der Gemeinde zur Ausführung zu bringen. Nun, meine Herren, ist nach der Auffassung der Königlichen Staatsregierung für eine derartige ausführende Behörde eine kollegiale nicht die richtige. Wir sind der Meinung, daß mindestens in den kleineren Landgemeinden ein Einzelbeamter die Ausführung der Beschlüsse der Gemeinde⸗ vertretung übernehmen muß, und ich kann durchaus nicht anerkennen, daß in der Forderung der Königlichen Staatsregierung, einen bureau⸗ kratischen Gemeindevorstand zu wählen, irgend eine Beeinträchtigung der Selbstbestimmung der Gemeinden zu finden wäre.
Wenn ferner der Einwand gemacht ist, man erziehe sich unselbst⸗ ständige Bürgermeister, so meine ich, die Herren, welche diese Be⸗ hauptung aufgestellt haben, haben dabei wohl nicht daran gedacht, daß fast im ganzen Westen selbst die städtische Verfassung auf dem bureau⸗ kratischen Prinzip beruht, und man wird doch wohl nicht behaupten wollen, daß alle die Bürgermeister der großen Städte, beispielsweise am Rhein, deswegen, weil sie bureaukratisch regieren, unselbständig wären. Im Gegentheil, meine Herren, ich habe die Erfahrung ge⸗ macht, daß die größere Verantwortung, die auf ihre Schultern gelegt wird, sie sehr viel selbständiger gemacht hat als in denjenigen Theilen, wo die Magistratsverwaltung herrscht. Sollte aber wirklich der eine oder der andere diese Selbständigkeit nicht vertragen oder den Schutz des Gemeindevorstandes nicht entbehren können, dann, meine Herren, sind ja in der Gesetzgebung genügende Kautelen vorhanden, z. B. die Möglichkeit, den Bürgermeister, welcher der Gemeinde nicht mehr konveniert, nicht wiederzuwählen.
Wenn man ferner hervorgehoben hat, daß der bureaukratische Bürgermeister nicht genügende Gewähr leiste für eine zweck⸗ entsprechende Vermögensverwaltung, so kann ich mich auch hier nur darauf beziehen, daß dieselbe Verfassung im Westen ohne jede Schwierigkeit sich vollzogen hat, wo voraussichtlich sehr viel größere Vermögensmassen zu verwalten sind, als in den Gemeinden von Hessen⸗Nassau. Im übrigen hat auch die Gemeindevertretung, welche über die Verwaltung und Verwendung des Vermögens zu beschließen hat, jetzt ganz andere Funktionen als der frühere Ausschuß, und es wird Sache der Gemeindevertretung beziehungsweise der Gemeinde⸗ versammlung sein, ein wachsames Auge auf die Vermögensverwaltung zu haben.
Meine Herren, wenn ich mich nun resümieren darf, so möchte ich behaupten, daß die Auffassung der Staatsregierung über die Nützlichkeit und Nothwendigkeit einer bureaukratischen Verfassung in den Landgemeinden in dem § 45 der Regierungsvorlage einen voll⸗ ständig entsprechenden Ausdruck gefunden hat. Wir sind der Meinung gewesen, daß es sich empfehle, grundsätzlich die bureau⸗ kratische Verfassung einzuführen und nur denjenigen Gemeinden, welche über 1200 Einwohner haben, die Möglichkeit zu geben, sich durch Ortsstatut einen kollegialischen Gemeindevorstand einzuführen. Ich will zugeben, daß man über diese Zahl 1200 diskutieren kann, ich will mich auch auf diese Zahl nicht direkt festlegen, aber ich bin der Meinung, daß man an der Konstruktion und dem Prinzip des § 45, wie sie sich in der Regierungsvorlage finden, fest⸗ halten muß. Demgegenüber wird nun in § 45 der Kom⸗ missionsvorlage ein vollständig anderer Grundsatz aufgestellt; der Herr Berichterstatter hat schon die Gewogenheit gehabt, die Einzel⸗ heiten näher auseinanderzusetzen. Es wird hier das Prinzip der bureaukratischen Verfassung derartig durchlöchert, daß ein ganz anderes System sich ergiebt, welches die Staatsregierung für zweckmäßig nicht erachten kann. Ich bin daher zu meinem Bedauern in der Lage, wiederholen zu müssen, daß bei Aufrechterhaltung dieser Konstruktion, insbesondere auch der des vorletzten Absatzes, das Zustandekommen des Gesetzes leicht ernstlich gefährdet werden könnte. Ich bitte Sie des⸗ wegen, meine Herren, in erster Linie die Regierungsvorlage wieder herzustellen; es wird sich ja dann fragen, in wie weit dem Antrage von Pappenheim wird stattgegeben werden können.
§ 45 wird, wie bereits mitgetheilt worden ist, in der Feenee nefacfung angenommen.
46 bestimmt in der Kommissionsfassung: „In Land⸗ gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern oder mit größerer Vermögensverwaltung kann die Gemeindevertretung die Wahl eines besoldeten Bürgermeisters beschließen.“
Abg. von Pappenheim beantragt die Wiederherstellung der Regierungsvorlage durch Streichung der Worte „oder mit größerer Vermögensverwaltung“.
Abg. Junghenn (nl.) beantraat, im Fall der Annahme des Antrags von Pappenheim die Zahl „1500“ durch „1200“ zu ersetzen.
Geheimer Regierungs⸗Rath von Trott zu Solz empfiehlt den Antrag von Haeageim, hat indeß auch gegen den Antrag Junghenn keine erheblichen Bedenken.
§ 46 wird in der Fassung der Anträge von Pappenheim und Junghenn angenommen.
§ 100 trifft Bestimmung über die Vereinigung mehrerer Gemeinden oder Gutsbezirke zu kommunalen Zweckverbänden. Die Kommission hat folgende Bestimmung der Regierunge⸗ vorlage gestrichen: Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, kann, sofan das öffentliche Interesse dies erheischt, die Bildung eines solchen Verbandes durch den Ober⸗ Präsidenten erfolgen, nachdem die Zustimmung der Betheiligten im Seee durch den Kreis⸗Ausschuß ersetzt worden ist.
Abg. von Pappenheim beantragt die Wiederherstellung dieser Bestimmung.
Geheimer Regierungs⸗Rath von Trott zu Solz bittet um Annahme dieses Antrages. 1
Nachdem sich die Abgg. Wintermeyer (fr. Volksp.), Cahensly und Kircher (Zentr.) gegen die Zwangsbildung solcher Verbände ausgesprochen haben, während die Abgg. von Pappenheim, Dr. Enneccerus (nl.) und Hansen⸗ Olden urg (fr. kons.) die Wiederherstellung der Regierungs⸗ vorlage befürworten, wird § 100 nach dem Antrag von Pappenheim angenommen.
Der Rest der Vorlage wird ohne Debatten angenommen. Die eingegangenen Petitionen werden für erledigt erklärt.
Es folgt die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staats⸗ beamten.
