1897 / 16 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

—Abg: Liebknecht die Güte gehabt hätte, und diese bedeutenden Juristen⸗

ber die Sache gesprochen,

ich, Ihnen Allen zugesangen, sie ist ja bei Beginn der gegenwärtigen Session vertheilt worden. Die Verwandten des Ziethen, die, wie ich glaube, von der Unschuld ihres Sohnes und Bruders in der That überzeugt sind, haben sich alle mögliche Mühe gegeben, diese Unschuld nachzuweisen. Ihre Versuche sind erfolglos geblieben. Der Herr Abg. Liebknecht hat gesagt, er habe mit vielen Juristen und zwar mit ganz Juristen, und die begriffen das Urtheil garnicht. Ja, diese Mit⸗ theilung würde vielleicht für uns an Werth gewinnen, wenn der Herr

auch zu nennen; aber auch dann, wenn er sie uns genannt hätte, würde ich diesen unverantwortlichen Rathgebern des Herrn Abg. Lieb⸗ knecht gegenüberstellen die verantwortlichen Richter des Ober⸗Landes⸗ gerichts in Köln, die im Vollgefühl ihrer Pflicht, im Vollgefühl ihrer Verantwortlichkeit und der an ihr Urtheil sich anknüpfenden Folgen dreimal, und zwar in jedesmal anderer Besetzung des Senats, die von Ziethen eingereichten Wiederaufnahmegesuche als un⸗ begründet zurückgewiesen haben. Daß diese Herren nicht mit der nöthigen Geywissenhaftigkeit, nicht mit der nöthigen Gründlichkeit das gesammte Material geprüft hätten, ich glaube, den Vorwurf wird niemand von Ihnen hier im Hause zu erheben wagen. Ich glaube deshalb, daß es auch in dieser Angelegenheit nicht gut war, wenn der Versuch gemacht worden ist, Ihr Urtheil für eine Sache, die sich Ihrer zuverlässigen Erkennung entzieht, in einseitiger Richtung zu kaptivieren. Eine Prüfung der Sache selbst, meine Herren, halte ich für ausgeschlossen; in die können wir hier nicht eintreten. Auch in dieser Sache soll, wie ich höre, der nochmalige Versuch einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemacht werden, über dessen Erfolg ich mir selbstverständlich ein Urtheil nicht

anzumaßen habe. (Bravo!)

Abg. Lenzmann (fr. Volksp.): Ueber den Fall Ziethen sind die Akten noch lange nicht geschlossen. Im Falle Schröder trifft die Prozeßleitung kein Verschulden; aber die Prozeßlage ist nach dem Erlaß des Urtheils eine wesentlich andere geworden. Die Geschworenen haben den Aussagen Münter's Glauben beigemessen, welcher bekundete, daß er Schröder nicht in den Nacken gefaßt und nicht hingestoßen habe. Diese Bekundung wird durch die beiden anderen Polizer⸗ beamten gestützt, ““ durch etwa zehn andere Zeugen. Diesem negativen Zeugniß stehen mehr als 20 Zeugen gegenüber, welche positiv bekunden, daß Münter den Schröder gefaßt und zu Boden estoßen hat. Diese 20. sind allerdinss zum größten Theil

ozialdemokraten, und diesen gegenüber läßt, wie ich bedauere aussprechen zu müssen, die Objektivität der Geschworenen zu wünschen übrig. Es hat sich in jenen Gegenden in den Kreisen, aus denen die Geschworenen ausgewählt werden, der Aberglaube eingenistet, daß die Sozialdemokraten es mit dem Eide nicht sehr genau nähmen. Es sind aber inzwischen auch zahlreiche, nicht sozialdemokratische Zeugen, sogar christliche Bergarbeiter, noch ermittelt worden, welche jenen Vorgang positiv bekunden. In einem Prozeß gegen unseren Kollegen Lütgenau in Dortmund ist ausdrücklich ausgesprochen worden, daß auf das Zeugniß eines Sozialdemokraten kein Werth zu legen sei. Werden diese Zeugen vernommen im Wiederaufnahmeverfahren, dann ist an der Freisprechung Schrö⸗ der's nicht zu zweifeln. Insofern hätte ich gewünscht, wir hätten diese heutige Debatte nicht gehabt, da eine so bestimmte tellungnahme des Chefs der preußischen Justiz⸗ verwaltung ihre Wirkung haben muß. Dieselbe Hoffnung habe ich bezüglich des Falles Ziethen. Mein Studium des Progesses und mein persönlicher Besuch im Zuchthause haben mich nicht zu der Ueberzeugung gebracht, daß der Mann mit Recht zum Tode ver⸗ urtheilt worden ist. Der Justiz⸗Minister übersieht, daß das kom⸗ petenteste Gericht, das Landgericht zu Elberfeld, dem Wiederaufnahme⸗ verfahren stattgegeben hat, was allerdings auf Beschwerde des Staatsanwalts beim Ober⸗Landesgericht in Köln wieder aufgehoben worden ist. Das Landgericht ist mir in diesem Falle werthvoller, weil es der Sache näher steht, als das Ober⸗Landesgericht. Die Selbstbezichtigung des Barbiergehilfen Wilhelm ist von den Ge⸗ richten zurückgewiesen worden, weil er für seine angebliche That verschiedene Motive angegeben hat; aber das erklärt doch nicht, warum er sich dieser That überhaupt bezichtigte. Ich habe mit vieler Mühe den Aufenthalt Wilhelm's ermittelt; er be⸗ findet sich als gefangener Deserteur bei der Fremdenlegion in Algier. Ich werde eine nochmalige Vernehmung veranlassen. Zur Erklärung der Bezichtigung des Wilhelm hat man angenommen, die Familie des Ziethen hätte ihn bestochen. Wer die Familie kennt, wird diese Meinung nicht theilen. Ich habe aber auch einen weiteren Zeugen entdeckt, einen gewissen Androck, welchem Wilhelm schon vor Jahren gesagt hat, der begangene Mord lasse ihm keine Ruhe; das war lange vor der Zeit, wo die Familie des Ziethen von der Existenz des Wilhelm eine Ahnung hatte. Damit fällt der Hinweis auf die Familie weg, und die des Wiederaufnahmeverfahrens ewinnt ein anderes Gesicht. Man hat dem Ziethen nahe gelegt, hac Begnadigung nachzusuchen, aber er lehnt die Gnade des Königs ab, da er unschuldig sei. In einer 13 jährigen Zuchthausstrafe verlernt man doch wohl das Schausplelern; ich bin daher von seiner Unschuld überzeugt. Ich werde es mir zur Ehre anrechnen, ihm im Kampfe um sein Recht zu helfen. Die 18 des Zeugnißzwangs gegen die Presse hätte man, wie ich schon seiner Zeit ausführte, mit der Justiznovelle nicht verquicken sollen. Heute ist sie davon getrennt, und ich erkläre heute, daß die Beibehaltung des Zeugnißzwangs gegen die Preßoffizianten mit den Interessen des Rechtsstaats nicht vereinbar ist. er Zeugnißzwang im Disziplinarverfahren „gegen Unbekannt“ ist auf die Gesebe nicht zu stützen, obwohl ich ja zugeben muß, daß unsere höchsten Gerichtshöfe einen anderen Standpunkt eingenommen haben. In der Disziplinarordnung findet sich die Berechtigung dazu nicht; es würde sonst irgend ein Hinweis auf den § 69 der Strafprozeßordnung darin enthalten sein. Auch der Wortlaut dieses Paragraphen und die ratio legis sprechen gegen diese Ausdehnung des Zeugnißzwangs. Es wird in § 69 von einem bestimmten Verfahren gegen eine bestimmte Person gesprochen, nicht aber von einem Verfahren „gegen Unbekannt’, einem Verfahren, das vollständig in der Luft schwebt und niemals ein Ende nehmen kann. Das Unzweckmäßige, Unsittliche und Ver⸗ derbliche dieses Zeugnißzwangs muß allgemein zur Erkenntniß kommen. Einen in Faannans verhafteten Redakteur hat man jetzt wieder ent⸗ lassen müssen, weil man mit der Haft keine Erfolge erzielte. Wenn man Verräther von Staatsgeheimnissen bestraft und wegen ihrer moralischen Verwerflichkeit aus dem Amte entfernt, kann man doch hier nicht den Teufel mit Beelzebub austreiben wollen. Aerzte und Rechtsanwalte werden ja ebenso wie die Geistlichen durch das Gesetz von der Pflicht entbunden, ihnen anvertraute Geheimnisse zu offenbaren. Aber sogar schon die Staatsanwalte fühlen, wie un⸗ sittlich es ist, wenn ein Redakteur den Namen des Verfassers eines Artikels selbst nennt. Dieser Tage hat der Staatsanwalt in Danzig einem Redakteur gegenüber ausdrücklich ausgesprochen, es sei unschön, der Redakteur den Namen des Verfassers genannt habe; ein anständiger Mensch thue das nicht, und er beantragte gegen den An⸗ geber eine höhere Strafe, als gegen den eigentlichen Preßsünder. Das zeigt doch wohl, wie dringend das Verlangen des Reichstages nach Reform auf diesem Gebiete ist. 114“

