1890 / 278 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Der §. 56 ordnet dasselbe für den Schulvorstand in Guts⸗ irken an. 8. 57 57 bestimmt über die Organe des Schulverbandes. Der b Schulverbänden erklärten nachbarlichen Ver⸗

bäni ch die Verfassung derselben bestimmt. Die §§. 58 big 8 ae dieselben Anwendung, soweit §. 82 nicht Ausnahmen

zuläßt.

§. 58. 58 regelt das Stimmrecht im Schulausschuß nach dem Maß ver . 58, esätigkit, genn 17,8 ge den Antheil an den ge⸗ Schullasten das Bestimmende ist. meinsamen Schullas 88 60 Nr. 3 und 6i. Die §§. 60 Nr. 2, 61 sind bei §. 42 besprochen.

Der §. 62 weist dem Schulausschuß die Verwaltung der äußeren 2 heiten des Schulverbandes zu. Angelegenheiten ch ncngeg gz0,

Die §§. 64 bis 70 über den Verbandsvorsteher entsprechen den für ähnliche Verbände, z. B. für Amtsverbände in den Kreisordnungen gegebenen allgemeinen Vorschriften.

ließen sich die ͤ“ in Betreff der Wählbarkeit, Wahl zu Mitgliedern der Schulvorstände und Schulausschüsse den analogen Bestimmungen der Gemeinde⸗

ordnungen an. 24

Der §. 74 ordnet das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Schulvorstandes und Schulausschusses.

Nach dem bisherigen Recht werden im Allgemeinen die Mit⸗ glieder der Schuldeputationen und Schulvorstände von der Schulauf⸗ sichtsbehörde in ihren Aemtern bestätigt. Nach den bisherigen Er⸗ fahrungen erscheint die Beibehaltung des Bestätigungsrechts nicht unbedingt nothwendig. Bei der weitgreifenden Betheiligung der Schulvorstände und Schulausschüsse an den staatlichen Funktionen der Schulaufsicht ist es aber jedenfalls geboten, die Mitglieder in solchen

ällen entlassen zu können, in denen sie, wenn sie Staatsbeamte wären, hres Amtes entsetzt werden 29

Der §. 75 bestimmt über die Zuziehung derjenigen Mitglieder des Schulvorstandes (Schulausschusses), deren Betheiligung wesentlich wegen der Mitwirkung der Schulvorstände ꝛc. auf dem Gebiet der inneren Schulverwaltung nothwendig wird.

.1. Die Theilnahme des Schulaufsichtsbeamten entspricht em bestehenden Recht.

Nr 2. Die Zuziehung eines mit der Leitung des Religions⸗ unterrichts betrauten Geistlichen oder Religionsdieners sichert den Religionsgesellschaften die wirksame Ausübung der verfassungsmäßigen Befugniß zur Leitung des Religionsunterrichts und wird im Interesse der Schule eine gedeihliche Mitwirkung der Geistlichen an der Schul⸗ verwaltung auch in den Fällen sichern, wo der Geistliche nicht schon als Schulaufsichtsbeamter dem Schulvorstande angehört.

8 Nr. 3. Die Betheiligung der Lehrer ist in der Provinz Han⸗ nover bereits geltendes Recht und rechtfertigt sich durch die Kenntniß des Lehrers in Betreff der inneren Verhältnisse der Schule.

Nr. 4. Die Mitwirkung eines Arztes, soweit dies nach den be⸗ sonderen örtlichen Verhältnissen der Gemeinde angängig und erwünscht erscheint, ist dadurch begründet, daß im Schulbetrieb den Anforderungen der Gesundheitspflege Rechnung werden muß.

675. Der § 76 überträgt entsprechend dem Kommunalprinzip den Vorsitz im Schulvorstande (Schulausschuß) dem Gemeinde⸗ (Guts⸗, Verbands⸗) Vorsteher.

§. 77.

Der §. 77 giebt der Schulaufsichtsbehörde insbesondere mit Rück⸗ sicht auf die wichtigen Funktionen des Schulvorstandes (Schulaus⸗ schusses) auf dem Gebiet der inneren Schulverwaltung ausdrücklich die an sich aus dem geltenden Verwaltungsrecht folgende Befugniß, in besonderen Fällen durch einen Schulaufsichtsbeamten eine sach⸗ gemäße Erörterung ““ ““ herbeizuführen.

§. 78 bis 80.

Die §§ 78 bis 80 begrenzen den Wirkungskreis des Schul⸗ vorstandes (Schulausschusses) bei der äußeren und inneren Ordnung des Schulwesens. Die Bestimmungen entsprechen größtentheils dem geltenden, oben dargestellten Recht und finden im Uebrigen ihre nähere Erlänterung durch die über die einzelnen Geschäfte in den in Bezug genommenen Feresrahb gegebenen näheren Vorschriften.

Der §. 81 ordnet das Verfahren und die Befugnisse des Schul⸗ ausschusses bezw. des Gemeindevorstandes und Gutsvorstehers bei der Heranziehung zu Schulleistungen entsprechend dem bestehenden Recht 8. 46 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883, Gesetz⸗Samml. Soweit die Schullasten Gemeindelasten sind, enthalten die §§. 18 und 34 jenes Gesetzes bereits die erforderlichen Vorschriften. Einer besonderen Bestimmung bedarf es nur bei der Heranziehung Dritter und bei der Veranlagung und Heranziehung der zu einem Schulverband gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke.

