—
eil auch für Frankfurter Geschäfte. onfektionsfirmen Stuttgarts in über thal hinauf bis nach Göppingen und bis wirthschaftliche Familien mit Näharbeit. Ein Großkonfektionär aus Lübbecke hat seine Arbeiter auf dem Lande im Umkreis von 3 bis 4 Stunden um die Stadt herum. Die Verhältnisse dieser ländlichen Hausindustrie sind, wie der Bericht wiederholt betont, durch die bis⸗ herigen Erhebungen noch nicht vollständig klargestellt. Jedenfalls aber wirkt diese Ausdehnung der Konfektionsarbeit aufs Land ersichtlich berabdrückend auf die Arbeitslöhne der städtischen Berufsarbeiter ein.
Auch die Frage, inwieweit der durch die Konfektionsarbeit erzielte Arbeitsverdienst als „Zuschußverdienst“ in Betracht kommt, ist in diesem Abschnitt nur karz gestreift. „Die Konkurrenz von solchen Arbeiterinnen“, die, weie man sagt, „es nicht nöthig haben“, ist nach den Erhebungen „wohl eine verschwindend geringe“. Aber die den Lohn herabdrückende Wirkung der Mitarbeit der vielen nicht allein angewiesenen Frauen und Töchter wird auch hier ausdrücklich
zeugt.
Was sodann die „Saison“ anbelangt, so ist für die wirthschaft⸗ liche Lage der Konfektionsarbeiterschaft „der Wechsel, der Zeiten mit lebhaftem und der Zeiten mit schwachem oder ganz stillem Geschäftsgang“ natürlich von großer Bedeutung. Im „allgemeinen“ läßt sich wohl sagen, daß die Arbeiterinnen der Wäschefabrikation am wenigsten unter den Saisonverhältnissen zu leiden haben, schon mehr die der Wäsche⸗ konfektion (i. e. S.) und der Herren⸗ und Knabenkonfekrion, aber am meisten die der Damenkonfektion. „In der Herren⸗ und Knaben⸗ konfektion ist“ — wie der Bericht wörtlich sagt — „ungefähr 3 Mo⸗ nate im Jahre wenig oder nichts zu thun. In der Damenkonfektion sind die Arbeitnehmer sogar nur 6 bis 7 Monate voll beschäftigt. Während 3 kis 4 Monate gewährt die Arbeit einen unzureichenden Verdienst, und während 2 bis 3 Monate ist überhaupt keine Arbeit zu haben“. Zu bemerken ist aber dabei, daß die stille Zeit in den verschiedenen Branchen nicht zusammenfällt, so daß, wie bereits er⸗ wähnt, eine Aushilfe gegenseitig möglich ist. Vielfach findet auch sog. Privatarbeit (Kundenarbeit, Musterarbeit) in der stillen Zeit statt, endlich hilft auch die Musterarbeit theilweise aus.
In dem Abschnitt „Arbeitsvertrag und Art der Entlohnung“ sind zunächst die Verhältnisse der Fabrik⸗ und Werkstatt⸗ arbeiter von denen der Hausgewerbetreibenden (SZwischen⸗ meister und Heimarbeiter) unterschieden. Betont wird dabei die Wirkung der §§ 134 ff. der Gewerbeordnung auf die unter sie fallenden Fabrikbetriebe im Gegensatz zu der ungünstigeren Stellung der Arbeiter in den nicht davon berührten Werkstätten. „Im allgemeinen“ — sagt der Bericht — „scheint in der Konfektion, und zwar bei der Heimarbeit noch mehr als im Werkstattbetrieb, die Tendenz zu herrschen, jedes dauernde Verhältniß zwischen Arbeit⸗ geber und Arbeitnehmer auszuschließen. Nur auf den einzelnen bestimmten Auftrag bezieht sich der Arbeitsvertrag; darüber hinaus besteht keinerlei Verbindlichkeit, weder zu weiteren Aufträgen überhaupt, noch hinsichtlich der zu bewilligenden Löhne und sonstigen Bedingungen.“ So sei durch die Vernehmungen festgestellt worden, daß nicht nur, wenn ein Kunde bei Bewilligung eines kleinen Preisnachlasses große Aufträge anmeldet, der Konfektionär meistens den Preisnachlaß durch eine Lohnreduktion beim Zwischenmeister oder Arbeiter für sich auszugleichen suche, sondern auch bei etwaigen während der Saison vor⸗ genommenen Aenderungen in den Fagons und dergleichen würden vielfach die Stücklöhne herabgesetzt. Und wenn auch thatsächlich Zwischenmeister und Arbeiter in vielen Spezialitäten bestimmte Lohn⸗ sätze für den Lauf einer Saison, zuweilen noch länger als feststehend annehmen könnten, so gelte dies doch namentlich wenig in der Damen⸗ konfektion. Hier erschwere auch thatsächlich der Wechsel in den Fagons, von denen eine jede wieder eine ganz andere Kalkulation bedinge, die Feststellung von Tarifen, die über eine Saisen hinauslaufen, sehr. Selbst innerhalb einer Saison seien wohl nur Minimaltarife möglich, deren Werth aber ein ziemlich zweifelhafter sei. Leider gestalten sich nun aber neben dem Mangel allgemein gültiger Vertragsnormen auch die „Arbeitsbedingungen für den einzelnen Auftrag“ nicht immer so, wie es zu wünschen wäre. Selten scheinen in genügend geführte „Arbeitsbücher“ die Vertrags⸗ punkte, namentlich die Lohnsätze, eingetragen zu werden. Oft erhält der Arbeiter gar nichts Schriftliches.
Zwischenmeister und Heimarbeiter Stücklohn und zwar reinem Geldlohn. Sie haben ferner in weitestem Umfanze die Gestellung von Maschinen und die Lieferung von Nähgarn und anderen Zuthaten zu übernehmen. Bei den Fabrik⸗ und Werkstattarbeitern kommt in aller⸗ dings beschränktem Umfange auch Zeitlohn (Tag⸗, Wochenlohn, auch Monats⸗ und Jahresgehälter), in ganz verschwindendem Maße auch Naturallohn neben Geldlohn (Kost und Wohnung) vor.
Bezüglich der früher vielfach gehörten Beschwerden über eine Art von Trucksystem bei der Beschaffung des Nähgarns und dergl. durch den Unternehmer wird in dem Bericht festgestellt, daß zwar ein Zwang, das Garn vom Konfektionär zu kaufen, für den Arbeiter in der Wäschefabrikation, wo auf die Qualität des Fadens besonders viel ankommt, noch besteht, daß aber auch hier keine Uebervortheilung des Käufers statrfinde. So viel stehe fest, daß die früber so vielfach be⸗ klagten Mißstände ganz wesentlich zurückgegangen seien.
