zeichnung durch den Gemeindevorsteh einen der Schöffen neben 1 Hcnn ung 2 Amtssiegels erfordert wird. Dies wird eine nicht unerhebliche Erleichterung des Geschäftsganges zur Folge haben, da die Beschaffung der Unterschrift zweier Schöffen unter Umständen, namentlich wenn einer oder der andere derselben an einer entfernt ellegenen Stelle des Gemeindebezirks wohnt, mit Weiterungen ver⸗ nüpft ist, ferner aber auch der Fall in Betracht gezogen werden mu daß eine Gemeinde mehr als zwei Schöffen hat. Es darf hierbei darauf hingewiesen werden, daß auch der 8 56 unter Nr. 8 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 zur Gülti eit der Urkunden, durch welche Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen werden, nur deren Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder dessen Stell⸗ vertreter und durch ein weiteres Magistratsmitglied erfordert. Nach §. 65 der Landgemeindeordnung für Westfalen werden solche Urkunden ebenfalls nur von zwei Personen, dem Amtmann und dem Gemeinde⸗
vorsteher, vollzogen. 5 iebenter Abschnitt.
der mit dem Besitze gewisser Grundstücke 22 Berechtigung und Verpflichtung zur Ver⸗ waltung des Schulzenamtes.
.90 bis 99 werden die Bestimmungen der §§. 36 bis EEE in die neue Landgemeindeordnung über⸗ nommen und zugleich auch auf die Provinz Posen, wo sie bisher nicht gegolten haben, in Uebereinstimmung mit den Anträgen der dortigen Provinzialbehörden ausgedehnt.
Achter Abschnitt.
indeversammlung und der Gemeinde⸗ “ vertretung.
32 §§. 100 bis 114.
Nach den VBe en in dem §. 32 der Landgemeindeordnung für
die Provinz Westialen und in dem §. 36 der Städteordnung für die östlichen Propinzen ist in den §§. 100 und 101 der Wirkungskreis der Gemeindevers und der 1 dahin bestimmt, daß diese Versammlungen über alle Gemeindeangelegenheiten, soweit dieselben nicht durch das Gesetz dem Femfeindevorsteher ausschließlich überwiesen sind, zu beschließen haben, über andere Angelegenheiten aber nur dann berathen dürfen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind. 1 8 3
Da auch die übrigen auf die Versammlungen und die Geschäfte der Gemeindevertretung bezüglichen Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze auf zutreffenden beruhen und sich als praktisch Gesthtt haben, so sind dieselben in den §§. 101 — 114 im Wesentlichen unverändert beibehalten worden.
Bei Berechnung der in den §§. 102 und 103 erwähnten zwei⸗ tägigen Frist ist dem geltenden Rechte entsprechend der Tag der Ein⸗ ladung, sowie der Tag der Verhandlung nicht mitzuzählen, sodaß zwischen beiden zwei volle liegen müssen.
Nach Analogie der in mehreren Gemeindeverfassungsgesetzen, z. B. im §. 48 der Städteordnung vom 30. Mai 1853, §. 45 der Land⸗ gemeindeordnung für Hannover vom 28. April 1859, §. 99 der Ge⸗ meindeordnung für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834, enthaltenen Vorschriften ist im §. 110 für die Fälle unentschuldigten Ausbleibens aus den Versammlungen der Ge⸗ meindevertretung, sowie ordnungswidrigen Benehmens in denselben die Zulässigkeit der Verhängung von Geldstrafen und im Wiederholungs⸗ falle der Maßnahme der Ausschließung aus der Versammlung auf gewisse Zeit bis zur Dauer eines Jahres vorgesehen. Wenn der an⸗ geführte §. 48 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 es der Stadt⸗ verordnetenversammlung 5 derartige Bestimmungen durch ihre Geschäftsordnung zu treffen, so sind solche Festsetzungen in Land⸗ gemeinden, deren Vertretungen voraussichtlich wohl kaum oder doch nur sehr vereinzelt zur Einführung förmlicher Geschäftsordnungen scheitt werden, am zweckmäßigsten ortsstatutarischer Anordnung vor⸗ zubehalten.
Die Bestimmungen der §§. 100, 111, 112 und 113 kommen hinsichtlich der Angelegenheiten der Volksschulen, soweit dieselben die Eigenschaft von Gemeindeanstalten haben, sowie hinsichtlich des zu deren Unterhaltung bestimmten Vermögens nur mit den aus der Vorschrift im zweiten Absatze des §. 142 folg
Anwendung. Neunter Abschnitt.
Besoldete Gemeindebeamten, deren Gehälter und 1 Pensionen.
Zu §. 115 bis 116.
Bezüglich der Anstellung besoldeter Gemeindebeamten wird es weniger Bestimmungen bedürfen. Darüber, ob solche Beamten⸗ stellen für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen geschaffen werden sollen, ist durch Gemeindebeschluß Bestimmung zu treffen. Die Anstellung der Beamten hat durch den Gemeindevorsteher zu erfolgen. In Ansehung der Bestätigung der Anstellung kommen die Vorschriften der bezüglichen Gesetze zur nwendung. Die Bestätigung ist im Besonderen vorgeschrieben: für Polizeibeamte (Polizeidiener, Nachtwächter, Gemeindediener, Gutsdiener u. s. w.) durch §. 4 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz⸗ Samml. S. 265), für Feld⸗ und Forsthüter durch §. 63 des Feld⸗
und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (Gesetz⸗Samml. S. 230). Ueber die Bestätigung solcher besoldeten Gemeindebeamten hat aus⸗ schließlich die zuständige Staatsbehörde zu befinden, während die Bestätigung der gewählten Gemeindebeamten gemäß §. 83 von dem Landrathe nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden darf. Hinsichtlich der Festsetzung der Gehälter und Pensionen der Ge⸗ meindebeamten können nach Lage der thatsächlich sehr verschieden ge⸗ stalteten Verhältnisse der einzelnen Landgemeinden allgemeine Vor⸗ schriften nicht getroffen, es muß vielmehr die Regelung für jede einzelne Gemeinde, welche die Anstellung solcher Beamten beschließt, rtsstatutarischer Anordnung vorbehalten werden.
Die im zweiten und dritten Absatze des §. 116 des Entwurfs vorgesehenen Bestimmungen ergeben sich aus §. 34a der Kreisordnung und ans dem letzten Absatze des §. 36 des Zuständigkeitsgesetzes.
. Zehnter Abschnitt. Gemeindehaushalt. Zu §§. 117 bis 119.
