1890 / 274 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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1ĩ44497] Konkursverfahren. Ueber das Vermögen der Firma Wilhelm Emmel & Cie, Inhaber: Wilhelm Emmel und Heinrich Emmel zu Wiesbaden, ist am 8. No⸗ pember 1890, Mittags 12 Uhr, das Konkursver⸗ fahren eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Fleischer zu Wiesbaden ist zum Konkursver⸗ walter ernannt. Offener Arrest mit Anzeigefrist und Anmeldefrist von Konkursforderungen bis zum .Dezember 1890. Erste Gläubigerversammlung sowie Prüfungstermin: Mittwoch, 10. Dezember 1890, Vormittags 10 Uhr. 1 Wiesbaden, den 8. November 1890.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.

Beschluß. Konkursverfahren über den Nachlaß des Schnittwaarenhändlers Karl Wilhelm Schau in Stadtsulza wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hiermit aufgehoben. Apolda, den 11. November 1890. Großberzogl. S. Umtggerict. I.

8 gez. eiser. 8 1 Veröffentlicht: C. Lindig, Gerichtsschreiber. Konkursverfahren.

e Konkursverfahren über das Vermögen des Herrengarderobenhändlers Panl Brunke, in Firma Cöluischer Bazar Paul Brunke, hier ist in Folge eines von dem Gemeinschuldner gemachten anderweiten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf den 29. November 1890, Mittags 12 Uhr, vor dem Königlichen Amts⸗ gerichte I. bierselbst, Neue Feiegetse 13, Hof, Flügel B., part, Saal 32, anberqgumt. 8

Berlin, den 28. Oktober 1890.

Trzebiatowski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 48.

[44287] Konkursverfahren.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Lewin (Louis) Ehrlich hier, Brunnenstraße 86, ist in Folge eines von dem Ge⸗ meinschuldner gemachten neuen Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf den 26. No⸗ vember 1890, Mittags 12 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte I. hierselbst, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, Flügel B. part., Saal 32, anberaumt.

Berlin, den 7. November 1890.

Thomas, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 49.

[44384] Konkursverfahren.

Das Konkursverfahren über das Vermögen des Bäckermeisters Georg Diedrich Theodor Rabien in Rodenkirchen wird nach erfolgter Ab⸗ haltung des Schlußtermins und vollzogener Schluß⸗ vertheilung hierdurch aufgehoben.

Brake, den 8. November 1890.

Großherzogliches Amtsgericht. Abth. II.

8 ez. Rüder.

Beglaubigt: (L. S.) v. d. Vring, Gerichtsschreiber⸗Geh.

[44316]

Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Gebr. Hartmann und des Gerberei⸗ besitzers Franz Hartmann zu Dingelstädt wird nach Abhaltung des Schlußtermins und erfolgter Schlußvertheilung als beendet hiermit aufgehoben.

Dingelstädt, den 6. November 1890.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

[44514] In der Kämmereikassenrendant Harke’schen Konturssache von hier wird zur Beschlußfassung

eintretenden Falls über die in §. 120 der Konkurs⸗ ordnung bezeichneten Gegenstände Termin auf den 15. November 1890, Vormittags 10 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 15. Dezember 1890, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an⸗ beraumt. Freienwalde a./O., den 12. November 1890. Königliches Amtsgericht.

44322] Konkursverfahren.

Nr. 7606. Das Konkursverfahren über den Nachlaß es verstorbenen Krämers Karl Hilberer von Verghanpten wurde nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins durch Beschluß Gr. Amtsgerichts kerselbse vom 8. d. Mts. Nr. 7606 wieder auf⸗

oben.

Gengenbach, 10 November 1890.

Der Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts.

(L. S.) Stoll.