Auch mißbräuchliche Lohnabzüge und Geldstrafen, sowie böswillige Verschleppungen und Verweigerungen der Lohn⸗ zahlung sind durch die Erhebungen als in der Konfektion häufiger denn anderswo vorkommend keineswegs ersichtlich gemacht worden.
Was ferner die überaus wichtige Frage der „Arbeitszeit“ an⸗ belangt, so ist auch hier scharf zu unterscheiden zwischen Fabrik⸗ und Werkstattarbeit einerseits und der Heimarbeit anderer⸗
Ferner beschäftigen die 70 Ortschaften, das Rems⸗ nach Ludwigsburg hin, land⸗
arbeiten immer in
8 8 8 85
wohl, daß meist während der Arbeit gegessen wird. Namentlich wo, wie in Süddeutschland, die meisten Werkstattarbeiter beim Meister in Kost und sind, wird nicht immer eine regelrechte Mittag⸗ pause gemacht. Relativ am besten steht es mit der Arbeitszeit in den Werkstätten der Damen⸗ und Wäschekonfektion, ihr folgt die west⸗ fälische Arbeiterkonfektion, dann die norddeutsche, endlich die süddeutsche Herren⸗ und Knabenkonfektion.“ Der Bericht theilt über die Dauer der Arbeitszeit in den Werkstätten nach einer Reihe von Einzelangaben auch viele Zahlen mit. Für die füddeutschen Herren⸗ und Knabenschneider⸗ werkstätten werden 13 bis 15 Stunden genannt, für die norddeutschen durchschnittlich 13. Bei den anderen Branchen liegt die Durchschnitts⸗ zahl, wie gesagt, niedriger. Dabei ist aber noch zu bemerken, daß nach dem Bericht das „pünktliche Einhalten der Stunden in den Konfektionswerkstätten, wenigstens in denen mit weiblichem Personal, weit weniger Platz zu greifen scheint, als in anderen Er⸗ werbszweigen. Man gewinnt den Eindruck, daß vielfach die Ar⸗ beiterinnen, namentlich in der Damenkonfektion, spät kommen und zeitig gehen, dafür aber Arbeit nach Hause mitnehmen und „so neben der Werkstattarbeit noch Heimarbeit verrichten. Wir sehen deshalb hier von der Wiedergabe weiterer Zahlen für die Werk⸗ stattarbeit ab, indem wir den Leser auf die Details des Berichts selbst verweisen. .
Auch die Zahlen über die Arbeitszeit der Heimarbeiterinnen sind natürlich im einzelnen sehr verschieden hoch. Es liegen Angaben mit 3 Stunden vor und solche mit 20 Stunden. Wie oft diese ver⸗ schiedenen Zeitmaße bei den einzelnen Arbeiterinnen vorgekommen sein mögen, ist wohl nicht immer genau ersichtlich gewesen. Noch schwerer scheint die Unterbrechung der Näharbeit durch häusliche Arbeit zu einem allgemeinen zahlenmäßigen Ausdruck gestaltet werden zu können. Der Leser findet auch darüber ein reiches und interessantes Material in dem Bericht zusammengestellt, auf das wir hier lediglich verweisen können.
Vielfache Klagen sind über den Verlust an Arbeitszeit durch das Liefern und Abholen der Arbeit in den Konfektions⸗ geschäften laut geworden. Personen, die um 10 Uhr Vormittags zum Abliefern erscheinen, sollen manchmal erst Abends 7 Uhr abgefertigt werden. Das sind wohl Ausnahmen, aber immerhin scheint auch der Regel nach die auf das Liefern zu verwendende Zeit eine verhältniß⸗ mäßig überaus große zu sein. Der Bericht theilt einige interessante Berechnungen darüber mit.
Ganz besonders ausführlich ist natürlich der Arbeitsverdienst behandelt. Zunächst werden die Zeitlohnarbeiter besprochen. „Die Höhe des Arbeitsverdienstes“ — sagt der Bericht — „ist relativ gleichmäßig nur bei den in Zeitlohn stehenden Arbeitern, während sie für die Stücklohnarbeiter wechselt und bedingt wird durch den schwan⸗ kenden Bedarf an Arbeit, die Art der Arbeit und die Arbeitszeit. — Von den Zeitlohnarbeitern haben den böchsten Verdienst die Werkführer in den großen Werkstätten der Damenkonfektion und in den Wäschefabriken, die Directricen, Aufseherinnen in den Wäsche⸗ fabriken und die Zuschneider und Zuschneiderinnen in allen drei Kon⸗ fektionsbranchen. Als sonstige Zeitlohnarbeiter sind hauptsächlich zu nennen die Stepper (Maschinennäher) und Stepperinnen, die Bügaler und Büglerinnen der Kleiderkonfektion, dann die „handwerksmäßig ausgebildeten Schneidergesellen“, ferner die sogenannten Ein⸗ richterinnen und Liefermädchen, und endlich gewisse Arbeiterinnen der Wäschekonfektion.“
Sso erhielt — um einige Beispiele zu geben — eine Aufseherin in der Plätterei in Aue 18 ℳ Wochenlohn, ein Zuschneider der Knabenkonfektion in Berlin 150 ℳ Monatsgehalt, Zuschneider in der Berliner Wäschefabrikation Wochenlöhne von 18— 21 — 24 bis 25,50 — 26 — 27 — 28,50 ℳ, Stepperinnen bei einem Breslauer Zwischenmeister haben angeblich 10,50 bis 12 ℳ die Woche. Auf 12 ℳ soll auch in Erfurt der Wochenlohn der Stepperinnen kommen. In Berlin er⸗ halten Bügler der Herren⸗ und Knabenkonfektion 18 — 21 — 22,50 bis 24 - 25,50 ℳ die Woche, die Bügler der Damenkonfektion meist 24 ℳ Erfuster Büglerinnen sollen 18 ℳ erhalten. Für 41 „gelernte Schneidergesellen“ also männliche Arbeiter, in Berlin theilt der Bericht aus der Jaquettbranche der Herrenkonfektion folgende Zahlen mit. Es erhielten „brutto“ an Wochenlohn
bis 15 ℳ 15 bis 20 ℳ 20 bis 25 ℳ
11 21 8
Der Geldlohn „neben freier Station“ dagegen schwankte zwischen 6 und 12 ℳ die Woche. — Ein Stuttgarter Meister giebt in „reinem Geldlohn“ den Gesellen 10,80 ℳ und 12 ℳ die Woche. Ein anderer Meister von da berechnet Kost und Wohnung auf 1 ℳ pro Tag und zahlt daneben 3 — 4,50 — 5 ℳ baar wöchentlich. In Aschaffenburg werden neben Kost und Wohnung Baarlöhne von 5 — 6 — 6,50 — 8 ℳ die Woche bezahlt, in Nürnberg neben der Kost allein 5 — 7 — 9,50 ℳ Unter den weiblichen Arbeitern sind Ein⸗ richterinnen und Liefermädchen in Berlin mit angeblich 10—12— 15 — 16 — 18 ℳ Wochenlohn erwähnt. Von den wenigen in Zeit⸗ lohn arbeitenden Näherinnen in Berlin erhalten 12 Westen⸗ arbeiterinnen, die der Bericht erwähnt, 7 bis 15 ℳ Wochen⸗ lohn, 18 Werkstattarbeiterinnen „auf Knabenanzüge“ bei 13 stündiger Arbeitszeit 8 bis 14 ℳ brutto und 7,68 bis 13,68 ℳ netto. Die berechnen sich bei ihnen auf 0,32 bis 0,62 ℳ in der Woche.
