1890 / 293 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

der Magistrat hat ein Ortskataster auf Grund der von, dert⸗ Direion genehmigten Beschreibungen und Einschätzungen, nach dem von der Direktion zu bestimmenden Muster, in doppelter Ausfertigung anzulegen und der Direktion bis zum 15. Januar jeden Jahres ein⸗

mreicha, eine mit der Bestätigung der Direktion versehene Eremplar des Katasters erhält der Magistrat zur Aufbewahrung als Stadt⸗ lagerbuch zurück; das bei der Direktion zurückbleibende Exemplar

bildet das Hauptlagerbuch. 4 8n

1 rkommenden Veränderungen durch Eintreten neuer oder hachulben bisberiger Mitglieder oder einzelner Gebäude, Erhöhung oder Heruntersetzung der e. Versetzung von Bau⸗ lichkeiten in eine andere Klasse oder Unterabtheilung, Veränderung des Besitzes und dergleichen mehr sind erst nach Genehmigung der Direktion in das Ortskataster einzutragen. k

Die Nachtragungen sind jährlich der Direktion in doppelter Ausfertigung einzureichen, welche dieselben mit den Akten vergleicht und, wenn sie richtig befunden worden, das Duplikat dem Haupt⸗ lagerbuche einverleibt, das Unikat, mit dem Vermerk der Richtigkeit verseben. dem Magistrat zur Ergänzung des Stadtlagerbuches

zurückgiebt. Abschnitt 17.

Ctate, Kassen⸗ und Rechnungswesen.

Der Verwaltungs⸗Etat ist für einen Zeitraum von 3 Jahren auf⸗ ustellen. Derselbe wird von der Direktion entworfen, von den Ubgeordneten festgestellt und vom Ober⸗Präsidenten genehmigt.

§. 84,

Die Feuer⸗Sozietätskasse legt jährlich Rechnung.

De Rechnung wird von der Direktion geprüft und hierauf dem Abneerdnetenausschuß zur nochmaligen Prüfung und Ertheilung der Richtikeitserklärung vorgelegt.

eir Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abgeordneten⸗ ausschas und der Direktion entscheidet der Ober⸗Präsident, der auch derechtigt ist, die Rechnung für richtig zu erklären.

§. 85.

Auf Grund der Rechnung ist jährlich eine summarische Uebersicht von dem finanziellen Zustande der Sozietät durch die Amtsblätter der Provinz Östpreußen zu veröffentlichen und eine Abschrift davon dem Ober⸗Präsidenten Fnenrece..

Die Ablieferung der Beiträge Seitens der Kämmereikassen an die Feuer⸗Sozietätskasse erfolgt am Schlusse jedes Vierteljahres mittelst doppelter Lieferungsscheine, von denen der eine qutttirt zurückgegeben wird, sowie unter Abrechnung der auf Anweisung der Direktion inzwischen gezahlten Schadensvergütungen und Einsendung der darüber asgeseheen Quittungen der Empfänger.

Da alle Zahlungen ohne Unterschied bei der Direktion nachgesucht und von ihr festgesetzt und angewiesen werden, so leisten auch die Kämmereikassen alle auf sie übertragenen Zahlungen ihrerseits nur im Namen und für Rechnung der Feuer⸗Sozietätskasse. Um zu diesem Zwecke eine Uebersicht von dem Zustande der Orts⸗ rezepturen su haben, müssen letztere am Schlusse jeden Vierteljahres der Direktion einen Abschluß von dem Soll, Ist, Rest und Bestand der Feuer⸗Sozietätsfonds einsenden.

Auch hat der Ortsrezeptor der Direktion diejenigen Restanten, gegen welche die Mobiliar⸗Exekution fruchtlos vollstreckt worden, namhaft zu machen und die Genehmigung zur Einleitung der Real⸗ Exekution oder Löschung der Versicherung (§. 20 Nr. 6) zu beantragen.

.88.

Die Justifikation der Festweinzaentg erfolgt auf folgende Weise:

1) das Soll der ordentlichen jährlichen Beiträge wird durch ein auf das Lagerbuch gegründetes Attest der Direktion, das Soll der außerordentlichen Beiträge durch das in beglaubigter Abschrift beizufügende Ausschreiben der Direktion und die auf Grund desselben angefertigte Repartition belegt;

2) von denjenigen Mitgliedern der Sozietät, welche im Laufe des Jahres eintreten oder ihre Versicherungssumme erhöhen, oder eine Heruntersetzung derselben erleiden oder Strafbeiträge zu entrichten haben, bat die Direktion ein besonderes Ver⸗ zeichniß oder eine Bescheinigung, daß Zugang dieser Art nicht stattgefunden, zum Rechnungsbelege auszufertigen;

3) etwaige außerordentliche Einnahmen werden durch besondere Einnahme⸗Ordres der Direktion belegt;

4) etwaige Rückstände sind durch besondere Restverzeichnisse und wenn sie unbeibringlich sind, durch motivirte Niederschlagungs⸗Ordres der Direktion nachzuweisen.

Bei der Ausgabe sind die bezahlten Brandschadensvergütungen durch schriftliche Zahlungsanweisungen der Direktion und vom Magistrat beglaubigte Quittungen der Empfänger zu belegen.

Die anderen Ausgaben werden durch den Etat oder besondere Anweisungen der Direktion Uund kassenmäßige Quittungen der Empfänger belegt.

§. 90.

Die bei den Kämmereikassen befindlichen Sozietätsfonds werden bei den Revisionen dieser Kassen mit berücksichtigt. Die Revision der Feuer⸗Sozietätskasse erfolgt allmonatlich an, demselben Tage, an welchem die Regierungs⸗Hauptkasse zu Königsberg revidirt wird.

