Ner Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
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füͤr Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition
SVW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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die Königliche Expedition des Bentschen Reichs⸗Anzeigers
und KAöniglich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Mittwoch, den 3. Februar, Abends.
bßeine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Major z. D. Oldendorp, bisher Bezirks⸗Offizier dem Lanbwehrbezirk Minden, dem Major a. D. von rdier, bisher in der 8. Gendarmerie⸗Brigade, und dem ndelsrichter und Fabrikanten Karl Kehl sen. zu Hanau Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, 1 dem ordentlichen Professor an der Universität Kiel, Ge⸗ men Regierungs⸗Rath Dr. Pochhammer den Königlichen mnen⸗Orden dritter Klasse, 1 dem Second⸗Lieutenant Thomsen in der III. Ingenieur⸗ pektion, dem Second⸗Lieutenant Wetzell im Pionier⸗ aillon Nr. 20, dem Kreis⸗Thierarzt a. D. Wilhelm yer zu Boppard im Kreise St. Goar, dem Kreis⸗Thierarzt del zu Neisse, dem Gutskassenverwalter und bisherigen stell⸗ retenden Amtsvorsteher Heinrichs zu Wolfsburg im Kreise delegen, dem Verwalter der Filial⸗Apotheke in Wolkramshausen er Grafschaft Hohenstein, Apotheker Prömmel, dem bis⸗ gen Registrator bei der Spar⸗ und Leihkasse für die Hohen⸗ nschen Lande Johann Baptist Müller zu Sigmaringen dem Wegebaukommissar a. D. Friedrich Krüger zu le a. S. den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Vollziehungsbeamten August Schrader zu Verden Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, dem Sergeanten Meinhold im Pionier⸗Bataillon Nr. 16, Gemeinde⸗Vorsteher, Bauer Georg Wilcke zu Mödlich Kreise Westprignitz, dem bisherigen Gemeinde⸗Vorsteher, tuner Gottlieb Lehmann zu Schneeberg im Kreise eskow⸗Storkow, dem Werftschreiber a. D. Julius g88t zu Kiel, dem Gerichtsvollzieher a. D. Lorenz Köln, dem Legitimationsschein⸗Ertheiler Illmer Ottmachau im Kreise Grottkau, dem Kreisboten a. D. ͤden Steinen zu Solingen, dem Oberholzhauer iedrich Strohbusch zu Breitebruch im Kreise Soldin, Fabrikmeister Peter Schmeiser zu Siegburg und den zarbeitern Gottfried Floehr und Friedrich Wil⸗ Im Hellwig zu Görlsdorf im Kreise Angermünde das gemeine Ehrenzeichen, sowie dem Ober⸗Matrosen Ernst Soest von der II. Matrosen⸗ bision und dem Kanonier Franz Dohmes vom Feld⸗ tillerie⸗ Regiment Nr. 33 die Rettungs⸗Medaille am Bande “*“ 8E11
Seine Majestät der Kaiser und König haben ergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren ꝛc. der Marine die Erlaub⸗ zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen korationen zu ertheilen, und zwar: des Kaiserlich russischen St. Alexander⸗Newsky⸗ Ordens: dem Admiral und kommandierenden Admiral von Knorr; des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens erster Klasse: dem Vize⸗Admiral Koester, Chef der Marine⸗Station er Ostsee, und dem Vize⸗Admiral Thomsen, Chef des I. Geschwaders; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens erster Klasse: CC1161“ dem Kontre⸗Admiral von Diederichs;
den Kapitäns zur See Freiherr von Bodenhausen, sirchhoff und Graf von Baudissin;
des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens zweiter Klasse in Brillanten: dem Kapitän zur See Geißler:
derselben Dekoration ohne Brillanten: den Kapitäns zur See Fritze, Credner und von Presky und 8 dem Kapitän zur See z. D. Langemak; des Kaiserlich 8 St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse: G “ dem Korvetten⸗Kapitän Brussatis und 8 dem Kapitän⸗Lieutenant Lans; der dritten Klasse desselben Ordens:
dem Premier⸗Lieutenant Roes chke, sowie den Second⸗Lieutenants von Haßsel⸗ Toelle, Perri⸗ et von Thauvenay und von üller⸗Schubart, sämmtlich vom 1. See⸗Bataillon;
des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Orden⸗ dritter Klasse: — dens
dem Lieutenant zur See Hopman;
der Kaiserlich russischen St. Annen⸗Medaille:
dem Ober⸗Feuerwerker Winterfeld und dem Feuerwerker Brennecke, beide von der 1. Matrosen⸗Artillerie⸗Abtheilung
