1890 / 244 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

iebsstätte ausgeführt werden, gilt auch Zeit, während welcher sie mit Arbeiten beschäftigt sind, als

versicherungpflichtige Per⸗ sonen von einer öffentlichen Verwaltung

8 mit Arbeiten beschäftigt, welche an wech⸗ selnden in verschiedenen Gemeindebezir⸗

ken belegenen Orten auszuführen sind,

so gilt, falls nicht nach Anhörung der

betheiligten Verwaltungen und Gemein⸗

den von der höheren Verwaltungsbehörde etwas anderes bestimmt wird, als Bei⸗ schäftigungsort diejenige Gemeinde, in

welcher die mit der unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute amtliche Stelle

ihren Sitz hat.

8.6. 8

Als Krankenunterstützung ist zu gewähren:

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; .

2) 8 Hand der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des vrtsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.

Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der

Krankheit. 11“M“ 8

.“ *

Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen, daß bei. eG welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfällig⸗ keit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, das Krankengeld gar nicht oder nur theil⸗ weise gewährt wird, sowie daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht eS und der Gemeinde⸗Krankenversicherung beitreten, erst na Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Bei⸗ tritte ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten. 1 . Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen.

8*

9 6.

Als Krankenunterstützung ist zu gewähren: 1

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;

2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.

Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des

Krankengeldbezuges. Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder

Die Gemeinden sind ermächtigt, zu be⸗ schließen:

1) daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde⸗ Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs. Wochen vom Beitritt ab zu be⸗ messenden Frist Krankenunterstützung erhalten;

2) 89 bei Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk⸗ fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zuge⸗ zogen haben, sowie bei Krankheiten solcher Versicherten, welche die Gemeinde⸗Kran⸗ kenversicherung durch Betrug geschädigt haben, während eines Zeitraumes bis zu

wölf Monaten das Krankengeld gar nicht oder nur theilweise zu gewähren ist;

3) daß Versicherten, welche die Kranken⸗ unterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraumes von zwölf Mona⸗ ten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungs⸗

sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache ver⸗ anlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf

Monate Krankenunterstützung nur für die

Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu

8 G 8 ““ ist;

An Stelle der im §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Kranken⸗ hause gewährt werden, und zwar:

1) für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank⸗ heit e an die Behandlung oder Ver⸗ pflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann,

3

2) für sonstige Erkrankte unbedingt. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des im §. 6 festgesetzten Krankengeldes 8 leisten.

Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhn⸗ licher Tagearbeiter wird von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde⸗ behörde festgesetzt.

Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter besonders statt. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene Feststellung.

8

Die von der Gemeinde zu erhebenden Versiche⸗ rungsbeiträge sollen, solange nicht nach Maßgabe des §. 10 etwas anderes festgesetzt ist, einundeinhalbes Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (vergl. §. 8) nicht übersteigen und sind mangels besonderer Be⸗ schlußnahme in dieser Höhe zu erheben.

Dieselben fließen in eine besondere Kasse, aus ee auch die Krankenunterstützungen zu bestreiten

n

Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind . von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben

eer Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Die Verwaltung der Kasse hat die Gemeinde unentgelt⸗ lich zu führen. Ein Jahresabschluß der Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die Krank⸗ heitsverhältnisse ist allzährlich der höheren Ver⸗ waltungsbehörde einzureichen.

Reichen die Bestände der Krankenversicherungs⸗ kasse nicht aus, um die fällig werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die erforderlichen Vorfchüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 10, demnächst aus der Krankenverficherungskasse mit ihrem Reserve⸗

fonds zu erstatten sind.

4) daß Krankengeld vom Tage des Ein⸗

ritts der Erwerbsunfähigkeitzuzahlenist.

Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Krankenmeldung,

ber das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu erlassen und zu be⸗ stimmen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriftenoder den Anordnungendes be⸗ handelnden Arztes zuwiderhandeln, Ord⸗ nungsstrafen zu erlegen haben, oder des Krankengeldes ganz oder theilweise ver⸗ lustig gehen. Vorschriften dieser Art be⸗ dürfen der Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde.

§ 7.

An Stelle der im §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Kranken⸗ hause gewährt werden, und zwar:

1) für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank⸗ heit Anforderungen an die Behandlung oder Ver⸗ pflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krank⸗ heit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den auf Grund des

2 erlassenen Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder wenn sonst Thatsachen vorliegen, welche die Annahme

der Simulation begründen,

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des im §. 6 festgesetzten Krankengeldes zu leisten.

28. Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhn⸗ licher Tagearbeiter wird von der höheren Verwal⸗ mosbesese nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt. Die Festsetzung findet für männliche und weib⸗ liche, für dugendlicg und erwachsene Arbeiter beson⸗ ders statt. Die Festsetzung für Arse dese Arbeiter kann getrennt für Kinder und unge Leute (§. 135 Absatz 1 und 4 der

Gewerbeordnung) vorgenommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene eststellung. 8

1“ . Unsverändert.

8

2

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nicht aus⸗ reichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde vie Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) erhöht werden. Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zunächst zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden. 8 Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reserve⸗ fonds im Betrage einer durchschnittlichen Jahres⸗ einnahme zunächst die Beiträge bis zu einund⸗ einhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueber⸗ schüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Er⸗ höhung der Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Ver⸗ 1““ die Herabsetzung der Beiträge ver⸗ ügen.

11.

Personen, für welche die Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung eingetreten ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses Gesetzes Mi

glieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch au Krankenunterstützung, solange sie die Versicherungs⸗ beiträge fortzahlen und entweder im Gemeinde⸗ bezirke ihres bisherigen Aufenthalts verbleiben, oder in dem Gemeindebezirke ihren Aufenthalt nehmen in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden.

Mehrere Gemeinden können sich durch überein⸗ stimmende Beschlüsse zu gemeinsamer Gemeinde Krankenversicherung vereinigen.

die Stelle der demselben angehörenden einzelnen Ge⸗ meinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde⸗ Krankenversicherung angeordnet werden.

Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen kann die Vereinigung mehrerer benachbarter Ge meinden zu gemeinsamer Gemeinde⸗Krankenversiche⸗ rung durch Verfügung der höheren Verwaltungs behörde angeordnet werden. 1

Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde Krankenversicherung Bestimmung treffen.

Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung de höheren Verwaltungsbehörde; gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung versag oder ertheilt oder die Vereinigung mehrerer Ge⸗ meinden angeordnet wird, steht den betheiligten Ge meinden und Kommunalverbänden innerhalb vie Wochen die Beschwerde 8 8 Centralbehörde zu.

Personen vorhanden, für welche Krankenversicherung einzutreten hat, oder er aus den Jahresabschlüssen (§. 9 Absatz 3) e meinde, daß auch nach Erhöhung der Versicherungs⸗ beiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen Tage⸗ lohnes (§. 8) die Deckung der gesetzlichen Kranken⸗ vneesissa fortlaufend Vorschüsse der Gemeinde⸗ kasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeind deren Vereinigung mit einer oder mehreren benach⸗ barten Gemeinden zu gemeinsamer Krankenversiche⸗ rung durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordne werden.

Trifft diese Voraussetzung für die Mehrzahl de einem weiteren Kommunalverbande angehörenden Ge⸗ meinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörd

Gemeinden an die Stelle der einzelnen Gemeinde zu treten hat. b

Ueber die Verwaltung der Gemeinde⸗Kranken versicherung sind in diesen Fällen die erforderlichen Vorschriften nach Anhörung der betheiligten Ge meinden und Verbände zu erlassen.

Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestim mungen von der höheren Verwaltungsbehörde er lassenen Anordnungen und Vorschriften steht den be⸗ theiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Central⸗ behörde zu.

Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Einwilligung nur dann mit kleinere Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die Ver waltung versicherung übertragen wird.

beigeführte Vereinigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie herbei⸗ geführt ist.

kann die Auflösung nur auf Antrag einer der be⸗ 81 ten 8e n,, werden.

eber die Vertheilun Reservefonds ist, Falls die Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, Falls sie von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde angeordnet wird, in der 1 veflsfüns anordnenden Verfügung Bestimmung zu treffen.

lossenen Auflösung ü9 fseras. welche die Auflösung angeordnet wird,

steht den betheiligten Gemeinden un

an die Centralbehörde zu. 8 Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen

berechtigt sind,

hoben werden.

höhung der

träge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres

Durch 2 chluß eines weiteren Kommuna verbandes kann dieser für die Gemeinde⸗Krankenversicherung au.

der gemeinsamen Gemeinde⸗Kranken⸗

14. Eine auf Grund des §. 12 oder des §. 13 her⸗

die

Ergiebt sich aus 88 Jahresabschlüssen, daß die

gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nicht aus⸗ reichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehö 1— 1 bis zu zwei Prozent des ortsüblichen 8 es (§. 8) erhöht werden.

Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zu⸗ vüehs zur Ansammlung eines Reservefonds zu ver⸗ wenden.

Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Re⸗ servefonds im Betrage der durchschnittlichen Jahres⸗ ausgabe der letzten drei Jahre zunächst die Beiträge bis zu einundeinhalb Prozent des ortsüb⸗ lichen Tagelohnes (§. 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Bei⸗ träge oder eine Erhöhung der Unterstützungen ein⸗ treten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen. 1

Unverändert.

E1I86 Unverändert.

1

dn

5

8b”

I Na

anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde⸗Krankenversicherung der ihm angehörenden

87

Unverändert.

Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes 8 oder Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde

* 8

eines etwa vorhandenen

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltung⸗

behörde, durch welche die Genehmigung zu einer be- ertheilt oder versagt wird,

8 9

G d Kommunal verbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde 8

den nach Vorschrift dieses Gesetzes versicherungs⸗ pflichtigen Personen Krankenunterstützung gewähren und dagegen zur Erhebung bestimmter Beiträge gilt die landesgesetzlich geregelte Krankenversicherung als Gemeinde⸗Krankenversicherunyg im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Unterstützung den Anforderungen dieses Gesetzes genügt und höhere 8 Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht er-⸗ Eine hiernach etwa erforderliche Er-⸗ Unterstützung oder Ermäßigung der Bei⸗

8 I.

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes herbeigeführt.. werden.

Orts⸗Krankenkassen. 16

Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirk beschäftigten versicherungspflichtigen Personen Orts⸗Krankenkassen zu errichten, sofern die Zahl der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens einhundert beträgt.

Die Orts⸗Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebs⸗ art beschäftigten Personen errichtet werden.

Die Errichtung gemeinsamer Orts⸗Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbs⸗ zweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.

Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebs⸗ arten zu einer gemeinsamen Orts⸗Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere “]

1 Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde verpflichtet werden, für die in

C. Orts⸗Kragkenkassen.

Die Gemeinden sind berechtigt, ür die in ihrem Bezirke beschäftigten versicherungspflichtigen Personen eeers ens e ten sofern die Zahl der

asse zu versichernden Personen Vhngane 8 ü Personen mindestens ie Vorschriften des §. 5 Absatz 3 und 4 finden auch hier Anwendung. 8* 84

Die Orts⸗Krankenkassen sollen in der Regel für

die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebs⸗ art beschäftigten Personen errichtet werden. „Die Errichtung gemeinsamer Orts⸗Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Ge⸗ werbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.

Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen ein⸗ hundert Personen oder mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebs⸗ arten zu einer gemeinsamen Orts⸗Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere Unverändert.

einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart be⸗

schäftigten Personen eine Orts⸗Krankenkasse zu er⸗ richten, wenn dies von Betheiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen Bethei⸗ ligten zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit ge⸗ geben ist, mehr als die Hälfte derselben und min⸗ destens einhundert beitreten.

Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemein⸗ samen Orts⸗Krankenkasse für mehrere Gewerbszweige

oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die

S. der in jedem Gewerbszweige oder in jeder etriebsart beschäftigten Personen und im gan

ganzen

mindestens einhundert beitreten. 8

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs⸗ behörde, durch welche die Errichtung einer gemein⸗

samen Orts⸗Krankenkasse angeordnet wird, steht der Gemeinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an 1

die Zentralbehörde zu. 1

Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu be⸗ stimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von den⸗ jenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts⸗Krankenkasse angeordnet ist, Versicherungs⸗ beiträge zur Gemeinde⸗Krankenversicherung (§. 5 Absatz 2) nicht erheben.

168 Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart beschäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts⸗ Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der höheren

Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise

sichergestellt ist.

