1883 / 127 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Bedrückungen, auf der andern Exemptionen der reichen Offiziere selbst in Bezug auf ihr Privatvermögen. Das sei es, was die Linke von der Rechten unterscheide. Also hierauf sei sein Zwischenruf gegangen, an das Offiziercorps habe er mit keinem Worte gedacht.

Der Abg. Dr. Baumbach verwahrte sich dagegen, als habe er versucht, sich rückwärts zu konzentriren. Redner verlas nochmals seine früheren Aeußerungen, soweit sie auf den Offizierstand exemplifizirten, nach dem stenographischen Bericht und erklärte, es sei ihm unverständlich, wie man in seiner späteren Bemerkung einen Rückzug finden könne. Allerdings habe der heutige Zwischenfall gezeigt, daß es der Presse wenigstens an äußerer Veranlassung nicht fehle zu der Behauptung, daß die Regierung nach einem Konflikt suche. Der Abg. von Köller scheine übrigens den Kriegs⸗Minister schlecht insormirt zu haben.

Hierauf nahm der Staats Minister Bronsart von Schellendorff das Wort: 4

Meine Herren! Ich muß noch einmal ausdrücklich konstatiren, daß, wie ich es auch in meiner Erwiderung, als ich zum zweiten Male zum Wort gekommen war, auf die hier in meiner Gegenwart ge⸗ sprochenen Worte des Hrn. Abg. Dr. Baumbach erklärt habe —, daß ich durchaus, auch nachdem ich die Vorlesung des stenographischen Be⸗ richts angehört hatte, durchaus richtig über den Inhalt der von ihm gesprochenen Worte berichtet gewesen wäre. Ich habe aus seinen weiteren Ausführungen nun allerdings entnommen, daß ein Mißver⸗ ständniß insoweit vorläge, als er seinen Worten eine andere Deutung giebt (oho! links) als sie anderweitig (andauernde Unruhe links) Wenn Sie die große Güte hätten, mich zu Ende sprechen zu lassen! daß Herr Abgeordneter Dr. Baumbach seinen Worten also eine andere Deutung giebt, als sie anderweitig gedeutet sind. (Wider⸗ spruch links.) Gewiß, das habe ich erklärt, und ich habe also insofern anerkannt, daß der Hr. Abg. Baumbach hier seinen wohl⸗ wollenden Gesinnungen gegen das Offiziercorps ausdrücklich Ausdruck gab, und ich habe daran nur den weiteren Wunsch geknüpft, den ich auch fernerweit aufrecht erhalte, daß, wenn hier das Offiziercorps oder der Offizierstand wieder gelegentlich der Gewerbeordnung zur Erwähnung kommen sollte, ich bäte, es nicht, wie es bereits zweimal geschehen ist, in unmittelbarer Beziehung zu dergleichen unangenehmen Verhältnissen, die zu erörtern sind, zu thun. (Lebhafte Unruhe links, Zuruf des Abg. Dr. Rée: Sie haben von den „schmutzigsten Ver⸗ hältnissen“ gesprochen!)

Ich erwidere dem Herrn Abgeordneten, daß ich derartige unsitt⸗ liche Beziehungen, welche hier aufgeworfen sind, allerdings für schmutzig halte. Ich bin ja weit davon entfernt, zu behaupten, daß sofern sichs um Feststellung gesetzlicher Bestimmungen handelt, nicht derartige Dinge überhaupt im Reichstage zur Sprache kommen müßten; ich habe nur gebeten, in einer Debatte, bei welcher an und für sich die Verhältnisse des Offizierstandes gar nicht betheiligt sind, doch nicht, wie es hier geschehen war, schon zum zweiten Male den Offizierstand zu erwähnen, gerade wenn es sich um Debatten dieser Art handelt, und diesen Wunsch halte ich auch für die Zukunft aufrecht.

Der Abg. Sonnemann machte geltend, daß das Urtheil der Frankfurter Handelskammer in Sachen der Handlungs⸗ reisenden durchaus vereinzelt dastehe; der Antrag Richter, welcher dem Antrage Windtho st in zweiter Lesung durchaus entspreche, sei das Minimum dessen, was der Handelsstand verlangen müsse. 8

Die Debatte wurde geschlossen; es folgte eine lange Reihe persönlicher Bemerkungen.

Der Abg. Dr. Hirsch bemeckte persönlich: Der Abg. von Schalscha habe die Schale seines Zornes über eine völlig aus dem Zusammenhang gerissene Stelle einer Broschüre von ihm

ausgegossen. Mit dem Ausdruck „besseres Jenseits“ sei dort

nicht gemeint das zukünftige Leben des Einzelnen nach dem Tode, sondern das zukünftige Leben der Gesellschaft nach dem sozialen Umsturz.

Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, der Abg. von Köller meine, daß sein Lachen vorhin sich auf einzelne Aeußerungen von dem Abg. von Köller hinsichtlich des Offiziercorps bezogen habe; er könne demselben versichern, daß er nur der Heiter⸗ keit Ausdruck gegeben habe über die Blößen, welche sich die konservative Partei bei dieser Gelegenheit gegeben habe.

Der Abg. von Köller betonte, was die Blößen betreffe, die die Rechte sich gegeben habe, da lasse die Linke nur die Rechte sorgen! Er habe allerdings dem Kriegs⸗Miaister die erste Mittheilung über die Rede des Abg. Baumbach gemacht. (Ruf links: Schlechte Information!) Der ganze Verlauf der Affaire beweise, daß die Information ganz gut gevwesen sei. (Lebhafter Widerspruch links.) Wenn die Herren meinten, er habe mit seinen Bemerkungen nur seine Verlegenheit cachiren wollen, so versichere er, daß er in seinem ganzen Leben noch nicht verlegen gewesen sei, am wenigsten könne einer seiner politischen Gegner ihn in die Lage bringen, verlegen zu sein.

