Begründung zu dem Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes.*) ie S welche die Reform der Gewerbesteuer in dem 8 212 Reform der direkten Steuern einnimmt, ist im einleitenden Theil der Begründung des vorgelegten Entwurfs des
nkom legt. 89 menstenergesches dorhelsg Finanzlage Bemerkten ist die Bei⸗
dort 1 behansa vengewerdestener nothwendig. Die Staatsregierung hegt zedoch nicht die Absicht, diese Steuer zu einer ergiebigeren Quelle von
. szugestalten. 8 Eee gie falte⸗ durchführbare, wenn auch schwierige Reform der Gewerbesteuer unverzüglich in Angriff zu nehmen, beruht vielmehr auf der Ueberzeugung, daß es in der That eine unaufschieb⸗ bare Aufgabe der Gesetzgebung ist, die Mängel der bestehenden Ge⸗ werbesteuer abzustellen und vornehmlich den durchaus begründeten Klagen über die ungerechte Vertheilung dieser Steuerlast zum Nach⸗ theile der kleinen und — Vortheile der großen Betriebe durch⸗
i bhülfe zu schaffen.
Fxe lihe aae. Zustand der Besteuerung des stehenden Ge⸗ werbebetriebes ist zwar vielfach Gegenstand der Kritik sowohl im Landtage als außerhalb desselben gewesen, so daß wohl allgemein die Nothwerndigkeit wesentlicher Aenderungen auf diesem Gebiete un⸗ bestritten ist. Dennoch erscheint es rathsam, der Entwickelung des dem vorliegenden Entwurfe zu Grunde liegenden Planes einige orientirende Bemerkungen vorauszuschicken, da nicht Alles an dem Be⸗ stehenden zu verwerfen, vielmehr manches Werthvolle und Bewährte auch in den neuen Zustand hinüberzunehmen sein wird. b
Die Grundlage der bestehenden Besteuerung bildet noch immer das gleichzeitig mit der Einführung einer Klassensteuer und Regelung der Mabl⸗ und Schlachtsteuer in den größeren und mittleren Städten unterm 30 Mai 1820 erlassene Gewerbesteuergesetz. 58
Es war mit dieser Abgabe, wie das Gutachten der Staatsraths⸗
ission sagt, kommissegangh nur darauf abgesehen, den lohnenden Gewerbebetrieb zu treffen, welcher sich in den großen und in den nahrhaften mitt⸗ leren Städten vereinigt.“
In den kleineren Städten und auf dem Lande erwartete man nur einen geringen Betrag. „Für das platte Land und die kleinen Städte, das ist für 1 ⁄ der Nation, kann die Gewerbesteuer als ein Zuschlag zur Klassensteuer angesehen werden“, heißt es in demselben Gutachten. 88
Es ist nicht ohne Interesse, zu sehen, wie sich in dieser Hinsicht der gegenwärtige Zustand gestaltet hat. Nach der Veranlagung für 1890/91 beträgt das Sollaufkommen an Gewerbesteuer 18 515 783 ℳ Hitervon entfallen auf die großen und mittleren Städte, welche die
erste und zweite Gewerbesteuerabtheilung bilden, rund
11 300 000 ℳ,
auf die kleineren Städte der dritten Gewerbesteuerabtheilung und auf
die noch kleineren Städte und das platte Land rund 7 200 000 ℳ,
In der Absicht, nur die lohnenden Gewerbe zu treffen, beschränkte man die Besteuerung auf solche Gewerbtreibende, welche
„1) theils neben den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten noch ein bestehendes Kapital in ihrem Betriebe benutzen;
2) theils der Erfahrung nach einen ebenso sicheren als schnellen Gewinn abwerfen; 4
(Großhändler, Gastwirthe, Brauer, Bäcker, Schlächter, Müller)
3) theils eine besonders große und für das Volk im Ganzen
keine besonders günstige Konkurrenz darbieten. (Alle Arten von Einzelhandel bis zur Hökerei hinab, wozu besonders in den unteren Stufen ein Andrang von müßigen, arbeitsscheuen Personen ist, der dem Volksgeist eine schlechte Richtung giebt und bei der Nothwendigkeit, von geringem Absatz zu leben, den Profit⸗ satz erhöht und zu Betrug und Defraude reizt. Ferner alle Arten von Schankwirthschaften.)“
Es läßt sich hiernach nicht verabreden, daß neben dem rein
finanziellen Zwecke doch auch Ziele anderer Art mit in das Auge
gefaßt wurden. und es kann nicht Wunder nehmen, daß nach dem Buchstaben des Gesetzes gerade die große Masse der Gewerbe geringster Art empfindlich betroffen wurde. 1 b
Der vorstehend erwähnten Absicht gemäß sprach das Gesetz nicht eine allgemeine Steuerpflicht der stehenden Gewerbe aus, sondern aßte die zu besteuernden Gewerbe in zehn besondere Klassen zusammen, nämlich Handel mit kaufmännischen Rechten und ohne solche; Gast⸗ und Schankwirthe; Bäcker; Fleischer; Brauer; Brenner; Handwerker; Müller; Fuhrleute und Schiffer.
In die Handelsklassen wurden jedoch zugleich alle Fabrikbetriebe
nd überhaupt alle Verfertigung von Waaren auf den Kauf mit Ausnahme derjenigen der Handwerker verwiesen. In der Folgezeit hat sich die Spezialisirung der Klassen, selbst in dem geringen Maße, wie sie in dem Gesetz durchgeführt war, nicht bewährt. Allmählich sind, nachdem die Brenner in Folge der Einführung der Maischraum⸗ steuer von der Gewerbesteuer befreit worden waren, sowohl die Brauer als die Bäcker und Fleischer und schließlich auch die Müller in die Handelssteuerklassen aufgenommen; nur die geringsten Mühlen⸗ betriebe werden mit den Handwerkern besteuert.
Die Zahl der qualitativ unterschiedenen Gewerbearten ist also — abgesehen von der Klasse der Fuhrleute und Schiffer — auf drei vermindert, nämlich:
Handel (einschließlich der Fabrikation ꝛc.);
andwerk (einschließlich der geringen Muühlen);
ast⸗ und Schankwirthschaft (einschließlich des Vermiethens
möblirter Zimmer, der Speisewirthschaft ꝛc.).
In diesen drei Kategorien werden die Gewerbe übereinstimmend nach Mittelsätzen — worauf demnächst noch näher einzugehen — be⸗ steuert und die Mittelsätze nach der Größe und Gewerbsamkeit der Betriebsorte abgestuft. Nach letzteren Kriterien sind die vier Gewerbe⸗ steuerabtheilungen gebildet. Die Besteuerung der Handelsgewerbe aber erfolgt nicht in einer, sondern in drei verschiedenen Klassen, indem Be⸗ triebe von bedeutendem Umfange in Klasse A I, Betriebe von mitt⸗ lerem Umfange in Klasse A II und Betriebe geringster Art in Klasse B, besteuert werden sollen.
Eine Uebersicht der Mittelsätze nach den erwähnten Unterscheidungen der Steuerklassen und Abtheilungen ist beigefügt.
