daß wir eine Bestimmung treffen für das Jahr 19052 Wer ist der Gesetzgeber für 19052 Das wäre nur der von 1904, nicht der von 1897. Nun, meine Herren, können wir denn übersehen, wie die Verhältnisse im Jahre 1904 liegen? Warten Sie doch ab, bis dieser Zeitpunkt gekommen ist! Wenn Sie dann der Meinung sind, daß es nothwendig wäre, eine solche Bestimmung zu treffen, dann machen Sie ein solches Gesetz; jetzt wäre es aber verkehrt. Wir haben jetzt die Vorlage durch alle Klippen gesteuert, und es ist sehr nahe daran, daß wir sie zu Land bringen; bepacken Sie sie jetzt mit dieser Bestimmung, dann geht das Fahrzeug unter, und das wünschen Sie nicht und wir auch nicht.
Abg. Euler (Zentr.) bedauert, daß der Befähigungsnachweis von der Regierung so energisch bekämpft werde. Er erklärt sich für den Antrag und hofft, daß die Regierung daran die Vorlage nicht werde scheitern lassen.
Der Antrag wird abgelehnt. 8 8
Inzwischen ist eine Verständigung erfolgt über die Aende⸗ rung des § 91, dahin gehend, daß vom Innungs⸗Schiedsgericht die Anberaumung eines Termins innerhalb acht Tagen nach Eingang der Klage erfolgen müsse und der Kläger sich andern⸗ - an die Gewerbe⸗Schiedsgerichte, bezw. an die ordentlichen Gerichte wenden könne.
Dieser Antrag wird angenommen.
Nach Art. VI der Beschlüsse zweiter Lesung sollen die bevorrechteten Innungen, auch ohne daß die Voraussetzungen des § 100 zutreffen, in Zwangs⸗Innungen sich umwandeln können. “
Die Freisinnigen und die Sozialdemokraten be⸗ antragen die Streichung dieser Bestimmung.
Die Abgg. Gamp u. Gen. wollen diese Umwandlung in Zwangs⸗Innungen ohne die gesetzliche Voraussetzung nur zu⸗ elassen wissen, wenn dieselbe innerhalb des Zeitraums von echs Monaten vollzogen werde.
Abg. Richter: Wir beantragen über diese Frage die namentliche
bstimmung, um durch die Form der Abstimmung noch einmal die
Aufmerksamkeit des Hauses dierauf zu lenken. Die Mehrheit des Hauses ist der Mrinung, daß Zwangs⸗Innungen nur unter Zu⸗ stimmung der Mehrheit gebildet werden können. Dieser Grundsatz wird dier durchbrochen. In Berlin sind von über 60 Innungen 21 privilegiert; sie würden sich ohne weiteres in Zwangs⸗Innungen verwandeln können, odgleich ihre Pridilegien ganz verschieden sein können. Anch die Gastwirthe haden eine pririlegierte Innung, bgleich sie nicht Handwerker sind. 828 d. Die Fastmwirths⸗Innung kann sich nicht i Zwamngs⸗Innung umwandeln. Ich war der Meinung gierten Innungen ihre Vorrechte behalten könnten, ab in der Kommifston in der vorgeschlagenen Weise ihre wahrnehmen. Einfach die bestedenden 1600 privilegierten iu besecitigen, daran kang man nücht denken; denn diese haben sich dewährt. Ohne Bevoerzugang dieser Innungen Verlage für die Handwerkerfreunde keinen Werth mehr. ank krine besonderen Lerstungen auffuweisen bätten.
die Aufrechterhaltung
„,, eeenee, (d. TWDns. tes 22
der Prüöfstein für die Handwerkerfrenndlichkeit ist, dann ist auch der Tdeil des Zentrums nickt handwerkerfreundlich, der gegen diese Be⸗ stimmung sich ausgesprochen hat. Die Innungen haben zum theil garnicht alle Privilegien, und doch will man sie ohne weiteres in Zwangs⸗Innungen verwandeln. Laßen Sie doch die Handwerker selber die Probe darauf machen.
In namentlicher Abstimmung wird die Streichung mit 170 gegen 126 Stimmen verworfen.
Darauf wird die weitere Berathung vertagt, da die Sozialdemokraten die in einer besonderen Vorlage enthaltenen Be⸗ stimmungen über die Konfektionsardeiter in die Handwerker⸗
Sche 5 Uhr 12 Uhr.
Herrenhaus.
22 Sitzung vom 23. Juni 1897.
Verhandlung stehen lediglich Petitionen.
Bürgermeister Veltman⸗Aachen berichtet namens onskommission über die Petition der evangelischen mnmission zu Dortmund um Zurücknahme eines
Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗ und
gelegendeit n, nach welchem die endgültig an⸗
Frte⸗Rektoren die Stellung als sogenannte System⸗ mgemtefeg erhalten und der Königliche Kreis⸗Schul ie dem Sitzungen der Schulkommission (des Schul⸗ amree, hüemegezogen werden soll. Die Kommission des Suufus Sernragt die Petition der Staatsregierung zur Be⸗ rüfffchttiang zn üderweisen.
Srümmen Okar⸗Regimrurgs Rath von Bremen tritt dem Kom⸗ mifffunmmramg eee Der beanspruchte Einfluß der Kommunal⸗ mrrmnsftung Hne beee geseliche Begründung. In Dortmund be⸗ üünmer Srhulfofmkmmn, die mit der politischen Gemeinde nichts zu schuffrer üren Nach der mächtigen Entwickelung, welche mit dem miraffichuftlichen Aufschmunge der Stadt auch die Schulverhältnisse dm werchne üütme, fei die dem Minister getroffene Neuregelung Iüwerdr gemrfemn.
Srnf on Pfeil ie Angelegenbeit für ebenso michrig aü Üümenert und be⸗ zu verhindern, daß eventuell aim Wrtm̃ng efchlünfe, den das H ter lieber nicht angenommen vüttr. In IZrrükmeifung der Petitien ie Kommission behufs Er⸗ futrwung eines gründklüchen Berichts.