8 8

11“ 1 Die Gemeinden sind berechtigt, Ge⸗ werbszweige oder Betriebsarten, für welche eine Orts⸗Krankenkasse nicht be⸗

steht, einer bestehenden Orts⸗Kranken⸗ kasse nach Anhörung derselben, und nach⸗

dem den betheiligten Versicherungs⸗

pflichtigen Gelegenheit zu einer Aeuße⸗

rung darüber gegeben worden ist, zuzu⸗ weisen. Gegen den Bescheid, durch welchen die

Zuweisung ausgesprochen wird, steht der

CW

§. 19.

Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts⸗Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (§. 23) zu bezeichnen.

Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soweit sie versicherungs⸗ pflichtig sind, mit dem Tage, an welchem sie in die

eschaftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht Seceneiagh einer der übrigen im §. 4 be⸗ nannten Kassen angehören.

Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des 49 Absatz 3 errichteten Meldestelle, gewährt aber seinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Er⸗ krankung.

innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Detwelene

. 19.

Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts⸗Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (§. 23) zu bezeichnen.

Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soweit sie versiche⸗ rungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestim⸗ mung des §. 75, mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in §§. 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören.

Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des §. 49 Absatz 3 errichteten Meldestelle, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Peit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. ie Kasse ist berechtigt, nicht⸗ versicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.

Sind mehrere Gewerbszweige oder Be⸗ triebzarten zu einem Betriebe vereinigt,

so gehören die in diesem beschäftigten versicherungspflichtigen Personen der⸗

jenigen Orts⸗Krankenkasse an, welche für

die

Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlusse des Rechnungsjahres zu gestatten wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor b dem Vorstande beantragen und vor dem Austritte nachweisen, daß sie Mitglieder einer der übrigen im §. 4 bezeichneten Kassen geworden sind.

Die Mittgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie die Beiträge an zwei auf folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet aben.

§. 20.

. Orts⸗Krankenkassen sollen mindestens ge⸗ ähren:

1) eine eeban. welche nach §§. 6, 7, 8 mit der Maßgabe ju bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht über⸗

den Gewerbszweig oder die Betriebsart errichtet ist, in denen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist. Im Zweifel ent⸗ scheidet, nach Anhörung des Betriebs⸗ unternehmers, der Vorstände der bethei⸗ ligten Kassen und der Aufsichtsbehörde, höhere Verwaltungsbehörde end⸗

ültig. 8 Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlusse des Rechnungsjahres zu gestatten wenn ig- denselben spätestens drei Monate zuvor bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, da sie Mitglieder einer der im §. 75 bezeichneten Kassen geworden sind.

Die Mitgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie die Beiträge an zwei auf

2

einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben. ,

§. 20.

Die Orts⸗Krankenkassen sollen mindestens ge⸗ währen: 8

1) eine Krankenunterstützung, welche nach §§. 6, 7, 8 mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn dersenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht über⸗

schreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt; 2) eine gleiche Unterstützung an Wöchnerinnen auf die Dauer von drei Wochen nach ihrer Niederkunft; öi1“ 8 8

3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbe⸗ bel 88 Betrage des ortsüblichen Tage⸗ ohnes (§. 8).

Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berücksichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durch⸗ schnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark und nicht unter den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) festgestellt werden.

8.

Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen 111“ ist in folgendem Umfange zulässig:

1) Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.

2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Be⸗ trag, und zwar bis zu drei Viertel des durchschnitt⸗ lichen Tagelohnes (§. 20) festgesetzt werden; neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als die im §. 6 bezeichneten Heilmittel ge⸗ währt werden.

3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne htert haben

3 v“

89

4) Wöchnerinnen kann die Krankenunterstützung

bis zur Dauer von sechs Wochen nach ihrer Nieder⸗ kunft gewährt werden

5) Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können für erkrankte Familien⸗ angehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, gewährt werden. Unter derselben kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Ent⸗ bindung die nach Nr. 4 zulässige Krankenunterstützung gewährt werden.

6) Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag, und zwar bis zum vierzigfachen .2. des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) erhöht werden.

7) Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.

Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden⸗, Wittwen⸗ und Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts⸗Krankenkasse nicht ausgedehnt werden. 8

Die Beiträge zu den Orts⸗Krankenkassen sind in des durchschnittlichen Faselodege (§. 20) o zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen, die Ver⸗ waltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (§. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken. 8 22

ür jede Orts⸗Krankenkasse ist von der Gemeinde⸗ behörde nach Anhörung der Betheiligten oder von Vertrotern derselben ein Kassenstatut zu errichten.