Bei dem Erlasse einer Landgemeindeordnung für die östlichen Provinzen ist ein besonderes Gewicht auf die Perbeifuhrung einer esseren Ordnung und Regelmäßigkeit in dem Haushalte der Gemein⸗
Diesem Zwecke sollen die Vorschriften in den §§. 117 nd 118 des Entwurfs dienen. Als Regel ist hiernach angenommen, aß der Gemeindehaushalt nach einem von der Gemeindeversammlung Gemeindevertretung) im Voraus festgestellten Voranschlage zu führen st. Die Feststellung dieses Voranschlages für Rechnungsperioden von
2, oder 3 Jahren zuzulassen, erscheint unbedenklich; jedoch ist auch für diese Fälle an dem Erforderniß jährlicher Rechnungslegung festzuhalten. Nach dem Ergebnisse der Erhebungen wird allerdings von der Feststellung von Voranschlägen in einzelnen Gemeinden wegen mangelnder Be⸗ fähigung der Gemeindevorsteher, womit indessen regelmäßig auch ein sehr unbedeutender Umfang des Gemeindehaushalts zusammentrifft, abgesehen werden müssen. Für solche Fälle ist im fünften Absatz des .117 dem Kreisausschusse die Befugniß vorbehalten, die Festsetzung ines Voranschlages nachzulassen, wenn dies nach den Verhältnissen der Gemeinde unbedenklich erscheint. er. Die bezüglich der Feststellung der Voranschläge für die Volks⸗ schule vorgeschriebene Mitwirkung der Schulaussichtsbehörde wird h §. 142 a. E. durch die Bestimmungen dieses Abschnittes
rührt. Dritter Titel. “ Selbständige Gutsbezirke. Nachdem im erst Zangs. 98 8 no. h A rsten Titei zu §. 2 die Nothwendigkeit der Auf⸗ echterhaltung der selbständigen Gutsbezirke mcebeeiefe worden ist,
V
8
folgt bieraus das Erforderniß einer Bestimmung, wonach dem Be⸗ 1
sitzer des Gutsbezirkes die gleichen Rechte und Pflichten wie den Land⸗ gemeinden mit den aus der Natur der Sache folgenden Maßgaben zustehen. Da hiermit der bisherige Rechtszustand im Wesentlichen übereinstimmt, so wird es der Hauptsache nach bei den Vorschriften der §§. 31 bis 34 a der Kreisordnung, welche in der praktischen Hand⸗ habung als zweckmäßig befunden worden sind, sein Bewenden zu be⸗ halten haben; es sind daher diese Bestimmungen in die §§. 120 bis 125 der Landgemeindeordnung übernommen worden. .
Ausnahmen von dem in §. 120 ausgesprochenen Grundsatze, daß die öffentlichen Lasten für den Bereich eines selbständigen Guts⸗ bezirkes dem Gutsbesitzer obliegen, bilden die Bestimmungen des §. 8 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871 — Gesetzsamml. S. 130 — sowie des §. 6 in Verbindung mit §. 8 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — R. G. Bl. S. 129 — und des §. 41 des Entwurfes eines Seee. Wenn sodann auch nach §. 5 des Reichsgesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 — B. G. Bl. S. 523 — und nach §. 8 des Reichsgesetzes über die “ für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 — R. G. Bl. S. 52 — eine Inanspruchnahme der Einwohner der Gutsbezirke für die in jenen Gesetzen bezeichneten Leistungen erfolgen kann, so ist hierin doch eine Abweichung von dem Grundsatze des §. 120 des Entwurfes um deswillen nicht zu erblicken, weil diese Leistungen, wie durch die Rechtsprechung des Ober⸗ Verwaltungsgerichts festgestellt ist, den rechtlichen Charakter von Ge⸗ meindelasten nicht haben.
Bei einigen der bisherigen Vorschriften in Betreff der Guts⸗
bezirke empfiehlt sich eine genauere Fassung oder Ergänzung. Im Besonderen wird die bislang geltende Bestimmung im zweiten Absatze des §. 32, wonach die Bestellung eines Stellvertreters des Guts⸗ vorstehers zufolge Antrages des Gutsbesitzers auf die in dem vorher⸗ gehenden Absatze unter 1 bis 4 bezeichneten Fälle eingeschränkt ist, dahin auszudehnen sein, daß b”Se. auf den Antrag des Gutsbesitzers ein Stellvertreter des Gutsvorstehers bestellt werden kann. „Auch hinsichtlich der Gutsbezirke ist der Versuch gemacht worden, in analoger Weise wie bezüglich der Gemeinden einige wenigstens annähernd zutreffende Angaben über deren Belastung mit Ausgaben für kommunale Zwecke zu erlangen. Wie Anlage E in den Spalten 25 bis 38 nachweist, berechnet sich der ungefähre Gesammtbetrag dieser auf die 15 612 Gutsbezirke der östlichen Provinzen im Rechnungsjahre 1888/89 entfallenen Ausgaben auf 11 770 382 ℳ bei einem Gesammtsoll der direkten Staatssteuern von 13 152 235 ℳ, von welchen letzteren 10 840 184 ℳ auf die Gutsbesitzer entfallen. Der Sollbetrag der Provinzial⸗ und Kreisabgaben der Gutsbezirke belief sich im Rechnungs⸗ jahre 1888/89 auf 4 827 247 ℳ. Unter den Ausgaben für kommunale Zwecke befinden sich 1 234 681 ℳ für die allgemeine kommunale Ver⸗ waltung, 3 382 378 ℳ für die Armenpflege, 2 924 258 ℳ für die Volksschule, 3 387 922 ℳ für die öffentlichen Wege und 841 142 ℳ für sonstige Zwecke.
Vierter Titel.
Verbindung mehrerer nachbarlich belegener Land⸗
gemeinden und selbständiger Gutsbezirke Behufs ge⸗
meinsamer kommunaler Angelegen⸗ 1 eiten.
Nach Durchführung der im Entwurfe vorgesehenen Maßnahmen
t zur vhetsher und Umbildung der zur Zeit noch bestehenden absolut
lebensunfähigen oder zweckwidrig gestalteten Landgemeinden und Guts⸗ bezirke wird immerhin noch eine erhebliche Anzahl vorhanden sein, welche nicht eine derehg, Leistungsfähigkeit besitzt, um den um⸗ fassenderen kommunalen Aufgaben für sich allein völlig gerecht zu werden. Mit Rücksicht hierauf war eine Einrichtung in Erwägung zu ziehen, welche im Falle des Bedürfnisses eine Verbindung mehrerer nachbarlich belegener Gemeinden und Gutsbezirke zu kommunalen Zwecken sicherstellt. Schon die bisherige Gesetzgebung weist einzelne Vorgänge in dieser Beziehung auf, so die Vereinigung mehrerer Orts⸗ gemeinden zur Unterhaltung einer gemeinsamen Schule nach der Schul⸗ ordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen vom 11. De⸗ zember 1845 (Gesetz⸗Samml. 1846 S. 9) die Zusammenlegung einzelner Gemeinden und Gutsbezirke zum Zwecke der Klassensteuerveranlagung nach dem Gesetze vom 16. Juni 1875 (Seeanenl S. 234), die Bildung von Spritzenverbänden gemäß §. 139 des Zuständigkeits⸗ gesetzes vom 1. August 1883. Ferner ist die Bestimmung des §. 12 des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (R. G. Bl. S. 73) zu erwähnen, wonach sich mehrere Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse zu gemeinsamer Ge⸗ meindekrankenversicherung vereinigen können.