Ober-Bürngermeiste Bender.* Man sollte doch den Gemeinden und dem Hause die Gesetz nachweisen, welche die Regicrung ermüchtig, die bestedende ndigkeit der Kommunen m uscher Weise zu derimträchtigen. bandle sich nicht um rmrenfiunnen der Stüädte, sondern Befugnisse, die sich auf vuns Allgemeine Landrecht gründeten und auch speziell durch das Shustufsichtsgesaz don 1872 nicht aufgehoben seien. Nirgends verte in den Gasetzen oder Schulreglements die Behörde als Auf⸗ scrtanftunz über die Schuldeputattonen gesetzt. Der Superintendent mre er meslüiche Schulinspektor könne in der Deputation seine Amrcahe trelen, aber konkurrierend mit der Deputation Anordnungen u treffern, sim en nicht berechtigt, so lange das Gesetz nicht abmgemtert sit. Tirse fortgefetzten Eingriffe des Ministers in die Anmeermnperüültmsse auf dem Gediete des Schulwesens seien nur getaqmz. ir Selhstvermwultung und die Freudigkeit der Mitwirkung In verfiiberr u verküimmenn. In derfelden Richtung liege ein Erlaß s Mimftterk lir Breilu, in dem angeordnet werde, daß in die Depu⸗ ntter en Päüren antreien solle. Wie solle das geschehen, da man vn, ve rrmrhemranen nicht swingen könne, bestimmte Personen u ter. DTas sir kden nuremaler Zustand, wenn derartiges ohne retdlche Limre⸗le., e dier Vermaltung angeordnet werde. Aufsicht umt Nerrentung inger üü wüehmeg Le eeuns Mit solchen Eraafte affe ma we eütmnftcherheit. In den großen Städlen
Iumx; ver rniht das lersten, was die Schul⸗
deputationen leisten könnten. Alle neueren Erlasse, soweit sie mit dem Allgemeinen Landrecht bezw. mit der Verordnung von 1811 über die Schuldeputationen im Widerspruch stehen, seien ungesetzlich.
Ober⸗Bürgermeister Struckmann⸗Hildesheim hält dem Grafen Pfeil entgegen, daß die Kommission über die Petition in zwei Sitzungen berathen und ihren Beschluß einstimmig gefaßt habe. Die Sache ei also schon sehr gründlich erwogen, und es wäre sehr be⸗ dauerlich, wenn das Haus die Entscheidung aussetzte. Nach des Redners Ansicht seien die „Gemeinden“, von denen das Schulaufsichts⸗
setz spreche, keineswegs geß die politischen Gemeinden, sondern alle Schulgemeinden. Jenes Gesetz sei doch nicht gegen das Schulauf⸗ sichtsrecht der Gemeinden, sbndern hagen das der Geistlichkeit gerichtet gewesen. In Dortmund bestehe zwischen dem Kreis⸗Schulinspektor und den Schulinspektoren noch die Zwischeninstanz der Bezirks⸗Rektoren, welche die städtischen Verwaltungs⸗ und Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen. Diese Bezirks⸗Rektoren solle die Stadt jeßt su Inspektoren von je nur einer Schule machen, so verlange es der Minister. Ohne die Stadt auch nur zu hören, werde ihr hier eines ihrer Rechte genommen. Das könne auch das Herrenhaus nicht billigen.
Ministerial⸗Direktor Dr. Kuegler: Die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts engen die Gemeinde viel weiter ein, als die jüngsten Erlasse. Die Ministerial⸗Instruktion von 1811 war ein großes Entgegenkommen gegen die Städte. Bei gutem Willen ist auch ein harmonisches Zusammenwirken verbürgt, nicht aber dann, wenn die Schuldeputatisnen, wie es in Breslau geschehen ist, an den Minister einfach schreiben: „Nein, das thun wir nicht?. Lassen Sie den kleinlichen Kompetenzstreit und reichen Sie der Behörde zur praktischen Ge⸗ staltung der Verwaltung die Hand! In Dortmund liegen die Ver⸗ hältnisse keineswegs so, wie Herr Struckmann es dargestellt. Die Stellung der Bezirks⸗Rektoren zum Schulvorstand ist nicht geändert worden; es hat lediglich jedes größer ausgestaltete Schulsystem seinen eigenen Rektor erhalten. Neben dem geistlichen Schulinspektor war dann freilich für den Bezirks⸗Rektor und Schulrektor als Aufsichts⸗ instanz kein Platz mehr. Die Neuordnung bat somit eine höchst wünschenswerthe Vereinfachung der Instanzen herbeigeführt.
Ober⸗Bürgermeister Westerburg⸗Cassel glaubt, daß durch die Debatte der Sachverhalt so geklärt sei, daß der Annahme des Kom⸗ missionsantrags nichts im Wege stehe. Um die Frage der Zweck⸗ mäßigkeit handle es sich nicht; Gegenstand der Beschwerde sei, daß die Regierung einseitig den bestehenden Rechtszustand durch Dekret geändert habe. Im Kultus⸗Ministerium sei offenbar die Auffassung vor⸗ herrschend geworden: Es existiert kein Schulgesetz, ergo können wir beliebig dekretieren. Das dürfe so nicht weiter gehen. In diesem Sinne sei die Annahme des Kommissionsantrages geboten.
Nach Ablehnung des Antrages des Grafen Pfeil gelangt der Kommissionsantrag zur Annahme.
Ueber die Petition des Vorstandes des rheinischen Landgemeinde⸗
empfänger⸗Vereins um Regelung der Reliktenversorgung der Land⸗ gemeindeempfänger der Rheinprovinz und um Gewährung der Pensions⸗ berechtigung berichtet Ober⸗Bürgermeister Struckmann⸗Hildesheim. Die Petition soll nach dem Antrage der Petitionskommission der Re⸗ gierung als Material überwiesen werden. Das Haus beschließt dem⸗ gemäß. Der Rektor Lienenklaus in Osnabrück und Genossen petitionieren um gesetzliche Regelung der Gehaltsverhältnisse der Leiter, Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen höheren Mädchenschulen. Auch diese Petition wird nach dem Antrage der Petitionskommission der Re⸗ gierung als Material überwiesen, ebenso die Petition des Rektors Kunkel in Krossen a. O. und Genossen um gesetzliche Regelung der ungsverhältnisse der Lehrpersonen an Mittelschulen. Die Magistrate von Hannover und Hildesheim petitionieren Aufhebung des Zeitrittszwanges der größeren ädte zu den Ruhegehaltskassen für Volks⸗ llehrer und um entsprechende Korrektur der Gesetzgebung. e Petition soll nach dem Antrage der Petitionskommission falls als Material der Regierung überwiesen werden. Ein Antrag Struckmann auf Ueberweisung zur Beruͤck⸗ sichtigung findet nicht die genügende Unterstützung.