Der Abg. von Schalscha appellirte an das Urtheil jedes einzelnen Mitgliedes des Hauses, ob die von ihm verlesenen Worte aus der Broschüre des Abg. Hirsch anders verstanden werden könnten, als er gesagt habe.

Der Abg. Dr. Baumbach bestritt, daß ihm seine erste Bemerkung nur entschlüpft sei; er habe dieselbe mit voller Ucberlegung gemacht. Für einen Volksvertreter sei der Kauf⸗ mannsstand durchaus gleichberechtigt mit dem Offizierstand.

Der Abg. Dr. Hirsch bemerkte, wenn der Abg. von Schalscha seine Broschüre im Zusammenhange gelesen hätte, so hätte derselbe die von ihm citirte Stelle nicht, wie geschehen, miß⸗ deuten können. Er (Redner) werde doch nicht so unklug sein, und in einer an die Arbeiter als solche gerichteten Agitations⸗ schrift die gläubigen Christen unter den Arbeitern vor den Kopf stoßen. Er erkläre nochmals ausdrücklich: Die be⸗ treffende Stelle wie die ganze Broschüre sei weit ah von jeder religiösen Richtung.

Der Abg. von Schalscha freute sich über diese Versiche⸗ rung des Abg. Hirsch, empfehle demselben aber, bei der gro⸗ ßen Arbeitskraft, die ihn auszeichne, sich auch die Mühe zu nehmen und sich in Zukunft in seinen Schriften einer christ⸗ lich⸗germanischen Redeweise zu bedienen. 1

In namentlicher Abstimmung wurden die vom Abg. Richter (Hagen) beanstandeten Worte im Antrage Ackermann ge strichen und zwar mit 154 gegen 139 Stimmen. Mit die⸗ ser Aenderung wurde der Antrag Ackermann und §. 44 an⸗ genommen.

Hierauf vertagte sich Abends 8 Uhr.

EEBE6q6 ggung. In dem Vorbericht über die gestrige (93) Sitzung des Reichstages muß es in Zeile 4 und 5 nicht „betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“, sondern: „betreffend die Abänderung der Gewerbe⸗ ordnung“ heißen.

Die gestrige (94.) Abendsitzung des Reichstags, welcher mehrere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kom⸗ missarien desselben beiwohnten, wurde vom Präsidenten von Levetzow um 8 ¼ Uhr eröffnet. Das Haus setzte die dritte Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die

das Haus um 4 ¼ Uhr auf

Ministers

Abänderung der Gewerbeordnung, auf Grund der Zusammenstellung der in zweiter Berathung über denselben gefaßten Beschlüsse mit Art. 7 §. 44a. fort. 8

§. 44a. lautet nach dem Beschlusse der zweiten Lesung:

Wer in Gemäßheit des §. 44 Absatz 1 und 2 Waarenbestel⸗ lungen aufsucht oder Waaren aufkauft, bedarf hierzu einer Legi⸗ timationskarte, welche auf den Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Niederlassungsort zuständigen Verwaltnngsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte ent⸗ hält den Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten er handelt. 18

Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der Ausübung des Gewerbetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte einzustellen.

Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht, welche durch die in den Zollvereins⸗ oder Handelsverträgen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden finden die vorstehenden Bestim⸗ mungen über die Verpflichtung zum Mitführen der Legitimations⸗ karte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, sowie über die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung. 8

Hierzu beantragte der Abg. Ackermann und Gen.:

Der Reichstag wolle beschließen:

Artikel 7 § 44 a ist dahin zu ändern, daß

I. unter Verwandlung des Punktes hinter dem Worte „han⸗ delt“ in ein Komma, dem Absatze 1 als Schluß hinzuzufügen sei:

„und die nähere Bezeichnung des Gewerbetriebes“,

II. nach dem Absatze 2 eingeschaltet werde als Absatz 3:

„Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für welchen sie beantragt wird, eine der im §. 57 Zisser 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im §. 57b. Ziffer 2 bezeichete Voraus⸗ setzung vorliegt“,

III. hiernach als Absatz 4 eingeschaltet werde:

„Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat, zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der in §. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben eingetreten ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die in §. 44 gezogenen Schranken überschritten werden“,

IV. sodann als Absatz 5 eingeschaltet werde:

„Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des §. 63 Absatz 1.“

Bemerkung: Absatz 3, welcher beginnt mit „Einer Legitima⸗ tionskarte“ und schließt mit „entsprechender Anwendung“ wird hiernach Absatz 6.

Der Abg. Dr. Rée bekämpfte die vielen Bedingungen, die für die Ertheilung der Legitimationskarte gestellt seien, und nach dem vom Abg. Ackermann gestellten Antrage noch in weiterem Umfange verlangt würden. Er erkenne in den Antrage Ackermann eine Herabsetzung des Handelsstandes. Wie gefährlich es sei, Stand gegen Stand aufzuregen, bezw. einen ganzen Stand anzugreifen, habe die Debatte von heut Nachmittag gezeigt.

Der Abg. Sonnemann äußerte sich in demselben über den Antrag Ackermann.

Der Abg. von Kleist⸗Retzow erklärte, er werde für die Anträge stimmen, welche im Handelsstande selbst vielfach ge⸗ äußerten Wünschen entsprächen.