Justiz⸗Minister Schönstedt:

Meine Herren! Nur ein paar Worte gegenüber dem ersten Theil der Rede des Herrn Abg. Lenzmann. 5

Die Thatsache ist richtig, daß in der Ziethen’'schen Sache eins der drei Wiederaufnahmegesuche vom Landgericht zu Elberfeld zuge⸗

bedẽmtenden

Ihnen vielfach verbreiteten Meinung schon des halb als minderwerthig erscheinen müßte, weil es nur mit drei Richtern besetzt war, für diese Angelegenheit kompetenter sein sollte, als das Ober⸗Landesgericht zu Köln, dafür ist Herr Lenzmann die Begrünbung schuldig geblieben. Im übrigen bin ich mir bewußt, daß mir nichts ferner gelegen hat, als die Absicht, bezüglich der in der Ziethen’'schen und Schröder⸗ schen Säche etwä noch zu erwartenden Wiederaufnahmegesuche hier Stellung zu nehmen und gegenüber den Gerichten, die damit be⸗ faßt sind, irgendwie meine Ansicht zur Geltung zu bringen. Ich

mir gemacht hat, wenn er später seine eigene Rede im Stenogramm nachliest, auf ihn selbst zurückfällt. Wenn Herr Lenzmann einmal in die Lage kommen sollte, die Vertheidigungsreden, die er heute hier schon gehalten hat, in den beiden Sachen vor den berufenen Ge⸗ richten zu halten, dann wünsche ich ihm dazu den besten Erfolg. Für meine Person habe ich nicht nur die Hoffnung, sondern das feste Ver⸗ trauen, daß die Gerichte, die mit diesen Wiederaufnahmegesuchen möglicherweise noch einmal befaßt werden, mit voller Objektivität und mit voller Unbefangenheit und im vollen Gefühle ihrer Unab⸗ hängigkeit ihre Entscheidungen treffen werden. (Bravo!)

Abg. Auer (Soz) fordert die Regelung des Strafvollzuges. Diese Forderung, führt Redner aus, ist schon alt; zuletzt hat 1890 der Abg. Bamberger eine Interpellation in dieser Richtung ein⸗ gebracht, die sich auf ein Vorkommniß stützte, das den Redakteur eines Bremer sozialdemokratischen Blattes betraf. Bald darauf kam der B- Boshart zur Kenntniß. Herr Boshart war kein

