andels⸗Durchschnittspreise von Getreide an außerdeutschen Börsen⸗Plätzen für die Woche vom 3. bis 8. Januar 1898 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 1000 kg in Mark. (Preise für prompte [Loko⸗] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)
W oche Dagegen 3./8. Vor⸗ Januar 1893 woche 157,98 157,78 228,48 227,34 114,66 114,52 174,12 178,14
146,94 145,06 222,27 223,02 109,99 109,01 135,90 135,73
111—“] . 98,96 97,94
Weizen, Saxonka.. . 155,04 155,05
ͤ11116“ b 103,36 103,36 Odessa.
Roggen.. 92,69 92,90 Weizen, Ulka “ 145,47 146,47 Riga.
ͤw1111“ 102,92 102,92 8 155,70 155,71
Weizen. 1 G. Ro gen lieferbare Waare des laufenden Monats 1 1
Weizen Antwerpen. 1171616 171,18 Weizen Red Winter Nr. 2 174,97 . 181,99
e1111“1“; Amsterdam. 110,02
1111ö1“”“
Roggen/ St. Petersburger..
Weizen, Poln. Odessaa . 146,51 London.
W Roggen, Pester Boden Weizen, neteihe 6 Hecr. ungarischer, prima erste, slovakische. Buda Roggen, Mittelqualität Wetizen, .
derer. erste, Malz⸗
rg.
. 169,53 173,41 178,82
114,61 109,79 145,68
168,35 165,00
163,49 121,27 155,92
162,02 188,71 181,69 172,79 174,66
165,95 162,61
161,39 122,95 152,96
161,86
186,19 174,49 175,67 182,44 120,58
englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten
Liverpool. 111“ en 1176265 EEeeeeeö“] Chicago Spring. Northern Duluth (neu). 1 Manitoba Spring (neu) 181,69 engl. weißer (neu).. 120,70 engl. gelber (neu) .. 8 108,22 108,11 Californ. Brauux.. 8 . . 132,95 132,82 v“¹]; 8 . 93,05 — Schwarze Meer⸗.. 8 92,09 92,78
Chicago. eizen, Lieferungs⸗Waare des laufenden Monats 140,28 149,02 151,22 154,92
New⸗York. Weizen, Lieferungs⸗Waare des laufenden Monats
Bemerkungen.
1 Tschetwert Weizen ist = 163,80, Roggen = 147,42, Hafer = 98,28 kg angenommen; 1 Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfd. engl. gerechnet; für die Gazette averages, d. h. die aus den Umsätzen an 196 Marktorten
des Königrelchs ermittelten Durchschnittspreise für einheimisches Ge⸗ treide, ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfd. engl. angesetzt. 1 Bushel Weizen = 60 Pfd. engl.; 1 Pfd. engl. = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400 kg. Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tages⸗Notierungen im „Deutschen Reichs⸗ und Staats⸗
Anzeiger“ ermittelten wöchentlichen Durchschnitts⸗Wechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und New⸗York die Kurse auf New⸗York, für St. Petersburg und Odessa die Kurse auf St. Peteresburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.
LEEE1““ 8
Großhandels⸗Preise von Getreide an außerdeutschen Börsen⸗Plätzen Oktober bis Dezember 1897 nach Wochen⸗Durchschuitten.
(Für prompte [Loko⸗] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)
Preise für 1000 kg in Mark in der Woche vom
11./16. 18./23. 2./30.] 1./6. 8./13. 15/20 22 /27. 29. Nv. ,6/11. 13./18.
bis
Okt. Okt. Okt. Nov. Nov. Nov. Nov. 4 Se. Dez. Dez. Dez. Dez.
Wien. Roggen, Pester Boden .. Weizen, Theiße.. ... Hafer Gerste,
flovakische . . ... Budapest. Roggen, Mitittelqualität. Weizen, 8 . Hafer, E ’. Gerste, Malz⸗ 8 St. Petersburg. Roggen. vE“ Weizen, Saxonka . . . . . Hafer “ Odessa. “ Ein lta Paris.
Roggen ] lieferbare Waare des laufenden Weizen ] Monats — Antwerpen.
Ppitacc
Red Winter Nr. 2. EE1A“ Amsterdam. sö“ St. Petersburger.. Weizen, Poln. Odessa-. . . . London.
a. Produktenbörse (Mark Lane). Weizen engl. 89 1“” 1b E116“ b. Gazette averages.
englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Markt⸗
orten
Liverpool. e“
Ghirka.
Hafer
Weizen Gerste
Ealifornier.. . Chicago Spring . Northern Duluth ¹) .. 11“ 1 8 engl. weißer (neu Hafer - engl. gelber (neu) .. Californ. Chevalier-. Brau⸗.
Weizen
Gerste
155,11 159,01 160,44 163,86 166,08 162,74 159,78 162,08/163,57 151,77 155,70 158,22 160,89 162,74 159,41 157,18 158,37 160,23
150,01] 148,69 150,17 153,36 156,09 158,81 158,42 157,33 157,72 115,09 115,58 116,12 114,98 117,97 116,78 117,97 119,83 120,43 161,31 158,34 153,60 153,67 150,40 147,13 146,67 144,40 144,87 145,95 147,67 150,94 152,96
166,46 163,49 161,54 163,02 164,42 161,62 161,62 — — — — — — “ 1“ 172,07 165,36 164,34 164,89 165 36 164,42 165,36 166,37 164,04 161,86 161,70 161,70 161,86 Oregon . .. ...187,96 185,44 182,55 184,75 —— — 1“ . 183,29 179 84 178,35 180,30 186,15 185,91 — — —
180,73 178,44 179,28 176,57 173,77 171,21] 172,61 173,85 173,38 172,15/ 172,45 173,85 174,49 191,95 191,52 191,42 192,69 192,69 189.65 185,91 186,94 172,92 172,62 173,85 175,25 175 67 188,90 186,85 184,89 184,98 185,91 185,91 180,30 182,26 180,39 180, 57 182,26 184 13 182,44 126,76 121,44 116,20 116,25 118 33 120,41 120,41 120,47 120,47 120,58 120,47 120,47 120,58 112,21 107,95 103,75 103,80 103,80, 105,87 107,95 108,00 108,00 108,11 108,00 108,00 108,11 170,32 170,16 170,07 170,16 — — — — —
8 . .1129,00 128,87 128,81 128,87 128,87 128,87 128,87 128,93 128,93 Canadische.. . 94,29 92,64 91 81 91,08 91,03.
