dürfen die Branntweine nur von der Monopolverwaltung beziehen und müssen die Vorschriften der letzteren, namentlich in Bezug auf die Verkaufspreise, die Maßstäbe des Verkaufs und die Lieferung der Waare in der Originalverpackung an die Käufer genau befolgen.
Die Feilhaltung darf Seitens des Verschleißers nur in dem der Steuerbehörde zuvor angemeldeten Veaufslokale erfolgen; dasselbe muß durch ein vorschriftsmäßiges Schild kenntlich gemacht sein, auch müssen in demselben die Ermäͤchtigungsurkunde des Inhabers und ein amtlicher Verschleißtarif ausliegen. 118
Der zum Absatz im Auslande bestimmte Branntwein wird in der Regel, und zwar im rohen Zustande, durch die Monopol⸗ verwaltung im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Plätzen unnd in den Zwischenräumen, welche vom Bundesrath bestimmt werden,
jum Verkauf gebracht. “ 88 lV. Ausnahmebestimmungen. 1) Vergünstigungen für Apotheker.
8 88. 8 Den Apothekern bleibt zu Heilzwecken die Herstellung und der Berkauf von Alkohol. sowie von alkobolischen Getränken gestattet. 2) Verkauf von Branntwein durch Gastwirthe und dergleichen und — Kaufleute, sowie Herstellung von Branntweinmischungen.
Gastwirthen, Restaurateuren, Inhabern von Cafés und Kon⸗ ditoreien, Vorständen von Kasinos, Ressourcen und dergleichen kann naach den von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Monopol⸗
verwaltung zu tressenden Bestimmungen die Erlaubniß zum Ausschank von Branntwein ohne Beschränkung auf die von den Verschleihem
inne zu haltenden Preise ertheilt werden. Dieselben dürfen ihren
Bedarf nur von den von der Monopolverwaltung bestellten Agenten
und Verschleißern beziehen. 8 u 8
Mit denselben Maßgaben kann Kaufleuten die Erlaubniß zum
aschenweisen Verkauf von Trinkbranntwein in unverletzter Original⸗
verpackung der Monopolverwaltung und zum Verkaufe denaturirten Branntweins ertheilt werden. . Den Verschleißern und denjenigen anderen Personen, welchen die Erlaubniß zum Branntweinausschank ertheilt worden, ist es gestattet, auf Verlangen von Konsumenten Trinkbranntweine aller Art zum Zwecke des sofortigen Genusses untereinander oder mit anderen Stoffen zu mischen und zu verabfolgen.
3) Einfuhr von Branntwein zum eigenen Verbrauch.
§. 30.
Vpon Reisenden dürfen zum eigenen Verbrauch mitgebrachte Branntweine bis zu 1 kg einschließlich des Gewichts der unmittel⸗ baren Umschließungen abgabenfrei, in größerer Menge bis zu 5 kg einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen gegen einen Zoll von 10 ℳ für 1 kg eingeführt werden. 1
Anderen Personen, mit Ausnahme der Branntweinagenten, Ver⸗ schleißer und der sonstigen im §. 29 bezeichneten Personen, kann die Monopoloerwaltung die Einfuhr von Branntweinen für den eigenen Verbrauch bis zu einer Jahresmenge von 50 kg einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen gegen einen Zoll von 15 ℳ für 1 kg gestatten. 1 4) Reinigung von Branntwein und Herstellung alkoholischer Getränke
zur Ausfuhr.
Die Reinigung des für das Ausland bestimmten Branntweins und die Herstellung von alkoholischen Getränken aus demselben zum Absatz im Auslande kann in dazu geeigneten Privatanstalten bewerk⸗ stelligt werden 1““
5 V. Schutzbestimmungen. 1) Aufsichtspersonal. 8 2. .232.
Reben den Beamten der Monopolverwaltung und der Zoll⸗ und Steuerverwaltung (vergl. §. 3) liegt allen Polizeibeamten die Ver⸗ pflichtung ob, zum Schutze des Branntweinmonopols mitzuwirken.
Ule übrigen Reichs⸗ und Landesbeamten, sowie alle Kommunal⸗ beamten haben, wenn bei Ausübung ihres Dienstes Zuwiderhandlungen Feoen dieses Gesetz zu ihrer Kenntniß kommen, dieselben möglichst zu
indern und jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen. . 2) Amtliche Revisionen.
Die amtliche Revision der zur Brauntweinbereitung bestimmten gewerblichen Anstalten ist zu jeder Zeit, die der Verkaufs⸗ und Lager⸗ räume der Branntweinverschleißer, sowie der Betriebs⸗, Verkaufs⸗ und Lagerräume derjenigen Gewerb⸗ und Handeltreibenden, welche einer in diesem Gesetze vorgesehenen Kontrole unterliegen, von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zulässig. In allen vorbezeichneten Betriebsanstalten darf außerdem, so lange darin gearbeitet wird, und in den Verkaufsläden der Verschleißer während der ganzen Dauer der Offenhaltung revidirt werden. Jede Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt. Die Befugniß zur Revision der Betriebsanstalten und der Verkaufsläden der Verfchlelher erstreckt sich auch auf alle damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räumlichkeiten desselben Grundstücks.
Die Gewerk⸗ und Handeltreibenden sowie die Branntweinver⸗ schleißer müssen den revidirenden Beamten die Hülfsleistungen gewähren, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Gren⸗ zen zu vollziehen, auch die Entnahme von Proben der vorhandenen Waaren gestatten.
