endes Gewerbe, so haben sie die mit diesem Preiben he 88 eee. verbundenen Dienste entweder selbst 0
durch Stellvertreter zu leisten. 8 Alle übrigen persönlichen E sind aufgehoben.
88 zabgaben bieiben nur Militärspeiseeinrichtungen nce. sn dem Uäghertgen Umfange befreit.
icht beginnt und erlischt, soweit es sich um Zuschlaͤge
zu 8 eheihgeneen handelt, für alle diejenigen, welche zur Entrichtung der Prinzipalsteuern verpflichtet sind, mit dem Tage, mit Hebung oder außer Hebung gestellt werden.
Brlchem dis fcdes doß sites erlischt die Abgabepflicht an dem Orte
8 Ende des Monats, in welchem der Abzug statt⸗
u,.. dem Fir 89 Anzuges mit dem ersten Tage 1 nden Monats.
88 E111 zu fingirt veranlagten Prinzipalsteuer⸗
sätzen sowie der sonstigen Gemeindeabgaben beginnt die Abgabepflicht:
a. für diejenigen, welche in dem Gemeindebezirke wohnen, mit dem ersten Tage des auf die Begründung ihres Wohnsitzes folgenden Monats 1 1
7 Personen, welche, ohne einen Wohnsitz im Gemeinde⸗ bezird⸗ 18 sich daselbst nur aufhalten, erst nach Ablauf des dritten Monats und zwar mit dem ersten Tage des auf den letzteren folgenden Monats, jedoch mit der Maßgabe, daß sie auch für die ab⸗ gelaufenen drei Monate die Abgabe nachzuentrichten haben, .
c. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäfts⸗ betrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juristischen Per⸗ sonen, dem Staatsfiskus und Forensen mit dem ersten Tage des auf den Erwerb ihres Grundeigenthums oder den Beginn ihres Pacht⸗, Gewerbe⸗ oder Bergbaubetriebes in dem Gemeindebezirke folgenden
ats. 1 8 1 8 .“ Beitragspflicht zu den im Abs. 2 bezeichneten Gemeinde⸗
5 rlischt: 8 ö— Tod des zur Steuer Veranlagten mit dem Ende des Monats, in welchem der Tod erfolgt ist,
2) durch das Aufgeben des Wohnsitzes oder Aufenthalts, bei recht⸗ zeitiger Anzeige mit dem Ende des Monats, in welchem der Abgabe⸗ pflichtige den Sebefte oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben hat, anderenfalls mit dem Ende des darauf folgenden Monats,
3) bei den unter c. bezeichneten Beitragspflichtigen durch die Ver⸗ äußerung des Grundeigenthums oder die Aufgabe des Pacht⸗, Gewerbe⸗ oder Bergbaubetriebes mit dem Ende des Monats, in welchem die⸗
selbe erfolgt ist.
§. 35.
Die Bekanntmachung der Gemeindeabgaben erfolgt durch den Gemeindevorsteher:
1) insoweit es sich um Zuschläge zu den direkten Staatssteuern
andelt, 4 .
a. an die innerhalb des Gemeindebezirks zu diesen Steuern ver⸗ anlagten und in demselben wohnenden Pflichtigen, deren Prinzipalsteuersatz unverändert der Erhebung des Zuschlages zum Grunde gelegt wird, durch ortsübliche Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze
b. an alle übrigen Pflichtigen durch besondere Mittheilung des von
ihnen nach Maßgabe der Veranlagung an die Gemeindekasse zu entrichtenden Jahresbetrages,
2) insoweit es sich um besondere direkte Gemeindeabgaben handelt, durch Auslegung der bezüglichen Hebeliste während eines zweiwöchigen Zeitraumes in einem oder mehreren in ortsüblicher Weise zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks.
In den Fällen zu 1a und 2 kann durch Gemeindebeschluß an Stelle der daselbst vorgeschriebenen Art der Bekanntmachung eine besondere Mittheilung des zu zahlenden Jahresbetrages an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden.
