*abgaben
zusammen 20 900 906 ℳ Rechnet man hierzu den ungefähren Geld⸗ werth der Naturaldienste mit 4 210 627 ℳ, sowie den Sollbetrag der auf die Gemeinden in jenem Etatsjahre entfallenen Provinzial⸗, Kreis⸗ und Schulabgaben mit 17 950 034 ℳ, so ergiebt sich eine
Gesammtbelastung dieser Gemeinden für die engeren und weiteren Best - stung dies eine solche gesetzliche Prämiirung hoher Verschuldung erscheine aber
kommunalen Verbände und für die Schule von 43 062 067 ℳ Dies
stellt eine durchschnittliche Belastung der Landgemeinden der östlichen Provinzen % der direkten Staatesteueen dar. “ Der Durchschnittssatz dieser Belastung berechnet sich für die ein⸗ zelnen Provinzen wie folgt: sr die Provinz Feeaeer auf 8 % mmern „ 8 b Brandenburg FCII der direkten Schlesien Staats⸗ Dosen 1 Peseepreußen 212 steuern. 155 “ 8 1n ““
6 il des Gesammtbetrages der baaren Gemeinde⸗ grog 89906 ℳ mit 9826 713 ℳ wird durch Zuschläge zur Grund⸗ und Gebäudesteuer oder durch besondere direkte Steuern vom Grund⸗ und Hausbesitze aufgebracht. Dem gegenüber stehen die Summen von 8055 161 ℳ an Zuschlägen zur Klassen⸗ und klassi⸗
zirten Einkommensteuer und an besonderen direkten Perfonalsteuern,
8 . von 538 512 ℳ an Zuschlägen zur Steuer vom stehenden Gewerbe,
und von 2 400 221 ℳ an sonstigen baaren Gemeindeabgaben, Ver⸗ ü n. .
der Schulden der Landgemeinden berechnet
sich auf 36 752 301 ℳ Er stellt sich am höchsten in den hochent⸗
wickelten Provinzen Brandenburg und Sachsen, erreicht aber auch in
der Provinz Posen eine beträchtliche Höhe. Die Spalten 19 —24 der
Nachweisung enthalten nähere Angaben über die Ausgaben der Ge⸗
meinden, sowobl nach ihrem Gesammtbetrage, als nach den hauxt⸗
ächlichsten Ausgabetiteln, insbesondere für die allgemeine Kommunal⸗ —2 die Armenpflege, die Volksschule u. s. w. Der Ausgabe⸗
betrag für die Volksschule bleibt auch jetzt noch der höchste mit
10 076 220 ℳ, während sich die Gesammtausgabe für die Armen⸗
pflege auf den nicht als besonders hoch zu bezeichnenden Betrag von 3 909 706 ℳ berechnet, worauf weiter unten nochmals zurückgekommen 1 satz der Gleichheit in dem Maßstabe für die H 1 Ungeachtet der oben erwähnten Thatsache der in verhältnißmäßig 1 “ weitem Umfange erfolgten Annahme des Zuschlagesystems von Seiten der Landgemeinden der östlichen Provinzen läßt das Steuerwesen in
werden wird.
diesen Landgemeinden noch viel zu wünschen übrig, indem es namentlich an präzisen Bestimmungen über die Grundlagen der Gemeindesteuer⸗
pflicht und an einem klaren System für diesen Zweig der kommunalen Wenn auf der einen Seite dem Ermessen der allzu weiter über, daß, so sehr auch der Werth des Grundsatzes der Autonomie meinden wiederum dadurch zu sehr eingeschränkt, daß ihnen die Be⸗ las berbeboß dmd
Verwaltung mangelt. 8 Gemeindevertretungen und der Aufsichtsbehörde ein
Raum gelassen ist, so ist doch andererseits die Autonomie der Ge⸗
fugniß zur Neveinführung indirekter Gemeindeabgaben nicht zusteht.
An und für sich würde die durchschnittliche Belastung der Gemeinden für kommunale und Schulzwecke mit 141 % der direkten Staats⸗ durch die Gesetzgebung nicht abgesehen werden kann. In der gleichen
steuern nicht als eine übermäßig hohe zu bezeichnen sein, wenn nicht dabei in Betracht käme, daß gerade auf die minder leistungs⸗ fähigen und theilweise sehr dürftigen Gemeinden der Provinzen
Ost⸗ und Westpreußen ein den Durchschnittssatz erheblich übersteigender meinden auf diesem Gebiete diejenigen Ei änku gefallen lass
Hiernach ist die Erwagung nahe gelegt, daß es sich im Inter⸗ auf dies Gebiete diejenigen Einschränkungen gefallen lassen, esse einer ferneren ersprießlichen Entwickelung des Gemeindeabgabe⸗-
Prozentsatz entfällt.
wesens empfehlen wird, die grundlegenden Bestimmungen über die Gemeindeabgaben und Dienste bei einer Neuregelung des Gemeinde⸗ verfassungsrechtes der östlichen Provinzen in der gleichen Weise gesetzlich zu fixiren, wie dies für die Kreiskommunalverwaltung durch die
§§. 10 bis 19 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, für die 2 Wandel geschaffen der Städteordnungen, für die Landgemeinden der Provinz Westfalen SSe durch §. 57 der Westfälischen Landgemeindeordaung vom 19. März 1856
städtische Gemeindeverwaltung durch die einschlagenden Bestimmungen
und für diejenigen der Rheinprovinz durch die §§. 22 ff. der Gemeinde⸗ ordnung vom 23 Juli 1845 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Mai 1856 geschehen ist. Dabei würde, ohne im Uebrigen der bislang als zweckmäßig erprobten Autonomie der Gemeinden auf diesem Gebiete Abbruch zu thun, der Grundsatz der Vertheilung der auf das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben nach dem Maß⸗ stabe der Staatspersonalsteuern an die Spitze zu stellen sein. Daneben würde aber gleichzeitig die Einführung besonderer direkter Gemeinde⸗ abgaben nach dem Gesetze vom 27. Juli 1885 durch Gemeinde⸗ beschlüsse, soweit solche gegenüber der Bestimmung des Einkommen⸗ steuergesetzentwurfes über die Heranziehung der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und ein⸗
getragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, zur Staatseinkommensteuer auch künftighin
noch erforderlich sein werden, — sowie die Zulassung besonderer direkter Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe vorzubehalten sein. Es würden ferner alle diejenigen das Gemeinde⸗ abgabewesen betreffenden Punkte, hinsichtlich deren sich bisher Zweifel Mängel oder Anstände ergeben haben, wie die Abgrenzung des Kreises der gemeindeabgabepflichtigen Personen und die Reihe der Abgabe⸗
befreiungen, unter Berücksichtigung der dieserhalb bisher ergangenen G Anordnungen der zuständigen Staatsbehörden und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die nach den seitherigen Erfahrungen dringend
zu wünschende Klarstellung finden können. Zugleich würde auch eine Bestimmung vorzusehen sein, welche den Landgemeinden die Befugniß zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben verleiht.
