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stel I bringt das gegenseitige allgemeine Meistbegünstigungs⸗ veht sett Ausena Die Bezeichnung sujets statt ressortissants ist
hier und an anderen Stellen auf Wunsch der Türkei gewählt worden,
um eine zuweitgeh
ürkei i tschem . Schutsgenoeen,n A“ nicht eingezogen werden darf. Dieser Grundsatz steht im Einklange mit der analogen Bestimmung in §. 139 Absatz 1 des deutschen Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869.
S enden Schweizern sind die Rechte aus dem Vertrage durch e unter Nr. I des Hauptprotokolls vorbehalten. 8 Artikel 11 gewährt den Angehörigen jedes der beiden Länder in
dem andern Lande das Recht zum Handel im Innern und zum Aus⸗
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erachtet worden, daß durch den Vertrag
verständlich zum Erlaß von Ausfuhrverboten Behufs
beiderseitige Recht
icher Weise, wie das Recht zum z verboten Acchfe iazth. und veterinärpolizeilichen Gründen 8 1 Schutz der Landwirthschaft, des Weinbaues und der Seidenzucht z. B. gegen schädliche Insekten, nicht berührt wird.
Artikel III räumt de Steuern und Abgaber h . meistbegünstigten Ausländer ein. 1 4 de neigr 9 für den Handelsverkehr zwischen beiden Ländern das Meistbegünstigungsrecht in Bezug auf den Ausfuhrzoll an und türkischen Ausfuhrzoll auf den bisherigen Satz von 1 %.
bindet demgasfabr von Taback und Salz aus der Türkei ist in
den, in
bleibt die Aufbebung des Ausfuhrzolls der Entschließung der Kaiserlich
t Regierung vorbehalten. Es bestand bei den Verhandlungen wird die Bestrafung des Schmuggels, welche dem Interesse Fionanishen editen daßdasziecht;ur Gtrichtungdiefes Zollsinnature des gesetzmäßigen Handels entsoricht und in den Zollgesetzgebungen
inver fhehung des Zolls fortdauern solle. Mit Rücksicht hierauf, sowie — Thellbarkeit der in Betracht kommenden Ausfuhr⸗ waaren und auf den niedrigen Satz des Zolls ist von Umrechnung des Werthzolles in spezifische Zollsätze abgesehen worden.
Artikel V wendet den Grundsatz der gegenseitigen Meistbegünsti⸗ gung auf die Einfuhrzölle an, bindet die türkischen Einfuhrzölle auf die Sätze des neuen Tarifs, regelt die Zulässigkeit von Zollzuschlägen in der Türkei auf Grund neuer innerer Steuern, und bestimmt die näheren Bedingungen für die dortigen Zollzahlungen. 8
Als Gegenstände des begünstigten Einfuhrhandels erwähnt der Artikel nach dem Vorgange der Mehrzahl der neueren Handelsverträge die Waaren der deutschen bezw. türkischen Herkunft und Fabrikation, nicht aber, wie Artikel 5 des Vertrages des Zollvereins von 1862, alle ven Angehörigen der Vertragsstaaten eingeführten Waaren. Es ist dies um so weniger bedenklich erschienen, als mit der Einführung eines einheitlichen türkischen Zolltarifs die Unterscheidung der Waarenherkunft für die Einfuhr nach der Türkei überhaupt fortfällt. Unter der Bezeichnung tout artiele de fabrication ou de provenance im Eingange des Artikels ist jede aus dem Eigenhandel eines der beiden Länder kommende Waare verstanden, gleichviel, ob sie Boden⸗ oder Industrie⸗ erzeugniß dieses Landes sei oder nicht. Eine höhere Belastung der Einfuhr nach der Türkei als die tarifmäßige ist auch in der Form von inneren Abgaben im Allgemeinen ausgeschlossen. 1
Die bei den ausgenommenen elf Artikeln zulässigen Zuschläge sollen ein Aequivalent innerer Steuern sein, welche künftig etwa auf gleichartige türkische Erzeugnisse gelegt werden. Bei Zucker und Mehl sind die etwaigen Zollzuschläge auf feste, nach 8 % der mittleren Werthe berechnete Sätze beschränkt. Die in der Türkei für einzelne der gedachten Artikel bereits bestehenden Steuern können, sofern sie nicht etwa erhöht werden, eine Erhöhung des Eingangszolles nicht be⸗ gründen. Die bestehende Miristeuer auf Spiritus und Spirituosen ist bereits in dem Tarif (Gruppe IX) berücksichtigt.
Die Bestimmungen in Artikel VI sichern in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Zollbehandlung und alle Abgaben gegenseitige bedingungslose und sofortige Meistbegünstigung zu und entsprechen gleichartigen Verabredungen in neueren deutschen Handelsverträgen.
In den Artikeln VII und XII wird das Recht der beiderseitigen Flaggen zur Ausübung des internationalen Seefrachtgeschäfts und die Frage der Schiffahrtsgebühren nach den Grundsätzen der völligen Gleichberechtigung und der Meistbegünstigung geregelt. 1
Für die Zulassung zur Küstenschiffahrt ist das Recht der Meist⸗ begünstigung maßgebend (Artikel I).
Artikel VIII bestätigt die bisherige Abgabenfreiheit des Handels⸗ und Schiffahrtsverkehrs durch die Meerengen im Sinne des Ver⸗ trages des Zollvereins von 1862 und des Artikel 3 des Londoner Vertrages vom 13. März 1871. Die Fassung schließt sich derjenigen des Artikel 7 des Vertrages des Zollvereins mit den durch Ein⸗ führung des Entrepotsystems bedingten Modifikationen an. Die Ver⸗ günstigung ist auch für alle an Bord deutscher Schiffe befindlichen Gegenstände, entsprechend der Bestimmung in Artikel 11 des englisch⸗ türkischen Vertrages vom 29. April 1861, anerkannt.
Artikel 1X spricht die Aufhebung des türkischen Durchfuhrzolls aus und trifft Bestimmungen zur Verhinderung der Doppelverzollung innerbalb des türkischen Reichs. Deutscherseits wird der Türkei bezüglich des Durchgangszolls Meistbegünstigung zugestanden.