Es verdient beachtet zu werden, daß die seit länger als 40 Jahren auf die Tagesordnung gesetzte, wenn auch nur stück⸗ und schrittweise vorgenommene Revision der Gewerbesteuer konstant die Richtung ein⸗ geschlagen hat, die qualitativen Unterscheidungen zu vereinfachen. Man hat es allmählich aufheßeben. die Brauer nach dem Malz⸗ verbrauch, vie Bäcker und Fleischer nach einem bestimmten Ansatz für jeden Kopf der Bevölkerung des Betriebsortes, die Mühlen nach ihrer Bauart und Mahlgängen, Sägegattern ꝛc. zu veranla en, deshalb das Meiste unter Handel und Fabrikation zusammengefaßt und hier nur noch nach dem Umfange eine Klassentrennung statuirt. Es kann daher auch nicht Wunder nehmen, daß die Handelssteuerklassen mehr als zwei Drittel der Gewerbesteuer aufbringen, 12 ½ Millionen Mark, wogegen die Klasse der Gast⸗ und Schankwirthe ꝛc. etwa 3 ½, die Klasse für Handwerksbetriche zwei Millionen trägt; im Gegentbeil nach der gegenwärtigen Gestaltung der gewerblichen Verhältnisse kann es schon von vornherein Bedenken erregen, daß auf die gesammten Fabrik⸗ und die gesammten Handelsunternehmungen nicht ein noch höherer Antheil an der Gewerbesteuer entfällt.
Eine vollständige Uebersicht über das Sollaufkommen an Gewerbe⸗ steuer für 1890/91 ist beigefügt.
„Der vorliegende Entwurf beabsichtigt die Einrichtung der bis⸗ herigen e. und der Gewerbesteuerabtheilungen aufzuheben.
Beide Einrichtungen sind so oft und im Wesentlichen zutreffend kritisirt, daß es ausreichen dürfte, nur an die hauptsächlichsten Aus⸗ stellungen, die daran zu machen sind, zu erinnern. Die Bildung von Ortsklassen (Abtheilungen), nach denen sich die Gewerbesteuersätze abstufen, ist keine Eigenthümlichkeit des preußischen Gesctzes,
9) Den Text des Gesetzentwurfs haben wir in Nr. 278 des „R.⸗ u. St.⸗A.“ verösfentlicht ifs haben wir in Nr. 278 des
findet vielmehr auch in der Gesetzgebung anderer (Frankreich, Bayern, Hessen, Elsaß⸗Lotbringen) man igfaltige An⸗ wendung. Mehr und mehr aber hat sich die Erkenentniß Bahn ge
brochen, daß die Bedeutung der Gewervebetriebe in weit geringerem Maße als ehedem von der Größe uro der allgemeinen Gewerbsamkeit des Ortes oder Bezirks abhängig ist, in welchem der Betrieb stattfindet. Die ungeahnte Entwickelung des modernen Ver⸗ kehrslebens, der Transport⸗ und Kommunikationsmittel, die gewaltige Zunahme solcher Unternehmungen, bei denen die lokale Nachfrage nur eine verschwindende Rolle spielt, hat in der fraglichen Beziehung nivellirend gewirkt.
Die Wahl des Standortes ihrer Betriebe ist den Gewerbtreiben⸗ den hierdurch wesentlich erleichtert, und bei derselben kommen häufig ganz andere Momente z. B. die Lohnfrage mehr in Betracht, als die Größe und Gewerbsamkeit des Ortes.
In dem neueren bayerischen Gewerbesteuertarif finden sich demgemäß unter den 141 Positionen, unter welchen die Gewerbsarten gruppenweise zusammengefaßt werden, mehr als 90 Positionen, bei denen eine Abstufung der Steuer nach Ortsklassen aufgegeben ist. Insbesondere ist dies ge⸗ schehen beim Großhandel und bei sehr vielen industriellen Unternehmen, während hauptsächlich für den Kleinhandel, das Handwerk, die Wirth⸗ schaftsgewerbe, die Ortsklassen noch von Einfluß auf die Besteuerung ge⸗ blieben sind. Es mag dahingestellt bleiben, ob eine Einschränkung in dieser Weise die Ortsklassen noch haltbar machen könnte.
Unter allen Umständen würde dies nur ganz überwiegend bei den kleinen Betrieben geschehen können, und es erscheint nicht erforderlich, hierauf weiter einzugehen, da nach dem vorliegenden Entwurf die große Masse solcher Betriebe von der Gewerbesteuer überhaupt be⸗ freit oder doch nur in geringem Maße zu derselben herangezogen werden soll. 1
Ebenso sind die Mängel der bestehenden Eintheilung der Ge⸗ werbesteuerklassen schon vielfach zutreffend hervorgehoben.
Bekanntlich hat die Eintheilung zur Folge gehabt, daß eine Reihe von gewerblichen Unternehmen, die sich in keine der bestimmten Klassen einreihen lassen, von der Gewerbesteuer überhaupt nicht betroffen werden, z. B. Theater, Panoramen, und ähnliche stehende Betriebe, Straßenbahnen mit Dampfbetrieb u. s. w. Sodann fehlt es nicht an Gewerbebetrieben, welche unter verschiedene Klassen gleichzeitig fallen und in mehreren Klassen zur Steuer herangezogen werden müssen, obwohl es sich keineswegs dabei um völlig getrennte, für sich bestehende Betriebe handelt, so z. B. der Betrieb der Gastwirth⸗ schaft und gleichzeitig des Fuhrgewerbes, des Handels mit Wein und ber. Schankwirthschaft, der Schneiderei und des Handels mit Kleider⸗ toffen.
Wichtiger noch ist der Umstand, daß es im Laufe der Zeit immer schwieriger geworden ist, eine bestimmte Grenze zwischen der Hand⸗ werkerklasse und den Handelssteuerklassen zu ziehen, da Niemand mit voller Sicherheit zu sagen weiß, wo der Betrieb aufhört, sich inner⸗ halb der Grenzen des Handwerks, und wo er schon anfängt, sich innerhalb der Grenzen des Fabrikbetriebs zu bewegen. Die für andere
wecke der Statistik und sozialen Gesetzgebung angenommenen Kriterien aben für die Steuerveranlagung keine Bedeutung.
Noch größere Schwierigkeiten sind letzterer indessen aus der Un⸗ bestimmtheit der Kriterien für die Vertheilung der Steuerpflichtigen in die drei Handelssteuerklassen, zu denen, wie bemerkt, ebenso alle Fabrikationsgewerbe gehören, erwachsen. Nach Vorschrift des Gesetzes soll hierbei von der mittleren Klasse (A II) ausgegangen werden.
Die „umfangreicheren“ Betriebe, bei denen „theils nach der Höhe des dazu erforderlichen Anlage⸗ und Betriebskapitals, theils nach der Erheblichkeit ihres jährlichen Umsatzes auf einen Betrieb von be⸗ deutendem Umfange zu schließen ist“, sollen zur Klasse A I ver⸗ die Geschäfte geringster Art aber für Klasse B ausgesondert werden.