Ist die Feuer⸗Soziekätskasse mit einer anderen öffentlichen Kasse vereinigt, so werden die Bestände beider Kassen gleichzeitig von den zur Revision der letzteren berufenen Organen revidirt. 3

Abschnitt 18.

Reservessonds und Rückversicherung. Der Reservefonds wird gebildet: 1) aus dem gegenwärtigen Bestande desselben, 2) aus den eigenen Zinsen desselben, 3) aus den Ueberschüssen der Einnahme Jahres über die Ausgaben desselben. 8 Der Reservefonds muß mindestens auf der Höhe des doppelten Betrages der sämmtlichen ordentlichen Jahresbeiträge erhalten und pupillarisch sicher, jedoch nur zur Hälfte in Hypotheken, ange⸗ legt werden. ü

Reichen in einem Jahre 8 ordentlichen Beiträge zur Deckung der Ausgaden nicht aus, so kann dazu der Reservefonds verwandt werden. Sinkt derselbe dadurch unter den doppelten Betrag der Jahresbeiträge, so muß die Direktion für die Wiederergänzung desselben durch Ausschreibdung außerordentlicher Beiträge (§. 22) Sorge tragen.

§. 93.

Der Reservefonds ist Ei zum der Sozietät und die aus⸗ scheidenden Mitglieder egenbae bach an denselben.

Im Falle der Auflösung der Sozietät wird der Reservefonds und das sonstige Sozietätsvermögen nach Auszahl der kapitalisirten Gehälter und Pensionen ꝛ. an die alsdann n Sonietäts⸗ mitglieder nach Verhältmß ihrer Beiträge vertheilt.

§. 94. Die Direktion ist befugt, unter Zustimmung des ausschusses bei Versicherungsanstalten, welche zu dergleichen Geschäften im reußischen Staat ermächtigt sind, iun nehmen und ch der durch Allerhöchsten Erlaß vom 22. Mai 1872 G.⸗S. S. 531 gegründeten Rückversicherungs⸗Abtheilung des Verbandes öffentlicher Feuerversicherungsanstalten Deutschlands oder ciner ähnlichen

des letztvergangenen

Abschnitt 19.

Pröͤmien und böö“““ die Sozietät gewährt

8

Für die aus einem anderen Gemeinde⸗ oder Gutsverbande bei einem Brande zu Hülfe gekommenen Spritzen und Wasserwagen dürfen

Prämien und zwar: für die 1. fahrbare Spritze bis 89 9 8 * 5

9

3 Wasserwagen, 9

2 ü8 6 9 3. 9 n 3 n 8 von der Direktion gezahlt werden, wenn dieselbe die Ueberzeugung ge⸗ winnt, daß durch die geleistete Hülfe der Beschädigung werthvoller, bei der Direktion versicherter Sfete gfcltes vorgebeugt worden.

Es dürfen ferner Prämien bewilligt werden: 1) für Ermittelung von Brandstiftern bis zum Betrage von 300 von der Direktion; 2) für besonders verdienstliche Handlungen beim Löschen von Feuer, durch welches bei der Sozietät versicherte Baulichkeiten in er⸗ 55 Flahr gekommen sind, bis zu 50 von der Direktion, is zu 100 mit Genehmigung des Abgeordnetenausschusses; 3) für bauliche Veränderungen, welche eine wesentliche Verminde⸗ rung der Feusrszefohe der bei der Sozietät versicherten Bau⸗ lichkeiten bezwecken, bis zu 300 mit Genehmigung des Ab⸗ geordnetenausschusses. 9 97 Die Direktion ist, unter Zustimmung des Abgeordnetenausschusses, befugt, Städten, deren Immobilien überwiegend bei der Sozietät ver⸗ sichert sind, zur Anschaffung von Schlauchspritzen Beihülfen bis zur Höhe von 30 % des Preises zu bewilligen. Die Spritzen müssen jedoch den von der Direktion festgesetzten Normativbestimmungen genügen und dauernd in gutem Zustande ge⸗ halten werden. Sobald 8geg Bedingungen nicht genügt wird, darf die Rückzahlung der gewährten Beihülfe verlangt werden. Stadt⸗ gemeinden und freiwilligen Feuerwehren dürfen Beihülfen zur An⸗ schaffung auch von anderen Löschgeräthschaften von der Direktion mit Genehmigung des Abgeordnetenausschusses, unter Festellung besonderer Bedingungen, gewährt werden. §. 98.

Wenn bei einer ltu eine den von der Direktion festgesetzten Normativpbestimmungen entsprechende Spritze in Fällen, in welchen sie im Interesse der Sozietät zum Zwecke des Löschens aufgestellt war, verbrennt oder durch Feuer beschädigt wird, so darf die Direktion mit Zustimmung des Abgeordnetenausschusses eine Frü bis zur Höhe des vollen Schadens zur Neubeschaffung oder Instandsetzung gewähren.

Abschnitt 20. Verfahren bei Sen und Streitigkeiten. z. 99.

Beschwerden über das Verfahren der Magistrate und Kommissarien sind bei der Direktion, in höherer und letzter Instanz bei dem Ober⸗ Präsidenten anzubringen.

Beschwerden über die Direktion werden vom Ober⸗Praͤsidenten als Aufsichtsinstanz endgültig entschieden.

Alle Beschwerden müssen binnen 4 Wochen ausschließender Frist nach Empfang der angefochtenen Fiscbeldang erhoben werden.

z. 100.

Bei Streitigkeiten, welche zwischen der Sozietät und einem Ver⸗ sicherten über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, ist der Weßp Rechtens nur insoweit gestattet, als der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der angeblich Versicherte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder ob ihm überhaupt eine Brandentschädigung zu gewähren sei oder nicht. §. 101.

