1897 / 40 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

vorbestraft sind, so kann ich einige Zahlen nennen. Im IX. Armee⸗ Korps z. B. waren wegen Diebstahls und Unterschlagung 359 Mann, wegen groben Unfugs, Lärmens, Schlägerei 270, wegen Körper⸗ verletzung 275 Mann; beim XVI. Armee⸗Korps für Vergehen gegen das Eigenthum, Diebstahl, Raub, Betrug 341 Mann, wegen Körper⸗ verletzung 637 vorbestraft.

Ich meine also, diese Zahlen dürften im allgemeinen doch beweisen, daß die Ausbildung derartiger vorbestrafter Mannschaften gewisse Schwierigkeiten bietet.

Der Herr Abgeordnete ist dann auf die Selbstmorde übergegangen. Nach der Selbstmordstatistik in der Armee ist die Zahl der Selbst⸗ morde in derselben derjenigen der Bevölkerungsklassen in den großen Städten im Alter vom 20. bis zum 30. Lebensjahre völlig gleich, so sich diese Verhältnisse für die Armee nicht ungünstiger als bei er Zivilbevölkerung gestalten, und was die Ursachen, die den inzelnen Selbstmordfällen zu Grunde liegen, betrifft, so ist auf Grund von eingehenden Ermittelungsverfahren festgestellt, daß im tzten Jahre nur noch 1,5 % aller Selbstmorde auf unangemessene Behandlung zurückzuführen sind, und daß diejenigen Fälle, in denen ine Ursache nicht ermittelt werden konnte, nur noch 10 % der Gesammtzahl der Selbstmorde, nicht aber 32 % ausmachen.

Wenn nun die Armee so dargestellt wird, als ob sie eine Schule es Junkerthums sei, so kann ich den Herrn Abg. Bebel nur darauf inweisen, daß 60 bis 70 % aller Offiziere bürgerlich sind.

Im übrigen ist es für mich sehr schwer, fast unmöglich, ohne vorher rientiert zu sein, auf alle die Fälle näher einzugehen, die der Herr bg. Bebel zum Anlaß nimmt, hier im Reichstage zur Sprache zu ringen. Ich habe bereits angegeben, daß der Fall Küster in Ettlingen anz anders liegt, als ihn der Herr Abg. Bebel beurtheilt hat. Ich ersage mir, darauf einzugehen; ich könnte den genannten Bericht arüber, den ich hier habe, verlesen.

Der Herr Abgeordnete hat dann den Fall Marzillier besprochen.

Ich bin bereit, die Briefe entgegenzunehmen, die er in Bezug auf diesen Fall soeben erwähnt hat, und glaube, daß, wenn die Sache so liegt, wie sie der Herr Abg. Bebel aus den Briefen verlesen hat, eine Untersuchung unzweifelhaft eingeleitet werden wird. (Zuruf links.) Ich hatte geglaubt, der Fall Marzillier sei vollständig aufgeklärt; der jüngere Bruder des Genannten (Zuruf links) ja wohl, es sind zwei Brüder ist s. Zt. nach Königs⸗ berg gekommen und bei der Beerdigung seines Bruders zugegen ge⸗ wesen. Es wurde ihm bei dieser Gelegenheit anheimgegeben, die Leute, welche mit seinem Bruder zusammen gewesen waren, zu hören und sich selbst nach der Ursache des Todes zu erkundigen. Das hat er abgelehnt und im Gegentheil erklärt, daß er zufrieden ge⸗ stellt sei; er habe das Gefühl, man habe es mit dem Verstorbenen gut gemeint. Hierüber liegt ein eingehender Bericht vor. Es würde mich daher im höchsten Maße überraschen, wenn die Thatsachen, die der Herr Abg. Bebel angeführt hat, richtig wären. Ich bitte deshalb nochmals um die Briefe.

Was den Fall Mohrmann anbetrifft, so kann ich mich nicht überzeugen, daß der Herr Abg. Bebel Recht hat. Mohrmann ist wegen Meineids nicht bestraft worden ich habe das Erkenntniß hier sondern wegen Verleitung zum Meineide. Es hat zwar thatsächlich eine Mißhandlung stattgefunden, sie ist aber zunächst nicht festgestellt worden, und Mohrmann hat daher zwei Leute, die die Mißhandlung gar nicht gesehen haben konnten, veranlaßt, eidlich auszusagen, sie wären bei der Mißhandlung zugegen gewesen. (Hört! hört!) Bei der eingeleiteten Untersuchung haben die beiden Zeugen dann ihre Aussage zurückgezogen; der eine hat sich aus Gewissensbissen erhängt, der andere aber vor dem Gericht einfach ausgesagt, daß er einen Meineid geschworen habe, und aus diesem Grunde ist Mohrmann wegen Verleitung zum Meineide verurtheilt worden. Als dann demnächst bei dem Wiederaufnahmeverfahren eine seitens des betreffenden Unteroffiziers stattgehabte Mißhandlung that⸗ sächlich festgestellt wurde, ist derselbe dieserhalb mit 4 Monaten Ge⸗ fängniß bestraft worden. Die Mißhandlung hat übrigens nur darin bestanden, daß bei der Vorbereitung zum Dienst ein Säbelkoppel, das eben gestrichen war, in ein Waschgefäß fiel und der Unteroffizier, der es herausnahm, in der ersten Erregung den Mann damit über den Rücken schlug. (Bewegung rechts.)

Wenn nun der Altonaer Fall, wenn ich richtig verstanden habe, nach welchem ein Hauptmann Schimpfworte gebraucht haben soll, die das Ehrgefühl eines Sozialdemokraten verletzt haben könnten, wieder zur Sprache gebracht worden ist, so ist es für mich schwer, darauf zu antworten. Ich muß daher dringend bitten, mir auch in diesem Falle das Material zur Verfügung zu stellen. Die Methode des Herrn Abg. Bebel, die ich für meine Person im höchsten Maße verurtheile, ist nämlich, wie ich schon einmal gesagt habe, die, jemanden anzuklagen und zu verurtheilen und dann noch zu be⸗ schimpfen (sehr richtig! rechts), diese Methode mag sozialdemo⸗ kratisch sein, sie beruht aber auf keinem anderen Rechtstitel. (Leb⸗ haftes Bravo rechts. Zuruf links.)