Dritter Abschnitt. ““ Schulpflicht und Bestrafung der Schulversäumnisse. 8 §§. 83 bis 109. ie Forderung, daß kein Kind ohne die Bildung bleiben solle, welche die Volksschule gewährt, ist im preußischen Staat von den Zeiten des großen Kurfürsten an ununterbrochen, mit steigernder Klarheit und Bestimmtheit gestellt worden. Erschien ihre Erfüllung Anfangs als ein Ideal, dessen Erreichung nur langsam erstrebt und von späterer Zeit erhofft werden konnte, so wurde doch nichts unter⸗ lassen, um sie herbeizuführen. Von Anfang an wurde diese Forde⸗ rung aber nicht einseitig mit dem Ziele der Aneignung eines gewissen Naßes von Kenntnissen erhoben, sondern es wurde vielmehr das Gewicht auf die religiös⸗sütliche Bildung des heranwachsenden Ge⸗ schlechtes und auf die Begründung seiner Arbeits⸗ und Erwerbs⸗ fähigkeit gelegt. Das spricht schon die Allerhöchste Verordnung vom 28. September 1717 aus, welche die Unwissenheit der armen Jugend im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie in denen zu ihrem Heil und Seligkeit dienenden, höchstnöthigen Stücken beseitigen will, und dieser Gedante kehrt in jeder späteren Kundgebung des Landesherrn über die Schulpflicht wieder. So dient ihre Erfüllung den Interessen des Staates, der Gesellschaft, der Kirche und auch denjenigen der Familie, wenn diese die ihr daraus erwachsende Wohlthat richtig erkennt. Wo aber diese Einsicht fehlt, da gewährt das Gesetz dem Kinde selbst den ihm gebührenden Schutz und giebt ihm sein Recht auf Entwickelung und Ausbildung der ihm von Gott verliehenen Gaben und Anlagen. Auch dieser Gedanke findet in der preußischen Gesetzgebung, ganz besonders im Allgemeinen Land⸗ 8 dessen Geltungsbereich bezüglich der hier in Betracht kommenden Bestimmungen durch die Kabinetsordre vom 14. Mai 1825 auf den gesammten damaligen Umfang der preußischen Monarchie erweitert worden ist, seinen Ausdruck. Dieses verordnet Theil II. Tit. 12 §. 43: ar deIfder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine 8 n 8 in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, ieselben nach bee fünften Jahre zur Schule zu schicken.“

„Der Schulunterricht muß so lange fort is ei

nuß so gesetzt werden, bis ein

. nach dem Befunde seines Seelsorgers die einem jeden ver⸗

venestesn Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse Aehnliche Vorschriften bestehen in d d

des Allgemeinen Landrechts erworbenen . ec Ir Irsgfttrehee

nover §§. 3 bis 6 des Gesetzes sür das Volksschulwesen vom

.737).

Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bestätigt die

ne I.eer des Schulzwangs in der Bestimmung des Artikels 21 atz 2:

„Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflege⸗ befohlenen nicht ohne denjenigen Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist“.

Der gleichmäßigen Ausführung dieser Anordnung der Verfassung und der festen Regelung dieser Verhältnisse dienen die folgenden Vor⸗ schriften.

§. 83

wiederholt die in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Bestimmungen über den Schulzwang. §§. 84, 85.

Die §§. 84, 85 regeln den Beginn und Schulbpflicht.

Nach den angeführten Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts beginnt das schulpflichtige Alter mit dem zurückgelegten fünften Lebensjahr. Auch nach §. 65 der Schulordnung für Schleswig⸗Hol⸗ stein vom 24. August 1814 hebt die Schulpflichtigkeit der Kinder auf dem Lande vom Anfang des sechsten (oder spätestens siebenten) Jahres an. Nach §. 1 der Schulordnung für die Provinzen Ost⸗ und West⸗ preußen vom 11. Dezember 1845 kann jedes Kind schon nach voll⸗ endetem fünften, soll aber nach vollendetem sechsten Lebensjahre zur Schule geschickt werden.

Nach den seitdem gemachten Erfahrungen haben indeß Kinder mit dem fünften Lebensjahre in der Regel noch nicht die hinreichende körperliche und geistige Reife erlangt, um mit Erfolg für ihre Aus⸗ bildung und ohne Gefährdung ihrer körperlichen Entwickelung schon einen mehrstündigen ununterbrochenen geordneten Unterricht empfangen zu können. Thatsächlich werden denn auch bisher schon in fast allen Provinzen die Kinder erst mit Vollendung des sechsten Lebens⸗ jahres zur Schule geschickt, und die jüngeren werden nicht zwangsweise zur Schule angehalten. Der Gesetzentwurf hält daher an diesem Termin fest. Eine weitere Hinausschiebung der Schulpflicht unter⸗ schiedslos für alle Kinder, welche von mancher Seite gefordert wird, würde in den meisten Fällen eine Belästigung des Elternbauses, außerdem auch eine Gefahr für die spätere Schulerziehung mit sich führen, da begabte und kräftige Kinder nicht ohne Schaden für ihre Gesittung bis zum vollendeten siebenten Lebensjahre ohne Unterricht bleiben können. Die preußische Gesetzgebung würde sich damit auch in Widerspruch mit derjenigen der anderen deutschen Staaten setzen.

Es kann aber eine solche Hinausschiebung in besonderen Fällen nicht nur für einzelne schwächliche Kinder, sondern wegen der Beschaffenheit der Schulwege oder aus klimatischen Gründen für ganze Ortschaften oder Bezirke geboten sein. Dieser Möglichkeit wird durch die Be⸗ stimmungen des §. 84 Absatz 3 Rechnung getragen.

Was das Ende der Schulpflicht betrifft, so weichen auch hier die bestehenden Gesetze von einander ab. Das Allgemeine Landrecht und die Kabinets⸗Ordre vom 14. Mai 1825 setzen der allgemeinen Schul⸗ pflicht keine bestimmte Grenze, sondern wollen sie andauern lassen, bis das Kind die jedem vernünftigen Menschen seines Standes noth⸗ wendigen Kenntnisse gefaßt hat.

Für das ehemalige Herzogtbum Nassau endet die Schulpflicht mit 1” vierzehnten Lebensjahre (§. 41 der Schulordnung von 1817

Das hannöversche Schulgesetz vom 26. Mai 1845 §. 5 verweist auf die territorialen Schulordnungen, welche meist sich an das vier⸗ zehnte Lebensjahr halten.

Nach §. 2 der Schulordnung für die Provinzen Ost⸗ und West⸗ preußen dauert der Schulunterricht bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre. In besonderen Fällen kann die Entlassung ein bis zwei Jahre hinausgeschoben werden.

In der Provinz Schleswig⸗Holstein dauert die Schulpflicht 1 nen fünfzehnten Jahre bei Mädchen, bis zum sechzehnten bei naben.

