No. 54.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Finanz⸗Minister Freiherr von Rheinbaben: Meine Herren! Gestatten Sie mir, auf die Ausführungen ein⸗ zugehen, die sowohl der Herr Abg. Schmitz wie der Herr Abg. Freiherr von Zedlitz gemacht haben. Der Herr Abg. Schmitz ging davon aus, daß er die Wohlthaten der Steuerreformgesetze von 1891 und 1893 für eine gerechte Regelung der Staatssteuern anerkannte; er führte aber aus, daß dieses Gesetz der anderen Seite der Aufgabe, nämlich einer gleichmäßigen, gerechten Handhabung auch für die Kom⸗ munalbesteuerung herbeizuführen, nicht vollkommen genügt habe; er hat darauf hingewiesen, daß eine große Anzahl von Gemeinden auch nach der Steuerreform in ihrer Gesammtbelastung nicht günstiger stehen wie vor derselben, daß zum theil diese Gesammtbelastung höher geworden ist als vorher. Dies, meine Herren, erkenne ich ohne weiteres an; aber ich glaube, der Herr Abg. Schmitz hat doch insofern einen Trugschluß in seinen Deduktionen ausgesprochen, als er an⸗ nimmt, daß diese Mehrbelastung eine Folge der Steuerreform ist. Meine Herren, die Mehrbelastung, die ich, wie gesagt, garnicht verkenne, ist nicht durch dies Kommunalabgabengesetz her⸗ vorgerufen, sondern durch das kolossale Steigen der Kommunallasten. Ich werde mir erlauben, in dieser Beziehung nachher noch einige Daten 88 9 haben bei den Städten konstatiert, daß im Laufe weniger Jahre der Finanzbedarf um 70 7% gewachsen ist. Eine derartige Statistik haben wir zwar für die Landgemeinden nicht, weil die früheren Versuche, eine solche Statistik der Landgemeinden zu be⸗ kommen, zu einem günstigen Resultat nicht geführt haben; aber z unzweifelhaft ist es, daß auch in den Landgemeinden die Be⸗ lastung sehr zugenommen hat. Mich erfüllt als Finanz⸗Minister das Anwachsen der Kommunallasten, namentlich in den großen
Städten, mit lebhafter Sorge. Wenn man fast jeden dritten Tag ein Gesuch einer großen Stadt bekommt um Genehmigung einer An⸗ leihe von 15,30 Millionen, so muß man sich fragen: wohin treiben die Dinge? Der Herr Minister des Innern und ich haben vor einiger Zeit die Regierungs⸗Präsidenten angewiesen, auf diese Dinge ein besonders aufmerksames Auge zu haben. Gewiß lassen sich eine Menge von Ausgaben nicht ablehnen; die Entwickelung der Städte,
die Nothwendigkeit, auf sanitärem und wirthschaftlichem Gebiet Aus⸗ gaben zu leisten, Kanalisationen herzustellen u. dgl., erfordern große
Ausgaben. Aber andererseits wird in dem, was heutzutage als nothwendig erachtet wird, in Errichtung von pompösen Ge⸗ meindehäusern u. s. w. weit über das Bedürfniß hinausgegangen. (Sehr richtig!) Da ist der Hebel, wo angesetzt werden muß, um die Kommunallasten nicht mehr anwachsen zu lassen. Ich glaube, Herrn Schmitz darin widersprechen zu müssen, wenn er an⸗ nimmt, daß die kommunale Belastung eine Folge des Einkommen⸗ steuergesetzes gewesen sei! Wie steht denn die Sache? Wenn wir das Einkommensteuergesetz nicht gehabt hätten, wenn der Staat nicht mit freigebiger Hand auf Grund⸗, Gewerbe⸗ und Gebäudesteuer ver⸗ zichtet hätte, so würde zu den Lasten, die jetzt schon der einzelne Mann in Stadt und Land zu tragen hat, diese frühere Staatslast hinzugekommen sein. Es würde also die Belastung viel größer ge⸗ wesen sein als gegenwärtig. Ich werde mir erlauben, weil ich an⸗ nehme, daß es von großem Interesse für dieses hohe Haus und die Oeffentlichkeit ist, mit einigen Daten darauf einzugehen, wie sich die kommunale Belastung gestaltet hat seit dem Erlaß des Kommunalabgabengesetzes.
