§. 11. Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung de; Untergehmers für seine Angestellten ꝛc.
Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden poli⸗ zeilichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver⸗ tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm da⸗ durch erwachsen, koönnen der Staatskasse gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver⸗ antwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be⸗ vollmächtigten, Gehülfen oder Arbeitern zur Last fallenden Ver⸗ nachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.
Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu bertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staats⸗ kasse zugefügt wird.
9. 15
Aufmessungen während des Baues und Abnahme. Deer bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den zu bezeichnenden Beauftragten während der Ausführung anzuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Bere zu Grunde zu legen sind.
Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unter⸗ nehmer dem bauleitenden Bcamten durch eingeschriebenen Brief An⸗ zeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thunlichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittelst eingeschriebenen Briefes bekannt ge⸗ geben wird.
Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗ genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für denselben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen.
Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt. Errscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine gehöriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau⸗ leitenden Behörde bewirkten Aufnahmen, Notirungen ꝛc. als anerkannt.
Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeitsentziehung (§. 9) finden diese Bestimmungen gleich⸗ mäßige Anwendung.
Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abgenommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unter⸗ nehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine An⸗ wesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.
Rechnungs⸗Aufstellung.
Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautheile resp. Räume und Reihenfolge der Positionsnummern genau nach dem Verdingungs⸗ anschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bau⸗ leitenden Behörde, bezw. dem baulceitenden Beamten gestellten An⸗ forderungen zu entsprechen.
Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.
Tagelohnrechnungen.
Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten Seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Ausstellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutheilen.
Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen dem bauleitenden Beamten einzureichen.
§. 14.
Zahlungen.
Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom
Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Feststellung der⸗
selben. Abschlagszahlungen werden von dem Unternehmer in an⸗
gemessenen Fristen auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Ge⸗
leisteten, bis zu der von dem bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.
Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem Letzteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden. Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht ausdrücklich vor⸗
behaltenen Ansprüche.
Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur Auszahlung an⸗ gebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausgeschlossen ist.
Zahlende Kasse.
Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Be⸗ dingungen etwas Anderes festgesetzt ist, auf der Kasse der bauleitenden Behörde.
Gewaͤhrleistung.
Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr⸗ leistung fur die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.
Derr Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbuches) ist nicht statthaft. §. 16. Sicherheitsstellung. Bürgen. Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten. Kautionen.
Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren oder sicheren — gezogenen — Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden.
Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche, oder von einem Deutschen Bundesstaat ausgestellt oder garantirt sind, sowie die Stamm⸗ und Stamm⸗TPrioritäts⸗Aktien und die Prioritäts⸗ Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preubischen Staat gesetzlich genebmigt ist, werden zum vollen Cours⸗
werthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Coarswerthes als Kaution angenommen.
Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls in Folge eines Coursrückganges der Cours- werth bezw. der zulaͤssige Bruchtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.
Baar hinterlegte Kaurionen werden nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zissscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich⸗
keiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt Für dan Umtausch der Talons, die
Einlösung und den Ersatz ausgelooster Werthpavpiere sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.
Unternehmer einzureichende
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver⸗ bindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos⸗ haltung auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassiren .
Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantie⸗ verpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Er⸗ mangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit ein⸗ zubehalten ist. — 1 8“
8. 17. G Uebertragbarkeit des Vertrages. 18 8
Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter⸗ nehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über⸗ tragen.
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Kon⸗ kurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben.
Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des §. 9 sinngemäße Anwendung.
Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode
bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleit
die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den E
fortsetzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will. Gerichtsstand.
Für die aus diesem Vertrage entspringen hat der Unternehmer — unbeschadet der im §. 19 vorgesehenen Zu⸗ ständigkeit eines Schiedsgerichts — bei dem für Ort der Bau⸗ ausführung zuständigen Gerichte Recht zu nehmen.
§. 19. Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind, wenn die Beilegung im Wege der Verhandlung zwischen dem bauleitenden Beamten und dem Unternehmer nicht gelingen sollte, zunächst der bau⸗ leitenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die Anrufung eines Schiedsgerichts zugelassen. Die Fortfuhrung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der bauleitenden Behörde getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
Für die Bildung des Schiedsgerichts und das
ge 1s Verfahren vor demselben kommen die ten der Deutsch
Vorschrif chen Civilprozeß⸗ ordnung vom 30. Januar 1877 §§. 851 — 872 in Anwendung. Be⸗ züglich der Ernennung der Schiedsrichter sind abweichende, in den besonderen Vertragsvedingungen getroffene Bestimmungen in erster Reihe maßgebend.
Falls die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß sich unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Die Ernennung desselben erfolgt — mangels anderweiter Festsetzung in den besonderen Bedingungen — durch den Präsidenten oder Vorsitzenden einer benachbarten Provinzialbehörde desjenigen Verwaltungszweiges, welchem die vertragschließende Behörde angehört.
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen? entscheider das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
§. 20. Kosten und Stempel.
Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.
Die Portokosten für solche Geld⸗ und sonstige Sendungen,
lgen, trägt
— welche im ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfo der Letztere.
Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Untemehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses zur Hälfte zur Last.