44283] Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Handelsmanns Gustav Seibt in Ober⸗Har⸗ versdorf Armenruh ist in en e eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf Dienstag, den 2. Dezember 1890, Vormittags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst, Zimmer Nr. 14, anberaumt. Goldberg i. Schl., den 10. November 1890. onrad, Aktuar, als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[44387] Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über des Mechanikers Lonis Körber hier wird zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwal⸗ ters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berück⸗ sichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Ver⸗ mögensstücke der Schlußtermin auf Donnerstag, aer * Mittags 12 ½ Uhr, vor sen Amtsge ; gerichte hierselbst, Zimmer 80,

Hannover, den 10. November 18050. Königliches Amtsgericht. IV. gez. Münchmeyer, 21 (L. S.), Ausgefertigt: Thiele† Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

[44393] In dem Konkurse über das Vermögen 1) des Bäckermeisters Friedrich Dahlmann

den Nachlaß

2) feiner Kinder Otto, Lina, Wilhelm und Ewald Dahlmann daselbst soll die Schlußvertheilung erfolgen. Die Summe der bei Nr. 1 zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 6277 75 und bei Nr. 2 = 418 81 ₰, dagegen der zu vertheilende Massenbestand bei Nr. 1 = 3577 15 und bei Nr. 2 = 156 68 ₰. Hattingen, den 10. November 1890. Der Konkursverwalter: Dietrichs, Justizrath

[44320] Bekanntmachung.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Ehefran des Kaufmauns Carl Auselm Henning, früheren Wittwe Nebel, Marie, geb. Godehardt, zu Hötensleben, Inhaberin der Firma A. Nebel daselbst, ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters Termin auf den 24. November 1890, Vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst, Zimmer Nr. 4, bestimmt.

Höteunsleben, den 8. November 1890.

Buresch, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[44289] Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns J. A. Heister hier wird nach er⸗ folcter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch auf⸗ gehoben. Königsberg, den 10. November 1890. Königliches Amtsgericht. VIIa.

[44323] Bekanntmachung. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Tapeziers und Dekorateurs Paul Banuer zu Kottbus ist, nach Abhaltung des Schlußtermins und nach Vollziehung der Schlußvertheilung durch Beschluß vom 6. November 1890, aufgehoben. Kottbus, den 6. November 1890. Königliches Amtsgericht.

[443288 Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Handelsmanns Gottfried Witte in Magde⸗ burg⸗Neustadt wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Magdeburg, den 4. Novpember 1890. Königliches Amtsgericht. Abtheilung 6.

[44389] Konkursverfahren.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Louis Creutzberg, Inhaber der Firma Creutzberg & Küppers zu M.⸗Gladbach, ist zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf Freitag, den 21. No⸗ vember 1899, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst, Abteistraße Nr. 27, Zimmer Nr. 9, anberaumt. M.⸗Gladbach, den 28. Oktober 1890.

„Schmidt, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[44391] Konknrsverfahren.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Spezereihändlers Wilhelm Wienen aus M.⸗Gladbach ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschluß⸗ fassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf Freitag, ven 21. November 1890, 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst, Abtei⸗ straße Nr. 27, Zimmer Nr. 9, bestimmt. M.⸗Gladbach, den 28. Oktober 1890.

Schmidt, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[44392] Konkursverfahren.

Das Konkursverfahren über das Vermögen des

Webereibesitzers Gustav Leyendecker zu M.

Gladbach wird nach erfolgter Abhaltung des

Schlußtermins hierdurch aufgehoben.

M. Gladbatch, den 29. Oktober 1890. Königliches Amtsgericht. Abtheilung III.

[44325] Konkursverfahren. In dem Könkursverfahren über das Vermögen des Ackerers und Rebmannes Michael Siry, Vater, zu Weier im Thal ist zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf Donnerstag, den 4. Dezember 1890, Vor⸗ mittags 9 ½ Uhr, vor dem Kaiserlichen Amtsgerichte hierselbst, im Stadthause, anberaumt. Münster, den 8. November 1890.

Kahl, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.

[44285] In dem Konkursverfahren über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft in Firma Gebr. Dircks in Neumünster, Inhaber Kaufleunte Adolph Emil Dircks und Boie Dircks daselbst, ist zur Prüfung einer nachträglich angemeldeten Forderung Termin auf Montag, den 24. No⸗ vember 1890, Vormittags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst anberaumt. Neumünster, den 6. November 1890.