Ober⸗Bürgermeister Struckmann⸗Hildesheim: Das Haus hat bei der vorjährigen Berathung analoger Petitionen von Magdeburg, Breslau u. s. w. die Erwartung ausgesprochen, daß die Regierung in eine ernste Prüfung des Materials eintreten werde; die Regierung ist dielleicht bereit, vorab in dieser Beziehung Auskunft zu geben.
Ministerial⸗Direktor Dr. Kuegler: Diese Erhebungen finden zweckmäßiger Weise erst dann statt, wenn das neue Lehrerbesoldungs⸗ gesetz durchgeführt ist. Daß die rechnerischen Grundlagen des Gesetzes nicht angezweifelt werden koönnen, steht wohl fest.
Ober⸗Bürgermeister Schneider⸗Magdeburg bestreitet letzteres. Irgendwo müsse ein großer Fehler in dieser rechnerischen Grundlage stecken. Manche Gemeinde habe jetzt 100 % mehr als früher zu zahlen. Die zugesagten Erwägungen sollten doch vecht bald angestellt und die Resultate den Gemeinden mitgetheilt werden. Für Magde⸗ burg beträgt der Unterschied 38 000 ℳ
Ober⸗Bürgermeister Struckmann beantragt, zu beschließen, die Petition der Regierung als Material für die in Aussicht gestellte Aenderung der Gesetzgebuug zu überweisen und die Regierung um Mittheilung der Ergebnisse der baldmöglichst vorzunehmenden Er⸗ hebungen zu ersuchen.
Ministerial⸗Direktor Dr. Kuegler stellt richtig, daß er eine Aen⸗ derung des Gesetzes nicht unbedingt in Aussicht gestellt babe.
Ober⸗Bürgermeister Bender⸗Breslau: Die größeren Städte haben von Jahr zu Jahr eine groͤßere Differenz zuzuzahlen; von einer allmählichen Ausgleichung ist also keine Rede, die Ungerechtigkeit bleibt bestehen, wenn sie auch durch das Lebrerbesoldungsgesetz in ihrem Effekt vermindert werden wird. Richtige Rechnung muß man doch wenigstens von den Gesetzen verlangen. Die vorjäbrige Kritik, die das Herrenhaus in diesem Punkte geübt hat, ist wahrscheinlich die Veranlassung gewesen, daß die Regierung in Breslau für dieses Jahr den Plan für die Vertheilung der Beiträge zu den Ruhegehaltskassen weniger durchsichtig aufgestellt hat.
Ministerial⸗Direktor Dr. Kuegler weist diese Unterstellung ent⸗ schieden zurück, während Ober. Bürgermeister Schneider⸗Magdeburg den Ausführungen von Struckmann und Bender voll beipflichtet.
Nachdem Ober⸗Bürgermeister Bender sich nochmals gegen den Regierungskommissar gewendet und bestritten hat, daß er der Breslauer Regierung einen Vorwurf habe machen wollen, und Ministerial⸗Direktor Dr. Kuegler auf seine vorjährige, nicht widertegte Rede über die Zahlengrundlage des Gesetzes verwiesen hat, wird der Antrag Struckmann angenommen.
Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 1 Uhr. (Vereinsgesetz.) 8
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Haus der Abgeordneten. 98. Sitzung vom 23. Juni 1897.
8 Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Berathung
des Gesetzentwurfs, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaft⸗ licher) Kreditanstalten.
Abg. Dr. von Cuny (nl.) beantragt die Ueberweisung der Vor⸗ lage an eine Kommission, weil er, obwohl nicht prinzipieller Gegner der Vorlage, doch verschiedene juristische Bedenken gegen Einzelbeiten habe. Um diese des Näberen erörtern zu können, wünsche er die Ueberweisung an eine Kommission von 14 Mitgliedern. ge. Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗
ein:
Meine Herren! Ich beabsichtige nicht, den Versuch zu machen, die juristischen Bedenken des Herrn Vorredners hier im Plenum des Hauses zu widerlegen; ich glaube, es würde das den Wünschen des hohen Hauses nicht entsprechen und würde die Verhandlung nur ver⸗
zögern. Nachdem eine große Zahl juristischer Bedenken erhoben ist, scheint es mir richtig zu sein, die Angelegenheit einer kommissarischen Prüfung zu unterwerfen. Ich möchte aber bitten, daß, abweichend von dem Antrage des Herrn Vorredners, die Angelegen⸗ heit zur Prüfung an die Justizkommission verwiesen werde, die ja für diese Prüfung an sich zuständig sein würde. Es würde dadurch vermieden, daß ein voller Tag verloren wird, der erforderlich sein würde, um die vierzehngliedrige Kommission zu wählen und zu kon⸗ stituieren.
Meine Herren, ich beschränke mich im übrigen auf einige allge⸗ meine Bemerkungen. Die landwirthschaftliche Verwaltung erkennt die Förderung des Realkredits durch öffentliche Kreditinstitute als eine ihrer wesentlichsten Aufgaben, um der schwierigen Lage der Landwirthschaft in der gegenwärtigen Zeit aufzuhelfen. Meine Herren, in dieser Richtung sind eine große Zahl von Maßnahmen seitens der landwirthschaftlichen Verwaltung ergriffen, theilweise bereits ausge⸗ führt, theilweise in der Vorbereitung begriffen, die einmal die ganze
Verwaltung dieser öffentlichen Kreditinstitute betreffen, namentlich
aber auch den Zweck verfolgen, den Kreis derjenigen, die aus diesen öffentlichen Kreditinstituten Darlehne entnehmen können, auch auf den mittleren und kleineren Grundbesitz zu erweitern. Gerade der Um⸗ stand, daß das geschehen ist, macht es mit nothwendig, daß die Ver⸗ waltung der Kreditanstalten besser und selbständiger organisiert werde, als das bisher der Fall ist. Diesen Zweck verfolgt besonders auch die gegenwärtige Gesetzesvorlage. Je größer der Kreis der Darlehensnehmer bei den öffentlichen Kreditinstituten ist, um so häufiger treten Fälle ein, in denen das Kreditinstitut ge⸗ zwungen ist, im Wege der Zwangsvollstreckung die schuldigen Beiträge einzuziehen, die gewährten Darlehne zurückzuziehen. Da ist es nothwendig, um Gerichtskosten zu vermeiden, nun das weitläufige Verfahren nicht eintreten zu lassen, was durch das An⸗ gehen an die Gerichte eintritt, die Einrichtung zu treffen, die, wie ich hier ausdrücklich hervorhebe, bei einer großen Zahl preußischer Land⸗ schaften und anderer öffentlicher Kreditinstitute, beispielsweise bei der Kreditanstalt in Hannover, theils durch statutarische Bestimmungen schon besteht, die theils auf Gesetz, theils auf statutarischen Bestim⸗ mungen beruhen. Oeffentliche Kreditinstitute neueren Datums ent⸗ behren aber vielfach dieses Vorzugs. Auch bestehen öffentliche Kredit⸗ institute, bei denen der Umfang der Zuständigkeit auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung, der Zwangsverwaltung u. s. w. im äußersten Grade anfechtbarer oder zweifelhafter Natur ist.
