1890 / 275 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

ierfür durch Annahme bindender gesetzlicher Bestimmung ihrerseits volle Sicherheit zu gewähren, ist die S aatsregierung bereit. Während der Entwurf der Gewerbesteuer für den Fall eines Mehrerträgnisses aus der ersten Veranlagung eine verhältnißmäßige Verminderung der Steuersätze vorsieht, enthalten die beiden anderen Gesetzesvorlagen und zwar der Einkommensteuerges etzentwurf im §. 84 ausdrückliche Vorschriften, nach welchen die durch die Reform zu erwartenden Mehrerträge, soweit darüber nicht zur Bedeckung vh Staatsausgaben durch den Staatshaushaltsetat verfügt wird, bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung zu einem besonderen, von dem Finanz⸗ minister zu verwaltenden Fonds abgeführt werden sollen, welcher ein⸗ schließlich der davon aufkommenden Zinsen zur Verwendung bei der ferneren Reform der direkten Steuern behufs Erleichterung der kleinen und mittleren Einkommen, insbesondere auch bei Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer an kommunale Verbände bestimmt bleibt. b 2 immung der Landesvertretung wird hiernach jede dem nicht entsprechende Verwendung der durch die Reform selbst thatsächlich erzielten Ueberschüsse ausgeschlossen sein.

Die Staatsregierung geht von der Voraussetzung aus, daß es bis zur völligen Durchführung des Reformplanes an einer Verständigung mit der Landesvertretung über die Verwendung der etwa erzielten Mehrerträge nicht fehlen wird. Sollte eine solche wider Erwarten nicht erzielt werden und auch die im §. 84 vorgesehene anderweite ge⸗ setzliche Regelung bis zum 1. April 1895 nicht zu Stande gekommen sein, so ist durch weitere Bestimmung im §. 85 des Einkommen⸗ steuergesetzentwurfs Vorsorge getroffen, daß die Ueberschüsse nicht

zwecklos bir unbestimmte Zeit aufgesammelt, sondern jedenfalls von dem genannten Zeitpunkt ab zur Erleichterung der Steuerpflichtigen im Wege eines Erlasses an Einkommensteuer verwendet werden.

Die Durchführung der vorgeschlagenen Maßregeln stellt als sichere Ergebnisse in Aussicht: ““

1) eine gerechtere und gleichmäßigere Veranlagung der Einkommen⸗ steuer, sowie der Gewerbesteuer, 1

2) eine erhebliche Entlastung der geringeren und mittleren Ein⸗ kommen und der kleinen Gewerbebetriebe,

3) eine mäßige Mehrbelastung des vererblichen Einkommens im Vergleich zu dem nicht vererblichen Einkommen aus persönlicher

ätigkeit, 1 8 9 die Gewinnung einer sicheren Grundlage für die Reform der Kommunalbesteuerung und für weitere Entwickelung der direkten Staatssteuern. .

Inwieweit das gesteckte Ziel einer wesentlichen Verminderung der durch das Bestehen der Objektsteuern neben der allgemeinen Ein⸗ kommensteuer bedingten Unzuträglichkeiten gegenwärtig zu erreichen ist, hängt allerdings von den Ergebnissen der Reform und dem Stande der Staatsfinanzen ab. Es ist aber, wie oben bereits bemerkt, die Erwartung berechtigt, daß in gegebener Zeit ein erheblicher Teil der Grund⸗ und Gebäudesteuer an die geeigneten Kommunalverbände wird überwiesen werden und damit auch eine wesentliche Entlastung des Grundbesitzes wird eintreten können.

Der Begründung des Einkommensteuergesetzes im Einzelnen sei eine Uebersicht der finanziellen Tragweite desselben vorausgeschickt. Abgesehen von dem natürlichen, durch die Zunahme der Be⸗ völkerung und der Wohlhabenheit bedingten Wachsthum des Steuer⸗ ertrages werden die vorgeschlagenen Aenderungen in vierfacher Be⸗ ziehung den künftigen Ertrag im Vergleiche zu dem jetzigen Aufkom⸗ dn Klassen⸗ und Einkommensteuer beeinflussen. Es kommen in etracht: die Aenderung des Steuertarifs, . 88 Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähig⸗ eit (§§. 18, 19), die Ausdehnung der subjektiven Steuerpflicht auf die wichtigsten Erwerbsgesellschaften (§. 1 Nr. 4), die Verbesserung des Verfahrens. Das für das Steuerjahr 1890/91 veranlagte Hebungssoll beträgt nach vorläufiger Feststellung für die Klassensteuer rund .. . . 26 578 000 für die Einkommensteuer rund .. 48 430 000

1 zusammen 75 008 000 Mit annähernder Sicherheit lassen sich nur die minder erheb⸗ lichen Wirkungen der abweichenden Tarifbildung im Voraus ver⸗ anschlagen.

Wie die (anliegende) Berechnung ergiebt, wird bei den bisherigen Klassensteuerstufen in Folge der Ermäßigung der Steuersätze gegen den bisherigen Hebungsbetrag ein Ausfall von 1 240 924,75 ein⸗ treten, während die Vermehrung der Stufen für die höheren Ein⸗ kommen und die veränderte Berechnung des Steuersatzes nach dem mittleren Einkommensbetrage einer jeden Stufe eine ehreinnahme aus der bisherigen Einkommensteuer von

. 3 8 2 045 684

iwa in Aussicht stellt.

1 240 925 804 759

Nach Abzug obiger .. iebc Wlvo 11

Diesem rechnungsmäßigen Mehrertrage steht zunächst ein Ausfall gegenüber, welcher durch die Vorschrift im §. 18 des Entwurfs ver⸗ 699 wird und nach der in der Begründung zu §. 18 erwähnten Pro everanlagung auf etwa 2 500 000 zu veranschlagen ist.

Läßt man die weiteren Erleichterungen, welche außerdem der §. 19 des Entwurfs im Vergleich zu dem bestehenden Gesetz gewährt, als in ihren Wirkungen minder erheblich überhaupt außer Betracht, so bleibt nach Abzug des Mehrertrages aus der Tarifänderung ein Aus⸗ fall von 1 695 241

Durch die Ausdehnung der Einkommensteuerpflicht auf die Aktien⸗ gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragenen Genossenschaften wird dieser Ausfall jedenfalls Deckung finden, vielleicht wesentlich überstiegen werden.

Jeder näheren Schätzung entzieht sich die vermuthliche Wirkung des vierten und wichtigsten Momentes. 1

Die Staatsregierung erwartet eine Vermehrung des Ertra es, weil die Annahme begründet ist, daß der Deklarationszwang in Ver⸗ bindung mit dem verbesserten Verfahren Einkommensquellen, welche

ch bisher der Besteuerung entzogen haben, aufdecken und auch eine zutreffendere Erfassung des Ertrages aus bekannten Quellen befördern wird. Es bestehen jedoch in dieser Hinsicht vielfach vielleicht übertriebene Vorstellungen, welche sich auf trügerische Schluß⸗ folgerungen gründen.