158,19 158,05 157,19 157,23 157,95 156,15 155,36 156,86 155,83 154,61 155,40 154,97 157,78 224,53 225,18 225,16 227,77 229,28 227,44 225,82 227,24 226,12 223,89 223,81] 224,42 227,34 . ...... 71115,67 113,87 114,70 115,59 116,34 116,27 116,31 117,01 116,03 114,90 114,91] 114,32 114,52
. . .174,35 174,20 174,18 174,23 174,09 173,97 174,03 178,06 177,85 177,42 177,36 177,84 178,14
142,88/ 142,59 142,32 142,36 143,09 144,69 144,75 145,41 145,24 144,89 144,84 143,96 145,06 211,60 218,81 219,29 220,97 223,25 224,47 222,09 222,57 222,73 219,24 220,85 222,30 223,02 105,80 106,85 107,06 107,94 109,38 111,17 111,21] 111,07 110,94 110,68
127,58 127,46 127,45 127,49 127,38 127,30 127,34 127,19/127,04 126,73 126,68 135,50 135,73
110,64 107,55 109,01
91,56 94,41 93,78 96,77 97,93 97 96 98,97 98,90 98,88 98,83 97,80 98,83 97,94 1“ . 151,62 151,50 148,36 151.75 153,45 155,07 155,06 154,94 154,92 154,83 154,82 154,84 155,05 . 1 . 90,09 90,02 90,11 92,37 94,56 100,08 102,27 101,09 102,84 104,32 102,78 102,13 103,36
1“ ...(87,02 89 58] 89,01 89,73 89,94 91,29 91,06 91,21 92,51 92,67 92,67 94,22 92,90 . .s134 48 138,76 139,79 142,51 144,25 142,54 141,20 141,98 145,46 146,27 146,69 148,02 146,47
142,86 143,01 143,61 143,59 143,13 142,94 143,26 148,13 150,20 149,27 147,19 147,28 147,81 233,17 236,27 235,69 235,52 236,64 237,39 239,90 246,51 247,74 246,55 240,58 237,34 236,25
170,18 172,55 172,79 174,67 172,58 171,15 170,52 173,17 172,37 169,44 169,11 170,16 171.18 165,74 168,76 168,92 176 53 176,86 176,80 181,64 183,84 184,88 187,58 186,95 185,68 184,40 184,46 184,06 182,49 181,84 182,72 181,99
108,42 109,56 111,15 109,66 110,46 110,93 111,31 112,82 115,18 113,54 113,08 114,79 114,84 100,39 101,53 102,72 102,43 104,43 107,71105,28 106,00 106,75 146,16 149,24 153,43 152,88 158,16 157,55 154,71 155,63 154,86
176,33 176,96 175,75 175,24 176,20 176,68 174,97
109,47 110,37 110,02 — — 146,51
164,68 165,05 165,95 160,23 160,97 162,61
159,28 160,45 161,39 122,23 122,23 122,95
186,38 188,34 190,21 — — — — 187,59 187,40 187,40 186,19
129,06 132 69 132,69 132,82 91,08 95,75 95,80 95,80 95,89
Schwarze Meer⸗. . . . . . 88,05 87,97 86,37 85,63] 86,41] 86,41 89,52 90,75 91,91 91,22 91,91 9268 92,78
Chicago.
Weizen, Lieferungs⸗Waare des laufd. Mts. New⸗York.
Weizen, Lieferungs⸗Waare des laufd. Mts. 147,45 146,34 147,36
¹) Vom 29. November ab neue Waare notiert.
’
150,47 8 47 148,53 151,57 148,62 149,63 150,5
137,73 138,98 141,03 147,45 145 90 143,58 145,70 148,57 146,82 156,20 152,23 1u 149,02
2
9 — 8
1155,22 154,92
8 Deutscher Reichstag. 8 14. Sitzung vom 11. Januar 1898, 2 Uhr.
Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer des Blattes berichtet.
Auf der Tagesordnurg steht die erste Berathung der Entwürfe eines Gesetzes, betreffend Aenderungen des Ge⸗ richtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßord⸗ nung, sowie eines Gesetzes, betreffend Aenderungen der 111““ und eines dazu gehörigen Ein⸗ ührungsgesetzes.
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Die Besetzung des hohen Hauses ist in diesem Augenblick ja nicht derart, daß ein Vertreter der verbündeten Re⸗ gierungen sich angeregt fühlen könnte, seinerseits durch Bemerkungen die Geschäfte des Reichstages aufzuhalten. Inzwischen, meine Herren, ist die Vorlage, die heute zur Debatte steht, doch ihrem Umfang und ihrer Tragweite nach von einer solchen Bedeutung, daß ich es für unrecht halten würde, wenn ich nicht mit einigen Worten die Gesichts⸗ punkte dem hohen Hause gegenüber darlegen wollte, welche bei der Feststellung dieser Gesetzentwürfe maßgebend gewesen sind. Umsomehr, als die ganze Vorlage, — leider, darf ich sagen, — eine Gestalt hat annehmen müssen, die eine Uebersicht über ihren Inhalt für Jeden, der mit dem Prozeßrecht nicht näher bekannt ist, erschwert.