Dasselbe ist der Fall mit der Instruktionsstunde beim 10. Regi⸗ ment. Worauf diese Anschuldigung beruht, weiß ich nicht. der Herr Abg. Bebel mir die Zeugen nennen will, gut, dann werde ich auf die Sache näher eingehen.

Deer Abg. Bebel hat sich dann dem bekannten Fall von Brüsewitz zugewandt. Ich meine, man sollte denselben nun ruhen lassen. Der Mann ist doch recht reichlich bestraft, (sehr richtig! rechts) und die Begründung, die der Abg. Bebel gegeben hat, ist doch absolut unzu⸗ treffend. Ich habe das Erkenntniß vorgelesen. Es ist keine Rede davon, daß mildernde Umstände erkannt worden sind deshalb, weil von Brüsewitz nicht nüchtern war, sondern deswegen, weil er rovoziert worden ist. (Zurufe links.) Da ein Zweifel darüber zu estehen scheint, nehme ich gar keinen Anstand, und wenn der Herr räsident es gestattet, den betreffenden Passus aus dem Erkenntniß och einmal vorzulesen:

Das Kriegsgericht hat mildernde Umstände angenommen und für thatsächlich begründet erachtet, weil das flegelhafte und beleidi⸗ gende Verhalten des ꝛc. Siepmann an einem öffentlichen Orte vor vielen Zeugen, die Weigerung, um Entschuldigung zu bitten und die Aeußerung „keine Antwort ist auch eine Antwort“, wohl geeignet waren, den Zorn des Angeschuldigten hervorzurufen, andererseits der Angeschuldigte, obwohl durch geistige Getränke erregt, dem Siep⸗ mann keinerlei Anlaß zu dessen Provokation gegeben hat.

1 Was den Thatbestand anbelangt, so will ich das auch noch vor⸗ tragen. Ich habe keine Veranlassung, das zu verschweigen.

er Angeschuldigte saß am 11. Oktober 1896 gegen Mitternacht

Wenn

im kleinen Saale des Gasthauses zum Tannhäuser in Karlsruhe an

einem Tisch, als der Mechaniker Siepmann, begleitet vom Kauf⸗

mann Walz und zwei Kellnerinnen, an dem Nachbartisch Platz nahmen. Als ꝛc. Siepmann sich an den Tisch begab, schob er seinen

Stuhl hart an den des Angeschuldigten und lehnte sich so zurück, daß

dieser belästigt wurde. Da sich Siepmann nicht entschuldigte, ver⸗

langte ꝛc. Brüsewitz vom Wirthe die Hinausweisung desselben, die jedoch unterblieb, weil Siepmann anständiges Benehmen versprach. Siepmann verließ kurz darauf auf wenige Augenblicke das Lokal. Obwohl seine Begleiter den Tisch und die Stühle zurück⸗ gerückt hatten, um ferneren Zusammenstößen vorzubeugen, stieß er doch beim Wiedererscheinen abermals seinen Stuhl gegen den des Angeschuldigten und legte sich so zurück, daß letzterer nur vorn“ übergebeugt sitzen konnte. Nun verlangte v. Brüsewitz wieder⸗ holt in bestimmter Weise von Siepmann, er solle sich entschul⸗ digen. Dieser gab keine Antwort, blieb sitzen und sagte endlich: „Keine Antwort ist auch eine Antwort.“ Der Passus, den ich ausgelassen habe, betrifft nun das Vor⸗ leben des Siepmann. Es ist nämlich eidlich ausgesagt worden: daß Siepmann, der als Mechaniker der Metallpatronenfabrik aus dem Dienst entlassen wurde, weil er einen anderen tüchtigen Arbeiter, der sich an einem Strike nicht betheiligen wollte, be⸗ leidigte und bedrohte und den Ober⸗Ingenieur Platz in so frecher Weise um Wiederanstellung anging, daß dieser mit der Polizei drohen mußte,

ich meine, die Angaben, die ich nach dem Material, das uns

damals vorlag, machen konnte, haben sich durchaus bewahrheitet.

Was dann schließlich noch die Politik in der Armee anbetrifft, so bleibe ich bei meinem Ausspruche ruhig stehen: in der Armee darf keine Politik getrieben werden. (Sehr richtig! rechts.) Der Unterschied ist nur der, daß wir weder leiden wollen, daß sozial⸗ demokratische Politik getrieben wird, noch daß überhaupt die sozial⸗ demokratischen Lehren in der Armee bekannt werden, weil, ich will mich darin nicht wiederholen, ich habe das früher ausführlich nach⸗ gewiesen, die Sozialdemokratie nicht auf dem Boden der Reichs⸗Gesetz⸗ gebung steht. (Beifall rechts.)

Abg. Graf von Roon (d. kons.): Ich bestreite, irgendwie die Aeußerung gethan zu haben, daß die Sozialdemokraten gute Sol⸗ daten seien; ich habe nur behauptet, daß man sich sehr freue, wenn aus den Leuten, welche aus sozialdemokratischen Schichten kommen, gute Soldaten würden. Eine gute Presse hat die Aufgabe, Miß⸗ stände zur Sprache zu bringen. Aber es giebt auch Zeitungen, denen es nicht einfällt, die ihnen zugetragenen Dinge zu prüfen. Ebenso gut wie solche Nachrichten, könnte man auch Anekdoten aus den „Fliegenden Blättern“ vorbringen. Daß die Herren Sozialdemokraten aus dem Saale ver⸗ schwinden, diesen Wunsch habe ich nun einmal, und ich bin der Meinung, der Wunsch wird von der Bevölkerung getheilt. Eine Partei, welche nicht auf dem Boden der Staatsordnung steht, hat nicht Anrecht, zu den ee dieses Staats zu zählen. Ueber das allgemeine Wahlrecht will ich mich hier nicht auslassen. Als Konservativer mit der Parole „Autorität, nicht Majorität“ können Sie doch von mir keine Begeisterung für das allgemeine Wahlrecht verlangen. Nicht wir, sondern Sie bilden die Militärdebatte zur sozialdemokratischen Debatte aus. Wir können doch gegenüber Ihren Angriffen auf die Armee nicht schweigen. Ich bin kein Junker, ich gehöre einer eingewanderten Familie an. Die Junker und die Bauern haben aber hauptsächlich die Schlachten Preußens und Deutschlands geschlagen und haben Preußen und Deutschland groß gemacht, mehr als das allgemeine Wahlrecht. Unter den Offizieren, die dem bürgerlichen Stande zum größten Theile angehören, befinden sich viele, die nicht dem angesessenen Adel an⸗ gehören, sondern dem sogenannten Schwertadel. Wir wünschen eine gute, schlagfertige Armee und würden zuerst jede Art von Mißständen bekämpfen. Wir wünschen, daß in jedem einzelnen Fall eine Unter⸗ suchung eingeleitet und gründlich geführt wird, dann werden die un⸗ begründeten Angriffe schließlich aufhören.