Also das Gesetz beabsichtigt, denjenigen Kreditinstituten, welche die Rechte, die das gegenwärtige Gesetz gewährt, bereits besitzen, die⸗ selben zu belassen, sogar weitergehende Befugnisse aufrecht zu erhalten. Andererseits bezweckt das Gesetz, Zweifel über die Zuständigkeit der öffent⸗ lichen Kreditinstitute auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung zu beseitigen. Drittens ist es der Zweck dieser Gesetzgebung, öffentlichen Kredit⸗ instituten, welche das Recht der Zwangsvollstreckung u. s. w. noch nicht erworben haben, die Erwerbung solcher Rechte zu ermöglichen Es ist aber nicht die Absicht, diese Rechte in jedem Fall durch Gesez oder generell durch Gesetz festzulegen, vielmehr soll das durch Satzungen geschehen, für welche das gegenwärtige Gesetz den Rahmen festlegt. Das ist nach meiner Auffassung durchaus empfehlenswertz und zweckmäßig, weil die Verhältnisse in den einzelnen Kreditinstituten außerordentlich verschiedenartiger Natur sind. Man kann also viel leichter den besonderen Einrichtungen der Kreditinstitute Rechnung tragen, wenn der Weg der Gesetzesvorlage betreten wird.
Das ist im Großen und Ganzen der Zweck dieser Vorlage urd ein Weg, der, wie ich glaube, von allen Parteien des Hauses ge⸗ billigt werden kann; denn allseitig erkennt man an, daß die Land⸗ wirthschaft gegenwärtig in einer sehr schwierigen Lage sich befindet und daß der Realkredit möglichst billig, leicht und sicher gegeben werden muß, und daß jede Einrichtung, welche dazu dient, diesen Zweck zu erreichen, empfehlenswerth ist. Ich glaube daher, daß hier im Hause kaum jemand gegen den Zweck des Gesetzes sein wird.
Nun kann ich versichern, daß die juristischen Bedenken, die der geehrte Herr Vorredner dargelegt hat, Gegenstand eingehender und sorgfältige Prüfung bei den verschiedenen Ressort⸗Ministern gewesen sind. Unter der Vorlage steht auch der Name des Herrn Justiz⸗Ministers, der an der Ausarbeitung dieser Vorlage naturgemäß einen hervorragenden An⸗ theil genommen hat. Ich würde in der Lage sein, desgleichen auch der Kommissar des Herrn Justiz⸗Ministers, schon hier im Pleneum die Bedenken, die hervorgehoben sind, vollständig zu widerlegen namentlich auch das Bedenken, ob mit Einführung des bürgerlichen Rechts auch wieder eine Aenderung in diesem Gesetze nothwendig werde.
Ich enthalte mich, auf diese Fragen, welche speziell juristis Natur sind, hier näher einzugehen; ich bitte das hohe Haus, die Ar⸗ gelegenheit an die Justizkommission zu verweisen, und gebe mich der Hoffnung hin, daß es möglich sein wird, noch in dieser Tagung das Gesetz zur Verabschiedung zu bringen, was zweifellos eine Woblthrt für den ländlichen Grundbesitz sein würde. (Bravo rechts.)
Die Vorlage wird nach längerer Debatte, über die bereits gestern berichtet worden ist, an eine Kommission von 14 Mi⸗
gliedern verwiesen. des Antrags der vr Abgg.
Es folgt die Berathu Mendel⸗Steinfels (kons.
die Regierung aufzufordern, daß dieselbe
a. die amtliche Kontrole für alles zum öffentlichen
Verkauf gelangende Fleisch in die Wege leite: b. für die Fleischbeschau allgemein 214 4* isten erlufr c. im Bundekrath dahin wirke, daß Ausland geschlacnen Thiere, sowie alle Fleischwaaren frembdländischen Ursrrung binsichtlich der Kontrele bei und ebense wie die des Irunde behandelt werden.