Der Bundeskommissar Geh. Regierungs⸗Rath Bödiker entgegnete:

Meine Herren! Die Anfrage des Herrn Vorredners, dahin gehend, wie es komme, daß in der Berufsstatistik weniger Hausirer aufgeführt seien, als in der an Sie vertheilten Statistik der Hausirer, habe ich dahin zu beantworten, daß diese letztere Statistik aufgestellt worden ist auf Grund der Tabellen, die von den Behörden darüber geführt werden, wie viele Hausirscheine, die auf ein Jahr gelten, ausgestellt worden sind. Das ist also ein Material, basirt auf Tabellen, die aus dem Grunde schen genauer sind, weil es sich dabei gleichzeitig um Steuerangelegen⸗ heiten handelt. Es verdient also in der Hinsicht die Ihnen vorliegende Statistik einen Glauben wie wenig andere Statistiken. Die Berufsstatistik dagegen beruht auf den eigenen Angaben Der⸗ jenigen, die in derselben aufgeführt sind, und es ist natürlich, daß viele Leute sich nicht gerade als Hausirer in die ihnen übergebenen Zähl⸗

bogen eingetragen haben werden, sie nennen sich Kaufleute oder ähnlich;

4ℳ

Sinne

und manche sind auch mit Zählbogen überhaupt nicht versehen worden.

Die Statistik wurde im Juni aufgenommen, zu einer Zeit, wo ein Theil der Bevölkerung, namentlich der hausirende, vagirt; die Volks⸗ zählung ist eben aus dem Grunde im Dezember.

Wenn der Herr Abgeordnete nun einen Schluß ähnlicher Art ziehen will auch für den Handlungsreisenden, so müßte die Zahl der Handlungsreisenden noch viel größer sein, als sie in der Statistik, die Ihnen vorliegt, angeführt worden ist. Aber der Schluß würde auch nicht berechtigt sein; die Statistik ist für sich allein aufzufassen ohne Rücksicht auf die Berufsstatistik.

Da ich in Folge der Anfrage des Herrn Vorredners das Wort einmal ergriffen habe ich würde es sonst nicht genommen haben erlaube ich mir, mit zwei Worten den fundamentalen Irrthum des Hrn. Abg. Dr. Röée zurückzuweisen, als ob es sich hier um eine Beschimpfung des Kaufmannsstandes handeln könnte. Meine Herren! daß ist ja gerade die unglückliche Komplikation, die in der Gew erbe⸗ ordnung enthalten ist, daß die sogenannten Handlungsreisenden, mit all den anderen, die umherziehend Waaren aufkaufen und Bestellun⸗ gen aufsuchen, obschon sie eigentlich Hausirer sind, die den Hausir⸗ schein nicht mehr bekommen können, weil sie aus dem Zuchthaus kommen oder ähnlich bestraft sind, die aber ein stehendes Gewerbe betreiben und nun für dieses Gewerbe Bestellungen aufsuchen, sei es für sich ode für andere daß die alle in der Gewerbeordnung zusammengefaßt sind. Es ist doch un⸗ denkbar, zu behaupten, ein Stand wird dadurch beschimpft, daß man sagt: von jetzt an sollen Leute, die aus dem Zuchthaus gekommen sind, keinen Handlungsreisenden⸗Legitimationsschein mehr bekommen. Eine liederliche Person mit stehendem Gewerbebetriebe, die Dirnen zum Aufsuchen von Waarenbestellungen umherschicken will oder Waa⸗ ren aufkaufen lassen will, muß jetzt nach §. 44 einen Legitimations schein wie für Handlungsreisende für diese Dirnen bekommen. Es heißt doch die Verhältnisse auf den Kopf stellen und die Thatsachen, wie sie liegen, geradezu nicht sehen wollen, wenn jetzt noch behauptet wird, in der Vorlage läge eine Beschimpfung. Ich lege Verwahrung bn ein, daß so etwas in der Vorlage irgendwie enthalten sein önnte.

Bei der Gelegenheit erwidere ich noch dem Hrn. Abg Dr. Rée, was die Frage des Aufreizens des einen Standes gegen den anderen anlangt, daß dazu die Rede des Königlich preußischen Herrn Kriegs⸗ und Bevollmächtigten zum Bundesrath in keiner Weise Veranlassung gegeben hat. Der Herr Kriegs⸗Minister hat lediglich Angriffe, die auf einen Stand, wie er ausgeführt hat, gerichtet ge⸗ wesen seien, zurückweisen wollen; auf seiner Seite kann von einem Aufreizen gegen einen andern Stand nicht gesprochen werden. Der Herr Kriegs Minister hat sich lediglich in der Defensive gehalten, und wie man nun mit Bezug auf seine Rede davon sprechen kann, es handle sich um ein Aufreizen von Ständen gegeneinander, ist mir vollkommen unerfindlich. Da der Herr Kriegs⸗Minister persönlich nicht hier anwesend ist, lege ich dagegen Verwahrung ein, aus seiner Rede Schlüsse zu ziehen, als ob der Herr Kriegs⸗Minister gegen einen anderen Stand aufreizend gesprochen hätte.

Im Uebrigen, meine Herren, kann ich den Gründen, die bei der zweiten Berathung für die Sache vorgetragen worden sind, keine neuen mehr hinzufügen. Ich habe aus der Rede des Hrn. Abg. Dr. Rée ersehen, daß Gründe, wenn sie auch noch so schlagend sind, in keiner Weise, wenn man einmal die Sachen nicht so auffassen will, wie sie doch in Wahrheit liegen, verfangen.