8 Joens, Assistent, als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[44394] Bekauntmachung. Das Konkursverfahren über das Vermögen der unter der Firma: „Hoseus & Ohler“ in Lambrecht bestehenden Holzhandlung mit ihrer Zweig⸗ niederlassung in Quecichheim sowie über das persönliche Vermögen des Theilhabers dieser Firma Ludwig Hoseus, Holzhändler in Lamb⸗ recht wurde durch Beschluß des K. Amtsgerichts hier vom Heutigen nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben. Neustadt a./S., den 10. November 1890.

K. Amtsgerichtsschreiberei.

Serr, K. Sekretär.

[442844 Konknrsverfahren. 8 Das Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Paul Fischer zu Nordhausen, in Firma Fischer & Comp. daselbst wird nach er⸗ sbghgr Abhaltung des Schlußtermins hierdurch auf⸗ ehoben.

Nordhausen, den 11. November 1890.

E11.“

[44496] Konkursverfahren.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Cigarrenfabrikanten Franz Doebert hier, alleinigen Inhabers des unter der Firma Fr. Doebert hier betriebenen Handelsgeschäfts, ist in Folge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf den 2. Dezember 1890, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herzoglichen Amtsgerichte hierselbst anberaumt.

Oranienbaum, den 11. November 1890.

„Schütz, Sekretär, Gerichtsschreiber des Herzoglichen Amtsgerichts.

[44327] Konkursverfahren.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schneidermeisters Emil Weidelt in Rochlitz soll auf Antrag des Konkursverwalters das dem Konkursverwalters das dem Gemeinschuldner eigen⸗ thümlich gehörige Hausgrundstück Fol. 145 des Grund⸗ und Hypothekenbuchs für die Stadt Rochlitz um den Preis von 6460 verkauft werden. Zu der nach §. 122 der Konkursordnung erforderlichen Beschlußfassung der Gläubiger ist ein Termin auf den 4. Dezember 1890, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht an⸗ beraumt worden. 5

Rochlitz, den 10. November 1890.

ö W“ obe.

8*

Ausfertigung. Bekanntmachugg.

In dem Konkursverfahren über rmögen des Maschinenhändlers Wilhelm Racke in Schweinfurt wird zur Abnahme der Schlußrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schluß⸗ verzeichniß und etwaige weitere Beschlußfassung Termin auf Samstag, den 6. Dezember 1890, Vor⸗ mittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Geschäfts⸗ zimmer Nr. 10, anberaumt, wozu alle Betheiligten hiemit geladen werden.

Das Schlußverzeichniß und die Schlußrechnung nebst Belegen sind auf die Gerichtsschreiberei niedergelegt.

Schweinfurt, den 10. November 1890.

7o. 8) Königliches Amtsgericht.

Gentsch. [44324] Konkursverfahren.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns J. Rosenthal in Soldau ist zur Abnabme der Schlußrechnung des Verwal⸗ ters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berück⸗ sichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Ver⸗ mögensstücke der Schlußtermin auf den 6. De⸗ zember 1890, Vormittags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt.

Soldau, den 8. November 1890.

Borowski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. J. V.

[44495] K. Amtsgericht Ulm.

Das Konkursverfahren gegen Valentin Fischer, Kaufmann in Langenau, Inhaber der Firma Ee u. Fischer das., ist nach Abhaltung des Schlußtermins und nach Vollzug der Schlußver⸗ theilung durch Gerichtsbeschluß vom Heutigen auf⸗ gehoben worden. 8 Den 8. November 1890.

Gerichtsschreiber Sigmund.

[44286] Konkursverfahren. 8 Das Konkursverfahren über das Vermögen des Baumeisters Hermann Julius Adolf Blanken⸗ burg in Wurzen wird, nachdem der im Ver⸗ gleichstermine vom 27. Oktober 1890 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß von demselben Tage ist, hierdurch aufgehoben. Wurzen, den 11. November 1890.

Königliches Amtsgericht.

Reichenbach, O.⸗A.⸗R. Veröffentlicht: Act. Fischer, G.⸗S.

