dem Jahresbetrage festzusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin⸗ und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichs⸗ behörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs⸗ Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 18 des Gesetzes, be⸗
treffend die Rech tsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 61) finden auf sie keine Amvendung.
Landes⸗V g cherungsämter.
Weerden in den einzelnen Jundesstaaten für das Gebiet und auf Kosten derselben von den Landesregierungen Landes⸗Versicherungsämter errichtet ( (§§. 92, 93 des Unfallversicherungs sgesetzes), so finden hin⸗ sichtlich der Zusammensetzung derselben die Bestimmungen des‧§. 91 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Wahl der nichtständigen Mit⸗ glieder von den Ge ve vee. derjenigen Genossenschaften, welche sich nicht über das Gebiet des betreffenden Bundesstaates hinaus erstrecken, und von den Vertr. 8 der versicherten Arbeiter (§. 47) unter Leitung des Landes⸗Versicherungsamts vollzogen wird, und daß das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper unter Berücksich⸗ tigung der Zahl der in den betreffenden Genossenschaften versicherten Personen von der Landesregierung bestimmt wird. So lange eine Wahl der Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter nicht zu Stande kommt, werden Vertreter der unter dieses Gesetz fallenden Betriebsunternehmer und der Versicherten von der Landes⸗ Zentralbehörde ernannt.
Die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung wird durch die Landesregierung geregelt.
8. 97.
Der Beaufsichtigung des Landes⸗Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufs ggenossenschaften, welche sich nicht üͤber das Gebiet des betreffenden Bundesstaates hinaus erstrecken. In den Angelegenheiten dieser Berufsgen ossenschaften gehen, die in den §§. 22, 30 bis 32, 35, 36, 38, 40, 41, 44, 46, 67, 68, 77, 79. 82, 83, 84, 87, 89, 90, 92, 93, 1901, 104, 118 dem Reichs⸗Versicherungs zamt übertragenen Zu⸗ ständigkeiten auf das Landes⸗Versicherungs amt über. 1
Soweit jedoch in den Fällen der §§. 38, 40, 44 eine der Auf⸗ sicht des Reichs⸗ Versicherungsamts Pmterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs Versicherungsamt.
Treten für eine der im Absatz 1 genannten, der Aufsicht eines Landes⸗Versicherungsamts unterstellten. Berufs genossenschaften die Voraussetzungen des §. 41 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffende en Bundesstaat über.
Die Beschlußfassung des Landes⸗Versicherungsamts in den im §. 94 unter b bis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die An⸗ wesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern be⸗ dingt, zu welchen in den Fällen zu b und c außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind.
IX. Staatsforstbetriebe.
Staatsforstbetriebe. §. 98.
Für Forstbetriebe, welche für Rechnung des Staates verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufs⸗ genossenschaft der Staat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschafts versammlung und des Genossensch aftsvorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, we lche von der Landes⸗ Zentralbehr örde zu bezeichnen sind. Dem Reichs⸗Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind.
§. 99.
Soweit der Staat in Gemäßheit des §. ükslenschast. 1 finden die §§. 12 bis 39, 41 bis 46, 64 Absatz 4, 65, 76 bis 78, 79 Absatz 2 und 3, 80, 82* bis 90, 91 Absatz 1, 92, 93, 94 Absatz 1 lit. a, d, e, 115 bis 120 keine An⸗
wendung. 100. Die Erstreckung der Versichecungzpflich auf Betriebsbeamte mit 9
einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst (§. 2 Abs. 2) kann durch die Aus führungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach §. 4 von der Anwendung dieses Gesetzes aus⸗
eschlossen sind. geschlossen sin §. 101. 1
Die Berufung der Vertreter der Arbeiter (§. 47) Bezirt jeder Ausfüͤhrungsbehörde. 8
Das Regulativ (§. 49) wird durch die für den Erlaß der Aus⸗ führungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben sind die Jabh der Vertreter und die denselben zu gewährenden Vergütungs⸗ sätze 49 Abs. 4, 54 Abs. 2, 60) festzustellen.
lebr⸗ Streitigkeiten, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen
Wahlen beziehen, entscheidet das Reichs⸗ Versicherungsamt. 102.
Für den Bezirk jeder Ausführungs 8e ist minde estens ein Schiedsgericht (§. 51) zu errichten. Die im §. 52 Absatz 3 bezeichneten Beisitzer werden von der Ausfütbrungs Sbehörde
103.
