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Zweite Beilage
IFst es der Königlichen Staatsregierung bekannt, d
üngster Zeit polit;sche und andere in ie glesien (zu Beneschau — Beuthen — Wieschowa) aus dem Grunde auf⸗ gelöst worden sind, weil die Redner in denselben sich nicht der deutschen Sprache bedienten? Beruht diese Auflösung auf einer
Wende ich mich nun zu der Versammlung in Wieschowa, so begegnen wir auf dem Schlachtfelde wiederum den eben genannten Herrn Redakteur Dombek, der die Versammlung angemeldet hat und
sammlungen den Erfolg gehabt haben, daß das Ueberwachunge 1 der Polizeiverwaltung voll ständig illusorisch geworden wäre. Deraen
konnten sie sich nach meiner Auffassung um so weniger einlassen, alz
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sein kann.
Grund
Kern der
Abg. Dr. Stephan hervorgehoben hat, hier nur eine facultas gegeben
überwachen.
Einzelheiten werde ich erst später eingehen.
sprechen.
allgemeinen Anerdnung einer Staatsbehörde? Welche Maßregel gedenkt die Königliche Staatsregierung zu treffen, 88 übhlichen
Vorkommnissen vorzubeugen? “ Minister des Innern Freiherr von der Recke:
Ich habe namens der Königlichen Staatsregierung die Erklärung
““ daß sie bereit ist, diese Interpellation sofort zu beantworten. Abg. Dr. Stephan⸗Beuthen (Zentr.): Die Interpellation hät auch von den Konservativen oder Nationalliberalen gestent 1. können, denn es handelt sich dabei um eine staatsrechtliche Frage. In einer Zentrumsversammlung in Beneschau sind zwei Polizeibenmte anwesend gewesen, es wurde in mwährischer Sprache verhandelt. Als der Redner aber über den Antrag Kanitz sprach, wurde die Versammlung auf⸗ gelöst; sie ging mit einem Hoch auf die beiden höchsten Autoritäten: Kaiser und Papst auseinander. Aehnlich war es in Beuthen. Von seiten der Polizeiverwaltung wurde erklärt, daß durch die Anwendung der polnischen Sprache der Polizei das Aufsichtsrecht unmöglich gemacht werde. Der betreffende Verein, der in Beuthen und Um⸗ gegend besteht, wurde als eine Mehrheit von Vereinen betrachtet und diese angebliche Verbindung von Vereinen wurde verboten, ganz entgegen der Zusage des Reichskanzlers, welcher die Beseitigung des § 8 des Vereinsgesetzes in Aussicht gestellt hat. Bereits vor 20 Jahren, im Dezember 1876, als das Geschäftssprachengesetz bereits in Kraft war, ist ein Erkenntniß des Ober⸗Verwaltungsgerichts ergangen, wonach die Polizei nicht berechtigt ist zu verlangen, daß nur in der Sprache verhandelt werde, deren der Polizeibeamte mächtig ist; es ist vielmehr Sache der Polizeibehörde, solche Beamte in die Versammlung zu schicken, welche die Ueberwachung der Versammlung wahrnehmen können. Wenn die Polizeibeamten nicht selbst die polnische Sprache verstehen, so kann die Polizei andere Personen zur Ueber⸗ wachung aussenden. Auch die Verfassung hat keinen Vorbebalt be⸗ züglich der Versammlungsfreiheit gemacht wegen Verwendung der deutschen Sprache; denn die Verwendung der Muttersprache ist ein selbstverstänr liches Recht der Staatsbürger. Seit der Einbringung der Interpellation ist noch eine Reihe von Vorgängen zur Kenntniß ge⸗ kommen, welche beweisen, daß das Vereinerecht beeinträchtigt wird. Dem Aloysius⸗Verein zu Königshütte wurde die Aufführung von Weihnachtsspielen nicht gestattet. In der Verfügung der Polizei wurde es als besonders bedenklich bezeichnet, daß deutsche Theaterstücke in polnischer Sprache aufgeführt werden sollten. Außerdem glaubt die Polizeibehörde feststellen zu müssen, daß die Mitglieder des Vereins sämmtlich der deutschen Sprache mächtig seien. Sie hat sich aber bei der Zensur der Theaterstücke nur darum zu kümmern, ob die öffentliche Sittlichkeit gefährdet wird. Redner spricht die Hoffnung aus, daß seine Anfrage eine wohlwollende Beantwortung finden wirrd.
Minister des Innern Freiherr von der Recke: Meine Herren! Der Herr Abg. Stephan (Beuthen) hat, viel⸗ leicht in dem Gefühl, daß die in der Interpellation genannten drei Fälle nicht ausreichend wären, um dieselbe genügend zu begründen, auch noch einen vierten herangezogen. Dieser Fall ist mir nicht be, kannt, und ich muß es ablehnen, mich auf ihn heute einzulassen. Es ist nicht meine Art, über solche Fälle zu urtheilen, ohne beide Theile gehört zu haben. (Sehr richtig! rechts.) Bemerken möchte ich übrigens schon jetzt, daß mir die Ein⸗ forderung des polnischen Stückes in deutscher Uebersetzung vollständig gerechtfertigt erscheint; das beruht einfach auf den Grundsätzen des Geschäftssprachengesetzes. Was nun die drei anderen Fälle betrifft, meine Herren, so hat
die Königliche Staatsregierung anläßlich der Interpellation Er⸗ hebungen angestellt. Dieselben haben sowohl in faktischer wie in rechtlicher Beziehung doch andere Ergebnisse gezeitigt, als die von dem Herrn Abg. Stephan vorhin vorgetragenen, und ich glaube, daß, wenn er meine Begründung gehört hätte, er vielleicht einen Theil seiner Rede wenigstens nicht gehalten haben würde. Er würde sich unschwer davon überzeugt haben, daß hier von einer Sprachenfrage im eigent⸗ lichen Sinne und von einer konfessionellen Frage nicht die Rede
Es ist richtig, meine Herren, daß Ende November und Anfang Dezember in den drei in der Interpellation genannten Versammlungen seitens der überwschenden Beamten der Gebrauch der deutschen Sprache anstatt der hochpolnischen (Lachen bei den Polen) gefordert wurde. Daß der Nichtgebrauch der deutschen Sprache der der Auflösung gewesen sei, ist zum mindesten präzise Ausdrucksweise und trifft jedenfalls den Sache nicht. Ob in deutscher oder in polnischer Sprache verhandelt wurde, das war der Verwaltung an und für sich ganz gleichgültig, es handelte sich lediglich um die wirksame Ueberwachung der Versammlungen, nicht aber darum, eine oder die andere Sprache zu fördern oder zu hindern. Diese Ueberwachung, meine Herren, findet, wie bekannt, auf Grund des Vereinsgesetzes statt. Richtig ist, daß, wie der Herr
eine nicht
ist: die Behörde hat es also nicht nöthig, gewisse Versammlungen zu Ich stehe aber auf dem Standpunkt, daß die Königliche Staatsregierung in denjenigen Fällen, die sie interessieren, weil sie glaubt, daß das Staatswohl dabei direkt in Frage steht, diese Ueber⸗ wachung auch thatsächlich in wirksamer Weise ausüben lassen muß. (Lebhafte Zurufe aus dem Zentrum. Sehr richtig! rechts.) Es interessieren aber Versammlungen die Königliche Staatsregierung namentlich dann, wenn politische Dinge in ihnen verhandelt worden und zu diesen? politischen Versammlungen gehöͤren auch die drei in der Interpellation namentlich bezeichneten.