Artikel X enthält unter Nr. 1, 2 und 5 die im Interesse des Geschäfts⸗, Reise⸗ und Postverkehrs türkischerseits bezüglich des Ein⸗ gangszolls zugestandenen, in den meisten Ländern durch die innere Gesetz⸗ gebung oder durch Verträge eingeführten Befreiungen und Erleichterungen. Die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 entsprechen den gleichartigen Bestimmungen in §. 5 Nr. 7 und 4 des deutschen Zolltarifgesetzes vom 15, Juli 1879. Die Anerkennung der Zollfreiheit für Post⸗ sendungen bis 250 g entspricht der Bestimmung im §. 42 dieses Gesetzes. Waaren, deren Zoll mehr als 150 Piaster für 100 kg beträgt, sind von der Vergünstigung auf Wunsch der Türkei aus⸗ geschlossen. Die Zollfreiheit von Drucksachensendungen unter Streif
band bis zum zulässigen Gewicht von 2 kg entspricht der bisherigen Uebung und ist für die Zukunft anerkannt. In Deutschland gehen Bücher allgemein zollfrei ein. Die Bestimmungen unter Nr. 3 und 4, betreffend die Zollfreiheiten der diplomatischen und konsularischen Beamten in der Türkei, enthalten die Beschränkungen der bisherigen Vergünstigungen. 8
Artikel XI enthält für zollpflichtige, als Waarenmuster dienende
Gegenstände das gegenseitige Zugeständniß der Freiheit von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben im Falle der Wiederausfuhr innerhalb Jahres⸗ frist. Die Bestimmung, welche, abgesehen von der Fristfestsetzung einer gleichartigen Verabredung im Artikel 6 des deutsch⸗griechischen Han⸗ delsvertrages vom 9. Juli/27. Juni 1884 entspricht, erschien beson⸗ ders veranlaßt, weil in der Türkei mit der Einführung des Entrepot⸗ systems der Anspruch auf Zollerstattung im Füle der Wiederausfuhr von Waaren innerhalb sechs Monaten (Artikel 5 des Vertrages von 1862) in Fortfall gelangt. 3 Die Verpflichtung der Türkei zur Einführung des Entrepotsystems ist in Artikel XIII geregelt. Eine Verlängerung der zulässigen Nieder⸗ legungszeit über die einjährige Frist hinaus ist mit Rücksicht auf den Umfang der in der Türkei zu diesem Zwecke erforderlichen neuen Ein⸗ richtungen nicht erwirkt worden. 1 Die Bestimmungen in Artikel XIV, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe, entsprechen im Satz 1 gleichartigen Ver⸗ abredungen in den neueren deutschen Handelsverträgen und in Satz 2 den völkerrechtlichen Grundsätzen. Artikel XV stimmt mit Artikel 12 des Vertrages des Zollvereins von 1862 überein. Arttkel XVI bestätigt, in Anlehnung an Artikel 2 und 10 des früheren Vertrages, den Verzicht der Türkei auf Monopole, mit den bisherigen Ausnahmen von Taback und Salz und den vorbehaltenen vier neuen Ausnahmen.. 8 1u““ Artikel XVII, nebst dem beigefügten Verzeichniß (Anlage II) und der Deklaration unter Nr. III des Hauptprotokolls, sowie Artikel XXI regeln die türkischerseits im staatspolizeilichen Interesse ür erforderlich erachteten Beschränkungen des Handels mit Waffen und Sprengstoffen. Vom Privathandel sind unter Anderem auch einzelne Arten von blanken Waffen (hauptsächlich Bajonnete und
Lanzen), sowie von Gewehren, Pistolen und Revolvern ausgeschlossen.
ine nähere Umschreibung der von dem Verbot betroffenen Spreng⸗
ende Ausdehnung der Vertragsrechte auf fremde den Grundsatz, daß die auf
“ a, Geb Teskeres ollve 9ann l und bestätigt die Abschaffung des Gebrauchs der Te Fenlaefsan beim Erlaß und bei Aenderungen der türkischen Aus⸗
fuhrhandel und deBeih ß ür selbst⸗ seüdte’ Tüͤckei, Bei Abschluß des Vertrages ist 9e ürg seiha, fährungsbestimmungen ist den deutsicen Behörden durch dir Hella⸗ ration unter Fer. I. des Hereegicfcn⸗ L“ 1 e s itischen Grün⸗- betreffend die iffsmanifeste, lehnt sich an den Artikel 13 de er⸗ Abwehr einer uu“ “ Einfuhr⸗ ” des Zollvereins von 1862 an. Der Türkei ist im Interesse der Unterdrückung des Schmuggels das Recht der zollamtlichen Durchsuchung der Schiffe unter denjenigen Kautelen zugestanden, welche in “ 1 n beiderseitigen Angehörigen in Bezug auf z. B. in Artikel 14 des Konsularvertrages mit Italien vom 21. De⸗ Ab ie Rechte de W ünstigten Einheimischen mber 1868, festgesetzt sind. Ohne vorgängige rechtzeitige Benach⸗ 16g8gG uu“ der ehern Konsularbehörde, welche derselben die Mög⸗ lichkeit der Assistenz bietet, darf ein deutsches Schiff von den türlischen Zollbehörden nicht betreten werden. Artikel XIX führt das Dekla⸗ rationssystem in der Türkei ein. Artikel XX beteifft die Verfolgung und Bestrafung des Schmuggels in der Türkei und schließt sich an
Artikel XVI Zollfreiheit, wie bisher, zugestanden. Im Uebrigen die Bestimmungen in Artikel 14 des Vertrages des Zollvereins von
immungen in Artikel XXI sichern den deutschen diplomatischen und stinatungchen Behörden eine Einwirkung auf die Entscheidung der Frage, ob eine Waare von dem Verbot betroffen wird, und enthalten regelmäßigem Wege zur Verzollung ein⸗ gegangene verbotene. Waare zwar wieder ausgeführt werden muß, aber
Die Artikel XVIII bis XX enthalten Bestimmungen über das rfahren in der Türkei. Die Wahrnehmung der vertragsmäßigen
1862 an. Neben Einziehung der Waare und des Zolles
aller Länder vorgesehen ist, als zulässig anerkannt. Das Behufs wirksamer Unterdrückung des Schmuggels zugestandene Recht der Durchsuchung von Wohnungen und Magazinen in den Grenzbezirken darf nur mit konsularischer Assistenz ausgeübt werden. Die Worte auquel appartiennent les marchandises saisies sind so verstanden, daß die Zollverwaltung mit der Schutzbehörde auch nur des Inhabers der Waare in Verbindung treten kann. b
Die Artikel XXI! und XXIII betreffen den Geltungsbereich des Vertrages. Die Bestimmungen in Artikel XXIII entsprechen den gleichartigen Verabredungen in neueren deutschen Handelsverträgen. Artikel XXIV enthält die Bestätigung des preußisch⸗türkischen Freundschafts⸗ und Handelsvertrages von 1761 und die Ausdehnung desselben auf das Reich. Der Vertrag ist im italienischen Wortlaut und in Uebersetzung beigefügt. .
