sicherungszwange unterliegende Person Beiträge bis hnf Prozent des verdienten Lohnes aus eigenen itteln zur Gemeinde⸗Krankenversicherung oder zur Orts⸗Krankenkasse zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach Anhörung der Gemeindebehörde von der höheren Verwaltungsbehörde 1““ festgesetzt.
Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für ea⸗ eine Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an, sofern sie nicht nach⸗ weislich Mitglieder einer der in den §§. 73, 74, 75 bezeichneten Kassen sind. 1
Nichtversicherungspflichtige in dem Betriehe be⸗ schäftigte Personen haben das Recht, der Kasse bei⸗ zutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, ge⸗ währt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung ein⸗ getretenen Erkrankung.
8
Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjabres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritte nachweisen, daß sie einer der im §. 75 bezeichneten Kassen angehören. b
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungs⸗ terminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der
Kasse aus. f §. 64.
Die §§. 20 bis 42 finden auf die Betriebs⸗ (Fa⸗ brik⸗) Krankenkassen mit folgenden Abänderungen Anwendung:
1) Durch Bestimmung des Statuts können die Beiträge und Unterstützungen statt nach durchschnitt⸗ lichen Tagelöhnen (§. 20) in Prozenten des wirk⸗ lichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für den Tag nicht übersteigt.
2) Das Kassenstatut (§. 23) ist durch den Be⸗ triebsunternehmer in Person oder durch einen Be⸗ auftragten nach Anhörung der beschäftigten Personen oder der von denselben gewählten Vertreter zu er⸗ richten. 8
3) Durch das Kassenstatut kann dem Betriebs⸗ unternehmer oder einem Vertreter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der Generalversamm⸗ kung übertragen werden
2) Die Rechnungs⸗ und Kassenführung ist unter Veruntwortlichkeit und auf Kosten des Betriebs⸗ unternehmers durch einen von demselben zu bestellen⸗ den Rechnungs⸗ und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen von Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter die Vorschrift des 8. 22 Absatz 2.
5) Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des §. 61 errichteten Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse nicht ans, um die laufenden Ausgaben
derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunter⸗ nehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
6) Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund der Vorschrift des §. 27 Mit⸗ glieder der Kasse bleiben, können Stimmrechte nicht ausüben und Kassenümter bekleiden.
S. 85.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Beiträge für die von ihnen beschäf⸗ tigten versicherungspflichtigen Kassenmitglieder zu den
durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen in die Kasse einzuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu letsten.
Sie sind berechtigt, diese Beiträge zu zwei Drit⸗
teln den Kassenmitgtiedern, für welche sie dieselben einzahlen, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Ab⸗ zug zu bringen, soweit sie auf die Lohnzahlungs⸗ Pperiode antheilsweise entfullen.
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kusse (§. 20) durch dir Beiträge, nachdem diese für die Versicherten drei Prnzent der durchschnittlichen Tagelöhne oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, micht gedeckt, so hat der Betriebsunternehmer die zur Deckung derselben ersorderlichen Zuschüsse aus eige⸗
nen Mtiteln zu leisten.
Auf Streitigkeiten zwischen dem Betriebsunter⸗ nehmer und den von üihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Amechnung der Beiträge — findet . a der Gewerbeordnung
Ies bes 5s faden auch auf Betriche⸗ SS. 25 2 auch unf (EFabrtk⸗) Krankenkassen Anwendung.
Auf die Beanfsichtigung der Betriebe⸗ (Fabrik⸗) Praenkkassen finden die ß. 44, 45 Arsaz 1 bis 4
der stafse gegen den Betriebennternehmer auk der Recbnungs⸗ unt Kassenführung erwachsen (vergl. §. 64 Nr. 4), in Vertretung der Kasse entweder selbst oder burch kinen ron ihr zu bestellenden Bertreter geliend Wirdt der Betriet nber werven die Betriebe, sür vie Kasse erriciner ist, zeitweilig eingestellt
zünkt, daß vdie Zahl ver darin
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§. 63.
Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören 8h “ 75 m em Tage de ntritts in die Beschäftigun der Kasse als Mitglieder an. gahh
Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe be⸗ schäftigte Personen haben das Recht, der Kasse bei⸗ zutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, ge⸗ währt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung ein⸗ getretenen Erkrankung. Die Kasse ist berech⸗ tigt, nichtversicherungspflichtige Per⸗ sonen, welche sich zum Beitritt melden,
iner ärztlichen Untersuchung unterziehen
u lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits be⸗ stehende Krankheit ergiebt.
