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57 cbm Brutto⸗Raumgehalt oder darüber muß mit einem gleichartigen Nebelhorn und mit einer gleichartigen Glocke versehen sein.
Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regen⸗ güfsen, es mag Tag oder Nacht sein, sind folgende Schallsignale zu geben:
a. Ein Dampffahrzeug, welches Fahrt durch das Wasser macht, muß mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton geben.
b. Ein Dampffahrzeug, welches in Fahrt ist, aber seine Maschine gestoppt hat und keine Fahrt durch das Wasser macht, muß mindestens alle zwei Minuten zwei lang gezogene Töne mit einem Zwischenraum von ungefähr einer Sekunde geben.
c. Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß mindesteus jede Minute, wenn es mit Steuerbord⸗Halsen segelt, einen Ton, wenn es mit Backbord⸗Halsen segelt, zwei auf einander folgende Töne, und wenn es mit dem Winde achterlicher als dwars segelt, drei auf einander folgende Töne geben.
d. Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede Minute un⸗ gefähr fünf Sekunden lang die Glocke rasch läuten.
e. Ein Fahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, ein Fahrzeug, welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auffischt, und ein in Fahrt befindliches Fahrzeug, welches einem sich nähernden Fahrzeuge nicht aus dem Wege gehen kann, weil es überhaupt nicht oder doch nicht so manövrieren kann, wie diese Vorschriften verlangen, muß statt der unter a und c vorgeschriebenen Signale mindestens alle zwei Minuten drei auf einander folgende Töne geben, zuerst einen lang gezogenen Ton, dann zwei kurze Töne. Ein ge⸗ schlexptes Fahrzeug 88 dieses Signal, aber kein anderes geben.
Segelfahrzeuge und Boote von weniger als 57 chm Brutto⸗ Raumgehalt brauchen die vorerwähnten Signale nicht zu geben, müssen dann aber mindestens jede Minnte irgend ein anderes kräftiges Schallsignal geben.
Anmerkung. Ueberall wo diese Verordnung den
Gebrauch einer Glocke vorschreibt, kann anstatt einer solchen an Bord türkischer Fahrzeuge eine Trommel, an Bord kleinerer Segelfahrzeuge, falls der Gebrauch eines solchen Instruments landesüblich ist, ein Gong benutzt werden.
IV. Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel u. s. w. Artikel 16.
Jedes Fahrzeug muß bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der ob⸗ 1.“ Umstände und Bedingungen, mit mäßiger Geschwindigkeit ahren.
Ein Dampffahrzeug, welches anscheinend vor der Richtung quer ab (vorderlicher als dwars) das Nebelsignal eines Fahrzeugs hört, dessen Lage nicht auszumachen ist, muß, sofern die Umstände dies ge⸗ statten, seine Maschine stoppen und dann vorsichtig manövrieren, bis die Gefahr des Zusammenstoßes vorüber ist. ö1“
V.- Ausweichen. Gefahr des Zusammenstoßens.
Das Vorhandensein einer Gefahr des Zusammenstoßens kann, wenn die Umstände es gestatten, durch sargfältige Kompaßvpeilung eines sich nähernden Schiffes erkannt werden. Aendert sich die Peilung nicht merklich, so ist anzunehmen, daß die Gefahr des Zusammen⸗ stoßens vorhanden ist.
Artikel 17.
Sobald zwei Segelfahrzeuge sich nähern, daß die Annäherung Gefahr des Zusammenstoßens mit sich bringt, muß das eine dem andern, wie nachstehend angegeben, aus dem Wege gehen:
a. Ein Fahrzeug mit raumem Winde muß einem beim Winde segelnden Fahrzeug aus dem Wege gehen.
b. Ein Fahrzeug, welches mit Backbord⸗Halsen beim Winde segelt, muß einem Fahrzeuge, welches mit Steuerbord⸗Halsen beim Winde segelt, aus dem Wege gehen.
c. Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von verschiedenen Seiten, so muß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem anderen aus dem Wege gehen.
d. Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von derselben Seite, so muß das luvwärts befindliche Fahrzeug dem leewärts befindlichen aus dem Wege gehen.
e. Ein Fahrzeug, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen Fahrzeug aus dem Wege gehen.
1 Artikel 18.
Scobald zwei Dampffahrzeuge sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung so nähern, daß die An⸗ näherung Gefahr des Zusammenstoßens mit sich bringt, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord ändern, damit sie einander an Backbord⸗ seite passieren.
Diese Vorschrift findet nicht Anwendung, wenn zwei Dampffahr⸗ zeuge, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander passteren müssen.
Sie findet daber nur dann Anwendung, wenn bei Tage jedes der Fahrzeuge die Masten des anderen mit den seinigen ganz oder nahezu in einer Linie sieht, und wenn bei Nacht jedes der Fahrzeuge in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des anderen zu sehen sind.
Sie findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Fahrzeug sieht, daß sein Kurs vor dem Bug durch das andere Fahrzeug ge⸗ kreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Fahrzeugs dem rothen des anderen, oder das grüne Licht des einen Fahrzeugs dem grünen des anderen Fahrzeugs gegenübersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlichter gleichzeitig aber anderswo als voraus in Sicht sind.
8 Artikel 19.
Scobald die Kurse zweier Dampffahrzeuge sich so kreuzen, dcß die Beibehaltung derselben Gefahr des Zusammenstoßens mit si bringt, muß dasjenige Dampffahrzeug aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.
1 Artikel 20.
Sobald ein Dampffahrzeug und ein Segelfahrzeug in solchen Richtungen fahren, daß die Beibehaltung derselben Gefahr des Zu⸗ sammenstoßens mit sich bringt, muß das Dampffahrzeug dem Segel⸗ fahrzeug aus dem Wege gehen.
b Artikel 21.
In allen Fällen, wo nach diesen Vorschriften eins von zwei Fahr⸗ zeugen dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß das letztere seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten.
Anmerkung. Wenn jedoch infolge von dickem Wetter oder aus anderen Ursachen zwei Fahrzeuge einander so nahe gekommen sind, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des zum Ausweichen verpflichteten Fahrzeugs allein nicht ver⸗ mieden werden kann, so soll auch das andere Fahrzeug so manövrieren, wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßens am dienlichsten ist (vergleiche Art. 27 und 29).
Artikel 22.
Jedes Fahrzeug, welches nach diesen Vorschriften einem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß, wenn die Umstände es gestatten, vermeiden, den Bug des anderen zu kreuzen.
Artikel 23.
Jedes Dampffahrzeug, welches nach diesen Vorschriften einem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu gehen hat, muß bei der Annähe⸗ rung, wenn nöthig, seine Fahrt mindern oder stoppen oder rückwärts
gehen. Artikel 24.
Ohne Rücksicht auf irgend eine dieser Vorschriften muß jedes Fabeheng beim Ueberholen eines anderen dem letzteren aus dem Wege gehen.