§ 1 setzt die Tagegelder bei vneehe,g je nach dem Range der Bamten in acht Abstufungen auf 35 ℳ (aktive Staats⸗Minister) bis 4 ℳ (Unterbeamte) täglich und für Dienstreisen, die an einem und demselben Tage angetreten und beendet werden, auf 27 bis 3 ℳ fest. ]
g. Kirsch (Zentr.) beantragt, bei Dienstreisen, die innerhalb 4 Stunden angetreten und beendet werden, diese Sätze auf die Hälfte, nämlich 17,50 ℳ bis 2 ℳ, zu ermäßigen.
Abg. Dr. Sattler (nl.) beantragt folgenden Zusatz:
*
Wird eine Dienstreise innerhalb 24 Stunden vollendet, so ist jedenfalls nur für einen Tag zu liquidieren.
Abg. Dasbach (Zentr.) erklärt sich gegen die Vorlage, die in ihren einzelnen Sätzen nicht das 8n treffe. Mit Rücksicht auf die Aufbesserung der Beamtengehälter sollten die Tagegelder und Reise⸗ kosten so bemessen werden, daß nur noch die wirklichen Auslagen ver⸗ gütet werden, die Beamten aber keine Ueberschüsse mehr aus Dienst⸗ reisen erzielen können. Diese Absicht der Vorlage werde nicht erfüllt, es komme vielmehr in manchen Fällen, namentlich für die höheren Beamten, nach der Vorlage noch eine Erhöhung der bisherigen Ver⸗ gütung heraus. Redner sucht dies ziffermäßig an einigen Beispielen nachzuweisen. Bei Beamten, die viele Inspektionsreisen machen müßten, wie die Bergbeamten, komme so im Jahre eine indirekte Gehalts⸗ erhöhung von 500 ℳ und mehr heraus. Er beantrage die noch⸗ malige Verweisung der Vorlage an die Budgetkommission.
Abg. Dr. Sattler (nl.) schließt sich diesem Antrage an. Dem Reichstage sei eine Zusammenstellung der Reisevergütungen der Be⸗ amten in den bedeutendsten Bundesstaaten zugegangen, und es sei wünschenswerth, daß die Kommission die Vorlage nochmals prüfe und dabei das dem Reichstage vorgelegte Material benutze.]
Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa (kons.) will gegen die Zurückverweisung an die Kommission nichts einwenden, glaubt aber nicht, daß sich an den bisherigen Kommissionsbeschlüssen etwas ändern lassen werde, und spricht sich sachlich gegen die Anträge Sattler und Kirsch aus; namentlich sei die Begrenzung von vier Stunden ganz willkürlich gewählt.]
Abg. Kirsch (Zentr.) befürwortet ebenfalls die Zurückverweisung an die Kommission.
Das Haus beschließt demgemäß. v
Schluß nach 4 Uhr. Nächste Sitzung: Montag 11 Uhr. (Kleinere Vorlagen; hessische Städte⸗ und Landgemeinde⸗ Ordnung; Antrag Motty wegen der bevorrechtigten Meliorations⸗ darlehen.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes wegen anderweiter Bemessung der Wittwen⸗ und Waisengelder zugegangen:
Artikel I.
An Stelle des § 8 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Zivilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 85) treten folgende Vorschriften:
§ 8.
Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder be⸗ rechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 10 ver⸗ ordneten Beschränkung, mindestens zweihundertsechzehn Mark be⸗ tragen und
für Wittwen der obersten Reichsbeamten einschließlich der unter des Tarifs zum Gesetz vom 30. Juni 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 166) bezeichneten den Betrag von drei Tausend Mark, für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten Reichsbeamten den Betrag von zwei Tausend fünfhundert Mark,“ im übrigen den Betrag von zwei Tausend Mark 8 nicht übersteigen. 8 — Ueber die Zugehörigkeit zu den Klassen entscheiden die Be⸗ stimmungen im § 2 des Gesetes vom 30. Juni 1873. 3 Artikel II.
An Stelle des § 9 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 237) treten folgende Vorschriften:;
88
H. 9.
Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder be⸗ rechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 11 ver⸗ ordneten Beschränkung, mindestens zweihundertsechzehn Mark be⸗ tragen und
für Wittwen von Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Beamten der höchsten Chargen einschließlich der unter I des Tarifs zum
Gesetz vom 30. Juni 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 166) be⸗
zeichneten, den Betrag von drei Tausend Mark,
für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten Offiziere, Aerzte im Offiziersrang und Beamten den Betrag von zwei Tausend fünfhundert Mark, 1
im übrigen den Betrag von zwei Tausend Mark
nicht übersteigen.
Ueber die Zugehörigkeit zu den Beamtenklassen entscheide die
Bestimmungen im § 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1873.
Artikel III.
An Stelle der §§ 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 261) treten folgende Vor⸗ schriften: 8 8
Das Wittwengeld beträgt zweihundertundsechzehn Mark jährlich, leichviel, welcher Charge der Ehemann zur⸗Zeit seines Todes angehört vear es Ke.-. ob und welche Pension er bezogen hat.
Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Tode des Ehemannes zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, beträgt v Mark jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, zweiundsiebenzig Mark jährlich für jedes Kind. 6 4
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militär⸗Erziehungs⸗ anstalten aufgenommen worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist.
§ 3.
Das Wittwen⸗ und Waisengeld erhöht sich für die Hinter⸗ bliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als fünfzehnjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienst⸗ jahr um sechs vom Hundert der im § 2 bestimmten Sätze.
Artikel IV. 8
Dem § 12 des vom 20. April 1881 ReseSeseser S. 85), dem § 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 237) und dem § 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1895 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 261) tritt folgende Vorschrift hinzu:
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag ein Zwanzigstel des berechneten Wittwengeldes so lange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
Artikel V.
Die Bestimmungen in den Artikeln II bis IV kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrags vom 23. November 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.
Artikel VI. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 i
Statistik und Bolkswirthschaft.
Hilfspersonen in Preußen nach den Berufszählungen von 1882 und 1895.
Das zunftmäßige Handwerk kannte so wenig die technisch gebildeten Betriebsbeamten und das kaufmännisch gebildete Rechnungs⸗ und Ver⸗ waltungspersonal, wie die moderne Großindustrie ohne diese Hilfs⸗ personen denkbar ist. Sie bilden ebenso wie die ungelernten Arbeiter ein charakteristisches Merkmal in der Organisation der Massenerzeu⸗ gung. Wenn man es dem Großbetriebe zum Vorwurf gemacht hat, daß er die unterste soziale Klasse geschaffen oder doch stark vermehrt hat, so muß man andererseits auch hervorheben, daß die „Klassen⸗ differenzierung“ nach unten in der Schicht der industriellen, technischen, kaufmännischen u. dgl. Betriebs⸗ und Hilfspersonen gewisser⸗ maßen ein Gleichgewicht nach der anderen Seite erhalten hat. Man kann diese Personen als ein neutrales Element ansehen, welches die entgegengesetzten Interessen des Unter⸗ nehmerthums mit 828 des Arbeiterstandes in gleicher Weise in sich vereinigt, da ihnen die Höhe der gezahlten Löhne nicht weniger wichtig erscheinen wird als das Gedeihen des Betriebes. Wie diese Personen sich in der Mehrzahl aus dem besseren Bestande der ge⸗ lernten Arbeiter ergänzen, so bilden sie später oft den Kern eines hoch⸗ stehenden Unternehmerthums. Thatsächlich sind sie auch sehr häufig am Gewinn betheiligt. Einige zahlenmäßige Angaben uͤber diesen Personenkreis dürften daher willkommen sein.
