1890 / 277 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

für die Gemeindeverwaltung —, sowie die Lehrer seien Personen, deren Mitwirkung in der Gemeindeverwaltung dem Gemeindeleben nur zu⸗ träglich sein könne. Auch in der Provinz Schlesien erhebt sich die Mehrzahl der Stimmen für die Ausdehnung des Gemeinde⸗Stimm⸗ und Wahl⸗ rechtes auf nicht angesessene Gemeindeangebörige. Aus dem Regie⸗ rungsbezirke Oppeln wird berichtet, daß über das Bedürfniß einer solchen Ausdehnung des Gemeinde⸗Stimmrechte, kein ae 1 bestehe und daß durch die Einschränkung des vae. lier ang 8

Auch in dem der betreffenden Gemeinden kommen, wie

Regierungsbezirke Breslau 8 ltnisse vor, welche die Ausdehnung des häufig genug besondere Verhältniss ——

ichtangesessene 8 e .; 8 den Gemeindelasten beitragen, als ein

- .In den Regierungsbezirken Magdeburg Bedürfniß ejschecen laf Ercn ist die Ueberzeugung von der Noth⸗ endigkeit der Verleihung des Gemeinde⸗Stimmrechtes an Nicht⸗

vnsaffl e vollständig durchgedrungen, während aus dem Regierungsbezirke

Merseburg zwar auch eine Erweiterung des bisherigen Rahmens der

Stimmberechtigten befürwortet, im Uebrigen jedoch zu größter Vor⸗

icht bei einer derartigen Neuregelung gerathen wird.

Es ist bereits angedeutet worden, daß vereinzelt auch eine gegen⸗

heilige Auffassung über die Frage der Ausdehnung des Gemeinde⸗ Grundsatze der Ein

dem bisherigen Grundsatz becen uzohien aadin st. Von üner

82, f füübrt worden: Na er geschichtlichen Entwickelung

C sei in früheren Zeiten die Stellung des

Einzelnen, als eines vollberechtigten Gemeindemitgliedes, durch den

eigenthümlichen Besitz einer selbstständigen Wirthschaft bedingt ge⸗ wesen. Wenn nach dem Landrechte nur die angesessenen Wirthe als

Mitglieder der Gemeinde an den Berathschlagungen derselben Theil zu

nehmen haben, und nach §. 5 des Gesetzes vom 14. April 1856 zur

Theilnahme am Stimmrechte nur solche Einwohner des Gemeinde⸗

bezirks werden sollten, welche einen eigenen Hausstand haben

und zugleich in dem Bezirke mit einem Wohnhause angesessen sind,

o habe der Gesetzgeber damit zwar den veränderten Zeitverhältnissen

Rechnung getragen, dugleich aber 8 dabthes.

Anschauungen unserer ländlichen Bevölkerung die äußerste

gebrachten Anschauung unter welche bei Regelung des Stimm⸗ gandgemeinden nicht hinabgegangen werden dürfe. An

dieser Grenze sei auch in Zukunft festzuhalten, und nach den nicht gerade günstigen Erfahrungen, welche auf anderen Gebieten mit einem breiter Grundlage beruhenden Wahlsystem oder wohl gar mit dem gleichen und allgemeinen Stimmrechte gemacht seien, erscheine es nothwendig, jedem Versuche, dasselbe auch in die Gemeindeverwal⸗ ungen einzuführen, mit allem Nachdrucke entgegenzutreten. Bemerkens⸗ werth sind ferner die Ausführungen eines aus der Provinz Sachsen rstatteten Berichtes, welcher größte Vorsicht bezüglich der Ausdehnung des Stimmrechtes auf nicht angesessene Einwohner der Land⸗ emeinden anempfiehlt. Indem davon ausgegangen wird, daß auch chon jetzt in vielen Gemeinden die Häusler durch ihre erhebliche Zahl ein großes Gewicht in die Wagschale werfen, wikd der Befürchtung Ausdruck gegeben, daß die hieraus erwachsenden Uebelstände in noch er⸗ höhtem Maße hervortreten würden, wenn zu den Häuslern noch die Miether mit eigenem Hausstande hinzukommen. Denn es würden dann in den meisten Gemeinden die Bauern in die Minorität kommen und der letzte Damm, welcher auf dem Lande gegen das Anwachsen der Sozialdemokratie bestehe, zerstört werden. Dieser Auffassung ist von anderer Seite in wesentlichen Punkten zugestimmt und dabei ins⸗ besondere noch Folgendes hervorgehoben worden. Die nichtangesessenen Einwohner der Landgemeinden würden, wenn sie zum Stimmrechte zuge⸗ lassen werden sollten, in vielen Fällen weniger das dauernde Wohl der Gemeinde als ihr eigenes Beste im Auge haben. In den Land⸗ gemeinden bilde der Regel nach der Besitz an Grund und Boden die wesentlich entscheidende Bedingung, welche bei Abmessung des Inter⸗ esses an den Gemeindeangelegenheiten, bei der Feststellung der Be⸗ deutung des einzelnen Gemeindegliedes in der Gesammtbeit und somit bei der Abgrenzung von Rechten und Pflichten in der Gemeinde zu Grunde gelegt wer den müsse. Der Grundbesitz biete eine größere Garantie für eine geordnete und sachgemäße Verwaltung der Ge⸗ meindeangelegenheiten, als das mobile Kapital und der Gewerbe⸗ betrieb, von welchem ein dauerndes Interesse für die Gemeinde nicht erwartet werden könne, da sie ihrer Natur nach häufig den Ort wech⸗ selten und der letztere sogar unter Umständen zeitweise gänzlich ein⸗ Se zu werden pflege. In der überwiegenden Mehrzahl der andgemeinden der Provinz Sachsen habe sich das Bewußtsein erhalten, das nur der Grundbesitz zur Ausübung des Stimmrechts befähige. Der auf der bisherigen historischen Entwickelung begründete und seither auch als durchaus heilsam erwiesene Einfluß des mittleren und kleineren Grundbesitzes werde deshalb auch künftighin möglichst erhalten bleiben müssen. In einzelnen Kreisen habe sich überdies in letzterer Zeit dieses Verhältniß in Folge der Zunahme der Industrie, Zerstückelung des Grundbesitzes oder aus anderen Gründen schon derart verschoben, daß die sogenannte Häuslerschaft an Zahl der Stimmen den eigentlichen Trägern der Kommunallasten, den Bauern, überlegen sei. Kämen in solchen Gemeinden die Miether noch hinzu, se werde in diesen Gegenden der Provinz der Einfluß der Grund⸗ esitzer vollständig beseitigt. Der Umstand, daß in einem Theile des Regierungsbezirks Erfurt den nicht angesessenen Einwohnern bereits das Stimmrecht zustehe, komme hierbei weniger in Betracht, weil diese Berechtigung auf alter Observanz beruhe und durch die lang⸗ jährige Ausübung derselben in den betreffenden Gemeinden ein gewisser modus vivendi sich herausgebildet habe. Nach den vor⸗ iegenden Erfahrungen werde die Betheiligung der nicht angesessenen

