Direktor im Reichsamt des Innern von Jonquioreg: Der An⸗ trag Bindewald ist nicht notwendig, da in demselben Paragraphen dem Bundesrat die Zulassung von Ausnahmen gestattet ist. Der Antrag Bindewald wird abgelehnt, der Antrag ““ angenommen und mit dieser Modifikation er § 3.
§ 8 des bestehenden Gesetzes sählt die Vögel auf, auf die das Gesetz keine Anwendung findet: a. im Privateigentum befindliche Federvieh, b. die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel, c. die in nach⸗ stehendem Verzeichnis disiaegeh Vogelarten: Tagraub⸗ vögel mit Ausnahme der Turmfalken, Uhus, Würger, Kreuz⸗ schnäbel, Sperlinge, Kernbeißer, rabenartige Vögel (Kolkrabe, Rabenkrähen, Nebelkräͤhen, Saatkrähen, Dohlen, Elstern, Eichel⸗ häher, Nuß⸗ oder Tannenhäher), Wildtauben, Wasserhühner, Reiher, Säger, Möwen, Kormorane, Taucher (Eistaucher und
bentaucher). Hanbgntahcher, des bestehenden Gesetzes:
Sodann bestimmt § 8 1 „Auch wird der 8. der bisher üblichen Weise betriebene
K tsvogelfang, jedoch nur in der Zeit vom 21. September dis 31. “ einschließlich, durch die Vorschriften dieses
s icht berührt. Gee aner welche in Ausübung des Krametsvogel⸗
Die Berechtigten, fangs außer 89 geigentlichen Krametsvögeln auch undere e9
diesem Gesetze geschützte Vögel unbeabsichtigt fangen,
straflos.“ 1 Die Vorlage will in dem Verzeichnis die Kreuzschnäbel und die beiden letzten Absätze streichen. Die Kommission hat auch noch die der Kernbeißer, Kolkraben, Dohlen und der Nuß⸗ oder Tannenhäher empfohlen und will von den Tagraubvögeln neben den Turmfalken auch die Schreiadler, Seeadler, e’ und Gabelweihen (rote Milane) aus⸗ genommen wissen; am Schlusse soll dem § 8 hinzugefügt werden: „jedoch gilt auch für die vorstehend unter a, b, c bezeichneten Vögel das Verbot des Fangens mittels Schlingen.
22 Feldmann (dkons.) und Gen. beantragen, in § 8 a
8 u en. 8 1 Vn en 18 ke erkaftellen will aus dem Kommissionsvorschlag die Worte „Schreiadler“ und „Seeadler“ sowie den Schlußsatz streichen und die beiden s,ge bestehenden Gesetzes dem § 8 der Kermaeestgnevarscg ne ge Gen. (dkons. und Rp.) beantragen für den Fall der Annahme des Antrages Feldmann eine Resolution, wonach die verbündeten Regierungen ersucht werden sollen, „mit den Regierungen anderer Staaten, in denen der Krametsvogel gefangen wird, in Verhandlungen über den Schutz dieser Vögel zu treten, zwecks Abschlusses internationaler Verträge, durch die das Fangen solcher Vögel in den vertragschließenden Ländern untersagt wird“. . Ab ngelen (Zentr.): Die Kommissionsbeschlüsse greifen in die Gesetz 8 der Einzelstaaten ein. Ich verweise in dieser Beziehung auf da preuß sche Wildschongesetz. Oldenburg bereitet ein Gesetz 1 Son das den Entschluß bekundet, am Dohnenstiege festzuhalten. Ich hatte eigentlich erwartet, daß ein Vertreter Oldenburgs dem Kom⸗ missionsbeschlusse entgegentreten würde. Das preußische Wildschon⸗ gesetz und andere Parti zulargesetze können doch nicht so ohne weiteres aufgehoben werden. Der Kramtsvogelfang bietet einer ganzen Menge von Leuten lohnenden Verdienst. Der Dohnenstieg ist feeineswegs so grausam, wie man ihn hinstellt. Daß auch Singyögel mitgefangen werden, ist allerdings bedauerlich. Von einer Ver⸗ rohung der Jugend durch den Dohnenstieg zu sprechen, ist mindestens übertrieben. Wenn man der Verrohung der Jugend wirklich ent⸗ gegentreten will, so hat man dazu in den Städten ausgiebigere Gelegenheit. Daß