1897 / 35 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

in Höhe von 1700 2100

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außerdem kommt ein Bericht der Geschäftsordnungs⸗Kommission

wegen Ertheilung der Ermächtigung zur strafrechtlichen Ver⸗ folgung des Abg. Dr. Sigl (b. k. F.) zur Verhandlung.

Parlamentarische Nachrichten.

Von dem Grafen von Frankenberg ist im Herren⸗ hause nachstehender Antrag eingebracht worden: „Das Herrenhaus wolle beschließen:

die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, dem von mehreren Parteien im Reichstage eingebrachten Gesetzentwurf, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, im Bundesrath ihre Zustimmung zu ertheilen.“

Die dem Antrage beigegebene Begründung lautet:

„Am 1. Oktober 1887 ist ein Reichsgesetz über den Verkehr mit Kunstbutter in Kraft getreten. Angesichts der raschen und um⸗ fangreichen Entwickelung der bisher unbekannten Industrie „Butter, Käse, Speisefette“ aus allerlei Ersatzmitteln herzustellen, zeigte sich dieses Gesetz sehr bald als ungenügend und unwirksam in mannigfacher Hinsicht.

Daher legten im Dezember 1895 die verbündeten Regierungen einen neuen erweiterten Gesetzentwurf dem Reichstage vor.

Dieser Entwurf, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, wurde vom Reichstage nach ein⸗ gehender Kommissionsberathung am 2. Juli 1896 in der letzten Sitzung der Sommer⸗Tagung mit großer Mehrheit angenommen.

Durch den Mund des Könickich preußischen Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten hatten während der dritten Lesung die verbündeten Regierungen erklärt, die Annahme von zwei Paragraphen, welche die Reichstags⸗Kommission in den Entwurf hineingebracht hatte, nämlich:

„die Vorschrift 3), daß der Zusatz von Färbemitteln zu Margarine und ähnlichen Kunstprodukten unter Verbot gestellt werde,

und daß 7) der Verkauf von Natur⸗ und Kunstbutter räumlich getrennt werden müsse“

mache für sie den Gesetzentwurf unannehmbar. Frnfolgedessen lehnte der Bundesrath unter Zustimmung Preußens den Gesetzentwurf ab.

„In der laufenden Tagung des Reichstages haben 158 Mit⸗ . des Reichstages unter Führung der Abgg. von Kardorff, iebermann von Sonnenberg, Freiherr von Manteuffel, von Ploetz und Graf von Hompesch den abgelehnten Gesetzentwurf unverändert wieder eingebracht.

Die preußische Regierung dürfte sich überzeugt haben, daß ihre

Abstimmung im Bundesrath gegen die Beschlüsse des Reichstages in den allerweitesten Kreisen der Landwirthschaft sswohl, wie in anderen Schichten, welche Interesse an gesunder unverfälschter Volks⸗ ernährung haben, nicht verstanden oder gebilligt worden ist. „Die wirthschaftliche Vereinigung des Herrenhauses hat nahezu einstimmig dem zu Gunsten einer wirksamen Bekämpfung der Ver⸗ aee Nahrungsmitteln und unlauteren Wettbewerbes ge⸗ stellten Antrage zugestimmt.“

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Nachtrag

Fer Normal⸗Etat vom 4. Mai 1892 über die Besoldungen

er Leiter und Lehrer an höheren Unterrichts⸗ anstalten zugegangen:

An die Stelle des § 1 Nr. 1, 2 b, 3 bis 6, des § 2 Nr. 1, 2b,

3 bis 5 und Schlußabsatz, sowie des § 3 des Normal⸗Etats vom

Mai 1892 treten vom 1. wer. . ab folgende Bestimmungen:

Die Besoldungen betragen jaͤhrlich 1) für die Leiter der Vollanstalten (Gymnasien, Realgymnasien,

DOber⸗Realschulen)

a. in Berlin 6000 bis 7200 ℳ,

b. in den Städten der ersten Servisklasse oder mit mehr als 50 000 Zivileinwohnern 5100 bis 7200 ℳ,

c. in allen übrigen Orten 4800 bis 6900 ℳ;

2) für die Leiter der Anstalten von geringerer als neunjähriger Kursusdauer (Progymnasien, Real⸗Progymnasien, Realschulen, höheren Bürgerschulen)

in den Städten mit weniger als 50 000 Zivileinwohnern 4500 6000 ℳ; 8 1

3) für die definitiv angestellten wissenschaftlichen Lehrer 2700 5100 . 2

Die Hälfte der Gesammtzahl dieser Lehrer an den staatlichen und den unter staatlicher Verwaltung stehenden Vollanstalten, sowie der vierte Theil der Gesammtzahl derselben an solchen Anstalten von geringerer als neunjähriger Kursusdauer beziehen neben dem Gehalte eine feste pensionsfähige Zulage von 900 jährlich. Die Ent⸗ scheidung darüber, welchen Lehrern die Zulage zu gewähren ist, erfolgt ohne Rücksicht auf das Einhalten der bezeichneten Verhältnißzahl bei den einzelnen Anstalten;

4) für die definitiv angestellten Zeichenlehrer 1800 3400

Die definitive Anstellung als Zeichenlehrer mit vorstehenden Ge⸗ haltssätzen hat zur Voraussetzung, daß der Lehrer die vorgeschriebene

üfung als Zeichenlehrer für höhere Unterrichtsanstalten bestanden dat, voll beschäftigt wird und mindestens 12 Zeichenstunden wöchentlich zu ertheilen hat;

5) für die definitiv angestellten sonstigen technischen Lehrer, die Elementar⸗ und die Vorschullehrer

a. in Berlin 1800 3400 ℳ,

b. in den übrigen Orten 1500 3000 ℳu.,,

6) die wissenschaftlichen Hilfslehrer erhalten Jahresremunerationen

Das Aufsteigen im Gehalt geschieht in der Form von Dienst⸗ alterszulagen:

1) bei den Leitern der Vollanstalten 8 a. in Berlin 1 Nr. 1 a) mit je 400 nach 3, 6, 9 Dienst⸗ jahren, bb. in Städten der ersten Servisklasse oder mit mehr als 50 000 Zivileinwohnern 1 Nr. 1 b) mit 500 nach 3 Dienstjahren, mit je 400 nach 6, 9, 12, 15 Dienstjahren,

c. in den übrigen Orten 1 Nr. 1 c) wie vorstehend zu b;

2 b. bei den Leitern der Nichtvollanstalten in den Orten mit weniger als 50 000 Zivileinwohnern 1 Nr. 2 b) mit je 300 nach 3, 6, 9, 12, 15 Dienstjahren;

83]) bei den wissenschaftlichen Lehrern 1 Nr. 3) mit je 300 nach 3, 6, 9, 12, 15, 18, 21, 24 Dienstjahren.

