1890 / 286 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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die Städte dabei keine gesetzlichen 85 Schlachthäusern, aus den Viehhöfen erheblichen Gewinn zu erzielen; aber gn. sind doch so sehr verbunden mit den Schlacht⸗ häusern, verfolgen so wesentlich die gleichen Zwecke, haben eine so große fanitäre Bedeutung, wie wir das jeden Tag bei Gelegenheit der Abwehr der von Außen ins Land eindringenden Viehseuchen erleben, daß wir gesagt haben: sie sind wie Schlachthäuser zu behandeln und

find daher von der Gewerbesteuer frei zu lassen.

8 ußten wir annehmen bei den Kanalisations⸗ und hervorgegangen nicht aus der Absicht auf Gewinn, sondern sie haben einem großen sanitären Zweck zu dienen. Wenn auch hier und da die Gemeinden aus diesen Werken mehr als die Anlagen⸗ und erzielen, so ist doch der eigentliche

ohlfahrtszweck. Eee die Sache behandelt bei den Markthallen, sie haben auch so sehr den Zweck der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt, daß wir nicht wünschten, irgend ein noch so kleines Hinder⸗ niß für diese Entwickelung durch die Auflegung einer Gewerbesteuer

herbeizuführen. Von Volksbädern und Leihanstalten, Sparkassen aller Art brauche

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ich wohl kaum zu reden. Die Sparkassen. sind. ja allerdings eine nicht oft in übertriebener Weise, will ich hier nicht untersuchen —, aber ihr eigentlicher Zweck ist doch ein ethischer, und die Erträgnisse kommen der Gesammtheit der Kommune zu Gute. Außerdem stehen die Sparkassen nicht im freien gewerblichen Betrieb, sondern sie sind den staatlichen Gesetzen und Vorschriften unterworfen, sie haben nicht frei darüber zu entscheiden, welchen Reservefonds sie bilden wollen, sondern das ist ihnen durch die Aufsichtsbehörde vorgeschrieben. Man kann sie also nicht als freie Gewerbe behandeln.

Meine Herren, hiervon unterscheiden sich aber andere Betriebe der Gemeinden.

Bisher schon waren beispielsweise die kommunalen Gasunter⸗ nehmungen. der. Gewerbesteuer. unterworfen, und wir haben keinen Grund gefunden, sie in Zukunst frei zu lassen. Gewiß ist ja richtig, daß alle solche auch eigentlichen gewerblichen Betriebe derkommunalen Ver⸗ bände in ihrem Ergebniß die allgemeine Wohlfahrt fördern, das thut aber auch in gewissem Sinne jeder blühende Gewerbebetrieb; er wird immer die allgemeine Wohlfahrt fördern. Diese Gründe kann man also nicht als entscheidend annehmen. Man kann wohl von der Theorie ausgehen, daß die Gemeinden solche gewerblichen Betriebe einzurichten haben, welche ihrer Natur nach einen monopolistischen Charakter haben, welche keineswegs von der Spekulation und der momentanen Entscheidung eines Einzelnen nach Maßgabe des Marktes abhängen, welche eine regelmäßige und leicht zu kontrolirende Verwaltung

aulassen. Man kann sehr wohl dazu kommen, daß diese Betriebe natur⸗ gemäß einen integrirenden Theil der Gemeindeverwaltung bilden, und

ich stehe meinestheils garnicht auf dem Standpunkt, daß eine solche Entwickelung, wie wir sie heute vor uns sehen, nicht möglicherweise auch zur Kommunalisirung der Trambahnbetriebe führen kann aus ähnlichen Gründen, aus denen der Staat die Eisenbahnen ver⸗ staatlicht hat. Ich stehe durchaus nicht auf dem Standpunkt, einer solchen Entwickelung innerhalb der Kommunalverwaltung entgegen⸗ zutreten, aber rein gewerbliche Betriebe, die ebenso gut durch Privat⸗ unternehmer betrieben werden können, von der Gewerbesteuer frei zu lassen, heißt, diese Gemeindebetriebe, wenn ich so sagen soll, künstlich

gegenüber dem Privatunternehmen anregen, die Gemeinden geradezu ein⸗

laden, über die natürliche Grenze ihrer Betriebe, die ich bezeichnet habe, hin⸗ auszugehen. Wenn beispielsweise die Stadt Berlin als Unternehmerin in der Gasproduktion und im Gasabsatz konkurrirt mit einer Privatgesell⸗ schaft, wenn die Stadt Berlin aus diesem Gasunternehmen sehr große Einnahmen erzielt, wenn sie bisher schon steuerpflichtig war, so haben wir keine Veranlassung finden können, die Konkurrenzbedin⸗ gungen der Stadt Berlin gegenüber der Privat⸗Gasanstalt durch Freilassung der Stadt Berlin von der Gewerbesteuer zu alteriren. Ich glaube, Sie werden mir darin Recht geben, daß, mag man nun auch eine wirthschaftliche Auffassung in dieser Frage haben, welche man will, der Staat wenigstens sich nur nach den Gründen der allge⸗ meinen Wohlfahrt hier entscheiden kann und nicht seinerseits ein ein⸗ seitiges System der Beförderung solcher kommunaler Betriebe in der Form der Gewerbesteuer erlauben darf.

Meine Herren, wenn wir hiernach verfuhren bei den Kommunen, so war es wohl von selbst gegeben, daß wir auch bei anderen Kor⸗ porationen, sogar bei Vereinen, nach denselben Grundsätzen zu ver⸗ fahren gedenken. Wir haben es aber nicht für möglich gehalten, hier so scharfe Grenzen im Gesetz selbst aufzustellen, welche es ermöglichten, das Ermessen des Finanz⸗Ministers in der Beurtheilung des einzelnen Falls gänzlich zu streichen. Sie finden daher in §. 3 die Ermächti⸗ gung, die Unternehmungen anderer Korporationen, Vereine und Per⸗ sonen, welche nur wohlthätige und gemeinnützige Zwecke verfolgen Beispiele sind aufgeführt in gleicher Weise zu behandeln. Aus solchen Unternehmungen, deren ursprüngliche Einrichtungen lediglich und wesentlich aus rein gemeinnütziger Absicht hervorgehen, die auch that⸗ sächlich gemeinnützige Absichten verfolgen, die zu befördern Aufgabe des Staats ist, resultiren allerdings auch vielfach kleine Ueberschüsse. Wenn diese Ueberschüsse vielleicht ganz ohne die Absicht des eigent⸗ lichen Unternehmers eintreten, wenn sie wieder zu gleichen Zwecken verwendet werden sollen, so kann man eigentlich nicht sagen, daß solche Unternehmungen einen auf Gewinn gerichteten gewerblichen Charakter haben; aber wo die Grenze ist, ist doch schwer zu sagen. Ich glaube nicht, daß es der Kommission gelingen wird, hier be⸗ stimmte gesetzliche Definitionen zu geben. Wir erleben jeden Tag, daß unter dem Deckmantel der sogenannten Gemeinnützigkeit ganz fein ausgedachte gewerbliche Unternehmungen und Spekulationen unternommen werden. (Sehr richtig.)