Von allgemeinerem Inhalt ist die Bestimmung in §. 53 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, wonach die zu einem Amts⸗ bezirk gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke befugt sind, durch über⸗ einstimmenden Beschluß einzelne Kommunalangelegenheiten dem zu⸗ nächst für die Zwecke der Ortspolizeiverwaltung gebildeten Amtsbezirke zu überweisen. Eine nennenswerthe Bedeutung hat diese letztere Be⸗ stimmung indessen wegen des schwer zu erzielenden Erfordernisses der Uebereinstimmung nicht gewonnen, und auch für die Zukunft würde darauf kaum gerechnet werden können. Wollte man aber an die Stelle dieses Erfordernisses das Prinzip der Stimmenmehrheit setzen, so würde ein solcher Versuch an der Schwierigkeit scheitern, den Kreis der Gemeindeeinheiten, welche sich zu einer Verbindung überhaupt eignen, und ihr Stimmverhältniß bei dem die Verbindung betreffenden Beschlusse, gesetzlich zu konstruiren. Es kann sich also nur darum handeln, die Möglichkeit freier Verbindung zu ergänzen durch ein System autoritativer Bildung von Gemeindeverbänden zur gemein⸗ samen Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten in Fällen, in welchen das öffentliche Interesse die Verbindung erfordert.
Für das Ressort der Verwaltung des Innern ist das Bedürfniß einer solchen Ergänzung namentlich auf dem Gebiete der Armenpflege hervorgetreten. Nach §. 3 des Reichsgesetzes über den Unterstützungs⸗ wohnsitz vom 6. Juni 1870 können die Ortsarmenverbände aus einer oder mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken bestehen Die zu einem Ortsarmenverbande — Gesammtarmenverbande — vereinigten kom⸗ munalen Bezirke gelten in Ansehung aller durch das Reichsgesetz ge⸗ regelten Verhältnisse als Einheit. Die nähere Bestimmung über die öö und Einrichtung der Ortsarmenverbände hat das Reichsgesetz im §. 8 der Landesgesetzgebung vorbehalten. Nach den bezüglichen Bestimmungen in §§. 2 ff. des Fe Ausführungs⸗ gesetzes vom 8. März 1871 bildet der Regel nach jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk für sich allein einen Ortsarmenverband; über die Beibehaltung und Neubildung von Gesammtarmenverbänden treffen die §§. 9 ff. a. a. O. die näheren Bestimmungen.
Was die bei Erlaß des Ausführungsgesetzes vorhandenen Ge⸗ sammtarmenverbände betrifft, so sind hauptsächlich nur die in der Provinz Schlesien, ausschließlich der Oberlausitz, auf Grund des Ediktes vom 14. Dezember 1747 gebildeten Verbände der Rittergüter und Gemeinden zu gemeinschaftlicher Armenpflege, und ferner die im “ Stralsund bestehenden Kirchspielsarmenverbände zu erwähnen.
Bezüglich der Neubildung von Gesammtarmenverbänden war bereits in der Instruktion vom 10./17. April 1871 zum preußischen Ausführungsgesetze vom 8. März 1871 darauf hingewiesen worden, daß sich diese in mannigfacher Hinsicht empfehle, indem sie die Mög⸗ lichkeit zur Herstellung einer besseren, intelligenteren Lokalverwaltung
ewähre, die Leistungsfähigkeit der Ortsarmenverbände erhöhe, die ahl der Landarmen verringere, zugleich auch geeignet sei, mannigfache nicht selten minutiöse Streitigkeiten zwischen den Gemeinden über frühere Aufenthaltsverhältnisse der Hülfsbedürftigen abzuschneiden. Dem kann hinzugefügt werden, daß die Bildung von Gesammtarmen⸗ verbänden auch eine Abhülfe gegen die Abschiebung von Personen, von welchen zu erwarten steht, daß sie in kurzer Zeit der öffentlichen Armenpflege anheimfallen werden, gewährt und eine Reihe von Unzu⸗ tsäglichkeiten erspart, welche bei der Verfolgung von Erstattungsan⸗ sprüchen aus der Unsicherheit entstehen, ob ein Armer als Angehöriger einer Landgemeinde oder des gleichnamigen Gutsbezirks anzusehen ist.
stattgefunden. In der Provinz Schlesien, wo, wie oben erwähnt, eine große Anzahl solcher Verbände bereits auf Grund des Edikts vom 14. Dezember 1747 bestand, befinden sich nach den Ermittelungen des “ Büreaus bei 3192 einfachen Ortsarmenverbänden 2836 Ge⸗ ammtarmenverbände, darunter 2793 aus Gemeinden und Gütern zusammengesetzte. Der Regierungsbezirk Stralsund zählt bei 62 ein⸗ fachen Ortsarmenverbänden 105 Gesammtarmenverbände, darunter 62, welche sich aus Gütern und Gemeinden zusammensetzen. Dagegen ist die Zahl der in den übrigen Provinzen des Ostens vorhandenen Gesammtarmenverbände sehr unbedeutend. In den Provinzen West⸗ preußen und Posen existiren überhaupt keine Gesammtarmenverbände, in Ostpreußen hat sich im Wege freier Vereinbarung nur ein einziger Gesammtarmenverband gebildet. In der Provinz Brandenburg bestehen fünf solcher Verbände aus der Zeit vor Erlaß des Gesetzes vom 8. März 1871, in den Regierungsbezirken Stettin und Köslin der Provinz Pommern zusammen 3, in der Provinz Sachsen im Ganzen 72, von welchen 57 auf den Regierungsbezirk Merseburg entfallen. Die Berichte aus denjenigen Provinzen und Regierungsbezirken, in welchen Gesammtarmenverbände in namhafter Zahl bestehen, erkennen alle Vorzüge derselben, wie sie bereits in der Instruktion zu dem Gesetze vom 8. März 1871 hervorgehoben waren, unumwunden an, während bezüglich derjenigen Landestheile, in welchen diese Ein⸗ richtung überhaupt nicht oder nur in unerheblichem Umfange zur Durchführung gelangt ist, meistens ein unbefriedigender Zustand der öffentlichen Armenpflege bezeugt wird. Nur vereinzelt ist die Bildung von Gesammtarmenverbänden nicht als Bedürfniß anerkannt oder nicht für wünschenswerth erachtet; dieser Meinung stehen aber sehr zahlreiche und schwerwiegende Erfahrungen gegenüber. Wenn erwogen wird, wie hart Gemeinden von schwacher Leistungsfähigkeit oft durch plötzliches Anwachsen der Armenlast bedrückt werden, namentlich insofern ihnen die Unterhaltung von Geisteskranken und nicht voll⸗ sinnigen Personen zur Last fällt und wie unzureichend sich die Abhülfe erwiesen hat, welche die §§. 