Namentlich würde es unstatthaft sein, Urtheile über das Maß er gegenwärtigen Unterschätzung des Einkommens, welche für ein⸗ zelne Veranlagungsbezirke gerechtfertigt sein mögen, zu verallgemeinern, da weder in Anse ung des Wohlstandes noch in Ansehung des Werthes der Steuerveranlagung die Voraussetzungen in den verschiedenen Landestheilen auch nur annähernd gleiche sind.

In Wahrheit fehlt es an jeder zuverlässigen Grundlage für die ziffermäßige Veranschlagung des Erfolges der vorgeschlagenen Neuerung und unter diesen Umständen glaubt die Staatsregierung sich ungewisser

chätzungen überhaupt enthalten zu müssen.

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes hat die Staats⸗ regierung die Ergebnisse der Verhandlungen über die Gesetzes⸗ vorlage vom Jahre 1883, sowie seitdem im Landtage bei ver⸗ schiedenen Gelegenheiten kundgegebene Wünsche thunlichst berück⸗

sichtigt, wie dies 8 sich dies aus der nachfolgenden speziellen Begründung

I. Subjektive Steuerpflicht. ( 1—4

1) Ausdehnung der teuerpflicht auf Aktien⸗ gesellschaften u. s. w. 9 Abweichend von den in den meisten anderen Staaten geltenden 8 rundsätzen beschränkt das bestehende Preußische Gesetz die Ein⸗ ommensbesteuerung auf die physischen Personen. Ihre geschichtliche

Einkommensteuer in Preußen sich aus der ihrer Natur nach nur die physischen Personen treffenden Klassensteuer entwickelt hat. Dem Wesen der Einkommensteuer, welche jedes selbstständige Einkommen erfassen will, entspricht es, sämmtliche Einkommensempfänger, mögen e Persönlichkeit haben oder nicht, zur Besteuerung heran⸗ zuziehen.

Indessen stehen einer so allgemeinen Durchführung dieses Grund⸗ satzes erhe liche Bedenken entgegen; von demselben müssen aus völker⸗ und staatsrechtlichen, aus engeetzehschaftlichen, steuerpolitischen und anderen Rücksichten so zahlreiche Ausnohmen zugelassen werden, daß es aus praktischen Gründen den Vorzug verdient, die Steuerpflicht von vornherein auf bestimmte Gattungen der nicht physischen Per⸗ sonen zu beschränken.

Der vorliegende Entwurf schlägt die Ausdehnung der Einkommen⸗ steuerpflicht auf die wichtigsten und steuerkräftigsten Erwerbsgesell⸗ schaften vor (§. 1 Nr. 4) und geht hierbei im Wesentlichen von gleichen Gesichtspunkten aus, wie die Gesetzesvorlage vom Jahre 1883. Nur insofern haben die Vorschläge der letzteren eine Erweiterung erfahren, als den Aktiengesellschaften mit Bezug auf die Einkommens⸗ besteuerung die Berggewerkschaften und die eingetragenen Genossen⸗ schaften gleichgestellt werden sollen, weil es an stichhaltigen Gründen fehlt, welche eine Unterscheidung in dieser Hinsicht rechtfertigen könnten. Insbesondere betreiben in neuerer Zeit zahlreiche eingetragene Genossen⸗ schaften ihre Geschäfte in so erheblichem Umfange, und zwar ohne die⸗ selben auf den Kreis der Mitglieder zu beschränken, daß sie den Charakter großer gewerblicher Unternehmungen, welche auf Kapitals⸗ vereinigung beruhen, angenommen haben.

Nicht getroffen werden von der Einkommensteuer sollen diejenigen Genossenschaften, welche ihren Verkehr statutgemäß und thatsächlich auf den Kreis der Mitglieder beschränken.

Durch die Heranziehung der bezeichneten Erwerbsgesellschaften wird der finanzielle Zweck einer 1“ Ausdehnung der Steuer⸗ pflicht in der Hauptsache erreicht. Inesbesondere eröffnet dieser Weg auch die Möglichkeit, die bisher der Einkommensteuer entgangenen Erträge derjenigen ausländischen Kapitalien zu erfassen, welche in in⸗ ländischen Aktienunternehmungen u. s. w. angelegt sind.

Bei der Berathung der früheren Vorlage ist die selbstständige Besteuerung der Gesellschaften als eine ungerechtfertigte Doppel⸗ besteuerung der bereits bei den Aktionären besteuerten Dividenden u. s. w. beanstandet worden. Um diesem beachtenswerthen Bedenken zu be⸗ gegnen, und zugleich mit Rücksicht auf die Mehrbelastung, welche namentlich für die größeren Aktiengesellschaften in Folge der vor⸗ geschlagenen Umgestaltung der Gewerbesteuer außerdem in Aussicht steht, bestimmt der Entwurf nach dem Vorgange der Badischen Gesetzgebung, daß bei Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens drei Prozent des Aktienkapitals u. s. w. von den in Rechnung zu stellenden Ueberschüssen vorweg in Abzug kommen sollen 9 III).

Eine mäßige, dem gegenwärtigen Zinsfuße für sichere Anlagen nahezu gleiche Rente von seinem Aktienbesitz wird hiernach der Aktionär unverkürzt beziehen und nur als Theil seines eigenen Ein⸗ kommens zu versteuern haben. Wegen der darüber hinaus gehenden Quote der Dividende ist der Einwand der doppelten Belastung nicht für durchgreifend zu erachten, da der Grundsatz der vollen Heran⸗ ziehung der gedachten Erwerbsgesellschaften auf dem Gebiete der Kommunalbesteuerung in den Kreis⸗ und Provinzialordnungen sowie in dem Kommunalabgabengesetz vom 27. Juli 1885 bereits gesetzliche Anerkennung gefunden hat.

Der obige Vorschlag zum Ausgleich der widerstreitenden An⸗ schauungen ist hinsichtlich der Staatsbesteuerung umsoweniger bedenklich, als namentlich nach der in Aussicht genommenen Verbesserung des Verfahrens angenommen werden darf, daß die Staatseinkommen⸗ steuer die Dividendenbezüge der einzelnen Aktionäre vollständiger erfaßt.

Da durch die Staatssteuer sämmtliche in Preußen, durch die Kommunalsteuer nur die in der betreffenden Gemeinde ꝛc. wohnenden Aktionäre, Kommanditisten, Gewerke und Genossenschaftsmitglieder getroffen werden, so erscheint es nicht ungerechtfertigt, bei der Staats⸗ besteuerung das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug von 3 Prozent, bei der Kommunalbesteuerung aber ohne solchen Abzug zu berechnen.

2) Die Begrenzung der subjektiven Steuerpflicht.

