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Insertionspreis für den Raum einer Bruckzrile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Neutschen Reichs-Anzeigers und Abniglich Prrußischen Ataats-Anzreiger⸗
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung au; sür Berlin außer den Host⸗Anstalten auch die Exppedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne nummern kosten 25 ₰.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem bisherigen Hofrath im Chiffrir⸗Bureau des Aus⸗ wärtigen Amts Oehlandt den Chara Hofrath zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Postinspektor Heydenreich in Erfurt zum Postrath zu ernennen. 8
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eststellung des Reichshaushalts⸗ Etats für das Etatsjahr 1897/98.
Vom 31. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt. § 1. Der (diesem Gesetz als Anlage beigefügte) Reichshaus⸗ halts⸗Etat für das Etatsjahr 1897/9 in Ausgabe auf 1 307 576 039 ℳ, nämlich b auf 1 168 210 562 ℳ an fortdauernden, auf 91 905 543 ℳ an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und 47 459 934 ℳ an einmaligen Ausgaben des
außerordentlichen Etats, innahme 18 g auf 1 307 576 099 ℳ 8
§ 2.
Der (diesem Gesetz als weitere Anlage bei ffügte) Be⸗ soldungs⸗Etat für das Reichsbank⸗Direktorium str ie Zeit vom 1. April 1897 bis 31. März 1898 wird auf 138 000 ℳ festgestellt. 1
8 Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs⸗Haupt⸗ kasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von ein⸗ hundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz⸗ anweisungen auszugeben. 84
Die Bestimmung des Zinssatzes 8 Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der Reichsschulden⸗Verwaltung übertragen wird, und der Dauer der Umlausszeit, welche den 30. Sep⸗ tember 1898 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler
überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wieder⸗ holt, jedoch nur zur “ der in Verkehr gesetzten Schatz⸗ anweissungen ausgegeben b 8 1
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erfordehe Beträge müssen der Re⸗ chsschulden⸗Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur
Verfüͤgung gestellt werden.
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§ 6. Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichs⸗ kasse . bewirken. ie Zinsen e sofern letztere ver⸗ zinslich ausgefertigt sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig u nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fällig⸗ ter U steigenhändigen Unterschrift rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unte und beigedrucktem en nserer acfreg “ Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1897. “ Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs⸗Eisenbahnen. “
Vom 31. März 1897.
Wir W ilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des was folgi:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts⸗Etat für das Etats⸗ jahr 1897/98 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Ver⸗ waltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs⸗
Eisenbahnen mit 46 619 934 ℳ vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrags im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Be⸗
und
wird, wie folgt, festgestellt:
1 ]) für das ostafrikanische Saee auf
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
schaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzins⸗ liche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
Die Bestimmungen in den §8 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe 8 der Marine⸗ und Telegraphenverwaltung (Reichs⸗
setzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz
aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maßgabe Anwendung, nußß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben werden dürfen, Urkundlich unter Unserer Höchsteigen ändigen Unterschrift beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1897. (. Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
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fend die Feststellung des Eöö“ für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1897/98. Vom 31. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt Der (diesem Gesetz als Anlage beigefügte) Stat der Schutz⸗ ebiete auf das Etatsjahr 1897/98 wird in Einnahme und usgabe, wie folgt, festgesetzt: 6039 220 ℳ,
1 270 300 ℳ,
ür das Schutzgebiet von Kamerun au 400 000 ℳ,
ür das Schutzgebiet von Togo auf 4) für des südwestafrikanische Schutz⸗ u vhagte grnf ter Unserer Höchsteigenhändi Seee 4 rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Untersch und heigedrucktem Kaiserlichen Focstg 8s. Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1897. 1“ CVFI1hein Fürst zu Hohenlohe. Der beim Reichs⸗Schatzamt angestellte Elere Sekretariats⸗ Assistent Metzky und der bei derselben Behörde angestellte Geheime Registratur⸗Assistent Beilke sind, ersterer zum
Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator, letzterer zum Geheimen Registrator befördert worden.
Bekanntmachung.
Am 1. April d. J. sollen eröffnet werdennnn im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion in E furt die 3,73 km lange Theilstrecke EE1I168““ der im Bau befindlichen Nebenbahn Zeitz —Camburg für die Be⸗ förderung von Wagenladungsgütern nach und von der Halte⸗
stelle Groitzschen, im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion in Köln othe Erde die Haltestelle Eilen⸗
an der Strecke Stolberg — dorf, sowie “
im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion in Stettin an der Strecke Wriezen a. O. —Jädickendorf die Haltestelle Neu⸗Rüdnitz für den Personen⸗ und Güterverkehr.
Berlin, den 31. 1897.
Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamt “
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8 Bekanntmachung.
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Postdam (Fftthextagegh Lübeck — Kopenhagen — Malmö.