31 ff. des Ausführungsgesetzes gewähren, indem sie die Uebernahme der letztbezeichneten Armenpflege auf die Landarmenverbände und die Gewährung von Beihülfen an die Orts⸗ armenverbände vorsehen (im Jahre 1885 wurden an solchen Unter⸗ stützungen von sämmtlichen preußischen Landarmenverbänden nur 64 550 ℳ geablte d. h. noch nicht 1 ½ Promille der von den vor⸗ handenen 47 368 Ortgarmenverbänden im Betrage von 45 622 075 ℳ für Armenzwecke geleisteten Sesa 6 . so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Bildung von Gesammtarmenverbänden in weit höherem Maße und mit energischeren Mitteln angestrebt werden muß. Nach den von dem statistischen Bureau bewirkten Erhebungen über die Vertheilung der Armenlast in dem preußischen Staat nach dem Stande für 1885/86 ist es namentlich in den öͤstlichen Provinzen weit weniger die Gesammtsumme der Armenlast, als vielmehr deren ungleiche Vertheilung auf die Ortsarmenverbände, welche eine große Anzahl derselben schwer drückt, während sich diese Last im Westen der Monarchie mit seinen größeren und wohlhabenderen Gemeinden günstiger vertheilt. Im Osten kommen in vielen Kreisen Landgemeinden und Gutsbezirke vor, welche bei einem Sollaufkommen an Staatspersonalsteuern von weniger als 20 ℳ 300 bis 600 ℳ und zum Theil noch höhere Beträge an Aus⸗ haben für die öffentliche Armenpflege zu tragen haben. Im Regierungs⸗ ezirk Posen erreicht in 14, im Regierungsbezirk Königsberg in 13, in den Regierungsbezirken Gumbinnen und Marienwerder in je 6, im Regierungsbezirk Bromberg in 5 Kreisen die Zahl der Orts⸗ armenverbände, welche mehr als 300 % jenes Sollaufkommens an Armenausgaben aufbringen, 10 % der sämmtlichen Ortsarmenverbände, insbesondere in den Kreisen: Königsberg Land 34, Rastenburg 27, Gerdauen 26, Fischhausen 24, Memel, Heiligenbeil und Darkehmen 23 %. Solchen Mißverhältnissen wird dadurch wesentlich abgeholfen werden, daß man den räumlichen Bezirk der zur Tragung der Orts⸗ armenlast verpflichteten Verbände erweitert. Der Widerspruch, welcher gleichwohl von gewissen Seiten gegen die Einrichtung von Gesammtarmenverbänden und namentlich gegen die Vereinigung von Gut und Gemeinde behufs gemeinsamer Wahrnehmung der öffent⸗ lichen Armenpflege erhoben worden ist, entspringt Befürchtungen, welche im Hinblick auf die aus Schlesien, Neuvorpommern und aus dem Regierungsbezirk Merseburg gemeldeten Thatsachen als grundlos bezeichnet werden müssen. Allerdings wird den ländlichen Gesammt⸗ armenverbänden keine derartige räumliche Ausdehnung gegeben werden dürfen, daß dadurch die Uebersicht über die einzelnen Unterstützungs⸗ bedürftigen verloren geht und die Herstellung einer ihrer Aufgabe ewachsenen Verwaltung übermäßig erschwert wird. Schließt man ch in dieser Hinsicht überall dem an Ort und Stelle hervortretenden Bedürfniß und den Besonderheiten der in den betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken vorliegenden Verhältnisse an, so wird denselben durch ihren Zusammenschluß zur gemeinsamen Fürsorge für die öffent⸗ liche Armenpflege eine wesentliche Erleichterung in der Erfüllung dieser öffentlich⸗rechtlichen Verpflichtung gewährt werden, ohne daß selbst die von einzelnen Seiten so sehr empfohlene Beibehaltung der Naturalverpflegung, soweit dieselbe unter gegebenen Verhältnissen eeht von Vortheil ist, unbedingt der Geldwirthschaft zu weichen rauchte.
Die bisherige Wirksamkeit der Landarmenverbände, welche nach §. 31 des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 befugt sind, die durch die Fürsorge für Geisteskranke, Idioten, Taubstumme, Sieche und Blinde verursachten Kosten unmittelbar zu übernehmen, ist nicht in dem Maße erfolgreich gewesen, um für die Schäden, welche sich aus der bestehenden Abgrenzung der örtlichen Armenverbände ergeben, einen ausreichenden Ersatz zu bieten. Denn wenngleich von der in Rede stehenden Befugniß in mehreren Provinzen Gebrauch gemacht worden ist, so wird doch durch die von den Landarmenverbänden übernommenen Leistungen dem Bedürfniß nicht genügt. Es ist nahezu von allen Seiten anerkannt, daß sich gerade auf diesem besonderen Gebiet der Armenpflege die Zufälligkeiten, welche so häufig eine ungleichmäßige Belastung der einzelnen Armenverbände herbeiführen, in hohem Maße fühlbar machen. Die Nothwendigkeit, einen oder gar mehrere Geistes⸗ kranke in einer Irrenanstalt unterzubringen, führt regelmäßig erhebliche finanzielle Schwierigkeiten für kleinere Ortsarmenverbände herbei, welche denn auch gewöhnlich zu einer derartigen Unterbringung, sofern sie nicht ausnahmsweise eine Freistelle erlangen können, nur im äußersten Nothfall übergehen. Die Idioten, Epileptische u. s. w. bleiben daher meistens ihren Angehörigen zur Last, sind diesen bei der Aufsuchung und Benutzung von Arbeitsgelegenheit in hohem Maße hinderlich und bilden für dieselben häufig die Ursache der Verarmung.
Zur Beseitigung derartiger Uebelstände war es als empfehlens⸗ werth anerkannt worden, zunächst auf ein freiwilliges weiteres Eintreten der Landarmenverbände und der Kreise in der Weise hinzuwirken, daß der Regel nach die Einrichtung und Unterhaltung der größeren Heil⸗ und Bewahranstalten für Geisteskranke, Idioten, SFlegt che, Blinde ꝛc. den Landarmenverbänden zur Last fällt, während die Kreise, die nach Abzug der allgemeinen Verwaltungskosten der Anstalten für den einzelnen Kranken ꝛc. aufgewandten Kosten ganz oder doch zum größeren Theil zu übernehmen haben würden. Wenngleich den in dieser Richtung gegebenen Anregungen entsprechend einzelne beachtenswerthe Ergebnisse erzielt worden sind, so ist doch in der größeren Mehrzahl der östlichen Provinzen eine befriedigende Regelung dieses Verhältnisses bis jetzt nicht erfolgt und es hat daher der Erlaß eines besonderen Gesetzes, betreffend die Fürsorge für hülfsbedürftige Geisteskranke ꝛc., in Aussicht genommen werden müssen. Der Zweig der sogenannten „außer⸗ ordentlichen“ Armenpflege scheidet daher aus den gegenwärtigen Er⸗ örterungen aus. Umsomehr aber muß bei dem vorliegenden Anlaß auf die Schaffung von örtlichen Gesammtarmenverbänden Bedacht ge⸗ nommen werden, welche für die gewöhnlichen Fälle der Armenpflege genügende Leistungsfähigkeit besitzen.
der Fünften Beilage.)
