Der über die Auseinandersetzung aufzunehmende Rezeß unterliegt der Prüfung und Bestätigung des Kreisausschusses. zer fahren (§. 95) Streiti en bei dem Auseinandersetzungsverfahren (§. reitig⸗ 8 mit einem Grundstücke die Verpflichtung zur Ver⸗ waltung des Schulzenamtes verbunden ist, oder ob und welche Grund⸗ ücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte oder Befreiungen der in den §§. 92 und 93 gedachten Art zurückzugewähren oder aufzuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den Betheiligten verweigert, oder die Bestätigung (§. 95 Abs. 2) von dem Kreisausschusse versagt, so sind die Verhandlungen zum weiteren Verfahren und zur Ent⸗ cheidung an die betreffende Auseinandersetzungsbehörde (General⸗
kommission) abzugeben. — die Entscheid rufung an das Oberlande
“ cheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gut⸗
behliscehs einzuholen und den Betheiligten zur Er⸗
klärung mitzutheilen. §. 97 b zeinandersetzungeverfahren zufolge §. 96 auf die Aus⸗ b Gbeeh übergegangen, so steht dieser Behörde auch die Aufnahme, Prüfung und Bestäͤrigung des Rezesses zu.
g Verfahrens (88. 95 bis 97), sowie der Wirkung und da Petee 88 Rersi⸗ gelten die hinsichtlich der Ablöfung der Reallasten und der Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse
bestehenden Vorschriften. § 99 Zu den Kosten, welche die Ausführung der in diesem Gesetze den
Hrei ü und deren Kommissarien übertragenen Geschäfte 1““ die Gemeinden und die Schulzengutsbesitzer nichts
bege, Verfahren bei den Auseinandersetzungsbehörden gelten
die für dieselben bestehenden Kostenbestimmungen. 8 Achter Abschnitt. Geschäfte der Gemeindeversammlung und Gemeinde
ung der Generalkommission findet die Be⸗ skulturgericht statt, welches endgültig ent⸗
vertretung.
§. 100.
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht durch das Gesetz dem Gemeindevorsteher ausschließlich überwiesen sind. Ueber andere Angelegenheiten darf die Gemeindeversammlung (Gemeinde⸗ vertretung) nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind. 1
Wo eine Gemeindevertretung besteht, sind die Gemeindeverordneten an keinerlei Instruktion oder eg der Wähler gebunden.
Die Gemeindeversammlung eee“ überwacht die Verwaltung; sie ist berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Be⸗ schlüsse und der Verwendung aller Einnahmen der Gemeindekasse, sowie von der gehörigen Ausführung der Gemeindearbeiten Ueber⸗ zeugung zu verschaffen; sie darf jedoch ihre Beschlüsse niemals selbst zur Ausführung bringen. 8 10
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist zusammen zu berufen, so oft ihre Geschäfte es erfordern.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Berathung durch den Gemeindevorsteher; sie muß erfolgen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird durch die Orts⸗ verfassung bestimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der Zusammenberufung und dem Verhandlungstermine mindestens zwei Tage frei bleiben.
Die Versammlungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schänken abgehalten werden. S.
§. 1 Durch Beschluß der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden; es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Berathung, und zwar mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei Tage vorher, den Mit⸗ gliedern der Versammlung “
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) kann nur be⸗ schließen, wenn mehr als die Hälfte der vorschriftsmäßig geladenen Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Wird jedoch die Versammlung zum zweiten Male zur Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zu⸗ sammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen
werden. §. 105.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidel die Stimme des Vorsitzenden. Die der Stimmabgabe sich enthaltenden Mitglieder werden zwar als anwesend betrachtet; die Stimmenmehrheit wird jedoch lediglich nach der Zahl der Mitglieder, welche Stimmen abgegeben haben, festgestellt. §. 106
„An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Ge⸗ meinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Widerspruche steht. Kann wegen dieser Aus⸗ schließung ein gültiger Beschluß nicht gefaßt werden, so beschließt⸗ an Stelle der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) der Kreisausschuß. §. 107
1097
Die Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung)
sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Be⸗ chluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. §. 108
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung.
Er kann jeden Zuhörer, welcher Störung irgend einer Art ver⸗ ursacht, aus dem Sitzungszimmer 1e lassen.
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) sind in ein besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden, sowie wenigstens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen. §. 110
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß unentschuldigtes Ausbleiben aus den Versammlungen der Gemeindevertretung, sowie ordnungswidriges Benehmen in diesen Versammlungen für das be⸗ treffende Mitglied eine in die Gemeindekasse fließende Geldstrafe von 1 — 3 ℳ nach sich ziehen, und daß im Wiederholungsfalle, nach Lage der Sache, Ausschließung aus der Versammlung auf eine gewisse Zeit, bis auf die Dauer eines Jahres, verhängt werde. Ueber die Verhängung dieser Strafen beschließt die Gemeindevertretung. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht auch dem vX“ zu.
