8 8 rundlage für die Schullast bilden; denn bei der Pe ngemefsene Sruferge bei der Bescheäͤnkang in der wiell⸗ schaftlichen Benutzung des Grund und Bodens und im sonstigen rwerb, bei der damaligen Beschaffenheit der Verkehrsmittel ildeten die Hausväter jedes Orts eine in ihrer Zahl und eistungskraft wie im Umfang ihres Schulbedürfnisses nur sehr geringem Wechsel unterworfen⸗, mit Grund und Boden fest ver⸗ knüpfte Gemeinschaft. Die Theilbarkeit der Grundstücke, die reiheit im Erwerb, die Verbesserung der Verkehrsmittel, und vor Allem die Freizügigkeit, haben auf dem Lande wie in den Städten die stabilen Le Hausvätersozietät beseitigt. Ansiedelungen, Industrie, Verkauf der Grundstücke an Auswärtige, Aktiengesellschaften mit ihrer unpersönlichen Natur verändern schnell und bedeutend das wirthschaft⸗ liche Bild der Gemeinden. Die bloß personelle Besteuerung vermag unter diesen Umständen um so weniger zu genügen, X Ir ie Anforderungen an das Schulwesen gewachsen sind. So folgt schon bhiieraus ohne Weiteres der Anschluß der Schulunterhaltung an die bürger⸗ lichen Gemeinden, deren Besteuerungssystem den beutigen wirth⸗ chaftlichen Verhältnissen gewachsen ist. Eine große Anzahl von Städten und Landgemeinden ist auch bisher schon aus freier Ent⸗ schließung hierzu übergegangen. Wo sie sich ablehnend gegen diese Entwickelung verhielten, lagen die Bedenken zum Theil auf religiösem Gebiet. Das System der Sozietät gestattet die Einrichtung besonderer konfessioneller Verbände und führt damit engere Beziehungen zwischen dem konfessionellen Charakter der Schule und den Schulunterhaltungs⸗ pflichtigen herbei. Aber dieser Grund steht der Neuregelung nicht ntgegen, da der konfessionelle Charakter der Schule durch die ommunalisirung gar nicht geändert wird, im Gegentheil die ver⸗ assungsmäßige Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse auch
vorliegenden Gesetzentwurf gewährleistet ist. 1““
Zweifelhaft könnte es erscheinen, ob in der That die bürgerlichen Gemeinden bei der geringen Einwohnerzahl vieler Landgemeinden auch
ei Zusammenfassung kleinerer ländlicher Gemeinden und Gutsbezirke zu einem gemeinsamen Schulbezirk leistungsfähige Verbände dar⸗ stellen, ob nicht vielmehr die höheren kommunalen Einheiten: der Kreis, die Provinz, oder gar der Staat, die Schullast übernehmen sollten. Indeß würde dies bei Erwägung aller Umstände nicht zweck⸗
äßig erscheinen. 8 8 1 8 8 Einerseits liegt bei der Uebernahme durch größere Verbände die Gefahr einer generalisirenden schablonenhaften Behandlung der An⸗
elegenheit fehr nahe. Die Vielgestaltigkeit der örtlichen Bildungs⸗ nteressen würde dabei zu wenig berücksichtigt werden.
Es würde bei der Uebernahme der Schullast auf größere Ver⸗
nde auch das Interesse der Nächstbetheiligten an der Volksschule
selbst sich vermindern. Der Erfolg in Erziehung und Unterricht ist wesentlich abhängig von der Theilnahme und dem Verständniß der Eltern für die Schule, und ihr Interesse wächst naturgemäß mit ihrer Betheiligung an der Verwaltung des Schulwesens. Gerade diese Theilnahme der nächsten Interessenten verbürgt auch am Besten eine wirthschaftliche und sparsame Verwaltung, die bei den heutigen erheblichen Anforder ungen auf öffentlich rechtlichem Ge⸗ biet noch nothwendiger erscheint als je.
Endlich werden die Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit der kleinen Kommunaleinheiten beseitigt durch die erhebliche Beihülfe, welche der Staat in den letzten Jahren insbesondere in Folge der Ge⸗ setze vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 zur Erleichterung der Volksschullasten und in Folge des Pensionsgesetzes vom 6. Juli 1885 leistet, und nach den Bestimmungen des Entwurfs künftig in noch weiterem Umfang leisten wird.
Gerade diese gesteigerte Unterstützung des Staats erleichtert die Unbequemlichkeiten, welche naturgemäß mit einer Umgestaltung der Schullast und ihrer Uebertragung auf die kommunalen Verbände ver⸗ knüpft ist und läßt diese Maßregel im gegenwärtigen Augenblick an⸗ gezeigt erscheinen. 8
Der Entwurf will daher in Uebereinstimmung mit den Vorschrif⸗ ten der Verfassungsurkunde die Schulunterhaltung den bürgerlichen Gemeinden übertragen und stellt denselben die Gutsbezirke, wie sie sich hauptsächlich im Osten der Monarchie finden, gleich.
Die geringe Einwohnerzahl der meisten Gutsbezirke und auch vieler Landgemeinden gestattet es nicht, überall eigene Schulen anzu⸗ legen. Dazu kommt die konfessionelle Mischung der Bevölkerung, welche die vielfach wünschenswerthe Einrichtung konfessioneller Schulen für jede Gemeinde noch mehr erschwert.
Es wird daher in vielen Fällen nothwendig sein, mehrere Land⸗ gemeinden oder Gutsbezirke zur gemeinsamen Unterhaltung einer Schule zu vereinigen. Es kann sich auch empfehlen, derartige Ver⸗ bände zur Errichtung und Unterhaltung mehrerer gemeinsamen Schulen zu bilden. Z. B. der Ort K hat eine evangelische, B eine katholische Schule, die evangelischen Kinder aus C sind nach A, die katholischen nach B eingeschult. Hier wird eine Zusammenfassung der drei Ge⸗ meinden zur Unterhaltung der beiden gemeinsamen Schulen zweck⸗ mäßig erscheinen.
Auch sonst kann die Bildung derartiger größerer Verbände angezeigt sein, um die Leistungsfähigkeit der Betheiligten zu steigern.
Im Einzelnen läßt sich die Nothwendigkeit der Verbandsbildung nur nach den besonderen thatsächlichen Verhältnissen beurtheilen.
Der Entwurf giebt nur die Möglichkeit der Errichtung und die Normen für ihre Begründung und Oeganisation. —
Die Uebertragung der Schullast auf die bürgerlichen Gemeinden und Gutsbezirke, wie sie in den Provinzen Ost⸗ und Westpreußen durch die Schulordnung vom 11. Dezember 1845 angeordnet ist, hat sich durchaus bewährt; nur die Bestimmungen über die Vertretung der Schulen und die korporative Ausgestaltung der Verbände bedürfen der Fortbildung.