Abg. Dr. Hasse (nl.): Ich habe mich nur gegen die Anmaßung eines englischen Unter⸗Staatssekretärs erklärt, der an amtlicher Stelle ein Urtheil über die deutsche Armee abgegeben hat, welches ich als ungehörig bezeichnete. 18

„Abg. Freiherr von Stumm (Rp.): Ich bedauere, daß ich nicht heute schon in der Lage bin, das, was ich auf die Rede der Sozialdemokraten zu sagen habe, gedruckt übergeben zu können. Hoffentlich ist das das nächste Mal möglich. Aus dem Buche: „Der Meineid und die Sozialdemokratie“ geht hervor, daß die Sozial⸗ demokratie im Parteiinteresse den Meineid für zulässig hält; die sozial⸗ demokratische Presse hat sich ebenfalls in diesem Sinn ausgesprochen. Herr Bebel hat mir Unwahrheit vorgeworfen. Das ist nur eine Wiederholung dessen, was in Zeitungen gestanden hat, z. B. in der „Frankfurter Zeitung“. Ich bin sogar im preußischen Abgeordneten⸗ hause seitens des Abg. Stöcker der Verleumdung ausgesetzt worden. Herr Stöcker hat erklärt, daß ich die Herren Leckern und Lützow beauftragt hätte, Material gegen ihn zu sammeln. Ich habe das als Unwabhrbeit bezeichnet, und Herr Stöcker hat sich dahinter zurückgezogen, daß Material für die Stumm’'schen Blätter ge⸗ sammelt werden sollte. Das ist die Geschicklichkeit, mit der er die Sachen zu verdrehen pflegt. Ich bin, da ich die Sache klar⸗ gestellt babe, berechtigt, von einer bewußten Unwahrbeit des Herrn Stöcker zu sprechen. Das Buch Bebel's über die Frau greift die Ebe an und stellt die freie Liebe als das Ideal des Herrn Bebel hin. Das Beispiel, das ich gewählt habe, beweist, daß die Herren sich für berechtigt halten, über die freie Liebe hinauszageben, sodaß nur der Wille des einen Theiles maßgebend ist. Daß Schurkereien auch anderweitig vorkommen, ist richtig, aber die sozialdemokratische Presse vertheidigt diese Schurkereien, die nur von der Sittlichkeit der Kapitalisten verurtheilt würden.

Abg. Bebel (Ssz.): Aus sozialdemokratischen Blättern zitiert Herr von Stumm imner so subjektiv, daß ich mich nicht eher über⸗ zeugen lassen kann, ehe ich nicht die Urschrift gelesen habe. Die Sozialdemokratie scheidet am raschesten von allen Parteien zweideutige Elemente aus, die anderen Parteien nicht. Ich erinnere nur an gewisse Vorgänge der letzten Jahre. Der Ober⸗Staatsanwalt in Breslau hat der sozialdemokratischen Presse nachgerühmt, daß an sie der höchste moralische Maßstab angelegt werden könne. Um Herrn Grafen Roon zu befriedigen, werde ich meine Rede nicht unterdrücken. Wenn er meine Rede nicht hören will, so ist ja die Thür vorhanden, durch die er den Saal verlassen kann. Daß Graf Roon die Sozialdemokratie nicht objektiv beurtheilen kann, bedauere ich. Aber Graf Caprivi bat im Dezember 1892 das Verhalten der sozialdemokratischen Soldaten durchaus gelobt. Es wäre ein großes Lob für die ganze Armee, wenn Graf Caprivi dieses Lob allen Soldaten hätte spenden können. Für seine Erklärung gegen das allgemeine Wahlrecht danke ich dem Grafen Roon; aber bei einer solchen Verachtung des allgemeinen Wahlrechts sollte er es eigentlich unter seiner Ehre halten, um die Gunst des Volkes zu buhlen. Er kann doch nicht im Namen der Bevölkerung, sondern höchstens im Namen der kleinen Schicht, in der er lebt, sprechen. Im Volk wird man sich vielleicht bedanken, einen solchen Mann wieder als Abgeordneten zu wählen. Die Briefe in dem Falle Marzillier werde ich dem Kriegs⸗Minister überreichen. Ich werde auch die Zeugen bezüglich des Vorganges in der Instruktions⸗ stunde nennen. Der sächsischen Militärverwaltung habe ich keinen Vorwurf der Vertuschung gemacht. Sie hat im Falle Scharschmidt den Versuch gemacht, die Sache aufzuklären. 8 Aba. Ulrich (Soz.) beschwert sich über das Kantinenwesen, das die Geschäftsleute schwer schädige; die Kantinen hätten sich iu wahren

8 1 8

Spezerei⸗, M heer. und Bäckerläden ausgestaltet. Redner

sich ferner darüber, daß man einen an Gallenstein leidenden Rekruten ausgehoben habe, der schlirlich gestorben sei; die Aerzte hätten ihn jedenfalls als Simulanten betrachtet und deshalb nicht die nöthige

Vorsicht beobachtet. Briefe des Soldaten stelle er dem Kriegs⸗Minister

zur Verfügung. Kriegs⸗Minister General⸗Lieutenant von Goßler:

Ich erkläre mich auch in diesem Falle bereit, eine Untersuchung zu veranlassen, und bitte um die Dokumente. Ich kann aber wieder nur meinem Bedauern Ausdruck geben, daß hier ein Urtheil aus. gesprochen wird, und zwar ein verletzendes, ehe die Sache untersucht ist. (Bravo! rechts.)

b Damit schließt die Diskussion über das Gehalt des Ministers. 1

Persönlich fordert

Abg. Freiberr von Stumm den Abg. Bebel auf, das Akten⸗ material unperzüglich vorzulegen, das beweisen solle, daß die Reichs⸗ partei sich Unwahrhaftigkeiten habe zu Schulden kommen lassen; widrigenfalls müsse er diese Behauptung als eine verleumderische Insinuation zurückweisen.