Dieser Auffassung hat sich die weitaus überwiegende Mehrzahl der erstatteten Berichte angeschlossen; es wird hervorgehoben, daß sich das System der Erhebung von Zuschlägen zu den direkten Staats⸗ steuern mit den vorher bezeichneten Maßgaben überall da, wo es eingeführt sei, wohl bewährt habe, während die hier und da noch vorkommenden veralteten Steuererhebungsformen nach dem Klassen⸗ systeme, nach dem Hefe u. s. w., vielfach zu Unzuträglichkeiten, Irrungen, Streitig beiten und Prägravationen führten. Dabei ist von einzelnen Seiten angeführt worden, daß sich die Gemeinden mancher Kreise hinsichtlich der Umlegung der Kommunalsteuern vollständig an das Spstem der Erhebung der Kreisabgaben angeschlossen haben, und daß dadurch, zumal in der gleichen Weise auch die Provinzialabgaben erhoben werden, die Aufbringung der Gemeindeabgaben sehr vereinfacht und erleichtert werde. Die Verleihung der Befugniß zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben wird von mehreren Seiten als ein wirk⸗ liches Bedürfniß bezeichnet, und betont, daß diese Befugniß von großem Werthe für einzelne Gemeinden werden könne. Von anderer Seite wird zwar angenommen, daß derartige Abgaben bei einfachen ländlichen Verhältnissen keine besondere praktische Bedeutung haben würden, es wird jedoch hinzugefügt, daß gewisse Ortschaften in der
Folge wohl eine solche Entwickelung nehmen könnten, welche es zweck⸗ mäßig oder wünschenswerth erscheinen lasse, zu dieser Art der Be⸗
steuerung zu greifen.
A Vereinzelt wird von anderer Seite ein der vorstehend dargelegten uffas ung entgegengesetzter Standpunkt vertreten und zwar gerade
von. ehörden solcher Bezirke, in welchen sich bereits der größte heil der Gemeinden dem Spsteme der Aufbringung der Gemeinde⸗
abgaben durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern oder durch
besondere direkte Gemeindesteuern ew 6 wi 9 He zugewandt hat. Es wird aus⸗ ö. die Verhältnisse seien in den einzelnen Gemeinden je nach er Zertheilung des Grundbesitzes der Zahl der Unangesessenen und n anderen Beziehungen so verschiedenartig, daß nur die größte Be⸗ veg ichkeit des Abgabensystemes eine gerechte Besteuerung sichere. 55— eine überwiegende Berücksichtigung der Personalsteuern spreche mstand, daß für die ländliche Kommunalbesteuerung der Grad
des Interesses an den kommunalen Einrichtungen maßgebend sei, und
des Grundbesitzes, wie glange, richte. Bei
dieses sich wiederum überwiegend nach dem Umfange und Werthe b. 11e. bün. Ausdrucke
erschuldung des Grundbesitzes der größte Grundbesitzer der gan⸗ Fites Aaflesftezerfrei veranlagt sein; es wüͤrde aber egrün⸗ cht bewußtsein der Gemeindeangehörigen
widersprechen, wenn dieser Umstand für die Heranziebung zur Kom⸗ munalsteuer maßgebend sein sollte. Der Ankauf großer Besitzungen Seitens vermögensloser Spekulanten, wie er öfter vorkomme, werde bei Ausschließung reiner Grundsteuerzuschläge unbilliger Weise die Kommunallasten dieser Besitzungen auf die Nachbarn überwälzen;
volks⸗ und finanzwirthschaftlich unzulässig. Ebenso wie den Ge⸗ meinden hiernach das Recht gewahrt bleiben müsse, die Kommunal⸗ steuern, falls dies zweckmäßig erscheine, im Wesentlichen nach der
Grundsteuer aufzubringen, empfehle es sich, ihnen die vielfach, beson⸗ ders in großen und wohlhabenden Niederungsgemeinden noch bei⸗ behaltenen altherkömmlichen Aufbringungsarten rach der Zahl der Bauernhöfe, dem Hufenstande u. s. w. zu gestatten. Es sei dies be⸗ sonders dann von Wichtigkeit, wenn, was zuweilen vorkomme, die Grenze zwischen gutsberrlichem Vorwerkslande und der Gemeinde⸗ feldmark durch Einziehen von Bauernhöfen zu dem ersteren verwischt sei, und somit bei Einführung eines neuen Maßstabes die Heran⸗ ziehung der Forensen unmöglich werden würde.
Von einem anderen Berichterstatter wird hervorgehoben, daß es hinsichtlich des Gemeindeabgabenwesens bei den gegenwärtigen Be⸗ stimmungen zu belassen und davon abzusehen sei, die in dieser Hinsicht bestehende erprobte Autonomie der Gemeinden zu beschränken; der Maßstab der direkten Staatssteuer werde subsidiär Platz greifen müssen, soweit nicht durch besondere Beschlüsse der Gemeinden etwas anderes festgesetzt sei oder sich in Geltung besinde.
In Uebereinstimmung mit der vorher erwähnten Bemerkung in Betreff der Anräthlichkeit der Beibehaltung herkömmlicher Be⸗ stenerungsarten in Fällen, wo die Grenzen zwischen Vorwerksländereien und Gemeindefeldmarken durch Einziehung von Bauernhöfen zu
früheren herrschaftlichen Gütern verwischt sind, steht die Anführung in einem im Uebrigen das Zuschlagsystem befürwortenden Berichte, daß sich in einzelnen Fällen dem Uebergange von einer auf Klassen⸗ eintheilung beruhenden Besteuerung zum Zuschlagsysteme erfahrungs⸗ gemäß Schwierigkeiten entgegenstellen. Es gebe nämlich Gemeinden, welche von Gutsherrschaften für ehemals eingezogene Bauernstellen Wund Wüstungen ganz erhebliche Abgabenbeträge (¼⅛ bis ⅓ aller Steuerbedürfnisse und mehr) von jeher erheben, wenn auch das ein⸗ gezogene Areal längst Bestandtheil des Dominiums sei. Der Grund⸗
Steuerpflichtigen würde in solchen Fällen nach dem Uebergange zu einem allgemeinen Zuschlagssysteme derartige Ausnahmen kaum bestehen lassen können. Andererseits könnten die Gemeinden ohne Erschütterung ihrer wirthschaftlichen Existenz auf Entschädigung in solchen Fällen nicht verzichten, und es werde also darauf Bedacht zu nehmen sein, die Beitragspflicht der Gutsherrschaft in eine ablösbare Rente umzuwandeln.
