urtheilt, dann aber von der Redaktion auf meine Veranlassung entfernt worden ist — so können Sie der Staatsregierung keinen Vorwurf daraus machen, wenn sie nach diesem Wechsel der Redaktion dem e Kreisblatt“ die amtlichen Bekanntmachungen noch be⸗
assen hat. 28
Abg. Hansen lenkte, wie in früheren Jahren, die Auf⸗ merksamkeit der Regierung auf die Unterbringung pflicht⸗ vergessener Familienväter, die Frau und Kinder ver ießen, in Arbeitshäusern, und sprach die Hoffnung aus, daß diese An⸗ gelegenheit recht bald eine landes⸗ resp. reichsgesetzliche Regelung erfahren möge. 88n 3 8
Abg. Lehmann bedauerte, daß der Civilgemeinde Serrig (Kreis 115n staatlicherseits die Genehmigung versagt worden sei, die Mittel für einen von der Kirchengemeinde projektirten Kirchenbau zu bestreiten. Dies sei um so be⸗ dauerlicher, als in diesem Falle Civil⸗ und Kirchengemeinde einig, religiöse Zwistigkeiten und Unzuträglichkeiten also aus⸗ geschlossen gewesen seien.
Minister des Innern, Herrfurth:
Meine Herren! Meine Erklärung auf die von dem Hrn. Abg. Lehmann angeregte Frage wird 40 überaus dürftig und unvollständig ausfallen, daß ich mir zur Ents⸗ ime derselben eine allgemeine Vorbemerkung gestatten möchte. e Herren, wenn ich im Allge⸗ meinen selbstverständlich durchaus bereit bin, auf die Erörterung jeder das Ministerium des Innern betreffenden Angelegenheit hier einzu⸗ gehen, Auskunft zu ertheilen und über etwaige Beschwerden mich zu äußern, so muß ich immer einen Vorbehalt dabei machen: ultra posse nemo tenetur! Die Zahl der beim Ministerium des Innern täglich eingehenden und zur Bearbeitung gelangenden Sachen, über 150 täglich, ist so groß, daß es eine absolute Unmöglichkeit ist, für 83 die Einzelheiten noch vollständig im Gedächtniß zu
ehalten.
Ich werde deshalb nur dann in der Lage sein, eine sichere und bestimmte Auskunft geben zu können, wenn diejenigen Herren, güer3 die Angelegenheit hier zur Sprache bringen, die Güte haben, e mir so rechtzeitig mitzutheilen, daß ich Gelegenheit habe, die Akten 1 e — eehen und mir von dem betreffenden Referenten Vortrag
ten zu lassen. b
Meine Herren, ich weiß ja wohl, daß, wenn es Jemandem weniger auf eine sachliche Erörterung ankommt als wie darauf, einem Minister Ungelegenheiten zu berciten, es sehr zweckwidrig sein würde, eine derartige vorgängige Mittheilung ergehen zu lassen. Das macht sich viel besser, wenn ausgerüstet mit dem vollen Beweis⸗ material ganz überraschend ein solcher erfolgt, und dann der — erklären muß: ja, ich kann mich auf die Sache nicht mehr
innen!
„Ich darf daran erinnern, daß an einer anderen Stelle und von einer, in diesem Hause nicht pertretenen Partei, diese Art und Weise des Angriffs zu einem vollständigen System auegebildet worden ist. In diesem Hause, nehme ich an, kommt dies nicht vor; aber meine Herren, wenn der Hr. Abg. Lehmann die Güte gehabt hätte, in derselben Weise, wie es von seinem Fraktions⸗ genossen Hrn. von Strombeck geschehen ist, mir seine Absicht mitzu⸗ theilen, diese Sache hier zur Sprache zu bringen, dann würde ich die Gründe, weshalb die Genehmigung hat versagt werden müssen, ihm haben mittheilen können. Jetzt kann ich nur sagen: ich weiß es nicht mehr, wahrscheinlich wird hier der Fall vorliegen, daß sich die Kultus⸗
mit der politischen Gemeinde doch nicht vollständig deckt; vielleicht liegen auch noch andere Gründe vor, wie gesagt, meine
Auskunft ist eine dürftige, ich weiß es aber nicht mehr.
