1897 / 243 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Oct 1897 18:00:01 GMT) scan diff

——————

fahren.

eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage dem Werthe

einer selbständigen Ackernahrun

Gemeindevorstand zunächst der erabten⸗ zu sechzehn Mark Grundsteuer veranlagten rund⸗ t

same 9 wie bevormundete und andere nicht selb

im § 1 aussetzungen zutreffen, mit aufzuführen (vergl. das hierzu bei

gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf

sessen haben werden.

Unter c. weist die Liste diejenigen männlichen, über

24 Jahre alten Gemeindeangehörigen nach, welche, ohne unter a. oder b. zu gehören, für 1 stteer oder zu einem fingierten Normalsteuersatze von mindestens

98 zur Staatseinkommen⸗

4 veranlagt sind oder auch nur ein jährliches Ein⸗

ommen von mehr als 660 haben ierzu das oben unter I. 1 c. im ersten Absatze Gesagte).

Unter d. folgen diejenigen Gemeindeangehörigen, welche,

hne zu a., b. oder c. 8 gehören, in der Gemeinde nach dem

seitherigen Gemeindever afüngsgese das Gemeinderecht (Orts⸗

ürgerrecht u. s. w.) besitzen 14), insoweit sie den sonstigen

auf der ersten Seite der Liste angeführten Voraussetzungen ge⸗ nügen. Sie müssen also insbesondere auch bereits seit min⸗ destens zwei Jahren am 15. J Beginnens der Auslegung der Wählerliste (C.) einen

anuar k. J., dem Tage des

ohnsitz in der Gemeinde haben. In Zukunft sind unter d. auch die nach § 13 Abs. 1

„bleibenden Auszügler einzutragen, welche in⸗ folge der A

gabe ihres Grundbesitzes nicht mehr zu a., b. oder c. gehören. 1 1“

Unter e. sind in die Liste zunächst diejenigen Per⸗ onen aufzunehmen, welche im Gemeindebezirke, 5 dort einen Wohnsitz zu haben, seit mindestens zwei Jahren ein landwirthschaftlich (nicht forstwirthschaftlich) genutztes Grund⸗ stück, welches eine selbständige Ackernahrung bildet, oder einer solchen gleich zu achten ist, oder ein anderes (auch

forstwirthschaftlich genutztes) Grundstück besitzen oder am 15. Januar k. J. 68 . werden, auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine

iehe bei d. am Schlusse) besessen haben

andere gewerbliche Anlage befindet, die dem Werthe einer olchen Ackernahrung mindestens gleichlkommen. Die landwirth⸗ chaftlich gmusten Grundstücke der erwähnten Art sind einer elbständigen Ackernahrung gleich zu achten, wenn sie mit

einem Jahresbetrag von mindestens sechzehn Mark zur Grund⸗

steuer vom Staate veranlagt sind. ei gemeinschaftlichem Grundbesitz ist nach dem hierüber unter b. Gesagten zu ver⸗ Handelt es sich um die Frage, ob ein Wohnhaus,

gleichkommt, so ist von dem erth eines landwirthschaftlich ücks in dem Gemeindebezirk zu schätzen und danach dann die Frag⸗ zu entscheiden. Die in § 10 Abs. 2 gewährte Möglich⸗ eit einer Erhöhung des Grundsteuerbetrages kommt für dieses

erste Mal noch nicht in Betracht.

Auch hier sind Frauen (verheirathete, ledige und ver⸗

gändige Per⸗ sonen 11 Abs. 5), bei welchem die im § 16 Abs. 1 und Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten sonstigen Vor⸗ b. im letzten Absatze Gesagte).

