1890 / 278 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

In den nordschleswigschen Kreisen Apenrade, Hadersleben, Sonderburg und Tondern werden im Uebrigen die ordentlichen Lehrer⸗ stellen in den Land⸗ und Fleckensschuldistrikten auf Vorschlag des Kreis⸗Schulinspektors und Landraths unmittelbar von der Regierung

4 8 1 das Herzogthum Lauenburg bestimmt die Landschulordnung

88 In Betreff der Besetzung der Schulstelle n verbleibt es im Allgemeinen bei der Regel, daß kein Lehrer oder Gehülfs⸗ lehrer ohne Vorwissen oder Bestätigung Unseres lauenb urgischen Kon⸗ sistoriums (jetzt der Regierung) angestellt werden darf.

Für die Lehrer in den Amtsdörfern hat der Kreisausschuß, für die Lehrer in den Gutsdörfern der Privatpatron, für die Lehrer in den Städten die städtische Schulbehörde eine Vokationsurkunde

e⸗ steht überall die Bestätigung der von Anderen

u. erufcgen ee Schul⸗ und Kirchenämtern findet eine Betheili⸗

kirchlichen Interessenten statt. . —* lutherischen Volksschulen haben die Gemeinden

ehrfach regulativmäßig ein Wahlrecht. 2 8beh 182 Hannover war im § 11 des hannöverschen Volksschulgesetzes vom 26. Mai 1845 vorgeschrieben:

„Jede Anstellung eines Schullehrers, Unterlehrers oder Gehülfen bedarf mindestens einer vorgängigen Anzeige bei unseren⸗ zuständigen Behörden. Diese sind befugt, genügende Nachweisung über Sittlich⸗ keit und Befähigung des Anzustellenden zu erfordenn.“

In der Praxis hat sich die Sache in der Weise gestaltet, daß die Patrone, die Schulgemeinden (so in Ost⸗Friesland nach altem Her⸗ sommen) und die Schulvorstände, wo. iIhnen ein Besetzungsrecht zu⸗

Nachweisung über die Art der Besetzung der Stellen der Lehrer und Lehrerinn

steht (was aber nur in verhältnißmäßig we

nigen Fällen stattfindet),

den Erwählten der Regierung präsentiren, welche entweder felbst die Ernennungsurkunde ausstellt, oder die von jenen ausgestellte Vokation bestätigt. Im Regierungsbezirk Osnabrück ist es streitig geworden, ob und welche Rechte nach dem Publikandum vom 2. Dezember 1802 bei der Berufung der katholischen Lehrer dem Bischof zustehen; eine definitive Regulirung ist bisher nicht erfolgt. Im Uebrigen und bei Schulen Königlichen Patronats ernennt die Regierung unmittelbar. 7) In der Provinz Hessen⸗Nassau gilt für den Bereich des ehemaligen Herzogthums Nassau das Edikt von 1817, nach dessen .25 alle Lehrer von der Regierung angestellt werden, und zwar nach . 17 der Schulordnung „auf Vorschlag der Schulinspektoren“; den Standesherren werden von der Regierung drei Subjekte zur Auswahl

vorgeschlagen.

Einzelnen Magistraten ist es gestattet, drei Bewerber

vorzuschlagen. In den ehemals hessischen Gebietstheilen hat ein Standesherr Präsentationsrechte, ein Schulvorstand ein Vorschlags⸗

2).

recht, im Uebrigen besetzt die Regierung (Edikt vom 6. Juni 1832

In den ehemals landgräflichen Bezirken werden der Ortsschul⸗ kommission drei Lehrer von der Regierung zur Begutachtung in Vor⸗

schlag gebra unter Bestätigung der distrikte schlägt der Schulvorstand der Regierung vor.

bracht. Für die Stadt Frankfurt a. M. hat der Magistrat Regierung das Besetzungsrecht, für 1— Land⸗

der

Stadt Bockenheim präsentiren Schuldeputation und Schulvorstand. Im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen stellt in der Regel die

Regierung die Lehrer an, S Vorschläge (Ausschreiben vom 25. März 1822, Samml. S. 10, §§ 2 f.). E

der Schulvorstand (Schuldeputation) macht Kurhessische Gesetz⸗ inige große Städte wählen die Lehrer,

welche die Regierung bestätigt. Privatpatrone präsentiren einen Lehrer (Ministerialbeschluß vom 14. Mai 1827). 8) In der Provinz Westfalen kommt für einen Theil des

ehe⸗

maligen Großherzogthums Berg noch der Ministerial⸗Erlaß vom 14. Juli 1827 in Betracht, nach welchem den Schulvorständen ein Vorschlag für die Besetzung der Lehrerstellen eingeräumt ist.

Im Allgemeinen erfolgt, von standesherrlichen Rechten abge⸗ sehen, die Anst⸗llung lediglich durch die Regierungen, welche in einzelnen Fällen die Gemeinden oder Ortsschulbehörden mit ihren Wünschen bören, ohne hierzu durch gesetzliche Vorschriften verpflichtet zu sein.

9) In der Rheinprovinz ist im Verwaltungswege durch die Gouvernementsverordnungen vom 15 Juli 1814 und 12. August 1815 für den Bereich derselben die Einrichtung getroffen, daß der Schul⸗ vorstand für patronatsfreie Lehrerstellen der Regierung drei Subjekte zu präsentiren hat, aus denen die Regierung den Lehrer wählt. Die Berufungsurkunde wird im Regierungsbezirk Köln vom Schulvorstand, in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Aachen von der Regierung ausgestellt; einzelne Städte dürfen einen Bewerber allein vorschlagen.