Diesen Auffassungen steht aber zuvörderst die Erwägung gegen⸗
der Gemeinden in der Ordnung ihrer Angelegenheiten überhaupt und insbesondere auf dem Gebiete des Gemeindeabgabewesens anzuerkennen ist, gleichwohl von der Feststellung allgemeiner leitender Grundsätze über die Gestaltung dieses wichtigen Zweiges der Gemeindeverwaltung
Weise, wie der Staat sich selbst für die Ausübung seines Besteuerungs⸗ rechtes durch die Gesetzgebung bestimmte Grenzen zur Wahrung der Lebensinteressen seiner Angehörigen zieht, müssen sich auch die Ge⸗
welche die allgemeinen Staatsinteressen erheischen. Die in manchen Gemeinden noch bestehenden veralteten Besteuerungsarten haben wegen ihrer oben näher dargestellten Mängel keinen Anspruch auf Konser⸗ virung und müssen einem gerechteren Besteuerungssystem weichen. Mögen auch die bisherigen Staatssteuern mit einzelnen Mängeln be⸗ lastet sein, so wird in dieser Beziehung durch die von der Gesetzgebung des Staates in Aussicht genommene Steuerreform in der Weise ’1 werden, daß das Staatssteuersystem zugleich zu einer geeigneten Grundlage für die Gemeindebesteuerung aus⸗ gestaltet wird.
EFine überwiegende Berücksichtigung der Personalsteuern bei der Kommunalbesteuerung, welche in einem der erstatteten Berichte als nicht empfehlenswerth für ländliche Verhältnisse bezeichnet wird, liegt überhaupt nicht in der Absicht dieser Gesetzesvorlage; es soll nur eine möglichst gleichmäßige, den Grundsätzen des Rechtes und der Billig⸗ keit entsprechende Vertheilung der Gemeindeabgaben auf die ver⸗ schiedenen Einnahmequellen angestrebt werden. Das in einzelnen Be⸗ richten hervorgehobene eigenthümliche Verhältniß, wonach Guts⸗ herrschaften für einzelne Grundstücke oder Grundstückskomplexe sehr beträͤchtliche Beiträge zu den Abgaben einzelner Gemeinden zu leisten haben, haͤngt anscheinend mit dem in der Anlage A dargestellten Rechtsinstitute der zu früheren herrschaftlichen Gütern eingezogenen Bauernhöfe und Wüstungen zusammen und dürfte sich als eine auf einem besonderem Rechtstitel beruhende Beitragspflicht darstellen, welche die Einführung eines neuen Besteuerungssystems nicht zu hindern vermag, indem auch bei dem Zuschlagssystem die Aufrecht⸗ haltung einer erhöhten Beitragspflicht — über deren Rechtsgrund entstehenden Falles im Verwaltungswege zu entscheiden sein würde —
möglich ist. “ Zu 8§§. 13—20.
„Im Hinblicke auf das Gesammtergebniß der stattgehabten Er⸗ mittelungen sind die Bestimmungen des Gesetzentwurfes über die Ge⸗ meindeabgaben auf der oben dargelegten Grundlage aufgebaut, und es haben hierbei die in den Jahren 1877 — 1879 dem Landtage der Monarchie vorgelegten Gesetzentwürfe entsprechende Berücksichtigung gefunden. Soweit es sich um die Erhehung von Zuschlägen zu den Staatssteuern handelt, lehnen sich die bezüglichen Bestimmungen an den Entwurf des Einkommensteuergesetzes und an die Grundzüge zur Gewerbesteuerreform an.
Dem Entwurfe liegt die folgende Eintheilung Grunde: 4 §. 13—16 direkte Gemeindeabgaben, 17 indirekte Gemeindeabgaben, §. 18 Erforderniß der Genehmigung des Kreisausschusses, . 19 Gebühren, . 20 Dienste, §, 21 Besondere Befugnisse der Staatsaufsichtsbehörden, §§. 22 und 23 Regelung des Gemeindeabgabewesens in den einzelnen Gemeinden, §§. 24 —26 Beitragspflicht, §. 27 Vermeidung von Doppelbesteuerungen, §§. 28—33 Befreiung von den Gemeindeabgaben, 8 34 Beginn und Erlöschen der Abgabepflicht, . 35 Bekanntmachung der Abgabebeträge, §. 36 Zahlung der Gemeindeabgaben, .37 Zwangsvollstreckung, §. 38 — 39 Rechtsmittel. 1 Wenn den Gemeinden durch den zweiten Satz des §. 13 die Befugniß belassen worden ist, die Erhebung besonderer direkter Gemeindesteuern nach dem Gesetze vom 27. Juli 1885 zu beschließen, so greift diese Befugniß gegenüber den Bestimmungen der §§. 1 und 2 des Entwurfes eines Einkommensteuergesetzes künftighin nur noch in soweit Platz, als die im §. 1 jenes Gesetzes aufgeführten Personen⸗ gesammtheiten, juristischen und physischen —— nicht zur Staats⸗ einkommensteuer werden herangezogen werden. Die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatze des 2 14 be⸗ zwecken eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der verschiedenen Steuerquellen unter Zulassung einer entsprechenden Freiheit der Be⸗ wegung nach Lage der örtlichen Verhältnisse. Wenn in dem ersten Satze des zweiten Absatzes die Heranziehung der einzelnen Steuer⸗ attungen nach verschiedenen Prozentsätzen für zulässig erklärt wird, o ist hierbei als selbstverständlich angenommen, daß bei dem Zuschlags⸗ systeme innerhalb der Steuergattungen eine verschiedenartige Belastung der einzelnen Klassen oder die Einschiebung von Zwischenstufen in den Staatssteuertarif nicht stattfinden darf, da hierdurch die bezügliche Gemeindesteuer den Charakter einer Zuschlagssteuer verlieren würde. Die Bestimmung der Kreisordnung, wonach neben der Grund⸗ und Gebäudesteuer auch die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten
Stoffes zu
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse AI mindestens mit
der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen “ heranzuziehen ist, mit welchem die Staatspersonal⸗ teuern belastet werden, ist mit Rücksicht darauf, daß nach den Grundzügen der Gewerbesteuerreform in der ersten Klasse die⸗ jenigen Betriebe, deren jährlicher Ertrag 60 000 ℳ übersteigt und in der zweiten Klasse die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von über 20 000 bis 60 000 ℳ besteuert worden, und daß sich danach in der künftigen zweiten Gewerbesteuerklasse auch Betriebe finden werden welche bisher in der Klasse AI besteuert wurden, dahin erweitert, da sie auf die beiden obersten Klassen der Gewerbesteuer Anwendung zu “ 9g
on der Gemeindebesteuerung derjenigen Personen, deren jähr⸗ liches Einkommen nicht mehr als 420 ℳ lüen und welche nich! 5 Wege der Armenpflege eine fortdauernde Unterstützung erhalten, kann nach dem Ergebnisse der stattgehabten Erhebungen nicht — wie dies wohl wünschenswerth sein würde — abgesehen werden, weil durch die Aufhebung jener Bestimmung ein großer Theil der Landgemeinden für ihre Verhältnisse nicht unbeträchtlichen, schwer entbehrlichen Einnahme verlustig gehen würde. In §. 15 des Gesetzentwurfs ist jedoch eine entsprechende Erleichterung der Gemeindeabgabepflicht dieser Personen vorgesehen.