Abg. Bebel: Herr von Stumm legt mir etwas unter, was ich garnicht gesagt habe.

Abg. Graf von Roon: Herr Bebel glaubt wohl selber nicht, daß ich um die Gunst meiner Wähler buhle. Ich habe ihnen meine Stellung zu der Verbesserungsfähigkeit des bestehenden Wahlrechts mit⸗ getheilt, bevor ich gewählt bin. Herr Bebel hat kein Recht, ein Urtheil über mich und meine Wähler hier auszusprechen. Er kann es ruhig meinen Wählern überlassen, ob sie mich für einen passenden Vertreter meines Wahlkreises halten.

Abg. Bebel: Dasselbe Recht, das sich Graf Roon mir und meinen Wählern gegenüber herausgenommen hat, werde ich mir auch ihm und seinen Wählern gegenüber jeder Zeit herausnehmen. Das Gehalt des Ministers wird bewilligt, ebenso die übrigen Ausgaben des Ministeriums.

Bei dem Kapitel „Militärgeistlichkeit“ empfiehlt

Abg. Dr. Lingens (Zentr.) die konfessionelle Vorbereitung der Rekruten vor der Vereidigung; ferner fordert er, daß dem Sosbaten an jedem Sonntage der Besuch des Gottesdienstes gestattet werden möge. Redner spricht dann von den Offiziersehen und dem Erforderniß der Kautionsstellung.

Kriegs⸗Minister General⸗Lieutenant von Goßler:

Ich erkenne die Verdienste des Herrn Vorredners auf dem Ge⸗ biete der Militärseelsorge gern an. Wir haben uns darüber ja in der Budgetkommission ausgesprochen, und seinen Anregungen ist in der Hinsicht manches zu verdanken. Er hat drei Fragen an mich gestellt;

ie erste lautet, ob die Neuregelung der Kirchenordnung in Aussicht wäre. In der Beziehung ist durch den Herrn General⸗Lieutenant von Spitz seiner Zeit die Erklärung abgegeben worden: Die Militär⸗ Kirchenordnung ist noch in der Bearbeitung. Es ist das eine Königlich preußische Angelegenheit, und aus dem Grunde muß auch der preußische Herr Kultus⸗Minister in der Sache mitwirken. Die Schwierig⸗ keiten liegen zum theil auf evangelischem Gebiet, weil die neuen Provinzen andere kirchliche Einrichtungen haben als die alten. Es ist für mich nun die Frage, in welcher Weise es gelingen wird, auf

diesem Gebiet die Schwierigkeiten zu lösen; es ist möglich, daß die⸗

ganze Militär⸗Kirchenordnung neu aufgestellt und getrennt werden muß. Aber um darüber eine bestimmte Auskunft geben zu können, dazu gehört noch einige Zeit. Daß der preußische Herr Kultus⸗Minister an der Verzögerung schuld sein soll, das kann ich nicht zugeben. Ich bin mit ihm in Verbindung getreten und hoffe, daß in der nächsten Zeit der Entwurf der Militär⸗Kirchenordnung an das Kriegs⸗ Ministerium zurückgelangt.

Dann ist der Wunsch nach katholischen Militär⸗Oberpfarrern aukgesprochen worden. Es besteht kein Bedenken, diese Einrichtung zu treffen. Im Geszentheil, bis zur Allerhöchsten Stelle hinauf sind alle Stellen einig gewesen, daß man die Ober⸗Pfarrerstellen schaffen will. Es ist bei der Kurie angefragt, eine Antwort ist nicht ertheilt; die Schwierigkeiten müssen also auf dem dortigen Gebiete liegen.

In Betreff der Allerhöchsten Ordre von 1853 kann ich voraus⸗ schicken, daß sie sich nur auf Offiziere bezieht. Auf andere Personen des Soldatenstandes oder Beamte wird sie nicht bezogen. Es handelt sich um ein Versprechen vor der Ehe. Die Ordre ist noch in Gültigkeit; es waren aber Verhandlungen eingeleitet, an denen auch die katholischen Bischöfe theilgenommen haben; auch hier liegt die Angelegenheit so, daß eine Anregung seitens der Kurie erwartet win

Bei dem Kapitel „Militär⸗Justizverwaltung“ get

Abg. Kunert (Soz.) auf die Reform der Militär⸗Straf⸗ prozeßordnung ein. (Präsident Freiherr von Buol: Wir können jetzt nicht auf eine uns noch nicht bekannte Gesetzgebung eingehen! Das will ich auch nicht, ich will nur im allgemeinen das vorführen, was man im Volke verlangt hat. Die Strafen der Militärjustin sind ganz exorbitante; das hat man auch seitens der Militärverwaltang selbst anerkannt. (Redner führt eine Reihe von Beispielen an, die aber nicht im einzelnen verständlich werden.) In Rußland wurden die Offiziere anders beurtheilt. Ein Offizier, der sich etwas äbr⸗ liches zu Schulden kommen ließ wie Brüsewitz, wurde nach Sibirien verbannt, ferner zum Schadenersatz und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurtbeilt. Es sollte eine Statistik der milktärischen Be⸗ strafungen eingeführt werden. (Zurufe: Schluß!) Ich werde schließen, wenn ich will; ich spreche nicht für mich, sondern für diejenigen, die mich hierher geschickt haben, und für die, welche wehrlos in den ‚e⸗ fängnissen sitzen. Deutschland hat ein Volksheer, und die Mitglieder dieses Volksheeres dürften nicht anders behandelt werden, als nach dem Zivilstrafprozeß. K

Präsident Freiherr von Buol rügt mehrere Auslassungen des Vorredners, unter anderem, daß er einem Offizier strafbare Unsutlich⸗ keit zum Vorwurfe gemacht habe, ohne Anführung eines Beweises, und ruft den Redner zur Ordnung. .

