Massau
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Frmula
Malta
Bezeichnung der auf Grund des §. 4 Ziffer 3 des Sitz Bau⸗Unfallversicherungs⸗ des gesetzes für leistungsfähig Schieds⸗ Vor⸗
erklärten Kommunalver⸗ bände und anderen öffent⸗ gerichts. sitzenden.
lichen Korporationen.
des stell⸗ vertretenden Vor⸗ sitzenden.
Name „St an d. un d Wo
Beisitzer.
Elbing. [Dr. Müller, Messer⸗
. Flbing Stadt Königlicher schmidt. “ Regierunaes⸗ Koͤniglicher
2 und Land. b Ratb Regierungs⸗ . . in Rath Danzig.
Kommunalverbände
2
₰.
Dr. Müller, Messer⸗ Königlicher schmidt, Regierungs⸗ Königlicher Rath Regierungs⸗ in Rath Danzig. in Danzig.
Kommunalverband Marien⸗ Landmann, Peters, des werder. Königlicher Königlicher arienwerder. Regierungs⸗ Regierungs⸗ ö . Assessor Rath
in in
Marien⸗ Marien⸗
werder. werder.
u. Stadtverord⸗
neter in Elbing.
Grube, Theodor, Gutsbesitzer u. Kreistagsmit⸗ glied in Koggen⸗ hofen.
3. Krause, Gott⸗
fried, Chaussee⸗ arbeiter in El⸗
1 “
Bergmann,
riedrich,
haussee⸗ arbeiter in El⸗ bing.
„Beyer, Ritter⸗
gutsbesitzer in Krangen.
Raßmann,
Kreisbaumelster i. Pr. Stargard.
Wachholz,
Chaussee⸗ arbeiter in Lien⸗
fitz.
Patocki,
Chaussee⸗ arbeiter i. Wie⸗ senwald.
„Borris, Rudolf,
Großgrundbe⸗ sitzer in Vor⸗ werk Weißhof bei Tiefenau.
Warkentin,
Otto, Deich⸗ hauptmann in Mareese bei Marienwerder.
stellvertretenden Beisitzer.
1. Hoburg. Otto, t. Wilke, Heinrich, Maurermeister
Fesfereehse und Stadtverordneteri Elbing.
Krafft, Hermann,
Bahnmeister a. D. u. Stadtverordneter in Elbing.
1. Hernig, Alfred.
Gutsbesitzer und Kreistagsmitglied in Dambitzen.
2. Kämmer, Carl, Hof⸗
besitzer u. Kreistags⸗ mitglied in Eller⸗ wald I. Trift.
Perschke, Michael,
Chausseearbeiter in Krafohlsdorf.
2. Lettau, Hetnrich,
Chausseearbeiter in Ellerwald III. Trift.
1. Schenk, Andreas,
Chausseearbeiter in Elbing.
2. Winckler, Gottfried,
Chausseearbeiter in Dörbeck.
1. Knuth, Gutsbesitzer
in Bordzickow.
2. Nadolny, Gutsbe⸗ sither in Kulitz.
Richter, Ritterguts⸗ besitzer in Bietowo.
2. Siewert, Gutsbe⸗
sitzer in Budda.
Wessolek, Chaussee⸗
arbeiter in Bobau.
2. Schalla, Chaussee⸗
arbeiter in Dom⸗ browken.
1. Grucza, Chaussee⸗
arbeiter i. Neukirch.
2. Gapa, Chaussee⸗
arbeiter in Skurz.
1. Cleve, Ritterguts⸗
besitzer in Littschen bei Gr. Krebs.
2. Klaaß, Emil, Ritter⸗
gutsbesitzer in Ol⸗ schowken b. Garnsee.
1. Jantz, Ernst,
Grundbesitzer in Ziegellack beiKurze⸗ brack.
2. Witt, Carl, Groß⸗
grundbesitzer, Pre⸗ mier ⸗Lieutenant a. D. in Kl. Nebrau bei Gr. Nebrau.
Bezeichnung der auf Grund des §. 4 Ziffer 3 des Bau⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes für leistungsfähig erkläͤrten Kommunalver⸗ bände und anderen öffent⸗
lichen Korporationen.
Sitz des Schieds⸗ gerichts.
Name, Stand und Wohnort
d Vor⸗ vertretenden 2 stellvertretenden
Vor⸗ isitzer. sitzenden. sihenden Belliter Beisitzer.
Kommunalverband des Kreises Wittmund.
8
3. Stacker, Jo⸗ 1. Goll, Heinrich, seph, Chaussee⸗ Chausseearbeiter in arbeiter in — Marienau. Unterberg 2. Marquardt Julius,
Chausseearbeiter in
Mareese.
4. Strehlau, Mi⸗11. Micho, Ernst,
chael, Chaussee⸗ Chausseearbeiter in
arbeiter in Gr. Schäferei.
Weide. 2. Karbowski, David,
Chausseearbeiter in
Gr. Bandtken.
Dr. Tillmanns, von Seebach, 1. Oncken, Auditor 1. Becker, Bürger⸗ Königlicher Königlicher a. D. in Witt⸗ meister in Esens. 2. Müller, M. H., Landwirth in Fun⸗
8 nixerriege.
2. Cremer, E., 1. Meents, R., Land⸗
Landwirth in wirth in Erichs⸗
Westerbur. warfen.
2. Müller, Jacob,
Landwirth in Alt⸗
3 funnirxsiel.