Die §§. 1 und 2 regeln die subjektive Steuerpflicht im Anschluß an die bisberigen Bestimmungen, unter Berücksichtigung der Vor⸗ schriften des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870. Der §. 1 betrifft die unbeschränkte, sich auf das Gesammteinkommen erstreckende Steuer⸗ pflicht, während §. 2 die auf bestimmte Einkommensbezüge aus in⸗ ländischen Quellen beschränkte Besteuerung zum Gegenstande hat. Als Abweichungen von dem bestehenden Rechte sind hervor⸗ zuheben:

A. Die Freilassung der nicht in Preußen ansässigen, seit mehr als zwei Jahren sich dauernd im außerdeutschen Auslande aufhaltenden preußischen Staatsangehörigen (§. 1 Nr. 1 c).

Während nach der geltenden Gesetzgebung die Verpflichtung zur Entrichtung der Klassensteuer sich auf die „Einwohner“ des Staats⸗ gebietes beschränkt, mit dem dauernden Verlassen des Staatsgebietes also ihr Ende erreicht, sind der klassifizirten Einkommensteuer auch die im Auslande sich aufhaltenden preußischen Staatsangehörigen ohne jegliche Zeitbeschränkung unterworfen. (§§. 5, 16 Ges. vom 1./25. Mai 1851/73.) Durch innere Gründe ist diese, lediglich nach der Höhe des Einkommens getroffene Unterscheidung nicht gerechtfertigt. Mit der beabsichtigten Verschmelzung der Klassen⸗ und klassifizirten Ein⸗ kommensteuer zu einer einheitlichen Steuer entfällt auch der äußere Anlaß zu einer derartigen Unterscheidung. Der Entwurf schlägt zwischen den weit auseinandergehenden Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung einen Mittelweg ein, indem er allgemein, ohne Unter⸗ scheidung nach der Höhe des Einkommens, die unbeschränkte Steuer⸗ pflicht (§. 1) der ohne inländischen Wohnsitz im außerdeutschen Aus⸗ lande lebenden Preußen nach mehr als zweijährigem dauernden Auf⸗ enthalte im Auslande außer Kraft treten läßt. Mit dieser Be⸗ schränkung ist der Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung jener Bestimmung zu einer Umgehung der Steuerpflicht hinlänglich vor⸗ gebeugt, indem bei einer, nicht lediglich vorübergehenden Rückkehr die Steuerpflicht sofort wieder aufleben würde.

Wenn auch dem Staate bei fortdauernder Staatsangehörigkeit ein zweifelloses Recht der Besteuerung zusteht, so ist doch die un⸗ eingeschränkte Ausübung dieses Rechtes mit den Rücksichten der Billig⸗ keit nicht immer zu vereinigen. Namentlich gilt dies in Bezug auf solche Staatsangehörige, welche wegen ihres dauernden Aufenthaltes im Auslande von den preußischen Staatseinrichtungen einen der Be⸗ steuerung entsprechenden Vortheil überhaupt nicht genießen, vielmehr ihr Einkommen in ausländischen Staaten erwerben und verzehren, auch der Regel nach von diesen besteuert sind. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß solche Staatsangehörige während ihres Aufenthaltes im Auslande oder nach ihrer Rückkehr in die Heimath Schutz oder Beihülfe des Reiches bezw. des Staates oder der staatlichen Ver⸗ bände in Anspruch nehmen. Aus vereinzelten Fällen dieser Art würde indessen die grundsätzliche Ausübung des staatlichen Besteuerungs⸗ rechtes gegenüber allen dauernd im Auslande lebenden Staats⸗ angehörigen für die ganze Dauer ihrer Staatsangehörigkeit keineswegs ausreichend begründet werden können. .“ Jedenfalls geben aber für die Lösung der Frage im Sinne des Entwurfs praktische Rücksichten den Ausschlag. 1“ Schon jetzt ist, ungeachtet der zwingenden Vorschrift im §. 16 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73, weder die zutreffende Ver⸗ anlagung, noch die Einziehung der Einkommensteuer von allen im Auslande lebenden Steuerpflichtigen möglich. Das Einkommen der⸗ selben, häufig sogar ihr Aufenthalt, ist unbekannt; wird die veranlagte Steuer nicht freiwillig entrichtet, wie etwa Seitens der Beamten und Offiziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, so muß die zwangsweise Beitreibung unterbleiben, da es an inländischen Vermögensobjekten zur Befriedigung des Steuerfiskus meistens fehlt und die Mitwirkung des ausländischen Staates nicht in Anspruch genommen werden kann. In der Regel hat daher die Steuerpflicht der auswärtigen Staatsangehörigen schon jetzt nur formale Bedeutung und erschwert überdies die Verwaltung, indem diese Pflichtigen bezw. deren Rückstände Jahre lang ohne Erfolg in den Listen und Büchern

bese nutzlose und häufig gehässige Ermittelungen angestellt werden müssen.

Diese Uebelstände würden bei der Ausdehnung der Steuerpflicht auf alle im Auslande lebenden Preußen mit steuerpflichtigem Ein⸗ kommen in einem, die Steuerverwaltung mehr und mehr erschwerenden Maße wachsen. Insbesondere würde auch die Verpflichtung zur Selbstangabe gegenüber den im Auslande lebenden Steuerpflichtigen im Großen und Ganzen thatsächlich undurchführbar bleiben. Wollte man die auf die Deklarationspflicht bezüglichen Bestimmungen mit allen ihren Folgen gegen solche Steuerpflichtige etwa nach ihrer Rück⸗ kehr in die Heimath ernstlich zur Anwendung bringen, so würden die im Auslande zu Wohlstand gelangten Steuerpflichtigen oft an Nach⸗ steuer und Strafen derartige Beträge zu entrichten haben, daß ihnen hierdurch die Rückkehr thatsächlich unmöglich gemacht werden würde und nur unbemittelte Staatsangehörige zurückkehren könnten. Die Befürchtung, nach ihrer Rückkehr solchen finanziellen Nachtheilen aus⸗ gesetzt zu sein, würde die in das Ausland ziehenden Steuerpflichtigen um so mehr veranlassen, ihre Entlassung aus dem Staatsverbande herbeizuführen.

B. Eine fernere Abweichung betrifft den Zeitpunkt, mit welchem die Steuerpflichtigkeit der Ausländer sowie der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten beginnt. Nach dem geltenden Rechte tritt die Steuerpflicht der Ausländer, wenn sie sich des Erwerbes wegen im Inlande aufhalten, sofvrt, im Uebrigen bezüglich der Klassensteuer nach einjährigem Aufenthalte „an demselben Orte des Inlandes“ (§. 5f des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73), bezüglich der klassi⸗ fizirten Einkommensteuer dagegen überhaupt nach Auf⸗ enthalte „im preußischen Staate⸗ (§. 18 Abs. 2 a. a. O.) ein. Diese, schon nach der Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer nicht mehr gerechtfertigte Unterscheidung beseitigt der Entwurf (§. 1 Nr. 3) zu Gunsten der letzteren Bestimmung. Außerdem soll die Steuerpflicht schon vor Ablauf des einjährigen Aufenthalts mit der Begründung eines Wohnsitzes in Preußen in Kraft treten, weil bei der hiermit kund gegebenen Absicht eines dauernden Aufenthaltes in Preußen ein Grund zur Freilassung nicht ferner vorliegt. .

