1883 / 150 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

„Der Abg. Dr. Köhler (Göttingen) beantragte, die Worte „ihrer Hausgenossenschaft angehörigen“ zu streichen.

Hierauf ergriff der Staats⸗Minister von Goßler das

Wort:

Ich möchte nur kurz konstatiren, daß auch ich volsständig auf dem Die Gründe, welche zu sowohl jetzt vom Hrn. Vorredner, wie auch schon in zweiter Berathung gegen die Ausführungen des Hrn. Abg. Sack, kann ich durchweg mir aneignen. Die Frage, welche der Hr. Abg. Sack gestellt hat, ist im wesentlichen die: reicht es aus, welche schulpflichtige Kin⸗

Standpunkt des Antrages Köhler stehe.

Gunsten desselben angeführt sind,

daß die Eltern und überhaupt Diejenigen, der in ihrer Obhut und in ihrer

unter Umständen auch dem Anreiz unterliegen, ihre die Schule zu schicken, wenn die Möglichkeit eines

übersteigenden Erwerbes vorliegt, der Schulverwaltung Mittel Wird die Frage so gestellt, so wenn man den Schulzwang den Standpunkt des Hrn. Abg. und zwar einnehmen muß gerade

zu geben, diesen Anreiz zu beseitigen? kann ich nicht zweifelhaft sein, daß. wirksam durchführen will, man Schmidt (Sagan) einnehmen muß, von dem praktischen Standpunkt aus, seinen Ausführungen sich gestellt hat. Frage sich doch so: verdient ein Kind in

auf den der

einer

oder nicht? Wird mehr verdient, geneigt, die Kinder nicht in die Schule zu schicken.

pro Arbeitstag verdient kommt doch vor —,

Arbeiten. an dem Anreize zum Fernbleiben an halte ein solches Verfahren für ganz gerecht.

Weiter ist Seitens des Hrn. Abg. Sack hervorgehoben worden, der Arbeitgeber käme doch in eine sehr schwierige Lage, er könne nicht kontroliren, ob das bei ihm beschäftigte Kind von der Schule beurlaubt Ich glaube, diese Schwierigkeiten werden über⸗ schätzt. Wann in einer gewissen Gegend Kartoffelferien und dergleichen sind, so weiß das jeder Besitzer, jeder Inspektor schon nach den Ver⸗

sei oder nicht.

hältnissen der Ortsschule und wenn er außer der freien Zeit Kinder zu viel verlaͤngt, daß er sich darum kümmert, ob die Kinder beurlaubt oder überhaupt nicht schulpflichtig was man von seiner Sorgfalt als

verwenden will, so ist es nicht

sind. Dies ist das mindeste,

Arbeitgeber erwarten kann.

keinen entscheidenden Eindruck

„Das Nichtquadriren der Bestimmungen der Gewerbeordnung ist meines Erachtens Seitens des Hrn. Abg. Schmidt bereits so klar dargelegt worden, daß ich darauf nicht mehr näher eingehen möchte.

knüpfend an die Ausführungen des Hrn. Abg. Sack in der zweiten Lesung, die er jetzt, wie es scheint, nicht mehr anzuerkennen geneigt ist, muß ich doch daß, wenn das Gesetz bezüglich des Arbeitgebers, welcher Kinder, die in seiner Obhut sind, während der schulpflichtigen der That nichts anderes Pbrig bleiben wird, als den Weg zu beschreiten, welchen der Hr. Abg. Sack selbst in der zweiten Lesung als gangbar bezeichnet hat, nämlich durch Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokalpolizeiverordnungen,

daran festhalten,

Zeit beschäftigt, keine Vorschriften enthält, dann in

keiten zu beseitigen,

beantragten: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Hinter §. 1 folgenden neuen §. 1 a. einzuschalte

Der Schulvorstand ist befugt, Vorsorge zu treffen, der, welche ohne genügenden Grund die Schule versäumen, durch einen geeigneten Boten der Schule zugeführt werden.

Widerspricht eine der in §. 1 aufgeführten Personen der Zu⸗

führung, so muß dieselbe unterbleiben. Ferner stellte der Abg. Seehusen folgenden Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Folgenden §. 1a. anzunehmen:

Die Ortspolizeibehörde ist auf Antrag des Ortsschulinspektors welche ohne genügenden Grund die Schule ver⸗

befugt, Kinder, we 8 säumen, dieser zuführen zu lassen.

Mit der bezüglichen Antragstellung kann, wo die Umstände es

zweckmäßig erscheinen lassen, nach Einvernehmen

inspektors mit der Ortspolizeibehörde ein anderes Mitglied des

i ihrer unmittelbaren Hausgenossenschaft haben, gezwungen werden, die Kinder in die Schule zu senden, zder ist es nothwendig, auch darüber hinaus solchen Eltern Kinder

Im Allgemeinen stellt die 1 sogenannten be⸗ drängten Arbeitszeit mehr als die Eltern an Schulstrafen zahlen, so sind viele Eltern gar nicht ab⸗ In Ostpreußen kommt es z. B. vor, daß ein Kind in der Kartoffelernte etwa 70 einen allerdings hohen Satz, aber er und erfahrungsmäßig bezahlen die Eltern doch nur alle 14 Tage einmal ungefähr eine Mark Schulstrafe. Die Eltern bezahlen daher die eine Mark Strafe gern und nehmen dafür die 12 mal 70 an sich, die sie in den 14 Tagen als Arbeitsverdienst ihrer Kinder ruhig einstecken. Wie im Osten mit der Kartoffelarbeit, so verhält es sich anderswo mit der Rübenarbeit und mit andern verwandten Ueberall hat man den Aulaß, das Uebel an seiner Quelle, der Schule, festzuhalten. Ich

2 Also, meine Herren, diese tisch Gesichtspunkte, welche der Hr. Abg. Sack anführt, machen auf mich

die durch das etwaige Festhalten der von dem

Hrn. Dr. Köhler zur Streichung empfohlenen Worte entstehen werden.