Zunächst komme ich auf die Versammlung in Beuthen. Auf die Es kommt mir nur darauf an, nachzuweisen, daß sie politisch war. Also diese Versamm⸗ lung war von einem polnischen Verein oberschlesischer Gewerbe⸗ treibender veranstaltet — den polnischen Namen kann ich nicht aus⸗ (Heiterkeit.) Der Vorsitzende dieses Vereins ist ein Redakteur, des, glaube ich, allen Parteien zur Genüge bekannten Blattes „Katholik“, der Redner war ebenfalls ein Redakteur
und Hochpolnisch. Ich will mich hierbei auf die sprachliche Streit⸗ frage, wie diese verschiedenen Sprachen zu beurtheilen sind, hier nicht näher einlassen; sie baegen sein. Ich will mich nur an das und da ist mir von den kompetenten Behö öö Behörden berichtet worden, Posen nach Oberschlesien kämen, sie nicht in der Lage wären sich ohne weiteres mit der wasserpolnischen Bevölkerung zu ver⸗ ständigen. (Zuruf.) Ja, meine Herren, Sie sagen, das sei unrichtig. Mir ist in diesem Sinne berichtet worden, und ich habe umsoweniger -9 e ges⸗ an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln, als sie mir auch von anderen Seiten bestätigt worden ist. Soll 10 kürzlich ein Fall sich ereignet haben, daß ein .en 1 — der Provinz Posen nach Oberschlesien versetzt worden war, thatsächlich nicht in der Lage war, im vollen Maße das Wasserpolnische zu ver⸗
von dem man in Kreisen, von denen ich annehmen muß, daß sie gut unterrichtet sind, sagt, es handele sich um eine ganze Kette derartiger von ihm unternommenen Versammlungen im oberschlesischen Industrie⸗ gebiet, die sämmtlich — dadurch zeichnen sie sich vor anderen aus — in hochpolnischer Sprache abgehalten werden. Meine Herren, auch hier haben die zuständigen Behörden nicht den geringsten Zweifel ge⸗ habt, daß es sich ebenfalls um eine politische Versammlung handelte.
— In Betreff der Versammlung in Beneschau kann ich mich kurz fassen. In dieser Versammlung sollten die Herren Abgeerdneten für den Landtag oder Reichstag ihren Wählern einen Rechenschaftsbericht erstatten. Es liegt mir vollständig fern, annehmen zu wollen, daß hier irgend etwas Staatsgefährliches sich hätte ereignen können. Sie werden mir aber doch nicht bestreiten, daß, wenn solche politischen Berichte abgestattet werden sollen, es sich um eine politische Versammlung handelt. (Zuruf bei den Polen: Das bestreitet kein Mensch!) Ich erlaube mir also zu rekapitulieren daß politische Versammlungen, namentlich in Oberschlesien, die König⸗ liche Staatsregierung interessieren müssen, und daß sie sich deswegen auch verpflichtet erachtet, dieselben zu überwachen. Meine Herren, nun erscheint es mir als ein Unding, wenn der überwachende Beamte die Versammlungssprache nicht versteht. (Sehr richtig! rechts.) Weiß die Polizei, daß in einer fremden Sprache verhandelt werden soll und hat sie zu ihrer Verfügung entweder Beamte, die diese Sprache ver⸗ stehen, oder andere Persönlichkeiten — ich möchte aber einschalten nicht jede andere Persönlichkeit ist auch eine geeignete — (sehr richtig! rech:s), dann wird sie sicher nicht anstehen, solche Versammlungen sich anstandslos vollziehen zu lassen, und was an mir liegt, so würde ich immer darauf hinwirken, daß in diesem Sinne verfahren wird. Das kann aber keinesfalls eine Regel bilden, und es ist nach meiner Auffassung vollständig unmöglich, und kann nicht Aufgabe der Regierung sein, sich für alle nur irgend möglichen Fälle mit solchen Serö auszurüsten. Wir können doch unmöglich unsere Polizei⸗ beamten zu Polvyglotten ausbilden. (Sehr richtig! rechte. Wider⸗ spruch bei den Polen und im Zentrum.) Darf ich Ihnen ein Beisriel anführen! Meine Herren, wenn es etwa Berg⸗ arbeitern in Westfalen, im Herzen Deutschlands, die über beispielsweise in belgischen Bergwerken gearbeitet haben, einfallen sollte, ihre Versammlungen in Westfalen in wallonischer Sprace abzuhalten, würden Sie es doch wahrscheinlich als ein unbilliges Ver⸗ langen ansehen, wenn die Polizei verpflichtet werden sollte, wallonisch sprechende Beamte oder sonstige Personen zur Ueberwachung zu stellen (Widerspruch bei den Polen und im Zentrum), besonders, wenn die Versammlung erst 24 Stunden vorher angezeigt ist. Und wenn es einigen hochgelehrten Herren einfallen sollte, etwa ihre Versammlungen känftig in lateinischer Sprache abzuhalten! (Oh! Oh! im Zentrum. Sehr richtig! rechts.) Ja, meine Herren, das ist doch nur eine einfache Konsequenz eines unterschiedlichen Anwendens des von dem Herrn Abg. Stephan vertretenen Grundsatzes.