ozialdemokrat; die Behandlung, die er in der Strafanstalt Ichters⸗ hausen erfuhr, brachte auch die bürgerlichen Blätter in Bewegung. Die Petitionskommission hatte damals über mehrere Petitionen in dieser Angelegenheit zu berathen und erkannte die Reformbedürftigkeit des bestehenden Zustandes an, sah aber von besonderen Beschlüssen ab mit Rücksicht auf die Erklärung, die bei Gelegenheit der Inter⸗ pellation Bamberger abgegeben worden war. Die Petition wurde jedoch im Plenum des Reichstages mit großer Mehrheit dem Reichskanzler zur Berücksichtiung in der Richtung über⸗ wiesen, daß bezüglich der Bekleidung, Beköstigung und Be⸗ schäftigung der Gefangenen eine zeitgemäße Reform baldigst in die Wege geleitet werden möge. Auch im folgenden Jahre ist die Sache durch einen Antrag des Abg. v. Bar wieder angeregt worden; auch in der Kommission für die lex Heinze kam es zu bestimmten Vorschlägen in dieser Richtung; endlich ist noch zu der Justiznovelle vom Hause eine Resolution einstimmig beschlossen worden, die den Erlaß eines Strafvollzuggesetzes fordert. Die früher vorhandenen und als solche empfundenen Uebelstände bestehen unverändert fort, ja sie haben sich sogar noch gesteigert. Die Verwaltung hat sogar Vergünstigungen zurückgenommen, welche noch hier und da bestanden. Diese Verhältnisse rechtfertigen die Frage nach dem Stande der Dinge hinsichtlich dieser so oft erhobenen Forderung. Daß zwischen Ver⸗ gehen und Vergehen ein himmelweiter Unterschied ist, brauche ich nicht zu beweisen. Die Preßvergehen verjähren viel rascher als Vergehen und Verbrechen anderer Art. Plötzensee hat politische Ver⸗ brecher aller Parteien hinter seinen Mauern gesehen und wird sie, wie die Verhältnisse liegen, auch ferner sehen. Die dortigen leitenden und anderen Beamten sind zweifellos von einem gewissen Geiste der Humanität beseelt; dieses Gefängniß ist ja auch, sozusagen, mit allem modernen Komfort ausgerüstet. Es wird hier den gefangenen Preßsündern auch die Selbst⸗ beschäftigung eingeräumt. Aber unter einem Uebelstande leidet Plötzen⸗ see: Es wird unter allen Umständen die Selbstbeköstigung verweigert, und das will etwas heißen. Die Kost ist als Gefängnißkost nicht schlecht; aber es ist etwas ganz Anderes, wenn Personen, welche an etwas höheren Lebensgenuß gewöhnt sind und deren Magen nicht mehr ganz in Ordnung ist, diese Kost Monate lang genießen müssen. Zahlreich sind solche Personen schwerkrank aus dem Gefängnisse zurückgekehrt. Ist es berechtigt, ist es geboten, so zu verfahren? Es ist vielmehr eine Grausamkeit, welche die Gesetzgebung nicht gewollt hat. Der Einwurf, daß die Strafanstalt zu weit von der Stadt gelegen sei, trifft heute nicht mehr zu. Als ich Gefängnißinsasse zu sein das Malheur hatte, wurde mir gestattet, einen Spirituskocher zu halten; in Plötzensee wird auch das nicht gelitten und über die Behandlung der politischen Gefangenen häufen sich in neuerer Zeit die Klagen. Der Redakteur unseres Braunschweiger Blattes wurde mit einer Kette gefesselt dem Gericht vorgeführt; der Redakteur der „Rheinisch⸗ Westfälischen Arbeiter⸗Zeitung“ hat eine Strafe in der Straf⸗ anstalt Münster abbüßen müssen, wo er mit der Anfertigung von Filzpantoffeln beschäftigt wurde; es wurde ihm verweigert, sich selbst zu beschäftigen und eigene Kleidung zu tragen. Ein anderer sozialdemo⸗ kratischer Redakteur wurde in der Strafanstalt mit der Korsettfabrikation beschäftigt. Der Redakteur Rauch vom „Volkswille“ in Hannover, der ebenfalls eine Strafe abbüßte, wurde zu einem Termin nach Hildes⸗ heim als Zeuge gefesselt und an einen wegen Diebstahls Verurtheilten angeschlossen geführt. Auch der Transporterfolgte in gefesseltem Zustande. Wie kommt man dazu, ein solches Verfahren gegen einen Ehrenmann einzuschlagen, der vielleicht blos einen Satz geschrieben, der vor dem Beleidigungsparagraphen nicht bestehen konnte? Am schlimasten hat man wohl dem Redakteur Kaufmann vom „Hamburger Volksblatt“ mitgespielt. Das Blatt hatte einen Mansverbrief eines Soldaten veröffentlicht, welchen Brief die Eltern des Soldaten dem Blatte zu⸗ gänglich gemacht hatten. Der Brief sollte Beleidigungen enthalten; aber wegen Verächtlichungmachung der Armee, nicht wegen Beleidigung wurde auf 4 Monate Gefängniß erkannt. Kaufmann wollte seine 4 Monate in Hamburg verbüßen, weil er auch das Geschäft seines Blattes dort mit verwaltete. Das wurde ihm abgeschlagen und er nach Hameln gebracht, wo ihm sofort nach Betreten des Gefäng⸗ nisses Kopfhaar und Backenbart abrasiert wurden. Seine Be⸗ schäftigung mit schriftlichen Arbeiten für 2 tägliche Ver⸗ gütung, wie dies beantragt war, wurde vom Direktor befür⸗ wortet, aber höheren Orts abgelehnt. In Stade, wohin er wegen eines Termins transportiert wurde, gestattete man ihm sofort die Selbstbeschäftigung mit wissenschaftlichen Artikeln. Das veranlaßte ihn, um die Verbüßung des Restes seiner Strafzeit von zwei Mo⸗ naten in Stade einzukommen, da ihm der Transport peinlich sei. Als Antwort kam eine Verfügung des Juftiz⸗Ministers, daß diese Be⸗ schäftigung sofort einzustellen sei, und der Transport erfolgte, wobei er mit einem anderen Gefangenen zusammengekoppelt wurde, in Han⸗ nover mit 27 Polizeigefangenen gemeinsam übernachtete und wonach er in Hameln sofort wieder Sessel flechten mußte. Diesem un⸗ würdigen Zustand muß endlich ein Ende gemacht werden.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Ich möchte mir zunächst ein paar Worte er⸗ lauben zu einigen Ausführungen des Herrn Vorredners, in welchen er Bezug nahm auf eine Anzahl von einzelnen Fällen, die in der Straf⸗ anstaltspraxis Preußens und anderer Bundesstaaten sich zugetragen haben sollen. Der Herr Vorredner wird sich selbst sagen müssen, daß ich auf diese Fälle behufs Vertheidigung der angegriffenen Einrich⸗ tungen und Beamten hier einzugehen völlig außer stande bin. Selbst wenn die Reichsverwaltung zuständig wäre, mit derartigen Angelegen⸗ heiten sich zu befassen, würde ich doch, ohne vorher über den Gegen⸗ stand unterrichtet zu sein, nicht Auskunft geben können, inwieweit die Behauptungen des Herrn Redners und seiner Gewährsmänner richtig sind, inwieweit sie auf Uebertreibungen oder mehr noch be⸗ ruhen. Wenn es, wie ich annehme, dem Herrn Redner darum zu thun ist, gegen die behaupteten Uebelstände und Mißgriffe sachliche

glauhe, daß der Vorwurf, den in dieser Beziehung Herr Lenzmann.