Einwohner an der Beschlußfassung in den Gemeindeangelegenheiten,

wenn sie überhaupt der entgegenstehenden Bedenken ungeachtet weiter usgedehnt werden solle, jedenfalls auf diejenigen Gemeinden einzu⸗ chränken sein, in welchen eine gewählte Gemeindevertretung bereits estehe oder demnächst zur Einführung gelange. Diesen Erwägungen gegenüber muß zuvörderst bervorgehoben werden, daß bei einer des Gemeinderechtes auf nicht an⸗ esessene Gemeindeangehörige selbstverständlich die Absicht nicht auf eine Vermehrung solcher Elemente in der Gemeindeverwaltung, Seitens deren man sich einer unbesonnenen, eigennützigen, überhaupt den Interessen des Gemeinwohl widersprechenden Behandlung der Gemeindeangelegenheiten gewärtig halten muß, gerichtet sein kann, daß aber auch bei einer üheae. bifg. Neuregelung dieser Frage durch ie Gesetzgebun ein solch ungünstiger Erfolg aller Voraussicht nach hatsächlich nicht eintreten wird. Nicht die Zahl der untüchtigen Mitglieder der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen oll verstärkt werden, sondern es sollen diese Körperschaften einen Zuwachs an solchen Mitgliedern erhalten, welche eine ersprieß⸗ liche Wirksamkeit in der Gemeindeverwaltung zu entfalten geeignet und Willens sind. Schon bei den zu Anfang dieses Jahrhunderts über die Gestaltung der Gemeindeverfassungen stattgehabten Erörterungen hatte man erkannt, daß es sich nicht empfehle, das Gemeinderecht lediglich auf die wirklichen Eigenthümer von Grundstücken einzuschränken, sondern S. es unbedenklich sei, den letzteren in g Hinsicht die auf Grund eines sonstigen Rechts⸗ titels Besitzenden, sowie die Pächter, welchen eine angemessene Dauer des achtverhältnisses (6 Jahre) zur Seite stehe, gleichzustellen. Cbenso war man zu jener Zeit davon überzeugt, daß auch aus dem Gewerbestande sowie aus den Kreisen derjenigen, welche durch Ver⸗ mögen und Bildung hervorragen, tüchtige Kräfte für die Verwaltung der Gemeinden des platten Landes gewonnen werden könnten. Die Erwägungen, welche damals schon zu dem Plane einer entsprechenden

Erweiterung des Gemeinderechtes in den Landgemeinden führten,

Feisen zu dem gegenwärtigen Zeitpunkte in erhöhtem Maße Platz.

zunächst scheint nach dem Ergebziffe der stattgehabten Ermittelungen

nirgends ein Anstand dagegen zu bestehen, daß das Gemeindestimm⸗ recht auch den Pächtern und Nutznießern solcher Grundstücke

deren Ertrag den selbständigen Unterhalt einer s

eingeräaumt werde. Im eiteren aber handelt es

ich darum, die Kräfte und Fähigkeiten der in den Bezirken

Familie⸗

ländlicher Gemeinden in nicht unerheblicher Anzahl wohnenden Be⸗ amten, Rentner, Lehrer, einem wissenschaftlichen Berufe obliegenden Personen, ferner der selbständigen, aber nicht mit einem Wohnhause oder Grundeigenthum angesessenen Gewerbetreibenden und Hand⸗ werker, welche einen gesicherten, für ihren und ihrer Familie Unter⸗ halt ausreichenden Verdienst haben, der zahlreichen Beamten und sonstigen höheren Bediensteten der in Landgemeinden begründeten industriellen Etablissements oder daselbst vorhandenen Bergwerke, der Betriebsdirektoren, Inspektoren, Steiger ꝛc., endlich auch der in mehreren Berichten erwähnten Altsitzer für die Gemeindeverwaltung nutzbar zu machen.

Das Ergebniß der stattgehabten Erhebungen beweist, daß die nach der damaligen Gesetzgebung nicht stimmberechtigten selbständigen Einwohner der Landgemeinden der östlichen Provinzen, soweit sie für die Frage der Ausdehnung des Stimmrechts überhaupt in Betracht kommen, in ihrer Gesammtheit eine ansehnliche Steuerkraft reprä⸗ sentiren, theilweise solche Steuerbeträge zahlen, welche für die Ver⸗ hältnisse des platten Landes hohe zu nennen sind, und darnach einen wesentlichen Theil der Gemeindelasten tragen. Nach Spalte 2 der in der Anlage F beigefügten Nachweisung zählen die Landgemeinden der sieben östlichen Provinzen zusammen 957 526 Gemeindeglieder. Diesen stehen nach den Spalten 4 und 5 123 371 nichtstimmberech⸗ tigte Gemeindeangehörige gegenüber, welche zu den Staatspersonal⸗ steuern mit einem Jahressteuersatze von 6 und darüber veranlagt sind und zusammen den Jahresbetrag von 2 024 491 an Gemeinde⸗ abgaben (einschließlich des Geldwerthes der Naturaldienste), an Kreis⸗, Provinzial⸗ und Schulabgaben aufbringen, während der auf die Ge⸗ meindeglieder entfallende E1ö11. Abgaben sich auf 34 686 794 berechnet. Unter den in der Spalte 5 nachgewiesenen nicht stimmberechtigten Gemeindeangehörigen befindet sich eine erheb⸗ liche Anzahl solcher, welche einen hohen Jahresbetrag an klassifizirter Einkommensteuer zahlen. Die höchstbesteuerten, nicht stimmberechtigten Gemeindeangehörigen entfallen auf die Provinz Schlesien, wo in den Kreisen Görlitz (Land) und Striegau solche mit einem jährlichen Staats⸗Personalsteuersatz von 2316 und 2160 nachgewiesen werden. Im Uebrigen kommen namentlich auch in den Provinzen Brandenburg und Sachsen nichtstimmberechtigte Gemeindeangehörige mit ansehnlichen Staats⸗Personalsteuersätzen vor. Hiernach ist nicht anzunehmen, daß die in Folge einer Erweiterung des Gemeinderechts den Gemeinde⸗ versammlungen oder Gemeindevertretungen der Landgemeinden neu hinzutretenden Mitglieder geneigt sein werden, sich sei es in ihrer Gesammtheit, sei es zu einem hervorragenden Theile der untersten Klasse der bisherigen stimmberechtigten anzuschließen. Ihre soziale Stellung und ihre Lebensinteressen werden sie vielmehr überwiegend auf die Gemeinschaft mit dem soliden Kern der kommunalen Körper⸗ schaͤften, den tüchtigen Bauern, hinweisen, und sie werden von diesen als ein willkommener Zuwachs des der Aufrechterhaltung bewährter S in der Gemeindeverwaltung zugethanenen Elements betrachtet werden.