Unterscheidet man nach den Ergebnissen der Berufszählung vom 14. Juni 1895 das männliche und weibliche Geschlecht der in der Ueberschrift genannten Personen und ihr Zahlenverhältniß zu den Selbständigen und selbständigen . so bewegen sich die Verhältnißzahlen für einzelne Berufsarten der Ie. gene und Handel, der „Stat. Korr.“ zufolge, innerhalb folgender
renzen. „Es entfallen technisch gebildete Betriebs⸗ und kaufmännisch ge⸗ bildete Rechnungs⸗ und Verwaltungsbeamte bei männlichen Personen bei weiblichen Personen iin der Berufsabtheilung Industrie: auf je 100 Selbst⸗ ständige und selbst. Haus⸗ industrielle Gewinnung von Stein⸗ und Braunkohlen, Koks ꝛc.
11““]
Verfertigung von Schreibfedern aus — . 260 Stahl, Aluminium ꝛc. Barbiere (auch wenn zu⸗ Friseure und Perrücken⸗ gleich Friseure) 0, v11“ Berufsabtheilung H 88 auf je 100 Selbst⸗ 1““ ständige Straßenbahnbetrieb . 855. Straßenbahnbetrieb Hausierhandel... . 0,05 Hausierhandel .
Auffallend ist der goße Abstand der Verhältnißzahlen in beiden Berufsabtheilungen, sowohl für das männliche wie für das weibliche Geschlecht. Es ist daraus ersichtlich, wie sehr einzelne Gewerbearten bei dem jetzigen Stande der Betriebstechnik geeignet sind, Betriebs⸗ beamte, Rechnungs⸗ und Verwaltungsbeamte in sich aufzunehmen, während in anderen die solcher nicht bedürfenden Kleinbetriebe über⸗ wiegen. Dabei ist indessen einschränkend zu bemerken, daß die hohen Verhältnißzahlen auf niedrigen absoluten Ziffern beruhen können. So beträgt die Anzahl der weiblichen Personen dieser Klasse in der Be⸗ rufsart „Verfertigung von Schreibfedern aus Stahl u. s. w.“ nur 9
und in der Berufzart „Straßenbahnbetrieb“ nur 20, wie denn über⸗ haupt die weiblichen Beamten nur in einzelnen wenigen Gewerben zahlreicher vertreten sind.
Zu den ungelernten Arbeitern stehen die technisch gebildeten Be⸗ triebsbeamten und das kaufmännisch gebildete Rechnungs⸗ und Ver⸗ waltungspersonal im allgemeinen in demselben Quantitätsverhältniß wie die gelernten Arbeiter, sodaß also dem größeren Verwaltung e auch eine höhere Quote ungelernter Arbeiter entspricht. J dessen wird diese Regel wiederkehrend überall in denjenigen Berufs⸗ arten durchbrochen, wo einem Verwaltungsbeamten in der Hauptsache stets noch eine Anzahl gelernter Personen gegenübersteht. Das tritt z. B. deutlich in der Berufsart „Gewinnung von Stein⸗ und Braunkohlen, Koks, Graphit, Asphalt ꝛc.“ wo auf je 100 Selbständige 2230 Betriebs⸗, 8 und Verwaltungsbeamte kommen, trotzdem gerade ge⸗ v über die ungelernten nicht unerheblich überwiegen Berufsarten, in welchen sich die Betriebsart des Großhandwerks, es als Theilbetrieb einer Großunternehmung oder in selbständige Form, immer mehr herauszubilden scheint, wie z. B. bei den Tape zierern und den Maurern.
Fast überall ist eine starke Zunahme des Verwaltungspersonals zu verzeichnen. Eine erheblichere Abnahme hat nur in der Ziegelei und Thonröhrenfabrikation (2926:1604) und bri den Kupferschmieden (226: 120) stattgefunden. Wo eine Abnahme sonst noch Platz ge⸗ griffen hat, ist sie von verschwindender Bedeutung. 1
Je mächtiger sich unsere Industrie entfaltet, desto mehr sucht sie Fühlung mit der Wissenschaft, wie es ja auch einzelne Fabrikations⸗ zweige giebt, z. B. die sogenannte chemische Großindustrie, in denen, abgesehen von dem Hilfspersonal, der gelernte Arbeiter ein wissen schaftlich ausgebildeter Techniker ist. Demgemäß überwiegen die technisch gebildeten Betriebsbeamten, also die Chemiker, Ingenieure, Architekten ꝛc., in den Berufsarten mit der Großbetriebstendenz. Im Ganzen hat man 32 318 solche Personen, 65 295 Aufsichts⸗ personen (Aufseher, Werkmeister, Obersteiger, Steiger ꝛc.) und 52 935 kaufmännisch gebildete Verwaltungs⸗, Bureau⸗ und Rech⸗ nungsbeamte zu verzeichnen. Der Schwerpunkt der in der Ueber schrift genannten Klasse von Personen liegt demnach in dem Aufsichtspersonal und in dem kaufmännischen Verwaltungspersonal. Unterscheidet man lediglich die technische und die kaufmännische Funktion 8 so stellt sich das Verhältniß zwischen beiden wie 97 613:52 935 Immerhin erscheint das kaufmännische Element in der Produktio stark vertreten, und dies findet nur darin seine Erklärung, daß neuer⸗ dings der Großbetrieb immer allgemeiner auch den Absatz seiner Fabrikate in den Kreis seiner Geschäfte einbezogen hat. 1—
Wenn man schließlich der Frage näher zu kommen versucht, welche Aussichten ein Verwaltungsbeamter hat, sich zum selbständigen Unter⸗ nehmer emporzuschwingen, so ist von vorn herein zu bemerken, daß sich diese Frage aus den zur Zeit vorliegenden zahlenmäßigen Angaben nicht abschließend beantworten läßt. Denn abgesehen davon, daß der Abgang der Selbständigen infolge des höheren Durchschnittsalter größer als derjenige der Verwaltungsbeamten sein dürfte, ergänzen sich auch die Selbständigen in den mehr handwerksmäßig betriebenen Berufsarten zum großen Theil ohne weiteres aus den gelernten Arbeitern. 8
Die Anzahl der Selbständigen im Jahre 1895 ist gegen das Jahr 1882 etwas zurückgegangen; diejenige der Verwaltungsbeamte dagegen zeigt eine bedeutende Zunahme. Sie hat sich nahezu ver⸗ dreifacht. Berechnet man, wie viele derselben auf je 100 Selbst ständige in den Jahren 1882 und 1895 entfielen, so stellen sich die diesbezüglichen Verhältnißzahlen auf 5,74 und 15,44 %. 8
„Sozialpolitisch“, bemerkt zu diesen Zablen die „Stat. Korr.“, „ist der geringe Rückgang der selbständigen Personen sicher kein erfreuliches Zeichen. Dagegen darf man die starke Ausdehnung des Verwaltungspersonals dann mit vollem Recht als ein solches ansehen, wenn man bedenkt, daß das Heer der weniger ut situierten Kleinmeister wirthschaftlich und sozial durch⸗ schnitt ich auf niedrigerer Stufe steht, als die Verwaltungs beamten. Abgesehen davon, daß mit dem Zuwachs derselben
eine technische Vertiefung der gesammten nationalen See 8 verbunden ist, hat der Kleinmeister und Arbeiter bei persönlicher
Die technischen, kaufmännischen u. dgl. Betriebs⸗ und
“
Andererseits finden sich die Ausnahmen aber auch in solchen
üchtigkeit heute bessere Aussicht, in die ebenso auskömmliche wie n Stenung eines Verwaltungsbeamten aufzurücken. Von diesem Gesichtspunkte aus 18 sich, daß die moderne Industrie sehr wohl eeignet ist, selbständig einen Theil jener erstrebenswerthen Mittel⸗ tandspolitik zu verwirklichen, welche für manche in ihrem Schooße entstandene Schattenseite volle Entschädigung zu bieten vermag.“
Deutscher Zuckerverbrauch.
