1883 / 51 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Feb 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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sucht, weil das Berufungsgericht zu Unrecht die Angabe des Zeugen Sch., daß er sich vor einigen Jahren mit dem Beklagten berechnet habe und hierbei festgestellt worden sei, daß er den Restkaufpreis für das Holzgeschäft vollständig bezahlt habe und mit einigen Gefällig⸗ keitsaccepten im Vorschuß sei, als außerhalb des Bereichs der klägerischen Anführungen liegend nicht berücksichtigt habe. Allein dieser Grund des Berufungsgerichts ist nur ein zusätzlicher zu dem vorwiegenden und sich auf das ganze Sch.sche Zeugniß, das einzige von Klägerin geltend gemachte Beweismittel, erstreckenden, daß es dessen Aussage bei dem Interesse des Zeugen zur Sache und der Un⸗ sicherheit desselben, die sich aus seinem eigenen Bekenntnisse, die recht⸗ liche und thatsächliche Seite der Auskunft nicht auseinanderhalten zu können, ergebe, nicht geeignet erachtet, ein bestimmtes und glaub⸗ würdiges Ergebniß zu erbringen. Dies ist eine unangreifbare that⸗ sächliche Würdigung. Zugleich aber ergiebt sich eben auch hieraus, daß auch die Abweisung des Klagegrundes der Bereicherung, insoweit sie auf der Erwägung beruht, daß die Beweisaufnahme die Er⸗ langung des Aecceptes ohne Deckung Seitens des Beklagten nicht mit irgend welcher Sicherheit herausgestellt habe, unangreifbar ist.

Ebenso beruht auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts daß auch der Empfang einer Valuta Seitens des Beklagten bei der Begebung nicht mit irgend welcher Sicherheit ermittelt sei, auf rein thatsächlichen Würdigungen des Beweisergebnisses, so daß also auch dieses Erforderniß des Bereicherungsanspruches fehlt. Hiernach war die erhobene Revision als unbegründet zurückzuweisen und daher Re⸗ visionsklägerin gemäß §. 92 der Civilprozeßordnung in die Kosten der Revisionsinstanz zu verurtheilen.

Einrede des Schiedsvertrags gegenüber dem ge⸗

richtlichen Klagwege. Begrenzung der

der „prozeßhindernden Einreden“ und der Be⸗

fugniß des Berufungsgerichts zur Zurückver⸗

weisung der Sache an das Gericht erster Instanz.

Civilprozeßordnung 88. 247, 500, 501.

In Sachen der Unfallversicherungsgenossenscha . Beklagter und Revisionsklägerin,

wider zu C,„ Klägerin und Revisions⸗

Ch.,

die Stadtgemeinde beklagte,

heat das Reichsgericht, 28. November 1882,

für Recht erkannt:

das Urtheil des III. Civil⸗ gerichts vom 3. Mai 1882 zur anderweiten Verhandlun nannte Ober⸗Landesgericht z über die Kosten der Rev vorbehalten. 3

Zweiter Civil⸗Senat, am

Senats des K. S. Ober⸗Landes⸗ wird aufgehoben und die Sache g und Entscheidung an das ge⸗ urückverwiesen; die Entscheidung

isionsinstanz wird dem Endurtheile

Thatbestand.

Die Unfallversicherungsgenossenschaft zu Ch. hatte die Stadt⸗ gemeinde C. egen die Folgen aller Unfälle, welche C“ Arbeitern der städtischen Gasanstalt bei ihrer Berufsarbeit ereignen würden, auf das Jahr 1880 nach Maßgabe der Genossenschafts⸗ statuten versichert. In einem Nachtragsscheine war erklärt worden die Genossenschaft setze diesen Versicherungsvertrag fort, so lange eine Kündigung desselben bis zum 30. November eines laufenden Ver⸗ sicherungsjahres nicht stattgefunden habe. 1