Wenn auf die in der geschichtlichen Entwickelung begründete hervorragende Bedeutung des Besitzes von Grund und Boden für das kommunale Leben des platten Landes hingewiesen worden ist, so soll diese Bedeutung in keiner Weise verkannt, sondern vielmehr er⸗ halten und, wie vorstehend bereits angedeutet wurde, gestärkt werden. Im Uebrigen ist es nicht richtig, daß die historische Entwickelung der Land⸗ gemeindeverfassung auf einen völligen Ausschluß der nicht mit Grundeigen⸗ thum angesessenen Gemeindeangehörigen von der Gemeindeverwaltung hinauslaufe. Auch auf dem platten Lande haben sich die wirthschaft⸗ lichen Verhältnisse in Deutschland und insbesondere in Preußen derart entwickelt, daß der Landbau der Heranziehung anderer Berufs⸗ stände in den Kreis seiner Lebensinteressen nicht entrathen kann. Ein völliger Ausschluß dieser letzteren von dem wirthschaftlichen und sozialen Leben der Dorfbewohner läßt sich bei einigermaßen voran⸗ geschrittenen Verhältnissen nicht durchführen und würde große Nach⸗ theile im Gefolge haben. Mit dem Eintreten anderer Berufsstände in eine engere Gemeinschaft mit der Landbevölkerung und namentlich mit der Heranziehung der ersteren zu den Gemeindelasten ist aber auch deren entsprechende Betheiligung an der Verwaltung der Ge⸗ meindeangelegenheiten sowohl nach allgemeinen Grundsätzen des Rechtes, wie nach der Natur der Sache an und für sich gegeben, was durch die Entwickelung der Landgemeinde⸗ verfassung in anderen deutschen Staaten, wie beispielsweise in den Großherzogthümern Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach, Hessen, Olden⸗ burg, im Gebiete der freien Hansestadt Bremen und in einer Anzahl der preußischen Provinzen, Hannover, Westphalen, Hessen⸗Nassau und der Rheinprovinz, sowie theilweise Sachsen, bestätigt wird. Von Interesse dürfte es sein, zu konstatiren, daß auch nach der Land⸗ gemeindeordnung für das Kaiserreich Oesterreich neben denjenigen Gemeindegliedern, welche einen innerhalb der Gemeindegemarkung ge⸗ legenen Grund⸗ oder Hausbesitz als Eigenthümer oder lebenslängliche Nutznießer inne haben, diejenigen Personen, welche in der Gemeinde eine selbständige, erwerbsteuerpflichtige Beschäftigung treiben oder ein der Einkommersteuer unterliegendes Einkommen in der Gemeinde be⸗ ziehen und daselbst ihren bleibenden Wohnsitz haben, gemeindestimm⸗ berechtigt sind. Wenn in dem größeren Theile der östlichen Provinzen Peasheng die nichtangesessenen Gemeindeangehörigen bislang von der

heilnahme am Stimm⸗ und Wahlrechte ausgeschlossen sind, so ist dies darauf zurückzuführen, daß die Gesetzgebung auf diesem Gebiete seit mehreren Generationen im Wesentlichen still gestanden hat. Der Rechts⸗ überzeugung der Landbevölkerung entspricht dies keineswegs. Jeder, welcher mit den Verhältnissen der ländlichen Gemeinden des Ostens aus eigener Anschauung bekannt ist, weiß, daß die einsichtigen Ge⸗ meindeglieder den Eintritt der oben bezeichneten Klassen von Ge⸗ meindeangehörigen in die Gemeindeverwaltung selbst wünschen, da sie die Vortheile, welche der Gemeinde durch deren Verweilen im Dorfe erwachsen, sehr wohl zu würdigen wissen und ihnen daher auch ihrer⸗ seits alle Rechte zugestehen, welche mit der vollen Gemeindemitglied⸗ schaft verbunden sind.

Es kann sodann nicht als richtig anerkannt werden, daß die nicht angesessenen Gemeindeangehörigen, wenn ihnen das Gemeinde⸗Stimm⸗ und Wahlrecht eingeräumt werden sollte, vorzugsweise dazu neigen würden, weniger das dauernde Wohl der Gemeinde, als vielmehr ibr eigenes Interesse im Auge zu behalten. Bei Erwägungen und Be⸗ sorgnissen dieser Art ist nicht aus den Augen zu lassen, daß ein Ge⸗ meinwesen die Zusammenfassung der Einzelinteressen und ihre Abwä⸗ gung gegen einander bedeutet. Es kann danach beispielsweise nicht schaden, wenn die bei dem Gewerbebetriebe in einem Dorfe oder bei den dort befindlichen industriellen Etablissements u. s. w. betheiligten Personen das ihnen in der Gemeinde zustehende Stimm⸗ und Wahl⸗ recht u. A. auch Behufs Wahrung der Interessen des bezüglichen Ge⸗ werbe⸗ oder Industriezweiges zur Geltung bringen. Im Uebrigen wird man gegen die nicht auf Grundbesitz basirten Berufs⸗ stände des Landes nicht den Vorwurf erheben können, daß sie an Gemeinsinn und Opferwilligkeit für das Wohl ihrer Heimathsgemeinden mit den Grundbesitzern nicht zu wett⸗ eifern vermöchten; vielmehr werden sich unter den oben aufgeführten Berufsklassen nicht wenige Personen finden, welche eine vorurtheilsfreie und uneigennützige Wirksamkeit in der Gemeindeverwaltung bethätigen werden. Endlich wird, was insbesondere die Verleihung des Ge⸗ meinderechts an Beamte oder sonstige höhere Bedienstete von Fabriken und Bergwerken anlangt, nicht unerwogen bleiben dürfen, daß dem Gewerbe und der Industrie des platten Landes auch um deswillen eine entsprechende Vertretung in der Gemeindeverwaltung gewährt werden muß, weil der Arbeiterstand, wie namentlich die wirthschaftliche Entwickelung der letzten Zeit bewiesen hat, der Gefahr ausgesetzt ist, auf übertriebene Anforderungen und eine unbesonnene Geltendmachung seiner Bedeutung gegenüber dem Stande der Arbeitgeber zu verfallen, und somit dahin Bedacht genommen werden muß, daß dem Einflusse der angesessenen Arbeiter in der Gemeindeversammlung und bei den Wahlen zur Gemeindevertretung das entsprechende Gegengewicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Werkbesitzer und überhaupt der Arbeitgeber entgegengesetzt werde. 8 1

Hierbei ist zuzugeben, daß man, wenn überhaupt die Ausdehnung des Gemeinderechtes auf nichtangesessene Gemeindeangehörige einen irgendwie nennenswerthen Erfolg haben soll, die Voraussetzungen für

.

dessen Erwerbung namentlich in Ansehung der Steuerleistung im Hin⸗ blicke auf die vielfach sehr ärmlichen Verhältnisse der Bewohner ein⸗ zelner Landestheile der östlichen Provinzen nicht allzu hoch spannen darf, und daß danach durch eine Aenderung der Gesetzgebung auf dem hier fraglichen Gebiete in einzelnen Gemeinden wohl auch eine gewisse Anzabl nichtangesessener Arbeiter das Gemeinderecht erhalten würde. In Beziehung auf diesen Punkt ist jedoch zuvörderst zu erwägen, daß es sich durchweg nur um solche Arbeiter handeln wird, welche sich in einer gesicherten Stellung mit auskömmlichem Verdienste befinden. Weiter aber wird auch der Arbeiterstand nicht grundsätzlich von der Betheiligung an der Gemeindeverwaltung auszuschließen sein, zumal derselbe keineswegs in seiner Gesammtheit ein Gegner der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung ist, insbesondere aber gerade durch die Theilnahme von Vertretern dieses Standes an den öffent⸗ lichen Angelegenheiten, wie in mehreren Berichten hervorgehoben wor⸗ den ist, dessen Sinn für Gesetzlichkeit und Ordnung entwickelt und erhöht werden wird.