Vorstehende Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Berlin, den 18. März 1887.
Königliche Ministerial⸗Baukommission. Kayser.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 28. März. Im weiteren Verlauf der vorgestrigen (15.) Sitzung des Reichstages erklärte bei fortgesetzter erster Berathung des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend den Verkehr mit Kunstbutter, der Abg. Sabor, daß die Sozialdemokraten für die Regierungsvorlage im Allgemeinen eintreten würden, ohne jede einzelne Vor⸗ schrift damit zu billigen. Sie wollten die Konsumenten davor bewahren, daß sie den höheren Preis für Natur⸗ butter bezahlten, aber nur Kunstbutter erhielten. Eine Erschwerung der Fabrikation sei nicht beabsichtigt; das Surrogat sei nur deshalb in die Höhe gekommen, weil die ungünstigen Erwerbsverhältnisse und die Steuern und Zölle auf Lebensmittel die Arbeiter zum Genuß der Surrogate drängten. Von einer sanitären Gefahr bei dem Genuß der Kunstbutter wolle die Regierungsvorlage nichts wissen; sie würde dann auch bei einer anderen Verwendung des Fleisches und des Fettes kranker Thiere vorhanden sein. Deshalb solle die Verkehrsfreiheit nicht mehr als unbedingt nöthig einge⸗ schränkt werden.
Der Abg. Dr. Witte bemerkte: Die freisinnige Partei halte gesetzgeberische Eingriffe in das Verkehrsleben für wenig empfehlenswerth; die Vorlage, welche den Konsumenten vor Uebervortheilung schützen solle, aber in die Industrie nicht störend eingreife, könne seine Partei im Großen und Ganzen annehmen. Die Kunstbutterfabrikation selbst beabsichtige gar nicht, das Publikum zu täuschen, sie sage den Konsumenten offen, was sie fabrizire. Die Vorlage sei so einfach, daß eine Kom⸗ missionsberathung nicht nothwendig wäre; indessen wolle seine Partei dagegen keinen Widerspruch erheben. Wenn man von anderer Seite weiter gehen wolle, sogar bis zur Färbung der Kunstbutter, so habe man dabei wohl nur die Absicht, dieselbe dem Publikum zu verekeln. Man täusche sich aber wohl, wenn man glaube, mit solchen extremen Mitteln die Interessen der Landwirthschaft zu fördern.
Der Abg. Graf Hoensbroech meinte: Die Tendenz der Vorlage, den Vertrieb der Kunstbutter auf einen rechtlichen Boden zu stellen, sei nach Ansicht eines großen Theils seiner politischen Freunde in durchaus ungenügender Weise zum Ausdruck gekommen. Es sei charakteristisch, daß Sozial⸗ demokraten und Freisinnige für die Fassung der Regierung eingetreten seien, während die Konservativen dieselbe bekämpft hätten. Mit dem Grafen Holstein halte er für den allein richtigen Weg zur Kenntlichmachung der Kunstbutter die Färbung. Gefalle dieses Mittel nicht, so acceptire er (Redner) gern einen anderen Vorschlag, der zum Ziele führe, ein solcher sei aber bis jetzt nicht gemacht worden.
In demselben Sinne sprach sich der Abg. Graf von Schlieffen⸗Schlieffenberg aus.
Der Abg. Bayha führte aus, daß gesetzliche Kautelen egen den Vertrieb von Kunstbutter unter der Firma von Raturbutter gerade für die Landwirthschaft und das Kleingewerbe
fallen jedem Theile
Württembergs im hohen Grade erwünscht seien. Der Bauer sei bei dem Rückgange der Landwirthschaft in allen seinen Zweigen schließlich allein auf die Viehzucht und die Milch⸗ wirthschaft angewiesen. Warum wolle man die Butter, das Hauptprodukt der Landwirthschaft, nicht schützen? Man müsse jedem Schwindel entgegentreten, und in diesem Falle wenig⸗ 2 die Grenzlinie zwischen Kunst⸗ und Naturbutter inne⸗ alten.
Der Abg. Menzer glaubte, daß das beste Mittel einer Unterscheidung zwischen Kunst⸗ und Naturbutter die Verant⸗ wortlichkeit des Kunstbutterfabrikanten für seine Produkte bis in den Kleinhandel hinein sei. Damit würde nur ein Prinzip verallgemeinert, welches durch die Judikatur in der Kunstwein⸗ produktion festgestellt sei.
Die Vorlage wurde hierauf einer Kommission von 28 Mit⸗ gliedern überwiesen.
8 vchegen 3 ½ Uhr vertagte sich das Haus auf Montag r.
In der vorgestrigen (33.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten beantragten bei der weiteren Berathung es Antrages Dr. Lieber⸗Hitze⸗Letocha, betreffend die Vermeh⸗ rung der Fabrikinspektoren, die Abgg. Freiherr von Minnigerode und Stengel, mit Rücksicht auf die Seitens der Königlichen Staatsregierung abgegebene Erklärung über den Antrag Hitze⸗Lieber zur Tagesordnung überzugehen.