Durch Artikel XXV ist der Termin des Inkrafttretens des Ver⸗ trages auf den 13. März 1891, den Beginn des türkischen Rechnungs⸗ jahres, festgesetzt worden, vorbehaltlich der Verständigung über einen früheren Zeitpunkt und mit der in dem Vollziehungsprotokoll unter Nr. 1, in Gemäßheit des Meistbegünstigungsrechts, ausgesprochenen Maßgabe, wonach keine Bestimmung ohne deutsche Einwilligung Deutschland gegenüber zur Ausführung kommen soll, wenn sie nicht auch gegen alle anderen Länder in Kraft gesetzt wird. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Vertrages sollen nach der Verabredung unter Nr. 1 des Protokolls die bestehenden Ver⸗ träge zwischen dem Zollverein und beziehungsweise den Hansestädten und der Türkei vom Jahre 1862, deren 28jährige Geltungsdauer, be⸗ rechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationen, am 29. Januar und am 12. Februar 1891 ablaufen würde, in Geltung bleiben. Im Uebrigen lehnen sich die Bestimmungen des Artikels XXV an die Bestimmungen in Artikel 16 und 17 des Vertrages vom 20. März 1862 an.
Die von anderen Staaten während der letzten drei Jahrzehnte mit der Türkei abgeschlossenen Handelsverträge sind inzwischen sämmt⸗ lich außer Kraft getreten. Die Verhandlungen über die Neuregelung der Verhältnisse haben zum Abschluß noch nicht geführt.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Moorkulturen. Wesentliche Fortschritte sind auf dem Gebirte der Moordamm⸗ kulturen in dem Kreise Ostprignitz gemacht worden. Hier sind auf verschiedenen Rittergütern in den letzten Jahren ungefähr 1200 Morgen schlechte Wiesen in Moorkulturen verwandelt worden. Der Ertrag derselben ist überall ein so hoher gewesen, daß die immerhin erheblichen Anlagekosten in etwa vier Jahren gedeckt sein
werden.
Dem landwirthschaftlichen Hauptverein zu Hannover sind Seitens des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten 1500 ℳ zur Bewilligung von B für Aufforstungen überwiesen worden. Darauf hin haben sich allein im Kreise Stolzenau gegen 20 Besitzer gemeldet, welche aufforsten wollen.
Weinernte in Frankreich. 1 Die französische Regierung hat soeben eine Uebersicht über die Ergebnisse der diesjährigen Weinernte in Frankreich veröffentlicht, aus welcher sich ergiebt, daß im Ganzen 27 416 327 hl Wein im Werthe von etwa 988 793 866 Fr. produzirt worden sind. Es ist dies ein immerhin befriedigendes Ergebniß gegen das Vor⸗ jahr, in welchem nur rund 23 000 000 hl produzirt wurden, steht aber gegen den zehnjährigen. Durchschnitt von 1880 bis 1889 um 2260 768 hl zurück. Dabei ist noch zu beruͤcksichtigen, daß im Jahre 1890 1243 ha mehr mit Wein bepflanzt waren als in dem vorhergehenden Jahre. Die Fabrikation von ge⸗ zuckertem Wein und solchem aus Rosinen hat in dem Berichtsjahre um 2 934 388 hl zugenommen und ist auf 6 239 579 hl gestiegen. Die Produktion Algeriens belief sich auf 2 844 130 hl, 331 932 hl. mehr als im Vorjahre.
Maßregeln.
Algier.
Laut einer vom General⸗Gouverneur zu Algier unterm 26. No⸗ vember 1890 erlassenen Verfügung sind Provenienzen aus den nördlich von Portugal am Ozean gelegenen spanischen Häfen bei ihrer An⸗ kunft in Häfen Algeriens nur noch einer äritlichen Besichtigung und Desinfektion unterworfen. Für Provenienzen aus den sonstigen spanischen Häfen ist die Dauer der mit Desinfektion verbundenen Beobachtungsquarantäne auf drei Tage, von der ärztlichen Besich⸗ tigung an gerechnet, herabgesetzt.
Handel und Gewerbe.
aͤgliche Wagengestellung für Kohlen und Koks
an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 11. Dezember gestellt 10 589, nicht recht⸗ zeitig gestellt 125 Wagen. In Oberschlesien sind am 10. d. M. gestellt 4576, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.
Frankfurt a. M., 11. Dezember. (Getreidemarktbericht von Joseph Strauß) Auf dem Weizenmarkt ist eine gewisse Erschlaffung eingetreten, allerdings mehr in lustlosem Handel, als in rückgängigen Preisen; Course bleiben: ab Umgegend 19210 — 1⁄16 ℳ, frei hier 197⁄10 — 10. kurhessischer und norddeutscher ebenso, frei Statton der oberhessischen und Weser⸗Bahn⸗Route, Gelnhausen⸗ Büdingen⸗Gießen⸗Friedberg 19 — ⁄10 ℳ, russischer 21 ¼ — 22 ½ ℳ — In Roggen hat sich der Absatz nicht gebessert, Offerten sind mehr als genügend; Preistendenz schwach, hiesiger 17 ¼ ℳ, russische Sorten 18 7⁄1% ℳ — In Gerste war das Angebot ein wesentlich größeres, Stimmung ge⸗ drückt; hochfeine rumänische Brauergerste 16 — 1 ℳ, Franken
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗
namentlich für exquisiten, fest behauptet, 14 8⁄10 — 15 ¼ ℳ — Raps umsatzlos, zu schätzen auf 26 — ½ ℳ — Mais (mirxe ¹) begegnet merklich ruhigerer Frage als seither, Tendenz träge, 14 ½ ℳ, La Plata 13 ½ ℳ, beschädigfes 12 ½ ℳ — Chilisalpeter anhaltende Stagnation per Februar⸗März 1891 16 ¼ ℳ, Käufer treffen hier einen guten Markt. — Mehl: Die wenigen Reflektanten stellten sich nur mit großer Reserve zum Kauf und machten Versuche, Ermäßigungen der Preise zu erzielen, was jedoch nur in vereinzelten Fällen gelang. Roaggenmehlofferten mehr als genügend, die pfälzer Mühlen (Rhein⸗ hessen) drücken. Hiesiges Weizenmehl Nr. 0 33 — 34 ℳ, Nr. 1 31 — 32 ℳ, Nr. 2 27 ¾ — 28 ¾ ℳ, Nr. 3 27 — 28 ℳ, Nr. 4 23 — 24 ℳ, Nr. 5 18 ℳ — Milchbrot⸗ und Brotmehl im Verbande 58 ½ — 60 ½ ℳ — Norddeutsche und westfälische Weizenmehle Nr. 00 27 ¾— —28 ¾ ℳ — Roggenmehl loco hier Nr. 0 28 ½ — 29 ½ ℳ, Nr. 0/1 27 — 28 ℳ, Nr. 1 23 ¾ — 24 ¾¼ ℳ — (Obige Preise verstehen sich per 100 kg ab hier, häufig jedoch auch loco auswärtiger Stationen.)
