1897 / 22 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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zung oder Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes cht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.

§ 26.

Eine othek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf

nur 84 mmung des Eigenthümers des Grundstücks gelöscht werden. Ein Recht, mit dem eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld belastet. ist, darf nur mit Zustimmung desjenigen gelöͤscht werden, welchem die Hypothek, die Grundschuld oder die Rentenschuld zusteht. Fur eine Löschung, die zur Berichtigung des Grundbuchs er⸗ folgen soll, ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück überein⸗ stimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweisung auf das Grund⸗ buchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in Reichs⸗ währung anzugeben. 5 28 .

Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Eintragungs⸗ bewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Er⸗ klärungen vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden. 5 29

Für den Eintragungsantreg sowie für die Vollmacht zur Stellung eines selchen gelten die Vorschriften des § 28 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll. 50

S .

Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der im § 28 Satz 1 vorgeschriebenen

orm. 5 § 31.

Der Nachweis, daß der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus den im Handelsregister eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugniß des Gerichts über die Eintragung geführt.

Das Gleiche gilt von dem Nachweise der Befugniß zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung.

8 .

Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vor⸗ behaltsgut eines Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugniß des Ge⸗ richts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güter⸗ rechtsregister geführt. 5 23

Ist in den Fällen der §§ 31, 32 das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register. 5 34

Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein ge⸗ führt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nach⸗ gewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.

Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Be⸗ fugniß eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nach⸗ laßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse als nachgewiesen an⸗ zunehmen. 1

Soll bei einer zu einem Nachlasse gehörenden Hypothek, Grund⸗ schuld oder Rentenschuld einer von mehreren Erben als neuer Gläubiger eingetragen werden, so genügt zum Nachweise der Erbfolge und der Eintragungsbewilligung der Erben ein Zeugniß des Nachlaß⸗ gerichts.

Das Zeugniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraus⸗ setzungen sür die Ertheilung eines Erbscheins vorliegen und die Er⸗ klärungen der Erben vor dem Nachlaßgerichte zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach⸗ gewiesen sind. 8 36 8

90. 8

Die Vorschriften des § 35 finden entsprechende Anwendung, wenn bei einer Hoypothek, Grundschuld orer Rentenschuld, die zu dem Ge⸗ sammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, ein Betheiligter, auf den das Recht bet der Auseinandersetzung übertragen ist, als neuer Gläubiger eingetragen werden soll. § 37

7

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

§ 38. Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. ei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief ertheilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubiger⸗ recht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist. § 39.

Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des § 38 Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Uebertragung oder die Auf⸗ hebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungs⸗ antrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger voll⸗ streckbaren Titel begründet wird.

Das Gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen voll⸗ streckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

40

Bei einer Hypothek, über die ein Brief ertheilt ist, soll eine Ein⸗ tragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Ein⸗ tragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich väranf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege, oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei.

Der Vorlegung des Hypotbenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Büͤegerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschlußurtheils die Ertheilung eines neuen Briefes bean⸗ tragt wird. Soll die Ertheilung des Brieses nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Aus⸗ schlußurtheils. 8

§ 41.

Die Vorschriften des § 40 finden auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechende Anwendung. Ist das Recht für den In⸗ haber des Briefes eingetragen und ein Vertreter nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt, so bedarf es der Vorlegung des Briefes auch dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Be⸗ willigung des Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gericht⸗ liche Entscheidung begründet wird.

§ 4

Bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschrei⸗ bdung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, soll eine Eintragung

nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird; die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen gerichtlichen Bnkscheen nett werden soll.

Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, an⸗ 8 und mit der Unterschrift des Grundbuchbeamten versehen werden.

. § 44.

Sind in einer Abtheilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuche zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.

Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abtheilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuche zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Range nachsteht.