Meine Herren, wenn ich vorhin gesagt habe, daß die Polizei, wenn es ihr möglich ist, auch fremdsprachliche Verhandlungen abhalten lassen werde, so habe ich dabei selbstverständlich nur an Gegenden gedacht, in welchen neben der deutschen auch eine andere Sprache gang und gäbe ist, eine Volks⸗ sprache dergestalt, daß eine beträchtliche Anzahl der Bevölkerung das Deutsche nicht versteht. Um einen derartigen Fall handelt es sich aber in diesen drei Versammlungen nicht. Denn das Hochpolnische ist weder in Beuthen, noch in Wieschowa, noch in Beneschau Volke⸗ sprache in dem Sinne, daß ein größerer Theil der Bevölkerung dort diese Sprache spricht. Wenn überhaupt, meine Herren, von einer Volks⸗ sprache, abgesehen von dem Deutschen, dort die Rede sein kann, dann ist dies in Beneschau die mährische und in Beuthen und Wieschowa der oberschlesisch⸗polnische Dialekt, das Wasserpolnische. (Heiterkeit rechts.) Das bitte ich, meine Herren, aus Folgendem zu entnehmen. Nach den mir zugegangenen Berichten sprechen in Beneschau 300 Schulkinder nur mährisch, 20 sind utraquistisch und 10 deutsch. Der nächste polnische Ort, in dem wasser⸗ polnisch gesprochen wird, liegt über zwei Meilen ent⸗ fernt. Beuthen ist eine wesentlich deutsche Stadt, was auch in dem fürstbischöflichen Schematismus dadurch zum Ausdruck ge⸗ langt, daß in in demselben steht: Sprache in Beuthen, Stadt und Umgegend deutsch, auf dem Lande polnisch. In Wieschowa stehk die Sache genau so wie in Beneschau, nur mit dem Unterschiede, daß dort das ““ an die Stelle des Mährischen tritt. Es sind also
er etwa Linder, die wasserpolnis 2 istische ean. 2 sch sprechen, 20 utraquistische
Nun, meine Herren, will ich gleich hier dem möglichen Einwand be⸗ gegnen, es existiere kein wesentlicher Unterschied zwischen Wasserpolnisch
wird den Herren ja zur Genüge
Praktische halten,
Dienstboten aus der Provinz
es 8 den 1 von Beuthen und Wieschowa zweifellos um Versammlungen handelte, we . “ lche dazu bestimmt waren, eine Meine Herren, das Vorgehen der Polizeibehörde — und damit komme ich zu der zweiten Frage — schließt sich, natürlich nicht in den konkreten Fällen, aber in seiner Allgemeinheit, an eine Verfügung des betreffenden Regierungs⸗Präsidenten an, und diese Verfügung des Re⸗ gierungs⸗Präsidenten ist zurückzuführen auf eine Anregung, die ich meinerseits im Herbste vorigen Jahres gegeben habe, aus Anlaß eines Falles, der sich weit ab von Oberschlesien, nämlich in West⸗ falen abgespielt hat. Die vorher von mir vertretene Auf⸗ fassung, meine Herren, ist ungefähr bis in die siebziger Jahre vollständig“unbestritten und unangefochten gewesen. Sie hat auch ihren Ausdruck gefunden bei den Verhandlungen, die im Jahre 1876 anläßlich der Interpellation von Lyskowski stattgefunden haben Erst im Jahre 1876 erging das von dem Herrn Abg. Stephan zitierte Erkenntniß des Ober⸗Verwaltungsgerichts, durch welches die Auflösung einer Versammlung im Regierungsbezirk Bromberg aus dem Grunde, weil polnisch gesprochen wurde, für unzulässig erachtet worden ist. Der Gebrauch einer anderen als der deutschen Sprache bildet nicht — darauf bitte ich, meine Herren, besonderes Gewicht 8 legen — nicht ohne weiteres einen Auflösungsgrund im Sinne des verfasfungsmäßig gewährleisteten Versammlungsrechts. Dem entsprechend ist dann wohl mit wenigen Ausnahmen verfahren worden. Mit dieser unterschiedslosen Praxis, die nach meiner Auffassung der Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts nicht vollständig entspricht, konnte man auskommen, solange die Versammlungen in fremder Sprache vereiazelt blieben. Man konnte sich aushelfen durch Entsendung sprach⸗ kundiger Beamten; meistens handelte es sich auch um Ver⸗ sammlungen, die kein besonderes Interesse für die Staats⸗ regierung hatten. Diese Verhältnisse, meine Herren, haben sich doch aber sehr geändert. Einerseits hat, wie Ihnen allen be⸗ kannt, ein sehr starker Abzug der polnischen Bevölkerung nach den westlichen Provinzen stattgefunden. Während sich nach der Zählunz im Jabre 1890 etwa 40 000 polnische Elemente in dem rreeinisch⸗ westfälischen Industriegebiet befanden, hat eine Schätzung, die jetzt kürzlich stattgefunden hat, ergeben, daß die Kopfzahl der polnischen Bevölkerung sich dort jetzt schon auf etwa 100 000 beläuft, die sich im wesentlichen vertheilen auf die Regierungsbezirke Münster, Düsseldorf und Arnsberg. In diesen Bergwerksbezirken ist jetzt schon ein sehr reges Leben eingetreten auf dem Gebiete der Versammlungen, und es wird den dortigen Behörden thatsächlich unmöglich, die Ueberwachungen in der Weise, wie sie stattfinden muß, auszuüben. Dazu kommt dann noch, meine Herren, daß auch die Ruhe, von der ich vorhin gesprochen habe leider jetzt nicht mehr herrscht. Sowohl