Was die Voraussetzungen anlangt, unter welchen eine Aus⸗ dehnung des Gemeinderechtes auf nicht angesessene Gemeindeangehörige einzutreten haben würde, so war zunächst in Erwägung gekommen, ob diese Pesger a etwa auf solche Landgemeinden, welche in unmittel⸗ barer Nähe von Städten an Kreuzungspunkten wichtiger Kommuni⸗ kationswege belegen sind, welche einen sehr entwickelten Verkehr haben, innerhalb deren sich Eisenbahnstationen, ausgedehnte gewerbliche oder industrielle Etablissements, Betriebsstätten von Bergbauunternehmungen befinden, auf Badeorte, Fischerdörfer ꝛc. zu beschränken, daneben aber auch in denjenigen Gemeinden, welche einen rein ländlichen Charakter haben, das Stimmrecht den Müctfrr und Nießbrauchern solcher Grundstücke, deren Ertrag den elbständigen Unterhalt einer Familie sichert, einzuräumen sei. Nach dem Ergebnisse der stattgehabten Er⸗ mittelungen würde sich jedoch eine solche Art der Regelung dieser

rage nicht empfehlen. Es ist nicht möglich, die entscheidenden Merkmale für die bezüglichen Gemeinden derart zu präzisiren, daß im gegebenen Falle eine sichere und leichte Anwendung stattfinden könnte. Die Grenze zwischen denjenigen Land⸗ gemeinden, in welchen nach einer solchen Bestimmung die Aus⸗ dehnung des Gemeinderechtes auf Nichtangesessene stattfinden soll, und denjenigen, welche von einer solchen Aenderung der bis⸗ herigen Normen ausgeschlossen bleiben würden, ist sehr schwer zu ziehen.

Die Anwendung des Gesetzes würde hiernach voraussichtlich eine sehr schwankende werden. werden bei der Art und Weise der

heutigen Entwickelung allmälig immer mehr Gemeinden in die Kate⸗ gorie der in Rede stehenden Orte eintreten, vielleicht auch andere wieder ausscheiden, sodaß der Stand der Sache ein dem steten Wechsel unterworfener, zu Irrungen und Streitigkeiten Veranlassung bietender werden würde.

Es bleibt daher nur übrig, das Gemeinderecht allgemein allen denjenigen nicht angesessenen Gemeindeangehörigen zugänglich zu machen,

welche waͤhrend eines bestimmten Zeitraumes ihren Wohnsitz in dem Gemeindebezirke haben, gewissen allgemeinen Erfordernissen, wie den⸗ jenigen der Selbständigkeit, der preußischen Staatsangehörigkeit,

des Besitzes der bürgerlichen Ehrenrechte entsprechen und zu einem

bestimmten Mindestbetrage der Staatseinkommensteuer oder zu einem

der im §. 77 des Entwurfes eines Einkommensteuergesetzes angegebenen Normalsteuerfätze veranlagt sind. Hierneben wird es sich empfehlen,

ewisse Modalitäten nach Analogie der Vorschriften im §. 25 unter

dr. 2 der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 und §. 17 der Landgemeindeordnung für Hannover vom 28. April 1859, wonach die Stimmenzahl der nichtangesessenen Gemeindeglieder ein Drittel der in der Gemeindeversammlung über- haupt vertretenen Stimmen nicht übersteigen darf, vorzusehen, um in allen Fällen den angesessenen Gemeindegliedern einen hervorragenden

Einfluß in der Gemeindeversammlung zu sichern.

Ueber die Frage, welcher Mindestbetrag an direkten Staatssteuern für die Zulassung nichtangesessener Gemeindeangehörigen zum Stimm⸗ rechte festzusetzen sei, gehen die Ansichten der Berichterstatter aus⸗

Von einzelnen Seiten war beantragt, nur solche Personen welche zu der bisherigen klassifizirten v von 8 7 7 7

tnahhfe zuzulassen, veranlagt sind; andere haben einen Klassensteuersa 15, 12, 9 vorgeschlagen.

sondern der nach

vom 25. Mai 1873 für die westfälischen Landgemeinden und die öst⸗ lichen Städte bislang geltende Saessat gelegt werde. Aus einem der laͤndlichen Kreise der

Schlesien, Regierungsbezirk Oppeln, von wel

auch der angesessenen Wirthe bisher nicht einmal zur ersten

Stufe der Klassensteuer veranlagt war, wird in Anregung gebracht,

das Gemeinderecht unter der Voraussetzung der generellen Einführung einer nach dem Dreiklassen⸗Wahlsystem zu wählenden Gemeinde⸗

vertretung allen Denienigen zuzusprechen, welche den Wohnsitz in der In einem anderen Kreise des nämlichen Regie⸗

Gemeinde haben. nlich, gierungsbezirks, in welchem von den in sämmtlichen ländlichen Ort⸗

schaften bei der vorjährigen Klassensteuerveranlagung vorhandenen

3200 Censiten allein 1617 zur ersten Stufe und 881 zur zweiten ervor-

daß höchstens die bisherige erste Klassensteuerstufe als

Stufe der Klassensteuer veranlagt waren, ist der Wunsch

etreten, Minimalgrenze angenommen werden möge.

Bei der Entscheidung der vorliegenden Frage wird davon aus⸗ man einerseits die Minimalgrenze nicht zu hoch ziehen darf, um nicht geeignete Personen von der Theilnahme an den

zugehen sein, daß

Beschlußfassungen der Gemeindeversammlung auszuschließen, daß andererseits aber eine Schranke errichtet werden muß, um das Eindringen solcher Elemente durch welche die Aufrecht⸗

erhaltung bewährt befundener Ordnung in der Gemeindeverwaltung

Eine größere Anzahl von Stimmen spricht sich jedoch dafür aus, daß kein hoher Zensus vorgeschrieben, §. 15 unter II, 3 b der Landgemeindeordnung für Westfalen, sowie §. 5 unter 4d der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 in Verbindung mit §. 9b des Gesetzes

von 6 zu Grunde Provinz chem oben bereits erwähnt wurde, daß in vielen Gemeinden desselben ein großer Theil

gefährdet werden könnte, von den Gemeindeversammlungen und Ge⸗

meindevertretungen fern zu halten. Von den bestehenden Landgemeinde ordnungen stellen mehrere in Beziehung auf das Maß der Steuer

leistung oder des Jahreseinkommens der nichtangesessenen Gemeinde⸗ gering zu nennende Anforderung auf, ohne daß sich hieraus esondere Umstände ergeben. Nach §. 11 der Landgemeindeordnung

für Hannover setzt die Ausübung des Stimmrechtes nur voraus, da das Gemeindeglied zu den Gemeindelasten, sofern solche vorkommen beitrage und mit seinen Beiträgen dazu nicht im Rückstande sei. Di

Gemeindeordnung für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 verleiht das Ortsbürgerrecht außer den Haus⸗ und Grundbesitzern denjenigen Gemeindeangehörigen, welche ein zünftiges

