und ec der „Befreiungen“ im Tarif zum Erbschaftssteuergesetz vom 30. Mai 1873, Pehncee nm. S. 329 — steht in engem Zusammen⸗ hang mit der von der Staatsregierung in Aussicht genommenen ander⸗ weiten Regelung der Einkommensteuer, und ist bereits in dem allge⸗ meinen Theil der „Begründung“ des dem Landtage vorgelegten Ent⸗ wurfs eines Einkommensteuergesetzes näher begründet worden. Wie dort ausgeführt ist, hat die Staatsregierung beschlossen, den früher von ihr gehegten Plan der Einführung einer erhöhten Einkommen⸗ steuer für das sogenannte fundirte Einkommen vorerst nicht weiter zu verfolgen, sondern bält es für angemessener, daß das Vermögen beim Uebergange auf die Erben mit einer einmaligen Abgabe getroffen werde; zu diesem Zweck bedarf es aber einer Aufhebung der vorherge⸗ nannten drei Befreiungen, welche bisher zur Folge hatten, daß in der Mehrzahl der Erbfälle eine Erbschaftssteuer nicht zu erheben war. Gleichzeitig sind noch einige andert Aenderungen 8* 1ö1e ebracht worden, welche nach den inz en ge⸗ eesca⸗ als wünschenswerth sich erwiesen haben.
machten Erfahrungen a 8S 2 einzelnen Bestimmungen des E“ folgendes
bemerkt: In Artttek 1. ur Beseitigung von Zweifeln und nach der dei b. üraentsebe für Bayern (vom 18. August 1879 Art. 1 b), Württemberg (vom 24. März 1881 Art. 1 b), das Großberzogthum essen (vom 30. August 1884 Art. 12²) und Elsaß⸗Lothringen (vom 2. Juni 1889 §. 1) ist in dem Entwurf die Bestimmung auf⸗ 1 ftssteuer auch bei vorläufiger Ausfolgung
de Fhl ber⸗ an die muthmaßlichen Erbberechtigten (vergl. Rheinisches Civilgesetzbuch Art. 120 fg.) zu entrichten sei. Daß im Fall der Rückkehr des Verschollenen die gezahlte Steuer bis
irklichen Bereicherung entsprechenden Betrag zurück⸗ . §. 20 des eh, Wenn die Erbschaftsstener bei der vorläufigen Ausfolgung des Vermögens bezahlt ist, gilt der Erbfall hiermit als erledigt, so daß bei der späteren Todeserklarung eine nochmalige Erhebung der Erbschaftssteuer den vorgeschlagenen Zusatz zum ersten Absatz des
2 des Erbschaftssteuergesetzes soll verhindert werden, daß der Staats⸗
8 durch Einkleidung der Schenkung in die Form eines lästigen Vertrages der Schenkungsstempel entzogen werde. Versuche dieser Art sind wiederholt gemacht worden und noch mehr zu besorgen, wenn auch Schenkungen zwischen Eltern und Kindern dem Schenkungs⸗ stempel unterliegen. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Artikel 32 (zweiter Absatz) des Großherzoglich hessischen Gesetzes über die Erb⸗ schafts⸗ und Schenkungssteuer vom 30. August 1884. Es ist in Er⸗ wägung gekommen, ob es nicht geboten sein möchte, noch weiter zu gehen und auch diejenigen Schenkungen abgabepflichtig zu machen, bei welchen keine schriftliche Beurkundung stattfindet, da die Besorgniß nicht abzuweisen ist, daß namentlich die Erbschaftssteuer der Ver⸗ wandten absteigender Linie sonst durch mündliche, sofort zur Aus⸗ führung gebrachte Schenkungen unter Lebenden umgangen werden mochte. Die Heranziehung der mündlichen Schenkungen zur Schenkungs⸗ steuer würde voraussetzen, daß den Betheiligten die Verpflichtung auferlegt würde, alle mündlichen Schenkungen, welche den steuer⸗ pflichtigen Betrag erreichen, zur Versteuerung anzumelden, wobei no
ferner bestimmt werden müßte, daß Schenkungen, welche innerhal bestimmter Zeiträaume geschehen, zum Zweck der Steuerberechnung zusammenzurechnen seien, da sonst durch Theilung einer größeren Schenkung in mehrere kleine die Schenkungssteuer sich vermeiden Uieße; eine solche Anmeldepflicht wür de indessen, namentlich im Ver⸗ hältniß zwischen Eltern und Kindern, als eine sehr lästige empfunden werden, auch ihre Erfüllung schwer zu überwachen sein; in vielen Fül⸗ wird es auch zweifelhaft sein, ob die Hingabe von Geld oder Geldeswerth an Verwandte absteigender Linie als Schenkung oder als Erfüllung der den Eltern obliegenden Pflicht zur standesmäßigen Er⸗ nährung der Kinder anzuseben sei (Nadelgeld für verheirathete Töchter, Zuschüsse an erwachsene Söhne ꝛc.). Die Staatsregierung hat daher geglaubt, von der Einfübrung einer Steuer für nicht schriftlich beurkundete Schenkungen absehen zu sollen.
Durch die vorgeschlagene anderweite Fassung des zweiten und dritten Absatzes, namentlich dadurch, daß im zweiten Absatz nicht, wie nach dem gegenwärtigen Gesetze, auf §§. 9 bis 19, sondern auf §§. 6 bis 23 und §. 25 (erster Absatz) des Gesetzes Bezug genommen ist, sollen insbesondere die über die Versteuerung bedingter Schenkungen entstandenen Zweifel beseitigt werden. Obgleich von dem Reichs⸗ gericht entschieden ist, daß bedingte Schenkungen wie unbedingte zu versteuern seien, hält die Finanzverwaltung im Einverständniß mit der Justizverwaltung noch jetzt an der schon vor jener Entscheidung von beiden Verwaltungen befolgten Ansicht fest, daß für bedingte Schenkungen nur im Fall des Eintritts der Bedingung ein Schenkungs⸗ stempel zu entrichten sei. Da die Schenkungsstempelsteuer nur die Bereicherung treffen soll und eine solche im Fall des Nichteintritts der Bedingung nicht stattfindet, so empfiehlt es sich, die Frage durch Gesetz im Sinne der milderen Auffassung zu regeln. Hierdurch werden zugleich einige weitere Vorschriften über die Art der Ent⸗ richtung der Abgabe erforderlich, da häufig erst nach Ablauf der für die Stempelverwendung im allgemeinen vorgeschriebenen 14 tägigen Feist in der Urkunde sich herausstellt, ob die Bedingung ein oder nicht. .
Obgleich im §. 4, zweiter Absatz, des Gesetzes in dessen jetziger Fassung auf §. 25 nicht mitverwiesen ist, hat die Finanzverwaltung doch wiederholt anerkannt, daß bei Berechnung des Stempels für die Schenkung eines Gegenstandes, dessen lebenslängliche Nutzung der Schenkgeber sich vorbehält, der Werth des geschenkten Gegenstandes um den nach §. 14 berechneten Werth der Nutzung geringer an⸗ zuschlagen sei. Durch die im Entwurf vorgeschlagene Fassung wird auch diese Frage im Sinne der von der Verwaltung schon bisher be⸗ folgten Auffassung geregelt.