weiteres ihm zugestehen kann, daß er Recht hat, mit Hilfe dieser Dinge aber Beunruhigung und Unzufriedenheit zu verbreiten, wenn es ihm in der That darum zu thun ist, Besserung und Remedur herbei⸗ zuführen, weshalb wendet er sich nicht zuvor an die zuständigen Instanzen, und sucht zunächst dadurch die im Geset gegebene Möglichkeit der Remedur zu erreichen? Sollte es ihm so nicht -möglich fein, eine Remedur in seinem Sinne zu erzielen, daan- mag er sich nach solchem Versuch mit den ihm zu theil gewordenen abschlägigen Bescheiden, nachdem er uns davon vorher Kenntniß ge⸗ geben hat, an das Haus wenden, damitewir dann auf Grund sorg. fältiger Prüfung der Sachverhältnisse ihm eine sachliche Antwort geben können, die auch das hohe Haus befriedigt. Aber hier mit derartigen angeblichen Vorfällen zu kommen, die zum theil nur auf flüchtigen Zeitungsartikeln beruhen, deren Gewährsmänner auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen niemand hier im Hause im stande ist, und dann an derartige Vorgänge noch Urtheile zu knüpfen, wie es der Herr Vorredner gethan hat, indem er eine dieser Geschichten mit den Worten begleitete, das sei skandalös, niederträchtig, gemein.. . (Zurufe bei den Sozialdemokraten.) Meine Herren, lassen Sie mich ruhig aussprechen. Ich habe ganz richtig gehört, daß der Redner das gesagt hat, ich wollte nur dem Bedauern Ausdruck geben, daß er es gethan hat. Sie werden doch durch derartige leidenschaftliche Urtheile nicht ohne weiteres die Meinung erzeugen können, daß der Sachverhalt in der vorgebrachten Weise gewesen ist. Ich sage: statt derartige Urtheile hier anzuführen, die ich auf das entschiedenste zurückweisen muß, bis Belege dafür beigebracht sind, die ich in anonymen Zeitungsartikeln nicht finden kann, statt derartige Urtheile hier vorzutragen, die nach meiner Ansicht doch das hohe Haus in der Beurtheilung der Objektivität des Herrn Redners irre machen müssen, statt dessen sollte er den vorschrifts⸗ mäßigen Weg gehen, den ihm die Instanzen gewähren, um dann erst uns Mittheilung zu machen und die Saäche im Hause vorzubringen. Dann sind wir bereit, Rede zu stehen. Aber ich sehe vom Reichstag ganz ab; zunächst liegt doch für die Be⸗ schwerdeführer, auf die sich der Herr Redner stützt, der Weg viel näher, sich an diejenigen Regierungen und nöthigenfalls an diejenigen Landtage zu wenden, in deren Bereich sich die Dinge zugetragen haben sollen. Sie wissen so gut wie wir, daß die Reichsverwaltung zur Zeit zur Untersuchung derartiger Dinge nicht zuständig ist, daß, solange ein Strasvollzugsgesetz im Reiche nicht erlassen ist, sich die letzte In⸗ stanz zur Prüfung und Würdigung solcher Angelegenheiten bei den Regierungen der Einzelstaaten befindet. Weshalb wenden Sie sich nicht an die zuständigen Behörden des betreffenden Staates, um Ihr Recht zu erzielen, sondern an eine Stelle, die weder zuständig ist, derartige Dinge zu entscheiden, noch in der Lage ist, sie zu kennen? Das sage ich zu den Fällen, die von dem Herrn Abge⸗ ordneten hier beweislos vorgeführt sind; in Zeitungsartikeln erblicke ich keine Beweise, und damit glaube ich, mich begnügen zu können. Was die eigentliche Frage des Herrn Redners betrifft, so hat er Recht, wenn er sagt, daß die reichsgesetzliche Regelung des Strafvollzugs leider eine alte Frage ist, die schon oft den Reichstag und auch die Regierungen bis dahin vergeblich beschäftigt hat. Wenn hier im Hause Bedauern daruͤber herrscht, daß es bisher noch nicht gelungen ist, diese Frage zum reichsgesetzlichen Austrag zu bringen, so wird dieses Bedauern von der Reichs⸗Justizverwaltung aufrichtig getheilt, und ich zweifle auch nicht, daß dieselbe Auffassung bei der großen Mehrzahl der Bundesregierungen besteht. Aber wenn Sie den Gang der Dinge, auf den ich mit einigen Worten eingehen werde, unbefangen würdigen, dann, glaube ich, werden Sie anerkennen müssen, daß uns an diesem Tische eine Schuld an der langen Verzögerung dieser Sache nicht trifft. Die Bundesregierungen haben sich bereits im Jahre 1879 mit einem Gesetzentwurf beschäftigt, der den Zweck hatte, in erschöpfender Weise den Strafvollzug im ganzen Reich zu regeln. Die Bemühungen, darin zum Abschluß zu kommen, wurden durch Erwägungen finanzieller Art gekreuzt. Bei der Prüfung dieser Frage und zu dieser Prüfung waren die Regierungen doch verpflichtet bei der Prüfung, welche Aufwendungen theils im Interesse des Um⸗ baues der Strafanstalten, theils in dem der Neugestaltung aller son⸗ stigen mit dem Strafvollzug verbundenen Einrichtungen ein Gesetz⸗ entwurf, wie er damals vorgelegt war, nach sich ziehen würde, ergab sich, daß diese Kosten für Preußen allein voraussichtlich 100 Millionen übersteigen würden. Sie können daraus ersehen, welche sinanziellen Anforderungen infolge einer solchen Umgestaltung der gesammten Strasvollzugseinrichtungen an das ganze Reich zu stellen gewesen wären. Es folgte daraus ohne weiteres die Nothwendigkeit, von den weitgegriffenen Anforderungen, welche die damalige Vorlage enthielt, zurückzutreten. Ich glaube, man muß sagen, es war ein Glück, daß auf Grundlage der damaligen Vorlage es zu einer Verabschiedung des Gesetzes nicht kam, und daß die auf Grund eines solchen Gesetzes zu treffenden kostspieligen Einrichtungen nicht getroffen zu werden brauchten. Inzwischen hat sich nun Manches entwickelt, was für die reichsgeset⸗ liche Regelung des Strafvollzugs von großer Tragweite ist: die An⸗ schauungen über die Art und Weise, wie die Strafen vollzogen werden sollen, welche Strafarten zulässig und zweckmäßig sind, haben sich in einer Weise gewandelt, daß es nothwendig erscheinen muß, in erster Reihe für die reichsgesetzliche Regelung uns die Frage vorzulegen: be⸗ darf nicht der ganze einschlagende Abschnitt des Strafgesetzbuchs einer grundsätzlichen Reform? Die Frage der Behandlung der jugendlichen Gefangenen, vor allem ihrer Beschäftigung, die Frage, von welchem Lebensalter ab überhaupt ein jugendlicher Sträfling einer Straf⸗ anstalt oder aber einem Besserungshause überwiesen werden soll, die Frage der Einzelhaft und ihrer Modalitäten, die Frage der Zulässig⸗ keit und der Gestaltung der kurzen Gefängnißstrafen und ihres etwaigen Ersatzes durch andere Strafen, besonders durch Geldstrafen, die Frage der bedingten Verurtheilung und der vorläufigen Entlassung der Gefangenen aus der Strafverbüßung haben im Laufe der letzten Jahre eine solche Bedeutung gewonnen, daß die Regierung, wenn sie ernst⸗ haft an eine dauernde Regelung des Strafvollzugs denken will, an eine Regelung, die nicht muthwillig und unnöthig, weil vorübergehend, Aufwendungen von Bedeutung den Bundesstaaten auferlegt, zunäch ihre Aufmerksamkeit auf diese Fragen hat konzentrieren müssen. Denn es kann gar keinem Zweifel unterliegen: die Einrichtungen unserer Strafanstalten in weitem Umfange, die ganze Strafvollzugsprarxis wird sich ändern müssen, wenn die Anschauungen, die auf dem bon mir angedeuteten Gebiet immer mehr und mehr an Verbreitung u