Die zwischen Lübeck einerseits, Kopenhagen und Malmö andererseits vom 1. April bis einschl. 30. September täglich verkehrenden Halland'schen Dampfer werden in diesem Jahre wieder zur Postbeförderung benutzt werden. Der Fahrplan ist, wie folgt, festgesetzt:
aus Lübeck um 5 Uhr Nachmittags, nach Ferfang der ost von den aus Berlin, Lehrter Bahnhof, um 9 Uhr 30 Min. Vor⸗ mittags, aus Hamburg um 3 Uhr 40 Min. Nachmittags abgehenden Eisenbahnzügen;
in Kopenhagen am folgenden Tage gegen 8 Uhr früh;
in Malmö spätestens 1 Uhr 30 Min. Nachmittags zum An⸗ UFluß an den um 3 Uhr Nachmittags nach Stockholm abgehenden
nellzug;
8 88 xalm Vormittags 11 Uhr 15 Min.; van segbezh h 8 gen spfgee 4 ühe axtzee nach Empfang der schwedischen Post vom nellzuge au⸗ ockholm;
. saa am folgenden Tage gegen 7 Uhr früh zum Anschluß an die Frühzüge na erlin und Hamburg.
Berlin W., den 30. März 1897.
cg ¹ 11 Abtheilung. r
Die Nummer 12 des „Reichs⸗Gesetzblatts“, die von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 2367 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts⸗Etats fuͤr das Etatsjahr 1897/98, vom 31. März 1897; unter Nr. 2368 das Geset, betreffend die Aufnahme einer An⸗ leihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der - ve und der Reichs⸗Eisenbahnen, vom 31. März 1897; und unter . Nr. 2369 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haus⸗ halts⸗Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1897/98, vom 31. März 1897. “ Berlin 6 dn. Nees 189c. 8 aiserliches Post⸗Zeitungsam 8. Post Zeit
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Seminar⸗Oberlehrer Hermann Wiebel zu Hannover 8 Seminar⸗Direktor zu ernennen, sowie „ der Wahl des Professors an der Ober⸗Realschule in Kiel Dr. Karl Baer zum Direktor der zu Ostern d. J. neu zu eröffnenden Realschule daselbst,
der Wahl des Oberlehrers an der Realschule II zu nover Dr. Otto Thöne zum Direktor dieser Anstalt, un
der Wahl des Oberlehrers am Gymnasium zu Wiesbaden Joseph Klau zum Direktor des Real⸗Progymnasiums zu Limburg a. L. die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen
Finanz⸗Ministerium.
Die durch das Ableben ihres bisherigen Inhabers er⸗ ledigte Stelle des Königlichen Rentmeisters der Kreiskasse in Prenzlau ist dem Rentmeister Friedrich in Rathenow,
8 va bisherige Stelle dem Rentmeister Spang in emplin,
dessen bisherige dem Rentmeister Maaß in Lüben und
dessen bisherige Stelle dem zur Verfügung stehenden Rent⸗ meister Faßbender, früher bei der Steu asse Regierungsbezirk Koblenz, verliehen worden.
an⸗
Stelle
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der bisherige außerord entliche Lehrer an der Königlichen agkademischen Hochschule für usik in Berlin Ludwig Hirschberg ist — vollbeschäftigten ordentlichen Lehrer für obligatorisches Klavierspiel an dieser Anstalt ernannt worden.
Dem Seminar⸗Direktor Wiebel ist das Direktorat des Schullehrer⸗Seminars zu Bütow, und
dem u“ Lehrer an der städtischen höheren Mädchenschule zu Bromberg Theodor Westphal das Prä⸗ dikat „Oberlehrer“ verliehen worden. “
An Stelle des mee Uheng Apothekers Jancke hier⸗
itzer Dr. Callies hierselbst zum Mit⸗
selbst ist der Apothekenbe pharmazeutischen
liede der technischen Kommission für die ngelegenheiten ernannt worden.
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Bekanntmachung.
11.“ Felix Mendelssohn⸗Bartholdy⸗Staats⸗Sti für Musiker.
Am 1. Oktober cr. kommen zwei Stipendien der elix Mendelssohn⸗Bartholdy'schen Stiftung für befähigte und streb⸗ same Musiker zur Verleihung. Jedes derselben beträgt 1500 ℳ Das eine ist für Komponisten, das andere fuͤr ausübende Tonkünstler bestimmt. Die Verleihung erfolgt an Schüler der in Deutschland vom Staat subventio⸗ nierten musikalischen Ausbildungs⸗Institute Kvr Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Religion und der Nationalität.
8ZI11“ ist nur v welcher mindestens ein halbes Jahr Studien an einem der genannten Institute ge⸗ macht hat. Ausnahmsweise können pre h. Staatsangehörige, ohne daß sie diese Bedingungen erfüllen, ein Stipendium empfangen, wenn das Kuratorium für die Verwaltung der Stipendien auf Grund eigener Prüfung ihrer Befähigung sie dazu für qualifiziert erachtet.
ie Stipendien werden zur Fortbildung betreffenden, vom Staat suhventionierten Institute ert Kuratorium ist aber berechtigt, hervorragend begabten B. werbern nach Vollendung ihrer Studien auf dem Stipendium für Jahrechrist zu weiterer Ausbildun Reisen, dur 8 auswärtiger Institute ꝛc.) zu verlei
Sämmtliche Bewerbungen nehst den Nachwei Erfüllung der oben gedachten Bedingungen und
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