1897 / 4 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Mittwoch, den 6. Januar, Abends.

Königreich Preußen.

Nachstehender Allerhöchster Erlaß an das Kriegs⸗ Ninisterium vom 1. d. M. nebst den Bestimmungen zur rgänzung der Einführungsordre zu der Verord⸗ Wung über die Ehrengerichte der Offiziere im breußischen Heere vom 2. Mai 1874 wird hierdurch zur ffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 6. Januar 1897.

Der Kriegs⸗Minister. von Goßler.

1 Ich lasse dem Kriegs⸗Ministerium beifolgend die heute don Mir vollzogenen Bestimmungen zur Ergänzung der Ein⸗ ührungsordre zu der Verordnung über die Ehrengerichte der offiziere im preußischen Heere vom 2. Mai 1874 mit dem zuftrage zugehen, solche der Armee mit dem Hinzufügen kannt zu machen, daß auch diese Bestimmungen den fffizieren durch die Kommandeure öfters in Erinnerung zu ingen sind.

Neues Palais, den 1. Januar 1897.

Wilhelm.

An das Kriegs⸗Ministerium. 1“ Ich will, daß Zweikämpfen Meiner Offiziere mehr als sher vorgebeugt wird. Die Anlässe sind oft geringfügiger katur, Privwatstreitigkeiten und Beleidigungen, bei denen ein licher Ausgleich ohne Schädigung der Standesehre amöglich ist. Der Offizier muß es als Unrecht erkennen, die Ehre nes Anderen anzutasten. Hat er hiergegen in Uebereilung der Erregung gefehlt, so handelt er ritterlich, wenn er an seinem Unrecht nicht festhält, sondern zu gütlichem Ausgleiche Pdie Hand bietet. Nicht minder muß derjenige, dem eine Kränkung oder Beleidigung widerfahren ist, die zur Versöhnung gebotene Hand annehmen, soweit Standesehre und gute Sitte es zulassen.

Es ist deshalb Mein Wille, daß der Ehrenrath hinfort grundsätzlich bei dem Austrage von Ehrenhändeln mitwirken poll. Er hat sich dieser Pflicht mit dem gewissenhaften Be⸗

eeben zu unterziehen, einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen.

Um hierzu den Weg vorzuzeichnen, bestimme Ich, in Er⸗

nzung der Einführungsordre zu der Verordnung über die

rengerichte der Offiziere im preußischen Heere vom 2. Mai 1874, Folgendes:

Keommen zwischen Offizieren Privatstreitigkeiten und Be⸗

leidigungen vor, die nicht alsbald auf gütlichem Wege standes⸗ gemäß beglichen werden, so sind die Betheiligten verpflichtet, unter Unterlassung aller weiteren Schritte, ihrem Ehrenrath sofort Anzeige zu machen. 8

Der Ehrenrath hat dann unter Leitung des Kommandeurs n Sachverhalt ungesäumt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären und nach dem Ergebnisse der Er⸗ ittelungen sowie nach Anhörung der Betheiligten schriftlich ntweder

1) einen Ausgleichsvorschlag aufzustellen, oder

2) zu erklären, daß er sich nach Lage der Sache außer tande sehe, einen Ausgleich vorzuschlagen, daß vielmehr ein hrengerichtliches Verfahren nothwendig sei, oder aber

3) festzustellen, daß die Ehre der Betheiligten für nicht berührt zu erachten und deshalb weder ein Grund zur Auf⸗ stellung eines Ausgleichsvorschlags noch auch zu einem ehren⸗ gerichtlichen Verfahren vorhanden sei.

.Der Ausgleichsvorschlag hat sich auch über Art und Frist der Ausführung auszusprechen.

Nach Lage des Falles ist insbesondere festzusetzen, ob die Ausführung, außer vor dem Kommandeur und Ehrenrath, vor Zeugen, ob sie schriftlich zu erfolgen habe ꝛc. Ein Ausgleich ist anzustreben, soweit es die Standessitte irgendwie zuläßt.

III

Der Beschluß des Ehrenraths (II.) bedarf der schriftlichen

Bestätigung durch den Kommandeur.