Der Abg. Dr. Reinhold bemerkte, der Kommissionsbericht gebe seiner Meinung nach der Resignation Ausdruck, welche die ablehnende Haltung der Regierung auch auf die Kommis⸗ sion ausgeübt habe. Daß Mißstände beständen, darüber könne kein Zweifel sein. Eine Reihe von Unglücksfällen wäre durch eine bessere Kontrole zu verhüten, eine Menge Menschenleben zu erhalten gewesen. Die polizeiliche Kontrole sei durchaus unzureichend, das beweise auch der Kommissionsbericht in vollem Maße. Auch die Berufsgenossenschaften gewährleisteten eine genügende Kontrole keineswegs, und es sei richtig, diese nicht von der Oberaufsicht durch die Fabrikinspektoren zu entbinden. Er sei der Regierung dankbar dafür, daß sie durch Vermehrung von Assistentenstellen einigermaßen Abhülfe schaffen wolle, aber das sei noch lange nicht ausreichend, um wahrbaft schreiende Uebelstände abzustellen.
Der Staats⸗Minister von Boetticher erwiderte: Es könne hiernach fast so aussehen, als ob die Regierung Schuld an den angeführten Unfällen trage. Diese würde aber eine Ver⸗ mehrung der Inspektoren keineswegs verhindert haben. Die Kontrole der Arbeiterschutzvorschriften könne von den Orts⸗ Polizeibehörden entschieden besser und stetiger ausgeübt werden, als von den Fabrikinspektoren. Seiner Ansicht nach könne sich jeder der Herren hier im Hause bei den Erklärungen der Regierung beruhigen. Dieselbe werde sich niemals einer Prü⸗ fung entziehen und ihr selbst liege daran, das Institut der Fabrikinspektoren, dessen segensreiche Wirkung sie anerkenne, möglichst zu vervollkommnen; die Regierung habe aber guten Grund, für jetzt nicht weiter zu gehen.
Der Abg. Tramm erklärte, die Orts⸗Polizeibehörde werde besonders in großen Städten die Kontrole nicht genügend aus⸗ zuüben vermögen. Der Minister behaupte zwar, dem Institut der Fabrikinspektoren sympathisch gegenüber zu stehen, dennoch habe er (Redner) den Eindruck bekommen, daß der Minister dem Institut nicht so wohlwollend gegenüberstehe. Viele Unfälle würden sich zweifellos durch eine Vermehrung der Fabrikinspektoren haben vermeiden lassen. Uebrigens bemerke er dem Minister, daß er seine Reden nicht, wie der Minister angedeutet habe, auswendig zu lernen pflege, und er halte es für nicht gebräuchlich, einem Abgeordneten hier im Hause solche Insinuationen öffentlich zu machen.
Der Staats⸗Minister von Boetticher entgegnete, er könne
ganz damit einverstanden sein, wenn der Abg. Tramm
Reden nicht auswendig gelernt habe; übrigens bemerke daß das gar kein Fehler für Jemanden sei, der vielleicht Wenn der Vorredner seine
in
e t. d nicht gewöhnt sei frei zu reden. jetzige Rede mit den Worten beginne: „der Herr Minister hat zwar das Institut der Fabrikinspektoren für ein segensreiches
erklärt, das er fördern wolle, dennoch habe ich den Eindruck, als ob er demselben nicht sympathisch gegenüberstehe“, so sei dies eine Unterschiebung, die vom parlamentarischen und vom sozialen Standpunkt aus unzulässig erscheine und die er sich unter allen Umständen verbitten müsse.
Der Abg. von Schwarzkopf wünschte Entlastung resp. Unterstützung der Fabrikinspektoren durch die Kommunalbeamten.
Der Abg. Dr. Lieber wandte sich nochmals gegen die Ausführungen des Ministers und bat um Ablehnung des An⸗ trags von Minnigerode. Derselbe sei mit einer Ablehnung seines Antrags gleichbedeutend. Hier komme es darauf an, dem Arbeiter zu helfen und nicht darauf, sich in Spitzfindig⸗ keiten zu ergehen.
Der Abg. Freiherr von Minnigerode trat dem Antrage Lieber nochmals entgegen. Eine Annahme des Antrags be⸗ deute ein Mißtrauensvotum gegen die Regierung, hierbei wolle er nicht mitmachen; er bitte um Annahme seines Antrags.
Der Abg. Tramm bemerkte, er könne in einer Annahme des Antrags Lieber durchaus kein Mißtrauensvotum gegen die Regierung sehen. Dem Minister erwidere er, daß er aus dessen Ausführungen das Wohlwollen, welches der Minister den Fabrikinspektoren entgegenbringe, nicht ganz habe erkennen können; sollte er (Redner) sich falsch ausgedrückt haben, so nehme er gern jede für den Minister verletzende Wortstellung zurück. Ihn zu beleidigen, habe nicht in seiner Absicht gelegen.
Die Diskussion wurde hierauf geschlossen, und nach per⸗ sönlichen Bemerkungen der Abgg. Freiherr von Minnigerode und Dr. Reinhold der Kommissionsantrag mit geringer Majorität angenommen.