Abg. Dietz fragte die Regierung, wie es mit der An⸗
Gemeinde Rheinbrohl und des Bürgermeisters rad stehe.
Minister des Innern, Herrfurth:
Meine Herren! Seit einem vollen Lustrum ist Jahr für Jahr die Frage der Rheinbrohler Kirchenglocken und die Angelegenbeit des Bürgermeisters Conrad in Hönningen hier zum Gegenstand so ein⸗ gehender und erregter Diskussionen gemacht worden, daß ich wohl er⸗ warten durfte, es würden dieselben in diesem Jahre gleichfalls wieder
ur Sprache gebracht werden, und zwar um so mehr, als der Hr. Abg.
achem, der ja das letzte Mal der Hauptredner in dieser Frage ge⸗ wesen ist, am Schluß seiner zweiten Rede vom 31. Januar vorigen Jahres erklärte: es sei nunmehr die Angelegenheit des Bürgermeisters Conrad von dem Ehrengericht der Offiziere in Angriff genommen, es
Folgendes richtig: Der Bürgermeister Conkad hat in einem Fall einen Betrag von 80 ℳ Abschlagszahlung auf den Erlös von 115 ℳ für perkaufte Weiden pom Dezember 1880 oder Ja⸗ nuar 1881 bis April 1881 bestimmungswidrig in Empfang genommen und an sich behalten, bis er nach der Zahlung des Ge⸗ sammtpreises im April sie an den Gemeindeempfänger abgeliefert hat. Es ist ferner richtig, daß derselbe bestimmungswidrig einen Betrag von 89 ℳ für eine im Prozeß befindliche Forderung der Gemeinde Hönningen im Juli 1879 in Empfang genommen hat. Diese Summe ist ihm gegeben worden mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, er möge das Sachverhältniß und die Akten dahin 52 ob wirklich eine solche Forderung der Gemeinde zustehe. Er hat die Akten nicht gleich bekommen können, und es hat sich fast ein volles Jahr verzögert, bis er diesen Betrag abgeliefert kat. Der Bürger ter Conrad hat in beiden —— bestimmungswidrig gehandelt, und es ist für dieses formale Verfahren — denn es ist nur ein formales Verfahren — ihm von seiner vorgesetzten Diensthehörde eine Miß⸗ billigung zu Theil geworden. Ich lege keinen Werth darauf, daß in dem Kölner Erkenntniß und in der ßerung des Hrn. 182 Bachem der Zeitraum nicht auf 3 und 12, sondern auf 6 und 18 Monate an⸗ gegeben ist. Aber, meine Herren, diese ganze formale Ordnungs⸗ widrigkeit erhält erst ihren Charakter durch den Zusatz, der gemacht worden ist, nämlich, daß der Bürgermeister Conrad erst dann die Ablieferung bewirkt habe, nachdem mit Anzeige gedroht worden, denn daraus geht ja doch in Verbindung mit dem ersten Anschuldigungs⸗ punkt hervor, daß man den Verdacht, die Vermuthung hervor⸗ wollte, er habe diese Beträge für sich verwenden, sie also unterschlagen wollen. Und nun, meine Herren, was diesen anlangt — so ist der falsch. Es ist festgestellt, daß der Hürgermeister Conrad diese Beträge an die Gemeindekasse aus eigenem Antriebe, spontan abgeliefert hat, ohne daß mit einer Anzeige gegen beim Gemeinde⸗Empfänger vorher gedroht worden ist. Diese Anschuldigung gewinnt jedoch erst ihren richtigen Charakter in Verbindung mit der ersten Anschuldigung, daß Conrad in einer Wirth⸗ chaft zu Hönnigen Zechschulden gegen Beträge von Kellermiethen ausgeglichen, welche der Gemeinde zuftanden.