Vorschriften finden insoweit keine Anwendung, als ein Rangverhältniß Fr besteht oder das Rangverhältniß von den Antrag⸗ stellern abweichend bestimmt ist. 8

§ 45. Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks. Wird bei der Uebertragung eines Grundstücks oder eines Grund⸗ stückstheils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mit⸗ übertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Theils

als gelöscht. 46

§ 46. Soll ein Recht für mehrere gfehea,ns ila eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die An⸗ theile der Berechtigten in Bruchtheilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende C bezeichnet wird.

7

Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts⸗ wegen erkennbar zu machen. Das Gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht 8.. noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Uebertragung eines Grund⸗ stückstheils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird. 4

Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amtswegen zu vermerken.

§ 48.

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altentheil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug ge⸗ nommen wird. § 49

Bei der Eintragung einer Hypothek für Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrages und der Bezeichnung der Theile eingetragen wird.

Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in 1“ zerlegt werden soll.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amtswegen ein⸗ zutragen. 5 § 51.

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Ein⸗ tragung des Erben von Amtswegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt. 8

§ 52.

Ergiebt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grund⸗ buch unrichtig geworden ist, so ist von Amtswegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amtswegen zu löschen.

Bei einer Lypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 40 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. 8

Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigenthümer sowie im übrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. Auf die Be⸗

kanntmachung kann verzichtet werden.

Dritter Abschnitt. Hypotheken⸗, ö Rentenschuldbrief.

§ 54.

Der Hvpothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen, sowie mit Unterschrift und Siegel versehen sein. 8

§ 55.

Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts an⸗

geben und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten.

In den Auszug sollen aufgenommen werden: 1) die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs;

2) die Bezeichnung des Eigenthümers;

3) der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden;

4) die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche der Hypothek im Range vorgehen oder gleichsteben.

Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt

§ 56.

Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbriefe ver⸗ bunden werden. Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden wird.

In den Fällen des Abs. 1 unterbleibt die im § 55 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehene Aufnahme des Inhalts der Urkunde in den Hypothekenbrief.

Zum Nachweise, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, ge⸗ nügt eine darauf gerichtete Erklärung des Eigenthümers.

des Grundbuchs ändert.

§ 57. hebe eine Gesammthypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden.

Sind die belasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter belegen, so soll jedes Amt für die Grundstücke seines Bezirkes einen befonderen Brief ertheilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden. .

§ 58.

Der Hypothekenbrief ist dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Ertheilung dem Gläubiger auszuhändigen.

Auf eine abweichende Bestimmung des Eigenthümers oder des S,eös. findet die Vorschrift des § 28 Satz 1 entsprechende An⸗ wendung.

§ 59. Ein Theilbypothekenbrief kann von dem Grundbuchamk, einem Gericht oder einem Notare hergestellt werden. Der Theilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Theil⸗ hypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im § 54 Satz 2

vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes enthalten, den Theil⸗ betrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Aehe und Siegel versehen sein. Er soll außerdem eine be⸗ glaubigte Abschrift der sonftien Angaben des bisherigen Briefes und der diesem befindlichen Vermerke enthalten. Eine mit dem bis⸗ herigen Briefe verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Theilhypothekenbriefe verbunden werden.

Die Herstellung des Theilhypothekenbriefs,soll auf dem bisherigen Briefe vermerkt werden.

§ 60. 8

Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel zu versehen.

In den Fällen des § 52 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anmhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 2 und des § 52 Abs. 2 der Brief nicht Feüefen. ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Be

Wird nach Ertheilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes, in dem Bezirk desselben Grundbuchamts belegenes Grundstück belastet, so ist, sofern nicht die Ertheilung eines neuen Briefs über die Gesammthypothek beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefs in Ansehung des anderen nach § 55 zu ergänzen.

Im Falle der Vertheilung einer Gesammthypothek auf die ein⸗ zelnen Grundstücke ist für jedes Gb ein neuer Brief zu ertheilen.