Auch in den Provinzen, in welchen die Vorschriften des Allge⸗ meinen Landrechts, bezw. der Allerhöchsten Ordre vom 14. Mai 1825 gelten, hat das Bedürfniß einer ilaren und bestimmten Begrenzung der Schulpflicht die Unterrichtsverwaltung dahin geführt, in Kraft der ihr zustehenden, von den obersten Gerichtshöfen des Staats an⸗ erkannten Ermächtigung, das vierzehnte Lebensjahr als Termin für die Entlassung der Kinder aus der Volksschule zu bezeichnen. „Dieser Zeitpunkt ist nicht willkürlich gewählt. Zunächst begegnen wir demselben, wenn schon in mannigfach verschiedener Fassung, in der Gesetzgebung der meisten außerpreußischen Staaten des Deutschen Reichs; so in dem württembergischen Schulgesetz von 1858 Art. 1; in dem Volksschulgesetz des Königreichs Sachsen vom 26. April 1873; in der Verordnung für die Reichslande vom 18. April 1871, §. 2; in den Gesetzen des Großherzogthums Olden⸗ burg vom 3. April 1855 und 26. Februar 1870, Art, 49 §. 1; des Großherzogthums Sachsen vom 22. Märß 1875, Art. 24; des Großherzogthums Hessen vom 16. Juni 1874; des Großherzogthums Baden vom 30. Oktober 1888; des Herzogthums Sachsen⸗Altenburg vom 12. Februar 1881, §. 8; der freien Städte Hamberg vom 11. November 1870, § 4, Lubeck vom 26. Oktober 1885, Art. 7; der Fürstenthümer Schwarzburg⸗Sonders⸗ hausen vom 6. Mai 1852, §. 47, und Schaumburg⸗Lippe vom 4. März 1875, §. 6.

Die Bestimmung, daß das vollendete vierzehnte Lebensjahr die Schulpflicht begrenze, hat auch innere Gründe für sich. In der körperlichen Entwickelung bildet das vierzehnte Lebensjahr im Allge⸗ meinen einen Wendepunkt; mit diesem Zeitpunkte erst gewinnt der Körper die Stärke und die Spannkraft, der Geist die Reife, welche das Kind befähigen, in das bürgerliche Leben arbeitend einzutreten; dazu kommt, daß der Uebergang in dieses mit schweren sittlichen Ge⸗ fahren für das Kind verbunden ist, wenn er sich vollzieht, ehe dessen religiös⸗sittliche Bildung einen gewissen Abschluß erlangt hat.

„Bei den evangelischen Kindern tritt zu diesen Erwägungen noch die Rücksicht auf die durch kirchliche Sitte in einzelnen Provinzen durch Gesetz vorgeschriebene Zeit der Konfirmation.

Der Ordnung des Schulwesens entspricht es, daß jedes Kind nicht an seinem Geburtstage in die Schule eintritt und sie verläßt, sondern daß bestimmte Aufnahme⸗ und Entlassungstermine für alle diejenigen Kinder festgesetzt werden, welche zu der betreffenden Zeit das sechste und vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. 3 Die Aufnahme erfolgt in den Städten meist halbjährlich, auf dem Lande in der Regel jährlich. Um indeß diejenigen Kinder, welche beim Aufnahmetermin kurz vor der Vollendung des sechsten Lebensjahres stehen, nicht zu lange von der Schule fernzuhalten, muß es den Eltern und Vormündern gestattet sein, in diesem Fall die vorzeitige Aufnahme zu beantragen.

Die Entlassung aus der Volksschule findet jetzt fast überall zwei⸗ mal im Jahre statt. Dabei ist es zu belassen, um die Kinder nicht ungebührlich lange über das vierzehnte Lebensjahr hinaus in der Schule festzuhalten. Der Zusatz „in der Regel“ hält jedoch die Möglichkeit offen, da, wo es der Ortsgewohnheit und den Wünschen Eöe entspricht, bei einer einmaligen Entlassung stehen zu

eiben. n „Anuf die Befugniß zu einer weiteren Ausdehnung der Schulzeit, wie sie den Schulbehörden auf Grund des §. 46 Allgemeinen Land⸗ rechts II. 12 und des §. 2 der Schulordnung für die Provinzen Ost⸗ und Westpreußen gegeben war, wird zu verzichten sein.

§. 86.

Der §. 86 lcht den Anforderungen eines ordnungsmäßigen Unterrichts entsprechend, fest, daß diejenigen Kinder, welche der Schulpflicht durch den Besuch der öffentlichen Volksschule genügen, an allen Lehrgegenständen derselben theilnehmen. Die Theilnahme schließt auch die Theilnahme an den Schulprüfungen in sich. Ausgeschlossen bleibt die zwangsweise Heranziehuns zum Religions⸗ unterricht für diejenigen Schüler, welche einer anderen Religion ange⸗ hören, als derjenigen, deren Lehren dem Unterricht in der betreffenden Schule zu Grunde liegen.

das Ende der

26. Mai 1845, für das Herzogthu 8 1 meinen Schulordnung 8 Ei9hh rüikrEs be e der öno⸗

Es erschien zweckmäßig, dies an dieser Stelle besonders hervor⸗

zuheben, obwohl im §. 14 Absatz 3 bereits Vorsorge in dieser Richtung getroffen ist.

§. 87. Der §. 87 ordnet die Schulpflicht der nicht vollsinnigen Kinder.

Blinde können ohne Schwierigkeit an dem ordentlichen Unterricht .

theilnehmen. Für Taubstumme es besonderer Veranstaltungen

Der §. 88 gewährleistet die Freiheit, den für die öffentli Volksschnlen vorgeschriebenen Unterricht den Kindern anderweit 1 Besuch einer anderen öffentlichen inländischen Schule oder auf sonstige Weise zu Theil werden zu lassen.

Ist der andermweit ertheilte Unterricht nicht genügend, um den Unterricht in der öffentlichen Volksschule zu ersetzen, und sorgen die Eltern oder Vormünder der Kinder nicht für genügenden Ersatz, so erfolgt die Ueberweisung an die öffentliche Volksschule.