Der Abg. Schmidt (Elberfeld) bemerkte, nicht der Kriegs⸗ Minister, sondern der Abg. Baumbach habe sich in der Defen⸗ sive befunden. Wünsche der Kriegs⸗Minister, daß der Offizier⸗ stand nicht in Verbindung mit „Dingen der schmutzigsten und unangenehmsten Art“ genannt werde, so bitte er, daß die Regierungsvertreter ihrerseits den sehr ehren⸗ werthen Handelsstand nicht in gleicher Verbindung nennten, wie das heute geschehen sei, als der Regierungs⸗ vertreter einen Bordellwirth gewissermaßen als Element des Handelsstandes bezeichnet habe. 8

Hierauf nahm der Bundeskommissar, Geheime rungs⸗Rath Bödiker das Wort:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat abermals in seiner Rede, wie schon früher bei dieser Vorlage geschehen, speziell dem Herrn Reichskanzler irgend welche üblen Absichten unterlegt; er hat gesagt, der Herr Reichskanzler würde wohl die Vorlage eingebracht haben, um den Stand unter Polzeiaufsicht zu stellen, um ihn für seine Zwecke um so besser in der Hand zu haben. Meine Herren! Der Herr Reichskanzler hegt solche Absichten nicht. Uebrigens ist es gar keine Vorlage des Herrn Reichskanzlers, sondern eine Vorlage der verbündeten Regierungen. Ich weiß nicht, ob ich die Verfassung noch vorlesen soll, woraus das hervorgeht.

Da ich gerade die Verfassung zitirt habe, erlaube ich mir auch noch einen anderen Punkt hervorzuheben aus der Rede des Herrn Vor⸗ redners. Der Herr Vorredner sprach als Vertreter des Handels⸗ standes. Ich weiß nicht, woher er ein Mandat hat, um hier als Vertreter des Handelsstandes aufzutreten; er hat ein Mandat zum Reichstage, nicht aber ein Mandat zur Vertretung eines Standes; nach der Verfassung stimmt das mit der Stellung eines Abgeordneten nicht überein. Dies nicht für ungut, aber es ist so.

Uebrigens aber kann ich diesem Herrn Vertreter des Handels⸗ standes, als welcher er sich uns vorgestellt hat, berufene Vertreter des Handelsstandes entgegensetzen, Herren, die als Vertreter des Handelsstandes in den preußischen Volkswirthschaftsrath gewählt worden sind. Ja, meine Hecren, das sind hochangesehene Männer; wenn Sie die Namen hörten, würden Sie das zugeben, und diese haben, wie ich bei der vorigen Berathung hervorgehoben habe, diese berufenen Vertreter des Handels⸗ standes haben mit Freuden die Beftimmungen begrüßt. Und, meine Herren, wie nöthig die Bestimmungen sind, das kann garnicht besser bewiesen werden, als durch die Worte des Herrn Vorredners selbe Der Herr Vorredner ladet die verbündeten Regierungen ein wört⸗ lich! Maßregeln zu ergreifen, die es möglich machen, daß solche Personen, wie sie von ihm geschildert worden sind, der Sch versagt werden könne. Meine Herren! Darum handelt es sich gerade. Solche Maßregeln wollen wir hier ergreifen, Sie fordern uns jetzt geradezu auf, eben die geplanten Maßregeln za schaffen. Wie sollen die verbündeten Regierungen sie Ihnen anders vorschlagen Ich habe gesagt: das ist das Unglück, daß durch §. 44 der Gewerbeordnun diese ganze Masse von Personen, von dem Großindustriellen bis zu dem verkommensten Trödler und Afterhändler hin, der auf alle Weis mit der Polizei in Konflikt geräth, der ein notorischer Hehler ist, be dem so und so oft Haussuchungen wegen Diebstahls stattgefunde haben, wie auch in Petitionen von freisinniger Seite, wi imn der FCreselder üu ... diese Leute im §. 44 der Gewerbeordnung mit den wirklichen Kaufleuten zusammengebracht sind und ebenfalls den soge nannten ehrenwerthen Kaufmannsstand ausmachen sollen. diese alle zusammen denn wirklich den Kaufmannsstand aus? (Fortdauernde Unruhe links.) Meine Herren, hören Sie zu! Die machen den in der That ehrenwerthen Kaufmanns tand michhah aber nach der werbeordnung stehen sie alle auf einer mit den Besten unter den Kaufleuten, das soll aufhören. Ich weise es nochmals wenn solche Vorschriften, die das bezwecken, was der Her Vorredner will, der da sagt,

Regie⸗

Linie

Maßregeln vorgeschlagen werden, die sie selbst in Ihren berufenen Ver⸗

tretern hier im Hause als begründet anzuerkennen gezwungen sind,

dann von einer Beschimpfung eines Standes zu reden Der Herr Prä sident hat bereits (Abg. Richter (Hagen): Darum haben Sie nicht mehr darüber zu sprechen! (Unruhe. Glocke des Präsidenten.)

Der Hr. Abg. Richter wird nicht glauben, mich durch seine Interjektionen unterbrechen zu können. sagt (Abg. Richter (Hagen): Sie haben nicht mit mir zu sprechen ⁰) Seien Sie doch stille! (Große Heiterkeit. Glocke des Präsidenten.) Wenn der Hr. Abg. Richter sagt, ich hätte nicht über eine Sache zu sprechen, nachdem der Herr Präsident sie gerügt habe, so ist das doch meine Sache. Ich sage nur: nachdem der Herr Präͤsident es gerügt hat, komme ich nicht weiter darauf zurück. Der Herr Abgeordnete für Elberfeld hatte freilich eine Wendung gebraucht, als ob von hier aus das Wort „beschimpfen“ in die Debatte geworfen wäre. Ich habe nur Verwahrung dagegen eingelegt, daß der Hr. Abg. Dr. Rée seine Rede damit schloß, die Vorlage der verbündeten Regierungen beschimpfe den Handelsstand (Sehr richtig! rechts) und diesen Protest wiederhole ich, und damit, glaube ich, wird ein großer Theil des hohen Hauses, auch wenn er diese Vorlage aus anderen Gründen nicht annehmen sollte, mit mir einig sein, daß die verbün⸗ deten Regierungen absolut nicht in der Lage und nicht im Stande sind, daß sie es weit von sich weisen müssen, einen Stand be⸗ schimpfen zu wollen.