Werden hiernach die bürgerlichen Gemeinden, Gutsbezirke und Schulverbände zu Trägern der Schullast gemacht, so empfiehlt es sich, dieselben zugleich zur Grundlage der Schulbezirke zu machen, um die im Gehiet der Verwaltung wie der Schulunterhaltung gleich⸗ mäßig lästige Durchschneidung der Grenzen der politischen Gemein⸗ wesen zu vermeiden.
Der Entwurf geht hiernach von der Regel der Identität der Kommunal⸗ und Schulbezirke aus und trifft im Einzelnen die Vor⸗ schriften in den
.27 bis 36 über Schulbezirke,
§§. 37 bis 52 über Aufbringung der Schullasten,
§§. 53 bis 82 über die Verwaltung der Schulangelegenheiten in den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden).
SXchulbezirke. Schulverbände. Ser §. 27 setzt fest, daß jede Stadt ihren eigenen Schulbezirk bildet. Städte haben überall ihre eigenen Schulen, und bei der Eigenartigkeit der städtischen Entwickelung empfiehlt sich auch ihre feste Verbindung mit ländlichen Bezirken nicht. Sollte solche in be⸗ sonderen Fällen, welche in der Regel mehr einen Uebergang zur Ein⸗ gemeindung bilden, erwünscht erscheinen, so ist einstweilen eine gast⸗ weise Zuweisung gegen entsprechende Vergütung zulässig. Die Schul⸗ verwaltung der Stadtgemeinde soll dadurch ihre Selbständigkeit nicht
lieren. 1 §. 28.
Der § 28 verordnet, daß Landgemeinden und Gutsbezirke entweder ihren eigenen Schulbezirk bilden oder zu einem gemeinsamen Schulbezirk (Schulverband) verbunden werden, Die Bildung der Schulverbände wird sich den bisherigen Organisationen anschließen mit denjenigen Modifikationen, welche die Durchführung des Kom⸗ munalprinzips erforderlich macht. Nach Inhalt der Uebergangs⸗ bestimmungen (§ 202) ist Sorge getragen, die Bildung der Bezirke schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorzubereiten. Soweit hiernach Schulverbände nicht eingerichtet werden, bilden die Land⸗ Pehben 1n. I 1ee. des Gesetzes — ebenso wie die
— ihren eigenen ulbezirk, oh ’1 * sonderen Erklärung der Behoörden 1“
1 §. 29. Der §. 29 bestimmt über die Organisation der Schulverbände.
Soll in denselben ein selbständiges Leben sich entfalten, so müß
korporative Rechte besitzen, nicht nur eine Vereinigung selbständiger Korporationen darstellen. Um dies korporative Leben zu stärken, soll bei der Abgrenzung auch schon äußerlich, soweit als möglich, auf die Uebereinstimmung mit den Grenzen der sonstigen nachbarlichen Ver⸗ bände Rücksicht genommen werden.
Aus demselben Grunde soll jede Landgemeinde (Gutsbezirk) nur einem Schulverbande angehören dürfen. „CEsvsz entspricht dieser Vorschrift und wurde bereits erwähnt, daß die Grenzen der Schulverbände sich mit denjenigen der Land⸗ gemeinden decken. 8
.30.
Der §. 30 regelt das Verfahren für die Bildung, Aenderung und Auflösung der Schulverbände.
Der §. 18 Litt. k der Instruktion zur Geschäftsführung der Regierung vom 23. Oktober 1817 (Gesetz⸗Samml. S. 248) überträgt der Bezirksregierung die Befugniß, ohne höhere Genehmigung Schul⸗ sozietäten einzurichten und zu vertheilen, wo die Ortschaften es wünschen oder Lokalumstände es nöthig machen.
In Uebereinstimmung hiermit verordnet der §. 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungs⸗ gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 237):
„Die der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Gesetzes zu⸗ stehende Befugniß zur Einrichtung neuer oder Theilung vorhandener Schulsozietäten bleibt unberührt.“
Nach den statistischen Uebersichten (Preußische Statistik Heft 101 S. 35) gab es 1886 im preußischen Staat 53 722 ländliche Ge⸗ meindeeinheiten mit zusammen 30 298 Schulen, sodaß auf jede Gemeindeeinheit 0,56 Schulen entfielen. Dieses Verhältniß war in den einzelnen Jahren und Bezirken sehr verschieden und schnellem Wechsel unterworfen. Z. B. stieg der erwähnte Prozentsatz vom Jahre 1882 ab im Regierungsbezirk Königsberg von 0,36 auf 0,38, im Regierungsbezirk Münster von 1,63 auf 1,85, fiel im Regierungs⸗ bezirk Schleswig von 0,80 auf 0,78, im Regierungsbezirk Düsseldorf von 1,93 auf 1,83. — Im Jahre 1882 bestanden 29 711 Schulorte, von denen nur 12 692 lediglich Kinder aus dem Orte hatten, während nach 17, 019 Orten Kinder von auswärts kamen.
Zahl und Wechsel der Schulbezirke machen es hiernach noth⸗ wendig, die Entscheidung über die Einrichtung in die Hand der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Bezirksregierung zu legen. Bei der Konkurrenz der sonstigen kommunalen Interessen erscheint indeß eine Mitwirkung des Bezirksausschusses geboten, welchem nach den geltenden Kompreenzbestimmungen eine weitgehende Zuständigkeit auf kommunalem Gebiet zugewiesen ist. Bei einer Meinungsverschieden⸗ heit beider Behörden, sowie beim Widerspruch der Betheiligten ist der Ober⸗Präsident aus Gründen die gewiesene Instanz.
§. 31.
Der §. 31 sieht vor, daß die Schulverbände sich nicht nur äußer⸗ lich mit sonstigen kommunalen Verbänden decken, sondern auch völlig in dieselben aufgehen können, wenn dies im Interesse einer Verein⸗ fachung der Verwaltung oder sonst zur Stärtung und Entwickelung des kommunalen Lebens zweckmäßig und mit den Interessen der Schule vereinbar ist.
Derartige Verbände bestehen schon jetzt in einigen Provinzen, so in Westfalen und in der Rheinprovinz, und sollen nach dem für die Umgestaltung der ländlichen Kommunalverhältnisse in den östlichen Provinzen bestehenden Absichten auch hier ins Leben gerufen werden. Die Verschmelzung wird hier besser von dem mit den kommunalen Angelegenheiten vertrauten Bezirksausschuß in die Wege geleitet, kann aber nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde erfolgen, weil die Organisation auf die innere Einrichtung der Schulen zurück⸗ zuwirken geeignet ist.
Derartige Verbände unterliegen im Uebrigen den über Schul⸗ verbände gegebenen Vorschriften. Sie haben die Rechte und Pflichten der letzteren, ihre Organe die Befugnisse und Obliegenheiten der Schulverbandsorgane. Sie stehen unter der Aufsicht der Schul⸗ aufsichtsbehörde u. s. f. 83
§. 32.