Für alle übrigen Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten findet hingegen der Rechtsweg nicht statt, sondern es steht den Interessenten nur die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten (§. 99) zu. Wenn es sich um die Höhe der Brandschadenvergütung handelt, kann der Ober⸗Präsident den Beschwerdeführer auf das schiedsrichterliche Verfahren (§§. 102 ff.) verweisen.

§. 102

Hat die Direktion gegen das Ergebniß einer Abschätzung erhebliche Bedenken, so ist sie befugt, nach nochmaliger Sachprüfung die Ver⸗ gütung anderweit festzustellen. Ist der Beschädigte mit der Abschätzung oder der Feststellung der Direktion nicht zufrieden, so stebt ihm neben der Beschwerde gemäß §. 99 die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu.

Die Berufung muß, bei Verlust des Rechtsmittels, binnen 4 Wochen beim Magistrat eingelegt werden. Die vierwoͤchentliche Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem ihm das Resultat der Abschätzung oder der anderweiten Feststellung oder der Bescheid des Ober⸗Präsidenten im Sinne des §. 101 Abs. 2 mitgetheilt worden ist.

§. 103.

Das Schiedsgericht wird aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann zusammengesetzt. Den einen Schiedsrichter ernennt der Beschädigte, den anderen die Direktion, den Obmann der Bürger⸗ meister, Falls er nicht selbst als Obmann eintritt. Die beiden Schieds⸗ richter sollen womöͤglich in Bauangelegenheiten erfahrene Orts⸗ angesessene sein; der Obmann ist in der Regel aus den Magistrats⸗ mitgliedern zu ernennen. Sämmtliche Mitglieder des Schiedsgerichts müssen die nach den Gesetzen vorgeschriebene Zeugenglaubwürdigkeit besitzen.

8e,, ein ernannter Schiedsrichter stirbt oder aus anderen Gründen ausscheidet, oder die Uebernahme oder Ausführung des Schiedsrichteramts verweigert, so hat der Theil, welcher ihn ernannt hat, binnen einer einwöchentlichen Frist einen anderen Schieds⸗ richter zu bestellen, widrigenfalls er des von ihm eingelegten Rechts⸗ mittels verlustig geht.

Ernennt der Beschädigte einen Schiedsrichter nicht, so erfolgt die Ernennung desselben durch den

Dem Obmann liegt die Leitung der Abschätzung und die Auf⸗ nahme der Verhandlungen ob. Durch die letztere muß bei Ver⸗ meidung der Nichtigkeit außer den nach Vorschrift der §§. 145 ff. der deutschen Cidilprozeßordnung zu bekundenden Thatsachen auch festge⸗ stellt werden, daß beide Theile mit ihren Gruünden gehört worden sind, und daß die Urkunden und Schriftstücke, welche zur Sache ge⸗ hören, vorgelegen haben. Beide Theile können sich bei der Abschätzung vertreten lassen.

§. 105.

Den Spruch fällen die beiden Schiedsrichter. nur dann, wenn jene sich nicht einigen können, hinzu seine Stimme den Ausschlag. 8

Die durch das schiedsrichterliche Verfahren entstandenen Kosten fallen dem Beschädigten zur Last, wenn er das Verfahren beantragt hat und die neue Taxe nicht um mehr als die Hälfte des Unterschiedes der von ihm geforderten und der ihm von der Direktion zugestandenen Brandentschädigung höher ist; in allen übrigen Fällen werden sie von der Sozictät getragen.

§. 106.

den Spruch des Schiedsgerichts, welcher mit Gründen ver⸗ muß, findet nur die Klage auf Aufhebung wegen Ver⸗ der Berufungsfrist (§. 102), wegen Verletzung der Vor⸗ schriften des §. 104 und in Gemaäͤßheit des §. 867 der deutschen Eivilprozeßordnung, soweit derfelbe hier Anwendung nden kann, vor dem ordentlichen Richter statt. Dieselbe muß binnen vier Wochen vom Ablauf des Tages, an welchem dem Interessenten der Inhalt des

Schiedsspruches mitgetheilt ist, erhoben werden. 1 Wird der Schiedespruch rechtskräftig für nichtig erklärt, so findet, Falls es sich nicht um Versäumung der Frist des §. 102 gehandelt

Der Obmann tritt und giebt durch

sehen saumung

eee Schluß ü“

Abänderungen des Reglements sind durch die Abgeordneten zu beschließen und unterliegen der landesherrlichen Genehmigung. Die in den §§. 6, 14—18, 22 30, 72. 81, 83 92, 95— 98 getroffenen Bestimmungen können unter Zustimmung des Abgeordnetenausschusses und mit Genehmigung des Ober Präsidenten abgeändert werden. Die Abänderungen sind durch die Amtsblätter der Regierungen zu Königs⸗ berg und Gumbinnen zu veröffentlichen und treten 14 Tage nach er⸗ folgter Veröffentlichung in Kraft, Falls nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich beschlossen und 2ne 80068 werden follte.

Die zur Ausführung dieses Reglements erforderlichen Geschäfts⸗ anweisungen erläßt die Direktion nach Anhörung des Abgeordneten⸗

ausschusses. §. 109.

Die jetzt fungirenden Abgeordneten und deren Stellvertreter gelten bis zum Ablauf des Jahres 1894 als Vertreter der Sozietkt im Sinne des H§. 73 ff. des Reglements. §. 110. Der Zeitpnukt des Inkrafttretens dieses Reglements wird vom Ober⸗Präsidenten bestimmt und durch die Amtsblätter der Regie⸗ rungen zu Königsberg und Gumbinnen bekannt gemacht. Mit diesem Zeitpunkte tritt das revidirte Reglement vom 21. Mai 1875 außer Kraft. §., 11

Der Direktion liegt es ob, bis zu einem vom Ober⸗Präͤsidenten esanehfnden Termin die neue Kontastirung der bisher bei der Sozietät versicherten Gebäude, soweit dieselbe nicht bereits auf Antrag 8 erfolgt, nach ihrem Ermessen anzuordnen und durch⸗ zuführen.