Ich möchte zunächst darauf hinweisen, wie äußerst geschickt der Ausdruck „Zechschulden“ ist. Etvmologisch kann man ja unter „Zechschulden“ allerdings ebensowohl Beträge verstehen, welche für die Zeche wie für das Zechen geschuldet werden. Aber ich meine, im lichen Sprachgebrauch haben die „Zechs den unan⸗ genehmen Nebenbegriff: leichtsinrig kontrahirter Schulden, kontrahirt in ir. . Genusses eines Uebermaßes von Getränken.
bestanden die Zechschulden des Bürgermeisters Conrad aus einem Betrag von 50 ℳ, welchen er schulsig geworden ist in einem von 3 Jahren für serte Speisen und Getränke und entnommene Gegenstände füͤr seine Haushaltung. Er hat diese Zechschulden in der Weise berichtigt, daß er einen Betrag von 45 ℳ, welche der Gastwirth ihm schuldete, kompensirt bat mit dieser Ferderung, den Rest von ℳ aber anderweit beglichen hat. kommt nun also wesentlich darauf an, ob die Behauptung, die ich hier aufstelle, daß dem Conrad diese orderung zustand, richtig ist, oder ob die Behauptung des Hrn. Abg. scem, welche von dem Kölner Gericht für sen er worden ist, zutrifft, daß diese Beträge der Gemeinde Hönningen Ebaden haben. Meine Herren, nun ist glücklicher Weise die ichtigkeit meiner und die Unrichtigkeit der Anahme des Kölner Gerichts durch Urkunden und die Aussagen vereideter Zeugen erwiesen.
Dem Ee Conrad wurde
1875 erfolgten
78 bei re. im arxren lung Schoop’sche Haus in Hönnigen von der Gemeinde zur überwiese Ausgenommen wurden davon
sei dadurch der Stein ins Rollen gekommen und man könne ja auf die weitere Entwicklung der Sache 8 unt sein. Ich habe natürlich deshalb sofort die Akten einfordern Fen und bin jetzt im Besitz des ö 1u de pe. Ee. B0h 8.
eine F a b- .Bachem die Sache nicht wieder würde 51 das ist mir allerdings nach dem Resultat der Verhandlungen klar. Er hat sich nicht gerade als ein zuverlässiger Prophet erwiesen. Der Stein, den er erwähnte, ist ins Rollen gekommen, aber er hat nicht, wie der Hr. Abg. Bachem annahm, den Bürger⸗
Cenrad darniedergeworfen, sondern er hat dem Koloß ver⸗ leumderischer Beleidigungen und unerhörter falscher Beschuldigungen, welche gegen den Bürgermeister Conrad erhoben worden sind, die thönernen Füße zerschmettert und den 3₰₰ zu Falle gebracht. Meine Herren, das Fhresgerich der Offiziere hat, nachdem ihm das Erkenntniß des Kölner Landgerichts, die Zeugenaussagen in der Koblenzer Untersuchung und sämmtliche gerichtliche und außer⸗ gerichtliche Verhandlungen vorgelegt worden sind, nach Prüfung derselben dahin erkannt, daß der Bürgermeister Conrad sich nichts habe zu Schulden kommen lassen, was die Standesehre eines e Offiziers gefährde oder perletze, und hat ihn voll⸗ ständig freigesprochen. Dieses Erkenntniß ist durch eine Aller⸗ höchste Ordre vom 10. v M. bestätigt worden. Dem vielangefeindeten Manne ist die eklatanteste Genugthuung, die vollständigste Ehrenrettung zu Theil geworden, und ich freue mich, dies vor dem hohen Haufe konsta⸗ tiren zu können. Meine Herren, heute, wo, wie ich annehme, zum letzten Mal diese Angelegenheit das hohe Haus beschäftigen wird, (o nein! im Centrum) nun dann will ich sagen, wo sie zum letzten Mal ernsthaft dieses Haus beschäftigen wird, muß ich mir gestarien, namentlich, weil eine große Anzahl von Mitgliedern hier im Hause sind, die den früheren Verhandlungen nicht vollständig beigewohnt haben, in aller Kürze das Ergebniß der gesammten Untersuchung hier zu rekapituliren, um die Chrenrektung, die dem Manne zu Theil geworden ist, auch zu be⸗ gründen.