An Bemühungen der Centralverwaltung, auf Grund vorstehender, so außerordentlich unbestimmten Grundlagen eine möglichst gleich⸗ mäßige Abgrenzung der drei Klassen im ganzen Umfange des Staates durchzusetzen, hat es nicht gefehlt. Das Ziel ist aber, worüber man sich nicht täuschen darf, nur in höchst unvollkommener Weise erreicht. Es liegt in der Natur der Sache, daß mit den Worten „bedeutender Umfang, mittlererUmfang“, Betriebe „geringster Artsich ganz verschiedene Vorstellungen, je nach der Größe und gewerblichen Entwickelung der Ver⸗ anlagungsbezirke verknüpfen und daß die Verweisung auf den Schluß, welcher sich theils aus der Höhe des erforderlichen Kapitals, theils aus der Erheblichkeit des jährlichen Umsatzes auf den Betriebsumfang ziehen läßt, nicht in höherem Grade geeignet war, Ungleichheiten von Bezirk zu Bezirk auszuschließen. Ueber die vorstehend berührten Ausstellun⸗ gen gegen die bestehenden Einrichtungen der Gewerbesteuer wird kaum eine Meinungsverschiedenheit obwalten können. Der in neuerer Zeit am lautesten erhobene Vorwurf besteht jedoch darin, daß die Gewerbesteuer den kleinen, wenig leistungsfähigen Betrieb unverhältnißmäßig höher be⸗ lastet als die großen kapitalkräftigen und gewinnreichen Geschäfte, ein um so schwerer in die Waagschale fallender Vorwurf, als der Klein⸗ betrieb und vornehmlich das Handwerk ohnehin durch die über⸗ mächtige Konkurrenz der Fabriken und der großen Handelsgeschäfte vielfach bedrängt wird.
Die Richtigkeit auch dieser Ausstellung ist ohne Weiteres zu⸗ zugeben und könnte mit vielen Zahlen belegt werden. Es genügt im Allgemeinen anzuführen, daß sich bei einer für gewisse Gattungen von Gewerben in Berlin kürzlich angestellten Vergleichung der Gewerbesteuersätze einerseits und andererseits der veröffentlichten Reinerträge der Aktiengesellschaften oder der bei der Einkommen⸗ besteuerung angenommenen Beträge des Einkommens aus den Gewerbe⸗ betrieb ganz evident ergeben hat, wie die Großbetriebe überwiegend weniger als 1 % an Gewerbesteuer entrichten und gerade bei Bank⸗ geschäften die Steuer mehrfach nur einen Bruchtheil eines Prozents vom Reinertrage in Anspruch nimmt, der bei den größten Banken sich dem Satz von einem pro Mille des Reinertrages nähert. Dagegen werden zweifellos die Handwerker und die kleinen Handelsbetriebe vielfac mit Steuersätzen von 2 und mehr Prozenten des Reinertrages
etroffen.
Die durch das Gesetz vom 19. Juli 1861 eingeführte Besteuerung der Betriebe von bedeutendem Umfang in einer besonderen Klasse A1 mit erhöhten Steuersätzen ist von der Entwickelung der Großbetriebe in den letzten 30 Jahren weit überholt und führt nicht mehr zu einer angemessenen Belastung derselben. 8
Die gleichzeitig zugelassenen Erleichterungen für geringe Betriebe von Kleinhändlern und Handwerkern (§. 25 Nr. 2 und 4 des ge⸗ dachten Gesetzes) haben sich ebenfalls ungeachtet der späteren Korrektur (Gesetz vom 20. März 1872 §. 2 und vom 5. Juni 1874 §. 2) nicht wirksam genug erwiesen.
Wenn anzunehmen ist, daß die Mängel der bestehenden Klassen⸗ eintheilung und der gegenwärtigen Steuervertheilung allgemein an⸗ erkannt werden und deshalb auf eine noch tiefer eindringende Unter⸗ suchung dieser Punkte hier verzichtet werden kann, so fragt sich nun⸗ mehr, welcher Weg einzuschlagen sein wird, um zu einer befriedigen⸗ den Einrichtung zu gelangen.
Schon bei den Vorberathungen des Gesetzes von 1820 wurde von vielen Stimmen befürwortet — der benutzten Gewerbesteuer⸗ gesetzgebung Frankreichs auch darin folgend — einen die einzelnen Gewerbsarten besonders aufführenden und für jede die Besteuerung nach den für sie ausgewählten Merkmalen regelnden Gewerbesteuer⸗ tarif dem Gesetze beizugeben, — in ähnlicher Weise, wie dies in der That für die Klassen der Brauereien, Brennereien, der Mühlen aller Art, der Fuhrleute und Schiffer geschehen ist. 1
Während in Preußen, wie oben angefuührt, diese Anklänge des Tarifsystems durch die spätere Gesetzgebung fast ganz beseitigt und die betreffenden Klassen mit den Handelssteuerklassen vereinigt sind, hat Frankreich und haben die ihm hierin folgenden deutschen Staaten (namentlich Bayern, Hessen u. A.) das Tarifsystem festgehalten und es in wiederholten Reformbestrebungen auf das Sorgfältigste durch⸗ zubilden und der fer freer Zeit gemäß zu verbessern gesucht. In welcher Art und Weise die Aufgabe von den betreffenden Gesetz⸗ gebungen angegriffen und gelöst ist, kann an diesem Orte nicht verfolgt werden. Es ist im vollen Maße anzuerkennen, daß es dabei an
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Staaten⸗
insicht, Geschick und dem ernsten Willen, der in der
vhehk Schwierigkeiten Herr zu werden, durchaus nicht gefehlt hat .
Wird aber die Frage aufgeworfen, ob die preußische Gesetzgebung im Gegensatz zu dem von ihr befolgten Wege, jenen Mustern ent⸗ sprechend, auch ihrerseits sich der Aufstellung eines Tarifes für die einzelnen Gewerbsarten zuwenden solle, so sprechen doch ganz über⸗ wiegende Gründe für die Verneinung dieser Frage. 8
Da es sich hierbei um eine entscheidende Vorfrage für den ganzen Plan, auf welchem die gegenwärtige Vorlage beruht, handelt, so lassen sich einige kritische Bemerkungen über das Tarifsystem nicht wohl vermeiden.
Auch die Tarifgesetze, wie die meisten anderen Formen der Ge⸗ werbebesteuerung, verfolgen keine andere Absicht, als die, den Ertra des Gewerbes der Steuer zu unterwerfen. Sie versuchen dieses Zie auf Umwegen zu erreichen, sich ihm mit vorsichtiger Spezialisirung der verschiedenen Gewerbzarten dadurch zu nähern, daß die für jede einzelne derselben möglichst passenden Besteuerungsmerkmale auf⸗ gesucht werden, von denen die Höhe des Ertrages bedingt wird, und sodann das Steuermaß festzusetzen, welches dem vermeintlich durch⸗ schnittlichen Ertrage des betreffenden Gewerbes aufgelegt werden soll.
Es liegt auf der Hand, daß schon die unerschöpfliche Mannig⸗
faltigkeit der Gewerbebetriebe in ihrer gegenwärtigen Gestaltung dem geschilderten Unternehmen der Gesetzgebung kaum übersteigliche Schwierigkeiten bereitet. Thatsächlich wird in dieser Beziehung die Tarifaufstellung fast zu einer Sisyphusarbeit; kaum ist ein neuer Tarif fertig, so erhebt sich das Verlangen nach Ergänzungen und Berichtigungen und muß wiederum auf eine nächste Revision vertröstet werden.