Von der Gesetzeskraft dieses Reglements an dürfen keinerlei Nachtragskataster zu den vorher bestätigten Katastern vorgelegt, sondern es müssen neue Kataster eingereicht werden.

Wir, die unterzeichneten Abgeordneten, genehmigen biermit auf Grund der am beutigen Tage gefaßten Beschlusse den vorstehenden Entwurf des Reglements für die Ostpreußische Städte⸗Feuer⸗ Sozietät.

Königsberg, den 5. August 1890.

(gez.) Gastell, Grumbach, Prange, A. Anhut, Hintz, Matthes, H. Gnabs, E. Homnick, B. A. Dargel, C. Ebel, H. Pahlke, Squar,

Die Richtigkeit der Abschrift wird bescheinigt.

Königsberg, den 9. August 8

DOstpreußische Städte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktion.

(gez). bG tz, V.

Wilb. Klein, O. Mertens.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks

an der Ruhr und in Oberschlesten.

An der Ruhr sind am 4. Dezember gestellt 9036, nicht recht⸗ zeitig gestellt 1883 Wagen, weil die Zuführung wegen der durch das Hochwasser eingetretenen Betriebsstörungen nicht erfolgen konnte.

In Oberschlesien sind am 3. d. M. gestellt 4158, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.

Resultate der beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin stattgehabten Subhastationen.

Zur Versteigerung stand das im Grundbuche von Niederbarnim Band 32 Nr. 1662 auf den Namen des Schläͤchtermeisters F. W. C. Kramer eingetragene, in der Koloniestraße 117 be⸗ legene, mit 15950 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagte Grundstück. Das geringste Gebot wurde auf 3600 festgesetzt. Für das Meistgebot von 34 500 erhielt die offene Handels⸗ gesellschaft Zink & Julow, auf dem Städtischen. Central⸗Viehhof, den sofort verkündeten Zuschlag.

Vom oberschlesischen Steinkobhlenmarkt berichtet

die „Schl. Ztg.”: Das Kohlengeschäft gestaltete sich in den letzten vierzehn Tagen insofern günstiger, als in Folge der eingetretenen Fröste der kumulative Debit und auch der Eisenbahnversand bedeutend reger waren als in den Vorwochen. In Grobkohlen ist nach wie vor schlanker Absatz, und auch die kleineren Sorten, in denen in letzter Zeit das Geschäft weniger flott ging, finden nach nunmehr vollem Betriebe der Brennereien Wund Zuchkerfabriken bessere Aufnahme. Auf der Greaͤklich Ballestrem'schen Brandenburg⸗Grube werden, nachdem daselbst die Förderung während 120 Jahren nur auf die oberen Flötze beschränkt war, ganz bedeutende Tiefbauanlagen, und zwarauf den Schächten Baptist, Johann und Leo vorgenommen. Diese Schächte werden bis zu einer Tiefe von 350 m heruntergebracht, und es soll, nachdem die im Bau befindlichen großen Förderungsanlagen fertiggestellt sein werden, auf diesen Schächten das Doppelte gefördert werden. Ebenso umfangreich gestalten sich die Tiefbau’ und Förderungsanlagen auf Wolfgang⸗Grube; auch dort wird nach Fertigstellung die Förderung um 100 % gesteigert werden können. Im Betrieb der Kokswerke ist eine Aenderung nicht ein⸗ getreten, nur geschäftlich ist zu bemerken, daß gegenwärtig für Theer und Theerfabrikate der Absatz ein schwächerer geworden und infolge dessen die Magazine ziemlich gefüllt sind. Koks findet regelmäßige Abnahme. Bestände sind nur auf wenigen Werken in geringem Maße u sehen. Königsberg i. Pr., 4. Dezember. (W. T. B.) Die Betriebs⸗ einnahmen der Ostpreußischen Südbahn pr. November er. betrugen nach vorläufiger Feststellung im Personenverkehr 66 405 ℳ, im Güterverkehr 299 304 ℳ, an Extraordinarien 12 587 ℳ, zusam⸗ men 378 296 ℳ, darunter auf der Strecke Fischhausen—Palmnicken 4253 ℳ, im November 1889 provisorisch 341 865 ℳ, mithin gegen den entsprechenden Monat des Vorjahres mehr 36 431 ℳ, im Ganzen vom 1. Januar bis 30. November 1890 3 669 374 (provisorische Einnahme aus russischem Verkehr nach russischem Styl), gegen pro⸗ visorisch 4 379 038 im Vorjahr, mithin gegen den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres weniger 709 664 ℳ, gegen definitiv 4 668 799 im Vorjahr, mithin weniger 999 425

Düsseldorf, 5. Dezember. (W. T. B.) Mehrere Zechen, darunter die Harpener Bergbau⸗Aktiengesellschaft in Dortmund, theilten ihren Abnehmern durchRundschreiben mit, daß sie durch die Stockung im Eisenbahnverkehr außer Stande seien, ihren vertraasmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Die Nachfrage nach Kohlen steigt.

Leipzig, 4. Dezember. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Dezember 4,27 ½ ℳ, pr. Januar 4,30 ℳ, pr. Februar 4,30 ℳ, pr. März 4,30 ℳ, Dr. April 4,30 ℳ, pr. Mai 4,30 ℳ, pr. Juni 4,30 ℳ, pr. Juli 4,30 ℳ, pr. August 4,30 ℳ, pr. September 4,30 ℳ, pr. Oktober 4,30 ℳ, pr. November 4,30 Umsatz 55 000 kg. Fest.

