Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 zu bestimmen, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist, und nöthigenfalls das Erforderliche wegen der Sicherstellung nach der allgemeinen Verfügung des Justiz⸗Ministers vom 15. September 1895 (Just. Min. Bl. S. 272) zu veranlassen. Der zu der Urkunde nicht oder zu wenig verwendete Stempel ist in Gemäßheit des § 31 Abs. 1 Pr. G. K. G. nach den für Gerichtskosten gel⸗ tenden Vorschriften einzuziehen. Wenn die Einreichung der nicht oder nicht genügend versteuerten Urkunden bei Gericht erst nach Ablauf der in § 16 des Gesetzes angegebenen Fristen stattgefunden hat, so ist zugleich unter Mittheilung des Ein⸗ gangstages und einer Abschrift der Urkunde dem zuständigen Hauptamt Anzeige zu machen, welches das Weitere wegen einer etwa erforderlich erscheinenden Einleitung des Strafverfahrens herbeizuführen hat. FIst in der vorgelegten Urkunde das Entgelt für die Grund⸗ stücksveräußerung in ausländischen Banknoten, ausländischem Papiergeld, ausländischen Geldsorten oder in Werthpapieren der unter Nummer 1, 2 und 3 des Tarifs zum Reichs⸗Stempelgesetz vom 27. April 1894 (R. G. Bl. S. 381) bezeichneten Art ver⸗ abredet, so ist insoweit die Urkunde dem Reichsstempel für An⸗ schaffungsgeschäfte nach der Tarifnummer 4 des Reichs⸗Stempel⸗ gesetzes unterworfen, dagegen nach § 18 des 1S Gesetzes vom Landesstempel befreit. An Stelle des wegfallenden landes⸗ gesetzlichen Urkundenstempels der Tarifstelle 32 ist aber, wenn der Auflassung die Urkunde zu Grunde gelegt wird, nach der Vorschrift des zweiten Satzes des Absatzes 3 der Tarifstelle 8 der Auflassungsstempel zu erheben, insoweit nicht die Voraus⸗ etzungen der Ziffer 1 und der Ermäßigungen und Be⸗ freiungen der Tarifstelle 32 vorhanden sind. Es unterliegt also beispielsweise in Verträgen über die Gründung von Aktien⸗ esellschaften das Entgelt, welches für die Einbringung von Grundstücken in solche Gesellschaften dem Einbringenden durch Zutheilung von Aktien gewährt wird, dem Werthstempel für Auflassungen, wenn das eingebrachte Grundstück unter Zu⸗ grundelegung des Gründungsvertrages an die neu errichtete Aktiengesellschaft eheasteß wird. 38 1 Wenn die vorgelegte Urkunde das Rechtsgeschäft nicht so enthält, wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des Werthes der Gegenleistung verabredet ist und einem geringeren Stempel unterliegt, als die Beurkundung des wirklich verabredeten Rechtsgeschäfts erfordern würde, so ist die Urkunde oder eine einfache Abschrift derselben dem zuständigen Hauptamt wegen der vorgekommenen Steuerhinterziehung zur weiteren Veran⸗ lassung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b des Gesetzes u übersenden. Steht der nach Inhalt der vorgelegten ÜUr⸗ er verabredete Kaufpreis zu dem gemeinen Werth in einem offenbaren Mißverhältniß, daß der Verdacht der Stempel⸗ steuerhinterziehung gerechtfertigt erscheint, so hat der Grund⸗ buchrichter von den Parteien eine nähere Erklärung über die Gründe, welche für die Festsetzung des Kaufpreises maßgebend gewesen sind, zu erfordern. Bezüglich der Versteuerung sind diese Fälle nach den Vorschriften unter c dieser Ziffer und so zu behandeln, als wenn eine Urkunde überhaupt nicht vorgelegt worden wäre.
b. Ist cine Urkunde zwar nicht eingereicht, von den Betheiligten aber das der Auflassung zu Grunde liegende Veräußerungs⸗ geschäft vor dem Grundbuchrichter zugleich in der Auflassungs⸗ verhandlung zu Protokoll erklärt, so finden die Bestimmungen unter a entsprechende Anwendung. Der erforderliche Stempel wird als Urkundenstempel zu der Auflassungsverhandlung auf Grund des § 55 Pr. G. K. G. in Verbindung mit den ein⸗ schlägigen Tarifvorschriften des Stempelsteuergesetzes erhoben.
c. Wird eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende Urkunde nicht
vorgelegt und das Veräußerungsgeschäft bei der Auflassung nicht protokollarisch aufgenommen, so hat der Grundbuchrichter die Betheiligten darüber zu vernehmen, ob sie eine Urkunde überhaupt nicht vorlegen wollen, und sie über die Folgen der Nichtvorlegung, insbesondere auch darüber zu belehren, daß der Entrichtung des Auflassungsstempels ungeachtet zu der Urkunde der gesetzlich erforderliche Stempel beizubringen ist. Es ist Pflicht des Grundbuchrichters zu prüfen, ob im Falle der Be⸗ urkundung des Abkommens der Urkundenstempel niedriger sein würde, als der Auflassungsstempel. Letzteres ist beispielsweise der Fall bei Tauschverträgen, bei Kaufverträgen, in denen eine Hingabe an Zahlungsstatt vereinbart ist, bei Verträgen zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände und bei Verträgen, durch welche Grundstücke von Ascendenten auf Descendenten über⸗ tragen werden (Tarifstelle 32 Abs. 2 und Ermäßigungen und Befreiungen Ziffer 1 und 2), ferner bei Schenkungen zwischen Ascendenten und Descendenten oder zwischen Ehegatten (Tarif⸗ stelle 56 dieses Gesetzes und Befreiungsvorschriften Ziffer 2 Buchstabe a, b und c des Tarifs zum Gesetz, betreffend die
8 30. Mai 1873 8 Erbschaftssteuer vom 15 Mai 1851 — G. S. 1891 S. 78.