8 3) Haussuchungen und körperliche Visitationen. S. 34.
In Bezug auf Haussuchungen und körperliche Visitationen in Fällen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz finden die §§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung.
4) Geräthekontrole.
Von der Anfertigung, dem Erwerb und dem Besitz von Destillir⸗ seräthen einschließlich der Kühlgeräthe ist der Steuerbehörde Anzeige zu machen, soweit dies nicht schon auf Grund der bisherigen gesetz⸗ lichen Vorschriften geschehen ist. 8 *
Die Besitzer solcher Geräthe dürfen dieselben weder ganz noch theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie der. Steuerbehörde unter genauer Bezeichnung des Geräths oder des Theiles des Geräths den Namen und Wohnort des Empfängers angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erhalten haben. 36
. ).
Maisch⸗ und Destillirgeräthe stehen ohne Rücksicht darauf, in wessen Besitz sie sich befinden, dergestalt unter Aufsicht der Steuer⸗ behörde, daß sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen sind und ihre Benutzung nur auf vorgängige Anmeldung unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf.
Die Steuerbehörde ist befugt, Maisch⸗ und Destillirgeräthe für die Zeit, während dieselben im Betriebe keine Verwendung finden, unter Versehnaen setzen, oder sonst geeignete Anordnungen zur Ver⸗
inderung der Benutzung zu treffen. “ 1 Der Befitzer 178 verpflichtet, die zur Herstellung des Verschlusses erforderlichen Materialien zu liefern und die getroffenen Anordnungen u befolgen.
Veilezungen des Verschlusses sind längstens 12 Stunden nach der Wahrnehmung bei der Steuerbehörde anzuzeigen. 1
Unter amtlichen Verschluß gesetzte Geräthe dürfen erst nach Entfernung des Verschlusses durch einen Steuerbeamten in Betrieb genommen werden. Nur wenn der Besitzer bei der Steuerbehörde den Antrag auf Abnahme des Verschlusses gestellt hat, darf derselbe eine Stunde nach 855 der von der Behörde für die amtliche Abnahme des Verschlusses bestimmten Zeit in Gegenwart eines bekannten und glaubwürdigen Mannes, wenn dieser den Verschluß als unverletzt anerkannt hat, selbst den Verschluß entfernen.
5) Tra 18-eSe. 8
Jeder Transport von Branntwein in Mengen von mehr als drei
Liter muß von einer vorschriftsmäßigen Bezettelung begleitet sein. Diese Vorschrift findet indessen auf Mengen bis zu 10 Liter keine
8*
82 *½ % Anwendung, wenn der Branntwein sich in unverletzter Originalver⸗
packung der Monopolverwaltung befindet. vn
2— Transporte von Branntwein unterliegen der Revision durch die Zoll⸗ und Steuerbeamten und die sonstigen nach §. 32 mit dem Schutze des Branntweiumonopols beauftragten Beamten. Werden Transporte der bezeichneten Art, für welche es einer amtlichen Bezettelung bedarf, von den Aufsichtsbeamten ohne die erforderliche Legitimation be⸗ troffen, oder ergiebt sich ungeachtet deren Vorhandenseins der Ver⸗ dacht einer in Bezug auf die Ladung verübten oder beabsichtigten Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, so sind die Transportführer verpflichtet, mit der Ladung den Aufsichtsbeamten zu der auf dem Wege zum Bestimmungsort zunächst gelegenen Steuerbehörde, oder, wenn solche über 4 Kilometer von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten Polizei⸗ behörde zwecks näherer Untersuchung der Ladung und Feststellung des Thatbestandes zu folgen. . “ S 6) Kontrole 8 Durchfuhr.
1“
58 8
Die Durchfuhr von Branntwein ist unter den vom Bundesrath anzuordnenden Kontrolen gestattet. 8 “ 7) Höchstbetrag der Branntweinvorräthe.
Außer den Branntweinagenten und Verschleißern darf ohne be⸗ sondere Erlaubniß der Steuerbehörde Niemand mehr als 50 Liter Branntwein besitzen, sofern nicht die dieses Maß übersteigende Menge sich in unverletzter Originalverpackung der Monopolverwaltung be⸗ indet. 1 . eFuf den im §. 26 Absatz 2 bis 4 bezeichneten Branntwein findet diese Bestimmung keine Anwendung. 8 1“
8) Kontrole des zu gewerblichen u. s. w. Zwecken bestimmten
Branntweins.
Die Verabfolgung von Branntwein zu ermäßigten Preisen (§. 26 Abs. 2 bis 4), sowie zur Reinigung und Verarbeitung in Privat⸗ anstalten (§. 31) geschieht nach Maßgabe der hierfür zu erlassenden Kontrolvorschriften. . “ —
9) Ausschluß fremder Ansprüche auf den für die Monopolverwaltung bereiteten Branntwein.
Auf für die Monopolverwaltung bereiteten Branntwein können Ansprüche irgend welcher Art, durch welche die Ablieferung an die Monopolverwaltung verhindert oder beeinträchtigt werden würde, mit rechtlicher Wirkung nicht erhoben werden, auch nicht aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Rechtstitel.