der Kaiserlich russischen Verdienst⸗Medaille:
dem Feldwebel Ullrich, “
dem Vize⸗Feldwebel Hüttmann,
dem Ober⸗Artilleristenmaaten Poppe und
dem Artilleristenmaaten Süßmilch,
sämmtlich von der 1. Matrosen⸗Artillerie⸗Abtheilung,
dem Hoboisten, Obermaaten Niemann von der I. Matrosen⸗Division, b
den Feldwebeln Wortmann und Henke,
dem Vize⸗Felowebel Rothe, 1
dem Sergeanten und Bataillons⸗Tambour Nasse und
dem Hoboisten, Sergeanten Dabers, sämmtlich vom 1. See⸗Bataillon; der ersten Stufe der zweiten Klasse des Kaiserlich chinesischen Ordens vom doppelten Drachen: dem Vize⸗Admiral Koester, Chef der Marine⸗Station der Ostsee; der dritten Stufe der zweiten Klasse desselben Ordens: dem Kapitän zur See Grafen von Baudissin und dem Kapitän zur See von Eichstedt;
der ersten Stufe der dritten Klasse desselben
dem Korvetten⸗Kapitän Plachte und dem Kapitän⸗Lieutenant Vanselow; der dritten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens: dem Maschinen⸗Ingenieur Stehr; sowie der vierten Klasse desselben Ordens: dem ehemaligen Vize⸗Feldwebel Schwarzenau.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Direktor der Provinzial⸗Irren⸗Anstalt Dr. med. Jo⸗ hann Jakoh Kayser in Dziekanka bei Bromberg, sowie den Kreisphysikern Dr. med. Reinhold Hermann Albert Wodtke in Thorn, Dr. med. Johann Friedrich Richard Wengler in Göttingen, Dr. med. Gustav August Wil⸗ helm Richter in Peine und Dr. med. Emil Georg Wilhelm Reip in Schlüchtern den Charakter als Sanitäts⸗ Rath zu verleihen.
Ihre Majestäͤt die Kaiserin und Königin Friedri haben Allergnädigst geruht: ging 4 dem Photographen J. B. Ciolina zu Frankfurt a. M. bns Prädikat als Hof⸗Photograph Allerhöchstderselben zu ver⸗ eihen.
Auf Ihren Bericht vom 9. Januar d. J. will Ich genehmigen, daß bei der von der Staatsbauverwaltung auszuführenden Erweiterung der Hafenanlagen zu Ruhrort zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigen⸗ thums das Er. E. g nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G.⸗S. S. 221 ff.) in Anwendung ge⸗ bracht werde. Der eingereichte Lageplan erfolgt anbei zurück. Berlin, den 20. Januar 1897.
Wilhelm R.
Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 8
Ha uptverwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung,
betreffend die Abstempelung der Schuldverschrei⸗ bungen der Preußischen konsolidierten 4prozentigen Staats⸗Anleihe auf 3 ½ Prozent.
Die Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidierten 4 prozentigen Staats⸗Anleihe, deren Inhaber nach § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1896 (Gesetz⸗Samml. S. 269) die Umwandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der 3 prozentigen konsolidierten Staats⸗Anleihe angenommen haben, find zebst Zinsschein⸗Anweisungen (Talons) und den dazu gehörigen, unten unter Nr. 3 näher bezeichneten Zins⸗ cheinen mit einem die Zinsherabsetzung ausdrückenden ermerk abzustempeln, sofern nicht nach der Bekannt⸗ machung des Herrn Finanz⸗Ministers vom 29. De⸗ eember 1896 (‚Reichs⸗ und Staats⸗Anzeiger“ Nr. 308) is zum 30. Juni 1897 die kostenfreie Eintragung eines dem Nennwerth der eingereichten Schuldverschreibungen Peichen, vom 1. Oktober 1897 ab zu 3 ½ Prozent Heemalleben etrages in das Staatsschuldbuch beantragt wird.
In Betreff der Abstempelung der Schuldverschreibungen, “ und Zinsscheine ist Folgendes zu be⸗ achten:
1) die Schuldverschreibungen sind vom 15. Februar 18gg . ca0 bei einer der nachbezeichneten Abstempelungsstellen, nämlich: —
der Kontrole der Staatspapiere zu Berlin, Oranien⸗ straße Nr. 92/94, bei einer der Regierungs⸗Haupt⸗ kassen, der Kreiskasse zu Frankfurt a. M., einer der Reichsbankhauptstellen in Bremen, Breslau, Danzig Dortmund, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Köln, Königsberg i. Pr., Leipzig, Magdeburg, Mann heim, München, Posen, Stettin, Straßburg i. E. Stuttgart, einer der Reichsbankstellen in Aachen Braunschweig, Cassel, Chemnitz, Dresden, Elberfeld Erfurt, Essen, Gera, Görlitz, Halle a. S., Karlsruhe Kiel, Koblenz, Krefeld, Lübeck, Mainz, Metz, Nord⸗ hausen, Nürnberg, Wiesbaden, oder der Reichsbank neobenstelle in Darmstadt einzureichen.