Unter f. schließen sich die juristischen Personen, die Aktien⸗ Aktjen, Berg⸗ gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, esellschaften mit beschränkter Haftung und der Staatssfiskus an, sofern sie Grundstuͤcke von dem bei e. bezeichneten Um⸗

fange im Gemeindebezirke seit mindestens zwei Jahren besitzen,

oder am 15. Januar k. J. (vergl. unter d. am Schlusse) be⸗

Finner jeder Gruppe ist ein genügender Raum für die bei der Fortführung der Liste erforderlich werdenden Nach⸗ tragungen offen zu lassen. Werden bei Fese Fortführung Streichungen oder Aenderungen erforderlich, so ist der Grund

in Spalte 11 zu bemerken.

Bei jedem Stimmberechtigten ist unter Berücksichtigung

des § 11 Abs. 4, in Verbindung mit dem in dieser Anweisung

unter b. im letzten Absatze Gesagten der von ihm im Jahre 1897/98 in der betreffenden Gemeinde (ohne Rücksicht auf den zufälligen Sitz der Steuerkasse) zu zahlende Betrag der Staatseinkommen⸗ und Ergünszeagasge aen in Spalte 5, der Gemeindesteuer in Spalte 6, der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzialsteuer in Spalte 7 und der Gesammtbetrag dieser Steuern in Spalte 8, sowie der Betrag, zu welchem der Stimmberechtigte in dem Gemeindebezirk für das genannte Jahr vom Staate zur Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer veranlagt ist, in Spalte 9 einzutragen. Zuvor ist jedoch bei denjenigen Gemeindegliedern, welche für das Jahr 1897/98 zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagt sind, in Spalte 5 a. ein Betrag von 3 einzusetzen 21 Abs. 4) und dann bei der Eintragung in die Spalte 8 mitzurechnen.

Werden in einer Gemeinde direkte Gemeindesteuern nicht erhoben, so treten nach § 21 Abs. 3 an deren Stelle die vom Staate veranlagten Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuern. In einem solchen Falle ist in Spalte 10, die sonst ohne Ein⸗ tragungen bleibt, die Summe der in Spalte 8 und 9 ver⸗ merkten Beträge anzuführen.

Auf Grund der Gemeindegliederliste ist gemäß § 26 in Verbindung mit § 21 eine nach Wählerabtheilungen und im Falle des § 22 Abs. 1 außerdem nach Wahlbezirken einzu⸗ theilende, anderweite Liste der sämmtlichen Stimmberechtigten nach dem angeschlossenen Formular C. aufzustellen.

1 Prerss ind die unter a. bis e. (einschließlich) der Liste Aufgeführten nach der sich durch ihre dort in Spalte 8, bei Gemeinden ohne direkte Gemeindesteuern in Spalte 10, verzeichneten Gesammtsteuerbeträge ergebende Reihenfolge, beginnend mit dem Höchstbesteuerten, in die Liste C. aufzunehmen. Zugleich ist bei Jedem der Gesammtsteuerbetrag aus Spalte 8, bei Gemeinden ohne direkte Gemeindesteuern aus Spalte 10 der Liste B. in Spalte 4 der Liste C. zu übertragen.

Vor Uebernahme jedes in der Liste B. Verzeichneten in die Liste C. ist wiederholt zu prüfen, ob er die in § 11 Abs. 1 Nr. 1—5 bezw. § 14 oder § 16 angeführten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere, falls sich bei ihm in Spalte 11 ein Vermerk über ruhendes Gemeinderecht findet, festzustellen, ob der diesen Vermerk veranlassende Grund etwa inzwischen weg⸗ gefallen ist, z. B. rückständige Gemeindeabgaben inzwischen entrichtet worden sind, oder die durch § 15 Nr. 5 gewährte Frist etwa noch nicht abgelaufen ist. Nur in diesem Falle hat das erste Mal die Uebertragung in die Liste C. zu erfolgen. Später sind dagegen, was hier gleich bemerkt sein mag, die⸗ jenigen, welche das eu einmal erworben haben, auch wenn sie z. B. mit den schuldigen Gemeindeabgaben. rück⸗ ständig sind, ihnehe in die Liste C. aufzunehmen, jedoch bleiben sie von der Theilnahme an der Wahl ausgeschlossen, was in 9 dadurch bemerklich zu machen ist, daß bei ihnen, falls sie ihre Schuld innerhalb der durch § 15 Nr. 5 vorgesehenen Frist nicht entrichtet haben, nach Spalte 6 der Liste C. der Vermerk „ruht nach § 15 Nr. 5“ mit über⸗ nommen wird. Demgemäß ist indessen auch schon das erste