in Westfalen, als auch n den anderen Bezirken, wo sich schon große polnische Zentren gebildet haben, insbesondere aber auch in Oberschlesien machen sich doch jetzt Anzeichen geltend, die der Staatsregierung entschieden die Verpflich⸗ tung auferlegen, von ihrem Ueberwachungsrecht denjenigen Gebrauch zu machen, den sie nach den gesetzlichen Bestimmungen hat. Die Zahl nun, meine Herren, der Polizeibeamten, die den einzelnen Polizeiverwaltungen zur Verfügung steht, hat natürlich ihre dienstliche und ihre finanzielle Grenze, und die Staatsregierung würde es nicht für richtig halten, wenn nun à tout prix, lediglich des⸗ wegen, um die Versammlungen in einer fremden Sprache überwachen zu können, das Personal in ungemessener Weise vermehrt wird. In den von mir vorhin gekennzeichneten Gebieten, in welchen ein großer Theil der Bevölkerung die deutsche Sprache nicht versteht, wird es nicht zu vermeiden sein, daß derartige, auch der fremden Sprache kundige Beamten von der Polizeiverwaltung zur Verfügung gehalten werden. Aber ich kann nur betonen, es ist meines Erachtens nicht zu verlangen, daß in derartigen Gebieten nun die Polizeibeamten alle irgendwie möglicherweise nur vorkommenden Sprachen verstehen. Sie können also nicht verlangen, meine Herren, daß in Oberschlesien der Polizeibeamte Mährisch, Wasserpolnisch und Hochpolnisch versteht. (Lachen bei den Polen.) Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, habe ich nur jene Anregung gegeben, zunächst aus den von mir betonten sachlichen Erwägungen, dann aber auch im Interesse einer rechtlichen Klarstellung. Ich nehme nicht an, meine Herren, daß der oberste Ver⸗ waltungsgerichtshof, indem er den Gebrauch einer fremden Sprache für keinen Auflösungsgrund ohne weiteres erklärt, damit hat aus⸗ schließen wollen, daß er ein solcher unter Umständen werden kann. Als solche Umstände sehe ich an, wenn der Gebrauch der fremden Sprache den Erfolg hat, das Ueberwachungsrecht der Staatsregie⸗ rung illusorisch zu machen. (Sehr richtig, rechts.) Meine Herren, ich möchte nun noch, was dieses Ober⸗Verwal⸗ tungsgerichtserkenntniß betrifft, darauf aufmerksam machen, daß das⸗ selbe sich natürlich nur auf einen konkreten Fall bezieht und daß es nach meiner Auffassung nicht richtig ist, zu deduzieren, daß, weil das Ober⸗Verwaltungsgericht in diesem einen Falle so gesprochen hat, nun unter keinen Umständen der Gebhrauch einer fremden Sprache einen Auflösungsgrund abgeben könne. Meine Herren, wollten wir so dedu⸗ zieren, so würden wir, glaube ich, gegen den Grundfatz ver⸗ fehlen: Legibus, non exemplis judicandum est. Ich glaube also, daß man stets die einzelnen Fälle in Betracht ziehen muß. Ich meine auch, daß die von mir vertretene Auffassung dem Geiste des Vereinsgesetzes durchaus nicht zuwider ist (Dhol! im Zentrum und bei den Polen), und daß im Gegentheil diese Auslegung diejenige ist, welche allein der Staatsraison entspricht. Sie rechtfertigt sich meines Erachtens auch durch die bis jetzt wenigsteas vollständig unbestritten gebliebene Auffassung, daß das Versammlungsrecht kein absolutes in
beabsichtigte zweite Zweck der rechtlichen Klarstellung erreicht werden.
Beamte. Daß der betreffende eine Beamte, der sich durch die Auf⸗ forderung der Versammlungsleitung hat bestimmen lassen, fortzugehen, nkorrekt gehandelt hat, das unterliegt keinem Zweifel. Das Ver⸗
8 8 Pflicht gemacht, in derartigen Fällen vorsichtig zu verfahren, sie kann 8 nicht veranlaßt fühlen. Die Staatsregierung erblickt in dem Ge⸗
brauch einer fremden Sprache allerdings keinen für sich selbst be⸗ stehenden gesetzlichen Grund und keinen an sich für die Interessen der
erneint werden sollte, diese Befugniß auf dem geordneten Wege
pymm Deutsher Reich⸗Arzeer md aaniah rani
Berlin, Sonnabend, den 9. Januar
8 (Schluß auseder Ersten Beilage.) — Wenn ich recht unterrichtet bin, so wird übrigens der von mir
Soviel ich weiß, ist in einzelnen Fällen bereits Beschwerde eingelegt, bezw. Klage angestellt worden. Es versteht sich von selbst, daß die sich dann ergebende Judikatur seitens der Verwaltung Berücksichtigung erfahren wird, nicht nar in dem Sinne, daß danach in konkreten Fällen verfahren wird, sondern auch in dem Sinne, daß, wenn die dann festgestellten rechtlichen Grenzlinien der Staats⸗ regierung ungenügend, unvereinbar mit den Staatsinteressen und unverträglich mit einem straffen und zielbewußten Regiment erscheinen, dieselbe dann nicht zögern wird, auf dem Wege der Gesetz⸗ gebung Wandel zu schaffen. (Bravo! rechts.)
Ob es dann dabei verbleiben wird, lediglich in dem von mir an⸗ geführten Sinne sich erweiterte Befugnisse zu erbitten, oder ob dann ganze Arbeit gemacht werden muß, das muß ich dahingestellt sein lassen. (Sebr gut! rechts.)