§. .
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beschließt über die Verwaltung und Benutzung Cedewermnbgens (§§. 66 ff.).
Zur Veräußerung oder wefentlichen Verändexung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ist die Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten erforderlich.
Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche den Grundstücken Föfas gleichgestellt sind,
zu nfectigen EI und Schenkungen,
zu Anleihen, durch welche die Gemeind t ei 2 stande belastet, oder der vorhandene vergrößer
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung,
zu Veränderungen im Genusse der Gemeindenutzungen bedarf es der Genehmigung des ECE 3
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur im Wege des öffentlichen Meistgebotes stattfinden.
Zur Gültigkeit des Verkaufs gehört:
1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus der Grund⸗ steuermutterrolle,
2) eine öffentlich aushängende Ankündigung,
3) die einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Re⸗ gierung oder durch ein im Kreise erscheinendes Blatt,
4) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Verkaufstermine,
5) die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch einen Justiz⸗ beamten oder den Gemeindevorsteher.
Wenn der Grundsteuerreinertrag des Grundstückes 6 ℳ nicht übersteigt, so bedarf es der unter 3 vorgeschriebenen Bekannt⸗ machung nicht.
Das Ergebniß des Verkaufes ist in allen Fällen der Gemeinde⸗ versammlung (Gemeindevertretung) mitzutheilen; der Zuschlag kann nur mit deren Genehmigung ertheilt werden.
In besonderen Fällen kann der Kreisausschuß den Verkauf aus freier Hand, sowie einen Tausch gestatten, sofern er sich überzeugt, daß der Vortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkäufe von Realberechtigungen Anwendung, wobei außerdem die Aufnahme einer Taxe in allen Fällen nothwendig ist.
Für die Eintragung im Grundbuche genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift dieses Paragraphen genügt worden ist, die Bestätigung des Vertrages durch den 1““
Die Verpachtung von Grundstücken und Gerechtsamen der Ge⸗ meinden muß im Wege des öffentlichen Meistgebotes geschehen. Aus⸗ nahmen hiervon können durch den Kreisausschuß gestattet werden.
Neunter Abschnitt.
Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und Pensionen.
§. 115. Die Landgemeinden sind befugt, die Anstellung besoldeter Ge⸗ meindebeamten für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen zu
beschließen. 8 §. 116
Ueber die Gehalts⸗ und Pensionsverhältnisse dieser Beamten kann durch Ortsstatut Bestimmung getroffen werden.
Auf Antrag der Betheiligten beschließt der Kreisausschuß über die Festsetzung der Besoldungen und sonstigen Dienstbezüge von Gemeindebeamten.
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten beschließt der Kreisausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
8 Zehnter Abschnitt. ““ Gemeindehaushalt. §. 117.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus
veranschlagen lassen, entwirft der Gemeindevorsteher für das Rechnungs⸗ jahr oder für eine längere, von der Gemeindeversammlung (Gemeinde⸗ vertretung) festzusetzende Rechnungsperiode, welche jedoch die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen darf, einen Voranschlag.
Der Entwurf ist während zwei Wochen nach vorheriger Bekannt⸗ machung in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) “ Raume zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen aus⸗ zulegen.
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Feststellung des Voranschlags durch die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung).
Diese Feststellung ist vor Beginn des neuen Rechnungsjahres oder der neuen Rechnungsperiode zu bewirken. Der Gemeindevorsteher hat eine Abschrift des festgesetzten Voranschlages dem Vorsitzenden des Kreisausschusses einzureichen.
Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlage zu führen. Alle Gemeindeeinkünfte müssen zur Gemeindekasse gebracht werden. Ausgaben, welche außerhalb des Voranschlages geleistet werden sollen, oder über deren Verwendung besondere Beschlußfassung vorbehalten ist, sowie Ueberschreitungen des Voranschlages bedürfen der vor⸗ herigen Genehmigung der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung).
Durch Beschluß des Kreisausschusses kann einzelnen Gemeinden die Festsetzung eines Voranschlages nachgelassen werden, wenn deren Verhältnisse dies unbedenklich eFlefesaen lassen.
Die Gemeindehaushaltsrechnung ist binnen drei Monaten nach dem Schlusse des Rechnungsjahres aufzustellen und der Gemeinde⸗ versammlung (Gemeindevertretung) zur Prüfung, Feststellung und Ent⸗ lastung vorzulegen.
Wo ein besonderer Gemeindeeinnehmer bestellt ist, erfolgt die Einreichung der Rechnung zunächst an den Gemeindevorsteher, welcher si einer Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen ver⸗ ehen, der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat.
