1891 / 157 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Jul 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Den Gemeinde⸗(Guts⸗)vorständen liegt nach den vom Finanzminister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu⸗ und Abgangslisten b. 1b b

VI. Steuererhebung.

Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Viertel⸗ jahrs an die von der Steuerbehörde zu bezeichnende Empfang⸗ stelle abzuführen. 8

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Vierteljahre bis zum ganzen Jahres⸗ betrage im Voraus zu zahlen.

Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Ein⸗ legung von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Erstattung in den vorgeschriebenen Fristen

erfolgen. §. 64.

Veranlagte Einkommensteuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise Bei⸗ treibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirthschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren vor⸗ aussichtlich ohne Erfolg sein würde.

§. 65.

Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben:

1) von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beur⸗ laubtenstandes, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 veranlagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden;

2) von dem Diensteinkommen der Reichs⸗ und Staats⸗ beamten und Offiziere während der Zugehörigkeit derselben zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffs oder Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr in dieselben

VII. Strafbestimmungen.

Wer wiseentlich in der Steuererklärung oder bei Be⸗ antwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung eines Rechtsmittels

a. über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das

Einkommen der von ihm zu vertretenden Steuer⸗ pflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, .steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem 4⸗ bis 10 fachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem 4⸗ bis 10 fachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 100 bestraft.

An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20 100 ℳ, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die Ver⸗

schweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar wissentlich, aber

nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige er⸗

folgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an

zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, bezw. das ver⸗

schwiegene Einkommen angiebt und die vorenthaltene Steuer in

der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei. 8. 62

Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.

Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde.

Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanz⸗ minister zulässig ist. 1

. 008.

Wer die in Gemäßheit des §. 22 von ihm erforderte Aus⸗ kunft verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvollständig oder un⸗ richtig ertheilt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 300 bestraft.

Wer der im §. 61 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 bestraft.

§. 69.

Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sowie die Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs⸗, Vermögens⸗ oder Einkommens⸗ verhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft.

Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung

oder des betroffenen Steuerpflichtigen statt. Die auf Grund der 88. 66, 68 und 69 festzusetzenden, aber unbeitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Ueber⸗ tretungen geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 28 und 29) in Haft umzuwandeln. Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den §§. 66 und 68 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt ge⸗ machten Frist freiwillig zahlt. 1 Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere 8 die im §. 66 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu ringen. Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so er⸗ folgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung er Strafe durch die Regierung. Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vorläufigen estsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der

““ BXX“

Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer ver⸗ bleibt in allen Fällen den Verwaltungsbehörden.

In Betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Ver⸗ pflichtung zur Geheimhaltung (8. 69) findet nur das gericht⸗ liche Strafverfahren statt. 888

VIII. Kosten.

Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuer⸗ pflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesent⸗ lichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung nach Maßgabe des §. 60 Absatz 1 die Beschwerde an den Finanzminister gestattet ist. I“ 6“

Die Mitglieder der Kommissionen erhalten Reise⸗ und Tagegelder nach Maßgabe der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten u. s. w., vom 20. Dezember 1876 (Gesetz⸗Samml. 1877 S. 3). 4 Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§. 38) werden nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.

Den Gemeinden (Gutsbezirken) werden als Vergütung für die bei Veranlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte 2 % der eingegangenen Steuer gewährt.

Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen Erhebung der Klassen⸗ steuer verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) die Steuer von Einkommen von nicht mehr als 3000 zu erheben haben. Diejenigen Gemeinden (Gutsbezirke), welchen die Steuer⸗ erhebung übertragen ist, erhalten füͤr dieselbe eine Vergütung von 2 % der Isteinnahme der zu erhebenden Steuern.

IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.