Schwerer noch wiegt der Uebelstand, daß es an einigermaßen brauchbaren Grundlagen für die Erfassung der gesuchten Durch⸗ schnittserträge fast gänzlich mangelt. Von einer statistischen Erhebung der wirklichen Erträge, aus denen sich der gesuchte Durchschnitt ziehen ließe, ist so gut wie garnicht die Rede.
Die angenommenen Durchschnittserträge beruben zum Theil und im glücklichen Falle auf wirklich sachverständiger Schätzung; vielfach aber auch nur auf hergebrachten landläufigen Vorstellungen und mefben nachweisbar nicht selten von fremdartigen Motiven noch verschoben.
Kommt es dann aber zu der Bestimmung der äußeren Merk⸗ male, nach denen die Steuersätze sich abstufen sollen, worauf noch mehr Gewicht zu legen ist, als auf die für alle Betriebe derselben Art festgestellte Normalabgabe, so kann die Verlegenheit nur wachsen. Es ist ja richtig, daß bei gewissen Geschäften, namentlich bei Fabriken, der Umfang der Produktion im Großen und Ganze nach äußeren Merkmalen — Zahl und Gattung der Ar⸗ beiter, der Maschinen und dergleichen — annähernd e werden kann, obwohl selbst hierbei noch andere Umstände in2 etracht zu ziehen bleiben, z. B. die Art des Fabrikats, grobe oder feine, theuere oder billige Sorten, die ununterbrochene volle Arbeit der Werks bis an den Rand der Leistungsfähigkeit oder eine nur noth dürftige Beschäftigung u. s. w. Bei anderen großen Gattungen de Gewerbebetriebe versagen hingegen die äußeren Merkmale gänzli den Dienst, so z. B. bei den meisten Handelsgewerben, bei de Banquiers u. s. w.
Indessen selbst da, wo es gelingen mag, die äußeren Merkmale
mit relativ bestem Erfolge für die Schätzung des Produktions⸗ quantums oder der sonstigen Roheinnahme zu verwerthen, ist doch noch weit entfernt von der eigentlichen Aufgabe, den durchschnitt⸗ lichen Ertrag zu besteuern. Hier lassen die äußeren Merkmale de Gesetzgeber im Stich, denn auch bei gleichem Produktionsquantu und gleicher Roheinnahme hängt der Ertrag doch wesentlich von anderen ab, z. B. von dem Einkauf der Rohstoffe, von der Höhe der rbeiterlöhne, von der reichlichen oder kärglichen Ausstattung mi Betriebskapital, von dem vortheilhaften oder ungünstigen Abschlu der Verkäufe, von glücklicher oder unglücklicher Spekulation au Steigen oder Fallen der Preise, von der Solidität der Kundschaft, von der Nothwendigkeit, durch Agenten einen mühsamen Absatz zu suchen, und dergleichen mehr. 8 Gegen diese so nahe liegenden Momente können sich selbst⸗ verständlich die Tarifgesetze nicht ganz verschließen, aber die Auswege, welche sie eröffnen, sind nicht weniger anfechtbar.
Es würde eine ganz irrige Vorstellung sein, wenn man glauben
wollte, nach Feststellung des Tarifs könne gewissermaßen Jeder im einzelnen Falle die Steuer selbst daraus ablesen. Dies trifft in der Wirklichkeit nur in äußerst beschränktem Umfange zu und zwar nur bei den einfachsten Gewerben geringer Art. Jedoch selbst bei diesen
ist ein modifizirendes Eingreifen der Veranlagungsorgane keineswegs
ausgeschlossen. Bei den bedeutenderen Gewerbsarten hingegen ist diesen Organen ein Spielraum von solcher Weite eröffnet, daß die Wirkung 8 davon derjenigen nahe kommt, wie wenn man ihnen die Feststellung des Steuerfußes selbst innerhalb eines Maximums und Minimums anheim gegeben hätte.
Um das Gesagte anschaulicher zu machen, mögen aus den in großer Anzahl sich darbietenden Beispielen nur wenige herausgegriffen werden und zwar nach Maßgabe des im Uebrigen höchst anerkennens⸗ werthen bayerischen Gesetzes vom 19. März 1881. Danach hat jeder Großhändler, gleichviel an welchem Ort sich sein Geschäft befindet einen festen Steuersatz von 36 ℳ zu zahlen; dazu tritt nun eine be⸗ wegliche Steuer, die sogenannte „Betriebsanlage“, nach Masgabe des veranschlagten 5 des zu besteuernden Gewerbes, und diese soll in der Regel ¾¼ bis zu 1 ½ ; % des Ertrages ausmachen, kann aber auch in sehr zahlreichen Fällen bis auf 2 ½ % erhöht werden.
Das Gesetz giebt den Steuerkommissionen die Direktive, daß inner⸗ halb des gegebenen Spielraums ein höherer oder geringerer Satz zu
wählen sei, je nachdem auf die Höhe des veranschlagten Erträgnisses die Verwendung von Betriebskapital in dem Gewerbe oder der persön⸗
liche Arbeitsverdienst von vorwiegendem Einfluß erscheint — offenbar eine Unterscheidung, welche in vielen Fällen gar nicht oder nur nach ganz subjektiver Auffassung durchzuführen ist. Nimmt man nun einen Großhändler mit 16 000 ℳ Jahresertrag und geht man von BEI“ höchst günstigen Unterstellung aus, daß 3 verschiedene Steuerausschüsse
übereinstimmend das Erträgniß durchaus richtig auf 12000 ℳ Betriebs⸗
also 300 ℳ oder auf einen dazwischen liegenden Betrag festsetzen, sodaß die ganze 8
schätzen, so können sie nach ihrer Auffassung die
anlage auf ¾ % also 90 ℳ oder auf 2 ½ % Steuer 126 und 336 ℳ betragen kann.
Ganz ebenso bei einem Bankgeschäft mit einem Jahresertrage 3 hier je nach der Ortsklasse
auf 48 bis 144 ℳ bestimmt; dieser Unterschied ist aber unbedeutend
von 40 000 ℳ Die Normalanlage ist
gegen die Betriebsanlage, welche bei ¾ % 300 ℳ, bei 2 ½ % 1000 ℳ betragen kann.
Es würde zu weit führen, auf die noch außerdem vorhandenen Bestimmungen über weitere Befugnisse der Steuerausschüsse zu Er⸗
höhungen oder zu Ermäßigungen, selbst der Normalanlagen, ein⸗ zugehen.
es erklärlich finden, daß die Staatsregierung Planes zur Reform der Gewerbesteuer sich nicht entschlossen Uebergang zu dem sogenannten Tarifsystem zu empfehlen.
geoßen Lande mit so außerordentli
mals zu betonen, auf eine einigermaßen gleichmäßige Anwendung des
Uebermaßes von Ermächtigungen der Veranlagungsorgane unter
keinen Umständen zu rechnen sein. Ol tigungen erscheint aber ein Tarif für d gegenwärtig unhaltbar. .