3. Fremy, H. Land⸗ 1. Hinrichs, O., Land⸗ straßenwärter in straßenwärter in Wittmund. Heidriege.
2. Block, J., Land⸗
straßenwärter in
5 Wiesederfehn.
4. Kruse, Siebelt, /1. Bootjer, G., Land⸗ Landstraßen⸗ straßenwärter in wärter in Süd⸗ Holtgast. uppen. 2. Wilkens, Wilke,
ZTandstraßenwärter in Barkholt.
1. Kleinmann. Stadt⸗ Stadtrath in —kath in Mäünster. Münster. 2. Friese, Stadtrath in Münster.
Regierungs⸗ Regierungs⸗ mund. Assessor Rath. in
in Aurich. Aurich.
b Heidborn, I. Jungeblodt, 2 Königlicher S Hülshoff, Regierungs⸗ Königlicher Assessor Regierungs⸗ in 2. Lohaus, Stadt⸗ 1. Hanemann, Stadt⸗
Rath Münster. rath in Münster. rath in Mänster.
in 2. Theissing, Stadt⸗ Münster. rath in Muͤnster. 3. Ostholt, Chr., 1. Lücke, Wegearbeiter
Arbeiter in in Münster. Münster. 2. Gründer, Bau⸗ arbeiter in Münster. 4. Plettendorf, 1. Ritschel, Prome⸗ Wegearbeiter in nadenarbeiter in Münster. Müuͤnster. 2. Kühlkamp, Bau⸗ arbeiter in Münster.
.
Freiherr von Droste⸗
Königreich Preußen. Bekanntmachung. 1
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ Samml. S. 357) 1 8 bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 13. Januar 1890, betreffend die Verleihung des Rechts zur C hausseegelderhebung an den Kreis Kammin auf den von demselben zu bauenden Chausseen 1) von Kammin nach Groß⸗Justin, 2) von Stepenitz nach der Gollnow⸗Swinemünder ehemaligen Staatsstraße vor Pribbernow und 3) von Gülzow nach Pribbernow durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 8 S. 39, ausgegeben den 21. Februar 1890;
2) der Allerhöchste Erlaß vom 27. Juni 1890, betreffend die Anwendung des Enteignungarechts bei dem von der Staatsbau⸗ verwaltung auszuführenden Durchstich der Warthe unweit Gogolewo im Kreise Schrimm, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen Nr. 32 S. 343, ausgegeben den 12. August 1890;
3) der Allerhöchste Erlaß vom 15. Juli 1890, betreffend die Ge⸗ nehmigung des revidirten Statuts des Pommerschen Landkreditverbandes, durch die Amtsblätter
der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 36 S. 264, ausgegeben
8 den 5. September 1890,
der Köͤniglichen Regierung zu Stralsund Nr. 36 S. 171, aus⸗ gegeben den 4. September 1890,
der Königlichen Regierung zu Köslin Nr. 36 S. 305, ausgegeben den 4. September 1890;
4) das unterm 30. Juli 1890 Allerhöchst vollzogene Statut für den Engelschoffer Deich⸗ und Schleusenverhand zu Engelschoff im
eise Stade durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stade Nr. 35 S. 841, ausgegeben den 29. Angust 1890.
Ein in dem vorbezeichneten Statut enthaltener Fehler ist in dem am 24. Oktober 1890 ausgegebenen Stück 43 des Amtsblatts der⸗ selben Regierung auf S. 287 berichtigt worden;
5) das unterm 30. Juli 1890 Allerhöchst vollzogene Statut für den Neulander Deich⸗ und Schleusenverband zu Neuland im Kreise Neuhaus a. O., durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stade Nr. 35 S. 245, ausgegeben den 29. Angust 1890;
6) das unterm 30. Jult 1890 Allerhöchst vollzogene Statut für den Elmloher Sielverband zu Elmlohe im Kreise Stade durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stade Nr. 35 S. 249,
ausgegeben den 20 Nöoö. S 178909.