Unter den „in Stücklohn stehenden Arbeitern“ werden an erster Stelle genannt die „Zwischenmeister“. Ueber deren Einkommen sagt der Bericht wörtlich: „Im allgemeinen finden wir die geringsten Einkommen bei den Zwischenmeistern der Wäschebranche, von denen nur wenige mehr als 10 Arbeiterinnen beschäftigen. Durch⸗ weg höher sind dieselben in der Kleiderkonfektion, scheinbar am höchsten
über 25 ℳ
1 Arbeiter.
seits. In den Fabriken, die ja fast nur weibliches Arbeiterpersonal beschäftigen, erledigt sich die Frage entsprechend den gesetzlichen Vor⸗ schriften. Ueberschreitungen des zulässigen Maßes werden nicht er⸗ wähnt. Ueber die Arbeitszeit in den Werkstätten sagt der Bericht wörtlich: „In den Werkstätten der Zwischenmeister dauert schon die effektive Arbeitszeit etwas länger, als in den Fabriken. Dazu kommt, daß die Frühstücks⸗ und Vesperpause „unbestimmt“ oder „in
in der Damenkonfektion, wo einzelne Zwischenmeister in Berlin bis 200 Arbeiterinnen beschäftigen. Doch mögen in der billigen Herren⸗ und besonders Knabenkonfektion einzelne Zwischenmeister mit 50 und mehr Arbeitern einen Jahresnettoverdienst von über 3000 ℳ er⸗ langen“ — Der Bericht giebt folgende Zahlen über das Einkommen von 97 Zwischenmeistern der Herren⸗ und Knabenkonfektion in Berlin: 33 Meister der Jaquettbranche mit durchschnittlich je 3 Hilfspersonen
Westenbranche mit je 10 Hilfspersonen 1501,60 ℳ; 30 Meister der Hosenbranche mit je 17 Hilfspersonen 1500 80 ℳ; 19 Meister en. Knabenkonfektion mit je 14 Hilfspersonen 1242,40 ℳ. Schätzungs. weise wurde (vom Berliner Einigungsamt) das Jahreseinkommen der Zwischenmeister durchschnittlich angenommen in der Jaquettebranche mit 1400 ℳ, in der Westenbranche mit 2100 ℳ, in der Hosenbranche mit 3500 ℳ und in der Knabenkonfektion mit 3000 ℳ In der Damenkonfektion werden einzelnen Zwischenmeistern, und zwar nicht nur in Berlin, erheblich höhere Nettojahreseinkommen nachgerechnet
Abgesehen von den Zwischenmeistern, ist das Einkommen der Stücklohnarbeiter aus der Konfektionsarbeit in der Regel geringer als das der Zeitlohnarbeiter. Es hängt dies, wie der Bericht sagt damit zusammen, „daß die Stücklöhne an und für recht niedrige sind und immer mehr herabgedrückt werden, und daß selbst bei gleichem Bruttoverdienst beider Arbeiterklassen die Unkosten der Zeitlohnarbeiter meist nur in Auslagen für Kranken⸗ und Invalidenversicherung be⸗ stehend, viel geringer sind als die der Stücklohnarbeiter“. Unter den Stücklohnarbeitern haben wieder unter sonst glsichen Verhältnissen die Heimarbeiter in der Regel einen geringeren Nettoverdienst als die Werkstattarbeiter. Die Heimarbeiter haben eben die größeren Unkosten. Während nämlich für die Werkstattarbeiter „nur die all gemeinen Unkosten der Stücklohnarbeiter“, Garn, Seide, Kassenbeiträge ꝛc,, in Betracht kommen, haben die Heimarbeiter meist noch „besondert Unkosten für Abnutzung und Reparatur der Maschinen, Oel, event. Miethe für besondere Arbeitsräume, Heizung und Beleuchtung“.
Nach den Angaben des Berliner Einigungsamts theilt der Bericht u. a. folgende Zahlen mit. Es verdienten 27 Heimarbeiter der Paletot⸗, Rock. und Jaquettebranche (Männer) durchschnittlich je 20,04 ℳ netto in der Woche; 33 Arbeiterinnen in der Westenbranche 12,46 ℳ; von 93 Arbeiterinnen der Hosenbranche 48 Handnäherinnen 6,30 ℳ und 45 Maschinennäherinnen 9,70 ℳ; 98 Arbeiterinnen für Knabenanzüge 6,99 ℳ. Die tägliche Arbeitsdauer betrug 12 bis 14 Stunden, vielfach waren Hilfspersonen an der Arbeit betheiligt: die Unkosten beliefen sich bei den verschiedenen Kategorien durchschnitt⸗ lich auf 3,61 — 2,15 — 0,70 — 1,65 — 1,33 ℳ wöchentlich.
Im übrigen müssen wir auf die vielen weiteren Zahlenangaben des Berichts selbst verweisen. Die Schwierigkeit, ein genaues Zahlen⸗ bild in dieser Frage zu geben, liegt auf der Hand. Es ist eben kaum möglich, in jedem einzelnen Falle alle den Verdienst beein⸗ flussenden Momente mit sicheren Ziffern in Rechnung zu stellen jedenfalls scheint es nach dem gegebenen Material nicht möglich gewesen zu sein, für den Nettostundenverdienst vergleichbare Zahlen zu ze⸗ winnen. Nichtsdestoweniger läßt die Zusammenstellung, wie sie vor⸗ liegt, in Bezug auf die Gesammtlage des Arbeitsverdienstes in ihrer sozialpolitischen Bedeutung sehr wertbvolle Schlüsse zu.