Die Festsetzungen des Tarifs werden zu oft mit der “ Forderung gerechter Steuerveranlagung in Konflikt gerathen und das Verlangen nach immer erneuter Revision des fehlerhaften Tarifs würde Abe heebvemem Es ist kaum anders möglich, als daß der Versuch, die Leistungsfähigkeit der unendlich verschiedenen Formen des gewerblichen Lebens auf längere Zeit 5 bestimmen und festzulegen, in concreto sogar zu vielen Ungereimtheiten führen muß.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
Ohne hen. weitgreifende Ermäch⸗ e gesammten Gewerbsarten
Wenn man sich das Vorstehende gegenwärtig hält, so wird man n bei Fresersane des In einem verschiedenen gewerblichen Ver⸗
ältnissen der einzelnen Landestheile würde, um nur diese Seite noch⸗
Berlin, Mittwoch, den 19. November
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
Im Wesentlichen treffen die vorstehenden Bemerkungen auch auf die In hesehche Gewerbesteuer des Königreichs Württemberg zu, obwohl man dort keinen eigentlichen Tarif, sondern nur im Wege der Verordnung aufzustellende Klassentafeln kennt. Die württembergische Gesetzgebung beruht übrigens auf der außerordentlich künstlichen und schwierigen, in Preußen wenigstens undurchführbaren Sonderung des perfönlichen Arbeitsverdienstes und des in Prozenten auszudrückenden Ertrages des Betriebskapitals. Auch diesen Weg hat die Staats⸗ regierung nicht wählen zu dürfen geglaubt.
Besondere Erwähnung verdient hier noch die neueste Badische Gesetzgebung, welche die Gewerbesteuer nach Durchführung ihrer Ein⸗ kommensteuerreform ausschließlich nach dem Betriebskapital der im Großherzogthum betriebenen gewerblichen Unternehmungen bemißt und einen bestimmten Prozentsatz des Betriebskapitals als Steuer fordert. Bekanntlich haben sich in Preußen ebenfalls manche Stimmen dafür erhoben, die Gewerbesteuer nur auf eine Abgabe von dem An⸗ lage⸗ und Betriebskapital zu beschränken, um auf diese Weise zu einer höheren Besteuerung des fundirten Einkommens gegenüber dem unfundirten Einkommen zu gelangen.
Es wird sich jedoch kaum bestreiten lassen, daß eine derartige
ewerbesteuer nicht sowohl das Einkommen als das Vermögen Genne und in Wahrheit nicht sowohl als eine ergänzende Ein⸗ kommensteuer, sondern als eine partielle Vermögenssteuer an⸗ zusprechen sein würde, denn nicht das Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapital repräsentirt fundirtes Einkommen, sondern zweifellos nur der Ertrag stellt Einkommen dar. Daß letzterer, wie die Nationalökonomen früher lehrten, sich im Durchschnitt und im Großen und Ganzen mit dem allgemeinen Gewinn in Gleichgewicht setzen müsse, weil sonst das Kapital die minder ergiebigen Betriebe verlassen und sich den höheren Gewerben zuwenden und diese auf das allgemeine Niveau herabdrücken werde, — fiadet jetzt nicht mehr all⸗ gemeinen Glauben. Jedenfalls weiß man, daß ein solcher Prozeß nur ein sehr langwieriger sein und auf der einen Seite mit schweren Opfern, auf der anderen Seite nach Umständen mit außerordentlichen Gewinnen während längerer Perioden sich vollziehen kann.
Die tägliche Erfahrung zeigt schon bei den Aktien⸗ und ähnlichen Gesellschaften welche großen Unterschiede in der Höhe des Ertrages im Verhältniß zum Anlage⸗ und Betriebskapital in Wirklichkeit Platz greifen. Bei den übrigen Gewerbebetrieben ist dies nicht anders. Die Gewerbesteuer nur auf einen allgemein geltenden, gewissen Prozentsatz des Anlage⸗ und Betriebskapitals zu richten, heißt offenbar, sie auf eine Fiktion gründen.
Von fundirtem Einkommen kann keine Rede sein, wenn das Kavital mit Verlust arbeitet, und wo umgekehrt ein den fingirten Satz bei Weitem übersteigender Ertrag erzielt wird, muß die fragliche Besteuerung auf alle Fälle zu einer höchst mangelhaften und ungleich⸗ mäßigen Belastung des Einkommens führen. Im Uebrigen ist es nicht erforderlich, diesen Gegenstand hier weiter zu behandeln. Es darf auf die Ausführungen in dem einleitenden Theile der Begründung zum Einkommensteuergesetzentwurf hier Bezug genommen werden.
Dem vorliegenden Entwurf liegt der Gedanke zu Grunde, zu der beabsichtigten Besteuerung des Ertrages der stehenden Gewerbe nicht mehr auf den bisher betretenen Umwegen zu gelangen, sondern den direkten Weg einzuschlagen. Daß dies als das Ein⸗ fachere und Sichere, falls es sich als durchführbar er⸗ weist, vor dem Aufsuchen mißlicher äußerer Besteuerungs⸗ merkmale oder vor einem zwiespältigen Verfahren, welches theils mit Besteuerungsmerkmalen, theils mit der Schätzung des jährlichen Erträgnisses operirt und überdies dann noch den Antheil des Kapitals und derjenigen der persönlichen Arbeit gesondert wissen will, unbedingt den Vorzug verdienen würde, leuchtet nach dem Obigen von selbst ein. Nicht minder unbestreitbar dürfte die Be⸗ hauptung sein, daß die unmittelbare Erfassung des Ertrages für das Gelingen einer den Anforderungen der Gerechtigkeit entsprechenden Vertheilung der Steuerlast und einer diesen Zweck vornehmlich er⸗ strebenden durchgreifenden Umgestaltung der jetzigen veralteten Besteuerung die beste Bürgschaft hieten würde. 1
Bei dem Entschlusse, den bezeichneten Weg einzuschlagen, ist zu⸗ gleich erwogen, daß die vorgeschlagene Reform der Gewerbesteuer durch die gleichzeitig geplante Reform der Einkommensteuergesetzgebung in hohem Maße erleichtert wird. Der Ertrag, welchen die Gewerbe⸗ steuer hauptsächlich erfassen soll, unterscheidet sich von dem Einkommen aus Gewerbebetrieb, welches der Einkommensteuer unterliegt, wesentlich dadurch, daß einerseits bei Gewerbebetrieben, an denen mehrere Personen (Sozien u. s. w.) betheiligt sind, das gewerbliche Einkommen der⸗ selben zu einer Einheit zusammenzufassen ist, und daß andererseits Abzüge für die Verzinsung des Anlage⸗ und Betriebskapitals ausge⸗ schlossen werden, auch wenn dasselbe dritten Personen gehört und Behufs Einrichtung, Erweiterung oder Verbesserung und Unterhaltung des Betriebes von letzt ren angeliehen ist. Da nach dem Entwurf des Einkommensteuerzesetzes das Einkommen aus Gewerbebetrieb bei einer Höhe von mehr als 3000 ℳ der Deklarationspflicht unterworfen und zum Gegenstand eingehender Ermittelungen gemacht werden soll, so unterliegt es keinem Zweifel, daß hierdurch eine Basis ge⸗ wonnen wird, welche es gestattet, die Erfassung des Ertrages der Gewerbebetriebe unmittelbar in Ängriff zu nehmen. Es kann dies geschehen, ohne den Steuerpflichtigen allgemein eine neue lästige Deklarationspflicht aufzulegen; es wird genügen, nur sür diejenigen Fälle, in denen sich ein wirkliches Bedürfniß dazu herausstellt, den Veranlagungsbehörden die eine begrenzte Befugniß beizulegen, Auf⸗ klärung von dem Steuerpflichtigen zu fordern. Natürlich werden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften u. s. w. unbedenklich zur regelmäßigen Einreichung ihrer Geschäftsberichte und Abschlüsse verpflichtet werden können. Umm ein Urtheil über die Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit des in dem vorliegenden Entwurf sich darstellenden Plans zu ermöglichen, wird derselbe nunmehr in seinen Grundzügen zu entwickeln, vorher jedoch noch die aus der bisherigen Gesetzgebung in den neuen Plan als ein wesentlicher Bestandtheil desselben mit hinübergenommene Besteuerung nach Mittelsätzen zu erläutern sein.