Die Feststellung der Rechnung muß innerhalb neun Monaten nach dem Ablaufe des Rechnungsjahres bewirkt sein.
Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeit⸗ raumes von 14 Tagen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen aus⸗ zulegen.
Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Fest⸗ stellungsbeschlusses sofort ö“
Der Kreisausschuß beschließt:
1) an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden Defekte nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz⸗Samml. S. 52).
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig.
2) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen gegen Landgemeinden (§. 15 zu 4 des Einführungs⸗ gesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 Reichsgesetzblatt S. 244). v“
Deitter Kiter . Selbständige Gutsbezirke. §. 120. —
Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks ist der Be⸗ sitzer des Guts zu den Pflichten und Leistungen, welche den Gemeinden für den Bereich ihres Gemeindebezirks im öffentlichen Inter sse gesetzlich obliegen, mit den hinsichtlich einzelner dieser Leistungen aus den Gesetzen folgenden Maßgaben verbunden. G
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung von Grundbesitzern und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlichen Lasten desselben, finden die Bestim⸗ mungen im §. 39 dieses Gesetzes se Anwendung.
Der Besitzer eines selbständigen Gutes hat insbesondere die in den §§. 88 und 89 aufgeführten obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder durch einen von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des Amts als Gutsvorsteher befähigten Stellvertreter auszuüben. Der letztere muß seinen beständigen Aufenthalt im Guts⸗ bezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe haben.
Es können jedoch auch außer dem im §. 85 Abs. 4 vorgesehenen
Falle Seitens des Besitzers des Guts sämmtliche oder einzelne Guts⸗
vorstehergeschäfte an den Vorsteher
Landgemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlich
1ö“
einer benachbarten Gemeinde unter Beider Zustimmung gegen eine angemessene Entschädigung über⸗ tragen werden. 8
Ehefrauen werden rücksichtlich der angeführten Rechte und Pflichten durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater und bevormundete Personen durch ihren Vormund oder
Pfleger vertreten. § 122.
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn:
1) das Gut unverheiratheten oder verwittweten Besitzerinnen, einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, einer Berggewerkschaft oder einer einge⸗ tragenen Genossenschaft gehört, oder, wenn mehrere sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des Gutsvor nehmen soll,
2) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reiches ist,
3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe hat oder
„4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Bangen außer Stande ist, die Pflichten eines Gutvorstehers zu erfüllen.
Auf den Antrag des Gutsbesitzers kann ein Stellvertreter für den ernannten Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren die Gutsvorstehergeschäfte wahr⸗ zunehmen hat.
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbständigen Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige Verwaltung erforderlich ist.
„Der Gutsbesitzer, sowie dessen Stellvertreter, werden in der Eigenschaft als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden.
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe oder in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher (Distrikts⸗ kommissarius) vereidigt. §. 124
Unterläßt der Besitzer des Guts in den im §. 122 angegebenen Fällen oder, wenn ihm die Bestätigung als Gursvorsteher versagt worden ist, die Bestellung eines Stellvertreters, oder befindet er sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte oder ist er in Konkurs verfallen, so steht dem Landrathe unter Zustimmung des Kreis⸗ ausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten des Besitzers zu. 1.
25.
Ueber die Festsetzung der dem stellvertretenden Hütatesct e
in den Fällen des §. 124 zu gewährenden Vergü
8
8 Vierter Titel. Verbindung nachbarlich belegener Landgemeinden und
sebständiger Gutsbezirke Behufs gemeinsamer Wahr⸗
nehmung kommunaler Angelegenheiten. §. 126.
Landgemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung einzelner zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses mit Königlicher Genehmigung verbunden werden, wenn die Betheiligten hiermit einverstanden sind, oder wenn bei dem Widerspruche Betheiligter das öffentliche Interesse die Ver⸗ bindung erfordert.
Bei der Bildung dieser Verhände ist auf die sonst bestehenden Verbände (Amtsbezirke, Kirchspiele, Schul⸗-, Wegebau⸗, Armen⸗ verbände u. f. w.) thunlichst Röüetsch zu nehmen.
Ueber die in Folge einer solchen Verbindung oder in Folge einer Aenderung der Zusammensetzung der Verbände nothwendig werdende Regelung der Verhältniste zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß vorbehaltlich der denselben gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
Bei dieser Regelung sind erforderlichen Falles Bestimmungen zur Ausgleichung der Vermögensinteressen der Verbandsmitglieder zu treffen. Insbesondere können einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke im Verhältnisse zu anderen, welche für gewisse Verbandszwecke bereits vor der Verbindung für sich allein in genügender Weise Fürsorge getroffen oder aus anderen Gründen nur einen geringeren Vortheil von der Verbindung haben, zu “ verpflichtet werden.