Zu 3. Die Vorschriften des Gesetzes vom 22. Juli 1861, der Tarifnummer 55 zur Verordnung vom 19. Juli 1867 und der Tarif⸗ nummer 54 zur Verordnung vom 7. August 1867 über die Ver⸗ steuerung der sogenannten Uebertragsverträge mit Kindern oder ent⸗ fernteren Nachkommen des Uebertragenden beruhen auf der Voraus⸗ setzung, daß Verwandte absteigender Linie von der Erbschaftssteuer und somit auch vom Schenkungsstempel befreit sind. Sobald diese Voraussetzung wegfällt, wird es nicht zu vermeiden sein, die angezo⸗ genen Gesetesvorscheisten in der im Entwurf vorgeschlagenen Weise
ändern.
Zu 4. Die Bestimmungen der 8§. 9 und 10 des Erbschafts⸗ stnngesebes haben in der Anwendung zu vielen Schwierigkeiten
In Bezug auf Grundstücke und Grundgerechtigkeiten ist in den gedachten Paragraphen angeordnet, daß die im Inland belegenen der Erbschaftssteuer unterliegen, die im Ausland belegenen von derselben befreit bleiben, ohne daß es hierbei auf den Wohnsitz oder die Staats⸗ angehörigkeit des Erblassers ankommt. Diese Vorschriften entsprechen der Bedeutung des Grundbesitzes und finden sich ebenfalls in anderen mbedceftesteuergefehen; dieselben werden daher auch in Zukunft bei⸗
en sein.
Für die Versteuerung des nicht in Grundstücken oder Grund⸗ gerechtigkeiten bestehenden (des sogenannten beweglichen) Vermögens (körperlichen oder unkörperlichen) sollte nach dem damaligen Regierungs⸗ entwurf der Wohnsitz des Erblassers bestimmend sein, und demgemäß das gesammte bewegliche Vermögen eines in Preußen wohnhaft ge⸗ wesenen Erblassers, ohne Rücksicht auf den Orf, wo die Vermögens⸗ stücke sich befanden, der diesseitigen Erbschaftssteuer unterliegen, an⸗ dererseits aber das Vermögen eines außerhalb Preußens wohnhaft ge⸗ wesenen Erblassers von derselben befreit bleiben. Dabei sollte aber die doppelte Ausnahme eintreten: 1
1) daß für das außerhalb Landes befindliche Vermögen eines in
Preußen wohnhaft gewesenen Erblassers, falls für dasselbe an den auswärtigen Staat Erbscha ftssteuer bezahlt werden mußte, an. eg saittge Steuer nur insoweit zu erheben war, als dieselbe
2) e 18 der ausländischen Steuer etwa überstieg, und
umgekehrt das im Inlande belegene Vermögen eines außerhalb
dem Vorgang
Pe. wohnhaft gewesenen Erblaͤssers der diesseitigen rbschaftssteuer zu unterwerfen war, wenn der Staat, „wohin dasselbe verabfolgt werden sollte“, in dem umgekehrten Falle Erbschaftssteuer erhob.
Der Landtag setzte an die Stelle des Wohnsitzes die Staats⸗ angehörigkeit, stimmte aber im übrigen den Vorschlägen des Regierungs⸗ entwurfs zu. Nach der vom Landtage vorgenommenen Aenderung muß der Nachlaß eines in Preußen wohnhaft gewesenen Erblassers (ab⸗ gesehen von dem Ausnahmefall unter 2) von der diesseitigen Erbschafts⸗ steuer freigelassen werden, sobald die Erben nachweisen, daß derselbe Angehöriger eines anderen — deutschen oder nichtdeutschen — Staats ewesen ist. Dagegen ist Preußen aus Gründen thatsächlicher
rt fast nie in der Lage, den Nachlaß eines außerhalb Preußens wohnhaft gewesenen Preußischen Staatsangehörigen der Preußischen Erbschaftssteuer unterwerfen zu können; in der großen Mehrzahl der Fälle erhalten die diesseitigen Behörden nicht einmal Kenntniß von dem Todesfall. Schon aus diesem Grunde kann der jetzige Zustand als ein den Bedürfnissen des Lebens entsprechender nicht bezeichnet werden. Ueberdies haben sich an den im Gesetz gebrauchten Ausdruck:
„der Staat, wohin das Vermögen verabfolgt werden soll⸗ Zweifel geknüpft; nach reichsgerichtlichen Entscheidungen ist hierunter derjenige Staat zu verstehen, welchem der Erbe angehört; es führt indessen zu einem angemesseneren Ergebniß, wenn man auf die Gesetz⸗ gebung desjenigen Staates Rücksicht nimmt, welchem der Erblasser durch Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit angehört hat, wie dies auch in dem neuesten Deutschen Erbschaftssteuergesetze, nämlich demjenigen für Elsaß⸗Lothringen (§. 7, zweiter Absatz) lausdrücklich bestimmt ist.
Nach der Ansicht der Staatsregierung empfiehlt es sich, wenigstens soweit es sich um den Nachlaß deutscher Reichsangehöriger und um das Verhältniß der Bundesstaaten unter einander handelt, die Er⸗ hebung der Erbschaftssteuer nicht davon abhängig zu machen, in welchem der Bundesstaaten der Erblasser die Staatsangehörigkeit besessen, sondern davon, in welchem derselben er zur Zeit seines Ab⸗ lebens seinen Wohnsitz gehabt hat. Da nach Art. 3 der Reichs⸗ verfassung der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zur Erwerbung von Grundstücken und zum Genuß aller bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen, wie der Einheimische, zuzulassen ist, so hat für einen deutschen Reichs⸗ angehörigen die Frage, in welchen der einzelnen Bundesstaaten er die Staatsangehörigkeit besitzt, keine so ausschlaggebende Bedeutung, daß es gerechtfertigt wäre, hiernach die Erbschaftssteuerpflichtigkeit seines Nachlasses zu bestimmen. Durch das Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt S. 119, ist denn auch bereits bestimmt, daß ein Deutscher, abgesehen von be⸗ stimmten Ausnahmen, zu den direkten Steuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden soll, in welchem er seinen Wohnsitz hat; es kann aber nur für naturgemäß und wünschenswerth erachtet werden, daß die Befugniß zur Besteuerung der Erbschaften sich dem Recht auf Erhebung der direkten Staatssteuern anschließe und beide Besteuerungen durch die Behörden des nämlichen Bundesstaats geschehen, da die Kenntniß, welche von dem Vermögen des Erb⸗ lassers durch dessen Besteuerung gewonnen worden ist, der richtigen Ermittelung des Nachlasses, und die letztere, sofern die Erben im Lande wohnen, der Beurtheilung ihres steuerpflichtigen Vermögens zu statten kommt. Der im § 28 der Civilprozeßordnung bestimmte Gerichtsstand der Erbschaft und die im §. 202 der Konkursordnung für das Konkursverfahren über einen Nachlaß 8 Zuständigkeit führen ebenfalls regelmäßig auf den letzten Wohnsitz des Erblassers zurück (Civilprozeßordnung §§. 13 ff.); ebenso ist von dem Reichs⸗ gericht wiederholt entschieden worden, daß für die Beerbung einer Person in der Regel, und soweit nicht durch Staatsverträge Aus⸗ nahmen gemacht sind, nicht das Recht des Staats, in welchem der Erblasser die Staatsangehörigkeit besaß, sondern das Recht desjenigen Staats maßgebend sei, in welchem er seinen letzten Wohnsitz hatte (Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 8 S. 145, Bd. 14 S. 183, Bd. 20 S. 351, Bd. 24 S. 326, Bd. 25 S. 144). Von den deutschen Erbschaftssteuergesetzen machen einige das Recht zur Erhebung die Erbschaftssteuer von der Staatsangehörigkeit, andere (wie z. B. dasjenige für Elsaß⸗Lothringen §§. 6 und 7) von dem Wohnsitz des Erblassers abhängig. Es stebt zu hoffen, daß, sobald Preußen in dieser Hinsicht für den Wohnsitz sich entscheidet, die übrigen deutschen Staaten im Lauf der Zeit hierin nachfolgen werden; wenn und so lange dies nicht geschieht, würde die im §. 10a des Entwurfs vorgeschlagene Bestimmung es der Finanzverwaltung möglich machen, einerseits einer Doppelbesteuerung und andererseits einer Benachthei⸗ ligung der diesseitigen Staatskasse vorzubeugen.