85 das Verfahren in diesen Fällen müssen den zur Ausführung des Gesetzes zu treffenden Ano vorbehalten bleiben. 6 öö“

§§. 89 ff.

Verschieden wie die Bestimmungen über Beginn und Schulpflicht sind in den einzelnen Landestheilen 88 die über die nothwendige zwangsweise Durchführung derselben.

8 Da solche Verschiedenheit durch die provinziellen Verhältnisse an sich nicht gerechtfertigt erscheint, wird auch hier eine gleichmäßige öG unter möglichster Milderung der Strafbestimmungen nothwendig.

Was das geltende Recht betrifft, so bestimmt der §. All⸗ gemeinen Landrechts Theil II Titel 12: a

„(Den Schulaufsehern) liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit darauf zu sehen, daß alle schulfähige Kinder nach obigen Bestim⸗

mungen (§§. 43 flg.) erforderlichenfalls durch Zwangsmittel und Be⸗

nachlässiger Eltern, zur Besuchung der Lehrstunden angehalten werden.

Für die damaligen übrigen Landestheile, in denen das Allgemeine

Landrecht nicht galt, bestimmte die Kabinetsordre vom 14 Mai 1825, daß Eltern und deren gesetzliche Vertreter, welche nicht nach⸗ weisen können, daß sie für den Unterricht der Kinder in ihrem Hause sorgen, erforderlichenfalls durch Zwangsmittel und Strafen angehalten werden sollen, jedes Kind nach zurückgelegtem fünften Jahre in die Schule zu schicken. „„War hiernach für den damaligen ganzen Umfang der Monarchie die Befugniß der Schulbehörden zu Zwangsmaßregeln gegen säumige Eltern landesgesetzlich anerkannt, so febhlt es an einer gleich allgemeinen Bestimmung darüber, in welchem Umfange und in welcher Weise zur Erzielung eines regelmäßigen Schulbesuchs Zwang geübt werden darf. Nur in einzelnen Provinzen bestehen hierüber nähere gesetzliche An⸗ ordnungen. Es bestimmt z. B. für die Rheinprovinz die Allerhöchste Kabinetsordre vom 20. Juni 1835:

daß die Polizeiverwaltungsbehörden befugt sind, gegen die schuldigen

Eltern und deren gesetzliche Vertreter eine Strafe von 1 Sgr. dis

1 Thlr. der nach Befinden der Umstände eine Gefängnißstrafe bis

8. 8 Stunden substituirt werden kann, zu erkennen und zu voll⸗

trecken.

8 In den übrigen älteren Provinzen (seit dem Gesetz vom 6. Mai 1886 auch in den Provinzen Ost⸗ und Westpreußen und im Bereich des Schulreglements vom 18. Mai 1801 für die niederen katholischen Schulen in den Städten und auf dem platten Lande von Schlesien und der Grafschaft Glatz) ist Mangels spezial⸗gesetzlicher Bestim⸗ mungen das Strafmaß von den Regierungen auf Grund des §. 11 der Instruktion vom 23. Oktober 1817, bezw. der Verordnung vom 26. Dezember 1808 nach der Besonderheit der provinziellen Verhält⸗ nisse zur Zeit des Erlasses der bezüglichen Bestimmungen in ganz verschiedener Weise festgesetzt oder auch neuerdings durch Polizeiver⸗ ordnungen auf Erund des Gesetzes vom 11. März 1850 geregelt worden. Die Strafen schwanken im Allgemeinen zwischen zwanzig Pfennigen und zwei bis drei Mark für jede Versäumniß, oder ent⸗ sprechender Haft.

Was den Rechtszustand in den später erworbenen Landestheilen betrifft, so haben im Bereiche des ehemaligen Fürstenthums Hohen⸗ zollern⸗Sigmaringen auf Grund der Allgemeinen Schulordnung vom 20. Noyember 1809, der Verordnung vom 20. November 1823 und der Instruktion für die Schullehrer vom 20. März 1844 die Eltern oder deren Stellvertreter für jedes unentschuldigte Wegbleiben der Schulkinder aus der Werktagsschule 3 Kreuzer, für dasjenige aus der Sonntagsschule und Christenlehre 6 Kreuzer zu zahlen. Erweisen Strafen als unwirksam, so ist eine Steigerung auf 12 Kreuzer zulässig.

Im vormaligen Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen betragen nach der Allgemeinen Schulordnung vom 1. Juni 1833 die Strafen für ungerechtfertigtes Ausbleiden aus der Werktagsschule 2 bis 6 Kreuzer, für dasjenige aus der Sonntagsschule und Christenlehre 6 Kreuzer. 8

Für die Provinz Hannover bestimmt der §. 125 des Polizei⸗ strafgesetzes vom 25. Mai 1847, welcher durch Artikel 10 der Ver⸗ ordnung vom 25. Juni 1867 nur insoweit abgeändert worden ist, als an Stelle des Verweises Geldstrafe von 1 bis 3 zu ver⸗ hängen ist:

Eltern und die ibhre Stelle Vertretenden, welche ihre, oder die

ihrer Aufsicht vertrauten Kinder nicht zum Besuch der Volks⸗

schule anhalten, sind, sofern sie gesetzlich dazu verbunden sind, auf

Antrag von zuständiger Seite mit Verweis, und wenn dies nicht

fruchtet, mit Geldhuße bis zu zwei Thalern, bei fernerer Wider⸗

setzlichkeit aber, sofern nicht andere Maßregeln angemessener er⸗ scheinen, mit Gefangniß bis zu drei Tagen zu bestrafen.

