zum Deut
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Sie hat dann weiter die Konsequenz gezogen, daß sie an eine Ge⸗ währung dieses Schutzes das Recht auf Gewährung einer Entschädi⸗ gung geknüpft hat. Inzwischen ist nun eine Reihe von Ent⸗ scheidungen des Kammergerichts und des Oberverwaltungsgerichts ergangen, welche derartige Polizeiverordnungen für gültig erklären. Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, daß das Interesse der Quellen⸗ besitzer an dem Erlaß des Gesetzes erheblich geschwunden ist, weil sie annehmen, daß sie auf Grund einer Polizeiverordnung denselben Schutz bekommen können, wie ihn das Gesetz gewähren würde, nur mit dem Unterschied, daß, wenn auf Grund einer Polizeiverordnung geschützt werde, eine Entschädigungspflicht nicht besteht, der Entwurf aber eine solche statuiert. Auf der andern Seite haben die Besitzer der etwa zu belastenden Grundstücke ein erhebliches Interesse daran bekommen, daß das Gesetz verabschiedet werde, weil sie andernfalls zu gewärtigen haben, daß ihnen außerordentlich weitgehende Beschränkungen in der Benutzung ihres Grundeigentums auf⸗ erlegt werden, ohne daß sie in der Lage sind, eine Entschädigung hierfür zu verlangen. Wenn also auf der einen Seite die Interessen der Quellenbesitzer an der Verabschiedung dieses Gesetzes geringer geworden sind, so sind auf der andern Seite die Interessen aller Besitzer von Grundstücken, die eventuell von einem Quellenschutz⸗ besitz erfaßt werden können, an der Verabschiedung des Gesetzentwurfs außerordentlich gewachsen. B
Nun hat man von seiten der Quellenbesitzer versucht, die Ent⸗ schädigungspflicht, die der Gesetzentwurf statuiert, für sie wirkungslos zu machen durch eine Bestimmung dahin, daß nicht nur für den Geltungsbereich der Verordnung für das Herzogtum Nassau, sondern auch für alle diejenigen Bezirke, für welche rechtsgültige Polizei⸗ verordnungen bestanden haben, eine Entschädigungspflicht pro futuro ausgeschlossen sein soll.
Diese Ewägungen haben auch Ausdruck gefunden in dem Antrage, der diesem hohen Hause zu § 19 vorliegt, der dahin geht, daß der Nr. 3 dieses Paragraphen der Zusatz hinzugefügt wird, daß eine Ent⸗ schädigung nicht stattfinden soll nicht nur in denjenigen Fällen, wo es sich um Arbeiten handelt, die vor Erlaß dieses Gesetzes mit Erfolg versagt waren, sondern auch wo es sich um Arbeiten handelt, die vor Erlaß dieses Gesetzes mit Erfolg hätten versagt werden können. Meine Herren, zwischen diesem Antrage und der Nr. 3, die das Abge⸗ ordnetenhaus hinzugefügt hat, besteht ein erheblicher Unterschied. Das Abgeordnetenhaus hat mit seiner Nr. 3 folgendes bezweckt. Es hat gesagt: wenn auf Grund einer polizeilichen Verfügung irgendeine Arbeit innerhalb eines Schutzbezirkes mit Erfolg versagt ist, so kann dadurch nicht res judicata entstehen, es können also alle diejenigen Grundstücks⸗ eigentümer, denen vor Erlaß dieses Gesetzes auf Grund einer Polizei⸗ verordnung eine Arbeit, die die Quellen stören könnte, untersagt ist, sowie dies Gesetz publiziert ist, dieselbe Arbeit wieder aufnehmen und dann ihrerseits, wenn sie versagt wird, eine Entschädigung bean⸗ spruchen. Eine derartige rückwirkende Kraft dem Gesetze zu geben, hat selbstverständlich nicht in der Absicht der Königlichen Staats⸗ regierung gelegen, und ich habe infolgedessen deren Zustimmung zu diesem Zusatze dem Abgeordnetenhause erklären dürfen.