Mal im Falle des § 15 Nr. 1 zu verfahren, da dieser Fall wohl der Ausübung, nicht aber dem erstmaligen Erwerbe des Gemeinderechts entgegensteht, während letzteres in den übrigen Fällen des § 15 zutrifft und deshalb bei ihnen erst in unft, nachdem das Gemeinderecht einmal erworben worden ist, ebenso verfahren werden kann.

Nach Erledigung dieser Eintragungen sind die in Spalte 4 der Liste C. vermerkten Steuerbeträge zu einer Gesammtsumme zusammen zu ziehen und die drei Wählerabtheilungen nach § 21 in der Art abzugrenzen, daß ein Drittel der Gesammt⸗ summe auf jede Abtheilung fällt. Dabei sind jedoch die Be⸗ stimmungen in § 21 Abs. 5 und 6 zu beachten, wonach die vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagten Wähler stets der dritten Abtheilung zugewiesen werden müssen und derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel der Gesammtsumme fällt, noch in die erste oder zweite Ab⸗ theilung gehört. Da in dem letzteren Falle bei Bildung der ersten Abtheilung das erste Drittel der Gesammtsumme über⸗ schritten wird, so kann bei der Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur der verbleibende Rest der Gesammtsumme se Grunde gelegt werden, was in der e u geschehen hat,

diejenigen, welche die Hälfte dieses c. tragen, die weite und die übrigen die dritte Abtheilung bilden. Die auf jede Abtheilung fallende Steuersumme ist in Spalte 5 hinter den Steuerbetrag des letzten Stimmberechtigten der bezüglichen Abtheilung

Erst, nachdem auf diese Weise die drei Wählerabtheilungen gebildet sind, werden die in der Liste B. unter f. aufgeführten Stimmberechtigten in die Liste C. mit der Ueberschrift „nach Abs. 3 Stimmberechtigte“ hinter dem letzten Wähler

er dritten Abtheilung übernommen. Hierauf ist bei diesen Stimmberechtigten in Spalte 6 zu vermerken, mit welcher der drei Wählerabtheilungen sie nach der Höhe ihres in Spalte 4 Evr Thpeteesenen Gesammtsteuerbetrages zu wählen haben

Die Liste C. ist in dem Zeitraume vom 15. bis 30. Januar k. J. in einem vorher auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raum auszulegen. Wäh⸗ rend dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtig⸗ keit der Liste bei dem Gemeindevorstand Einspruch erheben, über welchen dieser, oder, wo eine Gemeindevertretung besteht, die 11 bis zum 15. Februar 1898 zu beschließen hat.

egen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Kreisausschuß statt. Die Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind denjenigen, welche diese Einsprüche erhoben haben, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. Klagen gegen biefe Beschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung. Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Stimmberechtigten wieder gelöscht werden, so ist dies dem Stimmberechtigten unter Angabe der Gründe mindestens acht Tage vorher durch den Gemeindevorstand mittels einer gegen Empfangsbescheini⸗ gung zuzustellenden Verfügung mitzutheilen.

Die Wahl der Gemeindeverordneten hat im Monat März 1898, möglichst in dessen erster Hälfte an einem von dem Bürgermeister (Schultheiß, Gemeindevorsteher) zu bestimmenden Tage nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 26, 28 und 30 bis 34 zu erfolgen. Das Ergebniß der Wahl ist von dem sofort in orksüblicher Weise bekannt zu machen.