Der Präsident erklärte, das Recht, Ruhe zu gebieten, wahre er als Präsident sich ein für alle Mal.

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, der Bundes⸗ kommissar nehme trotz seiner verhältnißmäßig unter⸗ geordneten Stellung eine sehr selbständige Haltung ein. Die Stellung, die man hier für deutsche Reisenden schaffe, würde Ausländern gegenüber, namentlich Spaniern und Italienern, mit deren Regierungen Deutschland Handels⸗ verträge geschlossen habe, sehr ungünstig und nachtheilig sein.

Die Diskussion wurde geschlossen, und §. 44a. mit den Anträgen Ackermann angenommen. 1

Zu §. 149 Nr. 8, welche nach den Beschlüssen der zweiten Lesung lautet:

Mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark und im Unvermögens⸗ falle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft: b „Wer ohne einer Innung anzugehören sich als Innungsmeister bezeichnet.“

Der Abg. Dr. Baumbach beantragte diese Bestimmung zu streichen.

Der Abg. Eberty bekämpfte mit Entschiedenheit diese Be⸗ stimmung, für welche der Abg. Ackermann eintrat.

Der Antrag Baumbach wurde abgelehnt und der §. 149 Nr. 8 nach den Beschlüssen in zweiter Lesung genehmigt, ebenso ohne Debatte der Rest des Gesetzes.

Dann wurde über die beiden Resolutionen über die Ein⸗ bringung einer Aerzte⸗Ordnung und über den Antrag Richter wegen der Militärkantinen und den Militärgewerbebetrieb ab⸗ gestimmt; der erstere Antrag wurde angenommen, der letztere abgelehnt. 1

ndierauf vertagte sich das Haus um 10 Uhr auf Sonnabend 12 Uhr.

Machen

1 Ge⸗

ö b es sollen wenigstens die unter Polizeiaufsicht stehenden Leute ausgeschlossen werden, wenn solche

Wenn der Hr. Abg. Richter

F 5 &

zum Deutsche

1“

weite Beilage s⸗Anzeiger und Königlich Preu

Berlin, Sonnabend, den 2. Juni

Preußischen Staats-Anzeigers:

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Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

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A.

9. Familien-Nachrichten.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. [24340] Oeffentliche Zustellung. Der Wirth und

letzt in Wehringhausen wohnhaft, jetzt in unbe

Bäcker Friedrich Hoesterey zu Hagen, vertreten durch den Rechtsanwalt Storp da⸗ selbst, klagt gegen den Buchbinder Hugo Küsen, zu⸗

kannter Abwesenheit, aus dem vom Kläger auf den

Beklagten gezogenen und von diesem

Beklagten zur Zahlung von

streits vor das Königliche Amtsgericht zu Hagen auf

den 11. Juli 1883, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Hagen, den 31. Mai 1883. Jansen, 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[24341] Gütertrennungs⸗Klage.

Oeffentliche Zustellung. 1

Die Agnes Schreff, Ehefrau des Architekten Josef vertreten durch Rechtsanwalt

Spettmann zu Bonn, Justizrath Hellekessel, klagt gegen ihren genanntern Ehemann den Architekten Josef Spettmann zu Bonr wegen Gütertrennung mit dem Antrage auf Auf löfung der zwischen ihnen bestehenden ehelichen Güter gemeinschaft.

Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vo

1 acceptirten Wechsel vom 28. Februar 1883 über 115 ℳ, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurtheilung des zel. 1 115 nebst 6 % Zinsen seit dem 28. April 1883, und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗

der öffentlichen Zustellung wird

1 n

2

1

der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu

Bonn ist Termin auf

den 25. September 1883, Vormittags 10 Uhr,

bestimmt. ““ Klein, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Zwangsverkaufsanzeige

1.g und Aufgebot. Auf Antrag des Schachtmeisters Christian Fried

2

rich Knaack in Glückstadt, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Dohrn in Itzehoe, ist auf Grund des voll⸗

streckbaren Urtheils des Königlichen Landgerichts in

1

Altona vom 30. März 1883 wegen der dem Antrag⸗

stelle aus der nächst 1200 protokollirten gation vom 11./17. April 1878

Obli⸗ zustehenden Forde⸗

rung von 1200 nebst 4 ½ % p. a. Zinsen seit dem 1. April 1882 und Kosten der Zwangsverkauf des dafür verpfändeten, in der Reichenstraße im 4. Quar⸗ tier Nr. 112 hieselbst belegenen und im Grundbuch von Glückstadt Artikel 141 eingetragenen Haufes c. p. des Schlachters Hans Heinrich Nehlsen angeordnet.

Termin zum anspruchsfreien Verkauf des gedachten

Grundstücks,

welcher nur durch Zahlung des ange⸗

gebenen Kapitals ꝛc. abgewendet werden kann, wird auf

Freitag, den 20. Juli 1883, im Rathskeller in Glückstadt

Vorm. 11 Uhr,

angesetzt und werden Alle, welche Ansprüche ding⸗ licher Art an dieses Grundstück oder Einspruch gegen das Verfahren glauben erheben zu können, allein die im Grundbuch eingetragenen Pfandgläubiger ausge⸗

nommenen, aufgefordert, Ausschlusses in dem auf

sich bei Vermeidung des

Dienstag, den 10. Juli 1883, Vorm. 10 Uhr,

hieselbst im Gericht, anstehenden hieselbft rechtsgehörig zu melden.