Die im § 1 Nr. 3 zweiter 88— erwähnte feste Zulage von 900 wird nur bei nachgewiesener wissenschaftlicher und praktischer Tüchtigkeit gewährt, sofern eine solche Zulage frei geworden ist;

4) bei den unter § 1 Nr. 4 bezeichneten Zeichenlehrern mit je 200 nach 3, 6, 9, 12, 15 und mit je 150 nach 18, 21, 24,

27 Dienstjahren;

5) bei den sonstigen technischen Lehrern, den Elementar⸗ und Vorschullehrern

a. in Berlin 1 Nr. 5 a) mit je 200 nach 3, 6, 9, 12, 15 Dienstjahren und mit je 150 nach 18, 21, 24, 27 Dienstjahren,

b. in den übrigen Orten 1 Nr. 5 b) mit je 200 nach 3, 6, 9 Dienstjahren und mit je 150 nach 12, 15, 18, 21, 24, 27 Dienstjahren.

6) Die in § 1 Nr. 6 bezeichnete Remuneration der wissenschaft⸗ lichen Hilfslehrer beginnt mit 1700 und steigt nach 2 Jahren auf

1900 ℳ, nach einem ferneren S. 2100

§ 3. Das Dienstalter wird für den vorliegenden Zweck berechnet: 1) bei den Anstaltsleitern 1 Nr. 1 und 2) vom Amtsantritt Leiter ei v1 Unterrichtsanstalt ab;

2) bei den wissenschaftlichen Lebrern 1 Nr. 3) von der defini⸗ tiven bagenane an solcher ab.

Wird ein Lehrer von einer nichtstaatlichen Anstalt an eine staat⸗ liche oder unter Staatsverwaltung stehende Anstalt mit seiner Ein⸗

willigung übernommen, so kann der Unterrichts⸗Minister eine

Verkürzung der ihm anzurechnenden Dienstzeit in so weit anordnen, daß dadurch eine Bevorzugung dieses Lehrers vor den bereits an Staatsanstalten angestellten Lehrern vermieden wird;

3) bei den Zeichenlehrern vom Tage der definitiven Anstellung I Zeisenlebter 1 Nr. 4) an einer öffentlichen höheren Unter⸗ richtsanstalt ab.

„Istt ein Zeichenlehrer vor der definitiven Anstellung als solcher mindestens vier Jahre im öffentlichen Schuldienste beschäftigt gewesen, so wird sein Dienstalter vom Ablauf des vierten Jahres dieser Be⸗ schäftigung ab gerechnet;

4) bei den technischen u. s. w. Lehrern 1 Nr. 5) von der öe einer vierjährigen Dienstzeit im öffentlichen Schul⸗

ienste ab;

5) bei den wissenschaftlichen Hilfslehrern 1 Nr. 6) vom Tage der ersten Einweisung in eine etatsmäßige oder zur Aufnahme in den Etat geeignete Remuneration eines vollbeschäftigten Hilfslehrers ab.

Die im Universitäts⸗, Schulaufsichts⸗ oder Kirchendienst im In⸗

lande oder Auslande zugebrachte Zeit und derjenige ausländische Dienst, welcher, wenn er im Inlande geleistet wäre, zur Anrechnung gelangen würde, sowie die über vier Jahre hinausgehende Beschäftigung als Hilfslehrer kann von dem Unterrichts⸗Minister im Einverständniß mit dem E oder zum theil eingerechnet werden. . n gleicher Weise kann von der früheren Dienstzeit des Leiters einer Anstalt als wissenschaftlicher Lehrer ein solcher Theil als an⸗ rechenbar erklärt werden, daß ihm in seiner Stellung als Leiter ein gleich hohes Gehalt gewährt wird, wie es ihm zustehen würde, wenn er in der Stellung eines wissenschaftlichen Lehrers geblieben wäre.

Die Begründung lautet:

Die Aufstellung eines Nachtrages zum Normal⸗Etat vom 4. Mai 1892 ist nothwendig geworden, weil gelegentlich der für die mittleren und höheren etatsmäßigen Beamten vorgeschlagenen Besoldungsauf⸗ eine solche auch für die Leiter und Lehrer der staaklichen höheren Unterrichtsanstalten in Aussicht genommen ist und demgemäß die im Normal⸗Etat vorgeschriebenen Gehaltssätze und stufen, sowie die Altersstufen sich ändern.

„Bezüglich dieser Aenderungen wird auf die Denkschrift, betreffend die Fortführung der Besoldungsaufbesserung für die obenerwähnten Beamten und die derselben beigefügten Nachweisungen (Beilage B zu dem Entwurf des Etats des Finanz⸗Ministeriums für 1. April 1897/98) Bezug genommen.

Im übrigen beschränkt sich der Nachtrag auf die für den vor⸗ liegenden Zweck erforderlichen Anordnungen; er erstreckt sich ins⸗ besondere, da die Besoldungserhöhung nur für die unmittelbaren Staatsbeamten ins Auge gefaßt ist, auf die vom Staat zu unter⸗ haltenden höheren Schulen, mit der Maßgabe jedoch, daß die Durch⸗ führung der für die unmittelbaren Staatsbeamten beabsichtigten Be⸗ soldungsverbesserung auf die Lehrer derjenigen Anstalten ausgedehnt werden soll, deren Verwaltung dem Staate zusteht.

Für die übrigen nichtstaatlichen Anstalten wird nach erfolgter Feststellung darüber, ob und in welchem Umfange die Besoldungs⸗ verbesserung der Staatsbeamten ins Leben tritt, anderweit Vorsorge zu treffen sein.

Aus dieser Rücksicht ist auch davon abgesehen worden, durch den Nachtrag eine Aenderung des § 1 Nr. 2 a und § 2 Nr. 2 a des Normal⸗Etats herbeizuführen, weil staatliche oder vom Staat ver⸗ waltete Progymnasien und andere Nichtvollanstalten sich in Berlin, in den Städten der ersten Servisklasse oder mit mehr als 50 000 Einwohnern nicht befinden.