Die Einrichtung der Besteuerung nach Mittelsätzen ist dem preußischen Gesetze vom 30. Mai 1820 eigenthümlich. Sie beruht auf der Erwägung, daß „es zur Erleichterung der Gewerbe ange⸗ messen ist, daß dem Steuerpflichtigen selbst bei der Vertheilung der Steuer so viel als möglich eine Emwirkung gestattet werde“ (§. 26), und besteht darin, daß die Steuer für jedes stehende Gewerbe einer be⸗ stimmten Klasse in einem Mittelsatze festgesetzt ist, den die Gewerbetreiben⸗ den dieser Art im Durchschnitt als Gewerbesteuer aufbringen müssen“. Der Mittelsatz wird also mit der Zahl der Gewerbetreibenden des Ver⸗ anlagungsbezirks — der Städte in den drei ersten Abtheilungen, des Kreises in der vierten Abtheilung — multiplizirt. Das Ergebniß der Berechnung bildet die dem Staate gebührende Steuersumme, die Steuerpflichtigen der betreffenden Klasse aber bilden eine Steuer⸗ gesellschaft und dieser liegt die Vertheilung unter ihre Mitglieder durch ihre Abgeordneten ob, welche sie jährlich durch Stimmen⸗ mehrheit aus ihrer Mitte erwählen Ueber die Vertheilung ist in der Beilage B zum Gesetz vom 30. Mai 1820 unter Nr. 9 gesagt:
„Da indeß der Umfang, worin jeder Einzelne das Gewerbe betreibt, sehr verschieden sein kann, so ist von Denjenigen, welche den Mittel⸗ 8 nicht aufbringen können, ein bestimmter niedrigerer Sazz, zu zahlen. Der Ausfall, welcher hierdurch entsteht, muß durch hoͤhere
Beiträge Derjenigen gedeckt werden, welche vermöge ihres stärkeren Gewerbebetriebes mehr als den Mittelsatz zahlen können.“ Das Gesetz hat dementsprechend nicht bloß die Mittel sondern auch die niedrigsten Sätze und zulässigen Steigerungssätze anzugeben.
Wenngleich die geschilderte Einrichtung, sobviel bekannt, keine Nachahmung gefunden hat und vom theoretischen Standpunkte an⸗ fechtbar, auf Vollkommenheit, wie die meisten Steuereinrichtungen, keinen Anspruch erheben kann, so hat sie sich doch nach langjähriger Erfahrung als ein glücklicher Griff des Gesetzgebers bewährt.
Die Besteuerung nach Mittelsätzen hat, wie offen anerkannt werden muß, einen Nachtheil zur Folge, indem sie einer völlig gleichmäßigen Besteuerung der einzelnen Gewerbebetriebe durch den ganzen Staat und von einem Veranlagungsbezirk zum anderen unter Umständen entgegensteht. Die Höhe des Steuer⸗ satzes des einzelnen Gewerbetreibenden wird verschieden ausfallen, je nachdem innerhalb des bestimmten Veranlagungsbezirks die Steuer⸗ gesellschaft aus mehr oder weniger potenten, den Durchschnitt über⸗ ragenden, oder aus mehr oder weniger relativ impotenten, hinter dem Durchschnitt zurückbleibenden Betrieben, sich zusammensetzt. Nach dieser Verschiedenheit wird sich der von dem potenteren Betriebe zu übertragende Ausfall bei der Besteuerung in dem einen Bezirk höher, in dem anderen niedriger stellen.
Indessen stehen diesem — theoretisch unleugbaren — Mangel, der aber selten oder nie zu Beschwerden der Gewerbetreibenden Ver⸗ anlassung gegeben hat, und dessen Tragweite durch die in dem Ent⸗ wurf vorgesehene Gestaltung der Veranlagungsbezirke und durch die neuen Vorschriften im §. 15 Nr. 2 und 3 des Entwurfs sich noch weiter vermindert, unverkennbar überwiegende Vorzüge der Einrichtung gegenüber. Jeder Steuerpflichtige ist als Mitglied der Gesellschaft zur Theilnahme an der Wahl sachkundiger und gewissenhafter Genossen berufen, welchen, weil sie mitten im Geschäftsleben stehen, die umfassendste Bekanntschaft mit den gewerblichen Verhältnissen des Bezirks zugetraut wird und in erster Linie die Verantwortlichkeit für die Bestimmung der den einzelnen Gewerbetreibenden aufzulegenden Individualsteuersätze überlassen bleibt. Es mag zugegeben werden, daß es als prinzipiell konsequenter erscheinen würde, wenn überall die Bestimmung des Individualsteuersatzes nach einem Prozentsatz des ermittelten Ertrages durchgeführt werden könnte. Diese Aufgabe würde aber unter allen Umständen eine Veränderung der Verwaltungs⸗ organisation voraussetzen. Der Umstand, daß den Abgeordneten der Steuergesellschaft nur die Vertheilung eines bereits feststebenden Kontingents zugemuthet wird, erleichtert offenbar die Aufgabe be⸗ deutend. In sehr vielen Fällen wird es sich überhaupt nicht um die Ausmittelung eines bestimmten, ziffermäßigen Ertrages des einzelnen Geschäfts handeln, sondern auch ohne solche die Vertheiluag der Steuersumme in befriedigender Weise nach Maßgabe des gegenseitigen Verhältnisses der Erträgnisse der einzelnen Geschäfte untereinander ausgeführt werden können.
Der Einfluß der Verwaltung, welchem sich so leicht das Odium einseitiger Fiskalität anheftet, fällt bei der Vertheilung der Steuer weg. Der Bereich fiskalischer Thätigkeit wird hauptsächlich auf die Fürsorge für die richtige Abgrenzung der Steuerklassen eingeschränkt und auch hierbei steht den Vertretern der Steuergesellschaft eine wesentliche Mitwirkung zu. Der Regierung verbleibt im Uebrigen die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerden, welche die Steuerpflichtigen wegen Ueberbürdung durch die stattgehabte Steuer⸗ vertheilung erheben.