General⸗Auditeur Ittenbach: Das Haus wird nicht erwarten, daß ich auf alle Einzelheiten dieses Vortrages eingehe. Einise d erhobenen Vorwürfe darf ich wohl direkt als komisch bereichnen. Nut dagegen habe ich die Verwaltung zu verwahren, als ob bei der Be⸗ urtheilung unterschieden würde zwischen Offizieren und Mannschaften. Nur soweit das Srrafgesetzbuch in Bezug auf die Die iplin selbst einen Unterschied macht, ist dies auch bei der Thätigkeit der Militär⸗ gerichte der Fall; dier macht also das Strafgericht den Unterschied. Was sollen diese Vergleiche zwischen einzelnen Fällen? Es kommt doch darauf an, wie der einzelne Fall liegt, ob der Bestrafte vorbestraft fft ob er im Affekt gehandelt bat oder aus niederträchtiger Bosheit. Eine Bestrafung wegen Fahnenflacht zu vier Monaten Gefängniz ist eine Unmöglichkeit; der Lieutenant Magdeburg batte sich nur un⸗ erlaubter Entfernung vom Truppentheil schuldig gemacht. Wie der Fall liegt, daß ein Gemeiner wegen Fahnenflucht vier Jahre Ge⸗ fängniß bekommen hat, weiß ich nicht; war der Mann aber zum zweiten oder dritten Mal fahnenflüchtig, so muß nach dem Fesch eine erheblich strengere Strafe eintreten. Ich darf mich wohl füͤr jetzt auf diese wenigen Fälle beschränken. 1 8 b

Das Kapitel wird genehmigt und darauf um 512 U . die weitere Berathung bis Dienstag 12 Uhr vertagt.

8

ssiich als solche steuerliche Vortheile sichern, ausgeschlossen. liege kein Grund vor, die Petition zu berücksichtigen.

Herrenhaus. 8. Sitzung vom 15. Februar 1897.

Ueder den ersten Theil der Sitzung ist gestern berichtet

Auf der Tagesordnung stehen Kommissionsberichte über Petitionen.

Der Provinzialausschuß der Provinz Sachsen, die Pro⸗ vinzial⸗Verwaltungen aller übrigen Provinzen exkl. Hannover und die Bezirksverbände von Cassel und Wiesbaden petitionieren um Herbeiführung besonderer staatlicher Ein⸗ richtungen zur Verwahrung und Behandlung irrer Verbrecher behufs Entlastung der Irrenanstalten der Kom⸗ munalverbände von diesen Geisteskranken.

Die Petitionskommission beantragt durch den Referenten, Ober⸗Bürgermeister Westerburg, die Petition dringend zur recht baldigen Erwägung der Regierung zu überweisen.

Der Referent führt aus, daß es sich in dem Petitum um solche Irre bandle, die als geistig Gesunde zu Freiheitsstrafen verurtheilt sind und erst wäbrend der Verbüßung geisteskrank werden. Die Provinzial⸗Verwaltungen, welche nach den geltenden Gesetzes⸗ bestimmungen auch diese Irren übernehmen müssen, empfinden diese Verpflichtung sehr drückend. Die irren Verbrecher müßten von den Provinzial⸗Anstalten ferngehalten werden.

Herr von Levetzow beantragt Ueberweisung zur Berücksichtigung. Die bier aufgeworfene Frage habe eine weittragende Bedeutung. Die Uebernahmepflicht dieser irren Verbrecher seitens der Provinzen laste auf letzteren wie eine wahre erux. Die Irrenpflege leide unter dem Umstand, daß die Anstalten auch die irren Verbrecher aufnehmen müssen, in schlimmster Weise, nicht weniger auch der Ruf der Anstalten, da das Publikum sich natürlich scheue, seine irren Angehörigen An⸗ stalten zu übergeben, in denen unter den Kranken auch irre Mörder, Todtschläger und Diebe sich bewegen. Die Einrichtung besonderer Abtheilungen für diese Kategorie in den Provinzial⸗Anstalten sei finanziell bedenklich und auch praktisch schwer durchzuführen. Anders, wenn der Staat sich entschlösse, für diese Verbrecher eigene Gefängniß⸗ abtbeilungen zu errichten; er könne die erforderliche Million gewiß ohne neue Steuern aufbringen.

Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Krohne: Ein Geisteskranker kann nicht mehr Gegenstand der Strafrechtspflege sein. Die Behand⸗ lung der irren Verbrecher ist besonders schwierig. Woher soll der Staat das erforderliche Beamtenpersonal bernehmen? Er ist zur ÜUebernahme dieser Kranken garnicht in der Lage. Beobachtungsstationen für solche Gefangene, deren Geisteszustand zweifelhaft ist, ist der Staat zu errichten im Begriff. Die unzweifelhaft Irren aber müssen zur Zeit wenigstens noch die Provinzen übernehmen. Ich bitte also, die Petition nur zur Erwägung zu überweisen.

Freiherr von Manteuffel tritt für den Antrag von Levetzow ein. Von einer ungerechtfertigten Entlastung der Provinzen könne man nicht reden, denn die Provinzen hätten in den letzten Jahren den Kreis ihrer Verpflichtungen sich sehr ausdehnen sehen, ohne daß die Dotation gestiegen wäre. Der Irrsinn nehme in erschreckendem Maße zu, und die Provinzen müßten ihre Anstalten immerfort ver⸗

ößern. Wie die letzteren würden auch die staatlichen geeignetes Wärterpersonal erlangen können.

Nachdem auch noch Graf von Pfeil⸗Hausdorf für den Antrag auf Ueberweisung zur Berücksichtigung gesprochen,

ird demgemäß einstimmig beschlossen.

Die Kommunalkommission hat ferner über die Petition

8 Redakteurs H. Horn, namens des Vorstandes des Vereins Berliner Wohnungsmiether, um Aufhebung des § 16 der

tädteordnung vom 30. Mai 1853 berathen. Nach § 16

die Hälfte der Stadtverordneten aus Hausbesitzern be⸗

ehen. Die Kommission beantragt Uebergang zur Tages⸗ ordnung.

Referent von Breitenbauch bemerkt, daß das gleiche Petitum schon 1891/92 von beiden Häusern des Landtages abgelehnt worden sei. Der § 16 habe, wenn auch für Berlin gewisse Mißstände nicht zu

2

leugnen seien, sich im Lande bewährt, und seit dem Erlaß des

Kommunalabgabengesetzes sei die Möglichkeit, daß die Hausbesitzer Deshalb

Ober⸗Bürgermeister Westerburg ist anderer Meinung. Der § 16 sei vor 60, 50 Jahren sehr rationell gewesen; aber „Vernunft wird Unsinn, Wohlthat Plage.“ Rationeller würde freilich eine Revision des aktiven und passiven Kommunalwahlrechts sein. Für zweckmäßig bält Redner die gelegentliche Ausmerzung des § 16 nicht. Er behält sich vor, bei der Gemeindeordnung für Hessen auf den

genstand zurückzukommen.