Als überholendes Fahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das sich einem anderen Fahrzeug aus einer Richtung her nähert, welche mehr als zwei Strich hinter der Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) liegt, das heißt aus einer Richtung, bei welcher die Fahrzeuge so zu einander stehen, daß das überholende bei Nacht keines der Seiten⸗ lichter des anderen sehen würde. Durch spätere Veränderung in der Peilung der beiden Fahrzeuge wird das überholende Fahrzeug weder
der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu gehen, bis es dasselbe klar passiert hat.
Vermag das überholende Fahrzeug bei Tage nicht sicher zu er⸗ kennen, ob es sich vor oder hinter der oben bezeichneten Stellung zu dem anderen Fahrzeuge befindet, so hat es anzunehmen, daß es ein überholendes Fahrzeug ist, und muß es dem anderen aus dem Wege
gehen. Artikel 25.
In engen Fahrwassern muß jedes Dampffahrzeug, wenn dies ohne Gefahr ausführbar ist, sich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten, e Steuerbordseite liegt.
rtikel 26.
In Fahrt befindliche Segelfahrzeuge müssen Segelfahrzeugen oder Booten, welche mit Treibnetzen, Angelleinen oder Grundschleppnetzen fischen, aus dem Wege gehen. Durch diese Vorschrift wird jedoch keinem sischenden Fahrzeug oder Boote die Befugniß eingeräumt, ein Fahrwasser, welches andere “ zu sperren.
rtikel 27.
Bei Befolgung dieser Vorschriften muß stets gehörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßens, sowie auf solche besondere Umstände genommen werden, welche zur Ab⸗ wendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den Vorschriften nothwendig machen.
VI. Schallsignale für Fahrzeuge, welche einander ansichtig sind. Artikel 28. 8 Als kurzer Ton im Sinne dieses Artikels gilt ein Ton von un⸗ gefähr einer Sekunde Dauer.
Sind Fahrzeuge einander ansichtig, so muß ein in Fahrt befind⸗ liches Dampffahrzeug, wenn es einen diesen Vorschriften entsprechenden Kurs einschlägt, diesen Kurs durch folgende Signale mit seiner Pfeife oder Sirene anzeigen, nämlich: 8
Ein kurzer Ton bedeutet:
„ich richte meinen Kurs nach Steuerberd“
Zwei kurze Töne bedeuten:
„ich richte meinen Kurs nach Backbord“.
Drei kurze Töne bedeuten:
„meine Maschine geht mit voller Kraft rückwärts“.
VII. Nothwendigkeit anderweiter Vorsichtsmaßregeln. Artikel 29.
Keine dieser Vorschriften soll ein Fahrzeug, oder den Rheder, den Führer und die Mannschaft desselben von den Folgen einer Ver⸗ säumniß im Gebrauch von Lichtern oder Signalen und im Halten eines gehörigen Ausgucks oder von den Folgen der Versäumniß anderer Vorsichtsmaßregeln befreien, welche durch die seemännische Praxis oder durch die besonderen Umstände des Falles geboten werden.
VIII. Vorbehalt in Betreff der Häfen und Binnen⸗ ewässer.
rtikel 30.
8 Vorschriften, welche bezüglich der Schiffahrt in Häfen, auf
Flüssen oder in Binnengewässern erlassen sind, werden durch diese
Verordnung nicht berührt.
IX. Nothsignale. Artikel 31.
Fahrzeuge, welche in Noth sind und Hilfe von anderen Fahr⸗ zeugen oder vom Lande verlangen, müssen folgende Signale — zu⸗ sammen oder einzeln — geben.
Bei Tage: 1) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischen⸗ räumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden.
2) Das Signal NC des „Internationalen Signalbuchs“.
3) Das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge, über oder unter welcher ein Ball oder etwas, was einem Balle ähnlich sieht, aufgeheißt ist.
4) Raketen oder Leuchtkugeln, wie solche weiterhin als Nacht⸗ signale angegeben sind.
5) Anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats. Bei Nacht: 1) Kanonenschüsse oder andere Krallsignale, welche in Zwischen⸗ umen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden.
2) Flammensignale auf dem Fahrzeuge, zum Beispiel brennende Theer⸗, Oeltonnen oder dergleichen.
3) Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe; die⸗ selben sollen einzeln in kurzen Zwischenräumen abgefeuert werden.
4) Anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats.
Artikel 32.
Vorbehaltlich des Rechts der Kriegsfahrzeuge, Sternsignale oder Raketen zu anderweitigen Signalzwecken zu benutzen, dürfen Noth⸗ signale nur dann angewendet werden, wenn die Fahrzeuge in Noth oder Gefahr sind.
X. Verpflichtung der Schiffseigenthümer und Schiffs⸗ 16 führer. Artikel 33. Deer Eigenthümer und der Führer eines Fahrzeugs haften dafür, daß die zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften erforderlichen Signalapparate vollständig und in brauchbarem Zustande auf dem Fahrzeug vorhanden sind.
Im übrigen liegt die Befolgung der Vorschriften dem Führer des Fahrzeugs ob. Führer ist der Schiffer oder dessen berufener Ver⸗ treter. Hat das Fahrzeug einen Zwangslostsen angenommen, so hat dieser die in den Art. 16 b's 27 gegebenen Vorschriften zu er⸗ füllen, sofern nicht der Schiffer kraft landesrechtlich ihm zustehender Befugniß den Zwangslootsen seiner Funktionen enthoben hat. Die für die Schiffe und Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine geltenden beson⸗ deren Bestimmungen werden hierdurch nicht berüöhrt.
XI. Schlußbestimmungen. 1 Artikel 34. 1“ 8
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1), sowie die §§ 1 bis 3 der Noth⸗ und Lootsen⸗Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern vom 14. August 1876 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 187) sind aufgehoben.
Unberührt bleiben die Vorschriften im Art. 19 des internationalen Vertrags, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 6. Mai 1882 (Reichs⸗ Gesetzbl. von 1884 S. 25), sowie die Vorschriften in den Art. 5 und 6 des internationalen Vertrags zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. von 1888
8
S. 151). Artikel 35. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer u.“ Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Urville, den 9. Mai 1897. Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.
Verordnung, betreffend die Lichter⸗ und Signalführung der Fischerfahrzeuge und der Lootsendampffahrzeuge.
Vom 10. Mai 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
zu einem kreuzenden Fahrzeug im Sinne dieser Vorschriften, noch von
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 145 des Strafgesetzbuchs (Reichs⸗Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:
Artikel 1.
