1883 / 166 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Jul 1883 18:00:01 GMT) scan diff

1 loose;

höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei 1 Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei

obwaltet, darbieten will,

bevarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in

Zͤcfer 2 bezeichneten Fälle in Gemäßheit des §. 44a. Line

Lvgitimationskarte genügt.

In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktvoerkehr

b 1§. 64) ein Wandergewerbeschein erforderlich.

§. 56.

Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren von dem Feilhalten im stehenden Gewerbebetriebe ganz oder theilweise ausgeschlossen sind, gelten auch für deren Feilbieten im Um⸗ herziehen. 1— 8

8 Ausgeschlossen vem Ankauf oder Feilbieten im Umher⸗ ziehen sind:

1) geistige Getränke, soweit nicht das Feilbicten derselben von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses

vorübergehend gestattet ist;

2) gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettstücke, insbesendere Bettfedern, Menschen⸗ haare, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle,

Leinen oder Baumwolle:

3) Gold⸗ und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschenuhren;

4) Spielkarten; 1b b

5) Staats⸗ und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs⸗ und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterie⸗

6) explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und Dynemit;

7) solche mineralische und andere Oele, welche leicht ent⸗ zündlich sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus;

8) Stoß⸗, Hieb⸗ und Schußwaffen;

9) Gifte und gisthaltige Waaren, Arznei⸗ und Geheim⸗ mittel.

Ausgeschlossen vorn Feilbieten im Umherziehen sind ferner:

10) Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, in⸗ sofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder welche mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.

Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwalrungsvehörde seines Wohnortes zur Ge⸗ nehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist nur zu ver⸗ sagen, soweit das Verzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbe⸗ treibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse ent⸗

haltenen Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerke bei sich führen und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzu⸗ stellen.

§. 56 a.

lusgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner: 1) die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist;

2) das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehns⸗ geschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats⸗ und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs⸗ und

Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose;

3) das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben Feine Verwendung finden. ““

Der Bundesrath ist besugt, soweit ein Bedürfniß ob⸗

waltet, anzueordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das

Feilbieten von einzelnen der im §. 56 Absatz 2 ausgeschlossenen Waaren im Umherziehen gestattet sein soll.

Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Ab⸗ wehr oder Unterdrückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesraths und in dringenden Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr für den Umfang des

Reichs oder für Theile desselben bestimmt werden, daß und

inwiesern außer den in den 8§. 56 und 56 a. aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere Gegenstände

und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbe⸗ betriebe im Uanherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die An⸗

ordnung ist dem Neichstag sosort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzu⸗

theilen. Dieselbe is anßer Kraft zu setzen, wenn der Reichs⸗

tag die Zustimmung nicht ertheilt.

Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit

Zuchthengsten zur Deckung von Stuten untersagt, oder Be⸗ schränkungen unterworfen werden.

§. 56 c.

Das Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß dieselben versteigert oder im Wege des Glückspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht ge⸗ . Ausnahmen von diesem Verbote dürfen von der zu⸗ tändigen Behörde zugelassen werden.

Oeffentliche Ankündigeingen des Gewerbebetriebes dürfen nur unter dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzu⸗ ügung seines Wohnortes erlassen werden. Wird für den

Gewerbebetrieb eine Verkaccsstelle benutzt, so muß an der⸗ elben in einer für Jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und Wohnort des Gewerbetreibenden angebender

Aushang angebracht werden. Dies gilt insbesondere von

den Wanderlagern.

b Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden. Der Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen. 8

§. 57.

Der Wandergewerbeschoin ist zu versagen

1 otcte he de —— he einer 1.ürehne oder

n Krankheit behaftet oder in ein bschreckenden Weise entstellt ist; 8 ö

2) wenn er unter Polizeiarcissicht steht;

3) wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinn⸗ ucht, gegen das Eigenthum, gegem die Sittlichkeit, wegen vor⸗ ätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwider⸗ andlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betref⸗ end Einführung oder Verbreitung apsteckender Krankheiten der Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei

Jahre noch nicht verflossen sind;

4) wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist;

5) in dem Falle des §. 55 Ziffer 4, sobald der den Ver⸗ hältnissen des Verwaltungsbezirks der zuständigen Verwaltungs⸗ behörde entsprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbe⸗ scheine ertheilt oder ausgedehnt sind (§. 60 Absatz 2).

§. 57 a.

Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen:

1) wenn der Nachsuchende noch nicht großjährig ist;

2) wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistes⸗ schwäche leidet.