Bezüglich der Gesundheitsverhältnisse weist der Bericht in erster Linie darauf hin, daß die Personen, welche die Konfektions⸗ arbeit als Beruf ergreifen, vielfach von vornherein schwächlich und kränklich sind. Für diesen gesundheitlich nicht einwandsfreien Zugang ist natürlich die Beschaffenheit der Arbeitsräume besonders wichtig. Leider lassen diese noch häufig zu wünschen übrig. Was zu⸗ nächst die Werkstätten anbelangt, so haben die von den zuständigen Behörden im Frühjahr 1896 vorgenommenen Revisionen im allge⸗ meinen ein „günstiges“ Ergebniß gehabt, wenigstens was die „Lage und Bauart“ anbelangt. Die rege Bauthätigkeit in den Großstädten hat bier sichtlich vortheilhaft eingewirkt. Mehrfach ist jedoch eine Ueberfüllung der Werkstatträume, wenigstens für die Saison, anzu⸗ nehmen. Der Mangel eines einheitlichen Maßstabes für die Be⸗ messung des erforderlichen Mindestluftraumes pro Person wird im Bericht betont. Der Zutritt des. Tageslichtes, die künstliche Be⸗ leuchtung und die Lüftung haben nur zu einzelnen Bemängelungen Ver⸗ anlassung gegeben. Eine Verwendung der Werkstatträume, namentlich in kleinen Betrieben, zu anderen Zwecken (Wohnen, Schlafen, Kochen ꝛc.) findet in weitem Umfange statt, jedoch zumeist, ohne erhebliche Be⸗ denken hervorzurufen. Nicht wesentlich abweichend lauten die Urtheile über die Arbeitsräume der Hausgewerbetreibenden. Eine Ueberfüllung derselben wird nur in Breslau und Bielefeld und nur in der Kleiderkonfektion beklagt.
Besonders erwähnt wird in dem Bericht für Berlin die Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten durch Kon⸗ fektionsarbeit aus den Heimbetrieben.
Was die gesundheitliche Einwirkung der Konfektions⸗ arbeit an sich anbelangt, so wird namentlich das anhaltende Arbeiten an den Nähmaschinen mit Fußbetrieb als schädlich für den weiblichen Organismus, zumal den jugendlichen, bezeichnet. Diesem Uebelstande durch Motorenbetrieb abzuhelfen, ist angeblich wiederholt versucht worden, ohne zu einem günstigen Ergebniß zu fübren, da anderweitige Beschwerden dabei hervortraten. Mböglichst häufige Pausen in der Näharbeit an der Maschine, d. h. Unter⸗ brechungen durch andere Arbeiten, werden empfohlen. In der Wäsche⸗ fabrikation wird die Verwendung giftiger Farben, theilweise auch die hohe Zimmertemperatur beim „Stempeln beklagt. Besondere Be⸗ mängelungen sind bezüglich des Bügelns laut geworden, namentlich wird die Verwendung der durch Einschütten von glühenden Kohlen erhitzten Bügeleisen wegen der giftigen, dem Bügler direkt in Mund und Nase steigenden Gase als gesundheitswidrig bezeichnet. Das Fehlen bhinreichender Pausen in den Werkstätten ist wiederholt getabelt worden, besonders der Mangel ge⸗ höriger Mittagspausen. Im Zusammenhang damit steht die bei vielen Arbeiterinnen arg vernachlässigte Ernährung, auch wo die Mittel zu besserer Nahrung vorhanden sind. Die Wohnverhält⸗ nisse ([abgesehen von den Arbeitsräumen), namentlich die Schlafstellen, leiden in den norddeutschen Großstädten durch das Aftermiether⸗ und Schlafgängerwesen, in Süddeutschland läßt die vom Meister gewährte Schlafstelle vielfach zu wünschen übrig.
In Bezug auf die fittlichen Zustände in der Konfektion haben die Erhebungen das Vorhandensein der mehrfach behaupteten beson⸗ deren Mißstände nicht ersichtlich gemacht.
Die im „Anhang“ mitgetheilten Bestimmungen, betreffend die Regelung der Konfektionsarbeit in einigen fremden Staaten, werden
hatten ein Nettojahreseinkommen von 1080,40 ℳ; 15 Meister der
noch besonders besprochen werden.
das Belieben der Arkbeiterinnen gestellt“ sind, d. h. in Wirklichkeit!
Untersuchungs⸗Sachen.
Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 8
Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
EE“
Deffentlicher Anzeiger.
Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. Bank⸗Ausweise. 8 Verschiedene Bekanntmachungen.
SS9ng
1) Untersuchungs⸗Sachen.
Keine.
brücken.
und dergl.
über 500 ℳ von dem Fräulein Clemence von Bro⸗ dowska zu Wittenberg; d. der 4 % Reichs⸗Anl. v. 1881 Litt. E. 493 494 über je 200 ℳ von dem Büdner Kunze zu Marzahn; e. der 3 % Reichs⸗Anl. v. 1890 Litt. D. 36499 über 500 ℳ und Litt. E. 55661 bis 55664 über je 200 ℳ von dem Kaufmann S. Braun in Saar⸗
Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 8. Oktober 1897, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗
Lübeck, den 28. Dezember 1896.
Hövener, ceb. Bernhardt, in Duderstadt, als Erbin ibres genannten Ehemannes, ergeht hierdurch an den unbekannten Inbaber der Police die Aufforderung, seine Ansprüche auf dieselbe spätestens f den 14. Juli 1897, 11 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, auch die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt werden wird.
Das Amtsgericht. Abth. IV.
hierdurch an die unbekannten Inhaber der Policer
die Aufforderung, ihre Ansprüche auf dieselben spätestens in dem auf den 14. Juli 1897, Vor⸗ mittags 11 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, auch die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls dieselben für kraftlos erklärt werden. Lübeck, den 30. Dezember 1896. Das Amtsgericht. Abtheilung IV.
in dem auf
8 1“X“
[52699] Aufgebot.
[40300) Aufgebot.
Es ist das Aufgebot der nachfolgenden, angeblich abhanden gekommenen bez. vernichteten Reichs⸗Schuld⸗ verschreibungen beantragt worden:
a. der 3 ½ % Reichs⸗Anl. v. 1887 Litt. B. Nr. 9863 13368 über je 2000 ℳ, der 3 ½ % Reichs⸗ Anl. v. 1888 Litt. C. 16449 16450 über je 1000 ℳ, Litt. D. 14932 bis 14937 über je 500 ℳ, Litt. E. 23449 bis 23454 und 23456 bis 23469 über je 200 ℳ von der Wittwe Anna Sintenis in Hamburg;
b. der 3 % Reichs⸗Anl. v. 1890 Litt. C. 39068 über 1000 ℳ von der Wittwe Elise Voll zu Bamberg;
c. der 3 ½ % Reichs⸗Anl. v. 1888 Litt. D. 57993
richte, Neue Friedrichstrabe 13, Hof, part., Zimmer 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Berlin, den 2. Oktober 1896. Königliches Amtsgericht I.