7) das unterm 10. August 1890 Allerhöchst vollzogene Statut für die Deichgenossenschaft Reichenberger Binnenfeld im Danziger Deichverbande, Landkreises ob , d das Amtsblatt — ichen ö — zu Nr. S. 263, ausgegeben en 20. 890; 8) das unterm 10. 1890 Allerhöchst vo Statut r die Dei ssenschaft im Elbinger nde, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung i Danzig Nr. S. 268, ausgegeben den 20. September 1890; 922 der Allerhöchste Erlaß b die ig des Entrignungsrechts und Enniger im Kreise Beckum von Vorbelm 8* zur nrhne. in Anspruch zu nehmepden — der Negierung zu den 20. Septemder 1890; 10) das unterm W. August 1890 Entwäss Fende escen lichen
12 Allerhöchst
1890;
die Genehmigung vollzogenen Statuts verbandes durch Einschaltung der Worte „sowie die Landräthe des Züllichauer oder Grünberger Kreises“ zwischen den Worten güter“ und „wählbar“ in den §. lichen Regierung zu Liegnitz vember 1890;
13) der Allerhöchste Erlaß vom 11. September 1890, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Wegeverband de zur dauernden Beschränkung des zur Her⸗ ilkenborg nach Papenburg in menden Grundeigenthums, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aurich Nr. 41 S. 10. Oktober 1890;
14) der Allerhöchste Erlaß vom 11. September 1890, betreffend die Anwendung der dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee miegel erbaute Chaussee von Schmiegel über Murk⸗ durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen Nr. 45 S. 485, ausgegeben den 11. November 1890;
15) der Allerhöchste Erlaß vom 16. September 1890, betreffend die Verleihung des Rechts zur Chausseegelderhebung an den Kreis zu bauende Chaussee vom Namslauer Kaulwitz, durch das Amtsblatt der au Nr. 42 S. 295, ausgegeben den
Leer zur Entziehung und stellung einer Straßenverbindung von H Anspruch zu neh
die im Kreise Sch witz nach Bogoschin,
Namslau für die von demselben Stadtpark über Obischau bis Königlichen Regierung zu Bresl 17. Oktober 1890;
16) der Allerhöchste Erlaß vom 16. die Verleihung des Rechts zur Chaussee Glogan bezüglich der von demselben erba nach Putschlau und von Polkwitz bis zur Kreisgrenze in der auf Raudten im Kreise Steinau, durch das Amtsbla Regierung zu Liegnitz Nr. 43 S. 273,
durch das Amtsblatt der
„S. durch das A Nr. 44 S. 287, ESSs..- das All A. blatt der Königlichen Regierung zu Stettin e 1 14. November 1890;
as
—
des
Gesellschaft zu Berlin im durch Extrablatt zum Amtsblatt der Köni
die Genehmigung zur Anwendung des Enteignungsrechts bei der von der Staatsbauverwaltung auszufuüͤhrend von Muͤnden bis Kassel, durch gierung zu Kassel Nr. 44 S. 179
17) der Allerhöchste Erlaß vom 26. September 1890, betreffend die Verleihung des Rechts zur Chausseegeld gemeinde Ihbenbüren im Kreise Tecklenburg selben innerhalb ihres Be
“
en Schiffbarmachung der Fulda das Amtsblatt der Königlichen Re⸗ ausgegeben den 1. Oktober 1890; ) der Allerhöchste Erlaß vom 1. September 1890, betreffend einer Abänderung des unterm 27. März 1865 Aufhalt⸗Glauchower Deich⸗ „Ritter⸗ 14, durch das Amtsblatt der Koͤnig⸗ Nr. 45 S. 286, ausgegeben den 8. No⸗
8 Kreises 257, ausgegeben den
„Polizei⸗Vergehen auf
September 1890, betreffend gelderhebung an den Kreis uten Chausseen von Rettkau Richtung tt der Königlichen ausgegeben den 25. Oktober
erbebung an die Land⸗ bezüglich der von der⸗ zirks chausseemäßig ausgebauten Straße vom Bahnhofe Hörstel nach Recke, durch das Amtsblatt der Koͤniglichen Regierung zu Münster Nr. 44 S. 251, ausgegeben den 1. November 1890;
18) das unterm 28. September 1890 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungsgenofsenschaft zu Mogwitz im Kreise Grottkau Königlichen Regierung zu Oppeln Nr. 43 ausgegeben den 24. Oktober 1890; das unterm 1. Oktober 1890 Allerhöch
ässerungsgenossenschaft zu Kopcziow misblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln den 31. Oktober 1890; 8 rivilegium vom 13. Oktober 1890 wegen
lautender Kreis⸗Anleihescheine des age von 106 000 ℳ durch das Amts⸗ Nr. 46 S. 316, aus⸗
e Privilegium vom 20. November 1890 wegen auf den Inbaber lautender Obligationen der Deutsch⸗ Betrage von 10 556 000 ℳ, glichen Regierung zu Pots⸗
vollzogene Statut t im Kreise Pleß
dam und der Stadt Berlin S. 433, ausgegeben den 22. No⸗ vember 1890.
Haus der Abgeordneten. 10. Sitzung vom 1. Dezember 1890.
Der Sitzung wohnt der Minister des Innern Herrfurth bet. Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der ersten Berathung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen.
Abg. Dr. von Hepdebrand und der Lasa: Seine politischen Freunde seien geneigt, voll und ganz auf den Boden der Vorlage zu treten.
——
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Es babe ihren Beifall, daß sowohl in dem Gesetz⸗ entwurf wie in seiner Begründung überall an historisch Bestehendes angeknüpft werde, und daß vieles Neue besser sei, als das Alte. Gleichwohl seien zahlreiche wichtige Punkte in der Vorlage noch zu verbessern. Gewiß hätten manche Gutsbezirke keine weitere Existenz berechtigung. Aber gerade seine Partei, die auf der Grundlage der Autonomie der Gemeinden stebe und Garantien für eine weitere Fortbildung des Gemeinderechts verlange, wünsche, daß auch mit den Gutsbezirken schonend verfahren werde. In der Frage des Wahl⸗ Uund Stimmrechts sei sie prinzipiell für eine Zulassung der Nicht⸗ angesessenen, besonders der Pächter und größeren Gewerbetreibenden. Viele Ortschaften hätten eben schon einen gewissen städtischen Charakter angenommen, und es würde unbillig sein, hier die Nichtangesessenn von der Wahlfähigkeit auszuschließen.