Tritt nach § 1177 Abs. 1 oder nach § 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern nicht die Ertheilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechtsänderung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuldurkunde abzutrennen.

Das Gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.

§ 64.

Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Range unmittelbar auf einander folgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigenthümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu ertheilen, daß der Brief die sämmtlichen öö“ umfaßt.

Einem Antrage des Berechtigten auf Ertheilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Ausschluß⸗ urtheil vorgelegt wird.

§ 66.

Wird ein neuer Brief ertheilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.

Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Gläubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen.

Die Ertheilung des Briefes Grundbuche zu vermerken.

Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen und aufzubewahren; das Gleiche gilt, wenn die Ertheilung des Briefes über eine Hypothek nachträglich ausgeschlossen oder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief, ein Grundschuld⸗ brief oder ein Rentenschuldbrief ertheilt wird. Eine mit dem bis⸗ herigen Briefe verbundene Schuldurkunde ist abzutrennen und, sofern sie nicht mit dem neuen Hypothekenbrief zu verbinden ist, zurück⸗

zugeben. § 68.

Die Vorschriften der §§ 54 bis 67 finden auf den Grundschuld⸗ brief und den Rentenschuldbrief entsprechende Anwendung. Rentenschuldbrief muß auch die Ablösungssumme angeben.

Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Theile zerlegt, so ist über jeden Theil ein be⸗ sonderer Brief herzuftellen. 8

Vierter Abschnitt. Beschwerde.

§ 69. GSegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechts mittel der Beschwerde statt.

Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 52 einen Widerspruch einzutragen oder eine

Löschung vorzunehmen. 525 Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz 85 11 Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Be⸗ schwerdegericht eingelegt werden. 3 Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zum Protokolle des Grundbuchamts oder des Gerichtsschreibers des 8“

Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden. 9 73

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. 8 24

Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung durch eine einstweilige Anordnung dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen.

Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amtswegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.

75. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem 1“

8 76. 1

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechts⸗ mittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Vorschriften der

§§ 512, 513, 524, 526 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende

Anwendung. 5 17

Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Ober⸗Landesgericht.

Will das Ober⸗Landesgericht bei der Auslegung einer das Grund⸗ buchrecht betreffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Ober⸗Landesgerichts falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichs⸗ gerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Be⸗ 15 unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgerichte vorzulegen.

In den Fällen des Ab tscheidet über die weitere Beschwerde das Reichsgericht . u““

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um Deutschen Reichs⸗A

nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger

Berlin, Dienstag, den 26. Jannar

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

§ 78.

Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt, dem Land⸗ gericht oder bei dem Ober⸗Landesgericht eingelegt werden. Erfolgt die legung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Be⸗ hörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach § 14 den Ein⸗ tragungsantrag gestellt hat.

Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzubelfen.

Im übrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde ent⸗ sprechende Anwendung.

§ 79.

Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Land⸗ gerichten durch eine Zivilkammer, bei den Ober⸗Landesgerichten und dem Reiche gerichte durch einen Zivilsenat.

Die Vorschriften der Ziovilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtepersonen sowie die Vorschriften des § 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. § 80.

Dieses Gesetz tritt, soweit es die Anlegung des Grundbuchs be⸗ trifft, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im übrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.

Die Artikel 2 bis 5, 32, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürger⸗ lichen Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung.

§ 81.

Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu Gunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; den Landesgesetzen stehen nach Maßgabe der Artikel 57, 58 des Ein⸗ führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Hausverfassungen gleich.

82. .

Die Vorschriften der §§ 7, 19 und des § 21 Abs. 2 über das Erbbaurecht, sowie die Vorschrist des § 48 finden auf die in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entsprechende Anwendung.

Durch landesberrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß für gewisse Gattungen von Grundstücken besondere nicht für Bezirke eingerichtete Grundbücher geführt werden. 8

§ 84.

Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die Vorschrift des § 4 auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter belegen sind. b

§. 85.