§. 74. Sind zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere öffentliche (Schul⸗, Kirchen⸗ u. s. w.) Verbände nach dem Maßstabe der Einkommensteuer aufzubringen bezw. zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf Grund nachstehender fingirter Normalsteuersätze: 5

bei einem Jahreseinkommen

von mehr als bis einschließlich

8

Jahressteuer 26 % des ermittelten steuer⸗ pflichtigen Einkommens bis 1 zum Höchstbetrage von 1,20 420 8 2,40

660 8. 4,—

Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des betreffenden Verbandes ohne deren Heran⸗ ziehung gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze als das höhere Einkommen herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolger, sofern sie im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unter⸗ stützung erhalten.

8

—— ——— .

8 75.— 8. .

Die Veranlagung (s§. 74) geschieht durch die Vorein⸗ schätzungskommissionen (§. 31) unter Anwendung der Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes.

Die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission unterliegen der Prüfung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission; beanstandet derselbe einen Beschluß, so erfolgt die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission.

Die festgesetzte Steuerliste ist 14 Tage lang öffentlich aus⸗ zulegen und der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu und zwar

a. wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungs⸗ kommission ohne Beanstandung erfolgt ist, an die Veranlagungs⸗ kommission,

b. wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Ver⸗ anlagungskommission stattgefunden hat, an die Berufungs⸗ kommission.

Für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Be⸗ steuerung geregelten Wahl⸗, Stimm⸗ und sonstigen Berechti⸗ gungen in den öffentlichen Verbänden (§. 74) treten an die Stelle der bisherigen Klassensteuersätze die in den §§. 17, 74 vorgesehenen entsprechenden Steuersätze, falls aber die Ver⸗ anlagung in Gemäßheit des §. 75 nicht stattgefunden hat, die den heiresgenden Klassensteuerstufen entsprechenden Einkommens⸗ bezüge. 8

Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlußfristen sowie die Frist die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere außerhalb des Deutschen Reiches Abwesende auf 6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf 3 Wochen verlängert.

§. 80.

Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, bei der Veranlagung übergangen oder steuerfrei ode zu einer ihrem wirklichen Einkommen nicht entsprechenden niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden sind, ohne daß ein strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte (§§. 66 67), sind zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Be⸗ trages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahr, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht au die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über.

Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung er streckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über di Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetzsamml. S. 140) auf die Einkommensteuer Anwendung

Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den Betrag von 80 000 000 und für die folgenden Jahre einen um je 4 % erhöhten Betrag, so werdern die Ueberschüsse nach Maßgabe eines zu erlassenden besonderen Gesetzes zur Durchführung der Beseitigung der Grund⸗ und Gebäudesteuer als Staatssteuer bezw. der Ueberweisung der selben an kommunale Verbände verwandt.

§. 83.

Bis zum Erlasse des im §. 82 erwähnten Gesetzes, jedoch längstens bis zum Etatsjahre 1893/94 einschließlich, sind die Ueberschüsse zu einem besonderen von dem Finanzminister z verwaltenden Fonds abzuführen, welcher einschließlich seine Zinsen nach Maßgabe des §. 82 zu verwenden ist.

. 84. ““

Ist das im §. 82 vorgesehene Gesetz nicht bis zum 1. Apri 1894 ergangen, so sind die daselbst bezeichneten Ueberschüsse einschließlich des bis dahin etwa aufgesammelten Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zum Erlaß eines ent⸗ sprechenden Betrages an Einkommensteuer zu verwenden:

I. Der zum Erlaß zu verwendende Betrag wird durch den Staatshaushaltsetat festgestellt.

II. Der Erlaß findet in gleichen Monatsraten aller Steuer stufen statt. Insoweit der verfügbare Erlaßbetrag zur Deckung des Ausfalles einer vollen oder einer weiteren vollen Monatsrate der sämmtlichen Steuerstufen der für das betreffende Jahr veranlagten Einkommensteuer nicht zureicht, ist der etwa verbleibende Ueberschuß des Erlaßbetrages zum Erlaß bezw. zum ferneren Erlaß einer Monatsrate der⸗ jenigen Steuerstufen, von unten beginnend, zu verwenden, für welche derselbe ausreicht.

Der etwaige Rest des Erlaßbetrages ist demjenigen des nächsten Jahres zuzusetzen.