Mit Bezugnahme hierauf und unter dem An der Gasanstalt Hofarbeiter U. am 12 seiner Berufszeit den Bruch zweier Finger der linken Han habe, beansprucht die Stadigemeinde von der jährliche Entschädigung im Betrage zu 265 20 auf so lange als der in einem ärztlichen Gutachten bezeugte Zustand des U. fort⸗ dauern werde. Der deshalb bei dem Landgerichte Ch. erhobenen Klage stellte die Beklagte die Einrede „der Unzulässigkeit des Rechts⸗ wegs“ entgegen. Sie verweigerte die Verhandlung zur Haupt⸗ sache K.-2eereee 8- e durch den Hinweis auf §. 8 er enossenschaftsstatuten, welcher im nd 5. Absatz be⸗ stimmt: Die H 3 M

Die Höhe der von der Genossenschaft behufs Entschädi

eines Unfalls zu leistenden Zahlungen dircktes Abkommen zwischen der Genossenschaft und dem be⸗ treffenden Versicherungsnehmer festzustellen versucht.

führen, daß der in .Februar 1881 während

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ssicherungsnehmer und von dem verunglückten Arbeiter resp. been agrsotcunge⸗ oder erbberechtigten Hinterlassenen zu depu⸗ iren sind.

Das Landgericht beschloß, „über die vorgeschützte prozeßhindernde Ein⸗

rede besonders zu verhandeln.“ In der darauf am 30. November 1881

verkündeten Entscheidung wurde die Einrede berücksichtigt, daher die

Klage abgewiesen, auch die Klägerin zur Tragung der Prozeßkosten

verurtheilt. Gegen dieses Urtheil legte die Klägerin Berufung ein.

Sie beantragte Aufhebung desselben und Zurückverweisung der Sache

an die erste Instanz. Mit Urtheil vom 3. Mai 1881 hat das

Königlich Sächsische Ober⸗Landesgericht den angefochtenen Rechtsspruch

dahin abgeändert: „daß die von der Beklagten vorgeschützte Einrede

des Schiedsvertrags, soweit solche als prozeßhindernde vorgebracht worden ist, verworfen und die Sache zur weiteren Verhandlung und

Entscheidung an das Gericht erster Instanz, welches auch über die

bisher in dieser Instanz erwachsenen Kosten zu entscheiden hat, zurück⸗

verwiesen wird.“ Die Kosten des Rechtsmitte aufgebürdet.