Die Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten, sofern deren Besteuerung in Preußen nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 überhaupt zulässig ist, werden nach dem Vor⸗ schlage des Entwurfes (§. 1 Nr. 2) die bisherige zeitweise Steuer⸗ freiheit nicht mehr genießen; ihre sofortige Heranziehung ist gerecht⸗ fertigt, weil sie andernfalls im ganzen Reichsgebiete steuerfrei sein würden.

C. Diejenigen Ausländer und Angehörigen anderer Bundesstaaten, welche aus preußischem Grundbesitz oder aus preußischen Gewerbe⸗ und Handelsanlagen ein Einkommen von mehr als 3000 be⸗ ziehen, sind gemäß §. 18 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73 ohne Rücksicht auf ihren Aufenthalt einkommensteuerpflichtig; dagegen unterliegen dieselben auch bezüglich des Einkommens aus s Quellen, wenn dasselbe nicht mehr als 3000 beträgt, der Klassen⸗ steuer nur, sofern gleichzeitig die Voraussetzungen des §. 5 f. a. a. O. zutreffen. Diese Unterscheidung entbehrt ebenfalls der inneren Be⸗ gründung und kann um so weniger aufrecht erhalten werden, als die fremdländischen Gesetzgebungen, soweit hier zu übersehen ist, eine ähnliche Befreiung zu Gunsten diesseitiger Staatsangehöriger nicht kennen. Im §. 2 des Entwurfs ist deshalb die bisherige Unter⸗ scheidung fallen gelassen.

3) Die Steuerbefreiungen (§. 3) G entsprechen im Wesentlichen dem bestehenden Rechte. Den Mitgliedern des Königlichen Hauses und des hohenzollernschen Fürstenhauses ist die Befreiung von der Einkommensteuer im §. 16 a. a. O. ausdrückli vorbehalten; auch ist den Mitgliedern des letzteren Hauses auf Grun des Vertrages vom 7. Dezember 1849 die Gleichstellung in Bezug au Steuerbefreiungen mit den Mitgliedern des Königlichen Hauses durch den Allerhöchsten Erlaß vom 14. August 1852 Gesetzsamm S. 771. noch besonders zugesichert worden. Das Einkommen der Mitglieder des hannoverschen Königshauses, des kurhessische 1 und des Herzoglich nassauischen Fürstenhauses ist nach §. 8 der Ver⸗ ordnung vom 28. April 1867 Gesetzsamml. S. 533 §. 8 der Verordnung von demselben Tage Gesetzsamml. S. 538 un §. 9 der Verordnung vom 11. Mai 1867 Gesetzsamml. S. 593 von Entrichtung der Einkommensteuer befreit. 1

Die Bestimmungen des §. 3 Nr. 3 und 4 beruhen auf dem Grundsatz der Exterritorialität der Gesandten u. s. w. und haben, wenn sie auch in dem Gesetze vom 1./25. Mai 1851/73 nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, doch als Ausfluß völkerrechtlicher Prinzipien und Vereinbarungen stets geltendes und praktisch geübtes Recht gebilde (§. 5 der Einkommensteuer⸗Veranlagungsanweisung vom 4. März 1877). Nur die Bestimmungen unter Nr. 4 enthalten eine geringe Erweiterung zu Gunsten derjenigen Personen, bezüglich deren entsprechende besondere Vereinbarungen mit anderen Staaten getroffen worden sind. Bei dem gesteigerten internationalen Verkehr ist eine solche Erweiterung, wie die in neuerer Zeit gemachten Erfahrungen gezeigt haben, unent⸗ behrlich, um einzelne Angehörigen fremder Staaten, welche im Auf⸗ trage ihrer Regierungen und der Regel nach zugleich auch im dies⸗ seitigen Interesse längeren Aufenthalt in Preußen nehmen müssen, ohne zum Personal der Gesandtschaften u. s. w. zu gehören, wie z. B. die mit der Abnahme von Waffen, Schiffen u. s. w. oder mit der Abwickelung von Finanzgeschäften beauftragten Personen, steuerfrei lassen zu können. b Die im §. 5c bis e des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73 vor⸗ gesehenen Befreiungen von Militärpersonen haben an anderen, hierfür mehr geeigneten Skellen des Entwurfs (§. 6 Nr. 2, §. 67) Aufnahme efunden. 8 8 Die übrigen im §. 5 a. a. O. aufgeführten Steuerbefreiungen sind wegen ihrer Beschränkung auf die aufgehobenen Stufen 1 und 2 der Klassensteuer gegenstandslos geworden.

4) Die Steuerbefreiung der vormals unmittelbaren

Deutschen Reichsstände (§. 4).

Das Recht auf Befreiung von den Personalsteuern, welches auf

Grund der Verordnung vom 21. Juni 1815 (Gesetzsamml. S. 105) und des §. 13 der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetzsamml. S. 81) gegenwärtig noch 6 Familien vormals unmittelbarer Deutscher Reichsstäͤnde, sowie den Gräflich Stolberg'schen Häusern zusteht, er⸗ scheint als ein selbftständiges Recht, welches auch, nachdem sein bundes⸗ rechtlicher Schutz in Folge der veränderten politischen Gestaltung Deutschlands weggefallen, unverändert in Kraft geblieben und zudem den meisten Häusern durch besondere Verträge gewährleistet worden ist. Bei einer so tiefgreifenden Umgestaltung der Personalsteuern, wie sie der vorliegende Gesetzentwurf anstrebt, wird die schon bei früheren Verhandlungen angeregte Frage der ferneren Aufrechthaltung dieser Privilegien nicht ungelöst bleiben dürfen. Nach allgemeinen Rechtsregeln muß für die Landesgesetzgebung das Recht in Anspruch genommen werden, solche Vorrechte aus über⸗ wiegenden Gründen des gemeinen Wohles aufzuheben. (§. 70 Ein⸗ leitung zum A. L. R

Anlaß zu einem solchen Eingreifen nicht gefunden werden können.

und sozialpolitischer Natur für die Aufhebung der gedachten Privilegien sprechen. Der in der Gesetzgebung mehr und mehr zur Verwirk⸗ lichung gelangte Grundsatz der Allgemeinheit und ööe Gleichheit der Besteuerung läßt keine Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht zu, welche lediglich in weit zurückliegenden politischen Vorgängen ihre Begründung finden.

In den breiten Schichten der Bevölkerung, welche die geschichtliche Entwickelung des standesherrlichen Privilegs der Steuerbefreiung nicht zu verstehen und zu würdigen vermögen, wird dasselbe mehr und mehr als eine ungerechte Bevorzugung gegenüber den weniger be⸗ mittelten Steuerpflichtigen angesehen.