VI. Strafbestimmungen.
1) Begriff der Branntweinkontrebande unternimmt, Branntwein einzuführen oder durchzuführen, macht sich einer Branntweinkontrebande schuldig. 1
Eine Branntweinkontrebande ist nicht vorhanden, wenn die Ein⸗ fuhr oder Durchfuhr im Auftrage der Monopolverwaltung oder auf Grund der Bestimmungen der §§. 30 und 38 unter Beobachtung der vorgeschriebenen Kontrolen und gegen Entrichtung der vorgeschriebenen
Abgaben erfolgt. .
Auf die Branntweineontrebande finden die Bestimmungen des 36 Ziffer 1a und b, 2, 3a und c, 5a bis c und 6, sowie des 39 des Vereinszollgesetzes ee Anwendung.
Der Branntweincontrebande wird gleichgeachtet, wenn Jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß derselbe verbotswidrig eingeführt ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. —
8 2) Begriff der Branntweinhinterziehung.
Wer es unternimmt, durch eine Zuwiderhandlung gegen die Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes über die Bereitung und Verarbeitung, den Erwerb und die Verhußerung von Branntwein die Monopolrechte des Reichs zu schädislen woder dem Reich eiste Einnahme aus dem Branntweinmonopol zu surwlehen, macht sich seiner Branntweinhinter⸗ ziehung schuldig.
Eine Branntweinhinterziehung wird insbesondere dann als voll⸗ bracht angenommen: . 8
1) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde genehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räͤumen oder unter Benutzung von anderen Destillirgeräthen, als den in dem genehmigten Betriebsplan angemeldeten, Branntwein bereitet wird;
2) wenn für kleine Brennereien (§. 17) durch Verwaltungs⸗ vorschrift angeordnete Betriebserklärungen nicht oder unrichtig ab⸗ gegeben werden, beziehungsweise wenn vorgeschriebene Brennereiregister nicht oder unrichtig geführt werden;
3) wenn alkoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein un⸗ befugter Weise abgeleitet oder entnommen werden; 8
4) wenn roher oder schon bearbeiteter Branntwein zu alkoholischen Getränken unbefugter Weise weiter verarbeitet wird;
5) wenn Branntwein, welcher von der Monopolverwaltung auf Grund des §. 26 zu geringeren als den tarifmäßigen. Preisen ab⸗ gelassen worden ist, zu Zwecken verwendet wird, für welche er nicht verabfolgt ist; 8 6““
6) wenn Jemand Branntwein verkauft, zu dessen Verkauf er nicht berechtigt ist, oder Branntwein von einer zu dessen Verkauf nicht be⸗ rechtigten Person ankauft. “
§. 13
Der Branntweinhinterziehung wird gleichgeachtet: —
1) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde ge⸗ nehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Geräthen, als den in dem ge⸗ nehmigten Betriebsplan angemeldeten, oder unter Verwendung nicht angemeldeter Stoffe eine Einmaischung, Zubereitung oder Auf⸗ bewahrung von Maische vorgenommen wird; 8
2) wenn Jemand Destillirgeräthe (S. 35) anfertigt, erwirbt oder an andere Personen üheregt Sihs zsebr der Steuerbehörde die vor⸗
eschriebene Anzeige gemacht zu haben;
3 schs wenn Mc⸗ oder Destillirgeräthe, welche durch Anlegung eines amtlichen Verschlusses oder in anderer Weise durch Anordnungen der Steuerbehörde der Benutzung entzogen worden sind, unbefugter Weise wieder in Betrieb genommen werden; 8 1
4) wenn ein auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften an⸗ gelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennerei⸗ geräthe, einschließlich der Branntweinsammelgefäße und des Meß⸗ apparates, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkohol⸗ haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, unbefugter Weise verletzt wird;
5) wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thätig⸗ keit desselben zu stören geeignet sind; 1 “
6) wenn Branntwein dem §. 37 zuwider ohne vorschriftsmäßige Bezettelung transportirt wird;
7) wenn Jemand den Bestimmungen des §. 39 zuwider Brannt⸗ weinvorräthe besitzt.
Das Dasein der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen wird in den durch die §§. 43, 46 und 47 angegebenen Fällen lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. 8 1
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß der Beschuldigte eine Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung nicht habe verüben können, oder daß eine solche von keiner Seite beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des §. 55 statt. “ S Alts die Ordnungsstrafe kommt im Falle des §. 47 Ziffer 4 in Wegfall, wenn die Verletzung durch Zufall erfolgt und Anzeige hier⸗ über binnen zwölf Stunden nach der Wahrnehmung bei der Steuer⸗ behörde gemacht worden ist.
3) Strafen der Branntweincontrebande und der Branntwein⸗ 4
Wer eine Branntweincontrebande begeht, hat eine Geldstrafe ver⸗ wirkt, welche für je ein Kilogramm des ein⸗ oder durchgeführten Branntweins einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Um⸗ schließung oder den Bruchtheil eines Kilogramm fünfundzwanzig Mark beträgt. . 1“ .
Kann die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu fünf⸗ tausend Mark zu erkennen. 8 2.
Wer eine Branntweinhinterziehung begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche für je ein Liter des in dem Branntwein, hinsichtlich dessen die Zuwiderhandlung verübt worden ist, enthaltenen reinen Alkoholz oder den Bruchtheil eines Liter zehn Mark beträgt. “
Ist ein Destillirgeräth unbefugter Weise zur Branntweinbereitung benutzt worden, so wird die Strafe nach derjenigen Menge reinen Alkohols berechnet, welche damit innerhalb drei Monaten bei unaus⸗ gesetztem Betriebe gewonnen werden konnte, sofern nicht das Geräth zu einem näherliegenden Zeitpunkt amtlich noch unter Verschluß gefunden worden ist, oder sonst eine andere Zeitdauer für die unbefugte Benutzung nachgewiesen werden kann. .
Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein stattgefunden, so wird die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung vor⸗ hergehenden drei Monate die ununterbrochene Vornahme der Ableitung oder Entnahme angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer der⸗ selben nachgewiesen werden kann. “
Kann die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt werden, so ist auf eine Geldstrafe von zehn bis zu fünftausend Mark zu erkennen.
4) Straferhöhung bei Branntweincontrebande und Branntweinhinter⸗ ziehung unter erschwerenden Umständen und im Rückfall.
In den Fällen der Branntweincontrebande unter den in den §§. 144 und 146 bis 148 des. Vereinszollgesetzes bezeichneten erschwerenden Umständen treten die daselbst vorgeschriebenen Straf⸗ schärfungen mit der Maßgabe ein, daß in den im §. 144 bezeichneten Fällen die Freiheitsstrafe das im §. 66 dieses Gesetzes festgesetzte
öchste Maß nicht überschreiten darf, und daß in dem §. 146 Absatz 3 bezeichneten Falle die Voraussetzungen des Rückfalls nach den Vor⸗ schriften in den §§. 52 und 53 dieses Gesetzes sich bestimmen.
In Fällen der Branntweinhinterziehung durch unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Brannt⸗ wein wird die Strafe des Thäters und der Theilnehmer stets durch eine Gefängnißstrafe nicht unter einer Woche geschärft.
Im Falle der Wiederholung der Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung nach vorhergegangener Bestrafung werden die in den §§. 49 und 50 angedrohten Geldstrafen verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann, unbeschadet der Vorschriften des §. 51, nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zu⸗ widerhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall ange⸗ ZSohten Geldstrafe erkannt “ 8
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate und ob sie wegen Branntweinkontrebande oder Brannt⸗ weinhinterziehung erfolgt ist. ““
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen aus⸗ geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver⸗ flossen sind.
Der §. 143 des Vereinszollgesetzes findet auf die Branntwein⸗ kontrebande entsprechende Anwendung. 5) Ordnungsstrafen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Branntweinkontrebande oder Branntweinhinterziehung verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark geahndet.
8
.56.
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 55 wird uch belegt: .
1) wer einem zur Mitwirkung beim Schutze des Branntwein monopols verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf das Branntweinmonopol bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt; 8
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze des Brantweinmonopols ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§ 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
6) Strafen für Brenneieibesitzer und Brennereileiter.
Der Besitzer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt wird, ist als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark zu bestrafen. 1
Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zwecke der Ableitung oder Entnahme von alkohbolhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt, so verfällt der Brennereibesitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünf⸗ hundert bis zu fünftausend Mark. 8
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe (§. 47 Ziff. 4), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt, so trifft den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu dreihundert Mark. 1 Weist der Brennereibesitzer in den Fällen des Absatz 1 bis 3 nach, daß die Zuwiderhandlung ohne sein Wissen oder wider seinen Willen verübt worden ist, so bleibt er straflos.
Der Brennereibesitzer kann die Uebertragung der ihm gemäß §. 57.
obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den angemeldeten Büicgen dfn ser (§. 20)”bei der Steuerbehörde in Antrag bringen⸗ Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche er⸗ antwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesitzers gemäß §. 61, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Werden Brennereibesitzer wegen Branntweinhinterziehung durch unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkohol⸗ haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein (§. 46 Ziff. 1 bis 3) im wiederholten Rückfall verurtheilt, so kann neben der Strafe auf Zu⸗ lässigkeit der Ausschließung vom Brennereibetriebe erkannt werden.
Die Steuerbehörde kann die für zulässig erklärte Maßregel binnen der nächsten drei auf die Rechtskraft des Urtheils folgenden Monate für eine bestimmte Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit verfügen.
1. Verfügung der Steuerbehörde hat die Wirkung, daß der Verurtheilte in der betreffenden Zeit das Brennereigewerbe weder selbst ausüben, noch durch Andere zu seinem Vortheile ausüben lassen darf.
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7) Eretatiaisce Maßregeln.
Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ de d der auf Grund dieses Gesetzes und der in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Finziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach Maßgabe des Schlußsatzes im zweiten Absatz des §. 21.
8) Subsidiarische Vertretungzvecbindlichkeiten dritter Personen.
Unbeschadet der verwirkten behörde die Beobachtung der
Subsidiarisch haften
ewerb⸗ und Handeltreibende, einschließlich aller Brennerei⸗
besitzer, sowie Branntweinagenten und Verschleißer für ihre
Ehbegatten, Kinder, Gewerbsgehülfen, Gesinde und die sonst in ihrem Dienst oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen,
2) Eisenbahnverwaltungen, Dampfschifffahrtsgesellschaften und andere Transportgesellschaften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten,
3) andere nicht zur gewerb⸗ und handeltreibenden Klasse
gehörenden Personen nur für ihre Ehegatten und Kinder, rücksichtlich der Geldstrafen, des Werthersatzes der etwa der Ein⸗ ziehung unterliegenden Gegenstände (§. 63) und der Prozeßkosten, in chergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemahßheit desselben er⸗ lassenen Verwaltungsvorschriften bei Ausführung der ihnen von den
Vertretungspflichtigen übertragenen oder ein⸗ für allemal über⸗
lassenen Gewerbs⸗, Handels⸗ und anderen Verrichtungen verurtheilt
worden sind.