„In den Entscheidungsgründen führt d gericht aus: Die fragliche

Gelingt hierbei eine Ver

ührt das Königliche Oberlandes⸗ Einrede sei als Einrede des unzuständigen Gerichts oder der Unzulässigkeit des Rechtswegs „im eigentlichen Sinne“ nicht aufzufassen. §. 8 der Statuten verweise nur Streitig⸗ keiten über die Höhe der Entschädigung an ein Schiedsgericht. Also habe das staatliche Gericht einzutreten, wo es sich um andere Fragen, z. B. darum handle, ob dem Versicherungsnehmer überhaupt ein An- spruch zustehe. Die erste Instanz wäre daher des Eingehens auf den Grund des Klaganspruchs nicht überhoben gewesen. Hierüber, zur Hauptsache, sei aber in voriger Instanz gar nicht verhandelt worden. Ob dem Schiedsgerichte auch die Entscheidung der Frage zukomme, in wie weit der Unfall die Arbeitskraft des verletzten Arbeiters ver⸗ mindert habe, erscheine zweifelhaft Jedenfalls bedürfe es in dieser Beziehung einer Auslegung der Statuten; und letztere könne ebenfalls nur Sache der ordentlichen Gerichtsbehörden sein. Die Beklagte habe sich noch nicht darüber ausgesprochen, in wie weit sie eine Ver⸗ minderung der Arbeitskraft U.'s zugestehe und bis zu welcher Höhe sie ihrer Entschädigungspflicht genügen wolle. Demnach hätte sogar eine Aufhebung des angefochtenen Urtheils gemãß §. 501 der Civilprozeßordnung in Frage kommen können. Jedoch sei diese Maßnahme unnöthig. Denn die erste Instanz habe die vorliegende Einrede formell als eine prozeßhindernde behandelt und in thatsächlicher Beachtung derselben die Klage abgewiesen. Die Wirkung einer prozeßhindernden sei indessen der Einrede nicht beizu⸗ messen; sie müßte demnach, soweit sie als prozeßhindernde vorgeschützt worden sei, verworfen werden, ohne daß es noch eines 1 die Prinzipfrage bedurft habe, ob die Einrede des aus der in §. 247 unter 1 und 2 der Civilprozeßordnung aufge⸗ stellten Kategorie von Einreden herauszuweisen sei. In Folge dessen werde nun die Verhandlung der Sache selbst erforderlich und dazu sei der Rechtsstreit nach §. 500 unter 2 der Civilprozeßordnung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Dem stehe der Umstand nicht entgegen, daß die Beklagte vor dem Berufungsgerichte ihre Ent⸗ schädiaungspflicht im Allgemeinen anerkannt und die Klägerin die Feststellung dieses Anerkenntnisses beantragt habe; denn dasselbe ent⸗ binde den Richter nicht von jedem Eingehen auf das Thatsächliche des vorliegenden Falles. Welcher Einfluß dem §. 8 der Statuten beizulegen, ob insbesondere der Klägerin eine Mitwirkung bei der Ernennung der Schiedsrichter anzusinnen, ob nicht vielmehr auch die des e Rechtswege zu erörtern sei er habe das Berufungsgeri egenwärtig si fungsgericht gegenwärtig sich nicht aus Das zweitinstanzliche Urtheil durch Revision angegriffen worden. selbe aufzuheben und dann das zustellen, oder sonst, was

Schiedsvertrags

ist von Seiten der Beklagten Pen 8— Antrag geht dahin: das⸗

rkenntniß erster Instanz wieder her⸗ Rechtens, zu erkennen. G

Entscheidungsgründe.

Die Bezugnahme der beklagten Partei auf eine mit getroffene Vereinbarung, daß die Entscheidung über Rechtsverhältniß durch Schiedsrichter erfolgen solle Civilprozeßordnung), hat nicht die Bedeutung einer pro Einrede. Wenn nach §. 247 Absatz 2 der Civilp die hier zu Nr. 1 bis 6 aufgeführten Einreden anzusehen sind, so dürfen Einreden anderer Civilprozeßordnung über prozeßhindernde Bestimmungen des §. 248, nicht unterstellt wenn dabei ebenso, wie bei jenen sechs setzung (die Verpflichtung des Bekl einzulassen) in Frage ist.

dem Gegner das streitige (§. 851 der prozeßhindernden rozeßordnung „nur“ als prozeßhindernde Art den Vorschriften der Einreden, namentlich den Ult werden; selbst dann nicht, 1“ G“ agten, auf den Rechtsstreit sic in Fro . Die Aehnlichkeit des x allein rechtfertigt eine entsprechende Anwendung der von den prozeß⸗ hindernden Einreden geltenden Grundsätze um so weniger, als für diese Einreden ein eigenes Verfahren besteht, welches von der pro⸗ aller Einreden erheblich abweicht und „Beklagten besondere Vortheile gewährt. Die hierauf bezügli Vorschriften sind demnach eng u 1 Anlangend die Einrede des Schiedsvertrags, so kann es sich nur fragen, ob dieselbe einer von den beiden unter Nr. 1 und 2 des

angezogenen §. 247 erwähnten Einredeklassen beizuzählen sei. Als Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts wurde sie

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(W. T. B.) 131,00 Gd.

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Immerhin liegt keiner vorn fällen vor.