Ich erwähnte eben, daß wir eine solche ausreichende Statistik be⸗ dauerlicherweise für die Landgemeinden nicht haben; ich kann sie daher nur für die Städte geben. Aber auch diese Statistik ist von außer⸗ ordentlichem Interesse. Nachdem im Jahre 1895/96 das Kommunal⸗ abgabengesetz in Kraft getreten war, hat sich nicht gleich in dem Maße, wie man vielleicht gehofft hatte, eine Entlastung herausgestellt, weil inzwischen wieder die Gesammthöhe der Kommunallasten außer⸗ ordentlich gesteigert war. Die Städte hatten zum theil mit ihren
Ausgaben gewartet, bis das Kommunalabgabengesetz emaniert sein würde. Es ergab sich allein in dem Zwischenraum von 1894/95 bis 1895/96 in 1169 Städten ein Mehraufwand von 30 Millionen. Infolge dessen ist die Entlastung in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Kommunal⸗ abgabengesetzes nicht so erheblich gewesen. Das Kommunalabgaben⸗ gesetz bemüht sich, einmal die besonderen Steuerquellen der Städte tebhaster zu entwickeln; es bemüht sich, die Kommunen darauf hinzu⸗ weisen, daß sie aus allen gewerblichen Unternehmungen einen an⸗ gemessenen Nutzen ziehen; es bemüht sich, die Kommunen darauf hin⸗ zuführen, das Ptinzip der Gebühren und Beiträge, der indirekten Steuer zur weiteren Ausbildung zu bringen und auf diese Weise die Inanspruchnahme direkter Kommunalsteuer zu vermindern. In der Betiehung hat sich herausgestellt, daß 1895/96 gegen 1894 95 das
inkommen von Gebühren von 13 auf 19 Millionen oder um 16 % gestiegen, dasjenige an Beiträgen von 4 auf 5 Millionen oder um 17 %, dasjenige an indirekten Steuern von 11 auf nahezu 19 Mil⸗ lionen, also fast auf 58 % gestiegen ist. Da kommt hauptsächlich die Umsatzsteuer, Biersteuer und Lustbarkeitssteuer in Betracht.
MNun zur Hauptsache! Wie hat sich die Inanspruchnahme der direkten Steuern in der Kommune gestaltet? Auf welche Weise sind Realsteuern, die Personalsteuern zu den kommunalen Lasten heran⸗
gezogen? Im Jahre 1894/95 wurden in diesen 1169 Städten von dem Gesammtbedarf der Kommunen 142 Millionen gleich 96 %
durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer aufgebracht; das sank im im folgenden Jahre 1895/96 auf 104 Millionen gleich 44 % des Ge⸗ sammtbedarfs, sodaß das Kommunalabgabengesetz in dieser Spanne Zeit von nur einem Jahre die Inanspruchnahme der Staats⸗ einkommensteuer um 37 Millionen gleich 25 % vermindert hat. Dem Zwecke des Kommunalabgabengesetzes entsprechend ist die Heranziehung der Realsteuern höher geworden, nachdem der Staat sie völlig frei⸗ gegeben hat; die Belastung der Realsteuern ist in den beregten Städten von 27 auf 82, also um rund 54 Millionen gestiegen. Es
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Zweite Beilage s⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Dienstag, den 4. März
bedeutet das eine Zunahme der Belastung mit Realsteuern gegen 1894/95 um etwa 82 % des Veranlagungssolls. Erwägt man nun, daß die 100 % der staatlichen Realsteuern in Wegfall gekommen waren, so stellt das eine Entlastung des städtischen Grundbesitzes und Gewerbebetriebes um etwa 18 % dar.
Nun darf ich mir erlauben, einige Daten zu geben, wie sich seit 1895/96 das Verhältniß gestellt hat. Der Finanzbedarf in den Städten ist — ausschließlich der Stadt Berlin — in diesen Jahren von 186 auf 276 Millionen gestiegen (hört! hört!), also um 48 %, und ich glaube, diese Daten weisen die Nothwendigkeit nach, im Haushalt der Kommunen sparsam und wirthschaftlich zu sein, wie ich mir das vorher auszuführen erlaubte. (Sehr richtig!)
Die Entwickelung der Gebühren und Beiträge ist leider in dem Maße neoch nicht erfolgt, wie das erwünscht wäre; immerhin ist auch hier ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen. Der von mir genannte gesammte Finanzbedarf der Kommunen ist im Jahre 1895/96 nur mit 19 Millionen gleich 10 % durch Gebühren und Beiträge gedeckt worden, dagegen im Jahre 1900 mit 32 Millionen gleich 11,9 % oder rund 12 %, sodaß ein immerhin nicht unbeträchtlicher Fortschritt von 10 auf rund 12 % zu verzeichnen ist. 1
Was die indirekte Steuer betrifft, so hat sich erfreulicher Weise ergeben, daß, während 1895/96 nur 16 Millionen erzielt wurden, dieser Betrag 1900 auf 27 Millionen gestiegen ist, mithin um fast 70 %, eine durchaus erwünschte und richtige Entwickelung, zu der namentlich die Umsatzsteuer, die Biersteuer und die Lustbarkeitssteuer beigetragen haben.