[61700] Aufgebot.
Die Police Nr. 44017 der Deutschen Lebens⸗ versicherungs⸗Gesellschaft in Lübeck, ausgestellt am 7. Februar 1868 auf das Leben des Buchbinder⸗ meisters Anton Julius Hövener in Duderstadt und auf Inhaber lautend ist abhanden gekommen. Auf Antrag der Wittwe des Versicherten, der Frau Anna
Abtheilung 82.
[61699] Aufgebot.
Die nachbenannten Policen der Deutschen Lebens⸗ bersicherungs⸗Gesellschaft in Lübeck:
1) Nr. 36 729 und Nr. 54 293, am 15. Dezember 1865 bezw. 7 Juli 1871 auf das Leben des Schlosser⸗ meisters Johann Max Böhme zu Kulmbach,
2) Nr. 43 970, am 31. Januar 1868 auf das Leben des Müllers Heinrich Friedrich Wilhelm Buch zu Blankenburg ausgestellt, und sämmtlich auf In⸗ haber lautend, sind bhanden gekommen.
Auf Antrag zu 1 der Ehefrau des Schlossermeisters Nicolaus Harttig, Kunigunde, geb. Böhme, in Kulm⸗ bach. unter Beitritt ihres genannten Ehem annes, zu 2 des Mühlenbesitzers Friedrich Buch in Kyritz ergeht
Auf den Antrag des Häuers Albert Goradza. früber zu Scharley, jetzt zu Tarnowitz wohnhaft wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Sparkassenbuches der städtischen Sparkasse z2 Beuthen O.⸗S. Nr. 10 377 über 241 ℳ 17 ₰, aus⸗ gestellt für Albert Goradza, Häuer in Scharlegy, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine, welcher auf den 3. Juli 1897, Vormittags 11 Uhr, Zimmer 54 des Gerichtsgebäudes, anberaumt wird, seine Rechte anzumelden und das Sparkassenbu vorzulegen, widripgenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird.
Beuthen O.⸗S., den 21. November 1896.
8 Königliches Amtsgericht.
Berlin, Freitag,
den 8. Januar
8⸗Anzeiger 1892.
αᷣ.— .Untersuchungs⸗Sachen. Aufgebote, Zustellungen u. dergl. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. „Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
Kommandit⸗Gesells u. A Erwerbs⸗ un Wirthschafts⸗Genossenschaften. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
ften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.
[46016 Aufgebot. bF Nr. 29 234 der Kreis⸗Spar⸗ kasse zu Neumarkt, ausgefertigt für Josefa Hecker in Lobetinz, über 252 ℳ 52 ₰ lautend, ist angeblich verloren gegangen und soll auf den Antrag des durch den Rechtsanwalt Keil in Neumarkt vertretenen Vormundes der Josefa Hecker, des Stellenbesitzers Carl Halbsgut zu Groß⸗Gohlau, zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisiert werden. Es wird daher der Inhaber dieses Buches aufgefordert, srätestens im Aufgebotstermine am 18. Juni 1897, Vormittags 10 Uhr, bei dem unter⸗ zeichneten Gericht (Zimmer II) seine Rechte anzu⸗ melden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die traftloserklärung desselben erfolgen wird. Neumarkt, den 27. Oktober 1896. 8 Königliches Amtsgericht.
[61539] Aufgebot. 8 8
Das Sparkassenbuch der städtischen Sparkafse zu Jauer Nr. 676 über 190 59 ℳ, ausgefertigt für den Erzpriester Ignatz Muche zu Profen, ist angeblich verloren gegangen und soll auf den Antrag der Universalerbin des Genannten, nämlich der Stadt⸗ gemeinde Jauer, vertreten durch den Magistrat, zum Zwecke der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden. Der Inhaber des Svarkassenbuchs wird daher aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 18. September 189 7, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 7, seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen wird.
Jauer, den 2. Januar 1897. 8 8 Königliches Amtsgericht.
“
Aufgebot.
1661538] 1 zu Magdeburg hat das
Die Reichsbank⸗Haupistelle ½ ebur Aufgebot zwecks Kraftloserklärung eines verloren gegangenen, von Levin's Wittiwe & Co. in Berlin ausgestellten und von W. Reich in Bernburg acceptierten Wechsels d. d. Berlin, den 21. April 1896 über 100 ℳ, geschrieben Einhundert Mark lautend, zahlbar am 20. Juni 1896, beantragt. Der Inhaber dieses Wechsels wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 16. Juli 1897, Vormittags 11 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 28, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung dieses Wechsels erfolgen wird.
Bernburg, den 4. Januar 1897.
Herzogliches Amtsgericht. Haenisch.
61536 Aufgebot. 68e dem Gärtner August Bode hierselbst gehörigen, am Wollmarkt sub No. ass. 1188 be⸗ egenen Hause und Hofe ist zum Zwecke der Re⸗ ülierung der Beckenwerperstraße eine 19,5 qm altende Theilfläche — b. c. k. I. b. des Lage⸗ planes — im Wege der Zwangsenteignung an die hiesige Stadigemeinde abgetreten. Auf den Antrag des Stadtmagistrats hierselbst ist zur Auszahlung der Entschädigungsgelder für das abgetretene Theilgrund⸗ stück in Höhe von 2632 ℳ 50 ₰ Termin auf den 26. Februar 1897, Vormittags 11 Uhr, Zimmer 42, vor Herzoglichem Amtsgerichte hierselbst, Auguststraße 6, anberaumt, zu welchem die Real⸗ berechtigten unter dem Rechtsnachtheile damit vor⸗ geladen werden, daß sie im Falle ihres Nicht⸗ 5— mit ihren 1.e an das Ent⸗ chädigungskapital ausgeschlossen werden. Braunschweig⸗ den 28. Dezember 1896. Herzogliches Amtsgericht. VII. Haars. [6170⁴] Oeffentliche Ladung. Bei den Verhandlungen betreffend die Anlegung des Grundbuchs haben das Eigenthum an den nach⸗ stehenden Grundstücken in Anspruch genommen A. die Zivilgemeinde Denklingen und zwar das nackte Eigenthum, während das unbeschränkte un⸗ entgeltliche Benutzungsrecht den Einwohnern der betreffenden Orte zusteht, an folgenden in der Katastergemeinde Heischeid