Den das eakichen Staaten gegenüber ist die Sachlage insofern eine etwas andere, als in verschiedenen Staatsverträgen, welche vom Reichstage genehmigt sind und daher Gesetzeskraft haben,
Artikel 10 des Vertrags mit Rußland vom 12. No⸗ 8 vember/31. Oktober 1874, Reichsgesetzblatt 1875, 136 Artikel 23 desjenigen mit Griechenland vom 26. No⸗ vember 1881, Reichsgesetzblatt 1882, 101 Artikel 35 desjenigen mit Brasilien vom 10. Januar 1882, I 1882, 69 rtikel 19 desjenigen mit Serbien vom 6. Januar 1883, Reichsgesetzblatt 1883, 62 Artikel 25 desjenigen mit der südafrikanischen Republik vom 22. Januar 1885, Reichsgesetzblatt 1886, 209 der Grundsatz (in einigen der Verträge allerdings nur unter gewissen Beschränkungen) sich ausgesprochen findet, daß die Beerbung der in dem einen der vertragschließenden Staaten wohnhaft gewesenen Ange⸗ hörigen des anderen Staats nicht nach dem Recht des Wohnsitzes, sondern nach demjenigen der Staatsangehörigkeit zu erfolgen habe (Reichsgerichtsurtheil vom 19. Juni 1890, bes. Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger vom 9. Oktober 1890 Nr. 5 S. 456). Auch mögen internationale Rücksichten es erwünscht erscheinen lassen, daß denjenigen Staaten gegenüber, welche ihrerseits die Erbschaften nach dem Grundsatz der Staatsangehörigkeit besteuern und also den Nach⸗ laß dort wohnhaft gewesener Preußischer Staatsangehöriger von der Erbschaftssteuer freilassen, diesseits nach gleichen Grundsätzen verfahren, mithin von der Erhebung einer Abgabe von dem Nachlaß in Preußen wohnhaft gewesener Angehöriger jener Staaten abgesehen, andererseits aber der Nachlaß der in jenen Staaten wohnhaft gewesenen Preußi⸗ schen Staatsangehörigen, welcher sonst von jeder Erbschaftssteuer frei bleiben würde, der diesseitigen Erbschaftssteuer unterworfen werde. Es erscheint indessen angemessen, die Erhebung der Erbschaftssteuer nach dem Wohnsitz als Regel an die Spitze zu stellen, und die An⸗ ordnung der Ausnahmen, welche nach Lage fremder Gesetzgebungen im Interesse der Gegenseitigkeit angezeigt sein möchten, der Finanzverwal⸗ tung auf Grund des §. 10 a zu überlassen.
Was noch insbesondere diesen letzteren Paragraphen betrifft, so finden sich in allen seit dem Jahre 1873 erlassenen deutschen Erb⸗ schaftssteuergesetzen gewisse Vorschriften für den Fall, daß fremde Gesetzgebungen über die Zuständigkeit zur Erhebung der Erbschafts⸗ steuer abweichende Bestimmungen enthalten sollten. Bei der Mannig⸗ faltigkeit der in Betracht kommenden fremden Gesetzgebungen ist es indeß kaum möglich, die Gesetzesvorschrift so zu fassen, daß sie für alle vorkommenden Fälle eine geeignete Handhabe bietet; es dürfte auch unbedenklich sein, der Finanzverwaltung unter den im §. 10a e Voraussetzungen die dort vorgeschlagene Ermächtigung zu ertheilen.
Der unter 4 des Gesetzentwurfs ferner vorgeschlagene §. 10 b bezieht sich auf Fälle, in welchen Schenkungen oder letztwillige Zu⸗ wendungen an Korporationen oder andere juristische Personen nach dem Gesetz vom 23. Februar 1870, Gesetz⸗Samml. S. 118, der Allerhöchsten Genehmigung bedürfen. Wie schon in der Begründung des Entwurfs zu jenem Gesetze (Verhandlungen des Herrenhauses 1869/70, Bd. II, S. 9/10) angedeutet war (phl. Verfügung der Ministerien des Innern und der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 10. Februar 1872, Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung 1872, S. 75), wird vor Ertheilung der Genehmigung geprüft, ob der Schenkgeber oder Erblasser auch vielleicht durch übertriebene Frei⸗ gebigkeit sittliche Pflichten gegen hülfsbedürftige Angehörige verletzt
“
babe. Um einer solchen Unbilligkeit entgegenzutreten, kann die Geneh⸗
migung nach §. 3, dritter Absatz, des Gesetzes auf einen Theil der Zuwendung beschränkt werden. In einem solchen Fall verbleibt der nicht genehmigte Theil der Zuwendung, insoweit es sich um eine An⸗ ordnung von Todeswegen handelt, dem mit der Zuwendung Belasteten, also in der Regel den Erben, und es kann nicht zweifelhaft sein, daß dieselben, soweit sie erbschaftssteuerpflichtig sind, für diesen Betrag die Erbschaftssteuer nach ihrem Verwandtschaftsverhältniß zum Erb⸗ lasser zu entrichten haben. In der Regel wird aber auch die Form gewählt, daß die Zuwendung zwar in ihrem ganzen Umfang Allerhöchst genehmigt, die Korporation oder sonstige juristische Person aber zur Uebernahme der Verpflichtung veranlaßt wird, bestimmten bülfs⸗ bedürftigen Angehörigen des Erblassers, vielleicht nicht grade seinen sämmlichen Erben, gewisse Beträge zukommen zu lassen. Die bedachte juristische Person kann alsdann mit Recht verlangen, daß bei Berech⸗ nung der von ihr etwa zu erlegenden Erbschaftssteuer die von ihr an die Angehörigen zu zablenden Beträge abgesetzt werden, da diese als eine mit und wegen der Zuwendung übernommene Last sich darstellen (§. 5 dritter Absatz des Erbschaftssteuergesetzes) und ihre Bereicherung sich vermindert; andererseits aber können jene Angehörigen zur Zahlung der Erbschaftssteuer nicht angehalten werden, weil sie die Beträge nicht als Erben oder Vermächtnißnehmer erhalten. Die Beträge bleiben daher von jeder Erbschaftssteuer befreit. Ein solches Ergebniß kann nicht als angemessen angesehen werden; die Angehörigen können sich nicht über Härte beklagen, wenn sie das Erhaltene so ver⸗ steuern müssen, als ob ihnen dasselbe von dem Schenkgeber oder Erb⸗ lasser selbst zugewandt worden wäre.