In der Provinz Schleswig⸗Holstein ist zwar durch die allgemeine Schulordnung eür die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 24. August 1814, die Verordnung über das Volksschulwesen auf dem Lande in Dänemark vom 29. Juli 1814 und die Lauenburgische Land⸗ schulordnung vom 10. Oktober 1868 die Strafbefugniß gegen Eltern und Angehörige, welche ihre Kinder nicht zu regelmäßigem Schul⸗ besuch anhalten, allgemein festgestellt, dagegen ist dieselbe nur für den Bereich der beiden letztgenannten Verordnungen in der Weise be⸗ stimmt begrenzt worden, daß in dem unter dänischer Schul⸗ gesetzgebung stebenden Distrikt des Herzogtbums Schleswig zufolge §. 17 der eit. Verordnung die Schulkommissionen angewiesen sind, diejenigen Eltern, Vormünder oder Dienstherren, welche ihre Kinder oder Dienstboten trotz vorgängiger Verwarnang ohne erweislich gültigen Grund die Schule nicht besuchen lassen, das erste Mal mit 3 Rbs. und im Wiederholungsfalle mit 6, 12 und 24 Rbs. für jeden Tag, welchen das Kind aus der Schule geblieben ist, zu bestrafen und im Fall des Unvermögens bei dem Amtmann die Bestrafung der Schuldigen mit verhältnißmäßiger Gefängniß⸗ strafe zu beantragen; in dem früheren Herzogthum Lauenburg aber gemäß §. 18 der cit. Landschulordnung Eltern, Vorgesetzte und Dienstherren in Kontraventionsfällen ron der zuständigen Obrigkeit auf Antrag des Schulianspektors mit 2 ½ Sgr. bis 1 Thlr. für jeden versäumten Schultag, bei Zahlungsunfähigkeit aber, oder im Wieder⸗ holungsfalle oder unter sonstigen erschwerenden Umständen event, mit angemessener Gefängnißstrafe bis zu 6 Stunden für jeden versaumten

chultag zu bestrafen sind.

In der Provinz Hessen⸗Nassau gilt im Regierungsbezirk Kassel für die ehemals bayerischen Landestheile die baverische Verordnung vom 28. Juni 1862, nach welcher die Schulversäumnisse durch die Schulbehörden mit Geldbußen von 2 bis 6 Kreuzern, nach wieder⸗ holter Bestrafung und vorgängiger Verwarnung aber durch die Polizeigerichte in Gemäßheit des bayerischen Polizei⸗Strafgesetzbuchs vom 10. November 1861 mit Haft bis 3 Tagen und Geldstrafe bis 10 Gulden zu ahnden sind.

Für den Bereich des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen gilt das Ausschreiben des Ober⸗Schulraths vom 2. Januar 1818 und die Allerhöchste Verordnung vom 17. vSee. 1853, nach welcher die Verfäumnisse mit einer durch die Justizbeamten festzusetzenden Geld⸗ buße von 1 bis 15 Sgr. zu bestrafen sind.

(Schluß in der Fünften Beilage.)

den Eltern und Angehörigen der Kinder gegenüber eben⸗

(Schluß aus der Vierten Beilage.) Im Regierungsbezirk Wiesbaden kommt für das Herzogthum Nassau die Polizeiverordnung der Regierung zu Wiesbaden vom 9. Dezember 1886 zur Anwendung, nach welcher gegen die Eltern Geldbußen von 20 bis 2 festgesetzt werden, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt.

Für die vormals Großberzoglich hessischen Landestheile bestimmt das Edikt vom 6. Juni 1832 die Strafen auf 3 Kreuzer, im Wieder⸗ holungsfalle auf 6 Kreuzer für jede Versäumniß. Die Festsetzung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörden.

In den vormals Landgräflich hessischen Gebietstheilen des Regie⸗ rungsbezirks Wiesbaden beträgt nach Artikel 19 bis 21 des Edikts vom 9. Oktober 1838 die Strafe 2 Kreuzer für den ersten, 4 Kreuzer für den zweiten und 3 Kreuzer für die weiteren Versäumnißfälle, welche im Laufe eines Monats vorkommen. Im Unvermögensfalle tritt an die Stelle einer Geldstrafe von 30 Kreuzern ein Tag, an die Stelle einer Geldstrafe von 15 Kreuzern ein halber Tag Haft. Geringere Geldstrafen werden nicht in Haft umgewandelt.

In den ehemals zu Frankfurt gehörigen ländlichen Ortschaften mit Ausschluß von Heddesheim und Rödelheim ist durch Polizei⸗ Verordnung vom 15. April 1887 die Versäumnißstrafe auf 20 bis

festgesetzt, in der Stadt Frankfurt selbst sind die Schul⸗

durch Polizeiverordnung für strafbar erklärt worden. fals e hiernach eine anderweite allgemeine gesetzliche Regelung und Begrenzung der Zwangs⸗ und Strafbefugnisse gegen säumige Eltern erwünscht, so hat sich nicht minder die Nothwendigkeit ergeben, feste Normen zu schaffen für das Verfahren, in welchem der gesetzlich zugelassene Zwang zur Anwendung zu bringen ist.

Während früher die Auffassung unbestritten war, daß den Ver⸗ waltungsbehörden die Strafbefugniß gegen nachlässige Eltern als ein Mittel eingeräumt sei, um ihren Anordnungen über einen geregelten Schulbesuch den erforderlichen Nachdruck zu geben, daß es sich hierbei also nicht sowohl um die Bestrafung eines eigentlichen Vergehens handle, als vielmehr um die Ausübung eines administrativen Zwanges, ist in neuerer Zeit, namentlich im Anschluß an die in den Erkenntnissen des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 14. März 1863 und 10. De⸗ zember 1864 (Centralblatt der Unterrichtsverwaltung 1867 S. 364) niedergelegte Rechtsanschauung vielfach die Auffassung zur Geltung gelangt, daß die strafbare Schulversäumniß unter den Be⸗ griff der Uebertretung falle, und daß demnach die Strafverfolgung in den für die Bestrafung von Uebertretungen vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen habe.

Der Gesetzentwurf folgt dieser letzteren Auffassung.

Dies im Allgemeinen vorausgeschickt, wird im Einzelnen noch

olgendes bemerkt: Folg 89.

Der §. 89 giebt der Schulaufsichtsbehörde im äußersten Fall die Befugniß zur zwangsweisen Zuführung der Kinder zur Volksschule. Das Mittel hat sich in der bisherigen Praxis bewährt. Es er⸗ möglicht, die Festsetzung der Strafen gegen die Eltern der säumigen Kinder in engeren Grenzen zu halten und diejenigen Eltern in der Erziehung zu unterstützen, welchen es an Zeit und Mitteln fehlt, die das Haus verlassenden, aber die Schule nicht besuchenden Kinder an die Pflichterfüllung zu gewöhnen. 8

Der §. 90 legt, entsprechend den bisherigen gesetzlichen Vor⸗ schriften, den Eltern und ihren Stellvertretern die Verpflichtung auf,

die Kinder zur Schule zu schicken.