Leipzig, 11. Dezember. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Dezember 4,30 ℳ, pr. Januar 4,32 ½ ℳ, pr. Februar 4,32 ½ ℳ, pr. März 4,32 ½ ℳ, pr April 4,32 ½ ℳ, pr. Mai 4,32 ½ ℳ, pr. Juni 4,32 ½ ℳ, pr. Juli 4,32 ½ ℳ, pr. August 4,32 ½ ℳ, pr. September 4.32 ½ ℳ, pr. Oktober 4,32 ½˖ ℳ, pr. November 4,32 ½ ℳ Umsatz 110 000 kg. Schwach. London, 11. Dezember. (W. T. B.) Die Wollauktion ist des herrschenden Nebels wegen verschoben.
An der Küste 3 Weizenladungen angeboten.
— 12. Dezember. (W. T. B.) Die „Times theilt mit, das Londoner Comité für Argentinien sei Willens, Alles zu thun, was in seiner Macht stehe, um den Anschauungen des Kon⸗ tinents in den Detailfragen zu begegnen.
Bradford, 11. Dezember. (W. T. B.) Wolle sehr ge⸗ schäftslos trotz Londoner Preisbesserung; Tendenz zu Gunsten der Käufer. Garne ruhig, Stofffabrikanten wenig beschäftigt, Aussichten trübe. 1b New⸗York, 12. Dezember. (W. T. B.) Die „Franklin Bank“ und die Firma Kendriks Potters and Company in Clarksville (Tennessee) haben ihre Zahlungen eingestellt Die Passiva belaufen sich auf 200 000 Doll. bei der ersteren, auf 400 000 Doll. bei der letzteren.
Rio de Janeiro, 11. Dezember. (W. T. B.) Ein heut ver⸗ öffentlichtes Dekret genehmigt die Fusion der „Banco national“ und der „Banco estados Unidos“ unter der Firma „Banco da republica“ mit einem Kapital von 200 Millionen Milreis und ermächtigt die „Banco da republica“ zur Emission von 600 Millionen Milreis gegen Unterlage von ein Drittel in Gold.
Submissionen im Auslande.
Dänemark. 7. Januar 1891. Kopenhagen. Ober⸗Ingenieur der dänischen Staatsbahnen: Frederiksberg Allee 6B. Bau von Stationsgebäuden auf der Strecke Slagelse — Nastved —Skielskor (Seeland). .
iger
Verkehrs⸗Anstalten.
Düsseldorf, 12. Dezember. (W. T. B.) Auf der Haupt⸗ strecke Dortmund —Enschede ist der volle Eise nbahnbetrieb heute wieder aufgenommen worden. Weimar, 11. Dezember. (W. T. B.) Die Eisenbahn Weimar —Gera nimmt den Gesammtverkehr am 13. d. M. wieder auf, nachdem die Saalbrücke bei Göschwitz wieder fahrbar hergestellt ist. 8 Norddeutscher Lloyd in Bremen. (Letzte Nachrichten über die Bewegungen der Dampfer.) New⸗York⸗ und Baltimore⸗Linien:
Bestimmung. Bremen 11. Dez. in Southampton. Bremen 6. Dez. von New⸗VYork. Bremen 10. Dez. von New⸗York. New⸗York 9. Dez. in New⸗York. New⸗York 5. Dez. von Southampton. u““ New⸗York 10. Dez. von Bremerhaven. „Leipzig.. Bremen 11. Dez. Prawle Point pass. „Amerika“. Bremen 3. Dez. von Baltimore. „Hermann“ Baltimore 10. Dez. in Baltimore. „Nürnberg“. Baltimore 29. Nov. von Bremerhaven. „Salier“. Baltimore 7. Dez. von Bremerbaven.
Brasil⸗ und La Plata⸗Linien:
“ 11. Dez. in Vigo. igo, Antwerpen, ;
- — 10. Dez. St. Vincent passirt
(Vigo, Antwerpen,] 6. Dez. von Rio.
Berlin. ij “ 23. Nov. in Montevid La Plata .Nov. in Montevideo. „Hannover 19. Nov. in Bahia.
„Baltimore“ Brasilien N (Antw., 28. Nov. von Santos.
— 18 11“ „Straßburg“. a Plata Dez. in Montevideo. ⸗Fnas 8 Santos 18. Nov. in Rio. „München“. La Plata 2. Dez. in Montevideo. „Dresden“. La Plata 7. Dez. in Rio. „Darmstadt“ Rio, La Plata 7. Dez. St. Vincent passirt. „Graf Bismarck“ Brasilien 8. Dez. Las Palmas pass. „Kronpr. Fr. Wilh.“ Brasilien 5. Dez. Las Palmas pass. KeIII .. Rio, La Plata 8. Dez. von Vigo. „Weser“
Schnelldampfer
.
„Frankfurt“ „Stuttgart“
Antwerpen, Kerune Vigo, 11. Dez. von Bremerhaven.
Rio, La Plata
einien nach Ost⸗Asien Bremen
Australien: Dez. von Colombo. Ost⸗Asien .Dez. in Shanghai. Ost⸗Asien Dez. in Aden. Ost⸗Asien 10. Dez. von Bremerhaven. Bremen 2. Dez. von Adelaide. Bremen 10. Dez. von Adelaide. Australien 30. Nov. in Colombo. e 1 Australien 9. Dez. von Genua. arlsruhe“. Australien 24. Nov. in Adelaide.
Hamburg, 12. Dezember. (W. T. B.) Der Postdampfer „Colonia“ der Hamburg⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗ Aktiengesellschaft ist, von Hamburg kommend, gestern in St. Thomas und der Postdampfer „Polynesia⸗ derselben Gesellschaft, von Hamburg kommend, gestern Nachts in New⸗Yor eingetroffen. Der Postdampfer „Croatia“ derselben Gesellschaft ist, von Westindien kommend, heute Morgens in Havre eingetroffen.
London, 11. Dezember. (W. T. B.) Der Union⸗Dampfer „Atbenian“ ist gestern auf der Heimreise von Capetown ab⸗ gegangen. Der Union⸗Dampfer „Arab“ ist heute von den Canarischen Inseln auf der Ausreise abgegangen. Der Castle⸗ Dampfer „Grantully Castle“ ist auf der Ausreise gestern in Capetown angekommen. Der Union⸗Dampfer „Durban ist heute von den Canarischen Inseln und der Castle⸗ Dampfer „Conway Castle“ am Dienstag von Capetonn auf der Heimreise abgegangen. 8 — “
„Braunschweig“ „Sachsen’?.. „Preußen“. 1““ „Hoheburgr .“ „Kaiser Wilh. II.“ 1v8“
stoffe ist in dem Hauptprotokoll unter Nr. III enthalten. Die Be⸗
(Ochsenfurter Gau), Ried, Wetterauer und Pfälzer 18 — 19 t ℳ, Futtergerste 14t ℳ — Hafer hat sehr geringe Ankünfte, die dem
stetig andauernden Bedarf nur knapp genügen, der Preis blieb, 8
Nähere Bedingungen zur Einsicht beim „Deutschen Reichs⸗An-
Parlamentarische Nachrichten.