Die Bildung solcher Gesammtarmenverbände hat indessen fas nur in der Provinz Schlesien und in dem Regierungsbezirke Stralsund
Volksschule.
schen Reichs⸗Anz
(Schluß aus der Vierten Beilage.)
Wird mit der Bildung solcher Gesammtarmenverbände zur Ab⸗ hülfe eines dringenden Bedürfnisses ohne Beschränkung auf den Fall reier Vereinbarung vorgegangen, so liegt die Erwägung nahe, die ins
Auge gefaßten Verbände so zu gestalten, daß sie auch für eine inten⸗ sivere Erfüllung der Gemeindelasten auf anderen Gebieten, insbesondere
auf dem der Schul⸗ und Wegelasten, nutzbar gemacht werden können. Nach dem Ergebniß der vorgenommenen
r rüfung werden die zu bil⸗ denden „Gemeindeverbände“ insbesondere für die Uebernahme der Wegebau⸗ und Unterhaltungslast verwerthet werden können. Für diesen Zweig des Gemeinwesens wird grundsätzlich die Gemeinde und
der Gutsbezirk Träger der öffentlich rechtlichen Verpflichtungen bleiben müssen, und es empfiehlt sich danach nicht, die allgemeine Einführung spezieller Wegeverbände vorzusehen. Dagegen unterliegt es keinem Bedenken, bei den auf das Wegewesen bezüglichen Gesetzesarbeiten fakultativ die Verbindung mehrerer Gemeindeeinheiten zu Wegebau⸗ verbänden ins Auge zu fassen, zunächst auf dem Wege freier Verein⸗ barung, sodann aber auch nöthigen Falls gegen den Willen der Be⸗ theiligten, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
Hr nach dem Entwurf der Landgemeindeordnung in Aussicht genommene Verbandsbildung steht ferner auch im Einklang mit dem nach dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die öffentliche Volksschule, in Aussicht genommenen Plane der Bildung von Schul⸗ verbänden und wird eventuell einestheils die Durchführung der ein⸗ schlagenden Bestimmungen dieses Gesetzes fördern helfen, anderntheils aber ihrerseits durch den Anschluß der Schulverbände an die ins Leben zu rufenden Gemeindeverbände eine wirksame Unterstützung und Stär⸗
8 kung erfahren.
Nach dem Entwurfe des 13“ sind in erster Linie die Gemeinden und Gutsbezirke die Träger der Rechtsverhältnisse der Wo die Sachlage nicht danach angethan ist, daß diese Gemeindeeinheiten ihre eigenen Schulbezirke bilden, sollen sie zu Schulverbänden zusammengelegt werden, deren Grenzen sich mit denen der Landgemeinden (Gutsbezirke) decken müssen. Bei der Abgrenzung der Schulverbände ist auf die sonst bestehenden nachbarlichen Verbände, insbesondere also auch auf die nach dem Entwurfe der Landgemeinde⸗ ordnung zu bildenden Gemeindeverbände Rücksicht zu nehmen. Im Weiteren sieht der Entwurf des Volksschulgesetzes vor, daß über die Bildung, Aenderung und Auflösung der Schulverbände nach Anhörung der Betheiligten die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse, und falls ein Einverständniß beider Behörden nicht erzielt wird, der Oberpräsident beschließen soll. Wenn nun zwar an⸗ zunehmen ist, daß sich für die Unterrichtsverwaltung alsbald nach dem Erlaß des Volksschulgesetzes das Bedürfniß der Bildung von Schulverbänden in weiterem Umfange ergeben wird, und wenn selbstverständlich hierbei dahin Bedacht genommen werden muß, daß sich diese Verbände in erster Linie für die Erfüllung der der Volksschule obliegenden Aufgaben vollständig eignen, so bietet doch die Art und Weise, wie die Zuständigkeit der Behörden bezüglich der Bildung der Schulverbände geregelt ist, eine volle Gewähr dafür, daß hierbei auch die Möglichkeit der demnächstigen Uebertragung anderweiter kommunaler Aufgaben auf diese Verbände und hiermit deren Ausgestaltung zu Gemeindeverbänden im Sinne der Land⸗ gemeindeordnung in Berücksichtigung gezogen werden wird. Nach §. 32 des Volksschulgesetzes hat sodann in den Fällen, wo Land⸗ gemeinden (Gutsbezirke) nach Maßgabe der Landgemeindeordnungen zum Zwecke gemeinsamer Wahrnehmung einzelner zu ihrem Wirkungs⸗ kreise gehöriger Angelegenheiten, verbunden sind oder verhunden werden, der Bezirksausschuß im Einvernehmen mit der Schulaufsichts⸗ behörde und, falls ein Einverständniß beider Behörden nicht erzielt wird, der Ober⸗Präsident nach Anhörung der Betheiligten und des Kreisausschusses darüber zu beschließen, ob ein solcher Verband für die betheiligten Gemeinden Eeeheer zugleich den Schulverband bilden soll. Durch diese Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, die nach der Landgemeindeordnung ins Leben zu rufenden Gemeinde⸗ 8 zugleich zu Trägern der Rechtsverhältnisse der Volksschule zu machen.
Im Hinblick auf die Bestimmung im dritten Absatz des §. 31.
des Einkommensteuergesetzentwurfes werden die Gemeindeverbände endlich auch eine geeignete Unterlage für die Voreinschätzungsbezirke zur Staatseinkommensteuer bilden. b Dem Entwurfe liegt hiernach der Gedanke zu Grunde, daß überall da, wo die Zusammenfassung mehrerer Gemeindeeinheiten zu einzelnen kommunalen Aufgaben nach dem pflichtmäßigen Ermessen der zur Begutachtung hierüber fershc Selbstverwaltungsbehörden durch das öffentliche Interesse erfordert wird, eine solche Zusammen⸗ fassung vollzogen und statutarisch näher geregelt werden soll. Dagegen ist davon abgesehen, die allgemeine Bildung solcher Verbände durch das Gesetz unmittelbar vorzuschreiben.
Diese Art und Weise der Regelung entspricht auch im Wesentlichen den Wünschen, welche bei den neuerdings angeordneten Erhebungen hervorgetreten sind. Dafür, daß Verbände der bezeichneten Art auf dem einen oder dem anderen Wege in das Leben gerufen werden, hat sich die überwiegende Mehrzahl der zum Berichte aufgeforderten Be⸗
hörden ausgesprochen, während nur von einer Minderzahl gegen jede derartige Bildung von Verbänden Bedenken erhoben worden sind.