—) u. s. w. Die Belehrung des Grundbuchrichters und die Erklärung der Betheiligten über die Vorlegung oder Nicht⸗ vorlegung der das Veräußerungsgeschäft enthaltenden Urkunde müssen in das Protokoll aufgenommen werden.
Wenn der Auflassung ein Kauf⸗ oder Tauschgeschäft oder überhaupt ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft im Sinne der Tarifstelle 32 des Gesetzes zu Grunde liegt, so muß das
otokoll ferner eine Belehrung der Betheiligten darüber ent⸗
lten, daß der anzugebende Werth nicht geringer sein darf, als der nach dieser Tarifstelle berechnete Betrag der vom Er⸗ werber übernommenen Lasten und Leistungen mit Einschluß des Preises und unter Hinzurechnung der vorbehaltenen Nutzungen ausschließlich des für den beweglichen Beilaß festgesetzten Preises und daß eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung nach § 17 Abs. 3 Buchstabe a des Gesetzes eine Geldstrafe in Höhe des zehnfachen Betrages des hinterzogenen Stempels nach sich zieht. 8
Der Grundbuchrichter hat sodann wegen der etwa erforderlich werdenden Sicherheitsleistung das Weitere wie unter a zu be⸗ stimmen, den Veräußerer und Erwerber zur Angabe des Werthes des veräußerten Gegenstandes aufzufordern und die gemachten Angaben im Protokoll zu vermerken.
In der Kostenrechnung oder einer Anlage zu derselben ist den Kostenschuldnern anheim zu geben, die das Veräußerungs⸗ eschäft enthaltende Urkunde binnen einer mit dem Tage der Pastelung der Kostenrechnung beginnenden Frist von zwei Wochen einzureichen und ihnen zugleich nochmals eine Belehrung über die Folgen der unterlassenen Einreichung insbesondere auch darüber zu ertheilen, daß zu der etwa errichteten Urkunde im
alle der nicht rechtzeitigen Vorlegung derselben ungeachtet der Zahlung des Auflassungsstempels der gesetzlich erforderliche Stempel beizubringen ist. Geht während der angegebenen sühie die Urkunde ein, so ist wie unter a dieser Ziffer zu ver⸗ ahren. Sind dem Grundbuchrichter die Bedingungen des Ver⸗ äußerungsgeschäfts auf irgend eine Weise glaubwürdig bekannt geworden, und übersteigt der aus diesen Bedingungen sich ergebende Werth den seitens der Betheiligten angegebenen, so ist der Auflassungsstemwel von dem aus dem Veräußerungs⸗ geschäfte sich ergebenden Werthe einzuziehen, vorausgesetzt, daß dieser nicht niedriger ist, als der gemeine Werth des ver⸗ äußerten Gegenstandes. Dem zuständigen Hauptamt ist behufs Erwägung, ob nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a des Gesetzes ein Strafverfahren einzuleiten ist, von dem Sach⸗ verhalt Anzeige zu machen.
In allen anderen Fällen veranlaßt der Grundbuchrichter, wenn er Bedenken trägt, die gemachten Werthangaben als richtig anzunehmen, die Werthermittelung m Gemäßheit des
“
7 Abs. 3 des Gesetzes nach seinem Ermessen, erforderlichen⸗ falls durch Vernehmung von Sachverständigen oder in sonst geeigneter Weise. Die Hauptämter haben etwaigen Ersuchen der Eöö“ um Ermittelung des Werths ungesäumt zu entsprechen.
31) Außerdem findet auf Grund der Auszüge aus den Tagebüchern der Grundbuchführer eine allgemeine Prüfung des Werths des ver⸗ äußerten Gegenstandes bei denjenigen Auflassungen, deren Versteuerung auf Grund einer Werthangabe (Tarifstelle 8 Abs. 1 und 2 Ziffer 30 Buchstabe c dieser Bekanntmachung) erfolgt ist, durch die Provinzial⸗ steuer⸗Direktoren Se Dieselben setzen, wenn sie die angegebenen Werthe für zu niedrig erachten, die zu entrichtenden Stempelbeträge anderweitig 8 und erlassen wegen der von dem Amtsgericht zu bewirkenden Einziehung des Mehrbetrages die weitere slnorenung.
Die Beschwerde gegen die Festsetzungsverfügung ist zunächst an den Provinzial⸗Steuer⸗Direktor und gegen die darauf ergehende Ent⸗ scheidung desselben an den Finanz⸗Minister zu richten, welcher im Einverständniß mit dem Justiz⸗Minister die weitere Entscheidung trifft. Wird gegen diese Entscheidungen der Rechtsweg beschritten, so ist die Klage gegen den durch den Ober⸗Staatsanwalt vertretenen Justizfiskus zu erheben.