Was dann die Hauptsache, die direkten Steuern betrifft, so ist eine Inanspruchnahme der direkten Staatssteuern im Jahre 1895/96 in Höhe von 128 % zu verzeichnen gewesen; im Jahre 1900 ist sie auf 140 % gestiegen, und zwar hat sich herausgestellt, was wohl in der Rede des Herrn Abg. Schmitz nicht voll berücksichtigt worden ist, daß im Laufe der letzten Jahre der Tendenz des Kommunalabgaben⸗ gesetzes zuwider bei den Kommunen die Neigung sich gezeigt hat, ihre
kommunalen Bedürfnisse mehr durch Heranziehung der Ein⸗ kommensteuer zu decken und die Realsteuern mehr zu ent⸗
lasten. Es hat sich der durch Einkommensteuer gedeckte Theil des Finanzbedarfks der Städte von 45,09 auf 45,97 % gesteigert, der durch Realsteuern gedeckte Theil des Finanzbedarfs dagegen ist von 33,40 auf 30,41 % gesunken. Es ist also in steigendem Maße die Staatseinkommensteuer zur Deckung des kommunalen Be⸗ darfs der Städte herangezogen worden. Das Verhältniß der Städte, in denen die Einkommensteuer bezw. die Realsteuern im Verhältniß zu anderen Steuern stärker oder niedriger herangezogen worden ist, stellt sich folgendermaßen. Die Belastung der Einkommen⸗ steuer ist im Verhältniß zu den Realsteuern gestiegen in 370 Städten, die der Realsteuern im Verhältniß zur Einkommen⸗ steuer nur in 332, gesunken die der Einkommensteuer in 330, die der Realsteuern in 373 Städten. Und was das Verhältniß des Auf⸗ kommens an Einkommensteuer einerseits und an Realsteuern anderer⸗ seits für den gesammten Kommunalbedarf betrifft, so ist der Antheil der Einkommensteuer im Jahre 1899 gegen 1895/96 gestiegen in 556, gesunken in 535, gleich geblieben in 80 Städten; dagegen ist der An⸗ theil der Realsteuern gestiegen nur in 351, gesunken aber in 749 Städten. Die Herren wollen daraus ersehen, daß sich im Laufe der Zeit eine erhebliche Verschiebung zu Ungunsten der Einkommen⸗ steuer ergiebt. Der städtische Hausbesitz ist im Jahre 1900 nur mit 15,64 % an der Deckung des Finanzbedarfs der Kommunen betheiligt gewesen, gegen 20,51 % im Jahre 1895/96; er bringt also im Jahre 1900 fast ein Viertel weniger als 1895/96 auf zur Deckung der ge⸗ sammten Kommunallasten, und er bringt überhaupt nur etwa ein Drittel desjenigen, was die Einkommensteuer deckte, auf. Meine Herren, diese Daten beweisen — wenigstens für die Städte — für das Land stehen mir Daten leider nicht zur Verfügung —, daß in der That in immer stärkerem Maße die Einkommensteuer zur Deckung des Kommunalbedarfs herangezogen ist, während ich mit dem Herrn Abg. Schmitz durchaus anerkenne, daß in einer großen Anzahl von einzelnen Gemeinden immer noch die Belastung des Grundbesitzes 2 eb .
