Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Gattung der Betriebe.
Bedingungen, unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Gattung der Betriebe.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der nach §. 105 d. zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hinsicht⸗ lich der Dauer der Ruhe⸗ zeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
30) Gewin⸗ Bei der Zersetzung des
nung von Schwefelantimons durch Anti⸗ Säure die Beendigung monoxyd. der vor 6 Uhr des vor⸗
hergehenden Abends be⸗ gonnenen Operationen.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
31) Gewin⸗ nung von Zinnoxyd.
Der Betrieb der Oxy⸗ dationsöfen und der kon⸗ tinuirlichen Schachtöfen von mehr als sechstägiger Brenndauer. Diese Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
32) Pulver: Die Heizung der und Trockenräume.
Spreng⸗ sooff.
fabriken.
Bedienung der Kieselguhrbrennöfen
durch die zur Unter⸗ haltung der Feuer ohnehin erforderlichen Arbeiter.
Pfingflfest keine Anwen
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden⸗ Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
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Aetzalkalilaugen.
Der Betrieb der Lau⸗ gerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Abdampf⸗ und
seiner [liegenden Sonntage fallenden
währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ fichtlich der Dauer der
(Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer auf die zwischen⸗
Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit
nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
Glühöfen. I1
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗
wendung.
34) Pikrin⸗ Der Betrieb bei den säure: Sulfonirungs⸗ und Ni⸗ fabriken. trirungsprozessen. Diese Alusnahmen finden auf
das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest kein
wendung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Der Betrieb der Appa⸗ rate zur Wiedergewin⸗ nung des Toluols aus toluolsulfosauren Salzen sowie die Heizung der
Trockenräume. Diese Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
35) Saccha⸗ rinfabriken.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
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8 ··Qᷓᷓ 8 2 3. 1. 2. 3. . 8 üvllicee g 8 8 8 3 5 1 Der Betrieb der Die den Arbeitern zu 29 Der Betrieb der Die den Arbeitern zu ge⸗ 33) Gewin⸗ Die Beendigung der Den Arbeitern sind min⸗ 36) Glyce ber su ge C Schmelzöfen. Diese Aus⸗ währende Ruhe hat min⸗ nung von vor 6 Uhr des vorher⸗ destens Ruhezeiten gemäß rinfabriken. Pehre 5 der . min. fabriken. nahme findet auf das destens zu dauern: Oxalsäure. gehenden Abends be⸗ §. 105 c Absatz 3 oder, mit “ ea ne sin⸗ I für 8 Weihnachts⸗, Oster⸗ und entweder für jeden zweiten ũgoonnenen Schmelzen. Genehmigung der unteren Diese 8 Weihnachts. 8 6. . 1-. Pfingstfest keine Anwen⸗ Sonntag 24 Stunden “ Verwaltungsbehörde, gemäß den auf das We de 8. 8 nden dung. oder für jeden dritten §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ Oster · und Pfingstfest 8 * r jeden dritten Sonntag 36 Stunden werbeordnung zu gewähren. keine Anwendung. 5 Fh b. 1.en 352; ; j 8 8 2 übriger oder, sofern an den übrigen Das Eindampfen der Die den Arbeitern zu ge Sonntagen die Ars 8.
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öö 37) Holz⸗ Der Betrieb bei der und Torf⸗ Verkohlung in Retorten. destilla⸗ 3
tion.
und vor ihrer regelmäßigen 2 Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die
schichten nicht läng als 12 Stunden dauern für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hi⸗ sichtlich der Dauer d Ruhezeit zuzulassen; dieselb muß jedoch für jeden Arbeit mindestens die Gesammtdau seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach
denselben zugewährende Ruhe muß mindesens das Maß der den abglcsten Arbeitern gewährten Rüht mmächen.
Die den Arbeiten i ge⸗ währende Ruhe hat mi⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden duttten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrige Sonntagen die Arbeite schichten nicht läng
Der Betrieb der zur
Der Betrieb der Krystallisation essigsaurer Salze.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗
wendung.
als 12 Stunden dauer für jeden vierten Son tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗
Trennung und Reini⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ gung der Destillations⸗ ssichtlich der Dauer der produkte bestimmten (Ruhezeit zuzulassen dieselbe Destillirapparat muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer seiner liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
auf die zwischen⸗
Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach [[und vor ihrer regelmäßigen
Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Di denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Mafß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreiche
38) Destil⸗ lation von Theer und Theerölen.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abends be.- gonnenen Destillations⸗ prozesse und die Ent⸗ leerung der Destillir⸗ apparate.
Der Betrieb der Oel⸗ regenerirapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohlen⸗ destillationsanstalten.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 e Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten
Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht längn als 12 Stunden dauem, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach sund vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.