Zu 6, 7 und 8. Mit Rücksicht auf die veränderten Geldverhältnisse und nach dem Vorgang der bö für Bayern, Hessen und Elsaß⸗Lothringen dürfte der regelmäßige Zinsfuß zu vier anstatt zu fünf vom Hundert anzunehmen sein. Eine Steuererhöhung liegt in dieser Aenderung nicht, da in denjenigen Fällen, wo Nutzung und Eigenthum verschiedenen Personen zugewandt sind, der bei dem Einen abzusetzende Betrag bei dem Andern hinzutritt.
Zu 10. Die Anfangsworte des 8. 30 haben zu dem Miß⸗ verständniß Anlaß gegeben, als ob eine Anmeldung und spätere Deklaration (§. 32) nur von denjenigen verlangt werden könne, denen die Steuerbehörde nachzuweisen im Stande ist, daß das ihnen angefallene Vermögen den steuerpflichtigen Werth (150 Mark) erreiche, während die Befreiungsvorschrift 1 des Tarifs eine Ausnahme von der Steuer⸗ pflicht bilden soll und das Vorhandensein der Voraussetzungen für diese Ausnahme von dem Erben oder Vermächtnißnehmer nachzuweisen ist. Durch die vorgeschlagene anderweite Fassung der Anfangsworte des Paragraphen wird die Möglichkeit eines solchen Mißverständnisses ausgeschlossen.
Za 11 wird auf die Bemerkungen zu 14 Bezug genommen.
Zu 12. Von den im §. 40 des Erbschaftssteuergesetzes angezogenen §8§. 11, 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 sind die zuletzt genannten beiden Paragraphen durch die spätere Gesetzgebung hinfällig geworden, nämlich 8§ 13 durch das Gerichtsverfassungsgesetz §. 70 dritter Absatz,
das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
6 24. April 1878 §. 39 und die Civilprozeßordnung §. 509
un
§. 14 durch §. 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeß⸗
ordnung und §. 261 der letzteren. Der in dem Gesetz ferner
gngezogene Artikel 5 der Verordnung vom 16. September 1861 hat ebenfalls keine Bedeutung mehr.
Zu 13. Die Hinzufügung der Strafvorschrift im §. 43 a erscheint geboten, nachdem durch die unter 2 vorgeschlagene, anderweite Fassung des §. 4 des 1; nachgegeben ist, daß die Versteuerung von Schenkungen unter Umständen, namentlich bei bedingten Schenkungen, über die für die Stempelverwendung im allgemeinen vorgeschriebene 14 tägige Frist hinaus ausgesetzt bleiben kann.
Zu 14. Bis zum Erlaß des Gesetzes vom 30. Mai 1873 hatten Ehegatten eine Erbschaftssteuer von einem vom Hundert zu entrichten; befreit hiervon waren nur die überlebenden Ehefrauen, insofern sie zugleich mit ehelichen Kindern ihres verstorbenen Ehemannes zur Erb⸗ schaft des letzteren gelangten. Nach der dem Landtage vorgelegten Denkschrift zu dem Entwurf jenes Gesetzes (Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten für 1872/73, Bd. I der Anlagen S. 56) wurde die Aufhebung der Erbschaftssteuer für Ehegatten für wünschenswerth er⸗ achtet, weil dieselbe bei der Verschiedenheit der ehelichen Güterrechte in den verschiedenen Theilen der Monarchie zu ungleichmäßigen Erfolgen führte und die Steuerverwaltung sich mit den örtlichen Rechten und der Rechtsauffassung der Bevölkerung in Widerspruch gesetzt haben würde, wenn sie in Bezug auf die Versteuerung des Nachlasses der Ehegatten zum Zweck der Milderung der vorhandenen Ungleichheit besondere Grundsätze über den Umfang desjenigen hätte zur Geltung bringen wollen, was dem überlebenden Ehegatten als erbschaftlicher Erwerb anzurechnen sei. Das Gewicht dieser Bedenken wird von der Staatsregierung auch noch gegenwärtig nicht verkannt. Andererseits kommt indessen in Betracht, daß nach der von derselben geplanten Umgestaltung der Einkommensteuer die Erbschaftssteuer im Verhältniß zu den übrigen Steuern eine wesentlich andere Stellung einnehmen wird, als dies bisher der Fall war, indem sie zugleich als Ersatz für den früher in Aussicht genommenen, jetzt aber nicht wieder vorgeschlagenen Einkommensteuerzuschlag für das sog. fundirte Einkommen zu dienen hat, und das von den Erben einzureichende Nachlaßverzeichniß gleichzeitig ein Kontrolemittel für die von dem Erblasser zum Zweck der Festsetzung seiner Einkommensteuer abgegebenen Erklärungen bieten soll. Der Erbschaftssteuergesetzgebung des Jahres 1873 lagen diese Gesichtspunkte vollkommen fern. Damals kam es der Staatsregierung wesentlich darauf an, für die Erhebung der Erbschaftssteuer möglichst klare und leicht zu handhabende, für die ganze Monarchie übereinstimmende Vorschriften zu treffen; sie schlug daher vor, die Erbschaftssteuer für Ehegatten wegen der damit ver⸗ bundenen Zweifel fallen zu lassen und den dadurch entstehenden Aus⸗ fall durch Erhöhung des Steuersatzes für Nachkommen von Geschwistern von 2 auf 3 vom Hundert zu decken. Diese Erhöhung wurde jedoch vom Landtage abgelehnt, und die damalige Gesetzes⸗ änderung führte daher zu einem Einnahmeverlust für die Staatskasse, welcher indessen bei der damaligen Finanzlage nicht für bedenklich erachtet wurde. Bei der Stellung, welche die Erbschaftssteuer künftig im Verhältniß zu den übrigen Steuern erhalten soll, wird eine Erbschaftssteuer für überlebende Ehegatten nach der Auffassung der Staatsregierung nicht wohl entbehrt werden können. Die vorhererwähnten Bedenken werden auch zum größten Theil wegfallen, wenn der über⸗ lebende Ehegatte, wie im Entwurf unter 11 vorgeschlagen ist, im Falle des Vorhandenseins von Nachkommen aus der Ehe von der Ent⸗ richtung von Erbschaftssteuer für den nach Gesetz oder Gewohnheits⸗ recht oder Verfügung des Erblassers ihm zufallenden Besitz und Genuß des Nachlasses und die damit verbundene Befugniß zur Ver⸗ fügung über die Nachlaßbestandtheile befreit und für die Dauer dieses Verhältnisses von der Erhebung einer Erbschaftssteuer für den Nachlaß abgesehen wird. In ähnlicher Weise war bereits vor dem Gesetze vom 30. Mai 1873 durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 20. Februar 1833 und die mit derselben übereinstimmende Vorschrift des §. 5, fünfter Absatz, der Verordnung über die Erbschaftsabgabe in den neuen Provinzen vom 5. Juli 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1120) festgesetzt worden, daß wenn die Kinder eines überlebenden Ehegatten mit demselben die Gütergemeinschaft fortsetzen, während der Daue dieses Verhältnisses keine Veranlassung zur Erhebung der Erbschafts abgabe vorhanden sei. Durch den vorliegenden Entwurf wird dier dahin erweitert, daß die Bestimmung auch dann zur Anwendun kommt, wenn das Verbleiben des überlebenden Ehegatten im Besi und Genuß des Gesammtvermögens nicht auf Gesetz beruht (vergl z. B. §. 10 des Gesetzes über das eheliche Güterrecht in Westfalen ꝛc vom 16. April 1860, Gesetz⸗Samml. S. 165), sondern auf An⸗ ordnung des Erblassers, und wenn die Ehegatten nicht in Güter
