wesen wäre, vom Sommer 1890 bis 1. Februar 1892 einen speziali⸗ sierten neuen autonomen Tarif aufzustellen, durch alle die Gesetzes⸗ faktoren zu bringen, dann zu verhandeln und die Handelsverträge wiederum durch die gesetzgebenden Faktoren erledigen zu lassen, war es auch ein sehr gewichtiger materieller Grund, der die verbündeten Regierungen von einem solchen Vorgehen abhielt. Es würde, wenn damals seitens Deutschlands abermals ein neuer Zolltarif aufgestellt worden wäre mit noch höheren Sätzen, dies nicht eine Förderung der HKandelspolitik gewesen sein, die wir anstrebten, sondern die Negation dieser Handelsvolitik. (Sehr richtig! links und in der Mitte.) Es würden die anderen Staaten uns nachgefolgt sein, wir wiederum den letzteren, und dann wäre eine gegenseitige Schraube der Meistbeschädigung angezogen und ein Zustand her⸗ gestellt worden, der eben durch die Handelspolitik der verbündeten Re⸗ gierungen vermieden werden sollte.
Man hat, um den Nachweis zu führen, daß Uneinigkeit in den Reichsressorts über die Handelspolitik besteht, auch auf eine weitere Aeußerung des Herrn Staatssekretärs des Reichs⸗Schatzamts Bezug genommen, wo er sagte, daß nach seiner Ansicht die neuen Handels⸗
verträge nicht „einfach eine Abschrift derjenigen Handelsverträge sein könnten“, die jetzt bestehen. Diese Anschauung theile ich vollkommen. Ich halte sie geradezu für selbstverständlich. (Sehr richtig!) Ich bin jederzeit mit voller Entschiedenheit eingetreten für lange dauernde Handelsverträge, von dem Gesichtspunkt aus, daß unsere er⸗ werbenden Kreise nichts so sehr wünschen als die Stabilität der Handelspolitik. (Sehr richtig!) Ich bin nach wie vor der Ansicht, daß diese Stabilität, die wir erreicht haben auf 10 bezw. 12 Jahre, der eigentliche Vorzug dieser Handelsverträge ist. (Sehr richtig!) Dabei habe ich aber keinen Augenblick verkannt, daß in unserer raschlebigen Zeit angesichts der vielen Veränderungen auf wirth⸗ schaftlichem, auf technischem Gebiete im Laufe von 10, 12 Jahren sich bei einem Handelsvertrage so manche Mängel, so manche Lücken, so manche Zweifel ergeben müssen, daß eine Revision unbedingt noth⸗ wendig ist. Ich bin überzeugt, daß, wenn wir die Revision nicht verlangen, das von anderer Seite geschehen würde.
Endlich spricht noch ein weiterer Grund dafür. Würden wir die Handelsverträge einsach weiter laufen lassen, so würden sie jedes Jahr kündbar werden. Umfeassende Tarifverträge, die jedes Jahr gekündigt werden können, haben meines Erachtens für unsere erwerbenden Kreise einen ganz minimalen Werth. (Sehr richtig! links; Wider⸗ spruch rechts.) — Ich weiß, daß Sie anderer Ansicht sind. Früher
aben Sie vertreten, man solle die Verträge auf drei Jahre schließen; jetzt scheinen Sie den Wunsch zu haben, daß sie nur auf ein Jahr geschlossen werden.
Meine Herren, gestatten Sie mir zum Schluß nur eine kurze
Darlegung. Bei der beginnenden Polemik über die zukünftige Handels⸗ politik wird mein Name sehr viel genannt und häufig mit einem gewissen Sagenkreis umgeben bezüglich der handelspolitischen Auf⸗ fassungen, die ich hier vertreten habe. Ich bin natürlicherweise nicht in der Lage, hier ein Programm aufzustellen, aber ich kann doch in zwei Worten rekapitulieren die Auffassungen, die ich im Namen der verbündeten Regierungen und gleichzeitig auch kraft meiner eigenen Ueberzeugung hier vertreten habe. In der Handels⸗ politik habe ich stets hochgehalten das Prinzip des Schutzes der nationalen Arbeit. Ich bin stets für den Satz eingetreten, daß der innere Markt in erster Reihe der Berücksichtigung bedarf, und daß die Landwirthschaft als eines der hervorragendsten Gewerbe eines ausreichenden Zollschutzes für ihre Produkte bedarf. Darüber, was ausreichender Zollschutz ist, gehen natürlicherweise die Ansichten aus⸗ einander. (Heiterkeit.) Als ich vor 18 Jahren in Süddeutschland als einer der Ersten für einen Zollschutz auf Weizen von 1 ℳ eintrat, galt ich selbsi in konservativen Kreisen als ein gefährlicher Agrarier; heute, wo ich für 3 ℳ 50 ₰ eintrete, placiert man mich bereits neben Herrn Bamberger. Die Getreidepreise haben sich seit jener Zeit wesentlich verändert, die menschlichen Anschauungen aber noch mehr. (Heiterkeit.) Ich theile die Auffassung derjenigen nicht, welche in einer Erhöhung der Preise der landwirthschaftlichen Produkte durch Zölle an sich eine Prägravierung unserer arbeitenden Klassen erblicken. Das ist nicht der Fall, wenn die Vor⸗ aussetzung erfüllt wird, die ich für unumgänglich nothwendig halte, daß nämlich diesen arbeitenden Klassen, besonders den Industriearbeitern, ihr Produkt, d. h. die Arbeit, auch geschützt, daß ihre Arbeitsgelegenheit durch die Zollpolitik erhaltesnn und erweitert wird. (Sehr richtig! aus der Mitte.) Wird diese Bedingung nicht erfüllt, geht man einseitig vor in Erhöhung der Preise der landwirthschaftlichen Produkte, wird dadurch die Arbeits⸗ gelegenheit jener Klassen vermindert, so würde ich das nicht nur ffür einen großen wirthschastlichen Fehler, sondern für ein ozialpolitisch geradezu verhängnißvolles Experiment halten. (Sehr richtig! aus der Mitte.) Damit komme ich auf einen sehr wichtigen Punkt, indem ich sage: auch der auswärtige Markt bedarf des Schutzes; denn die Arbeit für den aus⸗ wärtigen Markt ist ebenfalls nationale Arbeit. Ein Land wie Deutsch⸗ land, dessen Ausfuhrwerth sich bereits der vierten Milliarde nähert, kann nicht diesen Theil seiner nationalen Arbeit der Willkür fremder Zolltarife anbeimstellen. (Sehr wahr! aus der Mitte und links.) Darum bedarf es der Tarifverträge, und wer die Entwickelung der Dinge genau beobachtet, wird mir Recht geben: die Nothwendigkeit, wirksam unsere Ausfuhr zu schützen, bewegt sich nicht in absteigender, sondern in aufsteigender Linie; sie steigert sich mit der Zunahme unserer Bevölkerung, mit der Verschärfung des Konkurrenzlampfes, vor allem aber mit der ganz naturgemäßen Entwickelung, daß in dem Maße, in dem unsere Absatzgebiete selbst zu pꝛoduzieren anfangen, unsere Ausfuhr mehr und mehr auf Spezialitäten hingewiesen wird, auf Qualitätsarbeit, und damit auch in dem Ge⸗ sammtwerth unserer Ausfuhr die Quote sich steigert, die Arbeitslohn darstellt. (Sehr richtig! aus der Mitte.) Wenn es möglich wäre, statistisch nachzuweisen, wie viel unter den deutschen Ausfuhrwerthen von 3 ½ Milliarden jährlich sich Arbeitslohn be⸗ findet, d. h. Lohn für die Arbeit braver deutscher Arbeiter, — ich glaube, in einer solchen Statistik läge ein gewaltiges Warnungs⸗ signal gegen jene Leute, die, wenn man von Ausfuhr und von der Nothwendigkeit ihres Schutzes spricht, glauben, daß das eigentlich eine freihändlerische Schrulle sei. Davon ist nicht die Rede.