III. Die Feststellung der Verwendung erfolgt durch den Finanzminister, sobald die Veranlagung für dasselbe Jahr voll⸗ zogen ist. Das Ergebniß der Feststellung ist zu veröffentlichen.

IV. Der durch den Erlaß einer Monatsrate der Ein⸗ kommensteuer oder einzelner Stufen derselben (Nr. II) ent⸗ stehende Ausfall wird auf ein Zwölftel des aus der jährlichen Veranlagung sich ergebenden Jahressteuerbetrages unter Abzug von drei Prozent für die im Laufe des Jahres entstehenden Abzüge und Ausfälle bestimmt.

V. Die für die örtliche Erhebung und für die Ver⸗ anlagung der Einkommensteuer den Gemeinden bewilligten Ge⸗ bühren (§. 73) sind auch von den unerhoben bleibenden Monatsraten der Einkommensteuer und zwar von dem nach der Bestimmung unter IV zu berechnenden Betrage derselben aus der Staatskasse zu gewähren. 1

§. 85.

Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Dasselbe kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1892/93 zur Anwendung, jedoch nur gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Aenderung des Wahlverfahrens.

Kommunalverbände, welche für das Jahr 1892/93 nach Maßgabe der neuen Veranlagung die bestehenden Zuschläge zur Staatseinkommensteuer herabsetzen, bedürfen hierzu keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle treten die auf die Einrichtung und Ver⸗ anlagung der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer be⸗ üglichen Vorschriften, insbesondere

das Gesetz vom 1. Mai 1851 (Gesetzsamml. S. 193), das Gesetz vom 25. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 213), das Gesetz vom 2. Januar 1874 (Gesetzsamml. S. 9),

8 .

Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt⸗ und Landgemeinden das Bürgerrecht bezw. das Stimm⸗ und Wahl⸗ recht in Gemeindeangelegenheiten an die Bedingung eines jähr⸗ lichen Klassensteuerbekrages von 6 geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Gemeindewahlrechts an die Stelle des genannten Satzes der Steuersatz von 4 bezw. ein Einkommen von mehr als 660 bis 900

In denjenigen Landestheilen, in welchen für die Gemeinde⸗ vertreterwahlen die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in Abtheilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 Einkommensteuer übersteigenden Steuersatzes, an welchen durch Ortsstatut das Wahlrecht geknüpft wird, der Steuersatz von 6

Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunal⸗ ordnungen zulässig sind, kann das Wahlrecht von einem niedrigeren Steuersatze bezw. von einem Einkommen bis 900 abhängig gemacht werden. Eine Erhöhung ist nicht zulässig.

X. Schlußbestimmungen. Die in diesem Gesetze den Regierungen ugewiesenen Be⸗ fugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin von der Direktion für die Verwaltung der

0

32 5 Angeschuldigte hierauf verzichtet.

direkten Steuern in Berlin wahrgenommen. 1

das Gesetz vom 16. Juni 1875 (Gesetzsamml. S. 234), §. 9 Nr. 1 und §. 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1876 (Gesetzsamml. S. 169), Artikel II und IX des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetzsamml. S. 19) am 1. April 1892 außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais zu Potsdam, den 24. Juni 189 (L. S.) Wilhelm.

von Caprivi. von Boetticher. Herrfurth. von e Freiherr von Berlepsch. Miquel. von Kaltenborn. von Heyden. Graf von Zedlitz.

zur Einreichung der Steuererklärungen werden füjüjr⸗

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

157.

189

Deutsch

welche in der Zeit vom 16. bis 30. Juni

Berlin, Dienstag, den 7. Juli

es Reich.

