1895 / 26 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Ner Bezanpreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰. Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; für Herlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

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I 8 f Anzeiger PE Insertionspreis für den Raum einer ruckzeile 30 ₰. 8 1“ 8

Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Berlin, Dienstag, den 29. Januar, Abends.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Medizinal⸗Rath, ordentlichen Professor der Chirurgie an der Universität zu Kiel und General⸗Arzt erster Klasse à la suite des Sanitätskorcs mit dem Range als General⸗Major Dr. von Esmarch den Stern zum König⸗ lichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, dem Geheimen Rechnungs⸗Rath Bütow im Reichs⸗ Marineamt den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, dem Geheimen Regierungs⸗Rath, Professor Dr. jur. et hil. von Kaufmann zu Berlin und dem praktischen Arzt br ge au zu Cassel den Königlichen Kronen⸗Orden dritter asse, dem Kanzlei⸗Sekretär beim Reichstag Hermann Ristow den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Alasse dem evangelischen Lehrer Schnur zu Welsede im Kreise Rinteln den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, sowie dem herrschaftlichen Gärtner olenski zu Sienno im Kreise Bromberg das

;hrenzeichen zu verleihen.

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Seine Majestät der König haben Allergnädig

dem Zeremonienmeister von Roeder die Erlaubniß zur

Antegung des ihm verliehenen Großkomthurkreuzes des Groß⸗

Ehch mecklenburg⸗schwerinschen Greifen⸗Ordens zu er⸗ n.

und Organisten Emil Allgemeine 3 5

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marine⸗Baurath und Schiffbau⸗Betriebsdirektor Rudloff zu Wilhelmshaven unterm 27. Januar d. J. zum Marine⸗Ober⸗Baurath und Schiffbau⸗Direktor zu ernennen.

In Bremen wird am 25. Februar d. J. mit einer Seeschiffer⸗Prüfung für große Fahrt begonnen werden.

Auf Grund des 75a des Krankenversicherungsgesetzes in der mfun⸗ des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 379) ist folgenden Krankenkassen:

1) dem Krankenunterstützungs⸗Verein in Groß⸗Saara und Umgegend (E. H.), 6

2) der Zentral⸗Kranken⸗ und Begräbnißkasse für Frauen 5 in Deutschland (E. H.) zu Offen⸗

a. M.

von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vor⸗

behaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen

des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügen.

lin, den 28. Januar 1895. 8 Der Reichskanzler.

1b Im Auftrage:

von Rottenburg.

Bekanntmachung.

Im Anschluß an meine Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 28 vom 2. Juli 1894 bestimme ich für den Grenz⸗ übergang Woyein außer dem ersten Montag und Mittwoch jeden Motlats noch den zweiten Montag im Monat als Unter⸗ uchungs⸗ bezw. Revisionstag der im sogenannten kleinen Grenz⸗ verkehr benutzten Pferde. romberg, den 14. Januar 1895.

Der Regierungs⸗Präsident

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Auszug der Kreisblatt⸗Bekanntmachung, .. betreffend

Einfuhr von Magervieh in die Quarantäneanstalt in Hvidding.

Ich bestimme hierdurch, daß vom 15. Februar d. J. ab Magervieh in die Quarantäneanstalt zu Hoidding nur an den Tagen Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeder Woche, und zwar bis Mittags 2 Uhr eingeführt werden darf.

Hadersleben, den 18. Januar 1895.

Der Königliche Landrath.

Königreich Preußen. 8 8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Domherrn bei der Kathedralkirche in Paderborn, Professor Dr. Wilhelm Schneider zum Dompropst bei

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Uhrmacher Friedrich Schwenkau zu Potsdam das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Uhrmachers,

dem Goldarbeiter und Juwelier Martin Heineich Hansen zu Kiel das Prädikat eines Königlichen Hof⸗ Juweliers, und

dem Kaufmann und Antiquitätenhändler Julius Böhler zu München das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Antiquars zu verleihen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Inspektor am Königlichen Waisenhause zu Bunzlau, Oberlehrer Dr. Gustav Karbaum ist das Prädikat „Pro⸗ fessor“ beigelegt worden. 3 1

Dem wissenschaftlichen Hilfslehrer am Progymnasium zu Boppard Heinrich Hubert Mönch ist das Prädikat „Ober⸗ lehrer“ verliehen worden.