Was die von einzelnen Seiten gegen die Verbindung von Ge⸗ neinden und Gutsbezirken geltend gemachten Bedenken betrifft, so ist
zunächst generell zu bemerken, daß sich die bezüglichen Ausführungen zu einem großen Theile gegen Pläne richten, welche überhaupt nicht ur Erörterung stehen. Wenn zur Erwägung gestellt worden ist, ob die Einrichtung weiterer kommunaler Verbände allgemein für das Gebiet der östlichen Provinzen anzuordnen sei, so hat es doch niemals der Absicht gelegen, die Selbständigkeit der Einzelgemeinden zu beseitigen. Es ist vielmehr für den Fall, daß Gemeinden und Guts⸗ bezirke zu solchen Verbänden zusammengelegt werden sollten, auf die Nothwendigkeit, diese Selbständigkeit zu wahren, hingewiesen worden. An diesem Erfordernisse wird auch, als einem wesentlichen Grund⸗ atze, bei der Ausgestaltung der in Frage stehenden Einrichtung von der Gesetzgebung festzuhalten sein. ie Landgemeindeverfassung muß hr Hauptziel in der Stärkung der Gemeindeeinheiten erblicken, und
es mahcfen die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen so getroffen werden, aß sie diesem Ziele nicht zuwiderlaufen, sondern sich in dem⸗ elben vereinigen. Dies schließt aber keineswegs ein Zusammen⸗ wirken nachbarlich belegener Gemeinden und Gutsbezirke zur gemeinsamen Waßenehmanf kommunaler Angelegenheiten und zur Erfüllung solcher Aufgaben aus, welche über die Kräfte des einzelnen kommunalen Körpers hinausgehen. Der Gedanke iner derartigen Gemeinschaft findet sich schon in der alt⸗ ergebrachten Einrichtung der Gewährung der „nachbarlichen Hülfe“ bei schadenden Naturereignissen und sonstigen Fällen höherer Gewalt ausgeprägt. Im übrigen ist es vorwiegend eine Frage der weckmäßigkeit, ob Vereinigungen der mehrerwähnten Art einzugehen sind, oder ob es vorzuziehen ist, daß jede Gemeinde die betreffende Angelegenheit gesondert wahrnimmt. Es giebt eine Reihe einfacher Verhältnisse, in welchen die Verbindung mehrerer Gemeinden zu einem emeinsamen Zwecke aus der Natur der Sache von selbst folgt, wie ies beispielsweise von gemeinschaftlichen Maßregeln zu einer wirk⸗ amen Handhabung des Feld⸗ und Forstschutzes bei aneinander an⸗ renzenden oder im oͤrtlichen Zusammenhange stehenden Feldmarken und Holzungen, von gemeinschastlichen Anlagen zur Gewinnung des für die Dorfbewohner erforderlichen Trink⸗ und Wirthschaftswassers,
ünfte Beilage
Berlin, Montag, den 17. November
e eines Gemeindeschreibers u. s. w. gilt. Anerkannt von, de Zag. daß die Bildung weiterer kommunaler Verbände sehr wohl für einen Landestheil eine größere, für einen anderen eine geringere Bedeutung haben kann. Ihre Einführung liegt im Be⸗ sonderen da nahe, wo die örtlich verbundene Lage der Wohnplätze und Feldmarken verschiedener Gemeindeeinheiten in ausgedehnterem
ommt. “
Maße orghargandebildung wird indessen, abgesehen von der örtlich verbundenen Lage, auch haupsächlich für diejenigen Fälle im Auge be⸗ halten werden müssen, in welchen es sich um solche kommunale Auf⸗ gaben handelt, die größere Geldmittel erfordern, als sie die einzelne Gemeinde aufzubringen vermag. Nachdem die in Frage stehende Ein⸗ richtung bisber vorwiegend in den Regierungsbezirken Stralsund und Merseburg, theilweise auch in dem “ Potsdam, sowie in der Provinz Schlesien mit gutem Erfolge zur Durchführung ge⸗ langt ist, sind in der letzten Zeit auch in anderen Theilen der östlichen Provinzen, so im Besonderen im Regierungsbezirke Marienwerder, wohldurchdachte Versuche auf diesem Gebiete gemacht worden. Wenn⸗ gleich dieselben mehrfach an dem Widerstreben der Betheiligten ge⸗ scheitert sind, so ist doch in einzelnen Fällen die Genossenschaftsbildung auf Zeit gelungen; in einer größeren Anzahl anderer Fälle schweben noch die Verhandlungen. Auch aus dem Regierungsbezirk Stettin wird gemeldet, daß sich in der Mehrzahl der Gemeindebezirke, welche örtlich verbunden sind, schon gegenwärtig eine Gemeinschaft bei Er⸗ füllung der wichtigsten öffentlichen Verpflichtungen — mit Ausnahme der Fürsorge für die öffentliche Armenpflege — herausgebildet habe. Dieser Stand der Sache weist darauf hin, daß sich die Bevölkerung da, wo derartige Verbände bis jetzt nicht bestanden haben, erst allmählich mit dem Wesen derselben vertraut machen muß, ehe deren Einführung allge⸗ meiner in Aussicht genommen werden kann. Weiter dürfte hieraus folgen, daß es den Vorzug verdient, in erster Linie darauf hinzuwirken, daß die Uen Gemeinden und Gutsbezirke im Wege der freien Vereinbarung die gemeinsame Erfüllung einzelner zu ihrem Wirkungs⸗ kreise gehörender Aufgaben anbahnen, und erst in zweiter Linie eine Verbandsbildung gegen den Willen der Betheiligten in den Fällen eintreten zu lassen, wo das öffentliche Interesse diese Maßnahme er⸗ heischt. Auf diese Weise wird das Selbstbestimmungsrecht der Ge⸗ meindeeinheiten gewahrt und damit die Möglichkeit geschaffen, in jedem besonderen Falle die einzelnen Modalitäten der Einrichtung so zu gestalten, wie es den Wünschen und Interessen der Betheiligten am meisten entspricht. Der vorbezeichnete Weg bietet überdies den Vortheil, daß ein großes Maß mühseliger Arbeit, welche auf die Ab⸗ grenzung der Verbandsbezirke, auf die Organisation der einzelnen Verbände, sowie auf die Ausfindigmachung der geeigneten Per⸗ sönlichkeiten für die Verwaltung und Vertretung der letzteren verwendet werden müßte und überall da, wo die Verbände praktisch nicht in Wirksamkeit treten werden, keinen Zweck haben würde, erspart bleibt. Dazu kommt, daß eine vorgängige allgemeine Bildung solcher Verbandsbezirke doch immer nur nach gewissen, durch das Gesetz fest⸗ zustellenden und deshalb mehr oder weniger abstrakten Grundsätzen er⸗ folgen könnte, und daß demgemäß das Ergebniß der Bezirksabgrenzung wie sich dies bei Feststellung der Amtsbezirke mehrfach gezeigt hat, ein unbefriedigendes, zu vielen Ausstellungen und Beschwerden Ver⸗ anlassung bietendes sein würde. Werden dagegen die Verbände erst dann gebildet, wenn das Bedürfniß hierzu hervortritt, so wird dieses Bedürfniß selbst in der praktischsten und bestimmtesten Weise zugleich auch darauf hinweisen, welche einzelnen Gemeindeeinheiten in den Verband einzubeziehen sein werden. Während ferner bei einer im Voraus eintretenden generellen Verbandsbildung jedes Ressort (die allgemeine Landes⸗, (die Kommunal⸗, Unterrichts⸗, Wege⸗ bauverwaltung ꝛc.) in dem Zeitpunkte, wo für dasselbe die Veranlassung entsteht, einen solchen Verband für seine Zwecke zu benutzen, auf die Bezirke, wie sie gebildet sind, angewiesen sein würde, ohne Rücksicht darauf, ob diese Abgrenzung auch dem zu erstrebenden Ziele entspricht, können bei Verbandsbildungen von Fall zu Fall von den einzelnen betheiligten Ressorts alle diejenigen Gesichtspunkte zur Geltung gebracht werden, welche das Interesse des betreffenden Zweiges der Verwaltungen an die Hand giebt. Es empfiehlt sich daher 9Cggch der räumlichen Gestaltung und der Organisation der Verbände nur solche Bestimmungen zu treffen, welche Freiheit und Leichtigkeit der Bewegung gestatten, und, was insbesondere die Abgrenzung der Bezirke anlangt, dieselben nicht ein für alle Mal festzulegen, sondern die durch das praktische Bedürfniß angezeigten Modifikationen und Aenderungen zuzulassen.