Besonders zu beachten sind die Bestimmungen des § 23 wegen der Durchführung des Grundsatzes, daß mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung Angesessene oder Vertreter von Angesessenen sein müssen.

Wegen der Beschlußfassung über die Gültigkeit der Wahlen und der dagegen zulässigen Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren kommen die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und des § 37 zu Anwendung.

2) Wahl der Schöffen, Bildung des Gemeindevorstandes.

Der Bürgermeister hat die gewählten Gemeindeverordneten auf den 1. April 1898 oder einen der nächstfolgenden Tage unter Beachtung der Vorschriften des 30 in Verbindung mit § 47 eine Woche vorher mittels ortsüblicher Bekannt⸗ machung unter Bezeichnung des Raumes, Tages und der Stunde, in welchen die Stimmen abzugeben sind, zur Wahl we. nach § 45 erforderlichen Zahl von Schöffen zusammen⸗ zuberufen.

Gemäß § 70 Abs. 2 ist diese Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der im Gesetze vorgeschriebenen Zahl der Mitglieder anwesend ist. In Gemeinden ohne kollegia⸗ lischen Gemeindevorstand müssen also bei dieser ersten Sitzung von den gewählten 9 Gemeindeverordneten mindestens 6 anwesend sein, da in diesen Gemeinden neben dem Bürgermeister auch die 2 noch zu wählenden Schöffen der Gemeindevertretung als Mitglieder angehören. Kommt auf die erste Zusammenberufung eine beschlußfähige Versammlung nicht zu stande, so sind die Ge⸗ meindeverordneten durch den Bürgermeister unter Beobach⸗ tung der Vorschriften des § 30 zu einer anderweiten Ver⸗ sammlung mit dem Hinweise zusammenzuberufen, daß die serschenenden ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschluß⸗ ähig sind.

Nach Eröffnung der Sitzung werden zunächst die Gemeinde⸗ verordneten gemäß § 35 durch den Bürgermeister in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag verpflichtet. Hierauf erfolgt die Vornahme der erforderlichen Wahlen nach Maßgabe der 48 bis 54. In Gemeinden mit nicht mehr als 500 Ein⸗ wohnern (nach der letzten allgemeinen Volkszählung) sind zwei Schöffen und ein Stellvertreter, in den größeren Gemeinden von nicht mehr als 2500 Einwohnern sind drei Schöffen und in den Gemeinden von mehr als 2500 Einwohnern fünf Schöffen zu wählen.

Da jedoch in den Gemeinden mit mehr als 500 Ein⸗ wohnern von der Bildung eines kollegialischen Gemeinde⸗ vorstandes und damit von der Wahl der erhöhten Anzahl von Schöffen abgesehen werden kann, so steht es diesen Gemeinden frei, einen dahingehenden Beschluß nach Maßgabe des § 45 Abs. 5 schon vor den Wahlen der Schöffen zu fassen und die Vornahme dieser Wahlen vorläufig auszusetzen. Einstweilen nehmen dann noch nach § 122 die Mitglieder des seitherigen Gemeindevorstandes die Obliegenheiten der Schöffen wahr.

Der Bürgermeister hat die Verhandlungen über die Wahl der Schöffen nach deren Abschlusse dem Landrath nebst der von den Gewählten abgegebenen Annahmeerklärung einzu⸗ reichen, damit dieser bezüglich der Gemeinden ohne kollegiali⸗ schen Gemeindevorstand über die Bestätigung der Schöffen 55) befindet und die Reihenfolge bestimmt, nach welcher die Schöffen den Bürgermeister in Behinderungsfällen zu vertreten haben (8 45 Abs. 2), sowie bezüglich

Roggen,

aller Gemeinden die Vereidigung der Schöffen gabe des § 56 in Verbindun mik § 1 der Verordnung vom 6. Mai 1867 (G.⸗S. S. 715) herbeiführt, sofern sie den Diensteid nicht schon vorher geleistet haben.

