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Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Rummern kosten 25 ₰.
Der ezugaprris beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
fur Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition
% =—
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und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an:
die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Bestellungen auf den Deut
schen Reichs⸗Anzeiger und König
nehmen sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin auch die Expedition die — Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preu
und des Central⸗Handels⸗Registers für das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 ℳ 50 ₰. Bei verspäteter Bestellung kann eine Nachlieferung bereits erschienener
I
Berlin, Dienstag, den 25. März, Abends.
lich Preußischen Staats⸗Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Vierteljahr ses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, sowie die Zeitungs⸗Spediteure entgegen.
ßischen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes
Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.
Inhalt des amtlichen Theils: Deutsches Reich. 9
Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung eines Flaggen⸗ zeugnisses.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Gesetz, betreffkend den Erwerb von Bergwerkseigenthum im Ober⸗Bergamtsbezirk Dortmund für den Staat.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an den Landkreis Aachen.
Bekanntmachung, betreffend die Meldungen zur Prüfung der⸗
jenigen jungen Leute, welche ihre Reife für die Prima eines
Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Ober⸗
Realschule der Provinz Brandenburg nachweisen wollen.
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs⸗Amtsblätter publizierten landesherrlichen Erlasse, Urkunden ꝛc. “
Erste Beilage:
Kadetten⸗Vertheilung 1902. Personalveränderungen in der Armec.
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Deutsches Reich.
Das in Dordrecht aus Stahl neu erbaute Schleppdampf⸗ chiff „Johanne“ von 23,09 Registertons Netto⸗Raumgehalt at durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der Bauunternehmung Gebr. Goedhart, G. m. b. H., in Düssel⸗ dorf das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für welches die Eigenthümerin Düsseldorf als Heimathshafen angegeben hat, ist von dem Kaiserlichen Konsulat in Rotterdam unter dem 7. März d. J. ein Flaggenzeugniß errtheilt worden.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem vortragenden Rath im Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten, Geheimen Ober⸗ Regierungsrath Winter den Charakter als Wirklicher Ge⸗ heimer Ober⸗Regierungsrath mit dem Range eines Raths erster Klasse, sowie 8
dem Kreis⸗Schulinspektor Dr. Block zu Düsseldorf den
Charakter als Schulrath mit dem Range eines Raths vierter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Se. Ernst Hübner in Halle a. S. den heimer Kommerzienrath ) zu verleihen. 8 88 “
“ Gesetz,
betreffend den Erwerb von Bergwerkseigenthum im Ober⸗Bergamtsbezirk Dortmund für den Staat.
Vom 21. März 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 1 verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer
Monarchie, was folgt: 11“
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Zum Erwerbe ölX““ 1) von zweiundfünfzig, in den Kreisen Re inghausen 5. und Lüdinghausen belegenen, von den Erben Vohwinkel angebotenen Steinkohlenfeldern, 2) des Steinkohlenbergwerks Waltrop bei Waltrop, 3) der sämmtlichen Kuxe der Gewerkschaften vereinigte Gladbeck, Bergmannsglück, Gute Hoffnung und 8 Berlin, 8e 9 des der Gewerkschaft Deutscher Kaiser zu Hamborn gehörigen Steinkohlenfeldes Potsdam sowie der Rechtsansprüche dieser Gewerkschaft aus zweien,
zwischen den Feldern Potsdam und Berlin belegenen
Bohrlöchern beziehungsweise den hierauf eingelegten Steinkohlen⸗Muthungen,
ferner zur Deckung der Betriebs⸗ und Aus⸗ rüstungskosten der vorstehend bezeichneten Bergwerke bis zum 31. März 1903 sowie der durch den Erwerb der unter 1 bis 4 bezeichneten Objekte entstandenen und noch entstehenden Nebenkosten wird der Staatsregierung ein Betrag bis zu achtundfünfzig Millionen Mark zur Verfügung gestellt.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1 zur Verfügung gestellten Mittel Staats⸗Schuld⸗ verschreibungen auszugeben.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanz⸗Minister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. S. 1197) und des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz⸗Samml. S. 43) zur Anwendung.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden, unbeschadet der Bestimmung im § 2 Abs. 2, der Finanz⸗Minister und der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.
Dieses Gesetz tritt einüs Tage seiner Ver in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1902.
(L. S.) Wilhelm. ““
Graf von Bülow. von Thielen. Schönstedt. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Tirpitz.
Studt. Freiherr von Rheinbaben. von Podbielski.
Freiherr von Hammerstein. Möller.
ündigung
88*
Auf Ihren Bericht vom 24. Februar d. J. will Ich dem Landkreise Aachen, Regierungsbezirk Aachen, welcher die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Aachen (Gemeindegrenze) über Richterich nach Herzogenrath mit Abzweigung nach Kohlscheid erhalten hat, das Enteignungs⸗ recht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums verleihen. Die eingereichte Karte erfolgt zurück. Berlin, den 5. März 1902. Wilhelm R.
8 . von Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Bekanntmachung.
Wir machen hierdurch wiederholt bekannt, daß für die Prüfung derjenigen jungen Leute, welche ihre Reife für die Prima eines Gymnasiums, eines Real⸗ gymnasiums oder einer Ober⸗Realschule nachweisen wollen, die Meldungen unter Beifügung eines Lebenslaufs, des letzten Zeugnisses über den früheren Schulbesuch und den etwa genossenen Privatunterricht sowie eines polizeilichen Führungsattestes bis zum 15. Januar, 15. Mai und 1. November eines jeden Jahres bei uns einzureichen sind. Verspätete Meldungen können keine Berücksichtigung finden. 8
Berlin, den 22. März 1902. “ 8 Königliches Provinzial⸗Schul Kollegium. Lucanus.