§. 57 b.

Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann ver⸗ sagt werden:

1) wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat;

2) wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinn⸗ sucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vor⸗ sätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwider⸗ handlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, be⸗ treffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Vjehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Wochen verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind;

3) wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft ist;

4) wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist.

§. 58.

Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4, §. 57 a. oder §. 57 b. bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Erthei⸗ lung des Scheins eingetreten ist.

§. 59.

Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: M““

1) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirthschaft, des Garten⸗ und Obstbaues, der Ge⸗ flügel⸗ und Bienenzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet;

2) wer in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 km Entfernung von demselben selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, seilbietet oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landes⸗ gebrauch ist, anbietet;

3) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahrzeuge aus feilbietet;

4) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet.

Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Gegenständen des ge⸗ meinen Verbrauchs ohne Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebietes gestatten.

§. 59 a.

In den Fällen des §. 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Ge⸗ werbebetrieb untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des §. 57 Ziffer 1 bis 4 vorliegen.

§. 60.

Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres ertheilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nach Ent⸗ richtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. Soweit nach §. 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbescheine anzugeben.

Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im §. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Verwaltungs⸗ behörde ausgedehnt ist. Sowohl die Arsstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen Wandergewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.

Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung nach Maßgabe des §. 58 zurücknehmen.

Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers und die nähere Bezeichnung des Geschäfts⸗ bewriebes. Das Formular der Wandergewerbescheine bestimmt der Bundesrath.

§. 60 a.

„Wer die im 8. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe an einem Orte von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten aus⸗ üben will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß der Ortspolizei⸗ behörde. §. 60 b.

Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbe⸗ scheine die Beschränkung auferlegt werden, daß sie das Ge⸗ werbe nicht nach Sonnenuntergang, und minderjährigen Per⸗ sonen weiblichen Geschlechts kann außerdem die Beschränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben ürfen. „Desgleichen kann von der Ortsvpolizeibehörde minder⸗ jährigen Personen verboten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirks die im 5. 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und minderjährigen Per⸗ sonen weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu Haus feilbieten.

§. 60 c.

Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen während der Ausübueig des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Be⸗ amten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist,

auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des

Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm geführten Waaren vorzulegen.

Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet.

„Denselben Bestimmungen Absatz 2 unterliegt das Feilbieten der im §. 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegen⸗ stände.

§. 60 d.

Der Wandergewerbeschein darf einem Anderen nicht zur Benutzung überlassen werden.

Wer für einen Anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben beabsichtigt, unterliegt für seine Person den Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes.

Wenn mehrere Personen die im §. 55 Ziffer 4 bezeich⸗ neten Gewerbe in Gemeinschaft mit einander zu betreiben be⸗ absichtigen, so kann auf ihren Antrag ein gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Gesellschaft als solche ausgestellt werden, in welchem jedes einzelne Mitglied aufzuführen ist. Werden für die einzelnen Mitglieder besondere Wandergewerbe⸗ scheine ausgestellt, so kann in die letzteren ein Vermerk auf⸗ genommen werden, nach welchem dem Inhaber der Gewerbe⸗ betrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft, oder einer Gesellschaft überhaupt, gestattet sein soll.

Umherziehenden Schauspielergesellschaften wird der Wan⸗ dergewerbeschein nur dann ertheilt, wenn der Unternehmer die im §. 32 vorgeschriebene Erlaubniß besitzt. In dem Wandergewerbeschein für den Unternehmer einer Schauspieler⸗ gesellschaft ist ausdrücklich zu vermerken, daß der Gewerbe⸗ treibende als Unternehmer auftreten will.

§. 61.

Die Ertheilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige höhere Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungs⸗ behörde des Aufenthaltsortes kann den Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnortes verweisen.

In dem Falle des §. 55 Ziffer 4 erfolgt die Ertheilung des Wandergewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll.

Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers zu⸗ ständige höhere Verwaltungsbehörde.

Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Per⸗ sonen von Ort zu Ort mit sich führen wilI, bedarf der Er⸗ laubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat, oder in deren Bezirk sich der Nachsuchende be⸗ findet. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbescheine unter näherer Bezeichnung dieser Personen vermerkt.

Die Erlaubniß ist zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im §. 57 bezeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann versagt werden, insoweit eine der im §. 57a. und §. 57 b. bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Die Zurücknahme der Erlaubniß erfolgt nach Maßgabe des §. 58 durch eine für deren Ertheilung zuständige Behörde.