das Verbot des Kramtsvogelfanges Italien ver⸗ anlassen könnte, der Vogelschutzkonvention beizutreten, glaube ich nicht, ich glaube eher das Gegenteil; die Italiener werden dann die Kramtsvögel selber fangen. Der Abg. Varenhorst hat bei einer anderen Gelegenheit sich als Vogelfreund gegen den grausamen Dohnenstieg ausgesprochen. Er ist doch selbst ein leidenschaftlicher Jäger, und wenn er auch ein guter Schütze sein mag, so wird er doch nicht jedes Wild tödlich treffen. Die Schamröte soll angeblich jedem in das Gesicht steigen, der den Dohnenstieg geschehen lasse. Hat denn auch der preußische Landtag Schamröte empfunden, als er das Wildschongesetz machte? Bei anderen Gelegenheiten ist man doch nicht so sentimental. Man sperrt die Gänse ein, um sie zu nudeln, b und raubt ihnen so die Bewegungsfreiheit. Oder man kapaunt ddie Hähne. Ich bitte Sie deshalb, sich auf den Standpunkt des Gesetzes von 1888 zu stellen und meinen Antrag anzunehmen. b Abg. Feldmann (dkons.): Ich bitte Sie dringend, die Regierungs⸗ vorla 8* diesem Paragraphen wieder herzustellen. Die Regierungs⸗ 8 8 eichnet sich jedenfalls durch ihre klare Fassung vor dem § 8 2 Konmissionsfassung aus. Außerdem steht diese Fassung im Widerspruch mit dem preußischen Jagdgesetz. Ich würde mich sehr en, wenn der Reichstag und der Bundesrat dem Beschlusse der 8 mission nicht zustimmen und den Regierungsentwurf wieder estellen würde. Es handelt sich hier um ein verfassungsmäßiges 5 t der Einzelstaaten, in das man nicht ohne Not eingreifen sollte. dänge Freiherr von Wolff⸗ “ rnich (Zentr.) spricht sich für z ostieges aus. 8. 8 altung des Hohnelhesaeh; Es ist verwunderlich, daß, nach⸗ 8b Oeffentlichkeit und nachdem man hier im Hause bei der ante n den Dohnenstieg aufgetreten ist, jetzt noch einzelne Aten Fesung gege den, die eine Lanze für den Dohnenstieg brechen. J . sih 8— sen daß 80 bis 90 % der gefangenen Vögel überhaupt heenbese tsvögel sind, sondern Singvögel und kleine Nutzvsget 8 9 Dol gtieg ist eine mittelalterliche Roheit, er widerspricht 88 Hohnenn en der Kultur und Menschlichkeit. Wie kann man den 8. hh enste 1 mit verteidigen, daß man sagt, es müßten ja auch Sabnenst deg hlachtet werden! Mindestens 20 sss er Kramtspögel werden an den Beinen gefangen 1n fisien 1“ 9. lich verhungern oder sich zu Tode zappeln. ½ 2 ahehe .“ vpor, die heimischen Vögel einigen Leckermäuler valihc. s enn mieren. Wir kommen nie zu einem wirklichen Vog Eu, is 8 nicht eine internationale Grundlage geschaffen wird. Geichtepunkt unsere Pflicht, bahnbrechend vorzugehen. Den kleinen Gesi hügre daß der Kramtzvogelfang ditchegäefgen Leuten 8. S6 Einnahme ermöglicht, sollte man beiseite lassen. Schießen kann nanh ja die Kramtsvögel, weil sie jagdbar sind, aber man darf sie n durch Schlingen fängen. 8 Abg. Dr. Pfeiffer (Zentr.): Für einen großen Teil me⸗ 2 Freunde fehf ich schon in 8 ersten Fürng erklärt, daß der vhgenties in Deutschland aufgehoben werden muß. Der Worte er sind durchaus eenug gewechselt. Einen vollen Schutz werden Ee der Vogelwelt af gesetzlichem Wege nicht verschaffen können. vgenh die Schädigungen durch die elektrischen Leitungen, Fabrik. anlagen, Rauch und Ruß, durch die Düngemittel der Landwirtschaft u. a. werden wir durch das Gesetz nie einschreiten können. Leider jst es aber auch im Reichstage nicht möglich, ein Gesetz gegen die modernen Damenhüte zu machen. Man scheint, ja jetzt von der von