Aus drei verschiedenen Gesetzentwürfen gebildet, von denen ein jeder zu dem andern nur in einem gewissen losen Zusammenhang steht, von denen jeder wieder eine große Anzahl von Einzelbestim⸗ mungen enthält, die auch untereinander einen näheren Zusammenhang nicht besitzen, ist die Vorlage mehr oder weniger ein Mosaikbild, dessen große Linien in der Generaldebatte darzulegen einigermaßen schwer hält. Meine Herren, ich werde mich deshalb darauf beschränken, einige Bemerkungen zu dem Hauptentwurf der drei Entwürfe, die hier vorliegen, zu machen.
Der erste Entwurf, der Aenderungen des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes und der Strasprozeßordnung enthält, begreift zwar manche Bestimmungen in sich, die ein erhebliches praktisches Interesse haben, aber keine Bestimmung von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Generaldebatte die Aufmerksamkeit des Hauses in Anspruch nehmen könnte.
Dasselbe gilt von dem dritten Entmwurf, der Aenderungen zu dem Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung vorschlägt, und durch diese Veränderung bezweckt, einzelne Reichs⸗Spezialgesetze mit dem neueren Prozeßrecht in Einklang zu bringen, einzelne landesrechtliche Vor⸗ behalte zu machen und die unvermeidlichen Uebergangsbestimmungen für den Uebergang von dem gegenwärtig geltenden Recht zu dem neuen Prozeßrecht einzuführen.
Anders dagegen der dritte Entwurf, der die Aenderung der Zivil⸗ prozeßordnung selbst betrifft. Meine Herren, dieser Entwurf hat zu⸗ nächst die Aufgabe und vorzugsweise die Aufgabe, diejenigen
Aenderungen in das formelle Recht einzuführen, die durch unser neues materielles Recht, durch das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handels⸗ gesetzbuch, unbedingt geboten sind. Die Aenderungen, die in dieser Beziehung der Entwurf enthält, sind für den Reichstag im Großen und Ganzen etwas Neues nicht mehr; denn diese Aenderungen sind im wesentlichen ausgearbeitet worden von der Kommission, die mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetz⸗ buches betraut gewesen ist, und soweit sie aus dem neuen Handelsgesetzbuch hervorgehen, sind sie bei der Redaktion des Handels⸗ gesetzbuches ausgearbeitet worden. Diese Vorschläge sind dem Reichs⸗ tage mitgetheilt worden bei der Vorlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs; sie sind dem Reichstage, sie sind der öffentlichen Kritik seit mehr als Jahresfrist bekannt, sie haben denn auch die Aufmerksamkeit der Kritik in den an der Entwickelung unseres Prozeßrechts betheiligten Kreisen wachgerufen, und wenn die Vorschläge, wie sie Ihnen früher vorgelegt worden sind, nicht in allen Punkten übereinstimmen mit demjenigen, was jetzt Ihrer Prüfung unterliegt, so beruht das wesentlich darauf, daß wir die Kritik be⸗ achtet haben, die theils aus der Praxis, theils aus dem Kreise der hervorragenden Prozessualisten Deutschlands an uns herangetreten ist.
Dieses ganze Gebiet neuer Vorschläge, meine Herren, berührt eigentlich den regelmäßigen Prozeß so gut wie garnicht. Das amts⸗ gerichtliche, das landgerichtliche Verfahren, das Beschwerdeverfahren, das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren bleiben im Großen und Ganzen von diesen Bestimmungen unberührt. Die Nebenverfahren unserer Prozeßordnung sind es, die, weil sie mit dem materiellen Reocht einen engeren Zusammenhang haben, durch die Aenderung des materiellen Rechts auch vorzugsweise berührt werden. Deshalb finden Sie, daß diese Aenderungen sich haupt⸗ sächlich beziehen auf den Eheprozeß, auf den Prozeß zur Feststellung des Rechtsverhältnisses unter Eltern und Kindern, auf die Zwangs⸗ vollstreckung und das Aufgebotsverfahren, und diejenigen Aenderungen, die nach diesen Richtungen hin der Entwurf enthält, sind theilweise ohne weiteres als logische und juristische Konsequenzen des bürgerlichen Rechts gegeben, theilweise auch so sehr technischer Natur, daß ich nicht glaube, sie werden die Aufmerksamkeit des hohen Haufes in der Generaldebatte in Anspruch nehmen. Ich gehe meinerseits zunächst darüber hinweg.