Wien, 4. Dezember. (W. T. B.) Der Antheil des Staates am Reingewinn der Ferdinands⸗Nordbahn ist im Vor⸗ anschlag für 1891 mit 500 000 Fl. präliminirt, um 147 000 Fl. höher als im Vorjahre. Die Betheiligung an der Kapitalsbeschaffung für Lokalbahnen beschränkt sich im Jahre 1891 auf galizische und Buko⸗ winer Lokalbahnen. Unter den Garantiezuschüssen für Privatbahnen befindet sich ein solcher von 297 000 Fl. für die Nordwestbahn; die Höͤbe dieses Betrages wird mit der Einführung ermäßigter Personen⸗ tarife begründet.

London, 4. Dezember. (W. T. B.) Die Bank von Eng⸗ land hat heute den Diskont von 6 auf 5 % herabgesetzt.

Wollauktion. Wolle unverändert. 8336 Bv⸗ten diß heute

E Fallen vi zurückgezogen. 0-

hat, ein anderweites schiedsrichterliches Verfahre unte Bildung eines

ich etwa künftig bildenden Vereinigung solcher Anstalten zu gegen⸗ sechaort Rückverficherung anzuschließen. 8

neuen Schiedsgerichts statt.

8

Bradford, 4. Dezember. (W. T. B.) belebter, sonst unverändert; Stoffe ruhig.

8

Zweite Beilage

8

Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1 293.

Deutscher Reichstag.

8

35. Sitzung vom 4. Dezember, 2 Uhr.

Am Tische des Bundesraths: Der Staatssekretär des Innern Dr. von Boetticher.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit bem Deutschen Reich.

Abg. Stadthagen beantragt, den zweiten Absatz des §. 1, welcher bestimmt, daß das Reich seine Zustimmung dazu ertheilt, daß Helgoland mit dem preußischen Staat vereinigt wird, zu streichen. Wenn der Staatssekretär von Boetticher neulich gesagt habe, er be⸗ dauere, daß der Reichstag nicht im Stande sei, Helgoland mit Dänemark zu vereinigen, so theile er (der Redner) dieses Bebdauern nicht weil er es nicht für zweckmäßig halte, Helgoland mit Däanemarl u vereinigen. Daraus sei aber nicht zu deduziren, daß Helgoland an Preußen kommen solle. delcoland solle deutsch, nicht preußisch werden. Es sei ein kolossaler Irrthum, anzunehmen, daß

amburg nicht im Besitz von Helgoland gewesen sei. Hamburg sei eit dem 15. Jahrhundert mindestens Schutzherrin gewesen, und erst seit dem 17. Jahrhundert sei Schleswig⸗Holstein in den Besitz der Insel gekommen. Nun gebe er zu, daß bexüglich der sanitären Ein⸗ richtungen event. auch der Errichtung der zoologischen Station und der übrigen Desiderien allerdings Preußen die Wünsche der Be⸗ wohner erfüllen könne. Er könne dies aber nicht zugeben be⸗ züglich des Lootsengewerbes. Das Lootsengewerbe der Helgoländer bestehe in dem Hineinbugsiren der Schiffe bis nach Cuxhaven, wenn nicht bis Hamburg, und darüber habe nicht Preußen, son⸗ dern das Reich zu bestlmmen ev. Hamburg. Jedenfalls müsse erst Preußen mit Hamburg darüber in Unterhandlungen treten. Wenn die Helgoländer wirklich mit Vertrauen auf die Regierung blickten, so geschehe dies in der Annahme, daß auch ihre Erwar⸗ tungen erfüllt würden. Ueberhaupt glaube er, daß das Reich am Besten in der Lage sei, die allgemeinen Interessen in Helgoland wahr⸗ zunehmen. Er weise darauf hin, daß die Geräthe, welche für die Rettung Schiffbrüchiger nothwendig seien, bis jetzt vom Reiche nicht gelieferk seien, und daß der Verein zur Rettung Schiffbrüchiger bis⸗ her allein die Sache in die Hand genommen habe. In dieser Beziehung müsse noch Vieles geschehen.

Staatssekretär Dr. von Boetticher:

Ich kann zunäͤchst meiner Freude darüber Ausdruck geben, daß der Herr Vorredner den Gedanken, Helgoland mit Dänemark zu ver⸗ einigen, nicht als einen solchen ansieht, dem eine praktische Folge zu geben wäre. Ich habe mit meiner Schlußbemerkung bei der ersten Lesung auch nur andeuten wollen, daß für die Durchführung dieses Gedankens in diesem Hause sich wohl kaum irgend eine Stimme er⸗ heben würde.

Nun hat der Herr Vorredner beantragt, den zweiten Absatz des §. 1 zu streichen, also den Absatz, welcher davon spricht, daß das Relch seine Zustimmung dazu ertheilt, daß Helgoland mit dem preußtschen Staat vereinigt wird. Ich mache ihn darauf auf⸗ merksam, daß es, wenn er dem Gedanken einer Nichtvereinigung mit Preußen und einer selbständigen Gestaltung unter dem Reich Ausdruck geben will, dann auch wohl nothwendig sein würde, die Be⸗ dingungen und die Organisation vorzusehen, unter denen Helgoland als ein selbständiges Glied des Reichs oder als ein neues Reichsland bestehen soll. Das hat der Herr Vorredner nicht gethan; ich nehme an, daß er seinen Gedanken einen späteren gesetzgeberischen Vorschlag vor⸗ zubehalten wünscht.

Nun aber, meine Herren, glaube ich, daß der Plan, Helgoland als ein selbständiges Glied des Reichs hinzustellen oder es als Reichs⸗ land zu organisiren, doch der praktischen Bedenken so viele gegen sich hat, daß um dieser praktischen Bedenken willen wohl kaum ernstlich wird darauf eingegangen werden können.