Bis zum Erlasse der im Art. 9 der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 203) vorbehaltenen endgültigen Bestimmungen treten die folgenden Vorschriften über die Lichter⸗ und Signalführung der Fischer⸗ fahrzeuge in Kraft. 8
In Fahrt befindliche Fischerfahrzeuge und Fischerboote müssen wenn sie gemäß diesem Artikel nicht andere Lichter zu führen oder zu zeigen haben, die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge ihres Raum⸗ gehalts durch die vorstehend bezeichnete Verordnung vorgeschriebenen Lichter führen oder zeigen.
a. Offene Boole, worunter alle Fahrzeuge zu verstehen sind welche oben gegen das Eindringen von Seewasser nicht abgeschlossen
irgend einer Art beschäftigt sind, ein nach allen Richtungen sichtbares weißes Licht zeigen. .
b. Mit Treibnetzen fischende Fahrzeuge und ged ckte Boote müssen zwei weiße Lichter an den Stellen, an welchen sie am besten gesehen werden können, führen. Diese Lichter müssen so angebracht sein, daß die senkrechte Entfernung zwischen ihnen mindestens zwei Meter und höchstens vier und einen halben Meter, die hborizontale Entfernun in der Kiellinie gemessen, mindestens einen und einen halben Meter und höchstens drei Meter beträgt. Das untere dieser beiden Lichter muß nach dem Ende des Fahrzeugs hin angebracht sein, an welchem das Netz befestigt ist, und beide müssen 5 beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont scheinen und auf eine Entfernung von min⸗ destens drei Seemeilen sichtbar sind. Für die Ostsee genügt eine Sichtweite von einer Seemeile.
c. Fahrzeuge und gedeckte Boote, welche mit Angelleinen fischen die Leinen aushaben und an denselben fest sind, müssen, wenn sie nicht geankert haben oder sonst festliegen, dieselben Lichter führen, wie die mit Treibnetzen fischenden Fahrzeuge. Während des Auslegens und Einholens der Leinen darf außer den rothen und grünen Seiten⸗ laternen ein weißes über den ganzen Horizont scheinendes Licht vom Heck in einer Höhe von nicht mehr als einem Meter über dem Deck gezeigt werden.
1 Fischerfahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetz, das heißt mit einem Fanggeräthe, welches über den Meeresgrund geschleppt wird fischen, müssen führen:
1) wenn Dampffahrzeuge — an der Stelle des im Art. 2 der im Eingang bezeichneten Verordnung unter a erwähnten Lichtes — eine dreifarbige Laterne, welche so eingerichtet und angebracht ist, daß sie von recht voraus bis zu zwei Strich auf jedem Bug ein weißes Licht, auf der Steuerbordseite ein grünes und auf der Backbordseite ein rothes Licht über einen Bogen des Horizonts von zwei Strich auf jedem Bug bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) wirft; ferner mindestens zwei Meter und höchstens vier Meter unter der dreifarbigen Laterne, eine Laterne, v. ein weißes ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft;
2) Segelfahrzeuge müssen eine Laterne führen, welche ein weißes ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft; diese Fahr⸗ zeuge müssen ferner mit einem hinreichenden Vorrathe von rothen und rünen Kunstfeuern versehen sein, deren jedes maundestens dreißig Sekunden brennt. Diese Kunstfeuer müssen bei der Annäherun anderer Fahrzeuge zeitig genug gezeigt werden, um einen Iesaen nen. zu verhüten, und zwar entsprechend den Halsen, mit welchen das Hehesens segelt, also grün bei Steuerbord⸗ und roth bei Backbord⸗ alsen.
Alle unter d erwähnten Lichter müssen auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sein.
e. Fahrzeuge, welche mit dem Fange von Austern beschäftigt sind, müssen dieselben Lichter führen, wie die Grundschleppnetzfischer.
f. Fischerfahrzeuge und Fischerboote dürfen nach ihrem Gefallen außer den Lichtern, welche sie nach diesem Artikel führen oder zeigen müssen, ein Flackerfeuer zeigen.
g. Irdes Fischerfahrzeug und jedes Boot muß, wenn es ge⸗ ankert hat, ein weißes Licht führen, welches über den ganzen Horizont auf eine Entfernung von mindestens einer Seemeile sichtbar ist. Außerdem darf es, wenn es zugleich sein Fanggeräth aushat, bei An⸗ näherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes Licht, mindestens einen Meter niedriger als das Ankerlicht und wagerecht mindestens einen und einen halben Meter von diesem entfernt, nach der Richtung des ausstehenden Fanggeräths zeigen.
h. Kommt ein Fahrzeug oder Boot während des Fischens dadurch, daß sein Fanggeräth an eine Klippe oder ein anderes Hinderniß fest⸗ geräth, außer Fahrt, so muß es das für Fahrzeuge, welche geankert haben, vorgeschriebene Licht zeigen.
i. Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen sind Treibnetzfische⸗Fahrzeuge, welche an ihren Netzen fest sind, ferner “ welche mit dem Grundschleppnetz oder mit irgend einer onstigen Art Schleppnetz fischen, endlich mit Angelleinen fischende Fahrzeuge, welche ihre Leinen aushaben — sofern sie 57 chm oder mehr Brutto⸗Raumgehalt haben —, verpflichtet, mindestens jede Minute einen Ton, Dampffabrzeuge mit der Dampfpfeife oder Sirene, Segel⸗ fabrseuge mit dem Nebelhorn, zu geben, und danach die Glocke in auten.
k. Dampf⸗ und Segelfahrzeuge oder Boote, welche mit Treib⸗ netzen, Angelleinen oder Grundschleppnetzen fischen, müssen bei Tage, wenn sie in Fahrt sind, einem sich nähernden Fahrzeug ihre Be⸗ schäftigung durch Aufheißen eines Korbes oder eines sonstigen zwech⸗ entsprechenden Körvers an der Stelle, wo dieser am besten gesehen werden kann, zu erkennen geben. Haben solche Fahrzeuge oder Bootr, während sie geankert haben, zugleich ihr Fanggeräth aus, so dürfen sie bei Annäherung anderer Fahrzeuge an der für diese passierbaren Seite ein gleiches oder ähnliches Zeichen geben.
Die in diesem Artikel erwähnten Fahrzeuge brauchen die im Art. 4 unter a und Art. 11 Schlußsatz der Verordnung vom 9. Mai 1897 vorgeschriebenen Lichter nicht zu führen.
Artikel 2.
Ein Lootsendampffahrzeug, welches Lootsendienst auf seinan Station thut und nicht vor Anker liegt, muß außer den für ale Lootsenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern zwei und einen halben Meten unter dem weißen Toplicht ein über den ganzen Horizont sichtbares rothes Licht und ferner die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge vor geschriebenen farbigen Seitenlichter führen. Das rothe Licht muf von solcher Stärke sein, daß es bei dunkler Nacht und klarer Luft auf mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist.