Abhilfe zu schaffen und nicht bloß Dinge vorzutragen, von denen

lassen war. Weshalb aber dieses Geeicht, welches ja nach der bei

niemand weder auf seiten der

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Stärke gewinnen, schließlich auch gesetzlich zur Geltung gelangen sollten. 4

Regierung noch im Hause ohne 1

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zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen

—— Berlin, Dienstag, den 19. Jannax ——

b 8

11“

Staats⸗Anzeiger

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(Schluß aus der Ersten Beilage) 8

Die Fragen, von denen ich vorhin sprach, beschäftigen uns schon

jetzt, werden uns aber noch viel mehr in Anspruch nehmen, sobald die Reform unseres Zivilrechts abgeschlossen ist; und ich glaube das

ist wenigstens

meine persönliche Ueberzeugung die verbündeten

Regierungen werden nicht umhin können, zu dieser Zeit in möglichster Beschleunigung mit Vorschlägen für eine entsprechende Revision des Strafgeletzbuchs an Sie heranzutreten, auf Grund deren dann erst eine abschließende reichsgesetzliche Regelung des Strafvollzugs zu er⸗

folgen vermag.

gender Zustand herrscht; ich gebe zu, gegenwärtig der

Nun erkenne ich vollständig an, daß einstweilen ein unbefriedi⸗ daß die Art und Weise, wie Strafvollzug in den einzelnen Staaten sich ver⸗

wirklicht, an manchen ernsten Mängeln leidet: der Vollzug ist nicht

gleichmäßig,

die verschiedenen Strafen werden nicht überall in der⸗

selben Art differenziert. In der That kann man das ist nicht zu

leugnen sagen: den Gerichten wegs

wir haben in Deutschland zwar ein einheitliches Grund dessen gleichmäßige Strafen von erkannt werden, wir haben aber keines⸗ einen gleichmäßigen Vollzug dieser Strafen,

auf

überall

infolge dessen in der That auch eine verschiedene Strafrechtspflege.

Das Bedürfniß, nach dieser Richtung hin vorläufig wenigstens den dringendsten Mißständen abzuhelfen, ist von den verbündeten Re⸗ gierungen anerkannt. Wir haben den Versuch wenigstens in gewissen

renzen einer Regelung des Strafvollzugs, die den auffälligsten Uebel⸗ ständen abhilft, seit einigen Jahren bereits eingeleitet; auf Grund der vorläufigen Vorarbeiten ist gerade jetzt der Buudesrath mit Be⸗

nathungen darüber beschäftigt, in welcher Form und in welchem Um⸗

fange durch eine einstweilige Regelung hier eine Verbesserung der be⸗ stehenden Zustände unmittelbar von seiten des Reichs oder durch eine Verständigung unter den Bundesregierungen erzielt werden kann. Die Verhandlungen werden bei der Verschiedenheit und Schwierigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Staaten noch einige Zeit dauern.

Sie werden das verstehen, wenn Sie bedenken, daß es sich dabei doch

8 es gilt, die Gründe,

oder nicht?

meister

um erhebliche Umgestaltungen in manchen Anstalten unter allen Um⸗

änden handeln muß. Ich kann Sie nur bitten, sich vorläufig bei iesem Versuch einer Regelung zu beruhigen und das Vertrauen zu haben, daß die verbündeten Regierungen das Bedürfniß einer Ord⸗ nung des Strafvollzugs im reichsgesetzlichen Wege nicht minder als ringend anerkennen, als das hohe Haus seinerseits. (Bravo!)