Hiernach wird die Aufhebung der Seberbeesnsfs derjenigen standesherrlichen Häuser, deren Vorrecht auf der bestehenden Gesetz⸗ gebung oder auf rechtsgültigen Verträgen beruht, in Aussicht zu nehmen sein.

Es entspricht aber nicht nur der Billigkeit, sondern auch der

Erklärung findet diese Eigenthümlichkeit in dem Umstande, daß die

fortgeführt, auch vor der Niederschlagung der Reste vielfache, fast

durch allgemeine Norm für Fälle dieser Art vorgezeichneten Direktive

diesen

In finanzpolitischen Rücksichten würde zwar ein genügender agegen läßt sich nicht verkennen, daß gewichtige Gründe steuer-⸗

ö“ 2 b 8 8 ö

(§. 70 a. a. O.), die Aufhebung des FdEn nur gegen eine an⸗ 1 schädigung eintreten zu lassen. b E Gang der Gesetzgebung an derartige Normen 9 gebunden und bee n. 1 h Gesetzgebung an ormell re z 8 P Aufhebung aller privatrechtlichen und verfassungsmäßig 1S tionen im weitesten Umfange Entschädigungen ben gt find (Gesetz, betreffend die für die Aufhebung der W1] EET E b ö1— 18 21. Mai Gesetzsamml. S. 327 §. 1. 15 fg. des Gesetzes vom 11. Februar 1870 Gesetzsamml. S. die Aufhebung des standesherrlichen Privilegs der befreiung ohne Entschädigung als eine unbillige Zurücksetzung 8* Berechtigten erscheinen, zumal die hierbei vom Staate zu bringenden Opfer eine erhebliche finanzielle Bedeutung nicht haben. 8 Der Entwurf stellt die Aufhebung des Privilegs gegen Ent⸗ schädigung im Prinzip fest und ordnet an, daß die bisher Bevor⸗ rechteten vom 1. April 1894 ab zur Einkommensteuer heranzuziehen sind. Diese Frist wird zur Regelung der Entschädigungsfrage ge⸗ nügen, welche zweckmäßig einem besonderen Gesetze vorbehalten bleibt, damit nicht durch die mancherlei Schwierigkeiten in sich schließende egelung dieser Angelegenheit im Einzelnen, das Zustandekommen des inkommensteuergesetzes Aufenthalt erleidet. II. Objektive Steuerpflicht. ) Die Grenze des steuerpflichtigen Einkommens (§. 5). Die Bestrebungen der Staatsregierung sind seither auf die gänz⸗ iche Freistellung sämmtlicher Einkommen von nicht mehr als 1200 richtet gewesen. Ungeachtet der dringlichen Befürwortung ihrer hierauf gerichteten Vorschläge hat sie aber nur die durch das Gesetz vom 26. März 1883 Gesetzsamml. S. 37 angeordnete Aufhebung der beiden untersten Srlegn der Klassensteuer erreichen können. Die in dem Entwurfe eines Einkommensteuergesetzes von 1883 wiederholt vorgeschlagene Befreiung der Personen mit einem Einkommen von 900 bis 1200 hat im Hause der Abgeordneten von keiner Seite wirksame Unterstützung gefunden. Nach diesen Erfahrungen glaubt die Staatsregierung ihren früheren Vorschlag nicht wiederholen und die Mittel zur weiteren Erleichterung des Steuerdruckes der ärmeren Bevölkerungsklassen in solchen Einrichtungen finden zu sollen, welche eine größere Berücksichtigung verminderter Leistungsfähigkeit gestatten.

9. 2) ö“ Einkommen.

8⸗ 5 ie Befreieung zu Nr. 1 entspricht den Vorschriften der §§. 3, 4 des iahefebes Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870. 1 Darüber hinaus sind nach dem bestehenden Rechte (§. 17 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73) preußische Staatsangehörige auch wegen des Einkommens aus ihrem im außerdeutschen Auslande be⸗ egenen Grundeigenthum freizulassen, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen jenes Grundeigenthums im Auslande einer gleichartigen Besteuerung unterliegen. Von Aufnahme dieser Bestimmung ist ab⸗ esehen, weil dieselbe zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Einkommens aus ausländischem Grundbesitze führen kann, und über⸗ es bei der Verschiedenheit und Mannigfaltigkeit der Steuerformen eine Entscheidung über die Gleichartigkeit der Besteuerung häufig schwer zu treffen ist. 8 Die veffcrif unter Nr. 2 bringt die im §. 5e und e des Ge⸗ setzes vom 1./25. Mai 1851/73 vorgesehene und durch §. 46 Abs. 2. es Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 Reichs⸗Gesetzblatt S. 45 gebotene Befreiung von Militäreinkommen zum Ausdruck. Die Befreiung zu Nr. 3 enthält eine Erweiterung des bestehenden echtes und begründet in objektiver Hinsicht eine Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht des §. 2a; sie empfiehlt sich weil das enstliche Einkommen der im auswärtigen Dienste eschäftigten Beamten und Offiziere, wenn auch zum Theil erheblich höher als die Besoldung der im Inlande wohnhaften Beamten und Offiziere, so doch gegenüber den Verhältnissen ihres dienstlichen Wohnsitzes und den an sie zu stellenden Anforderungen durchweg knapp bemessen ist, so daß sie, ohne von den Staatseinrichtungen die gleichen Vortheile wie Jene ziehen zu können, einer unverhältnißmäßig hohen Besteuerung terliegen würden. 1 3) Steuerpflichtiges Einkommen. A. Allgemeine Vorschriften (§§. 7 bis 11) Im Anschluß an die geltenden und im Wesentlichen als praktisch erprobten Vorschriften (§§. 19, 28—30 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73, Instruktion des Finanzministers vom 3. Januar 1877, be⸗ treffend die Feststellung des der Klassen⸗ u. s. w. Steuer unter⸗ liegenden Einkommens) sucht der Entwurf das Einkommen im Gegensatz zu Vermehrungen und Verminderungen des Stamm⸗ vermögens (§. 8) nach seinen verschiedenen Quellen möglichst genau zu bestimmen (§§. 7, 12 15), die abzugsfähigen Beträge fest⸗ ustellen (§. 9) und Vorschriften für die Berechnung der Einnahmen und der abzugsfähigen Ausgaben zu erlassen (§§. 10, 11). a. Unterscheidung des Einkommens nach den Quellen (§. 7.) Die Aufführung und Anordnung der Einkommensquellen (§. 7) weicht in einigen Punkten von den bestehenden Vorschriften ab. Letztere unterscheiden Einkommen: 3 1) aus Grundvermögen (einschließlich des Bergbaues), 2) aus Kapitalvermögen, oder aus Rechten auf periodische Hebungen oder auf Vortheile irgend welcher Art, 3) aus Handel, Gewerbe, Pachtungen oder irgend einer Art Gewinn bringender Beschäftigung. 8 b Dagegen bezeichnet §. 7 des Entwurfs als Quellen des Ein⸗ eh 8 - apitalvermögen, 1 Grundvermögen, Pachtungen und Miethen, 3) Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues, 4) Gewinn bringende Beschäftigung sowie Rechte auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1—3 begriffen sind. Mit den sich hieraus ergebenden Abweichungen von dem Bestehen⸗ den beabsichtigt der Entwurf einerseits die schärfere Trennung der verschiedenen Quellen, andererseits die richtigere Zusammenfassung der zu einer und derselben Quelle gehörenden Faktoren. Insbesondere sind Pachtungen als Einkommensquelle nicht dem Handel und Gewerbe, sondern dem Grundvermögen beizuzählen, während der Bergbau nach der Natur seines Betriebes zum Handel und Gewerbe, nicht aber, wie bisher, zum Grundvermögen zu rechnen ist. Auf der anderen Seite sind im §. 7 Nr. 4 alle Einkünfte, welche nicht als die Nutzungen von beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschließlich der Pachtungen, sowie als Erträge von Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues erscheinen, als besondere Einkommensquelle aufgeführt. b. Unterscheidung des Einkommens vom Stammvermögen (§. 8). Von besonderer Wichtigkeit ist die Unterscheidung des Stamm⸗ vermögens von dem steuerpflichtigen Einkommen (§. 8). Diese Unterscheidung kann selbstverständlich nicht nach den subjektiven An⸗ schauungen und Absichten der einzelnen Steuerpflichtigen, sondern nur nach allgemein gültigen wirthschaftlichen Grundsätzen getroffen werden. Zunäͤchst kann es nicht zweifelhaft sein, daß außerordentliche Zu⸗ wendungen, welche einer Person ohne Aufwendungen aus eigenem Ver⸗ mögen oder Einkommen, von Seiten eines Dritten zufließen und weelche zugleich nach wirthschaftlichen Grundsätzen nicht zum Zwecke der Befriedigung laufender Bedürfnisse erfolgen, als Zuwachs zum Stammvermögen anzusehen sind. Das Gleiche gilt hinsichtlich der durch Veräußerung von Ver⸗ mögensbestandtheilen erzielten Gewinne, sofern die Veräußerung selbst nicht als ein reines Spekulationsgeschäft erscheint, sondern bee anderweite, rechtliche oder wirthschaftliche Rücksichten bedingt wurde. Ddiie im §. 8 angeführten Einnahmen bilden nur Beispiele für die Fälle des Vermögenszuwachses im steuerlichen Sinne, denen sich weitere, den vorstehenden Voraussetzungen entsprechende Fälle anreihen lass en. Eine feste Begriffsbestimmung ist in dieser Beziehung eben⸗