Abg. von Mendel⸗Steinfels (konf.) Seit der Sründumg des Reichs ist vieles sür die Nabr Z2. telkontrole geschelvrer. aber in Bezug auf das Fleisch behtehen noch Lücken. Dir ul⸗ gemeine obligatorische Fleischschau ii eine bringente Fmenr. rung in sanitärer und vpeierinüärer Bezieh Irn um meisten deutschen Staaten, en Württemberg, Banen.,
vne. Elsaß ꝛc., auch in der preußischen Pro snn Hriber t bereits die obligatorische Fleischschau⸗ trüge zu umm. graben, wie die freisis e, eres 8 nicht der Zwerl unfers Die Fleischbeschon 2vornebmen lufsen ve Fleisch
gewerbemäßig veraarthet. Ti⸗ vvch⸗ gschau myller ut nicht den Thierärzten Ebertzagen, tens bteien Zabl meiin nich e, sondern besonderen Fleichiecheners, vie Ir Befüummfung, e
Viehseuchen beuragen mßssen. G. mmaeliigent sonen für diesen Zweck fmnen lussen. 1g mt Der u0
torischen Fleischbeschau tann vwereheicht vh die 1 Fö meratn. 8 84 vak Flrilc bei der 2t vnggf Has. vn. fffinnor
Landwirthe haben sich in Versammlungen für diese Versicherung aus⸗ gesprochen. Die Prüfung dieser Frage darf aber nicht allein der Veterinär⸗ deputation, welche eine einseitige Körperschaft ist, überlassen werden, es muß eine besondere Kommission dafür gebildet werden. Mit der Einführung der obligatorischen Fleischbeschau müssen zugleich strenge Vorschriften erlassen werden, welche die sachgemäße und gleichmäßige Durchführung der Fleischbeschau ermöglichen. Wie verschieden die Maßregeln jetzt sind, zeigen namentlich die schlesischen Verhältnisse; in Neisse .78 z. B. 1894 in den Schlachthäusern bei 18,5 % der Thiere Beanstandungen statt, in allen übrigen Städten des Regierungsbezirks Oppeln dagegen nur bei 3 bis 5 %. Es fehlt eben an einheitlichen Vorschriften, damit nicht Fleisch, das noch zu verwerthen ist, ganz ver⸗ worfen wird. In Berlin geht das zweifelhafte Fleisch in den Koch⸗ apparat. Der Kochapparat bedingt eine Werthverminderung des Fleisches, aber das ist noch besser, als wenn es ganz ver⸗ worfen wird. Wenn eine einzelne abgestorbene Finne vorgefunden wird, braucht doch nicht das ganze Thier verworfen zu werden. In gekochtem Zustande ist es sehr wohl, zu verwenden. Sehr wichtig für die Landwirthschaft und in sanitärer Beziehung ist die Kontrole des fremdländischen Fleisches. Dieses muß demselben Verfahren unterworfen werden, wie unser Fleisch. Da wir das Aus⸗ land nicht veranlassen können, dieselben Sicherheitsmaßregeln zu treffen, die wir haben, müssen wir selbst das eingehende Fleisch kontrolieren. Es ist nachgewiesen, daß das dänische Vieh uns Seuchen eingeschleppt hat. Das beste dänische Vieh geht nicht nach Deutschland, sondern nach anderen Ländern. Warum soll unser Volk das abgestandene dänische Fleisch unkontroliert genießen? Was eingeschmußgekt wird, eht in die Wurstfabrik und wird gefärbt, um ihm die Farbe gesunden
leisches zu geben. In den Cornedebeef⸗Büchsen geht das Cellar⸗Fleisch, die geringste Qualität, die auf unseren Schlachthöfen einfach verworfen wird, massenhaft unkontroliert und wahrscheinlich von 1uberkulosen Thieren aus Amerika bei uns ein. In amerikanischer Zervelatwurst sind in Mülhausen Trichinen gefunden worden. Der Bundesrath muß schleunigst für die nöthigen Kontrolmaßregeln sorgen, und zwar müssen sowohl das frische Fleisch, als auch die Präserven wie das Büchsenfleisch kontroliert werden, damit unser Volk vor Erkrankungen durch das amerikanische Fleisch bewahrt bleibt. Unsere heimische Landwirthschaft ist im stande, unser Volk hinreichend mit gutem Fleisch zu versorgen, wenn sie nur vor dem heftigen Schwanken der Preise und der Schleuderkonkurrenz des Auslandes bewahrt bleibt, damit sie sich im rechten Maße der Viehzucht widmen kann. Nehmen Sie unseren Antrag an, er dient dem Wohle unseres ganzen Volkes! Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗ tein:
Meine Herren! Der Herr Vorredner hat durchaus zutreffend aus⸗ geführt, daß es sich bei dem vorliegenden Antrage einerseits um sanitäre, andererseits um veterinäre Maßregeln handele. Daraus folgt, daß nicht allein der Landwirthschafts⸗Minister, sondern auch der Kultus⸗Minister, zu dessen Ressort die sanitären Fragen gehören, sehr wesentlich bei diesem Antrage betheiligt ist. Ferner hat der Herr Vorredner durchaus zutreffend dargelegt, daß, wenn Maßnahmen auf diesem Gebiete ergriffen werden sollen, sie nur wirksam sein können und werden, wenn sie sich auf das ganze Reichsgebiet erstrecken. Daraus folgt also, daß, wenn die Maßnahmen wirklich ausgeführt werden sollen, auch die Mitwirkung der Reichsregierung dabei noth⸗ wendig ist. Deshalb, weil es sich um Fragen handelt, bei denen zwei Ressorts betheiligt sind, werden Sie es verständlich finden, daß ich, bevor ich eine Erklärung abzugeben in der Lage war, mich mit dem Herrn Kultus⸗Minister über die abzugebende Erklärung zu verständigen hatte. Aber auch die Königliche Staatsregierung hat zu dem vorliegenden Antrag Stellung genommen. Der materielle Inhalt dieses Beschlusses des Königlichen Staats⸗Ministeriums stimmt überein mit derjenigen Erklärung, über welche ich mich mit dem Herrn Kultus⸗Minister verständigt habe, und die ich mit Erlaubniß des Herrn Präsidenten wörtlich verlesen werde. Sie lautet:
Die den Gegenstand des Antrags bildende Angelegenheit berührt zunächst zwar das Ressort des Herrn Kultus⸗Ministers, weil es sich Wum Maßnahmen handelt, die zum Schutze der menschlichen Ge⸗ sundheit vor allerlei Gefahren dienen sollen. Da aber andererseits die Durchführung der beantragten Maßregeln in die landwirth⸗ schaftlichen Verhältnisse tief einschneidet und von wirthschafts⸗ politischer Bedeutung ist, habe ich mich mit dem Herrn Kultus⸗ Minister dahin verständigt, vaß ich den Standpunkt der König⸗ lichen Staatsregierung kurz darlege⸗
Die Königliche Staatsregierung erkennt än, daß auf dem Ge⸗ biete des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaaren Mißstände vor⸗ handen sind, die der Abhilfe bedürfen. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen müssen, da das Deutsche Reich ein einheitliches Wirthschaftsgebiet darstellt, gleichmäßig in ganz Deutschland er⸗ griffen werden.
Die unerläßliche Grundlage hierfür bildet die allgemeine Fleischbeschau. Das Königliche Staats⸗Ministerium hat daher beschlossen:
„Diese in Preußen möglichst bald einzuführen und gleich⸗ zeitig bei dem Herrn Reichskanzler dahin zu wirken, daß auch diejenigen anderen Bundesstaaten, die noch keine obligatorische Fleischbeschau haben — es handelt sich im wesentlichen um einige norddeutsche Staaten —, in gleicher Weise vorgehen.“
(Bravo! rechts.)
In Preußen soll die obligatorische Fleischbeschau im Wege der Polizeiverordnung, wie es bereits für die Provinz Hessen⸗Nassau und andere Bezirke mit gutem Erfolge geschehen ist, geregelt werden. Ich kann nur dringend anheimgeben, in dem Provinzialrath bezw. Bezirksausschuß dahin zu wirken, daß diese Verordnungen so schnell als möglich zu stande kommen, andernfalls würde der Weg der Gesetzgebung zu beschreiten sein.