Handwerk als Meister oder ein sonstiges Gewerbe betreiben oder vo dem Ertrage eines Vermögens leben, welche . meinden unter 1000 Einwohnern ein jährliches Einkommen vo

welches ihnen in den Ge⸗

mindestens 100 Thalern, in den Gemeinden von mehr als 1000

und unter 3000 Einwohnern ein solches von wenigstens 200 Thalern

und in den Gemeinden von mehr als 3000 Einwohnern ei

Einkommen von wenigstens 300 Thalern gewährt, sowie derjenigen,

welche durch wissenschaftliche oder künstlerische Betriebsamkeit oder

aus sonstigen Quellen ein jährliches 200 Thalern beziehen. Die Landgemeindeordnungen der freien Stadt

Einkommen von wenigstens

Bremen und des Großherzogthums Oldenburg stellen in der hier

fraglichen Beziehung nur die Anforderung, daß der betreffende Gemeindeangehörige zu den Gemeindelasten beigetragen hat. Nach der Landgemeindeordnung für das Großherzogthum Sachsen setzt die Er⸗ werbung des Gemeindebürgerrechts den Besitz einer selbständigen Nahrung voraus, mag dieselbe auf Grund⸗, Kapitalbesitz, Rentenbezu

Gewerbebetrieb, Bedienstung oder auf anderen Erwerbsquellen be⸗ ruhen. Hiernach wird der Besitz eines zum Unterhalte einer Familie

ausreichenden Erwerbszweiges oder Vermögens als eine aller Voraus⸗ sicht nach genügende Gewähr für die Vertrauenswürdigkeit der zur Theilnahme an dem Gemeinderechte zuzulassenden, nichtangesessenen Gemeindeangehörigen zu betrachten sein, und dementsprechend gelangt

man zu dem Ergebnisse, daß die Bestimmung der Minimalgrenze

für die Verleihung dieses Rechts an Nichtansässige nach dem im §. 77

8

des Entwurfs des Einkommensteuergesetzes für ein Jahreseinkommen

on 660 bis einschließlich 900 vorgesehenen fingirten Steuersatze von übrlich 4 als eine zutreffende Lösung der vorliegenden Frage zu be⸗ trachten sein wird. Hiermit stimmt die in mehreren Berichten sich findende Bemerkung überein, daß mit diesem Satze im Großen und Ganzen die richtige Grenze zwischen der fluktuirenden Bevölkerung und dem seßhaften, mit dem Gemeindeleben wirklich verbundenen Arbeiterstamme getroffen werde. Da ferner die Handhabung der in Rede stebenden Norm sich seit einer langen Reihe von Jahren in der Überwiegenden Mehrzahl der Städie der Monarchie, sowie in den rheinischen und westfälischen Landgemeinden ohne den geringsten Anstand vollzogen hat, so wird ihre Einführung in den Landgemeinden der östlichen Provinzen um so weniger zu Bedenken Veranlassurg bieten, als die Lebensbaltung der breiteren Schichten der Bevölkerung in den Städten und ferner auch in den ländlichen Ortschaften der westlichen Provinzen eine kostbarere ist, als auf dem platten Lande des Ostens, der Steuersatz von 4 also für die Landgemeinden der östlichen Provinzen eine höber gezogene Minimalgrenze für die Zulassung nicht angesessener Gemeindeange örigen zum Gemeinderechte darstellt, als für die sämmtlichen Stadt⸗ und Landgemeinden, für welche er bislang schon gegolten hat. 8 b Um den oben berührten, aus dem erheblichen numerischen Gewichte der sogenannten Häusler in den kommunalen Körperschaften einzelner Landgemeinden sich ergebenden Uebelständen entgegenzuwirken, wird es sich empfehlen, auch einen Mindestbetrag der Gebäude⸗ und Grund⸗ steuer für den zur Erwerbung des Gemeinderechts befähigenden Grund⸗ besitz nach Analogie der desfalls für Westfalen und die Rheinprovinz bestehenden Bestimmungen festzusetzen. Dieser Mindestbetrag wird jedoch mit Rücksicht auf die oben dargestellten, vielfach beschränkten Verhältnisse mancher Grundbesitzer in den Landgemeinden der östlichen Provinzen etwas niedriger als für die vorhergenannten Provinzen

etwa auf drei Mark zu bemessen sein. u §. 4

Eine solche Festsetzung macht eine weitere Bestimmung in dem Sinne erforderlich, daß denjenigen Personen, welche diesem Ersorder⸗

niß nicht vollständig zu dences vermögen, das ihnen auf Grund der bisherigen Ortsverfassungen bereits zustehende Gemeinderecht für ihre

Person verbleibt. 1

Zu §. 44.

Der §. 44 ist dem §. 19 der Landgemeindeordnung für die Pro⸗ vinz Westfalen und dem §. 6 Absatz 1 und 2 der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. 8 1853 nachgebildet.

u §. 45.

Die Bestimmung im ersten Absatze ist eine nothwendige Folge der Bestimmungen des §. 42. Die Vorschriften im zweiten und dritten Absatze finden ihre Erläuterung in den §§. 32. ff. des Reichs⸗ strafgesetzbuches in Verbindung mit §§. 196 ff. der Strafprozeßordnung. Die Bestimmung in dem letzten Absatze schließt sich an §. 52 des Ausführungsgesetzes zur öö“ vom 6. März 1879 an.

u §. 46.

Die Vorschriften im ersten und zweiten Absatze dieses Para⸗ graphen geben im Wesentlichen den Inhalt des §. 5 unter Nr. 2 des Gesetzes vom 14. April 1856 wieder mit der Maßgabe, daß neben den juristischen Personen auch den Aktiengesellschaften, Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen⸗ Fahsten. sowie dem Staatsfiskus das Stimmrecht unter den bezeich⸗ neten Voraussetzungen zugestanden ist.

Die Bestimmung im dritten Absatze ist derjenigen des §. 20 der Landgemeindeordnung für die ““ nachgebildet.

u

Der §. 47 entspricht dem bisher geltenden Rechte (§. 6 des Gesetzes vom 14. April 1856).

Zu §. 48.

Wie oben bereits angedeutet wurde, erscheint es zu dem Zwecke, um den angesessenen Gemeindegliedern einen hervorragenden Einfluß in der Gemeindeversammlung zu sichern, angezeigt, nach Analogie der desfallfigen Vorschriften der Landgemeindeordnnngen für die Provinzen Westfalen und Hannover vorzusehen, daß die Anzahl der Stimmen der nichtangesessenen Gemeindeglieder ein Drittel sämmtlicher Stimmen der Gemeindeversammlung nicht übersteigen darf. 8