gemeinschaft gelebt hatten, also auch von einer fortgesetzten Güter⸗
gemeinschaft, wenigstens dem Wortlaut nach, nicht die Rede sei kann. Für eine Befreiung des überlebenden Ehegatten von Erbschafts steuer in Fällen der bezeichneten Art spricht der Umstand, daß der selbe die ihm zufallenden Nutzungen, sofern die Kinder unversorg
sind, zugleich für diese verwenden wird und daß ihm der Genuß des Vermögens durch Gesetz oder letztwillige Anordnung in der Regel wesentlich mit im Interesse der Kinder und in Erwartung der an⸗ gegebenen Verwendungsart zugewandt worden ist. In solchen Fällen findet eine Erbauseinandersetzung nicht statt, und setzt lediglich der überlebende Ehegatte das bisherige Verhältniß beider Eltern zu den Kindern fort. 8
Im übrigen wird der „32 sowohl für Ehegatten wie für Verwandte ab und aufsteigender Linie nur ein mäßiger und wesentlich geringerer, als bei Erbfällen von entfernteren Personen sein dürfen, auch wird der von der Steuer freizulassende Betrag für die genannten Personen höher zu bestimmen sein, als bei Anfällen an andere. Der Entwurf bestimmt den Steuersatz für Ehegatten und Verwandte ab⸗ teigender Linie auf ein Halbes und denjenigen für Verwandte auf⸗ steigender Linie auf Eins vom Hundert. Eine Steuer in dieser Höhe kann weder den Erwerbs⸗ und Sparsinn beeinträchtigen, noch in Wider⸗ spruch mit der deutschen Auffassung der Familiengemeinschaft und des Verhältnisses der Eltern und Kinder zu einander treten, wie sich dies auch in Ländern mit einer bedeutend höheren Steuer, in welchen dies Verhältniß ein ebenso inniges ist, gezeigt hat. —
Um nach dieser Richtung noch weitere Vorsorge zu treffen und die weniger bemittelten Erben zu entlasten, ist ferner vorgeschrieben, daß Anfälle an die bezeichneten Personen zum Werth von weniger als 1000 ℳ steuerfrei zu lassen sind, während bei sonstigen Anfällen die Steuerpflicht schon bei einem Betrage von 150 ℳ beginnt. Endlich ist noch zur Vermeidung eines lästigen Eindringens in das Innere des Familienlebens die Bestimmung aufgenommen, daß bei Verste uerung von Anfällen an die genannten Personen Möbeln, Hausrath, Kleidung und Wäsche (A. L. R. Th. I Titel II §§. 14, 15, 24 und 25) außer Berechnung bleiben. .
Bisher genossen Verwandte absteigender Linie Befreiung von der Erbschaftssteuer im ganzen Deutschen Reich mit Ausnahme von Elsaß⸗ Lothringen, wo sie eine Erbschaftssteuer von Einem vom Hundert zu entrichten haben; dagegen besteht eine Erbschaftssteuer für Verwandte aufsteigender Linie, außer in Elsaß⸗Lothringen, noch in Bayern, Württemberg, Hamburg und in beschränkter Weise in Hessen und Sachsen⸗Altenburg, und eine Erbschaftssteuer für Ehegatten, außer in Elsaß⸗Lothringen, noch in Baden und einigen kleineren Staaten, sowie im Kreise Herzogthum “ In den meisten nichtdeutschen Staaten Europas (England, Holland, Belgien, Frankreich, Däne⸗ mark, Rußland, Oesterreich, einem Theil der Schweiz) haben sowohl Verwandte ab⸗ und aufsteigender Linie als Ehegatten Erbschaftssteuer zu entrichten; die genannten nichtdeutschen Staaten gewinnen über⸗ haupt aus der Erbschaftssteuer verhältnißmäßig weit höhere Ein⸗ nahmen, als in Preußen der Fall ist.
Zu 15. Die dem Entwurf beigefügte Hülfstabelle beruht auf der Ännahme eines Zwischenzinses von Vier vom Hundert.
Zu Artikel 2.
Durch Art. 1 §. 3 des gelghen vom 22. Juni 1875, Gesetz⸗ Sammlung 235, ist das Erbschaftssteuergesetz vom 30. Mai 1873 mit Ausnahme der §§. 2 und 4 desselben in den Hohenzollernschen Landen eingeführt worden; für Schenkungen wird dort eine Steuer nicht erhoben. Da durch die in dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagene Heig htes saths der Ehegatten und Verwandten ab⸗ und aufsteigender
inie zur Erbschafts⸗ und Schenkungssteuer auch die Schenkungssteuer eine größere Bedeutung erlangt, so würde es mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar sein, die in dieser Hinsicht zwischen den Hohen⸗ zollernschen Landen und den übrigen Theilen der Monarchie bestehende Verschiedenheit noch länger aufrecht zu erhalten. m Entwurf wird daher vorgeschlagen, die im §. 4 des Erbschaftssteuergesetzes vor⸗
geschriebene Abgabe für schriftlich beurkundete Schenkungen auf die
Hohenzollernschen Lande auszudehnen; jedoch wird für dieselben dem §. 4, dritter Absatz, und dem §. 43 a eine etwas veränderte Fassung gegeben werden müssen, da dort eine Urkundenstempelabgabe — ab⸗ gesehen vom Reichsstempel — nicht zur Erhebung gelangt.
Auf den Kreis Herzogthum Lauenburg ist bisher weder das preußische Erbschaftssteuergesetz noch die preußische Stempelsteuer⸗ gesetzgebung ausdehnt worden; vielmehr geschieht dort die Erhebung einer Erbschafts⸗ und Stempelsteuer auf Grund der landesherrlichen Verordnung über die provisorische Beibehaltung einer Stempelsteuer in den sämmtlichen Hannoverschen Landen vom 31. Dezember 1813 (Lauenburgische Verordnungen⸗Sammlung Bd. I. S. 41). Um so viel als möglich eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung in den verschiedenen Landestheilen herbeizuführen, wird diese Gelegenheit zu benutzen sein, die preußische Erbschaftssteuer und Schenkungsstempelabgabe — letztere mit denselben Maßgaben wie in den Hohenzollernschen Landen — im Kreise Herzogthum Lauenburg einzuführen.