Um eine baldige Rückgabe der eingelieferten Effekten zu ermöglichen, empfiehlt es sich, dieselben behufs der Abstempe⸗ lung an die zunächst gelegene Abstempelungsstelle einzureichen.
2) Für Schuldverschreibungen, welche außer Kurs ge⸗ setzt sind, ist eine Wiederinkurssetzung für die Vorlegung zur Abstempelung nicht erforderlich.
3) Mit den Schuldverschreibungen sind die Zinsschein⸗
Anweisungen und, da nach § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1896 die Verzinsung zu 4 Prozent mit dem 30. Sep⸗ 8
tember 1897 aufhört, b a. bei den Schuldverschreibungen mit Januar / Juli⸗
38 insen als erster der am 2. Januar 1898 fällige Zinsschein und alle folgenden Zinsscheine,
b. bei den Schuldverschreibungen mit April / Oktober⸗ Zinsen als erster der am 1. April 1898 fällige Zins⸗ schein und alle folgenden Zinsscheine
zur Abstempelung vorzulegen. 8
Die früher fälligen Zinsscheine sind, soweit dies nicht bereits geschehen, abzutrennen und nicht mit ne. escpe.
Sofern einzelne der hiernach zur Abstempelung mit vor⸗ zulegenden Zinsscheine fehlen, ist dies in dem nach 4 und 5 mit der Uebergabe⸗Erklärung einzureichenden Verzeichnisse ebenso u vermerken, wie das etwaige Fehlen von Zinsschein⸗
nweisungen.
4) Wer die Abstempelung durch die Kontrole der Staats⸗ papiere bewirken lassen will, hat derselben die zu 1 und 3 genannten Effekten mit einer Uebergabe⸗Erklärung nebst Ver⸗ zeichniß vorzulegen.
Genügt dem Einreicher der Effekten eine numerierte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist die Uebergabe⸗ Erklärung mit Verzeichniß einfach; wünscht er eine ausdrück⸗ liche bwng so ist die Uebergabe⸗Erklärung mit Ver⸗ eichniß doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhält der
inreicher das eine Exemplar sofort mit einer Empfangs⸗ bescheinigung zurück.
5) Wer die Abstempelung durch eine der obengenannten Provinzialkassen oder Reichsbankanstalten bewirken lassen will, hat den Effekten eine Uebergabe⸗Erklärung mit Verzeichniß in zwei Exemplaren beizufügen. Das eine Exemplar wird mit einer ee e versehen sogleich zurückgegeben.
6) Formulare zu den Uebergabe⸗Erklärungen mit Ver⸗ zeichnissen nebst besonderen Einlagebogen für solche Einlieferer, welche eine größere Anzahl von Posten gesammelt übergeben wollen, sind bei der Kontrole der Staatspapiere in Berlin, den obengenannten preußischen Provinzialkassen, den sämmt⸗ lichen preußischen Kreiskassen und einer Anzahl von Steuer⸗ ämtern, Forstkassen und anderen preußischen Kassen, welche von den Königlichen Bezirksregierungen in den Amtsblättern werden bekannt gemacht werden, sowie bei sämmtlichen Reichsbank⸗ anstalten unentgeltlich zu haben.
Es wird dringend empfohlen, zur Vermeidung von Weiterungen zu den Uebergabe⸗Erklärungen ausnahmslos diese Formulare zu verwenden.
7) Um, auch im Interesse der Einlieferer, eine rasche Ab⸗ fertigung zu ermöglichen, wird ersucht, in dem mit jeder Ueber⸗ gabe⸗Erklärung verbundenen Nummernverzeichniß die Schuld⸗ verschreibungen nach Werthabschnitten, Littern und Nummern geordnet e und die Effekten selbst ebenso zu ordnen.
Zum Zwecke der Berechnung der Reichsstempelabgabe, welche zum vollen Betrage auf die Staatskasse übernommen wird, ist außerdem in jeder Uebergabe⸗Er⸗ klärung — ohne Nennung von Namen — anzugeben, ob die darin verzeichneten Schuldverschreibungen einem oder mehreren Eigenthümern gehören. Sind mehrere Eigenthümer betheiligt, so ist anzugeben, welche Summe des Nennwerthes auf jeden einzelnen Eigenthümer entfällt.
Schlußnoten werden nicht ausgestellt.
Die Summen derjenigen Schuldverschreibungen, welche Eigenthum des er. Staats sind, d. h. welche zu Staatsfonds gehören, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen, da sie der Reichsstempelabgabe nicht unterliegen.
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