32) Wird bei einem Hauptamt, Steueramt, Zollamt oder einem Notar die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung ge⸗ zahlten Gerichtskostenstempels auf denjenigen Stempel verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde uͤber das der Auflassung oder der Umschreibung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist, so ist die Bescheinigung über die Erlegung des Gerichtskostenstempels vorzulegen. Es findet alsdann die Prüfung der Uebereinstimmung des in der Urkunde enthaltenen Geschäfts mit dem der Auflassungs⸗ erklärung oder der Umschreibung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft statt. rgeben sich in dieser Beziehung keine Bedenken, so wird auf der Urkunde der bereits entrichtete Gerichtskostenstempel bescheinigt und nur der etwa überschießende Betrag in Stempelzeichen verwendet. Die beigebrachte Bescheinigung über die Entrichtung des Werthstempels ist in der Regel der Urkunde beizuheften, andernfalls bei der Behörde bezw. den Notariatsakten zurückzubehalten. Von den Notaren ist die Bescheinigung Kber die Anrechnung auf die Urschrift zu setzen und die erste Ausfertigung mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Da die Anrechnun nur auf den zu der Urkunde erforderlichen Werthstempel bezieht, so muß der feste Stempel, dessen die Urkunde, wenn sie nicht dem Werthstempel unterworfen wäre, mit Rücksicht auf die besondere Form ihrer Abfassung bedarf, von der Urkunde er⸗ hoben werden. Ist also beispielsweise eine in Höhe von 300 ℳ werthstempelpflichtige Urkunde in der Form einer Notariatsurkunde errichtet, und beträgt der bereits entrichtete Auflassungsstempel eben⸗ falls 300 ℳ, so muß mindestens der Stempel von 1,50 ℳ nach der Tarifstelle 45 zur Urkunde verwendet werden.
3 ghur Tarifstelle 10.
33) Die Stempelpflicht ist auf Ausfertigungen von bereits vor⸗ handenen Schriftstücken eingeschränkt, sodaß, wenn nicht eine andere Tarifstelle (z. B. Nr. 22, 39 u. s. w.) Anwendung findet, Steuer⸗ freiheit in allen denjenigen Fällen eintritt, in denen es an einer Urkunde fehlt, von welcher die amtliche Ausfertigung entnommen ist. Alle Be⸗ hörden und Beamten einschließlich der Natare sind verpflichtet, auf den von ihnen stempelfrei ertheilten Ausfertigungen, insoweit sie nicht unter die Befreiungen zu a und b fallen, den Grund der Stempel⸗ freiheit zu bescheinigen, 3. B. „Stempelfrei mangels Vorhandenseins
einer Urschrift“. Zur Tarifstellelle 22.
34) Den Steuersätzen dieser Tarifstelle unterliegen die aufgeführten Erlaubnißscheine ohne Rücksicht auf die Form, in welcher sie ertheilt sind, also einerlei, ob in der Form von Ausfertigungen, Protokollen, einfachen Bescheiden, Verfügungen u. s. w.
3 Zur Tarifstelle 22 a.
35) Behufs Ermittelung des stempelpflichtigen Werths vererb⸗ licher und veräußerlicher Konzessionen ist zunächst der die Konzession Nachsuchende zur Werthangabe und zur Vorlegung des über den Ver⸗ kauf der Apotheke etwa geschlossenen Vertrags aufzufordern. Falls ein solcher Vertrag vorhanden ist, so ist aus ihm festzustellen, ob und was die Vertragschließenden über die Vergütung für den Uebergang der Konzession auf den neuen Erwerber verabredet haben. Wird der angezebene Werth für zu niedrig erachtet und findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so ist der Werth, falls ihn die die Konzession ertheilende Behörde nicht selbst zu begutachten vermag, nach der Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Gesetzes und unter Beachtung der Vorschrift der Ziffer 6 dieser Bekanntmachung anderweitig zu er⸗ mitteln, wobei unter Umständen auch die in früheren Verträgen über das Entgelt für die betreffende Konzession getroffenen Vereinbarungen als Anhaltspunkte werden dienen können. Den Ober⸗Präsidenten bleibt es überlassen, zur Ermittelung der Konzessionswerthe die Mitwirkung der Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren in Anspruch zu nehmen.
Insoweit der Werthstempel unstreitig ist, muß seine Verwendung auf der Konzessionsurkunde innerhalb der im § 15 Abs. 1 des Gesetzes angegebenen Frist erfolgen, während der Stempel für den etwaigen nachträglich ermittelten Mehrwerth später auf der Urkunde zu ent⸗
werthen ist. Zur Tarifstelle 22 c. 3
36) Die Erlaubnißertheilungen sind vor der Aushändigung mit einem Stempel von 1,50 ℳ zu versehen, sofern nicht der die Erlaubniß Nachsuchende die Verwendung eines höheren Stempels selbst beantragt (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes). Durch die Verwendung eines Stempels von 1,50 ℳ gilt die eees derjenigen Erlaubnißscheine als er⸗ ledigt, welche zum Betriebe von Gewerben ertheilt werden, bei denen von vornherein mit Sicherheit anzunehmen ist, daß weder der jähr⸗ He srtrag 1500 ℳ noch das Anlage⸗ und Betriebskapital 3000 ℳ erreicht.
Hinsichtlich aller übrigen Erlaubnißscheine, insoweit zu ihnen nicht der höchste Steuersatz von 100 ℳ sogleich entrichtet worden ist, beharf es einer Ueberwachung der weiteren Versteuerung. Zu diesem Behu ist dem Steuerpflichtigen die Wiedereinreichung der Urkunde nebst den im § 15 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Schriftstücken innerhalb der dort bestimmten Fristen und zwar unter Hinweis auf die Strafen des § 18 des Gesetzes für den Fall der unterlassenen oder nicht frist⸗ gerechten Wiedervorlegung des Erlaubnißscheines schriftlich aufzugeben. Auf dem Erlaubnißschein ist die vorläufige Versteuerung, die Geschäfts⸗ nummer, sowie die Frist zur Wiedervorlegung der Urkunde behufs end⸗ gültiger Versteuerung zu vermerken, z. B.:
„Vorläufig versteuert mit 1,50 ℳ Nr. 8609.