„Nach kurzer Diskussion wurde der Antrag Köhler und mit der dadurch bedingten Aenderung §. 1 angenommen.

Die Abgg. Dr. Bergenroth, Dr. Langerhans und Gen. us befeitig A Peschlofs i

97 88 ie ihn in zweiter Lesung beschlossen haben mit

Schulvorstandes oder der Orts⸗ beziehentlich Hauptlehrer beauf⸗ tragt werden.

Der Abg. Schmidt (Sagan) erklärte sich gegen den An⸗ trag Bergenroth.

Hierauf nahm der Staats⸗Minister von Goßler das Wort:

Ich glaube die Debatte abkürzen zu können, wenn ich sofort den Standpunkt der Regierung präzisire. Die Staatsregierung steht auch hier auf dem Standpunkt des Hrn. Abg. Schmist (Sagan) und ich kann meinerseits nur betonen, daß die Annahme des Antrags Bergen⸗ roth und Genossen durchaus geeignet ist, das Zustandekommen des Ge⸗ setzes zu gefährden. Die Gründe, welche dafür geltend zu machen sind, sind meines Erachtens in der bisherigen Diskassion schon wiederholt ge⸗ nügend zur Erörterung gekommen. Es war mir interessant, aus den Ausführungen des Hrn. Abg. Zelle in der Generaldiskussion etwas näher die praktischen Gesichtspunkte zu vernehmen, die er bei der Generaldiskussion für den Antrag Bergenroth und Genossen geltend machte. Er ging dabei von seinen Berliner Erfahrungen aus, die ihn zu der Auffassung berechtigten, daß im Allgemeinen die Eltern mit dem Schulboten gegen das Kind Front machen oder mit anderen Worten, daß die Eltern sich freuen, wenn ihr ungerathenes Kind mit Hülfe der Schulpolizei in die Schule gebracht wird. Solchen schönen Erfahrungen begegnen wir auf dem platten Lande und überhaupt anderweitig leider sehr selten und ich glaube, die Diskussion über den vorigen Paragraphen hat meine Ansicht schon bestätigt. In der Regel verbündet sich alles, Kind, Eltern, Arbeitgeber gegen die Schulbehörde, wenn es sich darum handelt, das Kind in eine lohnende Arbeit zu bringen und deshalb von der Schule fernzuhalten. Ich will hier ein Beispiel anführen, das mir zufällig einfällt. Ich las kürzlich in einer ostpreußischen Zeitung, daß in Königsberg für ein einziges Kind etwa 150 Schulstrafe eingezogen waren, ohne einen regelmäßigen Schulbesuch herbeizuführen. Die Erzählung kam mir so sonderbar vor, namentlich weil sie, wenn ich mich jetzt recht entsinne, einem amtlichen Bericht der Lokalschul⸗ behörde entnommen war, daß ich nähere Aufklärung einforderte. Es ergab sich hierbei, daß eine Wittwe ungefähr 150 Strafe gezahlt hatte, weil ihr Kind innerhalb eines zwei⸗ oder dreijährigen Zeit⸗ raumes ganz oder so gut wie ganz die Schule versäumt hatte. Es erhellte weiter aus den angestellten Nachforschungen, daß die Wittwe mit ihrem Sohn einen Kontrakt geschlossen hatte, dahin gehend, daß sie die Schulstrafe so lange zahlen wollte, als ihr Sohn mehr Geld nach Hause brächte, als sie an Strafe zahlen müßte. Das sind sehr sonderbare Erfahrungen, die auch neuerdings durch

gegenüber, die nicht in die Schulstrafe

Aöbg. Sack bei

e aus Westpreußen ihre weitere Bestätigung gefunde haben.

Die Bedeutung des Schulboten wollen wir allerdings nicht über schätzen, aber einen Vortheil hat die Einrichtung desselben doch, der alle andern Zwangsmittel nicht haben, nämlich den, dat das Kind wirklich in die Schule gelangt, und darauf kommt es wesentlich von meinem Standpunkt aus an. Was nützt es schließlich dem Kinde und der Unterrichtsverwaltung im Effekt, daß dafür, daß das Kind die Schule versäumt, die Eltern durch Strafen ärmer gemacht wer⸗ den? Ich lege vor allen Dingen nicht darauf den entscheidenden Werth, daß die renitenten Eltern im Vermögen zurückgehen, sondern darauf, daß das Kind selber in die physische Möglichkeit versetzt wird, die Wohlthaten der Schule zu genießen, und schon in meinem prak⸗ tischen amtlichen Leben bin ich immer mehr dahin geführt worden, für diese Handhabung der Schulpolizei einzutreten, und auch heute halte ich die Durchführung der zwangsweisen Zuführung für die Auf⸗ gabe einer gesunden Schulpolitik.