Ministerium des Innern.

Dem Ober⸗Verwaltungsgerichts⸗Rath Ludwig Richter in Berlin ist bei seinem am 1. Oktober v. J. erfolgten Aus⸗ scheiden aus dem Staatsdienst Allerhöchsten Orts der Charakter als Wirklicher Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath mit dem Rang eines Raths erster Klasse verliehen worden.

ekanntmachung.

Nach dem Statut der Louis Boissonnet⸗Stiftung für Architekten und Bauingenieure ist für das Jahr 1895 ein Strpendium von zum Zweck einer

rößeren Studienreise an einen Architekten zu vergeben. Als sechecsenshasche Aufgabe ist die nachstehende genehmigt worden:

„Die bisher wenig bekannte gothische Baukunst auf der Insel Cypern soll in ihren Hauptwerken besucht und geprüft vund an einem ihrer hervorragendsten Denkmäler durch Heraus⸗

abe einer baugeschichtlichen Monographie näher veranschau⸗ icht werden. Dazu ist das zwischen der Hauptstadt Nicosia und Kerynia belegene Kloster Delapais, welches Hugo III. von Lusignan erbaut hat, bestimmt.

Die Aufnahme muß sowohl von der Kirche, wie von dem Kreuzgange und den Klosterräumen die kunsthistorischen und konstruktiv technischen Gesichtspunkte, sowie die wichtigsten Detailformen zur Darstellung bringen.

Der Text soll neben der Beschreibung aller Bautheile eine auf den besten historischen Materialien beruhende bau⸗ geschichtliche Charakteristik des Denkmals liefern. Zu diesem Zwecke ist es wünschenswerth, daß die in den benach⸗ barten Städten Nicosia und Famagusta noch erhal⸗ tenen gothischen Kirchen bezw. Moscheen, nämlich der ersteren: S. Domenico, S. Sophia, S. Nicolas, S. Kathe⸗ rina und die Armenische Kirche, in der letzteren: S. Nicolas, S. Croce und S. Peter und Paul näher untersucht werden und das gewonnene Material in einem gedrängten Terxt nebst illustrierenden Skizzen zur Darstellung gelange.

An Zeichnungen werden verlangt:

1) ein Lageplan des Klosters im Maßstabe von 1: 2) die erforderlichen Grundrisse im Maßstabe von 1:200, 3) die erforderlichen Ansichten und Durchschnitte im Maß⸗ stabe von 1:100, 1 1 4) die wichtigsten Details in passenden, vom Verfasser zu wählenden Maßstäben.. Die Bewerber um dieses Stipendium haben an den unter⸗ zeichneten Rektor (Adresse: Technische Hochschule Charlotten⸗ burg) eine Beschreibung ihres Lebenslaufs und die über ihren Studiengang und⸗über ihre praktische Beschäftigung sprechenden Neugnisse bisspätestens zum 25. Februar 1895 einzureichen. Außerdem haben die Bewerber durch Beibringung von schrift⸗ lichen Arbeiten, architektonischen Entwürfen, Zeichnungen nachzu⸗ weisen, daß sie die zur Aufnahme monumentaler Bauwerke erforderliche Vorübung besitzen. Die Bewerber müssen einen wesentlichen Theil ihrer Ausbildung auf der früheren Bau⸗ Akademie oder auf der Technischen Hochschule in Berlin (Ab⸗ theilung für Architektur) erlangt haben. Sie haben sich zu verpflichten, die Arbeit so zu fördern, daß ihre Einreichung bis zum 1. April 1896 erfolgen kann. . Der Rektor der Königlichen Feche cen Hochschule zu Berlin.

1 ab p⸗ Geheimer Regierungs⸗Rath.