Ein Rechtsanspruch der Schulvorstände oder Gemeinden, mit Vorschlägen gehört zu werden, besteht jedoch nicht.

In den Regierungsbezirken Koblenz und Trier findet gewohnheits⸗ rechtlich eine Betheiligung der Gemeinden und Schulvorstände bei der Wahl der Lehrer nicht statt. Dieselben werden vielmehr un⸗ mittelbar von der Regierung ernannt. Nur den großen Städten wird Gelegenheit zur Aeußerung ihrer Wünsche gegeben.

In den früheren Mediatgebieten findet in der Regel eine Be⸗ theiligung der Standesherren statt.

In den Hohenzollernschen Landen erfolgt die Ernennung der Lehrer im ehemaligen Fürstenthum Hechingen durch die Lokalschul⸗ kommission, im ehemaligen Fürstenthum Sigmaringen durch die Herr⸗ schaft oder die Gemeinde, überall unter Bestätigung der

Wie hiernach thatsächlich im Einzelnen sich die Besetzungsverhält⸗ nisse in den verschiedenen Provinzen gestalket haben, ergiebt die folgende

en an öffentlichen Volksschulen.

83 4

5

6

2

8 9

Schulstellen, 1

Ledenehts. Febleg ulaufsichts⸗ 2 4 behörde

Regierungs⸗

Bezirk.

Laufende Nummer.

die Besetzung auf Grund des Patronats,

und anderer patronatischer Rechte

sonstiger besonderer Rechtstitel

zusteht.

der Gutsherrlichkeit

oder auf Grund

Schul⸗ aufsichts⸗ behörde ganz frei be⸗ setzt werden, ohne Schul⸗ vorstände, Magistrate, Gemeinden

ꝛc.

zu hören.

bei denen dieselbe Grund gesetzlicher Bestim⸗ mung verpflichtet ist, vorher zu hören

H

vorstände strate ꝛc.

die Schul⸗ die Magi⸗

Schulstellen, die von der Schulaufsichtsbehörde zwar besetzt werden,

II. oder

bei denen denselben auf Grund gesetzlicher Bestimmung

ein Vorschlags⸗

recht

zusteht.

sonstiger im wege getroffener

vorher hört

5

die Magi⸗

vorstände strate ꝛc.

die Schul⸗

Schulstellen, von der Schulaufsichtsbehörde zwar besetzt werden, bei denen die⸗ selbe aber aus freier Entschließung Verwaltungs⸗ Anordnung

denselben ein IG

eingeräumt

a. von Guts⸗ herren (Patro⸗ nen)

Schulstellen, bei denen die Lehrer

Schul⸗ Schul⸗ stellen, sstellen,

bei denen den bei denen bürgerlichen die Gemeinden Schul⸗

sonstigen Obrig. Gemeinde⸗

keiten 8 als solchen recht (Magi⸗ ein haben, straten)

berufen werden und sund die Schul⸗] aufsichts⸗ bei denen die Schul⸗ aufsichtsbehörde das Bestätigungsrecht

übt.

oder den gemeinden ein Be⸗ organen rufungs⸗ 1“ Bemerkun Berufungs⸗ der

recht zusteht Schul⸗

aufsichts⸗ behörde behörde die das Bestäti⸗ Bestätigungs⸗ gung recht ausübt. zusteht.

Königsberg Gumbinnen Danzig .. Marienwerder Berlin..

Potsdam

Frankfurt a. O.ü Stettin.. Sselinn Stralsund .. Posen Bromberg. Breslau.

Neantittt

Oppell.. Magdeburg. Stolberg'sche

Grafschaft. Merseburg.

Er Schleswig.

Hannover.. ildesheim. üneburg .. Stade

Osnabrück..

Aurich .. Münster.. Minden ... Arnsberg.. Kafel.

1 447

Düsseldorf. b14“ 1 792 Aachen 8 Sigmaringen. 131

3

184 13

1 661 116 97 130 16

1 040 777

729 787

723 302 8 345 In Sp. 5a und 62 sind 16 bezw. 181 4 Stellen enthalten, bei denen d

3 247 Kirchenorgane zu hören sind bezw. die Kirchenvorstände gehört werden. 1 168 In Sp. 5 sind ausnahmslos solche

142 In Sp. 3 716 welche in Gemeinschaft mit Guts⸗ 416 herren besetzt werden.

Stellen enthalten, bei denen die Kirchengemeinden zu hören sind. b sind 4 Stellen enthalten,

Die 41 Stellen in Sp. 61I1 sind Küsterstellen Königlichen Patronats, welche von den Geistlichen mit still⸗ schweigender Zustimmung der Re⸗ gierung besetzt werden.

In den Sp. 3 und 7a sind je 24 Stellen enthalten, welche von der Regierung und dem Fürstbisch alternirend besetzt werden.

Desgl. je 55 Stellen.

In Sp. 7 b sind 13 Stellen enthalten, welche vom Magistrat und Pastor prim. gemeinsam besetzt werden.

Bei den 4 Stellen in Sp. 52 ist der Bischof zu Paderborn zu hören.

In den Sp. 3 und 7 b sind 3 bezw. 4 Stellen enthalten, welche von der Regierung und dem Magistrat alter⸗ nirend besetzt werden.

*) Bei 15 Stellen hat die Regierung nicht nur das Bestätigungsrecht, son⸗ dern auch ein Präsentationsrecht.