Zweckverbände hätten bisher überall Nützliches erreicht. 3 müsse ihre Bildung auch in Zukunft erleichtern, aber dabei dem Ermessen des Kreisausschusses einen größeren Spielraum gewähren. Hier wie in anderen Fragen sei es ihm zweifelhaft, ob nicht eine Weiterbildung des bestehenden Rechtes innerhalb der verschiedenen Kreise besser gewesen sein würde, als eine neue Kodifikation, in deren Wesen eben ein gewisses Schematisiren und Generalisiren liege. Daß eine Gemeindevertretung zwangsweise geschaffen werden könne, wenn die Gemeinde mehr als 30 Mitglieder habe, scheine ihm sehr bedenklich. Die lokalen Interessen werde weder der Bezirksaus schuß, noch der Provinzialausschuß, sondern nur der Kreisausschuß genügend zu würdigen wissen und ihm gebühre auch ein entschei dender Einfluß auf die Errichtung der Gemeindevertretung. Es handele
sich aber in keinem Falle bei seinen Abänderungsvorschlägen um
eine einseitige Parteinahme für den Großgrundbesitz. Gerade die Bauern seien es, welche oft der Vereinigung von Gutsbezirken und Gemeinden widerstrebten; selbst wenn sie auf den ersten Blick Vor
theile davon sähen, merkten sie doch, daß die Interessen sich auf die Dauer nicht vereinigen ließen. Hier aber Frieden und Eintracht zu erhalten, sei von der höchsten Wichtigkeit, denn die stärksten und
festesten Wurzeln der Monarchie lägen doch immer in den ländlichen
Bezirken. (Beifall.) Abg. Rickert: Der Ruf der Sozialdemokratie heiße jetzt: „Au
die Dörfer!“ und dasselbe habe der Minister neulich gerufen. Es
sei in der That Zeit, daß endlich, nachdem so lange in den Land⸗ gemeinde⸗Verhältnissen eine Mißwirthschaft geherrscht habe, ein An⸗
fang, wenn auch ein kleiner, zur Besserung gemacht werde. Seine
Partei werde der Regierung auch für das kleinste Entgegenkommen
dankbar sein. Der feste Unterbau in den Landgemeinden müsse
die Stütze für den Staat in Wind und Wetter sein deshalb werde seine Partei auch den kleinsten Schritt auf
dem Ar dieses Reformwerks mitmachen. Die konservativen Herren stellten
Bauern vor die Frage: Wollt Ihr bessere Hammelpreise
oder die Landgemeindeordnung? und beriefen sich dann darauf, daß die
8 Bauern antworteten: Bessere Hammelpreise. Auf solche Weise suche man die Vorlage auf dem Lande zu diskreditiren. Eine halttsch. Tendenz dürfe man in der Vorlage nicht suchen. Er scheue sich nicht
zu erklären, daß er sich über den sachlichen Ton der Motive freue.
Es würde ein vergebliches Bemühen sein, den Gutsbezirk
heute schon gänzlich beseitigen zu wollen. Seine Partei hätte aber gewünscht, daß darin doch etwas schärfer vorgegangen würde, wenn sie auch anerkenne, daß es Gutsbezirke gebe, die sich nicht mit Landgemeinden zu einem Gebilde zusammenschweißen ließen. Bloß 1673 von 15 000 Gutsbezirken sollten ihre Selbständigkeit verlieren. Das sei sehr wenig, aber er acceptire es mit Dank als den Anfang der Besserung. Er sei aber ein Gegner der Autonomie, wie sie der Abg. von Heydebrand den Kreisausschüssen zuweisen wolle. Dringe dieser Vorschlag durch, dann danke er (Redner) für die ganze Land⸗ gemeindeordnung. Was die Wahlberechtigung betreffe, so könne man, da man doch einmal das Dreiklassensystem beibehalten wolle, die Berechtigung zur Wahl ebenso verleihen, wie bei anderen politischen Wahlen. Jetzt hätten 950 000 Wähler das Wahlrecht, welche 4 ½ Millionen Steuern zahlten, 120 000 sollten hinzukommen; diese aber bezahlten mehr als 2 Millionen. Weshalb sollten die Niche e enen nicht dasselbe haben, wie die Grundbesitzer. Der Abg. von Meyer⸗Arns⸗ sage ja allerdings, die Gemeinde werde auf dem Lande nicht von den Personen, sondern von den Grundstücken gebildet. Der Abg. von Mexyer habe sich überhaupt als einen so reaktionären Feudalen offenbart, daß er jetzt von dem Verdacht liberaler Gesinnung ganz frei sein werde. Unbegreiflich sei ihm auch, daß die höher besteuerten Gutsbesitzer zwei und drei Stimmen haben sollten. Und warum solle die öffentliche Stimmabgabe bei der Wahl der Gemeindevertretung plat greifen, da man doch sonst vielfach das geheime Wahlrecht habe? Er behaupte, die geheime Abstimmung sei der einzige Schutz für die Freiheit der Wahl. Auch die vorgeschriebene Bestätigung des Gemeindevorstandes sei ein Rück⸗ schritt gegen früher. Er komme nun zu den Zweckverbänden. Für den Amtsverband habe er niemals geschwärmt. Sollte der Zweck⸗ verband zum Kommunalbezirk führen, so werde ihn das freuen. Die Verwaltung der Zweckverbände aber sei sehr schwerfällig; er fürchte, werde dabei zu verschiedenen Verbänden kommen, welche sich ihren Zwecken kreuzen und darum ihre Aufgabe nicht erfüllen würden. Daß den Bauern aber mehr Schreiberei und mehr Steuern durch die neue Landgemeindeordnung aufgelegt würden, diese Furcht halte er nicht für begründet. Es werde vielleicht so gehen wie mit der Kreisordnung. Seine Partei habe daran mitgearbeitet, obwohl sie eine Stärkung des konservativen Elements vorausgesehen habe. Nicht mit einem Ruck würden die Bauern, ebensowenig wie es bei den Städtern der Fall gewesen sei, die Selbstverwaltung lernen. Er würde es darum lieber gesehen haben, wenn die Landgemeindeordnung schon früher reformirt worden vwäre. Nur unter der Voraussetzung, daß die Bureaukratie zu be⸗ fehlen aufhöre, könne man durch die Selbstverwaltung den Gemein⸗ sinn der Bürger stärken, wie er es im Interesse des Staats wünsche. (Beifall links.)