älle; der letzteren Art würde nicht über die Bedeutung 8 Versucht deh rebenden Kasuistik hinaus gelangen; den

ü d der Praxis muß es vorbehalten bleiben, 8 angedeuteten Grundsätze sinngemäß

weiter zu entwickeln. 7, wonach die „gesammten Jahres⸗ Einaanoeatten desche gesmer als Einkommen gelten,

eectt derg n t den Bestimmungen des §. 8 ergiebt sich, daß alle,

in Verbindung mi be. d rakter des unmittelbaren Vermögensz Ser h sae als steuerpflichtiges Einkommen gelten

ieht dies auf den Gewinn, welchen Steuer⸗ ufe der für die Berechn 8 Ein sbeHelasine Unternehmungen irgend welcher durch die Betheiligung an solchen Unternehmungen, erzielt vorausgesetzt, daß der Gewinn auch wirklich realisirt oder ge⸗ schäftsmäßig vereinnabmt ist. Daß solche ea sie . den Steuerpflichtigen zur Bestreitung ihrer Be trsaisses werden, trotz ihrer Unbestimmtheit und Unregelmäßigkeit Einkommen ksteuerlichem Sinne darstellen, kann nicht wohl bezweifelt werden. Aber auch wenn derartige Eeee von 4dene Afcht dee niht ¹ braucht, sondern na s . kommen in steuerlichem Sinne gelten. Denn alle diejenigen Güter, velch durch die auf Gewinn gerichtete Thätigkeit einer Person oder 8 c Nutzung ihres Vermögens erzielt werden und über welche sie Verminderung des Stammvermögens verfügen kann, bilden Ein⸗ kommen. Hieran ist um so mehr festzuhalten, als sonst gerade den reichsten Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet sein würde, erheb⸗ liche Theile ihrer Einkünfte durch die denselben gegebene Bestimmung zur unmittelbaren Vermehrung des Vermögens der Besteuerung gänzlich zu entziehen. 3 1 alen im 9.7 ige Gewinne dieser Art können bei allen im §. beescetien Vnkomarneguchen vorkommen und sind im §. 12 d sowie 3 ers erwähnt. 1 8. 18 von rohem und reinem Einkommen 9). Die Natur der Einkommensteuer als einer nach der allgemeinen steuerlichen Leistungsfähigkeit ver Pflichtigen bemessenen Steuer bedingt die Beschränkung der Besteuerung auf das reine Einkommen. Da es aber hierfür an einer festen Begriffsbestimmung fehlt, so bedarf es der gesetzlichen Normirung der für die Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens zu gestattenden Abzüge von den gesammten Jahres⸗ einkünften (§. 7). 1 8 a die §§. 28 30 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73 die Möͤhremn Maͤs für die einzelnen Einkommensquellen gesondert bestimmen, faßt der §. 9 1 des Entwurfs Behufs größerer Ver⸗ einfachung die gestatteten Abzüge für alle Arten des Einkommens zusammen. 1 1 . 8 eststellung des steuerpflichtigen Einkommens die zur F“ und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben (Nr. 1) ganz in Abzug zu bringen sind, darf als ändlich bezeichnet werden. 88 sühe 1“ ist der Abzug der Schuldenzinsen und Renten (Nr. 2), wobei es auf die Unterscheidung von persönlichen, dinglichen und gewerblichen Schulden im Allgemeinen nicht ankommt. Nur diejenigen Schulden, welche auf den von der Besteuerung aus⸗ geschlossenen Einnahmequellen (§. 6 Nr. 1) haften, sind nicht zu berücksichtigen. Umgekehrt muß bei der beschränkten Besteuerung aus §. 2 die Berücksichtigung der rein persönlichen sowie der auf 2₰ preußischen Einnahmequellen haftenden Schulden ausgeschlossen bleiben. Nach wesentlich gleichen Grundsätzen sind zu behandeln die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten Nr. 3); die Abzugsfähigkeit dieser Lasten ist an die doppelte Voraussetzung geknüpft, daß sie dauernde, sich regelmäßig wiederholende Leistungen darstellen und nicht etwa auf einer allgemeinen gesetzlichen Ver⸗ pflichtung, sondern hierüber hinaus auf einem besonderen Titel des ivatrechts beruhen. 1 en welche von dem freien Willen eines Steuer⸗ pflichtigen abhängig sind, ebensowenig in Abzug gebracht werden dürfen, als die zwar auf privatrechtlicher Verpflichtung beruhenden, aber keine dauernde Belastung darstellenden Aufwendungen. bedarf keiner weiteren Rechtfertigung. Im Uebrigen braucht auch hier nicht unterschieden zu werden, ob die abzugsfähigen Lasten dinglicher oder persönlicher Natur, oder durch den Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen veranlaßt sind. 1 1 Von den Belastungen, welche in allgemeinen Vorschriften des öffentlichen Rechts ihren Ursprung haben, berücksictigt der Entwurf nur die Staatssteuer (Nr. 4) und die Beiträge zu Kranken⸗ u. s. w. Kassen (Nr. 6). Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit hinsichtlich der direkten Steuern auf die von dem Grundeigenthum und dem betrieb zu entrichtenden direkten Staatssteuern Ceinschließlich der L erg⸗ werksabgaben) entspricht dem bestehenden Rechte (§. 4 II g § 19 f der Minist.⸗Anw. vom 3. Januar 1877). Die Ausdehnung auf kommunale u. s. w. Steuern kann schon wegen der großen Ungleich⸗