Mit Genugtbhuung habe ich gesehen, daß in der letzten Zeit auch in den Blättern, die bisher die entschiedensten Gegner der Handelsverträge gewesen sind, der Gedanke allmählich zur Geltung
kommt, daß eine autonome Zollpolitik unmöglich sei, daß man auch zukünftig Handelsverträge schließen müsse. Man sagt nur: die Handels⸗ verträge müssen besser sein als die bisherigen. Das ist ein Entschluß, den ich in jeder Beziehung nur zu billigen vermag; und die Verträge werden dann besser sein als die jetzigen, wenn sie in noch höherem Maße das Gesammtinteresse im Auge haben. (Sehr richtig!) Deutschland ist gewiß kein Industriestaat in dem einseitigen Sinne, wie man ihn fälschlich einer Aeußerung des früheren Herrn Reichskanzlers unterlegt hat. Aber ich glaube, es wird mir jedermann zugeben: in diesem Sinne ist Deutschland auch kein Landwirthschaftsstaat. Deutschland ist beides; es ist auch ein Handelsstaͤat, ein Handwerkerstaat und Arbeiterstaat, und ich meine, wir sollten froh sein, daß alle die Erwerbsstände in Deutschland vertreten sind; denn auf dem Zusammenwirken derselben beruht das Blühen und Gedeihen unserer wirthschaftlichen Verhältnisse. (Sehr richtig!)
Also, meine Herren, niemanden wird es mit größerer Genugthuung erfüllen als mich, wenn die bisherigen Gegner der Handelsverträge in der Lage sind, bessere Handelsverträge zu schließen. Sollte trotz der guten Absicht dabei da und dort ein Mangel sich jeigen, so dürfen die Herren versichert sein, daß ich ihnen ein milderer Richter sein werde, als sie es mir gegenüber gewesen sind. (Lebhafter Beifall in der Mitte und links.)
Abg. Dr. von Levetzow (d. kons.): Die eigentliche Spitze des Antrags Barth ist zwar durch den Antrag Fritzen abgebrochen; deshalb könnte man beide Anträge zusammen annehmen, aber für eigentlich nothwendig kann ich sie nicht halten. Welchen Nutzen soll die Denkschrift stiften? Die Verhältnisse haben sich in den letzten fünf Jahren erheblich geändert, und was sich heute als Thatsache hinstellt, paßt in den nächsten fünf Jahren nicht mehr. Dadurch läßt sich kein Mensch mehr überzeugen. Es wird also kein Unglück sein, wenn die Anträge angenommen werden, aber auch kein Unglück, wenn sie abgelehnt würden.
Abg. von Kardorff (Rp.): Was Herr von Marschall jetzt als absolut nothwendig und nützlich für Deutschland hinstellt, war dasjenige, was wir auch gefordert haben. Ich kenne keine Gegner der Handels⸗ verträge. Wir sind stets Anhänger der Handelsverträge gewesen. Es fragt sich nur, wie die Verträge beschaffen sind. Mit den Handels⸗ verträgen, welche die landwirthschaftlichen Interessen opferten der Industrie zu Liebe, konnten wir nicht zufrieden sein. Allerdings hatten wir 1892 keinen freihändlerischen Tarif, aber die landwirthschaftlichen Zölle wurden herabgesetzt, die industriellen nicht. Ich möchte nicht in eine Debatte über diese Dinge jetzt eingehen. Aber Deutschland muß für künftige Handelsverträge sich einen autonomen Tarif berstellen, und dabei müssen die landwirthschaftlichen Interessen eine bessere Vertretung finden als bisher. Daß die Exportmenge sich der vierten Milliarde nähert, ist erfreulich. Aber diese Ausfuhr ist bedenklich, weil sie dafür spricht, daß der innere Markt an Kaufkraft verloren hat. Ich fürchte, wenn die Handelsverträge noch lange dauern, 5 wird schließlich von der Landwirthschaft nicht mehr viel übrig
eiben.