Der §. 32 begrenzt die zwangsweise Bildung von Schulverbänden auf den Fall der gemeinsamen Benutzung der Schulen durch die be⸗ theiligten Landgemeinden (Gutsbezirke). Es soll also ausgeschlossen sein, Gemeinden mit eigenen Schulen lediglich zum Zweck einer Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit oder aus sonstigen Rücksichten mit einander zu verbinden, sofern die Betheiligten nicht damit einverstanden sind. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn Kommunal⸗ verbände zu Schulverbänden erklärt werden sollen.
88.
Der §. 33 bildet das nothwendige Korrektiv gegen einzelne Un⸗ zuträglichkeiten, welche für die Gemeinden auf dem Gebiete der Schule aus der strengen Durchführung des Kommunalprinzips bei der Bildung der Schulbezirke entstehen können. Bei der lang⸗ gestreckten Lage mancher Ortschaften kann es zum Beispiel vorkommen, daß einzelne Theile der Schule einer benachbarten Gemeinde erheblich näher liegen, als der Ortsschule. Auch befinden sich nicht selten Ko⸗ lonien, Mühlen und Insthäuser außerhalb des räumlichen Zusammen⸗ hangs mit ihren Gemeinden. Hier soll die Möglichkeit gegeben werden, die Kinder aus diesen Theilen sämmtlich oder bei konfessioneller Einrichtung der Schulen die betreffenden Konfessionsverwandten der benachbarten Schule zuzuweisen. Dasselbe Bedürfniß kann auch bei ganzen Gemeinden für einzelne Unterrichtsfächer vorhanden sein, z. B. um für die konfessionelle Minderheit die Ertheilung eines ordnungsmäßigen Religionsunterrichts zu ermöglichen.
Für die gastweise Zuweisung ist von derjenigen Gemeinde, 8 die betreffenden Kinder angehören, eine Vergütung zu ent⸗ richten.
In der Verwaltung des Schulwesens durch die Gemeinde der⸗ jenigen Schule, welcher Kinder in dieser Art überwiesen sind, soll dadurch nichts geändert werden. Der Schulvorstand prüft auch die Versäumnisse der gastweise ö Kinder (§. 91).
S 8
Der § 34 sieht die Möglichkeit der Einrichtung von Schul⸗ besuchsbezirken vor, wie solche besonders in größeren Städten mit einem entwickelten Schulwesen nothwendig sind.
Daß dabei den örtlichen Bedürfnissen und berechtigten Wünschen der Betheiligten in angemessener Weise entsprochen wird, soll durch die Zuziehung der Schulvorstände bei der Beschlußfassung gewähr⸗ leistet werden.
35.
§.
Der §. 35 giebt den Eltern und deren Stellvertretern die Mög⸗ lichkeit, ihre Kinder in eine andere Schule zu schicken, als in diejenige, welcher sie zugewiesen sind. Es kann dies aus persönlichen Gründen wünschenswerth erscheinen. Voraussetzung ist, daß der Vor⸗ stand der betreffenden Volksschule, welche nach Wunsch der Eltern von den Kindern besucht werden soll, der Auf nahme zustimmt; er kann auch, wenn die Kinder einer fremden Gemeinde angehören, die Zulassung von der Entrichtung eines von den betreffenden Eltern zu zahlenden Schulgeldes abhängig machen, sei es, weil er besondere Einrichtungen für die Kinder zu treffen hat, oder ihm sonst Kosten, z. B. durch Abnutzung des Inventars, erwachsen, oder weil er eine antheilsweise Tragung der Schulunterhaltungskosten für die fremden Kinder angemessen findet. 8
Die Festsetzung der Höhe der Schulgeldsätze soll wie bisher nach §. 18 lit. f der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 der Genehmigung der Schulaussichtsbehörde vorbehalten bleiben.
Der Lehrer ist auf Schulgeld nicht angewiesen, dasselbe fließt vielmehr zur Schulkasse.
Entsteht Streit darüber, ob eine Gemeinde berechtigt ist, ein Fremdenschulgeld zu erheben, z. B. bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Kind als fremdes anzusehen ist, so sollen darüber wie bieher nach §. 46 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ver⸗ waltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 237) die Verwaltungsgerichte entscheiden.
§. 36. Der §. 36 bestimmt über die Regelung der Vermögensverhältnisse bei der Einrichtung oder Veränderung der Schulbezirke und schließ hen Vorschriften des Gesetzes vom 1. August 1882
§8. 2, 8, 25, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Ver⸗ waltungsgerichtsbehörden (Gesetz⸗S. S. 237), an. Im Einzelnen lassen sich
stellen. Es ist das Sache der Billigkeit und des freien Ermessens. Es soll aber nicht nur eine Auseinandersetzung bezüglich des vor⸗ handenen Vermögens und der Schulden, sondern auch eine Ausgleichung der etwaigen besonderen vermögensrechtlichen Vortheile und Nach⸗ theile erfolgen können, welche aus der Bildung der Schulbezirke für die Betheiligten erwachsen. Es muß z. B. die Möglichkeit gewahrt bleiben, einzelnen zu Schulverbänden zu vereinigenden Gemeinden und Gutsbezirken, welche besonders erhebliche außerordentliche Lasten, namentlich für größere Schulbauten, entweder unmittelbar vor der Vereinigung übernommen haben oder alsbald nach dem Zeitpunkt der⸗ selben hätten übernehmen müssen, entsprechende Vergünstigungen zu Theil werden zu lassen, oder Präzipualleistungen aufzuerlegen. Selbst⸗ verständlich dürfen dieselben nicht dauernd auferlegt werden. Aehnlich kann einem Schulverbande, welcher durch das Ausscheiden einer Ge⸗ meinde eine besondere Erleichterung seiner Lasten erfährt, eine be⸗ sondere Leistung für die Erfüllung der dem benachtheiligten Schul⸗ verband obliegenden Pflichten zugemuthet werden. 11““
Aufbringung der Volksschullasten.
§. 37. Der §. 37 spricht den allgemeinen Grundsatz für die Aufbri der Schullasten aus. B säcincung eg-.
§. 38. Der §. 38 beseitigt — den Vorschriften der Verfassungsurkunde entsprechend — das noch zur Gebehahnc gelangende Schulgeld.
Der §. 39 ordnet die Aufbringung der Lasten in Einzelgemeinden und schließt hier die Erhebung einer besonderen Schulsteuer aus.
§. 40. 8b §. 40 regelt die Aufbringung der Schullasten in Guts⸗ ezirken.
Die Beitragspflicht der Großgrundbesitzer zu den Schullasten be⸗ ruhte, wie joben dargestellt ist, bisher auf sehr verschiedenen Rechts⸗ titeln (grundherrlichen, gutsherrlichen, patronattschen).