Der Bürgermeister Conrad in Hönningen ist wesentlich mit in Folge des Umstandes, daß er in der Rheinbrohler Kirchenglockenangelegenheit pflichtmäßig den Weisungen seiner vorgesetzten Diensthebörde nachge⸗ kommen ist, in der unerhörtesten Weise angegriffen worden und zwar unter Führung eines Mannes, der, gelinde gesagt, doch zu den fragwürdigsten Gestalten gehört. Es wurden gegen Heehen ungefähr 33 Anklagen ethoben. Von diesen 33 Anklagepunkten waren etwa 26 so vollständig aus der Luft gegriffen, daß sie sich ohne Weiteres beim ersten Ansehen in eitel Dunst auflösten. Von den übrig gebliebenen 7, welche durch die Instanzen getrieben wurden, stellten sich bei eingehender Unter⸗ suchung 5 cbenfalls als durchaus unbegründet heraus. Es blieben jedoch zwei zweifelhafte Punkte. Hr. Abg. Bachem hat diese beiden Punkte ganz korrekt auf Grund des Erkenntnisses des Kölner Land⸗ erichts, welches in Betreff dieser Punkte den Beweis der Wahrheit ür geführt erachtet, in der Sitzung vom 31. Januar 1888 präzisirt.
Er bat angeordnet, daß sie eingerückt gedruckt wurden, sodaß dies Es ist, so behauptet
also der formulirte Wortlaut der Anklage ist.
er, festgesteltt worden, daß 1) der Bürgermeister Conrad in einer Wirthschaft zu Hönningen Zechschulden gegen Beträge von Kellermiethen aus⸗ ichen, welche der Gemeinde zustanden; 2) daß der Bürgermeister rad in zwei Fällen Gemeindegelder eingezogen und erst nach 1 bis 1 ½ Jahren, in einem Falle sogar erst dann an die Gemeindekasse — habe, als beim Gemeinde⸗Empfänger mit Anzeige ge⸗ wat.
Meine Herren, es ist, was zunächst den 2. Punkt anbelangt,
nießung ü⸗ sen. zwei Räume, welche zu des Gemeinderaths, Burrauzwecken benutzt werden sollten. Einer der beiden Keller im Hause ist in dem Beschluß des Gemeinderaths vom Januar 1875, durch welchen das Haus ein für allemal als Wohn⸗ und Geschäftsgebäude für den Bürgermeister in Hönnigen bestimmt worden war, nicht aus⸗ genommen. Der Beschluß, welcher so lautet, wie ich ihn hier referire, ist in diesem Sinne in das Protokollbuch des Gemeinde⸗ raths aufgenommen und von sämmtlichen Gemeinderathsmitgliedern unterschrieben. Nun haben in dem Prozeß, der gegen die „Kölner Volkszeitung“ angestrengt worden ist, drei dieser Gemeinderaths⸗ mitglieder die Behauptung aufgestellt, es sei in der Gemeinderaths⸗ sitzung vom Januar 1875 davon die Rede gewesen, daß die Mieihe für einen an einen Gastwirth vermietheten Keller in dem gedachten Hause der Gemeinde verbleiben solle, und auf Grund dieser Behaup⸗ tung der drei Gemeinderathsmitglieder ist dann von dem Kölner Gericht der Beweis der Wahrheit für geführt erachtet und die Zeitung freigesprochen worden. 8 ächst, meine Herren, möchte ich sagen, selbst wenn das wahr wäre, was diese Zeugen behauptet haben, so würde es darauf nicht ankommen Denn nach der rheinischen Gemeindeordnung ist für jeden Gemeinderathsbeschluß die Aufnahme in das Protokollbuch und die Unterzeichnung durch mindestens 3 Mitglieder ausdrücklich vorgeschrieben. Wenn nun von dieser Kellermiethe im Protokollbuch nichts steht, sondern nach der Fassung des Beschlusses das ganze Haus — wie an⸗ gegeben — zur Verfügung des Conrad stand, so würde es nicht darauf ankommen, wenn wirklich in der Sitzung etwas Anderes verabredet worden wäre, da davon Nichts protokollirt, sondern das Gegentheil ge⸗ und unterschrieben worden ist. Aber, meine Herren, wie steht denn die Sache faktisch? 8
Es ist den Herren bekannt, daß nicht bloß gegen die „Kölnische Volkszeitung“ sondern auch gegen die „Koblenzer Volks⸗Zeitung“ An⸗ klage wegen Verleumdung des Conrad erhoben worden ist, und in der letzteren Anklagesache ist nun eine vollständig neue Beweisaufnahme und zwar durch eidliche üae der sämmtlichen Mitglieder des Gemeinderaths erfolgt, welche diesen Beschluß damals Lefaßt haben und noch am Leben waren. Diese Mitglieder, an ihrer Spitze der Graf Westerholt⸗Gysenberg auf Arenfels, bekunden nun überein⸗ stimmend, daß ihnen von irgend einem derartigen Beschluß, von irgend einem — Vorbehalt nichts bekannt sei, sondern daß der Be⸗ schluß so gefaßt sei, wie er protokollirt und unterschrieben sei.