Wirklicher Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Noell: Die Petition übersieht, daß die Städteordnung nicht nur für Berlin und die großen Städte gilt. Das Streben der Stadtverordneten, sich von Real⸗

steuern, Grundbesitzgebühren u. dgl. frei zu machen, sei bisher nicht von Erfolg gewesen, man habe abzuwarten, ob das etwa in Zu⸗ unft der Fall sein werde. Einstweilen entbehre gerade seit dem

Erlaß des Kommunalabgabengesetzes das Petitum in diesem Punkte er Begründung.

Ober⸗Bürgermeister Zweigert erkennt kein Bedürfniß zur Revifion der Städteordnung an und bittet die Regierung, nicht darauf inzugeben. 8

Oder⸗Bürgermeister Westerburg weist dagegen darauf hin, daß die Entwicklung und das Wachsthum der Städte im wesentlichen dem Hausbesitz zu gute kämen, daß es also nur gerechtfertigt sei, wenn der Hausbesfitz zu den Kommunallasten präzipual herangezogen werde. Es sei ein Widerspruch, daß das Kommunalabgabengesetz den Ver⸗ uch mache, die Pausbesitzer zu verhindern, ihr soziales Uebergewicht ur Beschaffung steuerlicher Vortheile zu fruktifizieren, gebe ihnen och § 16 der Städteordnung von vornherein die absolute Mehrheit n den Stadtvertretungen. Doch will Redner einen besonderen Antrag iicht stellen.

Der Kommissionsantrag wird angenommen.

Auf Abänderung der §§ 54 ff. des Kommunalabgabengesetzes ge⸗ ichtet sind die Petitionen des Ober⸗Bürgermeisters Küper⸗Krefeld ud des Bürgermeisters Tilmann⸗Neuß, über welche Petitionen die

Kommnnalkommission ebenfalls zur Tagesordnung übergegangen ist.

Die Petenten wollen die beengenden, den Grundbesitz prägravierenden Bestimmungen beseitigt wissen, welche die Heranziehung der Real⸗ teuern in bestimmten Verhältnissen zu den Personalsteuern vor⸗ chreiben; sie verlangen für die Vertheilung des Steuerbedarfs rößere Bewegungsfreiheit und weisen auf den Rückgang in den Ver⸗ bältnißen des städtischen Grundbesitzes hin. Die Kommission (Referent on Breitenbauch) ist der Ansicht, daß die §§ 54 ff. sich im all⸗ eemeinen bewährt haben, daß sie außerdem auf einem Kompromiß be⸗ hen, an welchem nicht gerüttelt werden dürfe, und daß nach erst zwei Jahren der Zeitpunkt einer Abänderung des Gesetzes noch nicht kommen erscheine. Im Anschluß daran wird eine Petition des Poft⸗ Rrektors a. D. Schulze⸗Insterburg um Beitritt des Herrenhauses u dem im anderen Hause eingebrachten Antrag Weyerbusch vorge⸗

Das Haus geht über alle drei Petitionen zur Tages⸗

ordnung über. Schluß 4 Uhr. Nächste Dienstag 1 Uhr.

b Sitzung U (Kleinere Vorlagen, Antrag Graf Frankenberg, betreffend

Staffeltarife.) 6

33. Sitzung vom 15. Februar 1897.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Berathung des aus dem Herrenhause gekommenen Gesetzentwurfs, betreffend die Ergänzung einiger jagdrechtlichen Be⸗ stimmungen, nach welchem das Jagdpolizeigesetz und die in Lauenburg und den neuen Provinzen geltenden jagdrecht⸗ lichen Vorschriften dahin abgeändert werden sollen, daß auch Schienenwege und Eisenbahnkörper als den Zusammenhang von sonst selbständigen Jagdbezirken nicht unterbrechend an⸗ zusehen sind.

Ueber den Beginn der Debatte ist gestern berichtet worden. Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗ tein: Ich glaube mich auf wenige Worte beschränken zu können, da ich im Herrenhause Gelegenheit hatte, meinen Standpunkt, den des Ressort⸗Ministers, und den Standpunkt des Ministers des Innern in dieser Frage klar zu legen. Ich habe um so weniger Veranlassung, ausführlich auf die Sache einzugehen, da bisher sich alle Redner für den Beschluß des Herrenbauses ausgesprochen haben und ich mit den Ausführungen an sich einverstanden bin.

Für zutreffend halte ich, daß die Ziffer 4, wie der Abs. von Plettenberg will, gestrichen wird; ich halte es auch für zweifellos, daß man Kanäle als unter den Begriff „Gewässer“ fallend anzusehen hat. Ich bin persönlich über diese Frage nicht zweifelhaft.

Die Bemerkungen, welche eben gemacht sind, halte ich für zum theil richtig, zum theil für nicht richtig, ich behalte mir aber vor, bei der zweiten Lesung näher auf diese Fragen einzugehen.

Im übrigen kann ich als Ressort⸗Minister nur bitten, den An⸗ trag des Herrenhauses anzunehmen, weil ich allerdings mit den Herren, die geredet haben, der Meinung bin, daß durch das Erkenntniß des Ober⸗Verwaltungsgerichts eine bedenkliche Verwirrung nach den ver⸗ schiedensten Richtungen hin eintreten würde. Ich bitte Sie also, dem Beschluß des Herrenhauses beizutreten.

Damit ist die erste Berathung erledigt; die zweite wird ohne Kommissionsberathung im Plenum demnächst stattfinden.

Es folgt die erste Berathung der Novelle zu dem Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, wonach in Konsequenz der Beamtenaufbesserungen die Rente der Hinter⸗ bliebenen von 33 Proz. auf 40 Proz. der Pension des Ver⸗ storbenen und der Mindestbetrag jener von 160 auf 216 jährlich erhöht werden soll.

Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Ich bin erfreut, daß der Herr Vorredner den Gesetzentwurf im allgemeinen mit Anerkennung und Dank gegen die Staatsregierung begrüßt, und es ist mir daher um so leichter, die Wünsche, die er in Bezug auf die anderweitige Gestaltung des Gesetz⸗ entwurfs im einzelnen vorgetragen hat, zu besprechen. Ich möchte aber einige allgemeine Bemerkungen vorausschicken.