Abg. von Tiedemann (Labischin): Selbst der Abg. Rickert wolle an dem Zustandekommen des Gesetzes mitwirken, habe also zu seiner Polemik eigentlich keine Veranlassung. Er habe übrigens den Abg. von Heydebrand theilweise mißverstanden. Dieser wünsche nicht nur eine Anhörung, sondern eine maßgebende Mitwirkung des Kreisausschusses, und zwar nicht allein bei der Frage der Zu⸗ sammenlegung von Landgemeinden und Gutsbezirken, sondern auch bei Einführung einer Gemeindevertretung, Umlage der Kommunal⸗ steuern ꝛc. Er (Redner) gehe mit dem Abg. von Gneist davon aus, daß eine Regelung der Gemeindeverhältnisse zugleich eine Regelung der Gemeindelasten erheische. Eine eichmaßtoc. gerechte Vertheilung der Grmeindelasten sei einmal möglich auf dem Wege der Vorlage, d. h. durch Zusammenlegung von Gutsbezirken und Landgemeinden, ferner durch Bildung von Sammtgemeinden und schließlich durch Bildung von Zweckverbänden. Dagegen, daß leistungsunfähige Gemeinden und Guts⸗ bezirke mit anderen zusammengelegt würden, werde Niemand etwas einwenden können. Es müßten aber für die Vertheilung der Lasten noch weitere Verbände geschaffen werden. Die Sammtgemeinden hätten sich in Schleswig⸗Holstein da bewährt, wo die Bauern unter sich gewesen seien, aber nicht da, wo bäuerlicher Besitz und adelige Güter zusammengelegen hätten. In der Rheinprovinz hätten sich die Sammtgemeinden auf dem durch die französische Gesetzgebung, welche die Gutsbezirke vernichtet habe, nivellirten Boden so entwickelt, daß ihre gute Wirkung nicht zu bestreiten sei. Die Voraussetzung für die Sammtgemeinden sei die vollständige Gleichheit der kommunalen Interessen, und diese Voraussetzung sei im Osten nicht vorhanden. Dort herrsche gegen die Sammtgemeinden eine allgemeine Antipathie, die man berücksichtigen müsse. Dagegen sei die Bildung von Zweck⸗ verbänden im Osten empsehlenswerth. Das sehr interessante Zahlen⸗ material der Motive über die Armenlast z. B. weise nach, wie außer⸗ ordentlich ungleich die einzelnen Gemeinden durch diese Last getroffen würden, und wie gering die Hülfe der Landarmenverbände sei. Bei der Wegelast zeige sich ebenfalls eine große Ungleichheit. Die Ortschaften, welche das Glück hätten, von Kreischausseen berührt zu werden, zahlten wenig zur Erhaltung der Wege. Und die Chausseen suchten nur die größeren Ortschaften auf, gingen aber nicht in die Winkel hinein, wo arme und kleine Gemeinden lägen. Die Wegeverbände könnten in dieser Hinsicht sehr nützlich wirken. Was die Provinz Posen betreffe, so habe zu seiner Freude die Einführung der Kreis⸗ und Provinzialordnung daselbst dazu beigetragen, die nationalen Gegensätze zu mildern. Er sei überzeugt, daß auch die Landgemeindeordnung in dieser Richtung nützlich wirken werde und freue sich daher, daß die Provinz Posen von dieser Vorlage nicht ausgenommen sei. Die Landgemeindeordnung werde außerdem sozial⸗ politischen Werth haben und dem Eindringen der Sozialdemokratie einen festen Damm entgegensetzen. (Beifall rechts.)
Abg. von Schalscha: Der Gesetzentwurf fordere von dem Hause die Entscheidung, ob es auch auf das Land eine Bewegung tragen wolle, die bisher nur die Städte beunruhigt habe. Obgleich in der Gemeinde nur ein Drittel der Stimmen der Nichtangesessenen konzedirt werden solle, liege doch die Gefahr vor, daß die anderen beiden Drittel majorisirt würden; denn gerade die Besitzlosen, die, welche nichts zu verlieren hätten, terrorisirten die Anderen, und Revo⸗ lutionen seien immer von Minoritäten ausgegangen. Dem gegenüber werde Alles darauf ankommen, den alten Bauernstolz, das Selbst⸗ bewußtsein der kleinen Besitzer zu erhalten. Für Das, was diese an Rechten nach der Vorlage aufgeben sollten, sehe er aber keinerlei Kompensationen. Für die Gemeindevertretungen sei Oeffentlichkeit der V vorgeschrieben, was er für höchst bedenklich halte. (Abg. Rickert: Hört, hört!) Es würden sich oft in die Versammlung Unruhestifter eindrängen, und da oft die einzige Polizei auf dem Lande der Nachtwächter sei, der dazu gewöhnlich nicht einmal der Kräftigste sei, werde es lange dauern, bis jene entfernt werden könnten. Bei der Vertheilung der Gemeindeabgaben werde geradezu eine Strafe auf den Grundbesitz gelegt; dieser allein werde herangezo en zu den Hand⸗ und Gespanndiensten, er habe die Grund⸗ und Gebäude⸗ steuer und die hohen Zuschläge zu entrichten und trotzdem keine größeren Rechte. Die Gemeindevertretung werde öffentlich gewählt der Gemeindevorsteher aber in geheimer Abstimmung. Weshalb se hier keine Einheitlichkeit beliebt? Die Leistungen der Zweck⸗ verbände für den Wegebau seien zum Theil schon durch andere Gesetze, wie die über die Präzipualleistungen in Schlesien und anderen Provinzen überflüssig gemacht worden. Der Neubau von Chausseen liege überdies in anderen Händen. Die Zusammenlegung von Gutsbezirken und Landgemeinden solle erzwungen werden können, wenn ein öffentliches Interesse vorliege. So dürfe man die Fassung der Bestimmung nicht passiren lassen, denn da es zweifelhaft sei, was ein öffentliches Interesse heiße, liege die Möglichkeit eines Unsugs vor. Es müsse überhaupt dem Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden rößerer Spielraum gelassen werden. Er hoffe aber, daß durch ein
ntgegenkommen der Regierung die Vorlage doch noch annehmbar emacht werden würde und beantrage die Ueberweisung an eine ommission von 21 Mitgliedern.