Die Feststellung der Entschedinungen (§. 62) erfolgt durch die in
den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende à Behörde §. 101. ““
Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde (K. 67 Abs. 1), durch welchen ein Entschädigungsans spruch aus dem Grunde ec eh. wird, weil der Betriel, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet wird, steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs⸗Versi icherungsamt Zu. Die Beschwerde ist bei demselben binnen vier Wochen nach d der Zu⸗ stellung des ablehnenden Bescheides einzulegen.
§. 105.
der Ausführungsbehörden über das in den Betrieb en von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, Fsofern sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlaß den Vertretern der Arbeiter (§. 47) zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Die Berathung findet unte Leitung eines Beauftragten der Ausführungs behörde statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der Arbeiter sein. 8
Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geldstrafen fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört und, wenn derselbe einer Kranken⸗ kasse nicht angehört, in die von der Landes⸗ Zentralbehörde zu be⸗ zeichnende Kasse.
§. 106.
Die zur Durchführung der Bestimmungen der 8§. 98 erforderlichen Ausführungsvorschriften werden von der Landes⸗; behörde erlassen.
98 an die Stelle der
erfolgt für den
Vorschriften
98 bis 105 zentral⸗
§. 107.
Die Bestimmungen der K. 98 bis 106 finden auf Sorsete etriebe ver im §. 98 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit die Landes⸗ regierung bei Einbringung der Vorschläge für die Bildung 8 Berufs⸗ genossenschaften ihres Gebiets (§. 14) erklärt, daß solche Betriebe den Beruf sgenossenschaften angehören sollen.
1 X. Schluß⸗ und Strafbestimmungen. Haftpflicht der “ und Betriebsbeamten. §. 108.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinteablieden können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunter⸗ nehmer, Beyvol llmächtigten; oder Repräsentanten, Betriebs⸗ oder Arbeiter aufseher geltend machen, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil hen-- worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt
aben.
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um w ichen has Berechtigte nach den bestehenden gesetzlich V
schriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch g en. 109.
Diejenigen Betriebsunterrn 4 42 „Bevollmächtigten oder Repräsen⸗ tanten, Betriebs⸗ oder Arbeiteraueher⸗ gegen welche durch strafgericht⸗ liches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Arsenan llas eim⸗ derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet 12 herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Ge⸗ setzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 73) von den Genossenschaften oder Kranken⸗ kassen gemacht worden sind.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktien⸗ gesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch einen der
Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diese werth gefordert werden.
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist.
§. 110.
Die in den §§. 108 und 109 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Fest⸗ stellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann
n Fällen deren Kapital⸗
— ““ Dritter. 8
Die Haftung dritter, in d . 8§. 108 und 109 nicht bezeichneter Pers onen, welche den Unfall vorsäblich herbeigeführt oder durch Ver⸗ schulden verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetz⸗ lichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungs⸗ berechtigten an den Dritten auf die Ge nossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entsche hädigung durch dies es Gesetz
begründet ist. Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen.
1882 Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements pder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Ver⸗ tragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderhand keine rechtliche Wirkung.
.
Rechtshülfe. 113.
Die öffentlichen Be ehörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie vergehend en Ersuchen des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts, anderer öffentlicher Behörden, sowie der Genossenschafts⸗ und Sektionsvorstände und der Se hiedsgerich te zu entsprechen und den be⸗ zeichneten Vorständen auch un aufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für der. Ges chäftsbetrieb der Genossenschaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der EGenä nanteeriacnder ob.
e durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 1 den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (§. 13) insoweit zu G als sie in Tagegeldern und Re isekosten vvn Be⸗ amten oder Genossens schaftsorganen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. Gebühren⸗ und Stempelfreiheit. §. 114.
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren⸗ und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenossen aus⸗ gestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im §. 11 bezeich⸗ neten Streitigkeiten. 8
Strafbestimmungen.
Betriebsunternehmer können von mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ihnen in Gemäßheit der §§. 31 Absatz 2, 34 Absatz 2, 36 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit der §§. 45, 46 erstattete Anzeige oder Anmeldung, ingleichen wenn die von ihnen in Gemäßheit der §§. 65, 76 Absatz 2 eingereichten Lohn⸗ oder Gehaltsnach⸗ weisungen thatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht ent⸗ gehen konnte.
§. 116.
Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ertheilung von Auskunft in den Fällen der §§. 34 Absatz 2, 36, zur Anzeige oder Anmeldung in den Fällen der §§. 89 46, zur Ein⸗ reichung der Lohn⸗ oder Gehalts znachweisungen in den Fällen der §§. 65, 76 Abfatz 2, oder zur Erfüllung der für Bet küete lungen gegebenen statutarischen Vorschriften (§. 18 Ziffer 8) nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungs⸗ strafe bis zu dreihundert Mark belegt werden.
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig in Gemäßheit des §. 56 erfolgt ist, gegen Denjenigen ver⸗ hängt werden, welcher zu der Anzeige verpflichtet war.
117.
Die Strafvorschriften der 8. 115 und 116 finden auch gegen die gesetzkhem Vertreter b vesäctgs. Betriebsunternehmer, des⸗ Ueichen n gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder zeingetragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liqui⸗ datoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossen⸗ schaft Anwendung.
§. 118.
Zur Verhängung der in den §§. 115 bis 117 angedrohten Strafen ist der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunternehmer gehört.
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen von deren Zuste ellung an die Be⸗ schwerde au das Reichs⸗Versicherungsamt zu.
Die Strafen fließen in die 1en schaftskasse. 119.
Die Mitglieder der Vorstäde der Ge enossense chaften und die Mit⸗ glieder der Genossenschaf tsausschüisse zur. Er rtscheideng über Beschwerden (§. 18 Ziffer 3), ingleichen die in Gemäßheit der §§. 86 und 87 ernannten Beauftragten und äand aln 88 erden, wenn sie un⸗ befugt Betriebs sgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu ein⸗ .“ Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
6 Die
dem Genossenschaftsvorstande
Verfolgung tritt nur Betriebsunter⸗
auf Antrag des
nehmers ein. ““ 120.
119 Lareicaaen Personen werden mit Gefängniß,
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
um Nachtheile der Betriebs⸗
Die im §. neben welchem auf Verlust der werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich z unternehmer Betriebsgeheimnisse wel lche kraft ihres Amtes oder Auf⸗ trages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren, oder geheim ge⸗ haltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, so lange als
diese Betriehsgeheimmisse sind, nachahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögens⸗ vortheil. zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld
d Mark erkannt werden.
Verwaltungserekution.
Zuständige Lnsdbesbebkeden 121. Die Centralbehörden der Vandess staaten bestimmen, von welchen Staats⸗ oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungsbehörden und deu Drtspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind, ükecher zu welchen Kassen die in den §§. 31 Absatz 2, 86 Absatz 2, 89 ) Absatz 2 vorgesehenen Strafen fließen.
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorste chender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt “
122. 8 1“
Geldstrafen, welche auf Gdund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Ausnahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
§. 123 für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbst⸗ ständigen Guts und Gemarkungen. Soweit aus denselben der Gemeinde oder Gemeindehe rhörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle d er Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
Zustellungen. §. 124. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung hanmn auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.
Die in diesem Gesetze
B. Krankenversicherung. §. 125.
Werden durch die Landesgeletzgebung in der Land⸗ oder Forst⸗
wirthse chaft gegen Gehalt oder 88 beschäftigte Personen 8* 1“ versicherungspflicht nach Maß gabe d es Krankenversicherungsgesetzes vom
15. Juni 1883 Greichs Gesecbl.⸗ S. 73) hunterworfen, so findet
Gesetz mit den aus den §§. 126 bis 133 sich ergebenden Aenderunge
Anwendung. Dasselbe gilt. wenn durch statutarische Bestinmungen
auf Grund 82 §. 2 des Krankenversicherungsgesetzes die Anwendung
der Vorschriften des 6. 1 des letz ” solche Personen erstreckt wird.
§. 12
Der Beschäftigungsort land⸗ und forstwirthschaftlicher Arbeiter und der Sit; des Betriebes bestimmt sich nach den Vorschriften der §§. 9 und 42.
Gemeinden oder weitere Kommunalverbände können bei dem Erlaß statutarischer Bestimmungen über die Krankenversicherung land⸗ und forstwirthsch Arbeiter beschließen, daß diese Bestimmungen auch auf außerhalb des Kommunalbezirks lie 18g Theile solcher Be⸗ triebe sich erstrecken sclen deren Sitz innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des weiteren EIu“ belegen ist.
§. 127
Personen, welche erweislich mindestens für dreizehn Wochen 8 der Erkrankung dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechts anspruch au eine den Bestimmungen des §. 6 a. a. O. entsprechende oder werthige Unterstützung haben, sind auf den Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht zu befreien, sofern die Leistungs sfähigkeit desselben genügend gesichert ist.