Die Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren zu gewerblichen Zwecken ist verboten.

Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern, welche schulpflichtig sind, ist zu versagen und die bereits ertheilte Frlaubniß zurückzunehmen, wenn nicht für einen ausreichenden Unterricht der Kinder gesorgt ist.

Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern unter vier⸗ zehn Jahren kann versagt und von der für die Ertheilung derselben zuständigen Behörde zurückgenommen werden. Dasselbe gilt von der Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts mit Ausnahme der Ehegatten und der üher vierzehn Jahre alten eigenen Kinder und Enkel.

§. 63.

Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurüͤckge⸗

nommen, oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurück⸗ genommen, so ist dies dem Betheiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21. Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§. 56 Absatz 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß §. 59 a. und der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß in den Fällen des §. 62 Absatz 2.

Die in Gemäßheit des §. 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wandergewerbescheins, sowie die auf Grund der §§. 60 Absatz 2, 60 b. und 62 Absatz 4 und 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vor⸗ gesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden.

Artikel 12. An die Stelle der §§. 83 und 86 der Gewerbeordnung len folgende Bestimmungen: §. 83. Von dem Eintritt in eine Innung können diejenigen ausgeschlossen werden:

1) welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden; oder

2) welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver⸗ fügung über ihr Vermögen de sind.

Durch Beschluß der Innung kann von Ausübung des Stimmrechts, sowie der Ehrenrechte innerhalb der Innung, derjenige ausgeschlossen werden, welcher in einem der im §. 83 unter 1, 2 bezeichneten Verhältnisse sich befindet.

Artikel 13.

An die Stelle der 88. 108 und 137 Absatz 1 der Gewerbe⸗

ordnung treten folgende ekgen

Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei⸗

hörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauern⸗ den Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizei⸗ behörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten⸗ und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf vnifc oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder ver⸗ weigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeinde⸗ behörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Aus⸗ stellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht aus⸗ gestellt war. 6

s. 137 Absatz 1. E

Die Beschäftigung eines Kindes in Fabriken ist nicht ge⸗

stattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine

Arbeitskarte eingehändigt ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der

noch zum Besuch der Volksschule verpflichteten jungen Leute

zwischen vierzehn und sechszehn Jahren. Eines Arbeitsbuches bedarf es in diesem Falle nicht. 3 Artikel 14.

I. An die Stelle des §. 143, des §. 145, des §. 146,

des §. 148 Ziffer 5, 6 und 7, des §. 149 und des 8. 150 der Gewerbeordnung treten eamunenncl

Die Berechtiaung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den in den Reichsgesetzen vorgesehenen Fällen ihrer Ent⸗ ziehung, weder durch richterliche, noch administrative Entschei⸗ dung entzogen werden. 1“

Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze begründet sind, bleiben so lange aufrecht er⸗ halten, als diese Steuergesete in Kraft bleiben.

Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugniß zur Herausgabe von Druckschriften und zum Ver⸗ triebe derselben innerhalb des Reichsgebiets im Verwaltungs⸗

wege entzogen werden darf, werden hierdurch aufgehoben.

Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von

1 2 . „2 2. 2 22 Geldstrafe zur Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung der

in den §§. 146 und 153 verzeichneten Vergehen sind die Be⸗ stimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich maß⸗ ebend. 8 Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Hand⸗ lungen verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie i’ rv Ee.. Nit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unver⸗ mögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden be⸗ straft: s 1) Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkauf von Waaren an die Arbeiter dem §. 115 zuwiderhandeln;

2) Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136 oder den auf Grund der §8. 139, 139 a. getroffenen Verfügungen zu⸗ wider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung eben; - 3) Gewerbetreibende, welche der Bestimmung im §. 111 entgegen die Eintragung mit einem Merkmale versehen, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt;

4) wer §. 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt.

Die Geldstrafen fließen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu. §. 148.

5) wer dem §. 33 b. oder außer den im §. 149 Ziffer 1

vorgesehenen Fällen den §§. 42a. bis 44 a. zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte (§. 44a.) oder seinen Wander⸗

erforderlichen Wandergewerbeschein, ingleichen wer eines der im §. 59 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach §. 59 a. ergangenen Untersagung zuwider betreibt; 1b

7a) wer dem §. 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 9, Absatz 3, §. 56 a. oder §. 56 b. zuwiderhandelt;

7 ) wer den Vorschriften der §§. 56 c., 60 a., 60 b. Ab satz 2 oder 60 c. Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt;

7 ) wer einer ihm in Gemäßheit des §. 60 Absatz 1, §. 60 b. Absatz 1 oder des §. 60 d. Absatz 3 in dem Wander⸗ gewerbeschein auferlegten Beschränkung zuwiderhandelt;

7 d) wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unter 14 Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich füͤhrt;

7 e) ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in Gemäßheit des §. 56 d. vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

§. 149.

Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unver⸗ mögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:

1) wer den im §. 42 b. vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im §. 43 vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbebetriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des §. 44 a. Absatz 2 zuwiderhandelt;

2) wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem e Absatz des §. 56 oder dem §. 60c. Absatz 1 zuwider⸗

andelt;

1 3) 'wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbe⸗ schein ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirke betreibt;

4) wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbeschein angiebt;

5) wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Verhältniß eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet;

6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Markt⸗ verkehrs zuwiderhandel:;

7) wer es unterläzt, den durch §§. 138 und 139 b. für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen; 8

8) wer ohne einer Innung als Mitglied anzugehören sich als Innungsmeister bezeichnet. 4

Die Unterlassung einer durch das Gesetz oder durch Statuten vorgeschriebenen Anzeige über Innungsverhältnisse an die Behörden, sowie Unrichtigkeiten in einer solchen Anzeige werden gegen die Mitglieder des Vorstandes der Innung oder des Innungsverbandes mit der gleichen Strafe geahndet.

In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.

Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unver⸗

3) wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet.

II. An die Stelle des §. 154 Absatz 3 tritt folgende Be⸗ stimmung: 1

In gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der §§. 115 bis 119, 135 bis 139 b., 152 und 153 auf die

Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Auf⸗

bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben. Artikel 15.

Die Artikel 1 bis 14 treten am 1. Januar 1884

in Kraft. 8 Artikel 16.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gewerbe⸗ ordnung, wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetze und den Gesetzen vom

12. Juni 1872, Reichs⸗Gesetzblatt Seite 170, .März 1874, oo .April 1876, S1o .Juli 1878, SP1“ 3. Juli 1879, . „“

15. Juli 1880, 1 und vom

18. Juli 1881, 1

sowie durch die am 26. Juli 1881 und 21. April 1883 be⸗ kannt gemachten, vom Reichstag genehmigten Beschlüsse des Bundetraths (Reichs⸗Gesetzblatt des Jahres 1882 Seite 10 und des Jahres 1883 Seite 33) festgestellt sind, durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen.

Dabei sind an Stelle der Ausdrücke: Norddeutscher Bund,

Bundesgebiet, Bundesangehörige, die dem Deutschen Reich

entsprechenden Bezeichnungen anzuwenden, die Thalerwährung in Reichswährung zu verändern, und ist in Gemäßheit des Gesetzes vom 11. Juni 1878, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 109) der §. 31 Absatz 1 wie folgt, zu fassen:

„Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampf schiffe und Lootsen müssen sich über den Besitz der erforder lichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugniß der zustän digen Verwaltungsbehörde ausweisen.“ xene Küg

Die §§. 15 Absatz 3, 24 Absatz 3 und 156 sind in Weg fall zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Köchsteigenhändigen Unterschrif und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Bad Ems, den 1. Jitli 1883.

I Welhelm. von Bismarck

Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerb für das Deutsche Reich. Vom 1. Juli 1883. 8 1 Auf Grund des Artikels 16 des Gesetzes vom 1. Juli 1883

gewerbeschein (§. 55) einem Anderen zur Benutzung überläßt; 6) wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimations⸗ karte, eines Wandergewerbescheins oder der im §. 62 vor⸗

gesehenen Erlaubniß in Bezug auf seine Person, oder die einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, wissentlich 2) wer außer dem im §. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle unrichtige Angaben macht;

7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich

1) wer den Bestimmungen

mögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft:

den Bestimmungen dieses Cesetzes in Ansehung der Arbeits⸗ bücher und Arbeitskarten zuwiderhandelt;

der 8§. 106 bis 112 zuwider

betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, wird der Text der Gewerbeordnung nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 1. Juli 1883. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.

(Folgt Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.)

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzrigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung A*. u. s. w. von öffentlichen Papieren.

5. 3. Verkufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 8 Literarische Anzeigen. 9.

Deffentlicher Anzeiger. 1 16 nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen dan

8 „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. Verschiedene Bekenntmechungen.