Der §. 91 setzt fest, daß die Straffälle durch Vermittelung des 11.““ (Sehhltansschuffes) zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen sind. Die Schulbehörde soll sich erforderlichen Falls durch geeignete Ermittelungen vorher darüber Gewi heit ver⸗ schaffen, ob die Versäumniß durch besondere Gründe (z. B. Krank⸗ heit, schlechtes Wetter, häusliche Nothstände) gerechtfertigt war. Wo ein Schulvorstand nicht besteht, übt der Schulaufsichtsbeamte diese

Befugnisse aus.

Der §. 92 bestimmt das Strafmaß für die Schulversäumniß auf zehn Pfennige bis eine Mark für jeden Versäumnißtag oder ent⸗ sprechende Haft. Bei Geldstrafen unter einer Mark ist auch die Haft unter einem Tage zu bestimmen. An die Stelle der letzteren kann, wie dies früher schon für einzelne Provinzen vorgeschrieben war (6 B. §. 39 des Schlesischen katholischen Schulreglements von 1801) Gemeindearbeit treten. 6—“

Sowohl in dem Mindestmaß der Geldstrafe, wie in demjenigen der Haft enthält der Entwurf fast für alle Landestheile eine wesent⸗ liche Milderung der geltenden Strafvorschriften. Dieselbe scheint an⸗ gemessen, um der Ungunst wirthschaftlicher Verhältnisse voll Rechnung tragen zu können, und unbedenklich, da für Fälle schwererer Verschul⸗ dung und anderweiter Ausnutzung der Arbeitskraft der Kinder über das Mindestmaß erheblich hinausgegangen werden kann.

Der §. 93 will der eigennützigen Ausbeutung schulpflichtiger

8

Kinder durch Gewerbtreibende u. entgegentreten.

Der §. 94 ordnet das Strafverfahren nach Maßgabe des Ge⸗ setzes vom 23. April 1883 unter gewissen, durch die Natur der Sache gebotenen Erleichterungen, wie solche auch in rähnlichen An⸗ gelegenheiten z. B. bei dem Feld⸗ und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 (Gesetz⸗Samml. S. 230) §. 54 zum Theil zu⸗ gelassen sind. .

Die Verwendung der Strafgelder für Schulzwecke entspricht zumeist dem bestehenden Recht (§. 10 des General⸗Landschul⸗ reglements vom 12. August 1763, §. 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. April 1883).

95

Daß die Schulkinder mit den für den Unterricht nothwendigen Lehrmitteln ausgestattet sein müssen, ist eine selbstverständliche Vor⸗ bedingung jedes erfolgreichen Unterrichts. Der §. 95 erklärt daher die Eltern und deren Stellvertreter zur Anschaffung dieser Lernmittel ausdrücklich verbunden und bestimmt zugleich für den Unterlassungsfall, daß die Lernmittel sowie das nothwendige Material für weib⸗ liche Handarbeiten aus der Schulkasse anzuschaffen und die Kosten von den Pflichtigen, als welche in erster Linie die zur Alimentation des Kindes privatrechtlich Verpflichteten anzusehen sein werden, im Ver⸗ waltungswege beizutreiben sind. Bleibt die zwangsweise Beitrei⸗ bung fruchtlos, so fallen der Schulkasse die entstandenen Auslagen zur Last. Die Armenverbände sind zur Erstattung dieser Auslagen nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871 (Gesetz⸗Samml. S. 130), nicht verpflichtet.

§§. 96 ff

Die taubstummen Kinder sind, da sie von dem gewöhnlichen Unterricht keinen Nutzen ziehen können, der Schulpflicht nur in so weit unterworfen, als besondere Veranstaltungen für ihre Unterweisung ge⸗ troffen sind. Die Sorge für die Errichtung derartiger Veranstal⸗ tungen liegt den Provinzialverbänden bezw. gleichartigen durch das