Aufgebotstermin

Die Kaufbedingungen liegen 14 Tage vor dem Ter⸗ min im Gerichtsbureau und im Verkaufslokal aus.

Glückstadt, den 26. Mai 1883. Königliches Amtsgericht. gez. A. Burchardi. Veröffentlicht: Becker, Gerichtsschreiber.

Verkaufs⸗Anzeige nebst Aufgebot.

K. 6/83.

gers, gegen den Arbeiter selbst, Schuldners, sollen

In Sachen des Magistrats zu Hameln, Gläubi⸗ August Friedrichs da— die dem Schuldner ge⸗

hörenden, unter Nr. 221 der Gebäudesteuerrolle und Artikel Nr. 101 der Grundsteuermutterrolle des Ge⸗ meindebezirks Hameln eingetragenen Immobilien,

nämlich:

1) das zu Hameln, außerhalb des Neuenthores, am

alten Höhenwege, Wohnhaus nebst Hausgarten, verzeichnet Kartenblatt 28 als Par⸗ zellen 110/8 und 111/8 zum Flächeninhalte von 8 65 qm = 26 Qu.⸗Rth.,

2) Garten über dem Höhenwege, verzeichnet Karten⸗ blatt 28 als Parzelle 112/8 zum Flächeninhalte von 22 a 35 am = 102 Qu.⸗Rth.,

zwangsweise in dem dazu auf Montag, den 23. Juli d. J., 8 Morgens 10 Uhr, 28 unterzeichnetem Amtsgerichte, Zimmer Nr. 17, anberaumten Termine öffentlich versteigert werden. Kaufliebhaber werden damit geladen. 9. Alle, welche an obigen Immobilien Eigenthiums⸗, Näher⸗, Lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten umd Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden auf⸗ gefordert, selbige im obigen Termine anzumelden und

die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem

Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht

unter Haus Nr. 14 belegene Stallgebäude, Hofraum und

1

zum neuen Erwerber des Grundstücks [24477] verloren gehe. Verkaufs⸗ i F Hameln, den 23. Mai 1883. 8 3 lee. e6f1, G eeeh atele Königliches Amtsgericht. Abth der ostfriesischen Bank in Leer, Gläubigerin, Kern. gegen 1 2 den Landwirth Dirk Bunger in Potshausen, Schuldner, [243431 ¹1 Auszug. 8 soll der dem Letzteren gehörige, Band 1-Blask Nr. 31 In Sachen der Katharina, geb. Mähler, Ehefrau Grundbuchs Potshausen registrirte Grundbesitz, be⸗ des Metzgers Johann Josef Witsch, sie ohne Ge⸗ stehend aus: 8 schäft zu Ehrenfeld wohnend, vertreten durch Rechts⸗ 1) einem Platzgebäude und Backhaus, lfd. Nr. 24 anwalt Dr. Düntzer zu Cöln, gegen ihren genannten der Gebändesteuerrolle, Nutzungswerth 120 ℳ, Ehemann, den Metzger Johann Josef Witsch zu 2) sonstigen Grundstücken in der Feldmark Pots⸗ Ehrenfeld, ohne Anwalt, hat die 3. Civilkammer hausen, Nr. 22 der Grundsteuer⸗Mutterrolle, hiesigen Königlichen Landgerichts durch nunmehr rechts⸗ groß 20 ha 46 ar 25 qm, Reinertrag kräftiges Urtheil vom 8. März dieses Jahres die 8467/100 Thlr., 8 zwischen den Parteien bestandene eheliche Güter⸗ 3) einem Acker, die „Baukampen“, Blatt gemeinschaft für aufgelöst erklärt, an deren Stelle Parz. 163/114 Flurbuchs Potshausen völlige Gütertrennung ausgesprochen, die Parteien 81 ar 89 qm, Reinertrag 1007100 Thlr. behufs Auseinandersetzung vor den hiesigen König⸗ zwangsweise in dem dazu auf lichen Notar Goecke verwiesen und dem Beklagten Sonnabend, den 14. Juli 1883, die Kosten des Rechtsstreits zur Last gelegt. Nachmittags 2 ½ Uhr, gäl die Richtigkeit des Auszugs: im Boekhoff'schen Wirthshause zu Potshausen Cöln, 23. Mai 1883. anberaumten Termine öffentlich versteigert werden. Der klägerische Rechtsanwalt: Kaufliebhaber werden damit geladen. W N.Dr. Düntzer. 1 Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn⸗ Vorstehender Auszug wird hiermit veröffentlicht. rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige Cöln, den 29. Nat, 1889 Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ orff, berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. dert, selbige 8 obigen Termine C 8 —Q— die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter [24345] Auszug dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das ongz. Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des 8 burch rechtskräftiges Urtheil „des Königlichen Grundstücks verloren gehe Landgerichts III. Civilkammer zu Cöln, vom 14. April Leer, den 31. Mai 1883. 1883 ist die zwischen den Eheleuten Conditor Königliches Amtsgericht. Abtheilung I Heinrich Froitzheim und Constantia, geb. Eschbach, 8 v. Nordheim früher in Cöln jetzt in Lindenthal, bestandene Gütergemeinschaft aufgelöst, völlige Gütertrennung [24478] Oeffentliche Zustellung. ausgesprochen und sind die Parteien zum Zwecke Der Grundstücksbesitzer und Gemeindevorstand der Auseinandersetzung vor den Kgl. Notar Graff⸗ Carl Friedrich Hadrach in Naundorf bei Kötzschen⸗ broda, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schanz

weg in Cöln verwiesen worden.