Bei 385 katholischen Lehrer⸗ und Lehrerinnenstellen ist das Besetzungs⸗ recht streitig. .

Außer den Stellen in Sp. 7 werden 17 Stellen vom Generalvikariat zu Osnabrück besetzt.

Bei 79 Stellen in Sp. 7a, hat die Regierung nicht nur das Bestätigungs⸗ recht, sondern auch ein Präsentations⸗

recht.

Bei den Stellen in Sp. 5 b ist der Fürst zu Wied um seine Zustim⸗ mung anzugehen.

Summe. 11 759

1197 1 201]

269

21˙538

13, 818

Hiernach ist die Schulaufsichtsbehörde bisher in ihrer Ent⸗ schließung ganz frei in 21 538 Fällen, sie hört die Betheiligten in 18 942 Fällen. Den lokalen Obrigkeiten steht ein Berufungsrecht zu

in, 26 994 Fällen, während die Gemeinden als solche nur in 4224 Fällen das Berufungsrecht üben. Der Entwurf bringt die Vorschrift der Verfassungsurkunde zur Ausführuug. Der Staat stellt die Lehrer an; den Gemeinden, welche fortan die Träger der Schullast

. wird eine seneete Mitwirkung bei derselben eingeräumt. Diese

etheiligung besteht in dem Recht, eine oder mehrere Personen in

Vorschlag zu bringen. Die Schulaufsichtsbehörde hat den Vorschlag zu

berücksichtigen, sofern nicht erhebliche Gründe entgegenstehen. Unter

Umständen können dieselben auch darin liegen, daß zur Durchführung einer Versetzung im Interesse des Dienstes oder auf Grund des §. 16 Nr. 1 des Disziplinargesetzes die Wahl für eine bestimmte Person gexEe S mee füic

er Entwurf verpflichtet die Schulaufsichtsbehörde, über die

Gründe ihrer Entschließung der betheiligten Gemeinde Auskunft zu

geben. Es liegt hierin eine besondere Gewähr, daß die Entschließung

nur aus sachlichen Gründen und nach sorgsamer Prüfung erfolgt. 8

fugniß icher schulwesens und unumgänglich staltung und gedeihliche Entwickelung.

Es mag nicht unbedenklich erscheinen, schlagsrecht den Gemeinden auch in welche ganz oder überwiegend von ei bewohnt werden und für wel 15. Juli 1886 (Gesetz⸗Samm anderer Weise geordnet ist. Es theil einer allgemeinen gleichmäßigen denken hier zurücktreten, einer politischen Ausbeutun ng der Vorschläge

sichtigu . ie Ausübung des

che er

und erschien d

71 698

Die letzte Entscheidung darüber, geeignet ist oder ob scheint, eine andere Persönlichk zu betrauen, kann jedoch nur, vorschreibt, der Schulaufsichtsbehör ist ein unentbehrlicher Theil g erforderlich für

es im allgemeinen eit als die vorge wie bisher, de zuerkannt werden. der Leitung des gesammten Volks⸗ seine einheitliche Ge⸗

ein so weitgehendes Vor⸗ inI Bezirken einzuräumen, ner volnisch redenden Bevölkerung st kürzlich durch das Gesetz vom I. S. 185) die in Es mußten aber gegenü eegelung der Sache diese Be⸗ ies um so mehr angängig, als g des Vorschlagsrechts durch Nichtberück⸗ tgegengetreten werden kann. Vorschlagsrechts ist dem Gemeindevorstand

in denjenige

eer dem Vor⸗

ob ein Lehrer für eine Stelle Interesse nothwendig er⸗ schlagene mit dem Amt und wie es die Verfassung Diese Be⸗

übertragen, weil die Behandlung derartiger Personalfragen durch eine goße Gemeindevertretung unthunlich erscheint, wo es sich um einen eamten handelt, der wesentlich staatliche Aufgaben zu erfüllen hat.

Der Gemeindevorstand hat zuvor den Schulvorstand zu hören, in welchem die technische Erfahrung und die Interessen der Religions⸗ gesellschaften ihre Vertretung finden.

Dem Gemeindevorstand steht der Gutsvorsteher gleich. Auch er kann des technischen Beiraths des Schulaufsichtsbeamten oder des Schulvorstandes, wo ein solcher besteht nicht entbehren.

Der Schulausschuß vereinigt die Funktionen des Gemeinde⸗ und Schulvorstandes.

Die sonstigen nach dem bisherigen Recht bestehenden Berufungs⸗ rechte, insbesondere diejenigen der Ortsobrigkeiten (Magistrate, Guts⸗ herren), können neben dem verfassungsmäßigen Recht der Gemeinden nicht fortbestehen. Die Interessen derselben finden in dem den Ge⸗ meindevorständen und Gutsvorstehern gewährten Vorschlagsrecht ihre ausreichende Entschädigung. 8 1 n diesen Erwägungen beruhen die Vorschriften der 88. 110

is 1

J X1X“ §. 113.

Der §. 113 ordnet die einstweilige Versehang einer Lehrerstelle, soweit es sich nicht um eine kurze vorübergehende Vertretung handelt. Sie kann nur von der Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden, weil hier die allgemeinen Ire e es Schulwesens in Frage stehen.

Der §. 114 bestimmt über die Beschäftigung des Lehrers an der einzelnen Schule. Die erforderliche Anordnung wird im Schul⸗ aufsichtswege getroffen. Dies entspricht dem bestehenden Recht. Die Anhörung des Schulvorstandes empfiehlt sich wegen der konkurriren⸗ den Gemeindeinteressen (3. B. 8 der Dienstwohnung).