Nach erfolgter Bekanntmachung ist der Abgabebetrag in den ersten 8 Tagen eines jeden Monats und, sofern die Erhebung in mehrmonat⸗ lichen Raten durch Gemeindebeschluß angeordnet wird, in den ersten 8 Tagen des Hebemonats zu entrichten.
Dem Pflichtigen ist die Vorausentrichtung für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet.
§. 37.
Die baaren Gemeindeabgaben und die Gebühren unterliegen im Falle nicht rechtzeitiger Entrichtung der Beitreibung im Verwaltungs⸗ zwangsverfahren gemäß der Verordnung vom 7. September 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 591).
„Wo Naturaldienste zu leisten sind, ist der Gemeindevorsteher bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungszwangs⸗ verfahren beitreiben zu lassen. 6. 38
Beschwerden und Einsprüche gegen die Heranziehung oder die Veranlagung zu den direkten Gemeindeabgaben sind innerhalb drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze (§. 35 unter 1 a), der Benachrichtigung über den zu entrichtenden Abgabebetrag (§. 35 unter 1 b), oder der beendeten Auslegung der Hebeliste (§. 35 unter 2) ab gerechnet, und Ansprüche auf Zurückzahlung zuviel erhobener indirekter Gemeindeabgaben sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung ab gerechnet, bei dem Gemeindevorsteher anzubringen.
„Bezüglich der Nachforderung von Gemeindeabgaben und der Ver⸗ jährung der Rückstände finden die hinsichtlich der Staatssteuern geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
§. 39.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung vees de Veranlagung zu den Gemeindelasten, beschließt der Gemeinde⸗ orsteher.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren statt.
„Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen des⸗ gleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffent⸗ lichen Rechte begründete Verpflichtung zu den im Absatze 1 bezeichneten Gemeindelasten.
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig.
1 Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten.
1 “ §. 40.
Gemeindeglieder sind alle selbständigen Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinderecht zusteht.
Eine Liste der Gemeindeglieder, welche deren nach §. 42 erforder⸗ liche Eigenschaften nachweist, wird von dem Gemeindevorsteher geführt und alljährlich im Monate Juli berichtig:t. .“
§ 41. 1“
Das Gemeinderecht umfaßt: 1“ “
1) das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte in der Ge⸗ meindeversammlung oder, wo die letztere durch eine gewählte Gemeinde⸗ vertretung ersetzt ist, zur Theilnahme an den Gemeindewahlen,
2) das Recht zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Ver⸗ waltung und Vertretung der Gemeinde.
1 §. 42. Das Geneeinderecht steht selbständi 384 zu, welcher derecht steht jedem selbständigen Gemeindeangehörigen
1) die preußische Staatsangehörigkeit und 2) die kürgerlichen Ehrenrechte befict, 3 3) seit einem Jahre in dem Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat, 4) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt,
8 8 2
das Gemeindere
5) die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem
6) entweder:
a ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzt und von seinem gesammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag von mindestens 3 ℳ an Ge⸗ bäude⸗ und Grundsteuer errichtet, oder
b. zur Staatseinkommensteuer oder nach einem fingirten Steuer⸗ satze von mindestens 4 ℳ veranlagt ist.
Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau werdem dem Ehemanne, Steuerzahlungen und Grundbesitz der minderjährigen und der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder werden dem Vater an⸗ gerechnet. In den Fällen, wo ein Wohnbaus durch Vererbung auf einen Anderen übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der 827v—8 des einjährigen Wohnsitzes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute.
Als selbständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre ein Jeder betrachtet, welcher einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über die Verwaltung seines Vermögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist.
Inwiefern über die Erlangung des Gemeinderechts von dem Ge⸗ meindevorsteher eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten.
§. 43. Denjenigen “ welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes t in einer Landgemeinde nach Maßgabe der Orts⸗ verfassung, welche bis zu diesem Zeitpunkte in Geltung gewesen ist, erworben haben, verbleibt dasselbe für ihre Person, auch wenn bei ihnen die Voraussetzungen des §. 42 Abs. 1 unter Nr. 6 nicht voll⸗ ständig zutreffen. §. 41
Verlegt ein Gemeindeglied seinen in eine andere Land⸗ gemeinde, so kann ihm das Gemeinderecht, sofern im Uebrigen die Voraussetzungen zu dessen Erlangung vorliegen, von dem Gemeinde⸗ vorsteher im Einverständnisse mit der Gemeindeversammlung (Gemeinde⸗ vertretung) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden.