In dem Geschäftsbericht des Deutschen Landwirthschaftsraths für das Jahr 1896 wird auf die Wechselwirkung zwischen der sinkenden Ten⸗ denz der Zuckerpreise und der gleichzeitigen Steigerung des inländischen Zuckerverbrauchs hingewiesen und bemerkt, da hierin vielleicht ein Fingerzeig für die künftige Entwickelung der deutschen Zuckerindustrie gegeben sei. In den 5 Jahren von 1886/87 bis 1890/91 stand der Zucker⸗ preis im Durchschnitt auf 41 ℳ pro 100 kg, während er von 1891/92 bis 1895/96 auf 28 ℳ sank, dementsprechend stieg der Verbrauch von durch⸗ schnittlich 8,4 kg pro Kopf der Bevölkerung im ersten Zeitraum auf 10,6 kg im zweiten Zeitraum. Im letzten Betriebsjahr 1895/96 betrug er 12,7 kg. Den Gegnern der Zuckersteuer⸗Gesetzgebung gegen⸗ über wird eine Berechnung aufgestellt, welche zeigt, daß für absehbare Zeiten die Zuckerindustrie den Schutz der Gesetzgebung nicht wird ent⸗ dehren können und auf die Ausfuhr angewiesen sein wird, selbst wenn man annähme, daß der inländische Verbrauch im Laufe der Jahre weiter bis aaf 25 kg pro Kopf der Bevölkerung stiege. Erst bei einem Verbrauch von 32,6 kg Zucker pro Kopf, dem 2,6 fachen des jetzigen Konsums, wie er seit fünfzehn Jahren thatsächlich in Groß⸗ britannien besteht, würde die gegenwärtige Zuckerproduktion des Deutschen Reichs schon jetzt im Inland abgesetzt werden können.
Kunst und Wissenschaft.
Ueber neuere Forschungsreisen in Asien entnehme wir dem soeben erschienenen 3. Heft von „Petermann's Mittheilungen (Gotha, Justus Perthes) Folgendes: Die Münchener Expedition nach Syrien und Kleinasien ist mit der glücklichen Rückkehr ihrer Führer Rom. Oberhummer und Dr. H. Zimmerer Ende Januar zum Abschluß gelangt; die Rückkehr erfolgte über Konia und Konstantinopel. Auf dem Geographentag in Jena werden beide Reisende über den Erfolg ihrer Forschungen eingehenden Bericht erstatten. — Auf Veranlassung von Prof. L. Löchy hat Dr. A. Cholnoky, Assistent am Geologischen Institut der Universität Budapest, am 3. Dezember 1896 eine Reise nach China angetreten, um die große chinesische Ebene und ihr hydrographisches 82 eingehend zu studieren. Seine Reise ist auf 1 ½ Jahr projektiert. — Eine Durchkreuzung von Tibet haben, demGeographical Journal“ zufolge, die englischen Offiziere Kapt. Wellby und Lieutn. Malcolm im Mai 1896 von Leh aus begonnen und mit der Erreichung von Peking glücklich beendet. Am Passe Wapu⸗La wurden sie von der nibeianischen Grenzwache zurückgewiesen; auf einem weiten Umweg gelang es ihnen jedoch, den Lanak⸗La zu überschreiten und, ungefähr auf der Breite 36—38 Grad sich bewegend, das ganze Land zu durchwandern; es war die nördlichste aller bisherigen Durch⸗ kreuzungen. Allerdings war die Expedition mit großen Entbehrungen verknüpft; der größte Theil der Lastthiere ging durch Mangel zu Grunde, endlich desertierten noch fast sämmtliche Begleiter; alles irgendwie ent⸗ behrliche Gepäck, darunter auch die Sammlungen, mußten zurück⸗ gelassen werden, und die Lage drohte in jeder Weise kritisch zu werden, bis die Reisenden Anfang September mit einer tibetanischen Kara vane zusammentrafen, welche nach China ging. In ihrer Be leitung ge⸗ langten sie an die Quelle des Hauptzuflusses des Jangtsekiang und durch Tsaidam nach dem Kuku⸗nor, von wo aus auf bekannten Wegen Peking erreicht wurde. — Eine größere Tour durch das westliche Tibet, auf welcher bedeutende Strecken unbekannten Gebiets bereist wurden, haben Kapitän H. H. P. Deary und A. Pike von Ende Mai bis November 1896 ausgeführt. Nach ihren vorläufigen Mit⸗ theilungen im „Geographical Journal“ ist besonders die Ausbeute an kartographischen Aufnahmen sehr bedeutend. Wie Kapitän Wellby hatten auch sie starke Einbuße an ihren Lastthieren erlitten, sodaß der Rückweg unter großen Entbehrungen zurückgelegt werden mußte.