— Die Einkommensteuer⸗Kommission des Hauses der Abgeordneten berieth im weiteren Verlaufe ihrer gestrigen Sitzung Nr. III des §. 9 der Vorlage, welche lautet: „Als steuerpflichtiges Ein⸗ kommen der im § 1 Nr. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen gelten unbeschadet der Vorschrift im §. 6 Nr. 1 die Ueberschüsse, welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitalieder vertheilt werden, und zwar unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie zur Bildung von Reservefonds — soweit solche nicht bei den Versicherungsgesellschaften zur Rücklage für die Versicherungssummen bestimmt sind — verwendeten Beträge, jedoch nach Abzug von 3 % des Aktienkapitals, bezw. der Summe der Geschäftsantheile. Im Falle des §. 2 b (aus preußischem Grundbesitz, Gewerbe⸗ oder Handelsanlagen ꝛc.) gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Theil der vorbezeich⸗ neten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preußen bezw. auf das Einkommen aus preußischem Grundbesitz ent⸗ fällt“ In Verbindung damit wurde Nr. 4 des §. 1, über welche gestern die Abstimmung ausgesetzt wurde, zur Diskussion gestellt, welche lautet: „Einkommensteuerpflichtig sind Aktien⸗ gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerk⸗ schaften, welche in Preußen einen Sitz haben, sowie diejenigen einge⸗ tragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.“ Abg. Simon (Waldenburg, natlib.) be⸗ antragte, hinter dieser Nr. 4 des §. 1 einzuschalten: „Die Aktien⸗ inhaber, Gesellschafter, Gewerken oder Genossen sind von der Verpflichtung zur Steuerzahlung von demjenigen Ein⸗ kommen befreit, welches sie aus dem gesellschaftlichen Be⸗ triebe der in Nr. 4 bezeichneten Stenerpflichtigen in Gestalt von Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Be⸗ nennung, beziehen. Sie müssen dieses Einkommen jedoch in der Steuererklärung unter genauer Angabe seiner Herkunft aufführen. Die Steuer dieser Personen wird nach dem Gesammteinkommen berechnet und von dem sich hiernach ergebenden Steuerbetrage 3 % des in dem vorstehenden Absatze bezeichneten Einkommens abgesetzt.“ — Im §. 9 III. beantragte Abg. Simon die Worte „jedoch nach Abzug von 3 % des Aktienkapitals bezw, der Summe der Geschäftsantheile“ zu streichen. — Für den Fall der Ablebnung des beantragten Zusatzes zu §. 1 beantragte Abg. Simon die ganze Nr. 4 des §. 1 zu streichen, und falls auch dieser Antrag abgelehnt würde, sollen hinter dem Worte „Aktiengesellschaften“ die Worte eingeschaltet werden: „ausgenommen Privat⸗Eisenbahngesellschaften“ Bei der Abstimmung wurde §. 1 Nr. 4 in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen und in Konsequenz davon auch der letzte Absatz des §. 2, über welchen gestern auch die Abstimmung ausgesetzt worden war, wonach ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt der Einkommensteuer alle Personen unterliegen mit dem Einkommen aus Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften. — §. 9 III wurde schließlich angenommen mit dem Antrage von Jagow⸗Schmieding, wonach statt der Worte „jedoch“ bis „Geschäftsantheile“ folgende Fassung gesetzt wird: „jedoch nach Abzug von drei Prozent des Aktienkapitals. An Stelle des letzteren tritt bei ein⸗ getragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten Ge⸗ schäftsaͤntheile der Mitglieder, bei Berggeher biasten das aus dem Erwerbspreise und den Kosten der Anlage und Ein⸗ richtung bezw. Erweiterung des Bergwerks sich zusammensetzende Grundkapital oder, soweit diese Kosten vor dem 1. April 1892 aufgewendet sind, nach Wahl der Pflichtigen der zwanzigfache Betrag der im Durchschnitt der letzten vier Jahre vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes vertheilten Ausbeute.“ — §. 10 bestimmt, daß feststehende Einnahmen nach ihrem Betrage für das Steuerjahr, schwankende Einnahmen nach dem Durchschnitt der drei der Ver⸗ anlagung unmittelbar vorangegangenen Jahre zu berechnen sind. Der Paragraph wurde unverändert angenommen, ebenso §. 11, welcher be⸗ stimmt, daß Behufs Steuerveranlagung dem Einkommen des Haus⸗ haltungsvorstandes das Einkommen der Angehörigen des Haushalts zuzurechnen ist. Damit waren die beiden ersten Abschnitte des Gesetzes über die subjektive und die objektive Steuerpflicht erledigt. In ihrer heutigen Sitzung wandte sich die Kommission zu B. Besondere Vorschriften. a. Einkommen aus Kapitalvermögen. Der bezügliche § 12 lautet: Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Renten und geldwerthe Vortheile aus Kapitalforde⸗ rungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Landwirthschaft⸗, Handel- und Gewerbetreibenden Behufs Ausmittelung des steuer⸗ pflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe (§S§. 13, 14) als Theile des Geschäftsertrages in Rechnung zu bringen sind. Mit dieser Maßgabe gelten als Ein⸗ kommen aus Kapitalvermögen insbesondere: a. Zinsen aus An⸗ leihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen, sowie aus ver⸗ zinslich gewordenen Zins⸗ und anderen Ausständen; b. Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnantheile von Aktiengesell⸗ schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften, Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschaften und von einer stillen Geselsschaft (Art. 250 ff. Handelsgesetzbuchs); c. Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbegriffen sind; d. vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen Veräußerung von Werthpapieren, Forderungen, Renten ꝛc. Der Abg. Simon (Waldenburg) beantragte Streichung von Absatz d. Sollte dieser Antrag nicht angenommen werden, so beantragte derselbe Antragsteller, in §. 12 Abs. d, sowie in §. 14 „dem Gewinn zu Spekulationszwecken abgeschlossener Geschäfte“ beizufügen: „abzüslich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften“. Die Kommission be⸗ schloß, den Antrag Simon abzulehnen, den Eventualantrag Simon anzunehmen und damit den ganzen Paragraphen. — § 13 behandelt das Einkommen aus Grundvermögen, dasselbe umfaßt die Erträge sämmtlicher Grundstücke u. s. w. Derselbe wird unver⸗ aͤndert angenommen. §. 