Zu Artikel 4. “
Zur Begründung der in diesem Artikel vorgeschlagenen Be⸗ stimmung wird auf die dem Entwurf des Einkommensteuergesetzes beigefügte „Begründung“ Bezug genommen. Die aus dem gegen⸗ wärtigen Gesetz zu erwartende Mehreinnahme ist nach einer im Finanz⸗ Ministerium aufgestellten, allerdings ziemlich unsicheren Schätzung auf ungefähr 3 bis 3 ½ Millionen Mark zu veranschlagen.
Zu Artikel 5.
Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist der Vorschrift des Artikels II, zweiter Absatz, des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885, betreffend Abänderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichs⸗ “ vom 1. Juli 1881 (Reichsgesetzblatt 1885, 171) nach⸗
Entwurf eines Gesetzes 8 über die Abänderung des Gesetzes vom 14. Mai 1885, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Kommunal⸗ 8 verbände (Gesetz⸗Samml. S. 128)..
§. 1. Der gemäß §. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 128) den Kommunalverbänden zu über⸗ weisende Betrag von den aus landwirthschaftlichen Zöllen ein⸗ gehenden Summen wird für die Etatsjahre 1. April 1890/91 und 1891/92 um je zehn Millionen Mark gekürzt.
§. 2. Die zufolge dieser Kürzung nicht zur Zahlung an die Kommunalverbände gelangenden Beträge werden dem Unterrichts⸗Minister zur Unterstützung von Gemeinden (Guts⸗ ehane Schulverbänden) bei Volksschulbauten zur Verfügung “ .“
8
Begründung.
Die Aufbringung der Kosten der Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen ist den nach öffentlichem Recht hiezu Beeflchichen wesentlich erleichtert worden durch die Gewährung fester Staats⸗ beiträge, wie sie auf Grund der Gesetze vom 14. Juni 1888/31. März 1889, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten (Gesetz⸗ Samml. S. 241 S. 64) und auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1885, betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volsschulen (Gesetz⸗Samml. S. 298) Seitens des Staats zu dem Diensteinkommen und den Pensionen der Lehrer und Lehrerinnen gezahlt werden. Eine weitere Erleichterung der Ge⸗ meinden in der Aufbringung der persönlichen Kosten steht bevor, wenn, gemäß dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend die öffentliche See die Beiträge des Staats die vorgeschlagene Erhöhung erfahren.
Ueberdies soll den Gemeinden eine Erleichterun 1 schullasten hinsichtlich der drückendsten fachkihich Zö währt werden, daß der zur Unterstützung bedürftiger Gemeinden bei Ausführung von Volksschulbauten im Staatshaushalts⸗Etat in Höhe von jährlich 800000 ℳ ausgeworfene Fonds mit dem Inkrafttreten des v“ um 600 000 ℳ erhöht wird. Indessen würde auch dann noch dieser Fonds unzulanglich erscheinen, um den Druck
der Schulbaukosten für die Gemeinden auf ein erträgliches? * umindern, wenn nicht zunächst ein im Wefentäscehe pnaß 18 ustand der Schulgebäude herbeigeführt wirrdd.
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erklärt dies daraus, daß die geringe Steuerkraft der zur Unterdekegth 8n C blehan Volksschulen verpflichteten kleinen Ver⸗ bände, namentlich unter dem Druck der wirthschaftlichen Nothlage in den 70er und Anfang der 80er Jahre es nicht ermöglicht hat, auch nur die dringenden baulichen Schaͤden zu beseitigen, und daß nicht nur
aus dem natürlichen Zuwachs der Bevölkerung, sondern auch aus dem.
izü t beförderten Zusammenströmen größerer nicht derch e. 5 1e in kleineren Städte und die Industriebezirke bauliche Bedürfnisse auf dem Gebiet der Schule hervorgerufen worden sind, welchen die Schulverbände zu entsprechen außer Stande
gewesen sind.
esetz vom 14. Mai 1885, betreffend Ueberweisung von — vee e 809 landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Kommunalverbaͤnde (Gesetz⸗Samml. S. 128) im §. 4 Abs. 2 vor⸗ gesehen, daß die Kommunalverbände einen Theil der ihnen zufließenden Einnahmen zur Entlastung der Schulverhände hinsichtlich der Schul⸗ lasten verwenden könnten, und es ist bei Ausführung des Gesetzes die Aufmerksamkeit der Betheiligten grade auf diesen Punkt und das hier bestehende dringliche Bedürfniß gelenkt worden, Auch schien es nahe zu liegen, daß, derartige schwankende Einnahmen, wie sie die Zollüberschüsse bieten, weniger dazu benützt würden, neue wit dauernden Mehrausgaben verbundene Aufgaben zu über⸗ nehmen, als augenblickliche Nothstände durch Gewährung einmaliger Beibülfen abzustellen. Indessen haben die Schulverbände von den den Kommunalverbänden überwiesenen Beträgen für bauliche und für sonstige Schulzwecke nur verschwindend kleine Beträge erhalten. Nur in vier Provinzen haben aus den Zollüberschüssen der Jahre 1885/86 bis 1888/89 in Höhe von etwa 53 000 000 ℳ derartige Ueberweisungen im Gesammtbetrage von etwa 246 000 ℳ stattgefunden. Ausdrücklich für Schulbauten waren darunter nur etwa 50 000 ℳ bestimmt.
Dieses für die Bedürfnisse der Volksschule ungünstige Ergebniß erklärt sich aus einem Zusammentreffen verschiedener Umstände
Zunächst ist eine größere Zahl von Kreisen überhaupt nicht in der Lage gewesen, die überwiesenen Summen anders als zur Erfüllung solcher Aufgaben zu verwenden, für welche Seitens der Land⸗ und Stadtkreise die Mittel durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern oder durch direkte Gemeindesteuern aufgebracht werden. Wo dies nicht schon auf Grund älterer Verpflichtungen zu geschehen hatte, haben es sich die Kreise angelegen sein lassen, anderweite wirthschaftliche Aufgaben, an welchen die Kreiseingesessenen ein gleiches Interesse
en, zu übernehmen. 6 1 es An scheinend trat dazu die Beforgniß, durch Gewährung von Unterstützungen an einzelne Gemeinden Berufungen aus anderen, gleich bedürftigen Gemeinden zu begegnen, und dieses Moment gewann in den ärmeren Bezirken mit dünner Bevölkerung an Bedeutung, in welchen grade das Bedürfniß auf dem Gebiete der Schulbauten ein besonders umfangreiches ist, andererseits aber nach Beseitigung der Zuschläge zu den direkten Staatssteuern nur geringfügige Summen zur Verfügung blieben. 1 1
Bei dieser Sachlage tritt aus den Schulverbänden immer drin⸗ gender der Anspruch hervor, ihnen aus staatlichen Fonds bei der Deckung der Schulbaukosten zu Hülfe zu kommen. Begründet sind diese Gesuche namentlich auch durch die fortgesetzte Steigerung der Arbeitslöhne und Materialienpreise, welche es den Schulverbänden noch weniger als früher gestattet, die erforderlichen Kosten in voller Höbe falbst aufzubringen. 8
Die Häufung derartiger Anträge der Gemeinden, denen auch bei anerkannter Dringlichkeit nicht entsprochen werden konnte, hat Ver⸗ anlassung gegeben, festzustellen, welche Baubedürfnisse auf dem Gebiete der Volksschule nach der gegenwärtigen Lage der Verhältnisse geltend gemacht worden sind.