Versicherungs flichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie einer der im §. 75 bezeichneten Kassen angehören.
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungs⸗ terminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Kasse aus. 8
. 64.
Unverändert.
4 1u“ §. 672. 6“
MebrereHetriebt⸗Krankentassen, welche iür Betzieke besselben Uaternehmers be⸗ Rrben, fünnen zu einer Kasse vereinigt
werten. 8 Sie Ser erfolgt burch Er⸗ kitwtung ei het 4 enstatufs für bie ver⸗ Mbb Vorscrift des †. 44 Siffatr? mit der Moßsabe, bat als Ver⸗ Igster bir kesziftigten Personen bie
§. 68.
Die Kasse ist zu schließen: 8
1) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufgelöst werden;
2) soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die Vorschrift des §. 61 Absatz 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in dem Be⸗ triebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen dauernd unter die gesetzliche Mindestzahl (§. 60) sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse nicht genügend sichergestellt wird (§. 61 Absatz 2);
„3) wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen⸗ und Rechnungsführung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Betriebsunternehmer die im §. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die Errichtung einer neuen Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse versagt werden.
Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden, wenn der Betriebs⸗ unternehmer unter Zustimmung der General⸗ versammlung die Auflösung beantragt.
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen den dieselbe aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die vorgesetzte Behörde erhoben werden.
Auf das Vermögen der geschlossenen oder auf⸗ gelösten Kasse finden die Vorschriften des §. 47 Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rest des Vermögens, sofern Kassenmitglieder, welche einer Orts⸗Krankenkasse überwiesen werden, nicht vorhanden sind, der Gemeinde⸗Krankenversicherung zufällt. Sind die zur Deckung bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vnrhanden, so sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. Die Haftung für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob.
F. 1“
. 69. Für die bei Eisenbahn⸗, Kanal⸗, Wege⸗, Strom⸗,
Deich⸗ und Festungsbauten, sowie in anderen vorüber⸗ gehenden Baubetrieben beschäftigten Personen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungs⸗ behörde Bau⸗Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere üren Arbeitern beschäftigen.
Die den Bauberren obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde auf einen oder mehrere Unternehmer, welche die Ausführung des Baues oder eines Theils desselben für eigene Rechnung übernommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der Ver⸗ pflichtung eine nach dem Urtheile der höheren Ver⸗ waltungsbehörde 42688 Sicherheit bestellen.
Bauherren, welche der ihnen nach §. 69 auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall einer Krankheit und im Falle des Todes derselben ihren Hinter⸗ bliebenen die im §. 20 vorgeschriebenen Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu S
Die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Kranken⸗ kassen sind zu schließen:
1) wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird;
2) wenn der Bauherr oder Unternehmer es unter⸗ läßt, für ordnungsmäßige Kassen⸗ und Rechnungs⸗ führung Sorge zu tragen.
In dem Fal zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im §. 71 ausgesprochene Ver⸗ ac. 1 1
Im Uebrigen finden auf die in Gemäßheit des
.69 errichteten Krankenkassen die Vorschriften der
.63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Anwendbarkeit der Vorschrift des §. 32 die höhere Verwaltungsbehörde bei Genehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung de bei Schließung oder Auflösung einer Kasse verhleibenden Restes des Kassenvermögens datz Kassenstatut Bestimmung treffen muß. Verwenbung zu Gunsten des Bauherrn oder Unternehmerz ist ausgeschlossen,
Auf Streitigteiten über Unterstützungsansprüche, 2777 auf Grunz detz §. 71 gegen den Bauherrn erhoben werden, findet pie Vorschrift des §. 58 Ab⸗ saf 1. Anwenhung; auf Streitigkeiten über Ersatz⸗ anjppücht, welche auf Grund des §. 71 und des
5 Aligs 2 gegen ben Bauherrn erhoben werden, finbet bie Vo unn b 56 Ab A
Generalversammlungen der bestehenden Kassen gelten. 1
Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, gehen auf dieselbe alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Kassen über.
§. 67 b.