Anders, meine Herren, liegt es mit dem zweiten Theile der Ab⸗ änderungen, welche der Entwurf Ihnen vorgeschlagen hat, das sind diejenigen Aenderungen, die mit der Neugestaltung unseres bürgerlichen Rechts nicht in unmittelbarem Zusammenhange stehen, sondern hervor⸗ gegangen sind aus dringlichen Bedürfnissen, die die Praxis an die Re⸗ gierungen herangetragen hat. Meine Herren, im Verlaufe der 18 Jahre, die unsere gegenwärtige Zivilprozeßordnung in Geltung stebt, sind mannigfache, zum theil sehr tiefgreifende Verwürfe gegen dieselbe
erhoben worden. Das ist natürlich, weil für einen großen Theil des
Deutschen Reichs mit dem neuen Prozeß ganz fremdes Recht an die Bevölkerung herantrat. Ein Theil dieser Vorwürfe ist denn auch im Laufe der Zeit wieder verschwunden, andere Einwände haben sich dagegen verdichtet zu so bestimmten Vorschlägen und Aenderungs⸗ wünschen, daß die Reichs⸗Justizverwaltung vor einigen Jahren nicht umhin konnte, eine Kommission aus hervorragenden Richtern, Rechts⸗ anwalten und Justizbeamten aus ganz Deutschland zu berufen, um sich über das Bedürfniß einer Abänderung des Gesetzes in diesem sachverstän⸗ digen Kreise näher zu informieren. Nun, meine Herren, die Verhandlungen dieser Kommission, so inhaltreich und belehrend sie waren, haben zu einem positiven Abschluß nicht gebracht werden können. Auf der einen Seite zeigte sich sehr kald, daß auch in diesen Kreisen die Ansichten über das, was geändert werden müsse, und über das Wie der Aenderungen so wejt auseinandergingen, daß jedenfalls längere Erörterungen noth⸗ wendig gewesen sein würden, um für die Reichs⸗Justizverwaltung die Möglichkeit einer Entschließung zu gewähren. Auf der anderen Seite traten Ende des Jahres 1895, in dem die Kommission tagte, die Vorarbeiten für das Bürgerliche Gesetzbuch so gebieterisch und zwingend an uns heran, daß wir eine Revision der Zivilprozeßordnung im großen Stile ebenso wie andere Fragen der gesetzgeberischen Reform vorläufig auf sich beruhen lassen mußten, um der wichtigsten Aufgabe der Neugestaltung unseres materiellen Rechts ausschließlich die ganze Kraft zu widmen. Wenn wir gleichwohl Ihnen eine Anzahl von Aenderungen, die nicht geboten sind durch das neue bürgerliche Recht, in dem neuen Entwurf vorlegen, so hat das seinen Grund darin, daß doch auch die Verhandlungen der gedachten Kommission vom Jahre 1895 ergeben haben, daß es gewisse Punkte in unserem Prozesse giebt, die absolut eine Aenderung erheischen und über deren Verbesserungsfähigkeit ein⸗ schließlich der dazu erforderlichen Wege im Großen und Ganzen Meinungsverschiedenheiten nicht bestehen können. Auf der anderen Seite hat uns der Reichstag selbst durch verschiedene Resolutionen, die er bei der Beschlußfassung über das Bürgerliche Gesetzbuch fest⸗ gestellt hat, den Gedanken nahe gelegt, über den Bereich des absolut Nothwendigen hinaus, doch auch einige andere Punkte aus unserem Prozeßrecht in die gesetzgeberische Reform hineinzuziehen, die wir an und für sich vielleicht nicht bei dieser Gelegenheit gleich zur Er⸗ ledigung gebracht haben würden.
Aus diesen Erwägungen heraus ist nun die zweite Reihe von Abänderungsvorschlägen entstanden, die der Entwurf enthält. Die Zahl dieser Abänderungsvorschläge ist leider größer geworden, als es in unseren Wünschen gelegen hätte. Aber wir haben uns bei sorg⸗ fältiger Prüfung sagen müssen, daß wir aus dem Hause selbst vielleicht Vorwürfe zu erhalten gehabt hätten, jedenfalls aber aus der Praxis heraus erhalten hätten, wenn wir nicht, so weit wie wir gegangen sind, unsere Vorschläge der Prüfung des Reichstages unterbreitet haben würden.
Cs kann nicht meine Aufgabe sein, näher auf die Punkte ein⸗
zugehen, die nach dieser Richtung hin Ihnen nun unterbreitet worden sind. Ich behalte mir vor, auf die einzelnen Punkte zurück⸗ zukommen, falls die Debatte im Hause dazu Veranlassung geben sollte. Ich beschränke mich darauf, Ihnen diejenigen Hauptgesichtspunkte an⸗ zudeuten, die wir verfolgt haben, als wir die Vorlage feststellten. Meine Herren, da war der erste Gesichtspunkt der, das gegen⸗ ärtige Prozeßversahren zu vereinfachen und von mancherlei Anlässen u Verschleppungen zu befreien. Unser Zivilprozeß ist gewiß als ein roßes und vollendetes Kunstwerk anzusprechen, er leidet sber — die Ueberzeugung wird sich auch bei den Freunden des neuen Prozesses Bahn gebrochen haben — an einem Formalismus, der an manchen Punkten mehr als nöthig das Verfahren erschwert und die Parteien und die Richter belästigt. (Sehr richtig!) Meine Herren, wir haben ach dieser Richtung versucht, die schlimmsten Uebelstände durch Be⸗ schneidung der Formalien zu beseitigen. Zweitens, unser gegenwärtiger Zivilprozeß ist — das darf man wohl sagen — kein Prozeß, der dem unbemittelten Manne die Ver⸗ folgung seiner Rechtsansprüche leicht macht; er setzt im Anwaltsprozeß die Zuziehung des Anwalts voraus und damit von vornherein die Auf⸗ wendung von Kosten; er verlangt in dem amtsgerichtlichen Prozeß der Regel nach das Erscheinen der Parteien und damit eine Kenntniß des Prozeßganges, die dem gewöhnlichen Mann der Regel nach nicht beiwohnt. Nach dieser Richtung ohne radikale Aenderungen Abhilfe zu schaffen, ist sehr schwer. Wir haben nur versuchen können, durch Verein⸗ fachungen und durch verschiedene Kautelen auch dem nicht bemittelten Mann die Verfolgung seiner Rechtsansprüche zu erleichtern. Ich rechne zu den Mitteln, die hier einschlagen, namentlich auch die andere Gestaltung, die wir dem Rechtskonsulentenwesen geben wollen. Unser Zivilprozeß geht von der idealen Anschauung aus, daß es im
allgemeinen nicht nöthig sein werde, einen im Recht nicht vor⸗
schriftsmäßig vorgebildeten Vertreter im Prozesse zuzuziehen; denn im Anwaltsprozeß stehe der Anwalt der Partei zur Seite, und im amtsgerichtlichen Prozeß erscheine die Partei selbst. Das ist ein IJFdealismus, den die Praxis des Lebens nicht bestätigt hat; diese hat im Gegentheil ergeben, daß die Bevölkerung in gewissen Grenzen eines einigermaßen rechtskundigen Vertreters neben der Rechtsanwalt⸗ schaft nicht entbehren kann; und es handelt sich jetzt darum, diesen Vertretern eine Stellung zu geben, die, ohne damit eine Rechtsanwalt⸗ schaft zweiter Ordnung, wenn ich so sagen darf, heranzuziehen, doch die persönliche Unabhängigkeit einigermaßen gegenüber dem subjektiven und deshalb leicht als willkürlich erscheinenden Ermessen verschiedener Richter sichert und auf der anderen Seite auch der Bevölkerung, die mit ihren Neigungen und Interessen auf die Inanspruchnahme dieser Leute angewiesen ist, die Möglichkeit gewährt, sich ihrer zu bedienen. G Ein dritter Gesichtspunkt, dem wir gefolgt sind, ist die Ver⸗ einfachung des Instanzenwesens. Unsere Prozeßordnung geht von dem gesunden Gedanken aus, daß ein Uebermaß von Instanzen nicht von Segen ist, weder den Parteien nützt, die wieder und wieder der Ver⸗
snmchung unterliegen, immer eine höhere Instanz anzugehen, noch den
8
Obkergerichten, die mit Geschäften belastet werden, die der ihnen an⸗
1 vertrauten Rechtsprechung nicht zum Nutzen gereichen.