Das Organisations⸗Comité für die VII. Internationale Geologen⸗Versammlung, welche Ende Sommer d. J. in St. Petersburg stattfinden soll, hat das zweite Zirkular versandt, welches die näheren Bestimmungen über die vor und nach den Sitzungen zu veranstaltenden Exkursionen enthält. Lie Sitzungen des Kongresses finden vom 29. August (n. St.) bis 4. September in den Räumen der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften zu St. Petersburg statt; die ausführlichen Programme über die in Aussicht stehenden Vorträge und Verhandlungen werden später zur Versendung kommen. Die für die Ausstellung bestimmten Gegenstände, wie Karten, Profile, Sammlungen, Instrumente ꝛc., unterliegen, wenn sie mit der richtigen Adresse: „Exposition du Congrès géologique International“ versehen sind, nicht der Zollrevision an der Grenze, son⸗ dern werden in St. Petersburg unter Aufsicht des Comités ausgepackt. Gegen Vorzeigung der Mitgliedskarte, welche für den Betrag von 10 ℳ (5 Rbl.; 12 Fr.; 10 sh.) von dem Schatz⸗ meister des Comités A. O. Michalski (Comité Geologique, St. Petersburg, Wassili Ostrow, 4. Linie) einzulösen ist, wird sowobl von den russischen Konsuln die Ausstellung der Pässe, wie auch von den Zollveamten an der Grenze die Gepäckrevision ohne weitere Schwierigkeiten besorgt werden. Sämmtliche Theilnehmer haben während der Dauer des Kongresses und der Exkursionen freie in der I. Klasse auf sämmtlichen russischen Eisenbahnen. Das Organisations⸗Comité hat also alle Maßregeln ergriffen, um den Besuch des Kon⸗
resses möglichst zu erleichtern. Eine besondere Anziehungskraft bälden natürlich die Exkurstonen, welche vor und nach der Tagung ver⸗ anstaltet werden. Unter Führung der Geologen S. Nikitin, Th. Tschernyschew, A. Arzruni, A. Karpinsky und A. Seee, . findet vom 28. Juli bis 26. August eine Bereisung des Ural nebst Be⸗ sichtigung der dortigen Bergwerke statt: die Theilnehmer an dieser Exkursion haben sich, da große Strecken im offenen Wagen zurück⸗ elegt werden müssen, mit warmer, undurchlässiger Kleidung zu ver⸗ ehen. Der Akademiker Fr. Schmidt übernimmt die Führung der Exkursion nach Esthland und der Insel Dagö vom 13. bis 27. August; die finischen Geologen J. Sederholm und W. Ramsay führen vom 21. bis 28. August durch Finland. Nach Schluß des Kongresses beginnt der große Ausflug nach dem Kaukasus, welcher anf dret verschiedenen Wegen crreicht werden soll: über Charkow und durch das Donetz⸗ Becken, auf der Wolga und über Kiew, Cherson; von Wladikawkas aus wird der Kaukasus auf der ““ nach Tiflis über⸗ schritten, wo am 21. September die Theilnehmer sich wieder ver⸗ einigen. Hieran schließt sich der Besuch von Baku, Borshom, Abas⸗ Tuman und anderer Punkte. Am 27. September erfolgt von der Station Rion die Abfahrt nach der Krim, wo am 5. Oktober in Sebastopol der Schluß der Ausflüge erfolgt. Seitenausflüge sind vom Kaukasus aus in Aussicht genommen zur Besteigung des Elbrus und Ararat, zur Besichtigung der Gletscher Genaldon, des Mamisson und anderer Punkts. Durch das Entgegenkommen der russischen Regierung und durch die in Aussicht gestellte Gastfreundschaft sind die Preise für diese Ausflüge äußerst billig berechnet; dieselben betragen mit Einschluß der Kosten für Unterkunft und Verköstigung, Beförderung zu Wagen, Dampfbootzhund Pferd für die Exkursion in den Ural 150 Rbl. (320 ℳ), für die Exkursion nach Esthland 50 Rbl. (108 ℳ), nach
inland 50 ℳ finisch (40 ℳ), nach dem Kaukasus und der Krim 50 Rbl. (532 ℳ) mit Ausschluß der Seitenausflüge. Das geologische Reisehandbuch, welchem die geologische Uebersichtskarte des russischen Reichs in 1:6 300 000 sowie zahlreiche Detailkarten und Profile bei⸗ efügt werden, ist im Druck und wird nach Erscheinen spätestens Ende
pril Theilnehmer für den Betrag von 10 Fr. (8 ℳ), welcher bei Lösung der Mitgliedskarte ö ist, übermittelt werden. Vorsitzender des Organisations⸗Comités ist A. Karpinsky, der Direktor des Comité géologique, General⸗Sekretär Th. Tschernyschew.
“ 1 Land⸗ und Forstwirthschaft.
In Dresden ist am 3. d. M. auf dem Verbandstage der Land⸗ wirthschaftlichen Genossenschaften im Königreich Sachsen, dessen Ver⸗ handlungen ein Vertreter der sächsischen Regierung beiwohnte, wie W. T. B.“ meldet, eine landwirthschaftliche Genofsenschaftskasse egründet worden, welcher sofort viele Landwirthe unter seichuung namhafter Beiträge bei⸗ traten. Gestern beschloß der Verbandstag, den Getreide⸗ verkauf der Landwirthe genossenschaftlich zu regeln. Das Betriebs⸗ kapital ist durch Zeichnung von Antheilscheinen, dem Ver⸗ hältniß der Größe des Landbesitzes entsprechend, zu beschaffen. Die endgültige Erledigung dieser Angelegenheit bleibt dem im August d. J. in Dresden stattfindenden 13. allgemeinen Vereinstage der deutschen Landwirthschaftsgenossenschaften vorbehalten.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Nachweisung über den Stand von Thierseuchen im Deutschen Reich am 31. März 1897.
(Nach den Berichten der beamteten Thierärzte zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt.)
Nachstehend sind die Namen 8 Kreise (Amts⸗ ꝛc. Bezirke) verzeichnet, in welchen Rotz, Maul⸗ und Klauenseuche oder Lungen⸗ seuche am 31. März herrschten. Die Zahlen der betroffenen Ge⸗ meinden und Gehöfte sind — letztere in Klammern — bei jedem
Kreise vermerkt. A. Rotz (Wurm).
Reg.⸗Bez. Marienwerder: Marienwerder 1 (1), Briesen 1 (1); Reg.⸗Bez. Potsdam: Teltow 1 (1); Reg.⸗Bez. Köslin: Bütow 2 (2). Reg.⸗Bez. Posen: Birnbaum 1 (1); Reg.⸗Bez. Breslau: Oels 1 (1), Trebnitz 1 (1), Brieg 1 (1), Habelschwerdt 1 (1). Reg.⸗Bez. Liegnitz: Bunzlau 1 (1), Schönau 1 (1). Reg.⸗Bez. Oppeln: Grottkau 1 (1). Reg.⸗Bez. Magde⸗ burg: Aschersleben 1 (1). Reg.⸗Bez. Hildesheim: Landkreis Göttingen 2 (2). Reg.⸗Bez. Osnabrück: Landkreis Osnabrück 11). Bayern. Reg.⸗Bez. Schwaben: Neuburg a. D. 1 (1). Sachsen. Kreis hauptmannschaft Zwickau: Schwarzenberg 1 (1), Auerbach! (2). Schwarzburg⸗Sondersbausen: Sondershausen 1 (1). Elsaß⸗ Lothringen. Bezirk Ober⸗Elsaß: Mülhausen 2 (2). Bezirk Lothringen: Diedenhofen 1 (1), Saarburg 1 (1). Zusammen 25 Gemeinden und 26 Gehöfte.