Die Staatsregierung glaubt sich nicht darin zu täuschen, daß die Vorzüge der geschilderten Besteuerung nach Mittelsätzen in den Kreisen der Gewerbetreibenden selbst Anerkennung sich erworben haben, und daß der Verzicht auf diese populäre Einrichtung wenig Beifall finden würde. Der Entwurf hat dieselbe überdies mit neuen Garantien gegen mögliche Ungleichheiten der Besteuerung ausgestattet, indem nach §. 15 Nr. 2 und 3 den Steuerpflichtigen das Recht beigelegt wird, gegen eine Besteuerung mit mehr als 1 % des Ertrages sich durch Einspruch und Berufung zu schützen, und zugleich der Finanz⸗ Minister ermächtigt ist, die Steuersummen der einzelnen Veranlagung«⸗ bezirke herabzusetzen, wenn — was nur ausnahmsweise vorkommen wird — deren ordnungsmäßige Vertheilung nicht ausführbar sein sallte ohne den vorbezeichneten Prozentsatz des Ertrages zu über⸗
hreiten. fol Die Grundzüge des vorliegenden Gesetzentwurfs sind hiernach olgende:
1) Alle Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 ℳ, noch das Anlage⸗ und Betriebskapital. 3000 ℳ erreicht, werden von der Gewerbesteuer befreit.
Die Grenze ist so hoch gezogen, daß schon hierdurch die Be⸗ schwerden über den Druck der Gewerbesteuer, namentlich bei Klein⸗ händlern und den geringeren Handwerksbetrieben, sich erledigen werden. Soviel sich bis jetzt übersehen läßt, würde die Zahl der zu befreienden Betriebe gegen 300 000 zu schätzen sein; es würde also mindestens ein Drittel der jetzt auf 865 940 anzunehmenden Zahl der steuer⸗ pflichtigen Gewerbe ganz von der Besteuerung entbunden werden. Gleichzeitig trägt eine so ausgedehnte Befreiung zur erheblichen Ver⸗ einfachung nicht bloß der Gewerbesteuerveranlagung, sondern auch der ganzen Gewerbesteuerverwaltung bei. Es werden durch dieselbe eine große Anzahl bisher nothwendiger Bestimmungen über die Ab⸗ grenzung des eigentlichen Gewerbebetriebes von anderen Gewinn bringenden Beschäftigungen, und eine Anzahl von Bestimmungen über Befreiungen von unbedeutenden Betrieben ohne Weiteres entbehrlich.
Der Vorschlag selbst beruht auf der Erwägung, daß die kleinen Betriebe mit weniger als 1500 ℳ Ertrag und weniger als 3000 ℳ Anlage⸗ und Betriebskapital nach ihrer gegenwärtigen Situation im Großen und Ganzen kaum besser stehen als viele gewerbliche Hülfs⸗ personen, welche wegen der Unselbständigkeit ihrer Thätigkeit der Ge⸗ werbesteuer überhaupt nicht unterworfen sind, und daß solche Betriebe über die persönliche Thätigkeit des Unternehmers hinaus, welche dem Wandel und dem Erlöschen, ebenso wie die der Gehülfen, ausgesetzt ist keinen in Betracht zu ziehenden Werth repräsentiren, der nicht schon durch die Personalbesteuerung ausreichend getroffen würde
Die vorgeschlagene Grenzbestimmung möchte eher zu hoch als zu niedrig erscheinen und angefochten werden. Wenn jedoch die Vor⸗ schläge der Staatsregierung im Uebrigen Annahme finden, so wird es auch thunlich sein, den kleinen Betrieben die empfohlene durchgreifende und im Hinbiick auf 8 steigende Bewegung der Lohne zweckmäßige
uerbefreiung zuzuwenden. 4 8e. Pezur des Anlage, und Betriebskapitales mag noch an⸗ geführt werden, daß z. B. die württembergische und badische Gesetz⸗ gebung nur ein solches von 700 ℳ bei der Besteuerung außer Bet lassen.
8 tgcht lassen, übrung der Klassen, in welche die steuerpflichtigen Gewerbe nach dem Entwurf eingereiht werden sollen, ist noch die Be⸗ merkung vorauszuschicken, daß neben der Höhe des Ertrages in zweiter Linie auch die Höhe des Anlage⸗ und Betriebskapitals für die Zu⸗ weisung zu den einzelnen Klassen bestimmend sein soll. Ed stellt sich dies als praktisch nützlich heraus, wenn man berücksichtigt, daß es Erträge giebt, welche der Sagan, oder Ermittelung besondere Schwierigkeiten bereiten. Es brauch hierbei nur auf die im Laufe des Jahres erst entstehenden Gewerbe⸗ betriebe, und auf ständige Betriebe auswärtiger Unternehmungen hin⸗ gewiesen zu werden. Bei eben erst begonnenen Betrieben oder wenn es sich beispielsweise um die Veranlagung einer einzelnen Fabrikanlage im Inlande, welche nur für das auswärtige Geschäft des Besitzers
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arbeitet, handelt, wird es wünschenswerth sein, auf das in dem Be⸗ triebe angelegte Kapital zurückzugreifen. 1 8
Hauptsächlich aber kommt in Betracht, daß die Berücksichtigung des Anlage⸗ und Betriebskapitales in dem zugelassenen Maße den Anschauungen der gewerblichen Kreise selbst entgegen kommt. Es würde in diesen Kreisen öfters Anstoß erregen, wenn ein bedeutender Betrieb wegen eines vielleicht durch eine besondere Konjunktur oder einen einmaligen Fehler verursachten Mißerfolges sofort in eine geringere Klasse versetzt oder für jedes Verlustjahr von der Gewerbe⸗ steuer ganz befreit würde. 1
3) Nach dem Entwurf sollen die bisherigen Gewerbesteuerklassen und ebenso die Eintheilung der Orte in verschiedene Gewerbesteuer⸗ Abtheilungen gänzlich aufgehoben werden. Dagegen werden die steuer⸗ pflichtig bleibenden Betriebe in vier Klassen dergestalt eingetheilt, daß
a. zur untersten Klasse IV die Betriebe mit einem jährlichen Er⸗ trage von 1500 bis 4000 ℳ, oder mit einem Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapital von 3000 bis 30 000 ℳ gehören.
b. Daran schließt sich die nächste Klasse III, welche Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 4000 bis 20000 ℳ oder mit einem Anlage⸗ und Betriebskapital von 30 000 bis 150 000 ℳ umfaßt.
c. Demnächst folgt Klasse II, zu welcher die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 20 000 bis 50 000 ℳ oder mit einem Anlage⸗ und Betriebskapital im Werthe von 150 000 bis 1 000 000 ℳ ge⸗ rechnet werden.
Veranlagungsbezirke bilden für die beiden erstgedachten Klassen die Kreise, für die letzterwähnte Klasse die Regierungsbezirke.
Bis hierher soll die Besteuerung nach Mittelsätzen erfolgen. Die der betreffenden Klasse in dem Veranlagungsbezirk angehörenden Gewerbebetriebe werden mithin zu einer Steuergesellschaft vereinigt, und ihre Abgeordneten haben das nach den Mittelsätzen berechnete Steuerkontiagent zu vertheilen.