Nach zwei Richtungen hin haben wir versucht, Uebelständen ent⸗ gegenzuwirken, die entgegen diesem Grundsatze unseres Prozesses in der Praxis großgezogen worden sind. Auf der einen Seite durch eine Beschränkung des Beschwerdewesens. Unser Beschwerdewesen hat sich dem Sinne der Zivilprozeßordnung entgegen entwickelt: einmal, indem der Beschwerdeweg weiter, als es grundsätzlich zulässig sein sollte, bis zu einer vierten Instanz sich ausgebildet hat, und zweitens auf dem Gebiete des Kostenwesens, indem Lappalien in Kostenstreitigkeiten bis zu den höchsten Gerichten hinauf verfolgt werden.
Wir schlagen Ihnen vor, im Interesse der Parteien und im Interesse der Gerichte und im Sinne unseres Prozeßrechts, so wie dies anfangs gedacht und konstruiert worden ist, hier Einschränkungen eintreten zu lassen. Sodann enthält der Entwurf den Vorschlag, das Reichsgericht von einer Anzahl von Prozessen zu entlasten, die es nach sachverständigem Urtheil schon jetzt kaum mehr tragen kann, die es in Zukunft unter der Herrschaft des neuen Rechts vollends nicht mehr wird tragen können. Der Umfang, in welchem gegenwärtig das Reichsgericht mit Revisionen belastet ist, wird für seine Thätigkeit — man kann das unbedingt aussprechen — nachgerade unerträglich: eine Gefahr für die Rechtsprechung, eine Gefahr für das Ansehn des Reichsgerichts, eine Gefahr für die Einheit unseres Rechts. Meine Herren, wir sind es der Rechtseinheit, die wir mit Ihrer Hilfe eben geschaffen haben, und der Autorität unseres höchsten Gerichtshofes schuldig, hier zur rechten Zeit vorzubeugen, damit sich nicht Zustände entwickeln, die dem jenigen, was wir mit unserer einheitlichen Gesetzgebung verfolgen, geradezu ins Gesicht schlagen. Der Entwurf befürwortet deshalb, nicht mehr in dem Umfange, wie bisher, die Prozesse zur Revision an das Reichsgericht gelangen zu lassen, sondern die Grenze, von der aus die Prozesse bisher revisibel waken,
weiter binaufzulegen. Ich behalte mir vor, auf diese hochwichtige
Frage weiter einzugehen, wenn sie zur Spezialdebatte gelangen wird. Die Generaldebatte bietet dafür schwerlich den genügenden Raum.
Viertens, meine Herren, sind wir davon ausgegangen, auf dem Gebiete des Entmündigungsprozesses denjenigen Mißständen entgegen⸗ zuwirken, über die in den letzten Jahren vielfach, wenn auch nach meiner Meinung in übertriebener Weise, Klage geführt worden ist. Meine Herren, ich muß hier die Ansicht vertreten, daß unser Entmündigungsprozeß nicht so schlecht ist, wie er vielfach gemacht wird; aber ich erkenne an, daß in weiten Kreisen der Bevölke⸗ rung über die Art und Weise, wie die Entmündigungsprozesse zur Durchführung gelangen, Beunruhigung besteht; ich erkenne auch an, daß in manchen Punkten eine Besserung in dem Prozeßverfahren zur größeren Sicherung der zu entmündigenden Personen und ihrer An⸗ gehörigen geschaffen werden kann. Die Vorschläge, die nach dieser Richtung hin die verbündeten Regierungen Ihnen machen, sind viel⸗ leicht in der Paragraphenform, in der sie auftreten, unscheinbar, aber für die Praris, glaube ich, werden sie sich sehr bedeut⸗ sam erweisen, und eine wirkliche Besserung des Verfahrens auf diesem Gebiete berbeiführen können. Wenn wir nach dieser Rich⸗ tung die bessernde Hand anlegen können, so sind wir darin An⸗ schauungen gefolgt, die sich auch im Reichstag bei Gelegenheit der Berathung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ich nicht irre, in einer Resolution verkörpert haben.