Abg. Dr. Vielhaben (Reform⸗P.): Es hat vor einiger Zeit peinliches Aufseben erregt, daß der frühere Kolonial⸗Direktor Kayser einem Senats⸗Präsidenten des Reichsgerichts ernannt wurde. Eine Reihe von Reichsgerichts⸗Räthen hat deshalb ihr Amt nieder⸗ gelegt. Es ist wohl angezeiat, daß der Bundesrath sich darüber aus⸗ asse, warum er in dieser Weise sein Vorschlagsrecht ausgeübt hat. Die Sozialdemokraten sind eifrig dabei, das Ansehen der Gerichte zu welche sie dafür ins Feld führen, ei dieser Gelegenheit zu entkräften. 1 Abg. Stadthagen (Soz.): Die Ausführungen des Justiz⸗ Ministers bezüglich des Kieler Falles lassen wesent liche Thatsachen beiseite und geben andere unrichtig wieder. Daß der Beweis der Wahrheit in der Bordell⸗Angelegenheit vor dem Berliner Gericht voll erbracht ist, geht aus dem Urtheil hervor. (Redner verliest dasselbe in seinem ganzen Wortlaut.) Für die Behauptung aber: die Polizei dulde in Kiel Bordelle, sieht das Gericht den Beweis der Wahrheit als erbracht an. Ebenso ist nach diesem Urtheil die Vermehrung der Bordelle um i oder drei erwiesen. Es steht fest, daß der Bürger⸗ meister jene falschen Aussagen amtlich und eidlich bekundet „Wenn polizeilich geduldete Bordelle vorhanden sind, sind das keine staatlich geduldeten? Ist die Polizei eine Staatsbehörde Wenn ein einfacher Mann mit solchen Einwänden dann geschehen? Derselbe Herr Bürger⸗ wußte doch, daß die ganze Anklage darauf basierte. Und da hält man mir vor, ich hätte einen guten Namen hier verunglimpft? Der Bürgermeister hat die in⸗ kriminierten Behauptungen als Verleumdung bezeichnet und sich da⸗ durch einer wissentlich falschen Anschuldigung schuldig gemacht und nachher dadurch, daß er die Wahrheit verschwiegen hat, falsches Zeugniß abgelegt. Im Anschluß an die Bordellgeschichte hat der preußische Justiz⸗Minister den Casseler Prozeß erwähnt. Aus dem Urtheil (welches Redner gleichfalls wörtlich verliest) ergiebt sich, daß die gegen Sitte und Gesetz der Unzucht Vorschub geleistet habe. Es fragt sich sehr, ob nicht in diesem Falle die Staatsanwaltschaft zum Wiederaufnahmeverfahren zu veranlassen gewesen wäre, damit der ungerecht verurtheilte Redakteur freigesprochen würde. Zum Falle Schröder möchte ich nur noch anführen, daß dem Essener Urtheil die Verlesung eines Essener Gerichtsurtheils dreier gelehrter Richter zu Grunde liegt und wesentlich auf Grund dieses verlesenen Urtheils die Verurtheilung ermöglicht worden ist. Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding: Meine Herren! Der preußische Herr Justiz⸗Minister ist durch unaufschiebliche Amtsgeschäfte genöthigt gewesen, das Haus zu ver⸗ lassen. In die Interna der preußischen Rechtspflege, die hier zur Diskussion gekommen sind, bin ich nicht eingeweiht. Ich bin infolge dessen außer stande, dem Herrn Abg. Stadthagen auf seine Aus⸗ führungen zu antworten, und ich muß es dem Herrn Justiz⸗Minister vorbehalten, darauf zurückzukommen, falls er das für angezeigt erachten sollte. Ich kann nur bestätigen aus eigener Wahr⸗

was würde

nehmung, daß die Ermittelungen, die seitens des Herrn Justiz⸗

Ministers Feall Gewissenhaftigkeit vorgenommen worden sind;

über den Kieler mit der äußersten ich würde das garnicht hervorheben, weil ich nicht glaube, daß ich dies für den Herrn Justiz⸗ Minister hervorzuheben brauchte, wenn nicht nach dieser Richtung hin

sind, um unterrichten,

worden zu

angestellt sich erschöpfend

voon seiten des Herrn Abg. Stadthagen Zweifel ausgesprochen wären.

Wenn der Herr Abgeordnete hier wiederholt auf den unverantwort⸗ lichen Herrn Justiz⸗Minister hingewiesen hat, anscheinend, als sei dieser in der Lage, hier nun beliebige Ausführungen zu machen, ohne dafür Rede stehen zu brauchen, so muß ich sagen, verstehe ich den Ab⸗ geordneten nicht. Wenn es sich hier um Unverantwortlichkeit handelt, so ist dis auf jener Seite. (Sehr richtig!) Der Herr Abg. Stadt⸗ hagen ist in der Lage, hier beliebige Aufstellungen zu machen und jeden Bürger im Lande mit Vorwürfen schwerster Art zu bedrängen, ohne daß er genöthigt ist, dafür

Rechenschaft zu geben. Wir, meine Herren, hier an diesem Tische

müssen, wie jeder Bürger im Lande, das, was wir sagen, vertreten,

nach den allgemeinen Gesetzen dafür einstehen, und da, meine ich, ist der Herr Abgeordnete nicht berechtigt, dem Herrn Justiz⸗Minister vorzuhalten, er befände sich bei seinen Darlegungen in einer besonders günstigen, unverantwortlichen Lage. Wenn der Herr Abgeordnete die Reichs⸗Justizverwaltung gemahnt hat, sie solle darauf achten, daß in der preußischen Justiz nicht der Grundsatz ungerechter, un⸗ gleicher Behandlung Platz greife, die angeblich schon jetzt zu bemerken sei, und wenn der Herr Redner sich dabei beruft auf ein geflügeltes Wort, das von seiten des preußischen Justiz⸗Ministers hier einmal benutzt worden ist, so bemerke ich, daß dieses Wort seit Jahrhunderten gang und gäbe ist, ohne daß man eine gehässige Kritik der Art, wie sie in der Presse jetzt daran geknüpft wird, jemals ver⸗ sucht hätte, und so kann ich in der Sache nur erwidern: es ist nicht Aufgabe der Reichsjustiz, in die Verwaltung der preußischen Justiz einzugreifen, wie ich überdies überzeugt bin, daß, wie jede andere deutsche Justizverwaltung, auch die preußische bemüht, und mit Erfolg bemüht ist, Gerechtigkeit nach allen Seiten hin walten zu lassen.

Das, meine Herren, zu diesen Ausführungen! Ich habe aber das Wort erbeten, um dem Herrn Abg. Vielhaben noch ein Wort der Erwiderung zu geben, wie er wünschte. Ich hätte das vorhin schon gethan, wenn ich nicht der irrigen Meinung gewesen wäre, daß der Herr Abg. Stadthagen denselben Gegenstand berühren wolle, und ich nicht durch zweimalige Erörterung derselben Frage die Geschäfte des Hauses unnöthig aufhalten wollte.

Der Herr Abg. Vielhaben hat die Frage an mich gerichtet, welche Gründe für die jüngst erfolgte Ernennung eines Senats⸗Präsidenten beim Reichsgericht maßgebend gewesen seien, und hat diese Frage mit Hinweisen auf gewisse Ausführungen aus der Presse und mit der Be⸗ hauptung begründet, daß infolge dieser Ernennung eine große Zahl von Mitgliedern des Reichsgerichts ihren Abschied genommen hätte.

Meine Herren, auf die Behauptungen in der Presse gehe ich hier nicht ein; ich bin nicht verpflichtet, Ausführungen der Presse, für die von seiten des Herrn Redners anscheinend selbst keine Ver⸗ antwortlichkeit übernommen werden soll, hier meinerseits zu behandeln. Ich bin bereit, Ausführungen der geehrten Herren hier im Hause, soweit sie mit den thatsächlichen Verhältnissen, die in diesem Falle vorliegen, in Widerspruch sich befinden, richtig zu stellen; aber auf die Preßäußerungen, die hier von seiten eines der Mitglieder des Hauses nicht übernommen werden, habe ich, glaube ich, keinen Anlaß, mich einzulassen.