Es folgte dann die erste Berathung des Entwurfs einer Landgüterordnung für den Regierungsbezirk Kassel, mit Ausnahme des Kreises Rinteln.
Der Entwurf wurde an eine Vierzehnerkommission ver⸗ wiesen.
Den Gesetzentwurf, betr. die Vertheilung der öffent⸗ lichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Hannover, empfahl der Abg. Tramm zur Annahme.
Die zweite Lesung der Vorlage wird im Plenum statt⸗ finden.
Bei der ersten Berathung des Entwurfs einer Haubergordnung für den Dillkreis und den Ober⸗ westerwaldkreis befürwortete der Abg. Wißmann die Vorlage. Dieselbe wird ebenfalls im Plenum zur zweiten Lesung gelangen.
Nächste ag 11 Uhr.
Schluß 2 ½ Uhr. Sitzung: Dienst
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
wangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
Ferkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. Perloosung, Zinszahlung ꝛc.; . Kommandit⸗Gesellschaften auf
von öffentlichen Papieren. Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
1) Tteckbriefe und Untersuchungs⸗Tachen.
Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Felix zranz Hugo Wudicke, welcher flüchtig ist, ist die Unter uchungshaft wegen Kuppelei und schwerer Er⸗ msung in den Akten U. R. II. 175. 87 verhängt. —ees wird ersucht, denselben zu verhaften und in 898 Untersuchungs⸗Gefängniß zu Alt⸗Moabit 11/12 zszuliefern. C“
Gerlin, den 25. März 1887.
Der Untersuchungsrichter bei dem Koniglichen Landgericht I.
Beschreibung: Alter: 29 Jahre, geb. 14. 9. 57 zu Zerlin, Größe 1,66 m, Statur mittelgroß, Haare wond, Stirn hoch gewölbt, Bart Schnurr⸗, Lippen⸗ 8— Rundbart, Augenbrauen dunkelblond, Augen vangrau, Nase vorstehend, etwas stumpf, Mund ge⸗ vanlich, Zähne defect, Gesicht länglich, oval, Ge⸗
zarbe blaß, Sprache deutsch. Besondere Kenn⸗ in: blau tatowirt: rechter Vorderarm: Schlächter⸗ 76, Uunker Vorderarm:
9. 78
64724]
Kichen 8 beug 1 Hund 6. 4. chterwappen, F. W. 9. Steckbriefs⸗Erneuerung. Der gegen den ehemaligen Postgehülfen Rudolf Kobert Paul Krause wegen Unterschlagung in den Aten J II. D. 1022. 80 rep. unter dem 10. Januar jssl erlassene und unter dem 15. März 1884 er⸗ 1 Steckbrief wird hierdurch nochmals erneuert. Berlin, den 23. März 1887. — Staatsanwaltschaft bei dem Koniglichen Landgerichte I. Steckbriefs⸗Erneuerung. den Rohrleger Adolph Wolff wegen fälschung in den Akten U. R. II. unter dem 19. Oktober 1881 erlassene — 2. Mai 1883
nunter dem 9. Februar 1885 brief wird erneuert. Gerlin, Alt⸗Moabit Nr. 11/12 (XW.), den 2 März 1887. 8 — Königliches Landgericht L., Der Untersuchungsrichter: Johl.
Ter geven scwerer Urkunde 51. 81
erneuerte — Steck⸗
Steckbriefs⸗Erledigung.
Uzieher Alfried Gustav Juli 1850 zu Luckau, Id. 631. 81
Der hinter den Gerichtsv Eschenhagen, geboren am 31. wegen Unterschlagung in den Akten J. zim 2. August 1881 erlassene und am 12. August 1582 und 5. Oktober 1884 erneuerte Steckbrief wird juruckgenommen.
Berlin, den 18. März 1887. Konigliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.
125b’e- 7 ned
[84720]
In der Strafsache gegen
2) Joseph Fiévet, Ackerer, geboren am 19. Juni 1864 zu Bettsdorf und zuletzt daselbst wohnend,
2 Edmund Metzich, Pflasterer, geboren am 8. November 1864 ju Endorf, zuletzt daselbst vohnend,
3 Peter Clemens Hasse, geboren am 23. No⸗ vember 1864 zu Illingen und zuletzt daseldst wohnend
wegen Entziehung der Wehrpflicht, wird zur Deckung der die Angeklagten möglicher⸗ eise treffenden hochsten Geldstrasen und der Kosten ze Verfahrens in Gemaßheit des §. 140, letter dsatz, Strafgesetzbuch und der §§. 525, 326 Str.⸗ „.⸗O. die Beschlagnahme von genugenden Vermögens⸗ icker des ganzen im Deutschen Reiche be⸗ Vermoͤgens der Angeklagten angeordnet. den 18. März 1887 . Kaiserliches Landgericht, Strafkammer.