5

Der §. 115 trifft Bestimmung über die Beurkundung der An⸗ stellung. Lehrer, welche die zweite Prüfung noch nicht bestanden, also ihre Befähigung noch nicht voll nachgewiesen haben, werden von der Schulaufsichtsbehörde, dem bisherigen Recht entsprechend, nur einst⸗ weilig angestellt, und können ohne weiteres Verfahren entlassen werden

ergl. §. 125 Nr. 3), wenn sie innerhalb der bestimmten Fristen nicht e zweite Prüfung ablegen oder ihre Pflichten nicht erfüllen. Sie chalten daher auch keine förmliche Anstellungsurkunde. Die Mittheilung über das den Lehrern der Gemeinde zu zahlende Diensteinkommen erfolgt durch Verfügung. Der Geschäftsgang dabei wird sich nach den örtlichen Verhältnissen verschieden gestalten, in großen Städten anders als in Landgemeinden.

Der §. 116 schreibt die Vereidigung nach Maßgabe der für die Staatsbeamten bestehenden Bestimmungen vor. Durch wen sie vorgenommen wird, ist jetzt nach den örtlichen Verhältnissen verschieden bestimmt, und dabei wird es bewenden müssen.

8 §§. 117, 118.

Die §§. 117, 118 regeln die Verhältnisse bei herkömmlich ver⸗ einigten Schul⸗ und Kirchenämtern, wie solche auf dem Lande und in kleinen Städten noch vielfach bestehen. Hier soll sich die Schul⸗ aufsichtsbehörde zuvor des Einverständnisses derjenigen versichern, welche zu dem Kirchenamt berufen.

1 Es ist nicht in Aussicht genommen, eine Trennung dieser Aemter herbeizuführen. Sie kann aber nothwendig werden, wenn die Ver⸗ einigung dauernd die beiderseitigen Interessen schädigt. In diesem Fall soll sie von der Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden können.

Es ist auch die Abtrennung einzelner Dienste, z. B. der niederen üsterdienste, vorgesehen und hier ist allerdings beabsichtigt, durch Verhandlungen zwischen den Gemeinden und den kirchlichen Inter⸗

essenten nach dem Vorgange im Regierungsbezirk Wiesbaden möglichst allgemein Vorsorge zu treffen, daß die Bezahlung der niederen Küster⸗ dienste aus dem Stelleneinkommen ausgeschieden und dem Lehrer ach Verständigung mit der Kirchengemeinde überlassen wird, ob er gegen besondere Vergütung nebenamtlich diese Dienste übernehmen will. Die völlige Abtrennung der niederen Küsterdienste im Gesetze auszusprechen, geht nicht an, weil dies ohne gleichzeitige gänzliche Trennung des Kirchen⸗ und Schulamts in die Rechte der kirchlichen Interessenten an dem gemeinsamen Vermögen eingreifen würde. Wie im Falle der Trennung für die Uebergangszeit etwa mit Rücksicht auf bestehende Rechte des Amtsinhabers, oder bei Abtrennung einzelner Dienste die Verfügung über die Einkommensbezüge zu reffen ist, wird von den Verhandlungen im einzelnen Falle abhängen. Im Uebrigen ist die Vermögensauseinandersetzung im Verwaltungs⸗ wege herbeizuführen, vorbehaltlich der den Betheiligten zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Soweit eine Vereinbarnug zu Stande kommt, bedarf sie auch der Bestätigung der kirchlichen Auf⸗ sichtsbehörde. 8 §§. 119 ff.

Die §§. 119 ff. regeln das Dienstverhältniß der Lehrer ent⸗ prechend den Vorschriften der Verfassungsurkunde (pdie öffentlichen ehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener“) im Anschluß

an die für die Staatsbeamten Vorschriften.

Der §. 119 trifft über die Ertheilung eines Urlaubs die näheren Bestimmungen in Anlehnung an die bestehende Verwaltungspraxis.

Bei Reisen während der Ferien ist rechtzeitig Anzeige zu erstatten, um auch dem Schulvorstand Gelegenheit zu geben, für die etwaige Aufsicht über das Schulhaus Sorge zu tragen.

Bei längerem Urlaub und überhaupt da, wo durch die Vertre⸗ tung Kosten entstehen, konkurriren auch die Gemeindeinteressen. Hier ist deshalb der Schulvorstand (Schulausschuß) zu hören.

ie Vorschriften über den Fortbezug des Gehalts ꝛc. bei Beurlaubungen, militärischen Dienstleistungen u. s. f. entsprechen den ür die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen (Kabinets⸗Ordre vom 15. Juni 1863, Reichs⸗Militärgesetz vom 6. Mai 1880 §. 66, R. G. Bl. S. 103). . §. 120.

Der §. 120 ordnet die Kündigungsfristen beim Ausscheiden aus

dem Schuldienst. B

Daß Lehrerinnen mit ihrer Verheirathung ausscheiden, entspricht der Natur der Sache und den 7.e; Verwaltungsgrundsätzen.