Vogelbälgen in Paris und damit auch bei uns zurückzukommen, in Paris ist man ja jetzt 8 u“ maten als Damenhutschmuck übergegangen, aber gerade as wir 1 gesetzliche Bestimmungen nicht alles erreichen können, 4 e 83 die in der Kommission einstimmig angenommene 1e 8 2 1n. gebracht, damit schon die Jugend in der Schule aufgeklät 95 8 snch der Regserungsvertreker ihr zugestimmt hat, so bitte ich, sie au mnum en. Dehag eSchan ggheh uteher tse mittlalterlice Robeit, die im Behnenitteg liegt, scheinen sich alle Parteien klar zu sein. Von D. Kcpolitit keine Spur. Wenn wir in Deutschland den ohnenfth verbieten, so werden die Kramtsvögel gegen eld vom Ausland bezogen werden. Eine Besserung wird
das
1*
nicht eintreten. Deutschland geht immer in der Welt voran in der
Hoffnung, daß die anderen ihm folgen werden. Denen fällt dies aber
sar nicht ein. Wir werden den Dohnenstieg abschaffen, damit man
in Italien Millionen von Kramtsvögeln mehr fängt, und wir werden
lange warten können, bis man uns folgt. Ich bitte daher, nehmen Sie den Antrag Feldmann an und meine Resolution.
Abg. Ahlhorn (fr. Volksp.): Ich habe zu der Vorlage nicht sprechen wollen, weil ich es für selbstverständlich hielt, daß sich hier Freunde des Dohnenstieges nicht mehr vernehmen lassen würden. habe mich da geirrt. Der Abg. Engelen hat Befremden geäußert, daß sich die Oldenburger eine derartige Beschränkung ihres Jagdrechtes gefallen lassen. In Oldenburg ist der Dohnenstieg allerdings noch gesetzlich erlaubt, aber 80 % der Bevölkerung werden sich sehr freuen, wenn er aufgehoben wird. Der Hinweis auf den Verdienst aus dem Kramtsvogelfang ist nicht durchschlagend; es ist andererseits aber sehr bedauerlich und wirkt san⸗ gewiß nicht erziehlich, wenn der Kramtsvogelfang, wie es sehr häufig ge⸗ schieht, von Kindern betrieben wird. Das Ausschlaggebende ist aber schließlich, daß der Kramtsvogel ein durchaus nützlicher Vogel ist, und daß eine Anzahl anderer nützlicher Vögel auch den Schlingen zum Opfer fallen. Der Kommissionsresolution stimme ich zu; Schule und Haus müssen zusammen wirken, um auf diesem Ge⸗ biete einen Fortschritt in kultureller Beziehung zu ermöglichen. Nehmen Sie die Kommissionsbeschlüsse einstimmig an, das wird dem Reichstage zur großen Ehre 11 3
Abg. Graf Galen (Zentr.): Der südliche Teil Oldenburgs hat ein Interesse daran, daß der Dohnenstieg beibehalten wird. Die Gegner des Dohnenstiegs haben hier mit großen Uebertreibungen gearbeitet. Es handelt sich doch schließlich um die Frage, ob das Tier für den Menschen da ist oder nicht.
Damit schließt die Diskussion.
Der Antrag Engelen wird gegen einen Teil des Zentrums und einige wenige Mitglieder auf der Rechten abgelehnt; § 8 in der Kommissionsfassung mit großer Mehrheit an⸗ genommen.
Damit erledigen sich der Antrag Feldmann und die Resolution e
Nach einem Antrage soll das Gesetz am 1. September 1908 in Kraft treten und zu demselben Termine die Ein⸗ führung des Vogelschutzgesetzes in Helgoland erfolgen. —
Die von der Kommission vorgeschlagene Resolution wird einstimmig angenommen.
Bezüglich der geschäftlichen Behandlung des von der Kommissicn vorgeschlagenen Entwurfs eines Gesetzes zur Ab⸗ änderung der Gewerbeordnung wird auf Antrag Singer (Soz.) beschlossen, um kein Präjudiz zu schaffen, diesen Vorschlag als einen integrierenden Bestandteil des Kommissions⸗ berichts zu betrachten und demgemäß die zweite Lesung sofort vorzunehmen.