Endlich, meine Herren, haben wir es für eine dring⸗ liche Aufgabe gehalten, diese Gelegenheit zu benutzen, um auch an unser Zwangsvollstreckungsverfahren die bessernde Hand anzulegen. Unser Zwangsvollstreckungsverfahren ist in
einer Zeit entstanden, in der die sozialpolitischen Anschauungen, die gegenwärtig die Welt beherrschen, noch nicht zum Durchbruch gekommen waren. Unser Recht hat aus diesem Grunde die Rücksichten auf die Verhältnisse der zu exequierenden Schuldner nicht in dem Umfange gewahrt, wie es nach unseren jetzigen Anschauungen für die Schuldner billig und dem Staatswohl entsprechend erscheint. Daß unser Zwangsvollstreckungsprozeß in diesem Punkt den Anschauungen der Gegenwart nicht genügt, hat der Reichstag selbst in einer Resolution ausgesprochen, welche bei der Berathung des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen worden ist. Die verbündeten Regierungen haben sich den Anschauungen, die in dieser Resolution niedergelegt sind, angeschlossen; sie sind davon ausgegangen, daß es zwar ein berechtigter Anspruch des Gläubigers ist, durch die Zwangs⸗ hilfe des Staates dem Schuldner gegenüber zur Befriedigung seiner Forderung zu gelangen, aber auch das Recht des Staates, die wirth⸗ schaftliche Existenz des Schuldners nicht bedingungslos zum Nachtheil des Gesammtwohls erschüttern und zerstören zu lassen. „Aus diesen Rücksichten schlägt Ihnen der Entwurf erhebliche Ein⸗ schränkungen der Zwangsvollstreckung zur Schonung der wirthschaft⸗ lichen Lage der Schuldner vor. Aber auf der anderen Seite haben die verbündeten Regierungen auch nicht verkennen können, daß es eine Gefährdung des öffentlichen Kredits insbesondere und vor allem eine Gefährdung des Kredits zum Nach⸗ theil des kleinen Mannes sein würde, wenn man sich darauf be⸗ schränkt, die Lage des Schuldners allein in Betracht zu ziehen, wenn man nicht auch die Frage einer Prüfung unterwerfen wollte, ob unser Prozeß nicht auch nach der Seite energischer Strafvollstreckung manches zu wünschen übrig lass⸗.
Meine Herren, die verbündeten Regierungen haben diese Frage, soweit sie auf dem Gebiet des Offenbarungseides liegt, bejaht. Die Erfahrungen der Praxis haben gelehrt, daß, wenn es sich um die Leistung eines Offenbarungseides handelt, böse Verschleppungen vor⸗ kommen, daß andererseits manche Schuldner mit nicht zu recht⸗ fertigender Leichtigkeit zur Ablegung des Offenbarungseides, der ihnen dauernden Schutz gegen weitere Angriffe sichert, sich drängen, daß gerade in der Wirkung, die der Offenbarungseid in dem Schutze des Schuldners gegen weitere Zwangsvollstreckungen für alle Dauer statniert, ein ungesunder Anreiz liezt, einen Offenbarungseid abzulegen. Nach allen diesen Richtungen hin erstreben wir Verbesserungen, diey wie sie dem Gläubiger in rascherer und sicherer Weise als bisher zur Statuierung der Vermögenslosigkeit des Schuldners verhelfen, so den Schuldner von einer übereilten Ablegung des Eides abhalten sollen.
Ich beschränke mich auf diese allgemeinen Gesichtspunkte, um Ihnen darzulegen, von welchen Anschauungen die verbündeten Regierungen geleitet gewesen sind, als der Entwurf festgestellt wurde. Wenn Sie nach Maßgabe meiner Bemerkungen das Ganze unserer Revisions⸗ vorschläge überblicken, dann werden Sie mit mir anerkennen müssen, daß es sich um ein Reformwerk im großen Stile nicht handelt. Aber, meine Herren, das soll es auch nicht, und das kann es in diesem Augenblick auch nicht. Was wir thun, das ist, das Nothwendige, das uns das neue bürgerliche Recht auf⸗ erlegt, zu verbinden mit dem dringlich Nützlichen, das uns eine 18jährige Praxis in der Handhabung unseres Prozesses gebieterisch nahe gelegt hat. Alle großen Fragen des Prozeßrechts, welche die gelehrten und die praktischen Kreise bewegen, und auf eine Aenderung unseres gegenwärtigen prozessualischen Rechtszustandes gerichtet sind, haben wir bei Seite gelassen, mit bewußter Absicht bei Seite ge⸗ lassen. Sie sind zu weittragend, um in diesem Augenblick, wo die Zeit drängt, uns und den Reichstag zu beschäftigen; sie greifen, wenn ihnen nachgegeben würde, zum theil so tief in unser ganzes Gerichts⸗ wesen ein, daß wir es nicht wagen könnten, in dieser Zeit, wo Richter, Anwalte und Publikum genug zu thun haben, um sich in dem neuen Rechtszustand zurecht zu finden, durch unnöthige Neuerungen ihnen diese ihre Aufgabe noch mehr zu erschweren. Und endlich, meine Herren, ist über alle großen Fragen, die in der Literatur und in der Praxis betreffs Aenderungen unserer prozessualen Einrichtungen diskutiert werden, bisher so wenig ein Einverständniß erzielt, daß, wenn wir Ihnen nach solchen Richtungen hier Vorschläge zu machen gewagt hätten, das, was wir hätten bringen könneon, immer nur eine unreife Arbeit gewesen sein würde.
Nein, meine Herren, wir haben uns beschränkt auf dasjenige, was zur Zeit dringlich ist; unser Gesichtspunlt ist gewesen, dem neuen bürgerlichen Recht, das mit dem Anfang des übergächsten Jahres in Geltung treten soll, die Wege vollständig zu ebnen. Wir haben uns vergegenwärtigt, daß die Revision des Zivilprozesses in dieser Session des Reichstags zur Durchführung gebracht werden muß, wenn nicht die Bestimmung im Artikel 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger⸗ lichen Gesetzbuch eine Phrase bleiben soll. Muß sie aber zur Durch⸗ führung gebracht werden, dann bleibt nichts Anderes übrig, als sich allen Neuerungsvorschlägen gegenüber in vorsichtigen, engen Grenzen zu halten.
Meine Herren, indem Sie jetzt an die Prüfung der Entwürfe herantreten, möchte ich Sie bitten, sich mit den gleichen Anschauungen nothwendiger Entsagung zu wappnen. Nur bei vorsichtiger Zurück⸗ haltung ist es möglich, diese Gesetzgebung rechtzeitig zum Abschluß zu bringen. Gehen auch Sie von dieser Anschauung aus, so habe ich keinen Zweifel darüber, daß es Ihnen ohne Mühe und ohne großen Zeitaufwand gelingen wird, in Verständigung mit den verbündeten Regierungen die Revision unseres Prozeßrechts zu Ende zu führen. Und damit, meine Herren, werden Sie, wenn ich von kleineren Neben⸗ gesetzen, die noch in der Schwebe sind, absehe, dem Werk dieser großen Reform unseres bürgerlichen Rechts, das doch unter allen Umständen der jetzt zur Neige gehenden Legislaturperiode des Reichstages das historische Gepräge geben wird, das letzte Siegel aufdrücken. (Bravo!)