Der Nachtrag schließt sich ferner im allgemeinen thunlichst genau dem Wortlaut der §§ 1 bis 3 des Normal⸗Etats an. Nur einzelne Be⸗ stimmungen desselben werden daher einer näheren Begründung be⸗ dürfen. Nach § 1 Nr. 3 Abs. 2 sollen die staatlichen und unter Staatsverwaltung stehenden höheren Schulen bezüglich der Ober⸗ lehrerzulage von 900 künftig zusammengefaßt werden. Davon ist bisher abgesehen, weil die betreffenden nichtstaatlichen Anstalten be⸗ sondere für sich bestehende juristische Personen mit eigenem Ver⸗ mögen bilden und nicht vom Staate zu unterhalten sind. Es sind dies die 6 Anstalten landesherrlichen Patronats (Bei⸗ lage 8 Abtheilung A des Etats des Kultus⸗Ministeriums) und einige der unter Kap. 120 Tit. 4 aufgeführten Schulen (das Pädagogium und Waisenhaus zu Züllichau, das Progymnasium zu Rietberg, das Gymnasium zu Düren). Bei diesen Anstalten werden zur Zeit die 900 Zulagen ohne Rücksicht auf das Dienstalter der durch die ganze Monarchie rangierenden staatlichen Oberlehrer dem jeweilig ältesten und geeigneten Oberlehrer beim Freiwerden einer Zu⸗ lage an der betreffenden Anstalt verliehen. Dies Verfahren hat bezüglich des Dienstalters der bedachten Oberlehrer so⸗ wohl unter den gedachten Anstalten als auch gegenüber den staatlichen Schulen zu erheblichen Verschiedenheiten geführt. Da diese Oberlehrer gleich denen der staatlichen Anstalten von der Staats⸗ behörde berufen werden, entspricht es namentlich auch dem dienstlichen Interesse, daß sie mit den Oberlehrern der staatlichen Schulen gleich behandelt werden. Es erscheint mithin angezeigt, jene Unterscheidung künftig fallen zu lassen und die betreffenden Bherlehrer mit den staat⸗ lichen zusammenzurangieren. Darnach wird künftig die Zulage gleich wie bei den staatlichen Schulen gewährt werden ohne Rücksicht darauf, ob die Zahl von 2 bei den Vollanstalten und von 48 bei 8 an der einzelnen Schule eingehalten wird oder nicht.

Die durch diese Neuregelung wie durch die Gehaltserhöhung überhaupt bei den vom Staate verwalteten Anstalten entstehenden Mehrkosten sind zunächst aus den Mitteln der einzelnen Anstalt bereit zu stellen; soweit diese dazu nicht ausreichen, werden die erforder⸗ lichen Beträge aus dem unter Kap. 63 Tit. 5 für die geplante Besoldungsaufbesserung eingestellten Fonds zu gewähren sein. Bei der Bemessung dieses Fonds ist zwar auf die vorbezeichneten neun höheren Schulen keine besondere Rücksicht genommen, weil sich der für dieselben erforderliche Bedarf wegen ihres eigenen Vermögens nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließ. Da jedoch die Lehrer der staatlichen Anstalten bei dem gedachten Fonds mit dem vollen Mehr⸗ bedarf in Ansatz gekommen sind, aber die ihnen zu gewährenden Ge⸗ hälter zum theil aus den eigenen Mitteln der staatlichen Anstalten erhalten werden, so wird die Deckung des in Frage stehenden ver⸗ hältnißmäßig geringen Mehraufwandes für die erwähnten neun An⸗ stalten voraussichtlich eine Ueberschreitung der obgedachten Fonds nicht herbeiführen.

ür die gleichfalls als nöthig anzuerkennenden, aber außerhalb des Rahmens der Besoldungsaufbesserung für die etatsmäßigen Staatsbeamten stehende Erhöhung der Remuneration der wissen⸗ schaftlichen Hilfslehrer 1 Nr. 6 des Nachtrags) ist bezüglich dieser Lehrer an den vom Staat zu unterhaltenden Anstalten ein besonderer Fonds unter Kap. 120 Tit. 5 des Entwurfs zum nächstjährigen Staatshaushalts⸗Etat eingestellt worden. Zur Erhöhung der Re⸗ munerationen dieser Hilfslehrer an den oben erwähnten vom Staat verwalteten neun Anstalten gewähren die eigenen Mittel der letzteren unfraglich die erforderliche Deckung.

Nach § 1 Nr. 4 des Nachtrags soll die bisher für die Anstellung als Zeichenlehrer erforderte Ertheilung von 14 wöchentlichen Zeichen⸗ stunden auf 12 Stunden ermäßigt werden. Dies wird als zulässig zu erachten sein, da die Zahl der Pflichtstunden der Zeichenlehrer, welche früher 28 betrug, bereits durch den Normal⸗Etat auf 24 herab⸗ gesetzt ist und hiernach auch diejenigen Lehrer, welche nur 12 Stunden Zeichenunterricht zu ertheilen haben, mehr als nur nebenbei in der Eigenschaft als Zeichenlehrer beschäftigt sind. Der hiermit verbundene Mehraufwand ist gegenwärtig nicht mit voller Sicherheit zu berechnen, wird indeß unerheblich sein und voraussichtlich in gleicher Weise wie derjenige für die Besoldungsverbesserung der Lehrer an den vom Staat eten Anstalten Deckung finden.

Die neue Bestimmun im § 3 Nr. 2 des Nachtrages an staatliche bezw. vom Etat verwaltete 2.achtrag -. nichtstaatlichen Lehrer ist durch den Umstand veranlaßt, daß diese Lehrer von den betreffenden Patronaten aus Erspernißrücksichten

meist in einem wesentlich jüngeren Lebens⸗ und Dienstalter angestellt

zu werden pflegen, als dies bei den staatlichen Anstälten gebotenen Rücksicht auf die älteren Hilfslehrer geschehen 92-„ 8 soll nunmehr eine Zurücksetzung der immer oder Nünee ween. an staat⸗ lichen Schulen thätig gewesenen Lehrer gegenüber sberno nj

1 een Lehrern nlichst ferngehalten werden. Leen

Höhe der Schneedecke in Zentimetern am Montag, den 8. Februar 1897, um 7 Uhr Morgens.

Königlich Preußtsch Meltorologisch vom Königli reußischen Meteorologischen i (Die Stationen sind nach Ftesebtenadlcenu”⸗ Memel. (Dange) eEltit hree nster emel (Dange) —, Tilsi eme „Inster 8— Heilsberg (Pregel) 22, Königsberg i. Pr. (Pregel) bai h Weichsel.

Groß⸗Blandau (Bobr, Narew) 36, Czerwonken (Bobr, Narew) 36 Marggrabowa (Bobr, Narew) 44, Klaussen (Pissa) —, Neidenburg (Wkra) 36, Osterode (Drewenz) 30, Altstadt (Drewenz) 29, Thorn —, Konitz (Brahe) 23, Bromberg (Brahe) 16, Berent (Ferse) 17, Marienburg (Nogat) 22.

Kleine Flüsse zwischen Weichsel und Oder.

Lauenburg i. P. (Leba) —, Köslin (Mühlenbach) —, Rregesen g i. P. (Leba) 8 in (Mühlenbach) —, Schivelbein er.