Der erhöhten Bedeutung, welche der größere Grundbesitz für das kommunale Leben in den Landgemeinden bhat, wird außerdem durch eine Bestimmung Rechnung zu tragen sein, welche, ähnlich wie die Vorschrift in §. 25 unter Nr. 1 der Landgemeindeordnung für Westfalen, den hervorragenderen Grundbesitzern eine Mehrzahl von Stimmen einräumt. Von einer Seite ist vorgeschlagen worden, an Stelle des Grund⸗ und Gebäudesteuerbetrages von 225 im Hinblick auf den Durchschnitts⸗ stand der Verhältnisse in den Landgemeinden der östlichen Provinzen den Satz von 75 treten zu lassen. Dieser Vorschlag dürfte beachtenswerth sein; er läßt sich indessen auch mit einer Bestimmung nach dem Vorbilde des §. 25 unter 1 der Landgemeindeordnung für Westfalen in der Weise verbinden, daß zwei Stufen, die eine von 75 und die andere von 225 ℳ, zugelassen werden. Geht man davon aus, daß im Hinblicke auf §. 22 Th. II Tit. 7 A. L. R. der Regel nach die mit Grundeigenthum angesessenen Gemeindeglieder, deren Besitz das Maß einer auskömmlichen Ackernahrung nicht oder nicht beträchtlich übersteigt, je eine Stimme in der Gemeinde⸗ versammlung zu führen haben, so wird es genügen, wenn den be⸗ güterteren Gemeindegliedern, welche an Grund⸗ und Gebäudesteuer einen Jahresbetrag von 75 und darüber bis ausschließlich 225 entrichten, je 2 Stimmen, und den größeren Grundbesitzern, welche von ihrem Grundeigenthume einen höheren Betrag als 225 jährlich an Grund⸗ und Gebäudesteuer entrichten, je drei Stimmen in der Gemeindeversammlung eingeräumt werden. Weiter dürfte nach dieser Richtung hin nicht zu gehen sein, da in Betracht gezogen werden muß, daß der Einfluß eines einzelnen Mitgliedes der Gemeinde⸗ versammlung durch Führung einer Mehrzahl von Stimmen, wenn sich dieselbe auch auf zwei bis drei beschränkt, allein schon in Folge der hierdurch gewährten bedeutenden Erleichterung des Zusammen⸗ schlusses der Stimmen der die gleichen Ziele verfolgenden Mitglieder der Versammlung in außergewöhnlichem Maße erhöht wird.

Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung.

Zu §. 49.

Der §. 8 des Gesetzes vom 14. April 1856, dessen Inhalt oben näher angegeben worden ist, macht die Einführung einer Gemeinde⸗ vertretung von dem Antrage der betreffenden Gemeinde abhängig. Diese Einschränkung wird von nahezu allen Seiten als ein Mangel der dermaligen ländlichen Gemeindeverfassung bezeichnet, da nach den bisherigen Erfahrungen derartige Anträge selbst in größeren Gemeinden, in welchen die Einführung jener Institution angezeigt sein würde, vielfach nur schwer oder überhaupt nicht zu Stande komme, was zur Folge habe, daß eine sacsgeema Behandlung der Gemeindeangelegen⸗ heiten in solchen Gemeinden hintangehalten werde. Nach Spalte 9 der Nachweisung in Anlage F giebt es unter den Gemeinden der sieben östlichen Provinzen im Ganzen nur 1805, welche sich für Einführung einer gewählten Gemeindevertretung entschieden haben, und es steht, wie aus der Spalte 10 dieser Nachweisung erhellt, der Fall nicht ver⸗ einzelt da, daß in Landgemeinden, welche eine sehr beträchtliche Ein⸗ wohnerzahl aufweisen, über die Gemeindeangelegenheiten in den Ge⸗ meindeversammlungen verhandelt und entschieden wird. In der letzten Zeit ist allerdings die Bildung gewählter Gemeindevertretungen, wie aus einzelnen Theilen der östlichen Provinzen berichtet wird, im Fort⸗ schreiten begriffen. 1u]

Wenn hierdurch die Verhältnisse im Allgemeinen auf die Herbei⸗ führung einer größeren Leichtigkeit der Bildung gewählter Gemeinde⸗ verttetungen im Wege der Gesetzgebung kuesese. so darf doch nicht verschwiegen werden, daß sich auch einzelne Stimmen erhoben haben, welche die Vorzüge dieser Institution in Zweifel ziehen. Von einer Seite wird berichtet, daß gerade der wohlhabende, auf das Wohl seiner Heimathsgemeinde bedachte Bauer elnen großen Werth auf die direkte persönliche Theilnahme an den Berathungen über die Gemeinde⸗ angelegenheiten lege, und daß daher bet einer folchen unmittelbaren Behandlung der kommunalen Geschäfte das Gemeindeleben viel reger zu sein pflege, als bei dem Bestehen einer gewählten Gemeinde⸗

vertretung. In einem Landestheile hat man die Erfahrung gemacht, daß die in Frage stehende Einrichtung einer gedeihlichen Entwickelung der Gemeindeverwaltung nicht gerade förderlich gewesen ist. Sie soll dort dem Koteriewesen einen erheblichen Vorschub geleistet und den Zwist der Parteien entfacht haben. Aus kinzelnen Regierungsbezirken gemischter (deutscher und polnischer Nationalität) ist darauf hin⸗ gewiesen worden, daß in den Gemeindeversammlungen eine objektivere, die nationalen Gegensätze in höherem Maße mildernde Behandlung der Gemeindeangelegenheiten stattfinde, als da, wo gewählte Gemeinde⸗ vertretungen eingefüͤhrt seien. In den Gemeindeversammlungen komme auch der Einfluß einer vielleicht kleinen aber umsichtigen Minderzahl von Gemeindeangehörigen zur Geltung, während bei den Wahlen sofort das nationalpolitische Moment in den Vordergrund trete. Dem gegenüber ist jedoch aus einem anderen Regierungsbezirke, in welchem ebenfalls diese Nationalitäten neben einander wohnen, her⸗ vorgehoben worden, daß gerade hier die Einführung gewählter Ge⸗ meindevertretungen sehr segensreich gewirkt habe. ie Wahl sei durchweg auf die einsichtigeren Gemeindeglieder gefallen, und es seien dadurch die Uneinigkeiten und Streitigkeiten, welche bei den Beschluß⸗ fassungen in den früheren, außergewöhnlich großen Gemeindeversamm⸗ lungen die Regel gebildet hätten, beseitigt worden. Aus der Zusammen⸗ fassung der über die Institution der gewählten Gemeindevertretungen abgegebenen Aeußerungen ergiebt sich, daß wenn man derselben auch keinen absoluten Werth zuzugestehen geneigt ist, jedenfalls über ihre relativen Vorzüge in größeren Gemeinden kein Zweifel sein kann. Selbst diejenigen Berichterstatter, welche grundsätzlich der unmittel⸗ baren Betheiligung der Gemeindemitglieder an den Gemeinde⸗ angelegenheiten den Vorzug zugestehen, räumen ein, daß es unzweifel⸗ haft eine Grenze gebe, über welche hinaus der Zusammentritt sämmt⸗ licher Gemeindeglieder zur gemeinsamen Berathung unzweckmäßig sei. Die wird darnach in der richtigen Bestimmung dieser Grenze ihre Lösung zu finden haben, ein Punkt, über welchen die Ansichten nicht unerheblich auseinander gehen. Ein Theil der Berichterstatter entscheidet sich für das System des §. 24 der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen, wonach die Bildung einer Gemeinde⸗ vertretung überall da eintritt, wo die Zahl der Gemeindeglieder mehr als 18 beträgt. Andere wollen die Einführung dieser Institution von der Bevölkerungszahl abhängig machen, waͤhrend von einzelnen Seiten vorgeschlagen wird, dem Kreisausschusse die Befugniß zur zwangs⸗ weisen Anordnung der Bildung von Gemeindeoertretungen nach Lage der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zu übertragen.