Die vorgeschlagene Aenderung des § 35 der Gewerbe⸗ ordnung wird ohne Debatte in zweiter Lesung angenommen.
Darauf vertagt sich das Haus.
Schluß 6 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 1 Uhr. (Vorlagen, betreffend die Dampfersubvention für den Nord⸗ deutschen Lloyd, betreffend Stempelabgabe für Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, Teuerungszulagen, Nachtragsetat, Münz⸗ gesetz, Ergänzungsetat mit dem Postscheckgesetz.)
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)
Ergebnis des Preisausschreibens des französischen Finanzministers für Alkoholmesser.
Der Vorsitzende der Kommission, die zur Prüfang der auf das Preisausschreiben hin eingegangenen Alkoholmesser eingesetzt worden ist, hat über das Ergebnis des Preisausschreibens an den fran⸗ zösischen Finanzminister einen Bericht erstattet, dem nachstehendes entnommen wird:
„Von 28 Bewerbern, die sich haben einschreiben lassen, sind neun zurückgetreten oder haben Apparate eingesandt, die den Wettbewerbs⸗ bedingungen nicht entsprachen. Die übrigen 19 Bewerber hatten zu⸗ sammen 29 Alkoholmesser eingesandt. Nachdem diese Apparate von der Kommission einer genauen Prüfung unterzogen worden sind, schlägt die Kommission vor, als ersten Preis 4000 Franken Bonijoly zuzusprechen, als zweiten Preis 3000
serrn Delrieu, als dritten je Gibaudan und Gonon und als vierten je 500 Franken den Herren Brochier und Pichard. Die Apparate, denen die beiden ersten b zugedacht sind, zeichnen sich nach dem Bericht durch eine große Einfachheit der Konstruktion und gleichzeitig durch eine be⸗ merkenswerte Genauigkeit aus. Nur solche Alkoholmesser sind zu einem Preise vorgeschlagen worden, welche auf einer gänzlich neuen Erfindung beruhen. Es haben daher auch die von den Herren Beschorner, Dolainsky und Siemens eingesandten Apparate, die in der Industrie und von Behörden bereits seit längerer Zeit verwendet 1’“ trotz ihrer anerkannten Vorzüglichkeit keine Preisauszeichnung erhalten.“
6 Diese Vorschläge der Kommission sind vom Finanzminister ge⸗ nehmigt worden. (Nach Journal Officiel de la République
Frangaise.)
ranken 1000 Franken den Herren
8 —
1““ 56
Nieberlande. “
Zolltarifierung von Waren. Kreuzdornbeerenauszug, d. i. der wässerige Auszug von sogen. Kreuzdornbeeren, persischen Beeren oder Gelbbeeren, ein gelber Feebtaff mit Zusa von Melasse, jedoch ohne Weingeist, Holzsäure, Oel oder andere Bestandteile zur Beschwerung, kann zollfrei gelassen werden, sofern die zugesebte Melasse nicht mehr als 25 v. H. ausmacht und die Einfuhr nicht in Flaschen oder anderen kleinen Umschließungen erfolgt.
Glucoformacin, eine Flüssigkeit, die als Gerbstoff dient und ungefähr 50 v. H. Ameisensäure und 20 v. H. Melasse enthält, kann zollfrei gelassen werden. (Verfügung des niederländischen Finanz⸗ ministers. — Nederlandsche Staatscourant.) 8 — 1“
8
ren bei Lieferungsausschreibungen und Be⸗ d für die ““ 18 Zollbefreiungsattesten n Serbien.
ie Ministerien und sonstigen Staatsbehörden sowie die privi⸗ le 12 Mainisfaten Unternehmungen in Serbien decken sehr häufig lhre Bedürfnisse im Auslande. Erst wenn die bestellten Gegenstände bei den serbischen Zollämtern eingehen, wenden sie sich an das Ministerium für Volkswirtschaft mit dem Antrage um Ausstellung ines Attestes darüber, daß diese Gegenstände im Lande selbst nicht 1 beschaffen waren und auf Grund dieser Atteste ohne Zollzahlung
eingeführt werden konnen⸗ ür Volkswirtschaft bei Anträgen auf Damit das Meigistenum fhr S ö kann, ob die
öglichst genau 8 Peche nätgte 88 e Lüch nachgesucht wird, tatsächlich im In⸗
dustrie nicht beschafft werden konnten, laade von dfreingftngscen izahtnanschat behufs möglichst großen Schutzes der heimischen Industrie ein Statut erlassen, nach dem die
Atteste für die Staatsbehörden und privilegierten industriellen Unter⸗ nebaeegacen n erterfathehft ber der Bekanntmach
ach diesem u ei der Bekanntmachung von Verdin⸗ gungen nicht die Bedingung aufzustellen, daß bei den Lieferungspreisen der Zoll nicht miteingerechnet werden soll.