Bei den Ehrengerichten von Landwehrbezirken, deren Kommandeur nicht den Rang eines Regiments⸗Kommandeurs besitzt, erfolgt die Bestätigung durch den Brigade⸗Kommandeur, dem die Verhandlungen und der Beschluß des Ehrenraths mit einem Gutachten des Kommandeurs des Landwehrbezirks vorzulegen sind.

Der zur Bestätigung Berechtigte ist befugt:

1) den Ausgleichsvorschlag abzuändern,

12) in den Fällen zu II. 2 und 3 seinerseits einen Aus⸗

gleichsvorschlag schriftlich aufzustellen, dem Ausgleichsvorschlage oder der Feststellung zu II. 3 82 egrng zu versagen und seinerseits die Erklaͤrung nach

zugeben.

18 Den Betheiligten steht gegen den Ausgleichsvorschlag oder die Feststellung zu II. 3 binnen drei Tagen die beim Kommandeur anzubringende Berufung zu. Die Vorgesetzten haben sich hierzu gutachtlich zu äußern und Meine Entscheidung einzuholen. 8

Durch die Ausführung des Ausgleichsvorschlags oder die Feststellung zu II. 3 findet der Streitfall selbst zwischen den Betheiligten sowie dem Offizierkorps gegenüber seine voll⸗ ständige Erledigung.

Hierdurch ist indeß nicht ausgeschlossen, das ehrengericht⸗

liche Verfahren folgen zu lassen, sofern das Verhal ines

der Betheiligten hierzu Veranlassung gegeben hat. VI

Wird ein Ausgleichsvorschlag nicht aufgestellt oder die Erklärung zu II. 3 nicht abgegeben, so ist ungesäumt nach § 27 ff. der Verordnung vom 2. Mai 1874 zu verfahren. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der endgültig festgestellte Ausgleichsvorschlag nicht ausgeführt wird

VII. Ueber einen Offizier, der 8 unter Umgehung des Ehrenraths, oder vor endgültiger Entscheidung über den Beschluß des Ehrenraths, oder unter Nichtachtung des endgültig festgestellten Aus⸗ gleichsvorschlags oder der Feststellung zu II. 3, oder vor Meiner Entscheidung auf den ehrengerichtlichen Spruch einen anderen Offizier zum Zweikampf herausfordert oder die Herausforderung eines anderen Offiziers zum Zweikampf an⸗ nimmt, ist Mir sofort zu berichten. 8 1

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Ist einer der Betheiligten ein General, so bleibt die Be⸗ stimmung des Kommandeurs und der Mitglieder des Ehren⸗ raths Meiner Entscheidung vorbehalten.

Ist einer der Betheiligten ein Stabsoffizier, so ist der Ehrenrath des Ehrengerichts der Stabsoffiziere zuständig.

Im übrigen wird, wenn die Betheiligten verschiedenen Ehrengerichten unterstehen, der für die Ausgleichsverhandlungen zuständige Ehrenrath durch den nächsten gemeinschaftlichen Vorgesetzten (Dienstweg nach § 27 der Verordnung vom 2. Mai 1874) und falls ein solcher nicht vorhanden ist, durch Vereinbarung der kommandierenden Generale (bezw. mit dem kommandierenden Admiral der Marine) bestimmt. Wenn nöthig, ist Meine Entscheidung anzurufen.

IX.

Geräth ein Offizier mit einem den Ehrengerichten nicht unterworfenen Offizier oder mit einer Zivilperson in einen Ehrenhandel, so ist er sofern nicht alsbald auf gütlichem Wege ein standesgemäßer Ausgleich stattfindet gleichfalls ur umgehenden Anzeige an den Ehrenrath verpflichtet. Letzterer at auch hier, soweit es die Umstände gestatten, unter Leitung des Kommandeurs auf einen Ausgleich hinzuwirken.

Neues Palais, den 1. Januar 1897. Wilhelm.

Zufolge der Allerhöchst genehmigten Vorschriften, welche den hier accreditierten Botschaftern auswärtiger Mächte gegen⸗ über zu beobachten sind, haben sämmtliche zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren den Bot⸗ schaftern und deren Gemahlinnen, nachdem dieselben von Ihren Kaiserlichen und Königlichen Majestäten und von Ihren König⸗ lichen Hoheiten den Prinzen und den Prinzessinnen des König⸗

lichen Hauses empfangen worden sind, sowie sämmtliche zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Damen den Botschafterinnen nach allgemeinem Herkommen den ersten Besuch, und zwar in Person zu machen. Diese Bestimmung tritt jetzt in Betreff des Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika und dessen Gemahlin in Kraft.