Wieder vorzulegen behufs endgültiger Versteuerung binnen zwei
Wochen nach dem Tage der Nechtskraft der Zuschrift über das
Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das
eingelegte Rechtsmittel ergangenen Entscheidung oder, wenn eine Verlängerung nicht stattgefunden hat, binnen Jahresfrist.
Ort. Datum. Amtsstelle.
1 — 8 Unterschrift.“ Nach Wiedereinreichung des Fer ee l. ist die Nachverwendung des etwa nachzuzahlenden Stempels zu bewirken und die endgültige Ver⸗ steuerung zu vermerken, z. B.: . 82 Nachzahlung von 48,50 ℳ Stempel endgültig ver⸗ euert. Drt. Datum. 1u.“ Amtsstelle. “ 11“ Unterschrift’.. ermerk der endgültigen Versteuerung muß auch in denjenigen Fällen auf den Erlaubnißschein gesetzt werden, in denen eine Nach⸗ zahlung nicht stattfindet. 1 In Betreff der zur endgültigen Besteuerung nicht wieder vor⸗ elegten, unter den vorhergehenden Absatz fallenden 8 2 . steut die Behörde durch Anfrage bei dem Vorsitzenden des Steuer⸗ ausschusses der Kuafse IV fest, welcher Steuerklasse der Erlaubniß⸗ scheininhaber zugewiesen worden ist, und veranlaßt die Nachversteuerung in der vorangegebenen Weise. Von den Fällen der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Wiedervorlegung der Erlaubnißscheine hat die aus⸗ stellende Behörde dem zuständigen Hauptamt Anzeige zu machen
Zur Tarifstelle 22 d.
37) Behufs Versteuerung der unter d aufgeführten Genehmigungen ist der die Genehmigung Beantragende aufzufordern, vorerst den muth. maßlich entstehenden Kostenbetrag anzugeben und sodann innerhalb vier Wochen nach Fertigstellung der Anlage unter jedereinreichung der Urkunde den wirklich gezahlten Kostenbetrag anzuzeigen, wobei er für den Fall der Nichtbeobachtung dieser Frist auf die Strafen des § 18 des Gesetzes hinzuweisen ist. Der Erlaubnißschein ist vorläufig mit einem dem muthmaßlichen Werth entsprechenden Stempel zu versteuern und mit einem Vermerk über die vorläufige Versteuerung die Geschäftsnummer, sowie über die Pflicht zur Wiedereinreichung zu versehen, z. B.:
VVorläufig versteuert mit 50 ℳ N. 8609.
Wieder vorzulegen behufs endgiltiger Versteuerung binnen vier Wochen nach Fertigstellung der Anlage. Ort. Datum.
saag 8
Almtsstelle.
. hrift.⸗
en emnächst wieder vorgelegt, so ist wegen der
Nachverwendung des fehlenden Stempels und des Vermerks der end⸗
iltiaen Versteuerung nach der Vorschrift des zweiten Absatzes der
iffer 36 dieser Bekanntmachung zu verfahren. Geben die von den
Steuerpflichtigen bezüglich des Kostenbetrages gemachten Angaben zu
Bedenken Anlaß, so wird die Vorlegung der über den Kostenaufwand
vorhandenen Beläge (Kostenanschläge, Abrechnungen, Quittungen u.s. w.) zu verlangen sein.
Gegen diejenigen Erlaubnißscheininhaber, welche die Urkunden zur endgiltigen Versteuerung nicht wieder vorgelegt haben, kann, abgesehen von der Einziehung des zu wenig entrichteten Stempels, die Einleitung des Strasverfahrens auf Grund des § 18 Abs. 3 des Gesetzes bei dem zuständigen Hauptamt beantragt werden.
Zur Tarifstelle 22 g.
38) Die Steuerbefreiungen, sowie die ermäßigten Sätze der Ge⸗ nehmigungen für Unternehmer von EE11 dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ermäßigungen und Befreiungen aus dem Inhalt der Genehmigungs⸗ urkunden hervorgehen.
Entstehen im einzelnen Falle darüber, ob die Zwecke der Ver⸗ sicherungsanstalt auf Gewinn gerichtet sind oder nicht, Zweifel, so be⸗ darf es zur Entscheidung der Frage des Einverständnisses des Finanz⸗
Ministers. Zur Tarifstelle 221. 39) Wegen der Versteuerung dieser Genehmigungen finden die Bestimmungen der Ziffer 37 dieser Bekanntmachung entsprechende An⸗
wendung. Zur Tarifstelle 22 m.
40) Die Versteuerung der Genehmigungen des zweiten, dritten und vierten Absatzes des Buchstaben m dieser Tarifstelle richtet sich nach den Vorschriften der Ziffer 36 dieser Bekanntmachung.
ur Tarifstelle 22 n. 8
41) Für die Bemessung des Steuersatzes dieser Tarifstelle ist festzuhalten, daß der höchste Satz von 20 ℳ zur Anwendung zu kommen hat, sobald der jährliche Gewerbeertrag auf etwa 3000 ℳ zu ver⸗ anschlagen ist, und daß bei muthmaßlich niedrigeren Erträgen der Stempel entsprechend zu ermäßigen ist.
Zur Tarifstelle 32.