Theater-Anzeigen. In der Börsen

Annoncen⸗Bureaux.

Familien-Nachrichten.] beilage. R.

——

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. [31777]

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Glasermeister Gustav August Hermann Kroll, ge⸗ boren am 21. August 1847 zu Berlin, welcher flüchtig ist, resp. sich verborgen hält, soll eine in den Akten J. III. D. 153. 83. durch vollstreckbares Urtheil des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin vom 17. März 1880 erkannte Gefängnißstrafe von zwei Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucht, den⸗ selben zu verhaften und in das Amtsgerichtsgefäng⸗ niß des Ergreifungsorts abzuliefern. Berlin, den 13. Juli 1883. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht . J. A.: Simon d. Zastow. Beschreibung: Alter 35 Jahre, Größe 1,65 m, Statur untersetzt, Haare blond, Stirn hoch, Bart kleiner Backenbart (blond), Augenbrauen blond, Augen blau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Kinn rund, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch und polnisch. Kleidung: dunkel⸗ brauner Anzug, schwarzer Filzhut, dunkle Mütze. [31938] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Handelsmann Hermann Poßsdach, welcher flüchtig ist, ist die Unter⸗ suchungshaft wegen gewerbsmäßigen Glückspiels, in den Akten U. R. II. 535. 83 verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Unter⸗ suchungsgefängniß zu Alt⸗Moabit 11/12 abzuliefern. Berlin. Alt⸗Moabit Nr. 11/12 (NW.), den 14. Juli 1883. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgericht I. Dr. Schwartz. Beschreibung: Alter 29 Jahre, geb. 16. 10. 53 zu Wordel, Größe 158 cm, Statur mittel, Haare blond, Augenbrauen blond, Augen blau, Nase vorstehend, spitz, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn oval, Gesicht schmal, oval, Gesichts sarbe gesund. Sprache deutsch. Besondere Keunzeichen: Am linken Handgelenk äußere Seite, eine schmale harte Narbe.

——

30742] Ladung. öö“

Der Kellner Karl Wilhelm Julius Höpner, 22 Jahre alt, zuletzt in Berlin wohnhaft gewesen, dessen Aufenthalt unbekannt ist und welchem zur Last gelegt wird, am 12. Juni v. J. zu Weißeusee Festorden feilgeboten zu haben, ohne im Besitze des zu diesem Gewerbebetriebe erforderlichen Gewerbe⸗

scheins gewesen zu sein Nebertretung gegen §8§.

1 u. 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts II. hier⸗

selbst auf den 18. Se 1883, Mittags 12 Uhr,

vor das Königliche Schöffengericht in Alt⸗Moabit, Portal III., Zimmer 33, zur Hauptverhandlung ge⸗ laden. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden.

Drabner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts II. [30741] Ladung.

Der Landwirth und Schriftsteller Karl Heinrich Neuffer, 41 Jahre alt, zuletzt in Berlin wohnhaft, dessen Aufenthalt unbekannt ist und welchem zur Last gelegt wird, am 10. November v. J. zu Franz. Buchholz Oeldruckbilder und Kalender feilgeboten zu haben, ohne im Besige des zu diesem Gewerbe⸗ betriebe erforderlichen Gewerbescheins gewesen zu sein Uebertretung gegen §§. 1 und 18 des Ge⸗ setzes vom 3. 7. 76. wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts II. hierselbst auf

den 18. September 1883, Mittags 12 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht in Alt⸗Moabit, Portal III., Zimmer 33, zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden.

Berlin, den 4. Juli 1883.

Drabner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts II.

[31779] Ladung.

Der Landwehrmann Stuckateur Martin Paul Kübler, geb. 18. Juni 1854 zu Deutsch Wilmers⸗ dorf, zuletzt daselbst wohnhaft gewesen, wird be⸗ schuldigt, als Landwehrmann ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben.

8 gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetz⸗ uchs.

Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts II. hierselbst auf den 25. September 1883, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Alt⸗Moabit, Portal III., parterre, Zimmer 33, zur Hauptver⸗ handlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗Kommando zu Teltow vom 6. Juli d. J. ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. 1

Berlin, den 12. Juli 1883.

Drabner

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerich

=

[26710] Ladung.