Ueber den ütrng entscheidet die Verwaltung der Gemeinde⸗ krankenversicherung oder der Vorstand der Krankenkasse, welcher die zu befreiende Person angehören würde. Wird die L Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers beanstandet, so ist der Antrag an die Aufsichtsbehörde zur Entscheidung abzugeben.
Die Entscheidung über den Befreiungsantrag ist den Betheiligten zu eröffnen und vorläufig vollstreckbar. Gegen dieselbe steht jedem Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu.
Die Befreiung gilt für die Dauer hört vor Beendigung desselben auf:
1) wenn dies von der im Absatz 2 bezeichneten Aufsichtsbehörde wegen nicht genügend d Leiscungsfähigkeit d es Arbeitgebers — sei es von Amts ee. sei es auf I der Verwaltung
der Gemeind ekrankenversicherung oder des Vorstandes der Kranken⸗ kasse — angeordnet wird,
2) wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet. Die Anueldung ist im Falle einer zur Zeit der⸗ selben bereits eingetre tenen Erkrankung ohne rechtliche Wirkung.
Inspweit einer nach Absatz 1 befreiten Person im Falle der Erkrankung von dem Arbeitgeber eine den Bestimmungen des §. 6 a. a. D. entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung nicht gewährt wird, ist dieselbe auf Antrag von der betreffenden Gemeindekranken⸗ versicherung oder Krankenkasse zu gewähren. Die hiernach gemachten Aufwendungen sind von dem Arbeitgeber zu ersetzen.
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche gegen die Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse auf Grund des vor⸗ stehenden Absatzes entstehen, werden nach Maßgabe des §. 11 Abs. 1, Screitigkeiten über Ersatzansprüche zwischen der Gemeindekranken⸗ versicherung oder Krankenkasse einerseits und dem Arbeitgeber anderer⸗ keits nach Maßgabe des §. 11 “ 2 dieses Gesetzes entschieden.
H
Für die versicherungspflichtige Personen, welche erweislich auf Grund eines mindestens für die Dauer eines Jahres abgeschlossenen Arbeitsvertrages
1) jährliche Naturalleistungen mindestens im dreihundertfachen Werthe des von der Gemeindekrankenversicherung, beziehungs⸗ weise Krankenkasse für einen Krankentag zu zahlenden Kranken⸗ geldes beziehen, oder für den Krankentag einen Arbeitslohn an Geld oder Naturalleistungen erhalten, welcher dem von der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise Krankenkasse zu zahlenden täglichen Krankengeld mindestens gleichkommt, und ) auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerhalb der Geltungs⸗ dauer des Arbeitsvertrages, für mindestens dreizehn Wochen nach der Erkrankung einen Rechtsanspruch haben,
tritt auf Antrag des Arbeitgebers während der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages eine Ermäßigung der Versicherungsbeiträge ein, wo⸗ gegen das K rankengeld in Wegfall kommt.
Die Ermäßi zigung der Beiträge erfolgt in demselben Verhältniß, in welchem die Höhe des Krankengeldes zu dem Werth der sonstigen Kas senleistungen steht. Dies Verhältniß ist durch statutarische Bestimmung festzustellen, welche für die Gemeindekrankenver⸗ sicherung von der Gemeinde, für die gemeinsame Gemeindekranken⸗ versicherung (§. 12 des Krankenversicherungsgesetzes) durch die Ver⸗ waltung derselben, für Orts⸗ und Betriebskrankenkassen durch das Kassenstatut zu treffen ist. Die statutarischen Bestimmungen der Ge⸗ meinden und weiteren ö- erbände bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs bbehörde; auf die Festsetzung durch das Kassen⸗ statut findet §. 24 des Krankenversicherungs ggesetzes Anwendung. Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, erfolgt die Festsetzung für die gemeinsame Gemeindekrankenversicherung durch die hoöhere Ver⸗ waltungsbehörde. So lange eine endgültige Festsetzung 8 Bei⸗ tragsverhältnisses nicht erfolgt ist, wird für die nach Absatz 1 ver⸗ sicherten Personen der dritte Theil der für andere K danbsatt irder geltenden Beiträge mtecätet
Soweit die in Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen im Falle der Erkrankung von dem dbseitheke nicht in Gemäßheit des Arbeits⸗ vertrages, auf Grund dessen die Ermäßigung der Beiträge erfolgt ist, gewährt werden, ist dem Erkrankten auf Antrag das Krankengeld von der Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse zu zahlen und der⸗ selben von dem Arbeitgeber zu ersetzen. Streitigkeiten über solche Ersatzansprüche werden nach Maßgabe des §. 11 Absatz 2 dieses Ge⸗ setzes entschieden.