Durch landesherrliche-Verordnung kann bestimmt werden, daß ein bisher geführtes Buch oder mehrere bisher geführte Bücher für sich allein oder zusammen mit einem neuen Buch oder mehreren neuen Büchern als Grundbuch gelten sollen. Die Bestimmung kann auch dann getroffen werden, wenn für Grundstücke, die nicht denselben Eigenthümer haben, ein gemeinschaftliches Blatt besteht; die Vor⸗ schrift des § 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 868.

Werden nach § 85 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grund⸗ stück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt

§ 87.

Sind in einem Buche, das zufolge landesherrlicher Verordnung als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amtswegen zu bewirken.

§ 88.

Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundstücke des Fiskus oder gewisser juristischer Personen, die öffentlichen Wege und Gewässer sowie solche Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, nur auf Antrag ein Grundbuchblatt erhalten. Das Gleiche gilt von den Grundstuͤcken eines Landesherrn und den Grundstücken, welche zum Hausgut oder Familiengut einer landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie Hohenzollern oder der Familie des vormaligen hannoverschen Königshauses, des vormaligen kurhessischen und des vormaligen Herzoglich nassauischen Fürstenhauses angehören.

Steht demjenigen, welcher nach Abs. 1 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit ist, das Eigenthum an einem Grundstück zu, über das ein Blatt geführt wird, oder erwirbt er ein solches Grundstück, so ist auf seinen Antrag das Grundstück aus dem Grundbuch auszu⸗ scheiden, wenn eine Eintragung, von welcher das Recht des Eigen⸗ thümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

. § 89.

Das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die bei der Anlegung des Grundbuchs ein Blatt nicht erhalten haben, wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt.

§ 90.

Das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder theilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt. Die Verordnung kann auch darüber Bestimmung treffen, in welcher Weise bis zur Wieder⸗ herstellung des Grundbuchs die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt werden soll. 1t

§ 91.

Die Landes⸗Justisverwaltung kann anordnen, daß die Einsicht des Grundbuchs und der im § 10 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Schriftstücke in weiterem Umfange gestattet und die Ertheilung von Abschriften in weiterem Umfange zulässig sein soll, als es im § 10 vorgeschrieben ist.

Die Landes⸗Justizverwaltung kann anordnen, daß Grundakten gehalten werden, und, unbeschadet der Vorschriften des § 10, auch Anordnungen über die Einsicht der Grundakten und über die Ertheilung von Abschriften treffen.

§ 93.

Die Landes⸗Justizverwaltung kann anordnen, daß, wenn eine der

im § 9 Abs. 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten der das

Grundbuch führenden Behörde enthalten ist, statt einer beglaubigten

Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt. § 94.

Durch die Landes⸗Justizverwaltung kann darüber Bestimmung getroffen werden, inwieweit für die Fäsle, in denen ein Theil eines Grundstücks von diesem abgeschrieben oder ohne Abschrethung mit einer Dienstbarkelt ober elner Reallast belastet werden soll, die Cin⸗ tragung von einer Aenderung des amtlichen Verzeichnisses der Grund⸗ fücke oder von der UVeibringung einer die Lage und die Grenzen des Grundstückstheils darstellenden Karte abbängig sein soll.8

§ 95.

Durch die Landes⸗Justizverwaltung kann angeordnet werden, daß der im § 55 bezeichnete Auszug aus dem Grundbuch noch andere als die dort vorgeschriebenen Angaben über das Grundstück enthalten soll.

§ 96.

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß das Grundbuchamt die Erklärung der Auflassung nur entgegennehmen soll, wenn die nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbu erforderliche Urkunde vor⸗ gelegt wird.

§ 97.

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die Vorschriften der §§ 35, 36 ag. . Anwendung finden, wenn bei einem zum Nachlaß oder zu dem Gesammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Grundstücke oder Erbbaurecht einer von den Erben als thü

berechtigter eingetragen werden soll.