Geht von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welche einegemeinsame Betriebs⸗Krankenkasse besteht, einer in den Besitz eines anderen Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen auf den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus.
In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemeinsamen Kasse nach folgenden Bestimmungen:
1) Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen Unterstützungs⸗ ansprüche ein überschießendes Vermögen, so ist der Theil desselben, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur Gesammtzahl der bisherigen Kassen⸗ mitgliederentspricht, derjenigen Kranken⸗ kasse zu überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Betriebe beschäftigten Personen fortan anzugehören haben.
2) Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem Unter⸗ nehmer des ausscheidenden Betriebes ge⸗ stellt worden ist, von diesem in dem unter Ziffer 1 festgesetzten Verhältniß zu decken.
Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höbere Verwaltungsbehörde zu richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden hat, und entscheidet über die Vertheilung des Ver⸗ mögens. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die (öre⸗ zu.
§. 68.
Die Kasse ist zu schließen: 1
1) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welch sie errichtet ist, aufgelöst werden;
2) soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die Vorschrift des §. 61 Absatz 1 Anwendung dfindet wenn die Zahl der in dem Be⸗ triebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen dauernd unter die gesetzliche Mindestzahl (§. 60) sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse nicht genügend sichergestellt wird (§. 61 Absatz 2);
3) wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für dee Kassen⸗ und Rechnungsführung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Betriebsunternehmer die im §. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die Errichtung einer neuen Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Kranken⸗ kasse versagt werden.
Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden, wenn der Betriebs⸗ unternehmer unter Zustimmung der Generalversamm⸗ lung die Auflösung beantragt.
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen den dieselbe aus⸗ sprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die vorgesetzte Behörde erhoben werden.
Auf das Vermögen der geschlossenen oder auf⸗ gelösten Kasse finden die Vorschriften des §. 47 Absatz 5 Anwendung. Sind die zur Deckung bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, so sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. Die Haftung für dieselben liegt dem Betriebs⸗ unternehmer ob.
“ 8 6
F. Bau⸗Krankenkassen. §. 69. Unverändert. .
6 §. 70. Unverändert.
Unverändert.
Unverändert.
)
kassen) tritt weder die Gemeinde⸗
leb] zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
den 10. Oktober
“
G. N““ Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vor⸗
schriften des Titels VI der Gewerbeordnung von
Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mit⸗ glieder errichtet werden, finden die Vorschriften der
§§. 19 Absatz 4, 20 bis 22, 27 bis 33, 39 bis 42, 1 bis 53, 55 bis 58, 65 Absatz 3 Anwendung.
8
8 8 “ 8 Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vor⸗ schriften des Titels VI der Gewerbeordnung in Kraft. H. Verhältniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen und anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung.
8
§. 74. Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten (eeg afts⸗ rankenversicherung einer nach Maßgabe der
di icht noch die ecehic ge e errichteten Krankenkasse
Vorschriften dieses Ge anzugehören, ein. 1 Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen, sofern sie den Betrag der für die Betriebs⸗(Fabrik⸗) Krankenkassen vorgeschrie⸗ benen Mindestleistungen nicht erreichen, spätestens bis zum Ablauf des Jahres 1886 für sämmtliche Mitglieder auf diesen Betrag erhöht werden.
Die dazu erforderliche Abänderung der Statuten der Knappschaftskassen ist, soweit sie nicht innerhalb der gedachten Fest auf dem durch die Landesgesetze oder die Statkuten vorgeschriebenen Wege erfolgt, durch die Aufsichtsbehörden mit rechtsverbindlicher Wirkung vorzunehmen. 1
Die Heicürikten des §. 26 Absatz 1 finden auch auf Knappschaftskassen Anwendung. -
Im Uebrigen bleiben die landesgesetzlichen Vor schriften über die Knappschaftskassen unberührt.
. 75. ür Mitglieder der auf Grund des Gesetzes vom Fr. 176 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 125) errichteten eingeschriebenen Füanresn. sowie der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, für welche ein Zwang zum Beitritt nicht besteht, tritt weder die Gemeinde⸗Krankenversicherung noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vor⸗ schriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse bei⸗ zutreten, ein, wenn die Hülfskasse, welcher sie an⸗ ehören, ihren Mitgliedern mindestens diejenigen gewährt, welche in der Gemeinde, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat, nach Maßgabe des §. 6 von der währen, genügen dieser Bedingung dur eines Krankengeldes von drei Vierteln des orts⸗ üblich en Tagelohnes 1S 8)
(Schluß aus der
Berlin, Freitag,
88
* 88 G. 1111““
Auf Krankenkassen, welche auf Grund der schriften des Titels VI der Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mit⸗ Peefs errichtet werden, die Vorschriften der §. 19 Absatz 4, 20 bis 22, 26 bis 33, 39 bis 42, 51 bis 53, 55 bis 58, 65 Absatz 3 Anwendung.