Wende ich mich nochmals zu den einzelnen Versammlungen, so muß ich vorausschicken, daß meine Beurtheilung nur vorbehaltlich des instanzmäßigen Entscheides von der dazu berufenen Behörde erfolgen kann. In Betreff der Versammlung in Beuthen ergiebt sich, daß zwei Beamte, und zwar beide des Wasserpolnischen mächtig, entsendet waren; des Hochpolnischen mächtige Beamten waren nicht zur Verfügung. Der Redner begann hochpolnisch: und der betreffende Beamte bat, deutsch zu verhandeln, da er nicht folgen könne. Er hätte, wie ich bekenne, binzufügen können, sofern nicht vorgezogen wird, in der ober⸗ schlesischen Mundart zu verhandeln, der ich mächtig bin und voraus⸗ sichtlich auch der größte Theil der Anwesenden. Indessen glaube ich, daß darauf kein besonderes Gewicht zu legen ist, da der Leiter der Versammlung einen bezüglichen Wunsch garnicht erst ausgedrückt, eine Auflösung der Versammlung auch nicht abgewartet hat, sondern die Versammlung seinerseits geschlossen hat, wie ich annehme, weil das seinen Absichten am meisten entsprach. In Wieschowa stand kein weiterer als ein deutschsprechender Beamter zur Verfügung. Er löste die Versammlung auf, weil er dem hochpolnischen Vortrage nicht zu folgen vermochte und weil seinem Verlangen, deutsch zu ver⸗ handeln, nicht entsprochen wurde. Ich glaube, daß nach den von mir entwickelten Grundsätzen das Verhalten dieses Beamten nicht miß⸗ billigt werden kann.
Was nun die Versammlung in Beneschau betrifft, meine Herren, so stand nur ein Beamter zur Verfügung, welcher deutsch konnte, und einer, welcher deutsch und mährisch konnte. In dem Fall Beneschau muß meines Erachtens zunächst nicht das Verhalten der überwachenden Beamten, sondern das der Versammlungsleitung als ein inkorrektes und gesetzwidriges charakterisiert werden, indem sie die Entfernung des einen Beamten verlangte — völlig im Widerspruch mit den Beskimmungen des Vereinsgesetzes. Wenn hier hervorgehoben worden ist, daß in dieser Versammlung sich drei Beamte befunden hätten, so muß ich auf Grund der mir darüber erstatteten amtlichen Berichte das durchaus in Abrede stellen. Ein dritter Beamter hat sich in einem Nebenraum, nämlich in dem Buffet, befunden. In dem Versammlungsraum selbst befanden sich nur zwei
halten desselben ist auch gerügt worden. Hochpolnisch verstanden die beiden Beamten nicht. Der Zurückbleibende verstand nur deutsch und mährisch und hat die Versammlung unbeanstandet gelassen, lo lange mährisch gesprochen wurde, in welcher Sprache er ziemlich folgen konnte. Erst als fortgefahren wurde, in hochpolnischer Sprache zu verhandeln, auf deren Gebrauch die Polizeibehörde überhaupt nicht efaßt sein konnte, wurde die Versammlung aufgelöst, weil er nicht mehr der Verhandlung folgen konnte. Auch hier ersehe ich keinen Grund, das Verhalten des Beamten zu mißbilligen. Meine Herren, aus den Ausführungen, die ich zu den Punkten 1
und 2 der Interpellation gemacht habe, werden Sie, glaube ich, schon zur Genüge entnommen haben, wie ich mich zu dem dritten Punkte der Interpellation verhalte, welcher lautet: Welche Maßregeln gedenkt die Königliche Staatsregierung zu treffen, um ähnlichen Vorkommnissen vorzubeugen? Meine Herren, die Staatsregierung hat bereits wiederholt den Polizeibeamten und den sonst in Betracht kommenden Behörden zur
sich aber zu vorbeugenden Maßregeln in dem Sinne der Interpellation
Regierung ausreichenden Anlaß zur Auflösung einer Versamm⸗ lung; sie hält sich aber schon nach dem bestehenden Recht für befugt, — und wird sich für den Fall, daß dies von der Judikatur
Bu schaffen versuchen, — das Ueberwachungsrecht in derartigen Ver⸗ sammlungen derartig auszuüben, daß es durch den Gebrauch einer fremden Sprache nicht verkümmert wird. (Bravol rechts.) Sie bedarf dieses Ueberwachungsrechts, meine Herren, und sie wird fort⸗ fahren, dasselbe zu vertheidigen und zu wahren.
Statistik und Volkswirthschaft.
Regelung der Konfektionsarbeit in einigen fremden Staaten.
Der in Nr. 6 des ‚„Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ be⸗ sprochenen „Zusammenstellung der Ergebnisse der Ermittelungen über die Arbeitsverhältnisse in der Kleider⸗ und Wäschefabrikation, bearbeitet im Kaiserlichen Statistischen Amt“ sind in sehr dankens⸗ werther Weise als Anhang „Bestimmungen, betreffend Regelung der Konfektionsarbeit in einigen fremden Staaten“ beigegeben, auf welche in Nachstehendem noch kurz zurückzukommen ist. Die Veröffentlichung 8.b lediglich den Zweck, auf „einige im Auslande, namentlich in Bezug auf kleine Betriebsstätten und die Hausindustrie, getreffene Maßnahmen“ hinzuweisen, „welche etwa bei Vorschlägen für ein gesetzliches Eingreifen in die Arbeitsverhältnisse der Konfektionsindustrie mit in Erwägung zu nehmen wären.“ In Betracht gezogen sind dementsprechend die Gesetzgebungen der Schweiz, Englands, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von