Was das Verhältniß der zu bildenden Gemeindeverbände zu den bestehenden Amtsbezirken anlangt, so haben die stattgehabten Er⸗ örterungen ergeben, daß die Amtsbezirke — wenigstens in einem großen Theile der östlichen . — nicht geeignet sind, die Träger der jenen Gemeindeverbänden zu überweisenden Aufgaben zu bilden, da ihre Abgrenzung nach völlig anderen Gesichtspunkten als denjenigen, welche für die gemeinsame Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten Seitens nachbarlich belegener Landgemeinden und Gutsbezirke maßgebend sind, stattgefunden hat, und insbesondere der Amtsvorsteher, welcher bei einem Zusammenfallen der Gemeinde⸗ verbände mit den Amtsbezirken für das Amt des Verhandsvorstehers in erster Linie in Betracht kommen würde, durch die Verwaltung der Ortspolizei und durch seine Mitwirkung bei Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung in dem Maße mit Dienstgeschäften be⸗ lastet ist, daß er häufig nicht in der Cüß sein würde, hierneben noch das Amt eines Verbandsvorstehers wahrzunehmen. Im Allgemeinen kann danach nur der Grundsatz aufgestellt werden, daß bei der Bil⸗ dung der Gemeindeverbände thunlichst auf die Abgrenzung der Amts⸗ bezirke Rücksicht zu nehmen ist, und es bleibt somit in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob es sich empfiehlt, den Gemeindeverband völlig mit dem Amtsbezirke zusammen fallen zu lassen, oder aus den zu einem Amtsbezirke gehörigen Landgemeinden und Gutsbezirken mehrere Ge⸗ meindeverbände zu bilden, oder endlich mehrere Amtsbezirke zu einem Gemeindeverband zusammenzulegen. Hieraus folgt, daß die Amtsbezirke als Polizeibezirke gemäß der desfallsigen Vorschriften der Kreisordnung bestehen bleiben müssen, und daß die Landgemeinde⸗ ordnung überhaupt die Vorschriften der Kreisordnung über die Ver⸗ waltung der örtlichen Polizei auf dem platten Lande — abgesehen von der Präzisirung der dem Gemeinde⸗ und Gutsvorsteher in Beziehung auf dieselbe zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten — unberührt läßt. Insbesondere sind die Bestimmungen der Kreisordnung über die Bildung des Amtsausschusses und über die Aufnahme von An⸗ leihen Seitens des letzteren, §§. 51, 51 a und 55a, welche nach der Fassung vom 13. Dezember 1872/19. März 1881 nur bis zum Erlasse der Landgemeindeordnung gelten sollten, aufrecht zu er⸗ halten. Dagegen ist mit Rücksicht auf die Bestimmungen des gegen⸗ wärtigen Titels nach dem Inkrafttreten der Landgemeindeordnung kein Raum mehr für die durch §. 53 der Kreisordnung zugelassene Ueber⸗ nahme einzelner Kommunalangelegenheiten auf den Amtsdezirk durch übereinstimmenden Beschluß der dazu gehörigen Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken, da ein 2 ebeneinanderbestehen der beiden hier fraglichen Einrichtungen zu Unzuträglichkeiten und Irrungen führen würde. Hieraus ergiebt sich die Nothwendigkeit der Aufhebung des §. 53 der Kreisordnung, wie sie im §. 142 des Gesetzentwurfs
vorgesehen ist.
Zu § 126. Der Entwurf läßt die Verhindung nachbarlich belegener Land⸗
gemeinden und Gutsbezirke Behufs gemeinsamer Wahrnehmu e.
zelner zu ihrem Wirkungskreife gehöriger Angelegenheiten eintreten,
eiger und Königlich Preußischen Staat
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Anzeiger. 1890.