Abg. Dr. Hahn (b. k. F.): Bei der Ausarbeitung der Denk⸗ schrift kommt es darauf an, welche Instruktion diejenigen erhalten, die sie ausarbeiten. Wir haben manche Denkschrift erhalten, deren Ten⸗ denz sehr offenkundig war. Die Denkschrift über das Börsengesetz zählte die schlechten überseeischen Anleiben auf, durch welche das deutsche Publikum geschädigt war; aber die Emissionsfirmen waren nicht genannt. Ebenso war die Denkschrift zur Postdampfer⸗ Vorlage sehr einseitig. Wird die Denkschrift ausgearbeitet von Ge⸗ heimräthen, welche Anhänger der jetzigen Wirthschaftspolitik sind, so würde ich davon nichts erwarten. Es müßten Vertreter aller Erwerbszweige an der Ausarbeitung betheiligt werden. Die industriellen Vereinigungen sind immer noch im stande gewesen, das Material für ihre Branchen zusammen zu bringen. Der Zentralverband deutscher Industrieller erfreut sich ja bei seinen Versammlungen der Anwesenheit der Minister, während dem Bunde der Landwirthe diese Ehre noch nicht widerfahren ist. Der Bund der Landwirthe wird jedenfalls über die Wirkung der Handelsver⸗ träge auch seine Anschauung kundgeben. Jetzt ist der Zeitpunkt jedenfalls noch nicht gekommen; denn die Verhandlung über neue Handelsverträge steht noch in weiter Ferne. Redner führt aus, daß Fürst Bismarck die Handelsverträge, wenn er sie abgeschlossen hätte, auf anderer Basis abgeschlossen haben würde. Von 1890 bis 1892, fährt er fort, hätte man einen autonomen Tarif sehr gut berstellen können. Die Furcht, daß die anderen Staaten dann auch hohe Tarife eingeführt hätten, konnte davon ebenso wenig abhalten, wie eine Heeres⸗ verstärkung deswegen unterbleiben darf, weil die anderen Staaten uns folgen. Für Freihändler haben wir die gegenwärtigen Minister nicht gehalten, aber sie haben sich nicht stark genug gemacht, um die deutsche Landwirthschaft zu schützen. Verschiedene Länder nehmen ja unsere Ausfuhr auf, aber dieses Verhältniß hört unter den modernen Verhältnissen mit der zunehmenden Entwicklung anderer Länder auf. (Zuruf: England!) England ist ein abschreckendes Beispiel für die einseitige Einwirkung der Industrie auf Kosten der Landwirthschaft. Die deutsche Landwirthschaft muß geschützt werden, weil sie nicht gefährdet werden kann durch einen Federstrich fremder Staatsmänner, wie unsere industrielle Ausfuhr. (Präsident Freiherr von Buol bittet den Redner, zu der Denkschrift zurückzukommen, da über die all⸗ gemeine Landelspolitik nicht debattiert werde.) Ich bitte, zur Aus⸗ arbeitung dieser Denkschrift Vertreter der verschiedenen Berufszweige, auch der Landwirthschaft, hinzuzuziehen.
Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum (d. kons.): Wir haben immer den Eindruck gehabt, daß die Handelsverträge uns hindern, der Landwirthschaft zu helfen; denn ohne Bindung der Getreidezölle hätten wir der Landwirthschaft belsen können, das hat sich besonders gezeigt bei dem Antrage des Grafen Kanit. Die Grundsätze, die der Staatssekretär hinsichtlich der Zukunft entwickelt hat, lassen eine Verständigung als möglich erscheinen. Der Staatssekretär hat die Vorzüge des inneren Marktes für die Industrie nicht genügend betont; der Export der Industrie hängt von den Maßnahmen anderer Staaten ab. Die Getreidezölle dürfen nicht gebunden werden; es wird auch dabei möglich sein, Tarifverträge abzuschließen. Von der Anmahme des Antrages wird kein Vortheil zu erwarten sein.
Abg. Dr. Förster⸗Neustettin (Reformp) hält es füe selbst⸗ verständlich, daß alle Zweige des Erwerbslebens geschützt werden müßten; selbst der strengste Agrarier werde dagegen nichts einzuwen⸗ den haben. Redner empfiehlt eine gründliche Vorbereitung des Neu⸗ abschlusses von Handelsverträgen hauptsächlich zum Schutze des inneren Marktes. Die Eile, mit welcher die Denkschrift verlangt werde, sei bedenklich. Fürchte man, später keine günstigen Wirkungen der Handelsverträge mehr feststellen zu können?
Abg. e. von Stumm (Rp.): Ich werde für den Antrag Fritzen, aber gegen den Antrag Barth stimmen. Auf den Abschluß des österreichischen Handelsvertrages hat die Industrie keinen Eir fluß gehabt; der Zentralverband deutscher Industrieller ist damals nicht gefragt worden; er hätte sich wahrscheinlich gegen den Abschluß dieses Vertrages ausgesprochen, weil die Industrie keinen Vortheil haben will auf Kosten der Landwirthschaft. Mit Hilfe der industriellen Schutzzöllner ist der Zollsatz für Getreide von 50 ₰ auf 1 ℳ für 100 kg festgesetzt worden. Nachher erfolgte die Er⸗ höhung auf 3 ℳ und 5 ℳ Wenn die Handelsverträge den Zoll auf 3,50 ℳ ermäßigt haben, so besteht immer noch dasselbe Der⸗ hältniß, welches 1885 zwischen dem Eisenzoll und dem Getreidezoll bestand. Wir sollten nach den Erklärungen des Staatssekretärs zur Regierung das Vertrauen haben, daß sie für die Landwirthschaft das Nöthige thun wird.
Damit schließt die Debatte. Der Antrag Barth wird mit
dem Verbesserungsantrag Fritzen gegen die Stimmen der
1“ 6 b 5 8 3 —
Deutschkonservativen, der Reichspartei und der deutschsozialen
Reformpartei angenommen.
Das Gehalt des Reichskanzlers und die übrigen Aus⸗ gaben des Etats der Reichskanzlei werden genehmigt.
In erster und zweiter Berathung genehmigt das Haus hierauf das Zusatzabkommen vom 4. Mai v. J. zur Berner Uebereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886.
Es folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Beschlag⸗ nahme des Arbeits⸗ oder Dienstlohnes, und der Zivilprozeßordnung.