Der Steuerbehörde bleibt in dem Fall, wenn die Geldstrafe von
dem Verurtheilten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, dieselbe
von dem Vertretungspflichtigen einzuziehen, oder statt dessen und mit
Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldstrafe
tretende Freiheitsstrafe sogleich an dem Verurtheilten vollstrecken zu
hat, oder
gangen worden ist und letzterer nicht auf Grund
werden.
seitig thätig un
lassen.
Weisen indessen die unter 1 und 3 bezeichneten Vertretungs⸗ pflichten nach, daß die Zuwiderhandlun ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für den Wert ersatz von etwa der Ein⸗ ziehung unterliegenden Gegenständen. Die vorstehende Beschränkung der Haftpflicht tritt jedoch zu Gunsten von Brennereibesitzern nicht ein, wenn der Verurtheilte wegen Branntweinkontrebande, Branntwein⸗ hinterziehung oder Defraudation der früheren Branntweinsteuer bereits vorbestraft war und der Brennereibesitzer ihn, trotzdem er hiervon Kenntniß besaß, ohne Erlaubniß der obersten Landes⸗Finanzbehörde angestellt beziehungsweise in der betreffenden Dienststellung beibehalten wenn der Brennereibesitzer wegen Branntweinkontrebande, Branntweinhinterziehung oder Defraudation der früheren Branntwein⸗ steuer bereits vorbestraft war und nicht seinerseits nachweisen kann, daß er bei Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung seines oben bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts⸗ mannes angewendet hat.
* 9) Bestimmungen wegen der Einziehung.
8 §. 62.
Bei der Verurtheilung wege Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung ist neben der Strafe auf Einziehung der⸗ jenigen Gegenstände zu erkennen, in Bezug auf welche die Zuwider⸗
andlung verübt worden ist, ohne Unterschied, ob sie dem Ver⸗ urtheilten gehören oder nicht.
Auf Einziehung ist jedoch nicht zu erkennen, wenn die Zuwider⸗ handlung ohne Theilnahme oder Mitwissen des Eigenthümers be⸗ des §. 61 sub⸗
;
diarisch für den Thäter haftet. Ist die Verfolgung oder die Person nicht ausführbar, so kann auf werden.
In allen Fällen,
Verurtheilung einer bestimmten die Einziehung selbständig erkannt §. 63. in welchen die Einziehung selbst nicht aus⸗ geführt werden kann, sowie im Falle des §. 62 Absatz 2 ist statt der⸗ selben auf Erlegung des Werthes der Gegenstände, welcher, soweit es sich um Branntwein handelt, mindestens nach dem amtlichen Detail⸗ preise für die geringste Sorte Trinkbranntwein der betreffenden Art zu bemessen ist, zu erkennen. Kann der Werth nicht ermittelt werden, so ist auf Zahlung einer Geldsumme von fünfundzwanzig bis zu fünf⸗ tausend Mark zu erkennen. §. 64. Branntwein und Brennereigeräthe, welche innerhalb des Monopol⸗ ebietes gefunden werden, unterliegen, sofern deren Eigenthum von Kiemand in Anspruch genommen wird, der Beschlagnahme durch die teuerbehörden. 18
Auf das Verfahren mit den in Beschlag genommenen Gegen⸗ ständen finden die Bestimmungen im §. 104 Absatz 1 des Vereins⸗ zollgefetzes entsprechende Anwendung.
10) Zusammentreffen strafbarer Handlungen. H. 60.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt
11) Umwandlung der in Freiheitsstrafe.
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Brannt⸗ weincontrebande oder Branntweinhinterziehung im wiederholten Rückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des §. 60 drei Monate Gefängniß.
12) Verjährung. §. 67
Die Branntweincontrebande und Branntweinhinterziehung verjähren in drei Jahren, Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre. ” 8
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 57 und 58 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. 8 1
13) Strafverfahren. 1
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Ver⸗ fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
§. 69. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen, sowie die eingezogenen Gegenstände und der Werthersatz (§. 63) fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf⸗
entscheidung erlassen worden sst. 25 8 Jede von einer nach §. 68 zuständigen Behörde wegen einer Zu⸗ widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ein uleitende Untersuchung und zu verhängende Strafentscheidung kann auch auf die⸗ jenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, aus⸗ gedehnt werden. G Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu⸗ ständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführun kommen soll. Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gesen⸗ d ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetz⸗
lichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgung von Zuwider⸗ handlungen gegen dieses Gesetz beziehen.
VII. Einführungs⸗ und Ueb ergangsbestimmungen.
A. Eipführhngebestimmungen. ö5 ) Einführungstermine. 8 Die Bestimmungen in den §§. 1 bis 70 treten am 1. August 1888, jedoch mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1) das im §. 3 bezeichnete Monopolamt kann alsbald nach der Publikation dieses Gesetzes errichtet werden;
2) von dem nämlichen Zeitpunkte ab können die §. 4 Absatz 1 bezeichneten Kommissionen in Thätigkeit gesetzt werden;
3) Gewerbtreibenden, welche alkoholische Getränke aus Brannt⸗ wein herstellen, kann erlaubt werden, die Fabrikate aus dem am 1. August 1888 in der Bearbeitung befindlichen
Material fertig zu stellen.