(Bravo! rechts.) 1.“ Sobald die obligatorische Fleischbeschau für das für den Verkehr bestimmte Fleisch u. s. w. im Inlande durchgeführt ist, oder sobald wenigstens ihre Durchführung gesichert ist, wird die nöthige Grundlage gegeben sein, um der Ein⸗ führung von Kontrolmaßregeln für die aus dem Auslande eingehenden Fleischwaaren näher zu treten und bei dem Bundesrath weitere Anträge zu stellen.
Bravo! rechts.)
Meine Herren, ich enthalte mich, auf die speziellen Darlegungen des Herrn Vorredners näher einzugehen, und beschränke mich auf die algemeine Bemerkung, daß, soweit ich den Darlegungen habe folgen
sie im wesentlichen mit melnen persönlichen Anschauungen
stimmen, und daß die statistischen Angaben, soweit ich der Lage war, sie zu kontrolteren, denjenigen statistischen An⸗ entsprechen, die auch mir vorliegen. (Bravo! rechts.)
Ser allgemeine Flelschbeschau ist bereits weiter ausgeführt, als der
e⸗n Vorredner annabm. Wenn es im Laufe der Debatte noth⸗
mdig sein würde, wuüͤrde ich darlegen kaännen, daß sie im wesentlichen un Ausnahme vom Köntgreich Gachsen und Großberzogthum Olden⸗
burg und einiger Theile Preußens fast schon im ganzen Deutschen Reiche besteht. (Bravo! rechts.)
Abg. Ring (kons.) bringt verschiedene Klagen vor. Er bedauert u. a., daß die Mitwirkung der Landwirthschaft bei den Preisnotierungen an den Märkten trotz des Landwirthschaftskammergesetzes noch nicht eregelt sei. Die Besichtigung der Pferde finde immer noch zur
estellzeit statt, in der die Pferde gebraucht würden. Redner kommt auch auf den Fall des Thierarztes Arnons zurück und beklagt sich, daß bei dem Prozesse keine Zeugen geladen worden seien. Die Er⸗ klärung des Ministers bezüglich der zukünftigen obligatorischen Fleisch⸗ beschau sei erfreulich; die deutsche Landwirthschaft verlange nur gleiches Licht und gleiche Sonne mit dem Auslande. Gegenüber den Dänen solle man keine Rücksicht walten lassen, sie seien uns immer feindlich gesinnt. Redner erzählt ein Erlebniß aus Kopenhagen gelegentlich der Anwesenheit der französischen, nach Kronstadt fahrenden Flotte.
Geheimer Regierungs⸗Rath Conrad: Ich nehme an, daß der Abg. Ring mit seiner Bemerkung über die Betheiligung der Land⸗ wirthschaft bei Preisnotierungen der Regierung keinen Vorwurf hat machen wollen, sondern nur eine Auskunft wünschte. Ueber die nach § 2 Abs. 4 des Landwirthschaftskammergesetzes vorgeschriebene Mit⸗ wirkung der Vertreter der Landwirthschaft bei der Verwaltung der Märkte schweben zur Zeit Berathungen im Ministerium; wir werden uns demnächst in einer Verfügung an die Landwirthschaftskammern mit den Vorschlägen wenden, die wir zu machen haben. Die Land⸗ wirthschaftskammern sind zu Aeußerungen aufgefordert worden, wie sie sich ihre Mitwirkung bei der Verwaltung der Viehmärkte denken. Die Aeußerungen sind eingegangen, und es wird zur Zeit eine Denk⸗ schrift darüber ausgearbeitet. Es wird namentlich geklagt über das Ueberwuchern des Zwischenhandels, das Kautionswesen, das Kredit⸗ system, das Fehlen des Handels nach Lebendgewicht. Zur Beseitigung des Borgsystems ist eine Viehabrechnungskasse empfohlen worden. Um alle diese Wünsche zu befriedigen, müssen wir den Weg der Gesetzgebung beschreiten.
I Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗ tein:
Meine Herren! Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich infolge einer kurzen Bemerkung des Herrn Abg. Ring über den Fall Arnons genöthigt bin, nochmals zu dieser Angelegenheit das Wort zu ergreifen. Ich thue das einmal auf Wunsch des Herrn Regierungs⸗Präsidenten in Oppeln, und andererseits, um Auskunft darüber zu geben, welche Schritte seitens der Königlichen Staatsregierung infolge des hier im Hause von den Herren Abgg. Gamp und Ring angeregten Wunsches, ich möge auf den Herrn Justiz⸗Minister eine Einwirkung in der Sache versuchen, geschehen sind. Meine Herren, ich habe eine meiner früheren Darlegungen, wenn dieselben im stenographischen Bericht derzeit richtig wiedergegeben sind, zu berichtigen. Der Herr Regierungs⸗Präsident in Oppeln hat seiner Zeit bei mir nicht beantragt, es solle der Kompetenzkonflikt in der Angelegenheit erhoben werden. Es ist das unrichtig, und wenn ich das wirklich gesagt haben sollte, so beruht das auf einer nicht genügenden Er⸗ innerung dessen, was in den Akten stand. Die Sache lag folgender⸗ maßen. Der Herr Regierungs⸗Präsident berichtete, daß allerdings nach seiner Auffassung der Kompetenzkonflikt in dieser Frage zulässig sei, daß er aber glaube, daß es nicht rathsam sei, nachdem ich bereits erklärt habe, ich wünsche, daß durch eine Zivilklage die Sache klar gestellt werde, daß der Kompetenzkonflikt erhoben werde. Nun legte ich dar, ich sei materiell mit dieser Ansicht des Herrn Regierungs⸗ Präsidenten nicht einverstanden, ich halte die Frage, ob der Kompetenzkonflikt zulässig sei, mindestens für zweifelhaft, habe aber keinen Anlaß gehabt, eine Entscheidung über diesse Frage zu fällen.