129.
Durch statutarische Bestimmung (K. 130 Abs. 2) kann eine ent⸗ sprechende Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für solche Bersscherten angeordnet werden, welche in Fe e auf Grund ihres Arbeitsvertrages weniger als die im §. 128 Absatz 1 festgesetzten Geld⸗ oen Naturalleistunge n beziehen. 8 Kürzung muß dem Ver⸗
des Arbeitsvertrages. Sie
Uebereinstimmung zu bringen. Landes⸗Centralbehörde nach Ablauf dieser Frist solche 8 Bestibeme ganz oder theilweise außer Kraft setzen. 98 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes findet auf die gegenwärtigen Gesetzes fallenden Personen keine An⸗
.“ Herzoglichem Amtsgerichte
Abnahme de
a tsprechen, in welchem der Werth dieser eistungen zu der öö Im Uebrigen finden die Bestimmungen
des §. 128 auch auf Fälle dieser Art Anwendung.
Höhe des Krankengeldes steht.
§. 130.
Die Zahlung der Beiträge erfolgt auch für die nach §§. 128 und Bestimmungen der §§.
129 versicherten Personen nach den 2 des Krankenversi cherungsgesetzes. §. 131.
Der Werth der Naturalbezüge wird nach Durchschnittspreisen von der unteren Verwaltungs ;behörde festgesetzt.
122. Die; auf Grund der §§. 2, 8 bis 52 Absatz 1,
Vorschriften zuwiderlaufen, bis zum 1. Soweit dies nicht
Der §. unter §. 1 des wendung.
1, 53, 54 a. a. O. erlassenen statutarischen Bestimmungen sind, soweit sie den vorstehenden Januar 1887 mit denselben in geschieht,
oder eines desselben mamen Personen, welche
51 bis 53
lichen Arbeiter angehören, dur
Ihre
ibrer Zulässigkeit aufhören. kann die statutarischen hse ene
werden.
tarische Bestimmung zu regeln.
§. 133.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde füͤr ihren Bezirk s weiteren Kommunalve erbandes für seinen Bezirk oder Theile
wohnen und in demselben regelmäßig in land⸗ oder forstwirthschaftlichen Betrieben gegen Lohn beschäftigt sind, ohne dieser Beschäftigung der Krankenversicherungspflicht unterworfen und in dem betreffenden Bezirk zur Krankenversicherung herangezogen werden. Die nach solcher statutarischen Bestimmung versicherungspflichtigen Personen sind der Gemeindekrankenversicherung oder Ortskrankenkasse, welcher die sonstigen versicherungspflichtigen land⸗ und forstwirthschaft⸗ 8 die Gemeindebehörde zu überweisen. Versicherung beginnt mit dem Tage ihrer Ueberweisung Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen
Die Ueberweisung, sowie der — . Bescheid kann nach Maßgabe des §. 11 Absatz 2 angefochten
DOb und inwieweit die Vorschriften der §§. 49 bis 9 auf die Arbeitgeber dieser Personen Anwendung finden, ist durch statu⸗
oder bei
innerhalb des betreffenden Bezirks
Beschränkung auf die Zeit
jenigen
die Zurücknahme derselben ab⸗
O
2 53 a. a. O.
8 * Die Bestimmungen der Abschnitte A II, die auf diese Abschnitte bezüglichen Vorschriften, schnitten getroffenen Anordnungen dienen, Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft. stimmungen des Abschnitts B. Im Uebrigen wird der oder theilweise in Kraft tritt, mit durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
So lange solche Personen bei der Gemeindekrankenversicherung einer Krankenkasse Krankheit versichert sind, Beitritt zu einer anderen Gemeindekrankenversicherung oder zu — Krankenkassen land⸗ und forstwirthschaftlicher Arbeiter, der wresn e. befreit.