Leobschütz (Zinna) 15, Ratibor 19, Beuthen (Klodnitz) 17, Oppeln 19, Habelschwerdt (Glatzer Neisse) 26, Brand (Glatzer Görbersdorf (Glatzer Neisse) —, Neisse) 68, Reinerz (Glatzer Neisse) 5 Glatz (Glatzer Neisse) —, Friedland (Glatzer Neisse) 42, Weigelsdorf (Glatzer Neisse) 15, Rosenberg (Stober) 24, Breslau 16, Liegnitz (Katz⸗ bach) 16, Fraustadt (Landgraben) 34, Schwarmitz 26, Grünberg .F.an. hübel (Bober) (7 2), Wang (Bober) 49, Eichberg (Bober) 6, Schreiberhau (Bober) 56, Warmbrunn (Bober) 9, Bunzlau (Bober) 29, Götlitz (Lausitzer Neisse) 17, Frankfurt 33, Ostrowo (Warthe) 23, Posen (Warthe) 17, Tremessen (Warthe) 18, Samter (Warthe) 13, Paprotsch (Warthe) —, Neustettin (Warthe) 20, Deutsch⸗Krone (Warthe) 30, Landsberg (Warthe) 13, Stettin 18, Pammin (Ihna) 23, Prenzlau (Uecker) 14, Demmin (Peene) 25.

Kleine Flüsse zwischen Oder und Elbe. utbus —, Rostock —, Kirchdorf auf Poel 11, Segeberg (Trave) 14, Lübeck (Trave) —, Eutin (Schwentine) 18, Plön (Schwentine) 8,

Schleswig (Schlei) 21, Flensburg —, Gramm (Fladsau) 21, Wester⸗

land auf Sylt —, Wyk auf Föhr —, Husum 12, Meldorf 8.

Elbe. 1

Torgau 15, Dessau (Mulde) 15, Rudolstadt (Saale) —, Jena (Saale) —, Stadtilm (Saale) 15, Dingelstädt (Saale) 51, Erfurt Saale) 11, Sondershausen (Saale) 14, Nordhausen (Saale) 27,

He (Saale) 18, Klostermansfeld (Saale) 26, Bernburg (Saale) 23, Quedlinburg (Saagle) 24, Magdeburg 27, Neustrelitz (Havel) 26, Kottbus (Havel) 31, Dahme (Havel] 26, Berlin (Havel) 17, Blankenburg bei Berlin (Havel) 22, Spandau (Havel) 21, Heinersdorf, Kr. Teltow (Havel) 23, Potsdam (Havel) 31, Brandenburg (Havel) 26, Kvritz (Havel) 13, Gardelegen (Aland) 37, Waren (Elde) 24, Marnitz (Elde) 24, Schwerin (Elde) 9, Uelzen (Ilmenau) 18, Lüneburg (Ilmenau) 14, Bremervörde (Oste) —.

Weser.

Meiningen (Werra) 30, Liebenstein (Werra) 37, Fulda (Fulda) 12, Schwarzenborn (Fulda) 36, Cassel (Fulda) 12, Uslar 30, Herford (Werre) 20, Scharfenstein (Aller) 83, Ilsenburg (Aller) 48, Braunschweig (Aller) 30, Celle (Aller) 26, Göttingen (Aller) 14, (Aller) 38,E, Klausthal (Aller) —, Seesen (Aller) 27,

annover (Aller) —, Bremen 23, Oldenburg (Hunte) 19, Elsfleth 15. Kleine Flüsse zwischen Weser und Ems. Jever 12. Ems.

Gütersloh (Dalke) 18, Münster i. W. 23, Lingen 20, Osnabrüch

(Haase) —, Löningen (Haase) 19, Aurich 23, Emden 17. Rhein.

Darmstadt 2, Coburg (Main) 14, Frankenheim (Main) 48, Frankfurt [(Main) 0, Wiesbaden 1, Geifenheim —, Birkenfeld Mabe) 1, Schweinsberg (Lahn) 3, Rauschenberg (Lahn) 22, Mar⸗ urg (Lahn) 16, Weilburg (Lahn) 0, Schneifel⸗Forsthaus (Mosel) 22, Bitburg (Mosel) 0, von der Heydt⸗Grube (Mosel) 0, Trier (Mosel) 0, Neuwied 0, Hachenburg 12, Siegen (Sieg), Müllen⸗ bach (Sieg) 32, Köln 1, Krefeld 2, Arnsberg (Ruhr) 36, Brilon

(Ruhr) 43, Lüdenscheid (Ruhr) —, Alt⸗Astenberg (Ruhr) 212, Mülheim 3

(Ruhr) 4, Kleve 8, Ellewiek (Yssel) —, Aachen (Maaß) 3. Der Höhe von 1 em Schneedecke entsprachen:

Februar 1897 in Czerwonken 1. 8 mm Schmelz⸗ Marggrabowa sarsa 1 wasser.

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1 Whlart (Rega) Schivelbein ga) Leobschütz

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Land⸗ und Forstwirthschaft.

In der gestrigen Sitzung des Deutschen Landwirthschafts⸗ raths stand als erster Gegenstand die Zuckersteuerfrage zur Berathu Der Referent, Geheimer Regierungs⸗Rath, Professor Dr. Maercker (Ha a. S.), befürwortete in längerer Ausführung die Annahme des folgenden Antrages: „Der Deutsche Landwirthschaftsrath wolle beschließen: 1) daß der Kontingentierung der Zuckerfabriken nicht die innerhalb einer Kampagne abgefertigte, sondern die wirklich erzeugte Zucker⸗ menge zu Grunde gelegt werde; 2) daß bei der Kontingentierung neuer Fabriken strengstens nach einheitlichen Grundsätzen, unter Hinzuziehung von sachverständigen Zuckerfabrikanten, verfahren werde; die Ein⸗ schätzung der Leistungsfähigkeit soll nicht nur nach der maschinellen Einrichtung, sondern unter Berücksichtigung der den betreffenden Fabriken zur Verfügung stehenden Rübenfläche bezw. der darauf zu produzierenden Zuckermenge erfolgen; 3) daß das von Fabriken nicht ausgenutzte Kontingent denjenigen Fabriken, welche ihr Kontingent überschritten, im Verhältniß dieser Kontingentsüberschreitung unverzügli ausgezahlt werde. Einzelkontingent dieser Fabriken soll hierdurch jedoch nicht berührt werden. Der Korreferent, Amtsrath Seer (Nischwitz), äußerte sich in demselben Sinne und empfahl ebenfalls die Annahme des Antrages. Nach kurzer Debatte wurde derselbe angenomm⸗