Die nach Maßgabe des §. 126 gebildeten Verbände haben die Rechte öffentlicher Körperschaften und sind berechtigt, die Ausführung der in ihrem gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und Ver⸗ anstaltungen auf gemeinsame Kosten zu beschließen. Sie bilden in den Fällen, wo die Fürsorge für die öffentliche Armenpflege von ihnen übernommen oder ihnen auferlegt wird, Gesammtarmenverbände im Sinne des §. 12 des Gesetzes vom 8. März 1871 (Gesetz⸗Samml. S. 130). Auf die bereits bestehenden Gesammtarmenverbände finden die Bestimmungen dieses Titels fortan sinngemäße Anwendung.
Im Uebrigen werden die Rechtsverhältnisse der Verbände durch ein Statut geregelt, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen ist und der Bestätigung des Kreisausschusses
8
unterliegt. §. 129.
Das Statut muß enthalten: “
1) die Bezeichnung derjenigen Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke, welche den Verband bilden,
2) die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden Angelegenheiten,
3) die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo dessen Verwaltung geführt wird,
4) die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die ge⸗ meinsamen Angelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird,
5) eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Berufung des Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung des Verbandes nach außen, 3
6) die Bestimmung des Maßstabes für die Vertheilung der Beitraͤge zu den gemeinsamen Ausgaben auf die Verbandsmitglieder.
Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Außerdem bleibt es der Beschlußfassung der einzelnen Verbände überlassen, weiter noch die Bekanntmachung des Statuts auf anderem Wege 1
Verbandsvorsteher oder Vertreter von Landgemeinden und selbst⸗ ständigen Gutsbezirken in der Versammlung der Verbandsmitglieder können nur solche Personen sein, bei welchen die Voraussetzungen für den Erwerb des Gemeinderechts
Die Wahl des Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht zugleich Gemeinde⸗, Guts⸗ oder Amtsvorsteher ist, der Bestätigung durch den Landrath unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 83 dieses Gesetzes. 1
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl eines Verbandsvorstehers, welcher nach der vorstehenden Bestimmung einer besonderen Bestätigung nicht bedarf, Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Ver⸗ sammlung der Verbandsmitglieder. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren stat 8
11“
(Fortsetzung in der Dritten Beilage.)
tehers wahr⸗
“
Frimte Ueihee. Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗”
Montag, den 17. November
Berlin,
iüAH, en Ssner.s.
(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage)
§. 132. tlich der Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers 1e “ und der Geschäfte der Vertretung des Ver⸗ bandes finden die in Ansehung des Gemeindevorstehers und der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) im sechsten und achten Abschnitte des zweiten Titels gegebenen Vorschriften sinngemäße An⸗
wendung.
§. 133. theilung der gemeinsamen Ausgaben auf die Mitglieder des “ Dats nur nach den für die Vertheilung der Gemeinde⸗
g eltenden Grundsätzen erfolgen. . “ Gemeinden bleibt die Aufbringung ihrer Antheile
nach Maßgabe ihrer Verfassung GG
Beschwerden und Einsprüche, betreffend 1 “ Achn zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Verbandes, 8 3 2) der Heranziehung der einzelnen Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke zu den Beiträgen für Verbandszwecke beschließt der Verbandsvorsteher. Die Rechtsmittel und das Ver⸗ fahren regeln sich nach §§. 10 unn 79. umt ein Statut durch freie Vereinbarung der Betheiligten nicht e Eande so ist dasselbe nach Anhörung der letzteren durch den Kreisausschuß festzusetzen. Hierbei kommen folgende Grundsätze zur Anwendunt: — 1u““ 1
Der Verband wird in seinen Angelegenheiten durch den Verbands⸗
ausschuß und 82 “ vertreten. Der Letztere ist die fübrende Behörde. 8
Kn Verbandsausschuß, welcher über alle Angelegenheiten des
Verbandes zu beschließen hat, besteht aus Vertretern sämmtlicher zu
dem Verbande gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke. Jede Ge⸗
meinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen Abgeordneten vertreten.
8 Die Vertretung der Gemeinden in dem Verbandsausschusse
erfolgt durch den Gemeindevorsteher, die Schöffen und, wenn deren
Zahl nicht ausreichen sollte, durch andere von der Gemeinde zu
wählende Abgeordnete. 1 8
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter sowie der jedem Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen bemißt sich nach dem Gesammtbetrage der zu dem Zeitpunkte der Feststellung des Statutes in den Gemeindebezirken und von den Gutsbesitzern zu ent⸗ richtenden direkten Staatssteuern unter Mitberücksichtigung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juli 1885 fingirt zu veranlagenden Steuersätze der in §. 1 a. a. O. bezeichneten Personengesammtheiten, juristischen und physischen Personen.
Der Verbandsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Verbands⸗ vorsteher und einen Stellvertreter desselben auf die Zeitdauer von sechs Jahren nach den für die Wahl des Gemeindevorstehers geltenden Vor⸗ schriften (§§ 74 ff.).