Wenn aber der Antrag Tettenborn, wie er Ihnen vorliegt, an⸗ genommen wird, so würde das zu der Konsequenz führen, daß überall da, wo eine Polizeiverordnung besteht, diejenigen Arbelten, die nach dieser Polizeiverordnung verboten werden konnten, auch nach Erlaß dieses Gesetzes, ohne daß ein Entschädigungsanspruch besteht, verboten werden können. Das würde also dahin führen, daß das Gesetz tatsächlich außer Kraft tritt für alle diejenigen Bezirke, in denen derartige Polizeiverordnungen zufälliger Weise bestehen. Es würde das dahin führen, doß ein Zustand der Rechtsungleichheit und Unbilligkeit entstehen würde zwischen denjenigen Grundstücken, die sich innerhalb des Geltungsbereichs einer derartigen Polizeiverordnung be⸗ finden und denjenigen Grundstücken, die sich außerhalb einer solchen befinden. Schon aus diesem Grunde wird nach meiner Ansicht die Königliche Staatsregierung nicht in der Lage sein, einem Gesetzentwurfe zuzustimmen, der eine derartige Erweiterung der Nr. 3 enthält, wie sie der Antrag Tettenborn bezweckt.
Es kommt aber auch noch etwas anderes dazu, nämlich, daß das Verfahren, das hier eintreten würde, wenn der Antrag Tettenborn Gesetz würde, ein außerordentlich kom⸗ pliziertes und von vornherein schwer zu übersehendes sein würde. Das Ergebnis würde sein, daß überall da, wo eine Polizei⸗ verordnung bestanden hat, durch die bestimmte Arbeiten verboten wurden, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Grundstücks⸗ eigentümer ohne einen Prozeß zu der ihm zustehenden Entschädigung kommen könnte. Es würde auf Grund des Verfahrens, wie es in dem Entwurfe vorgesehen ist, eine Entschädigung seitens des Grund⸗ eigentümers beantragt werden; der Quelleneigentümer würde sie mit Rücksicht auf die Polizeiverordnung ablehnen, und es müßte in jedem Falle der Grundstückseigentümer einen Prozeß führen, in dem zu prüfen wäre, ob die fragliche Arbeit vor dem Erlaß des Gesetzes hätte verboten werden können oder nicht, und diese Prüfung würde sich auch zu erstrecken haben auf die Rechtsgültigkeit der betreffenden Polizeiverordnung.
Die Konsequenzen könnten aber auch noch weiter Wenn man nämlich annimmt, daß die Judikatur der Ge⸗ richte über die Gültigkeit derartiger Polizeiverordnungen be⸗ ständig bleibt, so würden nicht bloß Polizeiverordnungen gültig sein, sondern auch polizeiliche Verfügungen, und es würde unter Umständen der Quellenbesitzer nur nachzuweisen haben, daß eine polizei⸗ liche Verfügung, welche eine derartige Arbeit untersagt, vor dem Erlaß des Gesetzes gesetzlich zulässig gewesen wäre. Sie würden also tatsächlich zu einer vollständigen Aufhebung des Gesetzes kommen, wenn Sie den Antrag Tettenborn annehmen würden, und ich darf vielleicht der Diskussion vorausgreifen und schon jetzt die Herren dringend bitten, diesem Antrag Ihre Zustimmung nicht zu geben.
gehen.