Vorsitzende gab hierauf folgende Erklärung ab: Der Ausschuß des De e efbe essschaftsratde bobe beschloffen im feste Zecrcnen⸗ daß seitens der Reichs⸗ und Staatsregierung im rechten Augenblick werde eingegriffen werden und ein Drängen seitens der Landwirthschaft im gegenwärtigen Augenblick nicht als opportun erscheine, die Börsen⸗ frage nicht auf die Tagesordnung der diesmaligen Plenarversammlung

zu 5 nächsten Gegenstand der Tagesordnung bildete: die Stellungnahme zum Entwurf eines Handelsgesetzbuchs. Der Referent, Landgerichts⸗Rath Schneider (Cassel), befürworiete folgende Thesen: 1) Den Bestimmungen des § 3 im Entwurf ist unbedingt zuzustimmen; nur wird der Zusatz am Ende erforderlich: „Mit der Löschung im Handelsregister hört die Kaufmannseigenschaft des Ein⸗ getragenen wieder auf.“ 2) Es ist zu wünschen, daß die Bemerkungen der Denkschrift, die öffentliche Sparkassen, Kreditanstalten u. s. w. vom Handelsgewerbe ausnehmen wollen, die die Doppel⸗Lagerscheine als unzulässig bezeichnen, die bei Viehmängeln die Bestimmungen über den Handelskauf als nicht maßgeblich erklären“, in das Gesetz elbst aufgenommen werden. 3) Die im § 91 Abs. 2 abgelehnte der Rechtsverhältnisse der Gütermakler ist anderweit baldigst zu treffen. 4) Für die bestehenden Rübenzuckerfabriken ist eine Ueber⸗ gangsbestimmung dahin zu treffen, daß sie, soweit sie den jetzt in Aussicht genommenen Bestimmungen entsprechen, rechtsbeständig sind. Oekonomie⸗Rath Winkelmann (Köbbing, Westfalen) erklärte sich mit dem Referenten vollständig einverstanden, ersuchte aber, in dem Passus 1 hinter „zuzustimmen“ einzuschalten: „und hat deren Aufrecht⸗ erhaltung für die deutsche Landwirthschaft ein erhebliches Interese .— Professor May (München) beantragte, im Passus 2 hinter dem Wort Kreditanstalten“ einzuschalten: „genossenschaftliche 1 für kandwirthschaftliche Erzeugnisse. Die Thesen des Referenten ge⸗ langten mit den beantragten Abänderungen zur Annahme.

Domänen⸗Rath Rettich (Rostock) erstattete hierauf namens der Kommission über die Regelung der Gebräuche im Dünger⸗ und Futtermittelhandel Bericht. Der Redner betonte die Noth⸗ wendigkeit der gesetzlichen Regelung des Dünger⸗ und Futter⸗ mittelhandels und ersuchte, folgendem Antrage zuzustimmen: „Die gesetzliche Regelung des Verkehrs mit Futter⸗ und Düngemitteln und Szmereien ist in Uebereinstimmung mit dem vorjährigen Beschluß des Deutschen Landwirthschaftsraths nach wie vor als eine im Inter⸗ esse der deutschen Landwirthschaft liegende berechtigte Forderung zu bezeichnen.“ Regierungs⸗ und Landes⸗Oekonomie⸗Rath Dr. Müller erklärte: Der Entwurf sei im vorigen Jahre von dem preußischen Ministerium für Landwirthschaft dem Deutschen Landwirthschaftsrath zur Begutachtung vorgelegt worden. Es dürfte bekannt sein, daß der Entwurf auch den Kreisen des Handels und der Industrie zur Begut⸗ achtung vorgelegt worden sei. Aus diesen Kreisen nun seien eine Anzahl Gegenvorschläge gemacht worden; der Entwurf werde jetzt einer Abänderung unterworfen. Sobald die betheiligten Ressorts, das Justiz⸗Ministerium, das e und das Land⸗ wirthschaftliche Ministerium, sich über den Entwurf geeinigt haben würden, werde Preußen bei dem Bundesrath beantragen, den Entwurf zur Gesetzesvorlage zu machen. Der Antrag des Referenten gelangte, nachdem noch einige Redner hierzu das Wort genommen hatten, ein⸗ stimmig zur Annahme. 1

Schließlich berichtete Freiherr von Cetto (Reichertshausen) namens der Kommission über die ländliche Arbeiterfrage. Der Redner erwähnte, daß die Kommission sich im Laufe des verflossenen Jahres mit der Verwendung der Gefangenen für Landarbeiten, mit dem Arbeitsnachweis u. s. w. beschäftigt habe. Er beantrage, die Kommission in Permanenz zu erklären, damit diese in die Lage versetzt werde, der nächstjährigen Plenarversammlung ein vollständiges Pro⸗ gramm vorzulegen. Auch dieser Antrag fand Annahme.

Danach wurde die Verhandlung auf heute, Mittwoch, Vor⸗ mittags 10 Uhr, vertagt.

Die Deutsche Landwirthschafts⸗Gesellschaft hält ihre diesjährige Winterversammlung hierselbst in den Tagen vom 15. bis 18. Februar ab. Im Ganzen werden 36 kleinere und größere Sitzungen stattfinden. Wie die Hauptversammlung, so sind auch die Abtheilungssitzungen allen Mitgliedern zugänglich. 1 In der am Donnerstag, den 18. d. M., Nachmittags 1 Uhr, im roßen Saale des Architektenhauses stattfindeuden Hauptver⸗ fehmlurs der Deutschen Landwirthschafts⸗Gesellschaft wird Herr Amtsrath Dr. Rimpau⸗Schlanstedt die Aufgaben erörtern, welche den mit nicht thierischer Kraft bewegten Pflügen seitens der Landwirthschaft gestellt werden. Dieser Vortrag bildet eine Vorbereitung für die große Hauptprüfung, welche seitens der Gesellschaft im Sommer d. J. veranstaltet wird. Hierbei werden sowohl Dampfpflüge wie Pflüge, welche mit elektrischer Kraft bewegt werden, zur Prüfung stehen. Der Umstand, daß für diese Prüfung 600 an Preisen ausgesetzt find, beweist, welcher Werth dieser Unternehmung seitens der Gesell⸗ schaft beigemessen wird. Besonders wird es sich darum handeln, die neu in die Erscheinung tretenden elektrischen Pflüge in Bezug auf ihre Verwendbarkeit zu prüfen. Der zweite Vortrag wird einen Bericht geben über die Hauptergebnisse der umfänglichen Stallmistversuche, die in den Jahren 1893 bis 1896 seitens der Düngerabtheilung der Gesellschaft durchgeführt worden sind. Es handelt sich hierbei um die ver⸗ schiedenen Methoden der Aufbewahrung und Verwendung des Stall⸗ mistes mit Bezug auf die Erhaltung der Düngungskraft, die bekanntlich leicht in Verlust gerathen kann. Da diese Versuche in einem der⸗ artigen Umfange bis jetzt noch nicht stattgefunden hatten und eine Reihe von klaren Ergebnissen gezeitigt haben, so dürfte dieser Vortrag für alle praktischen Landwirthe von Bedeutung sein. In der Dünger⸗Abtheilung, wenche am Dienstag, den 16. d. M., Vormitrags 9 Uhr, im Klub der Landwirthe tagt, wird Herr Gutsbesitzer Vibrans⸗Calvörde die Sicherung der Düngerwirkung auf leichtem Voden behandeln. Zweifellos sind für den leichten Boden durch Anwendung mineralischer Dünger, durch Gründüngung und durch zweckmäßige Einrichtung der Fruchtfolge im letzten Jahrzehnt große Fortschritte gemacht worden, welche in dieser Sitzung zusammen⸗ efaßt dargelegt werden sollen. Die Frage der Wirkung des Perclgrats im Chilesalpeter wird Herr Professor Wagner⸗ Darmstadt erörtern, während Herr Geheimer Regierungs⸗Rath, Pro⸗ fessor Dr. Märcker⸗Halle über die neuerdings ergänzten Feststellungen bezüglich der Gebräuche im Düngerhandel berichten wird. Daneben wird über die noch nicht allgemein zur Einführung gekommene Ver⸗ kaufsart des Thomasphosphatmehls nach Gehalt an zitratlöslicher Phosphorsäure verhandelt werden. Ferner follen Mittheilungen ge⸗ macht werden über ein Superphosphat, welches weder die Säcke, noch die Düngerstreumaschinen, noch die Hände der Arbeiter angreift, sowie über einen neuerdings in den Handel gebrachten sauren Gips. Diese Mittheilung wird Herr Professor Dr. Vogel erstatten. In der Ackerbau⸗Abtheilung wird am Mittwoch, den 17. d. M., Vormittags 9 Uhr, im Klub der Landwirthe, Herr Guts⸗ besitzer und Kämmerer Freiherr von Rostiß, (Schönbühl bei Lindau am Bodensee) einen Plan vorlegen, landwirt 1g.e einzurichten, um auch in den Kreisen der bäuerlichen Wirthe noch mehr Aufklärung über gute landwirthschaftliche Betriebsmethoden zu ver⸗ breiten. Für die Ueeeng größerer Städte wird ein zweiter Vor⸗ trag über die städtischen Rieselfelder und deren Einfluß auf den Landwirthschaftsbetrieb der Umgegend, welchen die Herren Fischer⸗ Diedersdorf und Grandke⸗Berlin übernommen haben, von Interesse sein; namentlich sind nach dieser Richtung hin in der Gegend von vesee in den letzten 25 Jahren ausgiebige Erfahrungen gemacht orden. 2 Die Thierzucht⸗Abtheilung wird in ihrer x am Dienstag, den 16. d. M., Nachmittags 1 Uhr, im Klub der Land⸗ wirthe, über die Zugprüfung für Pferde und Rinder auf den Aus⸗ stellungen der Deurschen Landwirthschaftlichen Gesellschaft verhandeln.