Dasselbe muß Bestimmung treffen:

1) über die Klassen der dem Krankenversicherungs⸗ zwange unterliegenden Personen, welche der Kasse als Mitglieder angehören sollen;

2) über Art und Umfang der Unterstützungen;

3) über die Höhe der Beiträge;

4) über die Bildung des Vorstandes und den Um⸗ fang seiner Befugnisse;

5) über die Zusammensetzung und Berufung der sernegarsersasceelrc und über die Art ihrer Be⸗

ußfassung;

6) über die Abänderung des Statuts;

7) über die Aufstellung und Prüfung der Jahres⸗

rechaung atut darf keine Best

a atu rf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der Kasse nicht Incenthalten steht oder gesetzlichen Veesghe fte zuwiderläuft.

Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Bescheid bm eehafs sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Statut den An⸗ ehn dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Genehmigung versaͤgt, so sind die Gründe mit⸗ zutheilen. Der le eiens eescheid kann im Wege des Verwaltungsstre veeeen wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach 88 gabe der Vorschriften der 8§. 20, 21 der Gewerbeordnung

angefochten werden. .“

Verstorbene

l1a) Das ersten drei Tage der Erwerbsunfähigkeit,

schreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;

2) eine Unterstützung in Höhe des Kranken⸗ geldes an eheliche Wöchnerinnen, welche vor der Entbindung bereits sechs Monate ununterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kasse angehört haben, fenie Dauer von drei Wochen nach ihrer Nieder⸗ unft;

3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbe⸗ eld im zwanzigfachen Betrage des durchschnitt⸗ ichen Tagelohnes (Ziffer 1).

ie Feftstellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berücksichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehen⸗ den Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark fest⸗ gestellt werden.

Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung des Kranken⸗ unterstützungsbezuges, so haben b bliebenen Anspruch auf das Sterbegeld, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat, und der letztere in Folge derfelben Krankheit innerhalb des gleichen Zeitraumes, welchen der vor der Erkrgnkung der Kasse angehört hat, und spütestens vor

Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Krankenunterstützungsbezuges ein⸗ getreten ist. 8 1

Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen .see ist in folgendem Umfange zulässig:

1) Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen, bis zu einem Jahre festgesetzt werden.

Krankengeld kann auch für die

sowie für Sonn⸗ und Festtage gewährt

werden, sofer dies sowohl von der Ver⸗

tretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (§. 38), als auch von der⸗ jenigen der Versicherten beschlossen wird.

2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei Viertel des durch⸗ schnittlichen Tagelohnes (§. 20) festgesetzt werden; neben freier ärztlicher Behandlung und Arzneij können auch andere als die im §. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden.

3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.

3a) Für die Dauer eines Jahres vom Beginn der Krankenunterstützung ab kann h⸗ rge für Rekonvaleszenten, nament⸗ ich auch Unterbringung in einer Rekon⸗ valeszentenanstalt femahr⸗ werden.

4) Die Wöchnerinnen⸗Unterstützung kann auch unehelichen Wöchnerinnen ge⸗ währt werden. Die Dauer der Unter⸗ stützung kann bis zu sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden.

9 Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können für erkrankte Familien⸗ angehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, ewährt werden. Unter derselben ö ann für Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle

der Entbindung die nach Nr. 4 zulässige Unterstüßung gewährt werden.

6) Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag, und zwar bis zum vierzig⸗ fachen Betrage des durchschnittlichen Tage⸗ lohnes (§. 20) erhöht werden.

Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versiche⸗ rungsverhältnisse stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei eln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.

Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden⸗, Wittwen⸗ und Käankaaheserc;

dürfen die Leistungen der Orts⸗Krankenkassen ni ausgedehnt werden.

Unverändert.

§. 23. Unverändert.

1

Das Kassenstatut bedarf der ger⸗*

höheren Verwaltungsbehörde. Bescheid ist halb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Statut den An⸗ forderungen dieses Gesetzes nicht toder wenn die Bestimmun ber die Klaßfen von lez. welche der Kasse angehören ollen (§. 21 Absaz 2 Ziffer 1), mit den Bestimmungen des Statuts einer anderen lr. im Widerspruch stehen. Wird die Ge⸗ nehmigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Der bersagende essccheid hann im Wege des Ver⸗