8 1 . der Herr Abg⸗ Schmitz und der Herr Abg. Freiherr von Zedlitz auch schon auf die Möglichkeit einer neuen Grundsteuer⸗ veranlagung hingewiesen, indem sie mit Recht davon ausgingen, daß die Grundsteuer, die unbeweglich ist, vielfach den gegenwärtigen Ver⸗ hältnissen nicht mehr sich anpaßt. Ich darf aber darauf hinweisen, meine Herren, wie das ja auch schon vorher betont worden ist, daß allein die Grundsteuerveranlagung des Jahres 1861 — da ist es ja wohl gewesen — die Kleinigkeit von 60 Millionen gekostet hat. Sicherlich würde ein Theil der Vermessungsarbeiten nicht wieder er⸗ forderlich sein, wie Herr Freiherr von Zedlitz bereits ausgeführt hat; andererseits ist aber seitdem, namentlich in der Nähe der großen Städte, eine so weitgehende Parzellierung der Grundstücke erfolgt, daß doch die Kosten sehr erheblich sein würden, wir sicher wieder mit einem Betrage von 50 bis 60 Millionen würden rechnen müssen. Dann weise ich darauf hin, daß wieder die Ergebnisse der neuen Ver⸗ anlagung in das neue Grundbuch übertragen werden müßten, daß das meines Erachtens wieder eine ganz enorme Arbeit ist. 3“ meine Herren, waͤs sehr wichtig ist, ändern wir jetzt das “ so Grundsteuerveranlagung in unserem Kataster und dem Grundbuch, so kann das doch bei denzenigen Distrikten, die herabgesetzt 9oö einer sehr erheblichen Erschütterung des Realkredits führen. * ist auch eine Frage, die in ihrer Tragweite nicht unterschätz
der Weg, den wir einschlagen müssen, um die Mängel zu beseitigen, ist derjenige, den der Herr Freiherr von Zedlitz ange⸗ geben hat. Wir können, glaube ich, die Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht ausschalten, wie der Herr Abg. Schmitz meinte. Er hat sich gegen die Begründung gewandt, das seien Objektsteuern, und gegen die Annahme, daß diese Objekte herangezogen werden müssen, gleichviel in welchem Maße sie belastet sind, welchen Reinertrag sie bringen. Ich glaube doch, daß diese Bemängelung des Herrn Abg.
1902.
Schmitz nicht richtig ist; denn es ist doch richtig, daß dies Objekt⸗ steuern sind, und daß deshalb das Objekt selbst, gleichviel wie hohe Einnahmen es dem Einzelnen bringt, herangezogen wird, und zwar aus dem Grunde, weil dieses Obiekt selber, das Grundstück, das städtische Gebäude von den kommunalen Einrichtungen den Vortheil hat. Das ist doch der Gesichtspunkt, weshalb man überhaupt auf die Realsteuern für den Staat verzichtet hat, weil man sagt: die Realsteuern stelle einen viel engeren Konnex zur Kommune dar als zum Staat.
Ich komme also darauf zurück, meine Herren, daß ich anerkenne, daß die Grundsteuer in ihrer jetzigen unbeweglichen Form einer der Gründe der Aufgabe der Staatsgrundsteuer gewesen ist, daß sie in der That den Bedürfnissen vieler Kommunen nicht entspricht, und daß es deshalb wünschenswerth ist, besondere Kommuna grundsteuern auszubilden. Die Erwartung, daß die Kommunen selber dazu übergehen würden, hat sich leider nicht in dem erwarteten Maße erfüllt; die Kommunen haben in dieser Beziehung eine gewisse Un⸗ fruchtbarkeit bewiesen. Wir sind infolge dessen dazu übergegangen, Entwürfe besonderer Grundsteuerordnungen den Gemeinden zu über⸗ weisen, und ich darf sagen, daß der letzte Entwurf jedenfalls im Westen geradezu einen Siegeszug angetreten hat, von einer großen Anzahl von Gemeinden angenommen worden ist.
Wie steht denn die Sache jetzt mit der Grundsteuer: Um bei einem Beispiel im Westen zu bleiben, so waren die Wiesen an der Ruhr außerordentlich hoch in der Grund⸗ steuer veranlagt; sie brachten sonst hohen Ertrag, waren von sehr guten Bodenverhältnissen, infolge dessen bei der Grundsteuerveranlagung sehr hoch eingeschätzt. Inzwischen bringen diese Wiesen vielleicht nur die Hälfte, ein Drittel, noch weniger des früheren Ertrages, weil infolge des Rückganges der Fleischpreise die Viehzüchter dort nicht mehr auf ihre Kosten kommen und der Markt nicht mehr mit Vieh von dort beschickt wird, sondern mit dänischem, holländischem und sonstigem Vieh. (Hört! Hört! rechts.) Umgekehrt sind die Grundstücke bei den großen Städten, die sehr niedrig in der Grundsteuer veranlagt sind, allmählich in den Werth als Bauplätze hinaufgerückt und von un⸗ endlich viel höherem Werthe als gegenwärtig, sind also mit der Grundsteuer viel zu niedrig bedacht. Diesen Momenten wird die staatliche Grundsteuer nicht gerecht. Diesen Momenten kann aber wohl eine lokale Grundsteuer gerecht werden; denn die Werthverschiebung. nach unten oder nach oben, wie ich sie angedeutet habe, macht sich nicht bei einzelnen Eingesessenen geltend, sondern ent⸗ weder bei der ganzen Gemeinde oder wenigstens bei einem großen Theile derselben, und deswegen kann in den einzelnen Gemeinden diese Verschiebung durch eine besondere Grundsteuer, die nach dem ge⸗ meinen Werthe zu bemessen ist, also sowohl das Sinken des Werthes wie das Steigen desselben berücksichtigt, getroffen werden.