Zuckermengen, 11.“ 1891 innerhalb des deutschen Zollgebiets mit dem Anspruch auf Steuerve gütung

abgefertigt und aus Niederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den inländischen Verkehr zurückgebracht worden sind. [710: Rohzucker von mindestens 90 Proz. Polarisation und raffinirter Zucker von unter 98, aber mindestens

90 Proz. Polarisation. 711: Kandis und Zucker in weißen vollen harten sogenannte Crystals ꝛc.

Broden ꝛc., oder in Gegenwart der Steuerbehörde zer leinert,

1 712: Aller übrige harte Zucker, sowie aller weiße trockene (nicht ü⸗ ͤCCI Fate ur

Mit dem Anspruch auf Steuervergütung wurden abgefertigt: Aus

öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter

zur unmittelbaren Ausfuhr

amtlichem Mitverschluß wurden gegen Erstattung der Vergü⸗ tung in den inländischen Verkehr

zurückgebracht

zur Aufnahme in eine öffent⸗

liche Niederlage oder eine

Privatniederlage unter amt⸗ lichem Mitverschluß

kg

711 712 710 V 711 V 710 171

kg kg kg k kg

Preußen.

Provinz Westpreußen Brandenburg. Pommern. Posen. Schlesien. 1“ Sachsen, einschl. der schwarzb. Unterherrschaften Schleswig⸗Holftein. CF Rheinland.

2 470

36 956 543 380 408 238 3 000 038 52 683

199 512 144 245

245 554 36 730 65 306

432 562

687 975 24 463

840 000 72 175

2 027 849 150 000

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570 000

Sa. Preußen 4 387 502 V

84 207 344 722 2 973 9 26 u““

176 036 652 438 258 880 285 250 1 69006 6 803 735 187 789

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1 844 60 841

Ueberhaupt im deutschen Zollgebiet ... Hierzu in der Zeit vom 1. August 1890 ee

12 896 045 5 866 967

5 113 306 1 628 321 2 719 255 311 917 377 ,179693215 6 241 714, 264038393 45 612 088 2 695 430/83 111 185

21 896] 5 222 905 99 000

363 904

82 788

912 643

Zusammen

995 431 462 904

*

In demselben Zeitraum des Vorjahres.

324 813 422 185560182 6 355 020 [265666714 48 331 343 2 717 326 88 334 090

2

ee“ ) 2) 329 881 764 167434052 11 017 047]9246108481 29 067 267 2 844 074167 865 006] 1 272 483 1 503 261

* ¹ 5 ; ; 8 ; 35̃ ; ) Die Abweichungen von der letzten, im „Reichs⸗Anzeiger“ Nr. 144 am 22. Juni d. J. veröffentlichten, wie der vorjährigen

Uebersicht beruhen auf nachträglich ein Berichti hen auf nachträglich eingegangenen Berichtigungen. 8 Perm“ G

aiserliches Statistisches Amt.

von Scheel.

Rekursentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts.

(986.) Einem Arbeiter war vom Schiedsgericht wegen eines Augenleidens eine Entschädigung zuerkannt worden, indem angenommen

wurde, daß ein Vorgang aus dem November 1889 sich als Betriebs⸗

unfall darstelle, und auf ihn das Augenleiden ursächlich zurückzuführen sei. In dem auf Antrag der beklagten Berufsgenossenschaften eröffneten Rekursverfahren wurde festgestellt, daß zwar nicht jener Vorgang, wohl aber „. soäteres, ebenfalls sich als Betriebsunfall darstellendes Ereigniß die Ursache des Augenleidens des Klägers sei. Auf Grund dieses Sachverhalts ist dem Kläger durch Rekurs⸗ entscheidung vom 9. Februar 1891 die zuerkannte Entschädigung welche übrigens das Schiedsgericht entgegen den Grundsätzen des Bescheides 848 („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1890 Seite 487) nicht zahlenmäßig festgestellt hatte belassen und in den Gründen die Heranziehung des zweiten (vom Schiedsgericht gänz⸗ ich bei Seite gelassenen) Vorganges als Grundlage der Entscheidung als rechtlich unbedenklich bezeichnet worden. Ganz abgesehen davon, daß schon die Berufungsschrift in Anlehnung an die Unfall⸗ anzeige die Augenverletzung auf den zweiten Betriebsunfall zurück⸗ führe, könnten die Grundsätze der Civilprozeßordnung über die Unzu⸗ lässigkeit der Aenderung des Klagegrundes (§. 235 Absatz 2 Nr. 3, § 489 a. a. O.) auf dem Gebiete der Unfallversicherung, deren