Wird für eine Innung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung eine Innungs ⸗Krankenkasse errichtet, so werden die von Innungsmitgliedern in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten ver⸗ sicherungspflichtigen Personen, vor⸗ behaltlich der Bestimmung des §. 75, so⸗ weit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, in dieser Be⸗ schäftigung stehen, mit diesem Zeitpunkte, soweit sie später in diese Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mit⸗ glieder der Innungs⸗Krankenkasse.
Versicherungspflichtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche eine Innungs⸗Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Errichtung beitreten, werden, soweit sie bisher einer Orts⸗Kranken⸗ kasse angehörten, mit Beginn des neuen Rechnungsjahres Mitglieder der In⸗ nungs⸗Krankenkasse, sofern der Arbeit⸗ geber drei Monate zuvor dem Vorstande der Orts⸗Krankenkasse seinen Eintritt in die Innung nachgewiesen hat.
Mit dem Zeitpunkt, mit welchem ver⸗ sicherungspflichtige Personen Mitglieder einer Innungs⸗Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschäftigung angehörten, aus.
Den Zeitpunkt, mit welchem eine neu⸗ errichtete Innungs ⸗Krankenkasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere Verwal⸗ tungsbehörde. 1
Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vor⸗ Ffessten des Titels VI der Gewerbeordnung in
raft.
H. Verhältniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen und anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung. §. 74.
Unverändert
8 Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die eing eschriebenen Hülfskassen 7. April 1876 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 128)
vom 1. Juni 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 53) errichteten Kassen sind von der. Ver⸗ pflichtung, der Gemeinde⸗Krankenver⸗ sicherung oder einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzu⸗ gehören, auf ihren Antrag zu befreien, wenn die Hülfskasse, welcher sns ange⸗ hören, im Krankheitsfalle diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maß⸗ gabe des §. 6 von derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungspflich⸗ tige beschäftigt ist, zu gewähren sind. Diese Bestimmung findet auch auf Mit⸗ glieder solcher auf Grund landesrecht⸗ licher Vorschriften errichteten Hülfs⸗ kassen Anwendung, deren Statut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines Reservefonds den §§. 32, 33 entsprechende Bestimmungen
enthält.
§. 75 a.
Den eingeschriebenen Hülfskassen, so⸗ wie den im §. 75 Absatz 2 bezeichneten, auf Grund landesrechtlicher Vorschriften er⸗ richteten Hülfskassen ist auf ihren An⸗ trag eine amtliche Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforde⸗ rungen des §. 75 genügen.
Die Bescheinigung wird ausgestellt:
1) für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaaates nicht hinausreicht, von der Landes⸗Central⸗ behörde, 8
2) für Kassen, deren Bezirk über die “ 1” Bundesstaates hinaus⸗ reicht, von dem Reichskanzler.
Wird die Bescheinigung versagt, so
1 e Gründe mitzutheilen. sidcn⸗ v. dem Statut der Kasse eine Aenderung ein, so ist von Amtswegen zu
J. Schluß⸗, Straf⸗ und Uebergangs⸗ bestimmungen.
Ist für einen Bezirk eine gemeinsame Meldestelle nach Maßgabe des §. 49 Absatz 3 errichtet, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkassen des Bezirks, deren Mitgliedschaft von der Ver⸗ pflichtung, der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder einer Orts⸗Krankenkasse anzugehören, befreit, . Austritt eines Mitgliedes binnen einer Woche bei
der Meldestelle zur vnzrige bringen.
Die Anordnung ist in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.
Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Kasse, sofern deren Vorstand nicht eine andere Person be⸗ nennt, der Kassen⸗ und Rechnungsführer derselben verpflichtet.