1
8
2₰
2) Zwangsvollstreckungen,
Aufgebote, Vorladungen u. dgl. In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des Freischulzengerichts in Grünow ist zur Abnahme der Rechnung des Seqguesters, zur Erklärung über den Theilungsplan, sowie event. zur Vornahme der Vertheilung ein Termin auf 8 Montag, den 2. Mai 1887, 8 Vormittags 10 Uhr, G
vor hiesigem Gerichte angesetzt.
Feldberg, 21. Mäarz 1887. Großherzoglich meckl. strel. Runge.
aufr
Amtsgericht.
64833
In Verfahren, betreffend die Vertheilung des Erloses der am 14. Januar 1879 auf Anstehen des Johann Baptist Abba, Kammerdiener in Straß⸗ burg, als Gläubiger gegen die Eheleute Nikolaus Lang und Magdalena Vacheront von Pfalzburg, bezw. deren Erben als Schuldner, durch K. Friedensgericht u Pfalzburg vorgenommenen Zwangsversteigerung mehrerer Grundstucke und zweier Häuser in den Ge⸗ meinden Pfalzburg, Wilsberg und Mittelbronn ge⸗ legen, ist der Theilungsplan auf der Gerichtsschreiberei de; Kaiserlichen Amtsgerichts dahier offen gelegt und Termin zur Erklärung über denselben auf
Dienstag, den 3. Mai 1887,
Vormittags 10 Uhr, . im Geschäftslokale des Amtsgerichts hierselbst be⸗ stimmt.
Die 1) Eugenie Lang,
Lang,
2) Benigne 8 3) Heinrich Lang, b alle drei ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, 1292,) Agathe Gehr, Rentnerin, 1 5) Johann Baptist Abba, Kammerdiener, Luise Helene Elisabeth Schaeuffle, Rentnerin, 1 Ludwig Sengenwald, Gutsbesitzer in Straßburg, diese früher in Straßburg, jetzt Wohn⸗ und Aufenthaltsort. . 1 werden aufgefordert, von dem Theilungsplan Ein⸗ sicht zu nehmen, demnächst in dem Termine behufs
1
ohne bekannten
.
Erklerung über den Theilungsplan zu erscheinen und
spätestens in diesem Termine bei Vermeidung des Ausschlusses etwaige Widersprüche gegen den Plan zu erheben. Pfalzburg, den 19. März 1887. Kaiserliches Amtsgericht. gez. Kaufmann. Vorstehende Aufforderung wird zum Zwecke der öffentlichen Zustellung bekannt gemacht. Brucker, Gerichtsschreiber
[64862] Aufforderung zur Statuseinsicht.
In dem Collokationsverfahren, welches der beim öniglichen Landgerichte zu Koblenz zugelassene und wohnende Rechtsanwalt Loenartz betreibt im von: Wittwe Nikolaus Rollar, ne Ger in Heddesheim, ann Schmitt, Müller, und 1 daselbst wohnend, gegen die Eheleute Jakob Tullius, Ackerer, und Barbara, geb. Barth, Beide f zu Gutenberg, dermalen ohne bekannten Wohnort, behufs Vertheilung des Erlöses aus der vor dem Königlichen Amtsgericht zu Kreuz⸗ nach am 19. Juni 1886 abgehaltenen Immobilar⸗ Zwangsversteigerung, hat der mit der Leitung des Verfahrens beauftragte Richter⸗Commissar, Herr Landgerichtsrath Fingerhuth hier, einen provisorischen Vertheilungsplan unterm 26. Februar 1887 angefer⸗ gt und zur Einsicht der Interessenten auf der Gerichtsschreiberei des hiesigen Königlichen Land⸗ gerichts deponirt. Die Gemeinschuldner werden hiermit auf Grund des art 755 des code de pro- cedure und des §. 25 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 4. März 9, aufgefordert, einen etwaigen Einspruch den Vertheilungsplan binnen Monatsfrist, vom Tage der Zustellung dieser Aufforderung an, zu Protokoll des Richter⸗Com⸗
resp. durch Klageerhebung geltend
Elisabeth, geb. Rollar,
FfryüübH⸗ Lele
Spaogn Scegenn —28
zu machen. Koblenz, den 19. 2 Erster Gerichtsschreiber des
Aufgebot. 8 s angeblich verloren gegangenen Bromberg, den 15. Februar 1886 über 1300 ℳ, zahlbar drei Monate à dato, vo dem Rentier Podlech hierselbst auf den Buchhändler W. Johne hier gezogen und von diesem acceptirt, demnächst von dem Ersteren an den Rentier Julius Boehrig hierselbst in blanco indossirt, wird auf An⸗ trag des Letzteren aufgefordert, seine Rechte aus diesem Wechsel spätestens im Aufgebotstermin den 2. Dezember 1887, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Landgerichtsgebäude, Zimmer 9) anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung dess er⸗ Bromberg, den 23. Königliches Amtsge Aufgebot. der unverehelichten Sammet⸗ Heise zu Linden wird der In⸗ 1 Königlichen Residenzstadt Han⸗ nover unter dem 16. Februar 1880 ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Leihkasse⸗Scheines Litt. C., Hauptnummer 13301, Controlenummer 4253, über Finhundert Mark, aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, 2. Oktober 1889, Mittags 12 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gerichte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt wer⸗ den wird. Hannover, 23. September 1886. — Königliches Amtsgericht. IV. b. gez. Jordan. Ausgefertigt: Thiele, Gerichtsschreiber.