öffentlich rechtlicher Charakter die Erforschung der materiellen Wahr⸗

heit erheische, überhaupt nicht in gleicher Strenge zur An⸗ wendung kommen. Uebrigens gewähre in dem neben den privatrecht⸗ lichen zugleich öffentlich rechtlichen Normen unterstehenden Gebiete des Ehevprozesses auch die Civilprozeßordnung (§. 574 Absatz 1) den Par⸗ teien Freiheit in der Aenderung der Klagegründe (vergleiche dazu

Rekursentscheidung 845, „Amtliche Nachrichten des „R.⸗V.⸗A.“ 1890

Seite 486).

(987.) Der Sektionsvorstand einer landwirthschaftlichen Berufs⸗ enossenschaft, in welcher die Zuständigkeit der Feststellungsorgane nach en Bestimmungen des §. 62 Absatz 1 des landwirthschaftlichen Unfall⸗ versicherungsgesetzes abgegrenzt ist, hatte einem Verletzten, welcher nach ärztlichem Gutachten seine volle Erwerbsfähigkeit nach einigen Monaten wiedererlangen sollte, eine Rente durch förmlichen Bescheid zuerkannt. Nachdem sich später ergeben hatte, daß die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich eine dauernde sein werde, stellte der Sektionsvorstand, wiederum durch förmlichen Bescheid, die Renten⸗ zahlung mit dem Bemerken ein, daß nunmehr der Genossenschafts⸗ vorstand zur weiteren Behandlung der Angelegenheit zuständig sei. Durch Entscheidung vom 17. März 1891 hat das Reichs⸗Versiche⸗ ungsamt den Rekurs der Berufsgenossenschaft gegen das den Ein⸗ tellungshescheid aufhebende schiedsgerichtliche Urtheil, obwohl es sich

ur um die Entschädigungsforderung für einen bestimmten, bereits

erflossenen Zeitraum handelte, formell für zulässig erachtet, da un⸗ streitig der Anspruch selbst einer dauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit desselben entsprang (zu vergleichen Entscheidungen n. und 847, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1887 Seite 163,

90 Seite 487) Dagegen ist der Rekurs insofern als unbegründet zurückgewiesen worden, als das Verfahren der WBerufsgenossenschaft mit den gesetzlichen Vorschriften über his 3 Fev-. der Befugnisse der einzelnen genossen⸗ ICeit ichen Organe im Widerspruch steht (zu vergleichen Entscheidung r. „Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1890“ Seite 589). Der ver⸗ letzte Arbeiter hat sich durch den Einstellungebescheid mit Recht be⸗ schwert gefühlt; denn der Genossenschaftsvorstand wäre, wenn dieser

4

Bescheid Rechtskraft erlangt hätte, formell nicht gehindert gewesen, bei Erlaß seines Rentenfeststellungsbescheides eine Nachprüfung der Frage eintreten zu lassen, ob überhaupt ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliege. Eine solche Nachprüfung steht dem Genossenschafts⸗ vorstande aber nach den in der Entscheidung 901 zum Ausdruck gelangten Grundsätzen gegenüber den unteren Feststellungs⸗ organen überhaupt nicht zu. Zu Gunsten des von ihr be⸗ obachteten Verfahrens kann sich die Berufsgenossenschaft auf die Bestimmung des §. 70 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungs⸗ gesetzes nicht berufen, da die Frage der statutarisch geregelten Zu⸗ ständigkeit des einzelnen genossenschaftlichen Organs nicht zu denjenigen Verhältnissen gehört, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend sind. Die Feststellung der Entschädigung gegenüber dem Versicherten wird dadurch in keiner Weise berührt.