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieb erding:
Der Gegenstand der zur Diskussion stehenden Vorlage wird dem hohen Hause erinnerlich sein aus den Verhandlungen des vorigen Sommers. Es handelt sich um die Beseitigung der Beschränkungen, welche den gesetzlichen Ansprüchen unehelicher Kinder gegen ihren Vater entgegenstehen, wenn diese Ansprüche verfolgt werden sollen, mangels anderer Vermögensobjekte bei dem Vater, gegen dessen Dienstlohn oder Gehalt. Es handelt sich also um eine wirksamere Geltendmachung der durch das Gesetz den Kindern verliehenen Rechte; es handelt sich gleichzeitig um einen besseren Schutz für die meist in bedrängter Lage befindliche Mutter; es bandelt sich auch um den Schutz der Ge⸗ meinden, die, meistens durch Armenlasten ohnehin bedrängt, dagegen gesichert werden sollen, daß sie für diejenigen Leistungen aufkommen müssen, denen ein gewissenloser, ehrloser Vater sich entzieht.
Also ein wirthschaftliches und ein moralisches Prinzip liegen der Vorlage zu Grunde.
Dies Prinzip hat bereits in den Verhandlungen des hohen Hauses im vorigen Sommer — ich glaube sagen zu dürfen: auf allen Seiten des Hauses Zustimmung gefunden. (Sehr richtig!) Die Be⸗ reitwilligkeit des Reichstages, in eine gesetzliche Regelung des Gegen⸗ stands einzutreten, war damals so groß, daß wir noch im Sommer zu einer abschließenden Erledigung der Sache zu gelangen hoffen durften; indessen die Frage blieb an einer Anzahl kleinerer juristischer Bedenken hängen und ist so bis zum diesmaligen Zusammentreten des Reichstages vertagt worden. Die verbündeten Regierungen hätten an und für sich vorgezogen, die gesetzliche Erledigung dieser Sache aufzuschieben bis zur Revision der Zivilprozeß⸗ ordnung, die ja voraussichtlich im nächsten Jahre an den Reichstag herantreten wird. Allein in Erwägung, daß im Rahmen der Zivilprozeßerdnung die neueren Vorschriften, die wir Ihnen vor⸗ schlagen, doch immer erst in Geltung würden treten können mit Be⸗ ginn des neuen Jahrhunderts, und andererseits in Anbetracht der aller⸗ dings nicht unerheblichen Mißstände, die unleugbar hier vorliegen, haben die verbündeten Regierungen ihre Wünsche zurücktreten lassen und in Befolgung mehrfacher Anregungen, die im vorigen Jahre hier im Reichstage gegeben wurden, selbst die Initiative ergriffen, um eine Vorlage einzubringen, die dei praktischen Bedürfniß genügt und andererseits den schon im vorigen Sommer geltend gemachten rechtlichen Bedenken Rechnung trägt.
Die gegenwärtige Vorlage unterscheidet sich vornehmlich in drei Punkten von den Kommissionsbeschlüssen des vorigen Sommers. Ein⸗ mal hat sie sich der Regelung der Beziehungen zu den sozialpolitischen Renten aus der Kranken⸗ und Unfallversicherung entzogen. Sie hat das gethan mit Rücksicht auf die schwebende Revision dieser Gesetze, von der Ansicht ausgehend, daß es richtiger ist, die Frage der Be⸗ schlagnahme dieser Renten zu regeln im Rahmen der Versicherungs⸗ gesetzgebung selbst. Zweitens hat die Vorlage es für geboten erachtet, die Rechte der einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Vater besitzenden Kinder und Verwandten unbedingt zu schüten gegenüber den Rechten auf Unterhalt von seiten der illegitimen Descendenz. Ehegatten, Kinder und Verwandte, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, sollen nach dem Entwurf vorgehen mit ihren Ansprüchen vor den unehelichen Kindern, die Ansprüche erheben wollen. Nach Ansicht der verbündeten Regierungen entspricht das sittlichen, rechtlichen und wirthschaftlichen Gesichtspunkten; und ich hoffe, auch das hohe Haus wird, wenn auch im vorigen Sommer die Kommission nicht geneigt war, diesen Gesichtspunkt ohne weiteres anzuerkennen, bereit sein, auf den Standpunkt der Regierung zu
treten.
In dritter Reihe hat die Vorlage versucht, kleine⸗Verschiedenheiten zwischen dem Beschlagnahmegesetz von 1869 und zwischen der Zivilprozeß⸗ ordnung bezüglich der Voraussetzung eines Rückgriffs auf Lohn und Gehalt und bezüglich des Umfangs dieses Rückgriffs auszugleichen. Die Differenzen sind zwar nicht von großer praktischer Bedeutung, ihre Beseitigung wird aber dazu beitragen, die Beziehungen beider Gesetze zu einander klarer zu stellen und die Anwendung der Gesetze in der Praxis zu erleichtern.
Ich beschränke mich auf diese Worte in der Hoffnung, daß es ohne Mühe gelingen wird, zwischen dem hohen Hause und den ver⸗ bündeten Regierungen in dieser Materie ein Einverständniß herzu⸗ stellen.
Abg. Lenzmann (fr. Volksp.): Die vorjährigen Verhandlungen hätten bewiesen, daß der damalige Antrag allgemeine 85 funden habe, die ihn auch zur Annahme gelangen ließ. Redner bemängelt, daß nach der Vorlage von der Beschlagnahme dasjenige ausgeschlossen sein solle, was zur Bestreitung des nothdürftigen Unterbalts des Poen treffenden und der von ihm zu unterhaltenden Personen nöthig wäre. Man hätte dem Richter nicht die Entscheidung darüber überlassen, sondern ein gewisses Prozentverbältniß feststellen sollen. Redner be⸗ hält sich Anträge für die zweite Lesung vor, die man etwas hinaus⸗ schieben sollte. 8
Abg. Bassermann (nl) spricht seine Befriedigung darüber aus, daß auf Grund der vorjährigen Kommissionsverhandlungen die verbündeten Regierungen mit der Vorlage gekommen seien. Redner empfiehlt ebenfalls zur Hebung verschiedener Zweifel und Meinungs⸗ verschiedenheiten eine Hinausschiebung der zweiten Lesung.
Abg. Stadthagen (Soz.) häͤlt die Vorlage für nicht aus⸗ reichend, namentlich für die unehelichen Kinder; man werde in Bezug auf das Pfändungsrecht weitergehen und bei der Revision der Zivil⸗ “ den Kreis der unpfändbaren Gegenstände erweitern müssen.