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wenn entweder die Betheiligten hiermit einverstanden sind, oder wenn beim Widerspruche Betheiligter das öffentliche Interesse die Ver⸗ bindung erfordert und macht in beiden Fällen eine solche Verbands⸗ bildung von der Königlichen Genehmigung, welcher die Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses voranzugehen hatgabhängig. An dem Er⸗ fordernisse der Königlichen Genehmigung ist aus dem Grunde festzu⸗ halten, weil den fraglichen Verbänden nach §. 128 des Entwurfes die Rechte öffentlicher Körperschaften beiwohnen sollen, und nach fest⸗ stehenden Rechtsgrundsätzen neuge Korporationen nur durch einen Akt der höchsten Staatsgewalt geschaffen werden können. Die Rechte öffent⸗ licher Körperschaften sind aber jenen Verbänden, falls sie eine irgendwie
hervorragende Wirksamkeit, insbesondere auf den oben bezeichneten
Gebieten des öffentlichen Lebens entfalten sollen, unentbehrlich, weil sie die Träger wichtiger Rechte und öffentlich rechtlicher Verpflich⸗ tungen zu werden bestimmt sind. Hierbei ist jedoch sowohl grundsatz gemäß, wie auch aus praktischen Gründen den Selbstverwaltungs behörden eine wesentliche Mitwirkung bei der Bildung der fragliche Verbände einzuräumen. Dieser Gesichtspunkt wird gewahrt durch die in dem §. 126 vorgeschriebene Anhörung des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses, auf deren Gutachten auch bislang schon bei de Bildung neuer kommunaler Körper stets ein besonderes Gewicht geleg worden ist. Weiter muß beachtet werden, daß die Art und Weise der Verbandsbildung, wie sie §. 126 des Entwurfs vorsieht, nich überall einzutreten braucht, wo Landgemeinden und Gutsbezirke übe gemeinsame Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten namentlich solcher von geringerer Bedeutung, Vereinbarungen treffe und insbesondere diese auf eine gewisse Zeitdauer beschränken wollen vielmehr ist die in dem Entwurfe der Landgemeindeordnung vor gesehene Verbandsbildung vorzugsweise für die umfeassendere Aufgaben auf dem kommunalen Gebiete berechnet. S liegt es insbesondere nicht in der Absicht, die Bestimmungen in den §§. 139 und 140 des Zuständigkeitsgesetzes aufzuheben ode abzuändern, sondern es soll die Bildung von Verbänden Behuf gemeinschaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von Feuerspritzen au fernerhin auf dem a. a. O. bezeichneten Wege zulässig sein. Verbände der letzteren Art bestehen, oder hiernächst werden gebildet werden kann deren Ausgestaltung zu eigentlichen Gemeindeverbänden im Sin des §. 126 der Landgemeindeordnung der weiteren Entwickelung de Verhältnisse vorbehalten bleiben. Ebenso wird es beispielsweise i den Fällen, wo sich mehrere Gemeinden, oder einzelne Gemeinden un Gutsbezirke über gemeinschaftliche Maßregeln zu wirksamer Hand habung des Feld⸗ und Forstschutzes u. s. w. vereinigen, nicht sofor erforderlich sein, daß dieselben einen Verband der fraglichen Ar bilden; es wird vielmehr in solchen Fänes der Regel nach vorerst be einem lediglich vertragsmäßigen Verhältnisse belassen werden können für dessen Rechtsbeständigkeit es, soweit eine Gemeinde Verpflichtungen übernimmt, welche über die Grenzen ihres Bezirkes hinauswirken sollen, der Genehmigung des Kreisausschusses nach §. 112 des Entwurfs bedürfen wird, indem hier eine neue Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung entstehen kann.
Die Bestimmung im zweiten Absatze dieses Paragraphen findet ihre Erklärung in dem v
u §. 127.
Von besonderer Wichtigkeit ist die in Folge der Bildung oder einer Aenderung in der Zusammensetzung der Verhände nothwendig werdende Regelung der Verhältnisse zwischen den Betheiligten. Bei derartigen Verbandsbildungen wird die Verschiedenheit der Interessen der in Betracht kommenden Gemeinden und Gutsbezirke vielfach ein Haupthinderniß für die Verbindung bilden. Es wird insbesondere vorkommen, daß eine Gemeinde oder ein Gutsbesitzer auf die Ver⸗ bindung aus dem Grunde nicht glauben eingehen zu können, weil sie bereits vorher für die in Frage stehenden Zwecke ihrerseits allein in ausreichender Weise Fürsorge getroffen haben. In solchen Fällen muß eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Ausgleichung der Vermögensinteressen der Verbandsmitglieder eintreten, wobei in Betracht kommen kann, ob dem einen oder dem anderen Theile gewisse Vorausleistungen aufzuerlegen sein werden. Eine Analogie zu diesem Verhältnisse bietet die im zweiten e⸗ des §. 4 der Kreisordnung vorgesehene Auseinandersetzung beim Ausscheiden einer Stadt aus dem Kreisverbande. Auch der §. 36 des Entwurfs des Volksschulgesetzes sieht im zweiten Absatze eine solche Ausgleichung bei der Einrichtung oder der Veränderung der Schulverbände vor.
u §. 128.
Die Bestimmung im ersten ’ dieses Paragraphen ist bereits im Vorstehenden erläutert. Die Gemeindeverbände erhalten in den Fällen, in welchen die Fürsorge für die öffentliche Armenpflege von ihnen übernommen oder ihnen auserlegt wird, die rechtliche Figen⸗ schaft der Gesammtarmenverbände im Sinne des §. 12 des Gesetzes vom 8. März 1871, und es müssen andererseits, um ein klares Ver⸗ hältniß zu schaffen. die bereits bestehenden Gesammtarmenverbände als Gemeindeverbände im Sinne des §. 126 des Entwurfs der Land⸗ gemeindeordnung anerkannt werden. Hieraus ergiebt sich von selbst eine Modifikation des Gesetzes vom 8. März 1871 in den bezeichneten Punkten. Im Uebrigen folgt der Grundsatz, daß die Rechtsverhält⸗ nisse der Verbände durch ein Statut zu regeln sind, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen ist und der Genehmigung des Kreisausschusses unterliegt (§. 128 Abs. 2), an und für sich aus der Natur der hier in Frage stehenden Einrichtung. Daß gegen den die Genehmigung eines solchen Statuts aussprechenden Beschluß des Kreisausschusses eine Beschwerde an den Bezirksausschuß kattfindet, folgt aus §. 121 des Gesetzes über die allgemeine Landes⸗
verwaltung vom 30. Juli 1883. 81 8 atuts empfiehlt es sich, dem
Bezüglich der Feststellung des Statuts empfiehlt es
Selbfbestimmungbrechte der Betbeiligten einen moö lichst weiten Spiel⸗ raum zu lassen. Das Gesetz wird nur dielenigen dunkte bezeichnen haben, über welche das Statut unter allen Umständen Bestimmung treffen muß, was namentlich auch mit Rücksicht auf die Rechts⸗ verhältnisse, welche zwischen dem Verbande und Dritten entstehen, erforderlich ist. Die unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Punkte werden einer näheren Begründung nicht bedürfen. Hensichtlich der estsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen Feiehun. Fer des Verbandes Beschluß zu fassen ist (Nr. 4), sollen die zu einem Verbande zusammentretenden Gemeinden und Gutsbezirke nicht durch formale Vorschriften cingeengt werden; es bleibt ihnen über. lassen, ob sie einen Verbandsausschuß wählen oder etwa — wie dies banher regelmäßig in einem Kreise der Provinz Sachsen bei der Verbindung
von Gemeinden und Gutsbezirken miteinander 1— ist, — be⸗ . der Gutsbesitzer zu den Berathungen der Ge⸗ stimmen wollen, daß der Gatsbesitz I1I1u6“]
eindeversammlungen über die gemeinsam ein mwird 8 in denselden der Gemeinde gegenüber eine . Stimme führt. Bei einer solchen oder hnlichen Regelung w darauf zu achten sein, daß in das Statut eine —ᷣ darüber aufgenommen wird, wie es gehalten werden soll, wenn
der Betheiligten nicht erzielt wird, oder wenn dei Gletchheit der
Stimmen ein gültiger Beschluß nicht zu . b besondere in lches Fällen die Beschlu fassung des. chuff über die hervorgetretene Meinungsverf edenbeit erfolgen b Nr. 5 ist zu demerken, daß 8s nicht unbedingt t in dem Statute die Wahl eines Verbandsvorsteherh
8 Iässg sein, beispieleweise zu 1 BII— debörigen 1.