Die Dominien in T tragen für die Gutsschulen fast die ganze Last, für andere ein Drittel der Besoldung des Lehrers, bei Bauten nach der Bestimmung der Regierung.
In Ost⸗ und Westpreußen haben die Grundherren für das Schulbedürfniß der Anwohner zu sorgen, soweit diese dazu nicht im Stande sind; in der Regel tragen sie die vollen Schullasten wie die Landgemeinden. Der Gutsherr hat gewisse Bauverpflichtungen.
In dem landrechtlichen Gebiete (Pommern, Brandenburg, evan⸗ gelische Schulen in Schlesien, Posen, Sachsen) muß der Gutsherr
bei Bauten die auf dem Gute gewonnenen Materialien hergeben.
Von einer Heranziehung zu den Subsidiarbeiträgen für die Lehrer⸗ besoldung ist in den letzten Jahren zwar abgesehen worden, indessen 885 1a der Rechisprechung der Gerichtshöfe die Verpflichtung noch fort.
„Der Entwurf geht von dem Grundsatze aus, daß in Gutsbezirken zunächst der Besitzer des Gutes die Schullasten in derselben Weise wie andere öffentliche Lasten zu tragen hat.
Die Kreisordnungen für die einzelnen Provinzen sprechen es aus, daß „für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks der Besitzer des Guts zu den Pflichten und Leistungen verbunden ist, welche den Ge⸗ meinden für den Bereich ihres Gemeindebezirks im öffentlichen Inter⸗
esse gesetzlich obliegen“ (z. B. Kreisordnung für die östlichen Provinzen
vom 13. Dezember 1872 §. 31). Ebenso verordnet das Gesetz, be⸗ treffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs⸗ wohnsitz vom 8. März 1871:
12 8. Die Gutsbesitzer haben in den Gutsbezirken die Kosten der öffentlichen Armenpflege gleich den Gemeinden zu tragen.
Steht der Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbringung der Kosten der öffentlichen Armenpflege in dem Gutsbezirk anderweit regelt und den mit heranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine entsprechende Betheiligung bei der Verwaltung der Armenpflege einräumt. Das Statut muß hinsichtlich der Regelung der Beitragspflicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Vertheilung der Kommunallasten in den ländlichen Gemeinden folgen.
Der Entwurf gewährt in ähnlicher Weise die Möglichkeit einer derartigen statutarischen Regelung, welche besonders da angezeigt sein wird, wo die Heranziehung der Besitzer von Fabrikanlagen, industriellen Etablissetments, oder der juristischen Personen er⸗ wünscht ist. 1
Es ist nicht anzunehmen, daß durch diese Neuregelung die Groß⸗ grundbesitzer zu hoch belastet werden. — Die Grundherren in Ost⸗ und Westpreußen, sowie die Dominien in Schlesien tragen schon jetzt im Wesentlichen diese Last. Für die Bauleistungen der Gutsherren wird überall die vorgeschlagene Norm jedenfalls gleichmäßiger und gerechter wirken, als das bisherige Recht. Betreffs der persönlichen Kosten werden die Betheiligten vor Ueberbürdung geschützt sein, wenn die Beiträge des Staats zu den Lehrerbesoldungen und zu den Pensionen, wie der Entwurf (§§. 194, 198) vorsieht, entsprechend er⸗ höht werden.
§. 42.
Der §. 42 regelt die Aufbringung der Lasten in Schulverbänden. Die Gemeinden und Gutsbezirke tragen die Kosten und haben sie für sich nach den Grundsätzen der §§. 39 — 41 aufzubringen.
Die Vertbeilung zwischen den Gemeinden und Gutsbezirken selbst, ist in den bisherigen Verbänden in verschiedener Weise geordnet. In den Provinzen Ost⸗ und Westpreußen erfolgt sie nach der Zahl der Haushaltungen. Dies hat sich als unzureichend erwiesen, weil die volkreichsten Ortschaften nicht immer die leistungsfähigsten sind. In Schlesien zahlen nach den katholischen Schul⸗ reglements die Dominien zum Lehrergehalt ein Drittel; der Beitrag zu den Bauten wird nach dem Ermessen der Bezirks⸗ Regierung bestimmt, welche in der Regel zur Hälfte nach der Kinder⸗ zahl, 8. Hälfte nach der Staatssteuer vertheilt. Die Abmessung nach der Kinderzahl ist nicht mehr angezeigt, wenn die Schullasten Kom⸗ munallasten werden. In den übrigen Provinzen fehlt ein gesetzlicher Maßstab. Die Sache ist theils durch Anordnung der Behörden, .. Verträge in der mannigfaltigsten Art ohne festes Prinzip geregelt.
„Der Entwurf will die Vertheilung nach den für die Auf⸗ bringung der Gemeindeabgaben gesetzlich geltenden Vorschriften vor⸗ nehmen, was dem Kommunalprinzip der Unterhaltungspflicht entspricht.
„Es ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß sich im Allge⸗ meinen ein fester gesetzlicher Maßstab empfiehlt, um die Interessen⸗ kämpfe zu verhüten. Andererseits muß der Maßstab beweglich genug sein, um der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse Rechnung su tragen. Endlich muß er sich dem allgemeinen Steuersystem ein⸗ ügen. 8
Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung der Ge⸗ meindeabgaben tragen dem Rechnung: sie legen in der Regel die Staatssteuern zu Grunde, lassen aber hier eine gewisse Freiheit in der Berücksichtigung der einzelnen Steuerarten (z. B. §. 43 Allge⸗ meines Landrecht Theil II. Tit. 17, §. 57 der Landgemeinde⸗ ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 — Gesetz⸗ Samml. S. 265 —, §. 23 der Landgemeindeordnung für die Rhein⸗ provinz vom 23. Juli 1845 — Gesetz⸗Samml. 1856 S. 436 —).
Der Entwurf der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen beabsichtigt in derselben Weise die Aufbringung der Lasten in den kommunalen nachbarlichen Verbänden zu regeln.
Die Feststellung des Vertheilungsmaßstabs innerhalb der gesetz⸗ lichen Grenzen ist dem Verbandsorgan übertragen (§. 60 Nr. 2). Um indeß hierbei eine unbillige Benachtheiligung Einzelner zu ver⸗ hüten, ist den Gemeinden und Gutsbezirken die Beschwerde an den Bezirksausschuß gegeben (§. 61).
Desgleichen beschließt der Bezirksausschuß, wenn das Verbands⸗
überhaupt zu keinem Beschluß gelangt (8. 61 Abs. 2)
wmungen fuͤr die anderweite Regelung der Schullast.
ier keine weiteren Grundsätze für die „Schulvermögen muß seinen bisherigen Zwecken erhalten bleiben. Dies
Entscheidungen der Beschluß⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden auf.
gang auf die neuen
lassen.
.