2 Die Bestimmungen in den §§. 71 bis 89 treten mit dem Tage der Publikation in Kraft. Mit dem 1. August 1888 sind alle diesem Gesetz entgegenstehenden Peesch... der Reichs⸗ und Landesgesetze, insbesondere alle Reichs⸗ und Landesgesetze, betreffend die Besteuerung der 8 Branntweinbereitung, das Reichsgesetz vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerb⸗ lichen Zwecken (Reichs⸗Gesetzbl. S. 259), fowie Vorschrift des Zolltarifs vom 15. Juli 1879 unter 25 b (Reichs⸗Gesetzbl. S. 292) und die dieselbe abändernde Bestimmung im §. 2 Ziffer 14 a des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zolltarif⸗ gesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. für 1885 S. 100), aufgehoben. g B. Uebergangsbestimmungen. 2) Beginn des üe auf Reichsrechnung.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, alsbald nach der Publikation dieses Gesetzes den Ankauf und die Einfuhr von Branntwein, die Reinigung von Branntwein und Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein, sowie den weiteren Verkauf von Branntwein aller Art für Rechnung des Reichs betreiben zu lassen.
Zu diesen Zwecken können insbesondere Branntweinmagazine und Anstalten zur Reinigung und zur weiteren Zubereitung des Brannt⸗ weins neu angelegt oder kauf⸗ oder miethweise erworben werden. Neuanlage wie Ankauf desselben bedürfen der Genehmigung des
Bundesraths. 3) Anmeldung der. Privatbetriebe.
die
Wer am Tage der Publikation dieses Gesetzes Handel mit Brannt⸗ wein, oder die Reinigung von Branntwein, oder die Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein betreibt, hat bis zu einem von dem Bundesrath zu bestimmenden Termin der Steuerbehörde schrift⸗ liche Anzeige zu machen.
In derselben sind insbesondere die Gebäude und Räume, in welchen die im freien Verkehr befindlichen Vorräthe an Branntwein auf⸗ bewahrt oder verarbeitet werden, nach ihrer örtlichen Lage und der Art ihrer Benutzung einzeln anzumelden.
Die Einstellung des vorbezeichneten Handels⸗ oder Gewerbe⸗ betriebes, sowie jeder Wechsel in Bezug auf die vorbezeichneten Räumlichkeiten, ist innerhalb 8 Tagen anzuzeigen.
Die vorbezeichneten Räumlichkeiten unterliegen von Absatz 1 vom Bundesrath bestimmten Termin an Steuerbehörde. Die Inhaber oder deren Vertreter verpflichtet, den oberen Steuerbeamten die sämmtlichen auf den Betrieb bezüglichen Register und Bücher zur Einsicht vorzulegen. Auch ist die Steuerbehörde ermächtigt, die betreffenden gewerblichen Anstalten unter eine ständige Kontrole zu stellen.
4) Anmeldung und Ablieferung der Branntweinvorräthe.
Sämmtlicher am 1. August 1888 wein aller Art, welcher nicht erweislich von der Monopolverwaltung bezogen worden. ist an die Mono olverwaltung abzuliefern, falls er nicht binnen einer von der Steuer ehörde zu bestimmenden Frist aus⸗ geführt wird. 8
Zum eigenen Verbrauch der Besitzer bestimmte Mengen von Branntwein können, sofern sie nicht mehr als 5 Liter betragen, ohne Weiteres, anderenfalls gegen Erle ung von 5 ℳ für jedes weitere Liter — über 50 Liter hinaus jedock nur, soweit sie sich in unverletzter Originalverpackung der Monopolverwaltung befinden — zurückbehalten werden. Auf die Besitzer kleiner Brennereien (§. 17) findet die Bestimmung des §. 21 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß Branntweinmengen von nicht mehr als 5 Liter ohne Weiteres zum eigenen Hausbedarf zurückbehalten werden dürfen. 4
Der bei Gewerbtreibenden zur Verwendung in ihrem Betriebe lagernde, unter amtlicher Kontrole denaturirte Branntwein verbleibt denselben zur Verfügung, ohne daß sie einen Preis dafür an die Mo⸗ nopolverwaltung zu entrichten haben.
Bei der Ausfuhr von Branntwein findet Rückvergütung der Steuer nach Maßgabe der am 31. Juli 1888 geltenden Bestim⸗ mungen statt.
Aller Branntwein, mit Ausnahme der zum eigenen Verbrauch der Inhaber bestimmten Vorräthe bis zu 5 Liter, ist bis zum 4. August 1888 der Steuerbehörde schriftlich anzumelden und kann vom 1. August 1888 an einstweilen unter amtlichen Verschluß genommen werden.
5) Verfahren hh. Instanz.
Behufs Uebernahme des Branntweins für die Monopolverwaltung berufen die Landesregierungen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Bundesraths Bezirks ommissionen, welche außer einem von der Monopolverwaltung bezeichneten Mitgliede aus einem Landesbeamten als Vorsitzendan und drei vereideten Sa verständigen aus den bezüg⸗ lichen Kreisen des Handels und der Industrie bestehen. 1
Den Bezirkskommissionen liegt insbesondere ob, bei der Abnahme die Menge und Art des Branntweins durch geeignete Revisionen zu ermitteln, sowie die von der Monoöpolverwaltung zu zahlenden Preise zu bestimmen.