§ 98. Sn .

Durch die Gesetzgebung eines Bund ve Amtsgerichte nicht zugleich Grundbuchämter sind, kann b werden, daß die Abänderung einer Entscheidung des Grundbuchamts bei dem Amtsgerichte nachzusuchen ist, in dessen Bezirk das Grund⸗ buchamt seinen Sitz hat. In diesem Falle finden auf das Verfahren die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und der §§ 71 bis 75 entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt.

§ 99.

„Durch Landesgesetz kann dem im § 98 bezeichneten Amtsgericht die Befugniß ertheilt werden, von Amtswegen das Grundbuchamt zu einer nach § 52 zulässigen Eintragung anzuhalten

Gegen die Anordnung des Amtsgerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Vorschriften des vierten Abschnitts statt.

Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welchem mehrere Ober Landesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einem der mehreren Ober⸗ Landesgerichte oder an Stelle eines solchen Ober⸗Landesgerichts dem obersten Landesgerichte zugewiesen werden.

Statistik und Volkswirthschaft.

Deutschlands Roheisenproduktion.

Nach den statistischen Ermittelungen des Vereins deutscher Eisen⸗ und Stahlindustrieller belief sich die Roheisenproduktion des Deutschen Reichs (einschließlich Luxemburgs) im Monat Dezember 1896 auf 552 719 t; darunter Puddelroheisen und Spiegeleisen 148 300t, Bessemerroheisen 42 642 t, Thomasroheisen 283 395 t, Gießereiroheisen 78 382 t. Die Produktion im November 1896 betrug 544 667 t. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1896 wurden produziert 6 360 982 t.

Die Durchschnittspreise der wichtigsten Lebens⸗ und Futtermittel betrugen für das Königreich Preußen im Jahresdurchschnitt für das Kalenderjahr 1896 (1895) für Weizen 152 (138) für 1000 kg, für das Erntejahr 1895/96 (1894/95) 146 (133) ℳ, für Roggen 121 (119) und 119 (116) ℳ, Gerste 129 (122) und 126 (120) ℳ, Hafer 124 (119) und 121 (120) ℳ, Kocherbsen 201 (202) und 199

Es wurden in Preußen gezählt dem Religionsbekenntnisse nach

Christen, und zwar a. Protestanten: 2 davon Evangelische Landeskirche..

Brüdergemeinde..

Mennoniten..

Baptisten.

englische und s

Methodisten..

apostolische Kirche... 8* Summe a

b. Katholiken: ʒ1113121122* griechisch⸗katholische Kirchen.

c. Sonstige Christen: he“ Freireligiöse I11X““; sonstige christliche Bekenntnisse.. 8

Summe c

8. Juhen.. EnFnever Religionen . f. mit unbestimmter Angabe des Religionsbekenntnisses 1 g. ohne Angabe des Religionsbekenntnisses 11“

Das Religionsbekenntniß ist bei der Zählung von 1895 schärfer als im Jahre 1890 und bei früheren Zählungen erfaßt worden, woraus sich die Abnahme der Perfonen ohne Angabe des Religionsbekenntnisses und der nicht näher bezeichneten christlichen Bekenntnisse erklärt. Bei den Evangelischen bot die Unterscheidung der einzelnen Kirchen besondere Schwierigkeit, welche die Vergleichungsfähigkeit der für 1890 und 1895 gewonnenen Zahlen etwas beeinträchtigt. Zur evangelischen Landeskirche sind alle Personen gezählt worden, welche sich als zu dieser gehörig oder chlechthin als „evangelisch’, uniert“, „protestantisch’ bezeichnet hatten, ferner in den äͤlteren Provinzen die mit der Angabe lutherisch „„reformiert’“, „französisch reformiert“ und „deutsch reformiert“ sowie in Berlin die zur Bethlehem⸗Gemeinde, Trinitatis⸗Gemeinde und Christus⸗Kirche Ge⸗ hörigen. Außerdem wurden bei der letzten Zählung 5 391 347 zur evangelischelutherischen Kirche, 419549 zur evangelischereformierten Kirche gehörige Personen sowie 277412 Alt⸗ bezw. Separiertlutderaner und 9047 Altreformierte gezählt gegen 4 225 130 Lutheraner und 527 421 Reformierte im Jahre 1890. Die Zahl der Angebörigen der Brüder⸗ gemeinde ist zurückgegangen; dagegen haben die der apostolischen Kirche,