Wenn Sie sich,

praktischen

Nur, an⸗

meine Herren, auf diesen Standpunkt stellen und weiter erwägen, daß während der ca. vier Jahre, in denen ich im Kultus⸗Ministerium arbeite, niemals eine Beschwerde auf diesem Gebiet vorgekommen ist, dann werden Sie wohl daraus erkennen, daß von diesem Machtmiittel ein verständiger und weiser Gebrauch gemacht ist, und ich glaube, es ist ganz korrekt, wenn die konservative Partei, um alle Schwierigkeiten zu beseitigen, Ihnen vorgeschlagen hat, den §. 6 so zu fassen, wie anderen Worten, ie Sache so zu lassen, wie sie ist, und um die Aufrechthaltung des stehendes Zustandes bitte ich Sie.

Der Abg. Dirichlet vertheidigte den Antrag Bergenroth als im Interesse der ländlichen Bevölkerung, für die es ge⸗ fährlich sei, in die diskretionäre Gewalt eines Schulboten ge⸗ geben zu sein.

Der Antrag Seehusen wurde abgelehnt, dagegen der An⸗ trag Bergenroth angenommen. G §. 2 lautet nach der Fassung der 2. Lesung:

Die auf einen Tag treffende, ohne genügenden Grund statt⸗ finbende Schulversäumniß wird an den im §. 1 bezeichneten Per⸗ einer Geldstrafe von zehn Pfennigen bis zu einer Mark bestraft.

An die Stelle der Geldstrafe tritt im Falle der Unbeibring⸗ lichkeit verhältnißmäßige Haft von sechs Stunden bis zu höchstens einem Tage.

die Schwierig⸗

9 C

daß Kin⸗

Antrag:

des Ortsschul⸗

Statt der Haft kann während der für dieselbe bestimmten Dauer derjenige, gegen welchen die Strafe festgesetzt ist, ohne in Haft genommen zu werden, mit seiner Zustimmung zu Gemeinde⸗ arbeiten, welche seinen Verhältnissen und Fähigkeiten angemessen sind, angehalten werden.

Die Abgg. Dr. Bergenroth, Dr. Langerhans und Gen. beantragten:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Im §. 2 zwischen den 2. und 3. Absatz folgenden neuen Absatz einzufügen:

War der Zuführung zur Schule ohne genügenden Grund widersprochen, so ist die Strafe auf eine bis dreißig Mark beziehungsweise einen bis drei Tage Haft zu bemessen.

Nach kurzer Debatte wurde der Antrag Bergenroth an genommen und mit dieser Aenderung der §. 2.

§8§. 3—5 wurden ohne Debatte unverändert nach den Be⸗ schlüssen in zweiter Lesung angenommen.

§. 6, welcher nach den Beschlüssen in der zweiten Lesung lautet:

An der Befugniß der Behörden, Kinder, welche ohne genügen⸗ den Grund beharrlich die Schule versäumen, durch geeignete Boten der Schule zuzuführen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.

wurde in Konsequenz der Beschlüsse zu §. 1a. und 2 gestrichen, §. 7 nach der Fassung der zweiten Lesung angenommen.

Da mehrere Abänderungen im Gesetz vorgenommen waren, so konnte, wie der Präsident erklärte, die Gesammtabstimmung über das ganze Gesetz nur erfolgen, wenn Niemand wider⸗ spreche. Da dies von Seiten des Abg. Dr. Windthorst geschah, so mußte die definitive Abstimmung ausgesetzt werden.

Es folgten Petitionsberichte:

Eine Petition der Gemeinde Ems um Erlaß eines Ge⸗ setzes wegen Heranziehung des Fiskus zu den Kommunal⸗ steuern, sowie eine Petition des Technikers Weber in Duis⸗ burg, die sich gleichfalls auf Kommunalsteuerfragen bezog, wurden der Regierung als Material für die künftige Kommunal⸗ steuergesetzgebung überwiesen.

In der Debatte erklärte der Abg. Schmidt (Sagan) die Einbringung eines Kommunalsteuergesetzes für eine unauf⸗ schiebbare Nothwendigkeit. Partiale Gesetzgebung, etwa nur bezüglich der Heranziehung der Eisenbahnen, sei hier nicht an⸗ wendbar, es müsse von Grund aus reformirt werden. Redner erklärte, daß er, falls nicht inzwischen regierungsseitig etwas geschehen sei, gleich zu Anfang der nächsten Session einen Gesetzentwurf einbringen werde, welcher identisch mit dem zweiten Theile des früheren von seiner Partei eingebrachten Entwurfs sein werde.

Ueber eine Petition von Bahnwärtern der Bergisch⸗Mär⸗ kischen Bahn um Gehaltserhöhung ging das Haus zur Tages⸗ ordnung über; ebenso über eine Petition des landwirthschaft⸗ lichen Vereins zu Tapiau um Befestigung der Ufer des Pregels und Deinekanals.

Die Vertreter der holsteinischen Kirchspiele Bordesholm, Traventhal und Segeberg petitionirten um Erlaß eines Ge⸗ setzes, nach welchem die Forderung der Petenten für Pferde, die dieselben für die dänische Mobilmachung im Jahre 1863 geliefert haben, als Staatsschuld der preußischen Monarchie anerkannt oder auf anderem Wege den Petenten zu ihrem Rechte verholfen würde. Das Haus überwies die Petition der Regierung zur Berücksichtigung.