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbständigen Gutes (§. 120) seinen Wohnsitz 8 Landgemeinde verlegt.
Das Gemeinderecht geht verloren, sobald eines der zu dessen Er⸗ langung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft.
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gegangen ist, verliert dadurch dauernd die bisher von ihm bekleideten Aemter in der Gemeindeverwaltung und der Gemeinde⸗ vertretung, und für die im Urtheile bestimmte Zeit das Gemeinde⸗ stimm⸗ und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben und Gemeindeämter zu bekleiden. —
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Be⸗ kleidung öffentlicher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung sowie für die im Urtheile bestimmte Zeit die Unfähigkeit zur Be⸗ kleidung solcher Aemter zur Folge. Ist gegen ein Gemeindeglied wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberken⸗ nung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Haupt⸗ verfahren eröffnet oder die Anklage erhoben, oder ist dasselbe zur Haft gebracht, so ruht die Ausübung der ihm nach §. 41 unter 1 und 2 zustehenden Rechte so lange, bis das Strafverfahren beendet ist.
Verfällt ein Gemeindeglied in Konkurs, so ruht ebenfalls die Ausübung dieser Rechte bis zur Ren d djeh des Verfahrens.
Wer, ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, in demselben seit einem Jahre ein Grundstück besitzt, welches wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf welchem sich eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, die dem Werthe einer solchen Ackernahrung mindestens gleichkommt, ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im §. 42 unter Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.
Ingleichen steht das Stimmrecht juristischen Personen, Aktien⸗ gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und dem Staatsfiskus zu, sofern die⸗ selben Grundstücke von dem bezeichneten Umfange in dem Gemeinde⸗ bezirke besitzen.
Frauen und minderjährige Personen sind, wenn der ihnen im Gemeindebezirke gebörige Grundbesitz zum Stimmrechte befähigt, zu dessen Ausübung durch Stellvertreter berechtigt, sofern bei ihnen die im §. 42 unter 1 bis 5 “ II1 vorliegen.
In der Ausübung des Stimmrechts, zu welchem der Grundbesitz
befähigt, können vertreten werden:
1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormund,
2) die Ehefrau durch ihren Ehemann, sofern zu 1 der Vater, Stiefvater oder der Vormund, zu 2 der Ehemann im Gemeindebezirke wohnt und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, der Stiefvater das zum Gemeinderechte befähigende Grundstück bewirthschaftet und der Vormund das Gemeinderecht in der betreffenden Landgemeinde besitzt. Fehlen diese Voraussetzungen bei einer der bezeichneten Personen, so kann dieselbe die Vertretung einem Gemeinde⸗ gliede übertragen,
3) unverheirathete Besitzerinnen,
4) auswärts wohnende und juristische Personen, einschließlich des
Staatsfiskus, sowie die übrigen im zweiten Absatze des §. 46 bezeich⸗
neten Personengesammtheiten
ddlurch Gemeindeglieder, zu 4 auch durch Pächter oder Nieß⸗ braucher der zur Theilnahme am Stimmrechte befähigenden Grundstücke unter der Voraussetzung, daß sich diese Personen im Besitze der bürgerlichen “ befinden.