Wenn das Lootsendampffahrzeug auf seiner Station Lootsendient thut und vor Anker liegt, muß es außer dem * alle Lootsenfahr⸗ zeuge vorgeschriebenen Lichte das vorerwähnte rothe Licht führen, abe nicht die farbigen Seitenlichter. 8 8
Wenn das Lootsendampffahrzeug keinen Lootsendienst auf seirg Station thut, muß es dieselben Lichter führen, wie andere Danpe⸗
fahrzeuge. Artikel 3. 8 Die Verordnung vom 16. Februar 1881, betreffend 82 Suspension des Art. 10 der Verordnung zur Verhütung des Zusammer stoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 (Reichs⸗Gesekel S. 28), ist aufgehoben. .“ . Artikel 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Fogstegenhändigen Unterscheft
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiege Gegeben Urville, den 10. Mai 1897. ilhelm. Fürst zu Hohenlohe
werden können, müssen, wenn sie während der Nacht mit Fischerei
Land⸗ und Forstwirthschaft. Saatenstand in den Niederlanden.
Infolge der zwar kalten, aber trockenen Witterung zu Anfang M. konnte die Frühjahrsbestellung und Aussaat gut von statten eben. Nur auf den tief gelegenen Landstrichen wird über große
beuchtigkeit des Bodens geklagt. — . n der zweiten Hälfte des Monats April hatte die Entwickelung Frühjahrsbestellung durch anhaltendes Regenwetter eine Unter⸗ brechung erfahren. Die letzte Woche des vergangenen Monats brachte dagegen wieder schönes, trockenes und warmes Wetter, sodaß der
Landwirth mit Schluß des Monats wohl die Bestellung der Sommer⸗
frucht beendigt haben und bei fernerer Gunst des Wetters zu be⸗ sonderen Klagen nur durch die eingetretene Verzögerung der Aussaat
Veranlassung finden dürfte.
8 Häandel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 13. d. M. gestellt 13 005, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. “ In Oberschlesien sind am 13. d. M. gestellt 3885, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.
Zwangs⸗Versteigerungen. 8
Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen 13. Mai die naͤchbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung:
winglistraße 14c., dem Schlossermeister Julius Kleine zu Ftlobtenburg gehörig; Fläche 9,17 a; mit dem Gebot von 138 500 ℳ blieb Rentier Gustav Ulle, Friedrichstraße 237, Meist⸗ bietender. — Falckensteinstraße 25, der Wittwe C. Lienemann gehörig; Fläche 4,84 a; Nutzungewerth 7800 ℳ; mit dem Gebot von 107 000 ℳ blieb Frau Dir. Marie Haßlinger zu Finken⸗ walde bei Stettin Meistbietende. Aufgehoben wurde das Verfahren wegen des Grundstücks Stralsunderstraße 8, dem Kaufmann Louis Sanne gehörig.
Beim Königlichen Amtsgericht II Berlin stand das Grundstück zu Weißensee (Band 34 Blatt Nr. 1005), dem Schlosser Emil Reich daselbst gehörig, zur Versteigerung; Fläche 51,6 a; Nutzungswerth 710 ℳ; mit dem Gebot von 16 050 ℳ blieb Frau Rentier Elisabeth Bock zu Friedenau, Saarstraße 1, Meist⸗ bietende. — Eingestellt wurde das Verfahren der Zwangs⸗ versteigerung des Grundstücks Gürtelstraße 29a. zu Lichten⸗ berg, dem Maurermeister August Liermann zu Berlin gehörig. — Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangs⸗ versteigerung der nachbezeichneten Grundstücke: Angeblich Kronprinzen⸗ straße 6 zu Lichtenberg belegen, dem Wild⸗ und Federviehhändler Carl Bollwien zu Friedrichsberg. Frankfurter Allee 189, ge⸗ hörig. — Angeblich an der Straße 32 belegen, dem Baumeister Fohann Heinrich Bruhn und dem Rentier Kaspar Niß Fulius Heinrich Jebe, beide zu Hamburg wohnhaft, gehörig.
Stettin, 13. Mai. (W. T. B.) Nach Privatermittelungen wurde im freien Verkehr notiert: Weizen loko 159 — 161, Roggen loko 116 — 117, Hafer loko 125 — 131. Rüböl pr. Mai 55,50. Spiritus loko 39,90. Petrolum loko —. 2
Breslau, 13. ai. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Schl. 3 ½ % L.⸗Pfdbr. Litt. A. 100,25, Breslauer Diskontobank 116,00, Breslauer Wechslerbank 103,50, Schlesischer Bankverein 131,50, Breslauer Spritfabrik 137,00, Donnersmarck 152,75, Kattowitzer 159,75, Oberschl. Eis. 98,00, Caro Hegenscheidt Akt. 129,00, Obersch. P. Z. 147,00, Opp. Zement 155,50, Giesel Zem. 147,00, L⸗Ind. Kramsta 144,75, Schles. Zement 197,00, Schles. Zinkh.⸗A. 202,75, Laurahütte 161,25, Bresl. Oelfbr. 105,50.
— Produktenmarkt. Spiritus per 100 1 100 % exkl. 50 ℳ Verbrauchsabgaben pr. Mai 59,90 Gd., do. do. 70 ℳ Verbrauchs⸗ abgaben pr. Mai 40,00 Gd.
Magdeburg, 13. Mai. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl. von 92 % —,—, Kornzucker exkl. 88 % Rendement 9,60 — 9,70. Nachprodukte exkl. 75 % Rendem. 7,00— 7 80. Ruhig. Brotraffinade I 23,00. Brodraffinade II 22,75. Gem. Brotraffinade mit Faß 22,50 — 23,25. Gem. Melis I mit Faß 22,25. Rubig. Rohzucker I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Mai 8,80 Gd., 8,85 Br., pr. Juni 8,80 Gd., 8,85 Br., pr. Juli 8,85 Gd., 8,90 Br., pr. August 8,87 ½ Go., 8,92 ¼ Br., pr. Oktober⸗ Dezember 8,87 ½ Gd., 8,90 Br. Lustlos. 8
Frankfurt a. M., 13. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Lond. Wechs. 20,38, Pariser do. 81,175, Wiener do. 170,37, 3 % Reichs⸗A. 97,90, Unif. Egypter 107,10, Italiener 92,10, 3 % port. Anleihe 22,70, 5 % amort. Rum. 100,60, 4 % russische Kons. 103,00, 4 % Russ. 1894 66,50, 4 % Spanier 61,00, Mittel⸗ meerb. 96,00, Darmstädter 155,80, Diskonto⸗Kommandit 200,20, Mitteld. Kredit 113,10, Oesterr. Kreditakt. 308 ¼, Oest.⸗Ung. Bank 813,00, Reichsbank 160,00, Laurahütte 161,80, Westeregeln 178,00, Höchster Farbwerke 442,00, Privatdiskont 2 ½. “
Effekten⸗Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kreditaktien 309 ½, Gotthardbahn 158,90, Diskonto⸗Kommandit 201,10, Laurahütte 162 50, Portugiesen 22,80, Schweizer Nordostbahn 115,10, Ital. Moͤridionaux 129,60, 6 % Mexikaner 95,10, Italiener 92,10.