die Baptisten, Methodisten und Presbyvteriauer, ferner die Dissidenten. 1 8G 4) Der Markrrertd ds enemen ldung dem dersnedener Sde⸗

Deutschkatholiken und Freireligiösen beträchtlich zugenommen. Bei den

Roͤmisch⸗Katholischen sind die Altkatholiken 1895 wie 1890 und voerher Die Angehörigen griechisch⸗katbolischer Kirchen sind um

mitgezählt. ig gr. ößten T e Russisch⸗Orthodoxe.

Literatur.

echs. Kultur und Schule. Prälimivarten zu ceihem Gdah⸗ frieden im Anschluß an die Preußische Neuordnung vem ½. Ped 1892. Von Dr. Alexander Wernicke, Diredter der Kither Ober⸗Realschule, Professor an der Perzogliden Tedeisden He eh

männl. weibl.

(206) ℳ, Speisebohnen 274 (275) und 276 (264) ℳ, Linsen 3856

379) und 385 (397) ℳ, Eßkartoffeln 44,2 (49,7) und 42,8 (52,2) ℳ, Richtstroh 39,6 (37,7) und 38,9 (37,7) ℳ, Heu 49,1 (47,9) und 46,0 (50,4) ℳ, Rindfleisch im Großhandel 1052 (1084) und 1063 (1099) ℳ% Im Kleinhandel kostete 1 kg Rindfleisch von der Keule 134 (136) und 135 (138) 3, vom Bauch 113 (117) und 114 (118) ₰, Schweinefleisch 122 (130) und 125 (133) ₰, Kalbfleisch 126 (129) und 127 (129) ₰, Hammelfleisch 122 (124) und 122 (125) ₰, inländischer geräucherter Speck 147 (160) und 152 (163) ₰, Eßbutter 216 (214) und 214 (213) ₰, inländisches Schweineschmalz 146 (156) und 149 (161) ₰, Weizenmehl 28 (26) und 27 (26) ₰, Roggenmehl 23 (22) und 22 (22) ₰, ein Schock Eier 341 (351) und 339 (356) ₰.

Die Vertheilung der preußischen Bevölkerung nach dem Religionsbekenntnisse.

Bei der ersten Veröffentlichung des endgültigen Ergebvisses der Volkszählung vom 2. Dezember 1895 im preußischen Staat ist bereits mitgetheilt worden, daß im jetzigen Umfange des Staatsgebietes seit dem 1. Dezember 1890 die Zahl

d. i. vom oder jährlich

der ar⸗ vom Tausend

Evangelischen 1118 999 O1111161““ anderen Christen . . . . 23 896 enI11“] 7 657 Bekenner anderer Religionen

bezw. Personen unbekannten

Religionsbekenntnisses.. 517 zugenommen hatte, wogegen die Zunahme der Gesammtbevölkerung sich für den zwischen beiden Volkszählungen liegenden fünfjährigen Zeitraum auf 63,35 oder durchschnittlich jährlich auf 12,36 vom Tausend stellte.