Es ist daher bedenklich, daß man hier bloß die Firma entscheiden läßt; man muß in dem einzelnen Falle in das Wesen der Unternehmung eindringen, und das wird man durch gesetz⸗

iche Bestimmungen allein nicht erreichen. Die Absichten der Staats⸗ regierung aber in dieser Beziehung in Betreff der demnächstigen Handhabung des Gesetzes glaube ich doch genügend bezeichnet zu haben.

Meine Herren, wir haben auch im Uebrigen eine Definition des gewerblichen Betriebes nicht aufgestellt; wir sind da dem System der deutschen Gewerbeordnung gefolgt. Im einzelnen Fall wird man sich unschwierig, wie die bisherige Erfahrung auch gezeigt hat, darüber verständigen können, was denn nun ein gewerblicher Betrieb ist. Ihn

zu definiren ist schwierig und jedenfalls durch ein praktisches Be⸗ dürfniß nicht geboten worden.

Das Gesetz bezieht sich nur auf die stehenden Gewerbe, die bis⸗ herige Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen und der Wanderlager bleibt völlig unberührt. Meine Herren, nichtsdesto⸗ weniger, obwohl wir aus der allgemeinen bisherigen Auffassung des Gewerbebetriebes und seiner charakteristischen Merkmale schon in den Konsequenzen dahin gelangten, haben wir es doch, um Zweifel abzu⸗ schneiden, für richtiger gehalten in §. 4 eine Reihe derartiger Kon⸗ sequenzen namhaft zu machen; die landwirthschaftlichen Betriebe und ihre Nebenbetriebe habe ich schon früher charakterisirt. Das Gesetz geht wie bisher davon aus, daß die unmittelbare Verwendung von Bestandtheilen des Grund und Bodens, ohne daß aus ihrer weiteren Verarbeitung wieder ein besonderes Gewerbe gemacht wird, wie bisher frei bleiben soll, den Charakter des Gewerbebetriebes nicht hat, durch die Grundsteuer getroffen wird und daher hier frel zu lassen ist. Nach denselben Gesichtspunkten sind wir auch dahin gekommen, wie bisher den Bergbau zur Gewerbe⸗ steuer nicht heranzuziehen, denn der Bergbau verarbeitet die Kohlen und Erze, welche er der Erde entnimmt, seinerseits nicht, er liefert ähnlich wie die Mergelgruben nur, ich möchte sagen, Rohprodukte zur weiteren Verarbeitung an andere Gewerbe. Man würde zu diesem selben Resultat aber auch kommen müssen aus einem anderen Gesichts⸗ punkt, nämlich aus der bisher noch vorhandenen Belastung des Berg⸗ baubetriebes durch die Bergrechtsabgabe, die man eigentlich schon als eine besondere separate Gewerbesteuer des Bergbaubetriebes an⸗ sehen kann.

Meine Herren, in §. 5 finden Sie die Frage der Besteuerung der Genossenschaften entschieden. Sie werden gleich sehen, daß §. 5 in seinen Vorschriften von dem Grundcharakter ausgeht: soweit die Ge⸗ nossenschaften, ihrer eigentlichen Bestimmung entsprechend, lediglich dier Bedürfnisse der eigenen Mitglieder einerlei worin befriedigen, über diesen Kreis nicht hinausgehen, werden sie nicht als eigentliche gewerbliche Unter⸗ nehmungen angesehen und daher der Gewerbesteuer nicht unterworfen; dagegen, wo die Genossenschaften zwar auch die Bedürfnisse ihrer eigenen Mitglieder befriedigen, darüber hinaus aber wie wirkliche gewerbliche Unternehmungen mit den gesammten Konsumenten in Verbindung treten, da haben Sie den wirklichen Charakkter von gewerblichen Unternehmungen und müssen daher auch der Gewerbesteuer unterworfen werden. Sonst würden die Klagen des Kleingewerbes, welches auf sich selbst steht, daß es durch die Gesetz⸗ gebung geradezu gegen seine wichtigeren Konkurrenten benachtheiligt sei, durchaus begründet sein.

Meine Herren, die Gewerbesteuer ist nun nach Klassen eingetheilt und zwar nach vier Klassen, die sehr geräumige Zwischenräume unter⸗ einander haben, deren Veranlagung daher leicht sein wird. Nur in der ersten Klasse soll das System der Mittelsätze verlassen werden, es soll hier individualisirt, nach dem Ertrag des einzelnen Betriebes die Steuer erhoben werden. Ein Hauptfehler der bis⸗ herigen Gewerbesteuer war, daß dieselbe der gewaltigen Ent⸗ wickelung der Großbetriebe in keiner Weise gefolgt ist. Es sind unter den großen Betrieben, unter der Klasse derjenigen Betriebe, die mehr als 50 000 Ertrag und mehr als eine Million Betriebs⸗ und An⸗ lagekapital besitzen, nun aber so viele Verschiedenheiten in Größe und Umfang des Betriebsertrages und des Anlagekapitals, daß zweckmäßige Mittelsätze hier überhaupt nicht genommen werden können; daher hat hier ind ividualisirt werden müssen und konnte auch nach der Zahl der Betriebe und namentlich an der Hand der Deklaration, die wir ver⸗ langen und ja auch in der Einkommensteuer erhalten, individualisirt werden.

Meine Herren! Ich will aber auch noch einen zweiten Grund dafür anführen. Im großen Ganzen soll die Gewerbesteuer nach der Auffassung der Staatsregierung als eine staatliche Objektssteuer nicht wesentlich weiter entwickelt werden. Aber ein Grund ist doch nicht vorhanden, das System der Mitittessätze, welches mehr oder weniger eine Kontingentirung enthält, noch auf die größeren Betriebe auszudehnen, weil gerade auf dem Gebiet der Großbetriebe die gewaltigsten Veränderungen und Ent⸗ wickelungen vor sich gegangen sind und vorgehen werden. Da war also diese halbe Kontingentirung, wenn ich so sagen kann, die in dem System der Mittelsätze liegt, in keiner Weise angebracht. Bei den Mittelsätzen dagegen ich habe soeben gesprochen von der halben Kontingentirung bleibt das Gesammtkontingent, welches die Steuergemeinschaft aufbringen muß, gleich, obwohl die Betriebe sich vergrößern und der Betriebsertrag der Mitglieder der Steuergemein⸗ schaft sich vermehrt. Das Kontingent steigt nur durch das Hinzutreten ganz neuer Betriebe. Dieses System ist für die geringeren Gewerbe⸗ betriebe zweckmäßig, eingebürgert, populär, erleichtert die Veran⸗ lagungen in hohem Grade; aber es ist nicht richtig und auch nicht nothwendig für die Betriebe der Klasse I, die ganz großen Betriebe, wie ich sie bezeichnet habe.