Vergegenwärtigen Sie sich, bitte, die Größe der Insel Helgoland, welche, wie ich schon neulich sagte, wenig mehr als einen halben Quadratkilometer enthält; vergegenwärtigen Sie sich die Bevölke⸗ rungszahl, welche augenblicklich etwa 2000 beträgt, so werden Sie kaum der Meinung sein, daß dieses neue Staatswesen, wie der Herr Vorreduer es sich denkt, eine besondere Lebensfähigkeit wird entwickeln können.

Nun aber weiter. Will man die Insel als Reichsland herstellen, so steht dem das Bedenken entgegen, daß, um ihr eine wirksame Organi⸗ sation auf administrativem Gebiet und auf dem Gebiet der Recht⸗ sprechung zu geben, dazu ein außerordentlicher Apparat nöthig sein würde, welcher Unkosten verursacht, die vielleicht den materiellen und finanziellen Werth der Insel stark in Frage stellen könnten.

Ich bin also der Meinung, daß Helgoland zweckmäßig einem anderen Staatswesen anzuschließen sein wird. Erfolgt dieser Anschluß, so ist die Organisation für die Verwaltung und die Rechtsprechung eine außerordentlich einfache. Wir haben bereits eine ganze Reihe von Nordseeinseln, die vom Festlande aus ver⸗ waltet werden, die in gewissen veränderten Formen der Orga⸗ nisation der Provinz, zu der sie gebören, angeschlossen sind, und etwas Aehnliches wird man ohne sonderliche Schwierigkeiten auch mit Helgoland machen können.

Wenn der Herr Vorredner uns die historische Thatsache vorgeführt hat, daß Hamburg die politische Schutzherrschaft über Helgoland im Mittelalter geführt hatte, so ist mir diese Thatsache bisher nicht bekannt gewesen. In den Schriften, welche ich über Helgoland gelesen habe und ich habe in dieser Beziehung noch in den letzten Tagen meine Studien gemacht habe ich nicht gefunden, daß Helgoland jemals in einer politischen Abhängigkeit von Hamburg gestanden hat; das einzig Richtige ist das, daß die wirthschaftlichen Beziehungen zwischen Helgoland und Hamburg von jeher ziemlich innige gewesen sind ˖ Es liegt auf der Hand, aus welchem Grunde das geschehen ist: weil eben Hamburg die nächste größere Seestadt war, so mußte Helgoland naturgemäß zu Hamburg in nahe Beziehungen treten. Aus dieser wirthschaftlichen Affinität folgt aber keineswegs die Nothwendigkeit, daß man jetzt, wenn es sich um den politischen Anschluß der Insel handelt, nun auch Hamburg wählt. Ich glaube kaum, daß es von Hamburg ein besonders ersehnter Zuwachs sein würde, wenn Helgoland ihm ange⸗ schlossen werden sollte. Andererseits nehme ich aber an, daß mit Rücksicht auf die möglichen Reichsinteressen, die sich an den Besitz der Insel Helgoland knüpfen, es viel besser ist, die Insel an Preußen

anzuschließen.

Berlin, Freitag, den 5. Dezember

Nun sagte der Herr Vorredner, Preußen und auch das Reich habe bisher sein Wohlwollen gegenüber der Insel Helgoland nur sehr schwach oder vielleicht garnicht bethätigt. Ich mache darauf auf⸗ merksam, daß für Preußen zunächst gar keine Veranlassung vorliegt, sein Wohlwollen zu bethätigen, und daß, was in den 3 Monaten, in denen die Reichsverwaltung dort amtirt, für Helgoland hat geschehen können, die Verwaltung eine solche gewesen ist, daß die Helgoländer damit voll⸗ ständig zufrieden sind. Welterschütternde Veränderungen haben wir allerdings nicht vorgenommen, weil wir der, glaube ich, sehr klugen Meinung gewesen sind, daß es viel besser sei, alles das, was zum Flor der Insel noch zu geschehen hat, derjenigen Regierung zu überlassen, die definitiv ihre Fittiche über Helgoland breiten wird.

Wenn der Herr Vorredner bei den Bedenken, die er aus der bis⸗ herigen Behandlung der Insel herzuleiten ucht, nun insbesondere auf das Lootsenwesen zurückgekommen ist, so halte ich für meine Person es für vollständig ausgeschlossen, daß die Lootsen, welche nach den bis⸗ her auf der Insel geltenden Vorschriften ihre Befähigung zum Be⸗ triebe des Lootsengewerbes dargethan haben, irgendwie gehindert werden könnten, das Gewerbe auch in Zukunft zu betreiben. Solche Barbarei pflegt die preußische Regierung nicht zu üben. Sie würde damit den Besitzstand erschüttern, der auf Fortbestand allen Anspruch hat, und ich nehme deshalb an, daß die helgoländer Lootsen sich darüber beruhigen dürfen, daß sie nach wie vor ihr Lootsengewerbe ausüben können.

Wenn der Herr Vorredner dann weiter darauf gekommen ist, daß die Regierung noch nicht einmal für Geräthe zur Rettung Schiffbrüchiger gesorgt habe, so darf daß auch nicht Wunder nehmen. Denn in der Hauptsache und in der Regel sorgt an der ganzen deutschen Seeküste gerade der von ihm gelobte und auch von mir zu lobende Verein für Rettung Schiffbrüchiger für die Ausstattung der Rettungsstationen mit Rettungsgeräthen. Uebrigens ist gerade dies ein Kapitel, bei dem man es sehr mit der Abneigung der Helgo⸗ länder, von alten Gewohnheiten abzugehen, zu thun hat, und noch der Unglücksfall, der in neuester Zeit auf Helgoland stattgefunden hat, soll, wie man mir sagt, darauf zurückzuführen sein, daß die helgoländer Fischer sich nicht haben entschließen können, bessere Rettungsboote anzuschaffen, als sie sie von ihren Altvordern über⸗ kommen haben. Ich hoffe, daß in dieser Beziehung auch das Ver⸗ ständniß auf der Insel sich klären wird, und daß die Fortschritte, die die Technik und die Wissenschaft an dle Hand geben, auch auf diesem Gebiete in Helgoland Eingang finden werden.