esteuerung nicht gestattet werden. 8b Der dhcnüch e indirekten Abgaben, welche die Natur von Geschäftsunkosten an sich tragen, beschränkt sich dagegen nicht auf die indirekten Staatssteuern und rechtfertigt sich aus den Gründen, welche die B. Ta. der zur Erwerbung des Einkommens verwendeten Aus⸗ aben (Nr. 1) bedingen. ö“ 07- Phrbes 9 Kranken⸗ u. s. w. Kassen sind nur insoweit ab⸗ zugsfähig, als ihrer Entrichtung eine entsprechende allgemeine, die Freiwilligkeit der Ausgabe ausschließende Verpflichtung zu Grunde liegt. Hiermit geht die Bestimmung der Nr. 6 über die 82 ü.- Vorschrift im §. 30 Absatz 3 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/7 hinaus. b 1 Die in Nr. 5 zugelassenen Abzüge entsprechen im Wesentlichen dem bestehenden Rechte (§. 30 Absatz 2 a. a. O. §. 3 b, §. 4 I12 der Anweisung vom 3. Januar 1877). Besonders hervorzuheben ist, daß nur regelmäßige, den allgemeinen wirthschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen entsprechende, nicht etwa auf Vermehrung des Anlage- der Betriebskapitals abzielende Absetzungen berücksichtigt werden osj b 8 dürfeng . Bestimmungen unter II. wegen der nicht abzugsfähigen Ver⸗ wendungen und Ausgaben sind hier aufgenommen, theils um durch den Gegensatz den Sinn der Vorschriften unter 1. deutlicher bervor⸗ treten zu lassen, theils um häufig vorkommenden Mißverstandnissen nr begegnen. Letzteres bezieht sich namentlich auf die 2 stimmung zu 2, indem ungeachtet der Ane

5 3 „Mr. . . at 3 de E11“ 1877) noch vielfach die irrthüͤmliche An⸗ schauung verbreitet ist, als ob die zur Bestreitung des Hausbalts u. s. w. gemachten Ausgaben in Abzug zu bringen, bezw. die dierfür verbrauchten Produkte nicht dem steuerpflichtigen Ein⸗ en seien. 15

TE“ des fteueFflecte en Einkommens der Aktien⸗, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Hewerkschaften und Genossen⸗ schaften sind unter III. zweckmäßige Vorschriften getroffen, welche den besonderen Verhältnissen dieser Erwerbsgesellschaften Rechnung tragen; in materieller Hinsicht ist eine Abweichung von den allgemeinen Grund⸗ fätzen nur in der oben bereits erörterten Bestimmung enthalten, wo⸗ nach 3 Prozent des Aktienkapitals von den Ueberschüssen abzu⸗

rechnen sind. S „Berechnung des Einkommens (§§. 10, 11).

Soweit NZ“ und die 1needeer Ausgaben für das Steuerjahr, auf welches sich die Veranlagung bezieht (§. 58), im Voraus feststehen, sind sie der Berechnung des steuerpflichtigen Ein⸗ kommens zu Grunde zu legen. Sofern diese Voraussetzung nicht zu⸗ trifft, erübrigt nur die Ansetzung nach den entsprechenden Ergebnissen des vorhergehenden ein⸗ oder mebrsährigen Zeitraums. Nach dem bestehenden Rechte wird bei der Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen sowie aus Handel, Gewerbe, Pachtungen u. s w. der

mäßigkeit in der Art sowie in der Höhe der kommunalen u. s. w.

gebracht (§§. 28 bis 30 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73). Der §. 10 giebt der deäcemagten Berechnungsweise für alle Arten des Einkommens sowie für alle abzugsfähigen Ausgaben den Vorzug. 88

I. Zugrundelegung eines einjährigen Zeitraums 83 wegen der alsdann unvermeidlichen größeren Schwankungen weder im Interesse des Staates, noch in dem der Steuerpflichtigen. Im Entwurf ist deshalb die Berechnung nach dem Durchschnitte dreier Jahre vorgesehen. Maßgebend für die Abgrenzung dieser dreijährigen Periode soll das Wirthschaftsjahr des zu Veranlagenden sein ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe mit dem Kalender⸗ oder dem Steuerjahr zusammenfällt oder nicht. Als das der Veranlagung unmittelbar vorangegangene Wirthschaftsjahr im Sinne des §. 10 ist das letzte anzusehen, dessen Ergebnisse zur Zeit des Veranlagungsaktes feststehen. Nur für die erstmalige Veranlagung soll der zweijährige Durchschnitt maßgebend sein, ,um das im ersten Jahre den Steuerpflichtigen wie den Veranlagungsbehörden unbequeme Zurückgehen auf die weiter entfernte Vergangenheit zu ersparen. Kann diese regelmäßige Art der Berechnung nicht Platz greifen, weil die Einnahmen beziehungsweise Ausgaben noch nicht wäbrend des der Veranlagung vorausgegangenen zweijährigen Zeitraumez bestanden haben, so erübrigt nur der im Entwurf vorgesehene Ausweg der Berechnung nach dem Durchschnitte des Se ihres Bestehens, eventuell nach dem muthmaßlichen Jahresbetrage b Die im §. 11 vorgesehene Veranlagung nach Haushaltungen ist aus dem Klassensteuergesetz vom 30. Mai 1820 in die Gesetze vom 1./25. Mai 1851/1873 (§§. 8, 16) übernommen worden und wird durch das praktische Bedürfniß nach Vereinfachung der Steuer⸗ veranlagung gerechtfertigt. Hierbei bat der Entwurf jedoch auf die Beseitigung der den bestehenden Vorschriften entspringenden Mißstände

t genommen. 88 8 1 1u“ dem bisherigen Rechte können Ehefrauen, so lange die Ehe rechtlich ungetrennt und der Ehemann nicht etwa ausgewandert oder verschollen ist, nicht für sich veranlagt und zur Einkommensteuer herangezogen werden. Vielmehr wird ausschließlich der Ehemann, unter Anrechnung alles, selbst des ihm rechtlich und thatsächlich ent⸗ zogenen Einkommens der Ehefrau, zur Steuer peranlagt. Hierin liegt, sobald eine thatsächliche, dauernde Trennung der Eheleute statt⸗ findet, für den Ehemann eine ungerechtfertigte Härte, während der Staat beim Letzteren der Steuer aus dem Einkommen

er Ehefrau verlustig geht. 8 1 Nicht minder unbillig ist es, den Haushaltungsvorstand von dem, ihm nicht zufließenden, eigenen Einkommen der Haushaltungsangehörigen u besteuern. 1 Gu“ 1 Nach beiden böe“ zu schaffen, sollen die Bestim⸗ ungen im §. 11 Absatz 3 dienen. 8 B. Vorschriften.