Bei jeder Verdingung ist auch die Bedingung zu stellen, daß jeder einheimische Anbieter verpflichtet is. in seinem Angebot sich zu erklären, ob er den betreffenden Artikel als heimisches oder aus⸗ ländisches Erzeugnis liefern will.
„Faäalls sich Anbieter melden, die im Lande hergestellte Gegenstände liefern wollen, und zwar so, daß ihr angebotener Preis nicht höher ist, als der der ausländischen Anbieter, mit Einschluß des Zolles, der bei der Einfuhr der Ware aus dem Auslande zu entrichten wäre, die Lieferung diesen zu übertragen. Andernfalls hat das Ministerium für Volkswirtschaft keine Beglaubigung auszustellen, sondern es ist viel⸗ mehr 885 19 seltejert⸗ Wer⸗ en ke.
eenn die einheimischen Anbieter in dem Bestreben, mögli
hohen Verdienst zu erzielen, die Preise höher als die aerazgliah Anbieter mit Einschluß des Zolles angeben, so bleibt es den Staats⸗ behörden und Unternehmungen überlassen, nach eigener Wahl hin⸗ sichtlich der Beschaffung der Gegenstände zu Hersreen⸗ Wenn die jedoch im Auslande geschieht, so muß der Zoll entrichtet erden.
Wenn sich aber bei Verdingungsausschreibungen kein heimi Anbieter für die Lieferung von Gegenständen meldet, die im Uae⸗ hergestellt werden, so stellt das Ministerium für Volkswirtschaft eine Be “ aus, nach der die Ware aus dem Auslande ohne Zoll⸗ zahlung geliefert werden kann.
„ Die privilegierten Industrieunternehmen müssen bei Bestellungen
im Werte von über 1000 Fr., wenn sie von ihrem Privilegium
Gebrauch zu machen beabsichtigen, in den „Srpske Novine“ bekannt
machen, welche Gegenstände sie zu bestellen wünschen, auch in welcher
Mlenge. und in welcher Zeit, sowie sämtliche anderen Bedingungen für ee Lieferung.
Alle hetmischen Anbieter, die gemäß einer Ausschreibung an eine privilegierte Industrieunternehmung Gegenstände 9 heimsschen Er⸗ zeugung zu liefern wünschen, sind verpflichtet, ihre Angebote der be⸗ treffenden Unternehmung in eingeschriebenem Briefe einzusenden.
Dem Ministerium für Volkswirtschaft haben diese Unter⸗ nehmungen beglaubigte Abschriften von Lieferungsbedingungen, die Nummer der „Srpske Novine“, in der die letzte Anzeige über die Ausschreibung enthalten war, sowie auch sämtliche Angebote, die sie von Anbietern erhalten haben, zu übersenden.
Für Bestellungen von Gegenständen im Auslande, deren Wert als 1000 Fr. beträgt, sind Behörden wie Unternehmungen verpflichtet, gleich nach erfolgter Bestellung dem Minister für Volko⸗ 8d SHeft ö Ugenang mithütellen vn anzugeben, zu
eelchem hecke sie dienen sollen. ach einem Bericht d ⸗ lichen Konsulats in Belgrab.)
Australischer Bund.
Zollbefreiungen. In das Verzeichnis der geringwertigen Artikel, die zollfrei sind, sind folgende Gegenstände ““ Für Bekleidungsgegenstände:
Einfassungen, keine Vorstöße, oder Verbindungen von Ein⸗ fassungen und Vorstößen, Hosenknöpfe mit dem Namen des Händlers und anderer Inschrift versehen; Kleiderschützer (wenn nicht dauernd an Kleidern fests⸗macht). Federspule (featherbone), überzogen, in langen Stücken, Garnituren von Federspulen, einfach oder über⸗ zogen; Etiketts, mit oder ohne eingewebte Zeichnung; Material (coat looping), im Stücke (einfach oder sonstwie) für Rockaufhänger; löffelförmige Korsettstangen; Garnituren von Fischbeinstäben (enngacz oder überzogen).