Meine Herren, wenn wir diese Individualisirung des Betriebs⸗ ertrages durchführen wollten für die gesammten Betriebe, die hier zur Besteuerung kommen, so würde das die Veranlagung in hohem Grade erschweren, während die Erfahrung gelehrt hat, daß dieses System, nach Mittelsätzen zu veranlagen durch die Steuerpflichtigen selber, eine außerordentliche Erleichterung in der Veranlagung bietet und so beliebt geworden ist, daß gev«iß nur gegen den Willen der Steuer⸗ pflichtigen hier hätte eine Aenderung eintreten können. Wenn das System der Gewerbesteuer vom Jahre 1820 sich so lange gehalten hat, trotz der schreienden Mängel, die daraus nach der weiter ver⸗ änderten Entwickelung hervorgetreten sind, so ist das wohl wesentlich dem System der Mittelsätze zu verdanken.

Meine Herren, das sind die Gründe gewesen, warum wir diese Mittelsätze beibehalten haben, und es wird sich in der Praxis inner⸗ halb der einzelnen Steuergemeinschaften nun so gestalten, daß die schwierige Frage des Betriebsertrages, der Nichtberücksichtigung indi⸗ vidu eller Verhältnisse, des Nichtschuldenabzugs, welche in der Gewerbe⸗ steuer überhaupt liegen in der Praxis gemildert wird durch den Umstand, daß innerhalb der Mittelsätze weniger das inviduelle, ge⸗ wissermaßen absolute Verhalten des einzelnen Steuerpflichtigen zur Entscheidung kommt, sondern die verhältnißmäßige Steuerkraft der Betriebe innerhalb der einzelnen Steuergemeinschaften, und ich brauche nicht auszuführen, wie sehr dadurch das Ganze erleichtert wird, und wie dadurch auch, vielleicht in Anlehnung an die Leistungs⸗ fähigkeit, eine richtigere Vertheilung der Steuerlasten ermöglicht wird.

Meine Herren, ich will, um Sie nicht zu lange zu ermüden, nur noch ein paar Worte sagen über die Betriebssteuer. Die Frage der selbständigen Besteuerung der auf Konzession beruhenden Gastwirth⸗

schaften, Kleinhandel mit Branntwein und Schänken ist hier vielfach

behandelt worden. Es haben schon Gesetzentwürfe in dieser Beziehung vorgelegen. Wir haben uns daher fragen müssen: Ist es nöthig, auch bei dieser Gelegenheit diese Frage in Anregung zu bringen 2 Diese Nothwendigkeit trat uns aber sofort entgegen schon nach Maßgabe der Bestimmungen über die Befreiungen. Denn, wenn es vollkommen berechtigt war, den kleinen Handwerker und ganz kleinen Kaufmann freizulassen bis zum Betriebsertrage von 1500 ℳ, so konnte unmöglich diese Befreiung eingeführt werden bei diesen eben bezeichneten Betrieben, weil bei ihnen ganz andere Rücksichten maß⸗ gebend sein mußten. Diese Betriebe können sich nicht beklagen, wenn sie einer besonderen Besteuerung unterworfen werden. Sie beruhen auf Konzessionen, dadurch in gewissem Maße nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen über die Handhabe der Bedürfnißfrage eine Garantie gegen übermäßige Konkurrenz bietend. Nach der anderen Seite sind dabei in so hervorragender Weise ethische Rücksichten in Betracht zu ziehen, daß es ganz unmöglich wäre, sie einfach nach Maßgabe der allge⸗ meinen Gewerbesteuer zu behandeln und lediglich den Ertrag zu ver⸗ steuern. Ich glaubte in dieser Beziehung auch auf Ihr Ein⸗ verständniß rechnen zu können. Den Zugang zu diesen Betrieben der Gast⸗ und Schankwirthschaften zu erleichtern, dazu hat die Gesetz⸗ gebung gewiß nicht die mindeste Veranlassung. (Sehr richtig!) —Im Gegentheil, in sehr vielen Fällen ist es ein Unglück für den Wirth und den Schankwirth, solche Betriebe anzufangen, und gefähr⸗ lich für das ganze Publikum. (Sehr richtig!) Also hier die Grenze der Steuerpflicht nach Maßgabe des vermuthlichen Ertrages zu ziehen, wäre in keiner Weise zu rechtfertigen. Meine Herren, schon aus dem Grunde war es nöthig, hier Ausnahmebestimmungen vorzuschreiben. Wwollten wir nun die Betriebssteuerfrage selbständig behandeln, so könnten verschiedene Wege eingeschlagen werden. Man könnte in dieser Beziehung ein eigenes Gesetz vorlegen, man könnte einfach nach dem Spstem der Licenz eine gleiche Abgabe auf alle Betriebe legen oder den hier beschrittenen Mittelweg einschlagen. Ich bezeichne die Vorschläge des Entwurfs hier als einen Mittelweg. Geht man einfach davon aus, daß eine Licenzabgabe geleistet werden soll lediglich als Aequivalent gewissermaßen für die ertheilte, obrigkeitlich ertheilte Konzession, dann würde man in der Konsequenz dahin kommen müssen, gleiche Sätze für alle großen und kleinen Betriebe dieser Art einzuführen.

Aber ich bin überzeugt, es würde ein solches Vorgehen, wenn es auch logisch richtig gewesen sein mochte, keine Billigung weder im Lande noch hier im Hause gefunden haben; man würde doch eine schwere Ungerechtigkeit darin finden, einen Kolonialwaarenhändler, der nebenbei auch eine Flasche Rum verkauft, gleich zu behandeln mit einem großen Gasthof, beispielsweise dem hiesigen Kaiserhof. Ich war von vornherein überzeugt, daß ein solcher Vorschlag keine Zu⸗ stimmung im Hause gefunden haben würde. In Folge dessen waren wir genöthigt, die Betriebssteuer in Verbindung mit der allgemeinen Gewerbesteuer in doppelter Beziehung zu bringen: einmal diese Be⸗ triebe wie alle anderen gewerblichen Betriebe der allgemeinen Ge⸗ werbesteuer zu unterwerfen darin liegt ja eine Berücksichtigung der verschiedenen Größe und des verschiedenen Betriebsertrages daneben nun aber die Zuschlagssteuer auch nicht mechanisch als bloß gleiche Licenzsteuer zu behandeln, sondern die Höhe der Zuschlagssteuern wieder in Verbindung zu bringen mit der Veranlagung der allgemeinen Ge⸗ werbesteuern; und dies System liegt hier zu Grunde.