In Gemeinden mit kollegialischem Gemeindevorstand sind demnächst die Gemeindeverordneten und die Schöffen, nachdem die Vereidigung der letzteren durch den Landrath stattgefunden hat, von dem Bürgermeister unter Beachtung der Vorschriften des 30 von neuem zusammenzuberufen, um gemeinsam 46) nach Maßgabe der §§ 48 bis 54 einen Beigeordneten zu wählen. Nach Abschluß der Fent sind die Wa Iee hng. lungen mit der Annahmeerklärung des Gewählten dem Land⸗ rath alsbald einzureichen, welcher über die Bestätigung zu be⸗ finden und nach deren Ertheilung den gewählten Beigeordneten zu vereidigen hat.

Berlin, den 5. Oktober 1897. Der Minister des Innern. Freiherr von der Recke.

für den Monat September 1897 nebst entsprechenden Angaben für den Vormonat.

1000 kg in Mark. (Preise für prompte [Loko⸗] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)

Monat Dagegen Sep⸗ im stember Vor⸗ Königsberg. 1897 monat Roggen, guter, gesunder, 714 g perll.. 128,98 125,78 Weizen, guter, bunter, 749 bis 754 g per 1 1 178,90 179 65 Heler guter, gesunder, 447 g per l1... 127,27 124,25 erste, Brenn⸗, 647 bis 652 g per 1.... 112,57 108,80 Breslau. Roggen, Mittelqualität . . . Weizen, 4 1“ 8 Hafer, . e 1“ 143,00 143,00 Gerste, 4 136 50 126,20 Mannheim.

Roggen, pfälzer, russischer, bulgarischer, mittel. 154,40 147,00 Weizen, pfälzer, russischer, amerik., rumän., mittel 213,00 214,50 Hafer badischer, württembergischer, mittel... 149,70 143,80 erste, badische, pfälzer, mittel... . .. . 189,70 179,00 München. 1b Roggen, bayerischer, gut mittel ... . . 170,50 154,00 Weizen, 8 . EA 1111“X“ Heler, 1 eeeeöö1*X“; erste, ungarische, maͤbeische mittel.. . 197,50 199,00

ien. Roggen, F Boden. 155,71 159,47 223,79 224,53

Weizen, Theißßß... Hafer, ungarischer, prima. 114,87 117,99

Gerste, slovakische...... . 175,29 175,20 Budaäpest. Mittelqualität 11 144,31 147,39 Weizen, 8 S. 212,47 213,65. Hafer, u“ 107,13 108,27 Gerste, Malz⸗ 8 e“ 130,19 138,33 St. Petersburg. A1“] 2 . 96,72 92,25 Weizen, Saxonlhka 3 154,41 144,80 Jö1“ I . . 88,72 85,58 Odessa. ’ZZZ11131““] . 91,30 . Weizen, Ulka.. 140,52 1

Roggen .“ 145,93 144,05 Weizen lieferbare Waare des laufenden Monats] 234,79 229,71 Hafer 137,93 142,43 Gerste (Halle au b1l6))h)h)h)h)h)). . 149,73 140,16

Antwerpen.

175,79 175,46 170,79 173,11 188,15 179,50

Asow⸗ ““ . 106,17 100,47 Roggen St. Peiersburger . . . . 99,51 9877 Weizen, Poln. Odessa-„ .. 155,90 149,16

London. a. Produktenbörse (MMark La 8 162,52 152,59

8 ““ ““ Weizen EET1X““ 1 157,63 148,22

b. Gazette averages.

englisches Getreide, 181cn 18 Mittelpreis aus 196 Marktorten 159,03 109,93

Liverpool. Donau.. vI6 hirka .. 11616646*“] Californier.. . Chicago Spring Northern Duluth Manitoba Spring 1.“”“ engl. weißer.. E“]; Californ. Chevalier⸗. Brau-..