Bewohner des Dorfes Düppel in Schleswig bitten um Entschädig ung für die ihnen durch Niederreißung ihrer Gebäude veim Bau der Düppeler Schanzen im Jahre 1864 erwachsenen Verluste. Die Petition wurde der Regierung aus Billigkeits⸗ rücksichten zur Berücksichtigung überwiesen.

Mehrere rheinische Gemeinden sind in Folge der im Jahre 1881 erfolgten Zutheilung der Saarbrücker Bahn an die Eisenbahndirektion zu Cöln (linksrheinisch) und infolge davon, daß das Reineinkommen der Saarbrücker Bahn nicht mehr für sich allein berechnet werde, an Kommunalsteuer⸗ ertrögen erheblich geschädigt worden. Sie petitioniren um Ein⸗ führung eines anderen Modus bei der Besteuerung der Saar⸗ brüͤcker Bahn. Die Petition wurde der Regierung zur Be⸗ rücksichtigung überwiesen.

Der Abg. Dr. Windthorst beantragte mit Rücksicht auf die unerträgliche Hitze im Saale die Vertagung der Sitzung.

Das Haus trat diesem Vorschlage bei, und vertagte sich um 4 Uhr auf Sonnabend 11 Uhr.

x

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersachungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissienen etc. 7. Literarische Anzeigea.

4. Verleosung, Amortisation, Zinszahlung

R u. 8. w. von öffentlichen Papieren.

und Grosshundel.

8 9

Familien-Nachrichten.

1 Deffentlicher Anzeiger. 5. Industrielle Etabligsements, Fabriken

Verschiedene Bekanntmachungen.

Theater-Anzeigen. 1 In der Börse beilage.

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.

R 24

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

[28924] Oeffentliche Zustellung.

Der Gastwirth W. Tito zu Harburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Rafalski daselbst, klagt gegen den Commis Friedrich Kabus, früher zu Harburg, jetziger Aufenthalt unbekannt, wegen Forderung für gelieferte Speisen, Getränke ꝛc., mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten, mittelst vorläufig vollstreckbaren Urtheils, zur Zahlung von 41 50 nebst 5 % Zinsen seit Zustellung der Klage, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Harburg, Abth. III., auf

Montag, den 1. Oktober 1883, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Harburg, 24. Juni 1883.

Rehkuh, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

28736]

Die hier wohnhaft gewesene, zu Boltenhof gebo⸗ rene und am 21. Dezember v. Js. hier verstorbene Wirthschafterin Adolphine Boldt (oder Bolt) hat mit dem Hofspediteur W. Hinrichs hierselbst am 26. März 1881 einen Erbvertrag abgeschlossen, nach dessen Inhalt dieser die Verstorbene allein zu beerben, jedoch an Verwandte derselben aus deren Nachlaß Zahlungen zu leisten hat.

Auf Antrag des Hofspediteurs Hinrichs hierselbst werden nun alle Diejenigen, welche ein näheres oder

gleich nahes Erbrecht an den Nachlaß der Adolphine

Boldt (oder Bolt) zu haben glauben, biermit geladen, solches in dem dieserhalb auf Dienstag, den 18. September d. J.,

Mittags 12 Uhr,

von uns angesetzten Termine anzumelden und zu

rechtfertigen, unter dem ein⸗ für allemal gedroheten

Nachtheile, daß der Extrahent oder der sich Mel⸗

dende und Legitimirende für den rechten Erben an⸗

stůcke erklärt, Stettin, den 23. Juni 1883.

[28757]

und das Erbenzeugniß ausgestellt werden soll, daß ferner die sich nach der Präklusion meldenden nähe⸗ ren oder gleich nahen Eeben alle Handlungen und Dispositionen Desjenigen, welcher in die Erbschaft] 128 getreten, anzuerkennen und zu übernehmen schuldig

sein sollen. Neustrelitz, 22. Juni 1883. Großherzogliches Amtsgericht, Abth. IJ.

orn.

für die Domkirche zu Minden Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. Gold

Minden, den 22. Juni 1883.

[28759]

[28766] 1

Durch Ausschlußurtheil vom heutigen Tage ist der Depositalschein der Lebensversicherungs⸗Aktien⸗Gesell⸗ schaft Germania zu Stettin vom 29. Oktober 1870 über Verpfändung der Polize 158305 über 300 Thlr. auf das Leben des Poftschaffners Lengning zu Oste⸗ rode i. Ostpr. für kraftlos erklärt.

Stettin, den 23. Juni 1883

der Kinder des Bernhard Wulle,

für kraftlos erklärt.

Dortmund, den 12. Juni 1883. [28768]

Durch Ausschlußurtheil vom 23. Juni d. J. ist XX“ das Hypothekendokument über 800 Thaler für den [28760] Kaufmann Siegmund Bertram zu Berlin, einge⸗ tragen auf dem ideellen Antheil des Schuhmacher⸗ meisters Julius Löwrich an dem im Grundbuche

von Stettin Band V. Seite 37 verzeichneten Grund⸗ in der Abtheilung III. Nr. 12, für kraftlos

Königliches Amtsgericht.