Wenn Ihnen die Sätze in den obersten Klassen vielleicht zu niedrig erscheinen mit 100 pro maximo, so wollen Sie nicht ver⸗ gessen, daß diese Betriebe neben der, wenn ich so sagen darf, Zu⸗ schlagssteuer die allgemeine Gewerbesteuer zu zahlen haben. Es han⸗ delt sich nicht darum, einen großen mächtigen Gasthof nur mit 100 zu besteuern, sondern derselbe hat daneben nach Maßgabe des Ge⸗ sammtertrages seines Betriebes die allgemeine Gewerbesteuer zu tragen. Unter diesem Gesichtspunkt muß man sich diese Sätze durch⸗ sehen.

Nun glaube ich auch hier, wie bei der allgemeinen Gewerbesteuer, daß das, was wir hier thun, vielleicht kein endgültiger Abschluß ist. Wenn wir an die Frage der Kommunalbesteuerung, die im innigsten Zusammenhang mit diesem ersten Schritt der Reform steht, wie ich so oft betont habe, kommen, dann werden wir nothwendig die Frage zu entscheiden haben: soll diese Betriebsabgabe eine Staatssteuer bleiben oder soll sie Kommunalsteuer werden? und es werden dann allerdings für diese Steuer erhebliche Aenderungen, auch in der Konstruktion, vielleicht vorzunehmen sein. Aber diese Frage mußte gegenwärtig gelöst werden aus dem von mir angegebenen Grunde, weil wir sonst Ungleichheiten in der Besteuerung dieser Betriebe hervor⸗ gerufen hätten, und so viel Betriebe nach unten freigelassen worden wären, daß das gar nicht zu verantworten sein würde.

Meine Herren, ich hoffe, wenn Sie alle diese Erwägungen an⸗ stellen, wenn man auch gewiß manche Zweifel und Bedenken in Be⸗ ziehung auf die ganze Konstruktion dieser Separatsteuer aufzustellen vermag, so werden Sie doch im Großen und Ganzen finden, daß hier das praktisch Brauchbare, gegenwärtig Erreichbare und gegenwärtig Nothwendige vorgeschlagen ist.

Meine Herren, die Gewerbesteuer das habe ich schon ge⸗ sagt in ihrem Gesammtaufkommen einschließlich des Aufkommens aus der Betriebssteuer soll durch die Reform selbst nicht erhöht werden, sie soll aber auch nicht vermindert werden aus den allgemeinen Gründen, die uns überhaupt zur zeitlichen Aufrecht⸗ erhaltung einer Gewerbesteuer als einer Staatssteuer führen, aus Gründen finanzieller Natur. Wir haben daher eine Bestimmung aufgenommen, daß, wenn nach der Probeveranlagung nicht was ja sehr leicht möglich ist, denn derartige Probeveranlagungen sind über⸗ haupt naturgemäß ziemlich unsicher das in Aussicht genommene Soll gleich dem Aufkommenssoll der gegenwärtigen Gewerbesteuer sich herausstellen würde, man dann die Sätze entsprechend erhöht; daß dagegen, Falls sie in einer abgerundeten Weise das bisherige Sollaufkommen der Gewerbesteuer überschreitet, auch eine Herabsetzung dieser Steuer Platz greifen wird.

Schon hierin liegt, daß, da wir diese Gewerbesteuer wesentlich als eine Objektssteuer behandeln, es daher nicht die Absicht der Staatsregierung sein konnte, gerade diese Objektssteuer, während wir im Begriff sind, das Nebeneinanderlaufen der Objektssteuern und der allgemeinen Personalsteuern zu vermindern, noch weiter erheblich in ihrem Sollaufkommen zu entwickeln und zu erhöhen. Das ist also der Gesammtauffassung der Staatsregierung vollständig konsequent.

Meine Herren, ich bin überzeugt, daß über einzelne Bestimmungen dieser hier vorgeschlagenen Steuern die größten Meinungsverschieden⸗

heiten möglich und natürlich sind. Es stecken einzelne Fragen darin,

bitten: verlieren Sie sich nicht zu sehr in die Einzelheiten, sehen Sie 8 sich das große Ganze an, sagen Sie sich, daß hier ein Werk vorliegt,

über welche aͤllein man sich einen ganzen Tag unterbalten

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kann. Ich möchte aber hier wie bei der Einkommensteuer

welches sich auszeichnet vorzugsweise durch Entlastungen, durch Aus⸗ gleichungen und daß das gerade denjenigen helfen würde, die, wenn überhaupt der Staat einzugreifen hat, in den sozialen und gewerb⸗ lichen Verhältn issen am Meisten die Hülfe verdienen, welches die⸗ jenigen, die in ihren ganzen gewerblichen Konkurrenzverhältnissen schon an sich gefährdet sind, mindestens nicht schlechter behandeln will als

diejenigen, die an sich begünstigt sind. Diesen Erfolg werden Sie unter allen Umständen erreichen, und das ist schon etwas sehr Erhebliches und Großes; ich glaube, einem

solchen Ziel gegenüber kann man wohl über einzelne Bedenken hin⸗ weggehen. Dann wird in der schließlichen allgemeinen Wirkung auf die Bevölkerung die Ueberzeugung hervortreten, die jetzt schon sehr allgemein getheilt wird, daß in dem Ziel, welches diese Reform ver⸗ folgt, und in den schließlichen Ergebnissen ein Akt der Gerechtigkeit sich vollzieht. (Bravo!)

Abg. von Eynern: Von dem ungeheuren Enthusiasmus, d besonders Angesichts dieser Vorlage durch das 88 85 sei 8 weit entfernt. Er stehe wie dem Einkommensteuerentwurf so auch