Minister des Innern Herrfurth: 14*
Meine Herren! Wenn ich das Ergebniß der bisherigen zweitägigen Debatte über die Landgemeindeordnung zusammenfasse, so möchte ich sagen: von jedem Herrn Redner sind einzelne Bedenken gegen einzelne Vorschriften in der Vorlage erboben worden, prin⸗ zipielle Bedenken gegen dieselbe aber nur von den beiden Herren Vorrednern, die heute gegen das Gesetz gesprochen haben, prinzipielle Einwendungen, aber von ganz entgegengesetzten Standpunkten aus. Der letzte Herr Vorredner hat ja ausdrücklich erklärt, er könne mit den Angriffen, die von der anderen Seite gegen den Entwurf der Landgemeindeordnung gerichtet worden sind, sich in keinem Punkte einverstanden erklären. Auf der einen Seite will man eben eine wesentliche Verschärfung der Abänderungen des bestehenden Rechts, welche die Landgemeindeordnung bringt, auf der anderen Seite eine sehr wesentliche Abschwächung, sodaß schließlich von diesen Verän⸗ derungen kaum etwas übrig bleiben würde. Meine Herren, für mich selbst schöpfe ich daraus eine gewisse Beruhigung, und werde in der Ueberzeugung bestärkt, daß die Königliche Staatsregierung den richtigen Mittelweg eingeschlagen hat.
Was die Einwendungen gegen einzelne Punkte betrifft, so werden dieselben demnächst in der Kommission einer eingehenden Berathung. unterzogen werden, und ich bin überzeugt, daß über diese Spezial⸗ fragen ohne große Schwierigkeit eine Einigung sich wird erzielen lassen.
Meine Herren, ob für die Abhaltung der Gemeindeversammlung der Gebrauch von Schanklokalen absolut verboten werden soll — was in Westfalen seit 34 Jahren geschehen ist, ohne daß irgend welche Schwierigkeiten daraus entstanden sind — ob dies nur der Regel nach verboten werden soll, ob man es generell gestattet, das ist ziemlich unerheblich. Ich für meinen Theil will allerdings erklären, daß ich das Bierglas, welches, je weiter man nach Osten kommt, sich in ein Schnapsglas verwandelt, nicht gerade für ein wünschenswerthes Requisit in der Gemeindeversammlung halte.
Was die Frage der Spanndienste anlangt, so erkenne ich an, daß, wenn man sie lediglich vertheilt nach dem Zuchtvieh, welches die Wirthschaften erfordern, ebenso Ungleichheiten entstehen, als wenn man sie vertheilt nach dem Zuchtvieh, welches thatfächlich gehalten wird, ebenso wie wenn man sie vertheilt nach Grundsteuerklassen. Bei einer Naturalvertheilung von Gemeindediensten können Ungleichheiten überhaupt nicht vermieden werden, indeß kommt es nur darauf an, den Weg zu finden, wo sie am wentgsten scharf hervortreten.
Dem Hrn. Abg. von Huene, von dem ich dankbar anerkennen muß, daß er im Gegensatz zu dem letzten Herrn Vorredner in entschieden wohlwollender Weise die Vorlage kritisirt hat, gebe ich unbedingt zu, daß der §. 51, den er angegriffen hat, nicht den Gedanken scharf zum Ausdruck bringt, den er zum Aus⸗ druck bringen soll, nämlich den Gedanken, daß bei der Wahl der Ge⸗ meindevertretung zwei Drittel nothwendiger Weise den Angesessenen zufallen müssen, daß dagegen das andere Drittel den Nichtangesesse⸗ nen nur zufallen kann, nicht aber zufallen muß, und daß dies in jeder einzelnen Abtheilung gilt. Die Folge davon wird ja ganz zweifellos diejenige sein, daß in 95 von 100 Fällen in der ersten und in der zweiten Abtheilung nur Angesessene gewählt werden, und daß
nur in der dritten Abtheilung die Wahl von Nichtangesessenen vor⸗
kommen wird. Letztere können aber auch nur zum dritten Theil der auf diese Abtheilung fallenden Zahlen der Vertreter gewählt werden. Als Resultat ergiebt sich also, daß faktisch die Vertretung der Nichtangesessenen gegenüber den Angesessenen sich nicht wie 1: 2, sondern wie 1: 8 verhalten wird.