42) Anträge auf Erstattung des Werthstempels in den Fällen
des sechsten und siebenten Absatzes dieser Tarifstelle sind an den Vor⸗ stand desjenigen Stempelsteueramtes zu richten, in dessen Bezirk der Stempel verwendet ist. „Anträge auf Abstandnahme von der Einziehung des Werthstempels in den vorbezeichneten Fällen sind bei demjenigen Provinzial⸗Steuer⸗ Direktor anzubringen, in dessen Bezirk die Vertragsurkunde errichtet ist oder, wenn es sich um Urkunden, die im Auslande ausgestellt sind, handelt, in dessen Bezirk die inländischen Vertragstheilnehmer wohnen, bezw. der Stempel nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zu erheben sein würde. Ueber die Anträge entscheidet der Provinzial⸗Steuer⸗Direktor nach Prüfung des Sachverhalts.
Anträge auf Erstattung bereits verwendeter Werthstempel oder auf Abstandnahme von der Einziehung von Werthstempeln in den Fällen des achten Absatzes dieser Tarifstelle sind an die Provinzial⸗ Steuer⸗Direktoren zu richten, welche die Anträge dem Finanz⸗Minister zur Entscheidung einzureichen haben.
Zur Tarifstelle 42. “
43) Der für den Fall der Bedürftigkeit auf 5 ℳ ermäßigte Steuer⸗ satz darf nur dann zugestanden werden, wenn der die Namensänderung Nachsuchende ein von der obrigkeitlichen Behörde seines Wohnorts ausgestelltes, stempelfrei auszufertigendes Zeugniß darüber beibringt, daß er sich in bedürftigen Vermögensverhältnissen befindet. Dieses Zeugniß oder eine Abschrift desselben ist zu den Akten zurück⸗
zubehalten. Zur Tarifstelle 43.
44) Bei der Versteuerung der Naturalisationsurkunden bildet die Anwendung des Steuersatzes von 50 ℳ die Regel; die ermäßigten Stempel bis zu 5 ℳ dürfen ausnahmsweise nur dann zur Erhebung kommen, wenn der zu Naturalisierende durch eine amtliche, stempelfrei zu ertheilende Bescheinigung nachweist, daß er sich in bedürftigen Ver⸗ mögensverhältnissen befindet. Die Bemessung der Höhe des zu ent⸗ richtenden Stempels erfolgt nach dem Grade der Bedürftigkeit.
Zur Tarifstelle 48. “
45) Das für die Eintragungen bestimmte Verzeichniß (Pacht⸗, Mieth⸗, Antichrese⸗Verzeichniß) ist nach dem in der Beilage 2 ent⸗ haltenen Muster, welchem die für die Versteuerung in Betracht kommenden Bestimmungen in der Form von Bemerkungen vorangestellt sind, zu führen und kann, sofern die Steuerpflichtigen dasselbe nicht selbst mit der Feder anlegen wollen, von allen Hauptämtern, Zoll⸗ 28 Steuerämtern und Stempelvertheilern unentgeltlich bezogen werden.
Alle von einem Verpächter, Vermiether u. s. w. für ein Kalender⸗ jahr oder im voraus zu versteuernden Verträge sind in ein Verzeichniß einzutragen, auch wenn die Verträge sich auf mehrere Grundstücke be⸗ ziehen, sofern nur diese Grundstücke zu demselben Hauptamtsbezirk ge⸗ hören. Sind die mehreren Grundstücke in verschiedenen Hauptamts⸗ bezirken belegen, so ist für jeden Bezirk ein besonderes Verzeichniß zu führen. Werden in einem Verzeichniß die Verträge über mehrere Grundstücke nachgewiesen, so sind die mehreren Verträge, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zusammenhängend je in besonderen Ab⸗ schnitten einzutragen. Die einzelnen Grundstücke sind in der Ueber⸗ schrift des näheren zu bezeichnen. Es steht den Steuerpflichtigen frei, für jedes Kalenderjahr ein besonderes Verzeichniß zu führen oder die Versteuerung für die einzelnen auf einander folgenden Kalenderjahre in demselben Verzeichniß zu bewirken.
Die Eintragungen in den einzelnen Spalten erfolgen nach dem Muster des in dem Vordruck der Beilage 2 enthaltenen ausgefüllten und sind am Schluß mit folgender Bescheinigung zu versehen:
daß andere unter die Tarifstelle Nr. 48 Buchst. a des Stempel⸗ steuergesetzes vom 31. Juli 1895 fallende Verträge, als die vorstehend eingetragenen, in dieses Verzeichniß nicht aufzunehmen waren, versichere ich.
Ort. Datum. Unterschrift des püch I nterschrift des Pächters u. s. w. 3 Die Aufstellung und Versteuerung der Verzeichnisse durch Beauf⸗ tragte oder Vertreter ist zulaͤssig; doch bleiben die eigentlich Ver⸗ pflichteten für die gesetzlichen Stempelabgab ie für die verwirkten Strafen persönlich verhaftet.