dem über die Gewerbesteuer äußerst kühl gegenüber. Er betrachte diesen aber als eine gesunde Grundlage für weitere Berathungen. Die Entlastung der kleinen Gewerbetreibenden um 4 500 000 sei bei einem Gesammtertrage von 20 Millionen auch keine allzu bedeutende. Die Regierung vertrete den fiskalischen Standpunkt, ein Minder⸗ erträgniß gegen die bisherige Steuer zu vermeiden, und ziehe deshalb die größeren Betriebe schärfer heran. Man hätte aber sehr wohl eine Entlastung des Kleingewerbes um 3 500 000 eintreten lassen können, ohne die Großbetriebe bis zu 1 % des Nettoertrages zu belasten. Die Geschäftsergebnisse der letzten Jahre könnten für die Zukunft nicht maßgebend sein; es habe viele Jahre gegeben, in denen die Industrie kaum eine Verzinsung des Anlagekapitals ab⸗ zeworfen habe, und solche Jahre würden gewiß auch wiederkommen. In einer Zeit der allgemeinen Steuererleichterung würden jetzt gerade die Großbetriebe in verstärktem Maße herangezogen, die Aktiengesell⸗ schaften durch die Einkommensteuer, die Großindustrie durch die Sozialgesetzgebung. So bereitwillig die Arbeitgeber die große Be⸗ lastung durch die Sozialgesetzgebung übernommen hätten, so bedenklich stiegen doch jetzt in anderer Weise die Lasten, die auf der für den Export arbeitenden Großindustrie lägen. Die Export⸗ verminderung unserer Industrie beruhe allerdings auch auf einer Vermehrung des inländischen Bedarfs. Aber durch die einander überstürzenden Bestellungen für die Eisenbahnen sei ein großer Theil des ausländischen Marktes verloren gegangen, der jetzt im internationalen Wettkampf wiedergewonnen werden müsse. Dazu komme, daß eine ausgesprochene Abneigung des deut⸗ schen Kapitals zur Betheiligung an einheimischen industriellen Unternehmungen bestehe. Im anderen Falle könnten noch sehr be⸗ deutende Kohlenbergwerke erschlossen werden; denn die Produktion wachse in keinem Verhältnisse zum Bedarf. Das Kapital, habe der alte Harkort gesagt, gleiche einer Maus, die sich beim kleinsten Geräusch sofort verkrieche. Die übergroßen Anlagen in fremden Werthpapieren bedeuteten die Auswanderung des einheimischen Kapitals. Wenn der Abg Graf Kanitz in seinem Kreise für das Gegentheil wirken wolle, werde er zu hören bekommen, daß die Verhältnisse bei uns in keiner Weise so vertrauenerweckend lägen, als anderswo. Die Ur⸗ sachen wolle er nicht weiter erläutern, aber bekannt seien ihm die Stimmungen großer Kreise im Lande, und diese Stimmungen zu ändern, vermöge vorläufig keine Regierung, keine Katheder⸗ weisheit. Gegenüber den vielfachen Angriffen, die gerade gegen das Kapital und die Träger desselben, nicht von Seiten der Sozial⸗ demokratie, sondern aus ganz bestimmten Kreisen erhoben würden, habe er geglaubt, doch auch einmal die Bedeutung betonen zu müssen, welche eine vertrauensvolle Stimmung des Kapitals für die Ent⸗ wickelung des Landes habe. Wenn man ernstlich eine Erleichterung der Kommunen wolle, hätte der Staat eine Reihe von Betrieben der Kommunalbesteuerung allein vorbehalten können. Bei der Veran⸗ lagung werde sich eine Theilung zwischen Geschäftsvermögen und Personen vermögen schwer durchführen lassen, indem das Geschäftsvermögen sehr leicht vermindert werden könne durch gesteigerte Anspruchnahme von Kredit auf das Personalvermögen. Die Einschätzung der großen Be⸗ triebe in Klasse I solle zu einem Drittel durch vom Finanz⸗Minister ernannte Personen, zu zwei Dritteln durch Mitglieder des Provinzial⸗ ausschusses geschehen; während die übrigen Klassen ihre Einschätzungs⸗ organe mehr selbst wählten, beliebe man also für die erste Klasse eine rein bureaukratische Abschätzung. Von einer erhöhten Heran⸗ ziehung der Gast⸗ und Schankwirthschaften hätte auch nicht dem Staate, sondern den Kommunen Vortheil erwachsen sollen. Abg. vom Heede: Namens seiner (der nationalliberalen) Fraktion könne er die Anschauungen des Abg. von Eynern nur als persönliche Auch dessen Ausführung bezüglich der Belastung der Groß⸗ seine Partei nicht. Allerdings bestehe in gewissen rheinisch⸗westfälischen Industrie zur Zeit eine ge⸗ Aber diesen vereinzelten Stimmen gegen⸗ 1 müsse er konstatiren, daß das Großgewerbe von Rhein⸗ land und Westfalen jederzeit bereitwillig die Lasten tragen werde, die im Interesse des Ganzen erforderlich seien. (Beifall.) Es seien auch unsere politischen und wirthschaftlichen Verhältnisse nicht danach angethan, daß das Kapital dadurch veranlaßt werden könne, in das Ausland auszuwandern und sich so vor einer einhei mischen übermäßigen Belastung sicher zu stellen. (Sehr richtig!, Eine gänzlich veraltete und ungerecht wirkende Gewerbesteuer solle hier zeit⸗ gemäß umgestaltet werden. Nur wenn man unbekümmert um die finanzielle Lage des Staates diese allein auf die reinen Personalsteuern beschränken und die Gemeinden zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf die Realsteuern verweisen könne, dann allein könne man dem Ge⸗ danken näher treten, die Gewerbesteuer nicht nach ihrem Er⸗ trage, sondern nach dem Anlagekapital zu bemessen. Auch andere Bedenken ließen sich gegen einen solchen Modus geltend machen. Gegenwärtig könne aber auch der Staat auf eine Gewerbesteuer nicht verzichten, so angebracht auch sonst ihre Ueberweisung an die Kommunen sein möge. Weshalb die landwirthschaftlichen Brannt⸗ weinbrennereien freigelassen würden, während man Zucker⸗ und Stärke⸗ fabriken besteuere, vermöge er nicht einzusehen. Als einen glücklichen Griff betrachte er die Beibehaltung der Mittelsätze für die mittleren Gewerbe. Einmal werde dadurch die belästigende Deklarationspflicht vermieden und der Veranlagungsbehörde nur die begrenzte Befugniß ertheilt, eine Erklärung zu fordern, zu welcher der vier Klassen der Steuerpflichtige sich rechne; dann aber bleibe der Vorzug bestehen, daß die Mitglieder eines bestimmten Kreises Diejenigen selbst wählten, wel the die Einschätzung vornähmen. Fraglich könne es scheinen, ob man nicht den Handel mehr als die Fabrikation heranziehen könne; dadurch würde ein Ausgleich der Belastung der Industrie durch die Sozialpolitik ermöglicht werden. Die Einführung des Gesetzes brauche nicht bis 1893 hinausgeschsben zu werden, sondern koͤnne gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz erfolgen. Er beantrage, den Gesetzentwurf an eine Kommission von 21 Mitgliedern zu verweisen. (Beifall.) 3 Abg. Broemel: Von den bisher behandelten Steuergesetzent⸗ würfen weise der vorliegende Gesetzentwurf so klare, unleugbare Vor⸗ züge auf, daß man nur wünschen müsse, daß der Kern desselben auch wirklich Gesetz werde. Zu diesen Vorzügen gehöre die Entlastung einer erheblichen Reihe kleiner Gewerbebetriebe und die Vereinfachung des ganzen Steuersystems. Damit sei aber noch nicht die Ent⸗ scheidung über den Gesetzentwurf gegeben. Der Finanz⸗Minister habe selbst zugegeben, daß die Gewerbesteuer recht eigentlich ihrem Wesen zu einer Gemeindesteuer tauge, woraus doch zu folgern daß sie zu einer Staatssteuer wenig geeignet sei. Man komme hier also in das Dilemma, eine Steuer zunächst als