Darüber, wie gesagt, meine Herren, und das ist die Haupt⸗ sache ist gar kein Zweifel, daß die preußische Regierung Helgoland in eine wohlwollende Verwaltung nehmen wird; und auch darüber besteht kein Zweifel, daß man auf der Insel mit vollem Vert rauen der Einverleibung in Preußen entgegensieht. Ich bitte Sie deshalb nicht nach dem Antrage des Hrn. Abg. Stadthagen den zweiten Satz zu streichen, sondern im Gegentheil ihm Ihre freudige Zu⸗ stimmung zu leihen. (Bravo!)

Abg. Dr. Baumbach: Der Abg. Stadthagen hätte doch zum Mindesten Vorschläge machen müssen, wie er sich die Ausführ ung seines Vorschlages denke. Es handle sich hier lediglich um eine Zweckmäßlgkeitsfrage. Das Gebiet der Insel sei für ein besonderes Staatswesen zu klein, es bleibe nichts übrig, als die Insel einem preußischen Bezürke anzuschließen. Das Territorium der Insel werde von Jahr zu Jahr kleiner, und ein Hauptvorwurf der Helgoländer gegen die englische Regierung sei immer gewesen, daß diese das nicht in wirksamer Weise verhindert habe. Nach der Rede des Abg. Stadthagen in der ersten Lesung nehme er (der Redner) an, daß derselbe überhaupt gegen die Vereinigung der Insel mit Deutschlan⸗ sei. Auf der Insel sei, wie er sich bei seinem Besuch überzeugt habe, deutsches Wesen durchaut vorherrschend, sogar weit mehr als in manchen Theilen von Elsaß⸗Lothringen. Er empfehle die Annahme der Vorlage sans phrase.

Abg. Stadthagen: Er sei nicht gegen die Einverleibung Helgolands in das Deutsche Reich, sondern sei nur zweifelhaft gewesen, ob das deutsch⸗englische Abkommen mit dem Deutschen Reich oder dem Kaiser abgeschlossen worden sei. Ferner habe er das Bedenken, daß die Helgoländer nicht befragt seien, ob sie Deutsche sein wollten oder nicht, und daß ihnen keine Garantie gegeben sei, daß sie nicht etwa, wenn sie nicht für Deutschland optirten, als lästige Auslaͤnder aus ihrer Heimath verbannt würden. Die belgoländer Lootsen könnten ihr Gewerbe nicht bis Cuxhaven ausdehnen, sondern dürften nur bis zum Feuerschiff fahren; von dert müsse ein neuer Lootse angenommen werden. Eine Aenderung sei nur durch Verhand⸗ lungen zwischen der preußischen und hamburgischen Regierung oder bn Hamburg allein möglich.

Der Antrag Stadthagen wird abgelehnt, §§. 1 und 2 unverändert angenommen. 1 8

Dem §. 3, welcher lautet: „Die von der Insel 825 stammenden Personen und ihre vor dem 11. August 18 eborenen Kinder sind von der Wehrpflicht befreit“, beantragt bg. von Bar folgende Fassung zu geben: „Die vor dem 11. August 1890 geborenen Helgoländer sind von der Wehr⸗ pflicht befreit“ und begründet diesen Antrag damit, daß der Ausdruck „herstammende Personen“ einmal zu Streitig⸗ keiten über die Erfüllung der Wehrpflicht Veranlassung geben könnte.

Staatssekretär Dr. von Boetticher:

Ich könnte mich ja mit dem Antrage einverstanden erklären, da

ich anerkennen muß, daß er eine bessere Fassung enthält als die Regierungsvorlage. Gleichwohl bin ich in der Nothwendigkeit, Sie bitten zu müssen, bei der Regierungsvorlage stehen zu bleiben. Wir waren uns voll bewußt, daß die Fassung keine glückliche ist; sie war aber erforderlich, weil in dieser Beziehung das deutsch⸗englische Ab⸗ kommen zu Grunde gelegt werden mußte, in welchem, und zw ar auf Vorschlag der englischen Regierung, derselbe Text gewählt worden ist. Es würde dem andern Kontrahenten gegenüber nicht loyval gewesen sein, wenn man von dieser Fassung hätte ab⸗ gehen wollen. Ich balte es auch nicht für richtig, daß aus der Initiative des Reichstages heraus cine Korrektur vorge⸗ nommen wird, die an sich zwar gut, deren Unterlassung aber meines Erachtens auch nicht schädlich ist. Hr. von Bar wünscht zu der⸗ meiden, daß später einmal Jemand sagen kann. ich stamme auch von

der Insel, bin zwar inzwischen schon längst Preuße geworden, ader

1890.

auf Grund dieser meiner Abstammung habe ich nach §. 3 den An⸗

spruch auf Freiheit von der Wehrpflicht. Ich glaube kaum, daß dieser Fall vorkommen wird, namentlich bei der Neigung der Helgoländer, auf ihrer Insel zu bleiben, und ihrer geringen Neigung, sich anderen Staatswesen anzuschließen. Die politischen Gründe aber, die ich mir anzuführen erlaubt habe, machen es unter allen Umständen räthlich, bei der Fassung, wenn sie auch, wie ich zugeben will, keine schöne ist, stehen zu bleiben.