1u“
zum Deuk chen Reichs⸗A
AKAe;
444.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
46) Der Eintragung in das Verzeichniß unterliegen alle Pacht⸗ und Afterpachtverträge, Mieth⸗ und Aftermiethverträge, sowie antichretische Verträge, welche innerhalb eines Kalenderjahres in Geltung gewesen
sind au Grund eines förmlich schriftlichen Vertrages, eines durch Briefwechsel zu gekommenen Vertrags,
eeiner in einem Vertrage der vorbezeichneten Art enthaltenen
Bestimmung: 1“
daß das Pacht⸗, Afterpacht⸗, Mieth⸗ u. s. w. Verhältniß unter
gewissen Voraussetzungen (z. B. im Falle einer innerhalb einer
HHZI Frist nicht erfolgten Kündigung) als verlängert
gelten soll, sofern der Zins (bezw. Nutzung), wenn er nach der Dauer eines Jahres berechnet wird, mehr als 300 ℳ beträgt. Trifft letztere Voraussetzung zu, so sind die Verträge auch alsdann steuerpflichtig, wenn der auf die Geltungsdauer des Vertrags während des betreffenden Kalenderjahres entfallende Zins⸗ oder Nutzungsbetrag 150 ℳ oder weniger (vergl. § 4 a des Gesetzes) beträgt, sodaß z. B. ein während der Dauer eines halben Monats in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der monatliche Miethzins auf 30 ℳ verabredet ist, der Eintragung in das Verzeichniß und der Versteuerung (mit 0,50 ℳ) bedarf, während andererseits ein 10 Monate in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der monat⸗ liche Miethzins auf 25 ℳ festgesetzt ist, steuerfrei bleibt.
Derjenige Zeitraum, hinsichtlich dessen eine Versteuerung der Pacht”, Mieth⸗ u. s. w. Verträge, welche vor dem 1. April 1896 eschlossen worden sind, bereits shee hat, bleibt für die Ein⸗ egung in das Verzeichniß außer Betracht.
Wenn Pacht⸗, Mieth⸗ u. s. w. Verträge vor Ablauf der vertrags⸗ mäßig fefigksetten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur Beendigung der Verträge zu entrichten, sodaß beispielsweise ein für die 1 vom 1. Januar bis Ende Dezember 1897 zu einem Jahresmiethzinse von 6000 ℳ verabredeter Miethvertrag, welcher aber nur bis zum 1. Juli 1897 bestanden hat, nur in Hoße von 3000 ℳ (also mit 3 ℳ) zu versteuern ist. .
Die Entrichtung des gesetzlichen Stempels ist nicht auf das be⸗ treffende Kalenderjahr beschränkt, sondern es ist nach dem Belieben des Steuerpflichtigen eine Vorausversteuerung auf mehrere Jahre zulässig.
47) Die Versteuerung des Verzeichnisses muß bis zum Ablauf des Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, für welches die Ver⸗ steuerung geschehen soll, bewirkt werden und zwar bei demjenigen
uptamt oder Steueramt bezw. Heben⸗Jollannt in dessen Geschäfts⸗ ezirk die 6 Grundstücke belegen sind oder bei einem Stempel⸗ vertheiler. Gehören die Grundstücke zu den Geschäftsbezirken ver⸗ schiddener Unterämter, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, welchem dieser Aemter er das Verzeichniß vorlegen will. .
Die Stempelpflicht wird dadurch erfüllt, daß der zur Führung des Verzeichnisses Verpflichtete oder dessen Beauftragter einer der vor⸗ bezeichneten Steuerstellen das Berzeichnis ausgefüllt und mit der vor⸗ geschriebenen Versicherung versehen unter Zahlung des Stempelbetrags entweder einreicht oder durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes einsendet oder daß er die in dem Verzeichniß zu machenden Angaben vor der Steuerbehörde unter Üntrickung des Stempelbetrags zu Protokoll erklärt. 1
48) Die eingegangenen Verzeichnisse sind in rechnerischer Hinsicht von den Steuerbehörden zu prüfen. Insoweit die Verzeichnisse augen⸗ scheinliche Unrichtigkeiten enthalten oder ihr Inhalt bei der Durchsicht den Steuerbehörden auf Grund ihrer Kenntniß der örtlichen und persönlichen Verhältnisse noch sonst zu Bedenken Anlaß giebt, sind die gemachten Angaben durch Verhandlungen mit den Steuerpflichtigen richtig zu stellen und auf Grund dieser Ermittelungen die Stempel anderweit zu berechnen, auch, sofern Zuwiderhandlungen vorliegen, die erforderlichen Anordnungen wegen Einleitung des Strafverfahrens zu trefen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der Hauptämter, Zoll⸗ und Steuerämter sowie der Stempelvertheiler bleibt es überlassen, die Ver⸗ jeichnisse hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der gemachten Angaben eee Prüfung zu unterziehen, soweit es der Dienstbetrieb gestattet.
Die Stempelmarken sind von den vorgedachten Steuerbehörden nach der Vorschrift der Ziffer 15 AII Nr. 1 dieser Bekanntmachung unmittelbar hinter der vorgeschriebenen Versicherung oder, wenn die keteffende Seite keinen genügenden Raum bietet, auf der folgenden Seite oder, wenn eine solche Seite nicht vorhanden ist, auf einem mit dem Verzeichniß in festen Zusammenhang zu bringendem Blatt zu ent⸗ werthen, jedoch mit der Maßgabe, daß es der im zweiten Ps der Ziffer 15 AII Nr. 1 vorgeschriebenen Vermerke nicht bedarf. Sollen die behas zu Protokoll erklärt werden, so ist hierzu das vor⸗ geschriebene Formular zu benutzen und hinter der Versicherung von dem betreffenden Beamten ein von dem Steuerpflichtigen zu unter⸗ chreibender Vermerk über die Protokollierung aufzunehmen, z. B.
Vorstehende, zu Protokoll erklärte Angaben nach Vorlesung g. u. u. Namensunterschrift des Steuerpflichtigen. Stand und Wohnort desselben. 8 Datum. ’ 8 8 8 Amtsstelle. 8 8 Name des Beamten.