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dings zuweilen früher bezeichnet. wohl auch eine solche Bezeichnung. Nach der Ausdrucksweise der Civilprozeßordnung begreift jedoch die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts lediglich den Einwand, daß vermöge der gesetzlichen Be⸗ stimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte oder vermöge rechtswirksamer Vereinbarung (zu vergleichen §§. 38 bis 40 der Civilprozeßordnung), nicht das von dem Kläger angerufene, sondern ein anderes ordentliches oder besonderes Gericht (§S§. 13, 14 des Gerichts 8 Verfassungsgesetzes) für die erhobene Klage zuständig sei. Wesentlich hiervon verschieden ist der Einwand, daß die Par⸗ teien sich dahin geeinigt haben, die jetzt an das ordentliche Gericht gebrachte Streitigkeit durch Schiedsrichter erledigen zu lassen. Die Zuständigkeit des von der klagenden Partei angegangenen Gerichts bleibt dabei ganz außer Betracht. Der Beklagte behauptet nicht, daß dieses Gericht zufolge gesetzlicher oder vertragsmäßiger Bestim⸗ mung unzuständig sei, sondern er bestreitet die Zulässigkeit gericht⸗ licher Geltendmachung des Klaganspruchs schlechthin; er will über⸗ haupt jeder von dem Staate eingesetzten Behörde die Befugniß zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits absprechen. Ein derartiges Vertheidigungsmittel kann nicht unter die Nr. 1 des §. 247 fallen, weil die jetzt geltenden Prozeßgesetze die Ausdrücke „zuständig“, „Zuständigkeit“ überall nur da brauchen, wo es sich darum handelt, den Geschäftskreis der staatlichen Behörden unter einander abzu⸗ grenzen. Für das Verhältniß zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten kommt der Ausdruck „zuständig“ nicht vor. Derselbe wäre hier auch nicht am Platze. Denn der Schiedsspruch steht dem richterlichen Urtheile nicht vollständig gleich, ersetzt es nicht in jeder Beziehung (§§. 866 bis 868 der Civilprozeßordnung). Jedenfalls sind die Schiedsrichter keine Gerichtsbehörde. „Gerichte“ im Sinne des neuesten Prozeßrechtes können nur öffentliche, staatliche Behörden sein (§. 15 des Gerichts⸗Verfassungsgesetzes). Hätte übrigens die Civilprozeßordnung der Vorschrift des §. 247 Nr. 1 die Einrede des Schiedsvertrags mit unterordnen wollen, so wäre auch die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs von der Vorschrift getroffen (ver⸗ gleiche die Worte: „Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden“ in §. 13 des Gerichts⸗Verfassungs⸗ Gesetzes), mithin die Bestimmung unter Nr. 2 entbehrlich gewesen. Die besondere Hervorhebung der zu 2 genannten Einrede läßt aber anderweit erkennen, welcher beschränkte Sinn der Bestimmung unter Nr. 1 beigelegt werden muß.

Einige Kommentatoren der Civilprozeßordnung wollen die Ein⸗ rede des Schiedsvertrags als Einrede der Unzulässigkeit des Rechts⸗ wegs auffassen. Dem steht jedoch Folgendes entgegen. Die Civil⸗ prozeßordnung kann mit dem Ausdrucke „Unzulässigkeit des Rechts⸗ wegs“ in §. 247 Nr. 2 (ebenso wie in §. 509 Nr. 1, §. 528 Nr. 2) keinen anderen Begriff verbunren haben, als den, welchen die gleich⸗ zeitig erlassenen Prozeßgesetze damit verbinden. Das Gerichts⸗Ver⸗ fassungsgesetz bestimmt im ersten Absatze des §. 17: „Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtsw ; und darauf im