Der Regel nach steht jedem einzelnen Gemeindegliede eine Ftn in der Gemeindeversammlung, jedoch mit folgenden Maß⸗ gaben, zu:
1) Mindestens zwei Drittel sämmtlicher Stimmen müssen auf die mit Grundbesitz angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung (§. 42, Abs. 1 unter 6 a) entfallen. Uebersteigt die Anzahl der nicht angesessenen Gemeindeglieder (a. a. O. unter 6 b) den dritten Theil der Gesammtzahl der Mitglieder der Gemeindeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenem Verhältnisse ent⸗ sprechende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren wählen. 1
2) Denjenigen Besitzern, welche von ihrem im Gemeindebezirke belegenen Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 75 bis ausschließ⸗ lich 225 ℳ an Grund⸗ und Gebäudesteuer entrichten, sind je 2, und denjenigen Besitzern, welche von diesem ihrem Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 225 ℳ und mehr an Grund⸗ und Gebäude⸗ 8 entrichten, sind je 3 Stimmen in der Gemeindeversammlung
eizulegen. 8
Durch Ortsstatut können die vorstehend angegebenen Sätze
erhöht werden. 8 Vierter Abschnitt.
In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Gemeinde⸗ lieder mehr als 30 beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, wo die emeindegliederliste diese Zahl nachweist (§. 40 Abs. 2), an die
Stelle der Gemeindeversammlung eine gewählte Gemeindevertretung. Die Landgemeinden sind berechtigt, auch bei einer geringeren Anzahl von Gemeindegliedern eine Vemeindevertretung im Wege ortsstatutarischer Anordnung einzuführen. 8 8 Die Gemeindevertretung besteht aus 6 gewählten Gemeinde⸗ verordneten. Diese Zahl kann durch Ortsstatut auf 9, 12, 15 oder höchstens 18 erhöht werden.
Besteht eine Landgemeinde aus mehreren Ortschaften, so kann
die Anzahl der aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählenden Gemeinde⸗
verordneten durch Beschluß des Kreisausschusses bestimmt werden.
8 8 8 G 8H8bI111“
§. 50.
Zum Zwecke der Wahlen der Gemeindeverordneten werden die Gemeindeglieder nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern (Gemeinde⸗, Kreis⸗, Provinzial⸗ und Staatssteuern mit Aus⸗ schluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) in drei Klassen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Drittel der Gesammtsumme der Steuern fällt. Steuern, welche für Grund⸗ besitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei nicht in Betracht. 8
Niemand kann zwei Klassen zugleich angehören; in die erste oder zweite Klasse gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel fällt. Unter mehreren, einen gleichen Steuerbetrag entrichtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforderlichen Falles das Loos darüber, wer von ihnen zu der höheren Klasse zu rechnen ist.
Jede Klasse wählt aus der Zahl der Gemeindeglieder ein Drittel der Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Klasse ge⸗ bunden zu sein.
Zwei Drittel der zu wählenden Gemeindeverordneten müssen aus solchen Gemeindegliedern bestehen, welche mit Grundbesitz in dem Gemeindebezirke angesessen sind (§. 42 Abs. 1 unter 6 a). Ist die Zahl der hiernach aus der Mitte der nicht angesessenen Gemeindeglieder (§. 42 Abs. 1 unter 6 b) zu wählenden Gemeindeverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen, und die dritte Abtheilung den anderen. Beträgt die Zahl der aus der Mitte dieser Gemeindeglieder Gewählten mehr als ein Drittel der zu wählenden Gemeindeverordneten, so gelten diejenigen, welche die geringste Stimmenzahl erhalten haben, als nicht gewählt. w
Gemeindeverordnete können nicht sein:
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Gemeinden ausgeübt wird,
2) die besoldeten Gemeindebeamten,
- die richterlichen Beamten,
4) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten, ) Geistliche, Kirchendiener und Volksschullehrer. ater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Gemeinde⸗
verordnete derselben Gemeinde sein; sind solche Verwandte zugleich
gewählt, so wird der den 11“ nach ältere allein zugelassen.
S. 53.
* Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Aus⸗ scheidenden werden für jede Klasse durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Cö“ Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des öe in Wirksamkeit.
Die nach §. 40 Absatz 2 zu führende Liste wird der Wahl zu Grunde gelegt und nach 2 ö eingetheilt. 0
In dem Zeitraum vom 15. bis 30. Juli erfolgt die Auslegung der Liste in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden
Raume. 1 Während dieser Zeit kann jedes Gemeindeglied gegen die Richtigkeit
der Liste bei dem Gemeindevorsteher Einspruch erheben.