„Die Bestimmung des §. 16 des Entwurfes über die ausnahms⸗ weise Zulassung von Mehr „oder Minderbelastungen einzelner Theile des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung des Gemeindebedarfes für bestimmte Zwecke ist durch das praktische Bedürfniß an die Hand gegeben und entspricht dem bei der Berathung der Entwürfe zu einem Gtmeindeabgabengesetze an⸗ 1“
u §. ist zu bemerken, daß die hier vorbehaltene Genehmigun des du Jangschisin selbstverständlich nicht die Swan 8 8eere une gegen eine Gemeinde wegen ihrer durch rechtskräftiges gerichtliches oder verwaltungsgerichtliches Urtheil festgestellten Verpflichtungen zu n
Der § 19 bezweckt, die Lücke der bisherigen Gesetzgebung hin⸗ sichtlich der Gebühren, deren in der Anlage D gedacht sfberngehin.
u §. 20.
Anlangend die 11“ so hat zwar deren Leistung in Natur, namentlich wegen der hiervon untrennbaren mannigfachen Be⸗ lästigung der Gemeindeangehörigen, der regelmäßig sich ergebenden ungleichmäßigen Vertheilung und der mangelhaften Ausführung der Arbeiten erhebliche Mißstände im Gefolge. Die generelle Beseitigung der Naturaldienste durch Abschätzung derselben in Geld erscheint jedoch nach der gegenwärtigen Lage der Verhältnisse in einer großen Anzahl der Landgemeinden der östlichen Provinzen, in deren Haushalt sich der Uebergang von der Natural⸗ zur Geldwirthschaft überhaupt nur erst theilweise vollzogen hat, nicht ausführbar.
“ Durch §. 21. werden die bislang geltenden Bestimmungen des §. 31 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwal⸗
tungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 aufrecht erhalten.
1 Zu §§. 22 und 23. 8— Es erscheint zweckmäßig, daß die Landgemeinden nach dem Vor⸗ bilde der in den Städten durchweg bestehenden Einrichtungen ihr ge⸗ sammtes Abgabewesen durch Umlageordnungen (Regulative) regeln, und daß ihnen nach Analogie der Bestimmung im §. 53 Abs. 4 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 die Befugniß eingeräumt werde, in solchen Ordnungen, für welche die Genehmigung des Kreisaus⸗ schusses zu erfordern ist, Ordnungsstrafen gegen Zuwiderhandlungen vorzusehen. Der Höchstbetrag dieser Ordnungsstrafen wird jedoch niedriger als für Städte, also etwa, wie §. 22 des Entwurfs in Aus⸗
sicht nimmt, auf 10 ℳ zu normiren sein.
Wo Gemeindeumlageordnungen nicht erlassen werden, müssen die Landgemeinden bis zu einem bestimmten Zeitpunkte des Steuerjabres über die Vertheilung der direkten Gemeindeabgaben Beschluß fassen, und es ist für den Fall, daß ein gültiger Beschluß rechtzeitig nicht zu Stande kommt, eine allgemeine Bestimmung über die alsoann ein⸗ tretende Art und Weise der Vertheilung der Abgaben nach Analogie der im zweiten Absatze des §. 12 der Kreisordnung enthaltenen Vor⸗
schrift vorzusehen. Die §§. 24 bis 27
des Entwurfes werden einer näheren Erläuterung nicht bedürfen. Zu §§. 28 bis 33.
Hinsichtlich der Befrekung von Gemeingeabgaben ist der bisherige Rechtsstand im Wesentlichen aufrecht erhalten. Anlangend insbesondere die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendienaer und Volksschul⸗ lehrer, kommt in Betracht, daß dieselben, somweit sie in Stadtbezirken liegen, nach §. 4 Abs. 7 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 von den Gemeindeauflagen allgemein befreit sind, und daß auch der §. 18 der Kreisordnung deren Befreiung von den Kreislasten bis zur ander⸗ weiten gesetzlichen Regelung aufrecht hält. Es erscheint daher nur folgerichtig, daß auch die Landgemeindeordnung die Befreiung dieser Grundstücke von den Gemeindeauflagen ausspricht. 8
Die Vorschriften der §§. 34 bis 36 1“ sind den Bestimmungen der früheren Gesetzentwürfe über die Auf⸗ bringung der Gemeindeabgaben nachgebildet und bieten keinen Anlaß zu besonderen Bemerkungen.
u §. 37.
Der im ersten Absatze dieses Paragraphen zum Ausdrucke gelangte Grundsatz, daß die baaren Gemeindeabgaben im Falle nicht recht⸗ zeitiger Entrichtung der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß der Verordnung vom 7. September 1879 unterliegen, entspricht dem bisherigen Rechte; es empfiehlt sich, die Anwendung dieses Grundsatzes auch in Ansehung der Gebühren außer Zweifel zu stellen.
Einer besonderen Bestimmung bedarf es bezüglich der dem Ge⸗ meindevorsteher einzuräumenden Befugniß zur Erzwingung der Leistung von Gemeindediensten bei Säumniß der Pflichtigen, da die im § 132 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vorgesehenen Zwangsbefugnisse des Gemeindevorstehers auf das kommunale Gebiet nicht ohne Weiteres übertragen werden dürfen (vergl. O. V. G. E. Bd. IX. S. 57).