4) Auf die oberste Klasse I, welcher die Betriebe, deren jährlicher Ertrag 50 000 ℳ oder mehr beträgt oder deren Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapital sich mindestens auf 1 000 000 ℳ beläuft, zugewiesen werden, ist die Besteuerung nach Mittelsätzen nicht ausgedehnt. In dieser obersten Klasse kommen so bedeutende, fast unbegrenzte Unterschiede zwischen den einzelnen Gewerbebetrieben vor, daß die Auffindung eines angemessenen Mittelsatzes unmöglich ist. Es handelt sich hier um Betriebe mit Erträͤgen von 50 000 ℳ und solche mit Erträgen von Millionen und ebenso um Anlage⸗ und Betriebskapitale von einer Million Mark bis zu 60 und mehr Millionen Mark.
Die Steuer in der obersten Klasse soll deshalb für jeden einzel⸗ nen Betrieb mit Einem vom Hundert des jährlichen Ertrages be⸗ sonders festgesetzt werden, und zwar sollen regelmäßig die einzelnen Provinzen und die Stadt Berlin die Veranlagungsbezirke bilden. Bei dieser Klasse fällt selbstverständlich auch die Bildung einer Steuergesellschaft weg; für jeden Veranlagungsbezirk wird ein beson⸗ derer Steuerausschuß gebildet. Die überwiegende Mehrheit (zwei Drittel) soll durch den Provinzialausschuß, die Minderheit (ein Drittel) der Mitglieder und der Vorsitzende durch den Finanz⸗Minister berufen werden.
Wegen des Verfahrens werden die weiter erforderlichen Erläute⸗ rungen in der Begründung der bezüglichen einzelnen Bestimmungen des Entwurfs beigebracht werden. Die Besteuerung mit ein Prozent des Ertrags bleibt hinter demjenigen zurück, was bisher regelmäßig von den geringen und sehr vielen mittleren Gewerbebetrieben ent⸗ richtet ist, und kann bei voller Rücksichtnahme auf die in neuerer Zeit durch die Reichsgesetzgebung bedingten Mehrleistungen zu sozialen Zwecken und auf die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit nicht als eine über⸗ mäßige bezeichnet werden. Wenn die bisher hart empfundene Unver⸗ hältnißmäßigkeit der Gewerbebesteuerung wirklich abgestellt werden soll, so ist es offenbar unvermeidlich, daß die durch die bisherige Gesetzgebung herbeigeführte starke Begünstigung der Großbetriebe aufhören muß. Das erstrebte Ziel läßt sich nicht erreichen, ohne die letzteren nach Maßgabe ihrer größeren Leistungsfähigkeit zur Ueber⸗ tragung des Ausfalles heranzuziehen, welcher aus der geforderten Aus⸗ gleichung der Besteuerung entsteht.
Ueber die hierbei in Frage kommenden Summen wird in der unten folgenden Darstellung der zu erwartenden finanziellen Ergebnisse der vorgeschlagenen Reform das Weitere bemerkt werden.
Die in der Klasse I zulässigen Steuersätze sollen nach Intervallen von je 48 ℳ — entsprechend dem arithmetischen Mittel einer Er⸗ tragsstufe von 4800 ℳ — abgestuft werden. Durch diese An⸗ ordnung der Steuerskalg wird nicht nur lästigen Berechnungen bei Feststellung und Erhebung der Steuer nach einem Prozentsatz des Ertrages vorgebeugt, sondern auch die Veranlagung selbst erheblich erleichtert. Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Aus⸗ schüsse selbst oder zwischen ihnen und den Steuerpflichtigen verlieren meist ihre Bedeutung, sofern sie sich auf Beträge beziehen, welche die Grenzen einer Steuerstufe von 4800 ℳ nicht überschreiten. Die fest⸗ gesetzten Steuerstufen bieten mithin die gleichen Vortheile, wegen deren bei der Einkommensteuerreform die Aufstellung eines Tarifs der bloßen Bestimmung des Prozentsatzes der Sreuer vorgezogen wird.
Der Entwurf läßt in Klasse I geringere Steuersätze als 524 ℳ bis zu 300 ℳ herab für solche Gewerbe zu, welche lediglich wegen der Höhe des Anlage⸗ und Betriebskapitals der obersten Steuerklasse zugewiesen sind. Es ist selbstverständlich, daß in allen Fällen, wo ein Ertrag von 50 000 ℳ oder mehr vor⸗ liegt, diese ermäßigten Sätze nicht zur Anwendung kommen. — Die Grenze von 300 ℳ stimmt mit dem für die nächst niedrige Klasse II normirten Mittelsatze überein und repräsentirt eine einprozentige Steuer von einem Ertrage von 30 000 ℳ Für die Fälle eines dauernden Sinkens des Ertrages bedeutender Gewerbe⸗ betriebe ist im §. 8 noch besonders vorgesehen, daß auf Antrag des Steuerpflichtigen Versetzung in die dem Ertrage entsprechende Klasse eintreten muß. “
5) Für die Klassen II, III und IV sind im Entwurfe sowohl die höchsten und niedrigsten Steuersätze als auch die Mittelsätz normirt. Gleichzeitig bestimmt auc der Entwurf die Bildung de Skala der überhaupt anwendbaren Gewerbesteuersätze für diese Klassen Eine Uebersicht derselben ist beigefügt. 8
Die Intervalle der Stufen für die Klassen I —IV steigen von 4 ℳ auf 8 ℳ, 12 ℳ und 36 ℳ Das von dem Nutzen etner in solcher Art abgestuften Skala der Steuersätze oben in Bezug auf Klasse I Gesagte gilt auch hier. Die bisberigen Intervalle der untersten Stufen von 3 und 6 ℳ sind in 4 und 8 ℳ geändert. Mit Rücksicht auf die vorgeschriebene vierteljährliche Steuererhebung und auf die Ausscheidung der geringsten Betriebe erscheint dies unbedenklich. Der geringste Steuersatz von 1 ℳ pro Vierteljahr kann nicht als ein
oher angesehen werden. 1 4 8 g S für die Normirung der den einzelnen Klassen angemessenen Mittelsätze sowie der höchsten u d niedrigsten Steuer⸗ sätze ist durch die obige Feststellung des Steuerfußes für die Klasse I gegeben. Wenn in Klasse I die Besteuerung nach Maßgabe des Er. trages mit 1 % erfolgt und nur für diejenigen wegen der Höhe ihres
Anlage⸗ und Betriebhskapitals zu dieser Klasse gehörigen Betriebe,
deren Ertrag den Minimalertrag von 50 000 ℳ nicht erreicht, eine höhere Besteuerung vorgesehen ist, so muß hiernach auch die Be⸗- steuerung in den übrigen Klassen geregelt werden.
Die höchsten Steuersätze jeder laff⸗ bestimmen sich demnach nach dem in ihr vorkommenden höchsten Ertrage und dem Steuersatz der obigen Skala, welcher 1 % des höchsten Grtrages
gleichkommt. Hiernach berechnen sich die höchsten Sätze in;