F ünfte Beil .“

Berlin, Dienstag, den 18. November

Weise unterzogen haben. Die §§. 96 ff. haben den Zweck, die Theilnahme der taubstummen Kinder an den vorhandenen Einrichtungen zu sichern. Die günstigen Erfolge, welche durch eine rationelle Unterweisung taubstummer Kinder erfahrungsmäßig erzielt sind und welche außer Zweifel stellen, daß auch taubstumme Kinder das Ziel der Volks⸗ schule in mehreren Lehrgegenständen annähernd erreichen und zur Be⸗ treibung verschiedener Industrie⸗ und Kunstzweige mit lohnendem Er⸗ folge herangebildet werden können, rechtfertigen auch hinsichtlich dieser Kinder die Anwendung von Zwanagsmitteln. Sofern die für den Unterricht taubstummer Kinder bestimmten Veranstaltungen von ihrem Wohnort aus regelmäßig besucht werden können, sollen dieselben nach dem Vorschlage des §. 96 des Entwurfs verpflichtet sein, von diesen Einrichtungen Gebrauch zu machen, und die Versäumnisse in gleicher Meis heeet werden, wie die Versäumnisse in der Volksschule überhaupt. Weiter greifen die Bestimmungen der folgenden §§. 97 ff., welche eine zwangsweise Unterbringung taubstummer Kinder zum Zweck des Unterrichts in den außerhalb ihres Wohnorts eingerichteten Taub⸗ stummenanstalten für zulässig erklären. Diese zwangsweise Ueber⸗ führung knüpft der Entwurf an besondere Voraussetzungen. Der .97 erfordert, daß das betreffende taubstumme Kind das achte ebensjahr zurückgelegt hat, genügend entwickelt und bildungsfähig ist, auch eine anderweitige ausreichende Unterweisung nicht genießt, und daß die Anstalt, in welcher der Unterricht des Kindes erfolgen soll, innerhalb der Provinz belegen ist, welcher das Kind angehört. Der §. 98 macht die Unterbringung des Kindes ferner von einem Beschluß des Vormundschaftsgerichts abhängig, und letzteres hat vor der Beschluß⸗ nahme diejenigen Personen zu hören, denen die Sorge für die Erziehung und Ausbildung des Kindes obliegt. Die erwähnten Voraus⸗ setzungen und das angeordnete Verfahren dürften eine ausreichende Gewähr bieten, daß die zwangsweise Ueberführung der Kinder nur in denjenigen Fällen erfolgt, in denen das Wohl derselben durch erfolg⸗ reiche Ausbildung wesentlich gefördert wird. Lediglich diesen Haes verfolgt das in Vorschlag gebrachte Zwangsverfahren. Entbehrlich erscheint dasselbe erfahrungsmäßig nicht, weil die Eltern nicht immer zu bestimmen sind, ihre taubstummen Kinder der Aufsicht und Für⸗ sorge dritter Personen anzuvertrauen, oder auch die Aufwendung der für die Ausbildung in den Taubstummenanstalten erforderlichen Kosten scheuen. Die Vorschriften sind im Anschluß an die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1878 (Gesetz⸗Samml. S. 132), betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder, getroffen, weil auch hier eine Vernachlässigung der Erziehungspflicht Seitens der Eltern vorliegt. Was insbesondere die Aufbringung der Kosten für den Fall an⸗ langt, daß dieselben dem eigenen Vermögen des Kindes nicht ent⸗ nommen werden können, noch dessen Eltern dieselben zu bestreiten vermögen, so liegt nach dem bestehenden Recht weder den Armen⸗ verbänden, noch den bürgerlichen Gemeinden eine bezügliche Ver⸗ pflichtung ob. Auch der Entwurf sieht davon ab, diesen Verbänden, soweit es sich nicht um die von ihnen leicht zu tragenden Kosten der Ueberführung, ersten Ausstattung und Rückreise handelt (vergl. §. 12. des Gesetzes vom 13. März 1878), die subsidiäre Verpflichtung zur Tragung der sonstigen Kosten aufzulegen, weil dieselbe die einzelnen Gemeinden und Ortsarmenverbände zu erheblich be⸗ lasten und die Rücksichtnahme auf die nicht unbedeutenden Kosten die Durchführung des Zwanges in den gesetzlich ge⸗ botenen Fällen gefährden würde. Da den Provinzial⸗ und gleich⸗ artigen Verbänden die Fürsorge und die Gewährung von Beihülfen für das Taubstummenwesen schon durch die Dotationsgesetze über⸗ tragen ist, legt der Entwurf diesen Verbänden die Kosten, welche durch den Unterhalt und die Erziehung des Kindes an dem an⸗ gewiesenen Ort erwachsen, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen des Kindes oder von den zu dessen Unterhalt privatrechtlich Ver⸗ pflichteten bestritten werden können, zur Last. Eine erhebliche Be⸗ lastung dieser Verbände wird dadurch nicht eintreten, zumal nach §. 103 die Verpflichtung auf den Fall beschränkt ist, wo die vor⸗ handenen Einrichtungen die Unterweisung des Kindes in einer Anstalt estatten. Sofern in Zukunft die Aufbringung der Kosten für hülfs⸗ bevürftige Taubstumme anders durch gesetzliche Bestimmung oder schon jetzt durch Reglements der Verbände getroffen ist, erhalten die hier getroffenen Vorschriften, wie das der Eingang des §. 107 andeutet, nur subsidaͤren Charakter, Vierter Abschnitt. Anstellung, Dienstverhältniß und Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Vol ksschulen. § 110

Le hrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen.

Was zunächst die Anstellung betrifft, so bestimmt die Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 im Artikel 24:

„Der Staat stellt unter Fessgnih geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.“

Insoweit diese Bestimmung dem Staat die Anstellung der Lehrer zuweist, entspricht sie dem geltenden Recht, nach welchem die Volks⸗ schullehrer von der Regierung angestellt werden. Dagegen haben die Gemeinden nur vereinzelt einen gesetzlichen Anspruch, an der Anstellung der Lehrer betheiligt zu werden.

Während in den östlichen Provinzen im Allgemeinen das Ver⸗ fahren dahin geregelt ist, daß die Ortsobrigkeit (Magistrate, Guts⸗ herren) der Regierung den anzustellenden Lehrer präsentiren, haben die Regierungen in den westlichen Provinzen, in Hesscn Nassau, Westfalen und der Rheinprovinz zumeist bei der Anstellung der Lehrer eine Pflicht zur Betheiligung oder Anhörung der Gemeinden oder Ortsschulbehörden überhaupt nicht, sondern stehen in ihrer Ent⸗ schlieung ganz frei.

ie Mitwirkung der Gemeinden entbehrt hiernach bisher der festen gleichmäßigen gesetzlichen Regelung.

Der Schulaufsichtsbehörde steht ferner nach §. 18 Litt. àA der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 die Besetzung sämmt⸗ licher, dem landesherrlichen Patronatsrecht unterworfenen Schullehrer⸗

en zu. 3 8 8 Ien Einzelnen bestehen im Uebrigen folgende Vorschriften;

1) Für das Gebiet des Preußischen Allgemeinen Landrechts d. h. im Allgemeinen für die Provinzen Brandenburg, Pommern (ausschließlich Neuvorpommerns), Posen, Schlesien (die evangelischen Schulen), Sachsen —, bestimmt der §. 22 Theil II1 Titel 19:7

„Die Bestellung der Schullehrer kommt in der Regel der Ge⸗ ich rigkeit zu.“

H Fegsehna für die Städte die Instruktion vom 26. Junk 1811 über die Zulammemsehfang der Schuldeputationen unter Nr. 20 ½

„Die Lehrerwahlen bleiben bei den Schulen, die rein städtischen Patronats sind, noch bei den Magistraten, nur 8 das Gutachten der sachverständigen Mitglieder der schuldeputation jedesmal eingezogen

. Stadtverordnetenversammlung steht dabet keine Mitwir⸗

kung zu. Landgemeinden steht bet der Wahl und Bestellung des Garchen 19 Einfluß zu, unbeschadet der Befugni 1