14. Das Einkommen aus Handel und Ge⸗ werbe einschließlich des Bergbaues. Der Geschäftsgewinn wird nach §§. 6—11 ermittelt. Zinsen vom eigenen Kapital werden als Theile des Geschäftsgewinns angesehen. Spekulations⸗ gewinne werden jedoch nicht Handel treibenden als Geschäfts⸗ gewinne nach den Grundsätzen dieses Paragraphen berechnet. Dazu lagen vor der Eingangs bei 12 mitgetheilte Antrag Simon, außerdem ein Antrag der Freikonservativen, der zwar abgelehnt wird, aber mit Stimmengleichheit. Nach diesem Antrag soll der Reingewinn aus dem Handels⸗ und Gewerbebetriebe nach den für Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen und den kaufmännischen Usancen entsprechenden Grundsatzen berechnet werden unter haupt⸗ sächlicher Berücksichtigung des Zuwachses und der Abnutzung des Anlage⸗ kapitals sowie von Forderungen aus Schulden und deren Zinsen. Der Antrag Simon wurde angenommen. Damit der ganze Paragraph. — §. 15. Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen ꝛc. umfaßt Arbeiter⸗ verdienste, Beamtengehalte, Gewinne aus schriftstelle⸗ bischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichten⸗ vnr. nc. Thätigkeit, Wartegelder Pensionen ꝛc. Bei ilitärpersonen, Reichsbeamten, Staatsbeamten, Geistlichen und Peen an öffentlichen Unterrichtsanstalten bleibt der zur estreitung des Dienstaufwandes bestimmte Theil des Dienst⸗
* ₰ . 4
8 5 8
Beilage
Berlin, Freitag, den 12. Dezembe
Aanneneen mn-g- 8 einkommens bei der Veranlagung außer Ansatz. Der Pa⸗ ragraph wurde ohne Debatte angenommen. — §. 16. Bemessung der Steuerpflicht nach dem Aufwande lautet: Wenn das Einkom⸗ men eines Steuerpflichtigen nicht mit genügender Sicherheit festzu⸗ stellen ist, aber, soweit es bekannt geworden, hinter dem jährlichen Aufwande desselben für sich und seine Familie zurückbleibt, so kann das steuerpflichtige Einkommen in Höhe dieses Aufwandes, unter Ab⸗ rechnung der von der Besteuerung ausgeschlossenen Bezüge bemessen werden. In der Debatte wurde geltend gemacht, daß dieser Para⸗ graph in die Instruktion, nicht in das Gesetz gehöre. Der Paragraph wurde in Folge dessen gestrichen mit der ausdrücklichen Erklärung, daß es der Staatsregierung überlassen bleiben müsse, den Inhalt des⸗ selben in der Instruktion zum Ausdruck zu bringen. Damit war Abschnitt l des Gesetzes: Steuerpflicht erledigt.
Im Verfolg ihrer Verhandlungen gelangte die Kommission zu dem II. Abschnitt des Gesetzes Steuersätze, §. 17, Steuer⸗ tarif. Dazu liegen Anträge von allen Parteien außer den Frei⸗ sinnigen vor. Die Regierung hat neue Tarifentwürfe I, II, III mit stärkerer Depression für die Mittelstufen ein⸗ gebracht. Die Stufen selbst, wie sie das Gesetz vorgeschlagen, sollen danach nicht geändert werden, ebenso bleibt der Normalsteuerfuß von 3 % für die Einkommen von mehr als 9500 ℳ beibehalten, da⸗ gegen lassen die neuen Tarife von dieser Grenze ab den Steuer⸗ schneller herabfallen, wodurch namentlich in den Einkommen zwischen 3000 und 6000 ℳ eine zum Theil nicht unerhebliche Ermäßigung der vorgesehenen Steuersätze erreicht wird. Im Einzelnen bleibt ein Erfolg der gegenwärtig zur Hebung gelangenden Steuersätze a. gänzlich ausgeschlossen bei allen Einkommen von nicht mehr als nach §. 17 3300 ℳ, nach Tarif I. 6500 ℳ, nach Tar. II. 6500 ℳ. nach Tar. III. 7000 ℳ b. Auf der unteren Grenze der Ein⸗ kommenstufe erreicht der Steuersatz den Betrag von 3 % zum ersten Mal für das Einkommen von mehr als 4500 ℳ (§. 17), 8000 ℳ (Tar. I.), 8500 ℳ (Tarif II.),, 9000 ℳ (Tar. III.). c. Die Ermäßigungen im Vergleiche zum §. 17 erstrecken sich auf alle Einkommen von 3000 bis 9000 ℳ (ETar. I.), 1500 bis 2100 und 2400 bis 9000 ℳ (Tar. II), 2400 bis 9000 ℳ (Tar. III). d. die erheblichste Ermäßigung im Vergleich zu §. 17 beträgt nach Prozenten Tarif I 0,20 % (2,42 % statt 2,62 % bei 3900 bis 4200 ℳ), Tarif II 0,28 % (2,48 % statt 2,76 % bei 4200 bis 4500 ℳ), III 0,37 % (2,39 % statt 2,76 % bei 4200 bis 4500 ℳ), oder nach der Höhe des Satzes Tarif I 9 ℳ (126 ℳ statt 135 ℳ für 4500 — 5000 ℳ), Tarif II 12 ℳ (108 ℳ statt 120 ℳ für 4200 bis 4500 ℳ), Tarif III 20 ℳ (160 ℳ, statt 180 ℳ für 6000 bis 6500 ℳ). e. Das muthmaßliche Minderaufkommen beträgt nach Tarif I 1 064 166 ℳ, nach Tar. II 1 959 657 ℳ, nach Tar. III. 2 730 371 ℳ Die Konservativen schlagen die Annahme von Tar. III. vor, nur folgende Weiterführung der Sätze von 10 500 — 30 500 3 %, 30 500 — 50 500 3 ¼ %, 50 500 — 70 500 3 ½ %, 70 500 — 90 500 3 ¾½ %, 90 500 — 110 500 4 %, 110 500 — 130 500 4 ½ %, 130 500 — 150 500 4 ½ %, 150 500 — 170 500 4 ½ %, 170 500 und darüber 5 %. Daneben liegt ein Antrag Christophersen vor, Einkommen von 75 000 ℳ und darüber mit 4 % heranzuziehen, von da bis 15 000 ℳ 3 %, von da bis 900 ℳ bis 0,50 % herabzugehen. Der Antrag der Freikonservativen, den Herr von Zedlitz einbringt, deckt sich mit dem neuen Tar. III. und steigt bei höherem Ein⸗ kommen bis incl. 105 000 ℳ in Stufen von je 1000 ℳ und zwar bis 30 500 um je 30 ℳ, bis 70 500 um je 40 ℳ, bis 105 000 um je 50 ℳ, von da ab in Stufen von je 5000 um je 200 ℳ Die Nationalliberalen beantragten die Steuersätze von 900 — 3000 ℳ nach Skala III anzunehmen, bei Einkommen von über 3000 — 12 000 ℳ nach besonderer Skala zu normiren, so daß sie von 60 — 352 ℳ steigen und bei 12 000 ℳ 3 % betragen, 2 % werden bei 3600 ℳ erreicht, und von dort steigen die Sätze in langsamer Progression. Das Centrum wollte die Skala II angenommen wissen, Einkommen von 100 000 ℳ und darüber mit 4 % heranziehen und von da ab eine Depression bis 10 500 ℳ eintreten lassen, die eine besondere Subkommission bearbeiten soll. Die Debatte nahm einen großen Umfang an. Der Finanz⸗Minister Dr. Miquel verbreitete sich in eingehender Rede über den vorgeschlagenen Tarif.. Die Bil⸗ dung einer Subkommission zur Ausgleichung der verschiedenen An⸗ sichten fand allgemeine Billigung.