Der §. 121 begrenzt die Pflicht der Lehrer, außer den ihnen übertragenen besonderen Amtsobliegenheiten weitere in derselben Ge⸗ meinde oder in benachbarten Orten zu erfüllen, und bestimmt mit Rücksicht auf den Charakter des kollegialen Verhältnisses, wann E eine besondere Vergütung zu fordern ist. Unabhängig hiervon

bleiben die Lehrer verpflichtet, auch anderweite Aufträge der Schul⸗

aufsichtsbehörde z. B. zur kommissarischen Versehung einer Lehrer⸗-

stelle auszuführen. Dies folgt aus siger Eigenschaft als Staatsdiener. .122.

Der §. 122 verpflichtet die Lehrer zur Ertheilung von Stunden

n Fortbildungsschulen, weil Aufgabe und Organisation derselben im

engsten Zusammenhang mit stehen.

Der §. 123 fordert zur Uebernahme von Nebenämtern durch Lehrer die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Da wegen des Einflusses der Nebenbeschäftigung auf die Leistungsfähigkeit des Lehrers Aeö. interessirt ist, so muß zuvor der Schulvorstand gehört en.

Zu den Nebenbeschäftigungen gehört auch die Ertheilung von

Privatunterricht.

Zu den Nebenämtern gehören auch kirchliche Aemter, welche nicht auernd und herkömmlich mit einem Schulamt verbunden sind, sondern

nur zufällig und je nach Umständen von einem Lehrer übern ommen

werden. §. 124. Der §. 124 wegen Beschränkung der Lehrer bei der Betheiligung an der Verwaltung von Aktiengesellschaften und bei dem Betrieb eines Gewerbes folgt aus der Eigenschaft derselben als Staatsbeamte. 4 Gleicherweise wendet der 125

die Disziplinargesetze auf dieselben an. Nr. 1 Betreffs der Disziplinargewalt des Kreis⸗Schulinspektors

1 ntspricht der Stellung desselben im heutigen Schulorganismus.

Nr. 2 Betreffs der Strafversetzung entspricht einem praktischen Bedürfniß und rechtfertigt sich wegen der Ausübung des Anstellungs⸗ und Versetzungsrechts durch den Staat. Artikel II des oben erwähnten Gesetzes vom 15. Juli 1886 (Gesetz⸗Samml. S. 185) bildet hierbei inen beachtenswerthen Vorgang.

8 Nr. 3 wegen der Entlassung einstweilig angestellter Lehrer ist bereits oben (zu §. 115) besprochen.

Nr. 4 dehnt die für unmittelbare Staatsbeamte gegebenen Vorschriften über zwangsweise Versetzung in den Ruhestand auf die Lehrer aus. 6. 126

8 Der §. 126 betrifft die Vergütung für Reisen zu Konferenzen, ine in der Schulverwaltung sehr 5 te Einrichtung.

Der §. 127 bezüglich der Vergütung für Umzugskosten entspricht em vegki sches Bedürfniß. Die bisher hierüber bestehenden dses⸗ lichen Vorschriften, z. B. §§. 39 ff. Allg. Landrecht II. 12 I. g 9

der preußischen Schulordnung vom 11. Dezember 1845, sind für die heutigen Verhältnisse nicht ausreichend. Der Acttikel III des mehr⸗

erwähnten Gesetzes vom 15. Juli 1886 (Gesetz⸗Samml. S. 185) ist

hierin ein bemerkenswerther Vorgang.

Bei Versetzungen, welche in eine Gemeinde gegen deren Vor⸗ schlag erfolgen, kann ihr billigerweise die Zahlung der Umzugsk nicht zugemuthet werden. .“ .

Die §§. 128 bis 148 regeln das

Diensteinkom men der Lehrer und Lehrerinne 1 an öffentlichen Volksschulen.

Die Verfassungsurkunde bestimmt im Artikel 25:

„Der Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen.“

Sonstige für den ganzen Bereich der Monarchie geltende all⸗ gemeine Bestimmungen über das zu gewährende Diensteinkommen sind nicht vorhanden; dagegen finden sich für einzelne Landestheile in Provinzialgesetzen und Verordnungen verschiedene Einzelvorschriften.

1) In den Provinzen Ostpreußen und Westpreußen soll nach der Schulordnung vom 11. Dezember 1845 §§. 12 bis 17 (Gesetz⸗ Samml. 1846 S. 1) die Besoldung bei den ersten Lehrern auf dem Lande in freier Wohnung nebst Wirthschaftslokalen, freiem Brenn⸗ bedarf, freier Weide für 2 Kühe, 12 Scheffel Roggen, 32 Centner Heu und 24 Centner Stroh, einem Garten nebst Platz zur Obstbaumzucht und einem Stück Acker von mindestens 2 Morgen 47. Quadratruthen, auf dem die Gemeinde die Bestellungs⸗ und Düngungsarbeiten verrichtet, endlich in einem Baargehalt von 50 Thalern bestehen. Der zweite Lehrer auf dem Lande erhält freie Wohnung nebst Brennbedarf und 60 Thaler Baargehalt. Die Lehrer in den Städten erhalten freie Wohnung nebst Brennbedarf oder eine angemessene Entschädigung für beides und ein Baargehalt von 100 bis 150 Thalern. Die Gehaltssätze sind Minimalsätze, und die Regierungen sind ermächtigt, wo nach den örtlichen Verhältnissen eine Erhöhnng des Lehrergehaltes nothwendig und ausführbar ist, die Ge⸗ meinden zu einer Erhöhung desselben zu veranlassen.