Dann, meine Herren, was die Sache selbst anbetrifft, so, glaube ich, liegt es nicht in den Gewohnheiten dieses Hauses, über die Gründe von Beamtenernennungen, die von seiten der zuständigen Instanzen nach Maßgabe des materiellen Rechts und in den Formen, die das Gesetz vorschreibt, erfolgt sind, Auskunft zu verlangen. Ich glaube in der That, das geht auch über dasjenige hinaus, was billigerweise hier im Hause diskutiert werden kann, und jedermann wird das sofort ein⸗ leuchten, wenn er sich klar macht, welche Diskussionen persönlicher Art an solche Auseinandersetzungen sich knüpfen müßten. (Sehr richtig!) Also, das muß ich mir versagen, hier zu berühren. Ich sage: die Ernennung, die anscheinend der Herr Redner im Auge gehabt hat, ist vollzogen nach Maßgabe der Gesetze, ohne Verletzung der Grundsätze, die dabei in Betracht zu kommen hätten, und damit ist meiner Meinung nach die Sache, so lange sich daraus nicht Uebel⸗ stände ergeben haben, für dieses Haus erledigt.

Wenn der Herr Redner die Behauptung aufgestellt hat, daß infslge dieser Ernennung eine Reihe von Mitgliedern des Reichs⸗ gerichts den Abschied genommen habe, so ist das eine Be⸗ hauptung, die nur auf irrigen Mittheilungen beruhen kann. Meines Wissens und ich muß doch darüber unterrichtet sein ist diese ganze Mittheilung unrichtig. Ich mache dem Herrn Abgeordneten keinen Vorwurf deshalb; denn er hat sich selbst dabei wieder auf die Presse berufen; ich bin nur auf den Punkt eingegangen, weil er ihn aus der Presse auf sich übernommen hat. Er wird aber einsehen, wenn ich erkläre, daß diese Behauptung nickt richtig ist, wie vorsichtig man in der Verwerthung von allerhand Preßmittheilungen sein muß.

Die Sache liegt so, daß, seitdem die hier fragliche Ernennung eines Senats⸗Präsidenten überhaupt perfekt geworden ist, nur zwei Mitglieder des Reichsgerichts ihren Abschied genommen haben. Dieses Abschiednehmen heißt aber nicht, daß die Herren ausscheiden nach ihrer Willkür, sondern heißt, daß sie auf Grund eines ärztlichen Zeug⸗ nisses, welches ihre Dienstunfähigkeit nachweist, auf Grund einer per⸗ sönlichen schriftlichen Erklärung, in der sie aussprechen nach Pflicht und Gewissen, daß sie nicht mehr im stande sind, ihres Amtes zu walten, und auf Grund der hinzugefügten Erklärung des Reichsgerichts⸗Präsidenten, daß er diese Auffassung theile, mit Pension in den Ruhestand versetzt werden. Das ist etwas Anderes als freiwillig seinen Abschied nehmen.

Also, meine Herren, es sind nur zwei Fälle der Versetzung in den Ruhestand seit dem Augenblick vorgekommen, in dem die fragliche Er⸗ nennung sich vollzogen hatte. Von diesen beiden Fällen betraf der eine ein hochverdientes Mitglied des Reichsgerichts, welches infolge schweren Augenleidens, das nach ärztlicher Erklärung die Gefahr der Erblindung besorgen läßt, sofern der Richter von den Arbeiten nicht sich zurückzieht, genöthigt war, seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Der andere Fall betrifft ein langjähriges Mitglied, eines der ältesten Mitglieder des Reichsgerichts, welches das 70. Lebensjahr überschritten hat und mit diesem Grunde und mit dem ärztlichen Zeugniß dargethan hat, daß es gehalten ist, sich zurückzuziehen übrigens ein Entschluß, der, wie ich persönlich weiß, auch nicht einmal aus der letzten Zeit stammt, sondern von dem ich unterrichtet war, bevor überhaupt auch mir bekannt wurde, daß die Senats⸗Präsidentenstelle, die neulich wieder besetzt wurde, überhaupt zur Erledigung gekommen sei. Daraus wird der Herr Abgeordnete ermessen, daß die thatsächlichen Mittheilungen, mit denen er seine Anfrage an mich begründete, unrichtig waren.

(Bravo!)

Abg. Auer (Soz.): Der

darin, zu erfahren, wann endlich eine Regelung des Strafvollzug⸗ wesens erfolgen werde. Die angeführten Fälle sollten bloß die Rörg. wendigkeit davon illustrieren.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:

Redner mir gemacht hat, daß ich seinen Ausführungen nicht mit genügender Aufmerksamkeit gefolgt sei, dem Herrn Redner wieder⸗

mich erinnere, in meinen Worten nicht gelegen. Ich bin weit davon

der Herr Redner, wie ich annehme, den Zweck verfolge, in den Beschwerdefällen, wie sie vorgeführt wurden, Remedur herbei⸗ zuführen, wenn nicht nur Unzufriedenheit und Aufregung erzeugt werden sollen, dann möge er sich doch an die maßgebenden Instanzen wenden! Das ist etwas Anderes als das, was der Herr meinte, daß ich gesagt haben soll.

Wenn dann der Herr Vorredner meinte, er sei an die richtige Stelle mit seinen Ausführungen gekommen, weil es sich bei ihm nicht um Remedur bezüglich der einzelnen Fälle gehandelt habe, sondern um den Nachweis der Nothwendigkeit einer beschleunigten reichs⸗ gesetzlichen Regelung des Strafvollzugs, so gebe ich ihm nach seinen jetzigen Ausführungen darin allerdings Recht, daß er an der richtigen Stelle gesprochen hat, er hat uns überzeugen wollen, wie nothwendig die reichsgesetzliche Regelung sei. Ich muß dagegen indessen zweierlei einwenden. Der Redner hatte durchaus nicht nöthig, nach dieser Richtung hin uns mit Einzel⸗ fällen zu kommen. (Zuruf links.) Herr Bebel, bitte, lassen Sie mich ruhig aussprechen! Ich glaube, Sie werden mir zugeben, daß ich auf richtigem Wege bin —, also die Einzelfälle uns hier vor⸗ zuführen, war unnöthig, weil ich ja ohne weiteres anerkannt habe, in Uebereinstimmung mit Herrn Auer anerkannt habe, daß die reichsgesetzliche Regelung dieses Zustandes dring⸗ lich ist, uns davon noch durch Einzelfälle zu überzeugen, war nach meiner Meinung entbehrlich. Zweitens aber, wenn dazu doch einmal Fälle aus der Praxis gebracht werden sollen, so ist der Beweis nicht dadurch zu erbringen, daß man unbewiesene, hier unbe⸗ weisbare, nur aus Zeitungsartikeln zusammengelesene Fälle uns vor⸗ führt, deren Richtigkeit zu kontrolieren niemand im Hause im