Die Gewerbesteuer⸗Kommission fuhr gestern in der Be⸗ rathung der Regierungsvorlage fort. §. 5 betrifft die Befreiung der Vereine und Genossenschaften. Die Anträge, sämmtliche derartige Betriebe als gewerbesteuerpflichtig zu behandeln, wurden von mehreren Mitgliedern der Kommission lebhaft unterstützt, indessen ab⸗ gelehnt. Es gelangte der Paragraph in folgender von dem Abg. Dr. Hammacher beantragten Fassung zur einstimmigen Annahme: „Ver⸗ eine, eingetragene Genossenschaften und Korporationen, welche nur den eigenen Bedarf ihrer Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und anderen Gegenständen zu beschaffen bezwecken, sind der Gewerbesteuer nicht unterworfen, wenn sie ihren Verkehr satzungsgemäß und that⸗ sächlich auf ihre Mitglieder beschränken und keinen Gewinnrest unter die Mitglieder vertheilen, auch eine solche Vertheilung für den Fall der Auflösung ausschließen. Konsumvereine mit offenem Laden unterliegen der Besteuerung.“ Ein weiterer Antrag, die Konsum⸗ einrichtungen der großen Gewerbtreibenden, welche für deren Rech⸗ nung unterhalten werden, zur Gewerbesteuer heranzuziehen, wurde zurückgestellt, bis die Berathung der Steuersätze stattfindet. §. 6 enthält die Bestimmungen über die Einreihung der Gewerbtreibenden in die einzelnen der vier Steuerklassen. Abg. Bachem befürwortete, die Betriebe mit einem Ertrage bis zu 2000 ℳ (die Regierungs⸗ vorlage will 1500 ℳ) für steuerfrei zu erklären. Der Antrag wurde von den Regierungsvertretern bekämpft und von der Mehrheit der Kommission abgelehnt, die Regierungsvorlage angenommen.
Heute Vormittag nahm die Kommission ihre Berathungen wieder auf. Es war eingegangen ein Antrag des Abg. Dr. Hamm acher, hinter § 5 folgenden §. 5 a einzusetzen: Konsumanstalten, welche von Betriebsunternehmern für eigene Rechnung unterhalten oder betrieben werden, unterliegen der selbständigen, von den sonstigen Betrieben ge⸗ trennten Gewerbesteuer. Dieser Antrag wurde zur zweiten Lesung zurückgestellt. Nach §. 7 sind Betriebe, bei denen der jährliche Er⸗ trag 1500 ℳ nicht erreicht noch das Anlage⸗ und Betriebskapital 3000 ℳ, von der Steuer befreit, ausgenommen die der Betriebs⸗ steuer unterliegenden Schank⸗ und Gastwirthschaften. Der Paragraph wurde unverändert angenommen. Wenn Betriebe lediglich nach ihrem Anlage⸗ und Betriebskapital eingeschätzt sind, den bezüglichen Ertrag aber nicht erreichen, können nach §. 8 der bezüglichen Ertragsklasse zugeführt werden. Die Kommission nahm auch diesen Paragraphen unverändert an, ebenso die §§. 9 — 12 Beranlagungen in Klasse I und II— IV, ebenso §. 13 Steuergesellschaften und §. 14 Steuersätze. Danach betragen die Mittelsätze in Klasse II 300, Klasse III 80, Klasse IV 16 ℳ, die zulässigen geringsten und höchsten Sätze 156—480, 32 — 192, 4 — 36 ℳ
Statistik und Volkswirthschaft. Der Centralverein für das Wohl der arbeitenden
Klassen b 8 hielt vorgestern Abend unter Vorsitz des Wirklichen Geheimen Ober⸗
Justiz⸗Raths Professors Dr. von Gneist im Reichstagsgebaäͤude seine
Generalversammlung ab, der u. A. auch der braunschweigische Ge⸗ sandte Freiherr von Cramm beiwohnte. Der Vorsitzende gedachte zunächst der Verluste, welche der Verein durch den Tod der Hrrn. General⸗Direktor,. Waitz, Stadtrath Halske und Geheimer Kommerzien⸗Rath Türk in Lüdenscheid erlitten, und ging dann zur Erstattung des Jahresberichts über, welcher einen höchst erfreulichen Aufschwung des Vereins feststellte. Die Zahl der Mit⸗ glieder ist von 959 auf 1152 angewachsen; 50 schieden aus, darunter 15 durch Tod, 243 traten neu ein. Zu den Mitgliedern gehören 185 Behörden und Körperschaften, 139 Aktien⸗ und andere Gesell⸗ schaften, fünf permanente Mitglieder, 249 persönliche Mitglieder in Berlin, 335 in der Provinz, 239 außerhalb Preußens, darunter neun in Oesterreich, vier in der Schweiz und je einer in Italien, England und Amerika. Die Thätigkeit des Vereins war auch im abgelaufenen Jahre wesentlich eine fördernde und anregende. Die Gewerbedeputation des Berliner Magistrats erhielt 500 ℳ, um 1667 Berliner Lehrlingen den Besuch der „Allgemeinen deutschen Ausstellung für Unfallverhütung“ zu ermöglichen. 300 ℳ wurden dem Berliner Verein für häusliche Gesundheitspflege zuerkannt, um ihn in der Herstellung und Verbreitung populärer Schriften über Gesundheitspflege sowie in der geplanten Ausgabe gedruckter kurzer Rathschläge über das Verhalten bei Unfällen und Erkrankungen zu unterstützen. 300 ℳ erhielt ferner der Verein „Jugendschutz’ als Bei⸗ hülfe bei der Errichtung eines Heims für unbescholtene Arbeiterinnen. Auch die Haushaltungsschule des Lettevereins, der schon in früheren Jahren fördernde Unterstützung zu Theil geworden ist, hat im letzten Jahre wieder 300 ℳ erhalten. Eine Beihülfe von 200 ℳ wurde endlich noch dem Centralverein für Arbeitsnachweis zugebilligt. Auch für literarische Unternehmungen, die dem Wohl und der Aufklärung der arbeitenden Klassen dienen, wurden wieder erhebliche Aufwendungen gemacht. Mit 2000 ℳ unterstützt wurde die Redaktion des „Volkswohl.“ Diese Wochenschrift, welche einen Gesammtaufwand von 9000 ℳ erfordert, wird u. A. auch als „Sozial⸗Correspondenz“ an zahlreiche kleinere Zeitungen gesandt. Nach einer überschläglichen Schätzung finden die Artikel der Correspondenz so einen Leserkreis von 200 000 Personen. Auf besoagdere Befürwortung des Ministers erhielt 500 ℳ die Redaktion der Schrift „Die Frau im gemeinnützigen Leben“. Die eigene Zeitschrift des Vereins „Der Arbeiterfreund“, welcher in einer Auflage von 1175 Exemplaren erscheint, kostete 6844 ℳ An Vermögen besitzt der Verein z. Z. 53 772 ℳ; Begründet wurde er einst mit 45 000 ℳ, welche Friedrich Wilhelm IV. unter der Bedingung schenkte, daß die Lälfte dieser Summe in Aktien der gemeinnützigen Baugesellschaft angelegt würde. Neu in den Vorstand traten der Abg. Sombart und Direktor Schrader, neu in den Ausschuß Staatssekretär a. D. Herzog und Stadtrath Struwe. Wie Geheimer Rath von Gneist endlich noch mittheilte, beabsichtigt der Verein, mit dem Verein für Sozialpolitik, dem Verein „Con⸗ cordia“ und einigen anderen eine neue Verbindung zu gründen, welche 8- H“ Kongresse versuchen will, die Fabrikgesetzgebung zu fördern.