Abg. Graf von Holstein (d. konf.) freut sich, daß die verbündeten Regierungen der durch seinen Antrag gegebenen Anregung Folge ge⸗ geben hätten; eine Kommissionsberathung sei nicht nöthig, wohl aber sei eine Hinausschiebung der zweiten Lesung zur Verständigung über Aenderungsanträge erwünscht.
Nachdem noch die Abgg. Schwarze und Schmidt⸗ Warburg (Zentr.) für die Vorlage öpuche. schließt die erste
zweit eit stattfinden. Es t die erste Berathung des Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs und eines Einführungsgesetzes
. Die zweite wird in nächster olg
zum Handelsgesetzbuch.
eSsttaatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieb erding:
Meine Herren! Die Neugestaltung unseres deutschen Handels⸗ rechts, wie die gegenwärtige umfangreiche Vorlage sie bezweckt, ist eine unvermeidliche Folge der Neugestaltung unseres bürgerlichen Rechts. Aber sie trägt doch einen ganz anderen Charakter als diese. Während es sich bei dem bürgerlichen Recht um die Herausarbeitung eines ersten gemeinsamen Rechts aus einem verwirrten, zer⸗ splitterten und vielfach veralteten Rechtsstoffe, der Erbschaft einer langen, unglücklichen Rechtsentwickelung in Deutschland, handelte, steht hier bei dieser Aufgabe die Revision eines Gesetzbuchs in Frage, das bereits gegenwärtig in unserem ganzen Vaterlande gilt, eines Gesetzbuchs von durchaus modernem Ursprung, geschätzt im Inlande, hochangesehen auch außerhalb der deutschen Grenzen, eines Werkes von zweifellos großer sachlicher wie formaler Vollendung.
Ein solches Gesetzbuch, meine Herren, das gewiß ein hochbedeut⸗ sames ideales Kapitel in dem Leben einer Nation darstellt, setzt man den Wechselfällen einer neuen legislatorischen Kampagne nicht ohne Noth aus. Wenn wir es dennoch thun, so sind es vornehmlich zwei Gründe, die uns dazu zwingen.
Einmal, meine Herren, haben wir zu bedenken, daß unser jetziges Handelsgesetzbuch nicht eigentlich im engeren Sinne nur Handelsrecht ist. Bei der Ausarbeitung dieses Gesetzbuches ist man mit Vorbedacht über die Grenze des eigentlichen Handelsrechts hinaus⸗ gegangen, hat man hinübergegriffen in benachbarte Gebiete des bürger⸗ Aichen Rechts, da man den berechtigten Wunsch hatte in jener Zeit der Rechtszersplitterung, nicht nur auf dem eigentlichen Gebiete des Handels, sondern auch innerhalb derjenigen Verkehrsgebiete, die mit der Handelswelt in nähere Berührung kamen, in möglichst weitem Umfang ein gemeinsames deutsches Recht zu schaffen, und da man damals doch noch nicht einmal zu träumen wagte, daß wenig mehr als ein Menschenalter vergehen werde, bis das deutsche Volk in den Besitz eines gemeinsamen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelangt sein würde.
Meine Herren, das auf diese Weise von dem Handelsgesetzbuche occupierte Terrain des bürgerlichen Rechts wird das Handelsrecht jetzt wieder aufgeben müssen. Mit dem nächsten Jahrhundert tritt das Bürgerliche Gesetzbuch an seine Stelle. Damit wird ein Theil des Rechtsstoffes, den das Handelsgesetzbuch umfaßt, obsolet, und die Auf⸗ gabe des Gesetzgebers ist es, die unbrauchbaren Vorschriften zu be⸗ seitigen.
Aber auf der anderen Seite auch auf demjenigen Gebiete, auf dem das Handelsrecht zweifellos in Zukunft seine berechtigte Geltung be⸗ haupten wird — berechtigt, weil es sich um die Regelung eigenartiger Verhältnisse und Beziehungen des kaufmännischen Lebens dabei handelt —
mwird die selbständige Stellung, die das Handelsgefetzbuch bisher dem
rsplitterten deutschen Recht gegenüber hat einnehmen können, von
menicht mehr in Anspruch genommen werden dürfen gegenüber dem
emeinsamen Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch das Handelsgesetzbuch wird sich in allen Fragen von grundlegender Bedeutung denjenigen Anschauungen anschließen müssen, die die Gesetzgebung niedergelegt hat in dem gemeinsamen bürgerlichen Recht. Seit der Zeit aber, da das Handelsgesetzbuch verfaßt wurde, haben sich in den rechtlichen, in den sozialen und in den wirthschaftlichen Anschauungen der Nation manche Wandlungen vollzogen, die auch auf den Inhalt des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ohne Rückwirkung geblieben sind.
ier einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem, was in früheren Jahr⸗ zehnten das Handelsgesetzbuch zu Grunde legte, und demjenigen, von dem jetzt das bürgerliche Recht ausgeht, ist die zweite Aufgabe des Gesetzgebers.
Meine Herren, diese beiden Aufgaben greifen ziemlich tief in das Gefüge des Handelsgesetzbuchs ein, und wir sind zu unserem lebhaften Bedauern deshalb nicht in der Lage gewesen, die Aufgaben zu erfüllen auf dem Wege einer Norellen⸗Gesetz⸗ebung; wir haben zu einer neuen Modifikation unseres Handelsrechts schreiten müssen. Wir haben das ungern gethan, weil es ja notorisch ist, daß unser jetziges Handelsgesetzbuch im Volke ein außerordentlich beliebtes, von großer Autorität umgebenes Werk ist, und weil ihm außerdem ein nicht zu unterschätzender national⸗ geschichtlicher Werth beiwohnt — ist es doch das erste größere gemein⸗ same Gesetzeswerk, das Deutschland kennen gelernt hat. Aber, meine Herren, wir haben uns sagen müssen, daß dem Kaufmannsstande durch eine Novellen⸗Gesetzgebung nicht mehr, wahrscheinlich noch schlechter geholfen sein würde als durch ein neues einheitliches Gefetzeswerk. Denn dann würde er neben dem Torso des alten Gesetzbuches mit seinen vom neuen Recht durchlöcherten Bestimmungen noch immer eine neue Novelle in die Hand nehmen müssen, die ebenfalls nur Bruch⸗ stücke des geltenden Rechts enthält, und die Zusammenfassung der für den Einzelfall in Frage kommenden Grundsätze aus diesen beiden Gesetzgebungen würde für ihn eine schwierigere Lage geschaffen haben, als der Einblick in ein neues, erschöpfendes systematisches Werk.