[50765 Aufgebot.
Es ist das Aufgebot folgender, angeblich abhanden gekommener Urkunden beantragt: b
z. des Depotscheins der Reichsbank Nr. 250889 vom 10. November 1883 über die derselben von C. Fr. Wolter zu Havelberg als Vormund des mino⸗ rennen Otto Wilhelm Starke (Staerke) zur Auf⸗ bewahrung übergebenen 100 ℳ 4 % Berliner Stadt⸗ Anleihe de 1878 mit Talon
von Otto Starke zu Hamburg, Valentins⸗ kampv 751, vertreten durch den Geheimen Justiz⸗Rath von Wilmowski, Charlotten⸗ straße 352 hierselbst, 8
b. der vier Interimsscheine der 5 % Serbischen Rente vom Jahre 1885 Nr. 4232, 4233, 8246, 8247 über je 400 ℳ (ausgestellt Seitens der Ber⸗ liner Handelsgesellschaft ten
von der Frau Luise Kentner und der Hand⸗
lung A. H. & E. Weigert zu Berlin, Beide vertreten durch den Rechtsanwalt Lisco hier, Leipzigerstraße 30,
c. des Interimsscheins der General⸗Direktion der Seehandlungs⸗Sozietät vom 10. August 1886 Litt. D. Nr. 2103 über einen 3 ½ % Pfandbrief der Central⸗ Landschaft für die Preußischen Staaten über 500 ℳ mit über die Zinsen vom 1. Januar 1887 a
von dem Vorstande der Sparkasse des Kreises Oschersleben, b
d. des Primawechsels vom 5. August 1886 über 147,50 ℳ, zahlbar am 26. September 1886, aus⸗ gestellt von Carl Neumann und acceptirt von Schö⸗ nitz hier, Stromstraße 22, auf der Rückseite mit den Vermerken: den 5. August 1886 Carl Neumann. Inhalt empfangen, Berlin, den 28. September 1886 Ernst Meyner Nachfolger,
von der Handlung Ernst Meyner Nachfolger Schillingstraße 12 — 14, vertreten durch Katschke hier, Kronen⸗
Landgerichts.
März 1887.
[31366]
Auf den Antrag schneiderin Caroline haber des von der
hier, den Rechtsanwalt straße 17,
e. des Sterbekassenbuchs der Neuen großen Ber⸗ liner Sterbekasse Nr. 11 648 über 300 ℳ, lautend auf Frau Hermandine Auguste Mathilde Hukwitz, geb. Schenk, hier, Johannisstraße 10,
vom Korbmacher Ernst Nestel, Friedrich⸗
straße 115, f. des am 28. Juli 1876 ausgestellten, von dem
Landsch
A. Sp g. v über je je 300
35846, 75 ℳ
am 6.
i. de
Nr. 19
*½ 8 . ₰
ten, vo 25 000
1. de
1886 ;
nirten Coupo
.)
vom
Neue
0. d
„ —
straße
[53528
Auf
tember
Auf vorbeze
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des §.
Das löschte
tember
1) 2)
obligationen Litt. D. N * 600 ℳ, Litt. E. Nr. 13612 und 29845,
42586 über je
Preusßise
k. der von Isidor Hirsch in 30. Septembe
ktober
zu Berlin acceptirten und an die Firma Anweisung
Bäckermeister gezogenen,
„an die Ordre von mir selbst“ vom Konditor O. Pohl, Mariannenstraße 34, der Reichsbank Nr. 317464 vom 23. Juni 1885 über die bei derselben von der verwittweten Frau Superintendent Auguste Möll⸗ hausen, geb. Bandelow, in Neu⸗Brandenburg depo⸗ 2400 ℳ 4 % Pommerschen Pfandbri 886 folgende und Talons, vom Custos der Bibliotheken in den Schlössern in und bei Potsdam Balduin Möllhausen, verwittweten Super⸗
geb. Bandelow,
m. des Depotscheins
2. Oktober 1886 - Fräulein Auguste Rauch deponirten 2300 ℳ 3 ½ % Westpreußische Pfandbriefe mit Coupons per 2. Januar 1887 folgende und Talons,
beraumten
und die
Kraftloserklärung der Berlin, den 31. Dezember 1886.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 49.
neten Grundstückes
Deputation des Königlichen St in Wechselsachen Verfügung vom 20. September 1847 eingetragen. Grundstückseigenthümers ichnete Post wegen Unbekanntheit des Inhabers 106 der Grundbuch⸗ aufgeboten und dem⸗ erlegung des Kapitals der nach Maßgabe Bescheinigung im öschung gebracht worden. Grundbuche 1 — Forderung gebildete Instrument, bestehend Erkenntnisses vom 6. Sep⸗ Abschrift der Requisition dem Eintragungsvermerke und dem Hypothekenscheine lich verloren gegangen als Urkunde über f den Antrag:
derselben nach des S.