Berlin, den 5. Januar 1897.

Der Ober⸗Zeremonienmeister. Graf A. Eulenburg.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Den Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Königlichen Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität zu Berlin Dr. Martin Freund und Dr. Ludwig Plate ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden. u“

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Hauptmann a. D. Freiherrn von Lyncker, bisher beim Königlichen Hauptgestüt zu Graditz, ist vom 1. Januar 1897 ab die Marstall⸗Vorsteherstelle beim Königlichen Land⸗ gestüt zu Celle übertragen.

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8 Folgenden Oberlehrern an Landwirthschaftsschulen:

b Dr. Lopinski in Samter, Olszewski in Heiligen beil und Dr. Götting in Lüdinghausen

ist der Charakter als Professor beigelegt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 der Gesetz⸗Sammlung enthält unter 3

Nr. 9872 das Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere, vom 14. Dezember 1896; und unter

Nr. 9873 den Staatsvertrag zwischen Preußen, Mecklen⸗ burg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz wegen Regelung der gegenseitigen staatsrechtlichen Beziehungen in Ansehung der Eisenbahn von Wittstock nach Mirow, vom 26. Juni 1896. Berlin W., den 6. Januar 1897.

Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. Weberstedt.

8 8 8 Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. Avpril 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) sind bekannt gemacht:

1) der am 11. November 1896 Allerhöchst vollzogene Nachtrag zum Statut für die Lohe⸗Regulierungs⸗Genossenschaft in den Kreisen Nimptsch, Strehlen und Breslau vom 18. Mai 1887 durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 52 S. 503, ausgegeben am 26. Dezember 189535;5 1

2) das am 23. November 1896 Allerhöchst vollzogene Statut für die Genossenschaft zur Regulierung und zum Schatze der Ufer⸗ befestigungen der mittleren Bartsch im Kreise Militsch⸗ Trachenberg durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 52 S. 500, ausgegeben am 26. Dezember 1896;

3) das am 30 November 1896 Allerhöchst vollzogene Statut für die Drainage⸗Genossenschaft zu Manderfeld im Kreise Malmedy durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aachen Nr. 54 S. 385, ausgegeben am 17. Dezember 1896.

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““ in 674 Blättern und im Maßstabe 1: 100 000.

Bearbeitet von der Königlich preußischen Landes⸗Aufnahme, den Topographischen Bureaux des Königlich bayerischen und des Königlich sächsischen Generalstabs und dem Königlich württembergischen

Statistischen Landesamt.

Im Anschluß an die diesseitige Anzeige vom 30. September 1896 wird hierdurch bekannt gemacht, daß nachstehend genannte Blätter: Nr. 354. Recklinghausen, Nr. 403. Düsseldorf durch die Kartographische Abtheilung bearbeitet und veröffentlicht worden sind. 1 Der Vertrieb erfolgt durch die Verlagsbuchhandlung von R. Eisenschmidt hierselbst, Neustädtische Kirchstraße Nr. 4/5. Der Preis eines jeden Blattes beträgt 1 Berlin, den 4. Januar 1897. Königliche Landes⸗Aufnahme. Kartographische Abtheilung. Steinmetz, Oberst und Abtheilungs⸗Chef.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Abschiedsbewilli⸗ gungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 2. Januar. Albrecht, Sec. Lt. im 8. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 45, mit Pension der Abschied bewilligt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Durch Allerhöchsten Abschied. 17. Dezember. Willer, Willnow, Geheime Kanzlei⸗Inspektoren im Kriegs⸗Ministerium, Radünz, Geheimer Kanzlei⸗Sekretär im Kriegs⸗Ministerium, bei fee Ausscheiden aus dem Dienst der Charakter als Kanzlei⸗Rath verliehen.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 10. De⸗ zember. Schüler, Proviantamts⸗Kontroleur auf Probe in Allen⸗ stein, zum Proviantamtg⸗Kontroleur ernannt.

17. Dezember. Die Proviantamts⸗Assistenten: Krzyzagorski in Jüterbog, nach Brandenburg, Herdt in Brandenburg, nach Frank⸗ furt a. M., Schmidt in Frankfurt a. M., nach Glogau, Woyth

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