Den Hrn. Abg. Rickert, der gegen die Fassung des §. 87, Ab⸗ satz 3 Nr. 2, Bedenken erhoben hat, möchte ich auf den Absatz 2 dieses Paragraphen hinweisen, worin ausdrücklich gesagt ist, daß die Anfechtung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung und Gemeinde⸗ vertretung Seitens des Vorstehers nur auf ganz bestimmte, hier an⸗ gegebene Gründe, die dem Zuständigkeitsgesetz entnommen sind, ge⸗ stützt werden kann. Dieses Bedenken wird sich sofort erledigen, wenn Sie in Absatz 3 Nummer 2 in einer Klammer vielleicht den Absatz 2 dieses Paragraphen citiren.
Aber nicht nur in diesen mehr unwesentlichen Fragen, ich glaube, auch in anderen sehr wesentlichen Punkten wird sich in der Kom⸗ mission eine Uebereinstimmung unschwer erzielen lasse, und da er⸗ innere ich an den Punkt, der, wenn ich mich recht entsinne, von dem Hrn. Abg. von Huene hervorgehoben worden ist, an die Frage, ob die Bildung von Zweckverbänden von Allerhöchster Ge⸗ nehmigung abhängig gemacht werden soll, oder ob sie der Beschlus⸗ fassung der unteren Verwaltungsorgane, insbesondere der Selbstver⸗ waltungsorgane überlassen werden soll. Meine Herren, ich erkenne an, diese Frage ist diskutabel; und ich will sogar kein Hehl daraus machen: in dem vorbereitenden Stadium der Ausarbeitung der Land⸗ gemeindeordnung hat ein Entwurf existirt, welcher genau auf dieser Grundlage aufgebaut war. Aber die Königliche Staatsregierung ist bei wiederholter Erwägung zu der Ueberzeugung gelangt, das es gerade im Interesse dieser Verbände doch nothwendig und zweckmäßig sei, denselben Korporationsrechte zuzuweisen. Nun können aber Korpora⸗ tionsrechte nur durch Gesetz oder Allerhöchste Verordnung beigelegt werden. Deshalb hat die Königliche Staatsregierung die neuere Fassung acceptirt, wonach hierfür Allerhöchste Genehmigung erforder⸗ lich sein würde; dabei aber ist allerdings auch vorausgesetzt, daß da⸗ neben sich noch Sozietäten von Einzelgemeinden und Gutsdezirken bilden können, daß also zeitweise und widerrufliche Vereinigungen zu solchen Zwecken auch ohne Allerhöchste Genehmigung stattfinden können. Aber ich gebe zu, das ist eine durchaus diskutable Frage.
Ich komme nun aber auf die prinzipiellen Einwendungen. die, wie ich früher erwähnte, von zwei Seiten, von dem Hrn. Abg. Rickert und von dem Hrn. Abg. von Schalscha, gegen den Entwurf erhoben worden sind.
Meine Herren, dem Hrn. Abg. Rickert gegenüder zunächst eine persönliche Bemerkung. Derselbe hat gesagt, es schiene seit meiner Rede im Februar in meinen Anschauungen ein Wechsel ein⸗ getreten zu sein; damals hade man annehmen müssen, der ganze Plan des Erlasses einer Landgemeindevrdnang sei aufgegeben; jetzt komme nun auf einmal eine Landgemeinde⸗ ordnung, mit der Motivirung, eine solche sei undedingtes Be⸗ dürfniß. Ich glaube, wenn der Hr. Abg. Rickert die Güte haben wollte, den stenographischen Bericht nachzulesen (Zuruf des Adg. Rickert: Ich habe denselben hier!), so würde er sehen, daß ausdrück⸗ lich gesagt ist, die Vorbereitungen zum Erlaß einer Gemeindeordaung gehen ihren Weg voran. Ich habe mich ader auch verpichtet
“ 4 weit mit Hülfe des bestehenden Rechts eine Abhülfe geschaffen werden kann.
Meine Herren, ich habe bereits vorgestern ausgeführt, ich halte die Staatsregierung verpflichtet, jedesmal, ehe sie die Klinke der Gesetz⸗ gebung ergreift, zu erwägen: ist nicht auszukommen mit dem bestehen⸗ den Recht? und in wie weit können wir ohne eine grundsätzliche Aende⸗ rung des bestehenden Rechts das Ziel erreichen? Es war das ein integrirender und nothwendiger Bestandtheil der von mir er⸗ wähnten Vorbereitungen zum Erlaß einer Landgemeindeordnung.
Sodann möchte ich den Hrn. Abg. Rickert auf einen Irrthum aufmerksam machen, der in seiner Rede untergelaufen ist, und der um so verhängnißvoller ist, als er auf einer irrigen Zahl beruht, aus welcher er weitere Schlüsse gezogen hat. Er hat gesagt: 950 000 angesessene Gemeindemitglieder bringen 4 ½ Millionen Mark Beiträge zu den Gemeindeabgaben auf; 120 000 Nichtangesessene 2 Millionen, es ist also ein schreiendes Unrecht, wenn man Letzteren höchstens ein Drittel in der Vertretung zugesteht. Ich weiß nicht, wie der Hr. Abg. Rickert zu dieser falschen Zahl von 4 ½ Millionen Mark ge⸗ kommen ist. In Anlage F und auf Seite 70 der Begründung ist ausdrücklich angeführt, daß diese 950 000 Angesessenen nicht 4 ½ Millionen, sondern über 34 Millionen Mark zu den Geumeindeabgaben aufbringen. (Hört! hört! rechts.) Also während das Verhältniß der Nichtangesessenen zu den An⸗ gesessenen sich stellt wie 1: 8, stellt sich der Betrag, den die Nicht⸗ ansässigen gegenüber den Eingesessenen aufzubringen haben, wie 1: 17. Ich glaube, meine Herren, damit fallen alle die Folgerungen, die Hr. Rickert aus dieser Zahl gezogen hat.