135,60 133,70 177,50 177,50

.*

Paris.

EEe11“

Weizen/ Red Winter Nr. 2 Ta Mata .... Amsterdam.

ne).

Hafer Gerste

8

Weizen

173,64 159,26. 175,04 159,78 172,65 191,95 175,58 189,14 173,24 187,01 168,52 194,18 170,49 192,44 171,05 147,51 138,35 139,84 118,67 122,92 162,03 152,59 128,50 119,87

8 8 98,6 86,10 Schwarze Meer⸗. .. 1,07 85,07 Chicago.

Weizen, Rlefeehcre des laufenden Monats 143,91 132,59

dew⸗York. Weizen, Lieferungs⸗Waare des laufenden Monats. 153,58] 144,74

Bemerkungen.

1 Tschetwert Weizen ist = 163,80, Roggen = 147,42, Hafer 98,28 kg angenommen; 1 Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfd. engl. gerechnet; für die Gazette averages, d. h. die aus den Umsätzen an 196 Marktorten des Königreichs erm ttelten Durchschnittspreise für einheimisches Ge⸗ treide, ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfd. engl. angesetzt. 1 Bushel Weizen = 60 Pfd. engl.; 1 Pfd. engl. = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400 kg.

Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tages⸗Norierungen im „Deutschen Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeiger“ ermittelten monatlichen Durchschnitts⸗Wechselkurse an d. Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapef die Kurse auf Wien, für London und Liperpool die Kurse auf London⸗ für Chicago und New⸗York die Kurse auf New⸗York, für S. Petersburg und Odessa die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.

Gerste Canadis che

““ 1“

c Maß⸗

Färsen höchste

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staa

Berlin, Freitag, den 15. Oktober

1

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

Qualität

gering

mittel

gut

niedrigster

höchster

niedrigster

höchster

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

niedrigster höchster

Verkaufte

Durchschnitts⸗ preis für 1 Doppel⸗ zentner

ℳq8

Am vorigen Markttage

Durch⸗ schnitts⸗ preis

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Kottbus.. Wongrowitz e . 15,00 Hirschberg. . 13,90 Ratibor.. 8 1 16,50 Göttingen. 8 1 J““ 17,60 Geldern.. 1 19,40 St. Wendel 1 8 8 11“] 8 19,00 h4“ 1 Langenau i. Württemb.. 8 18,60 b1e“ 1“ 19,50 bbb11*“]

Colmar i. Pf.. Chateau⸗Salins..

aua uauaau u A2 2 a2a au u u

Breslau..

F

Wongrowitz Hirschberg. Ratibor Göttingen. Witten.. Geldern.. St. Wendel Aachen. Döbeln.. Laupheim.. Langenau i. Württemb. bbb11.6.“ Colmar i üf.. Chateau⸗Salins 8 Breslau.. Glogan. ve

—IAö.üxaneenn

85

/q8

Landsberg a. W. Wongrowitz. Hirschberg. Ratibor.. Göttingen. Witten.

Geldern.

Döbeln. Laupheim.. eb“ Brumath .. Colmar i. E.. Chateau⸗Salins Breslau. Glogau.. .

. 2* 2* * 8 c *

üu cituhrhhhn

Landsberg a. W. 11“”“ Wongrowitz. Hirschberg. Ratibor. Göttingen. Witten 8 Geldern.. St. Wendel 1.““ 111“”“ Laupheim. Langenau, Württemb. ““ 16e“ Chateau⸗Salins BGEEö. ““

11“

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth a hat die Bedeutung,

Eihn liegender Strich (—) in den Spalten für Preise Bericht fehlt.