In dem §. 39
ist die besondere Bestimmung im zweiten Absatze des §. 34 unter Nr. 3 des Zuständigkeitsgesetzes, wonach der Gemeindevorstand im Besonderen auch zu beschließen haben soll: auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend „die besonderen 8 Verpflichtungen einzelner öctlicher Theile des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der Gemeindelasten“ nicht übernommen. Diese Vorschrift war, wie die Begründung zu §. 35 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 in Verbindung mit der bezüglichen Position der vergleichenden Uebersicht (Nr. II) entnehmen läßt, mit Beziehung auf die §§. 20 ff. Thl. II. Tit. 7 A. L. R. in das Gefetz aufgenommen worden und hatte also nament⸗ lich den Fall im Auge, wo die Vertheilung der Gemeindeabgaben nach einer bestimmten Klasseneintheilung der Gemeindeangehörigen erfolgt. Sie hat somit für das Gemeindeabgabewesen, wie es nach dem Entwurfe der Landgemeindeordnung geregelt werden soll, ihre praktische Bedeutung verloren, und es wird die Bestimmung des §. 39 des Entwurfs in der jetzigen Fassung für alle künftig vor⸗ kommenden Fälle der Erhebung von Beschwerden und Einsprüchen gegen die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten 5 8 sich anschließendem Verwaltungsstreitverfahren vollkommen
jährliche Berichtigung angeordnet. “
Vierte Beilag
chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗
Berlin, Montag, den 17. November
8 8 (Fortsetzung aus der Dritten Beilage.)
Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten.
Zu § 40. 8 8
UMnter den Gemeindeangehörigen treten als eine besondere Klasse die „Gemeindeglieder“ hervor, unter welcher Bezeichnung diejenigen selbständigen Gemeindeangehörigen zu verstehen sind, welchen alle aus dem Gemeindeverhältnisse entspringenden Rechte zustehen. Die Be⸗ zeichnung „Gemeindeglieder“ (Glieder oder Mitglieder der Gemeinde) ist auf das Allgemeine Landrecht (Thl. II Tit. 7 §§. 20 ff.) zurück⸗ zuführen, welches diese Klasse der Gemeindeangehörigen von den übrigen (den unangesessenen) Dorfeinwohnern“ unterscheidet. In den
späteren Gesetzen wird der Begriff „Gemeindeglieder“ wiederholt in dem angegebenen Sinne angewandt, so insbesondere in dem Gesetze vom 14. April 1856, §. 5 unter Nr. 4, §. 10 unter Nr. 1. Der Inbegriff der den Gemeindegliedern zustehenden Rechte bildet „das Gemeinderecht“, welches in den Stadtgemeinden „Bürgerrecht⸗ genannt wird. Die Bezeichnung „Gemeinderecht“ findet sich bereits in den am Anfange dieses Jahrhunderts entworfenen Landgemeindeordnungen, insbesondere in dem ersten Entwurfe des Staatsraths Koehler vom 27. September 1809, sowie in der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 und wird auch in den Ge⸗ meindeverfassungsgesetzen anderer deutschen Staaten in dem gleichen Sinne wie das Wort „Gemeindebürgerrecht“ angewandt. Gemeinde⸗ glieder sind hiernach, wie dies im ersten Absatze des §. 40 bestimmt wird, alle selbständigen Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinde⸗ recht zustehkt. Da es, wie die folgenden Bestimmungen der Land⸗ gemeindeordnung ergeben, von großer Wichtigkeit für die Gemeinde⸗ verwaltung ist, daß jeder Zeit feststehe, welchen Einwohnern das Gemeinderecht beiwohnt, so ist im zweiten Absatze des §. 40 die regelmäßige Führung einer Liste der Gemeindeglieder und deren all⸗
8 §. 41. Das Gemeinderecht umfaßt: 1) das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte in der Gemeindeversammlung und, wo diese durch eine gewählte Gemeinde⸗ vertretung ersetzt ist, zur Theilnahme an den Gemeindewahlen, 2) das Recht zur bRlFddeter Aemter Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung. Das Allgemeine Landrecht führt zwar im §. 28 Thl. II. Tit. 7 unter den Rechten der Gemeindeglieder auch das Recht zur Nutzung der Gemeindegründe auf, läßt aber nach den §§. 30 und 31 auch eine Theilnahme der übrigen Dorfeinwohner an diesen Nutzungen zu. Hieraus folgt, daß nach der bislang in Geltung stehenden Gemeinde⸗ gesetzgebung das Recht zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen kein ausschließliches Recht der Gemeindeglieder als solcher ist, und danach scheidet dieses Rechtsverhältniß hier aus; es wird dagegen weiter unten zu §. 68 wieder hierauf zurückgekommen.
in der
Zu §. 42.
Die geschichtliche Entwickelung des Gemeinderechts hat sich in hervorragendem Maße an die Gestaltung der hauptsächlichsten in demselben enthaltenen Befugniß, nämlich des Gemeinde⸗Stimm⸗ und Wahlrechts, angeschlossen. Das Allgemeine Landrecht bestimmt in §. 20 Theil II Titel 7, daß nur die angesessenen Wirthe, als Mit⸗ glieder der Gemeinde, an den Berathschlagungen derselben theil⸗ nehmen. Diese Bestimmung ist durch das Präjudiz des früheren Preußischen Ober⸗Tribunals vom 10. Juni 1844 — 1863 — dahin aus⸗ gelegt, daß auch der 8 eines im Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen Wohnhauses Mitglied der Gemeinde sein könne, der Besitz von Aeckern hierzu also nicht erforderlich sei. Nach §. 22 a. g. O. werden die Stimmen in der Regel nach den Personen der ange he Wirthe gezählt. Auf dieser Grundlage traf das Gesetz, betreffend die Landgemeindeverfassungen in den sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, vom 14. April 1856 (Gesetz⸗Samml. S. 359) im §. 3 Bestimmung dahin, daß die Theilnahme an dem Stimm⸗ rechte und die Art der Ausübung desselben in der Gemeindeversamm⸗ lung durch die bestehende Ortsverfassung geregelt werde. Im Anschlusse hieran ordnet der §. 4 des Gesetzes an, daß, wenn sich das Bedürfniß einer neuen Feststellung oder Regelung der Stimmrechte ergebe, weil die Ortsverfassung darüber dunkel oder zweifelhaft ist oder weil danach wesentliche Mängel in Ansehung der Theilnahme an dem Stimmrechte, namentlich erhebliche Mißverbältnisse gegen die Theilnahme an den Gemeindelasten, bestehen, eine Ergänzung oder Abänderung der Ortsverfassung unter Beachtung der in den folgenden §§. 5 und 6 enthaltenen Vorschriften durch einen von der Regierung (jetzt vom Kreisausschusse) zu bestätigenden Gemeindebeschluß herbei⸗ zuführen sei. Komme ein solcher Beschluß nicht zu Stande, so solle nach Anhörung des Kreistages und mit Genehmigung des Ministers des Innern die Regierung (setzt selbständig der Kreisausschuß) befugt sein, die in Ansehung des Stimmrechtes erforderliche Ergänzung oder Abänderung der Ortsverfassung nach Maßgabe der §§. 5 und 6 vorzuschreiben. Nach §. 5 ist Folgendes zu beachten:
1) Zur Theilnahme am Stimmrechte dürfen nur solche Ein⸗ wohner des Gemeindebezirks verstattet werden, welche einen eigenen Hausstand haben und zugleich in dem Bezirke mit einem Wohnhause angesessen sind.