Cöln, den 29. Mai 1883. 1u in Dresden, klagt gegen Franz Curt Fleck aus Der Anwalt der Klägerin: Bärenstein, früher in Dresden, jetzt unbekannten Necebolt, Aufenthaltes, wegen einer Miethzinsforderung von Vorftehender een 8 102 95 aus einem im Jahre 1881 ge⸗ Vepteh 8. 1 ug. 8 iermit veröffentlicht. schlossenen Miethvertrag über eine Wohnung im 1 b 8. Hause Klägers, mit dem Antrage auf Verurtheilung v Rustorff, Beklagtens zur Bezahlung von 102 95 ₰sammt Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. Zinsen zu 5 v. H. je vom Klagzustellungstage ab ““ durch für vorläufig vollstreckbar zu erklärendes Iegs82 Bekanutmachung. Urtheil und ladet den Beklagten zur mündlichen Nachstehende Urkunden: K Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche A. Folgende Polizen der Deutschen Lebens⸗, Pen⸗ Amtsgericht zu Dresden, Landhausstr. Nr. 11,1 sions⸗ und Renten⸗Versicherungsgesellschaft auf Ge⸗ rechts auf v“

genseitigkeit zu Potsdam, betreffend Versi cherung au, den 13. Juli 1883, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

den Todesfall: 1) die Polize Nr. 7478 vom 1. Juni 1870 des Dresden, am 1. Juni 1883. Thiele,

Friedrich Wilhelm Koehler über 50 ℳ, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

2) die Polize Nr. 015 588 vom 25. Oktober 1872 F WWW N Stulpe und seiner Thefrau Elise, geb. Rüdinger, zu Ebersbe über 3000 ℳ“9 y1“ die Polize Nr. 013 770 vom 24. Juni 1872 des Holzhändlers Otto Martin Zelle zu Berlin über 3000 ℳ, die Polize Nr. 017 967 vom 9. Mai 1873 des Restaurateurs Ernst Louis Böhmer und seiner Ehefrau Amalie Emma, geb. Probst, zu Dresden über 1500 ℳ, die Polize Nr. 29 487 vom 15. Juni 1875 des Schuhmachermeisters Joachim Christian Ludwig Mierendorf zu Lübeck über 3000 ℳ, die Polize Nr. 43 004 vom 24. April 1878 he Friedrich Ihwe zu Dambeck auf über 2 4 1 J“ ““ den 27. Oktober 1883, Vormittags 9 Uhr. W“ ö 1. Sun 177 0, der mit der Aufforderung, einen bei dem Cchacha Fhe. Rosenthal über 150 er, geb. Werschke, zu richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. die Polize Nr. 016 502 vom 22. Januar 1873 ie 11“ 6 des Obertelegraphen⸗Assistenten Hermann Ritter Wiesbade n, der 28. Maj 18gs 3 9 G über 3000 ℳ, Ig. G nesn dens Seete stränedeh ö he. sseh Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerie

Rudolf Schaffehr und seiner Mutter, Wittwe v“

Anna Lonise Schaffehr, geb. Griggel, zu Königsberg i. Pr. über je 150 ℳ, die Polize Nr. 6926 vom 1. Juni 1870 der Frau Helene Lorenz, geb. Thomas, zu Reisicht über 150 ℳ, die Polize Nr. 7281 vom 1. Juni 1870 des

[24390] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schneiders Ignatz Drma von Wiesbaden, jetzt zu Berlin, Wallgasse Nr. 16, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Ebel zu Wiesbaden, klagt gegen ihren genannten Ehemann, dessen gegen⸗ wärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, wegen Miß⸗ handlung, Beleidigung und böslicher Verlassung auf Ehescheidung mit dem Antrage, zu Recht zu erken⸗ nen, daß die Ehe der streitenden Theile zu scheiden, und Beklagter schuldig sei, die Prozeßkosten zu tra⸗ gen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die dritte Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Wiesbaden

[24388] Durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts 28. Mai 1883 ist für kraftlos erklärt: die Hypothekenurkunde über 169 Thlr., eingetragen Abtheilung III. Nr. 1 des Grundbuchs von Beyern m Band II. Blatt 47 für den Ortsrichter August Modelltischlers Julius Blum zu Modlau über Künstler zu Beyern, bestehend aus der Ausfertigung 150 ℳ, der Verhandlung vom 18. April 1844 und vom die Polize Nr. 017644 vom 1. April 1873 10. Juli 1844 mit darauf hefindlicher Ingrossations⸗ des Bildhauers Adolf Reckling zu Belsdorf note vom 13. November 1844, nebst angehangten über 1500 ℳ, Hypothekenscheinen vom 10. Juli 1844. B. folgende Polizen derselben Gesellschaft, be⸗- Torgau, den 29. Mai 1883. treffend Versicherungen auf den Lebensfall: Kssnigliches Amtsgericht 13) die Poltze Nr. 11823 vom 10. Februar 1873 ““ über 900 ℳ, lautend auf das Leben des Ernst Otto Müller, Sohn des Schuhmachers Friedrich Wilhelm Eduard Müller zu Weißenfels, die Polize Nr. 11825 vom 10. Februar 1873 über 900 auf das Leben der Schwester des ad 13 benannten Ernst Otto Müller, Emilie Louise Müller, 15) die Polize Nr. 10032 vom 6. Februar 1869 über 600 ℳ, lautend auf das Leben des Fräu⸗ leins Bertha Mathilde Godduhn zu Berlin sind durch das in öffentlicher Sitzung am 28. Mai

8

1883 verkündete Erkenntniß des Königlichen Amts⸗

[24344] „Bekanntmachung. Durch Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 10. Mai 1883 ist die zwischen den Eheleuten Schuhmachermeister Wilhelm Hechtenberg zu Barmen und der geschäfts⸗ losen Caroline, geb. Göbelmann, daselbst bisher be⸗ standene Gütergemeinschaft mit Wirkung vom 24. Februar 1883 für aufgelöst erklärt worden. Der Landgerichts⸗Sekretär:

Jansen.