Frankfurt a. M., 13. Mai. (Getreidemarktbericht von Joseph Strauß.) Die Festigkeit hat sich unverändert erhalten. Von einer kräftigeren Belebung des Verkehrs konnte indeß noch keine Rede sein. Die Umsätze waren vielmehr wiederum begrenzt und gestatteten keine größere Kursbewegung. Weizen ab unserer Um⸗ gegend 16 ¼ — ½ ℳ, Wetterauer und kurhessischer frei hier 16 ½ — ¼¾ ℳ, do. (hochfeine Qualität) ca. 25 ₰ über Notiz, Redwinter, Kansas und russischer 17 ¼ —18 ¼6 ℳ, Roggen, hiesiger 12 ¾ - 13 ℳ, do., russischer 12 ¾ - 13 ℳ, Braugerste, hiesige und Pfälzer, je nach Qualität 15 — ½ ℳ, Hafer (inländischer unberegnet) 12 ¾ - 13 ¾ ℳ. do. (beregnet und Geruch) etwa 12 ½ ℳ, do. russischer 13 ¾ — 14¾ ℳ, Mais (gesundes Mixed) 8 ½ ℳ, do. (beschädigt) je nach Qualität viel unter Kurs, do. (echt virginischer Pferdezahn) etwa 12 ℳ, Saaterbsen etwa 12 ℳ, Weizenkleie 8 — ¼ ℳ, Roggenkleie 8 ¾ -9 ℳ, getr. Biertreber etwa 9 ℳ, Malzkeime 8 — ½ ℳ, Spelzenspreu per Zentner 1 ½ — ¾ ℳ, Torfstreu per Zentner 1,15 ℳ, Milchbrot⸗ und Brotmehl im Verband 45 — 47 ℳ, norddeutsches und westfälisches Weizenmehl Nr. 00 21 — 22 ℳ, Roggen⸗ mehl Nr. 0/1 17 ¾ — 18¼ %ℳ Die Preise verstehen sich für 100 kg
2
t. 1 häufig auch loko auswärtiger Stationen bei mindestens kg. 86 ““ 13. Mai. (W. T. B.) Rüböl loko 58,00, pr. Mai
Dresden, 13. Mai. (W. T. B.) 3 % Sächs. Rente 97,40, 3 ½ % do. Staatsanl. 101,50, Dresd. Stadtanl. v. 93 101,75, Allg. deutsche Kredit 213,25, Dresd. Kreditanstalt 136,50, Dresdner Bank 157,00, Leipziger Bank —,—, Seh Bank 129,00, Dresd. Straßen⸗ bahn 229,00, Sächs.⸗Böhm. Dampfschiffahrts⸗Ges. 251,00, Dresdner Baugesellsch. 223,50, Dresdner Bankverein 119,00.
Leipzig, 13. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗ Kurse.) 3 % Sächsische Rente 97,35, 3 ½ % do. Anleihe 101,50, Zeitzer araffin⸗ und Solaröl⸗Fabrik 107,50, Mansfelder Kuxe 1060,00, Leipziger Kreditanstalt⸗Aktien 213,75, Kredit, und Sparbank zu Leipzig 116,50, Leipziger Bankaktien 174,50, Leipziger Hopothekenbank 148,00, Sächfische Bankaktien 128,25, Sächsische Boden⸗Kreditanstalt 131,50, Leipziger Baumwollspinnerei⸗Aktien 169,50, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 177,00, Altenburger Aktienbrauerei 240,00, Zuckerraffinerie Halle⸗Aktien 108,00, Große Leipziger Straßenbahn 262,50, Leipziger Flektrische Straßenbahn 179,25, Thüringische Gasgesellschafts⸗Aktien 205,50, Deutsche Spitzenfabrik 258,00, Leipziger Elektrizitätswerke 132,50.
ammzug⸗Terminhandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Mai 3,00 ℳ, pr. Juni 3,00 ℳ, pr. Juli 3,00 ℳ, pr. August 3,00 ℳ, pr. September 3,00 ℳ, pr. Oktober 3,02 ½ ℳ, pr. No⸗ vember 3,02 ½ ℳ, pr. Dezember 3,02 „ pr. Januar 3,02 ½ ℳ, pr. Februar 3,02 ½ ℳ, pr. März 3,02 ½ ℳ, pr. April 3,02 ½ ℳ Umsatz: 15 000. Ruhig. h““
“
Leipzig, 13. Mai. Die heute hier aus vielen Städten Deutsch⸗ lands im Hotel „Stadt Dresden“ zusammengetretenen Sortiments⸗ Buchhändler beschlossen die Bildung eines freien Buch⸗ händler⸗Verbandes; der Zweck desselben ist die Wahrung der Interessen der Wiederverkäufer. Es wurde beschlossen, ein eigenes . und ein eigenes Genossenschaftslager in Leipzig zu errichten.
Bremen, 13. Mai. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗ Börse) Fest Loko 5,50 Br. — Schmalz. Ruhig. Wilcox 22 ¼ ₰, Armour shield 22 ¼ *, Cudahy 23 ¼ ₰, Choice Grecery 23 ½¼ ₰. Wbite label 23 t J. Speck. Ruhig. Short clear miedl. loko 25 ¼ ₰. Reis stetig. Kaffee —. Baumwolle. Matt. Upland middl. loko 40 ½ B. Taback. 488 Seronen Carmen, 195 Packen Türkei.
Kurse des Effekten⸗Makler⸗Vereins. 5 % Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei⸗Aktien —. 5 % Norddeutsche Aoyd⸗Aktien 107 Gd., Bremer Wollkämmerei 270 Br.
Hamburg, 13. Mai. (W. T. B.) (Schlußkurse.) Hamb. Kommerzb. 135,40, Bras. Bk. f. D. 163,50, Lübeck⸗Büchen 163,50, A.⸗C. Guano⸗W. 74,00, 2 ⅛, Hamb. Packet 121,80, Nordd. Lloyd 107,25, Trust Dynam. 174,75, 3 % H. Staatsanl. 96,50, 3 ½ % do. Staatsr. 106 00, Vereinsb. 153,75, Wechsler⸗ bank 130,10. Gold in Barren pr. 2 2789 B., 2785 Gd., Silber in Barren pr. Kilogr. 81,75 Br., 81,25 Gd. Wechselnotierungen: London lang 3 Monat 20,33 ½ Br., 20,29 ½ Gd., 20,31 ½ bez., London kurz 20,39 ⅛ Br., 20,35 ½ Gd., 20,37 ½ bez., London Sicht 20,40 ½ Br., 20,366 Gd., 20,39 bez., Amsterdam 3 Monat 167,80 Br., 167,50 Gd., 167,75 bez., Oest. u. Ungar. Bkpl. 3 Monat 168,65 Br., 168,25 Gd., 168,55 bez., Paris Sicht 81,25 Br., 81,05 Gd., 81,20 bez., St. Petersburg 3 Monat 213,80 Br., 213,30 Gd., 213,55 bez., New⸗York Sicht 4,19 ½ Br., 4,16 ½ Gd., 4,18 ½ bez., do. 60 Tage Sicht 4,16 ½ Br., 4,13 ½ Gd., 4,15 ½ bez.