nächst — nach erfolgter Hint nebst Verzugszinsen — auf Grund
Grundbuche zur L
aus einer Ausfertigung des
vom 11. September 1847, vom 24. September 1847 von demselben Tage, ist angeb und soll behufs Wiederherstellung den persönlichen Anspruch au
aftsgärtner Krause zu
Restaurateur W. Frommert hierse von diesem acceptirten, gewesenen
am 15. 7
und mit Blancogiro des un A. Spoerer 3, vertreten
oere
dur
—
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den
gezogenen und r* 1877 fällig
—
hier, Charlottenf
₰ 82
ℳ, litt. G. Nr. 27005, 37093, 38644, 40232 und 7. Joere:; „ taurateur Ferdinand raße 17, — 2
Dez 1ber —nnneene
àᷣ sre s Ordre ausgestellten,
‚Walter gezogenen und von
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neürss
straße 24, vertreten Berliner hier, Brüderst r zwei unkündbaren 8. ₰ 3 cten“ 94 8 300 ℳ 44 und 3945 über je 15 von Ludewig Voigt zu
. 2nS
rüder Sobernheim n den Letzteren lsohnz & Co. ℳ, von
girirten
Mohrenstraße 43/44,
von Wobser acceptirten, ahlbaren Primawechsels
—
ns per 2. Januar 1886
als Vertreter der Fra intendent Möllhausen, Neu⸗Brandenburg,
über die
von der Lehrerin Fräulein Auguste Rauch,
Grimmstraße 26, er Police Nr. 7121 der
anstalt für die Armee und Marine zu 1. Juli 1879 über 500 ℳ für den Second⸗Lieutenants Regiment Nr. Rosenberg⸗Lipi
Husaren⸗Regiment Lipinsky, vertreten
Poz bei
18808, 18809 und
„„v 2 17
ebruar 1886 fällig gewesenen W
2 Zoe⸗sstelIuüunasse „ mit dem Feststellungsvermert
in
an *
am 1.
P.,
Ornold hier, Leipzigerstraße 103.
spätestens in dem auf
den 19. September 1887, V
vor dem unterzeichneten Gerich de of, Flügel B. parterre, Saal 32, an⸗ Aufgebotstermine ihre Rechte an
Urkunden vorzulegen, widrigenfalls
Urkunden erfolgen wird.
13,
J Anunufgebot.
dem Grundbuchblatte des im Grundbuche der inneren Stadt Breslau Vol. 18 Fol. 137 v. Nr. 3 der Herrenstraße zu Breslau waren in Abtheilung III. unter Nr. 13
700 Thaler 9 Sgr. 9 Pf. nebst 6 % 3. September 1847 manns Johann Go
Abtheilung, zu 1847 ergangenen Scheder wider
Antrag des
g vom 5. Mai 1872
107 a. a. O. ertheilten
über die — im
1847, beglaubigter
der verwittweten Kaufmann
geb. Scheder,
Wechselforderung des ttlieb Scheder zu Breslau im Wege der Exekution auf Requisition des Königlichen Stadtgerichts, 2. 11. September 1847 auf
Breslau Grund des am 6. Sep⸗ Erkenntnisses der zweiten adtgerichts zu Breslau Bielauer zufolge
nunmehr
Louise
020
f 9 fe
—₰ 2 29 ₰
1886 auf ausgestell⸗ über
der Firma Mendelsohn & Co. hierselbst, vertreten durch den Rechtsanwalt Simson hier,
Sevptember 1886 ausgestellten, auf den Wobser in Berlin, Naunynstraße 88, Oktober über 70 ℳ lautend aber ohne Unterschrift
Lebensversicherungs⸗ Berlin vom Todesfall des im Neumärkischen Dragoner⸗ 3 August Victor Ernst Georg von nsky zu Greifenberg i. vom Second⸗Lieutenant im 1. Schlesischen Nr. 4 von durch den
Rosenberg⸗ Rechtsanwalt
Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert,
Vormittags 11 ¼ Uhr, te, Neue Friedrich⸗
zumelden, die
verzeich⸗
Zinsen seit Kauf⸗
ist die
ge⸗
Wolff,
der geschiedenen Kaufmann Pauline Friedrich,
geb. Scheder,
des Braumeisters Paul Kliche,
des Kaufmanns Oskar Kliche,
der unverehelichten Clementine Kliche,
der verehelichten Kaufmann Marie Ziegler geb. Scheder,
Antonie
Louise
mit
22„ zu
vom
Berufs⸗Genossenschaften.
Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. Verschiedene Bekanntmachungen. Theater⸗Anzeigen. Familien⸗Nachrichten.
18n der Börsen⸗Beilage. 7) des Kalkulators Arthur Erdmann Richard Scheder, der Putzmacherin unverehelichten Era Marie Helene Scheder, b ad 1—6 zu Breslau, ad 7 zu Altendorf bei Essen, ad 8 zu Brüssel, sämmtlich ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Dr. Bernhard hierselbst, geboten werden.