Staatssteuer umgestalten zu müssen, während sie doch im Grunde eine Gemeindesteuer sein solle. Würde man die Grund⸗ und Ge⸗ bäudesteuer zunächst den Gemeinden überweisen, so würden sich die Gewerbetreibenden mit Fug und Recht darüber beklagen. Nichts würde einfacher sein, als in den §. 84 des neuen Einkommensteuer⸗ u auch eine entsprechende Ueberweisung eines Theils der Ge⸗ werbesteuer an die Kommunen aufzunehmen. Eine sehr wichtige Frage sei auch die, wie solle der durch die Entlastung der kleineren Betriebe entstehende Einnahmeausfall gedeckt werden? Die Deckung werde hier gesucht in einer erheblich stärkeren Heranziehung der oberen Stufen. Diesem Grundgedanken werde man an sich nicht wider⸗ sprechen können, aber er möchte mit dem Abg. v. Eynern fragen, ob es wohlgethan sei, mit der einseitigen Belastung der größeren Betriebe gewissermaßen blindlings weiterzugehen. Bisher habe sich dagegen keine warnende Stimme erhoben. In allen diesen Gesetzen seien dte größeren Einkommen schon an sich stärker heran⸗ gezogen worden, die Aktiengesellschaften sollen doppelt besteuert werden, und nun sollten auch die größeren GEewerbebetriebe höher belastet werden! Die großen Unternehmungen seien doch wahrlich nicht Schmarotzer am wirthschaftlichen Körper der Nation. Wenn man von einem gewerblichen Aufschwunge spreche, so weise man mit Stolz hin auf die großen Unternehmungen und die Konzentration des Kapitals. Die Ausnutzung der Arbeitsleistung trage zur Er⸗ höhung des Wohlstandes der Nation bei, dessen sollte man eingedenk bleiben! Er wisse aus eigener Erfahrung, daß die industriellen Kreise, das liberale Bürgerthum, durchaus bereit seien, neben dem noblesse oblige auch das richesse oblige für sich gelten zu lassen, aber man solle die Sache nicht zu weit treiben. Der Ausfall sollte also auf eine andere Weise gedeckt werden. Was nun die Einzel⸗ heiten betreffe, so scheine ihm für das Wachsthum der Steuer ein zu hoher Prozentsatz angenommen zu sein. Mit Rücksicht auf die Ueberweisung der Gewerbesteuer an die Kommunen sollte man den Ertrag derselben nicht noch weiter

lediglich als eine unvollkommene Einkommensteuer. Der Be⸗ griff des Reinertrages sei hier sehr dunkel gelassen; sollen die

Bedenklich erscheine ihm, daß die Mittelsätze verhältnißmäßig hoch und sehr ungleichmäßig besteuert werden sollen. Es würde viel besser sein, die Steuer jedes Einzelnen individuell zu behandeln mit einer kleinen Depression nach unten. Unter den Steuererleichterungen ver⸗ misse er diejenige der Gastwirthe. Wolle man eethisch auf das Volk wirken, dann müsse man nicht die Wirthe belasten, sondern für die bessere Ernährung des Volkes sorgen durch die Beseitigung der Zölle auf die nothwendigen Lebensmittel und durch die Auf⸗ hebung der Viehsperre. (Beifall links.)

General⸗Direktor der direkten Steuern, Wirklicher Geheimer Rath Burg hart: Ein großer Theil der Ausstellungen des Vorredners werde sich bei näherer Erörterung als unbegründet erweisen. Das Haus könne einer bis auf die nothwendige Grenze entgegen⸗ kommenden Haltung der Regierung bei allen Verbesserungsvorschlägen unbedingt versichert sein. Die Regierung sei nicht voreingenommen und halte nicht unter allen Umständen an einmal gefaßten Beschlüssen fest. Dieses Gesetz mit seiner nothwendigen Folge einer stärkeren Heranziebung der Großbetriebe sei durchaus nicht von Gedanken geleitet, die man als einen beständigen Angriff auf das Kapital oder als ein Blindlingsdreinschlagen auf die Großbetriebe bezeichnet habe. Der Regierung liege nichts ferner, als solchen Bestrebungen, sie möchten kommen, woher sie wollten, sich anzuschließen. Die Regierung sei vollkommen mit der Aeußerung einverstanden, daß auch die Arbeit des Einzelnen nicht bloß Nutzen für ihn selbst, sondern auch für das große Ganze habe. Die Regierung sei stets bereit, Ehre zu geben, wem Ehre gebühre, sie mache keinen Unter⸗ schied zwischen großen und kleinen Betrieben. Die Regierung schlage hier die Beseitigung eines Mißstandes vor, der gerade in der Reihe der Großbetriebe auf das Empfindlichste selbst gefühlt und anerkannt sei. Daß man mit dem Mißstande so lange ausgekommen sei, erkläre sich einmal aus dem glücklichen Griff der damaligen Gesetz⸗ gebung, daß man die Vertheilung im Einzelnen nicht der Staats⸗ regierung zugewiesen, sondern den Gewerbetreibenden selbst auf dem Verwaltungswege anvertraut habe. Es sei eine schwere Lage ge⸗ gewesen, so lange die Vorschriften eines Gesetzes aus dem Jahre 1820 auf das gegenwärtige gewerbliche Leben anzuwenden, die in sehr vielen Fällen jetzt, wo die Novelle vorliege, könne man es ja sagen wie die Faust aufs Auge gepaßt hätten, und dabei habe die Regierung doch einen gewissen Anstand aufrecht er⸗ halten müssen. Sie habe doch dem Publikum nicht sagen können, wie mangelhaft die Gesetzesvorschriften seien. Sie habe sich da ungefähr in der Lage eines verschämten Armen befunden, der gewisse Rücksichten aufrecht erhalten müsse und sehe, wie traurig seine innere Lage sei. Ferner habe der Mißstand solange nur aufrecht erhalten werden können, weil die größeren Gewerbetreibenden bis vor nicht langer Zeit gar nicht sich bewußt gewesen seien, wie eminent sie be⸗ günstigt und die kleinen Betriebe ungerecht bedrückt würden. Darüber habe lange ein Schleier gelegen, erst in neuerer Zeit sei zahlen⸗ mäßig festgestellt, daß die kleinen Gewerbetreibenden 4 % und noch