88
“ Bekanntmachung N
ach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. 357) sind bekannt gemacht: 82 1“ 1) der Allerhöchste Erlaß vom 13. Januar 1902, betreffend die Verleihung des Rechts zur Chausseegelderhebung ꝛc. an den Kreis Oels für die von ihm hergestellte Chaussee von Postelwitz bis zur Ohlauer Kreisgrenze bei Minken, durch das Amtsblatt der König⸗ lichen Regierung zu Breslau Nr. 8 S. 59, ausgegeben am 22. Fe⸗ bruar 1902;
S.
2) der Allerhöchste Erlaß vom 20. Januar 1902, durch welchen der Stadtgemeinde Breslau das Recht verliehen worden ist, das für die geplante Legung der Druckleitungen des städtischen Wasserwerks und die in Verbindung damit zu legenden Kabelleitungen in den Ge⸗ markungen Zedlitz und Pirscham erforderliche Grundeigenthum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreichend ist, mit
wezEem
einer dauernden Beschränkung zu belasten, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 8 S. 59, ausgegeben am 22. Februar 1902;
3) das am 20. Januar 1902 Allerhöchst vollzogene Statut für die Genossenschaft zur Entwässerung der Stadener Wöste zu Hopsten im Kreise Tecklenburg durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Münster Nr. 7, besondere Beilage, ausgegeben am 13. Februar 1902;
4) der Allerhöchste Erlaß vom 29. Januar 1902, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Kleinbahn⸗Aktien⸗ gesellschaft Jauer —Maltsch zu Jauer zur Entziehung und zur dauernden
Beschränkung des zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Jauer nach Maltsch in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums, durch die Amtsblätter b
der Königlichen Regierung zu Liegnitz Nr. 9 S. 53, ausgegeben
am 1. März 1902, der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 10 S. 78, aus⸗ gegeben am 8. März 1902; 5) der Allerhöchste Erlaß vom 29. Januar 1902, durch welchen der Stadtgemeinde Ostrowo das Recht verliehen worden ist, das zur Herstellung der von ihr geplanten, aus dem Grundwasserstrom in der Fürstlich Radziwill'schen Wtureker Forst zu speisenden Wasserleitun nothwendige Grundeigenthum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreichend ist, mit einer dauernden Beschraänkung zu belasten, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen Nr. 10 S. 99, ausgegeben am 11. März 1902; 1“ 6) der Allerhöchste Erlaß vom 3. Februar 1902, durch welchen dem Kreise Jerichow I das Recht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für den Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Groß⸗Lübars nach Gommern in Anspruch zu nehmenden Grundeigen⸗ thums verliehen worden ist, durch das Amtsblatt der Königlichen Re⸗ gierung zu Magdeburg Nr. 9 S. 139, ausgegeben am 1. März 1902; 7) die Allerhöchste Konzessions⸗Urkunde vom 10. Februar 1902, betreffend den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisenbahn von
Gütersloh nach Hövelhof durch die Teutoburger Wald⸗Eisenbahn⸗G
sellschaft, durch die Amtsblätter 8
der Königlichen Regierung zu Minden Nr. 9 S. 76, ausgegeben
am 1. März 1902, .
der Königlichen Regierung zu Osnabrück Nr. 9 S. 71
gegeben am 28. Februar 1902, 8
der Königlichen Regierung zu Münster Nr. 10 S. 61, aus⸗ gegeben am 6. Rör 1902;
8) das am 16 Februar 1902 Allerhöchst vollzogene Statut für die Drainagegenossenschaft zu Parchanie im Kreise Inowrazlaw durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Bromberg Nr. 11 S. 84, ausgegeben am 13. März 1902;
9) der Allerhöchste Erlaß vom 24. Februar 1902, betreffend die Genehmigung der von der Generalversammlung der Posener Land⸗ schaft beschlossenen Satzung über die Vertretung sämmtlicher Pfand⸗ briefssysteme der Posener Landschaft durch einen gemeinschaftlichen engeren Ausschuß und durch eine gemeinschaftliche Generalversammlung, durch die Amtsblätter
der Königlichen Regierung zu Posen Nr. 10 S. 99, ausgegeben am 11. März 1902,
der Königlichen Regierung zu Bromberg Nr. 11 gegeben am 13. März 1902. 1
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Nichtamtliches. Deutsches Reich. 8 Preußen. Berlin, 25. März. Seine Majestät der Kaiser und König hü ten heute Morgen von 10 Uhr an im hiesigen Königlichen Schlosse die Vorträge des Präsidenten des Reichs⸗Militärgerichts, Generals der Infanterie Freiherrn von Gemmingen, des Chefs des Militärkabinets, Generalleutnants Grafen von Hülsen⸗Haeseler, des Chefs des Admiralstabs der Marine, Admirals von Diederichs und des Chefs des Marinekabinets, Vize⸗Admirals Freiherrn von Senden⸗Bibran. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin ließen Sich gestern, wie alljährlich, im Königlichen Schlosse diejenigen Mitglieder der Berliner Feuerwehr vorstellen, welche bei Aus⸗ übung des Dienstes sich besonders re beziehungs⸗
weise Verletzungen erlitten haben.
Bundesrath.⸗ für
sen hielten heute Sitzung.
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“ 8. E Die inigten Ausschüsse des Handel und Verkehr und für Justizwe
Der hiesige Königlich griechische Gesandte Rangabé ist nach Berlin zurückgekehrt und har die Geschäfte der Gesandt⸗ schaft wieder übernommen. 5