Die durch die Post eingesendeten Verzeichnisse sind dem Steuer⸗ sichtigen, wenn er nicht die amtliche Aufbewahrung beantragt hat,
nen 3 Tagen mit den entwertheten Stempelzeichen ohne An⸗ schreiben mittels eingeschriebenen unfrankirten Briefes wieder zuzustellen, nachdem über die stattgefundene Entwerthung ein Vermerk zu den kten gemacht ist. Wird die amtliche Aufbewahrung verlangt, so ist er Antragsteller von der Entwerthung zu benachrichtigen.
49) Die den Haupt⸗ und Unterämtern zur Aufbewahrung über⸗ gebenen Verzeichnisse sind in übersichtlicher Weise und in einer sich entweder aus den Namen der Verpächter, Vermiether u. s. w. oder aus der ortsüblichen Bezeichnung der Grundstücke (Straße, Haus⸗ Fümer r2 ergebenden Reihenfolge oder in irgend einer anderen estimmten rdnung aufzubewahren, sodaß jedes einzelne Verzeichniß döne Schwierigkeit und Zeitverlust aufgefunden werden kann. Ueber e Hinterlegung der Verzeichnisse ist den Steuerpflichtigen auf Ver⸗ angen eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
5 Tarifstelle 54. Nö 50) Wenn die Anrechnung des zu einer Punktation verwendeten . erthstempels auf denjenigen Stempel verlangt wird, welchem eine nn Hrund der Punktation aufgenommene, mit ihr im wesentlichen reinstimmende Vertragsurkunde unterliegt, so ist von dem Steuer⸗ Fücgen bei der Versteuerung dieser Vertragsurkunde die mit dem i ttempel versehene Punktation (bei notariellen Punktationen die 1 der Bescheinigung des zur ÜUrschrift verwendeten Stempels ver⸗ dieene Ausfertigung) vorzulegen. Auf das weitere Verfahren finden entf vescheshtes der Ziffern 28 Absatz 2 und 32 dieser Bekanntmachung 1 tende Anwendung. Da die Anrechnung sich nur auf den zur 1 ation verwendeten Werthstempel bezieht, so bleiben die festen verfinpel, welche die Punkkation, wenn sie nicht mit dem Werthstempel ecünmnert wäre, mit Rücksicht auf die “ ihrer Errichtung 8 bern würde (Rotariatsurkundenstempel u. s. w.) oder welche Zi wegen der darin enthaltenen Nebenverträge (vergl. Tarifstelle 71 done⸗ Aüsa 1 des Gesetzes) noch besonders verwendet worden sind, er Anrechnung ausges lossen
Zweite Beilag
nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 19. Februar
Zur Tarifstelle 58.
51) Die zu Gunsten von Kommunalverbänden, Kommunen oder Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer oder Grundkredit⸗ und Hypothekenbanken ausgestellten Schuldverschreibungen, welche auf Grund der demnächstigen Ausreichung reichsstempelpflichtiger Renten⸗ und Schuldverschreibungen nach der Befreiung d unter 1 dieser Tarif⸗ telle von der Entrichtung des landesgesetzlichen Schuldverschreibungs⸗ tempels frei sind, müssen mit einem den Grund der Stempelfreiheit erkennen lassenden Vermerk versehen sein, z. B.
Stempelfrei, da auf Grund dieser Verschreibung reichsstempel⸗ b pflichtige Pfandbriefe neu ausgegeben werden.
Ort. Datum. 1 ö“ Dieser Vermerk ist von dem Verbande oder der Bank, zu deren Gunsten die Urkunde lautet, unterschriftlich zu vollziehen. Ist die Schuldurkunde von Behörden oder Notaren aufgenommen, so kann der Vermerk auch von diesen auf die Urkunde gesetzt werden.
52) Wegen der Versteuerung der Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder wiederkehrenden Geldleistung sowie
—
wegen der Anrechnung der zu S Anträgen entrichteten Stempel 8
auf diejenigen Stempel, welchen die nachträglich über das zu Grunde liegende Geschäft errichteten Urkunden baiteeliehen, finden die Vor⸗ schriften der Ziffern 28 und 32 dieser Bekanntmachung Anwendung.
Zur Tarifstelle 73.
53) Wenn zum Gebrauch im Verwaltungsstreitverfahren und im Verfahren vor den Gewerbegerichten bestimmte Vollmachten ohne den vorgeschriebenen Stempel bei den genannten Behörden eingereicht werden, so haben die Behörden denselben einzuziehen und zu den Akten zu entwerthen. Die Aussteller der Vollmachten sind von Stempelstrafe frei, wenn die Urkunden innerhalb der Stempel⸗ verwendungsfristen des § 16 des Gesetzes eingereicht sind. Ist diese Frist bei der Einreichung bereits überschritten, so haben die Ver⸗ waltungs⸗ bezw. Gewerbegerichte das zuständige Hauptamt von der vorgekommenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen “ b
Berlin, den 13. Februar 1896.
Der Finanz⸗Minister 1 Miquel.
88 (zu §§ 14 und 32 des Gesetzes und Ziffer 14 0 Nr. 2 der B untmachung).
Anmeldung zur Abstempelung von Formularen oder beschriebenen Bogen.
Bezeichnung Hisachn 8. Stüctahe der abzustempelnden überschüssigen der abzustempelnden Formulare oder Formulare oder
Formulare oder Bogen Bogen Bogen
Laufende Nummer
Stempelbetrag für das einzelne
Bemerkungen (insbesondere über die Herstellung eines Aufdrucks oder Vordrucks auf den abzu⸗ stempelnden Formularen oder Bogen).