8 Fünfter Titel. 8 1 Aufsicht des Staates. 9 §. 136 8
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegen⸗ heiten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände (Tit. IV.) wird unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses in erster Instanz von dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs⸗Präsidenten geübt.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen
anzubringen. §. 187.
Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder der Gemeindeverbände (Tit. IV.), welche deren Befugnisse über⸗ schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Gemeinde⸗ oder Verbands⸗ vorsteher, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeinde⸗ (Verbands⸗) Vorstehers steht der Gemeindeversammlung (der Gemeindevertretung, der Versamm⸗ lung der Verbandsmitglieder) die Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren zu.
Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, aus anderen als den vor⸗ stehend angegebenen Gründen eine Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder des Gemeinde⸗ verbandes herbeizuführen.
§. 138.
Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde, ein Gutsbezirk oder ein Gemeindeverband (Tit. IV.) die ihnen gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Voranschlag zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Landrath unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Voranschlag oder die Feststellung der außerordent⸗ lichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde, dem Besitzer des Gutes sowie dem Verbande die Klage bei dem Bezirks⸗ ausschusse zu.
§. 139.
Durch Königliche Verordnung kann eine Gemeindevertretung auf⸗ gelöst werden. Es ist sodann binnen sechs Wochen, vom Tage der Auflösungsverordnung ab gerechnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis zur Einführung der neugewählten Gemeindeverordneten beschließt an Stelle der Gemeindevertretung der “
4 40.
Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, der Schöffen, der Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der sonstigen Beamten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände, kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗ Samml. S. 463) mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1) Die Befugniß, gegen diese Beamten Ordnungsstrafen zu ver⸗ hängen, steht, dem Landrath und im Umfange des den Provinzial⸗ behörden beigelegten Ordnungsstrafrechts dem Regierungspräsidenten zu.
Gegen die Strafverfügungen des Landraths findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Regtierungspräsidenten, gegen die Straf⸗ verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Ober⸗Prasidenten statt. 1
2) Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 in letzter Instanz ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten oder des Ober⸗ Präsidenten findet die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgericht statt.
3) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung des Verfahrens von dem Landrathe oder von dem Regierungs⸗ präsidenten verfügt, und von denselben der Untersuchungskommissar und der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz tritt an die Stelle der Bezirks⸗ regierung der Kreisausschuß; an die Stelle des Staats⸗Ministeriums tritt das Ober⸗Verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwalt⸗ schaft bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte wird von dem Minister des
unern ernannt.
In dem vorstehend zu 3 vorgesehenen Verfahren ist entstehenden Falles auch über die Thatsache der Dienstunfaͤhigkeit der ländlichen Gemeindebeamten Entscheidung zu treffen. v“ G
§. 141. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in diesem Gesetze vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen ein anderes bestimmt ist, der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen. Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung und der Gemeindeverband (Tit. IV.) können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
Sechster Titel. Ausführungs⸗ und Uebergangsbestimmungen. §. 142.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die §§. 18 bis 78 Theil II Tit. 7 A. L. R., das Gesetz, betreffend die Landgemeindeverfassungen in den sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, vom 14. April 1856, die §§. 22 bis 45 sowie der §. 53 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 in der Fassung vom 19. März 1881 und die §§. 24 bis 37 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 für die im §. 1 genannten Provinzen außer Kraft. Die Bestimmungen der §§. 51, 51 a und 55a Absatz 2 der Kreisordnung bleiben auch fernerhin in Kraft.
Soweit den Volksschulen die Eigenschaft von Gemeindeanstalten
beiwohnt, kommen in Ansehung derselben die Bestimmungen dieses Gesetzes nur unter den aus den besonderen Gesetzen über die Volks⸗ schule sich ergebenden Einschränkungen zur Anwendung.
§. 143.
Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine allgemeine Prüfung der Verhältnisse der bestehenden Landgemeinden und Guts⸗ bezirke zu dem Zwecke vorzunehmen, um diejenigen Bezirksveränderungen (§. 2), welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden und alsbald ausführbar sind, herbeizuführen. Insbesondere kommt hierbei in Betracht: die Vereinigung derfenigen Gemeinden und Gutsbezirke,
welche bei Aufrechterhaltung ihrer Selbständigkeit ihre kommunalen
Verpflichtungen nicht vollständig zu erfüllen vermögen, mit benach⸗ barten Gemeinden oder Gutsbezirken, ferner die Zusammenlegung solcher Gemeinden und Gutsbezirke, deren Gehöfte und Feldmarken mit einander derart im Gemenge liegen, daß eine Sonderung der beiderseitigen kommunalen Interessen nicht mehr möglich ist, sowie die Umwandlung von zersplitterten Gutsbezirken und von den in Guts⸗ bezirken bestehenden Kolonien in Landgemeinden.