belegenen Parzellen, als: a. Flur 12 Nr. 36, oberm Hanssiefen im Sang, olz, 15 a 65 qm groß, Flur 12 Nr. 125, oberm hligssiefen, Holz, 11 a 56 qm groß, Flur 12 Nr. 164, oberm Küppel, Weide, 78 a 48 am groß, Flur 25 Nr. 479, im Hof Heienbach, Weide 84 qam groß, Flur 25 Nr. 508, in der Heienbacher Hof⸗ wiese, Wiese, 1 a 89 qm groß, Flur 25 Nr. 550, die Uhmigswiese, Wiese, 1 a 06 qm groß, eingetragen unter Artikel 400 auf den Namen der Nachbarschaft Heienbach; 8 b. Flur 17 Nr. 110, im alten Garten, Wasser⸗ stück, 1 a 86 qm groß, eingetragen unter Artikel 269 auf den Namen Christian Klein und Konsorten zu Pettseifen; c. Flur 19 Nr. 247, im Hof Mennkausen, Weide, 5 a 1 aFm groß, Flur 19 Nr. 273/2, vorm Wäldches⸗ thor, Holz, 10 a 65 qm groß, Flur 20 Nr. 53/5, oberm Hof, Acker, 6 a 82 qm groß, eingetragen unter Artikel 401 auf den Namen der Nachbarschaft Mennkausen; 1 d. Flur 21 Nr. 40, im untersten Hof Volken⸗ rath, Wiese, 2 a 51 qm groß, Flur 22 Nr. 138, auf der Brannter Eich, Acker, 6 a 45 am groß, S 22 Nr. 159, in der Hinkenschlade, Holz, 4 à Im groß Flur 22 Nr. 308, vor der grünen Eichen, Holz, 11 a 70 qm groß,
3 a 22 am groß, e
Christian Rau und Konsorten zu Heischeid; f
84 qm groß,
thum, während das unbeschränkte unentgeltliche Be⸗
e. Flur 5H Nr. 418, im Hof Heischeid, Weide,
ingetragen unter Artikel 440 auf den Namen
k. Flur 5 Nr. 415, im Hof Heischeid, Weide, 1 a
eingetragen unter Artikel 504 auf den Namen Wilbelm Schütz und Konsorten zu Heischeid. B. die Zivilgemeinde Eckenbagen das vackte Eigen⸗
nutzungsrecht den Einwohnern der betreffenden Orte
zusteht, an folgenden in den Katastergemeinden Ecken⸗
hagen und Hespert belegenen Parzellen, als:
a. Flur G. Nr. 429, auf der Höhe, Weide, 23 a
02 qm groß, 8
eingetragen unter Artikel 107 auf den Namen der
Gemeinde Geschleide; 8
b. Flur G. Nr. 1647/431, oberm Halsterbacherhof,
Acker, 6 a 77 qm groß.
eingetragen unter Artikel 108 auf den Namen der
Gemeinde Halsterbach; 8
c. Flur D. Nr. 293, im Breitkamp, Wasserstück, 10 qm groß, Flur F. Nr. 307, an der Leye, 1 ha 76 a 20 qm groß, Flur F. Nr. 606, Hespert, Wasserstück, 14 a 33 dm groß,
Nr. 725, aufm Bruche, Weide, 1 ha 74 a
06 gm gros,
eingetragen unter Artikel 190 auf den Namen der
Nachbarschaft Hespert; b
d. Flur D. Nr. 1141/726, Hamig, Weide, 6 a
97 qm groß, 8
eingetragen unter Artikel 75 auf den Namen der
Gemeinde Hamig; 3 1b .
e. Flur D. Nr. 374, Hof Hassel, Weide, 3 a
76 qm groß, Flur D. Nr. 384, unter dem Hof,
Wiese, 3 a 26 qm groß, Flur D. Nr. 400, unter
dem Hof, Oedland, 19 à 96 qm groß,
eingetragen unter Artikel 76 auf den Namen der
Gemeinde Hassel.
C. Ehefrau Wilbelm Solbach, Tagelöhner in
Bettingen, an folgenden Parzellen, als:
a. Flur 11 Nr. 223, Flur 11 Nr. 224;
D. Wilbelm Lauff, Ackerer in Hermesdorf, an
gender Parzelle:
b. Flur 19 Nr. 234;
E. Erben Abraham
folgender Parzelle:
c. Flur 11 Nr. 195;
F. Klein, Wilhelm,
folgender Parzelle:
d. Flur 9 Nr. 196; ..“ “ zu C. a.— d. belegen in der Katastergemeinde Hermes⸗ dorf und eingetragen unter Artikel 71 auf den Namen Johann Heinrich Bitzer in Hafenbach. G. a. Wilhelm Dresbach, Handels
berg, . „Richard Meuer, Handelsmann in Borner,
.Eduard Meuer, Fabrikarbeiter in Plumbaser⸗ Bach 31 bei Barmen⸗Rittershausen, die Erben von Gerhard Schmeis in Ecken⸗ hagen, “ 8 an den unter Artikel 63 Gemeinde Hespert aufge⸗ führten 39 Parzellen, eingetragen auf den Namen: 1) Dresbach, Christian, zu Hespert, 2) Dresbach, Anton, zu Hahn, 3) Schmeis, Gerhard, zu Eckenhagen, 8 4) Ospelkaus, Wilhelm Wittwe, zu Euel.
Die Artikelinhaber beziehungsweise die Erben der⸗ selben haben nicht ermittelt werden können. Gemäß § 58 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 1888 werden daher die Artikelinhaber bezw. die ihrem Wohn⸗ und Aufenthaltsort nach unbekannten Erben derselben biermit öffentlich zu dem auf den 18. Fe⸗ bruar 1897, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgericht anberaumten Termine mit der Aufforderung geladen, ihre etwaigen An⸗ sprüche an obigen Parzellen spätestens im Termine geltend zu machen, widrigenfalls die Inanspruch⸗ nehmer als Eigenthümer im Grundbuch eingetragen werden.
Waldbröl, den 30. Dezember 1896.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. Eschner.
fol⸗
Lauff in Dreslingen an
Ackerer in Hasenbach, an
nann in Heid⸗
61535 1 Der hhea sonwalt Georg Meyer hier, Potsdamer⸗ straße 41, als Nachlaßpfleger, hat das Aufgebot der Nachlaßgläubiger des zu Berlin wohnhaft gewesenen, am 17. September 1896 verstorbenen Kaufmanns Paul Mar Randel beantragt. Sämmtliche Nachlaßgläu⸗ biger des Verstorbenen werden demnach aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. April 1897, Vor⸗ mittags 10 Uhr, an Gerichtsstelle, zur Zeit Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel B., parterre, Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre An⸗ sprüche anzumelden, widrigenfalls sie dieselben gegen die Benefizialerben nur noch in so weit geltend machen können, als der Nachlaß, mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erblassers aufgekommenen Nutzungen, durch Befriedigung der an emeldeten Glaäubiger nicht erschöpft wird. Das Nachlaßver⸗ zeichniß kann in der Gerichtsschreiberei ebenda, Zimmer 25, von 11 bis 1 Uhr Nachmittags einge⸗ sehen werden. 1 Berlin, den 2. Januar 1897. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 82.