Der Besitzer des zu enteignenden Branntweins ist von den Bezirks⸗ kommissionen zur Betheiligung an dem Abnahmegeschäft aufzufordern. Falls er weder persönlich erscheint, noch einen Vertreter sendet, ist ihm ein solcher von der Kommission zu bestellen.
Zu der Revision muß derjenige, bei welchem revidirt wird, die nöthigen Hülfsdienste leisten oder 88 lassen.
1
dem gemäß der Revision der sind insbesondere
im Inlande lagernde Brannt⸗
Die Preise des von der Monopolverwaltung zu übernehmenden Branntweins werden durch Abschätzung seines Werthes unter Berück⸗ sichtigung des bisherigen Marktpreises festgestellt.
Die betheiligten Femerb⸗ und Handeltreibenden haben den Bezirks⸗ vmmissionen auf Erfordern jede entsprechende Auskunft über den Gescht tsbetrieb wahrheitsgemäß zu ertheilen, auch die Geschäftsbücher vorzulegen.
Die nähere Anweisung bezüglich des Verfahrens der Bezirks⸗ kommissionen wird vom Bundesrath erlassen.
6) Verfahren in der, Berufungsinstanz.
Gegen die Preisfeststellung der Bezirkskommission steht dem Besitzer des abgeschätzten Branntweins beziehungsweise seinem Ver⸗ treter, sowie dem Vertreter der Monopolverwaktung Einspruch zu, welcher sofort erhoben und binnen einer vierzehntägigen Frist, unter Angabe der geforderten Preiserhöhung oder Preisermäßigung, begründet werden muß.
Ueber den Einspruch entscheidet endgültig und mit Ausschluß des Rechtsweges eine Zentralkommission, welche aus einem Vorsitzenden, zwei höheren Beamten der Monopolverwaltung, vier höheren Landes⸗ beamten und vier vereideten Sachverständigen aus den bezüglichen Kreisen des Handels und der Industrie besteht. Zu der Kommission werden der Vorsitzende und die Beamten der 9 onopolverwaltun
W Reichskanzler ernannt, die übrigen Mitglieder
von demselben au
Vorschlag der seitens des Bundenraths bezeichneten Landeßregierungen 3
en. Bis zur Entscheidung der Zentralkommission und weiter innerhalb
einer Präklusivfrift von zehn steht dem JI den letzteren unter
Entscheidung das Recht zu, auszuführen.
Tagen nach dem Empfange dieser nhaber des abgeschätzten Branntweins Steuerkontrole in das Ausland
7) Entschädigung kleiner Brennereien wegen Vornahme baulicher Einrichtungen.
Denjenigen Brennereien,
waren und an
bemaischt haben, sowie den
fallenden Brennereien nicht mehliger Stoffe
einem Tage
§. 78.
welche am 1. Oktober 1885 vorhanden enicht über 10 ½ hl Bottigraum nicht unter die Bestimmungen des §. 17 ist, falls die dermaligen
Einrichtungen dieser Brennereien die Aufstellung von Sammelgefäßen
oder von Meßapparaten (§§. Aufstellung solcher Gefäße Vorkehrungen ein Beitrag zu
6 und 7) nicht gestatten, zu den behufs oder Apparate erforderlichen baulichen gewähren.
8) Entschädigung wegen Aufhebung oder Beschränkung der Privat⸗
betrieb
Die Personen,
Branntwein, der Reinigung
welche in Folge des Verbots des
I—
e im Allgemeinen. ⸗
9
: Handels mit von Branntwein und der Herstellung
alkoholischer Getränke aus Branntwein eine Verminderung ihres Ver⸗
mögensstandes oder ihres Erwerbes erleiden,
erhalten Entschädigungen
3eer Unterftützungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 80
9) Realentschädigung. §. 80
Die Branntweinhändler und die mit der Reinigung von Brannt⸗ wein und Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein be⸗
schäftigten Gewerbtreibenden, gebäude oder Geräthe in weinmonopols bedingten
worben werden, eine der We
deren eigene Magazin⸗ oder Fabrikations⸗
Folge der durch die Einführung des Brannt⸗ Aufgabe oder Einschränkuug des Geschäfts⸗ betriebes im Werthe vermindert sind, treffenden Gebäude oder Geräthe von
erhalten, sofern nicht die be⸗ — der Monopolverwaltung er⸗ rthminderung entsprechende Entschädigung
im Kapital (Realentschädigung).
Eine bezügliche
Anmeldung, welche insbesondere eine Beschreibung
der Gebäude unter Angabe der Größenverhältnisse, eine Na weisung
des bisherigen Werthes und
eine Berechnung der eingetretenen Werth⸗
minderung enthalten muß, ist bis zum 15. August 1888 der Steuer⸗
behörde, in deren Bezirk die
Gebäude liegen, einzureichen.
Von der Realentschädigung bleiben solche Betriebe der oben be⸗
zeichneten Handel⸗
und Gewerbtreibenden
ausgeschlossen, welche erst
nach der Publikation dieses Gesetzes neu angelegt worden sind. 10) Personalentschädigung. ..“ §. 81.