Man könnte nun einwenden: wenn aber das Interesse der Quellenbesitzer ein so geringes geworden ist, möge man das Gesetz zu⸗ rückziehen oder zu Fall bringen. Demgegenüber möchte ich auf zweierlei hinweisen. Ich habe vorhin schon gesagt, wenn die Judikatur der höchsten Gerichtshöfe das Interesse der Quellenbesitzer an dem Erlaß eines derartigen Gesetzes abgeschwächt hat, so ist das Interesse der in Betracht kommenden Grundstückseigentümer umsomehr ge⸗ wachsen, und wir müssen uns fragen, ob es der Billigkeit und der Praxis der preußischen Verwaltung und Gesetzgebung entspricht, daß man Eigentumsbeschränkungen, die in erster Linie einem einzelnen Privatbesitzer zugute kommen und in zweiter Linie erst dem öffentlichen Interesse, auferlegt, ohne daß man dem geschädigten Grundeigentümer eine Entschädigung gibt. Ich möchte ferner darauf hinweisen, daß, wenn einzelne Quellenbesitzer — es handelt sich dabei immer um die Städte Aachen und Homburg — die Auffassung vertreten haben, daß sie an dem Gesetz kein Interesse haben, mir von anderer Seite, speziell von den Vertretern Schlesiens, auch heute noch besonders versichert worden ist, daß sie ein großes Interesse an dem Zustandekommen des Gesetzes hätten und daß sie es als eine Verbesserung des bestehenden Zustandes begrüßen würden trotz der Entschädigungspflicht, die ihnen auferlegt wird, weil ihnen nur durch dieses Gesetz eine weit⸗ gehende, in der Rechtsbeständigkeit nicht von der Judikatur der höheren Gerichtshöfe abhängige Sicherung für den Bestand ihrer Quellen ge⸗ währt würde. Ich habe daher sowohl im Interesse der beteiligten Grundeigentümer als auch des weitaus größten Teiles der Queller⸗ besitzer zu bitten, das Gesetz so zu verabschieden, wie es aus dem Ab⸗ geordnetenhause an das Herrenhaus gelangt ist, und dem Antrag Tettenborn die Zustimmung zu versagen. 8 3
Damit schließt die Generaldebatte. . 35 In der Einzelberatung werden die §§ 1—18 ohne Dis⸗
kussion angenommen. 8— 2 Zu 8 19, der die Entschädigung bestimmt, begründet Oberbürgermeister Veltman⸗Aachen einen Antrag des Herrn
Dr. Tettenborn, der eine Entschädigung auch dann ausschließen
will, wenn die Genehmigung zu Bohrarbeiten schon vor Verkündung
des Gesetzes mit Erfolg „hätte versagt werden können“!.
(Die Vorlage will die Entschädigung nur dann ausschließen, wenn die
Genehmigung „versagt worden war“.) An der jetzigen
Gestalt des Gesetzentwurfs habe niemand eine Freude; die Quellenbesitzer
müßten Entschädigungen zahlen, sie müßten aber vor allem vor der
Gefahr geschützt werden, daß Bohrungen zu dem Zwecke erfolgen, um
die Entschädigung zu erlangen. Der Antrag Tettenborn wolle diese
Möglichkeit in weitestem Umfange und für jeden Fall vermeiden. Nach einigen kurzen Bemerkungen des Oberbürgermeisters
Dr. Struckmann⸗Hildesheim und eines Regierungs⸗
kommissars wird der Antrag Tettenborn abgelehnt, § 19
wird angenommen, darauf ohne weitere Diskussion auch der
Rest des Gesetzes und sodann das Gesetz im ganzen.
Es folgt der Entwurf eines Polizeikostengesetzes. Namens der Gemeindekommission beantragt Herr von Sydow die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des
Abgeordnetenhauses.