mehr zahlten, die Großbetriebe dagegen nur 1⁄10, 1⁄/ꝛ7, % oder noch

weniger als 1½10 %, und zwar bei Einkommen von Hunderttausenden. Wie könnten da die Großbetriebe widersprechen, wenn das beseitigt werde? Die Vorstellungen des Abg. Broemel üÜber die Ertrags⸗ steuern stimmten vielfach mit den Ansichten der Regierung überein. Die Einkommensteuer entspreche unbedingt dem jetzt in der öffent⸗ lichen Meinung herrschenden Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, und der Gesetzgeber könne in Steuersachen nicht ohne Zustimmung der öffentlichen Meinung vorgehen. Die Ertragssteuer könne die Leistungsfähigkeit des Einzelnen nicht berück⸗ sichtigen, weil sie nicht die Personen, sondern die Sache treffe. Die Regierung wolle zunächst die Ertragssteuer nicht weiter ausbilden, sondern sie allmählich aus dem System der Staatssteuern auslösen. Daß man bei diesem „allmählich“ oder, wie der Finanz⸗Minister sage, „dereinst“ nicht an das jenseitige Leben denke, könne man der Regierung zutrauen (Heiterkeit), aber einige Jahre könne das doch dauern. Es seien dazu noch viele ungeheuer weit ausein⸗ andergehende Vorstellungen in Uebereinstimmung zu bringen, und Mancher werde das nicht bis zum Ende erleben. Was den Schulden⸗ abzug von der Gewerbesteuer betreffe, so werde die Regierung jeden Vorschlag in dieser Beziehung auf das Unbefangenste prüfen. Ohne vorgreifen zu wollen, könne er aber sagen, daß das erfolglos sein werde. Nehme man an, ein großer Gewerbetreibender hinterlasse sein Gewerbe einem oder zwei männlichen Erben und verpflichte seine übrigen weiblichen Erben, noch ein Kapital von 5 oder 10 Millionen auf mindestens 10 Jahre im Geschäft stehen zu lassen als Schuld mit 5 % Zinsen. Werde es da in den Kreisen der Gewerbetreibenden etwa Anklang finden, wenn man bei diesem Geschäft 250 000 oder 500 000 vorweg abziehe? Man müsse bei einem solchen Gesetz sich immer in Fühlung mit den Anschauungen der Gewerbetreibenden seche halten. Ferner sei die Konkurrenz ein so mächtiger Faktor m Gewerbeleben, daß man es nicht verstehen würde, wenn das Betriebs⸗ kapital außer Rücksicht bleiben solle. Wenn z. B. ein großer In⸗ dustrieller, der nicht in Preußen wohne, ein bedeutendes Geschäft in Preußen gründe, seinen Sohn an die Spitze setze, das Betriebs⸗ kapital von einer Million nur als Gläubiger gebe, und nun eine ganz vernichtende Konkurrenz mache, so könne der Staat möglicher Weise „das Gewerbe ganz steuerfrei lassen müssen, weil mit 5 % Zinsen vom Betriebskapital der ganze Ertrag absorbirt sei. Damit würden die Gewerbetreibenden niemals einverstanden sein. Der Abg. Broemel frage: warum sich die Regierung nicht damit begnügt habe, die 4 ½ Millionen, die den kleinen Gewerbetreibenden erlassen werden sollten, aus anderen Taschen zu nehmen, anstatt die Großbetriebe zu erhöhen. Die Berichtigung der jetzigen Ungerechtigkeiten durch dieses Gesetz ergebe allerdings im Gesammtresultat 4 ½ Millionen; an sich aber habe sie einen weit größeren Umfang, weil manche kompensatorischen Faktoren hinzutreten würden. Ferner, wenn man die 4 ½ Millionen irgendwo anders hernehmen und das an Gewerbesteuer erlassen wolle, so würde das eine neue Ungerechtigkeit gegenüber

steigern. Die Gewerbesteuer charakterisire sich nach dem Entwurfe

Schuldenzinsen vom Reinertrage abgezogen werden oder nicht?:

der Grundsteuer sein; denn man habe jetzt nur bis zu 1 % Gewerbesteuer, während, wenn man die Grundsteuer auch wirklich zur Hälfte den Kommunen gebe, doch immer noch, milde geschätzt, 2 % an Grundsteuer übrig blieben. (Zuruf rechts: Viel mehr!) Er zweifle, daß ein solcher Vorschlag des Abg. Broemel die Zustimmung der Majorität finden werde. Diese werde vielmehr sagen: so lange wir an der Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht rühren, wollen wir auch die Gewerbesteuer nicht erlassen. Die Gewerbesteuer schon jetzt den Kommunen zu überweisen, sei unmöglich. Es komme nur darauf an, daß die Gewerbesteuerreform der künftigen Ueber⸗ weisung von Realsteuern an die Kommunen kein Hinderniß bereite. Daß diese Reform eine Barrisre dagegen aufwerfe, bestreite er ent⸗ schieden. Auch als Kommunalsteuer sei dieses veraltete System der Gewerbesteuer absolut zu verwerfen, es würde in den Kommunen zu den alleräußersten Ungleichbeiten führen. Man wolle jetzt die Gewerbe⸗ steuer für den ganzen Staat so reguliren, daß sie einen Krystalli⸗ sationspunkt abgebe, woran sich das Weitere anschließen könne. Der Entwurf widerspreche keinem hier laut gewordenen Standpunkt, er sei durchaus unpräjndizirlich für die Ideen des Hauses wie der Re⸗ ierung. Das Haus möge gerade dieser Vorlage seine ausdrückliche, erzliche Mitwirkung geben, es werde es nicht gereuen. 1 1