1) Die mit der Reinigung von Branntwein und
Herftellung
alkoholischer Getränke aus Branntwein beschäftigten Ge⸗
werbtreibenden, welche ihre
gewerblichen Anstalten nicht an
die Monopolverwaltung verkaufen, 3) die Branntweinhändler einschließlich der Schankwirthe, 3)
das für die unter Ziffer 1 arbeitung von Branntwein
bezeichneten Arten der Ver⸗ technisch ausgebildete Hülfs⸗
personal (Fabrikdirektoren, Inspektoren, Aufseher u. s.
4) die für dieselben Zwecke technis
bei Publikation d
w.), gebildeten ; vei9e
ieses Gesetzes das zwanzigste Lebensjahr
bereits vollendet haben,
5) das für den erhalten in Rücksicht auf d
d aandel mit Branntwein technisch ausgebildete Hülfspersonal (Agenten, Makler, Reisende u.
s. w.)
en Verlust oder die Schmälerung ihrer
bisherigen Erwerbsthätigkeit eine Personalentschädigung, unter der
Voraussetzung, daß das Geschäft der mindestens während zwei Jahren, gerechnet,
Gesetzes rückwärts gerecht Bedeutung einer selbständig
die unter Ziffer 3 bis 5 bezeichneten
zu 1 und 2 Genannten vom Tage der Fbleeagen dieses unausgesetzt betrieben ist und die en Nahrungsquelle gehabt hat, oder daß Personen die betreffende Erwerbs⸗
thätigkeit mindestens während zwei Jahren, vom Tage der Publikation
dieses rückwärts gerechnet, er überwiegend daraus ihren
schließlich o
unausgesetzt ausgeübt und aus⸗
rwerb gezogen haben.
er Anspruch auf Personalentschädigung ist bis zum 31. August 1888 bei der Steuerbehörde anzubringen.
Der Berechnung der Personalentschädigung und 2 Genannten der geschäftliche lich der unter Ziffer 3 bis 5 Genanuten das Gehalt oder
unter Ziffer 1 verdienst im Durchschnitt der
1880 bis 31. Dezember 1885 während welcher das betreffende Erwerbsthätigkeit ausgeübt worden
und des schlechtesten Jahres.
mühs der Reingewinn, bezüg⸗ Genar Arbeits⸗ jenigen in dem Zeitraum vom 1. Januar allenden Jahre zu Grunde gelegt, eschäft betrieben oder die betreffende ist, jedoch mit Ausschluß des besten
Die Personalentschädigung besteht, wenn das Geschäft betrieben oder die Erwerbsthätigkeit ausgeübt worden ist:
8
9022U Sde
10
des durchschnittlichen jährli
Arbeitsverdienstes. Als Reingewinn
na nnch e und Betriebskapitals. nicht vorliegen, tritt sachverst Mehrere Geschäftsinhab brik⸗ oder Handelsbetrieb
Jahre bis ausschließl. 8 Jahre in dem 1 fachen, in dem
10 oder länger “
für die zu 1, 3 und 4 für die zu 2 und 5 Genannten Genannten 1⁄„fach
1¼
„ „ 82 „ 2 „
4 5
1u“ 2„ 2 2 „ 12 2 chen Reingewinns oder Gehalts oder
ilt die Bruttoeinnahme aus dem Geschäft, Abzug der Geschäftskosten und
fünfprozentiger Finsen des „Soweit buchmäßige Nachweise hierüber ändige Schätzung ein.
Inhaber, mehrere
er gelten als ein e desselben Inhabers als ein Betrieb.
a 8 außerhalb des Monopolgebietes belegenen Geschäftsetablissements bleiben außer Berücksichtigung.
Die unter Ziffer 3 bis 5 genaunten, sowie von den unter bezeichneten Personen, die Schankwirthe und die Kleinhändler mit
iffer 2 rannt⸗
wein sind von der Personalentschädigung ausgeschlossen, wenn sie eine Stelle im Dienste der Monopolverwaltung oder als Branntwein⸗
verschleißer erhalten, oder die stellung Rhsennessealih Postens Grund ablehnen.
aus dersel wieder entlassen, so empfang
gung von zwei Drittel desjenigen Betrages, welcher
gewesen sein würde, wenn sie
Ist mit dem Antritt einer Stelle im Dien waltung ein Wechsel des Wohnorts verbunden,
Umzugskosten statt. ür Personen, welche de von Branntwein oder der Branntwein betreiben, wird vorstehenden Bestimmungen rechnet. 11)
Aus bes onderen
aben sie eine Stelle im vesssasäsc oder als Branntweinverschleißer erhalten, werden je en innerhalb der nächsten fünf
Billigkeitsgründen können
Annahme eines
ihrer bisherigen Lebens⸗ der bezeichneten
Art ohne ausreichenden Dienste der “ d
ahre ohne ihr mfescfaaer Personen eine “ chädi⸗
ihnen zu gewähren Stelle nicht Ieleee hätten.
te der Monopolver⸗ so findet Ersatz der
n Branntweinhandel neben der Reinigung Herstellung alkoholischer Getränke aus die Fntschähgugß nach Maßgabe der für jeden Erwerbszweig besonders be⸗
en diese
die
Unterstützungen. §. 82
Unterstützungen mit
Rücksicht auf den durch die Einführung des Branntweinmonopols ent⸗ zogenen oder geschmälerten Erwerb gewährt werden:
an Personen, welche in die
Entschädigung 2) an Personen der im der daselbst angegebenen Vor
lassen der nach H§. 81 zu einer
§. 81 bezeichneten Kla aussetzungen der Ents
erechtigten Personen nicht fallen,
en beim Mangel ädigung. gS