b 9 Mfinn aber Jemand in dem Gemeindebezirke ein Grundstück besitzt, welches wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zu ihrer Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat oder auf welchem sich eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, deren Werth dem einer Ackernahrung mindestens gleichkommt, so ist derselbe zur Theilnahme am Stimmrechte auch dann zuzulassen, wenn er nicht Einwohner des Gemeindebezirks ist (Forense). Dasselbe gilt auch von juristischen Personen, welche Grundstücke von einem solchen Umfange im Gemeindebezirke besitzen.
3) Den Besitzern solcher Grundstücke, welche die übrigen an Werth oder Größe erheblich übersteigen, kann mehr als eine Stimme beigelegt werden.
4) Auch können die Gemeindeglieder in Ansehung ihrer Theil⸗ nahme am Stimmrecht in verschiedene Klassen getheilt werden.
5) Die Stimmen der Besitzer derjenigen kleineren Grundstücke,
welche zu ihrer Bewirthschaftung kein Zugvieb erfordern, können zu Gesammtstimmen (Kollektivstimmen) verbunden werden. Solche Be⸗ sitzer haben alsdann das Stimmrecht in der Gemeindeversammlung durch Abgeordnete auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf min⸗ destens drei und höchstens sechs Jahre wählen.
Der §. 6 des Gesetzes enthält nähere Bestimmungen über die Fälle, in welchen eine Stellvertretung in der Ausübung des Stimm⸗ rechts stattfindet. —
Nach §. 7 finden die Vorschriften der vorhergehenden §§. 5 und 6 auch Anwendung, wenn in Folge der Zertheilung von Grundstücken oder der Bildung neuer Ansiedelungen, Kolonien oder Gemeinden über die Theilnahme der Bewohner am Stimmrecht zu beschließen ist.
Der §. 8 sieht die Bildung einer gewählten Gemeindevertretung vor. Hiernach kann auf Antrag einer Gemeinde an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Vertretung derselben durch gewählte Ge⸗ meindeverordnete eingeführt werden. Wp dies geschehen soll, sind zuvor durch ein Statut die dazu erforderlichen Festsetzungen zu treffen, insbesondere über die Gesammtzahl der Gemeindeverordneten, die Wahlperiode, die etwaige Klasseneintheilung der Wähler, die hierbei aus jeder Klasse zu wählende Zahl von Gemeindeverordneten und die
5
Wahlordnung. Ueber ein solches von der Gemeinde unter Mitwir⸗ kung der Ortsobrigkeit und des Landraths zu entwerfendes Statut sollte der Kreistag gehört und dasselbe sodann mit dem Gutachten der Regierung und des Ober⸗Präsidenten dem Minister des Innern zur Bestätigung vorgelegt werden. Gegenwärtig unterliegen Statute dieser Art der Bestätigung des Kreisausschusses.
Nach Vorstehbendem ist zur Zeit wesentliche Voraussetzung für die Theilnabme am Stimmrechte sowie überhaupt für den Besitz des Gemeinderechts in den Landgemeinden, daß diejenigen Gemeinde⸗ angehörigen, welche zu demselben zugelassen werden sollen, einen eigenen Hausstand haben und mit einem Wohnhause im Gemeinde⸗ bezirk angesessen sein müssen. Dieser Grundsatz erleidet aber schon jetzt eine Einschränkung dahin, daß auch die nichtangesessenen Ein⸗ wohner der Gemeinde zur Theilnahme am Stimmrecht dann zu⸗ gelassen sind, wenn ihnen dieses Recht nachweislich bereits vor Ema⸗ nation des Allgemeinen Landrechts oder in den im Jahre 1815 mit der Krone Preußen neu oder wieder vereinigten Landestheilen vor Einführung oder Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts in denselben zugestanden hat. (Vgl. Cirkular⸗Verfügung und Instruk⸗ tion zur Ausführung der drei ersten Abschnitte des zweiten Titels der Kreisordnung vom 20. September 1873, Min.⸗Bl. S. 258, §. 23, und die dort angezogenen früheren Erlasse.) Dem entsprechend wird insbesondere aus dem Regierungsbezirk Erfurt berichtet, daß sich dort die Eingangs erwähnte landrechtliche Vorschrift nur noch in einem Theile der Gemeinden als geltendes Recht vorfinde. In zahlreichen Ortschaften sei der von dem Landrecht für die Schulsozietäten angenommene Grundsatz, daß die „sämmtlichen Hausväter“ der Gemeinde stimmberechtigte Mitglieder der Sozietät seien, auch auf die politische Gemeinde ausgedehnt. Wieder in an⸗ deren Gemeinden würden alle selbständigen Einwohner ohne Rücksicht auf Haus⸗ und Grundbesitz, also auch die sogenannten Einmiethlinge, zum Stimmrechte zugelassen, während in einzelnen Gemeinden selbst der Grund⸗ und Hausbesitz an sich nicht genüge, vielmehr nur der Besitzer einer sogenannten Gemeindegerechtigkeit für stimmberechtigt gelte. Es komme sogar vor, daß nur ein verheiratheter oder verwitt⸗ weter Grundbesitzer zum Stimmrechte zugelassen werde. Ueberdies seien diese Arten der Regelung der Stimmberechtigung in einer be⸗ ständigen Umbildung durch Observanzen begriffen. üe auch in an⸗ deren Landestheilen, namentlich im Gebiete der früheren Provinz Preußen, der Besitz eines Wohnhauses nicht überall die unbedingte Voraussetzung für die Theilnahme am Stimmrechte bildet, daß hierzu vielmehr auch hin und wieder sonstiger Grundbesitz für sich allein ohne Wohnhaus befähigt, ergiebt die Erklärung des Ministers des Innern in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 21. Februar 1856. (Stenographische Berichte S. 483 u. f.).
