Ein liegender Strich (—) in den 8 Berlin, den 29. Juni 1908. 8
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ie Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) 8 18“ 8
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Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.
lezten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht feylt,
Preußischer Landtag. Fans der Abgevrdneten— 2. Sitzung vom 27. Juni 1908, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Der Alterspräsident Hobrecht macht davon Mitteilung, daß gegen 354 Wahlen die Abteilungen des Hauses nichts ein⸗ zuwenden gehabt und diese Wahlen für vorläufig gültig erklärt haben. Darauf findet die Wahl des Präsidiums statt, die durch Zuruf erfolgt. Es werden gewählt: zum Prä⸗ identen Abg. von Kröcher (kons.), zum Ersten Vizepräsidenten Dr. Porsch (Zentr.) und zum Zweiten Vizepräsidenten Dr. Krause (nl.). Außerdem werden 8 Schriftführer und drei Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gewählt. Die Gewählten nehmen die Wahl mit Dank an. Präͤsident von Kröcher dankt dem Alterspräsidenten für die Amtsführung. Das Haus erhebt sich ihm zu Ehren von den Sitzen. b
Präsident von Kröcher teilt ferner mit, daß von Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen ein Dankschreiben für die Glückwünsche des Hauses zu Höchstdessen Geburtstage 1.““ sei. 1
Alsdann folgt die erste und zweite Lesung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Erhebung neuer Umlagen zu landeskirchlichen Zwecken für das Etatsjahr 1908.
Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Holle:
Meine Herren! Wie dem hohen Hause bekannt, hat sich die staatsgesetzliche Verabschiedung der von den Synoden der Landeskirche beschlossenen Kirchengesetze zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Geistlichen in der abgelaufenen Session nicht ermöglichen lassen.
Dies führte zu Erwägungen bei den zuständigen landes⸗ kirchlichen Organen, und zwar mit dem Ergebnis, daß beschlossen wurde, diejenigen Kirchensteuern, die in den
vorgelegten Gesetzentwürfen eigentlich nur für den Fall des Zustande⸗
kommens dieser Entwürfe vorgesehen waren, bereits für das Etats⸗ jahr 1908 zur Umlage zu bringen. Maßgebend hierfür war zunächst die Erwägung, daß in diesem hohen Hause von allen Seiten überein⸗ stimmend betont war, daß das Pfarrerbesoldungsgesetz in diesem Herbst zur Vorlage und zur Verabschiedung kommen müßte, und zwar mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1908. Dieser letztere stand be⸗ stimmte die Kirchengemeinden, die Erhebung der Umlagen söfort einzu⸗ führen, damit nicht durch eine spätere Einziehung eine doppelte Rate von den Steuerzahlern eingezogen werden müßte. Daneben stand aber als zweiter Grund der Wunsch der kirchlichen Vertretungen, durch diese Umlagen Mittel zu bekommen, um an die Geistlichen in be⸗ sonderen Fällen Vorschüsse auf die künftige Besoldungserhöhung leisten zu können. Gedacht war da namentlich an bedürftige Geistliche und an solche, die in der sicheren Erwartung, daß die Pfarrerbesoldungs⸗ erhöhung bereits zum 1. April d. J. kommen würde, Dispositionen für ihre Familie getroffen hatten und ohne Beihilfe dadurch in Geldschwierigkeiten gekommen sein würden.
Es kommt hierbei in Betracht, daß die Erhöhung der Besoldung der Geistlichen auf einem ganz anderen Boden steht als diejenige der Beamten und Lehrer. Während diejenige der Beamten und Lehrer nur durch Staatsgesetz erfolgt, ist die Regelung der Besoldung der ebvangelischen Geistlichen eine Angelegenheit der ebangelischen Landeskirche und gehört zur Zuständigkeit der kirchlichen Gesetz⸗ gebung. Auch das geltende Pfarrerbesoldungsgesetz von 1898 ist ein Kirchengesetz. Selbstverständlich bedarf dieses Kirchengesetz der Ergänzung durch ein Staatsgesetz, soweit staatliche Mittel in Frage kommen, oder soweit zur Beschaffung erhöhter kirchlicher Mittel die Unzulässigkeit einer Erhöhung der Kirchensteuer über die gesetzlich bestimmte Grenze durch anderweite Gesetzesbestimmung herbeigeführt werden muß. Das weitere in der Beziehung wird sich bei der Be⸗ ratung der Pfarrerbesoldungsgesetze ergeben. Bei diesem Gesetz handelt es sich nur darum, die evangelischen Landeskirchen in die Lage zu bringen, bis zum Inkrafttreten des Pfarrerbesoldungsgesetzes ihrer⸗
1 seits bereits diese Steuer einziehen zu können. Zu dem Zweck haben sie
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Notverordnungen erlassen. Diese Notverordnungen bedürfen aber, wie bereits erwähnt, der landesgesetzlichen Bestätigung, eö die aus⸗ geschriebene Umlage die Steuer sich über das gesetzliche Maß von 6 % er höht. Dies ist der Fall bei den Beschlüssen der Landeskirche für die älteren Provinzen, für die evangelisch⸗lutherischen Kirchengemeinden in der Provinz Schleswig⸗Holstein und im Konsistorialbezirk Cassel, und zwar überschreitet die Umlage jene gesetzliche Grenze um 2 ½ %, 1 % und um ½ %. Bei den übrigen Landeskirchen, also bei den beiden Landeskirchen der Provinz Hannover, der evangelisch⸗lutherischen und der evangelisch⸗ reformierten sowie bei der Landeskirche im Konsistorialbezirk Wies⸗ “ über das gesetzliche Maß nicht ein, sodaß e eskirchen ohne weitere gesetzli in⸗ der Umlage schreiten können. unge Henn,. araus ergibt sich ohne weiteres, daß auch für Bewilliaung dieses Gesetzes starke Gründe sprechen, damit 8 38, Landes⸗ kirchen den kirchlichen Verwaltungen gleichmäßig Mittel zur Ge⸗ währung von Beihilfen zur Verfügung stehen. Die Erteilung der Bestätigung zu diesem Gesetz greift aber auch in keiner Weise Ihrer Entscheidung zum Pfarrbesoldungsgesetz vor. Sollte bei der Beratung dieses Gesetzes das Verhältnis zwischen der kirchlichen und der staatlichen Leistung gegenüber der Bestimmung, die sich in dem Entwurf der Kirchengesetze findet, geändert werden, so kann diese Differenz nachher immer leicht in den Steuern durch ein Plus oder Minus ausgeglichen werden.
Die große Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs bedingte schon jetzt seine Vorlegung, trotz der erwünschten Kürze der Session. Die kirch⸗ lichen Behörden haben zwar die Einziehung der Umlagen ’ bereitet; soll aber die Erhebung mit den nächsten fälligen Raten der Kirchensteuern überall erfolgen, so ist alsbaldige Verabschiedung 88 Gesetzes unerläßlich. Ich darf auf ein Beispiel hinweisen, das 85 Beschluß des Stadtsynodalverbandes von Berlin bietet. Dort 8. 88 den im vorigen Jahre bereits erhobenen und den zu den sonstige kirchlichen Zwecken erforderlichen Umlagen eine Mehrsteuer 1 3 ¼ % beschlossen worden, aber mit der Bedingung, daß bis zur