Abg. Dr. Rintelen (Zentr.): Die Bestimmungen, die nothwendig sind, weil sie mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Zusammenhang stehen, werden wir genehmigen müssen; aber es giebt auch sonst manche nützliche Dinge, und es wird sich nicht vermeiden lassen, in dieser Beziehung über das Maß des Nothwendigen hinauszugehen. Wenn einmal die Sache in Fluß gerathen sein wird, dann werden sich auch neue Vorschläge sehr bald finden, wenn auch eine gründliche Revision der Zivilprozeßordnung bis zum Jahre 1900 nicht mehr möglich ist. Besonders dringend 1 aber eine Revision des Zustellungswesens, die auch dom Reichstage schon mehrfach befürwortet worden ist. Ferner sind die Prozeßkosten gegenwärtig erheblich größer als früher wegen der Erhöhung des Pauschquantums und wegen der Nebenkosten. Die Beseitigung der Nebenkosten würde schon die Kosten erheblich vermindern. An dem Widerspruch des preußischen Finanz⸗Ministers, der eine Einnahme von zwei Millionen Mark nicht entbehren wollte,
eiterte die Reform des Zustellungswesens. Man wollte den Versuch “ das ganze Beeidigungswesen im Sinne der Einführung des
“
Nacheides bei dieser Gelegenheit durchzuführen. Die Erhöhung der Revisiontsumme hängt mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in keiner Weise zusammen. Die Bestimmung ist von der allergrößten Tragweite, und wir müssen sie der allergründlichsten Prüfung unterziehen. Unser Zivilprozeß sollte mündlich sein; aber es wird jetzt viel mehr geschrieben als früher; man muß wieder zur Mündlichkeit zurück⸗ kehren. Die Richter sind jetzt mit einer Menge formaler Arbeit be⸗ lastet, zum Beispiel mit der Kostenfestsetzung, die man wohl einer anderen Behörde als den Richtern übertragen könnte. Als die Zivilprozeßordnung erlassen wurde, wurde sie von der juristischen Welt mit Freuden begrüßt. Aber ich bin zu der Meinung gekommin, daß wir damit keinen Fortschritt, sondern einen Rückschritt gemacht haben gegenüber dem früheren preußischen Verfahren, welches man aus politischen Rücksichten aufgegeben hat, weil der hannoversche Prozeß damals in hohem Ansehen stand. Redner schließt mit dem Antrage, den Entwurf den bereits für freiwillige Gerichtsbarkeit ein⸗ gesetzten Kommissionen zu überweisen.
Abg. Gamp (Rp.): Die Zivilprozeßordnung schneidet so sehr in alle Verhältnisse des praktischen Lebens ein, daß es für die Juristen vielleicht erwünscht ist, einen Nichtjuristen über diese Frage zu hören. Man ist im bürgerlichen Leben immer mehr und mehr bestrebt, die Streitiakeiten dem ordentlichen Richter zu entziehben; bei Vertrags⸗ abschlüssen bin ich immer geneigt, die Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu überweisen. Den Ursachen dieser Einschrän⸗ kung des Anrufens der Z vilgerichte sollte man nachgehen. Auch die Gesetzgebung schränkt die Thätigkeit der Richter ein, z. B. bei den sozialpolitischen Versicherungen, bei den Patensachen u. s. w. setzt man Sachverständigengerichte ein, die auch zum theil recht schwierige Rechtefragen zu erörtern haben. Auch bei den Ver⸗ waltungsgerichten und bei den Handelsgerichten überwiegt das Laien⸗ element. Ich will keinen Makel auf den Richterstand werfen. Ich bin stolz darauf, daß ich sagen kann: wir haben den besten Richter⸗ stand, trotzdem die Richter dürftig genug besoldet sind. Auch unser Anwaltsstand steht sehr erheblich über dem Anwaltsstand anderer Länder. Das Mißtrauen gegenüber den Gerichten liegt also nicht in den Personen, sondern in der Institution. Bezüglich des Strafrechts besteht allgemein die Meinung, daß die Rechtsprechung den Volks⸗ anschauungen nicht mehr entspricht. Ich erinnere nur daran, daß ein Konditor bestraft wird, wenn er vorräthigen Kuchen den Kunden in das Haus sendet zu einer Zeit, die für das Handelsgewerbe Sonntags nicht zulässig ist, während er nicht bestraft wird, wenn er bestellten Kuchen in das Haus bringen läßt. Unsere Bevölkerung ist reif genug, um des Anwaltsstandes entbehren zu können. Als eine erhebliche Verbesserung betrachte ich daher die Einführung des Vortermins; es ist aber zu bedauern, daß der An⸗ waltszwang bei den Landgerichten beibehalten ist. Weshalb gerade beim Urkunden⸗ und Wechselprozeß, wo die Sachen ziemlich einfach liegen, der Anwaltszwang aufrecht erhalten wird, weshalb für diese der Vortermin nicht zugelassen werden soll, ist mir nicht recht begreiflich. Redner geht auf einzelne Bestimmungen ein und bemerkt, daß bezüglich der Entmündigung die Fälle wohl etwas aufgebauscht worden seien. Ganz entschieden, fährt Redner dann fort, bin ich aber gegen die Erhöhung der Revisionssumme. Nicht weniger als 27 vom Hundert aller oberlandesgerichtlichen Er⸗ kenntnisse sind vom Reichsgericht aufgehoben worden. Bei so vielen Fehl⸗Erkenntnissen kann man nicht daran denken, die Revisionssumme heraufzusetzen, zumal es sich bei einem Objekt von 1500 ℳ für unsere östlichen Gegenden schon um ganz erhebliche Dinge handelt. In Belgien und Frankreich kennt man keine Revisionssumme, und in Preußen ist es möglich, jede, auch die kleinste Verwaltungsstreitigkeit, bis an das Ober⸗Verwaltungsgericht zu bringen. Ich bin bereit, un. die Vorlage zu stande zu bringen, auf manche Wünsche zu ver⸗ zichten.