merika. Bezülich der Schweizs bemerkt der Bericht, daß bereits im vorigen Jahrhundert mehrere Kantone, darauf bedacht, „die Arbeiter vor Benachtheiligung zu schützen“ und die betreffenden Hausindustrien dem Lande zu erhalten, in bemerkenswerther Weise im Wege der Gesetz⸗ ebung vorgegangen seien. Aehnliche Bestrebungen dürften wohl auch in Heutschland und anderwärts für die ältere Zeit nachgewiesen werden könne. Heutschlendundannandelangteso hakdie Arbeiterschusgesetzgebung des Bundes nur die „Fabriken“ in ihr Bereich gezogen. An diesen Bestimmungen interessiert hier wohl vornehmlich die Begrenzung, welche dem Begriff „Fabrik“ zu theil geworden ist. Nach dem Bundesgesetz vom 23. März 1877 gelten als Fabriken „die indu⸗ striellen Anstalten, in welchen gleichzeitig und regelmäßig eine Mehr⸗ zahl von Arbeitern außerbalb ihrer Wohnung Beschäftigung findet“. Die Praxis des Bundesraths ist nun durch einen Beschluß desselben vom 3. Juli 1891 dahin fixiert worden, daß, sofern die Arbeiterzahl allein als Merkmal einer Fabrik angesehen wird, die früher festgehaltene Grenze von über 24 Arbeitern herabgesetzt ist und jetzt schon Betriebe mit mehr als 10 Arbeitern als Fabriken gelten. Sofern andere Umstände ent⸗ scheidend sind, die für die Konfektionsindustrie wohl in Betracht kommen, gelten als „Betriebe mit 5 bis 10 Arbeitern, sofern darin Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigt, oder Motoren verwendet werden; ferner solche mit dem „ unverkennbaren Charakter einer Fabrik““. „Hiernach darf angenommen werden“ — fährt unsere Quelle fort — daß ein Theil der Konfektionsbetriebe dem Fabrikgesetz unterstellt ist, wenn auch — übrigens aus der Zeit vor dem oben erwähnten Bundesraths⸗ beschluß — berichtet wird, daß der Bundesrath eine ganze Kategorie von Konfektionsgeschäften, die Ausrüstereien für Stickereien (hauptsächlich in St. Gallen), auch mit mehr als 25 Arbeitern nicht für Fabriken erklärt habe, „weil es unmöglich sei, bei ihnen die Arbeit an gewisse Zeiten zu binden, indem das Be⸗ dürfniß außerordentlich schwanke, und die Lieferungsfristen für manche dieser Modewaaren auf wenige Tage begrenzt seien, weil ferner die Arbeit sich leicht in Privatlokale verlegen und die Arbeiterzabl sich soweit vermindern lasse, daß ein als abrik erklärtes Etablissement nachträglich wieder gestrichen werden müͤsse.“ Wichtiger ist wohl noch die kantonale Gesetzgebung, durch welche der Arbeiterschutz in Bezug auf Kleingewerbe und Haus⸗ industrie weiter entwickelt worden ist. Die hierbei in Betracht kommenden Gesetze sind nach den vorliegenden Mittheilungen ergangen in: Basel⸗Stadt (23. April 1888), Glarus (8. Mai 1892), St. Gallen (18. Mai 1893), Zürich (18. Juni 1894), Solo⸗ thurn (29. November 1895), Luzern (29. November 1895) und Neuenburg (19. Mai 1896). Die Gesetzgebung von Zürich z. B. umfaßt „alle Geschäfte, in welchen weibliche Personen gegen Lohn oder zur Erlernung eines Berufs beschäftigt werden“. Aehnlich lauten die Bestimmungen in Solothurn, Luzern, Neuen⸗ burg, sodaß hier also „Geschäfte“, „Betriebe“, „Ateliers“, auch wenn nur eine Abbeiterin beschäftigt wird, unter das Gesetz fallen. Dabei ist nur in Neuenburg bezüglich der Haus⸗ arbeit ein Vorbehalt gemacht, nämlich daß Ateliers, in denen nur Familienangehörge unter Vater oder Mutter arbeiten, ausgenommen find⸗ Die Gesetze enthalten Vorschriften über das Mindestalter der Arbeiterinnen, die tägliche Arbeitszeit und die Pausen’, wobei den Behörden die Bewilligung der Ueber⸗ stunden mit mehr oder minder einschränkenden Vor⸗ behalten zusteht. Um zu verhindern, daß die Einschränkung der Arbeitszeit durch Hausarbeit umgangen werde, ist in Zürich, Solothurn und Luzern verboten, den Arbeiterinnen über die esetzliche Zeit hinaus Arbeit mit nach Hause zu geben. leber die praktische Durchführbarkeit dieser Bestimmungen äußert sich der eidgenössische Fabrik⸗ Inspektor Dr. Schuler sehr ungünstig. Mehrfach ist in den Gesetzen für die Ueberstunden ein höherer Lohnsatz vorgeschrieben. Bezüglich der Arbeitsräume wird im allgemeinen verlangt, daß sie „im Verhältniß zur Arbeiterzahl hinreichend groß, bell, trocken, heizbar und leicht zu lüften, über⸗ haupt derart beschaffen seien, daß die Gesundheit der Arbeiterinnen nicht beeinträchtigt werde“’. Die Aufsicht ist zuweilen besonderen Behörden übertragen und erstreckt sich zum theil auch, wenn Naturalverpflegung vom Arbeitgeber gewährt wird, auf diese. Auch über den Erlaß von Arbeits⸗ ordnungen, Lehrverträgen, Entlassung, Kündigung, Bußen und Löhne werden Bestimmungen getroffen. Bei der Ueber⸗ wachung der Ausführung scheint die Hauptaufgabe den „gewöhnlichen Polizeibeamten“ zuzufallen. „Ueber die Art der Aus⸗ führung“ — bemerkt unsere Quelle — „und die dabei gemachten Erfahrungen ist bisher wenig bekannt geworden und ein sicheres Urtheil in letzterer Hinsicht wegen der kurzen Geltung der Gesetze derzeit kaum zu gewinnen.“ 1
Nach der Gesetzgebung Oesterreichs ist der Begriff „Fabrik“
nicht festgestellt; nach einem Ministeriaterlaß soll dabei aber außer anderen Merkmalen hauptsächlich entscheidend sein, daß die Arbeiter⸗ zahl gewöhnlich über 20 beträgt. Die gesammte „Hausindustrie“ ist überhaupt von den „Gewerben“ im Sinne des Gesetzes ausgenommen. Die gegenwärtigen Reformbestrebungen richten sich hauptsächlich gegen letztere Bestimmung zum Zweck, die industrielle Arbeit möglichst voll⸗ staͤndig den Vorschriften der Gewerbeordnung zu unterstellen. 8* die deutschen Verhältnisse bieten die österreichischen auf dem Gebiet der Konfektionsarbeit wenig unmittelbar verwert bare Analogien.