Dazu, meine Herren, haben wir uns allerdings verpflichtet gefühlt, in dem neuen Handelsgesetzbuch trotzdem den Charakter des alten Gesetzͤuches möglichst zu wahren, die aͤlte Folgeordnung der Be⸗ stimmungen, die alte Fassung, die alte Sprache des Gesetzes zu kon⸗ servieren. In allen diesen Punkten sind wir davon ausgegangen, daß es richtig ist, möglichst sich anzuschließen an das alte Recht, damit der Kaufmannsstand auch in dem neuen Werke das alte Gesetzbuch wieder⸗ erkennt. Unser Bemühen ist gewesen, aus dem Geiste des alten Werkes ein neues Gesetzbuch zu schaffen, ein wirklich populäres Recht zu haben, wie es in dem alten Gesetzbuch zweifellos enthalten ist, und um dem neuen Gesetzbuch die Sympathien zu bewahren, die das alte Werk sich in einer mehr als 30 jährigen Geltung überall er⸗ worben hat.
Wenn wir so an die Neuaufstellung eines Entwurfs herantreten mußten, so war doch mit den vorher bezeichneten Aufgaben unsere Arbeit nicht völlig erschöpfend begrenzt. Wir hatten auch andere Fragen zu stellen, die ein gewissenhafter Gesetzgeber bei dieser Gelegen⸗
beit nicht übergehen kann.
Es fragt sich, ob seit der Zeit, wo das FKandelsgesetz⸗ buch entstand, sich nicht neue wirthschaftliche Betriebsformen herausgebildet haben, die bis dahin eine rechtliche Ausgestal⸗ tung nicht gefunden haben, die sie aber vermöge ihrer wirthschaftlichen Bedeutung in Anspruch nehmen dürfen. Es fragt sich, ob nicht in der Zwischenzeit neue rechtliche Institutionen durch die Gesetzgebung ins Leben gerufen sind, die an und für sich ihren Platz im Handelsrecht finden müßten, die man aber bis dahin nicht in den Kodex des Handelsrechts aufgenommen hat, weil man den Zusammenhang des alten Gesetzbuchs nicht stören wollte, und ob man
“
dem jetzt anders gegenüber steht, wo man ein neues Gesetzbuch schafft. Es fragt sich endlich, ob nicht ganz abseits von den Bestimmungen, die wir zu ändern genöthigt sind, weil das neue bürgerliche Recht uns dazu zwingt, Erfahrungen aus der Praxis vorliegen, die uns bestimmen müssen, auch in sonstigen Punkten zweckmäßige Aenderungen vor⸗ zunehmen.
Ich will diese letztere Frage vorwegnehmen. Wir haben uns auf den Standpunkt gestellt, daß es einer prinzipiellen Revision der durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht berührten Kapitel des Handelsgesetz⸗ buchs nicht bedarf. Das einzige Gebiet des Handelsgesetzbuchs, welches im Verlauf seiner Geltung eine grundsätzliche Revision er⸗ fahren hat, ist das Recht der Aktiengesellschaften. Daß in anderen Gebieten gleich grundsätzliche Revisionsbedürfnisse hervorgetreten wären, wird niemand behaupten können. Daß die seit Revision des Aktienrechts im Jahre 1884 verflossene Zeit uns einen dringenden Grund gäbe, an eine prinzipielle Umgestaltung dieses Theiles des Handelsgesetzbuchs zu denken, haben wir nicht anerkennen können. Nach unserer Meinung ist die Zeit seit 1884 zu kurz, um eine Direktive für eine Neugestaltung dieses Rechts zu gewinnen — um so mehr, als in dieser Zeit manche Jahre wirthschaftlicher Depression liegen. Die Probe, ob Bestimmungen des Aktienrechts zutreffend gegeben sind oder nicht, wird nicht gefunden in Jahren einer wirthschaftlichen Depression, sondern in denen einer wirthschaftlichen Hochfluth. Wenn wir aber keine praktischen Erfahrungen haben, die uns von den Grundsätzen des Jahres 1884 abzugehen zwingen, so würden wir es für unreif und unklug halten, aus allgemeinen wirthschaftlichen oder politischen Ideen heraus neue Vorschläge an das hohe Haus zu bringen. Wir sind also der Ansicht, daß auch im Aktiengesellschaftsrecht zwingende Motive nicht gegeben sind, um zu einer grundsätzlichen Umgestaltung zu schreiten; aber allerdings hat uns gerade das Aktienrecht viel Veran⸗ lassung gegeben, in einzelnen Punkten auf Grund der Erfahrungen, die wir in den letzten 12 Jahren gemacht haben, Aenderungen vorzu⸗ nehmen. Es sind darunter auch solche Punkte, die, wenn auch keine prinzipiellen, so doch eine große praktische Bedeutung in Anspruch nehmen dürfen. Ich mache aufmerksam beispielsweise auf die Be⸗ stimmungen über die veränderte, festere, selbständigere Stellung der Revisoren, die die Gründung neuer Gesellschaften zu prüfen haben, auf die andere Regelung der Rechte der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien zum Zweck, die berechtigten Bezugsrechte der Aktionäre zu schützen, auf die Neuregelung der Verhältnisse derjenigen Zuckerfabriken, welche darauf angewiesen sind, den nothwendigen Rübenbedarf ganz oder theilweise von ihren Aktionären zu entnehmen. Solche und andere Punkte von großer praktischer Wichtigkeit haben uns allerdings Veranlassung ge⸗ geben, obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch nicht dazu zwang, neue Vorschläge in den Entwurf aufzunehmen. Das haben wir aber nicht bloß auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts gethan, das trifft nicht minder zu für andere Gebiete, eigentlich für den ganzen Umfang des Gesetzbuchs, abgesehen vom Seerecht. Ich erinnere da an die andere Behandlung der Stellung der Handwerker und Minderkaufleute, an die Ausgestaltung des Firmenrechts, an die festere juristische Durch⸗ bildung der Vollmachts⸗ und Prokuraverhältnisse, im Handelsgewerbe an die schärfere Abgrenzung der Rechte und Pflichten der Gehilfen und an den besonderen Schutz, den der Entwurf den Lehrlingen im Handelsgewerbe gewähren will. So werden Sie fast auf jeder Seite des Entwurfs Aenderungen finden, von denen ich hoffe, daß sie von Ihnen als Verbesserungen werden anerkannt werden können.