B. Maul⸗ und Klauenseuche.
reußen. Reg.⸗Bez. Gumbinnen: Stallupönen 1 (1). Reg.⸗ Bez. Marienwerder: Stuhm 1 (1), Marienwerder 3 (3), Briesen 1 (1), Thorn 2 (2), Kulm 2 (2), Graudenz 3 (3), Konitz 1 (2), Flatow 1 (1). Reg.⸗Bez. Potsdam: Prenzlau 1 (1), Templin 1 (1), Anger⸗ münde 1 (1), Oberbarnim 1 (1), Niederbarnim 1 (1), Teltow 2 (2), Osthavelland 3 (8), Westhavelland 1 (1), Ruppin 3 (3). Reg.⸗Bez. Frankfurt: Königsberg i. Nm. 3 (3), Soldin 1 (1), Arns⸗ walde 2 (2), Friedeberg 1 (1), Landkreis Landsberg 2 (5), Züllichau⸗ Schwiebus 1 (1). Reg.⸗Bez. Stettin: Anklam 1 (1), Saatzig 2 (2), Greifenhagen 1 (1). Reg.⸗Bez. Posen: Jarotschin 1 (1), Schroda 4 (4), Posen Ost 1 (1), Samter 1 (1), Birnbaum 1 (1), Meseritz 1 (1), Kosten 1 (1), Rawitsch 1 (3), Gostyn 2 (2), ecn 1 (1). Reg.⸗Bez. Bromberg: Wirsitz 2 (2), chubin 1 (1), Inowrazlaw 5 (5), Strelno 2 (2), Mogilno 1 (1). Gnesen 1 (1). Reg.⸗Bez. Breslau: Gr. Wartenberg 2 (2), Militsch 1 (1), Wohlau 1 (1), Neumarkt i. Schl. 1 (1), Strehlen 1 (1), Schweidnitz 2 (5), Glatz 1 (1), Habelschwerdt 4 (11). 82S Liegnitz: Grünberg 1 (1) Glogau 1 (1), Jauer 1 (1), Bolken⸗ hain 1 (1). Reg.⸗Bez. Oppeln: Groß⸗Strehlitz 1 (1), Landkreis Beuthen 2 (2), Ratibor 2 (2), Leobschütz 1 (1). Grottkau 1 (1). Reg.⸗Bez. Magdeburg: Osterburg 7. (14), Garde⸗ legen 5 (7), Stendal 1 (1), Jerichow I 5 (21), Kalbe 1 (1), Wanzleben 6 (8), Stadtkreis Magdeburg 1 (1), Wolmirstedt 1 (1), Neuhaldens⸗ leben 8 (29), Oschersleben 1 (6). Reg.⸗Bez. Merseburg: Schweidi 4 (4), Wittenberg 1 (1), Bitterfeld 7 (7). Saalkreis 3 (3), Delitzs 10 (16), Mansfelder Gebirgskreis 1 (1), Mansfelder Seekreis 4 (13), Sangerhausen 2 (4), Eckartsberga 2 (2), Querfurt 1 (15), Merseburg 5 (6), S. 5 (14), Naumburg 2 (3), Zeitz 1 (2). Reg.⸗Bez. Erfurt: Grafschaft Hohenstein 1 (1), Worbis 2 (14), Heiligenstadt 2 (3), Landkreis Mühlhausen 1 (3), Langensalza 4 (30), Weißensee 3 (12), Stadtkreis Erfurt 1 (1), Landkreis Erfurt 2 (5), Ziegenrück 1 (2). Reg.⸗Bez. Schleswig: Steinburg 1 (1), Stormarn 1 (1). Reg.⸗Bez Hannover: Diepholz 1 (1), Hoya 1 (1), Nienburg 1 (1), Stolzenau 16 (44), Sulingen 2 (2), Stadtkreis Hannover 1 EE“ Laudkreis Hannover 1 (1), Landkreis Linden 2 (3), Springe 3 (6), ameln 5 (15). Reg⸗Bez. Hildesheim: Peine 1 (2), Marienburg i. Hann. 1 (1), Gronau 1 (1), Alfeld 2 (3), Goslar 1 (1), Stadtkreis Göttingen 1 (1), Landkreis Göttingen 3 (4), Münden i. Hann. 1 (1), Uslar 6 (28),. Einbeck 5 (6), Ilfeld 1 (1). Reg.⸗Bez. Lüneburg: Landkreis Celle 2 (4), Burgdorf 4 (7), Fallingbostel 2 (3). Reg.⸗Bez. Stade: Verden 1. (1), Achim 2 [2). Reg.⸗Bez. Osnabrück: Grafschaft Bentheim 1,99 Bersenbrück 2 (2), Melle 1 (1), Iburg 1 (1). Reg.⸗Bez. Aurich: Norden 1 (1), Leer 1 (2). Reg.⸗Bez. Münster: Warendorf 3 (6), Beckum 5 (12), Lüdinghausen 2 (2), Recklinghausen 1 (1). Reg.⸗Bez. Minden: Minden 2 (2), Herford 2 (2), Halle i. W. 6 (12), Wiedenbrück 11 (28), Paderborn 1 (3), Büren 2 (4), Warburg 2 (2), Höxter 1 (1). Reg.⸗Bez. Arns⸗ berg: Brilon 3 (7), Lippstadt 18 (45), Soest 7 (13), Landkreis Bochum 1 (1), Schwelm 1 (1), Siegen 2 (7). Reg.⸗Bez. Cassel: Landkreis Cassel 2 (4), Eschwege 3 (8), Frankenberg 2 (5), Fritzlar 11 (38), Stadtkreis Hanau 1 (1), Hersfeld 1 (1), Hofgeismar 1 (3), Perteh 7 (20), Melsungen 5 (25), Wolfhagen 4 (10). Reg.⸗Bez. iesbaden: Westerburg 2 (2), Lüneburg 1 (3), Höchst 1 (3), Stadtkreis Frankfurt a. M. 1 (1). Reg.⸗Bez. Koblenz: Zell 1 (1), Altenkirchen 1 (1). Reg.⸗Bez. Düsseldorf: Kleve 1 (5), Rees 2 (3), Landkreis Krefeld 1 (4), Landkreis Essen 1 (2), Mörs 8 (8), Geldern 4 (4), Kempen 5 (7), Stadtkreis Düsseldorf 1 (1), Land⸗ kreis Düsseldorf 1 (1), Stadtkreis Elberfeld 1 (2), Solingen 3 (5), Grevenbroich 1 (1). Reg.⸗Bez. Trier: Daun 1 (5), Prüm 1 (10), Bern⸗ kastel 1 (2), Saarbrücken 1 (1). Reg.⸗Bez. Aachen: Jülich 1 (1), Schleiden 10 (24). Reg.⸗Bez. Sigmaringen: Haigerloch 1 (1). Bayern. Reg.⸗Bez. Ober⸗Bayern: Stadtbezirk Freising 1 (3), Stadtbezirk Ingolstadt 1 (2), Stadtbezirk Landsberg 1 (1), Stadt⸗ bezirk München 1 (8), Aichach 1 (1), Bruck 3 (4), Dachau 1 (5), Ebersberg 1 (1), g 2 (2), Landbezirk Freising 1 (1), Landbezirk Ingolstadt 3 (9), Landbezirk Landsberg 2 (2), Miesbach 6 (D. Land⸗ dezirk München 1 8 (16), Landbezirk München II 4 (5), Schroben⸗ hausen 3 (8), Tölz 1 (4), Wasserburg 1 (1); Reg.