500, 200

Anzeige, b betreffend die von der Landes⸗Aufnahme veröffentlichten Meßtischblätter im Maßstab 1:25 000.

derselben Kirche zu ernennen.

Im Anschluß an die diesseitige Anzeige vom 26. Oktober 1894 awird hiermit bekannt gemacht, folgende Blätter erschienen sind:

a. Aufnahme 1892.

Nr. 2412. Schlichtingsheim, Marl, 8 2557. Polkwitz, Essen, 6 2577. Bochum, 8 88 Kaldenkirchen, 2649. Kettwig, Velbert, 2719. Mettmann, 1 Radevormwa

b. Aufnahme 1893.

Nr. 2775. Birgelen, 2905. Fülich, 3032. Vettweiß. 3090. Herbesthal. 3096. Rheinbach, 3152. Schleiden, 3207. Elsenborn und 3318. Kaifenheim.

Der Vertrieb erfolgt durch die Verlagsbuchhandlung von R. Eis schmidt hierselbst, Neustädtische Kirchstraße Nr. 4/5. 8 Der Preis eines jeden Blattes beträgt 1 Berlin, den 24. Januar 1895. 8 Königliche Landes⸗Aufnahme. Kartographische Abtheilung. von Usedom, General⸗Major.

BHetani mnachun gs Majestät haben durch Allerhöchsten Erlaß vom 12. d. M. die Einberufung des 21. Provinzi l⸗Land⸗ tags der Provinz Brandenburg 88 3

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zum 17. Februar d. J. 8 zu bestimmen geruht.

Die Mitglieder desselben sind infolge dessen eingeladen worden, sich an dem gedachten Tage Mittags 12 Uhr im Landeshause zu Berlin zur Eröffnungssitzung zu versammeln.

Den Herren Abgeordneten wird wie früher Gelegen⸗ heit geboten sein, gemeinsam an dem Sonntags⸗Goͤttesdienste in der Dom⸗Interimskirche im Schloß Monbijou⸗Garten theil⸗ zunehmen.

Potsdam, den 24. Januar 1895. Der Ober⸗Präsident der Provinz Brandenburg, (Sctaats⸗Minister 8

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Achenbach. Angekommen: 1“ Seine Excellenz der General der Infanterie Graf Finck von Finckenstein, kommandierender General des I. Armee⸗

Korps.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 29. Januar. Seine Maäjestät der Kaiser und König hörten im Laufe des heutigen Vormittags die Vorträge des Ministers der öffentlichen Arbeiten Thielen, sowie des Chefs des Militär⸗ kabinets, Generals der Infanterie und General⸗Adjutanten von Hahnke und nahmen hierauf militärische Meldungen entgegen. 8 Zu“

Seine Majestät der König von Sachsen ist gestern Abend 6 Uhr 35 Minuten von hier nach Dresden zurück⸗ gereist. EC1u1“

n einer Besonderen Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird der Bundesraths⸗ beschluß vom 25. d. M., betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Beschäftigung von Arbeitern in gewerb⸗ lichen Anlagen an Ge und Festtagen, veröffentlicht.

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Der dem Bundesrath zur Beschlußnahme vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung

des Gesetzes über die Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ gerefscnscasten vom 1. Mai 1889, hat folgenden Wortlaut:

ikel 1. Feüscet, betreffend die Erwerbs⸗ und

vom 1. Mai 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 55)

5) dürfen im regelmäßigen Geschäfts⸗ verkehr Waaren nur an ihre Mitglieder oder deren Seee. ver⸗

v b Artikel 2 Hinter § 30 und § 145 werden geschaltet: § 30.

ũ umvereine, welche einen offenen Laden haben, hat der Eöö die Beobachtung der Bestimmung des § 8 Abs. 4 u sichern, Anweisung darüber zu erlassen, auf welche Weise sich die Veleinsmitglieder oder deren Vertreter den Waarenverkäufern gegen⸗

Der Abs. 4 des § 8 des ält eende Fassung: üis Kenfamvereine 1 Ziffer

folgende Bestimmungen ein⸗

über zu legitimieren haben. Abschrift der Anweisung h