Die nach Absatz 1 und bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
nach Maßgabe des Absatzes 1 sind dieselben von der Verpflichtung
gegen⸗ zum
mit Ausnahme
5 zulässigen statutarischen Vorschriften⸗
8 G. Ge eskraft. §. Lns “
und VIII, Strafbestimmungen, sowie die Durchführung der in diesen Ab⸗ treten mit dem Tage der Dasselbe gilt von den Be⸗
III, IV, Vv
welche zur
das Gesetz ganz Bundesraths
mit welchem Zustimmung des
Zeitpunkt,
Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
sInserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗
register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 4. üse-r. Kraftloserklärung, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
150410] Auf Antrag des Konkursverwalters im Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Heinrich Francke hieselbst ist Termin zur Zwangsversteigerung der dem Gemeinschuldner gehörigen Reihesitzerstelle No. ass. 13 hieselbst nebst Zubehör auf Dienstag, den 20. April 1886, Morgens 10 hieselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. Eschershansen, den 9. Januar 1886. Hersogsthe Amtsgericht. Dony.
8
50317 7] 8 In der Arbeiter Müller'schen Zwangsversteigerungs⸗ sache hat das Großherz og rliche Ararsgericht hierselbst zur Nochnung, Sequesters, zur Erklä⸗ rung über den Theil ungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf
Freitag, den 29. Januar 1886, Vormittags 11 Uhr,
—
bestimmt. 3 11. Januar 1886. 11““ Klecksee, Aktuar⸗Geh., als Gerichtsschrei
50 5 2Q “ Aufgebot. Philipp Brück dritter von Burkhardsfelden hat beantragt, die am 25. Februar 1809 ge⸗ borene Anna Katharina Brück von Burkhardsfelden für verschollen zu erklären. Letztere wird daher aufgefordert, Aufgebotstermine
830203
spätestens im
Auswahl Sort. (50 Pf.), in allen
h Schreib-
Avaren-
ldig. forrütig. 0 Ausführl. Hreisliste kostenfrei.
☛ ZoENNEOKEN'S Feer48eson⸗ .
Donnerstag, den 15. April 1886, Vormittags 9 Uhr, sich vor dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, gegenfalls sie für verschollen erklärt und ihr Ver⸗ mögen ihren Erben überwiesen würde. Gießen, den 29. Dezember 1885. Gr. Hessisches Amtsgericht. 8— (Unterschrift.)
Verschiedene Bekanntmachungen. [25645]
Leichte Cigarre!
Aus den allerleichtesten und gar möglichst nikotinfreien Tabaken zusammengesetzt, auch dem schwächsten Raucher convenirend, durch⸗ aus feines Aroma, per 100 Stück Mk. 6.— frei Haus, Nachnahme. Nichtconvenirendes nehme auf meine Kosten zurück. Referenzen von hochangesehenen und bekannten Personen ans allen Gegenden Deutschlauds, welche diese Cigarre fortwährend beziehen, stehen zu Dieusten.
Ernst ten Hompel, Wesel,
Depot holländischer Cigarren. . Register
zum kaufmännischen und gewerblichen Inhalt
des Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Um recht baldgefällige Erneuerung des Abonne⸗ ments ni höflichst ersucht.
Jede Postanstalt e Bestellungen zum Preise von 4 ℳ für das Semester an.
ernanne eehehels dualfta Preis- 9 gekrönt:
3 ürnae. 14 E 9— 8 pdennes-
G Antwerpen.
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften.
dasbelenctungs⸗ Actien⸗ ⸗Gesellschaft Hof.
Die verehrl. Actionaire werden zu einer außer⸗ 3 Generalversammlung im kleinen Rathh Haussaale dahier auf Mittwoch, den 27. J Ja⸗ nuar l. J., eingeladen.
Tagesordnung: : Statutenänderung.
Hof, den 11. Januar 1886.
Das Directorinm.
lonb6a Stettiner Liedertafel.
Actien⸗Gesellschaft.
Die Herren Aktionäre werden hiermit zu der am 26. März d. J. stattfindenden ordentlichen EE““ pünktlich 7 Uhr Abends nach Gustav Adolph⸗Straße Nr. 11 in das Vereins⸗ zimmer der Stettiner Liedertafel eingeladen.
Tagesordnung: Decharge für 1884 Verwaltungsbericht für 1885. Vorlegung der Bilanz und Bericht der Rechnungs⸗ revisoren. Beschlußfassung über die zur zu gelangende Dividende. Wahl Mitglieder des Aufsichtsraths. Wahl der Rechnungsrevisoren. Anträge, he bis zum 12. März eingereicht
Beein soltten. Eti Betreffs der immzettel wird auf 24 des Fenes etaen tel wird auf §. 24 des
Der Aufsichtsrath.