2) In Neuvorpommern soll zufolge der Artikel 3 und 4 des Regulativs für die Landschulen vom 29. August 1831 die Dotation in freier Wohnung nebst Zubehör, einem Garten von mindestens einem halben Morgen, freiem Brennbedarf, freier Weide für eine Kuh, 12 Centner Heu, 12 Centner Stroh und einer fixirten Baar⸗ besoldung bestehen, deren Höhe freier Vereinbarung überlassen ist, in deren Ermangelung aber durch die Regierung festgesetzt mird.

3) Nach dem Schulreglement für die niederen katholischen Schulen in den Städten und auf dem platten Lande von Schlesien und der Grafschaft Glatz vom 18. Mai 1801 soll die Dotation der Lehrer⸗ stellen in freier Wohnung nebst Wirthschaftsräumen, Garten⸗ land zu mindestens einem Scheffel Aussaat, event. drei ganzen Beeten zu Grünzeug und der nöthigen Gräͤserei, 9 Klaftern Scheitholz, frei angefahren, 15 Scheffel Roggen, 3 Scheffel Erbsen, Gerste und Hirse, freier Weide für 2 Stück Rind⸗ vieh und 1 Schwein und in einem Baargehalt von mindestens 50 Thalern bestehen. Die fixirten Einnahmen aus kirchlichen Neben⸗ ämtern werden auf den Gehalt angerechnet, die nicht fixirten bleiben außer Berechnung.

4) In dem ehemaligen Herzogthum Holstein erhält nach dem Patent vom 16. Juli 1864 der verheirathete Lehrer auf dem Lande 468 Mark 12 Schill. bis 843 Mark 12 Schill. Crt., in den Städten 750 Mark bis 1126 Mark Crt. Für unverheirathete Hülfslehrer soll das Einkommen auf dem Lande mindestens 375 Mark, in den Städten mindestens 600 Mark Crt. betragen. Naturalien (in der Regel freies Brennmaterial, Land zum Halten von 1 bis 2 Kühen und 3 t Getreide) werden angerechnet; ebenso die aus kirchlichen Nebenämtern bezogenen Einnahmen. Außerdem beziehen die Lehrer auf dem Lande das Schul⸗ geld, welches von den dem Schulbezirk nicht angehörigen Schulkindern zu leisten ist. Das der Stelle beigelegte Dienstland ist von den Schulinteressenten frei zu bestellen und zu umfriedigen; auch werden die Abgaben vom Lande von den Schulinteressenten getragen.

5) Für Hannover sollte nach den §§. 20 und 21 des Volksschul⸗ gesetzes vom 26. Mai 1845 das Diensteinkommen jeder Schullehrer⸗ stelle einschließlich des Einkommens, welches der Lehrer vermöge eines Kirchendienstes zu genießen hatte, neben freier Wohnung oder einem angemessenen Aequivalent für dieselbe, 30 Thaler, wenn ein vollständiger Reihetisch damit verbunden war, ohne dessen An⸗ rechnung, dagegen 80 Thaler, wenn ein solcher damit nicht verbunden war, jährlich 5 Wo jedoch nach Ansicht der zuständigen Be⸗ hörden eine fernere Erhöhung des Diensteinkommens wegen besonderer ÜUmstände erforderlich war und vom Schulvorstande nicht freiwillig beschlossen wurde, konnten die bezeichneten Einkommenssätze vom Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten neben freier Wohnung oder angemessenem Aequivalent in Land⸗ und Fleckens⸗ gemeinden bis 150 Thaler, in Städten bis auf 300 Thaler erhöht werden. Durch Gesetz vom 2. August 1856 wurde zu⸗ sätzlich bestimmt, daß da, wo es für nöthig und ausführbar zu erachten, von dem Ministerium der Mindestbetrag bis auf 150 Thaler, und da, wo eine Erhöhung auf Grund besonderer Umstände erfor⸗ derlich erschien, der Höchstbetrag von 150 und 300 Thaler jährlich auf 400 Thaler für Schulen in Städten, Vorstädten und Flecken und auf 250 Thaler für andere Schulen gesteigert werden konnte.

6) Nach dem nassauischen Edikt vom 24. März 1817 und der Schulordnung von demselben Tage soll den Lehrern neben freier Wohnung und einem Garten am Hause unter Einrechnung der Ein⸗ künfte aus einem kirchlichen Nebenamte eine Dotation von mindestens 200 500 Fl. jährlich gewährt werden. Dem Lehrer steht außerdem Befreiung von Gemeindediensten und Abgaben zu. Das Gesetz vom 10. März 1862 erhöht jene Sätze und ordnet die Beschaffung von Dienstwohnungen oder die Gewährung entsprechender Mieths⸗ vergütungen an.

7) In dem vormaligen Herzogthum Lauenburg soll zufolge §. 43 des Landschulordnung vom 10. Oktober 1868 die Diensteinnahme einer jeden ordentlichen Schullehrerstelle bestehen

a. in freier Wohnung und einem ½ Morgen großen Garten,

b. in freiem Feuerungsmaterial oder Entschädigung für dasselbe.

c. in Nutznießung von Länderei zur Gräsung und Winterfutterung einer Kuh oder freier Weide und Lieferung des Winterfutters,

d. in verschiedenen Naturalien, wo sie herkömmlich sind.

e. in Schulgeld.

Der Gesammtbetrag, in Gelde angeschlagen, muß je nach der Schulkinderzahl 200 bis 280 Thaler betragen.