(§§. 12 bis 16.) 1 1 Die Bestimmungen der §§. 12 bis 15 enthalten die nähere Aus⸗ führung der 5 Nor §§. 7, 8 und bedürfen nur in wenigen Punkten einer besonderen Begründung. Wecgen 68 im §. 12 d vorgesehenen Anrechnung der Gewinne aus der Veräußerung von Werthpapieren u. s. w. darf auf die zum §. 8 gegebene Erläuterung verwiesen werden. 1 “] 8 Auch der Miethswerth der Wohnung im eigenen Hause sowie der anderweit benutzten eigenen Gebäude gehört zweifellos zum steuer⸗ pflichtigen Einkommen; die im §. 13 Absatz 3 angeordnete Anre dieses Miethswerthes h Recht (§. 11 der anwe isung vom 3. Januar 7). . Die Berechnung des Einkommens aus Dienstwohnungen auch dem ortsüblichen Miethswerthe (§. 15 Absatz 2) entspricht dem § 30 Absatz 4 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73, während die ein⸗ schränkende Bestimmung, wonach dieses Einkommen nicht höber als mit 15 Prozent des baaren Gehalts des Berechtigten in Ansatz ge⸗ bracht werden soll, dem Reichsgesetze, betreffend die Zestenerung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten, vom 31. Mai 1881 R. G. Bl. S. 99 entnommen ist. Auch die Schlußbestimmung des H. 15 nee geltendes Recht (§. 26 der Minist. Anm. vom 3. Januar 1877). 1 bües §. 16 gestattet unter gewissen Voraussetzungen die Bemessung des steuerpflichtigen Einkommens nach dem Aufwande des Steuer⸗ pflichtigen für sich und seine Familie. Ungeachtet der Verpflichtung zur Selbstangabe wird eine zuverlässige Ermittelung der wirklichen Höhe des Einkommens in einzelnen Fällen auf Schwierigkeiten Uebersteigt in solchen Fällen der Betrag des Aufwandes das Sir kommen, soweit dieses ermittelt worden ist, so erschrint es zulössig und zweckmäßig, das Einkommen in der Höhe des Aufwandes zu bemessen, da als Regel anzunehmen ist, daß der Steuerpflichtige auf die stellung des Gleichgewichts zwischen seinen Einnahmen und Ausgabe Bedacht nimmt. Die Bemessung des Einkommens nach dem Auf⸗ wande muß ausgeschlossen bieiben, wenn nachweislich der Aufmand ans dem Vermögen des Steuerpflichtigen oder Dritter stuttfindet, insbesondere der Steuerpflichtige in Folge besonderer Verhältmisse gezwungen ist, einen höheren Aufwand zu machen, als sein werklichets Einkommen gestattet. Die Bestimmung des §. 16 entfpricht im Wesentlichen schon der bisber geübten Praxis (§. 30 der Mim Anw. vom 3. Januar 1877) und cine mißbräuchliche Anwandung deshalb nicht zu befürchten. 8

III. Steuersätze. I1. Steuerfuß und Steuertarif G. 120.

Nach der bestehenden Gesetzgebung beträgt der Steuerfuß der Einkommenstener gleichmäßig 3 % des niedrigsten Betrages riner jeden Steuerstuse, während bei der Klassensteuer eine nach unten hin zu⸗ nehmende Verminderung des Prozentsatzes (Degression) stattfindet.

Der Entwurf dält die gleichmäßig prazentuale Gestaltung des Steuerfußes als Regel fest, beläßt es dei der Bestimmung des regei⸗ mäßigen Steuerfußes in Höhe von 3 dsg und behält auch dir Erm. richtung von Steuerstufen dei. Dagegen lüßt er die Degrefsion bereits bei einem Einkommen von 9500 eintrefen, berechnet den zu ent⸗ richtenden Prozentsatz nicht nach dem niedrigsten, sondern nach dem mittieren Betrage ciner jeden Steucrstufe und vermindert die Zwischen⸗ räume innerhald der einzelnen Stufen für die mmen von medr als 3000 88 Hnch

An Stelle der gleichmäßig prozentnalen Besteuerung wird vielsa eine mit der wachsenden Höhe der Einkommens fortschrettende Steige⸗ M (Progression) des Steuerfußes defürwortet. Einer näheren Be⸗ den be der Gründe, durch welche diese Forderung zu werden püngt, dedarf es nicht, da eine progressive Festaltang des Steucrfußes. danz adgesehen von den entgegenstehenden grundsäthlichen Bedenken, Fch schon aus prakrischen Rüccchten nicht empftehlt

Vorweg sei demerkt, daß eine in maßvollen Strigerung des Steuerfußes und nur eine solche kann übardean enstlich in Betracht kvamen in iherr finomtellen Krabmesir Be üders wird. Auch die Vertheidiger der Progression weoh fortschretzende Erböhung dee gegen Kormalsades don nur für die größeren Einkommen, welche eine gewifse Hötze. eieea 20 000 ℳ, über den weitans üderwiegenden Antheit Am Ge. semmtertrage der Stener haden ader die mittleren uen Fulteren Stufen, wie daraus erdellt, daß beispielsweise D z9 klassissirten Ei * 1—2 88 4 A in den äömmtlichen ührthen Stufen zusanrmen⸗

nur 8508 Pflichtige mit 12 5888 782 Sreuerk.. ist Keicht zu seden, doch nur ime ein Deittel des

Betrages, also wenig üder 4 Millionen Marlk mehr würden, wenn aSe steuer don i S bätte, weodri

immerbin 8 5 ¾ und darüder zu bestenern He⸗

sen wären. 8 Üeih eA würde für die einelnen eine derartige W büsderd und einen W theilweise der Bestenerung desorgen, An schon die gep

Durchschnitt der drei letzten Jahre, bei dem Einkommen aus Kapital⸗

sowenig möglich, als eine erschöpfende Aufzählung aller einzelnen

vermögen der Betrag des vorhergegangenen Jahres in Anrechnung

hrens und die Einfübrung der