Diese Feststellung bezieht sich in erster Linie nicht sowohl auf Bedürfnisse, welche zur Hebung des Volksschulwesens im engeren Sinne durch Gründung neuer Schulen und Schulklassen dienen sollen, sondern ganz vorzugsweise auf Ersatzbauten für ältere Schulgebäude, welche nicht mehr durch Reparaturen zc. in baulichem Stande er⸗ halten werden können. Bei einem Gesammtaufwande von jährlich etwa 20 000 000 ℳ für Volksschulbauten überhaupt sind bei der Feststellung des jetzt zu befriedigenden Bedürfnisses nach über⸗ schläglicher Berechnung rund 28 000 000 ℳ für rückständige Bauten angemeldet worden, für welche Seitens der Provinzialbehörden eine staatliche Beihülfe von 15 889 172 ℳ als erforderlich berechnet ist. In der Feststellung sind 2178 Bauausführungen berücksichtigt. Die⸗ selben betreffen einschließlich von 33 Fällen, in welchen es sich um die Wiederherstellung durch elementare Gewalt (Feuer und Hoch⸗ wasser ꝛc.) zerstörter oder beschädigter Gebäude handelt, in 1476 Fällen Ersatzbauten für bestehende Schulgebäude, welche in Folge un⸗ solider Bauart, schlechten Materials, allein oder in Verbindung mit Unzulänglichkeit und zweckwidriger Einrichtung als baufällig zu be⸗ zeichnen und ohne Nachtheil für die Gesundheit der Lehrer und Kinder nicht mehr benutzbar sind. 402 Fälle beziehen sich auf Erweiterungs⸗ bauten für überfüllte Schulen. 1
Nur 300 Fälle betreffen Bauten für neue Schulen. Aber auch von diesen entfallen noch 120 Bauten auf Schulen, welche schon jetzt bestehen und miethsweise untergebracht sind, in dieser Weise aber länger nicht untergebracht werden können, weil entweder geeignete Miethsräume nicht vorhanden oder doch von dem Vermiether unter annehmbaren Bedingungen nicht zu erlangen sind. Nur 180 Fälle betreffen Neubauten, welche in Folge von Neugründungen von Schulen zur Abkürzung zu weiter Schulwege auf Wunsch der Gemeinden aus⸗ geführt werden sollen. 1 1 .
Es handelt sich dabei um Schulwege von 5, 6 und mehr Kilo⸗ metern. 1 Vielfach betrifft die Zusammenstellung Ersatzbauten dringlichster Art, darunter Fälle, in welchen schon vor einer längeren Reihe von Jahren die alten Schulhäuser durch Brand zerstört oder durch Alter unbenutzbar geworden sind, oder die Häuser aus anderen, z. B. sani⸗ tären Gründen, außer Benutzung gestellt werden müssen.
Die Beseitigung dieses Nothstandes wird um so dringlicher, wenn mit Erlaß des Volksschulgesetzes neue Träger der Schulunter⸗ haltungspflicht eintreten. Diese von vornherein mit so hohen außer⸗ gewöhnlichen Ausgaben zu belasten, würde die Leistungsfähigkeit namentlich in denjenigen Fanen sehr in Frage stellen, wo es sich um kleine Städte und ländliche ärmere Bezirke handelt. Hinzutritt, daß die in dem Volksschulgesetzentwurf vorgesehene Bildung der Schul⸗ bezirke auf kommunaler Grundlage und in politischen Grenzen viel⸗ fach eine Aenderung der Schulbezirke und im Verfolg derselben Schul⸗ bauten nöthig machen wird, zu welchen den Betheiligten Staatsdei⸗ hülfen nicht wohl versagt werden können.
Insgesammt scheint deshalb die 2eZ. S 20 000 000 ℳ zur Unterstützung von Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) bei Volksschulbauten nothwendig. .
Der Umstand, daß die Verwendung digser Summe im Rahmen der Aufgaben des Gesetzes vom 14. Mai 1885 liegt, rechtfertigt es, entweder die Befriedigung des Baubedürfnisses aus den Zo über⸗- weisungen den Kommunalverbänden gemäß des Vorbehalts im Ein⸗ gang des §. 4 des zitirten Gesetzes in bestimmt verpflichtender Weise aufzuerlegen oder von den zu uͤberweisenden Summen den Bedarf für Schulbauunterstützungen vorweg in Abzug zu bringen und die Be⸗ willigung auf die Staatskasse zu uͤbernehmen. 8
er letztere Weg verdient den Vorzug, einmal weil es nicht in der Absicht liegt, die Kommunalverbände dauernd mit Verpflichtungen für Schulbauunterstützungen zu belasten, andererseits aber, weil das ee zur Gewährung der letzteren sich nach einem ganz andern Verhältniß auf die einzelnen Bezirke vertheilt, als nach dem Maßstab, nach welchem die Zollüberschüsse auf die Bezirke überwiesen werden.
Eine Vergleichung der Schulbaukosten, wie sie nach dem Durch⸗ schnitt der Jahre 1883 — 1885 auf 18 837 091 ℳ jährlich für den Staat ermittelt sind (Preußische Statistik Heft 101 S. 58), mit den Zollüberweisungen, welche sich für die Kommunalverbände im Jahre 1889/90 auf 47 364 921 ℳ beliefen, stellt dies ins Klarc.
Bei Vergleichung der Gesammtsummen betragen die Baukosten nahezu 40 % der Zollüberweisungen. Schon für die Provinzen schwankt der Antheil zwischen 82 und 29 %. Während Brandenburg, Schlesien, Sachsen einen wesentlich geringeren Prozentantheil für die
Schulbaukosten als den Eeas ergeben, beträgt derselbe für die Hohenzollernschen Lande 82, für Westfalen 63, für die Rheinprovinz etwa 52 %. Weitaus größer noch sind innerhalb der einzelnen Pro⸗ vinzen die Gegensätze für die einzelnen Kreise. Im Regierungsbezirk Oppeln beläuft sich z. B. für den Kreis Tarnowitz der Antheil der Schulbaukosten auf 25 % der Zollüberschüsse, während er sich für den Kreis Zabrze auf 73 %, den Kreis Pleß auf 108 %, den Kreis Kosel auf 172 % stellt.
Wird durch Kürzung der den Kommunalverbänden auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1885 zu überweisenden Zolleinnahmen der Betrag von 20 000 000 ℳ verfügbar gestellt, so erscheint es zweck⸗ mäßig, die Kürzung auf nur 2 Jahre zu vertheilen, weil vom 1. April 1892 ab in dem Entwurf eines Volksschulgesetzes die anderweite Summen um laufend 7 500 000 ℳ jährlich vor⸗ gesehen ist.