Es ergeht daher a 2 2. 8 51
orbezeichneten dem
„ „„
auf den 17. Oktober 1887, Vormittags 11 Uhr, Gerichtsstelle, am Schweidnitzer⸗Stadtgraben rzeichneten Gerichte z widrigenfa etzteren erfolgen wird.
Breslau, den 22
zu[ zulegen,
Aufgebot. es Grundbuches von Bentierode 5 L6. e : 2C 4 2 em Kothsassen Heinrich Ahrens zu n Kothh No. ass. 9 daselbst thekkapitalien eingetragen: 9% Zinsen für die Kirche zu
— 11222. 8, 2 tion vom 28. Februar 1738,
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2* — 2 2 aut Obligation
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selben ꝛc. Möhle. 8
Die unter 2 und 3 bemerkten Kapitalien sind am 30. Januar 1841 dem Notar Carl Wilhelm Steg⸗ mann hieselbst cedirt und sind diese Cessionen im Grundbuche vermerkt.
Nachdem nunmehr der Eigenthümer der verpfän⸗ deten Grundstücke, ꝛc. Ahrens, das Aufgebot der vorstehend bemerkten Schuld⸗ und Pfandurkunden beantragt hat, werden die Inhaber der fraglichen Urkunden und alle Diejenigen, welche auf die Hypo⸗ theken qu. Anspruch machen, aufgefordert, spätestens in dem auf den 29. September 1887, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden dem Eigenthümer der verpfändeten Grundstücke gegenüber erfolgen wird, die Hypotheken aber gelöscht werden sollen.
Gandersheim, den 23. Februar 1887.
Herzogliches Amtsgericht.
Zur Beglaubigung:
98 Moß s[Peins . ichs M 28100 8 Sö — 929 „ 2 . 2 5 n. des Depotscheins der bE—27 (L. s.) F. Rummert, Gerichtsschreiber⸗Geh. erselben L 88 8
[63862] Aufgebot. 1
Im Grundbuche des dem Besitzer Ferdinand August Schweißinger von Usztilten gehörigen Grundstücks Ueztilten Nr. 4 steht Abtheilung III. Nr. 2 für die Caroline Schweißinger aus dem Erbvereine vom 18. Dezember 1848 gemäß Verfügung vom 4. Mai 1849 ein Erbtheil von 100 Thaler und eine Kuh im Werthe von 10 Thaler eingetragen. Diese Post ist angeblich getilgt und soll im Grundbuche geloscht werden, auch ist zum Beweise darüber der Hypo⸗ thekenschein eingereicht worden.
Auf Antrag des Grundstückseigenthümers werden deshalb die Rechtsnachfolger der Hypothekengläubi⸗ gerin Caroline Rosine Schweißinger aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf die Post spätestens im Aufgebotstermine
den 28. Mai 1887 bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden. widrigen⸗ falls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post werden ausgeschlossen werden.
Wischwill, den 28. Februar 1887.
Königliches Amtsgericht
[64890] Berichtigung
In der Bekanntmachung des Königl. Amtsgerichts zu Soldau, betreffend Ausschlußurtheil in der Auf⸗ gebotssache über das Dokument der im Grundbuche Illowo Nr. 9 Abthl. III. Nr. 1 eingetragenen 66 Thaler 20 Sgr., muß der Name des Antrag⸗ stellers „Richlinski“ lauten.
[65044] 8 Berichtigung
In der Bekanntmachung des Herzogl. Amtsgerichts zu Harzburg vom 19. März 1887, abgedruckt in der 3. Beil. der Nr. 73/87 dieses Blattes muß es heißen, unter:
Gemeinde Westerode bei Nr. 50, in Rubrik „Art und Höhe der Belastung“ .160 Thlr. in Conv.⸗Münze“ 3
statt: „190 Thlr.“
[64828]
Am 22. Januar 1873 haben Johannes Heck und dessen Ehefrau Elisabeth, geb. Friedrich, von Niederissigheim dem Karl Adam Laubach zu Hanau eine Schuld⸗ und Pfandverschreibung über ein mit fünf Prozent verzinsliches Darlehen von 900 Gulden oder 1542 ℳ 86 ₰ entrichtet und hat der gegen⸗ wärtige Inhaber der hierüber ausgestellten Hypo⸗ thekenurkunde Schneidermeister Konrad Hufne ge zu Frankfurt a. M. glaubhaft dargetban, daß der Name des Gläubigers bei Errichtung der Hvpothek unrichtig insoweit angegeben, als derselbe statt mit Kar Andreas Laubach irrthümlich mit Karl Adam Laubach bezeichnet worden sei, auch unter Nachweisung seiner Eigenschaft als mittelbarer Erbe des Karl⸗ Andreas Laubach die Berichtigung des Namens des Gläubigers insoweit beantragt
Es werden dabder alle Dieienigen, welche? nspruͤche aus dieser Schuld⸗ und Pfandverschreidung zu daden vermeinen, namentlich Karl Adam Laudach von dier event. dessen Rechtsnachsolger bierdurch aufgefordert ihre Ansprüche im Aufgebatstermin den 16. September d. J., Vormittags v9 Uhr, bei Meidung des Eingeständnisses und der Nenderung