Die vorstehend bezeichnete Prüfung ist durch den Kreisausschuß zu bewirken; hiernächst sind über das Ergebniß die Betheiligten zu hören. Soweit der Kreisausschuß zur Durchführung der in Frage kommenden Bezirksverägderungen nach den gesetzlichen Vorschriften (§. 2) nicht selbst befugt ist, hat er bestimmte Vorschläge zu machen und dem Bezirksausschusse einzureichen, welchem die Fest. stellung des Gesammtplanes für die einzelnen Kreise und die Vor⸗ bereitung der der Königlichen Genehmigung zu unterbreitenden Anträge obliegt. Die Ober⸗Präsidenten der Provinzen haben sich durch besondere Kommissarien in steter Kenntniß von dem Gange der Verhandlungen zu halten und nöthigen Falles die zur Förderung der Sache geeignet erscheinenden Anordnungen zu treffen.
§ 144.
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Ge⸗ setzes erforderlichen Bestimmungen.
Wegen der Vorbereitungen für die nothwendig werdenden Neu⸗ wahlen ist alsbald nach der Verkündigung des Gesetzes Anordnung zu treffen. Die Vollmacht der bisherigen Mitglieder der bestehenden Gemeindevertretungen erlischt mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes; doch bleiben dieselben bis zur Einführung der neu⸗ gewählten Gemeindeverordneten im Amte.
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeindevorsteher, Schöffen und sonstigen gewählten Gemeindebeamten verbleiben in demselben bis zum Ablaufe ihrer Wahlperiode. In⸗
leichen verbleiben im Amte die besolbeten Gemeindebeamten nach aßgabe ihres Anstellungsvertrages.
Begründung des Entwurfes einer Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie. Einleitung.
Die Frage einer umfassenden Regelung der ländlichen Gemeinde⸗ verfassungsverhältnisse, sei es für den ganzen Umfang des preußischen Staates, sei es gesondert für die östlichen Provinzen, ist vom Beginn dieses Jahrhunderts ab, zuerst in gewissen Zeiträumen, in der neueren Zeit aber von Jahr zu Jahr wiederkehrend, nach den verschiedensten Richtungen hin erörtert und im Großen und Ganzen stets für eine der Lösung dringend bedürftige erklärt worden. Weist schon diese Thatsache für sich allein darauf hin, daß sich das beharrliche Ver⸗ langen nach einer solchen Neuregelung auf schwerwiegende Gründe stützen muß, so ergiebt eine eingehende Prüfung der Verhältnisse der Landgemeinden und Gutsbezirke in den östlichen Provinzen, daß der gegenwärtige Stand ihres Gemeindeverfassungsrechtes sowohl in for⸗ maler wie in materieller Hinsicht ein durchaus unbefriedigender ist.
1) In formaler Hinsicht giebt es kaum ein Rechtsgebiet, dessen Grundlagen so schwer zu erforschen und zu erkennen find, wie die⸗ jenigen des ländlichen Gemeindeverfassungsrechtes der östlichen Provinzen. Dies liegt zunächst darin, daß die grundlegenden Normen dieses Zweiges des öffentlichen Rechtes in einer großen Reihe von Gesetzen, insbesondere in einzelnen Edikten aus der Zeit vor der *Emanation des Allgemeinen Landrechtes, in den Titeln VI. und VII. dieses Gesetzbuches, in den Edikten vom 9. Oktober 1807 und 14. September 1811 mit der Deklaration vom 29. Mai 1816, in dem Gesetze, betreffend die Einrichtung des Abgabenwesens vom 7. August 1820, in der Gemeinheitstheilungsordnung vom 17. Juni 1821, dem Gesetze über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 und dem Gesetze, betreffend die Zertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen, vom 3. Januar 1845, ferner in dem Gesetze über die Landgemeindeverfassungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, vom 14. April 1856, der Kriegsordnung vom 13. Dezember 1872, dem Gesetze über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 und anderen enthalten sind. Sodann aber kommt namentlich in Betracht, daß die wichtigsten dieser Gesetzesvorschriften, wie diejenigen des Titels 7 Thl. II A. L. R. und zu einem großen Theile B8; die des Gesetzes vom 14. April 1856, nur subsidiäres Recht enthalten, und daß daher in wesentlichen Beziehungen mit der Bestimmung im §. 26 Xhl. II Tit. 6 A. L. R. gerechnet werden muß, wonach die Verhältnisse und Rechte der Korporationen und Gemeinden hauptsächlich nach den bei ihrer Errichtung geschlossenen Verträgen oder ergangenen Stiftungsbriefen, nach den von dem Staate verliehenen Privilegien und nach den von den kommunalen Körperschaften getroffenen autonomischen Bestimmungen zu be⸗ urtheilen sind. 8