8
§§. 43 bis 52. Die §§. 43 bis 52 treffen die nothwendigen Uebergangsbestim⸗ Das vorhandene
spricht der §. 43 für die selbständigen Schulstiftungen und für die im Besitz dritter, den Schulzwecken ganz oder theilweise gewidmeten Vermögensstücke aus. Für das übrige im Eigenthum der örtlichen Schulverbände ꝛc. befindliche Vermögen ordnet der §. 45 den Ueber⸗ Träger der Volksschullast an. Entscheidend für ie Bestimmung darüber, welchem örtlichen Verband hiernach das Vermögen zufällt, ist der bisherige Schulbezirk. Soweit erselbe in Zukunft sich in mehrere Schulbezirke theilt oder in mehrere Schulbezirke aufgeht, ist eine Auseinandersetzung vorzu⸗ nehmen, für welche sich hier indeß bei der Mannigfaltigkeit der Ver⸗ hältnisse so wenig wie bei §. 35 materielle Gesichtspunkte hinstellen
Der Absatz 2 des §. 45 regelt die Verhältnisse der sogenannten Kirch⸗ und Pfarrschulen, welche auf tirchlichem Boden erwachsen, theils auf Stiftungen beruhen, theils von den kirchlichen Interessenten unterhalten werden, aber allmählich in die Organisation des öffent⸗ lichen Volksschulwesens eingegliedert sind. Die kirchliche Stiftung, Lirche, Kirchengemeinde wird von ihrer Verpflichtung zur Unter⸗ haltung frei, es muß daher auch das dafür bestimmte Vermögen in das Eigenthum desjenigen Verbandes übergehen, dem fortan diese
Last obliegt.
§. 46.
Der §. 46 trifft eine besondere Bestimmung über das auf Guts⸗ bezirke übergehende Vermögen, weil es hier nicht in das private Eigen⸗ thum des eigentlichen Vertreters der Rechtsverhältnisse, des Guts⸗ besitzers (§ 40), übergehen kann, ohne daß die dauernde Bereitstellung für Schulzwecke des öffentlich Schutzes entbehrte. .
Der §. 48 giebt die Sicherheit, daß das bisherige Vermögen der Schule auch bei dem Wechsel des Eigenthümers seiner ursprünglichen Bestimmung, den Schulzwecken, erhalten bleibt.
§. 49.
Der §. 49 ordnet die Verhältnisse der mit anderweiten Anstalten verbundenen Schulen. Es gehören dahin die Schulen der Waisen⸗ häuser, Rettungshäuser, Armenhäuser, Arbeitshäuser, Erziehungs⸗ anstalten, Seminare u. s. f. 5 50
Der §. 50 sieht vor, daß die Verhältnisse derjenigen Fonds, welche nicht als selbständige Stiftung bestehen und nicht für eine be⸗ sondere Schule bestimmt sind, den neuen Verhältnissen entsprechend geregelt werden können.
Es gehören dahin z. B. die Kirchschulspielkassen in den Pro⸗ vinzen Ost⸗ und Westpreußen, die Freikuxgelderfonds, der Münstersche Zulagefonds u. s. f.
§§. 51, 52.
Der §. 52 hebt alle anderweiten auf Gesetz oder Gewohnheits⸗ recht beruhenden öffentlich rechtlichen Verpflichtungen zu Schul⸗ leistungen auf. —
Es bleiben nach §. 51, entsprechend der Verfassungsurkunde, die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter be⸗ stehen — Verträge, welche Inhalt der Ortschulverfassung geworden sind, fallen unter §. 52.
Eine besondere allgemeine Verpflichtung Dritter läßt der §. 44 bestehen: die Theilnahme der kirchlichen Interessenten an der Bau⸗ pflicht bei Gebä uden, welche den Inhabern herkömmlich vereinigter Kirchen⸗ und Schulämter als Wohnung dienen. Eine Trennung dieser Aemter ist im Allgemeinen nicht in Aussicht genommen (vergl. §. 118). Das Vermögen derselben bleibt seinen Zwecken erhalten. Die Bau⸗ pflicht ist bisher durch allgemeine Gesetze, Provinzialrechte, Judikate, in sehr verschiedener Weise geregelt. Der Entwurf schlägt hier eine gleichmäßige, der Natur der Sache entsprechende Vertheilung der Kosten vor.
Verwaltung der Schulangelegenheiten, Schulvorstand, Schulausschuß. §§. 53 ff. Die §§. 53 ff. ordnen die Verwaltung der Schulangelegenheiten; nd zwar enthält §. 54 die besonderen Vorschriften für Gemeinden, .55, 56 für Gutsbezirke, §§. 57 bis 70 für Schulverbände, .57, 82 diejenigen für die zu Schulverbänden erklärten kommu⸗ alen nachbarlichen Verbände, §§. 71 bis 81 die allgemeine Bestim⸗ mungen über die Schulvorstände.
Für die Verwaltung der wirthschaftlichen Angelegenheiten der Schule und der Schulgemeinden, sowie für die Betheiligung der Ge⸗ meinden an der äußeren und inneren Ordnung des Schulwesens bestehen im preußischen Staat fast überall Schulvorstände unter ver⸗ chiedenen Namen und mit sehr verschiedener Zuständigkeit. Theils ist ihnen eine Betheiligung bei der Verwaltung der inneren und äußeren Schulangelegenheiten (so besonders den Schuldeputationen in en Städten, den Schulvorständen in Nassau), theils nur die äußere Ordnung des Schulwesens (so den ländlichen Schulvorständen in den meisten alten Provinzen, neben denen dann zuweilen besondere Re⸗ präsentanten als Vertreter der Schulsozietäten fungiren), theils daneben die Vertretung der Schulgemeinden (so den Schulvorständen in Hannover) übertragen. .
Ebenso verschiedenartig ist die Zusammensetzung. Im Allgemeinen sind die Ortsvorstände, Gemeindevertretungen, Gemeindeversammlungen vertreten. Neben ihnen fungiren Schulaufsichtsbeamte, Geistliche, so⸗ weit sie Lokal⸗Schulinspektoren sind, Schullehrer und des Schulwesens
1 kundi e Personen.