Abg. Dr. von Cuny (nl.): Im Großen und Ganzen bringt die Vorlage einen erheblichen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Fustand: im Einzelnen ist Manches auszusetzen. Aufgefallen ist mir die Frweiterung der Zulässigkeit der Klageänderungen; es ist mir zweifel⸗ haft, ob damit die Prozesse schneller erledigt werden. Für den Kläger ist es ja sehr angenehm, wenn er bei Abfassung einer Klage etwas leichtfinniger sein kann, aber der Verklagte leidet darunter. Ich möchte die Kommission bitten, gerade diesen Vorschlag einer ernsten Prüfung zu unterziehen. Nun hat die Regierung eine Reihe von Vorschlägen gebracht, die die ausgesprochenen Wünsche des Reichstages berücksichtigen; ich danke der Regierung für diese Vorschläge. Die schleunige Erledigung der Versäumnißsachen ist ein wesentlicher Fort⸗ schritt, ebenso die Entlastung der Richter, namentlich in den sberen Instanzen. In Bezug auf das Entmündigungsverfahren sind Vor⸗ schläge gemacht, die an und für sich wohl als fauglich erachtet werden können. Indessen ist es doch eine offene Frage, ob wir nicht später zu dem von der Regierung 1875 vorgeschlagenen Verfahren zurückkehren werden. Eine ernste Prüfung wird um so nothwendiger sein, als ja die Fälle und Gründe der Entmündigung durch das Bürgerliche Gesetz⸗ buch erweitert worden sind. Die Entmündigung darf nicht in Fällen stattfinden, wo dem Betreffenden ein krasses Unrecht geschehen könnte. Das sind aber untergeordnete Fragen. Ich stimme mit den ver⸗ bündeten Regierungen darin überein, daß jetzt nicht der Moment ist, organische Aenderungen vorzunehmen. Systematische Aenderungen an sich werden durch das Kompromiß von 1879 nicht ausgeschlossen sein. Dieses Kompromiß bezog sich lediglich auf die Frage der Ge⸗ richtsverfassung und die Strasprozeßordnung, nicht auf die Zivilprozeß⸗ ordnung. Was die Revisionssumme betrifft, so erkenne ich an, daß eine Entlastung des Reichsgerichts deingend nothwendig ist, aber ich bestreite, daß die Erhöhung der Revisionssumme ein brauchbares und richtiges Mittel dazu ist. Diese wichtige Frage ist in den Motiven der Vorlage etwas knapp behandelt, wir müssen in der Kommission die verschiedenen Mittel zur Entlastung des Reichsgerichts, welche denkbar sind, prüfen. Ich bedauere, daß die Regierung sich für die Erhöhung der Revisionssumme auf 3000 ℳ entschieden hat. Man erhöht die Summe gerade in einem Augenblick, wo die Rechtseinheit durch das Bürgerliche Gesetzbuch geschaffen werden soll und die Möglichkeit vorhanden ist, daß die Ober⸗Landesgericht das neue Gesetz verschieden auslegen; gerade in diesem Augenblick will man die Zuständigkeit des Reichsgerichts beschränken, das allein eine einheitliche Rechtsprechung nach dem neuen Gesetz herbeiführen känn. Ich würde ein anderes organisches Mittel zur Entlastung des Reichsgerichts vor⸗ schlagen. In der Kommission von 1880 wurde von versch eeng Seiten geltend gemacht, daß aufgehobene Gesetze nicht mehr revisibel sein dürften. Der Zweck der Revision ist, dem Publikum eine Richtschnur zu geben, wonach es sich im Rechtsleben zu richten hat. Dieser Snes fällt fort, wenn das fragliche Gesetz garnicht mehr gilt. urch das Bürgerliche Gesetzbuch werden mancherlei Gesetze aufgehoben, und wenn wir jetzt aufgehobene Gesetze für nicht mehr revisibel erklären, so bewirken wir eine Entlastung des Reichsgerichts, wenigstens für die ersten Jahre, indem wir seine Thätigkeit auf das geltende Recht beschränken. Ich schließe mich dem Antrag des Abg. Rintelen auf Kommissionsberathung an. 8
Abg. Träger (fr. Volksp.): Auch ich kann die Thatsache feststellen daß die Vorlage aus zwei Theilen besteht; der eine bezieht sich au Aenderungen, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch nothwendig sind der andere steht mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht im Zu⸗ sammenhang. Diese letzteren Aenderungen sind wünschenswerth und zum theil auch dringend; aber ich wünsche auch, daß der Kreis de Aenderungen nicht allzuweit gezogen wird, damit die Vorlage noch in dieser Session erledigt werden kann. Bezüglich der eane erre. habe ich im Gegensatz zum Abg. Rintelen gefunden, daß sie dem modernen Leben viel mehr angepaßt ist, als das alte preußische Verfahren. Es sind von den Rednern vielfach Spezialitäten vorgebracht worden, die zum theil garnicht hierher zum theil besser in der Kommission verhandelt werden. ei der Beschränkung des Anwaltszwanges wird Herr Gamp immer einen Verbündeten in mir finden. Die Rechtsprechung bezüglich der Sonntagsbestimmungen in der Gewerbeordnung entspricht allerdings nicht den Polttanschaumngen; aber das liegt nicht an den Richtern, sondern an der Gesetzgebung und den partikularen Sonntagsbestimmungen. Gegen die Erhöhung der Revisionssumme haben sich alle Redner erklärt; die Be