Der Grundsatz, nach welchem dieser Punkt zu regeln sein wird, ergiebt sich aus dem vorher Bemerkten. So lange die Zahl der Gemeindeglieder sich in solchen Grenzen bewegt, daß die Gemeinde⸗ versammlung ohne allzu große Schwierigkeit von dem Gemeindevor⸗ steher geleitet, und danach eine förderliche Geschäftsführung ermöglicht werden kann, ist es dem Selbstbestimmungsrechte der Gemeinden zu überlassen, ob sie die Berathung in der Gemeindeversammlung vor⸗ ziehen oder zu dem Systeme einer gewählten Gemeindevertretung übergehen wollen. Nur erst dann, wenn die Zahl der Gemeindeglieder über das hiernach sich ergebende Maß hinausgeht, rechtfertigt es sich, die Einrichtung der Gemeindevertretung zu einer obligatorischen zu machen. In dieser Hinsicht hat nun augenscheinlich, wie von der Mehrzahl der Beri ve hervorgehoben wird, der angezogene §. 24 der Westfäͤlischen Gemeindeordnung die Grenze zu niedrig ge⸗ zogen. Auch bei einer Anzahl von mehr als 18 Mitgliedern, von welchen überdies regelmäßig mehrere bei den einzelnen Tagungen nicht anwesend sein werden, können die Verhandlungen der Gemeindever⸗ sammlungen ohne Anstand zu einem erwünschten Ende geführt werden. Die verschiedenen Vorschläge, welche danach für die Bestimmung der in Frage stehenden Grenze gemacht worden sind, laufen im Mittel ungefähr auf die Zahl 30 hinaus, und diese wird auch als eine durch⸗ aus angemessene betrachtet werden dürfen. Der Vorschlag, die An⸗ ordnung über die Einführung der Gemeindevertretung beim Wider⸗ spruche der betreffenden Gemeinde dem Ermessen des Kreisausschusses zu überlassen, möchte sich nicht empfehlen, da die Voraussetzungen für das Inslebentreten einer so wichtigen Institution, wie eine Ge⸗ meindevertretung, welche an und für sich auf allgemein zutreffenden Erwägungen beruhen, durch das Gesetz selbst festgelegt werden müssen. Die zwangsweisen Anordnungen der Aufsichtsbehörden erregen regel⸗ mäßig Unzufriedenheit, während sich die Bevölkerung, wenn das Ver⸗ hältniß durch das Gesetz selbst entsprechend geregelt ist, mit einer ihr vielleicht an und für sich nicht ganz erwünschten Einrichtung abfindet, sobald bedingungslos die gesetgiche ö zur Anwendung kommt.

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Im Uebrigen werden bezüglich der Bildung der Gemeindever⸗ tretungen die einschlagenden Bestimmungen der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen sowie der auf die Wahl der Stadtverord⸗ S bezüglichen Vorschriften der Städteordnungen als Vorbild dienen önnen.

In erster Linie folgt hieraus, daß der Wahl der Gemeindever⸗ ordneten das Dreiklassensystem zu Grunde zu legen sein wird. Weist hierauf an und für sich schon die Thatsache hin, daß die Wahlen zu den städtischen Gemeindevertretungen in dem weitaus überwiegenden Theile des Preußischen Staates und in weiterem Umfange auch zu den ländlichen Gemeindevertretungen nach dem bezeichneten, auch für die Wahlen zum Abgeordnetenbause geltenden Spsteme stattfinden, so wird daran festgehalten werden müssen, daß auf dem Gebiete kommunaler Wahlen die Durchführung des Grundsatzes möglichster Gleichwerthig⸗ keit des Wahlrechts der einzelnen Wähler dem Gemeinwesen nicht förderlich ist, daß vielmehr bei der Abmessung des Einflusses der ver⸗ schiedenen Klassen der Bevölkerung auf das Engebniß der Gemeinde⸗ wahlen die Besitz⸗ und Einkommensverhältnisse, welche im Großen und Ganzen für das Maß des Interesses der einzelnen Wähler an den

öffentlichen Angelegenheiten wesentlich bestimmend sind, in Beruück⸗

sichtigung gezogen werden müssen. Denn die Gemeinde hat neben ihrer großen politischen Bedeutung zugleich wichtige Aufgaben auf dem wirthschaftlichen Gebiete zu erfüllen, hinsichtlich deren naturgemäß das Interesse der einzelnen Klassen der Gemeinde⸗Angebörigen kein völlig leichmäßiges sein kann. Was insbesondere die Landgemeinden anlangt, o ist für deren wirthschaftliche Ziele in überwiegendem Maße der mit eigenem Grund und Boden angesessene Bauer, dessen jährliches Ein⸗ kommen regelmäͤßig auch dasjenige der übrigen Dorfeinwohner über⸗ ragt, von ausschlaggebender Bedeutung. Diesem Elemente muß daher ein größerer Einfluß bei den Wahlen zur Gemeindevertretung gesichert werden, was an und fuüͤr sich schon den Grundsätzen der Billigkeit um deswillen entspricht, weil die vermögenderen Grundbesitzer in den Landgemeinden bei Anwendung der Vorschriften im zweiten Abschnitte dieses Titels stets den uͤberwlegenden Theil der Gemeindelasten zu tragen haben werden. Das Dreiklassensvystem hat bei seiner An⸗ wendung auf Gemeindewablen ferner auch den Vortheil, daß es, wie sich bei der praktischen Anwendung desselben in den Städten und ebenso in den Landgemeinden, in welchen es bislang schon gesetzlich besteht, ergeben hat, den vermögenden Gemeindegliedern kein aus⸗ schließliches Uebergewicht über ihre übrigen Gemeindegenossen ver⸗ leiht, sondern auch dem Mittelstande und den gering Begüterten einen entsprechenden Einfluß auf das Ergebniß der Wahlen zur Gemeindevertretung gewährleistet V

Nach dem Vorbilde der Vorschrift des §. 13 der Städteordnung für die östlichen Provinzen wird es den Vorzug verdienen, der Ab⸗ theilung der edkeeklasen saäͤmmtliche direkten Steuern (Gemeacde. Kreis⸗, Provinztal⸗ und Staatssteuern) zu Grunde zu legen, hierdurch die annaͤbernd gerechteste Regelung des Wahlrechtes der Gemeindeglieder, namentlich auch in Ansehung der juristischen Ner sonen, Forensen c., erzielt vwerden wg.

Zu §. 51.

Die Bestimmung, daß zwei Drittel der zu wählenden Gemeinde. verordneten aus solchen Gemeindegliedern bestehen müssen, ö Grundbesitz in dem Gemeindebezirke angesessen sind, ist der Vorfs im ersten Satze des §. 29 der Landgemeindeordnun t die Prooeinz Westfalen nachgebildet und bezweckt eine weitere Sicherung des bee. vorragenden Einflusses, welcher den angesessenen Gemeindeglies . der Zusammensetzung der Gemeindevertretung eingeräumt wer so.

ie §§. 52 bis 62

finden ihre Erläuterung in dem zu §. 50 im ersten Satze Bemerkten.

Dit 88. 63 bis 65 Wesentlichen dem geltenden Rechte.

Fänfter Abschnitt. Gemeindevermögen.

Zu §. 66 bis 71.