16.40 15,30 17,50 18,40 19,70

19,00 20,60 20,00 22,10

14,80 14,00 18,30

13,53 12,00 13,20

12,60 14,60

12,50 13,40 12,00 13,40 12,50 13,25 12,40 13,00

12,00 13,00

16,90 17,20 1770

18,60 19,70

16,80 20,80 20,30

22,63 19,60 16,30 15,50 18,30

13,82 12,50 13,90

13,60 13,40 14,60 15,20

12,50 20,00 19,00 15,80

14,00 13,70 13,60 12,80

13,00 12,00 13,60 14,00 14,00 10,60 12,00 15,00 19,00 16,80

17,23 15,00 13,50 12,80

13,60 14,40 13,00 13,40

12,75 13,60 12,50 13,80

12,80 13,20 13,60 13,30

12,00 12,50 13,30

17,40 17,30 18,00

19,40 20,00

17,75 21,40 20,50

23,16 20,60 16,80 15,50 18,80

R

13,82 12,80 14,20

13,70 13,60 14,90 15,20

13,60 20,00 19,40 16,00

15,00 14,10 13,60 13,30

13,00 12,50 14,00 15,00 15,00 11,40 12,30 16,00 19,00 17,00

17,23 16,00 13,80 12,80

14,00 14,40 13,40 13,50

13,40 14,40 13,00 13,80

13,70 13,40 13,80 14,50

13,00 12,80 13,30

ei zeu.

17,80 18,00 18,90 18,35 17,50 19,60 20,00 20,00 19,50

21,60 20,60 20,00 24,21

17,40 17,00 18,80

oggen.

14,11 13,00 14,90 14,85 13,90 13,60 14,90 15,60 14,75

21,00 19,60 16,50 14,00 17,78

14,50 14,80 13,30

Gerste.

Hafer.

13,00 15,10 15,20

11,60 12,30

19,40 17,20 17,50 18,46

14,40 13,60

14,80 13,60 13,50 12,40 14,00 14,60 13,00 14,00 13,75

14,20 14,00 14,80 14,00

13,00 13,60

Bemerkungen.

uf volle Mark abgerundet mitgetheilt. 8 daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist; ein

459 5 325 93

44 990 1 260

1 950 1 047

1 061 2 902

362 1 425

1 397

14,60 13,30 13,43 12,60

13,00 13,87

13,02 13,92 14,48 14,25

13,30

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten

17,00 18,89 18,05

20,00 20,00

21,66 20,50 20,50 22,97

16,45 18,90

13,67 12,65 14,64 14,89

14,98 16,00

14,60 13,50 12,98 12,40

13,17 14,14 13,38 13,82

14,50 14,25

13,25

3

unkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender

ahlen

berechnet.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks

An d vene h 1b .d. M. Sen. 1.ch. a.t tzeit 1 n der Ruhr sind am 14. d. M. geste 4, n eiti cegg 2 Sagr1,n sun 88

n erschlesien sind am 14. d. M. gestellt 4164, nicht recht⸗ zeitig gestellt 1699 Wagen. 8

Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtviehmarkt vom 13. Oktober. Zum Verkauf standen: 424 Rinder, 1525 Kälber, 1028 Schafe, 9315 Schweine. Markt⸗

reise nach den Ermittelungen der Preisfestsetzungs⸗Kommission: ezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg Schlachtgewicht in Mark (bezw. für 1 Pfund in Pfg. Für Rinder: Ochsen: 1) vollfleischig, ausgemästet, öchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, bis —; junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete bis —: ³) mäßig genährte junge und gut genährte ältere bis —; 4) gering genährte Pde⸗ lters 48 bis 4. Bullen: 1) voll⸗ leischige, höchsten Schlachtwerths bis —; 2) mäßig genährte ri und gut genährte ältere bis —; 3) gering genährte 44 8 53. Pe. und Kühe: 1) a. vollfleischige, ausgemästete i Schlachtwerths bis —; b. vollfleischige, aus⸗

Saugkälber 40 bis 45.