[44385)

[44293] In dem Konkurse über den Nachlaß des am 31. August 1880 zu Zerkow verstorbenen Mauer⸗ meisters Hugo Fritsche, soll die Schlußverthei⸗ lung erfolgen. Dazu sind 1007,52 verfügbar. Nachdem auf der Gerichtsschreiberei niedergelegten Verzeichnisse sind dabei 4863,96 Forderungen zu berücksichtigen. Zerkow, den 10. November 1890.

Pröschel, Konkursverwalter.

[44291] Konkursverfahren. 1“ In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Bäckers Karl Friedrich August Ullmann in

Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das

sichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Ver⸗ mögensstücke der Schlußtermin auf den 8. De⸗ zember 1890, Vormittags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. Zöblitz, den 10. November 1890.

Tarif⸗ ꝛec. Veränderungen der deutschen Eisenbahnen.

[44334] Niederschlesischer Steinkohlen⸗Verkehr.

Im vniederschlesischen Steinkohlen⸗Verkehr nach Stationen der preußischen Staatsbahnen können bis auf Weiteres für Sendungen von mindestens 20 000 kg von einem Versender an einen Empfänger an Stelle von Wagen mit 10 000 kg Ladegewicht entweder drei Wagen von weniger als 10 000 kg oder auch ein Wagen von mehr und ein solcher von weniger als 10 000 Kg, in jedem Falle jedoch von zusammen mindestens 20 000 kg Lade⸗ gewicht verwendet werden. Die Frachtberechnung erfolgt hierbei nach den für Sendungen von 10 000 kg gültigen Ausnahmetarifen.

Berlin, den 8. November 1890.

Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

[44396] Saarbrücken⸗Bayerischer Verkehr. Mit Gültigkeit vom 7. d. Mts. gelangt Thomas⸗ phosphatmehl von Neunkirchen nach Türkheim ein Ausnahmefrachtsatz von 1,05 pro 100 kg zur Einführung. Köln, den 6. November 1890. Königliche Eisenbahn⸗Direktion

““ für den bezeichneten Verkehr en haltene Ausnahmetarif Nr. 2 (Steine u. s. w.) tritt außer Feeft weil die Saͤtze desselben sich nunmehr mit den Sätzen des neuberechneten Spezialtarifs III decken. Köln, den 8. November 1890. 8 Königliche Eisenbahn⸗Direktion (linksrheinische). 1

[44397 Rheinisch⸗westfälisch⸗niederländischer Güterverkehr. Am 15. d. Mts. tritt ein gemeinsamer Nachtrag zu den Tarifheften A1 4 vom 1. Oktober 1889, welcher Veränderungen in den Verwaltungsbezirken der Niederländischen Bahnen und Aufnahme der Station Amsterdam⸗Petroleumhafen in den Verkehr enthält, in Wirksamkeit. Köln, den 10. November 1890. Königliche Eisenbahn⸗Direktion (linksrheinische). 8

[444988 Bekanntmachung.

Im süddeutschen Verbandsverkehre mit Oesterreich⸗Ungarn treten mit 1. Januar 1891 die nachstehend bezeichneten Hefte des Verbands⸗ Gütertarifs sammt den dazu erschienenen Nachträgen außer Kraft, nämlich:

Theil II Hefte Nr. 3, 6, 9 und 12 vom 1. No⸗

vember 1879,

Theil II Heft Nr. 15 vom 15. Januar 1880, welche direkte Frachtsätze zwischen Stationen der böhmisch⸗schlesischen Bahnen einerseits und Stationen der württembergischen und badischen Staatsbahnen, der Main⸗Neckarbahn, der bayerisch⸗pfälzischen Bahnen, der Hessischen Ludwigsbahn, der Eisen⸗ bahnen in Elsaß⸗Lothringen und der K. Eisenbahn⸗

Pobershau ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berück

Direktion in Köln (linksrh.) andererseits enthalten.

Ein Ersatz durch neue Tarife tritt vorerst nicht ein. München, den 7. November 1890. Generaldirektion der K. b. Staatseisenbahnen.

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zu Linden,

Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.