161Z24h gtganwalt Baron in Berlin, als Nachlaß⸗
fleger, hat das Aufgebot der Nachlaßgläubiger der pleggr, e Teltowerstraße 53, wohnhaft gewesenen, am 2. November 1893 verstorbenen Wittwe Wil⸗ helmine Louise Pauline Gießmann, geb. Wedel, be⸗ antragt. Sämmtliche Nachlaßgläubiger der Verstorbenen werden demnach aufgefordert, spätestens in dem
straße 13, Hof, Flügel B., part., Zimmer Nr. 27, [61512 anberaumten Aufgebotstermine ihre Ansprüche anzu⸗ melden, widrigenfalls sie dieselben gegen die Bene⸗ fizialerben nur noch in so weit geltend machen können, als der Nachlaß, mit Ausschluß aller seit dem Tode der Erblasserin aufgekommenen Nutzungen, durch Be⸗ fr friedigung der angemeldeten Gläubiger nicht erschopft eingetragenen, zu wird. schreiberei, Zimmer 212 II., von 11 bis 1 Uhr Nach⸗ mittags eingesehen werden.
Das Nachlaßverzeichniß kann in der Gerichts⸗
Berlin, den 30. Dezember 1895. 8 Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 81.
[61540] Aufgebot.
Auf Antrag des Rechtsanwalts G. Feldmann hierselbst als Verwalters der im Bremischen Staats⸗ gebiete befindlichen Theile des Nachlasses des in Washington, Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika, unter dem Namen Jacob Gath wohnhaft gewesenen, am 16. März 1828 als Sohn der Eheleute 8 * Hamann und Dorothea, geb. Kohl, in Wittlich ge⸗ borenen, am 26. April 1896 an Bord des Dampfers „Crefeld“ während der Reise von Baltimore nach Bremen verstorbenen Peier Hamann werden die Erben des letzteren damit aufgefordert, ihre Erb⸗ anfprüche spätestens in dem hiermit auf Freitag, den 30. April 1897, Vormittags 9 ¾ Uhr, vor dem Amtszerichte, im Gerichtshause hierelbst, I. Obergeschoß, Zimmer Nr. 65, anberaumten Auf⸗ gebotstermine bei Strafe des Ausschlusses anzu⸗ melden. G
Bremen, den 5. Januar 1897.
Das Amtsgericht. (gez.) Arnold Dr. . Zur Beglaubigung: Stede, Gerichtsschreiber.
[53735] Bekanntmachung. “
Durch Testament der am 4. Februar 1877 inj Putzig verstorbenen Wittwe Caroline Boehm, ge⸗ borene Barkholz, ist deren Großnichte, der damals unverehelichten Laura Emilie Auguste Ebner, ein Legat von 600 ℳ ausgesetzt worden. Da der Auf⸗ enthalt der Ehner nicht ermittelt worden ist, wird dieses Legat von dem der Ebner bestellten Abwesen⸗
in Putzig W.⸗Pr., verwaltet. Auf Antrag Vormundes werden die oben bezeichnete Ebner und für den Fall, daß dieselbe bereits verstorben ist,
Legat zu melden. 1 Putzig, den 25. November 18296. Königliches Amtsgericht.
1043 8 9 Verfabren, betreffend das Aufgebot der Nach⸗ laßgläubiger des verstorbenen Brauereibesitzers Emil Stautke aus Ohlau, ist beendet.
Ohlau, den 29. Dezember 1896.
Königliches Amtsgericht.
[61513] Bekanntmachung. 8 Durch Urtheil von heute sind folgende Schuld⸗ bücher der Fürstlichen Sparkasse zu Gera für kraftlos erklärt: 1) Nr. 76 947 lautend auf Ida Sommer⸗ meyer in Hilbersdorf über 6 ℳ 47 ₰; 2) Nr. 26 396 lautend auf Karl Voigt in Eisenberg über 154 ℳ 16 ₰; 3) Nr. 69 490 lautend auf Robert Grötsch in Roben über 291 ℳ 20 ₰; 4) Nr. 78 546 lautend auf Minna Grötsch in Roben über 182 ℳ 04 ₰. Gera, den 5. Januar 1897. Das Fürstliche Amtsgericht, Abtheilung für Zivilprozeßsachen. Münch.
8
615 “ S. Urkunden sind am 19. Dezember 1896 für kraftlos erklärt worden: 8
1) die Hypothekenurkunde über 15 Thaler rechts⸗ kräftige und 3 Thaler 11 Sgr. Kostenforderung, ein⸗ getragen auf Nr. 77 Brzenskowitz Abth. III Nr. 10 für den Synagogendiener Alexander Kiksmann zu
slowi b ig; der opothedenbrief über 1200 ℳ Kaufgeld, eingetragen auf Nr. 77 Imielin Abth. III Nr. 6 für Marianna Hachula, geb. Olexik, zu Imielin,
3) der Grundschuldbrief über 75 Thaler Grund⸗ schuld, eingetragen auf Nr. 49 Imielin Abth. III Nr. 14 für den Schwarzviehhändler Florian Rad⸗ wauski zu Chelm, 8
4) * Hypothekenschein über 20 Thaler Abfindung, eingetragen auf Nr. 10 Sciern Abth. III Nr. 2 für Agathe Kasperek, verwittwete Stolletzki, 18
5) die Hypothekenurkunde über 49 Thaler 20 Sgr. Darlehn, eingetragen auf Nr. 11 Kozinietz Abth. III Nr. 1 für das General⸗Pupillen⸗Depositum des Gerichtsamts Kattowitz, überwiesen den Geschwistern Ludwina, Carl und Marianna Goiny, als Stamm⸗ dokument über die Antheile der Ludwina und Ma⸗ rianna Goiny noch gültig auf 33 Thaler 3 Sgr. 4 Pf.,
6) die Zweighypothekenurkunde über 16 Thaler 16 Sgr. 8 pf. Antheil des Carl Goiny an der Abth. III Nr. 1 des Grundstücks Nr. 11 Kozinietz eingetragenen Darlehnspost von 49 Thalern 20 Sgr.,
7) die Hypothekenurkunde über 12 Thaler väter⸗ liches Erbtheil der Sophie Kubitza, eingetragen auf Blatt Nr. 10 Kostow Abth. III Nr. 3, übertragen auf Nr. 102 und 155 Kostow Abth. III Nr. 3 bezw. 13.
Myslowitz, den 20. Dezember 1896.