⸗Bez. Nieder⸗ bayern: Landbezirk Deggendorf 1 (1), Landbezirk Landshut 1 (1), Regen 1 (1); Reg.⸗Bez. Pfalz. Frankenthal 1 (1), Germersheim 3 (3), Kirchheimbolanden 2 (12), Landau 5 (7), Neustadt a. H. 1 (1), Speyer 2 (2), Reg.⸗Bez. Oberpfalz: Neustadt a. W.⸗N. 4 (7), Landbezirk Regensburg 1 (3), Waldmünchen 1 (7); Reg.⸗Bez. Ober⸗ franken: Landbezirk Bamberg II 1 (1), Landbezirk Hof 2 (3), Naila 1 (2), Wunsiedel 2 (9); Reg.⸗Bez. Mittelfranken: Stadt⸗ bezirk Fürth 1 (1), Stadtbezirk Nürnberg 1 (1), Landbezirk Dinkels⸗ bühl 1 (3), Landbezirk Erlangen 2 (2), Neustadt a. A. 5 (6), Schein⸗ feld 8 (12), Uffenheim 9 (16); Reg.⸗Bez. Unterfranken: Ebern 2 (2), Gerolshofen 1 (1), Karlstadt 2 Landbezirk Kitzingen 5 (6), Königshofen 1 (2), Lohr 1 (2), arktheidenfeld 4 5), Ochsenfurt 4 (5)j. Reg.⸗Bez. Schwaben: Stadtbezirk Neu⸗ burg a. D. 1 (1), Landbezirk Dillingen 1 (3), Landbezirk Günz⸗ burg 3 (8), Illertissen 1 (1), Landbezirk Kaufbeuren 6 (14), Land⸗ bezirk Kempten 6 (227), Landbezirk Memmingen 3 (17), Mindelheim 2 (4), Landbezirk Nördlingen 2 (2), Oberdorf 2 (5). Sachsen. Kreishauptm. Bautzen: Zittau 4 (4). Kreishauptm. Dresden: Stadtbezirk Dresden 1 (Schlactof. Dresden⸗Altstadt 2 (2), Meißen 2 (2). Kreishauptm. ee Landbezirk Leipzig 7 (7), Borna 1 (1), Oschatz 1 (1), Döbeln 5 (5). Kreishauptm. Zwickau:
Preußen.
Landbezirk Chemnitz 1 (1), Marienberg 1 (1), Zwickau 1 (1), Plauen 3 (4), Glauchau 2 (2). Württemberg. eckarkreis: vn⸗ 5 (11), Brackenheim 1 (1), Cannstatt 2 (2), Eßlingen 1 (1), Heil⸗ bronn 1 (1), Leonberg 1 (1), Ludwigsburg (3), Marbach 1 (1), Maulbronn 2 (3), Neckarsulm 3 (5), Stadtbezirk Stattgart 1 89 Landbezirk Stuttgart 1 (1), Vaihingen 5 (5), Waiblingen 1 (1 Weinsberg 1 (2). Schwarzwaldkreis: Herrenberg 1 (3), Hor 3 (8), Nürtingen 4 (15), Oberndorf 1 (1), Rottenburg 3 (8), Rott⸗ weil 1 (2), Sulz 1 (2), Tübingen 2 (11). Jagstkreis: Ellwangen 4 (19), Gaildorf 3 (3) Gerabronn 3 (8), Gmünd 5 (9), Hall 5 (10), .“ 4 (5), Künzelsau 4 (10), Mergentheim 4 (15), Neres⸗ eim 2 (3), Oehringen 5 (13), Schorndorf 8 (15), Welzheim 6 (30), Donaukreis: Biberach 7 (18), Ehingen 3 (6), Geislingen 4 (7), Göppingen 6 (7), Kirchheim 5 (5), Laupheim 3 (6), Leutkirch 4 (8), Münsingen 2 (17), Saulgau 1 (1), Ulm 13 (145). Baden. Landeskommiss. Konstanz: Konstanz 1 (1), Meßkirch 1 (1); Landes⸗ kommiss. Freiburg: Breisach 1 (1), Emmendingen 4 (6), Kehl 1 (1), Lahr 1 (1), Offenburg 1 (1). Landeskommiss. Karlsruhe: Achern 1 (10), Bühl 1 (1), Raftat 1 (20), Bretten 1 (2), Bruchsal 1 (1), Durlach 1 (1), Pforzheim 1 (2). Landeskommiss. Mannheim: Mannheim 1 (2), Schwetzingen 1 (2), Weinheim 2 (3), Eppingen 1 (1), Heidelberg 2 (2), Sinsheim 2 (33), Adelsheim 1 (4), Mosbach 2 (10), Tauberbischofsheim 2 (7), Wertheim 1 (1). Hessen. Provinz Starkenburg: Erbach 1 (3), Offenbach 2 (2). Provinz Ober⸗ hessen: Gießen 7 (12), Büdingen 1 (1), Friedberg 1 (1), Schotten 2 (2). Provinz Rheinbessen: Mainz 1 (3), Bingen 3 (8), Oppen⸗ heim 1 (2), Worms 5 (16). Mecklenburg⸗Schwerin. Wismar 1 (1), Güstrow 1 (1). Sachsen⸗Weimar. Weimar 13 (72), Apolda 4 (6), Neustadt a. O. 1 (1). Oldenburg. Herzog⸗ thum Oldenburg: Butjadingen 2 (3), Brake 1 (1), Elsfleth 1 (1). Braunschweig. Braunschweig 6 (17), Wolfenbüttel 2 (2), Helmstedt 1 (1), Gandersheim 3 892 olzminden 3 (6). Sachsen⸗Meiningen. Saalfeld 2 (8. achsen⸗Altenburg. Altenburg 2 (2). Sachsen⸗Coburg Gotha. Herzogthum Gotha: Landbezirk Gotha 5 (29). Anhalt. Dessau 4 (4), Cöthen 8 (15), Zerbst 2 (2), Bernburg 1 (1). Schwarzburg⸗ Sondershausen. Sondershausen 2 (3). Waldeck. Kreis des Eisenberges 3 (29), Kreis der Twiste 8 (177). Reuß j. L. Schleiz 3 (3). Schaumburg⸗Lippe. Stadthagen⸗Hagenburg 2 (2). Lippe. Stadtbezirk Salzuflen 1 (2), Schötmar 1 (15), Brake 4 (4), Verwaltungsamtsbezirk Blomberg 2 (2), Verwaltungsamtsbezirk Detmold 7 (8). Hamburg. Stadtbezirk Hamburg 1 (1), Marsch⸗ lande 1 (2). Elsaß⸗Lothringen. Bezirk Unter⸗Elsaß: Land⸗ kreis Straßburg 2 (3), Erstein 2 (3), Schlettstadt 1 (2), Zabern 4 (14). Bezirk Ober. Elsaß: Altkirch 1 (3), Colmar 2 (2), Gebweiler 4 (17), Mülhausen 2 (19). Bezirk Lothringen: Land⸗ kreis Metz 1 (1), Diedenhofen 4 (19), Forbach 1 (3), Saargemünd 2 (2). Zusammen 939 Gemeinden und 2326 Gehöfte.