“
rüfen, ob die Kasse den Anforderungen bes * 75 auch ferner entspricht.
jeden
Ausfall dieser Prüfung ist die Bescheini⸗ gung von Neuem zu ertheilen oder zu widerrufen. , Die S8 und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch das für die amtlichen Bekanntmachungen der Landes⸗ Centralbehörde bestimmte Blatt, in dem Falle zu 2 durch den „Reichs⸗Anzeiger“ Fekannt zu machen. 120. 1b.
Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Mitgliedes einer Hülfskasse von der Verpflichtung einer Gemeinde⸗ Krankenversicherung oder einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kranken⸗ kasse anzugehören, ist für die Entschei⸗ dung der Frage, ob die Kasse den Anfor⸗ derungen des §. 75 genügt, vorbehaltlich der Frage, ob das Krankengeld die Hälfte ortsüblichen Lohns gewöhnlicher earbeiter am Beschäftigungsort des gliedes erreicht, die auf Grund des
5 a ausgestellte Bescheinigung maß⸗
Nachweis der Bescheinigung wird Vorlegung eines Exemplars des senstatuts geführt, in welchem das die anntmachung enthaltende Blatt nach Nummer und Seitenzahl an⸗
Die Bestimmung des Gesetzes vom Juni 1884, betreffend die Ahänderung des Gesetzes über die eingeschriebenen ülfskassen, Artikel 3 letzter Absatz wird
Die Bestimmungen des §. 5 die im §. 75 bezeichneten Hülfska wendung. 4
J. Schluß⸗, Straf⸗ und Uebergangs bestimmungen. . 76 a.
Die Verwaltungen 1 Krankenversicherung und di der Krankenkassen sind verpf 2 auf Grund der Unfallversicherungsgesetz bestehenden Berufsgenossenschaften, sowie den auf Grund des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, vom 12. Juni 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 95) bestehenden Versicherungsanstalten zu ge⸗ statten, zum Zweck der Ermittelung der vonihren Mitgliedernbeziehungsweiseden Arbeitgebern ihres Bezirks beschäftigten Versicherten und deren Beschäftigungs⸗ zeit und Lohnhöhe durch Beauftragte von den Büchern und Listen der Kasse in deren Geschäftsräumen während der Geschäfts⸗ stunden Einsicht zu nehmen. Sie können dazu von der Aufsichtsbehörde durch Geld⸗ strafen angehalten werden. Für dief haften die säumigen Mitglieder der Ver⸗ waltung oder des Vorstandes oder, sofern ein Verschulden einzelner nicht zu ermit⸗ teln ist, alle Mitglieder der Verwaltung oder des Vorstandes als Träger einer ge meinsamen Verbindlichkeit.
§. 76 b.
Die Verwaltungen der Gemeinde⸗ Krankenversicherung und die Vorstände der Krankenkassen sind verpflichtet, Er⸗ krankungsfälle, welche durch Unfälle herbeigeführt werden, sofern mit dem Ablauf der sechsten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist, binnen drei Tagen nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande ber Berusfsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall ver⸗ sichert ist, anzuzeigen. Ist die Baerufs⸗ genossenschaft in Sektionen getheilt, sa ist die Anzeige an den Sektionsvorstand zu richten. Zur Erstattung der Anzeige ist der Rechnungsführer verpflichtet. Für Hülfskassen . 75) findet hierbei der §. 49 b Absatz 3
1 76c.
In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall berbeigeführt werden, ist die Be⸗ rufsgenossenschaft berechtigt, das Heil⸗ verfahren auf ihre Kosten zu übernehmen. Vom Tage der Nebernahme an bis zun Beendigung des Heilverfahreng ader his jum Ablauf der dreizehnten Wache nach Beginn des eeseesneR Fehr darn Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufsgenosfsenschaft ühern Auf diese gehen dagegen für denfelten Jent⸗ raum alle Verpflichtungen Ahen, melche der Kraßkenkasse dem Erkrankten gegen⸗ über obliegen. 1
Streitigkeiten aus diesem Venhälte⸗ nisse werden, someit sie zmischen dam Erkrankten und der Beruaßagenasene⸗ n entstehen, nach Vanschrißt dan 8 8
satz 1 und 2, someit sie zmischen der 11““ und der Gemeinde⸗ Krankenversicherung ader Krankemkefsen entstehen, nach Vors drist de? §. 58 Abfaz † entschieden.