1 Durch Ausschlußurtheil von heute ist die Obliga⸗ genommen, ihm als solchem der Nachlaß überlassen tion vom 16. Januar 1812 nebst Hypothekenschein, woraus auf der Stätte Nr. 13 Wülpke im Grund⸗ buch von Wuͤlpke Vol. 1. Fol. 8 Rubr. III. sub 2 ein Kapital von

16 Sgr. 3 Pf. Crt. eingetragen, für kraftlos erklärt. Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung.

Durch das am heutigen Tage publizirte Ausschluß⸗ urtheil des unterzeichneten Gerichts ist die Ausfer⸗ b. Schneidermeister Paul Drillich von Kruglinnen tigung des Theilungsrezesses, auf Grund dessen im Grundbuche von Lanstrop früher Bd. I. jetzt Bd. I. Bl. 194 in Abth. III. Nr. 1 für jedes Maria Friedericke und Friedrich, ein Muttergut von 80 Thlr. 23 Sgr. 1 ¾ Pf. eingetragen und der Hypothekenschein 17. Februar 1841 gebildet ist, sowie auch letzterer

Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung. Durch das am heutigen Tage publicirte schlußurtheil ist der Hypothekenbrief vom 22. Sep tember 1877, ausgefertigt für den Privat⸗Secretai

Heinrich Vogel zu Dortmund wegen der im Grundbuche von Lünen Bd. II. Art. 56 (früher Bd. VII. Bl 153) Abth. III. Nr. 1 litr. f. ein⸗ getragenen Post von 382 60 Wechseljudicat⸗ forderung nebst Zinsen, 27 90 Kosten und Gebühren und 5 Eintragungskosten, für kraftlos erklärt. Dortmund, den 12. Juni 1883. Königliches Amtsgericht

[28769] Bekanntmachung. und 55 Thlr. 18. Juni cr. sind folgenden Interessenten ihre An⸗ sprüche auf die nachstehend benannten Spezialmassen vorbehalten: 1 a. Gestütswärter Ferdinand Drillich von Gud⸗ wallen, auf die Ferdinand, Martin, Johann Drillichsche Spezialmasse,

auf die Paul, Martin, Johann Drillichsche

Spezialmasse, t Instmannswittwe Charlotte Leppack, geb. Drillich, von Gansenstein, auf die Martin und Johann Drillichsche Spezialmasse, .Käthnerfrau Heinriette Koslowski, geb. Drillich, von Gr. Konopken, auf die Heinriette, Martin und Johann Drillichsche Spezialmasse.

Alle anderen Interessenten sind mit ihren An⸗ sprüchen auf die genannten Spezialmassen aus⸗ geschlossen.

Loetzen, den 21. Juni 1883. Königliches Amtsgericht.

Bl. 149,

vom

Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Gerichts vom

. IM.

[28735]

Auf zulässig befundenen Antrag des Kaufmanns Aaron Ladewig hierselbst als Generalbevollmächtigten des Händlers Jacob Leo zu Crivitz und als curator hereditatis jacentis der am 28. April 1882 zu Crivitz verstorbenen Friederike Leo, werden hierdurch,

nachdem die bekannt gewordenen Intestaterben der

Friederike Leo zu Gunsten des Händlers Jacob Leo auf die Erbschaft derselben verzichtet haben, alle Diejenigen, welche ein näheres oder gleich nahes Erbrecht an den Nachlaß der genannten Friederike Leo, als deren Bruder, der Händler Jacob Leo zu Frivitz, sei es aus testamentarischem oder sonstigem Rechte zu haben vermeinen, hierdurch geladen, solche ihre Erbansprüche in dem auf Montag, den 24. September 1883, Morgens 11 Uhr, vor uns anstehenden Termine oder bis zu demselben bei uns anzumelden und rechtsgenüglich zu bescheini⸗ gen unter dem ein für alle Mal angedrohten Nach⸗ theile, daß der Extrahent dieses Proklams, Händler Jacob Leo zu Crivitz, oder die sich sonst Meldenden und Legitimirenden als die rechten Erben der ge⸗ dachten Erblasserin angenommen, ihnen als solchen der Nachlaß überlassen und das Erbenzeugniß aus⸗ gestellt werden soll, daß ferner die sich nach der Präklusion meldenden näheren oder gleich nahen Erben alle Handlungen und Dispositionen Der⸗ jenigen, welche in die Erbschaft getreten, anzu⸗ erkennen und zu übernehmen schuldig sein sollen. Crivitz, den 26. Juni 1883. Das Waisengericht.

Vorbeck. E. Drefahl.

8767

Durch Ausschlußurtheil vom 23. Juni 1883 sind der Depositalschein der Lebensversicherungs⸗Aktien⸗ Gesellschaft Germania zu Stettin vom 8. August 1874 über Verpfändung der Police der Germania Nr. 192 852 vom 26. Februar 1869 über 3000 Tha⸗ ler, sowie die zu dieser Police gehörigen Prämien⸗ rechnungen und Rückgewährscheine vom 1. Oktober 1874, 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Hktober 1875, 1. Januar 1876, 1. Januar 1877, 1. Januar 1878, 1. Januar 1879, 1. Januar 1880, 1. Januar 1881 und 1. Januar 15882 für kraftlos erklärt.

Stettin, den 23. Juni 1883.

Königliches Amtsgericht.