Was dann die zweite Frage betrifft, ob inzwischen bei uns recht⸗ liche Institutionen geschaffen worden sind, deren Recht wir verpflichtet wären, jetzt dem Handelsgesetzbuch einzuverleiben, so haben wir diese Frage verneint — vielfach allerdings im Widerspruch mit Stimmen, die in der Oeffentlichkeit laut geworden sind, aus den Kreisen sowohl der Praxis, wie auch der Theorie. Es handelt sich hier vor allen Dingen um das Gesellschaftsrecht. Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts sind, seitdem das Handelsgesetzbuch entstand, neue Bildungen empor⸗ gewachsen, die eine immer größere wirthschaftliche und rechtliche Be⸗ deutung in Anspruch nehmen, so vor allem in den Genossenschaften und neuerdings auch in den Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Abgesehen von dem Gesellschaftsrecht, haben wir erst vor einigen Jahren in dem Recht der Binnenschiffahrt ein neues Rechtsgebiet erschlossen, das an und für sich ebenso wie das Genossenschaftsrecht in das Handelsgesetzbuch hineingehören würde. Wir haben uns aber die Frage vorlegen müssen, ob es in der That zweckmäßig sein würde, das Genossenschaftsrecht und auch das Recht der Binnenschiffahrt nun in den neuen Gesetzkörper aufzunehmen, und haben diese Frage ver⸗ neint aus praktischen Gründen. Würden wir ein Lehrbuch des Handelsrechts zu verfassen haben, so würde es zweifel⸗ los richtig sein, auch diese Gebiete in den Kreis unserer Arbeit hineinzuziehen. Aber, wo es sich darum handelt, ein praktisches Gesetzeswerk zu schaffen, dessen Inhalt den betheiligten Kreisen in leichtester Weise verständlich und zugänglich gemacht werden muß, da haben wir uns entscheiden müssen, das Handelsgesetzbuch in seinen alten Grenzen zu belassen. Würden wir derartige umfangreiche Rechtsstoffe in den Bereich des Handelsgesetzbuches hineinziehen, so würde das Handelsgesetzbuch zweifellos noch viel fremdartiger den Handelsstand anmuthen, als es voraussichtlich schon jetzt der Fall sein wird vermöge seiner veränderten Gestalt, und wir haben doch die Pflicht, dem Handelsstande seine Aufgabe, sich mit dem neuen Recht vertraut zu machen, nicht mehr als nöthig zu erschweren, wie wir es thun würden, wenn wir das Handelsgesetzbuch derart ausgestalten wollten.
Auf der anderen Seite sind doch nach meinem Gefühl auch die⸗ jenigen Kreise, die praktisch an dem Genossenschaftsrecht vorzugsweise betheiligt sind, und die Interessentengruppen, die das Binnenschiffahrts⸗ recht vonehmlich in Benutzung nehmen, derart situiert, daß sie es vorziehen müssen, in besonderen, kleineren, in sich abgeschlossenen Gesetzen ihr Recht vor sich zu haben. Würden diese Kreise, die zum theil in kleineren Verhältnissen sich bewegen, genöthigt sein, immer das neue umfang⸗ reiche Handelsgesetzbuch nachzuschlagen, um dort an einer für sie nicht sofort erfindlichen Stelle die sie allein interessierenden Bestimmungen aufzusuchen, so würde man ihnen ihre geschäftliche Thätigkeit in einer unerwünschten Weise erschweren. Wir haben in der That in der jetzigen Zeit, wo wir das Volk mit so zahlreichen neuen Gesetzen, in die es sich einarbeiten soll, be⸗ lasten, keine Veranlassung, in neuen Gesetzesrevisionen und Kodifi⸗ kationen weiter zu gehen, als unbedingt nöͤthig ist.
Was die dritte Frage betrifft, meine Herren, ob wir nicht bei
liche Bildungen, die in der Zwischenzeit entstanden oder groß geworden sind, Rücksicht nehmen müssen, die bis dahin eine rechtliche Aus⸗ gestaltung noch nicht gefunden hatten, so haben wir dieser Frage uns anders gegenüberstellen müssen. Solche neuen gewerblichen Betriebsformen und Unternehmungen sind in der Zwischen⸗ zeit allerdings, wenn auch nicht gerade erst entstanden, so doch zu einer Bedeutung gelangt, daß wir sie bei der Abfassung eines neuen Gesetz⸗ buches für den Handel nicht außer Betracht lassen können. Ich meine damit mehrere Unternehmungsformen, die sich auf dem Gebiete be⸗ wegen, das ich als das des kaufmännischen Vermittlungsgewerbes be⸗ zeichnen möchte; es sind das Geschäfte der Handelsagenten, die Geschäfte der Handelsmäkler und diejenigen der Lagerhalter, — alles Betriebsformen, die im Handel und Verkehr der geschäftlichen Vermittelung dienen, die bedeutsamer, umfangreicher und unentbehr⸗ licher werden, je mehr sich im Handel die Theilung der Arbeit voll⸗ zieht, je komplizierter die Geschäftsverhältnisse werden, je mehr sich der Handelsverkehr zu einem internationalen ausbildet. In diesen Momenten liegt der Schlüssel dafür, daß erst in den letzten Jahrzehnten diese Geschäftsbetriebe sich so ausgebildet haben, daß die Gefetzgebung sie jetzt beräcssichtigen muß, während sie bis dahin von unserem Handelsrecht nicht in Betracht gezogen worden waren.