— Getreidemarkt. Weizen loko behauptet, holsteinischer loko 160 — 165. Roggen loko behauptet, mecklenburger loko 120 — 135, russischer loko behauptet, 81 — 82. Mais 82 ½. afer behauptet. Gerste behauptet. Rüböl behauptet, loko 55 ½ Br. Spiritus (unver⸗ zollt), still, pr. Mai⸗Juni 20 ½ Br., pr. Juni⸗Juli 20 ¾ Br., pr. Juli⸗ August 20 ⅛ Br., pr. August⸗September 21 Br. Kaffee behauptet, Umsatz 3500 Sack. Petroleum fest, Standard white loko 5,55 Br.
— Kaffee. (Nachmittagsbericht) Good average Santos pr. Mai 39 ¾, pr. Septbr. 41 ¼, pr. Dezember 42, pr. März 42 ½. — Zuckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I, Produkt Basis 88 % Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Mai 8,82 ⅛, pr. Jani 8,80, pr. Juli 8,82 ½, pr. August 8,87 ½, pr. Oktober 8,85, pr. Dezember 8,92 ½. Rubig.
Wien, 13. Mal. (W T. B.) (Schluß ⸗Kurse.) Oesterr. 4 6 % Papierrente 101,92 ½, Oesterr. Silberrente 101,80, Oesterr. Goldrente 122,60, Oesterr. Kronenrente 101,25, Ungar. Goldrente 122,25, do. Kron.⸗A. 99,80, Oesterr. 60r. Loose 145,75, Länderbank 238,75, Oesterr. Kredit 363,00, Unionbank 294,50, Ungar. Kreditb. 392,50, Wiener Bankverein 254,00, Wiener Nordbahn 271,00, Buschtiebrader 559,00, Elbethalbahn 264,50, Ferd. Nordb. 3520,00, Oesterr. Staatsbahn 354,75, Lemb. Czern. 286,00. Lombarden 76,75, Nordwestbahn 261,00, Pardubitzer 214,00, Alp.⸗Montan 88,50, Amsterdam 99,10, Deutsche Plätze 58,68, Londoner Wechsel 119,60, Wechsel 47,65, Napoleons 9,52, Marknoten 58,68, Russ.
anknoten 1,27, Brüxer 251,00.
— Getreidemarkt. Weizen pr. Mai⸗Juni 7,69 Gd., 7,71 Br., pr. Herbst 7,27 Gd., 7,29 Br. Roggen pr. Mai⸗Juni 6,48 Gd., 6,50 Br., do. pr. Herbst 6,15 Gd., 6.17 Br. Mais pr. Mai⸗ Juni 3,79 Gd., 3,81 Br. Hafer pr. Mai⸗Juni 5,87 Gd., 5,89 Br., pr. Herbst 5,65 Gd., 5,67 Br.
Wien, 13. Mai. (W. T. B.) Der heute abgehaltene Ver⸗ bandstag der österreichischen Industriellen nahm eine Resolution in dem Sinne an, daß die Regierung eine internationale Vereinbarung anstreben möge, um der prohibitiven Zollpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika und der damit verbundenen gemein⸗ Gefahr für das europäische Wirthschaftsgebiet wirksam zu
egegnen.
1.— 14. Mai, Vormittags 10 Uhr 50 Minuten. (W. T. B.) Reserviert. Ungarische Kredit⸗Aktien 393,75, Oesterreichische Kredit⸗ Aktien 363,10, Franzosen 354,25, Lombarden 76,50, Elbethalbahn 265,00, Oesterreichische Papierrente 101,95, 4 % Ungarische Goldrente 122,40, Oesterreichische Kronen⸗Anleihe —, Ungarische Kronen⸗Anleihe 99,85, Marknoten 58,67 ½, Bankverein 255,00, Länderbank 239,25, Buschtiehrader Litt. B.⸗Aktien —, Türk. Loose 54,75, Brüxer —.
Pest, 13. Mai. (W. T. B.) Prod uktenmarkt. Weizen loko fest, pr. Mai⸗Juni 7,46 Gd., 7,47 Br., pr. Herbst 7,04 Gd., 7,05 Br. Roggen pr. Herbst 5,82 Gd., 5,83 Br. Hafer pr. Herbft 5,35 Gd., 5,37 Br. Mais pr. Mai⸗Juni 3,47 Gd, 3,43 W nmt. Juli⸗August 3,58 Gd., 3,59 Br. Kohlraps pr. August⸗September 10,70 Gd., 10,75 Br.
London, 13. Mai. (W. T. B.) Die Bank von England hat heute den Diskont von 2 ½ % auf 2 % herabgesetzt.
Bankausweis. Totalreserve 25 611 000 Zun. 142 000 Pfd. Sterk., Notenumlauf 27 409 000 Abn. 176 000 Pfd. Sterl., Baar⸗ vorrath 36 221 000 Abn. 33 000 Pfd. Sterl., Portefeuille 28 052 000 Zun. 317 000 Pfd. Sterl., Guthaben d. Privaten 39 446 000 Abn. 31 000 Pfse. Sterl., do. des Staats 10 189 000 Zun. 506 000 Fld. Sterl., Notenreserve 23 996 000 Zun. 110 000 Pfd. Sterl.,
egierungssicherheiten 13 843 000 Pfd. Sterl. unverändert, Prozent⸗ verhältnis der Reserve zu den 1 51 ⅝ gegen 51 ⅝ in der Vor⸗ woche. Clearinghouse⸗Umsatz 128 Millionen, gegen die entsprechende Woche des vorigen Jahres weniger 7 Millionen.
— 13. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Engl. 2 ¾% Konsols 11311⁄16, Preuß. 4 % Konsols —, Ital. 5 % Rente 92 %, 4 % 89 er Russ. 2. S. 103 ¾, Konv. Türken 20, 4 % Spanier 61 ¼, 3 ½ % Egypter 101 ¾, 4 % unif. do. 106, 4 ¼ % Trib.⸗Anl. 107, 6 % kons. Mex. 96, Neue 93er Mex. 94 ½, Ottomanbank 118, De Beers neue 28 ½, Rio Tinto 26 ¾, 3 ½ % Rupees 62 ¾, 6 % fund. arg. A. 86, 5 % Arg. Goldanl. 87 ¾, 4 ½ % äuß. do. 57 ½, 3 % Reichs⸗Anl. 97, Brasil. 89 er Anl. 64 ½, Platzdiskont 1, Silber 27ã ⅞, 5 % Chinesen 99 ½, Anatolier 88,00. — Wechselnotierungen: Deutsche Plätze 20,54, Wien 12,10, Paris 25,26, St. Petersburg 25 ½116.