Bescheide und Beschlüsse des Reichs⸗Versicherungsamts.

r.(988.) Gegenüber einem Schiedsgerichtsvorsitzenden, der, wenn gleichzeitig an eine und dieselbe Berufsgenossenschaft mehrere schieds⸗ gerichtliche Ladungen und Entscheidungen zuzustellen waren, jedes einzelne Schriftstück besonders mittels eingeschriebenen Briefes durch die Post dem betheiligten Vorstande zugehen ließ, hat der letztere den Wunsch geäußert, es möchten künftig im Interesse der Vereinfachung der Zustellungen und der Portoersparniß die mehreren zuzustellenden Schriftstücke zu einer Sendung vereinigt werden, wogegen der Vorstand sich verpflichtete, über die in der gemeinsamen Sendung enthaltenen einzelnen Schrift⸗ stücke je eine besondere Empfangsbescheinigung zu den be⸗ treffenden Akten dem Schiedsgerichts⸗Vorsitzenden zu über⸗ mitteln. Auf eine diesbezügliche Anfrage hat das Reichs⸗ Versicherungsamt sich dahin geäußert, daß, wie schon wiederholt, ins⸗ besondere auch in den Rundschreiben vom 2. Juni 1888 Ziffer 2 „Amtl. Nachr. des R.⸗V.⸗A.“ 1888 Seite 238 und vom 25. Mai 1889 Ziffer 2 I. 12 769/I a. 5200 ausgesprochen worden, mehrere Formen der Zustellung im schiedsgerichtlichen Verfahren zu⸗ lässig seien, zwischen denen die Schiedsgerichtsvorsitzenden nach freiem Ermessen die Wahl zu treffen haben, und daß auch gegen das obenbezeichnete, genossenschaftsseitig vorgeschlagene Verfahren Be⸗ denken nicht zu erheben seien. Denn die vom Vorstande zu den einzelnen Akten des Schiedsgerichts zu bringenden Empfangs⸗ bescheinigungen werden zur zuverlässigen Beurtheilung des Fristen⸗ laufes umsomehr ausreichen, als sie regelmäßig von dem Vertreter oder Beamten einer öffentlichen Korporation ausgestellt sein werden, und damit die nöthige Sicherheit geboten ist, daß das in Frage stehende Verfahren genossenschaftsseitig mit voller Pflichtmäßigkeit gehandhabt wird. Auch haben es die Schiedsgerichts⸗Vorsitzenden in der Hand, die Richtigkeit des in der Empfangsbescheinigung bezeichneten Empfangstages durch einen für die gemeinsame Postsendung zu fordernden Rückschein nachzuprüfen.

88

Revisionsentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts, Abtheilung für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung. 31) Von dem Staatskommissar war gegen einen Bescheid der Ver⸗

sicherungsanstalt, durch welchen eine Altersrente festgesetzt war, die Berufung eingelegt worden, weil das Verfahren bei Feststellung der

Rente ein ugrichtiges gewesen sei. Die Höhbe der Rente war durch dieses unrichtige Verfahren nicht beeinflußt worden, stimmte vielmehr mit demjenigen Betrage überein, welcher auch bei richtiger Be⸗ rechnung sich ergeben haben würde. Das Schiedsgericht hatte die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil die Höhe der Rente unter den Parteien unstreitig sei, und die Art der Berech ung nur im Auf⸗ sichtswege gerügt werden könne Die hiergegen von dem Staats⸗ kommissar eingelegte Revision ist von dem Reichs⸗Versicherungsamt mittels Entscheidung vom 11. Juni 1891 mit folgender Begründung zurückgewiesen worden: Nach §§. 77 und 79 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes sind die gesetzlichen Rechtsmittel nur „gegen den Bescheid“ der Versickerungsanstalt, beziehungsweise „gegen die Entscheidung“ des Schiedsgerichts zugelassen. Ein Rechtsmittel gegen die „Gründe“ der Entscheidung ist im Gesetz nicht gegeben. Es wird daber, wenn der entscheidende Theil keiner Änfechtung unterliegt, die Zu⸗ lässigkeit des Rechtsmittels zu verneinen sein, und, wie dies auf dem Gebiete der Unfallversicherung bereits festgestellt ist (vergleiche Rekurs⸗ entscheidung 925 „Amtliche Nachrichten des R⸗V.⸗A.“* 1590 Seite 601), auch für die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung der Grundsatz zu gelten haben, daß jedes prozessuale Rechtsmittel nur die Zubilligung oder Zurückweisung von Rentenansprüchen oder anderen aus dem Gesetz sich ergebenden Leistungen der Versicherungsanstalt zum Gegen⸗ stand haben kann.