In Ansehung des Gemeindestimmrechts sind durch die Recht⸗« sprechung des Ober⸗Verwaltungsgerichts folgende Grundsätze von be⸗ sonderer Wichtigkeit festgestellt:
Die Vorschriften der §§. 5 und 6 des Gesetzes vom 14. April 1856 greifen nur dann Platz, wenn eine Ergänzung und Abänderung bestehender Ortsverfassungen von einer Gemeinde beschlossen oder von dem Kreisausschuß vorgeschrieben wird. Abgesehen von diesen Fällen bildet in Betreff des Stimmrechts der §. 3 a. a. O. die Grundlage, wonach die Theilnahme am Stimmrecht und die Art der Ausübung desselben in der Gemeindepersammlung durch die bestehende Ortsver⸗ fassung bestimmt wird. Bezieht sich eine nach §. 4 a. a. O. eintre⸗ tende Aenderung lediglich auf eine anderweite Regelung des Umfanges der Stimmrechte, so bleibt hinsichtlich der Frage, wer überhaupt stimmberechtigt ist, die frühere Ortsverfassung maßgebend, auch wenn dieselbe von der Vorschrift des §. 5 des Gesetzes vom 14. April 1856 abweicht. (Entsch. Bd. VI. S. 148.) Auch nach Erlaß des Gesetzes vom 14. April 1856 können sich noch Observanzen bilden, durch welche die Theilnahme am Stimmrecht oder die Art der Aus⸗ übung desselben geregelt wird. Zur Bildung einer derartigen Ob⸗ servanz gehört eine ununterbrochene gleichförmige Uebung, welche auf der Ueberzeugung einer rechtlichen Nothwendigkeit beruht. (Entsch. Bd. VI S. 152.) Das mehrgedachte Gesetz knüpft die in ihm ent⸗ haltenen Bestimmungen bezüglich der verschiedenen Klassen der Gemeinde⸗ glieder, darunter namentlich auch die Vorschrift im §. 5 unter Nr. 4, daß die Gemeindeglieder in Ansehung ihrer Theilnahme am Stimmrechte in verschiedene Klassen getheilt werden können, regel⸗ mäßig an den Grundbesitz und dessen Abstufungen an, und es bilden daher die Gewerbetreibenden einer Landgemeinde keine besondere Klasse der Gemeindeglieder im Sinne dieser Bestimmungen. (Entsch. Bd. 1 S. 130.) Im Uebrigen ist bezüglich der Bestimmung des Begriffs der „Klasse“ überall auf die höchst mannigfaltigen lokalen Rechte zurückzugehen. (Entsch. Bd. V. S. 164.) — Vgl. auch das Er⸗ kenntniß vom 26. Mai 1886 (Bd. XIII S. 192), insbesondere die Ausführungen auf S. 198. — Für den Begriff der zu ihrer Be⸗ wirthschaftung Zugvieh erfordernden Grundstücke“, deren Besitz den Gliedern der Landgemeinden bei einer Aenderung der Ortsverfassung zum Zweck einer neuen Regelung der Stimmrechte den Anspeuch auf eine Virilstimme verleiht, ist nicht der Gesichtspunkt maßgebend, ob zur rationellen Bewirthschaftung des Grundstücks die Dingung einer Zugkraft für gewisse Arbeiten nöthig ist, noch auch, ob der Besitzer des Grundstücks thatsächlich Zugvie bält, sondern es kommt allein darauf an, ob das Grundstuüͤck nach Umfang und Beschaffenheit zu seiner landwirthschaftlichen Benutzung Zugvieh erfordert, d. b. ob nach landwirthschaftlichen Grundsätzen das Halten von solchen auf 1.““ möglich und zweckmäßig ist. (Entsch. Bd. VI. Die Art und Weise, wie sich die Theilnahme am Stimmrechte und überhaupi das Gemeinderecht auf Grund der bestehenden Gesetz⸗ gebung gestaltet hat, giebt nach dem Ergebnisse der stattgehabten Erhebungen zu wesentlichen Bedenken Veranlassung, indem einerseits der gegenwärtige Rechtsstand gegen den Grundsatz verstößt, daß in der Gemeindeverwaltung die Rechte der Gemeindeangehörigen in einem angemessenen Verhältnisse zu deren Pflichten stehen sollen, und die Ruͤcksichten der Billigkeit dadurch verletzt werden, daß Klassen von Einwohnern, welche wesentlich zu den Gemeindelasten beitragen, von der Theilnahme an den Rechten der Gemeindeglieder ausgeschlossen sind, andererseits aber auch durch diese Einschränkung des Gemeinde⸗Stimm⸗ und Wahlrechts das öffentliche Interesse nach der Richtung din erheblich geschädigt wird, daß die Landgemeinden, welche ohnehin zu einem großen Tbeile an einem empfindlichen Mangel 18 Personalkräfte fuͤr eine ersprießliche Verwaltung der Gemeinde⸗ angelegenheiten leiden, die Mitwirkung einer Anzahl intelligenter und leistungsfähiger Persoͤnlichkeiten entbehren müssen. 1“
Die veranlaßten Ermittelungen haben insbesondere außer Zweifel estellt, daß die Einschräͤnkung des Gemeinderechtes auf die mit einem
ohnhause angesessenen Cinwohner der Landgemeinden keineswegs, wie man anzunehmen wohl geneigt sein möchte, eine irgendwie hervor⸗ ragende Wirkung nach einer dem Staatszwecke und der destehenden Gesellschaftsordnung förderlichen Richtung hin auf die Zusammen. setzung der Gemeindeversammlungen zu üben geeignet ist. Dies hängt damit zusammen, daß sich der Besitz eines Wohnhauses auf dem platten Lande der östlichen Provinzen vielsach auch bei den aͤrmeven Klassen der Bevölkerung bis zur äußersten Dürftigkeit herab sindet. Ans einem wohlhabenden Kreise der Provinz Sachsen wird gemeldet, daß man bei einer Pruüͤfung der Zahl der Stimmberechtiaten in pieles Bauerndoörfern die sogenannten Häusler, d. h. die in eigenen Hänsern wohnenden freien Tagelöhner, hauptsächlich vertreten siade, welche, obwohl sie selbst fast nichts zu den Kommunallasten beiträgen, ihrer
iMgacrass