Sowohl in den vorbezeichneten Landestheilen, als in den übrigen Provinzen hat sich nach der geschichtlichen Entwickelung und bei der natürlichen Verschiedenheit der wirthschaftlichen und kulturellen Ver⸗ hältnisse der Landschaften das Lehrereinkommen im Einzelnen sehr verschieden gestaltet. 8 8

Nach einer Tabelle, welche über die Verhältnisse im Jahre 1886 berichtet, betrug das durchschnittliche Stelleneinkommen im ganzen Staat (ausschließlich Wohnung und Feuerung) 1013 ℳ, dagegen in Westpreußen 794, in Sachsen 1040, in Schleswig⸗Holstein 1114, im Rheinland 1133 ℳ, war aber auch innerhalb der einzelnen Provinzen sehr verschieden und betrug z. B. im Regierungsbezirk Osnabrück 838, in Aurich dagegen 1023 ℳ, im Regierungsbezirk Münster 874 ℳ, in Arnsberg dagegen 1168 1

Schon diese nicht willkürlich entstandene, sondern aus den ört⸗ lichen Verhältnissen erwachsene Mannigfaltigkeit beweist die Unmög⸗ lichkeit einer einheitlichen sektsezung der Besoldungen für den ganzen Staat, oder 88 nur für die einzelne Provinz, oder den einzelnen Regierungsbezirk. 8 G Regiegungs eneg ce ziffernmäßige Normirung der Mindestgehälter, wie solche in den oben genannten Bezirken versucht ist, hat sich jedesmal im eigenen Interesse der Lehrer als eine lästige Fessel⸗

ezeigt, insofern aus dieser Normirung gegentheilig der Anspruch auf öhere Bemessung des E“ verneint worden ist.

Der Entwurf sieht daher in Uebereinstimmung mit der Ver⸗ assungsurkunde von einer zahlenmäßigen gesetzlichen Festsetzung der sesfungebacter ab und bestimmt nur, daß das Diensteinkommen den brtlichen Verhaltnissen und der besonderen Amtostellung des Lehrers angemessen sein muß.

8

Eine derartige Vorschrift wird es ermöglichen, den Ansprüchen des Lehrerstandes auf Gewährung eines angemessenen, auskömmlichen Diensteinkommens, soweit sie als berechtigt anzuerkennen sind, überall gerecht zu werden.

Nach der geschichtlichen Entwickelung, welche sich an die kirchen⸗ rechtlichen Normen für die Dotation der Aemter anschloß, beruht das System der Gehaltsregulirung bisher wenigstens auf dem Lande und in den kleinen Städten auf einer festen Dotation der einzelnen Lehrerstellen. Eine Gehaltsverbesserung kann hier, abgesehen von den staatlichen Dienstalterszulagen, nur durch ein Aufrücken in besser dotirte Stellen erreicht werden. Das Aufrücken an derselben Schule ist aber bei einer geringen Stellen⸗ zahl ein durchaus zufälliges und unregelmäßiges. Anderer⸗ seits wird eine regelmäßige Besoldungsverbesserung bei den zunehmen⸗ den Ausgaben, mwelche dem Einzelnen durch die Erziehung der Kinder und die Ansprüche des Alters erwachsen, immer dringender und das Streben nach derselben bringt in die Lehrerwelt ein im Interesse der Schulverwaltung durchaus unerwünschtes Drängen nach Versetzung hinein.

Dazu erschwert dieses System der Schulaufsichtsbehörde die Ver⸗ setzung der Lehrer in die für sie geeigneten Stellen, weil jede Ver⸗ setzung eines dienstälteren Lehrers nur durch eine Einschiebung an anderer Stelle möglich ist, welche die berechtigten Hoffnungen der Hintermänner täuscht. 1

Die Bestrebungen, diesen Mißständen durch Einführung von Alterszulagen abzuhelfen, sind daher in den letzten Jahrzehnten immet. mehr zum Durchbruch gelangt 8

In den Jahren 1873 und 1875 ist zunächst ein besonbeper Staatsfonds in Höhe von 3 300 000 ausgebracht worden um älteren Lehrern und Lehrerinnen Zulagen bis zur Höhe von 180 zu gewähren, wo das Stelleneinkommen als ein reichliches nicht ah gesehen werden kann, und wo nicht bei größeren Schulsystemen durch eine planmäßige Abstufung der Gehälter oder durch Einführung von Dienstalterszulagen für die angemessene Besoldung der älteren Lehrer bereits gesorgt ist. Diese Zulagen sind allmählich erhöht und werden, nachdem durch den laufenden Staatshaushalt er⸗ hebliche weitere Mittel insgesammt 8 300 000 jährlich zur Verfügung gestellt sind, an die nicht etwa besonders reichlich besoldeten Lehrer und Lehrerinnen in allen Orten bis zu 10 000 Einwohnern vom vollendeten zehnten Dienstjahre ab in fünfjährigen Perioden in Höhe von je 100 für Lehrer, und don je 70 für Lehrerinnen bis zum Gesammtbetrage von 500 bezw. 350 jährlich gewährt.

Daneben haben die Städte theils durch Bewilligung ergänzender Alterszulagen neben den fest abgestuften Stellengehältern, theils durch vheelf der Gehälter lediglich nach dem Dienstalter dasselbe Ziel erstrebt. 3

In den 202 Städten, die über 10 000 Einwohner zählen und 216 Schulsysteme haben, besteht bei 170 Systemen lediglich die be⸗ wegliche Dienstaltersskala, bei 41 eine Skala fester Stellengehälter, bei 5 eine gemischte Ordnung. Es kann sich somit jetzt nur darum handeln, dieses System auszubauen und einheitlich zu gestalten.