Die stärkere Zunahme der Katholiken als der Evangelischen be⸗ ruht, wie in der „Stat. Korr.“ ausgeführt wird, hauptsächlich auf der schon durch frühere Zählungen bekannt gewordenen Thatsache, daß seit der Wiedererrichtung des Deutschen Reichs infolge der Freizügigkeit ein starker Bevölkerungsaustausch zwischen den südlichen und west⸗ lichen, überwiegend von Katholiken bewohnten und den nördlichen und östlichen Landestheilen, deren Bevölkerung größtentheils protestantisch ist, stattgefunden hat. Aus Preußen insbesondere wandern Evangelische in namhafter Zahl nach dem Reichslande und süddeutschen Staaten, während von dorther namentlich Katholiken zuziehen. Die auftallend geringe Zunahme der Juden beruht zum theil auf Auswanderung, an welcher die vpreußischen Juden von jeher stärker als Personen der christlichen Bekenntnisse betheiligt gewesen sind, hauptsächlich aber auf zahlreichen Uebertritten aus dem Judenthum zu anderen Bekennt⸗ nissen. Von diesen Uebertritten werden nur die zur evangelischen Landeskirche amtlich bekannt; ihre Zahl ist nicht bedeutend, aller Wahrscheinlichkeit nach aber größer als die der Uebertritte zur römisch⸗ katholischen Kirche. Dagegen scheinen verhältnißmäßig viele Ueber⸗ tritte aus dem Judenthum zu den Dissidenten stattgefunden zu baben, welche die starke Zunahme dieser Bekenntnißaruppe zum theil ver⸗ anlaßt haben mögen. Schon seit 1880 hat sich der auf die Juden entfallende Bevölkerungsantheil beständig vermindert; er betrug damals 13,33 vom Tausend und sank im Jahre 1885 auf 12,94 v. T., 1890 auf 12,42 v. T. und 1895 auf 11,92 v. T. herab.

Die Vertheilung der wichtigeren Bekenntnißgruxppen nach dem Geschlecht und deren durchschnittliche Zunahme aufs Tausend wätrend des Jahrfünftes 1890 95 ist folgender Uebersicht zu entnehmen.

am 2. Dezember 1895

Personen Personen zusammen 9 968 230 10 383 218 20 351 448 19 232 449 58,18 7 089 942 7 414 151 14 504 093 14 479 898 1 856 2 444 4 300 4 514 ) 7 102 13 951 13 833 17 602 31 877 23 969 1 672 2 496 2 175 2 361 4 217 3 232 12 343 22 610 16 081

am 1. Dezbr. fünfjährige 1890 Zunahme überhaupt aufs Tausend

10 004 157 10 426 742 19 296 253

5 427 656 5 569 903 10 997 559 10 251 458 1 105 841 1 946 1 360 5 428 761 5 570 744 10 999 505 10 252 818

551 1 157 929 1““ 8 341 7 304 11 641 27 656 20 273 1 269 2 640 22 698 17 096 39 794 186 297 193 419 379 716 33 202 1 435 215

zu Braunschweig, Osterwieck a. Harz,

1896. Gr. 8 von 250 S. Preis geh. 2 40 ₰.

fasser knüpft an einen Angriff auf das Realgzmnastum Ober⸗Realschule an und sucht sen Angerf adernede und zwar sine ira et Studio. an der

Schulfehde ein Ende zu bereiten, fülrt er

danken aus: Die geschichtliche Entrickelang dat

schiedenen Voll⸗Anstalten (Eymnastam. Neallemrastuag

schule) und zu drei entsprechenden sechetegen Ansdalden

diese geschichtliche Entwickeln t dem der Schoakderm

erkannt worden: Frieden dst

jede dieser Anstalten Ver :

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sind. Nur dabei kann sich Alxn was der Erdaldeg mertd Das Vorwort ist instruktte Der Irbad zersült ir rlxude dcdt Kadeden welche von gründlichem Sdedtum der Frage IJugets Fden. I) Die innere Einbeit unsenen enen Scubrnesens AülTmeime Bärdamae, 2) Die geschictkechen Bade tn derelden, 0) Die Göedermg

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1897.

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