Abg von Tiedemann⸗Bomst: Seine Freunde und er seien mit

der Vorlage, vorbehaltlich einiger Aenderungen, die vorgenommen werden müßten, einverstanden, und sie würden nach besten Kräften an ihrem Zustandekommen mitwirken. Der Einwand, daß durch die Normirung der Sätze das Großkapital und die Großindustrie ungemein belastet würden, sei unzutreffend; die ganz angemessene Degression in den Sätzen genüge vielmehr vollkommen der Forderung, daß Jeder nach seiner Leistungsfähigkeit beizutragen habe. Wenn man fordere, daß, wie die Stärke⸗ und Zuckerindustrie, auch die landwirth⸗ schaftlichen Brennereien gewerbesteuerpflichtig sein müßten, so ver⸗ gesse man dabei die große Vorbelastung des Grundbesitzes durch die Grundsteuer. Wenn man die Schulden des Grundbesitzes abziehe, so betrage die Belastung durch die Grundsteuer 5 %. Dem gegenüber habe man alle Veranlassung, eine Doppelbesteuerung durch die Heran⸗ ziehung zur Gewerbesteuer hier nicht eintreten zu lassen. Bei der Gewerbesteuer die Schulden abzuziehen, sei so lange unmöglich, als man eine Kapitalrentensteuer nicht habe. Es werde ja sonst Jeder in der Lage sein, die Steuer vollständig zu hinterziehen; er brauche nur zum Bankier zu gehen und diesem sein Betriebskapital zu geben, es sich aber zum Betriebe wieder borgen zu lassen. Bei den Bedenken gegen die Mittelsätze vergesse man, daß die Ungleichheiten in der Vergangenheit nur dadurch entstanden seien, daß die großen Betriebe mit in die Klasse der Mittelsteuer eingerechnet worden seien. Das solle ja eben in der Zukunft nicht mehr der Fall sein. Die soziale Wirkung der Gesetze dürfe nicht außer Acht gelassen werden, das gelte auch in Bezug auf die Heranziehung der Gastwirthschaften zu einer Betriebssteuer. Die Be⸗ stimmung, daß, Falls der gegenwärtige Ertrag der Gewerbesteuer durch das neue Gesetz nicht aufkomme, eine Erhöhung der Steuersätze eintreten solle, mache einen kleinlichen Eindruck. Unsere Finanzlage sei nicht so⸗ daß man verlangen müsse, daß auch bei der Gexwerbesteuer der bisherige Betrag genau bis auf 100000 aufkomme. Der Abg. Broemel habe gemeint, mit der Beseitigung der Lebensmittel⸗ und Fleischvertheuerung durch Aufhebung der Zölle würde eine bessere Politik getrieben werden, als mit der Betriebssteuer. Dem gegenüber verweise er auf folgende Zahlen. Vor 20 Jahren habe in seiner Gegend Prima⸗Rindvieh 29 pro Centner gekostet, das Pfund Rindfleisch 40 ₰; in den 70er Jahren seien die Preise 35 bezw. 50 ₰, in den folgenden Jahren 27 bezw. 50 ge⸗ wesen. Seit einem Jahre seien die Viehpreise auf 35 ℳ, die Fleisch⸗ preise auf 80 gestiegen; jetzt, nachdem ein Rückgang der Vieh⸗ preise eingetreten sei, blieben die Fleischpreise gleichwohl auf derselben Hühe Das seien die bösen Landwirthe, die das Fleisch und die ebensmittel vertheuerten! (Lachen links.) Der Zoll komme nur dem Kleinbesitzer zu Gute, der das Magervieh aufziehe. Man möge sich diese Verhältnisse nur klar machen, dann werde man sehen, was an diesen Redensarten sei. (Beifall rechts.) 1

Abg. Pleß: Namens des Centrums könne er erklären, daß dieses die Richtung des Gesetzentwurfes vollkommen billige und geneigt sei, auf die von der Regierung gegebene Grundlage zu treten und die Sache zu einem guten Ende zu führen. (Beifall.) Die Regie⸗ rung glaube, die Gewerbesteuer nicht entbehren zu können, gebe aber die Garantie, daß der Steuerertrag nicht erhöht werden solle. Die durch die Entlastung verringerten Erträgnisse durch schärfere Heran⸗ ziehung der größeren Betriebe zu decken, sei vollständig gerechtfertigt. Auch die Besteuerung der Konsumvereine, wenn sie offene Geschäfte hielten, scheine ihm gerechtfertigt, da es unmöglich sei, daß die kleineren Betriebe nicht durch die Konsumvereine geschädigt würden.

Abg. von Rauchhaupt: Da die Beseitigung aller Zuschlags⸗ steuern und die Einführung einer einheitlichen Einkommensteuer noch in weiter Zukunft liege, werde die Grund⸗ und Gebäudesteuer noch längere Zeit dem Staat verbleiben. Gerade deshalb aber sei seine alte Forderung einer Kapitalrentensteuer angebracht. Die Bedenken gegen die Ertragssteuern als Staatssteuern verhehle sich seine Partei keineswegs. So lange man die Grund⸗ und Gebäudesteuer ohne Abzug der Schuldenzinsen habe, könne man hier nicht ein System einführen, welches das Gegentheil wolle. Die Hoffnung auf Einführung der Kapitalrentensteuer scheine aber nach dem neuen Einkommen⸗ steuer⸗ und Gewerbesteuergesetz in weite Ferne zu rücken. Wenn man bei der Einkommensteuer das in den Aktien und hier das in ge⸗ werblichen Betrieben steckende Kapital fasse, so bleibe nur noch das Hypothekenkapital und das Kapital aus Werthpapieren für eine Rentenbesteuerung. Vorläufig aber bleibe nichts übrig, als den Steuerrahmen in der vorgelegten Gestalt zu acceptiren, und seine Partei sei bereit, es zu thun. (Beifall.)

Die Diskussion wird geschlossen und der Gesetzentwurf an eine Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen.

(Schluß 4 Uhr.)

Auf der Tagesordnung der am Sonnabend, den 29. d. M., Vormittags 11 Uhr, stattfindenden 9. Plenar⸗ sitzung des Hauses der Abgeordneten stehen folgende Gegenstände: 1) Verlesung der Interpellation der Ab⸗ geordneten Dr. Graf (Elberfeld) und Genossen, betreffend die Förderung und weitere Nutzbarmachung des Koch'schen E“ 2) Erste Berathung des Entwurfs einer andgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung. .“

Wie der „Rh. Westf. Ztg.“ aus Dortmund geschrieben wird, sprach in der Bergarbeiter⸗Versammlung vom vorigen onnabend (vergl. Nr. 284 d. Bl.) der Bergmann Bunae⸗ schließlich noch über den in Aussicht genommenen Internationalen Berg⸗ arbeiter⸗Kongreß in Belgien und erzielte die Annahme folgen⸗ der Resolution: „Die Anwesenden beschließen, den Internationalen Bergarbeiter⸗Kongreß zu beschicken und geben das Versprechen, auch für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen zu wollen. Ferner erklären die Versammelten daß sie für die Durchführung der auf dem Kongreß gefaßten Beschlüsse mit allen Mitteln eintreten wollen.“

In Altona beschloß gestern telegraphischer Meldung des Wolff'schen Bureaus zufolge eine nach Tausenden zählende Ver⸗ sammlung von Cigarrenarbeitern, über die Fabriken, in denen Arbeiter gemaßregelt worden sind, die Sperre zu verhängen dergestalt, daß selbst die Hausarbeiter den angefeuchteten Taback un⸗ verarbeitet liegen lassen. Die Lohnkommission hat unbeschränkte Volmacßt hüin große g Arbeitern ist abgereist.

aben die in anderen größeren Städten ansässie Fabrikanten von der Sachlage in Kenntniß 8 8e

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