Dazu ist einmal nothwendig, die Ausdehnung auf alle Orte, ferner die Festsetzung allgemeiner Mindestbeträge und Mindestperioden für die Zulagen, endlich die Berechnung des Dienstalters nach der ganzen im öffentlichen Schuldienste zugebrachten Zeit.

Die Ausdehnung auf alle Gemeinden wird nach dem oben Er⸗ wähnten keinen Schwierigkeiten begegnen. An Mindestbeträgen und Mindestperioden werden die jetzt für die Staatszulagen festgesetzten genügen, wenn nach dem Vorbild von Elfaß⸗Lothringen eine weitere Stufe von 100 bezw. 70 hinzugefügt wird.

Was die Anrechnung der auswärtigen Dienstzeit betrifft, so wurde dieselbe in den erwähnten 202 Städten von 45 voll, von 24 theilweise, von 36 gar nicht berücksichtigt. In 71 Orten ist die An⸗ rechnung dem Beschluß der Gemeindebehörden im einzelnen Falle Fberlasen Die Lehrer ind damit dem Wohlwollen der Gemeinden überlassen. Hier ist eine ourchgreifende Abhülfe erforderlich und zu⸗ treffenden Falls durch Erhöhung der Staatsbeiträge zu erleichtern.

Das Lehrergehalt setzt sich hiernach zusammen aus einem Grund⸗ Pb welches für alle Lehrer desselben Orts, sofern sie nicht eine

esondere Amtsstellung einnehmen, das gleiche ist, und aus der Alterszulage. Grundgehalt und Alterzulage werden im Uebrigen nach den örtlichen Verhältnissen bemessen, letztere darf aber nicht unter die Mindestsätze und Mindestperioden herab⸗ gehen. Die Bewilligung der Alterszulagen ist lediglich von der Erreichung des Dienstalters und von befriedigender Dienst⸗ führung abhüngig, eine Entziehung der Zulagen die bei den staat⸗ licherseits gegebenen bisher wenigstens möglich war, kann nicht weiter stattfinden. Die Lehrer sind bei diesem System möglichst unabhängig gestellt. Auch für den seltenen Fall einer Versagung der Alterszulage ist Garantie für eine gerechte, auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung in der Vorschrift ge⸗ geben, daß die Gründe der Versagung dem Betroffenen mitzu⸗ theilen sind.

So ist für die Schulverwaltung ein klares Bild und eine sichere Norm in ihren Dispositionen, für die Lehrer eine sichere Aussicht und Grundlage ihrer Lebenshaltung und in ihrem gegeben.

88 besondere Amtsstellungen (z. B. Rektoren, alleinstehende und erste Lehrer auf dem Lande) sind Grundgehalt und erforderlichenfalls die Alterszulage besonders festzusetzen.

Daß das Grundgehalt der nur einstweilig angestellten Lehrer nicht immer voll gezahlt werden soll, beruht auf der Erwägung, daß das Grundgehalt für die Bedürfnisse einer Lehrerfamilie zu bemessen ist, wahrend es sich bei den einstweilig angestellten Lehrern zumetst um junge Leute handelt, welche sich eine Familie noch nicht ge⸗ gründet haben. 1

Neben diesen Einkommenstheilen soll jeder Lehrer freie Dienst⸗ wohnung oder entsprechende Miethsentschädigung erhalten. Es ent⸗ spricht dies der bisherigen Entwickelung und erscheint; der Ver⸗ schiedenheit der örtlichen Miethspreise gerechtfertigt, die desondere Behandlung erforderlich machen. u

Die Regelung ist hier und bei den sonstigen T welche nach der besonderen Natur der Verhältnisse dem Lehrer Baargehalt gewährt werden, in der Richtung erfolgt, feste, einfache und klare Verhältnisse gesc werden und Anlaß zu Streit zwischen Lehrer und Gemeinde vermieden End. so kleinlich auch oft der Gegenstand ist, doch den -. ste ö“ erbittert und die gedeihliche Wirksamkeit des

indert.

Auf diesen Erwägungen beruhen die Festsetzungen des Entwurfs,

welche die Festsetzung der Höhe des Mietdswe

b ribs oder der Mo entschädigung, des Werths der freien Feue und der Ertr. der Dienstländereien bezirks⸗ bezw. kreisweise regeln and don der Beschlußfassung im einzelnen Fall abhängig machen. Im Einzelnen ist Folgendes n zu bemerken: §. 128. Der §. 128 den allgemeinen Grundsatz für die der Höhe des Diensteinkommens aus. Es soll den Rtlichen hältnissen und der desonderen Amtsstellung angemessen sein und außer Alterszulage und Dienstwohnung oder Miethsentsch digung einem bür Grundgehalt N. 8 98 t -c⸗ 2 nach in einer bestimmten Geldsumme t Wegen der Anrechnung sonstiger Bezüge auf dadselbe ist § 18 das Erforderliche verordnet. §. 125. Nach §. 129 soll das Grundgehalt für jeden ; Schulaufsichtsdehörde sestgesetzt werden. Vor der ist der Gemeindevorstand zu höͤren und dei Meinungsvers

der Be⸗ zirks⸗ dezw. Kreisausschuß.

Diese Betheiligung der eeeAs an das bestebende Recht an. Das 82 vom N I die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen (Ger 8 S übertrug denselben eine Beschlußfassung dei neuen

AwexdrwRxn der Schulaufsichtsbebörde, welche durch neue oder der Verpflichteten zu erfüllen waren, sofern ein E

durch die