Es sind dabei auch diejenigen Mitglieder vernommen worden, die in Köln nach dem Gerichtserkenntniß anders ausgesagt haben sollen, und diese erklärten sich nun zurückhaltender. Einer sagte: es sei ihm von einem verstorbenen Mitgliede des Gemeinderaths — ob in oder außer der betreffenden Gemeinderaths⸗Versammlung, dessen entsinne er sich nicht mehr ganz genau — gesagt worden, der eine der beiden Keller verbleibe der Gemeinde. Ein anderer sagte, es sei im Ge⸗ meinderathe von einigen Mitgliedern über den Willmann'schen Keller zwar gesprochen, aber flüchtig darüber hinweggegangen worden. So ist die Ungenauigkeit, ich will es nicht anders bezeichnen, in der Zeugen⸗ aussage in der Kölner Sache, demnächst in der Unter⸗ suchung in Koblenz richtig gestellt worden. Nachdem diese Zeugen in Koblenz eidlich vernommen und das Sachverhältniß klar Feent worden, hat leider eine gerichtliche Feststellung durch ein
Erkenntniß, welches die „Koblenzer Volks⸗Zeitung“ verurtheilt hätte, 22 stattfinden können, denn es war die Verjährung inzwischen ein⸗ getreten.
Das war für den Bürgermeister Conrad sehr ungünstig. Derselbe hat wirklich bei dieser ganzen Angelegenheit viel Unglüch gehabt, zu⸗ letzt aber auch viel Glück. Er hat das Unglück gehabt, daß er in der schmählichsten und wirklich unerhörtesten Weise angegriffen worden ist, namentlich, weil er seine Pflicht als Beamter gethan hat; er hat das Unglück gehabt, daß in einem Erkenntniß, gegen welches Berufung nicht zulässig war, der Beweis der Wahrheit für zwei Anschuldigungs⸗ punkte für geführt erachtet wurde, ohne daß ihm Gelegenheit gegeben war, den Gegenbeweis zu führen. Er hat das Unglück gehabt, daß, nachdem der Gegenbeweis geführt war in der zweiten Sache, die An⸗ gelegenheit als verjährt erachtet worden ist und die Sache nicht noch⸗ mals zur gerichtlichen Entscheidung gelangen konnte. Er hat noch ein anderes Unglück gehabt, meine Herren, — es ist ihm hier sehr verargt worden, daß er nicht sofort gegen die Zeitungen
und den Verhandlungen in Köln beigewohnt habe, werde wohl gelegentlich sich darüber äußern, heute sei derselbe wegen dringender Geschäfte abwesend. Ihm (Redner) liege es lediglich an der formellen habe der damalige Minister erklärt, er wolle mit weiteren Schritten warten, bis das Erkenntniß des Koblenzer Gerichts vorliege und, wenn es so ausfalle, wie das Kölner, seine Maß⸗
regeln treffen. Das Erkenntniß in Koblenz sei nicht gekommen und zwar merkwürdigerweise wegen denn aber die Verjährung herbeigeführt? In Koblenz habe allerdings über einen Punkt eine Vernehmung stattgefunden, und der Minister habe daraus eine volle Rochtfertigung