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Gemeindegliedes wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angabe der Gründe acht Tage vorher durch den Gemeindevorsteher mitzutheilen.
§. 56.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden alle zwei Jahre im November statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt. Alle Ergänzungs⸗ und Ersatzwahlen werden von denselben Klassen vorgenommen, von welchen der Ausgeschiedene 1J
Zwei Wochen vor dem Wahltage werden die in der Wählerliste (§. 54) verzeichneten Wähler durch den Gemeindevorsteher mittelst ortsüblicher Bekanntmachung zu den Wahlen berufen. Die Bekannt⸗ machung muß den Raum, den Tag und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem u“ sind, genau bezeichnen.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder einem von dem letzteren zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen und zwei von der Gemeindevertretung gewählten Beisitzern. Für jeden Beisitzer wird von der Gemeindevertretung ein Stellvertreter ge⸗ wählt. Bei der ersten Wahl ernennt der Gemeindevorsteher die Beisitzer.
§. 59.
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind.
Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl kommen die Be⸗ stimmungen im §. 47 zur 1“
Gewählt sind Diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben.
Hat sich bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmen⸗ mehrheit nicht ergeben, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Gewählten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Sind auf mehrere Gewählte gleich viele Stimmen gefallen, so ent⸗ scheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos darüber, welche beiden Personen auf die engere Wahl zu bringen sind.
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Er⸗ gebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahl⸗ vorstandes sofort oder spätestens innerhalb acht Tagen aufgefordert.
Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften, wie die erste statt. Tritt bei derselben Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die Hand des Wohlvorstehers zu ziehende Loos.
Wer in mehreren Klassen zugleich gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.
§. 61.
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und von dem Gemeindevorsteher aufzubewahren. Der Letztere hat das 1e der Wahlen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde⸗ vertretung sind innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem “ anzubringen.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Gemeinde⸗ verordneten treten mit dem Beginne des nachsolgenden Jahres ihr Amt an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu ge⸗ wählten Mitglieder in Thätigkeit. Die Gewählten werden von dem 1-eSen in die Versammlung der Gemeindevertretung ein⸗ geführt und durch Handschlag 18 Etbeztath verpflichtet.
Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung und der Vertretung der Gemeinde zu übernehmen, sowie ein angenommenes Amt an. . drei Jahre lang zu versehen.
Zur Ablehnun oder früheren Niederlegung solcher Aemter be⸗ rechtigen folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheit,
2) Geschäfte, welche eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen,
3) das Alter von 60 Jahren,
,8
4) die Verwaltung eines unmittelberen Staatsamtes, 9) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der
Gemeinbeverkretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeinde⸗
rstehers eine gültige Entschuldigung begründen. 6 sh bers ein ucbescldetes Amt in der Verwaltung oder in der Ver⸗ tretung der Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen. 1 1 Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu übernehmen oder das übernvommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeinde⸗ angehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.
Die Feire sescte wo eine solche nicht besteht, der Ge⸗ indevorsteher beschlie 1 8 *1) 8 Peschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust des Gemeinderechtes, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der eindewählerliste, Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung,
3) über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, sowie über die Nachtheile, welche gegen Gemeindeglieder wegen Nichterfüllung der ihnen nach diesem Gesetze dns. Pflichten zu verhängen sind.
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstehers in den Fällen des §. 64 bedürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstehers oder der Aufsichtsbehörde.
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren statt, welche, wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorsteher zusteht.
Die Klage hat in den Fällen des §. 64 unter 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatze für solche Wahlen, welche durch Beschluß der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstehers für ungültig erklärt worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.
Fünfter Abschnitt. bT111“
“ “ L111““ . . “ 1“]
Im Eigenthume der Landgemeinden stehen sowohl diejenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens, deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushaltes bestimmt sind (Gemeindevermögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nutzungen den Gemeindeangehörigen oder einzelnen derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Ge⸗ meinheiten). 1 —
Im Weiteren kommen die Bestimmungen der Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes und der Gemein⸗ heitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821, betreffend das nutzbare Gemeindevermögen, vom 26. Juli 1847 (Gesetz⸗Samml. S. 327) zur Anwendung. 8 8
Das den Zwecken des Gemeindehaushaltes gewidmete Vermögen darf nur dann in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist, und durch eine solche Veränderung weder die Einführung neuer Gemeindeabgaben noch auch die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit erforderlich wird.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen, im Besonderen dem Gesetze vom vom 14. August 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 373).
Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretender Genehmigung des Kreisausschusses in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt werden, jedoch mit der Einschränkung, daß Nutzungs⸗ rechte, welche nicht den sämmtlichen, sondern nur einzelnen Gemeinde⸗ gliedern oder Einwohnern, als solchen, zustehen, durch Gemeinde⸗ beschluß den letzteren wider ihren Willen nicht entzogen oder ge⸗ schmälert werden dürfen. 8
Zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen sind die Gemeinde⸗ angehörigen unter den aus den Verleihungsurkunden, vertragsmäßigen Festsetzungen und hergebrachter Gewohnheit sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen berechtigt. Soweit hiernach der Maßstab für die Theilnahme an diesen Nutzungen nicht feststeht, erfolgt die Ver⸗ theilung nach dem Verhältniß, in welchem die Gemeindeangebörigen zu den kommunalen Lasten beitragen.
§. 69.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 8
1) das Kecht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen
des Gemeindevermögens, 1
2) die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeinde⸗
bezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in An⸗ sehung der zu Nr. 1 erwähnten Ansprüche, beschließt der Gemeindevorsteher. 8 Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen des⸗ gleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffent⸗ Uicen Rechte begründete Berechtigung zu den im Absatz 1 bezeichneten
utzungen.
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§. 70.
Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeinde⸗ beschlüssen, welche der Genehmigung des Kreisausschusses unterliegen, für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem angemessenen Verhältnisse stehenden Ein⸗ kaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe anzuordnen.
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Gemeinderechts nicht bedingt. 8
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, solange auf diese Theilnahme verzichtet vith
Hinsichtlich der Beitreibung der Einkaufsgelder und der jährlichen Abgaben für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen im Ver⸗ waltungszwangsverfahren, der Einsprüche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der Heranziehung oder der Veranlagung zu diesen Abgaben, etwaiger Nachforderung derselben und der Verlährung der Rückstände finden die in den §§. 37 bis 39 enthaltenen Bestim⸗ mungen sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die nicht zur Hebung gestellten Einkaufsgelder erst in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit
standen ist, verjähren. 1
Sechster Abschnitt.
Verwaltung der Landgemeinden.
§. 72.
An der Spitze der Verwaltung der Landgemeinde steht der Gemeindevorsteher.
Dem Gemeindevorsteher stehen zwei Schöffen zur Seite, welche ihn in den Amtageschäften zu unterstuͤtzen und in Behinderungsfällen zu vertreten haben. -
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Schöffen vermehrt werden.
Wo diese Zahl nach der bisverizen Ortsverfassung eine groͤßere gewesen ist, verbleibt es hierbei bis zu anderweiter ortastatutarischer Festsetzung.
§. 758. Der Gemeindevorsteher und die Schössen werden von der
Gemeindeversammlung ; aus der Zahl der Ge⸗ meindeglieder durch absolute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewählt.
Vater und Sohn dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Schöffen sein. 8
8
Bezüglich der Einladung der Mitglieder der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Wahl kommen die Vorschriften des §. 57 zur Anwendung. 8. 75
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dem
zu dessen Vertretung berufenen Schöffen, als Vorsitzenden, und aus
zwei von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu wählenden
Beisitzern. Der Vorsitzende ernennt einen 5 beiden Beisitzenden zum
Protokollführer. Erforderlichen Falls kann edoch auch eine nicht zur
Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden. §. 76.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume weder Be⸗ rathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind Berathungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes erheischt werden.
77
§. 77. Sede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durch Stimm⸗ zettel.
§. 78.
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Gemeindegliederliste aufgeführt sind, aufgerufen.