ahl nach den eigentlichen Trägern der Kommunallasten, den Bauern, Zahl ns überlegen seien, sodaß es lediglich zu dem Zwecke, um für die Schulzenwahl geeignete Persönlichkeiten zu gewinnen, vielfach nothwendig geworden sei, den Bauern ein nach Maßgabe ihrer Lasten erhöhtes Stimmrecht einzuräumen. Hieraus ist zu entnehmen, daß in dem Erfordernisse des Besitzes eines Wohnhauses keine in, das Gewicht fallende Gewähr für die Sicherung eines angemessenen Einflusses der tüchtigen Elemente unter den Stimmberechtigten auf die Gemeindeverwaltung gegeben ist, sondern daß eine solche Gewähr aufanderen Gebieten gefunden werden muß. Mit den in jenem Kreise der Provinz Sachsen gemachten Erfahrungen stimmen auch die Angaben aus anderen Theilen der öst⸗ lichen Provinzen überein. In einem der ländlichen Kreise des Re⸗ gierungsbezirks Oppeln giebt es viele Landgemeinden, in welchen ein großer Theil 81 der angesessenen Wirthe nicht einmal zur ersten Stufe der Klassensteuer veranlagt ist. Aehnliche Verhältnisse kommen auch in anderen Kreisen desselben Regierungsbezirks vor. Von einem Landrathe des Regierungsbezirks Breslau ist der Vorschlag gemacht worden, für die Theilnahme am Stimmrechte, soweit solches auf den Besitz eines Wohnhauses basirt werde, das Erforderniß aufzustellen, daß von dem Hause ein Jahresbetrag an Gebäudesteuer von mindestens 1,80 ℳ entrichtet werde, ein Beweis dafür, wie niedrig die Ansprüche an ein Wohnhaus auf dem platten Lande in jener Gegend gestellt werden müssen. 8 Die überwiegende Mehrzahl der Berichterstatter, welche sich über die Frage der Regelung des Gemeindestimmrechts ausgesprochen haben, bezeugt die Nothwendigkeit der Ausdehnung desselben auf nicht an⸗ gesessene eehebörige, und es herrschen im Wesentlichen nur Meinungsverschiedenheiten darüber, bis zu welcher Grenze bei einer solchen Ausdehnung zu gehen sei. 1 Aus dem äußersten Osten der Monarchie wird berichtet, daß,
wenn auch nach der Natur und der historischen Entwickelung der Landgemeinden an dem bisherigen Erfordernisse der Ansässigkeit für den Theilnehmer am Stimmrechte als Regel festzuhalten sei, es gleichwohl auch solche Landgemeinden gebe, deren Entwickelung sich in der Neuzeit aus Anlaß von Chaussee⸗ oder Eisenbahnbauten, in Folge der Gründung von gewerblichen oder industriellen Etablissements wesentlich gehoben habe, und in welchen daher der ausnahmslose Aus⸗ schluß nicht angesessener Einwohner vom Stimmrechte nicht nur im Interesse der letzteren, sondern auch für die Gesammtheit insofern zu be⸗ klagen sei, als es danach verwehrt werde, solche Elemente, welche häufig ver⸗ möge ihrer Intelligenz und der ihnen zu Gebote stehenden freien Zeit sich sehr wohl zur Theilnahme an der Verwaltung der Gemeinde eignen würden, hierzu heranzuziehen. Im Regierungsbezirke Königsberg gehen die bislang bestehenden Ortsverfassungen in Ansehung des Stimmrechtes nicht nur zu fortgesetzten Streitigkeiten Veranlassung, sondern führen auch in vielen Fällen bedenkliche Mißbräuche im Ge⸗ folge. Es sei dort — so wird berichtet — vorgekommen, daß in einer Gemeinde seit dem Inkrafttreten der Kreisordnung bereits drei⸗ mal verschiedene Grundsätze hinsichtlich des Stimmrechts zur Anwen⸗ dung gebracht worden seien. In umfangreicheren und wohlhabenderen Gemeinden mache sich der Mangel fühlbar, daß hervorragenderen “ und Gewerbetreibenden, welche nicht mit einem Wohn⸗ ause im Gemeindebezirke angesessen seien, das Stimmrecht nicht zu⸗ stehe, obwohl sie nicht selten an den Gemeindelasten in gleichem Um⸗ fange theilnähmen, wie die höchstbesteuerten stimmberechtigten Ge⸗ meindeglieder. Das Gleiche gelte von den in solchen Gemeinden wohnenden Beamten. Anlangend die Provinz Westpreußen, ist im Regierungsbezirke Danzig nahezu allgemein die Ansicht vertreten, daß die Ausdehnung des Gemeindestimmrechts auf nicht angesessene Ge⸗ meindeangehörige nothwendig sei. Höhere Beamte jener Provinz, welchen aus früͤherer amtlicher Wirksamkeit die Gemeind
verhältnisse der Provinz Hannover genau bekannt sind, übereinstimmend, daß sich die das Stimmrecht auch den . ansässigen einräumenden Bestimmungen der hannoverschen Land⸗ gemeindeordnung vom 28. April 1859 vollkommen bewährt und analoge Bestimmungen auch in Ansehung der westpreußischen Verhältnisse für durchaus empfehlenswerth zu erachten seien. Aus dem Regierungsbezirke Marienwerder wird berichtet, daß zwar in der Mehrzahl der Landgemeinden jenes Bezirks die Beschränkung des Stimmrechts auf die Angesessenen auch äßt noch
daß dagegen für Landgemeinden in der Nähe von
sich eine zahlreiche nicht ackerbautreibende Einwohnerschaft a
babe, die Möglichkeit zu geben sei, im Wege des Ort das Stimmrecht auf die gewerbesteuerzahlenden Einwohner auszudehmen. Die Einräumung des Stimmrechtes an die Pächter und Nutznirßer solcher Grundstücke, deren Ertrag den selbständigen Unterhalt einer Familie sichere, erscheine unbedenklich; und es wird weiter Er⸗ wägung gestellt, ob sich nicht das Gleiche hinsichtlich der empfehle. In der Provinz Brandenburg wird die Nothwe⸗ der Ausdehnung des Stimmrechtes auf nichtangesessene Gemeindrangehörige fast allgemein anerkannt. Im Regierungsdezirke Potsdam kommen bei der Ausdehnung des Stimmrechtes auf — vorwiegend die Vororte größerer Städte, sowie bedeutendere in Betracht, in welchen die Veränderungen, die seit
1856 eingetreten sind, zu großen Mißverhältnissen
Stimmrechtes geführt haden. Durch Beschluß ns
geordneten vom 10 Juni 1890 ist g- Königl S
eine Petition mehrerer Einwohner der
wegen anderweiter Regelung des Wahlrechtes der in den Vororten der Stadt Berlin als Material üderwiesen morden, in
welcher der bisberige Rechtszustand in Ansed der Stimm⸗ und Wahlrechts, wie es sich in deZes Vearden eeashes als unhaltbar bezeichnet wird. Die Gemeinde dasen Kdl egenwärtig 6800 Einwohner, von welchen 375 8 1
bede während etwa 1100 Einwe welcde zusammen en .
Kreis⸗ und Schulabgaben den J trag von 240
dem auf 19 040 ℳ belaufenden der Adgabden an!
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