ie Bestellung erfolgt bald durch Wahl der Betheiligten, bald durch Ernennung der Behörde. Im Einzelnen ist der Rechtszustand folgender: b Tit 1) Das Allgemeine Preußische Landrecht verordnet im Theil II. ite 2: „§. 12. Gemeine Schulen, die dem ersten Unterricht der Jugend
gewidmet sind, stehen unter der Direktion der Gerichtsobrigkeit eines jeden Ortes, welche dabei die Geistlichkeit der Gemeinde, zu welcher
die Schule gehört, zuziehen muß. §. 13. Die Kirchenvorsteher einer jeden Gemeinde, auf dem Lande und in kleinen Städten, sowie in Ermangelung derselben Schulzen und Gerichte, ingleichen die Polizei⸗Magistraͤte, sind schuldig, unter Direktion der Obrigkeit und der Geistlichen die Aufsicht über die äußere Verfassung der Schulanstalt und über die Aufrechterhaltung der dabei eingeführten Ordnung zu übernehmen.“ Für die Städte hatte sodann die Städteordnung vom 19. No⸗ vember 1808 bestimmt: „Von gemischten Deputationen und Kommissionen aus dem Magistrat und der Bürgerschaft: „S. 179. Zur Geschäftsverwaltung in Deputationen und Kom⸗ missionen sind geeignet ꝛc. 6 b. Schulsachen. Die Organisation der Bebörde zur Besorgung der inneren An⸗ gelegeabeiten v “ F ese vorbehaltene Anordnung erging in der Instruktion vom 26. Juni 1811, welche vorschreibt:” g „¹) Die Behörden für die inneren und für die äußeren Ange⸗ legenheiten des Schulwesens der Städte im Allgemeinen sollen nicht abgesondert von einander bestehen, sondern es soll, um das Ganze unter eine einfache und harmonische Leitung zu bringen, in jeder Stadt nur eine einzige Behörde für die inneren sowohl, als für die äußeren Verhältnisse ihres Schulwesens unter dem Namen der Schuldeputation errichtet werden. 3 2) Die Schuldeputationen sollen nach Maßgabe der Größe der
Städte und ihres Schulwesens bestehen aus einem bis höchstens drei
Mitgliedern des Magistrats, ebenso viel Deputirten des Stadtver⸗ ordneten⸗Kollegit, einer gleichen Anzahl des Schul⸗ und Erziehungs⸗ wesens kundiger Männer. — Außerdem sollen in den großen Städten die Superintendenten, inwiefern sie nicht schon zu ordentlichen Mit⸗ liedern der Schuldeputation gewählt sind, das Recht haben, in den⸗ elben die Schulangelegenheiten ihrer resp. Diözesen vorzutragen und darüber ihre Stimme abzugeben.
3) bis 10) ꝛc.
11) Das den Schuldeputationen zugestandene Recht der Aufsicht erstreckt sich dahin, daß sie auf genaue Befolgung der Gesetze und Anordnungen des Staats in Ansehung des ihnen untergebenen Schul⸗ wesens halten, auf die zweckmäßigste und den Lokalverhältnissen ange⸗ messenste Art sie auszuführen suchen, darauf sehen, daß das Personal derer, die am Schulwesen arbeiten, seine Pflicht thue — endlich daß sie regelmäßigen und ordentlichen Schulbesuch sämmtlicher schulfähigen Kinder des Orts zu bewirken und zu befördern suchen.
12) bis 15) ꝛc.
16) Sie haben dafür zu sorgen, daß jeder Ort die seiner Be⸗ völkerung und seiner Bedeutsamkeit angemessene Anzahl und Art von Schulen erhalte.
17) Mit der Fürsorge für die Schulen hängt zusammen die Aufsicht über die Verwaltung ihres Vermögens, welche den Schul⸗ 1 in Betreff der ihnen uneingeschränkt übergebenen Schulen zusteht.“
Diese Bestimmungen, welche sich nicht bloß auf dem Gebiete der eigentlichen Gemeindeverwaltung bewegen, sind durch die Städte⸗ Ordnung vom 30. Mai 1853 für die sieben östlichen Provinzen nicht berührt und haben in der Schulordnung für die Provinzen Ost⸗ und Westpreußen vom 11. Dezember 1845 §. 36 ihre gesetzliche An⸗ erkennung gefunden.
Nach diesen Vorschriften wird in den Städten der sieben östlichen Provinzen die Verwaltung des örtlichen Schulwesens geführt.
Für das platte Land erging die Instruktion vom 28. Oktober 1812:
„Zur Einführung und Handhabung einer bestimmten Aufsicht und guten Ordnung auch im Landschulwesen ist es nothwendig, für dieses ähnliche Schulvorstände, wie in den Städten, anzuordnen. — Der Vorstand jeder Schule soll, wenn sie nicht Königlichen Patronats ist, aus dem Patron derselben, immer aber aus dem Prediger und, nach Verhältniß des Umfangs der Scozietät, aus zwei bis vier Familienvätern derselben, unter denen, wo es angeht, der Schulze des Orts sein muß, bestehen. Der Prediger soll vornehmlich für das “ des Schulwesens Sorge tragen, die übrigen Vorsteher für das
eußere.“
Demgemäß sind auf Grund von speziellen Instruktionen der be⸗ theiligten Bezirksregierungen die Schulvorstände eingerichtet.
Neben den Schulvorständen vertreten besondere auf Zeit oder für ein besonderes Geschäft gewählte Repräsentanten die Schulsozietät, z. B. bei Bewilligung neuer Ausgaben, Ausschreibung von Schul⸗ steuern, Ausführung von Bauten.
2) Für die Provinz Ost⸗ und Westpreußen bestimmt die Schul⸗ ordnung vom 11. Dezember 1845 (Gesetz⸗Samml. 1846 S. 1):
„§. 31. Der Schulvorstand besteht:
1) aus dem Pfarrer des Kirchspiels (Lokal⸗Schulinspektor der Schule), welcher in Abwesenheit des Schulpatrons den Vorsitz führt, 2) aus den Ortsvorstehern der Gemeinden des Schulbezirks,
3) aus zwei bis vier Familienvätern der zur Schule gehörigen Gemeinden. Diese Familienväter werden von den zur Schule ge⸗ hörigen Gemeinden gewählt und vom Landrath bestätigt. — Gehören mehrere Gemeinden zur Schule, so muß aus jeder Gemeinde mindestens ein Familienvater Mitglied des Echulvortanbes sein.
§. 32. Der Schulvorstand hat für die Handhabung der äußeren Ordnung im Schulwesen zu sorgen. — Auch liegt ihm ob:
1) bei allen Schulprüfungen, bei Einführung neuer Lehrer und bei sonstigen Schulfeierlichkeiten zugegen zu sein,
2) das Vermögen der Schule und die Schulkasse, wo eine solche noch neben der Kommunalkasse besteht, in derselben Weise, wie Kirchenvorsteher das Kirchenvermögen, unter Aufsicht des Schulpatrons zu verwalten,
3) die Schule in Prozessen und sonstigen Rechtsangelegenheiten unter Theilnahme des Schulpatrons zu vertreten.“
Im Einzelnen sind die Verpflichtungen der Schulvorstände durch besondere Geschäftsanweisungen der Bezirksregierungen festgestellt.