Meine Herren, die Fürsorge der preußischen Staatsregierung für die Hinterbliebenen der Staatsbeamten datiert ja aus sehr langer Zeit. Heute beruht diese ganze Gesetzgebung auf den Gesetzen von 1882 und 1888, von denen das erstere das Prinzip der Rentenver⸗ sicherung bei bestimmten Anstalten wesentlich auf Kosten der Be⸗ amten selbst aufgab und die unmittelbare Fürsorge des Staats für die Hinterbliebenen zu einer Staatsaufgabe erklärte, während durch das Gesetz von 1886 die Beiträge, welche die Staatsbeamten bis dahin mit 3 % der pensionsfähigen Diensteinkommen leisteten für die Versorgung ihrer Wittwen und Kinder, aufgehoben wurden.

Meine Herren, schon damals haben diese bei dem Gesetz sehr er⸗ hebliche finanzielle Opfer herbeigeführt. Namentlich das letztere Gesetz schloß mit einem unmittelbaren Opfer des Staats von mehr als 7 Millionen Mark ab. Nun sind seit jener Zeit die Ausgaben des Staats für Pensionen und Wittwen⸗ und Waisenpensionen in einer ganz unerwarteten, über die damaligen Berechnungen weit hinaus⸗ gehenden Weise gestiegen. Wenn Sie sich nur den Etat von 1896/97 und den Etat von 1897/98 ansehen, so werden Sie finden, daß ein Sprung stattfindet von 5 Millionen Mark von einem Jahr zum anderen. Den Beharrungszustand, der sich auf Grund dieser be⸗ zeichneten Gesetze entwickelt, haben wir noch längst nicht. Der Beharrungszustand, wie er damals berechnet worden ist, ist nach unseren Erfahrungen viel zu gering angenommen und wird wahrscheinlich noch weit höher sein, wie er damals mit 9 % der Bezüge von pensionsfähigen Gehalten, Dispositionsgeldern und Pen⸗

sionen berechnet wurde.

Meine Herren, wir haben in den Motiven gesagt und ich

werde in der Kommission noch nähere detaillierte Mittheilungen

machen —, daß schon jetzt in Preußen die Ausgaben, welche unter dem allgemeinen Begriff „Vergütung für geleistete oder nicht mehr geleistet werdende Dienste“ gezahlt werden, 98 Millionen Mark ausmachen. Dazu ist erforderlich, daß Sie die verschiedenen Ressorts sich durchsehen und alle die verschiedenen Positionen, die in unserem Etat für diese Zwecke enthalten sind, sich zusfammenhalten. Meine Herren, das ist schon eine kolossale Ausgabe. Wenn die Steigerung so weiter fortgeht für diese eben bezeichnete Zwecke, so wird es wahrscheinlich nicht lange dauern, daß die gesammte Einkommensteuer allein für die Zwecke, die unter dem eben bezeichneten allgemeinen Begriff „Vergütung für geleistete Dienste“ gehen, absorbiert wird. Eine ähnliche Entwicklung haben auch in anderen Ländern die Ausgaben genommen, wiewohl in Deutschland überhaupt und namentlich in Preußen diese Leistungen für die bezeichneten Zwecke viel größer sind als in anderen Kulturländern. In Frankreich beträgt diese bekannte Ausgabe nur 47 Millionen Francs, und trotzdem können Sie kaum eine Verhandlung im französischen Landtage lesen, wo nicht das erschreckende Steigen dieser Ausgaben als ein Gegenstand großer finanzieller Bedenken bezeichnet wird.

Meine Herren, unter diesen Umständen war ja klar, daß man, da man es nicht mit einer dauernd fixierten Ausgabe, sondern mit einer permanent steigenden Ausgabe zu thun hat, doch etwas bedenklich sein mußte, in einem Augenblick mit diesem Gesetzentwurf hervor⸗ zutreten, wo ja schon für den Fall, daß die Vorlage wegen Erhöhung der Beamtenzehälter zu stande kommt, an sich auch darin eine Erhöhung der Bezüge der Wittwen und Waisen eintritt. Nichtsdestoweniger hat die Staatsregierung sich entschlossen, mit Rücksicht auf die allgemeine Lage der Dinge, mit Rücksicht auf die Verhältnisse, die auch der Herr Vorredner durchaus richtig geschildert hat, mit Rücksicht auf die Durchführung des Versicherungsprinzips selbst bei Nichtbeamten, bei der ganzen Arbeiterklasse, mit Rücksicht auf die gestiegene Lebens⸗ 82 .

haltung und die größeren Anforderungen, die die heutige Zeit namentlich an die Erziehung der Kinder stellt, mit diesem Gesetze vorzugehen.

Meine Herren, alle Minister, welche an diesem Gesetzentwurf mitgewirkt haben, haben vielleicht dieselben Wünsche und Gefühle, wie sie der Herr Vorredner uns dargelegt hat, und es gingen ur⸗ sprünglich die Anträge der Ressorts gegenüber dem Finanz⸗Minister viel weiter. Nachdem wir aber zu rechnen angefangen hatten, nachdem im Staats⸗Ministerium klar wurde, um welche Summen es sich jetzt schon und in Zukunft in noch steigendem Maße handeln würde, hat man sich allgemein überzeugt, daß man über die Grenze dieses Ge⸗ setzes absolut nicht hinausgehen darf.

Meine Herren, es ist ja zweifellos: jeder von uns allen hat den Wunsch, möglichst gut für die Wittwen und Waisen der Beamten zu sorgen; aber der Staat ist doch nicht in der Lage, er kann das nicht durchführen, für diese Zwecke in folchem Maße hohe und wachsende Summen zu bewilligen, daß die übrigen Staatszwecke dadurch wesent⸗ lich mitberührt und in Mitleidenschaft gezogen werden. Es ist der Tod des Vaters und des Mannes ja immer ein Unglück, ganz kann der Staat das Unglück nicht beseitigen durch seine Intervention. Man muß da immer eine gewisse Grenze anerkennen, ein bestimmtes Maß muß da gehalten werden.