Zur Arbeiterbewegung.
Aus Bochum schreibt man der „Volks⸗Ztg.“: Wie nunmehr feststeht, werden die Bergleute sämmtlicher Bezirke des nieder⸗ rheinisch⸗westfälischen Kohlenreviers auf dem am 31. März in Paris stattfindenden internationalen Bergarbeiter⸗ Kongreß durch Delegirte vertreten sein. Im Saar⸗ und Wurmrevier finden gegenwärtig Besprechungen über die Be⸗ theiligung statt. Die von London ausgegangene Ein⸗ ladung, unterzeichnet von B. Pickard und T. Burt, ist an die Bergarbeiter in Großbritannien, Frankreich, Belgien und Deutsch⸗ land gerichtet. Auf der Tagesordnung steht in erster Linie Be⸗ rathung über den Beschluß des Kongresses, welcher im Mai 1890 in Jolimont zur Erörterung der Frage eines achtstündigen Ar⸗ beitstages versammelt war. Die Grundlage und Verfassung des internationalen Verbandes wird gleichfalls zur Berathung kommen.
Aus Schiffweiler berichtet die „S. u. Bl.⸗Ztg.“ über eine am 3. d. M. abgehaltene, von etwa 300 Personen besuchte Berg⸗ arbeiter⸗Versammlung, in welcher der stellvertretende Vor⸗ sitzende des Rechtsschutzvereins, Thoma aus Altenwald die Anwesen⸗ den zum Eintritt in den Allgemeinen deutschen Bergarbeiter⸗ verband aufforderte. Bergmann Hüninghaus aus Gelsenkirchen erläuterte an der Hand der Statuten die einzelnen Paragraphen des Verbandes; er betonte besonders, daß er kein Freund von Strikes sei, und daß er wünsche, das Wort „Sozialdemokrat“ nicht mehr in den Versammlungen zu hören. Die Versammlung wurde mit einem Hoch auf den Verband geschlossen.
Nach einer Mittheilung der „Magdb. Ztg.“ aus Hamburg er⸗ giebt die Abrechnung des Ewerführer⸗Ausstandes, daß er rund 37 600 ℳ gekostet hat. Davon erhielten die ausstehenden Mitglieder in Hamburg 16 000 ℳ, die Harburger und Altonaäer zusammen 1480 ℳ An ausgesperrte Ewerführer wurden in allen drei Städten 13 700 ℳ gezahlt. Die „Agitation“ und Abhal⸗ tung des Zuzuges kostete den Unternehmern über 2100 ℳ Die Einnahmen bestanden ausschließlich aus freiwilligen Beiträgen anderer Gewerke, sowie aus Sammlungen. — Der „Hamb. Corr.“ bringt die Mittheilung, daß die Bremer Fabrikanten die Nachricht, es hätten Hunderte strikender Hamburger Cigarrenarbeiter in Bremer Fabriken Beschäftigung gefunden, für unzutreffend erklären. In Bremen werde die Gründnng eines Vereins beabsichtigt, um Wühlereien der Sozialdemokraten ent⸗ gegenzutreten.
Der „Köln. Ztg.“ wird aus Berlin telegraphirt, daß die Ver⸗ handlungen zwischen Fabrikanten und Cigarrenarbeitern in Hamburg gescheitert sind, da letztere verlangten, daß vor dem Ein⸗ tritt in die Verhandlungen alle Arbeiter, welche nicht sozialdemokra⸗ tischen Fachvereinen angehören, entlassen würden.
Aus Hannover wird der „Mgdb. Ztg.“ berichtet: Zwei Aus⸗ stände haben in dieser Woche hier ihre Erledigung gefunden. Die Buchbinder, welche vor einem Vierteljahr mit großem Nachdruck erklärt hatten, sie würden den Ausstand so lange aufrecht erhalten, bis sämmtliche Arbeitgeber die Forderungen bewihligt hätten, haben den Muth verloren und jedem der; hiesigen Genossen gestattet, unter den alten Bedingungen die Arbeit wieder aufzunehmen. Diese können aber keine Arbeit erhalten, weil trotz der Bemühungen, jeden Zuzug fern zu halten, alle Stellen besetzt sind. Diesem von der Noth diktirten Beispiele sind auch die Tischlergesellen gefolgt. Als Grund der Aufhebung beider Ausstände wird Mangel an Geld zur Unterstützung der Arbeitslosen angegeben.
Ueber die Beendigung des großen Strikes der Taschen⸗ und Federmesserschleifer in Solingen (vgl. die gestrige Nr. 298 d. Bl.) wird der „Rh.⸗Westf. Ztg.“ berichtet: Eine am 9. d. M. nochmals zusammengetretene Kommission aus beiden Vereinen hat ein provisorisches Preisverzeichniß ausgearbeitet, zu dessen Sätzen die Arbeit nunmehr sofort wieder aufgenommen wird. Die Preise desselben bewegen sich ungefähr in der Mitte zwischen den streitigen Preisverzeichnissen der Schleifer und der Fabrikanten und werden bis zur Fertigstellung des definitiven Preisverzeichnisses als Uebergangspreise angesehen. Ferner ist in der Kommission die Bil⸗
dans einer beiderseitigen Vergleichskammer im Prinzip beschlossen ““ ö6“ “
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