3) In Schleswig⸗Holstein verordnet für die Landschulen die Allgemeine Schulordnung von 1814:
„§ 64. Für jede Distriktsschule sind zwei Schulvorsteher — mit Genehmigung der Kirchenvisitatoren — zu bestellen, welche nicht nur die Hebungen der Schullehrer einfordern und zu bestimmten Zeiten an sie abliefern, sondern auch dafür sorgen, daß das Schulgebäude in baulichem Zustande erhalten werde. Auch müssen sie durch ihren Einfluß auf ihre Mitinteressenten den Schulfleiß der Kinder zu be⸗ fördern sich angelegen sein lassen.“
Für das Herzogthum Holstein hat das Patent vom 16. Juli 1864 (Gesetz⸗ und Verordnungsbl. S. 221) verordnet:
„§. 1. Zur Vertretung der Schulkommunen in der Verwaltung des Schulwesens, insbesondere der ökonomischen Angelegenheiten der⸗ selben, sollen in sämmtlichen Schuldistrikten des Herzogthums Hol⸗ stein, wo solches ausführbar erscheint, Schulkollegien bestehen.
§. 2. Die Schulkollegien sind zusammenzusetzen aus dem Schul⸗ inspektor als Vorsitzenden, 3 bis 5 gewählten Mitgliedern der Schul⸗ kommune, wenigstens einem Mitgliede des Ortsvorstandes.
§. 7. Die Schulkollegien sind im Allgemeinen befugt, innerhalb der durch den Zweck des Schulwesens gegebenen Grenzen für die Schulkommune selbständig zu handeln.
§. 10. Der Förderung des inneren Schulwesens, namentlich in Bezug auf den Unterricht und im Schulbesuch, haben sich sämmtliche Mitglieder der Schulkollegien in gleicher Weise anzunehmen.“
Für das Herzogthum Lauenburg sind durch §§. 35 und 36 der Landschulordnung vom 10. Oktober 1868 Schulvorstände eingesetzt, densh Se die Sorge für die äußere Ordnung des Schulwesens obliegt.
In den unter dänischer Schulgesetzgebung stehenden Distrikten des Kreises Tondern haben nach den Gesetzen vom 13. August 1841 und 22. März 1855 die für alle Kommunalangelegenheiten der zu einem Kirchspiel vereinigten Landgemeinden eingesetzten Vorstandschaften auch das Schulwesen zu verwalten. Der Schulinspektor hat in Schul⸗ angelegenheiten den Vorsitz.
In den Städten und Flecken der Herzogthümer sind, da die Schullasten jetzt fast überall Kommunallasten sind, Schulkollegien durch die Regulative in verschiedener Verfassung — ähnlich den alt⸗ ländischen Schuldeputationen, doch vielfach in selbständigerer Stel⸗ lung — eingerichtet. b
Auf dem Lande werden auch jetzt noch in Schleswig die Schul⸗ vorsteher nach §. 64 der Schulordnung gewählt. Bei allen wichtigen Angelegenheiten (Bauten, neuen Ausgaben) beschließen die Schul⸗ interessenten. Nur im Kreise Eiderstedt, der Landschaft Kagelholm, in den Marschdistrikten der Kreise Husum und Tondern, in den Kirch⸗ spielen der Norderharde auf Alsen und auf den Inseln Nordstrand und Pellworm bestehen geordnete Vertretungen.
8. den adligen Gütern (auch in Holstein) werden die Schul⸗ vorsteher meist auf Präsentation der Gutsbesitzer, als der Patrone, ernannt.
4) Für die Provinz Hannover bestimmte das Gesetz vom 14. Sec 1848 (Gesetz⸗Samml. S. 301): 5
„§. 26. Zur Vertretung der Schulgemeinden und zur Verwal⸗ tung des Vermögens der Volksschulen, sowie zur Mitwirkung bei der dem Prediger obliegenden Aufsicht über das Schulwesen können be⸗ sondere Schulvorstände errichtet oder die Kirchenvorstände für ihren Bezirk zugleich zu Schulvorständen erklärt werden.
Ein Schulvorstand soll in allen Gemeinden eingeführt werden, welche solches verlangen.
§. 27. Die Schulvorstände sollen regelmäßig aus einem Geist⸗ lichen der Parochie, in welcher der Schulbezirk liegt, dem Orts⸗ schullehrer und einigen Schulvorstehern bestehen.“ 1
Im Uebrigen gelten in Betreff der Schulvorstände die vor⸗ stehenden Bestimmungen über Kirchenvorstände in entsprechender Weise (d. h. Wahl durch die Gemeindeversammlung, Verwaltung durch den Vorstand, Rechnungslegung an die Gemeindeversamm⸗ hung.en dem Zusatgeseß vom 5. November 1850 ist auch in den zu Schulvorständen erklärten Kirchenvorständen Ein Lehrer stimm⸗ berechtigtes Mitglied
Für die Städte sind auf Grund der örtlichen Verfassungen be⸗ sondere Schuldeputationen gebildet.
5) Für die Provinz Westfalen bestehen Schulvorstände auf Grund der Dienstinstruktion vom 6. November 1829; 3
Der Schulvorstand ist hiernach in allen Schulangelegenheiten die nächste Behörde für die Schulgemeinde und den Schullehrer (§. 2) Er bildet eine berathende und Aufsicht führende Behörde, und i Ansehung der Verwaltung des Schulvermögens hat er eben di Rechte und Pflichten auszuüben, welche durch das All⸗ gemeine Landrecht II. 11, 619 ff. den Kirchenvorstehern und den Kirchenkollegien in Ansehung der Verwaltung des Kirchenvermögens beigelegt sind (§ 3). Der Vorstand soll den Pfarrer (oder die Pfarrer), den Patron und den ersten Gemeinde beamten zu ständigen Mitgliedern haben. — Diesen ständigen Mit⸗ gliedern reerden als wechselnde Mitglieder bei gewöhnlichen Elementar⸗ schulen zwei, bei größeren Anstalten drei oder vier der einsichtsvollsten, gemeinsinnigsten, geachtetsten und für das Wahl der Schule sich vor⸗ züglich interessirenden Mitglieder der Schulgemeinde beigeordnet (§. 5). — Die Wahl der wechselnden Mitglieder soll das erste Mal von der Schulgemeinde und weiterhin jedesmal von dem gesammten Kollegium der bleibenden und ausscheidenden Mitglieder geschehen (§. 9). Dem Schulvorstand liegt die Fürsorge für das inere und äußere Wohl der ihm anvertrauten Schulen ob (§ 14). Der Aufsicht über die inneren Angelegenheiten des Schulwesens haben sich vorzugsweise die Pfarrer zu unterziehen (§. 22). Den Vorsitz in den Versammlungen des Schulvorstandes und die Leitung der Verhandlungen hat in äußeren Angelegenheiten 5* Gemeindebeamte, in inneren Angelegenheiten der Pfarrer In außerordentlichen Fällen (Aufnahme von Anleihen, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Festsetzung neuer Beiträge, Aus⸗ führung von Bauten) sind gemäß §§. 159, 643, 647 A.⸗L.⸗R. II. 11 besondere Repräsentanten der Gemeinde zu hören.
Es können auch für mehrere Schulen einer Stadt nach der In⸗ struktion von 1829 Gesammtschulkommissionen gebildet werden.