32) Hinsichtlich eines in der Revisionsinstanz gerügten Mangels des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat sich das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt unter dem 11. Juni 1891 unter analoger Anwendung des §. 267 der Civilprozeßordnung dahin ausgesprochen, daß die Partei, welche von diesem Mangel Kenntniß hHat und in der mündlichen Verhand⸗ lung des Schiedsgerichts zugegen ist, den Mangel sobald wie möglich zu rügen verpflichtet ist. Dadurch, daß diese Rüge unterbleibt, geht die Partei des hieraus gemäß §. 81 Absatz 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes etwa berzuleitenden Revisions⸗ grundes verlustig. Es handelte sich darum, daß der Vorsitzende des Schiedsgerichts bei der mündlichen Ver⸗ handlung sofort den Parteien das Wort ertheilt haben sollte, ohne die durch §. 13 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. De⸗ zember 1890 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 193) vorgeschriebene Dar⸗ stellung des Sachoerhalts vorhergehen zu lassen.

33) JIn einem Falle, in welchem eine die Altersrente bean⸗ spruchende Person festgestelltermaßen zur Zeit des Inkrafttretens des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes nicht mehr in einem nach §. 1 a. a. O. die Versicherungspflicht begründenden Verhältnisse gestanden, glelchwohl aber von der zuständigen Behörde eine Quittungs⸗ karte ausgestellt erhalten hatte, hat das Reichs⸗Versicherungsamt durch Revisionsentscheidung vom 12. Juni 1891 den Grundsatz aus⸗ gesprochen, daß die Ausstellung einer Quittungskarte allein nicht genüͤgt, um einer Person ohne Weiteres die Eigenschaft eines „Versicherten“ im Sinne des §. 157 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes zu verleihen. Denn wenn auch die mit der Ausstellung der Quittungs⸗ karten betrauten Stellen nach den von den Landes⸗Centralbehörden erlassenen Anweisungen verpflichtet sind, zu prüfen, ob auf Seiten des die Ausstellung Beantragenden die Versicherungspflicht oder doch das Recht zur Selbstversicherung vorliegt (vergleiche insbesondere Ziffer 3 der preußischen Anweisung vom 17. Oktober 1890), so werden diese Stellen doch nicht immer im Stande sein, die oft schwierige Frage, ob ein Versicherungs verhältniß begründet ist, zutreffend zu ent⸗ scheiden. Ueberdies ist den bezeichneten Stellen in den meisten der erlassenen Anweisungen vergleiche unter Anderem Ziffer 6 Absatz 2 der vorgedachten preußischen Anweisung ein thunlichstes Entgegen⸗ kommen empfohlen, sodaß die Ausstellung der Quittungskarte bei

bervortretenden Zweifeln über das Recht zum Eintritt in die Ver⸗ sicherung nicht versagt werden soll. Die Frage, ob Jemand zu den Versicherten gehört, bleibt demnach ungeachtet der erfolgten Ausstellung

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einer Quittungskarte eine offene.