Stempelbetrag Stück im Ganzen
Stempelsteuerbuch de .. . ..
chung).
betreffend die Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung.
Namen, Stand und Wohnort der Steuerpflichtigen
Laufende Nummer
Bezeichnung der Nummer, Biffer, Gegenstandes Stempel
Datum der Entwerthung
Werth des Verwendeter
Tarifstelle Buchsta
e)
— 2
7.
Beilage 1. (Zu § 31 des Ges. und Ziffer 25 der Bekanntmachung.) Geschäftsbezirke der Stempel⸗ und Erbschaftssteuerämter.
Für die Stempel⸗ und Erbschaftssteuerämter bestehen die nach⸗ stehend angegebenen Geschäftsbezirke: I. Provinz Ostpreußen:
1) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt I in Königsberg für den Regierungsbezirk Königsberg mit Ausnahme der Kreise Memel, Labiau, Wehlau und Gerdauen;
2) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt II in Königsberg für den Regierungsbezirk Gumbinnen und die zu 1 genannten 4 Kreise des Regierungsbezirks Königsberg.
II. Horin⸗ Westpreußen: 8
1) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt I in Danziig für den rechts der Weichsel gelegenen Theil der Provinz, soweit er nicht zum Bezirke des Königlichen Landgerichts zu Danzig
gehört, mit Einschluß des auf dem linken Weichselufer gelegenen Cgheiles des Kreises Thorn;
2) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt II in Danzig für den übrigen Theil der Provinz.
III. Provinz Brandenburg: 1“
das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt Abtheilung I, II, III,
IV und V in Berlin 3 für den Stadtkreis Berlin und die Provinz Brandenburg. IV. Provinz Pommern:
1) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt I in Stettin für den rechts der Oder gelegenen Theil der Provinz mit Ein⸗ schluß der Inseln Usedom und Wollin;
2) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt II in Stettin für den übrigen Theil der Provinz mit Einschluß von Stettin und Alt⸗Damm.
rovinz Posen:
8 1) das Stempel⸗ und Bassanzecnecne I in Posen x für den Regierungsbezirk Posen mit Ausnahme der Kreise Obornik, Samter, Birnbaum, Meseritz und Schwerin a. W.; 2) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt II in Posen für den übrigen Theil der Provinz. 3 VI. Provinz Schlesien: das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt Abtheilung I, II, III in
Breslau 8
für die Provinz Schlesien. VII. Provinz Sachsen: 1) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt 1 in Magdeburg ü8 den Regierungsbezirk Magdeburg mit Ausschluß der Kreise anzleben, Aschersleben, Kalbe a. S., Jerichow l und Jerichow I1, ferner den Bezirk des bisherigen Amts Elbingerode im Kreise Ilfeld in der Provinz Hannover und die Revisionsstellen in
Braunschweig; 2) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt II in Magdeburg
für den Regierungsbezirk Merseburg mit Ausschluß der Kreise Sangerhausen, Mansfelder Gebirgs⸗ und Seekreis und für die
Riecvisionsstellen in Anhalt, Altenburg und Gera;
3) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt III in Magdebur für den Regierungsbezirk rt, ferner für die Kreise Wanz⸗ leben, Aschersleben, Kalbe a. S., Jerichow I und Jerichow II des Regierungsbezirks Magdeburg, den Kreis Sangerhausen und den Mansfelder Gebirgs⸗ und Seekreis des Regierungsbezirks Merseburg, sowie für die zu den Provinzen Hessen⸗Nassau bezw. Hannover gehörigen Kreise Schmalkalden und Ilfeld mit Aus⸗ schluß des Bezirks des bisherigen Amts Elbingerode, außerdem - die Revisionsstellen in Coburg, Gotha, —
einingen, Rudolstadt, Sondershausen und Weimar. VIII. Provinz Schleswig⸗Holstein:
das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in Altona
für die Provinz Schleswig⸗Holstein. IX. Provinz Hannover:
1) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt I in Hannover für die Regierungsbezirke Hannover, Osnabrück und die Kreise Osterode a. H., Duderstadt, Göttingen (Stadt. und Landkreis),
Mulünden, Uslar, Einbeck, Northeim und Zellerfeld des Re⸗
ggierungsbezirks Hildesheim;
2) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt II in Hannover
8 für die Regierungsbezirke Lüneburg, Stade, Aurich, und die
Kreise Peine, Hildesheim (Stadt⸗ und Landkreis), Marienburg,
Gronau, Alfeld und Goslar des Regierungsbezirks Hildesheim.
8 X. Provpinz Westfalen:
1) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt I in Münster
für die Regierungsbezirke Münster und Minden und den zur Provinz Hessen⸗Nassau gehörigen Kreis Rinteln;
2) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt II in Mün für den Regierungsbezirk Arnsberg.
XI. Provinz Hessen⸗Nassau:
) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in Cassel für den Regierungsbezirk Cassel mit Ausschluß der dem Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt III in Magdeburg bezw. 1 in Münster unterstellten Kreise üeee, und Rinteln;
2) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in furt a. M. für den Regierun 18J Wiesbaden und den zur? gehörigen Kreis Wen ax.
8 5 XII. Rheinprovinz:
1) das e und Erbschaftssteueramt in Aachen für den Regierungsbezirk Aachen und die Kreise München⸗ Gladbach (Stadt⸗ und Landkreis), Grevenbroich und Kempen
des Weeessenn; Düsseldorf;
2) das eg „ und Erbschaftssteueramt in Koblenz für den — mit schluß des dem Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in a. M. unter stellten Kreises Wetzlar;
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