Wenn bei der Verwendung des bereit zu stellenden Fonds auch eine einfache, den örtlichen Verhältnissen angepaßte Ausführung der Volksschulbauten gehalten wird, wie dies den ergangenen allgemeinen Anordnungen entspricht und noch besonders den Betheiligten zur Vorbedingung der Gewährung von Eheannterseäzungen gemacht wer⸗ den soll, so gteht zu hoffen, 98 mit Hülfe dieses Fonds ein Noth⸗ stand beseitigt wird, welcher die Entwickelung des Volksschulwesens ernstlich zu gefährden geeignet ist. 6
Statistik und Volkswirthschaft.
“ 8 Zur Arbeiterbewegung. G
Aus Chemnitz wird der „Köln. Ztg.“ unter dem 11. d. M. geschrieben, daß die dortigen Wirker und Wirkerinnen, deren Zahl auf 4000 angegeben wird, ihren mit großer Einmüthigkeit be⸗ schlossenen allgemeinen Ausstand im entscheidenden Augenblick doch nicht zur Ausführung zu bringen gewagt, sondern es für gerathener gehalten haben, ihn zu vertagen. (Vgl. Nr. 271 d. Bl.) Sie haben sich damit in eine durch die Wirkungen der ameri⸗ kanischen Zollgesetze herbeigeführte Herabsetzung der Löhne um etwa 10 % gefügt und den Vortheil wieder verloren, den sie durch den letzten Ausstand sich erzwungen hatten. Daß sie in der letzten Stunde der Stimme der Vernunft Gehör gegeben, bedeutet eine Niederlage der Sozialdemokratie, welche in ihrer Presse zu dem Ausstand angefeuert und den Rath ertheilt hatte, sich die Minde⸗ rung des Lohnes nicht gefallen zu lassen, sondern auf eine Beschränkung der Produktion zu dringen, um so das gegenseitige Unterbieten der Fabrikanten auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken und die⸗ selben zu nöthigen, zu annehmbaren Preisen mit den amerikanischen Einkäufern abzuschließen, damit diese und die amerikanischen Abnehmer den dortigen Zoll tragen müßten.
Ueber den in der Ofenfabrik und Kunstziegelei zu Kölln bei Meißen ausgebrochenen Töpferstrike (vgl. Nr. 273 d. Bl.) berichtet das „Chem. Tgbl.“: Direktor Jahn hatte bereits in voriger Woche ankündigen lassen, daß von Montag ab nach einem neuen Tarif gearbeitet werden solle. In Folge dessen erschien am Sonntag früh eine Arbeiterkommission bei dem Direktor und setzte sich mit demselben ins Einvernehmen. Der Direktor sicherte sein Entgegen⸗ kemmen zu und auch die Abordnung schien mit den Abmachungen einverstanden zu sein. Am Sonntag Vormittag hatte dann eine Töpferversammlung stattgefunden und am Montag früh erschien eine aus ganz anderen Personen bestehende Kommission, welche erklärte, daß sie die Arbeit sofort niederlegen würden, wenn die Direktion nicht den alten Tarif “ Da der Direktor nicht auf die Forderung ein⸗
ing, so wurde die Arbeit sofort eingestellt. Einige verheirathete Arbeiter
bEe.e 2 ihr Bedauern über das Vorkommniß aus, meinten aber, „sie könnten nicht anders, sie der Bewegung folgen.“ Wie man erfährt, erhalten die verheiratheten Arbeiter aus der Strikekasse 18 ℳ in der Woche und die Unverheiratheten 12 ℳ Direktor Jahn wird von seinen Bedingungen nicht zurücktreten, da bereits andere Arbeits⸗ angebote eingegangen sind. “
In Braunschweig ist, wie die „Madb. Ztg.“ mittheilt, der Strike der Knopfarbeiter in der Zwickert'schen Knopf⸗ fabrik eingetreten. (Vgl. Nr. 271 d. Bl.)
Hier in Berlin hatte die Lohn⸗ und Agitations⸗Kom⸗ mission der Vergolder, Vergolderinnen und Berufs⸗ genossen zum 11. d. M. eine öffentliche Versammlung der Gewerks⸗ genossen einberufen, welche, wie wir dem „Berl. Volksbl.“ entnehmen, den Strike der Barockrahmen⸗Vergolder erörterte. Es gelangte das Protokoll der vee ece. welche die Lohnkommission mit der Kommission der Prinzipale gepflogen hat, zur Verlesung. Das Resultat der Verhandlungen war die gegenseitige Einigung auf folgende Bedingungen: neunstündige tägliche Arbeitszeit, zehn — Akkordaufschlag, fünf Prozent Lohnzuschlag für Ueberstunden. 2 hin haben 20 Firmen bewilligt. Gestrikt haben im Ganzen 76 Kollegen. Davon waren verheirathet 26 mit 37 Kindern, Verbandsmitglieder waren 66. Ein großer Theil der Prinzipale hat die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt. Ueber diese die Sperre zu verhängen, lag nicht im Interesse der anderen Meister; dieselben wünschten vielmehr nur, jenen Meistern die Arbeitskräfte zu entziehen. Aus diesem Grunde werden die Meister, welche nicht bewilligt haben, bekannt gegeben werden. Die Prinzipale, welche der Vereinbarung beigetreten sind, haben das abgegeben, die gemachten Zugeständnisse auch nach unangetastet zu lassen. Zwölf Arbeiter striken 1 g. noch Die Versammlung erklärte sich mit der keit der Lohnkommission zufrieden und mit den getroffenen Verein⸗ barungen einverstanden, beauftragte die Loh die Namen derjenigen Firmen, welche die Vereinbarungen noch nicht be⸗ willigt haben, öffentlich bekannt zu geben, und erklärte es für pflicht eines jeden Kollegen und Berufsgenossen, diese Werkstätten zu meiden.
Wie die Londoner „Allg. Corr.“ meldet haben die Schub⸗ macher von Leicester an die Fabrikanten die Feorde⸗ rung gestellt, ihnen Werkstätten zu damit fortan alle Ärbeit in den Räumlichkeiten der Sethan wird. Bisher arbeiteten die Schubmacher meistens zu Hanse. Din
Leute sagen, das je Sostem ermuthige das Schweißsdstez führe zu 2*. Ardeit und Löhnen und fördere auch Seeß und Trunk. Die Schubmacher von Leidester ibren nationa üArIö ein de zar setzung ihrer Forderungen nöthig sollte.
Nach Mittheil des Statistischen Amts der Berlin sind bei den gen Standedämtern in der Moche mom 2. November bis incl. 8. Novemder cr. zur 1ööe 405 Ebeschließungen, 966 Sedendgedorene. 28 521 Sterbefälle.
In der Ersten Beilage unserer Nr. 147 vom 19. d. drachten wit das Veneichnet iner Anzahl, um 18.G d. J. faälig Finsade⸗ der ½ propemtsgen gestohlen waren. 1
Da es nicht It. daß diese Z 1 welche von scden ung dercis degad 2 send. unlt den am 18., d. g werdenden Inhmt⸗ abschnitten zur Enlösung ek n wad sich empfehlen, wenn die .; cler und Acht baden und die Nuammern meait Verzeichnisses f vergleichen. 8s 85 3 8 8 i
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