Dann kommt, meine Herren, eine zweite Frage. Er sagte: in dem Entwurf einer Städteordnung im Jahre 1876 hat die Staats⸗ regierung bereits erklärt, von der Bestimmung Abstand nehmen zu können, daß die Hälfte der Eingesessenen den Hausbesitzern angehören müsse, wie kommt sie jetzt dazu, in den Landgemeinden den Ange⸗ sessenen sogar mindestens zwei Drittheile der Vertretung zu geben? Ja, meine Herren, das kommt daher, weil die Verhältnisse der Stadt⸗ und Landgemeinden sehr wesentlich von einander abweichen; das kommt daher, weil die Seßhaftigkeit in den Landgemeinden eine ganz andere soziale und wirthschaftliche Bedeutung hat, als in den Städten. In den Städten ist ja das „sieben Häuser und keine Schlafstelle“ eine bekannte Thatsache. (Heiterkeit.) Das kommt auf dem Lande nicht vor; auf dem Lande ist eben der Betrieb der Land⸗ wirthschaft in der weitaus größten Zahl der Gemeinden das ausschlag⸗ gebende Moment, und deshalb hat die Stantsregierung sich verpflichtet erachtet, den angesessenen, seßhaften Landwirthen nach drei Richtungen hin eine Prärogative zu ertheilen: in Betreff der Zahl der Stimmen, die sie in der Gemeindeversammlung und,. Gemeindevertretung hat, und ferner darin, daß einzelnen großen Grundbesitzern eine Mehrzahl der Stimmen beigelegt werden soll.
Meine Herren, im Uebrigen hat ja der Hr. Abg. Rickert, ich er⸗ kenne das an, in wohlwollender Form den Eatwurf kritisirt, doch aber immer dabei hervorgehoben: ja, ich stehe auf einem prinzipiell anderen Standpunkt. Er will eigentlich doch prinzipaliter Beseitigung der Gutsbezirke, während die Staatsregierung sagt⸗ Beseitigung nur da, wo sie nicht leistungsfähig sind, wo sie nicht das Kriterium der Einbei 1t des Besitzes haben oder wo eine Sonderung ihrer kommunalen In⸗ teressen nicht mehr vorhanden ist.
Der Hr. Abg. Rickert will geheimes Stimmrecht ganz durch geführt haben, er will allgemeines Wahlrecht doch als das Ziel hin⸗ stellen, welches auch für kommunale Wahlen ins Auge gefaßt werden soll. Meine Herren, auf diesen Standpunkt kann die Staatsregie rung sich nicht stellen. Der Hr. Abg. Rickert hat ja — das will ich anerkennen — das nicht als Forderung, die sofort und im Augen⸗ blick zu stellen wäre, hingestellt, aber doch immer als Perspektive, auf die hingesehen werden möge bei jeder Aenderung, und die nicht aus den Augen gelassen werden könne, bezeichnet. Meine Herren, ein Gesetz, welches diesem letzten Ziele entspricht, ist ja technisch sehr leicht festzustellen, dazu braucht man weder historische Studien, noch statistische Ermittelungen, ein solcher Entwurf läßt sich, ich möchte sagen, vom grünen Tische cum ira et sine studio ohne Schrierigkeit aufstellen. (Heiterkeit.)
x, meine Herren, komme ich zu den entgegengesetzten En⸗ wendungen, die von dem Hrn. Abg. von Schalscha erhoben werden sind. Derselbe hat sich als ein prinzipieller Gegner cigentlüch der ganzen Regelung durch eine Landgemeindenrdaung Hüngestellt, er * prinzipieller Gegner der Ausdehnung des Stimm. und Waslrechts. er sieht darin eine Verkürzung der Rechte der Angesessemen, er ü prinzipiell gegen eine Einführung ciner Gemeindenertretung, er süct hierfür kein Bedürfniß. Ueber die Frage des Bedürfnisses is sehr schwer zu streiten; denn, obmoöl sie ja oöektürn berxfHellem ist, ist sie doch immer in der Empstadung des Einzelmen aum subjektive. Sie deraht auf cinem Urtheil; für Denemigen, der ein Bedürfniß nicht erkennt und nicht empfindet, ist es eben nicht vorhanden; und darüder lüst sich ein poftttteer Sagem heweis sehr schwer führen. Hr. don Schalschn efenmt cin früches Bedürfniß zu den Aenderungen, die vir Könglüche Staantstngüermng in ihrem Entwurf der Landgemeindenrdanng bringt. mücdt unz — dir Königliche Staatsregierung auf Grund iürer Feüfülragen Ermuättr⸗ lungen hat, wie das ja in der Töronrede ansgeigroiden üst. cin folühes Bedürfniß, und gerade in den östlüchen Prodenzem, alrrdüngs für win
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