Diese Rechtslage hat von jeher eine große Anzahl von Voll⸗ ziehungsvorschriften und ministeriellen Verfügungen nothwendig gemacht; in der neueren Zeit ist außerdem eine außerordentlich reich⸗ haltige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere auch des Ober⸗Verwaltungsgerichts, hinzugetreten. Die Kenntniß des geltenden Rechtes ist zur Zeit nicht nur den Gemeindebehörden und Gemeinde⸗
angehörigen in hohem Maße erschwert, wenn nicht überhaupt ver⸗ schlossen, sondern sie bietet auch den Aufsichtsbehörden ungewöhnliche Schwierigkeiten dar. Wenn hin und wieder behauptet wird, daß sich die Landbevölkerung in das jetzt geltende Gemeindeverfassungsrecht eingelebt, und daß sich dieses Recht in gesunder Weise aus den praktischen Bedürfnissen des platten Landes heraus, frei von allem formalen Zwange entwickelt habe, so trifft diese Auffassung in keiner Weise zu, wie die erhebliche Anzahl fast täglich in der Centralinstanz eingehender, ländliche Gemeindeangelegenheiten betreffender Beschwerden und die auffallend roße Menge von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiete beweisen. Der einfache, aber in Beziehung auf seine Rechtssphäre meist mit treffendem Urtheile ausgerüstete Land⸗ bewohner stellt den Behörden gegenüber in erster Linie die Forderung, daß seine Angelegenheiten so behandelt werden, „wie das Gesetz es vorschreibt“. Ein derart verwickeltes und undurchsichtiges Recht, wie die zur Zeit geltende Landgemeindeverfassung der östlichen Provinzen, sagt ihm in keiner Weise zu. Die großen Verdienste, welche sich die Verwaltungzrechtspflege für die Fortbildung des in Rede stehenden Zweiges des öffentlichen Rechtes erworben hat, sollen durchaus nicht verkannt werden; aber einestheils wird auch den Verwaltungsgerichten die Rechtsfindung in ländlichen Gemeindeangelegenheiten durch den gegenmwärtigen Stand der Gesetzgebung sehr erschwert, anderentheils aber hat die rechtsbildende Wirksamkeit der Gerichte ihre Grenzen, und die Gesetzgebung des Staates kann sich nicht im Vertrauen auf dieselbe ihres Berufes begeben.
2) In materieller Beziehung leidet die Landgemeindeverfassung der östlichen Provinzen an mannigfachen Mängeln, wie nachstehend im Einzelnen näher dargelegt werden wird.
In Beziehung auf wesentliche Punkte des Verfassungsrechtes, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen des Erwerbes und des Verlustes des Gemeinderechtes, der Verpflichtungen der Gemeinde⸗ angehörigen und der Gemeindeglieder, namentlich auf dem Gebiete des Gemeindeabgabewesens, der Abgrenzung der Befugnisse des Ge⸗ meindevorstandes einerseits und der Gemeindeversammlung (Gemeinde⸗ vertretung) andererseits, der Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und Gutsbezirke Behufs gemeinschaftlicher Erfüllung kommunaler Aufgaben, mangelt es vielfach an den unentbehrlichsten Bestimmungen. 1
Soweit aber auch solche Bestimmungen bestehen, genügt ein erheblicher Theil derselben in der gegenwärtigen Fassung nicht, um einen dem öffentlichen Interesse entsprechenden Erfolg zu erzielen. Dies trifft namentlich zu bezüglich der Vereinigung leistungsunfähiger oder in Gemengelage befindlicher Gemeinden und Gutsbezirke zu größeren Gemeinden, welche jetzt nur im Falle des Einverständnisses der Betheiligten zur Durchführung gelangen kann, sowie hinsichtlich der Einfuͤhrung gewählter Gemeindevertretungen, welche jetzt von einem Antrage der Gemeinden abhängig ist.
Endlich entspricht die bisherige Landgemeindeverfassung des Ostens in wichtigen Punkten nicht mehr den durch die heutige Entwickelung der wirthschaftlichen und sozialen Verhältnisse bedingten Anforde⸗ rungen. Dies gilt in hervorragender Weise von den Grundsätzen über die Theilnahme am Stimm⸗ und Wahlrechte.