— Wollauktion. Wolle fest, ausgenommen amerikanische Sorten, Kapwolle fester, die Preise sind gleich hoch mit denjenigen der letzten Auktion, namentlich für snowwhite nur ordinäre greasy etwas unter den vorigen Auktionspreisen.
— An der Küste 1 Weizenladung angeboten.
— 96 % Javazucker 108 ruhig, Rüben⸗Rohzucker loko 8 ⅞ ruhig. — Chile⸗Kupfer 48ꝛ ⅛½, pr. 3 Monat 495/16.
London, 13. Mai. (W. T. B.) Der bimetallistische Parlaments⸗Ausschuf hielt heute im Unterhause eine Sitzung ab, an welcher zahlreiche Mitglieder des Hauses und mehrere bekannte Arbeiterführer theilnahmen. Der Vorsitzende Sir William Houlds⸗ worth erklärte in seinem Bericht, daß die Aussicht auf eine baldige Lösung der Frage durch ein internationales Uebereinkommen niemals besser gewesen sei als gegenwärtig. Insbesondere berichtete er über die Verhandlungen, welche in dieser Hinsicht in Europa auf Ver⸗ anlassung der Vereinigten Staaten gefuͤhrt werden sollen. Der Aus⸗ schuß beschlos, eifrig dahin zu wirken, diese Verhandlungen erfolgreich u machen. br 13. Mai. (W. T. B.) Baumwolle. Umsatz 8000 B., davon für Spekulation und Export 500 B. Ruhig. Amerikaner 132 niedriger. Middl. amerikan. Lieferungen: Ruhig, stetig. Mai⸗Juni 46⁄64—4 84 Verkäuferpreis, Juni⸗Juli 4 ⁄84 — 4 ⁄%4 do, Juli⸗August 4 64 — 4 4 do., August⸗September 4 %³4 do., September⸗Oktober 357⁄64 — 359⁄¾4 do., Oktober⸗November 351 64 — 352/64 Käuferpreis, November⸗Dezember 349/64 — 350%64 Verkäuferpreis, De⸗ zember⸗Januar 34 14 Käufer, Januar⸗Februar 3 ⁄%84 do., Februar⸗ März 3728⁄64— 34 %4 d. Werth.
Offizielle Notierungen. American good ordin. 3 ⅛,
do. iddling fa
8 dling 4, do. middling 4 ⁄16, do. good middling 4 18, de. lerosänd 83 4 ⅛, Pernam sanr 4 ⁄16, do. gsod fair 411⁄16,
1“] 11A14“
Ceara fair 45/⁄16, do. good fair 4 ⁄16, Egyptian brown fair 4 ½, do. good fair 415/⁄16, do. good 5 ¼, Peru rough good fair 5¹⁄16, do. good 6 ⁄6, do. fine 6 ⅛, do. moder. 85 fair 5 ⁄16, do. good fair 57716, do. good 511⁄16, do. smooth fair 4 ⅜, do. good fair 4 ¼, M. G. Broach good 322⁄2, do. fine 4 ⁄2, Dhollerah good 3 ½, do. fully good 3 ⅛, do. fine 3 ⅞, Oomra good 3 ½, do. fully good 3 ⅛, do. fine 3 ½, Scinde fully good 3, do. fine 3 ¼, Bengal fully good 3 322, do. fine 35⁄18. .
Glasgow, 13. Mai. (W. T. B.) Rohe isen. Mirxed numbers warrants 44 sh. 9 ½ d. Ruhig — (Schluß.) Mixed numbers warrants 44 sh. 3 d. Warrants Middlesborough 111 39 sh. 4 d.
Bradford, 13. Mai. (W. T. B.) Wolle stetig, Mohair⸗ wolle ruhig, in Alpaccawolle gutes Geschäft; Garne ruhig aber fest; Stoffe unverändert. 3 .
Paris, 13. Mai. (W. T. B.) Von der Börse wird berichtet: Es herrschte ausgeprägte Festigkeit auf allen Gebieten bei recht leb⸗ haftem Geschäft. Goldminen, in denen weitere Deckungen stattfanden, b”n. im Einklange mit London steigend. Italienische Werthe eliebt.
Bankausweis. Baarvorrath in Gold 1 954 149 000 Zun. 24 642 000 Fr., do. in Silber 1 224 991 000 Zun. 1 754 000 Fr., d. Hauptbk. u. d. Fil. 677 048 000 Abn. 4 822 000 Fr.,
otenumlauf 3 673 977 000 Abn. 28 709 000 Fr., f. d. Rechnung d. Priv. 490 263 000 Abn. 1 360 000 Fr., Guthaben d. Staatsschatzes 180 523 000 Zun. 27 868 000 Fr., Gesammt⸗Vorschüsse 356 478 000 Abn. 13 580 000 Fr., Zins⸗ u. Diskont⸗Erträgn. 8 286 000 Zun. 345 000 Fr. Verhältniß des Notenumlaufs zum Baarvorrath 86,30.
(Schluß⸗Kurse.) 3 % Französische Rente 103,35, 5 % Ital. Rente 93,15, 3 % Portugiesische Rente 21,90, Portugiesische Taback⸗ Obl. 466,00, 4 % Russen 1889 102,70, 4 % Russen 1894 —,—, 3 ½ % Russ. A. 100,62, 3 % Russen 1896 91,20, 4 % span. äußere Anl. 61 ½, Oesterreichische Staatsbahn 761,00 Banque de France 3660, B. de Paris 849,00, B. ottomane 544,00, Créd. Lyonn. 767,00, Debeers 712,00, Rio⸗Tinto⸗A. 671,00, Suezkanal⸗A. 3258, Privat⸗ diskont —, Wechs. Amst. k. 205,87, Wchs. a. dt. Pl. 122 ⁄116, Wchs. a. Italien 4 ⅞, Wchs. London k. 25,09 ½. Cheq. a. London 25,11, do. Madrid k. 381,40, do. Wien k. 207,87, Huanchaca 50,50.