Meine Herren, wir haben uns aber auf diesen Gebieten nur mit großer Vorsicht bewegt; wir haben die Regulierung der Stellung der Handelsagenten, der Stellung der Handelsmäkler — die amtlichen Börsenmäkler sind ja seit dem Börsengesetz weggefallen; die nicht⸗ amtlichen Handelsmäkler hatte das alte Handelsgesetz noch nicht in seine Regelung einbezogen — und die rechtliche Ordnung der Geschäfte der Lagerhalter nur soweit unter⸗ nommen, als es uns unbedingt nothwendig schien, um die ob⸗ waltende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, Prozessen in den betheiligten Kreisen vorzubeugen und der Rechtsprechung eine bestimmte Direktive zu geben. Wir sind nicht weiter gegangen, als es durchaus geboten war, weil wir nicht wünschten, aus theoretischen Konstruktionen heraus Verhältnisse, die sich aus dem praktischen Leben entwickeln, gesetzlich zu regulieren, weil wir befürchten müßten, daß, wenn man mit dem Gesetze zu weit vorgehen wollte, hier die Verhältnisse, die vielfach noch im Flusse befindlich sind, auf falsche Geleise gedrängt werden könnten, und einem solchen Vorwurfe möchten wir das neue Gesetzbuch nicht aussetzen.
Meine Herren, ich habe Ihnen damit nach der sachlichen Seite hin den Umfang dessen angedeutet, was die Vorlage zu behandeln unternommen hat. Sie werden daraus entnehmen, daß, nach Materien gerechnet, der Inhalt der neuen Vorlage gegenüber dem alten Handelsgesetzbuch sich nicht wesentlich geändert hat, und doch besteht zwischen beiden ein sehr weitgreifender Unterschied, auf den ich schon bei dieser ersten Lesung aufmerksam machen muß. Der Unter⸗ schied beruht in der Begrenzung des Personenkreises, welcher dem kaufmännischen Recht unterworfen sein soll. Unser geltendes Handels⸗ gesetzbuch kennt eine Reihe von Geschäften, die denjenigen, welcher bei diesen Geschäften als Kontrahent betheiligt ist, ohne weiteres unter das Handelsrecht stellen. Ob die Geschäfte schließenden Personen Kaufleute sind oder nicht, ob sie die Geschäfte einmal oder regelmäßig abschließen, ob dies gewerbsmäßig geschieht oder nicht, ist einerlei; die Thatsache des Geschäftsabschlusses bringt die geschäftabschließenden Personen unter das Handelsrecht. Diesen Standpunkt hat der vorliegende Entwurf fallen lassen. Er will kein Gesetzbuch für Handelsgeschäfte sein, er will ein Gesetzbuch sein für die Handelsgewerbe und deren Unternehmer, und das sind die Kaufleute. Darin liegt zweifellos eine gewisse Einschränkung des bisherigen Rechtsgebiets des Gesetzbuches, die praktisch nicht ohne Be⸗ deutung ist. Während bisher Leute, die Geschäfte der von mir be⸗ zeichneten Art abschlossen, auch wenn sie sonst nichts mit Handel und Wandel zu thun hatten, unbedingt unter das Handelsrecht fielen, können nach dem neuen Entwurf Leute, die nicht Kaufleute sind, unter das Recht der Kaufleute bei derartigen Geschäften nicht mehr fallen.
Aber wenn das Gesetzbuch in dieser Weise nicht mehr von dem Begriff der Handelsgeschäfte ausgeht, indem es seinen Herrschaftskreis begrenzt, sondern von dem Besgriff des Kaufmanns, so haben wir uns doch sagen müssen, daß der Begriff des Kaufmanns, wie ihn unser bestehendes Recht kennt, für das neue Recht nicht mehr brauchbar sein würde. Er ist zu eng, veraltet, er deckt sich nicht mehr mit den Auffassungen des praktischen Lebens. Ich brauche, um das klar zu machen, nur auf einige Beispiele hinzuweisen: Wir haben uns vor längerer Zeit ein⸗ mal mit der Frage der Bauhandwerker und der Bauunternehmer beschäftigt. Es kam dort zur Sprache, daß die Bauunternehmer keine Kaufleute seien, den Pflichten der Kaufleute nicht unterliegen. Das ist richtig: die Bauunternehmer machen, namentlich in den großen Städten, Geschäfte von außerordentlich komplizierter Art von durchaus kaufmännischem Charakter — dennoch sind sie nicht Kauf⸗ leute, und während der Bauunternehmer nicht Kaufmann ist, ist vielleicht der Glasermeister, der in das von dem Unternehmer erbaute Haus die Fenster liefert, Kaufmann. Das ist ein Widerspruch, der sich mit den praktifchen Verhältnissen nicht mehr verträgt. Ich er⸗ innere Sie an das moderne Hotelgewerbe: der große Hotelunternehmer ist nicht Kaufmann, der kleine Kolonialwaarenhändler ihm gegenüber, der vielleicht nur den hundertsten Theil seines Umsatzes hat, ist Kauf⸗ mann. Ich erinnere Sie an die eigenthümlichen Verhältnisse, die in denjenigen Betriebszweigen hervortreten, bei denen Bodenerzeugnisse verarbeitet werden: der Besitzer einer großen Brennerei, der nur Kartoffeln seiner eigenen Ernte verbraucht, wird niemals Kaufmann, der Betrieb mag einen noch so großen Umfang annehmen; der Besitzer der kleinsten Brennerei, der genöthigt ist, von seinen Nachbarn Kartoffeln zuzukaufen, um den Betrieb in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, wird Kaufmann. Das sind Unklarheiten, Widersprüche, die dem bis⸗ herigen Recht anhaften, die wir in das neue Recht nicht übernehmen dürfen. Der Entwurf hat deshalb auch den alten Begriff des Kauf⸗ manns, der sich nach der Art der Geschäfte richtet, fallen lassen; er bestimmt den Begriff des Kaufmanns nach der Art des Gewerbes, das jemand betreibt, nach dem Gesammtcharakter der geschäftlichen Operationen, die der Unternehmer vornimmt. Von diesem Stand⸗ punkte aus kennt der Entwurf zwei Gruppen von Kaufleuten: zunächst die eine Gruppe solcher Kaufleute, die deshalb unter das Kaufmanns⸗ recht fallen, weil sie gewisse Gewerbe betreiben, die eben nur kaufmännisch betrieben werden können wie Banquiergeschäfte, Großfabrikation, Kommissionsgeschäfte u. dgl. m. Wer dieser Gruppe von Gewerbe⸗
der Ausarbeitung des Handelsgesetzbuchs auf . neue wirthschaft⸗
treibenden angehört, soll nach dem Entwurf Kaufmann werden auf