Verlag der Expedition (Scholz),.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

No 224.

zum Deutschen

Entwurf eines Einkommensteuergesetzes.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛcc.

verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages

Unserer Monarchfe, für den Umfang derselben mit Ausschluß

der Hohenzollernschen Lande, was folgt: I. Steuerpflicht. 1) Subjektive Steuerpflicht. G

5* E1—

Einkommensteuerpflichtig sirde: 1) die preußischen Staatsangehörigen, jenigen benlen ohne in Preußen einen Wohnsitz (§. 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870 B. G. B. S. 119) zu haben, in einem anderen Bundesstaate wohnen oder sich aufhalten;

b. welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen S.ö ihren dienstlichen Wohnsitz (§. 2 Absatz 3

O.) haben; 8 88 hehhe ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten;

2) diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten,

a. welche, ohne in ihrem Heimathsstaat einen Wohnsitz zu haben, in Preußen wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz zu haben, sich in Preußen aufhalten;

b. welche in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz (§. 2. Absatz 3 a. a. O.) haben; 1

3) diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aufhalten;

fda Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften, welche in Preußen einen Sitz haben⸗ sowie diejenigen eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäfts, betrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.

Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 88

a. aus den von E“ Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern;

b. 28. preußischem Grundbesitz und aus preußischen Ge⸗ werbe⸗ oder Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Be⸗ iebsstätten. e Die Bestimmung zu b findet auch auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und die im §. 1 Nr. 4 bezeichneten eingetragenen Genossenschaften Anwendung.

mit Ausnahme

2

32 Von der Einkommensteuer sind befreit:

1) die I des Königlichen Hauses und des Hohen⸗

ischen Fürstenhauses; - Fenhe 9 vormaligen hannoverschen Königs⸗ hauses, des vormaligen kurhessischen und des vormaligen Herzoglich nassauischen Fürstenhauses;

3) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundes⸗ staaten zum Bundesrathe, die ihnen zugewiesenen Beamten,

sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden

sonen, soweit sie Ausländer sind; 3 e IT1“ denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten ge⸗ troffenen Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt. n. e zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das nach §. 2 steuerpflichtige Einkommen.

§. 4. ie Häupter und Mitglieder der Familien vormals un⸗ u“ beutscher Reichsstände, welchen das Recht der Be⸗ freiung von ordentlichen Personalsteuern nachweislich zusteht, unterliegen der Einkommensteuer vom 1. April 1894 ab.

Die für Aufhebung der bisherigen Befreiung zu ge⸗ währende Entschädigung wird durch besonderes Gesetz geregelt. 2) Objektive Steuerpflicht.

A. Allgemeine Grundsätze. 5.

Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 900 Mark. 82

Von der Besteuerung sind ausgeschlossen:

1) das Einkommen aus den in anderen deutschen Bundes⸗ staaten belegenen Grundstücken, den daselbst betriebenen Ge⸗ werben sowie aus Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern, welche deutsche Militärpersonen und Civilbeamte sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundes⸗ staates beziehen (§. 4 a. a. O.); 8

2) das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier⸗ und Gemeinenstandes, sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Theil des Heeres oder der Marine das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine;

3) das dienstliche Einkommen derjenigen Staats⸗ und Reichsbeamten und Offiziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben.

Als Einkommen gelten die gesammten Jahreseinkünfte

der Steuerpflichtigen in Geld und Geldeswerth aus: italvermögen, ) 1““ Feachtaneng 88. Fece⸗ Cescbüteslich

1 thes der Wohnung im eigenen Hause,

8. Hierhabes 68 Gewerbe einschließlich des Bergbaues,

z Gewinn bringender Beschäftigung sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und Vortheile Ss. welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1 bis 3 begriffen sind. Außerordentliche Einnahmen kungen, Lebensversicherungen, aus

aus Erbschaften, Schen⸗ dem nicht gewerbsmäßig

lationszwecken unternommenen Verkauf von Sr 1“ ühnliche Erwerbungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des Letzteren dadurch vermehrt oder vermindert

werden. 5,9 I. Von dem Einkommen (§. 7) sind in Abzug zu Brtiage Sicherung und Erhaltung des