[24383] Im Namen des Königs!

gerichts zu Potsdam für kraftlos erklärt, Potsdam, den 28. Mai 1883. Königliches Amtsgericht. I. Abtheilung. e“

Auf den Antrag des Kolonisten Carl Kurth zu Neu⸗Storkow hat das Königliche Amtsgericht zu

Noerenberg in der Giese'schen Aufgebotssache

F. 9. 82 am 24. April 1883 durch den 2 üats⸗ richter Niehoff für Recht erkannt: 8 ee

1) die Hypothekenurkunden über

a. 100 Thaler, eingetragen aus dem Kontrakt

vpoom 27. November 1882 für die verehelichte Christian Giese, Louise geb. Luedtke, und zu⸗ folge Verfügung vom 25. Mai 1868 auf den Kolonist Carl Kurth zu Neu⸗Storkow in Abtheilung III. Nr. 1 des dem Kolonist Christian Giese gehörigen Grundstücks Fried⸗ v. Band I. Blatt 1 umgeschrieben sind,

. 350 Thaler nebst fünf Prozent Zinsen, welche ebendort Abtheilung III. Ft. Z a aus 55 Obligation vom 1. April 1868 für den Kolonist Carl Kurth zu Neu⸗Storkow cein⸗ getragen stehen, gebildet aus der Verhandlung vom 27. No⸗ vember 1882, dem Hypothekenschein und den Verhandlungen vom 4./22. April 1868 resp. aus der Verhandlung vom 1. April 1868 und Hypothekenschein, weerden für kraftlos erklärt, 2) die Kosten des Aufgebotsverfahrens bleiben außer Ansatz. Königliches AmtsgerichF. [24387] Verkündet am 21. Mai 1883. gez. Kornetzki, Gerichtsschreiber. Im Namen des Königs! 8 In Sachen, betreffend das Aufgebot der im Grundbuch des Grundstücks Neudorf Nr. 13/15 in Abtheilung III. sub Nr. 4 eingetragenen Hypothekenpost von 215 Thalern 3 Sgr. 6 ₰, erkennt das Königliche Amts⸗ gericht zu Tiegenhof durch den Amtsrichter Lipp⸗ mann für Recht:

1) die unbekannten Interessenten an der vor⸗ bezeichneten Hypothekenpost werden mit ihren

„Ansprüchen auf dieselbe ausgeschlossen,

2) die über die genannte Hypothekenpost gebil⸗ dete Hypothekenurkunde wird für kraftlos erklärt,

3) die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden der Wittwe Sara Bench, geb. Friesen, auf⸗ erlegt.

gez. Lippmann. Beglaubigt: Kornetzki,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [24378 Im Namen des Königs!

In der Anton Lemanskischen Au gebotssache er⸗ kennt das Königliche Amtsgericht zu Schubin am 18. Mai 1883 durch den Amtsrichter Conrad

für Recht:

.1) Die Hypothekenurkunde über 750 Darlehn, eingetragen aus der Schuldurkunde vom 15. Januar 1876 am 26. Januar 1876 für den Tischler Anton Lemanski zu Johannisdorf in Abth. III. Nr. 9 des dem Eigenthümer Erasmus Kublinsfi gehörigen Grundstücks Johannisdorf Nr. 7, gebildet aus dem Hypothekenbriefe vom 26. Januar 1876 und der Schuldurkunde vom 15. Januar 1876, wird für kraftlos erklärt;

2) die Kosten des Aufgebotsverfahrens Antragsteller.

Königliches Amtsgericht.

Verkündet am 21. Mai 1883. gez Kornetzki, Gerichtsschreiber.

Im Namen des Königs!

In Sachen, 1“ betreffend das Aufgebot des im Grundbuche des Grundstücks Groß Mausdorf Nr. 1 in Abtheilung III. sub Nr. 22 eingetragenen Muttererbes von 12 Thalern 79 Groschen 11 ¼ Pfennige, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Tiegenhof durch den Amtsrichter Lippmann für Recht:

1) die unbekannten Rechtsnachfolger des ver⸗ storbenen Hypothekengläubigers Gottfried Janzen werden mit ihren Ansprüchen auf die bezeichnete Hypothekenpost ausgeschlossen,

2) die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem Hofbesitzer Johann Dyck in Gr. Mas dorf auferlegt. .“

gez. Lippmann. .“ Beglaubigt: Kornetzki, 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[24384]

Verkündet am 21. Mai 1883.

gez. Kornetzki, Gerichtsschreiber.

Im Namen des Königs! In Sachen,

betreffend das Aufgebot der im Grundbuche des

Grundstücks Tiegenhof Nr. 121 in Abtheilung III

Nr. 2 eingetragenen Hypothekenpost von 52 Thalern

17 Sgr. 847 Pf. nebst Zinsen, erkennt das König⸗

liche Amtsgericht zu Tiegenhof durch den Amts⸗

richter Lippmann für Recht: 1

1) die unbekannten Interessenten an der vor⸗ bezeichneten Hypothekenpost werden mit ihren Ansprüchen auf dieselbe ausgeschlossen,

2) das über die bezeichnete Hypothekenpost ge⸗ bildete Hypothekendokument wird für kraftlos erklärt,

3) die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem Baggermeister Johann Gaßmann auf⸗

8

[24385]

gez. Lippmann. Beglaubigt: Kornetzki,

reiber des Königlichen Amtsgerichts. 1II1“ 8