Jeder Aufgerufene legt seinen Sttmmzettel uneröffnet in die Wahlurne. 1
Die nach der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wahl⸗ handlung erscheinenden Wähler können noch an der Abstimmung theilnehmen. 8
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahl⸗ vorstand die Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimm⸗ zettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten
Namen, welche von einem durch den Vorsitzenden zu ernennenden
Beisitzer laut gezählt werden. 8 8
Ungültig sind diejenigen Stimmzettel,
1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, 8
2) welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
3) aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
4) auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist,
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Var ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben be⸗ trachtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. .“
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange aufzubewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig entschieden ist.
§. 80.
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen⸗ mehrheit, so kommen bei der sofort vorzunehmenden zweiten Ab⸗ stimmung diejenigen zwei Personen, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweithöchste Stimmenzahl in der Weise erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmenzahl entfallen ist, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei dem zweiten Wahlgange sind außer den im §. 79 angegebenen ferner auch alle diejenigen Stimmzettel ungültig, welche den Namen einer nicht zur engeren Wahl stehenden Person enthalten. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen⸗ Alüichhet entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende oos.
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. §. 81.
Die Wahl kann auch durch Zuruf stattfinden, wenn keiner der
Wähler Widerspruch erhebt.
Der Vorsitzende des Wahzvorstandes bat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die Annahme oder Ablehnung der Wabl innerhalb längstens fünf Tagen zu erklären. Von demjenigen, welcher hierüber keine Erklärung abgiebt, wird angenommen, daß er die Wahl ablehne.
Innerhalb acht Tagen nach stattgehabter Wahl sind die Akten an den Landrath einzusenden.
§. 83. 1 8
Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Bestätigung durch den Landrath.
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses
versagt werden. Dfeser Zustimmung 8 es auch dann, wenn der Wahl die Bestätigung wegen formaler Mängel des Verfahrens ver⸗ agt wird. 8 Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf so lange, dis eine erneuerte Wahl die Bestätigung erlangt hat.
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewählte Gemeindebeamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung
bedarf.
§. 84.
Die Gemeindevorsteher und die Schöffen werden vor ihrem Amtsantritte von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von dem “ in der Provinz Posen von dem Distriktskommissarius, vereidigt.
§. 85.
Die Gemeindevorsteher haben den Ersatz ihrer baaren Auslagen und die Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühewaltung in billigem Verhältnisse stehenden Entschädigung zu beanspruchen.
Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob.
Alle fortlaufenden Geld⸗ und Naturalbeiträge des Gutsherrn zur Remuneration des Gemeindevorstehers fallen fort.
Landdotationen, welche für die Verwaltung des Schulzenamts aus gewiesen sind, können auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes n. zurückgefordert werden. Sind solche Landdotationen allein oder es Verbindung mit Geld⸗ und Naturalbeiträgen von dem Gu gewährt, so ist derselbe berechtigt, hierfür von dem Gemeindeverseder auch ferner die Wahrnehmung der Geschäfte des Gutsvorsteherd oder 1e c hierbei in dem bisherigen Umfange (& 122 Adsatz 2) zu fordern. 1
Der Gutsherr wie die Gemeinde kann die Lösung eines derartigen Verhaͤltnisses gegen Fortfall der Geld⸗ und Naturaldeitrage und gegen Entschädigung für die Landdotationen verlangen. Der Gemeinde steht dabei das Recht zu, statt der Gewährung einer Cyuischädigung die Landdotationen herauszugeben.
In Betreff der Auseinandersetzungen kommen die Verschriften der §§. 95 bis 99 mit der Maßgabe zur Anwendung. zu den im ersten Absatze des §. 99 erwähnten Kosten auch die Ge ten nichts beizutragen haben.
Die Schöffen haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu ver⸗ walten und nur den Ersatz baarer Auslagen zu beanspiuchen.
§ 86.
Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Despit⸗ unkostenentschädigung der Gemeindevorsteher * der Gemeindevorsteher sowvse üͤber die baaren Auslagen der Hchöffen schließt der Kreidausschuß auf Antrag der Beibeiltaten.
AZ“ .
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit der Landgemeinde und führt deren Verwaltung.
Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) den Vorsitz mit vollem Stimmrechte, bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend. 5 8
Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Be⸗ schluß gefaßt, welcher nach der Ansicht des Gemeindevorstehers das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, so hat derselbe dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses hiervon Anzeige zu erstatten, welcher letztere alsdann die Beschlußfassung des Kreis⸗ ausschusses über die zwischen dem Gemeindevorsteher und der Ge⸗- meindeversammlung (Gemeindevertretung) entstandene Meinungs⸗ verschiedenheit herbeiführt. 8
Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher folgende Geschäfte ob:
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen, 8 8
2) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzubereiten und, sofern er bezüglich derselben keine Bedenken hegt, zur Ausführung zu bringen, 8
3) die Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen. 8
4) die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Gemeindevoranschlage oder auf Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs⸗ und Kassenwesen, soweit er es nicht felbst führt, zu beaufsichtigen, b
5) das Eigenthum der Gemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren, 8
6) die Gemeindebeamten, nachdem die Gemeindeversammlung Zö1 darüber beschlossen hat, anzustellen und zu
eaufsichtigen, 3
7) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren,
8) die Gemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeinde von dem Gemeinde⸗ vorsteher und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Amts⸗
ssiegel versehen sein; der dem Abschlusse des Geschäftes zu Grunde
liegende Gemeindebeschluß und die dazu etwa erforderliche Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde müssen der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein.
Vollmachten verbinden die Gemeinde, wenn sie in ihrem Namen unter Beidrückung des Gemeindesiegels von dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen mit der Bescheinigung unterschrieben sind, daß die Vollmacht auf Grund eines ordnungsmäßig gefaßten Ge⸗ meindebeschlusses ausgestellt sei. Eine solche Volmocht ist auch dann ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariats⸗ vollmacht erfordern. 8
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Formen beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung des Landraths als Vorsitzenden des Kreisausschussez.
9) die Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und den Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) auf die Verpflichteten zu vertheilen und wegen deren Einziehung oder Aus⸗ fuͤhrung die erforderlichen zu treffen.
§. 8
Der Gemeindevorsteher ist, sofern er nicht zugleich selbst das Amtsvorsteheramt bekleidet, das Organ des Amtsvorstehers für die Polizeiverwaltung. 8 8 b
In dem gleichen Verhältnisse steht der Gemeindevorsteher in der Provinz Posen zu dem Distriktskommissarius.
Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig 8b. und ausführen zu lassen.
Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht:
1) der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer nach den Vorschriften des §. 127 der Strafprozeßordnung für das Reich von 1. Februar 1877 (Reichsgesetzblatt S. 258) und des §. des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 45)
2) die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen iu
3) die ihm von dem Amtsvorsteher (Distriktskommissartus). Staats⸗ oder Amtsanwaltschaft aufgetra poliz Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehm
4) die in den §§. 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme men an⸗ ziehender Personen vom 31. Dezember 1842 (Gesetz⸗ 843 vorgeschriebene Meldung entgegenzunehmen.
Siebenter Abschnitt. Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur B waltung des Schulzenamtes
Die mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Berrchtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des 1“ ist, von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes ad aach in der Provinz Posen aufgehoben. 8
In Folge der Auf der im §. 20 und Verpflichtung treten diejenigen Fẽ welche in Folge der Zerstückelung von Lehn⸗ nach §. 16 des Gesetzes dvom 3. Januar 1845 (Hesetz- Samml. über die Verdindung der Verwal des —ö mt Besitze eines der Theile des ücdädn Feund oder dar weisung eines auskömmlichen in Grundstäücken in Geld und die Vertheilung des beitragesd auf dr Trennstücksbesitzer getroffen “ §. 92.
Grundstücke, Geretegkeiben und 22 den Sa gutsbesitzern erweislich den der Gemweinde eld in die Amemder waldung verlieden stnd, follen an 8-2 Gemeinde zurdek
*
.““
rt. In keinem Falle Frund tene eude Befreiungen, welche 8 wenmdecd un. Bad die dem Besttzer Subeeihe Oritten, insdesonders dem
Gutsderven ser 8 ʒ
ohne 2 e
sowte die
E