Bei § 2 bittet
Oberbürgermeister Kirschner⸗Berlin, daß über den Satz be⸗
sonders abgestimmt werde, der für Berlin 5 % von den Kosten als nicht auf der örtlichen Polizeiverwaltung beruhend absetzen will. Die Regierung habe erklärt, diese Kosten für die Landespolizei betrügen nur 3,9 %, er verzichte aber auf dieses Benefizium für Berlin, bitte jedoch, daß Berlin so behandelt werde wie andere Städte. Berlin sei erheblich benachteiligt, nicht nur materiell. Angenommen, es sei richtig, daß zur Zeit die Ausgaben für die Landespolizei durch diese 5 % gedeckt seien, aber naturgemäß würden sich diese Ge⸗ schäfte vermehren, es sei also in keiner Weise anzunehmen, daß dieser ’ später ausreiche. Gewiß habe der Minister eine wohl⸗ wollende Erklärung für diesen Fall in der Kommission abgegeben, aber das sei doch eine sehr unsichere Aussicht, denn jetzt liege ein Gesetz vor. Die Rechtskontrolle des Einspruchs und des Verwaltungs⸗ streitverfahrens sei auch für Berlin ausgeschlossen worden. Die Re⸗ gierung denke sich übrigens die Sache viel zu gefährlich; die Stadt Berlin habe gar keine Sehnsucht nach Prozessen im Verwaltungsstreit⸗ verfahren. Die Praxis zeige, daß man sich immer über viele Punkte einigen werde, und daß nur wenig übrig bleihen werde, was im Ver⸗ walkungsstreitverfahren zu entscheiden sei. Aber Berlin müsse das⸗ selbe Recht verlangen wie die anderen Städte, und es müsse für Berlin deshalb auch das Verwaltungsstreitverfahren zulässig sein. Es wäre wunderbar, wenn gerade für die Gemeinde, die die Hälfte der Kosten aufbringen muß, diese Rechtskontrolle ausgeschlossen sein würde. Man sage, daß bei der Geschäftslage der Abgeordnetenhaus⸗ beschluß nicht mehr geändert werden dürfe. Das dürfe doch nicht ausschlaggebend sein, darum könne das Herrenhaus seine Bedenken nicht zurüͤcktreten lassen. Das Abgeordnetenhaus werde sicherlich mit der Streichung des Satzes einverstanden und in einer Viertelstunde könnte dort die Sache erledigt sein.
Minister des Innern von Moltke:
Meine Herren! Diese Ausnahmebestimmung — als solche ist sie bezeichnet — hat doch ihren guten Grund. Die Veranlassung dazu sind Gründe der Zweckmäßigkeit, der praktischen Erwägung. Der Anlaß zu dieser Behandlung Berlins, sei es, daß man sie als besondere Wohltat hinstellt, die der Herr Oberbürgermeister ablehnt, oder sei es, daß man sie als Nachteil hinstellt, den er vermieden sehen will, — der Anlaß, daß Berlin hier anders behandelt wird als die anderen 24 Städte, beruht auf unserer ganzen Organisation. Der Polizei⸗ präsident von Berlin nimmt in unserer Gesetzgebung eine andere
Stellung ein als der Polizeipräsident jeder andern großen Stadt. Er ist zugleich Träger von Regierungsgeschäften. Die Kosten dieser Regierungsgeschäfte von denen der ört⸗
lichen Polizeiverwaltung auszusondern, das, glaube ich, ist an und für sich kein Kennzeichen dafür, daß die Königliche Staatsregierung Berlin nicht wohl will. Im Gegenteil, die Festsetzung dieser Kosten auf 5 % bedeutet eine Vereinfachung und enthält eine Gerechtigkeit gegen Berlin. Fällt dieser von Herrn Oberbürgermeister Kirschner beanstandete Satz, so entsteht der Zustand, daß alljährlich eine Feststellung stattfinden muß, und damit entsteht alle Jahre eine neue Reibungsfläche, die zum Verwaltungsstreitverfahren führt. Das einzelne Verwaltungsstreitver⸗ fahren kann sehr langwierig sein, und es wird eine dauernde Unordnung ein⸗ treten, die auch der Stadt Berlin nicht erwünscht sein kann. Der
Zweite Beilage schen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen
Königlichen Staatsregierung ist es aber keineswegs erwünscht, sich mit der Reichshauptstadt in dauernden Prozessen zu befinden, und deshalb hat sie es vorgezogen, die Summe zu pauschalieren.