1) die zur Erwerbung,

Eink ens verwendeten Ausgaben; 2) die von den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schulden⸗

und Renten, soweit dieselben nicht auf Einnahmequellen sünsen welche bei 8 Veranlagung außer Betracht zu lassen 1 6 Nr. 1). 1 1 Cn6,2 9 die Besteuerung lediglich auf das im §. 2 bezeichnete Einkommen, so sind nur die Zinsen solcher Schulden abzugsfähig, welche auf den inländischen Einkommensquellen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind;

3) die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden 2 8 die von dem Grundeigenthume und dem Gewerbe⸗ betriebe zu entrichtenden direkten Staatssteuern, sowie solche indirekte Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu

ien sind; 1egt 5) sin regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräthschaften u. 89 soweit solche nicht aus den Betriebseinnahmen beschafft sind;

6) die von den Steuerpflichtigen zu entrichtenden Beiträge zu Kranken⸗, Unfall⸗, Alters⸗ und Invalidenversicherungs⸗, Wittwen⸗, Waisen⸗ und Pensionskassen.

II. Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere:

1) Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, welche nicht lediglich als durch eine gute Wirthschaft gebotene und aus den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind;

2) die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum Unterhalte ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, einschließlich des Geldwerthes der zu diesen Zwecken ver⸗ brauchten Erzeugnisse und Waaren des eigenen landwirth⸗ schaftlichen oder gewerblichen Betriebes.

III. Als steuerpflichtiges Einkommen der im §. 1 Nr. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen gelten unbeschadet der Vorschrift im §. 6 Nr. 1 die Ueberschüsse, welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder vertheilt werden, und zwar

unter Shgi Fech üen der zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Bildung von Reservefonds soweit solche nicht bei den Versicherungsgesellschaften zur Rücklage für die Ver⸗ sicherungssummen bestimmt sind verwendeten Beträge,

jedoch nach Abzug von drei Prozent des Aktienkapitals bezw. der Summe der Geschäftsantheile.

Im Falle des §. 25 gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Theil der vorbezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preußen bezw. auf das Einkommen aus preußischem Grundbesitz entfällt.

10.

Feststehende Einnahmen fir nach ihrem Betrage für das Steuerjahr, ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einnahmen, sowie das steuerpflichtige Einkommen der Aktien⸗ gesellschaften u. s. w. (§. 9 I1II), nach dem Durchschnitte der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Jahre, jedoch bei der nach diesem Gesetze stattfindenden erst⸗ maligen Veranlagung nach dem Durchschnitte zweier Jahre zu berechnen.

Wenn Einnahmen der letztgedachten Art noch nicht so lange bestehen, so sind sie nach dem Durchschnitte des Zeit⸗ raumes ihres Bestehens, nöthigenfalls nach dem muthmaßlichen Jahresertrage in Ansatz zu bringen.

Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben.

Behufs der Steuerveranlagung ist dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes das Einkommen der Angehörigen der

aushaltung zuzurechnen. 8 8 Fer gelen, dse mit Gehalt oder Lohn zu Dienst⸗ leistungen angenommen sind, sowie Kostgänger, Untermiether und Schlafstellenmiether werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung gezählt.

Selbständig zu veranlagen sind:

1) Ehefrauen, wenn sie dauernd von dem Ehemanne ge⸗ trennt leben;

2) Kinder und andere Angehörige der Haushaltung, wenn sie ein der Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unter⸗ liegendes Einkommen aus eigenem Erwerb mit Ausschluß der Beihülfe in dem Geschäft des Haushaltungsvorstandes oder aus anderen Quellen beziehen.

Auf die lediglich nach §. 2 dieses Gesetzes zu veranlagen⸗ den Steuerpflichtigen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

B. Besondere Vorschriften. a. Einkommen aus Kapitalvermögen.

8 8 12. ““

Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten; Zinsen, Renten und geldwerthe Vortheile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Landwirthschafte, Handel⸗ und Gewerbetreibenden Behufs Ausmittelung des steuerpflich⸗ tigen Einkommens aus Grundvermöͤgen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe (§§. 13, 14) als Theile des Geschäftserkrages in Rechnung zu bringen sind. b 1

Mit veser Maßgabe gelten als Einkommen aus Kapital⸗ vermögen insbesondere:

8 Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen sowie aus verzinslich gewordenen Zins⸗

und anderen Ausständen;

Staats⸗A

8

b. Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinn⸗ antheile von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften, Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossen⸗ schaften, und von einer stillen Gesellschaft (Art. 250 folg. des WTö. 1“ 8

c. Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbegriffen sind;

d. vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen Veräußerung von-Werthpapieren, Forderungen, Renten u. s. w.

b. Einkommen aus Grundvermögen.