Im Namen des Königs! Verkündet am 20. Juni 1883. Lietz, als Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Besitzers Peter Lackowsli zu Kl. Zirkwitz, vertreten durch den Justiz⸗Rath Fleck aus Conitz, erkennt das Kö⸗igliche Amtsgericht zu Zempelburg durch den Gerichtsassessor Iwicki

für Recht:

Das Hypotheken⸗Zweigdokument über 31 Thlr. 4 Sgr., eingetragen laut der notariellen Cessions⸗ urkunde vom 11. September 1847 am 27. No⸗ vember 1847 für den Justizkommissarius Krieger zu Conitz in Abtheilung III. Nr. 1 des dem Besitzer Peter und Elisabeth, geb. Splonskowska, verwittwet gewesene Cyckowska, Lackowskischen Eheleuten gehörigen Grundstücks Klein Zirkwitz Blatt 37, bestehend aus der Schuldurkunde vom 21. Juli 1830, der Ueberweisungsurkunde vom 2. August 1847 und der Cessionsurkunde vom 11. September 1847,

wird für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem Antragsteller, Besitzer Peter Lackowski zu Klein Zirkwitz auferlegt.

desr. Fwicki.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Submissions⸗Anzeige. Die Lieferung der Ausrüstungsstücke fürs Regiment pro 1883/84, bestehend in: 180 Helmen mit Beschlag, 120 Helmkokarden für Gemeine, 80 Paar Schuppenketten, 120 Tornister mit Nadel, 80 Paar weiße 60 braune 140 weiße Leibriemen, darunter 60 mit Schloß, 81 schwarze Leibriemen mit Schloß, 600 weiße Mantelriemen, 100 Feldflaschen mit Trinkbecher, 234 Saͤbeltroddel für Unteroffiziere, 1802 Gemeine, 160 Gewehrriemen, 80 Kochgeschirrriemen, 248 Gläser zu Feldflaschen, 1 Labeflasche, soll im Wege der Submission vergeben werden. Zu diesem Behufe ist ein Termin auf den 16. Juli er. angesetzt, zu welchem Lieferungsofferten, unter Beifügung von Proben, mit der Firma des Ein⸗ senders. versehen, an die unterzeichnete Kommission einzureichen sind. Proben, auf welche nicht reflektirt wird, erfolgen zurück. Die Lieferung muß franko

128742]

Tornisterriemen,

Garnison und Kammer erfolgen und Uebernehmer

die Insertionskosten tragen. Das Rec iment behält sich die alleinige Entscheidung über den Jus la⸗ vor. 8 Straßburg, den 25. Juni 1883. Bekleidungs⸗Kommission des 2. Nieder⸗Schl. Infanterie⸗Regiments Nr. 7.

[28152]

Eisenbahn⸗Tirektions⸗Bezirk Magdeburg,

Neuban: Erfurt, Grimmenthal⸗Ritschenhansen.

Die Maurerarbeiten für die Wasserstation, ein Hoch⸗ reservoir und den Lokomotivschuppen von 8 Ständen auf Bahnhof Suhl sollen vergeben werden. Zeich⸗ nungen und Bedinaungen, sowie Anschlagsauszüge können im Geschaftslokale des Unterzeichneten eingesehen werden. Bedingungen und Anschlags⸗ auszüge auch gegen Erstattung der Schreibgebühren von je 1 für Wasserstation und Hochreservoir und für den Lokomotivschuppen von dort bezogen werden. Angebote sind bis Donunerstag, den 5. Juli cr., Vormittags 9 Uhr, an den Unter⸗ zeichneten portofcei, verschlossen und gehörig bezeich⸗ net einzureichen. Suhl, den 23. Junt 1883. Der Königliche Eisenbahn⸗Baninspektor: Bode.

[28154] Centralbahnhof Frankfurt a. M.

Die Bearbeitung, Lieferung und Aufstellung der eisernen Ueberbauten für 2 Unterführungen im Ge⸗ wichte von circa 140 Tonnen Schmiedeeisen und 4 Tonnen Gußeisen, soll in öffentlicher Submission vergeben werden. Die Submissionsbedingungen und Zeichnungen sind auf dem Baubureau, Niedenau Nr. 35, hierselbst zur Einsicht aufgelegt und können von da gegen Erstattung der Selbstkosten bezogen werden. Bezügliche Offerten, mit ent⸗ sprechender Aufschrift versehen, sind versiegelt und portofrei bis zu dem auf Samstag, den 14. Juli d. J., Vormittags 10 Uhr, anberaumten Sub⸗ missionstermine an das genannte Bauburcan, Niedenau Nr. 35, einzureichen, woselbst die Er⸗ öffnung der eingegangenen Offerten zu der angege⸗ benen Zeit in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten stattfindet. Frankfurt a. M., im Juni 1883. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

2899 1288c” Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekann tmachung vom 20. September v. Js. betr. die Kündigzung der Schauspielhaus⸗Obligationen zum 1. Januar d. IJs. bringen wir hiermit die Einlösung der noch ausstehenden Obligatonen Nr. 223 226 227 228 295 356 361 365 433 434 435 446 460 471 473 561 605 610 654 683 982 995 996

hiermit in Erinnerung.

Die Einlösung erfolgt dergestalt, daß Kapital und Zinsen bis zum 1. Januar cr., mit welchem Tage die fernere Veczinsung aufgehört hat, gegen Ein⸗ lieferung der Obligationen und der dazu gehörigen Zins⸗Coupons bei dem Bankhause Wm. Schlutow hier in Empfang zu nehmen sind.