Für Taschen, Geldtaschen und Koffer: “
Feine Niete für Stahlkoffer.
Für Fenstervorhänge: 1
Halter (knob holders).
Für Bücher: .
Metallklammern und Metallteile aus losen Blättern.
Bü hrn ande der Hattorter; bat orten, ähn een Hutborten; hölzerne Absätze, mit Kaut⸗ schukplatten beschlagen; Abfatzschutzvorrichtungen w23 bcmtt. 88 Metall); Halteklammern aus Metall zum Gebrauch bei der Fabri⸗ kation, um Stulpenbänder festzuhalten; metallene Spitzenkappen; röhrenförmige Niete; Gelenkstücke (shanks and shanking) aus jedem Stoffe; “ (heel slugs); schmale Bänder, Schnür⸗ band mit fester Spitze oder ohne solche (drill stay or stay tape); lederne Schuhkappen; auch Einfassung, bestehend in Saum, Einfassung oder Perlverzierung. 8 Für der Einfüͤh utegarn, wenn der Einführer dafür Bürgschaft leistet, daß es nur für diesen Zweck gebraucht werden soll; 4*1 1-3 3. Stüůcke zur Herstellung von Sicherheitszündern. Für Hüte und Mützen: Süder Lhsn in Namenh im Stücke oder zu bestimmten Größen zugeschnitten, jedoch nicht ferti 8 Borten, 2 Zoll und weniger breit, dinsero “ 8 Für Glühstrümpfe: „Sctoffe, zu bestimmten Größen und Formen zugeschnitten. Für Lederwaren, Geschirr, Sättel und Peitschen: 8 T Heclelr gten oder Hakenketten, Fauchriemenketten m ben; Elenhaut; Beschlagnägel für Reise⸗ taschen; auch Zugriemen und Knebel. schlagnsgel für Reise Für E (roller shutters): edern. Für ee inschließlich B aumwollengarn, einschlie aumwollengarn von Tauwerk. 2 Für Holzwaren: Holzschrauben.
In die Liste der zollfreien Werkzeu sind folgende neu aufgenommen: b1113““” b
orrichtungen zum Biegen der Kniee an Dachrinnen und Ofen⸗ rohren; horizontale Bohrvorrichtungen; ferner ü 8 ärzte, mit Ausschluß der Motoren. “
“
aschinen, die bei der Herstellung von Fässern zum Au der vorläufigen Reifen zum Zusammenhalten der Dauben werden, sogenannte „Lankee Cooper“; Drehbänke; Hobelmaschinen für Täfelungen (panel planer thicknessing); auch Furnier⸗ maschinen. Schinken,, Brot⸗ und Fleischschneidemaschinen.
In die Liste der zollfreien Werkzeuge für Handwerker und Maschinenarbeiter sowie zum allgemeinen Gebrauche sind nen hüchfratehs⸗ Schnei
Borrichtungen zum neiden von Speichen für Zw z Schneidzangen; Kämme und Schneidemesser für Cengit Zwehnäder; Stahllineale; Cö aus Metall, ohne Blätter; Nippel⸗ spanner für Zweiräder (bicycle nipple grips); Setzhämmer für Schmiede; pneumatische Hämmer für Handbetrieb; Bohrwinden für Zimmerleute (carpenter's bit holders); Halter für Gewinde⸗ bohrer für Maschinenbauer (engineer's tsp holders); Kratzeisen für Bleiarbeiter; Block⸗ oder Ritzeisen; Zimmermannsmesser (Bankeisen und Bankzwingen für Zimmerleute [bench, stop and clamp]); Blei für Bleigießer; Schieferdeckerhämmer (slaters or axes); Gebläselampen für I Hebewerkzeuge zum Heben
von Radreifen von Fahrräaͤdern; chneider⸗Ma stäbe und ⸗Lineale mit durch Metall geschützten Enden; Nähmaschinennadeln; Tape⸗ zierwerkzeuge, wie: Marmorierkämme ( aining combs); Vorasch. tungen zur Herstellung körniger Struktur (grain creators) und biegsame Marmorierkämme (flexible grainers); Quersägen; Hand⸗
zur Herstellung von Büchern