ie Erfolge der bisherigen Zugprüfungen und die Aussichten für die

ukunft werden hier zur Prüfung kommen. Ferner wird Herr Dr. Vieth, Direktor des milchwirthschaftlichen Instituts in Hameln, aus eigenen Erfahrungen über die Auswahl der Kühehnach Fettgehalt der Milch berichten

Die Geräthe⸗Abtheilung, welche am Dienstag, den 16. d. M., Nachmittags 4 Uhr, im Hotel „Zu den vier Jahreszeiten“ tagen wird, verhandelt über Ausstellungs⸗ und Prüfungssachen und wird außerdem durch den Ingenieur Herrn Petreano, zur Zeit in Paris, einen Spiritusgasmotor zur praktischen Forcährace fiasen lassen. Dieser Vortrag dürfte demnach namentlich für Spiritusfabrikanten von Interesse sein. .

In der am Donnerstag, den 17. d. M., Vormittags 9 Uhr, im Klub der Landwirthe stattfindenden Sitzung der Landeskultur⸗ Abtheilung werden aus einer von der Gesellschaft veranstalteten Studienreise nach Italien die Nutzanwendungen gezogen werden. Ferner soll das Recht auf Vorfluth zur Besprechung kommen.

Endlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Gesellschaft am Dienstag, den 16. Februar, früh von 9 bis 10 Uhr, und am Donners⸗ tag, den 18. Februar, zu derselben Stunde in ihren Geschäftsräumen, e 73, Anweisung und Erläuterung zu ihrer Buchführung geben wird.

Gesundheitswesen, eeemepeiten und Absperrungs⸗

Italien. Der italienische Minister für Landwirthschaft, Industrie und Handel hat unter Aufhebung der Verordnung vom 7. v. M. für die infuhr von Vieh und thierischen Produkten auf dem Seewege nach Italien unter dem 26. v. M. Folgendes ver⸗

ordnet: Artikel 1.

Das Einfuhrverbot wird aufrecht erhalten:

a. für Rindvieh und Schafe, welche aus nachgenannten Staaten und Ländern kommen: der Europäischen und Asiatischen Türkei, Cypern, Egypten, Bombay, den russischen Häfen des Schwarzen und Meeres, Bulgarien, Griechenland, den Somaliländern und

sibar;

b. für Rindvieh, welches von der Insel Malta kommt;.

c. für Schweine, welche von der Europäischen und Asiatischen Türkei, Cypern, Egypten und den Vereinigten Staaten von Amerika

kommen. Artikel 2. 8 Die Einfuhr von Schafen von der Insel Malta ist unter der Bedingung zugelassen, daß die Schafe im Bestimmungshafen einer veterinärpolizeilichen Untersuchung auf Kosten der Interessenten unter⸗ zogen werden. Artikel 3.

Das Einfuhrverbot von gesalzenem, 12 oder in anderer Weise zur Konservierung zubereitetem Schweinefleisch erstreckt sich auf alle Staaten, mit Ausnahme folgender: Oesterreich⸗Ungarn, Serbien, Deutschland, der Schweiz, Frankreich, Dänemark und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Das aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Fleisch muß von einem sanitätspolizeilichen Ursprungszeugniß begleitet sein, das von der zuständigen Ortsbehörde auszufertigen und von den Königlichen Konsuln oder Konsular⸗Agenten zu beglaubigen ist, die in den Orten, von wo das Fleisch versandt wird, residieren oder dort Gerichtsbarkeit ausüben. Bei der Fleischeinfuhr aus den vorgenannten europäischen Ländern dagegen haben die Zeugnisse, welche von den zuständigen Ortsbehörden auszustellen sind, ohne konsularische Be⸗ glaubigung Gültigkeit.

Artikel 4.

Aus allen den Ländern, auf welche sich das Einfuhrverbot von Rindvieh und Schafen erstreckt, ist die Einfuhr von gesalzenen Häuten gleichfalls nicht gestattet. Die Insel Malta bleibt hiervon aus⸗

genommen. Artikel 5.

Die Einfuhr von ungegerbten Häuten, Rohwolle, Knochen, Hörnern, Klauen und anderen Abfällen von Rindvieh und Schafen aus der Asiatischen Türkei, den Somaliländern und Sansibar ist gleichfalls verboten.

rtikel 6.

Die Einfuhr von Vieh und voraufgeführten thierischen Bestand⸗ theilen ist aus allen übrigen Staaten unter der Bedingung gestattet, daß sowohl das Vieh wie die thierischen Bestandtheile von dem sanitätspolizeilichen Ursprungszeugniß begleitet sind, das von der zu⸗ ständigen Ortsbehörde auszufertigen und von den Königlichen Konsuln oder Konsular⸗Agenten zu beglaubigen ist, die in den Orten, von wo das Vieh oder die thierischen Bestandtheile ursprünglich versandt wurden, Gerichtsbarkeit ausüben.