Das Gemeindevermögen ist in den Landgemeinden der östlichen Provimen meist von geringerer Bedeutung als in dem Westen der Monarchie. Wie die Spalte 17 der dieser Denkschrift als Anlage E bei⸗ gefügten Nachweisung ergiebt, berechneten sich in dem Etatsjahre 1888/89 die Einkünfte aus dem Vermögen der Landgemeinden in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen und Pommern nur auf 145 067 154 445 150 727 und 209 892 ℳ. Einen etwas gün⸗ stigeren Stand weist die Provinz Schlesien mit einem Gesammt⸗ betrage dieser Einkünfte von 553 724 auf. Für die Provinzen Brandenburg und Sachsen ergeben sich dagegen die ansehnlichen Be⸗ träge von 2 488 369 und von 4 589 568 an Einkünften des Gemeindevermögens. Hieran ist, was die Provinz Brandenburg an⸗ langt, in hervorragendem Maße der Kreis Prenzlau, ferner in nicht unbedeutendem Maße der Kreis Teltow betheiligt. In der Provinz Sachsen entfällt der überwiegende Theil des Gemeindevermögens auf den Kreis Mühlhausen. Weiter sind noch von einiger Bedeutung die Einkünfte aus dem Vermögen der Landgemeinden in den Kreisen Wanzleben, Wolmirstedt, Neuhaldensleben, Mansfeld (Gebirg), Sangerhausen, Eckartsberga, Qaerfurt, Merseburg, Grafschaft Hohen⸗ stein, Langensalza und Erfurt (Land).

Der gegenwärtige Rechtszustand in Ansehung des Gemeindever⸗ mögens ist in der Anlage D unter 2 dargestellt.

Bei der Formulirung der Bestimmungen der neuen Landgemeinde⸗ ordnung über das Gemeindevermögen wird es sich wesentlich darum handeln, die bislang bestehende Rechtslage, gegen welche in materieller Beziehung wesentliche Bedenken nicht zu erheben sind, gesetzlich fest⸗ zustellen und etwas schärfer zu präzisiren, wobei die oben angeführten Bestimmungen im Thl. II Tit. 7 A. L. R., welche nach §. 142 des Gesetzentwurfes zur Aufhebung gelangen, in Verbindung mit der De⸗ klaration vom 26. Juli 1847 die Grundlage zu bilden haben werden. Der Inhalt der §§. 35 und 36 des angeführten Titels des Allgemeinen Landrechts wird durch die entsprechende Vorschrift im dritten Titel der Landgemeindeordnung absorbirt.

Zu §. 41 ist bereits bemerkt, daß das Allgemeine Landrecht, wie auch die bezüglichen Angaben der Anlage D unter Nr. 2 ergeben, in ezster Linie die Gemeindeglieder als die zur Nutzung der Gemeinde⸗ gründe Berechtigten anerkennt, daneben aber auch eine Theilnahme der übrigen Dorfeinwohner an diesen Nutzungen zuläßt. Bei der Frage, welchen Personen hiernach das Recht der Theilnahme an den Gemeindenutzungen durch die neue Landgemeindeordnung einzuräumen sei, kommt in Betracht, daß, wenn man, dem §. 28 Th. II Pt. 7 A. L. R. folgend, dieses Recht an die Gemeindemitgliedschaft 8 wollte, dasselbe zwar den im ersten Absatze des §. 42 unter 6 b be⸗ zeichneten nichtangesessenen Gemeindeangehörigen, welche es bisher nur dann, wenn es überhaupt allen nichtangesessenen Einwohnern zustand, besessen haben, dagegen nicht auch den übrigen Gemeindeangehörigen, welche weder den Vorgussetzungen unter 6a noch auch denjenigen unter 6 b des §. 42 Abs. 1 entsprechen, zu Theil werden würde. Daraus würde sich also eine Zetehetsang. derjenigen nicht angesessenen Dorf⸗ einwohner, welche nunmehr das Gemeinderecht erhalten sollen, gegen⸗ über den ärmeren Gemeindeangehörigen ergeben, welche in Folge ihres geringeren Einkommens von dem Gemeinderechte ausgeschlossen bleiben. Hierin liegt eine Unbilligkeit, welche dem Sinne des Gesetzentwurfes nicht entspricht. Denn die nichtangesessenen Gemeindeangehörigen, welche zu einem Steuersatze von 4 und darüber veranlagt sind, sollen im Gegensatze zu den niedriger veranlagten lediglich die im §. 41 aufgeführten Rechte, nicht aber auch weitere Vermög i welche nicht zugleich auch den übrigen Gemeindeangehörigen zu Gute kommen, erlangen. Danach empfiehlt es sich, wie dies durch §. 68 des Entwurfes geschieht, zu bestimmen, daß zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen allgemein die Gemeindeangehörigen berechtigt sind. jedoch unter den aus den Verleihungsurkunden, vertragsmäßigen Fest⸗ setzungen und hergebrachter Gewohnheit sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen. 1 8

Die in dem §. 69 es ascie Bestimmung entspricht dem

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bestehenden Rechte (§. 34 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. Auguft 1883). Ausdrücklich wird das Recht der Landgemeinden zur Einführang eines entsprechenden Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer ja lichen Abgabe für die Theilnahme an den Gemein en an⸗ zuerkennen sein, wodurch die Bestimmungen der §§. 70 und 71 ihre Erläuterung finden. Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden. Es handeln: §. 72 von dem Gemeindevorsteher und von den Schöffen im Allgemeinen. §§. 9 von der Wahl des Gemeindevorstehers und der Schöffen. §§. 83 86 von der Bestätigung, Vereidigung und Dienst⸗ unkostenentschädigung derselben. .87 89 von den Rechten und Pflichten des Gemeindevorstehers. u §§. 72 bis 82. Anlangend die Wahl, die Bestätiäaung und die B. des Gemeindevorstehers und der Schöffen, die Festsetzung ihrer

unkostenentschädigung und baaren Auslagen, sind im Wese

der §§. 22 bis 24, 26 bis 28 und 34 a der.

8 der Kreisordnung beibehalten worden. In formaler Hinsicht ist es s er chienen, die Vorschriften üder das Wahlversahren in den selbit aufzunehmen, also nicht, wie es nach §. 23 der Kreisordnang ist, in einem dem Gesetze beizufügenden zasar zufassen, da es nicht beabsichtigt ist, das ahren für nach der Landgemeindeordnung nothwendig werdenden We. 8 zu regeln, für die Wahlen zur Gemeindevertretung

Verfahren vorgesehen ist, als für diejenigen der Schöffen. Zn §

32 §. 88 Die Vornahme der im drirten Adsaße B Wahl ist, wie nach dem jes

lung (Gemein Zu den im fünften Fwädnten anderen Femeindedeamten

gehören 8. B. die nach §. 64 des Feld. 1 1. April 1880 (Gesetz-⸗Samml. Seite 280) ge⸗ G dagegen nicht die nach § 62 I Forsthüter und ferner I. veam und 116 des b

Die dislang gelbenden B. en der der nisse und Odliegenheiten de cindevoreder

. 8 X) 52 ff. Tbl. N Tit. 7 A. 1* d in den 88. 29 dder rdnung. Der Wi 1 In warfe der negeren und

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