34) Ein Schreibgehülfe, welchem eine Altersrente bewilligt war, bezog gleichzeitig aus staatlichen Mitteln eine sogenannte „Sustentation“ von 394 jährlich, welche ihm auf Grund des Art. 18 Absatz 1 Ziffer 4 des badischen Gesetzes vom 26. Mai 1876 (Gesetzes⸗ und Verordnungs⸗Blatt für das Großherzogthum Baden Nr. XXII Seite 145) widerruflich gewährt worden war. In der An⸗ nahme, daß diese Sustentation das Ruhen der Rente gemäß §. 34 Absatz 2 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes zur Folge habe, ließ die Versicherungsanstalt eine entsprechende Kürzung der Altersrente (auf jährlich 21 ℳ) eintreten, und das von dem Renten⸗ berechtigten dieserhalb angerufene Schiedsgericht bestätigte den Renten⸗ kürzungsbescheid. Auf die von dem Kläger eingelegte Revision hat das Reichs⸗Versicherungsamt entgegen der Annahme des Schieds⸗ gerichts durch Revisionsentscheidung vom 11. Juni 1891 die An⸗ wendbarkeit des §. 34 Absatz 2 a. a. O. auf jene Sustentation verneint und diese Entscheidung, wie folgt, begründet: Dem Vorderrichter ist zwar darin beizutreten, daß die Vorschrift des §. 34 Absatz 2 des Invaliditaͤts⸗ und Altersversicherungsgesetzes nicht nur auf eigentliche Beamte im dienstpragmatischen Sinne, sondern auch auf andere im Staatsdienst angestellte Personen, denen Pensionen oder Wartegelder gewährt worden sind, Anwendung findet. Es ergiebt sich dies aus der engen Verbindung, die zwischen der vorerwähnten Gesetzesvorschrift und derjenigen des § 4 Absatz 3 a. a. O. ausweislich der Motive des Gesetzes besteht, und nach welcher es nicht zweifelhaft sein kann, daß der §. 34 Absatz 2 alle diejenigen Personen hat treffen wollen, welche nach §. 4 Absatz 3 be⸗ rechtigt sind, den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen Gu vergleichen Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstages 7. Legislaturperiode IV. Session 1888/89 4. Band Seite 67 und 74). Allein das Ruhen der Rente soll nach der mehr⸗ fach angeführten Vorschrift nur dann eintreten, wenn den bezeichneten Personen „Pension“ oder „Wartegeld“ gewährt worden ist. Unter „Pension“ im Sinne der §§. 4 und 34 des Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetzes wird schon nach dem allgemeinen Sprach⸗ gebrauche nur ein solches Ruhegehalt verstanden werden können, auf welches der betreffende Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtlich erzwingbaren Anspruch hat. Diesen Sprachgebrauch hat sich auch das badische Gesetz vom 26. Mai 1876 zu eigen gemacht, indem es die „Sustentation“ ausdrücklich von der „Pension“ unterscheidet (Art. 18 verglichen mit Art. 4). Hiernach aber ist die dem Kläger gemäß Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 4 des bezeichneten Landesgesetzes gewährte „Sustentation“ als Pension im Sinne des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes nicht

anzusehen. Denn die Bewilligung der Sustentation ist j widerruflich, und diese Widerruflichkeit wird 191 8 nicht beseitigt, daß dem außer Dienst Tretenden nach Artikel 21 des badischen Gesetzes gegen den Ausspruch der zunächst über die Be⸗ willigung der Sustentation entscheidenden Minister der Rekurs an das Staats⸗Ministerium freisteht. Selbst im Falle der Bewilltgung durch das Staats⸗Ministerium bleibt die Möglichkeit bestehen, daß in jedem beliebigen Zeitpunkte der Wegfall der Sustentation nach freiem Ermessen der zuständigen Behörde verfügt werdeu kann. Wenn der Gesetzgeber im Falle der Gewährung von Pension ein Ruhen der Invaliden⸗ und Altersrente eintreten ließ, so ist er offen bar davon ausgegangen, daß die Pension eine der s lichen Rente mindestens gleichwerthige Fürsorge für Berechtigten enthält. Diese Gleichwerthigkeit wird aber dann nicht

anzunehmen sein, wenn die aus staatlichen Mitteln bewilligte Zuwen