— Getreidemarkt. (Schluß.) Weizen behauptet, pr. Mai 22,95, pr. Juni 23,20, pr. Juli⸗August 23,30, pr. September⸗Dezember 22,35. Roggen fest, pr. Mai 14,25, pr. September⸗Dezember 13,70. Mehl behauptet, pr. Mai 45,55, pr. Juni 45,85, pr. Juli⸗August 46,75, pr. September⸗Dezember 46,75. Rüböl ruhig, pr. Mai 55 ½, pr. Juni 55 ¾, pr. Juli⸗August 56, pr. September. Dezember 57. Spiritus fest, pr. Mai 37 ¼, pr. Juni 37 ½¼, pr. Juli⸗August 37 ½¼, pr. September⸗Dezember 35. b
— Rohzucker (Schluß) ruhig, 88 % loko 24 ½. Weißer Fle ruhig, Nr. 3, 100 kg pr. Mai 25 ¼, pr. Juni 25 ¼, pr. Juli⸗August 25 ⅜, pr. Oktober⸗Januar 27 ¼. 8
St. Petersburg, 13. Mai. (W. T. B.) Wechsel auf London 93,95, do. Amsterdam —, do. Berlin 45,92 ½, Chequ. a. Berlin 46,22 ½, Wechsel a. Paris 37,35, 4 % Staatsrente von 1894 99 ½, 4 % Gold⸗Anl. von 1894 6. Ser. 153, 3 ½ % Gold⸗Anl. von 1894 148, 4 % kons. Eisenb.⸗Obl. von 1880 —, 4 ½ %, Bodenkr.⸗Pfandbr. 157, St. Petersb. Diskontobank 686, do. intern. Bank I. Em. 601, Russ. Bank. für auswärt. Handel 417, Warsch. Kommerzbank 465, Ges. für elektr. Beleuchtung 620. 1
Mailand, 13. Mai. (W. T. B.) Italienische 5 % Rente 97,20, Mittelmeerbahn 516,00, Méridiaunaux 678,00, Wechsel auf Paris 105,10, Wechsel auf Berlin 129,40, Banca d.⸗Italia 707.
Amsterdam, 13. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗ Kurse.) 94er Russen (6. Em.) —, 4 % Russen v. 1894 —, 3 % holl. Anl. 98 ½, 5 % Transv.⸗Obl. 1891er 99 ⅜, 4 % konv. Transvaal 230, Marknoten 59,20. Russ. Zollkupons 191 ½
Hamburger Wechsel 59,17 ½, Wiener Wechsel 99,50.
— Getreidemarkt. Weizen auf Termine fest, do. do. pr. Mai —, do. pr. November 173. Roggen loko —, do. anf Termine
behauptet, do. pr. Mai —, do. pr. Juli 101, do. pr. Oktober 102.
— Java⸗Kaffee good ordinary 46 ¼. — Bancazinn 36.
Antwerpen, 13. Mai. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen fest. oggen behauptet. Hafer ruhig. Gerste ruhig.
— Petroleum. (Schlußbericht.) Raffinirtes Type weiß loko 16 ⅛⅜ bez. u. Br., pr. Mai 16 ⅜ Br., pr. Juni 16 ½ Br. Fest. — Schmalz per Mai 50 ¼, Margarine ruhig. . 8
Brüssel, 14. Mai. (W. T. B.) Die Einnahmen der Prinz Heinrich⸗Bahn betrugen in der ersten Mai⸗Dekade: aus dem Bahnbetriebe 101 661 Fr., aus den Minen 11 250 Fr., Gesammt⸗ einnahmen 112 911 Fr., Mehreinnahmen gegen die vorläufigen
Einnahmen in gleicher Dekade des vorigen Jahres 14 905 Fr.
New⸗York, 13. Mai. (W. T. B.) Die Börse eröffnete in träger Haltung; im weiteren Verlauf gaben die Kurse nach und der Schluß war schwach zu den niedrigsten Tageskursen. Der Umsatz in Akrtien betrug 154 000 Stück. 8 1
Weizen eröffnete unbestimmt mit etwas niedrigeren Preisen und ging auf günstige Ernteberichte im Preise noch mehr zurück. Im weiteren Verlaufe führten Nachrichten vom Kontinent und Deckangen der Baissiers eine wesentliche Erholung herbei, und reichliche Käuf der Exporteure trugen später viel zu der Festigkeit bei. — Mais
allgemein fest während des ganzen Börsenverlaufs infolge der Festig keit der Weizenmärkte. 8
(Schluß⸗Kurse.) Geld für Regierungsbonds, Prozentsatz 1 ½, do für andere Sicherheiten do. 1 ¾, Wechsel auf London (60 Tage) 4,86 ¼ Cable Transfers 4,87 ½, Wechsel auf Paris (60 Tage) 5,16 ½⅜, do auf Berlin (60 Tage) 95 3⁄16, Atchison Topeka & Santa Fé Aktie 10 ¼, Canad. Pacific Aktien 54 ½, Zentral Pacific Aktien 8 ⅝ Chicag Milwaukee & St. Paul Aktien 73 ¼, Denver & Rio Grande Preferre 37 ¾, Illinois⸗Zentral Aktien 92 ½, Lake Shore Shares 163, Louis ville & Nashbille Aktien 44 ¼, New.⸗York Lake Erie Shares 12
New⸗York Zentralbahn 99, Northern Pacific Preferred (neue Emiss 36 ⅜, Norfolk and Western Preferred (Interims⸗Anleihescheine) 26 ½ Philadelphia and Reading First Preferred 40 ½, Union Pacific Aktie 6½, 4 % Vereinigte Staaten Bonds pr. 1925 122 Q⅞⅛, Silber, Com mercial Bars 60 ¾. Tendenz für Geld: leicht.
Waarenbericht. Baumwolle⸗Preis in New⸗York 71 /⁄10 do. do. in New⸗Orleans 7 ⅛, Petroleum Stand white in New⸗Yor 6,25, do. do. in Philadelphia 6,20, do. Refined (in Cases) 6,70. do. 7 line Certificat. pr. Juni 86, Schmalz Western steam 4,22 do. Rohe & Brothers 4,45, Mais per Mai 30 ⅜, do. per Juli 31 do. per Sept. 32 ¼, Rother Winterweizen loko nom., Weizen per Ma 83 ¾, do. per Juli 80 ¼, do. per Septbr. 75 ¾, do. per Dezbr. 77 ½ Gekreidefracht nach Liverpool 1 ¼, Kaffee fair Rio Nr. 7 8, do. Ri Nr. 7 per Juni 7,50, do. do. per August 7,60, Mehl, Spring Wheat clears 3,40, Zucker 2 ⅞, Fenn 13,40, Kupfer 11,10.
Chicago, 13. Mai. (W. T. B.) Weizen anfangs stetig dann trat auf gute Nachfrage für den Export und weniger günstige Ernteberichte eine Erholung ein. — Mais schwãchte sich nach Er öffnung etwas ab, erholte sich aber später im Einklang mit de Weizen und schloß stetig. b 1
Weizen pr. Mai 756, pr. Juli 74 ½8, Mais pr. Mai 25 ¼. Schmalz pr. Mai 3,95, do. pr. Juli 4,00. Speck short clear
5,00. Pork pr. Mai 8,65. 8
Oktawa (Canada), 13. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird, wie „R. B.“ meldet, bekannt gemacht, daß Einfuhrgüter, um den Vortheil des niedrigeren Tarifs zu genießen, von Zeugnissen begleitet
sein müssen, aus denen hervorgeht, daß die Waaren britisches Boden⸗ erzeugniß oder Fabrikat sind. Solche Waaren werden bis zur end⸗
ültigen Erledigung der Tarifbill nach den Sätzen des niedrigeren
arifs zugelassen werden. 8 Buenos Aires, 13. Mai. (W. T. B.) Goldagio 201,70.