Meine Herren, nun sagt der arbeitenden Klassen, die Bergleute wahrscheinlich hat er sie wohl vorzugsweise im Auge würde besser gesorgt wie für unsere Beamten. Das muß ich doch entschieden bestreiten. Meine Herren, es ist ja vollkommen richtig, daß die Bergarbeiter durch die Knappschaftseinrichtungen und die sonstigen sozialpolitischen Einrichtungen sehr günstig in dieser Beziehung gestellt sind. Aber wir machen das Gesetz hier für die ganze Monarchie. Wie die Be⸗ amtengehälter in einigen Provinzen und Ortschaften unzureichend sein mögen man muß das anerkennen und ein voller Ausgleich da nicht möglich ist, so können wir das Minimum beispielsweise, welches wir hier um 20 % auf 216 erhöht haben, nicht bloß für die Bergmannswittwen in Rheinland und Westfalen bemessen, sondern wir müssen die Durchschnittszustände in dieser Beziehung in der ganzen Monarchie zu Grunde legen. Nun bin ich aber der Meinung, wenn eine junge Wittwe, die aus dem Arbeiterstande hervorgegangen ist, einen sicheren Bezug von 216 hat so wird sie in der Regel in der Lage sein, daneben arbeiten und verdienen zu können, und wenn selbst eine ältere Frau, welche nicht viel mehr erwerben kann, in den Haus⸗ halt eines Verwandten oder Freundes mit einem Zuschuß von 216 einzutreten gezwungen ist —, so wird sie überall ein willkommener Gast sein.

Es kann sogar zweifelhaft sein, ob es richtig ist, soweit zu gehen. Wir gehen weiter als alle deutschen Staaten. Ich möchte daher dringend davon abrathen, den Versuch zu machen, was auch der Herr Vorredner nicht beantragt hat, diese Grenzen zu überschreiten. Sonst könnte es auch kaum ausbleiben, daß die Pensionen der Wittwen und das Waisengeld in vielen Fällen über die Pension des verstorbenen Mannes hinsausgehen würden. Das wäre aber doch nicht zulässig, daß die Lage einer solchen Familie sich durch staatliche Zuwendungen ver⸗ bessert durch den Tod desjenigen, der die ganze Pension verdient hat.

Meine Herren, was nun das Maximum betrifft, so haben eine Reihe von deutschen Staaten allerdings keine Maximalgrenzen. Die Minimalgrenze ist eine Zuwendung und die Maximalgrenze ist eine Beschränkung; das muß man allerdings wohl festhalten, und man kann ja darüber zweifeln, ob diese Maximalgrenze an sich berechtigt ist. Die preußische Gesetzgebung hat die Frage bejaht, und der Herr Vorredner hat mit Recht gesagt: diese Maximalgrenze ist auf Grund des Verlangens der Landesvertretung eingetreten. Daß die Maximal⸗ grenze, wie sie bisher normiert war, auf 1600 zu niedrig war, darüber ist, glaube ich, eigentlich seit längerer Zeit allgemeines Einverständniß. Wir haben dabei diesen Aus⸗ weg gefunden, daß wir nach den drei Rangklassen heraufgehen bis zu 3000 Nun ist vollkommen richtig, daß sehr viele Fälle vorkommen, wo diese 3000 doch noch keineswegs eine Art Familiennothstand beseitigen, wo man anerkennen muß, daß eine Wittwe aus den höheren Beamtenklassen, die ihre Kinder doch wünschen muß für ähnliche Lebensverhältnisse zu erziehen, in denen der Mann gelebt hat, daß sie selbst an höhere Ausgaben gewöhnt ist, meistentheils auch nicht erwerbs⸗ fähig ist. Das mag alles zugegeben werden; aber dazu sind unsere Unterstützungsfonds vorhanden. Vergessen Sie nicht, daß wir in den Ministerien insgesammt über 6 Millionen Mark Unterstützungsfonds haben. Kommen solche Fälle vor, und ist die Beamtenfamilie vermögenslos und erleidet namentlich in der Zeit, wo die Kindererziehung viel Geld kostet, den Verlust des Ernährers, so tritt der Staat ein mit seinen Unterstützungsfonds, welche außer⸗ ordentlich reich bemessen sind. Darauf werde ich noch zurückkommen, daß diese Unterstützungsfonds noch erhöht werden sollen in dem vor⸗ liegenden Etat.

Nun giebt es doch auch noch, Gott sei Dank, Wittwen, die solcher Unterstützung neben einer Pension von 2000 3000 nicht bedürfen. Man kann doch nicht sagen, daß alle Wittwen vermögenslos sind, und es ist doch schon eine ganz außerordentliche Zuwendung, wenn neben diesen 3000 nun auch noch die Waisengelder bis zu 18 Jahren fortdauern; aber, wie gesagt, für besondere Fälle werden wir aus den Unter⸗ stützungsfonds helfen können. Einer reichen Wittwe eine so hohe Pension zu geben, dazu liegt kein genügender Grund vor.

Nun meint der Herr Vorredner, ob es nicht möglich wäre, die Altersgrenze für die Waisenpension von 18 Jahren zu erhöhen für höhere Beamtenkinder. Das möchte ich nicht rathen, das wäre doch ein sehr bedenklicher Schritt, in dieser Beziehung eine solche Aus⸗ nahme zu machen, daß man sagt: die anderen Kinder sind mit 18 Jahren erwerbsfähig, aber die Kinder der höberen Beamten müssen noch weiter auf Staatskosten verpflegt werden. Wo wollen Sie auch die Grenze finden? Hierfür können Sie keine Grenze finden. Aus den höheren Beamtenkreisen wird auch mancher junge Mann Kaufmann und ist vielfach in der Lage, sich mit 18 Jahren selbst zu ernähren. Ich würde sehr davon abrathen, daß die Kommission derartige Versuche macht. Gerade aber dieser Grund, die richtige Thatsache, daß die Ausgaben der Wittwe für die Erziehung der Kinder der höheren Beamten oft wesentlich erst hoch werden und wachsen mit dem 18. Jahre der Kinder, hat dahin geführt, daß man das Maximum der Wittwenpension, was bis jetzt 1600 betrug, bis auf 3000 erhöht. Die sozialen Verhältnisse hat der Herr Vorredner durchaus richtig geschildert. Wir werden in dieser Beziehung noch aushelfen können, theils durch die höhere Bemessung

Herr Vorredner: für die