Artikel 7.

Eingesalzene Eingeweide und gewaschene oder kalzinierte Wolle

können ohne Ansehen ihrer Herkunft nach Italien frei eingeführt

werden. Artikel 8.

Die ministerielle Verordnung vom 7. Januar 1897, welche in der „Gazzetta Ufficiale“ am 9. d. M. (Nr. 6 Jahrgang 1897) ver⸗ öffentlicht ist, wird aufgehoben.

Artikel 9. 1

Die Herren Präfekten der Seeprovinzen, die Hafenkapitanate, die Hafenbehörden und auch die Königlichen Zollämter sind mit der Ausführung dieser Verordnung, welche von heute an in Kraft tritt, beauftragt. 8 A1AX“

11 2

MNporwegen. 8

Durch Königliche Verordnung vom 1. d. M. find die Häfen in

Arabien, Persien und Vorder⸗Indien, sowie Formosa und

die Pescadoren in Ost⸗Asien als von Beulenpest verseucht er⸗ klärt worden.

Der Gesundheitsstand in Berlin blieb auch in der Woche vom 24. bis 30. Januar ein günstiger und die Sterblichkeit die gleich niedrige wie in der Vorwoche (von je 1000 Einwohnern starben, aufs Jahr berechnet, 16,6). Auch in dieser Woche blieben akute Ent⸗ zündungen der Athmungsorgane die vorherrschenden Todes⸗ ursachen; indeß auch Erkrankungen an Grippe, die in 10 Fällen zum Tode führten, wurden häufig beobachtet. Dagegen war das Vor⸗ kommen von akuten Darmkrankheiten ein seltenes, obgleich diese Krankheitsformen etwas mehr Opfer forderten als in der Vorwoche. Die Betheiligung des Säuglingsalters an der Sterblichkeit blieb eine geringe; von je 10 000 Lebenden starben, aufs Jahr berechnet, 41 Säuglinge. Von den Infektionskrankheiten wurden Erkrankungen an Masern weniger, an Scharlach und Diphtherie in wenig gegen die Vorwoche veränderter Zahl zur Anzeige gebracht, und zwar kamen Erkrankungen an Masern nur in der Oranienburger Vorstadt, solche an Diphtherie nur in der jenseitigen Luisenstadt in größerer Zahl zur Meldung, während sich Erkrankungen an Scharlach in keinem Stadttheil in nennenswerther Zahl zeigten. Erkrankungen an Typhus blieben selten und vereinzelt. Erkrankungen an Kindbett⸗ fieber wurden 4 bekannt. Rosenartige Entzündungen des v der Haut gelangten nur wenige zur ärztlichen Behandlung agegen war das Lertoüumen von Keuchhusten, dem 9 Kinder erlagen, noch immer ein zahlreiches. Häufig wurden auch rheumatische Beschwerden aller Art zur ärztlichen Behandlung gebracht, doch war deren Zahl erheblich kleiner als in den Vorwochen.

Budapest, 10. Februar. (W. T. B.) Ein in Neupest er⸗ schienenes Extrablatt hatte die Nachricht verbreitet, daß in der Neupester Jutefabrik infolge der Einschleppun von Jute aus Indien ein pestverdächtiger Fall vorgekommen sei. Demgegenüber wird amtlich festgestellt, daß eine vollkommene Unter⸗ suchung der betreffenden Waarensendung durchgeführt worden ist, nach⸗ dem die Sendung schon vorher die Quarantäne passiert hatte. Weder an der Waarensendung noch an den mit derselben beschäftigten Per⸗ sonen sind verdächtige Symptome wahrgenommen worden.

St. Petersburg, 10. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird mitgetheilt: Die Kommission, welche zur Berathung von Vor⸗ kehrungen gegen die Pest eingesetzt ist, verfügte gestern, daß

rechtzeitig gestellt keine Wagen.

Aerzte zum Studium der Pest nach Indien gesandt werden; daß in diesem Jahre Pilgerfahrten russischer Mohamedaner nach Mekka und nach Orten, wohin die Anhänger d Schiiten⸗Sekte zu wallfahren pflegen, ebenso der Besuch von heilig Stätten des Orients durch russische Christen unterbleiben; daß in Oertlichkeiten, welche für die Einschleppung der Pest ausnehmend günstige Gelegenheit bieten, von der Kom mission besonders ollmächtigte Personen nebst diesen unter stellten Aerzten, Offizieren und Zivilbeamten entsendet werden welche die Ortsbehörden in der Ausführung der von der Kommissio empfohlenen Maßnahmen zu unterstützen haben; endlich daß j „Regierungsboten“ ausnahmslos alle zuverlässigen Nachrichten übe den Gang der Pest⸗Epidemie sowie Mittheilungen über die Thätig⸗ keit der Kommission und über weitere Maßregeln veröffentlicht werden Bombay, 9. Februar. (W. T. B.) Der Vize⸗Köͤnig hat seine Genehmigung dazu ertheilt, daß Theilnehmer an der Pilger⸗ fahrt nach Mekka von Madras abreisen. Die Bürger vo Madras haben indessen Einspruch gegen diese Entscheidung erhoben Der hierher gesandte egyptische General⸗Direktor für den Sanitäts dienst, Dr. Roggers Pascha, ist der Ansicht, dcßs di Pest in Bombay keineswegs zum Stillstand gekommen sei, sondern im Gegentheil beständig zunehme. 1 8 Madras, 9. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird die Nach⸗ richt aus Bombay, nach welcher in Madras ein Pestfall vorge⸗ kommen sein soll, als unrichtig bezeichnet und erklärt, daß sowohl Madras als ganz Süd⸗Indien gänzlich pestfrei seien. 8

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks 16“ an der Ruhr und in Oberschlesien. 8

An der Ruhr sind am 9. d. M. gestellt 13 525, nicht rechtzeit gestellt keine Wagen. 8

In Oberschlesien sind am 8. d. M. gestellt 4903, nicht rech zeitig gestellt keine Wagen; am 9. d. M. sind gestellt 5027, nich

Zwangs⸗Versteigerungen. 8 Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen a 8. Februar die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung allasstraße 7, dem Maurermeister Heinr. Kaese gehörig läche 11,86 a; Nutzungswerth 20 090 ℳ; Meistbietende blieb d ank für Immobilien⸗Verw., G. m. b. F. Kaiser Wilhelm⸗ straße 37, mit dem Gebot von 313 370 1I“ 12, dem Maurermeister Ferd. Linke gehörig; Fläche 6,86 a; Meist⸗ bietender blieb der Kaufmann Otto Stutz, Waldstraße 9, mit de Gebot von 87 000 Novalisstraße 2, dem Kaufmann Rein hold Seelig gehörig; Nutzungswerth 11 100 ℳ; Meistbietender blieb der Kaufmann Wilh. Wolff, Behrenstraße 52, mit de Gebot von 156 100 Beusselstraße 23, dem Bauunter nehmer Julius Ewert gehörig; Fläche 11,86 a; mit dem Gebo von 51 500 blieb der Kaufmann Moritz Alexander⸗Katz Tauenzienstraße 11, Meistbietender. Neue Friedrichstraße 55 dem Weingroßhändler Gustav Willhöfft gehörig; Fläche 1,44 a Nutzungswerth 8720 ℳ; für das Meistgebot von 172 005 wurd der Architekt Bodo Lütgen, Wilhelmstraße 2, Ersteher.