Abg. von Bar: Er ziehe nach dieser Deklaration seinen Antrag zurück, indem er konstatire, daß ein besonderer weiterer Sinn in diesen Worten nicht enthalten sein solle. (Heiterkeit.)

z. 3 sowie der Rest des Gesetzes werden angenommen.

arauf wird in nochmaliger Abstimmung der gestern handschriftlich eingebrachte und angenommene Antrag des Abg. Rickert, die Wahl des Abg. von leden u beanstanden un Erhebungen über die Behauptungen des Wahlprotestes zu ver⸗ anlassen, angenommen.

8 folgt die erste Berathung der Novelle zum Patent⸗ Staatssekretär Dr. von Boetticher: b Meine Herren! Die Reform unseres Patentgesetzes ist eine

Forderung, die seit langer Zeit unsere industriellen Kreise beschaftigt. Die Vorarbeiten für diese Reform sind in einer Vollständigkeit und Gründlichkeit beschafft worden, wie kaum bei einem anderen Gesetz⸗ Sie erinnern sich, daß wir zur Klärung der Reformbestrebungen im Jahre 1886 eine Enquete veranstaltet haben, an der hervorragende Mitglieder der Industrie und hervorragende Rechtsverständige, deren Studium sich hauptsächlich auf diesem Gebiet bewegt hat, Theil genommen haben. Sie erinnern sich, daß im Frühjahr dieses Jahres der erste Entwurf, der autz den Vorarbeiten der Reichsregierung hervorging, publizirt worden ist, und daß eine reiche Broschüren⸗ und Zeitungs⸗ literatur sich mit dem Gegenstande beschäftigt hat. Daraus ergiebt sich, daß die Nothwendigkeit einer Abänderung gewisser Be⸗ stimmungen unseres Patentgesetzes als ein Bedürfniß in den industriellen Kreisen empfunden wird, und wenn die Regierung in ihren Vorschlägen vielleicht nicht so weit geht, wie eine gewisse Strömung in der Industrie es anstrebt, so hat sie dafür ihre guten Gründe,.

Unser Patentgesetz hat im Gegensatz zu dem in anderen Staaten

durchgeführten Anmeldeverfahren das sogenannte Vorprüfungsverfahren angenommen, ein Verfahren, nach dem das Patent nicht eher ertheilt wird, als bis sich durch die Vorprüfung ergeben hat, daß es sich um eine neue patentfähige Erfindung handelt. Dieses Vorprüfungssystem das werden Sie bei unbefangener Prüfung der Begründung zu dem Gesetzentwurfe und namentlich auch nach unbefangener Würdigung des statistischen Materials, welches derselben angeschlossen ist, zugeben müssen dieses Prüfungssystem hat sich durchaus bewährt. Ich beziehe mich in dieser Hinsicht nicht allein auf die Thatsache, daß auch im Auslande das deutsche Patent als ein sehr erstrebenswerther Gegenstand angesehen wird, derartig, daß 33 % aller Patentanmeldungen im Deutschen Reich von Aunsländern ausgegangen sind, sondern ich lege auch den größten Werth darauf, daß dieses Vorprüfungsverfahren sowohl nach der Seite des Inter⸗ esses des Patentsuchers, als nach der Seite der Industrie selbst eine viel werthvollere Einrichtung ist, als sie jemals durch das Ammelde⸗ verfahren geschaffen werden kann. Das Vorprüfungsverfahren giebt einmal dem Patentsucher die Gewähr dafür, daß die sachverständige Patemi⸗

behörde sich mit der Frage beschäftigt hat, ob die angemeldete Er⸗

findung wirklich neu und innerlich eine solche ist, daß sie als patent⸗ fähig angesehen werden kann, und ob sie also eine dem gemwerblüchen

Interesse des Patentsuchers entiprechende Ansungung ermögluht. Der Industrie aber giebt gerade das Vorprüfungsverfahren die Stiherbeit

und Ueberzengung, daß es sich darum handelt, mar solche Nenezungen zu patentiren, welche von Bedentung und Werth für die gewerblüche Weit findd. Wollen wir, was immer noch ein Frar kleiner Theil unserer Industnim fordert, um Anmeldeverfahren übergehen, so mürden mit den Nitzen preisgeben, den wir durch die mit dem Varprüfungsversahhuen sammelten Erfahrungen erzielt

neues Uebergangsstadinum ei

verfahren

Erachtens de

und da

jetzt,

wird. Ich weiß sehr mahl, .

der Industrie giebt, welche Fmar das Vorrräütwmasvorfahnen beihe halten, aber die Vorprüfung beschrünken mill auf die Untersuchung

der Thatsache, ob der Segenstand, dessen Patentirung nachgafucht

wird, ein neuer ist. Es sell darnach das Putentamt fenner nicht din fähig ist. Meine Herren, ich mwende auch diaser Strümung gugen⸗ auferlegen wollten, wir den Werth des deneschen Patants erhebkich

herabdrücken würden. Außerdem aber scheint mir um desmillan zu einer solch en Einschrärkung keine zwingende Varanlaffung voezultegen, .

den der Erfinder bilerweise für seine Ersindung in Anspruch nahmen kann. Ich möchte Sie deshald erfuchen, daß Sie diese Gründe einen sorgfältigen Würdigung unterstehen. WIcd wei, daß der gnüßte Theii der deutschen Industeie einverstanden ist mit der Beibekaltung dus im⸗ berigen Peiszdos. Ich sede ader doraus, daß von itolden Suiten der Versuch gemacht werden werd, diese printidtelle Grundlange unferes Patentwesens zin erschüttern und dersbald ersuche ich Ste⸗ die Gründe, welche ich für die Beibelalkung disfer preinetzisllen.