Meine Herren, ganz ähnlich steht es mit der Gewerbesteuer, und wir stehen in Erwägungen, ob nach dieser Richtung noch mehr Muster von Neuverordnungen auszuarbeiten und den Kommunen zugehen zu lassen seien, als ihnen bereits mitgetheilt sind. Die Gewerbesteuer, obgleich sie ja viel neueren Datums ist, entspricht den Bedürfnissen der Kommunen durchaus nicht nach allen Richtungen. Wir haben die Gewerbesteuer im Jahre 1891 reformiert, noch in dem Gedanken, daß sie als eine Staatssteuer würde beibehalten werden müssen. Denn wir konnten damals nicht wissen, daß das Ergebniß des neuen Einkommensteuergesetzes ein so günstiges sein würde, daß wir auf die Gewerbesteuer verzichten konnten. Hätte man das damals voraus⸗ gesetzt, so wäre voraussichtlich die Gewerbesteuer auch auf anderen Grundlagen aufgebaut worden. Unser Gewerbesteuergesetz geht dabon aus, wie hoch der Ertrag eines Gewerbes ist, wie hoch der Anlagewerth einer einzelnen Unternehmung — beides Momente, die für den Staat von Wichtigkeit sind, aber für die Kommunen unter Umständen durchaus nicht. Ganz im Gegentheil; ein Unternehmen, will ich mal sagen, mit 500 Arbeitern, das sehr gut geleitet ist, sehr hoch rentiert, infolge dessen für seine Arbeiter ausreichend sorgt, ver⸗ anlaßt der Kommune außerordentlich viel geringere Kosten als ein Unternehmen mit 1000 Arbeitern, das schlecht geleitet ist, schlecht geht und die Arbeiter auf die Straße setzt, sobald eine rückläufige Konjunktur eintritt. (Sehr richtig!) Das Erträgniß des Unter⸗ nehmens ist also für die Kommune ganz irrelevant; die Anzahl der beschäftigten Personen, die Größe der benutzten Räumlichkeiten und dergleichen Momente sind entscheidend dafür, wie hoch das Gewerbe für kommunale Zwecke herangezogen werden muß.
Meine Herren, lassen sich die Schwierigkeiten hinsichtlich der Grundsteuer in den Gemeinden, wie ich glaube, eher übersehen, so wird die Sache allerdings schon viel schwieriger in den Kreisen. Ich gebe zu, daß dort Schwierigkeiten vorhanden sind. Nach 8 2 28 Kommunalabgabengesetzes müssen bekanntlich die Kreise die Real⸗ steuern in der Regel in gleichem Maße heranziehen wie die Ein⸗ kommensteuer und dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Abweichung von 50 % nach unten oder nach oben vornehmen. Da ergiebt sich nun schon dieselbe Schwierigkeit, die ich vorhin für den Staat bei der Grundsteuer erwähnte: man kann die Verschiebung in dem Werthe des Grundbesitzes bei der Kreissteuer nicht berück⸗ sichtigen. Die Kreise haben jetzt nur die Möglichkeit, einzelne Krei theile präzipual heranzuziehen, wenn von einem bestimmten Unte nehmen dieser Theil in besonderem Maße Vortheil zieht. Es dürfte zu erwägen sein, ob man etwa in der Kreisordnung eine Bestimmung dahin trifft, daß auch die Kreise beim Ausschreiben der Kreissteuer derartige Verschiebungen in den Grundwerthen berücksichtigen dürfen, wie ich das eben angedeutet habe.
Eine gleiche Schwierigkeit ergiebt sich hinsichtlich der Beträge, die von den Landwirthschaftskammern ausgeschrieben werden. Sowohl Herr Abg. Schmitz wie Herr Freiherr von Zedlitz haben auf eine Ein⸗ gabe hingewiesen, die die Landwirthschaftskammer von Westpreußen nach dieser Richtung an die Staatsregierung gerichtet hat. Ich kann mir denken daß gerade in Westpreußen solche Verschiebungen in erheblichem Maße vorgekommen sein können. Wir haben dort die sehr fruchtbaren, 8 8 hoch in der Grundsteuer stehenden Niederungsdistrikte, und andererfei
ziemlich arme Höhendistrikte, die sehr niedrig in der Grundstener