—. Der Aufsichtsrath der Großen Berliner Pferde Eisenbahn⸗Gesellschaft hielt am Sonnabend eine Sitzung a in welcher von der Direktion der Rechnungsabschluß für das Ge schäftsjahr 1896 vorgelegt wurde. Der Reingewinn gestattet die Ver theilung einer Dividende von 15 % (gegen 12 ½ % für das Vorjahr). Der am 26. d. M. stattfindenden Generalversammlung soll die Divi⸗ dende in dieser Höhe vorgeschlagen werden. b

Gestern fand in Berlin eine außerordentliche Generalversamm lung der Aktiengesellschaft für Montanindustrie statt, i welcher die Erhöhung des Grundkapitals um 3 000 000 zur B theiligung an der mit einem Kapital von 5 000 000 zu gründende Rheinischen Bank in Mülheim a. d. Ruhr beschlossen wurde.

Der Aufsichtsrath der Norddeutschen Lagerhaus Aktiengesellschaft hat beschlossen, nach den üblichen Abschrei⸗ bungen der auf den 8. März einzuberufenden Generalversammlung eine Dividende von 1 ½ % vorzuschlagen gegen 2 %, die für 1895 zur Vertheilung kamen. 8

Der Aufsichtsrath der Frankfurter Güter⸗Eisenbahn Gesellschaft hat beschlossen, der Generalversammlung bei größeren Abschreibungen eine Dividende von 5 ½ % für 1896 (gegen 3 ½ % i Vorjahre) vorzuschlagen. 1

Der Aufsichtsrath der Aktiengesellschaft für Berg bau, Salinen⸗ und Soolbadbetrieb „Königsborn beschloß, der auf den 5. April d. J. einzuberufenden ordentlich Generalversammlung nach angemessenen Abschreibungen die Ver theilung einer Dividende von 6 ¾ % vorzuschlagen.

Königsberg, 9. Februar. (W. T. B.) Getreidemark Weizen unverändert. Roggen behauptet, pr. 2000 Pfd. Zollgew. 107 108. Gerste matt. Hafer ruhig, do. loko pr. 2000 Pfd. Zollgewich 128. Weiße Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 118,00. Spiritus pr. 100 Liter 100 % loko 38,90, do. pr. Februar 38,50, d pr. Frühjahr 40,00.

Danzig, 9. Februar. (W. T. B. Getreidemark Weizen loko matt, Umsatz 150 t, do. inländ. hochbunt und w 165 166, do. inländ. hellbunt 165, do. Transit hochbunt und w 135,00, do. hellbunt 127,00, do. Termin zu freiem Verkehr p Februar —,—, do. Transit pr. Februar —,—, Regulierungspreis zum freien Verkehr —. Roggen loko unverändert, inländ. 109,00, do russischer und polnischer zum Transit 75,00, do. Termin pe. Februa —,—, do. Termin Transit pr. Februar —,—, do. Regu⸗ lierungspreis zum freien Verkehr —. Gerste, große (660 700 Gramm 144. Gerste, kleine (625 660 Gramm) 114,00. Hafer, inländischer 123,00. Erbsen, inländische 130,00. Spiritus loko sontingentiert 56,50, nicht kontingentiert 36,75.

Stettin, 9. Februar. (W. T. B.) In Privatermittelungen wurde im freien Verkehr notiert: Weizen loko 167,00, Roggen loko 122,00, Hafer loko 128,00 133,00. Rüböl Februar 55,00. Spiritus loko 36,40.

Breslau, 9. Februar. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Sch 3 ½ % Süsbr Litt. A. 100,65, Breslauer Diskontobank 119,00, Bres lauer Wechslerbank 104,75, Kreditaktien 233,40 ult., Schles. Bankverein 130,50, Bresl. Spritfbr. 135,00, Donnersmarck 154,25, Kattowitz 166,00, Oberschl. Eis. 98,00, Caro Kegenscheidt Akt. 133,00. Oberschl. P. Z. 137,00, Opp. Zement 150,75, Giesel Zem. 132,25 L. Ind. Kramsta 143,75, Schles. Zement 190,00, Schl. Zinkh.⸗A 207,10, Laurahütte 169,00, Bresl. Oelfbr. 107,00.

Produktenmarkt. Spiritus per 100 1 100 % exkl. 50 Verbrauchsabgaben pr. Februar 55,00 Gd., do. do. 70 Verbrauchs⸗ abgaben pr. Februar 35,50 Gd.

Magdeburg, 9. Februar. (W. T. B.) Zuckerbericht Kornzucker exkl. von 92 % —,—, Kornzucker exkl. 88 % Rendemen 9,60 9,75. Nachprodukte exkluslve 75 % Rendement 7,20 7,70 Ruhig, stetig. Brotraffinade I 23,25. Brotraffinade II —. Gem Raffinade mit Faß 23,00 23,75. Gem. Melis I mit Faß 22,25 Ruhig. Rohzucker I. Produkt Prsi fr. a. B. Hamburg pr

ebruar 9,02 ½ Gd., 9,07 ½ Br., pr. März 9,00 Gd., 9,05 Br., pr ril 9,07 ½ bez., 9,10 Br., pr. Mai 9,17 ½ bez. und Br., pr. Jul⸗ 9,27 ½ Gd., 9,32 ½ Br. Stetig. 6

Frankfurt a. M., 9. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse. Lond. Wechs. 20,402, Pariser do. 81,00, Wiener do. 170,35. 3 % Reichs⸗A. 98,20, Unif. Egypter 105,60, Italiener 91,00, 3 % port. Anl. 25,50, 5 % amort. Rum. 101,20, 4 % russ. Kons. 103,60. 4 % Russ. 1894 66,50, 4 % Spanier 63,50, Mainzer 119,50, Mittel meerb. 95,80, Darmstädter 159,50, Diskonto⸗Kommandit 210,30 Dresdner Bank 159,60, Mitteld. Kredit 118,10, Oesterr. Kreditakt 314, Oest.⸗Ung. Bank 827,00, Reichsbank 157,30, Laurahütte 169,50, Westeregeln 177,20, Höchster Farbwerke 435,00, Privatdiskont 2 .

Effekten⸗Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kreditaktien 311

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