C. Lungenseuche.
Preußen. Reg.⸗Bez. Potsdam: Angermünde 1 (1), Ost⸗
havelland 4 (8), Ruppin 1 (1). Reg.⸗Bez. Bromberg: Czarnikau
1 (1). Reg.⸗Bez. Magdeburg: Wanzleben 2 (2), Wolmirstedt
5 (9), Neuhaldensleben 6 d10). Reg.⸗Bez. Düsseldorf: Kempen 1(2).
Sachsen. Kreishauptm. Leipzig: Grimma 1 (1). Zusammen 22 Gemeinden und 35 Gehöfte.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks ztgan der Ruhr und in Oberschlesien. 1 An der Ruhr sind am 3. d. M. gestellt 13 003, nicht rechtzeitig Ult keine Wagen. 1. In Oberschlesien sind am 3. d. M. gestellt 4028, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. “
Zwangs⸗Versteigerungen. 8
Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin stand am 2. April das Grundstück Petersburgerstraße 46, dem Maurer⸗ meister Wilh. Schwanz und dem Privatier Andr. Gatz gehörig, zur Versteigerung; Fläche 4,12 a; für das Meistgebot von 84 200 ℳ wurde der Privatier Andreas Gatz, Petersburgerstraße 48, Ersteher. Beim Königlichen Amtsgericht zu Charlottenburg wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 87, Blatt Nr. 3278, auf die Namen des Rentiers Wilhelm Gustav Barnitzke und des Kaufmanns Felix Fürstentbal eingetragenen, zu Charlottenburg, Sophie⸗ Charlottenstraße 31/32, belegenen Grundstücks aufgehoben, da der be⸗ treibende Gläubiger, Hof⸗Bäckermeister Louis Weise zu Charlottenburg seinen Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen hat. Der Versteigerungstermin und der Zuschlagstermin am 15. April 1897 fallen fort. — In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von der Stadt Charlottenburg Bd. 161, Bl. Nr. 5635, auf den Namen der verehelichten Kaufmann Martha Baer, geb. ischer, zu Schöneberg eingetragenen Grundstücks wird das Ver⸗ “ vom 1. März 1897 dahin berichtigt, daß genaantes Grundstück zu Charlottenburg nicht, wie angegeben, Passau⸗
straße 1, sondern Passauerstraße 26 belegen ist.
Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlacht⸗ viehmarkt vom 3. April 1897. Auftrieb und Markt⸗ preise nach Schlachtgewicht mit Ausnahme der Schweine, welche nach Lebendgewicht gehandelt werden. Rinder. Auftrieb 4795 Stück. (Durchschnittspreis für 100 kg.) I. Qualität 112 — 118 ℳ, II. Qualität 94 — 108 ℳ, III. Quclität 80 — 90 ℳ, IV. Qualität 68 — 76 ℳ n Schweine. Auftrieb 8836 Stück. (Durchschnittspreis für 100 kg) Mecklenburger 94 — 96 ℳ, Landschweine: a. gute 90 — 92 ℳ b. geringere 82 — 88 ℳ bei 20 % Tara pr. St. — Kälber. Auftrieb 1350 Stück. (Durchschnittspreis für 1 kg.) I. Qualität 1,12 — 1,18 ℳ, II. Qualität 0,94 — 1,06 ℳ, III. Qual. 0,76 — 0,88 ℳ — Schafe. Auftrieb 8614 Stück. (Durchschnittspreis für 1 kg.) I. Qualität 0,96 — 1,04 ℳ, II. Qualität 0,92 — 0,94 ℳ, III. Qua⸗
Berlin, 3. April. (Wochenbericht für Stärke, Stärke⸗ fabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky, Berlin W. 8.) Ia. Kartoffelstärke 17 t — 17 ¾ ℳ, la. Kartoffelmehl 17 t —17 ¾ ℳ, IIa. Kartoffelmehl 15 ½ — 16 ℳ, Feuchte Kartoffelstärke. Frachtparität Berlin 9,60 ℳ, Gelber Syrup 20 ½ — 21 ℳ, Kap.⸗Sprup 21 ½ — 22 ℳ, Export 22 ½ — 23 ℳ, Kartoffelzucker gelb 20 — 20 ½ ℳ, Kartoffelzucker kap. 21 ½ — 22 ½ ℳ, Rum⸗Kuleur 32 — 33 ℳ, Bier⸗Kuleur 32 — 33 ℳ, Dextrin gelb und weiß Ia. 23 — 24 ℳ, do. sekunda 21 ½ —22 ℳ, Weizenstärke (kleinst.) 34 — 35 ℳ, do. (großst.) 39 — 40 ℳ. Hallesche und Schlesische 40 — 41 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 50—52 ℳ, do. (Stücken) 49 — 50 ℳ, Maisstärke 40 — 41 ℳ, Schabestärke 35 — 36 ℳ, Viktoria⸗Erbsen 15 —18 ℳ, Kocherbsen 14 — 18 ℳ, grüne Erbsen 14 — 18 ℳ, Futter.Erbsen 12 — 13 ℳ, inl. weiße Bohnen 23 — 25 ℳ, Flachbohnen 24 — 26 ℳ, Ungar. Bohnen 20 — 22 ℳ, Galiz.⸗russ. Bohnen 18 — 20 ℳ, große Linsen 34 — 48 ℳ. mittel do. 28 — 34 ℳ, kleine do. 20 — 26 ℳ, weiße Hirse 16—20 ℳ, gelber Senf 22 — 30 ℳ, Hanfkörner 17 ½ — 18 ℳ, Winterrübsen 23 — 23 ½ ℳ, Winterraps 23 ½ — 24 ℳ, blauer Mohn 24 — 28 ℳ, weißer do. 40 — 48 ℳ, Buchweizen 13 — 16 ℳ. Wicken 13 ½ — 15 ℳ, Pferde⸗ bohnen 13 — 13 ½ ℳ, Leinsaat 19 — 20 ℳ, Mais loko 8 ½ — 9 ½ ℳ, Kümmel 44 — 50 ℳ, prima inl. Leinkuchen 13 — 14 ℳ, do. russ. do. 11 ½ — 13 ℳ, Rapskuchen 11 — 12 ℳ, pa. Marseill. Erdnußkuchen 14 — 16 ℳ, pa. doppelt gesiebtes Baumwollen⸗Saatmehl 58 — 62 % 12 — 13 ℳ, helle getr. Biertreber 28 — 34 % 9¾ —10 ¾ ℳ getr. Ge⸗ treideschlempe 32 — 36 % 12 — 13 ℳ, getr. Mais⸗Weizenschlempe 36 — 39 % 13 — 14 ℳ, getr. Maisschlempe 40 — 44 % 12 ½ — 13 ℳ, Malzkeime 9 ½ — 10 ¼ ℳ, Rägfenrlee 8,90 — 9 ½ ℳ, Weizenkleie 8,90 — 9 ¼. ℳ
9
(Alles per 100 kg ab Bahn Berlin bei Partien von mindestens