Stettin, den 27. Juni 1883.

Die Vorsteher der Kaufmannschaft. [28868] 1 2— 1 2

5 % Hypothekar⸗Anleihe

des Grafen

Guido Henckel von Donnersmarck vom Jahre 1880.

Die fälligen Coupons obiger Anleihe werden vom 2. Juli a. c. ab

in Hamburg bei der Norddeut⸗

schen Bank (Coupons⸗Bureau),

Vormittags von 9—12 Uhr. sowie in Berlin und Breslau bei dem Bankhause Jacob Landan,

in den üblichen Geschäftsstunden sind mit einem nach den Nummern ge Verzeichnisse einzureichen.

Rückständig ist die verlooste Partial⸗Obligation von der 1. Verloosung per 1. Juli 1881:

Nr. 2520. 1 Stück à 1000.

Den 28. Juni 1883.

ausgezah und 20 dneten

deilere

Guido Henckel von Donnersmarch in Neudeck.

1288661 Bekanntmachung. Ausloosung der 4 %gen Halle'schen Sradt anleihe vom Jahre 1882.

Bei der am 14. März 1883 stattgehabten ersten Ausloosung sind folgende Stücke gezogen wo den:

Litt. A. à 1000 Nr. 118 257 531 534 599

641 656 660 663 697 816 817 832 und 833. Litt. B. à 500 Nr. 948 949 954 973 1132 1144 1180 1204 1308 1309 1385 1514 1594 1615 und 1620.

Litt. C. à 200 Nr. und 2270.

Die Erhebung der Kapitalbeträge erfolgt vom 1. Oktober 1883 ab, an welchem Tage die Ver⸗ zinsung aufhört, gegen Rückgabe der Stücke, sowie der zugehörigen Zinsscheine Nr. 3 bis 10 und der Talons bei unserer Kämmereikasse.

Halle, den 28. Juni 1883.

Der Magistrat. Schneider.

2054 2064 2247 2251

Bekanntmachung.

2₰

Von den auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 10. August 1860 Ges. S. p. 421 und vom 2. November 1863 Ges. S. p. 753 aus⸗ gefertigten, auf den Inhaber lautenden Obligatio⸗ nen des Altmärkischen Wische⸗Deich⸗Verbandes im Betrage von resp. 100 000 Thalern und 50 000 Thalern sind in diesem Monate nachstehende Schuld⸗ Verschreibungen und zwar:

1) zu 5 Prorcent verzinslich:

a. Litt. A. Nr. 26 über 500 Thlir. 500 Thlr

b. Litt. B. Nr. 30 bis 34 über je öööö6——

c. Litt. C. Nr. 35 bis 39, 40 bis 44, 195 bis 199, 235 bis 239, 420 bis 422, 495 bis 499 über je 50 Thlr. (28 Stück) ˙ee

2) zu 4 Procent verzinslich (II. Emission):

d. Litt. A. Nr. 35 über 500 Thlr.. 500 Thlr.

e. Litt. B. Nr. 22,49, 73, 74, 79, 123,155,

159, 193 über je 100 Thlr. (9 Stück) 900 8

zusammen 3800 Thlr. oder 11 400

ausgeloost worden.

Diese Schuld⸗Verschreibungen sind mit den dazu gehörigen Zins⸗Coupons und Talons vom 2. Ja⸗ nuar 1884 ab behufs Auszahlung der Capitalien und fälligen Zinsen an die Deichkasse in Seehausen in der Altmark zurückzugeben, wobei wir bemerken, daß mit diesem Zeitpunkte die Verzinsung der vor⸗ genannten Obligationen gänzlich aufhört. Für feh⸗ nbe Coupons wird der Betrag vom Capitale ge⸗ ürzt.

Auswärts wohnhaften Inhabern ausgelooster Obligationen wird gestattet, dieselben portofrei ein⸗ zusenden und die Uebermittelung der Valuta durch

die Post auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu verlangen.

U

Die Inhaber folgender bereits früher ausgelooster] Als empfangsberechtigt sind nach §. 9 des Gesell⸗

Obligationen, welche bisher noch nicht realisirt sind, schaftsstatuts nur nämlich: in uns

6 fünfprocentige Litt. B. Nr. 415, 416, 420, 421, 422, 423 à 100 Thlr.,

Cöln, den 28. Juni 1883. Der Vorstand.

Diejenigen anzusehen, deren Namen unserm Actienbuche sich verzeichnet finden.

5 fünfprocentige Litt. C. Nr. 70, 71, 72, 453, 454 à 50 Thlr., [2870⁴] 2 vierprocentige Litt. B. Nr. 76 und 100 Thlr., werden daran erinnert, diese Obligationen unserer

Kasse zur Zahlung deren Nominal⸗Werthes zu prä⸗

1

140 à

schaft. Freitag, den 20. Juli er.,

189

sentiren, da die Verzinsung längst aufgehört hat. gr. Baumhof hieselbst. Seehausen i. A., den 19. Juni 1883. Tagesordnung: Die Bau⸗Commission für die Regulirung 1) Bericht der Direktion;

Ordentliche Generalversammlung der Aktio⸗ näre der Schleswig⸗Angeler Eisenbahn⸗Gesell⸗

Vormittags

im Lokale des Gastwirths Fritz Lorenzen,

des Alands. 2) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrat!

uß. 3) Antrag der Direktion, betreffen Vermehrung der

vierten Zug.