Meine Herren, dann hat der Herr Abg. Gamp hier dargelegt, daß er glaube, wenn zwar offiziell der Herr Regierungs⸗Präsident in Oppeln auf den Herrn Staatsanwalt nicht eingewirkt habe, doch wahrscheinlich — ich glanbe, das waren seine Worte — beim Biere die Sache besprochen, und infolge dessen der Staatsanwalt ein⸗ geschritten sei. Ich habe festgestellt, daß in etwa zwei Jahren über⸗ haupt kein Verkehr zwischen dem Staatsanwalt, der hier mitgewirkt hat, und dem Herrn Regierungs⸗Prasidenten stattgefunden hat, sodaß also die Insinuation, als habe der Herr Staatsanwalt und der Herr Präsident, gegen die dem Herrn Präsidenten in Oppeln ertheilte Anweisung, durch private Einwirkung etwas Anderes ausgeführt, als was dem Herrn Regierungs⸗Präsidenten auf⸗ getragen war, absolut unrichtig ist.
Meine Herren, ich habe dann feststellen können, daß der Herr Staatsanwalt nicht auf Anweisung des Herrn Justiz⸗Ministers in die Privatklage eingegriffen hat. Der Herr Justiz⸗Minister hat den Herrn Staatsanwalt neuerdings angewiesen, in dem weiteren Verlauf der Sache sich jedes Einwirkens auf die Sache zu enthalten, und der Herr Staatsanwalt hat seinerseits bei dem Verfahren zweiter Instanz sich jeder Einwirkung enthalten.
Schließlich noch eine Bemerkung: Sollte wirklich, wie Herr Ring mir eben mittheilt, zu meinem Bedauern (Bravo! rechts) die Zeugenvernehmung in diesem Fall nicht eingetreten sein, so ist das nicht mein Verschulden; denn ich habe den Herrn Justiz⸗Minister, an⸗ geregt durch Herrn Gamp, ausdrücklich gebeten, er möge auf das Gericht, wenn er es für zulässig erachte, einwirken, daß das Gericht zweiter Instanz nunmehr die Zeugenvernehmung eintreten lasse, um Klarheit in die Sache zu bringen, habe allerdings dem Herrn Justiz⸗Minister mündlich erklärt, daß ich persönlich zweifelhaft sei, ob der Herr Justiz⸗Minister in der Lage sei, diesem Wunsche zu entsprechen, da der Herr Justiz⸗Minister zu einer solchen Einwirkung auf den Richter erster oder zweiter Instanz in einer Privatprozeßsache kaum zuständig sein werde. (Sehr richtig! links.) Und so ist denn auch die Erklärung des Herrn Justiz⸗Ministers ausgefallen, der mir erwidert hat, er bedauere, meinem Wunsche nicht entsprechen zu können. Mündlich meinte der Herr Justiz⸗Minister: er verkenne nicht, daß nach Lage der Sache es erwünscht sei, wenn das Gericht aus eigener Initiative sich veranlaßt sehen werde, durch die Zeugenvernehmung Klarheit in die Sache zu bringen; aber dahin einzuwirken, halte sich der Herr Justiz⸗Minister nicht für berechtigt. Diese Mittheilung habe ich machen zu sollen geglaubt, um die Stellung der Staatsregierung, meine Stellung und die Stellung des Herrn Regierungs⸗Präsidenten zu der Angelegenheit und zu ihrem ganzen Verlauf klar zu stellen, und um jeder Miß⸗ deutung vorzubeugen, als habe ich hier einerseits öffentlich dem Herrn Arnons empfohlen, die Privatklage zu erheben, andererseits direkt oder indirekt aber dahin gewirkt, daß dieser Privatklage nur ein formaler, kein materieller Abschluß gegeben werde. Ich bitte noch⸗ mals um Entschuldigung, daß ich das hohe Haus mit der an sich ja mehr oder weniger geringfügigen Angelegenheit wiederholt zu befassen genöthigt worden bin; es war aber nicht zu umgehen, die Sachlage klar zu stellen; hoffentlich ist dies das letzte Mal gewesen, daß der Fall Arnons hier im Hause besprochen wird. (Bravo!)
Abg. Graf von Hoensbroech (Zentr.) tritt für die Einfüh⸗ rung der gleichmäßigen obligatorischen Fleischbeschau ein und weist be⸗
sonders auf das amerikanische Pökelfleisch hin, das mit Borsäure be⸗ handelt werde, die zwar den Fäulnißprozeß verdecke, ihn aber nicht verhindere. Diese Frage sei für die Landwirthschaft des ganzen Reichs von der höchsten Bedeutung und müsse von allgemeinen Gesichts⸗ punkten, nicht vom provinziellen Standpunkt aus beurtheilt werden; es gebe keine provinzielle agrarische Frage, sondern nur eine allgemein deutsche agrarische Frage, und Alle müßten zusammenstehen und könnte der Regierung für ihre Erklärung nur dankbar sein.
Abg. Jansen (Zentr.) wünscht baldige Aufklärung darüber maruam gerade in Neisse die Zahl der Beanstandungen von Vieh s groß ist.
Abg. Ring meint, 8 auf den Provinzialmärkten in Städte von mehr als 5000 Einwohnern durch eine neue Marktordnung vor⸗ geschrieben werden könne, daß die Marktkommission aus einem Ver treter des Marktes, einem Landwirth und einem Händler gebilde werden müsse. Dann könnten auch dort offizielle Preise notiert werdern Dem Herrn Landwirthschafts⸗Minister danke er für seine loyal Haltung im Falle A
Abg. Gothein (fr. Vgg.) bemerkt, daß kein Sachverständige gezwungen werden könne, das Amt als Notierungskommissar zu über nehmen, und daß es die Kompetenz des Ministers überschreiten würd die Städte einfach anzuweisen, eine Notierungskommission zu bilden Mit diesem Vorschlage werde man zu keinen Notierungen kommen.
Abg. Dr. Hahn ist der Ansicht, daß man mit diesem Vorschlage schneller zum Ziele komme, als wenn nach langen Enqusten erst der Weg der Gesetzgebung beschritten werde. Die Mißstände an der wenigen großen Märkten, wo der jüdische Handel den christlichen überwiege, könnten nur gebessert werden, wenn auch die kleine Märkte mehr Einfluß erhielten. Gegen die Börse gehe die Regie⸗ rung hoffentlich jetzt energisch vor; Alle, die an dem Vörsengeseß mit gearbeitet haben, seien noch heute der Ueberzeugung, daß damit da Richtige getroffen worden sei. In den Lebensmittelpreisen müss möglichste Stabilität herrschen.