Wo die bürgerliche Gemeinde die Schullasten auf ihren Etat “ hat, werden ihr die Schul⸗Etats zur Prüfung vor⸗ gelegt.
In den Städten sind neuerdings nach Maßgabe der Instruktion vom 26. Juni 1811 Schuldeputationen eingerichtet, neben denen die Schulsozietäten als Vertreter der Korporationen den bisherigen Schul⸗ vorstand nach Maßgabe der Instruktion von 1829 behalten. 1
. 6) In der Provinz Hessen⸗Nassau sind für das vormalige Kur⸗ fürstenthum Hessen Schulvorstände nicht vorhanden.
Die Schule wird vertreten durch den Lehrer, über dem als Fetttn der Landrath in Gemeinschaft mit dem Lokalschulinspektor ungirt.
„7) Im ehemaligen Herzogthum Nassau sind nach §. 13 des Edikts vom 24. März 1817 „zur nächsten Aufsicht über die Volks⸗ schulen in allen Schulbezirken besondere Schulvorstände aus den Orts⸗ geistlichen und dem Schultheißen als ständigen und nach der Popu- lation aus zwei oder drei unständigen Mitgliedern vom Gemeinde⸗ vorstand oder dem Feldgericht bestehend an⸗ und den Schulinspektoren
untergeordnet.“ Vorschriften bestehen für die vormals hessischen
Aehnliche Landestheile.
8) In der Rheinprovinz besteht für den Regierungsbezirk Koblenz nach der Instruktion vom 7. November 1835 für jede Pfarrschule ein Ortsschulvorstand, in Städten für sämmtliche Schulen Einer Kon⸗ fession nur Ein Schulvorstand (§. 1). Der Ortsschulvorstand besteht aus dem Pfarrer als Vorsitzenden in inneren, dem Bürgermeister als Vorsitzenden in äußeren Angelegenheiten, ferner aus drei angesehenen, der betreffenden Konfession angehörigen Mitgliedern der Schul⸗ gemeinde. Von diesen drei letzteren Mitgliedern muß wenigsters eins aus dem Kirchenrath genommen werden (§. 2). Der Schulvorstand sorgt für die äußere Ordnung des Schulwesens. 8
Im Regierungsbezirk Düsseldorf bestehen auf Grund der franzö⸗ sischen Gesetzgebung ähnliche Schulvorstände, in den Städten neuer⸗ dings Schuldeputationen neben besonderen Lokalschulvorständen.
Dasselbe im Regierungsbezirk Köln statt, und in ähnlicher Weise in den Regierungsbezirken Aachen und Trier.
Das Verhältniß der Schulvorstände zu den politischen Gemeinden, welche die Schullasten tragen, ist hier in verschiedener Weise ge⸗ regelt. Theils hat der Schulvorstand den von den Gemeindebehörden aufgestellten Etat zu begutachten, theils entwirft der Schulvorstand des Schul⸗Etat und übergiebt ihn der Gemeindebehörde zur Beschluß⸗ assung.
Die Ernennung der wechselnden Mitglieder erfolgt in den erwähnten Bezirken in verschiedener Art. Theils werden sie von der Gemeindevertretung erwählt, von der Aufsichtsbehörde bestätigt, theils vom Bürgermeister oder Schulinspektor vorgeschlagen und von der Aufsichtsbehörde bestätigt, theils von dieser überhaupt ernannt.
In den Hohenzollernschen Landen endlich sind ebenfalls besondere Schulvorstände, bestehend aus dem Lokal⸗Schulinspektor, dem Bürger⸗ meister und einem Schulaufseher eingesetzt.
Werden die Schullasten zu Kommunallasten, so muß — wie auch die Verfassungsurkunde dies vorsieht — den Gemeinden und den kom⸗ munalen Schulverbänden die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule zufallen. Der Entwurf überweist daher die wichti Akte der Vermögensverwaltung dem Gemeindevorstande und der Fe. meindevertretung und sieht im Uebrigen für die Verwaltung der Schulangelegenheiten und für die nach §. 3 des Schulaufsichtsgesetzes vom 11. März 1872 den Gemeinden verbliebene Theilnahme an der Schulaufsicht die Begründung eines besonderen kommu⸗ nalen Organs vor, wie solches bisher schon thatsächlich unter dem Namen der Schuldeputation und des Schulvorstandes in verschiedenartiger Zusammensetzung und Zuständigkeit fast überall besteht. Es entspricht dies nicht nur der geschichtlichen Ent⸗ wickelung, sondern bildet auch die nothwendige Vorbedingung für die gesetzliche Regelung der Theilnahme der Gemeinden an der . aufsicht. Denn um gerade hier eine nachtheilige Verqnickung mit kommunalen Fragen zu vermeiden, muß das an der Schulaufsicht be⸗ theiligte kommunale Organ diejenige innere Selbständigkeit haben, welche durch die fortgesetzte Gewöhnung in der auf ein Gebiet begrenzten Arbeit gewonnen wird. Dieses Organ, der Schul⸗ vorstand, soll aus Wahlen der übrigen Gemeindebehörden bervor⸗ gehen; es sollen ihm aber im Interesse einer I“ insbesondere der inneren Schulangelegenheiten, die von der S aufsichtsbehörde zu berufenden schultechnischen Mitglieder (Schul⸗ aufsichtsbeamte, Geistliche, Lehrer, Aerzte) hinzutreten.
In den aus mehreren Landgemeinden (Gutsbezirken) bestebenden Schulverbänden wird zur Vertretung des Verhandes und zur B waltung der Schulverbandsangelegenheiten nach Analogie der auf anderen Gebieten bestedenden Verhältnisse (Amtsausschüffe) ein de⸗ sonderer Schulausschuß aus Vertretern der Gemeinden und Guts⸗
ezirke gebildet. Im Interesse einer einfachen und eindeitlichen Ver⸗
waltung empfiehlt es sich, diesem Verbandsorgane die äußeren und inneren Schulsachen zu übertragen und ihm deshalh die oben er⸗ wähnten schultechnischen Mitglieder beizuordnen; diese dürfen aber bei Geldbewilligungen kein Stimmrecht haben, wenn nicht die Ver⸗ waltungsbefugniß der zu einem Schulverband vereinigten Gemeinden N. beschränkt werden soll.
In Gutsbezirken, in denen der Gutsbesitzer die Schullasten allein trägt, übt er die den Gemeindeorganen zustedenden Rechte seldst aus.
Werden die Gutzeinwohner statutarisch zu den Schullasten herangezogen, so wird ein besonderer Schulvorstand eingesetzt und dessen Thellnahme an der Verwaltung der Schulangelegenheiten durch das Statut geordnet. W
. . Der §. 54 bebhält bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden die hesondere ung in Betreff der Zusammensetzung des Schulvorstandes der statutarischen Orde⸗