ÅNA‚r Buch. Schl

Schmidt.

„Rhenania“ Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft in Cöln. auf §. 20 des Gesellschaftsstatuts mit Die III. Serie der Dividendenscheine zu den fügen verwiesen, daß die Deponirung de

Actien unserer Gesellschaft für die Rech⸗ ungsjaͤhre der Norddeutschen Bank in Hamburg

1883 bis incl. 1887 kann vom 1. Juli cr. ab gege

Rückgabe der bezüglichen Talons in unserm Ge⸗

schäftslokale in Cöln, Elisenstraße Nr. 22, in

Empfang genommen werden.

[28922]

Schleswig, den 27. Juni 1883. Der Aufsichtsrath. C. Lau.

[28874]

Altenburg-Zeitzer Eisenbahn. Zilanz am 31. Dezember 1882.

Activa.

6 n Stadtkasse in Schleswig zu erfolgen hat.

L

täglichen 3 Züge

Rücksichtlich der Legitimation der Aktionäre wird

dem Hinzu⸗ r Aktien bei

.“ oder bei der

bassiva.

3 Per Actien⸗Capital⸗Conto Stamm⸗Actien 1

An Bau⸗Conto, Bahn⸗ 1 Prioritäts⸗Stammaktien

hofsanlagen ꝛc.. Betriebsmittel⸗ EEE1“ Cassa⸗Conto. 1“; 6 786/10 durchlaufende Posten 8 395 38 Effecten des Re⸗ serve⸗ und Erneue⸗

rungsfonds 592 175 86

4 796 194 02 do. Prioritäts⸗Anleihe⸗Conto. Prioritäts⸗Amortisationsfonds . Prioritäts⸗Amortisationsreserpe Kießgruben⸗Ergänzungs⸗Conto u“ Erneuerungsfonds 11.“ Rückstände von fälligen Coupons und Div. Rückstände von verloosten Prioritäts⸗Obligat. u““ P“ Eisenbahmnstenen Conto .. .... Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto ...

1 054 8654] 201 470/70,

[6 659 887 47

1 905 000 —-

2 205 000 1 520 400 39 600 9450

I 1538— 350/—

90 000 ) 502 175 86

1 765/45

1 500 49 60

24 509 55 368 27451

Credit.

Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto.

Debet.

An Hauptverwaltungs⸗ Conto.

Per Ueberschuß⸗Conto, Vortrag aus 1881 Ueberschuß⸗Conto

129 448 54 Pachtgelder⸗Conto .. 368 274 51 Zinsen⸗Conto. Conto Insgemein Betriebs⸗Conto.

Be ——

497 723 05 den 27. Juni 1883.

Der Vorstand der Altenburg⸗Zeitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft.

A. Grosse. Rich. Burchardt.

Dette Publique Ottomane Consolidée.

Die General⸗Direction des Grafen

Revenus concédés par l'iradé Impérial du S/20 Décembre

607 84 8 605 99 3 901,˙87

497 723 05

1881.

SECONDE EXxERCICE - Mols DE MAI 1883. Frais payés par l'Adm. Centrale

Recettes Recettes Nettes

v Equiva- lent en Liv. Turq.

Piastres Piastres Piastres

Recettes Nettes

des mois antérieurs

Tabac 7.003.983 Sel 52729951 Timbre 953.187 2 042 279, 25 4157 Spirituenx 1.044.102 13943.720 135.427 Pécherie 395

755 .(₰ Soie 3,19

2 8 7 Tribut de la Bulgarie, rem- placé jusqu'à fixation par L. T. 100.000 à prélever sur la Dime des Tabacs Excédant des revenus de Chypre, remplacé par L. T. 130.000 sur solde de la dime des tabacs ou traites

sur la, Douane. Redevance de la Roumélie Orientale (arriérés) Droit sur le Tumbéki en traites sur la Douane . .. Parts contributives de la Serbie, du Monténégro, de la Bulgarie et de la Grèce. Interêéts encaissés sur fonds disponibles . ... . Agio sur la conversion des aebrhebh 1“ 8*

541.666

43

16.932,380

EI1“ 16.203.,023 157.835] 292 231 1

4209,414

Piastres Liv. Turq.

Sommes versées à valoir sur les obligations prévues par II v Sommes transmises en Europe et payées à Constantinople pour le service de la Dette consolidée . . . Déposé à la Banque Impériale Ottomane en or effectif. Déposé à la Banque Impériale Ottomane en monnaies à AAA“X“ beeö En caisse à l'Administration Gentrale en or effectif.. En caisse à 'Administration Centrale en monnaies

Amortissement de Ia Dette (der Gronpe). Art. XII. de l'Iradé. e tea en Montt. éqnivalent Coüt des titres le Déeret 8/20 Déchr. en Capi. ancien. rachetés. 65.398. 13. 185.000. 198.604. 62.853. 12. 11. 70.964. 19. 200.000. 268.456. 66.994. 14. 10.

Les soldes restés disponibles seront appliqués au service de l'amortisser

Emprunt. Fonds votés

en cours. Constantinople, le 3/15 Juin 1889. Pour le Conseil d'Administration.

Le Président: P. Le Conseiller Délégus:

EDGAR VINCENT. M. H. FOSTER.

Solde resté disponibls. Ls.

2.545. 3,970. 4. 2