Königliches Amtsgericht.
auf den 10. April 1897, Vormittags
eingetragen unter Artikel 402 auf den Namen der Nachbarschaft im untersten Hof Volkenrath;
11 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗
deren Rechtsnachfolger hierdurch öffentlich aufgefor⸗ dert, sich mit ihren Ansprüchen auf das bezeichnete;
Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurteil des hiesigen Amtsgerichts vom 23. Dezember 1896 sind die Inhaber der auf Schmoditten Nr. 21 mn Abtheilung III Nr. 9 auf Grund der Schuldurkunde vom 14. August, 1855 für den Missionsprediger Immanuel Tartakower 5 % verzinslichen Darlehns⸗ forderung von 250 Thlr. mit ihren Ansprüchen auf diese Post ausgeschlossen; zugleich ist auch das Hypothekeni strument vom 29. Januar 1855 über die auf demselben Grundttück Abtheilung III Nr. 7 für den Schmiedemeister Ferdinand Glaser zu Mühl⸗ haufen eingetragene Darlehnsforderung von 350 Thlr. für kraftlos erklärt worden. “ 3
Pr. Eylanu, den 2. Januar 1897.
Koönigliches Amtsgericht.
[61516] .11“.“
In der Aufgebotssache des Schenkwirths Heinrich Wettingfele zu Espelkamp hat das Königliche Amts⸗ gericht in Rahden für Recht erkannt:
I Die unbekannten Eigenthumsprätendenten werden mit ihren etwaigen Ansprüchen auf das Grundstück Flur 21 Nr. 234 der Steuergemeinde Großendorf, im Mittwalde, Holz, zur Größe von 27 a 58 qm, eingetragen im Grundhuche von Großendorf Band 2 Blatt 26 auf den Namen des Kolons Kristian Friedrich Wilhelm Lange Nr. 127 Großendorf aus⸗ geschlossen; 1
II. dem bekannten Eigenthumsprätendenten, Kolon Wilhelm Schnier zu Nr. 79 Großendorf werden dessen Ansprüche zur Ausführung in einem besonderen Prozesse vorbehalten;
III. die Kosten des Verfahrens werden dem An⸗ tragsteller Schenkwirth Wettingfeld zu Espelkamp
[61506] 1 —
In Sachen, betreffend das Aufgebot folgender ein⸗ getragener Posten zum Zwecke der Löschung derselben:
a. der auf den Grundstücken Grundbuch von Klötze Band IV Blatt 163 Abtheilung III Nr. 8 eingetragenen Forderung von 100 Thalern rückständiges Kaufgeld und 4 % Zinsen aus dem Kaufkontrakte vom 25. September 1856 für die Ackerbürgers⸗
1 zr Schualz S — 8 . 16 3 8I5 heitsvormunde, dem Tischlermeister Robert Bacho wittwe Schulze, Sophie, geb. Gruß, zu Klöbze, des
b. der auf den Grundstücken Grundbuch von Trippigleben Ba d der Landungstabellen Blatt 16, Abtheilung III Nr. 3 eingetragenen 150 Thaler, Darlehn, nebst 4 % Zinsen aus der Obligation vom 25. Juni 1863 für die verwittwete Ober⸗Postsekretä⸗ Jahn, Rosine Sophie Charlotte Dorothee, geb. Roßfeld, zu Gardelegen,
c. der 88,65 ℳ, Rest⸗ Darlehn, nebst Zinsen aus der Obligation des Joachim Heinrich Kausohl vom
9 5 12. Aeil. 1823 für den Kirchenvorsteher Mertens zu Klötze, eingetragen auf den Grundstücken Grundbuch von Klötze Band I Blatt 13 Ab⸗ theilung III Nr. 3,
d. der auf den Grundstücken Grundbuch von Quarnebeck Band I Blatt 5 Abtheilung III Nr. 2 a. für Katharine Elisabeth Schulze eingetragenen 100 Thaler Kurant nebst Naturalabfindung aus dem Uebergabe⸗ und Altentheilsvertrage vom 24. Juli 1850, häat das Königliche Amtsgericht zu Klötze in der Sitzung vom 18. Dezember 1896 für Recht erkannt: Die ihrem Aufenthalte bezw. ihrem Aufenthalte
und ihrer Person nach unbekannten Berechtigten der zu a., b., c. und d. aufgeführten Posten werden mit ihren Ansprüchen auf die letzteren ausgeschlossen und
die Kosten fallen den Antragstellern zur Last. Klötze, den 22. Dezember 1896.
3 Königliches Amtsgericht.
Jacob
[61510] r Verki m 22. Dezember 1896. Gerichtsschreiber. as Aufgebot eingetragener
s Königliche Amtsgericht zu Neumark Westpr. durch den Amtsrichter Fischer für Recht:
1) Die unbekannten Berechtigten folgender auf dem Grundbuchblatte der Grundstücke Groß⸗Ballowken Blatt 40, 46, 48, 49, 50, 80 und 108 eingetragener Posten: 8 —
a. Abtheilung III Sp. Hypotheken ꝛc. Nr. 1: Die Solidarhaft für die auf Gr. Ballowken Nr. 25 Rubrika III Nr. 2 für die Geschwister Franz und Hedwiga Nowinska ex decreto vom 18. Oktober 1837 eingetragene Post von 57 Thlr. 19 Sgr. 10 Pf. (Siebenundfünfzig Thaler neunzehn Silber⸗ groschen zehn Pfennig) nebst Zinsen, übernommen kraft Verfügung vom 5. Februar 1856 auf Gr. Ballowken Nr. 44 und von dort übernommen kraft Verfügung vom 14. Juni 1856 auf Gr. Ballowken Nr. 46 sowie von v⸗ She übernommen kraft Verfügung vom 2. Mai
b. Sralr⸗ Veränderungen: zu Nr. 1: „Neben⸗ stehende Post ist zwar bei dem Verkaufe des mit⸗ verpfändeten Grundstücks Gr. Ballowken Nr. 44 vollständig berichtigt worden, es sind aber von den auf diesem Grundstück postintabulierten Gläubigern der Kaufmann Ephraim Soutowski mit 362 Thlr. 5 Sgr. 9 Pf. und 192 Thlr. 10 Sgr., die Salarien. kasse des Königlichen Kreisgerichts zu Löbau mit 69 Thlr. 24 Sgr. 6 Pf. ausgefallen und ist der Anspruch dieser Gläubiger auf Befriedigung an der Stelle der nebenstehenden Post nach Maßgabe des § 56 Konkursordnung hier vermerkt worden zu⸗ folge Verfügung vom 9. März 186090“
werden mit ihren Ansprüchen auf diese Forde⸗ rungen ausgeschlossen. 1 8
2) Die Kosten des Verfahrens fallen den Antrag⸗ stellern zur Last. F. 8/96 Nr. 10.
Forderungen, erke