tgebung kann jedoch die Ent⸗

scheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und Verwaltungs⸗ behörden oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechts⸗ wegs besonderen Behörden übertragen.“ Hieraus, sowie aus den Vorschriften in §. 9 des Gerichts⸗Verfassungsgesetzes, §§. 4, 5 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung ergiebt se mit zureichender Sicherheit: die Civilprozeßordnung versteht unter „Rechtsweg“ den Gegensatz von Verwaltungsweg, findet mithin die Einrede der Un⸗ zulässigkeit des Rechtswegs lediglich in der Behauptung, daß der vor Gericht anhängig gewordene Rechtsstreit vor einer Verwaltungsstelle zum Austrag kommen müsse, nicht aber auch in dem Vorschützen einer Vertragsberedung, welche die Verhandlung des Rechts⸗ streits jeder behördlichen Thätigkeit entzieht. Außerdem ist zu berück⸗ sichtigen, daß auf Einreden des zuletztgedachten Inhalts wirksam ver⸗ zichtet werden kann. Dagegen sind Einreden der ersterwähnten Art dem Parteiverzichte nicht unterworfen; denn die Grenzen zwischen Rechtspflege und Verwaltung werden durch staatsrechtliche Normen bestimmt; Verträge können daher „den Rechtsweg“ niemals für un⸗ zulässig erklären. Die Motive zu §. 238 des Entwurfs der Civil⸗ prozeßordnung (§. 247 des Gesetzes) betonen auch ausdrücklich (Seite 194) die Nichtverzichtbarkeit der unter Nr. 2 aufgeführten Einrede; ein fernerer, nicht unwichtiger Anhalt für das Verständniß der in §. 247 Nr. 2 gegebenen Vorschrift.

Aus Alledem folgt, daß der Rechtsstreit nicht, wie

Aeltere Prozeßrechte gestatteten

in dem ange⸗ erhandlung und Entscheidung in do eri r n durfte. Die in §. 500 Nr. 2 der Civilprozeßordnung enthaltene Bestimmung, auf Grund deren die Zurückverweisung verfügt wurde, setzt ein in erster Instanz über prozeßhindernde Einreden ergangenes Urtheil voraus, leidet mit⸗ hin da keine Anwendung, wo der erste Richter die Klage wegen einer abgewiesen hat. Ob das erstinstanzliche ne prozeßhindernde hielt und nach §. 248 andelte, oder nicht, erscheint einflußlos. r von den in §. 500 bezeichneten Ausnahme⸗

Die Klagabweisung beruht auf der Beachtung einer nicht prozeßhindernden Einrede. Durch die Berufung des Klägers erwuchs demnach der gesammte Streitstoff an die zweite J 1n

Gericht die Einrede für ein

eite Instanz, wie es denn gen are, wenn der Beklagte irgend eine andere, nicht t . 247 der Civilprozeßordnung zu stellende Einrede vorgebracht, das Gericht erster Instanz gemäß §. 137 der Civilprozeßordnung die Verhandlung zunächst auf diese E rede beschränkt und dann in Be⸗

wiesen gehabt hätte. Das Be⸗

„vorschrift in § as zweitinstanzliche

rufungsgericht mußte daher die 8 H zegen verstößt d

befolgen.

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Urtheil, indem es ohne näheres Eingehen auf die sachliche Begrün⸗ dung der Einrede und auf sonstige Streitpunkte eine hauptsächliche Entscheidung ablehnt. Allerdings hat die Klägerin selbst die Zurück⸗ verweisung des Rechtsstreits verlangt. Dieser Antrag läuft aber öffentlich rechtlichen Grundsätzen über den Instanzenzug zuwider und konnte dem Ober⸗Landesgerichte keinen Grund darbieten, von den ein⸗ schlagenden Grundsätzen abzuweichen.

Das angefochtene Urtheil war somit wegen Verletzung des Ge⸗ setzes in Bezug auf das Verfahren (§. 516 Nr. 2 der Civilprozeß ordnung) aufzuheben. In der Sache selbst konnte hierorts nicht ent schieden werden. Deshalb mußte auch die Beurtheilung der Kosten⸗ frage für das Endurtheil offen bleiben.

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Widerklage

in Ehesachen; Erhebung rufungsinstanz.

Civilprozeßordnung §. 574.