Schweine

gemästete Kühe bis —;

Schafe:

: Man za 20 % Tara⸗Abzug: und deren Kreuzungen, höchstens 1 ¼ Jahr alt: a. 62 bis 64; 2) fleischige Schweine 57 bis 59; gering 53 bis 56; Sauen 55 bis 58

Stettin, 14. Oktober. Breslau, 14. Oktober. ( 3 ½ % L.⸗Pfdbr. Litt. A.

Breslauer Spritfabr 161,00, Oberschles. Eis.

2) ältere a wickelte jüngere bis —; 47 bis 51; 4) gering genährte 1) feinste Mastkäl 2) mittlere Mastk 58 bis 66; 4) ältere gering genä 1) Mastlämmer und jün 59 bis 63; 2) ältere Masthammel 52 bis 58; ammel und Schafe (Merzschafe) 44 bis 50; 4) Holst chafe bis —, auch bre 100 Pfund . 24 bis 32 Mark. lte für 100 Pfund 9 mit 1) vollfleischige, kernige Schweine feinerer assen 61; b. Käser

ber (Vollmil

ik 143,00,

100,10, Bre

höchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, usgemästete Kühe und weniger gut ent⸗ 3) mäßig genährte Färsen und Kühe ärsen und Kühe 43 bis 47. b mast) und beste Saugkälber 72 bis 75; älber und gute Saugkälber 67 bis 71; hrte Kälber (Fresser) gere Masthammel 3) mäßig genährte einer Niederungs⸗

(W. T. B.) Spiritus loko 43,10 bez.

W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Schles. slauer Diskontobank 117,50, Breslauer Wechslerbank 107,00, Schlesischer Bankverein 136,00, Donnersmarck 152,80, Kattowitzer

104,50, Caro Hegenscheidt Akt. 122,00,

ebend (oder 50 k

Kälber: 102,25.

3) geringe

entwickelte

abgaben pr. gorrAsen er. s R.

ornzucker exkl. %" Rendement 9,40 9,50. Nachproduk 84 75 % Rendement Brotraffinade II 23,25. Gem. Melis I mit Faß 22, dukt Transito f. a. B. Hamburg pr. Oktober 8,67 ½ Gd., 70 Br., pr. Dezember 8,75 Gd., 8,80 Br., d., 9,00 Br., pr. April⸗Mai 9,12 ½ Gd.,

(W. T. B.) Schluß⸗Kurse. 80,75, Wiener do. 169,95, 3 % Reichs⸗A. 97,00, Unif. Egypter 107,60, Italiener 92,60, 3 % port. Anleihe 22,50, 5 % amort. Rum. 101,60, 103,30, 4 % Russ. 1894 66,00, 4 % städter 154,40, Deutsche Genossenschafts⸗Bank 118,90, Diskonto⸗ Kommandit 197,30, Dresdner Bank 155,30, Mitteld. Kredit. 115,00,

pr. November 8,65 Gd., 8 pr. Januar⸗März 8,95 9,17 ½ Br.

Frankfurt a. M., 14. Oktober.

Lond. Wechs. 20,355, Pariser do.

Produktenmarkt. Verbrauchsabgaben pr. Oktober 61,70 Br.,

Oberschles. Koks 164,00, Oberschl. P.⸗Z. 161,25, Giesel Zem. 153,10, L.⸗Ind. Kramsta 147,00, Schles. 205,00, Schles. Zinkh.⸗A. 207,50, Laurahütte 164,50, Koks⸗Obligat

Spiritus pr. 100 1 100 % exkl. 50

ktober 42,20 Br.

Schwächer.

6,90 7,45.

G

Oktober. Ruhig.

152,00, Opp. emen

do. (W. T. B.)

70 Verbrauchs

Brotraffinade I 23,50. Gem. Raffinade mit Faß 23,00 23,50

25 22,37 ½. Ruhig.

Rohzucker I. Pro⸗

4 % russische Kons.

Spanier 62,00, Darm⸗

Zuckerbericht.