Vertheilung
Gemäͤß Beschlusses der außero 1 versammlung vom Oktober 88 edie geeGeasraf Actiengesellschaft mit dem 31. Dezember 1885 in Liqui⸗ dation getreten, was wir hiermit gesetzlicher Vorschrift
sieis bedennt 8” büh indem wir gleichzeitig die
( 8 de 8 ell 9 9— 9 Gesellschaft zu melden. ““
Frankfurt a. M., den 2 Januar 1886.
Deutsche Handelsgesellschaft. [48340] Der Vorstand: Gustav Maier. Kolligs.
150569% Baumwoll⸗Weberei
Zöschlingsweiler.
Die geehrten Herren Aktionäre werden hiermit zur ordentlichen Generalversammlung eingeladen, welche am Montag, den 15. Fe⸗ bruar l. J., Vormittags 11 Ühr, im Börsen⸗ gebände dahier abgehalten wird. Auf der Tagesordnung stehen: ) Berichterstattung der Gesellschaftsorgane Antrag auf Anerkennung der Bilanz per 31. Dezember 1885. Antrag wegen Verwendung des 1885 erzielten Reingewinns. Beschlußsassung über die Anzahl der auszu⸗ loosenden Prioritäts⸗Obligati ionen und sofor⸗ tige Ausloosung derselben. Augsburg, den 10. Januar 1886. Der Aufsichtsrath der Baumwoll⸗Weberei petter. Der Vorsitzende: Max Sieber
im Jahre
88 28
[50565] Zu der auf Montag, den 1. k. M. Februar, Vormittags 11 Uhr, im Nathhause zu Rostock im Zimmer des Chrl. I. Quartiers anberaumten Generalversammlung werden die Herren Aktionäre der Rostock⸗Neu⸗ brandenburg'er Chaussee hiedurch eingeladen. Hauptgegenstände der Verhandlung werden sein:
1) Vorlegung der Chaussee⸗Kassen⸗Rechnung für das Jahr 1884/85 mit Belägen und Revisions⸗ bericht;
Vorlegung deslandesherrlich genehmigten Etats für das Jahr 1885/86 und des Etatentwurfs für das Jahr 1886/87;
Bericht über Ann ahme von Wärtern;
Bericht über die geschehene Neuverpachtung von Hebestellen und die bevorstehende Ver⸗ pachtung einer anderen Hebestelle;
5) Neuwahl eines Mitgliedes des Directorii;
¹) Etwanige Einleitungen zur Dereliction der Chauf ssee;
7) Bericht über den Stand des Reservefonds und
Vorlegung der Werthpapiere. Rostock; und Breesen, den 9. Januar 1886. Das Directorium der Rostock⸗Neubrandenburger vesat ht W. b Dr A. v.
Oeffentlicher Anzeiger.
—
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Großhandel. Verschiedene Bekann tmachungen. 8 Literarische Anzeigen.
“
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des evem vxe Rudolf Mosse, Haaseustein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Vüttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
X
Schlotte,
Annoncen⸗Bureaux.
6. 18 8. Theater⸗Anzeigen. In der Börsen⸗ 9. F Familien⸗Nachrichten. Beilage. [50561] Weißthaler Actien⸗Spinnerei Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden biecdier zu einer am a. c., Nachmittags 6 Uhr, im kleinen Saal der Dresdner Fondsbörse in Dresden stattfindenden außerordentlichen Generalversammlung unter Hinweis auf §§. 29 und 30 des Statuts er⸗ gebenst eingeladen. Behufs Theilnahme an der Generalversammlung sind die Aktien mindestens 2 Tage vor derselben bei der Dresdner Bank in Dresden oder Berlin, Herren (. Günther & Rudolph in Dresd den, 8 Robert Thode & Co. in „ oder bei dem Vorstand unserer Gesellschaft in Weiß⸗ thal zu deponiren. Tagesordnung: 1) Genehmigung der Erwerbung eines Fabrik⸗ grundstücks in Mittweida, Genehmigung der Einrichtung einer Baum⸗ wollweberei, Genehmigung zur Aufnahme einer bis zur Höhe von ℳ 500 000, auf Aenderung der §§. 3, 5 8 Statuts, ) Wah hlen zum Aufsichte srath. Weißthal⸗ r 1886. Weißthaler Actien⸗Spinnerei. H. Reimann, r des Aufsich
Anleihe und 20
tsraths.