1 8

Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigen⸗ thümlich gehören, oder aus denen ihm in Folge von Berechti⸗ gungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt. 8

Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der Pacht⸗ oder Miethszins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter bezw. Miether obliegenden Natural⸗ und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Verpächter bezw. Ver⸗ miether vorbehaltenen Nus andererseits unter Abrech⸗ nung der dem Letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu berechnen. . 8

Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer bezw. Nutznießer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem Miethswerthe zu bemessen; außer Ansatz bleibt der Miethswerth solcher von dem Eigenthümer bezw. Nutznießer zu seinem landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebe benutzten Gebäude oder Gebäudetheile, deren Nutzungswerth in dem Einkommen aus Landwirthschafts⸗ oder Gewerbebetrieb enthalten ist. 1

Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen. Die Veranlagung sol Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabri⸗ kationszweige erfolgen nach den Grundsätzen des §. 14, soweit diese Betriebe und Fabrikationszweige nicht bei der Ertrags⸗ ermittelung des Hauptbetriebes, zu welchem sie gehören, berück⸗ sichtigt werden. 8

Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirth⸗ schaft ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe auf eigenen Grundstücken, unter Hinzurechnung des Mieths⸗ werths der mitverpachteten Wohnung.

Der Pachtzins einschließlich des Werths der etwa dem Pächter obliegenden Natural⸗ und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen.

ce. Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues. § 14.

Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues . Üeg der allgemeinen Grundsätze (§§. 6—11) ermittelten Geschäftsgewinne.

gilt für die Berechnung und Schätzung desselben Folgendes: 1

senh Die Zinsen des im Handels⸗ oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Theile des Geschäftsgewinnes zu betrachten.

2) Der von einer nicht nach §. 1 Nr. 4 steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils anzurechnen.

3) Der Gewinn aus den 8 12— abge⸗ schlossenen Geschäften und aus der Betheilung an Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, nicht zu den Handel⸗ und Gewerbetreibenden gehören, für das Einkommen aus Handel und Gewerbe ma Grundsätzen zu berechnen. d. Einkommen aus Gewinn bringender Beschäf⸗ tigung und aus Rechten auf periodische Hebungen u. s. w.

Das Einkommen aus Gewinn bringender B

sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und B. theile irgend welcher Art umsaßt insdesondere den Ver⸗ dienst der Ardeiter, Dienstboten und Gewerbegehülsen, die Besoldung der Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schriststellerrscher, künstlerischer, wissen⸗

schafilicher, unterrichtender oder erziedender Thätigkeit, Wartegelder, Pensionen und sonstige fortlaufende —— welche nicht als Jahresrenten cines deweglichen oder undeweg⸗ lichen Vermögens anzusehen sind, endlich solche R welche an die Person des Empfangsderechtigt

Das Einkommen aus Dienstwodnungen ist nach üblichen Miethswerthe, jedoch nicht höher alt 8

vom Hundert des daaren Gedalts des Berechtigten zu bringen. Soweit Dienstwohn vermicthet Miethszins nach Maßgade der anzurechnen.

Bei Militärpersonen, 8 mittelbaren Staatsbeamten, Ges öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der zut Besßt Dienstaufwandes bestimmte Theil des Ansatz zu lassen. 1 1 1 Bemessung der Steueediürct nach dem Aufwande. §. 16.

9„

Wenn das Einkomm genügender derheit festzuste geworden, dinter dem rlöcen und seine 42* Einkonmen in Hohe dieses Aufwandes unter von der Besteuerung ausgeschlosenen

3 5 werden. II Steuersätze. 1. Steuertardf.