mestic
bis 18 Jahren) oder „Frauen“, das heißt: weibliche Personen von 18 Jahren und darüber. Kinder unter 11 Jahren dürfen weder in Fabriken noch in Werkstätten beschäftigt werden. Kinder und liche unter 15 Jahren in Fabriken nur auf Grund eines Taugl keitszeugnisses; Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach ihrer Nieder⸗
kunft weder in
abriken noch in Werkstätten. Des weiteren ist genau geregelt die Arbeitszeit der genannten Arbeiterkategorien in debriken wie in Werkstätten. „Weniger strenge Vorschriften“⸗ — eißt es dann weiter — „sird für zwei Arten von Werkstatt⸗
betrieben erlassen: für solche, in denen zwar Frauen, nicht
aber Kinder oder Jugendliche beschäftigt werden, und für „do - workshopsö. — In den ersteren dürfen Frauen zwischen 6 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends zwölf auf einander folgende Stunden, mit mindestens 1 ½ Stunden Pause da⸗ zwischen, arbeiten; Sonnabends bis 4 Uhr Nachmittags 8 Stunden. In den „domestic workshops“ endlich ist Frauenarbeit keiner Beschränkung unterworfen; Kinder dürfen entweder
Mittags bis 8 Uhr Abends, aber ohne Unterbrechung nicht mehr als 5 Stunden beschäftigt werden; Jugendliche zwischen 6 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends mit 4 ½ Stunde Pause, Sonn⸗
zeit vorzubeugen, ist verboten, „daß Frauen, Jugendliche oder Kinder an Tagen, an denen sie in der Fabrik oder Werkstätte arbeiten, außer. halb der Betriebsstätte für diese thätig sind. — Die Bestimmungen über Arbeitsräume an sich bieten kaum ein besonderes Interesse; wohl aber sind noch die Maßnahmen, welche die Durchführung der Vorschriften sichern sollen, kurz zu erwähnen. Zunäch kommt hier natürlich in Betracht das Recht der zuständigen Beamten zur Revision der Fabriken und Werkstätten; diesem schließt sich an die Phen der Betriebsinhaber zur Anzeige aller Betriebe und zur istenführung über die Heimarbeiter (nach Anordnung des Staatssekretärs des Innern). „Die Ar beitsausgabestellen in der Konfektionsindustrie sind in dieser Beziehung den Werkstätten gleichgestellt. — „Während diese Vorschriften“ — beißt es in der vorliegenden Darstellung weiter — „nur eine wirksamere Kontrole der Hansindustrie ermöglichen sollten, war in dem Entwurf zur Novelle von 1895 auch eine Bestimmung aufgenommen, die bezweckte, durch Verpflichtung der Arbeitgeber auf die Abstellung von Mißständen in den Betriebsstätten der Außenarbeiter einzuwirken. Indessen diese (seit⸗ dem in der Literatur oft, aber nicht zutreffend angeführte) Bestimmun ist nur mit starker Abschwächung durch einen Zusatz in das Gesetz auf⸗ enommen und, da es zu ihrer Geltung noch einer bezüglichen ministeriellen nordnung bedarf, bisber nirgends in Kraft getreten.“— Erwähnt sei endlich noch die Vorschrift, daß „Inhaber von Fabriken, Werkstätten, Arbeitsausgabestellen und Zwischenmeister, welche Kleidungs⸗ stücke anfertigen, reinigen oder ausbessern lassen, wo ein Scharlach⸗ oder Pockenkranker im Hause ist, strafbar sind, wenn sie nicht beweisen, daß sie nicht Kenntniß davon hatten und billiger Weise nicht haben konnten.“ Bezüglich der Verhältnisse in Frankreich, wo in der Hauptsache das Gesetz vom 2. November 1892 über die Arbeit von Kindern, minderjährigen Mädchen und Frauen und dasjenige vom 13. Juni 1893, betreffend die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter in den industriellen Etablissements, in Betracht kommen, dürfen wir auf die Mittheilung von Details verzichten. Hinzuweisen ist hier besonders auf das auch im „R.⸗ u. St.⸗A.“ (Nr. 202 v. 25. August 1896) aus⸗ führlich besprochene Werk des „Office du travail“: „La petite Industrie. Tome II. Le Véôtement à Paris.“
Was endlich die Vereinigten Staaten von Amerika angeht, so beschränkt sich unsere Quelle auf den Hinweis auf die von den vier Staaten New⸗York, Pennsylvanien, Illinois und Massachusetts in jüngster Zeit zur Bekämpfung des so⸗ genannten „sweating system“ ergriffenen Maßnahmen. Es wird darüber gesagt: „Obschon über die große Ausbreitung der in solchen Betrieben hervorgetretenen Mißstände seit langer Zeit in Amerika geklagt wird und häufig Abhilfe gefordert wurde, hat diese Bewegung die Durchsetzung jener Gesetze doch erst unter der Einwirkung des Gesichtspunktes eines für die gesammte Bevölkerung nöthigen Schutzes erreicht, indem nämlich auf die Gefahr hinge⸗ wiesen wurde, ansteckende Krankheiten durch die in unsauberen, un⸗ kontrolierten Betriebsräumen hergestellten Kleidungsstücke zu über⸗ tragen.“ „Die Gesetze jener vier Staaten weichen in mehreren Punkten von einander ab, in der Hauptsache ist jedoch über⸗ einstimmend damit der Zweck verfolgt: die Heimarbeit in den in Be⸗ tracht kommenden Industrien möglichst zu beschränken, jedenfalls die er⸗ laubten Betriebe unter strenge Aufsicht zu stellen und — ausgenommen Pennsylvanien — eine Kentrole der hergestellten Waaren in gesund⸗ beitlicher Hinsicht einzuführen.. — Es ist im „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeiger:? (Nr. 272 vom 14. November 1896) auf die einschlägigen Verhältnisse in Amerika an der Hand der Arbeit Levasseur's über das Sgweating⸗ System in der „Revue d'économie politique“ seiner Zeit hingewiesen worden, namentlich auch auf die Bedeutung der die einheimische Arbeiterschaft schãͤ “ fremden Einwanderung für die Beurtheilung der betreffen⸗ den Bestrebungen. Schon in Ruͤcksicht auf den Raum sei hier von einem näheren Eingehen auf die Details der Gesetzgebung in den genannten vier Staaten abgesehen und auf die überaus dankenswerthe Zusammenstellung der Bestimmungen in der vorliegenden Schrift
verwiesen.
Handel und Gewerbe.
Stettin, 8. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt geschäfts⸗ los. Freier Verkehr: Rüböl Januar 55,00. Spiritus loko 36,20.