Das Bedürfniß einer durchgreifenden, alle wesentlichen Bestim⸗ mungen der Landgemeindeverfassung umfassenden Legislation für die östlichen Provinzen wird daher kaum bestritten werden können. Das⸗ selbe ist namentlich auch bei dem Beginne der Verwaltungsreform⸗ gesetzgebung anerkannt worden. In der Begründung zu dem dem Landtage der Monarchie zufolge der Allerhöchsten Ermächtigung vom 27. September 1869 vorgelegten Entwurfe der Kreisordnung für die östlichen Provinzen war zu dem von dem Gemeindevorsteher⸗ und Schöffenamte handelnden Abschnitte bemerkt, daß mit den bezüglichen Bestinmungen des Entwurfes die Reform der ländlichen Gemeinde⸗ verfassung noch nicht ihren Abschluß erreichen solle; die Staats⸗ regierung werde vielmehr nicht zögern, nachdem der Kreisordnungs⸗ entwurf zum Gesetze geworden, dem Landtage auch den Entwurf einer Landgemeindeordnung zur Beschlußfassung vorzulegen, welche nicht nur eine vollständige Kodifikation des jetzt bestehenden, in einer größeren Anzahl von Gesetzen und Verordnungen zerstreuten Ge⸗ meinderechts enthalten, sondern zugleich eine zeitgemäße Fortbildung der wichtigsten Gemeindeeinrichtungen, insbesondere auch eine den maßgebenden Interessen entsprechende Lösung der Frage wegen der kommunalen Stellung der Gutsbezirke, erstreben werde. In Ueber⸗ einstimmung mit dieser Ausführung steht eine Reihe von Er⸗ klärungen, welche Namens der Staatsregierung im Laufe der Berathungen über den Entwurf der Kreisordnung und über die später eingebrachten Entwürfe zu den Verwaltungsreformzgesetzen abgegeben worden sind, so namentlich diejenige des Ministers des Innern in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 19. Oktober 1869 (Stenographische Berichte Seite 92 — 94). So legte u. A. ferner bei den Berathungen der XII. Kommission des
auses der Abgeordneten (12. Legislaturperiode, III. Session 1876, Nr. 230, Seite 6 der Drucksachen) der Vertreter des Ministeriums des Innern nachdrücklich Verwahrung gegen eine solche Deutung der Motive zu dem letztgedachten Entwurfe ein, als ob Seitens der Staatsregierung die Dringlichkeit des Erlasses einer Landgemeinde⸗ ordnung verneint und eine andere Verzögerung derselben als die durch die Häufung der gesetzgeberischen Arbelten abgedrungene bewirkt worden sei. Aus der Mitte des Hauses der Abgeordneten ist bei der Er örterung aller wichtigen gesetzgeberischen Fragen auf dem Gebiete de allgemeinen Landesverwaltung, der Steuer⸗, der Unterrichtsverwaltun u. s. w. immer von Neuem auf die Nothwendigkeit des Erlasses eine Landgemeindeordnung hingewiesen worden. Insbesondere gelangt diese Angelegenheit bei den Etatsberathungen des Hauses der Ab geordneten in den Sitzungen vom 16. Februar 1889 und vom 25 Februar 1890 zur eingehenden Erörterung, wobei sich die Ver⸗ treter aller Parteien für eine Reform der Landgemeindeverfassung aussprachen. 3 1
Wird zu einer solchen gesetzlichen Regelung geschritten, so erscheint es am sachgemäßesten, dieselbe gleichmäßig für die sieben östlichen Provinzen eintreten zu lassen, da sich auch bislang schon das ländliche Gemeindeverfassungsrecht innerhalb dieser Begrenzung im Gyoßen und Ganzen in der gleichen Weise entwickelt hat, und die wirth⸗ schaftlichen wie die sozialen Verhältnisse jener Landestheile im Wesentlichen gleichartig sind. Soll auch nicht in Abrede gestellt werden, daß die Entwickelung der Landgemeinden und Gutsbezirke in den einzelnen Provinzen des Ostens gewisse Verschiedenheiten aufweist, so sind dieselben nach dem Ergebnisse der bewirkten Erhebungen doch nicht so durchgreifend, daß sie den Erlaß besonderer Landgemeinde⸗ ordnungen für die einzelnen Provinzen nothwendig oder auch nur wünschenswerth erscheinen Uießen. Es ist vielmehr außer Zweisel gestellt, daß in sämmtlichen östlichen Provinzen gleichmäßig das Be. dürfniß nach einer einheitlichen Feststellung der grundlegenden Normen des Gemeindeverfassungsrechts vorliegt, innerhalb deren bei um⸗ sichtigem Vorgehen der Gesetzgebung für die autonomische Ent. wickelung ausreichender Raum bleibt, um den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Theiles der östlichen Provinzen vollständig zu werden und überall die Entfaltung eines gedeihlichen u ermöglichen. Die Erreichung dieses Zieles darf um so mehr er.
offt werden, als die Mitwirkung der Selbstverwaltungsbehörden hei der Vollziehung des Gesetzes volle Gewähr für eine ausgiedige Be⸗ rücksichtignng der provinziellen Eigenthümlichkeiten bietet.
Die Ausdehnung der Reform auf andere Provinzen empftebhlt sich nicht, da einestheils deren Gemeindeverfassungen, wenn auch verdesserunge⸗