In Sachen der Ehefrau von R. D., J. geb. S. zu Revisionsklägerin,

wider den Notar R. D. daselbst, Revisionsbeklagten,

vember 1882 1qp““

für Recht erkannt:

die Revision wider das Urtheil des Kaiserl. Ober⸗Landesgerichts zu C. vom 5. April 1882 wird zurückgewiesen, werden der Revisionsklägerin auferlegt.

Thatbestand.

Im November 1879 klagte der zu A. wohnende Notar R. D. bei dem Landgerichte zu M. wider seine Ehefrau auf Wiederher⸗ stellung des ehelichen Lebens, diese antwortete mit einer Klage auf Trennung der am 29. Juni 1876 abgeschlossenen Ehe wegen grober Beleidigungen. Das Landgericht verband beide Klagen, erbob die er⸗ botenen Beweise und wies durch Urtheil vom 22, Juni 1880 die von dem Ehemanne erhobene Klage kostenfällig zur Zeit zurück, beschloß dagegen auf die von der Ehefrau erhobene Scheidungsklage die Aus⸗ setzung auf die Dauer eines Jahres. Nach Ablauf dieser Frist er⸗ neuerte die Ehefrau D. ihre Klage, der Ehemann wiederholte seine früheren Anträge und beide Parteien erboten neue Beweise. Durch Urtheil vom 18. Oktober 1881 erkannte das Landgericht auf die Ehe⸗ scheidung zu Gunsten der Ehefrau, verordnete die Vermögensausein⸗ andersetzung, wies die Klage des Ehemannes auf Rückkehr in die eheliche Wohnung als unbegründet ab und legte demselben die Kosten zur Last. Notar D. erhob rechtzeitig die Berufung. Er begehrte, unter Abänderung des Urtheils die Ehescheidungsklage abzuweisen und stellte für den Fall, daß die Klage als begründet erklärt werden sollte, im Wege der Widerklage den Antrag, das Berufungsgericht wolle auch zum Vortheile des Ehemannes die Ehescheidung aus⸗ sprechen. Die Widerklage wurde als unzulässig und unbegründet be⸗ stritten. Durch ein am 5. April 1882 verkündetes Urtheil verwarf das Ober⸗Landesgericht zu C. die eingelegte Berufung, erklärte dagegen die Widerklage für zulässi⸗ Ehe⸗

1 ässig und begründet, sprach die scheidung auch zu Gunsten des Ehemanns aus und belastete jede Partei

Zur Hauptklage erwog das Berufungsgericht, daß das Verhalten des Berufungsklägers gegen seine Ehefrau von dem ersten Richter richtig. gewürdigt sei, daß dasselbe grobe Verunglimpfungen darstelle und diesen Charakter nicht verliere, obgleich auch das Verhalten der Ehefrau von Schuld nicht freizusprechen sei.

Die Zuläss

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Zulässigkeit der Widerklage begründete das Ober⸗Landes⸗ gericht mit der Erwägung, daß das Verfahren in Ehesachen von dem gewöhnlichen Prozeßverfahren wesentlich abweichend gestaltet sei. Um der Vervielfältigung der Eheprozesse entgegen zu treten, habe der Gesetzgeber bestimmt, daß bei Vermeidung der Präklusion alle etwa vorhandenen Scheidungsgründe in dem nämlichen Rechtsstreite der richterlichen Beurtheilung unterbreitet werden sollten. Dagegen habe er die kumulative Vorbringung nicht vorgeschrieben, vielmehr die Aenderung der Klage oder Widerklage im weitesten Umfange ge⸗ stattet. Die von dem preußischen Regierungsvertreter in der Justiz⸗ kommission wiederholt abgegebene Erklärung, nach welcher diese Be⸗ stimmung auch für die Berufungsinstanz Geltung habe, stehe mit der allgemeinen Fassung und der Entstehungsgeschichte des §. 574 im Ein⸗ klange. Sei es gestattet, der in erster Instanz erhobenen Widerklage in der zweiten Instanz einen neuen Grund zu substituiren, so stehe auch der erstmaligen Erhebung der Widerklage vor dem Berufungs⸗

Nach eingehender Würdigung des durch die