Der Wollspinner Carl Friedrich Hauptmann, am 7. Juli 1837 zu Neudamm geboren, dessen Auf⸗ enthalt unbekannt ist, welchem zur Last gelegt wird:

am 27. April d. J. hierselbst und in den Wochen vorher in hiesiger Umgegend ohne einen Gewerbeschein eingelöst zu haben, ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unter⸗ worfenes Gewerbe Handel mit Wolle betrieben zu haben, Uebertretung gegen §S§. 18,29 Gesetzes vom 3. Juli 1876, wird auf Anordnung des Königl. Amtsgerichts hierselbst auf den 20. September 1883, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Berlinchen zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unent⸗ schuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptoerhandlung geschritten werden.

Berlinchen, den 14. Juni 1883.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

[31854] Oeffentliche Zustellung. 3

Die Ehefrau des Arbeiters Georg ECrichson,

Maria, geb. Behncke, z. Zt. in Dummersdorf, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Dr. Curtius in Lübeck, klagt gegen ihren Ehemann, z. Zt. unbekannten Auf⸗ enthalts, wegen böslichen Verlassens auf Ehescheidung, nachdem derselbe der ihm durch das rechtskräftige Urtheil der Civilkammer II. des Landgerichts vom 30. April d. J. gemachten Auflage: zu der Klägerin zur Fortsetzung des ehelichen Lebens zurückzukehren oder ihr seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort anzu⸗ zeigen, ihr die zu ihrer Uebersiedelung dahin erfor⸗ derlichen Geldmittel zu zahlen und sie in seine Wohnung behufs Fortsetzung des ehelichen Lebens aufzunehmen nicht nachgekommen ist.

Die Klägerin beantragt: den Beklagten nunmehr für einen böswilligen Verlasser zu erklären und die zwischen den Par⸗ teien deftchende Ehe unter Verurtheilung des Beklagten in die Strafen des schuldigen Theils und die ferner erwachsenden Prozeßkosten gänz⸗ lich und dem Bande nach zu scheiden. 3

Klägerin ladet den Beklagten zu dem zur münd⸗

lichen Verhandlung des Rechtsstreits auf Montag, den 19. November d. Js., Vormittags 11 Uhr, vor der Civilkammer II. des hiesigen Landgerichts angesetzten Termine und fordert ihn auf, einen bei

diesem Gericht zugelassenen Anwalt zu bestellen.

1“

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Lübeck, 1883, Juli 13. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts, Civilkammer II.

J. V.:

Schweiss.

Oeffentliches Aufgebot behufs Berichtigung des Besitztitels.

Im alten Grund⸗ und Hypothekenbuche Fleckens Weener steht auf Folio 134 „ein Haus, bestehend aus einer Wohnung“ für Christian Ludwig Hemken eingetragen. Der letztere bezw. dessen etwaige Erben haben nicht ermittelt werden können. Das fragliche Haus, wesches nachgewiesenermaßen identisch ist mit dem in der Grundsteuer⸗Mutterrolle von Weener unter Arrikel 281 verzeichneten Hause Nr. 291 an der Norderstraße zu Weener hat sich seit mindestens 30 Jahren im ungestörten Besitze des Kaufmanns Klaas Akkermann zu Weener und der Rechtsvor⸗ gänger desselben, des Kaufmanns Foelderyk Kleinhuis und dessen Erben befunden.

Behuf Berichtigung des Besitztitels im Grund⸗ buche werden auf Antrag des jetzigen Besitzers des vorbezeichneten Hauses, des Kaufmanns Klaas Akker⸗ mann zu Weener alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ ansprüche auf das fragliche Grundstück geltend zu machen haben, zu deren Anmeldung auf

Donnerstag, den 24. Januar 1884, Vormittags 11 Uhr,

vor das unterzeichnete Amtsgericht unter Androhung des Rechtsnachtheils geladen: daß die Ausbleibenden mit ihren etwaigen Eigenthumsansprüchen werden präkludirt werden, auch auf Grund des zu erlassen⸗ den Präklusionserkenntnisses mit der Berichtigung han Besitztitels im Grundbuche verfahren werden oll.

Weener, den 14. Juli 1883.

Königliches Amtsgericht. II.

[31760] Bekanntmachung.

Nachdem der bisherige Gerichts⸗Assessor Friedrich Ernst Ulrich aus Marienwerder zur Rechtsanwalt⸗ schaft beim Königlichen Amtsgerichte dahier zuge⸗ lassen worden ist, wurde derselbe heute, nachdem er b;r Wohnsitz hierher verlegt hat, in die Liste der ier zugelassenen Rechtsanwalte eingetragen. Schlochau, den 16. Jult 1883.

““ Königliches Amtsgericht.