Bei den Vorverhandlungen in der Kommission des Abgeordneten⸗ hauses ist die Königliche Staatsregierung darauf aufmerksam gemacht worden, daß die in den ersten Entwurf eingesetzten 4 % zu niedrig waren; sie hat sich bereit erklärt, diese 4 % auf 5 % zu erhöhen. Damit hat sie ein erneutes Entgegenkommen bewiesen. Außerdem habe ich heute früh in der Kommission erklärt, daß, wenn tatsächlich durch neue Organisationsbestimmungen Mißverhältnisse eintreten sollten, die Königliche Staatsregierung es selbstverständlich als ihre Pflicht betrachten wird, in eine Revision einzutreten, um die Stadt Berlin nicht zu schädigen.
Ich muß die dringende Bitte aussprechen, meine Herren, den Satz nicht zu streichen, sondern die Vorlage, wie sie jetzt gestaltet ist, an⸗ zunehmen. (Bravo! rechts.)
Oberbürgermeister Dr. Bender⸗Breslau: Die Prozesse mit der Stadt können doch nicht schwieriger sein als in dem Fall, daß die Stadt die Polizei in eigene Verwaltung nimmt. Die Regierung berechnet allerdings etwas einseitig in solchen Fällen. Wir haben in Breslau zuerst 11 ₰ pro Kopf angerechnet bekommen, dann 14, und im Ober⸗ verwaltungsgericht haben wir 28 erstritten. So schwierig sind die Prozesse also nicht. Wenn niemand in der Generaldiskussion ge⸗ sprochen hat, so könnte es scheinen, als ob wir zufrieden seien, daß das Gesetz unter Dach und Fach gebracht wird. So liegt die Sache aber nicht, uns hat nur die Geschäftslage bestimmt, nicht zu sprechen. Wir haben auf Grund des bestehenden Gesetzes Erfahrungen gemacht, die von der Regierung außerordentlich wenig berücksichtigt worden sind. Bei der Einrichtung der Königlichen Polizei treten Fragen auf wegen der Beibehaltung der Beamten, wegen der Zahlung von Pensionen usw. Diese Dinge gehören ja nicht in ein Polizeikostengesetz, aber diese Dinge müssen doch auch gesetzlich geregelt werden. Es wird nach diesem Gesetz noch in weiteren Orten die Königliche Polizei eingerichtet werden, z. B. in Westfalen; bisher hat der Staat das unterlassen aus Sorge vor den größeren Ausgaben. Wir müssen nun dafür sorgen, daß die Gemeinde⸗ beamten der Ortspolizei nicht auf die Straße gesetzt werden, wie wir es in Breslau erfahren haben. Der Staat hat gesagt, die Beamten mögen klagen; die Beamten haben auf unseren Rat hin geklagt, und wir haben jahrelang noch Prozeßkosten zu tragen gehabt. Die Beamten sind unzufrieden geworden, sind Sozialdemokraten und Stänker geworden. Deshalb müssen wir doch diese Dinge gesetzlich regeln. Nach diesem Gesetz behält der Staat einfach die Pensionen in seiner Kasse, die Stadt muß aber die Witwenpensionen und Gehälter der Beamten bezahlen, die sie behalten muß. Wenn der fiskalische Standpunkt hier so stark geltend gemacht wird, daß der Staat sich in diesem Gesetz 17 % der Gehälter vorbehält, um die Pensionen tragen zu können, dann muß er wenigstens auch die alten Pensionen und Witwengelder übernehmen. Ich habe mit meinen Freunden einen Antrag vorbereitet, aber man fürchtet sich eigentlich, noch Anträge einzubringen, da sie aussichtelos sind. Aber ich will den Antrag wenigstens einbringen, damit er in die Akten kommt; er geht dahin, daß die Gemeinden ab⸗ rechnen dürfen, was sie an Pensionen und Witwengeldern der früheren Beamten sowie an Witwen⸗ und Waisengeld zu zahlen haben. Eine solche Forderung ist doch wirklich nur gerecht. Wenn jetzt die Polizei in Essen vom Staate übernommen wird, so geht es doch nicht, daß der Staat nur die jüngeren und rüstigen Beamten übernimmt, aber die älteren Beamten der Stadt überläßt. Der Staat darf die Polizei nur cum beneficio inventarii übernehmen. Bezüglich der Gebäude ist es passiert, daß z. B. in Breslau die Polizei ein neues Haus für den Fall verlangt, daß sie eine bisher von uns zur Verfügung gestellte Mietswohnung aufgeben sollte. Ich meine, daß mein Antrag so bescheiden ist und auch so wenig Schwierigkeiten im anderen Hause machen wird, daß wir ihn noch ruhig annehmen können.