Zuckerfabrik Göttingen. Die Herren Aktionäre unserer Fabrik werden hier⸗ durch zu der am Donnerstag, den 4. Februar d. J., Vormittags 10 Uhr, im Saale des Herrn L. Burhenne hier stattfind außerordentlichen Generalversammlung mirt dem Bemerken ergebenst eingeladen, daß nur
denjenigen Herren der Zutritt zur Veriak en g ge⸗ durch Vorzeigung ihrer Aktien
stattet ist, die sich
Mittwoch, den 3. Februar
enden
oder auf sonstige Weise als Aktionäre unserer Fabrik legitimiren können. Göttingen, den 11. Januar 1886. Der Vorstand der Zuckerfabrik Göttingen. Tagesordnung:
1) Mittheilung uͤber die erste Campagne über das Resultat derselben Beschlußfassung über 1“ zünger, event. Wahl einer diesbezüglichen Kommission. Beschlußfassung über Anträge, betreffend Er⸗ werbung mehrerer neuen Aktien. 1 Beschlußfassung über Verausgabung von⸗ Anlbeilschelnent Neuwahl eines 2. Aufsichtsrath. Verschiedenes.
und
Ersatzmannes für den
“
[5032 9. 29
Actien ⸗Commandit⸗ Geselschaft Barmer Bank⸗Verein Hinsberg, Fischer & Co.
Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit auf Grund der §§. 19 und 20 des Statuts ergebenst eingeladen zu der
außerordentlichen Generalversammlung,
welche am
Donnerstag, den 4. Februar a. c., Nachmittags 3 ½ Uhr, — im Bankgebäude Winkelerstraße Nr. 11 hier statt⸗ finden wird. Tagesordnung: Beschl: ißfassung über den Antrag der persön⸗ lich haftenden Gesellschafter und des Aufsichte rathes auf Ernennung eines persönlich haftenden Gesellschafters. Abänderung der Statuten, insbesonder ö13 161619 1 16 18 18, 19, 20, 21, 22 23, 24, 27 und 28. Barmen, 11. Januar 1886. Der Aufsichtsrath. Heegmann, Vorsitzender.
[49899 Bilanz
Aetien⸗Gesellschaft Kasseler Stadteifenbahn.
pro 30. September 1885.
8
Activa. A ₰ Bahnanlage und Concession 273 700— Grundstück und Gebäude 94 592 14 Pfe8 “ 55 248 30 Geschirre, Inventarien ꝛc.. 3 908 28 Wagen 37 000 — Fourage⸗ und 1 372 24 Uniformen 0: 24 35 Billets und Drucksachen Effecten ZZ1111666“ Guthaben bei Banquiers . . . . 30 43 508 549/ʃ84
Maten ialienbestände
Verlust⸗
Aetien⸗ Capital
Gewin n⸗ und Verlust⸗Conto
und Gewinn⸗Conto pro
Passiva.
iverse Creditoren
5085 559 84 30. September 1885.
Ausgaben.
Gehalte und Löhne 6““ Pferdehaltung, Fütterung, Be⸗ dienung 20 1“
Pferdemiethe Hufbeschlag . V1S der Gebäude. Unterhaltung der Geleise Unterhaltung der Wagen Unterhaltung der Geschirre und Inventarien . Unterhaltung der Uniformen Bureau⸗ 8“ Drucksachen, Billeis “ Heizung und Versicherungen Steuern “ Diverse Unkosten Arf chreibungen: 1 f die eenwagaen 2 726 20 „Gebäude ℳ 95547,61 = 1 % ²95867 „ Wagen „ 400000— — 7 ½ % 3 000,— „ Pferde „ 61387,— = 10 % 6 138 70
Beleuchtu ng
„ Geschiree, 2392,20 = 25 % 88 05 Inventar „ 2349,03 = 10 % 3490 Uniformen „ 2048,70 = 50 % 4 0. 24 35 Saldo, zu verwenden, wie folgt: Remunerationen ..11111X“ 850—
Dem Reservefond “ 100—
ℳ ₰ Einnahmen.
35 407,140 Per Betriebs ⸗Ein⸗ ö“ Einnahme für Miethe. Einnahme für Zinsen
122 486
60 154 54 6182
737 17 829,98 52 26
1 059/11 457 42 1 898/75 844 43
3 228 86
82
14 677 6
Vortrag auf neue Rechnung . 758 29
“
125 363ʃ40
8 die Direction.
Scholten.