Abg. Ring bestreitet, daß der Minister nicht berechtigt sei, ein solche neue Marktordnung zu erlassen. Alle Anstrengungen de Börsenleute, wie erst jüngst in Breslau, wo eine Liste zum Ein zeichnen für diejenigen herumgegangen sei, welche in Zukunft Notiien nicht mehr machen wollten, wuͤrden nichts nützen und den Termin 3 handel nicht wiederbringen. Auf freisinnige Wahlagitation und Einführung des Terminhandels laufe die ganze Entrüstung übe die Verletzung der kaufmännischen Ehre hinaus. Wenn man abe 9 “ frage, wer sie beleidigt habe, blieben sie die Antwort
uldig.
Acg. Gothein: Die Marktpolizei ist nicht Sache der Regie rung, sondern der Magistrate. Notizen können die Landwirthe sich selb machen, aber sie haben keinen Einfluß; in Stettin haben si sich als falsch erwiesen. Die Erbitterung über das Börsengesetz is nicht nur bei den Spekulanten, sondern gerade bei den Effektivhändler so groß, wie ich es nicht für möglich hielt.
Abg. Dr. Hahn: Von einer Erbitterung in den Kreisen der Effektiphändler ist keine Rede, diese sind froh, von dem Einfluß de Speknlanten befreit zu sein, welche ja die Schützlinge der freisinnige Partei sind. Es ist ein geschickter Trick der wenigen Spekulanten es 1b darzustellen, als ob die Ehre der ganzen Kaufmannschaf verletzt sei.
Abg. Ring: Die brandenburgische Landwirthschaftskammer wollte mit der Börse eine friedliche Vereinbarung über die Ausführung des Börsengesetzes herbeiführen, aber die Börse wollte nicht, und dahe sind die anarchischen Zustände gekommen. Wenn die Regierung di Feenpalast⸗Versammlung und die Frühbörse schon im Januar auf gelöst hätte, wären wir schneller darüber hinweggekommen.
Abg. von Eynern (nl.): Die Herren werden noch selbst komme und die Wiederaufhebung des Verbots des Terminhandels beantragen Für das Verbot des Terminhandels in Getreide sind auch Getreide händler außerhalb Berlins gewesen, aber nicht aus idealen Gründen sondern weil sie so die unbequeme Berliner Konkurrenz los wurden Die Erbitterung der Kaufleute ist deshalb so groß, weil sie mi polizeilichen Chikanen verfolgt werden und unter die Aufsicht vo Leuten gestellt werden sollen, die nichts davon verstehen und ihnen feindselig gesinnt sind. 2
Abg. Dr. Hahn: Die Zusammenkunft im Feenpalast verstie doch gegen das Reichsgeset. Es muß nun eben eine andere Form des Handels gefunden werden, der Terminhandel wird es nicht sein Die Regierung hat das allgemeine Recht gegenüber dem Handel wahr zunehmen. Es muß die Konzentration des “ verhindert werden damit nicht die haute finance allein ausschlaggebend ist.
Abg. von Eynern: Dann möchte ich Heren Hahn fragen, ob der Provinzialhandel in Getreide ein besserer geworden ist, nachdem der Terminhandel beseitigt ist. Auf die Wünsche des Herrn Hah kommt es nicht an; der Handel bahnt sich seine eigenen Wege. Di Feenpalast⸗Versammlung verstieß nicht gegen das Reichsgesetz. Her
ahn ist wohl der einzige Sachverständige, der das meint. Der Handelsminister hat erklärt, daß das Ober⸗Verwaltungsgericht darübe entscheiden solle. Es ist sehr bedauerlich, daß trotzdem durch di Polizei ohne jede Prüfung ein neues Recht geschaffen ist.
Abg. Dr. Hahn: Die Feenpalast⸗Versammlung war als Börse anzusehen und fiel daher unter das Reichsgesetz. Nur sehr wenig Sachverständige haben sie nicht als Börse betrachtet. Der Hande sucht sich allerdings seine eigene Bahn, und vom Großkapital kommen wir zum Syndikat und zum Monopol; aber es giebt noch eine Macht die stärker ist, das ist der nationale Staat, der die Auswüchse de Handels bekämpft.
Abg. von Eynern: Die Auswüchse des Handels möge beseitigt werden. Hoffentlich hilft Herr Hahn auch bei der Be seitigung der Auswüchse im Handel mit landwirthschaftlichen Pro⸗ dukten, im Pferdehandel ꝛc. Aber hier handelt es sich um andere Fragen. Ich verlange keine Autoritäten, sondern die Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts. Diese hat der Minister nicht ab gewartet, sondern hat mit Zwangsmaßregeln eingegriffen, die ich imme mehr bedauere.
Damit schließt die Diskussion. Nach einem kurzen Schluß wort des Abg. von Mendel⸗Steinfels, in welchem e dem Minister für dessen Erklärung dankt, wird der Antra angenommen. 1
Darauf erledigt das Haus noch eine Petition des Frei herrn von Steinäcker in Lauban, betreffend Ansprüche au einer Zwangsenteignung, durch Uebergang zur Tagesordnung
Schluß 4 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 11 Uhr (Petitionen.)
Statistik und Volkswirthschaft.
Das Statistische Jahrbuch für das Deutsche Reich bringt in seinem (18.) Jahrgang 1897 in gewohnter Uebersichtlichkeit und Knappheit Nachrichten über alle diejenigen Gegenstände, für welche gleichmäßige und regelmäßige Zusammenstellungen für das Reich zu erlangen sind. Diesmal konnten auch die Ergebnisse der Berufs zählung von 1895 berücksichtigt werden, über die in der Statistik des Deutschen Reichs nunmehr schon 3 Bände, betreffend die Hauptergeb nisse der Zählung für das Reich (Bd. 102), die Großstädte (Bd. 107) und die kleineren Verwaltungsbezirke (Bd. 109), veröffentlich worden sind. Auch in anderen Abschnitten, z. Ii über das Justizwesen, das Versicherungswesen, wesen, sind Zusätze gemacht worden. Durch sparungen an anderen Stellen ist es aber ermöglicht, daß der bisherige handliche Umfang des Jahrbuchs, ca. 200 Seiten, auf dem sein Beliebtheit mit beruht, nicht überschritten wurde. Die Karten Beilagen sind in diesem Jahrgang besonders reichlich; sie betreffen den Anbau von Roggen, Weizen, Kartoffeln, die Verbreitung des Zuckerrübenbaues und der Zuckerfabrikation, und ferner die Kriminalität der Bevölkerung nach Geschlecht und Alt des I
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