Gesetz vom 8. Juli 1875 und ähnliche Gesetze dotirten Verbänden oob, welche sich der Erfüllung dieser Pflicht in anerkennenswerther

errn, bei der Anstellung des Schullebrers die Waͤgsche Ferer befkee babn uan zu erforschen und n beracsciügen Erlaß vom 3. November 1824). b -

regeln die Anstellung, das Dienstverhältniß und Diensteinkommen der

Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußis

2) Für Neu⸗Vorpommern vrha das e über die Errich⸗

1 nterhaltung der Landschulen im Artikel 6 an: öö“ sber die neu zu errichtenden Schulen steht dem Gutsberrn zu. Sollte aber beim Bau u. s. f. einer der Gutsberren die übrigen übertragen wollen, so gehört einem solchen das Schul⸗ 1 patronat allein. Freie Eigenthümer außerhalb der Königlichen Bauer⸗ 5* dörfer, welche eine eigene Schule errichten und unterhalten, exlangete. darüber das Patronat in Gemeinschaft. I1] 5 3) Für die niederen katholischen ⸗Schulen in den Städten und auf dem platten Lande von Schlesien und der Grafschaft Glatz schreibt das Schulreglement vom 18. Mai 1801 im §. 1 vor:

Kein katholischer Schullehrer soll in Städten und auf dem platten Lande angesetzt werden, welcher nicht in einem der angeord⸗

neten Seminarien durch die bestimmte Zeit den Unterricht genossen

ein Zeugmiß seiner Fähigkeit erhalten hat. 5 Sehalet und keine Korporation soll das Recht baben, einen anderen zu dimem Landschuldienste zu präsentiren und Wir be⸗ schränken dieses ihr” Präsentationsrecht hiermit nur auf tiejenigen, welche sich in den Seminärien zu dem Lehramt gebildet haben. 8 Rücksichtlich der katholtschen Pfarrschulen kommt noch ins⸗ besondere die Kabinets⸗Ordre vomg 30. September 1812 (Geses⸗ Samml. S. 185) in Betracht, durch welche die Besetzung in den 1 Monaten b Bischo 8 Breblau, in den ungeraden der

ezirksregierung übertragen wird. 8

81) ür die Provinzen Ost⸗ und Westpreufen it hurch die Schulordnung vom 11. Dezember 1845 §. 6 das Verhältniß folgender⸗ maßen geregelt: „Das Recht, den Schullehrer zu berufen, steht dem Gutsherrn des zur Schule gehörigen Bezirks, und wenn deren diesen gemeinschaftlich, in den Städten aber den Magistraten zu, sofern nicht durch Herkommen oder besondere Rechtstitel ein anderer dazu befugt ist. Befindet sich kein Gutsherr im Schulbezirk, so hat der Schulvorstand den Lehrer zu berufen. Sind de Gutsberren 8erSe Gutsherrn -8 1 der emeinschaftlichen Verhandlungen wegen fun 8 In der Praxis werden zu den Gutsherren in der Regel nar die Besitzer adliger Güter gerechnet.

Hinsichtlich der Kirchschulen beläßt der §. 6 es bei dem be⸗ stehenden Recht, wonach in Ost der ,— an den Orten, wo Kirchen vorhanden sind, 4 ft, und bei katholischen Kirchschulen die Schulmeister in der Regel vom Pfarner und der Gemeinde gemeinschaftlich bestellt werden. Die vorstehenden Bestimmungen für die östlichen baben eine Aenderung erfahren durch das Gesetz vom 15. Iult (Fe Samml. S. 185), betreffend die und das Dienstwer der Lehrer und Lehrerinnen an den esfsschulen im biet der Provinzen Posen und Westpreußen, dessen §. 1 hesttmmt.

„Die Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen an deßs esffentte Volksschulen erfolgt, insoweit dieselbe bisher nücht den S stattfindet, mit der Maßgabe durch den Stinat, daß vhar der

stellung —b1 1) in den Städten der Magistrat und die sofern aber die Unterhaltungspflücht nicht der St spondern einer oder mehreren 8 sozietäten) obliegt, statt des Magistrats der Banstand dar betreffenden Schalgemeinde (Schulnarstanhbh. 2) auf dem Lande bei Gemeindeschulen der (Sucs- Vorstand; bei Scz chuldorstund darüber zu hören ist, ob Ei

betreffende Stelle Bestimmten zu erheben Anzudörenden

(Schkul-

Higecdet Nerx Wrferiss

Alle hinsichlich des Ernennungs⸗, Berufungs-. Waäl⸗- und Var⸗ schlagsrechts bei Besetzung von Lehrer⸗ und Seürerinnansteilen an Volksschulen den vorstedenden Vorschriften Ermßm⸗ mungen treten außer Kraft.“

ach §. 2 45 die ;.ne, des und auf die Landkreise Deutsch⸗Krone. Elbing, sowie auf die in der Provinz Westereußen mit mehr als 10 000 Einwohnern auf Antrag der keine ggnP vbbw

as Gesetz bezweckt, in jeni ürken. wiegend oder zum Theil von einer polnisch tedenden bewohnt werden, die Beziehungen der Lehrer zum knüpfen, um sie vor unberechtigten Eirstüssen der Partei zu schützen.

Was die westlichen Procinzen betrifft, so sind Uim dim Vermüäte nisse in sehr verschiedener Weise geregelt.

5) In den Herzogthämern Schletmag und Lehrer in den adligen Guts⸗ Gutsherren oder Klosterdehörden den Kirchenvisitatorien Cetzt den aufsichtsbehörden, soweit md Frhebrnmnn, gemeinden beziehungsweise deren Verredengem dm Pifemümetme den Wahlrecht eingeräumt war; insdcenden mundem in dem meittem Städten und Flecken die Sederr der B. en dn n Semmer oder städtischen Schuldedbaden Mselt Staihrdwanh, dem 24. August 1814 derordeet iem §. A im Ad. L n den Städten und Fleckens

„Die Lehrer werden, d mi A an üdem Ore eüeenaäet ihh.

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