stande ist. Abg. Munckel (fr. Volksp.): „Wenn Zwei dasselbe thun, so ist es nicht dasselbe“ ist ein glückliches oder auch unglückliches Wort. Es ist etwas Anderes, wenn Herr Stadthagen oder Herr Auer eine Anklage erhebt. Mit dem Angriff gegen den Justiz⸗Minister hätte der Abg. Stadthagen etwas vorsichtiger sein sollen. Im Falle der Kieler Bordelle ist der Irrthum auf seiten des Herrn Stadt⸗ hagen. Der Fall lag schlimm, aber so schlimm nicht, wie Herr Stadthagen darstellt. Die Duldung war Thatsache, und so hat sie der Denunziant verstanden; der Angeklagte verstand sie anders, und aus diesem Mißverständniß ist die Sache zu erklären. Was die Ernennun des jüngsten Senats⸗Präsidenten in Leipzig betrifft, so muß auch i dazu Stellung nehmen; persönliche Motive liegen mir hier völlig fern. Auf dem Boden des Gesetzes steht die Ernennung sicher: das Staatsexamen hat er gemacht, und das 35. Lebensjahr dürfte er ebenfalls überschritten haben. Hier im Hause sitzen viele Juristen, die auch Senats⸗Präsidenten werden können; sie werden es aber doch nicht. „Der Regel nach“ fordert man für diesen Posten unausgesetzte Besckäftigung mit der Gesetzgebung: „der Regel nach“, das ist wichtig. Bei Talenten macht man Ausnahmen. Mir aus der Vorbringung von Einzelfällen einen Vorwurf zu machen, halte ich für unberechtigt, und wie kommt der Staatssekretair dazu, mir das Motiv unterzuschieben, ich hätte lediglich Unzufriedenheit erregen wollen! Ich habe mich einfach meiner Pflicht als Abgeordneter erinnert, als ich diese Beschwerden hier oͤffentlich erhob, und über Motive zu urtheilen, dazu räumen wir hier beiderseitig uns nicht das Recht ein. Ich habe nicht behauptet, daß gegen das Gesetz verstoßende Hand⸗ sungen vorliegen, ich brauche mich also auch nicht an die zuständigen Instanzen verweisen zu lassen. Ich habe mich durchaus an die richtige Instanz gewendet, und auch der Staatssekretair hat das an⸗ erkannt. Aber die Vorarbeiten kommen immer noch nicht zum Ab⸗ schluß. Der Bundesrath stößt sich immer noch daran, das die Umwandlung des Gefängnißwesens so große Kosten verursachen würde. Was haben diese Unkosten mit der Frage zu thun, daß möglichst Vor⸗ schriften erlassen würden, um politische Gefangene anders und menschlicher als bisher zu behandeln? Rauch und Kaufmann sind gefesselt zu ihrem Termin geführt worden. Haben Sie gelesen, wie unser ehemaliger Kollege von Hammerstein behandelt worden ist, als er, der Zuchthäusler, zum Gericht als Zeuge vorgeführt wurde? Er wurde in einer Droschke vom Gefängniß abgeholt, im Termin sehr höflich behandelt und in derselben 1Z.eg Weise zurück⸗ gebracht! Muß denn durchaus mit zweierlei Maß gemessen werden? Es liegt aller Grund dazu vor, auf diesem Gebiet endlich einmal Remedur zu schaffen. Jahr für Jahr stellen Vertreter aller Par⸗ teien diese Forderung. Der Assessor und Redakteur Wagner wurde einer Zeit zum Lohn für seine Dienste zum Rechtsanwalt beim ber⸗Tribunal ernannt und nahm zunächst ein halbes Jahr Urlaub, um sich einzuarbeiten. Das hatte Herr Kayser jnicht nöthig. Die Mitglieder des Ober⸗Tribunals aber berührte es im höchsten Grade peinlich, daß man ihnen auch nur als Rechtsanwalt jemanden zur Seite setzte, der nicht im Justizdienst verblieben war. Herr Kayser ist 16 Jahre lang dem Rechtsstande fremd geworden. Das Publikum will doch zu den Richtern Vertrauen haben; es weiß nicht, daß es sich um einen ausgezeichneten Mann handelt, es weiß nux, daß der Mann 16 Jahre lang mit dem Gericht nichts zu thun hatte und jetzt in leitender Stellung richtet. Heoffentlich wird dies ein Fall sein, von dem man später sagen wird: es war ein Fall von denen, die die Regel bestätigen, aber nicht die Regel selbst. . Abg. Dr. Förster⸗Neustettin (Reform⸗P.); Ich und mit mir viele aus dem Volke begreifen nicht, wie ein Mann, der vor langen Jahren Amtsrichter war, zu einer so hohen richterlichen Stellung hat gelangen können. Die Antwort des Staatssekretärs hat mich nicht befriedigt; er ist der Sache geschickt ausgewichen. Ich mache mir die Preßkritik dieses Falles hiermit zu eigen und glaube mich auch hier zu einer Kritik der Ernennung berechtigt. Eirnspruch können wir ja gegen eine solche Ernennung nicht erheben, wohl aber unsere Bedenken nachträglich äußern. Auch das hat ja immer noch seine Bedenken, wenn man sich der Rede erinnert, die er am

Schlusse seiner Amtsthätigkeit als Kolonial⸗Direktor im Kolonial⸗

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1892.

8 Zweck meiner Rede hat nicht dari; Pbestanden, eine Anzahl Fälle von Mißhandlungen vörzuträgen, sondern ——

Mieine Herren! Ich glaube, ich muß den Vorwurf, den der Herr

geben; denn sonst glaube ich nicht, daß er mit solcher Heftigkeit mir vorgehalten haben würde, als wenn ich ihm unwürdige oder niedril Motive untergeschoben hätte. Meine Herren, das ist meine Gewohn-⸗ heit nicht, liegt mir auch hier ganz fern und hat jedenfalls, wie ich

entfernt gewesen; im Gegentheil, ich habe ausdrücklich gesagt: wenn