tungen eingeleitet worden ist. Es ist jetzt aber, und zwar ch die Aussage des Landraths von Runckel, aktenmäßig fecgestellt, d Conrad persönlich den dringenden Wunsch gehadt hat. sofort ge af die Zeitungen vorzugehen, daß er sich an seinen Landrath —₰ wegen gewendet hat, dieser ihn aber — von einer meines Erachtenz unrichtigen Auffassung ausgehend, veranlaßt hat, die Verfolgung richt eintreten zu jassen. Denn, sagte der Landrath, das wirh enn politischer Prozeß und, wie es bei politischen Paozessen mit der Erforschung der obsekniven Wahrbeit zugeht, darüber habe ich in meiner früheren Eigenschaft als Richter manche trübe Erfabrung gemacht B11 8 8— cinen falschen Standpunkt und es ist ja auch von Aufsichtewegen der Antrag auf Ein⸗ leitung der Untersuchung erfolgt. 2‿1 Zu dem pielen ck für den Mann kommt aber nuch di besonderes Glück; zu daß der Eintritt der Verjährung in Kobl erst dann erkannt worden ist, nachdem alle Zeugen eidlich ve nommen waren und das Sachverhältniß vollständig klar geste war; und zweitens hat der Mann das ganz besondere Glück gehe daß er dem Offizierstande angehört. b Meine Herren, dadurch ist es möglich geworden, eine Revisic des Vorprozesses — wenn auch nicht in dem formellen Sinne — ein gerichte sind sämmtliche gerichtlich
treten zu lassen, denn dem Ehren und außergerichtlichen Verhandlungen, das Kölner Erkenntniß, und gußergerichtlichen Ak
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Koblenzer Aussagen, die gerichtlichen vorgelegt worden, und das Ehrengericht der Offiziere hat eine C getroffen, welche diesen Bürgermeister vollständig reh ilitir Meine Herren, zu meiner großen Freude ist auf diese Weise nunm die Sache, die jahrelang einen -8— ien wirklich in der schmä lichsten und unerhörtesten Weise hat Angriffe erdulden lassen, zu tia versöhnenden Abschluß gekommen, durch das Erkenntniß des Ehrengerit durch die dasselbe bestätigende Allerhöchste Ordre vom 10 p. 1 Ich möchte um die Erlaubniß bitten, diese Allerhöchste Dehre h verlesen zu dürfen; sie lautet: cch ertheile dem mit den Untersuchungsakten hierbei zurät erfolgenden ehrengerichtlichen Spruche vom 9. November b. 8 wider den Rittmeister a. D. Conrad, zuletzt von der Reserde ze 2. Rheinischen Husaren⸗Regiments Nr. 9, ans dem Landwehrhest Neuwied, wonach demselben wegen der gegen ihn in öffentlichen Uliütte erhobenen Anschuldigungen, träge von Kellermiethe, welche he Gemeinde zugestanden, eingezogen und für sich verwendet ze haben, ohne daß die zur Sache geführte gerichtliche Untersuchung sise hie⸗ schuldigung als unrichtig bezeichnet habe, sowie durch gagfalltee amtliche Empsangnahme von Geldbeträgen in seiner Ei als Bürgermeister und verspätete Abführung der⸗ an die Genes kasse scine Unbescholtenheit gefährdet zu haben, ein Voralgs zu machen und er diese weder der Verletzung noch der sesthr⸗ dung der Standesehre für schuldig zu erachten, vielmeht ffägt⸗ sprechen ist, hierdurch die Bestätigung. Berlin, den 10. Januar 1889.
gaas lez. Wilhelm. Meine Herren, ich wiederhole: dem Mann ist die atest Ebrenrettung und Genugthuung zu Theil geworden. Ich freue mich von Herzen darüber, und ich hege zu dem Gerechtigkeitssinn des H Abg. Bachem das Vertrauen, daß auch er, wenn er dies lesen wird sich mit mir darüber freuen wird.