Oberbürgermeister Schuste hrus⸗Charlottenburg: Auch ich bin der Meinung, daß man die Reichshauptstadt nicht von der Wohltat ausschließen sollte, durch eine Rechtskontrolle die Kosten für die Landespolizei festsetzen zu können. Ich bin überzeugt, daß das Abgeordnetenhaus dem Wunsche des Herrn Kirschner ohne weiteres entsprochen hätte, wenn es seine Darlegungen gehört hätte. Die gefürchteten Rechtsstreitigkeiten würden doch nur im ersten Jahr ent⸗ stehen, und sie können mit den anderen Städten ebenso gut entstehen. Es wäre besser, ein frischer, fröhlicher Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht entschiede ein⸗ für allemal, welche Aus⸗ aben der Landespolizei zufielen, als daß von Jahr zu
ahr neuer Mißmut erregt wird. Bei der ersten Beratung hatte der Finanzminister davon gesprochen, daß der Staat für die Städte 27 Millionen Polizeikosten zahle, und daß der pommersche Bauer mit Recht darüber verwundert sein könne, zu diesen Kosten für die Städte beitragen zu müssen. Danach wären also die 25 Städte mit königlicher Polizei die Kostgänger des Staates! Ich habe mir berechnet, daß die 21 größten dieser Städte dem Staate 25 Millionen an Polizeikosten verursachen, daß aber die Städte 42 % aller Staatseinkommensteuer mit 100 Millionen aufbringen, also nicht nur ihre Polizei bezahlen, sondern außerdem noch 75 Millionen für den pommerschen Bauer aufbringen! Ich erkenne gern an, daß in Charlottenburg zum Beispiel die königliche Polizei sich Dank und Anerkennung erworben hat. Aber es besteht doch bei uns der Mißstand, daß die Beamten nicht zureichen, es kommen auf 10 000 Einwohner nur 17 Schutzleute, in Berlin 31. Die Folge sind die bekannten Messerstechereien und Ferlrle,2n in Charlottenburg. Ich glaube, die Schuld an der un⸗ genügenden Einstellung von Sicherheitsbeamten bei uns liegt nicht am Minister des Innern, sondern am Finanzminister, wenn aber der Staat die Polizei übernimmt, muß er auch für die Sicherheit von Leben und Gesundheit sorgen.
Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:
Ich möchte glauben, daß die Lokalwünsche des Herrn Oberbürger⸗ meisters Schustehrus eigentlich mit dem § 2 unserer Gesetzesvorlage nicht im engsten Zusammenhange stehen. (Sehr richtig!) Ich glaube, das Maß der polizeilichen Kräfte in Charlottenburg und der in Berlin gegeneinander abzuwägen, dürfte doch besonderen Verhandlungen vorzubehalten sein, kann aber kaum bei der gegenwärtigen Vorlage zum Austrag gebracht werden. Im übrigen möchte ich doch sagen, daß ein gewisser Widerspruch darin besteht, daß Herr Oberbürgermeister Schustehrus gegen ein Gesetz polemisiert, welches der reichsten Stadt Deutschlands, Charlottenburg, nur 25 000 ℳ Mehrkosten auferlegt und in demselben Moment eine sehr erhebliche Verstärkung der Polizeikräfte für Char⸗ lottenburg fordert. Für wen sind denn die Polizeikräfte da? Doch in erster Linie für Charlottenburg selber, und deshalb meine ich, ist es billig, wenn die Stadt Charlottenburg dafür auch einen geringen Mehrbetrag zu den Kosten der Polizeiverwaltung leistet. Herr