Magdeburg, 8. Januar. (W. T., B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl. von 92 % —,—, Kornzucker exkl 88 % Rendement 9,85 — 10,00. Nachprodukte exkl. 75 % Rendement 7,30 — 8,05. Ruhig. Brotraffinade I 23,H50. Brotraffinade II 23,25. Gem. Raffinade mit Fas 23,37 ½ — 24,00. Gem. Melis 1 mit Faß 22,50. Stetig. Rohzucker 1. Produkt Transito fr. a. B. Hamburg pr. Januar 9,27 ½ bez., 9,30 Br., pr. W 9,35 Gd., 9,40 Br., pr. März 9,40 Gd., 9,45 Br., pr. Mai 9,60 bez., 9,62 ½˖ Br., pr. Jult 9,77 ½ Gd. 9,80 Br. Ruhig. — Wochenumsatz im Rohzucker⸗ geschäft 410 000 Ztr.
Frankfurt a. M., 8. Januar. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Lond. Wechs. 20,38, Pariser do. 80,825, Wiener do. 170,07, 3 % Reichs⸗A. 98,70, Unif. Egypter 105,90, Italiener 92,10, 3 % port.
von 6 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags oder von 1 Uhr .1.
abends nur bis 4 Uhr.“ Um der Umgehung der gesetzlichen Arbeits
8 Sinne ist, daß sich nunmehr alle anderen Rücksichten ihm unter⸗ ordnen müßten. a g 8
Nun will ich nicht in Abrede stellen, daß, wenn man sehr sprach⸗ rect Lürücwechen ““ Larsias. Ner. Fees 4 F find schwere und ernste, und die Staatsregierung hat alle Veranlassung, vee. ler anstellig ist, man mit der Zeit lernt, sich mit einander zu bestreiten, daß es zurückweichen muß hinter sicherheitspolizeiliche Inter⸗ 8 38 G vnh nihi 3 dcgesn 9 beh n namentlich auf dem Gebiete des gewöhnlichen Lebens, ich essen. Wenn Epidemien ausbrechen, ist die Polizeiverwaltung unter 58 8 ““ Pa. ö“ “ daß ein Polizeibeamter, der nur Wasserpolnisch spricht, allen Umständen berechtigt, das Versammlungsrecht einzuschränken. stehenden Befugnisse gerade jeßt mit besonderer 8ve 1 Sprache si 85 e. nicht in der Lage ist, eine in hochpolnischer Dasselbe gilt von Gründen, die auf dem Gebiet der Baupolizei liegen. 11AA“X“ d M rache sich abspielen e Versammlung genügend zu überwachen. (Zurufe.) 1 8 . Auf Antrag des Abg. Letocha (Zentr.) beschließt 26 ee “ weg. glaube ich, den in Betracht “ EE“ ““ 1 nden Polizeibehörden keinen Vorwurf daraus machen, daß sie 4 a 1—
über hochpolnisch sprechende Beamte nicht verfügen. Sie haben, 8 Bej Fehns Bdebr. vervele fon ece Feuthen. Nlenen amtlich berichtet worden ist, thatsächlich nicht darüber verfügt; somit Cerlagen.) 1“ würde als 8 ochpolnischen Sprache in jenen Ver
In England ist unterm 27. Mai 1878 ein, abrik⸗ und Werkstätten⸗ gesetz“ erlassen, „worin die davon betroffenen Betriebe unterschieden sind in: „Textilfabriken, Nichttextil fabriken, Werkstätten im Sinne des Gesetzes“ und von letzteren die sogenannten „domestie workshops“ durch besondere Vorschriften getroffen sind.“ Ergänzungen und Abänderungen enthalten die Novellen vom 5. August 1891 und 6. Juli 1895. Die jetzt gültigen Bestimmungen dieser drei Ges⸗ tze enthalten nach dem vorliegenden Auszuge „theils Arbeitsverbote oder Beschränkungen der Arbeitszeit, theils gesundheitliche Anforderungen bezüglich der Arbeitsräume und werden in letzterer Hinsicht ergänzt durch die 1 Bestimmungen der Gesetze über die öffentliche Gesundheitep flege Köln, 8. Januar. (W. T. 8) Getreidemarkt. In Weizen,
(Public Health Acts).“ — Die erstgenannten Vorschriften schützen— Roggen, Hafer kein Handel. Rüböͤl loko 62,00, per Mai 58,70. nur Kinder (bis zum 14. Jahre), „Jugendliche“ (von 14 —
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stehhen. Meine Herren, die Zeiten, in denen wir uns befinden,
des „Katholik“, ein Herr Dombek aus Beuthen, der uns 3 schon aus verschiedenen Versammlungen, überhaupt aus seiner ganzen 3 Thätigkeit sehr wohl bekannt ist. Gegenstand, meine Herren, war wie vorhin schon angeführt ist, eine Gedächtnißfeier für den polnischen Dichter Adam Mickiewitz. Bei aller Hochachtung, die ich vor dem poetischen Verdienste dieses großen Dichters habe, muß ich doch sagen, daß die Veranstaltung einer Gedächtnißfeier für denselben, der übrigens erst seinen hundertjährigen Geburtstag in einem Jahre feiern ird (Heiterkeit rechts), in dem fraglichen Verein einer vor⸗ wiegend deutschen Stadt Oberschlesiens doch entschieden die Ver⸗ een- En einer politischen Agitation für sich hat. (Sehr richtig!
Anl. 25 60, 5 % amort. Rum. 101,00, 4 % russ. Kons. 103,20, 4 % Russ. 1894 66,50, 4 % Spanier 61,30, Mainzer 119,30, Mittel⸗ meerb. 96,00, Darmstädter 161,20, Diskonto⸗Komm. 212,40, Mitteld. Kredit 117,00, Oest. Kreditakt. 8 Oest.⸗Ung. Bank 812,00, Reichs⸗ bank 157,80, Laurahütte 168,00, Westeregeln 177,00, Höchster Farb⸗ werke 433,70, Privatdiskont 3 ¾.
Effekten⸗Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kreditaktien 317 ⁄, Gotthardbahn 168,50, Diskonto-Komm. 211,60, Laurahütte —,—, Italien. Mittelmeerb. —,—, Schweizer Nordostbahn 135,40, Italien. Moͤridionaux —,—, Mexikaner 94,80, Italiener 92,05.
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