Ein “ des Abg. Berger wurde abgelehn
Abg. Dr. Windthorst: Er habe nicht gewußt, daß dies Sache heute zur Sprache kommen würde, habe die Akten ni gelesen und könne deshalb gegenüber der vollkommen dur gearbeiteten Vertheidigungsrede des Ministers nicht erschöpfen erwidern. Der Abg. Bachem, der das ganze Material kenne
Frage. Im vorigen Jahre
Verjährung. Wer habe
für den Bürgermeister Conrad entnommen. Der Minister könne allerdings subjektiv darüber eee. sei aber, da kein Erkenntniß des Gerichts vorliege, in dieser Sache inkompetent. Um durchaus eine Revision zu haben, habe man ein ganz eigenthümliches Verfahren eingeschlagen, man habe ein Ehren⸗ gericht befragt. Ohne Zweifel dieses nach bestem Er⸗ messen und Gewissen geurtheilt, aber in diesem ehrengericht⸗ lichen Verfahren hätten nur Hr. Conrad und seine Vertreter Aeußerungen zu machen gehabt, eine Entgegnung habe nicht stattgefunden, es sei also ein Urtheil auf Grund einer ein⸗ seiigen Untersuchung. Er bezweifle die Gewissenhaftigkeit des Ehrengerichts nicht, dieses Verfahren führe aber nicht eine Beurtheilung aller Verhältnisse herbei. Die Eckenntmisse des Kölner Gerichts und des Ehrengerichts ständen sich diametral gegenüber. Das Ehrengericht habe erkannt, daß in dem Verfahren des Hrn. Conrad nichts seiner Standesehre widerspreche. Ehrengericht und Kölner Gericht ständen eben⸗ bürtig neben einander, also sei nicht eins ohne Weiteres ent⸗ scheidend. Wenn auch Seitens des Ehrengerichts alle Alten geprüft seien, so halte er sich doch einstweilen an das Kölner Erkenntniß. Man solle aber nicht unter soschen Umständen 82 8— X. e eine L 9— ₰ 2. g. ten, ohne ihn vorher zu Angen, man über ihn zu Gericht sitzen wolle. Derselbe habe sichin säiner früheren Darlegung lediglich auf die Gtscheibung des 88 Landgerichts gestützt. Wenn er (Redner) sich auf etwas stütze, wa das Gericht als thatsächlich angenommen habe, so koönne ihm Niemand einen Vorwurf daraus machen. Hezüglich der von dem Abg. Lehmann besprochenen Nichtbestätigung zweier 8 schlüsse von Civilgemeinden, eine Kirche zu balen, verlangee, von dem Minister keine Aufflärung, da er hicht ba 85 orientirt sei. Indessen sei die Frage prinzipiell * daß sie Gegenstand einer besonderen Interpellation 82 könne, um klarzustellen, welche Prinzipien bei so 18 Angelegenheiten verfolgt würden. Was die Angsdecenaes des „Porbiser Kreisblatts“ betreffe, so dürfe ein 88. dessen Redacteur sich solche Dinge habe zu Schu a9 kommen lassen, nicht wieder für amtliche Publikationen raucht werden. Es gebe ein Mittel zur Abhülfe in dieser Fücen das sei: bis auf Weiteres das Kreisblatt von Heiligen⸗ stadt auch zum Kreisblatt für Worbis zu machen. 89 Redacteur der „Eichsfeldia“ sei lediglich wegen eines politischen Preßvergehens bestraft, und ein solches Vergehen dürfe 7 nicht mit einem so gemeinen Verbrechen auf eine Stufe ste 9. Ein solches Argument dürfe man nicht gebrauchen, es ma augenblicklich Effekt, sei aber ver9 nicht stichhaltig. ini nern, Herrfurth: 8 B 1. 8 5, g; den letzten Punkt — das SSase Kreisblatt — anlangt, so möchte ich lediglich daran erinnern: ed i
ich, ganz gleichgültig, wem die Typen gehören, mit denen tate 14,er Eereh ie Abonnementsgelder vereinnahm
8. 8 8
und daß erst in Folge von Anweisungen, die aus der Inst gen, überhaupt der Prozeß di
leinem Blatt in erster Linie auch nach dem Preßgeset 88* F UPr antwortliche Redacteur? Und ich habe in